List view for cases

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    "file_number": "I-15 W 9/00",
    "date": "2000-03-28",
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    "updated_date": "2020-12-10T13:09:25Z",
    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschlu&#223; der 12. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 22. Dezember 1999 abge-&#228;ndert. Es wird festgestellt, da&#223; der Rechtsweg zu den ordentlichen Ge-richten gegeben ist. </p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zul&#228;ssig (&#167; 17 a Abs. 4 S. 3 GVG) und auch begr&#252;ndet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist wegen des vorliegenden Verfahrens auf Erla&#223; einer einstweiligen Verf&#252;gung der von der Antragstellerin beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, weil eine b&#252;rgerlich-rechtliche Streitigkeit (&#167; 13 GVG) vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><u>1.</u> Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung auf Unterlassung bestimmter Behauptungen &#252;ber die Antragstellerin in Anspruch. Sie st&#252;tzt diesen Anspruch auf ein Flugblatt und eine vorformulierte Protestpostkarte, die sich mit der Gesch&#228;ftspraxis der Antragstellerin insbesondere deren Mitarbeitern gegen&#252;ber auseinandersetzten und anl&#228;&#223;lich einer Demonstration &#246;ffentlich verteilt wurden. Wegen der inhaltlichen Einzelheiten des Flugblatts und der Postkarte wird auf GA 39 bis 41 verwiesen. Beide sind wie folgt gezeichnet: \"W.,D., f&#252;r die Kampagne Y-Y - Adressen Spendenkonto -\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die \"Kampagne Y-Y\" wird nach eigenem Bekunden (vgl. GA 42, 81) von einem sozialen Netzwerk, der Gewerkschaft und der Interessengemeinschaft der ehemaligen Bank-Besch&#228;ftigen getragen. Wegen der Satzung des Kirchlichen Dienstes in der Arbeitswelt (Z) wird auf GA 67 bis 69 verwiesen. Der Antragsgegner, der als sogenannter Funktionspfarrer bei der Z t&#228;tig ist, ist \"Sprecher\" der Kampagne Y-Y.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat durch Beschlu&#223; vom 22. Dezember 1999 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f&#252;r unzul&#228;ssig erkl&#228;rt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht D&#252;sseldorf verwiesen, weil es sich bei den angegriffenen &#196;u&#223;erungen des Antragsgegners um dienstliche &#196;u&#223;erungen im hoheitlichen Bereich handele; der &#246;ffentlich-rechtliche Charakter der Beziehungen in diesem Bereich pr&#228;ge die Rechtsfolgen aus diesen &#196;u&#223;erungen. Kirchengemeindliche Zweckverb&#228;nde wie der Z stellten &#246;ffentlich-rechtliche Zweckverb&#228;nde dar und der Antragsgegner habe als Funktionspfarrer des Z auch im vorliegenden Fall f&#252;r den Z gehandelt. Bei den &#196;u&#223;erungen des Antragsgegners handele es sich um amtliche &#196;u&#223;erungen, die dem &#246;ffentlichen Bereich kirchlicher T&#228;tigkeit zuzuordnen seien, denn es sei geradezu die nat&#252;rliche Aufgabe der Kirche, sich im sozialen Bereich f&#252;r die Benachteiligten einzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr&#252;ndung wird auf GA 153 ff verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, wegen deren Begr&#252;ndung auf GA 180 ff, 209 ff verwiesen wird. Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschlu&#223; (vgl. GA 198 ff).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><u>2.</u> Die zul&#228;ssige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist vorliegend der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten er&#246;ffnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><u>2.1.</u> Ob eine Streitigkeit &#246;ffentlich- oder b&#252;rgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdr&#252;ckliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverh&#228;ltnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS OGB BGHZ 97, 312, 313 f; 102, 280, 283; 108, 284, 286 - jeweils m.w.N.). Ma&#223;gebend ist also der Gegenstand der Streitigkeit. Streitgegenstand dieses Eilverfahrens sind die von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspr&#252;che. Die Antr&#228;ge zu 1. der Antragstellerin sind im wesentlichen auf die Unterlassung der Behauptungen durch den Antragsgegner gerichtet,\na) und b) im Zusammenhang mit der Zentralisierung von bisherigen Call-Center-Funktionen der Antragstellerin in D seien 1000 Arbeitspl&#228;tze vernichtet und sei die Schlie&#223;ung von sechs Service-Centern, darunter in M. und B., vollzogen worden,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">sowie</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">c) die Besch&#228;ftigten in dem neu errichteten Call-Center in D erhielten weniger Geld und m&#252;&#223;ten daf&#252;r l&#228;nger arbeiten,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">und der Antrag zu 2. ist auf Unterlassung der Aufforderung gerichtet, bei der Antragstellerin kein Konto zu errichten, und damit auf Unterlassung eines Boykottaufrufs durch den Antragsgegner. Diese von der Antragstellerin im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspr&#252;che sind b&#252;rgerlich-rechtlicher Natur, demzufolge ist f&#252;r die Streitigkeit &#252;ber diese Anspr&#252;che der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten er&#246;ffnet (&#167; 13 GVG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Bestimmung des streitigen Rechtsverh&#228;ltnisses ist (allein) vom Antragstellervorbringen auszugehen (BGHZ 67, 81, 84; 102, 280, 284). Dabei ist es f&#252;r die Annahme einer b&#252;rgerlich-rechtlichen Streitigkeit noch nicht ausreichend, da&#223; sich - wie hier - der Antragsteller auf zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen (&#167; 824, &#167; 823 Abs. 1 und 2, &#167; 826 BGB, ggf. i.V.m. &#167; 1004 BGB und &#167;&#167; 186 f StGB) beruft; auf der anderen Seite ist es aber auch nicht erforderlich, da&#223; ein zivilrechtlicher Anspruch schl&#252;ssig dargetan ist. Ma&#223;geblich ist vielmehr, da&#223; der Antragstellervortrag - seine Richtigkeit unterstellt - Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, f&#252;r die die Zust&#228;ndigkeit der Zivilgerichte besteht (BGHZ 102, 280, 284). Die Antragstellerin behauptet, da&#223; die vorstehend zusammengefa&#223;t wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen &#252;ber das gesch&#228;ftliche Gebahren der Antragstellerin vom Antragsgegner, der das Flugblatt und die Postkarte einschlie&#223;lich des Boykottaufrufs als \"XXX.\" (also als verantwortlich im Sinne des Presserechts) mit dem Zusatz \"Z\" und \"f&#252;r die Kampagne Y-Y\" gezeichnet hat, dadurch aufgestellt und verbreitet worden und da&#223; sie unwahr seien. Die Antragstellerin meint also, durch &#196;u&#223;erungen des Antragsgegners in ihrer wirtschaftlichen und auch pers&#246;nlichen Ehre und - durch den Boykottaufruf - in ihrem Recht am Unternehmen verletzt worden zu sein. Damit stehen die behauptete Ehrverletzung zum Nachteil der Antragstellerin sowie die behauptete Unternehmensverletzung durch den Antragsgegner im Vordergrund des Vortrags der Antragstellerin und der Rechtsbeziehungen der Parteien. Da weder dem Z, und zwar unabh&#228;ngig von seiner vom Landgericht bejahten Einordnung als &#246;ffentlich-rechtlichem Zweckverband und &#246;ffentlich-rechtlicher K&#246;rperschaft, noch dem Antragsgegner, der f&#252;r den Z unstreitig als sogenannter Funktionspfarrer t&#228;tig ist, spezielle Befugnisse gegen&#252;ber der Antragstellerin als Bank und Wirtschaftsunternehmen zugewiesen sind, regeln sich die Rechtsbeziehungen des Antragsgegners zu der Antragstellerin im Hinblick auf die von der Antragstellerin behaupteten Rechtsbeziehungen - Ehrverletzung, Unternehmensverletzung, - also nach den allgemeinen Bestimmungen. Das bedeutet, da&#223; hier Unterlassungsanspr&#252;che aus BGB, ggf. i.V.m. &#167; 186 StGB, in Frage stehen und diese also b&#252;rgerlich-rechtlicher Natur sind (zum Boykottaufruf einer &#246;ffentlich-rechtlichen K&#246;rperschaft gegen&#252;ber einem privatwirtschaftlichen Unternehmen vgl. auch BGH GRUR 1990, 474 f\n- Neugeborenenentransporte). </p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen entscheidenden Charakter der Rechtsbeziehungen der Parteien, wie sie sich aus dem ma&#223;geblichen Vortrag der Antragstellerin ergeben, hat das Landgericht verkannt, indem es allein auf die T&#228;tigkeit des Antragsgegners als Funktionspfarrer des Z abgestellt und den Antragsgegner &#252;berdies faktisch der &#246;ffentlich-rechtlichen K&#246;rperschaft, f&#252;r die er t&#228;tig ist, gleichgestellt hat (zum Fehlen der &#246;ffentlich-rechtlichen Passivlegitimation eines Pfarrers neben der Kirche, f&#252;r die er bei angegriffenen &#196;u&#223;erungen handelt, vgl. VGH M&#252;nchen NVwZ 1994, 787, 788). Es geht auch nicht um die falsche oder zutreffende Einsch&#228;tzung der Antragstellerin, \"der Antragsgegner habe als Privatperson gehandelt\". Wie die zu Beginn dieser Ausf&#252;hrungen zitierte Rechtsprechung des GmS OGB zeigt, k&#246;nnen T&#228;tigkeiten einer &#246;ffentlich-rechtlichen K&#246;rperschaft (dort: Tr&#228;ger der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. ihrer Verb&#228;nde) durchaus der Erf&#252;llung der &#246;ffentlich-rechtlichen Aufgaben dieser K&#246;rperschaft dienen und dennoch selbst b&#252;rgerlich-rechtlicher Natur sein (vgl. insbesondere BGHZ 97, 312, 316, aber auch BGH NJW 1981, 2811, 2812 - Ecclesia-Versicherungsdienst). Dies gilt selbstverst&#228;ndlich auch f&#252;r die Funktionstr&#228;ger einer solchen K&#246;rperschaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><u>2.2.</u> Aber auch wenn man dem vorstehend Ausgef&#252;hrten nicht folgen wollte, w&#228;re f&#252;r die Streitigkeit &#252;ber die von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspr&#252;che der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten er&#246;ffnet (&#167; 13 GVG). Nach der vom Landgericht in Bezug genommenen - durchaus nicht unbestritten gebliebenen (vgl. Kissel, GVG, 2. A., &#167; 13 Rzf. 197 m.w.N.; OVG Bremen NVwZ 95, 793) - Rechtsprechung des BVerwGs (BVerwGE 68, 62, 65 = NJW 84, 989, 990) gilt die Privilegierung der Kirchen (und ihrer Untergliederungen und Funktionstr&#228;ger) f&#252;r \"typische Lebens&#228;u&#223;erungen der &#246;ffentlichrechtlichen K&#246;rperschaft Kirche\" oder - anders formuliert - f&#252;r den \"Kernbereich kirchlichen Wirkens\" (VGH M&#252;nchen a.a.O. 788). Zu diesem Kernbereich wurden nicht nur die Glaubensverk&#252;ndung selbst sowie das fr&#252;hmorgendliche Angelus-L&#228;uten einer katholischen Kirchengemeinde (BVerwG a.a.O.), sondern auch kritische &#196;u&#223;erungen &#252;ber konkurrierende Glaubensgemeinschaften (\"Sekten\") gez&#228;hlt (VGH M&#252;nchen a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aber die Zeichnung des angegriffenen Flugblatts durch den Antragsgegner als \"O.\" nicht mit der Begr&#252;ndung, sie falle unter den im Grundgesetz angelegten und durch die Verleihung des K&#246;rperschaftsstatuts anerkannten Kultur- und Sozialauftrag der (nur christlichen?) Kirchen, dem Kernbereich kirchlicher T&#228;tigkeit zugerechnet werden. Die Berechtigung zu &#246;ffentlich-rechtlicher Organisation gem&#228;&#223; Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV steht allen religi&#246;sen und weltanschaulichen Vereinigungen zu, die bei Inkrafttreten des GG bereits &#246;ffentlich-rechtlich organisiert waren oder die dies beantragen, sofern Gew&#228;hr f&#252;r die Dauer ihres Bestandes besteht (Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. 1997, Art. 140 Rzf. 6 m.w.N.). Die Berufung auf ein \"moralisch-ethisches Mandat\" und/oder einen \"Kultur- und Sozialauftrag\" der &#246;ffentlich-rechtlich organisierten Kirchen erweiterte aber den vermeintlichen Kernbereich des privilegierten Wirkens solcher staatlich \"anerkannter\" Kirchen ins nahezu Unerme&#223;liche. Unter einen Kultur- und/oder Sozialauftrag l&#228;&#223;t sich fast jede &#196;u&#223;erung zu gesellschaftspolitischen Problemen subsumieren. Ein sachlicher Grund daf&#252;r, weshalb eine derartige &#246;ffentliche &#196;u&#223;erung eines Pfarrers &#252;ber ein Unternehmen anders zu behandeln sein sollte als etwa die &#196;u&#223;erung eines Gewerkschaftsfunktion&#228;rs (Art. 9 GG) oder eines Journalisten (Art. 5 GG) zu demselben Problem, besteht nicht. Derartige &#246;ffentliche &#196;u&#223;erungen eines Pfarrers &#252;ber au&#223;enstehende Dritte sind nicht mehr den typischen Lebens&#228;u&#223;erungen seiner &#246;ffentlichrechtlich organisierten Kirche zuzurechnen. F&#252;r den vorliegenden Fall wird das noch besonders belegt durch den Umstand, da&#223; die Kampagne Y-Y, f&#252;r die der Antragsgegner als \"Sprecher\" auftritt, ja neben den kirchlichen Tr&#228;gern W und WX von einer Vielzahl nicht-kirchlicher Organisationen getragen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><u>2.3.</u> &#220;ber die vorstehend dargelegten Gr&#252;nde hinaus gilt nach Auffassung des Senats schlie&#223;lich noch Folgendes. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Kern auf die Stellung des Antragsgegners als Funktionspfarrer im W und damit im Ergebnis auf die formale Stellung der Evangelischen Kirche bzw. des W als &#246;ffentlich-rechtliche K&#246;rperschaften gest&#252;tzt. Dieser Status ist indes nicht geeignet, den &#246;ffentlich-rechtlichen Charakter von Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsgegner und au&#223;enstehenden (der Kirche des Antragsgegners nicht angeh&#246;renden) Dritten zu begr&#252;nden. Bei der Frage, ob die angegriffenen &#196;u&#223;erungen die Ehre und/oder das Unternehmen der Antragstellerin verletzen, stehen sich die Antragstellerin einerseits und der W bzw. der Antragsgegner andererseits auf der Ebene staatsb&#252;rgerlicher Gleichordnung gegen&#252;ber und es besteht kein sachlicher Grund, die Teilnahme &#246;ffentlich-rechtlich organisierter Religionsgemeinschaften an der &#246;ffentlichen Meinungsbildung einem &#246;ffentlichen Sonderrecht zu unterwerfen (vgl. OVG Bremen NVwZ 1995, 793). Hier ist im Gegenteil eine Parallele zu den &#228;u&#223;erungsrechtlichen Anspr&#252;chen Dritter gegen &#246;ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu ziehen, die trotz des &#246;ffentlich-rechtlichen Status dieser Anstalten von der Rechtsprechung als b&#252;rgerlich-rechtlich qualifiziert werden (vgl. BVerwG NJW 1994, 2500 m.w.N.). Die Zuweisung von Unterlassungsanspr&#252;chen gegen \"kirchliche &#196;u&#223;erungen\" an den ordentlichen Rechtsweg f&#252;hrt nicht nur zu dem - auch hier allein praktien - Ergebnis einheitlicher Rechtswegzuweisung f&#252;r gleichartige Anspr&#252;che, sondern vermeidet auch den Widerspruch, da&#223; bei der Verbreitung einer kirchlichen &#196;u&#223;erung durch den &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunk gegen diesen im ordentlichen Rechtsweg vorgegangen werden m&#252;&#223;te, w&#228;hrend gegen die Religionsgemeinschaft selbst der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten w&#228;re. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><u>2.4.</u> Nach alledem hat das angerufene Landgericht D&#252;sseldorf &#252;ber die Begr&#252;ndetheit der von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspr&#252;che zu entscheiden. Bei seiner Entscheidung wird das Landgericht zu pr&#252;fen haben, ob der Antragsgegner im Hinblick auf diese Unterlassungsantr&#228;ge passivlegitimiert ist. Der Antragsgegner hat das Flugblatt und die Postkarte als \"O.\" und &#252;berdies \"f&#252;r\" die Kampagne Y-YY, die von den vorstehend unter 1. aufgez&#228;hlten gesellschaftlichen Gruppen getragen wird, gezeichnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 91 Abs. 1 ZPO (ent-sprechend).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r das Beschwerdeverfahren betr&#228;gt 100.000 DM.</p>\n      "
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