List view for cases

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    "file_number": "13 U 144/99",
    "date": "2000-03-22",
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    "updated_date": "2020-12-10T13:09:31Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGHAM:2000:0322.13U144.99.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die von der Beklagten zu 3) als Streithelferin f&#252;r die Beklagten zu 1) und 2) eingelegten Berufungen vom 09. August 1999 und vom 21. Februar 2000 gegen das am 09. April 1999 verk&#252;ndete Grundurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden &#8211; unter gleichzeitiger Zur&#252;ckweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 21.02.2000 - als unzul&#228;ssig verworfen.</p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das vorgenannte Grundurteil teilweise abge&#228;ndert.</p>\n<p>Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Entscheidung &#252;ber die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlu&#223;urteil vorbehalten.</p>\n<p>Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl&#228;gerin 43 % und die Beklagte zu 3) 57 %.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Es beschwert die Kl&#228;gerin und die Beklagte zu 3) als Streithelferin jeweils in H&#246;he von 29.183,14 DM.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin macht Schadensersatzanspr&#252;che in H&#246;he von 29.183,14 DM aus abgetretenem Recht aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 05.02.1998 gegen 17:30 Uhr auf der T-Stra&#223;e/Q-Weg in C ereignet haben soll. Die Kl&#228;gerin hat dazu wie folgt vorgetragen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge B -Schwager der Kl&#228;gerin-, Eigent&#252;mer des Pkw Mercedes Benz #####, amtl. Kennz. #########, Fahrzeug-Nr.: ################, habe mit diesem Pkw die T-Stra&#223;e befahren. Als der Zeuge B auf die Lichtzeichenanlage der Kreuzung mit dem Q-Weg zugefahren sei, sei das Ampellicht von gr&#252;n auf gelb gewechselt, weshalb er normal abgebremst habe, um vor der Ampel zum Stehen zu kommen. Der Beklagte zu 1) sei mit dem von ihm gefahrenen, von dem Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkw mit dem amtl. Kennzeichen ######## aus Unaufmerksamkeit auf den Pkw Mercedes Benz aufgefahren. In dem Mercedes Benz h&#228;tten sich zu diesem Zeitpunkt noch die Zeugen F und D befunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge B hat &#8211; unstreitig - die sich aus diesem Verkehrsunfall ergebenden Schadensersatzanspr&#252;che an die Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#8222;Abtretungsvertrag&#8222; v. 09.09.1998 abgetreten. Unstreitig ist auch, da&#223; die nach der Behauptung der Kl&#228;gerin unfallbeteiligten Fahrzeuge in der Vergangenheit wiederholt in Verkehrsunf&#228;lle verwickelt gewesen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 29.183,14 DM nebst 4 % Zinsen von 24.725,05 DM seit dem 08.03.1998 zu zahlen, sowie weitere 11,25 5 Zinsen seit dem 29.05.1998 und 11,25 % Zinsen von 4.458,09 DM seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 3) hat f&#252;r sich und als Nebenintervenientin f&#252;r die -anwaltlich nicht vertretenen- Beklagten zu 1) und 2) beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 3) hat das Unfallereignis, die Eigent&#252;merstellung des Zeugen B sowie die H&#246;he des geltend gemachten Schadens bestritten. Sie ist der Auffassung, da&#223; es sich um ein gestelltes Unfallereignis handele. Dazu hat sie u. a. vorgetragen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Auffahren auf ein stehendes bzw. abbremsendes Fahrzeug sei die h&#228;ufigste Form der Unfallmanipulation. Durch ein schon relativ leichtes Auffahren des vom Erstbeklagten gelenkten Lkw auf das Heck des Pkw Mercedes lie&#223;e sich an diesem bereits Sch&#228;den anrichten, die einen erheblichen Reparaturaufwand notwendig machten. Auff&#228;llig sei des weiteren, da&#223; der auffahrende Lkw erst am 04.02.1998 f&#252;r den Beklagten zu 2) zugelassen worden sei. Nicht plausibel sei auch der von den Beklagten zu 1) und 2) vorgetragene Zweck der Lkw&#8209;Fahrt. Der Pkw Mercedes sei w&#228;hrend seiner Zeit der Anmeldung auf die Kl&#228;gerin bereits in zwei weitere Unf&#228;lle verwickelt gewesen. Daraus folge auch, da&#223; der Wert des Pkw als wesentlich geringer einzustufen sei, als von dem Sachverst&#228;ndigen festgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Daneben beruft sie sich auf eine Reihe weiterer Auff&#228;lligkeiten im Zusammenhang mit der weiteren Unfallbeteiligung der Fahrzeuge und der beteiligten Personen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Landgericht hat nach Anh&#246;rung der Beklagten zu 1) und 2) und uneidlicher Vernehmung des Zeugen F der Klage durch das angefochtene Grundurteil dem Grunde nach als gerechtfertigt stattgegeben. Zur Begr&#252;ndung hat es im wesentlichen ausgef&#252;hrt: Die Unfalldarstellung der Kl. sei&#160; aufgrund der Aussage des Zeugen F bewiesen. Die Beklagte zu 3) habe keine konkreten Umst&#228;nde, die auf einen manipulierten Unfall hindeuten k&#246;nnten, dargelegt und bewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Urteil ist der Beklagten zu 3) am 12.07.1999 zugestellt worden (Bl. 182 d. A.); die Zustellung an die Beklagten zu 1) und zu 2) erfolgte am 08.07.1999 (Bl. 181 d. A.) bzw. am 07.07.1999 (Bl 179 d. A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die von der Beklagten zu 3) f&#252;r sich&#160; und als Nebenintervenientin f&#252;r die Beklagten zu 1) und 2) unter dem 10. August 1999 eingelegte Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 3) beantragt f&#252;r sich und als Nebenintervenientin f&#252;r die Beklagten zu 1) und zu 2),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">das angefochtene Grundurteil abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Unfall sei nicht gestellt gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Kl&#228;gerin und den Beklagten zu 2) pers&#246;nlich angeh&#246;rt sowie zum Unfallhergang Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B, F und D und durch Einholung eines verkehrsanalytischen Unfallrekonstruktions-gutachtens des Sachverst&#228;ndigen Dipl.-Ing. T. Wegen des Ergebnisses der Parteianh&#246;rung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Erteilung eines rechtlichen Hinweises durch den Senat im Termin vom 09. Februar 2000 hat die Beklagte zu 3) als Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 21.02.2000 unter Widerholung der Berufungseinlegung beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers&#228;umung der Berufungsfrist gegen&#252;ber den Beklagten zu 1) und zu 2) zu gew&#228;hren. Sie habe keinen Anla&#223; zur Annahme gehabt, das Grundurteil sei an die Beklagten zu 1) und zu 2) vor der an sie selbst erfolgten Zustellung am 12.07.1999 zugestellt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Beklagten zu 3) in ihrer Eigenschaft als Nebenintervenientin f&#252;r die Beklagten zu 1) und zu 2) eingelegten Berufungen waren als unzul&#228;ssig zu verwerfen (I.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die zul&#228;ssige Berufung der Beklagten zu 3) war das angefochtene Grundurteil teilweise abzu&#228;ndern und die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage abzuweisen (II.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">1.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die f&#252;r die Beklagten zu 1) und zu 2) eingelegten Berufungen sind unzul&#228;ssig. Sie sind nicht rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des &#167; 516 ZPO, die mit der am 08.07.1999 (Beklagter zu 1) bzw. am 07.07.1999 (Beklagter zu 2) erfolgten Zustellung des Urteils begann, sondern erst am 10.08.1999, eingelegt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar kann die verklagte Haftpflichtversicherung, die eine Unfallmanipulation behauptet, den mitverklagten Versicherungsnehmer und Fahrer als Streithelferin beitreten und auch f&#252;r diese Berufung einlegen. Die Berufung mu&#223; jedoch <span style=\"text-decoration:underline\">innerhalb</span> der f&#252;r die weiteren Beklagten geltenden Rechtsmittelfristen eingelegt werden (BGH NJW 1990, 190; BGH NJW-RR 1993, 765,766).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt unabh&#228;ngig von der Frage, ob es sich bei dem mitverklagten Haftpflichtversicherer um einen unselbstst&#228;ndigen Streithelfer (&#167; 67 ZPO) oder um einen streitgen&#246;ssischen Streithelfer (&#167; 69 ZPO) handelt (BGH VersR 1988, 417; BGH NJW 1997, 865), wobei nach h. M. zwischen Versicherung, Versicherungsnehmer und Fahrer nur eine einfache Streitgenossenschaft besteht soll (BGH VersR 1974, 1117; BGH VersR 1981, 1158<strong>;</strong> so auch Z&#246;ller-Vollkommer, ZPO 21. Auflage, zu &#167; 62 Rdnr. 8 a).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die f&#252;r die Beklagten zu 1) und zu 2) laufende Berufungsfrist endete am 09.08.1999, so da&#223; die am 10.08.1999 (Bl. 183) eingegangene Berufungsschrift diese Frist nicht mehr wahren konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">2.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag vom 21. Februar 2000 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der vers&#228;umten Berufungsfrist war zur&#252;ckzuweisen. Der Antrag ist unbegr&#252;ndet. Die Nebenintervenientin hat keine Umst&#228;nde vorgetragen, wonach sie ohne ihr zuzurechnendes Verschulden (&#167;&#167; 233, 85 Abs. 2 ZPO) an der Wahrung der Frist gehindert war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Es entspricht st&#228;ndiger Rechtsprechung, da&#223; ein ergangenes Urteil dem Streithelfer weder zugestellt noch auch nur formlos &#252;bermittelt werden mu&#223;. Es ist Aufgabe des den Streithelfer in der Instanz vertretenden Rechtsanwalts durch geeignete Ma&#223;nahmen sicherzustellen, da&#223; er fr&#252;hzeitig von der Zustellung des Urteils an die unterst&#252;tzte Hauptpartei erf&#228;hrt, um dem Streithelfer die M&#246;glichkeit zu erhalten, das Urteil rechtzeitig anzufechten (Vgl. BGH VersR 1987, 417 m. w. N.). Dies kann zum Beispiel ohne gro&#223;en Aufwand durch Nachfrage bei der Gesch&#228;ftsstelle des Gerichts erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragene fehlende Kenntnis einer (im Verh&#228;ltnis zur Beklagten zu 3) fr&#252;heren Zustellung des Urteils an die Beklagten zu 1) und zu 2) kommt es daher nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die (eigene) zul&#228;ssige Berufung der Beklagten zu 3) hat Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage ist unbegr&#252;ndet. Der Kl&#228;gerin steht der gem&#228;&#223; &#167;&#167; 398, 823 Abs. 1 und 2, 249 ff., 421 BGB, 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG aus abgetretenem Recht geltendgemachte Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Ergebnis der erg&#228;nzend durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme steht zur &#220;berzeugung des Senats fest, da&#223; der Pkw des Zeugen B am 05.02.1998 mit dessen Willen besch&#228;digt worden ist und dem Zeugen B deshalb kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erwachsen ist, den er der Kl&#228;gerin abtreten konnte. Die Gesamtschau aller Umst&#228;nde l&#228;&#223;t nur den Schlu&#223;, da&#223; es sich bei dem Vorfall vom 05.02.1998 auf der T-Stra&#223;e/Q-Weg in C um einen sog. gestellten &#8222;Unfall&#8222; gehandelt hat. Bei dieser Art von &#8222;Unfallereignissen\" gelten folgende Grunds&#228;tze:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">1.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruchssteller mu&#223; darlegen und beweisen, da&#223; durch einen ganz konkreten Geschehensablauf der von ihm behauptete Schaden durch das versicherte Fahrzeug verursacht wurde. Dabei handelt es sich um den Nachweis der haftungsbegr&#252;ndenden Kausalit&#228;t nach Ma&#223;gabe von &#167; 286 ZPO. Demnach mu&#223; der Anspruchsteller das Gericht davon &#252;berzeugen, da&#223; der von ihm behauptete Unfall (= der &#228;u&#223;ere Tatbestand der Rechtsgutverletzung) stattfand und hierdurch der behauptete Schaden verursacht wurde (BGH VersR 1983, 985; BGH VersR 1984,29; OLGR Hamm 1994, 172 (Senatsurteil vom 20.04.1994).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn davon auszugehen ist, da&#223; ein Unfall in der vom Anspruchsteller behaupteten Weise stattgefunden hat und auch der Schaden diesem Ereignis zuzuordnen ist, wird die Rechtswidrigkeit der Schadenszuf&#252;gung vermutet. Daher obliegt&#160; dem Sch&#228;diger bzw. dem Versicherer die Beweislast f&#252;r das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit ausschlie&#223;enden Tatbestandes, bei der Unfallmanipulation die rechtfertigende Einwilligung des Gesch&#228;digten in die Rechtsgutverletzung (grundlegend BGH VersR 1978, 862).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei kommen dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Es gen&#252;gt ein f&#252;r das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewi&#223;heit, d. h. ein f&#252;r einen vern&#252;nftigen, die Lebensverh&#228;ltnisse klar &#252;berschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, da&#223; er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie <span style=\"text-decoration:underline\">mathematisch</span> l&#252;ckenlos auszuschlie&#223;en. Demnach ist eine H&#228;ufung der f&#252;r eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien geeignet, die &#220;berzeugung des Gerichts zu begr&#252;nden, ein &#8222;gestellter&#8222; Unfall liege vor (Vgl. etwa OLG Frankfurt 1996, 265; OLGR D&#252;sseldorf 1996, 122; OLGR Hamm 1993, 306; Weber, DAR 1979, 113 spricht vom &#8222;Mut des Tatrichters&#8222;).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Ob sich der Versicherer dar&#252;ber hinaus auf die Grunds&#228;tze des Anscheinsbeweises berufen kann, ist umstritten (ablehnend OLGR D&#252;sseldorf 1996, 122; bejahend OLGR K&#246;ln 1992, 155; in wenigen Ausnahmef&#228;llen anwendbar BGH VersR 1979, 514, OLGR M&#252;nchen 1993, 21).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">2.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anwendung der vorstehenden Grunds&#228;tze auf den vorliegenden Fall f&#252;hrt zu folgenden Ergebnissen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der &#228;u&#223;ere Tatbestand einer Rechtsgutverletzung &#8211; Kollision zwischen dem auffahrenden Lkw des Beklagten zu 2) und dem Mercedes des Zeugen B &#8211; ist nach den Aussagen der Zeugen F, D und B zu bejahen. Insoweit haben die Zeugen den Unfallhergang &#252;bereinstimmend ohne auff&#228;llige Widerspr&#252;che geschildert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagten zu 3) ist jedoch der Beweis gelungen, da&#223; der Zeuge B in die Rechtsgutverletzung (Eigentum) eingewilligt hat. In der Gesamtbetrachtung von zahlreichen Einzelumst&#228;nden dr&#228;ngt sich im vorliegenden Falle jedermann die Unfallmani-pulation auf. Der von der Kl&#228;gerin behauptete Unfall entspricht in einer Vielzahl von (&#252;berwiegend unstreitigen) Einzelheiten dem Muster fingierter &#8222;Unf&#228;lle&#8222;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Geradezu typisch ist der Umstand, da&#223; es sich um einen <span style=\"text-decoration:underline\">Auffahrvorgang</span> gehandelt hat. Anders als bei einem Frontalzusammensto&#223; oder bei einer seitlichen Kollision l&#228;&#223;t sich beim Auffahren von hinten der Schadenshergang nahezu optimal steuern. Gleichzeitig l&#228;&#223;t sich das unvermeidbare K&#246;rperverletzungsrisiko in Grenzen halten und der Schadensumfang kalkulieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend wird die Gewichtigkeit dieses Verdachtsmomentes durch die Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen Dipl.-Ing. T noch entscheidend verst&#228;rkt. Der Sachverst&#228;ndige hat nach Durchf&#252;hrung einer Kompatibilit&#228;tsanalyse der am Mercedes entstandenen Sch&#228;den nachvollziehbar dargelegt, da&#223; der Beklagte zu 1) mit dem Lkw mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 Km/h <span style=\"text-decoration:underline\">ungebremst</span> auf den Mercedes aufgefahren ist, als der Mercedes zumindest bereits eine Sekunde stand. Demgegen&#252;ber hat der Beklagte zu 1) in seiner erstinstanzlichen Anh&#246;rung ausgef&#252;hrt, da&#223; er noch versucht habe, <span style=\"text-decoration:underline\">abzubremsen</span>. Der Lkw sei jedoch gerutscht. Er habe nicht mehr ausweichen k&#246;nnen (Bl. 163 d. A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen lassen nur den Schlu&#223; zu, da&#223; der Beklagte zu 1) nicht etwa aus Unaufmerksamkeit, sondern <span style=\"text-decoration:underline\">bewu&#223;t</span> und <span style=\"text-decoration:underline\">absichtlich</span> auf den stehenden Mercedes aufgefahren sein mu&#223;. Ausweislich der Lichtbilder gem&#228;&#223; der Anlagen 6 und 7 zum Gutachten ist die T-Stra&#223;e im Bereich vor der Kollisionsstelle und die Ampelanlage selbst gut &#252;berschaubar. Es erscheint dem Senat daher ausgeschlossen, da&#223; der Beklagte zu 1) &#8222;nur&#8222; einen Augenblick lang unaufmerksam war und <span style=\"text-decoration:underline\">ungebremst</span> aufgefahren ist. Liegt aber ein <span style=\"text-decoration:underline\">bewu&#223;tes</span> Auffahren vor, so stellt dieser Umstand ein entscheidendes Indiz f&#252;r das Bestehen einer rechtfertigenden Einwilligung des Eigent&#252;mers (hier des Zeugen B) in den Unfall und in die Besch&#228;digung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung des Sch&#228;digers dar. Denn f&#252;r das bewu&#223;te und absichtliche Auffahren ist kein anderer nachvollziehbarer Grund ersichtlich, als da&#223; der Sch&#228;diger dem (einwilligenden) Gesch&#228;digten die Inanspruchnahme seiner (des Sch&#228;digers) Haftpflichtversicherung erm&#246;glichen will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Merkmale der am Unfall beteiligten Fahrzeuge sind besonders charakteristisch f&#252;r das Vorliegen eines gestellten Unfalles.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dem Mercedes des &#8222;Unfallopfers&#8222; handelte es sich um einen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">9 Jahre alten, fr&#252;heren Luxus-Pkw mit hoher Laufleistung (153.243 Km, Bl. 8) und (nicht fachm&#228;nnisch reparierter) Vorsch&#228;den. Die Beteiligung eines solchen Fahrzeuges bringt dem &#8222;Gesch&#228;digten&#8222; bei der fast ausnahmslos vorgenommenen Abrechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten (wie auch vorliegend) erhebliche finanzielle Vorteile.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Der Mercedes des Zeugen B weist eine erhebliche auff&#228;llige Unfallh&#228;ufigkeit auf:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Neben dem vorliegenden Unfall vom 05.02.1998 ist der Mercedes in der Besitzzeit des Zeugen B in Unf&#228;lle am 23.08.1997 in der T&#252;rkei (zwei Monate nach Kauf)und am 01.12.1997 (regulierter Kaskoschaden 18.000 DM) involviert gewesen. Nach Ver&#228;u&#223;erung des Mercedes am 05.03.1998 ist der Pkw am 20.03.1998 in einen weiteren Unfall verwickelt gewesen. Nach in dem Verfahren 16 O 467/98 LG Essen Umst&#228;nde vorgetragen wurden, die den Schlu&#223; auf ein gestelltes Ereignis auch des Unfalles vom 20.03.1998 zulassen, nahm der dortige Kl&#228;ger und Erwerber des Mercedes die Klage zur&#252;ck. Schlie&#223;lich ist der Pkw auch bei einem Unfall vom 18.10.1995 besch&#228;digt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechendes gilt in Bezug auf den auffahrenden Lkw.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Es handelte sich um einen 18 Jahre alten, <span style=\"text-decoration:underline\">schrottreifen</span> Lkw. Dieser war erst <span style=\"text-decoration:underline\">einen Tag</span> vor dem Unfall auf den Bekl. zu 2) zugelassen worden, weil der Bekl. zu 1), dem der Lkw von dem fr&#252;heren Eigent&#252;mer K <span style=\"text-decoration:underline\">geschenkt</span>&#160; worden war, Sozialhilfe bezog (vgl. Bl. 161 d. A.) und dem daher die finanziellen Mittel fehlten. Der LkW wurde bereits am 27.03.98 wieder abgemeldet, nicht repariert und verschrottet, so da&#223; er f&#252;r eine m&#246;gliche Begutachtung nicht zur Verf&#252;gung stand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Lkw war im unmittelbaren Zeitraum vor dem vorliegenden Unfall in weitere zwei Unfalle verwickelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Am 20.06.1997 fuhr der Fahrer K (der dem Bekl. zu 1) den Lkw geschenkt hatte) mit dem Lkw in ein <span style=\"text-decoration:underline\">geparktes</span> Auto.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Am 24.08.1997 fuhr der Fahrer K erneut in <span style=\"text-decoration:underline\">geparktes</span> Auto.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Art von Unfallkonstellationen sind mit einem Auffahrunfall im wesentlichen vergleichbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist die Polizei nach dem Unfall hinzugezogen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Es sind jedoch keine unabh&#228;ngigen, <span style=\"text-decoration:underline\">unbeteiligten</span> Zeugen vorhanden, obwohl sich der Unfall um 17.30 Uhr ereignete und es sich bei der T-Stra&#223;e um eine stark befahrene Stra&#223;e handelt. Auff&#228;llig ist weiter, da&#223; die Zeugen D und F in der polizeilichen Unfallmitteilung nicht erw&#228;hnt werden. Dies verwundert um so mehr, als der Zeuge D bei dem Unfall verletzt worden sein soll (Bl. 227 d. A.). Schlie&#223;lich f&#228;llt in diesem Zusammenhang auf, da&#223; die Zeugen D und F erst mit Schriftsatz vom 03.09.1998 (Bl. 105 ff. d. A.) benannt werden, obwohl der Hergang des Unfalles von Beginn an streitig war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Letztlich pa&#223;t auch ins Bild, da&#223; sich der behauptete Verwendungszweck des Lkw zum Unfallzeitpunkt (das oft &#8222;bem&#252;hte&#8222; Abholen von M&#246;belst&#252;cken, vgl. Bl. 161 d. A.) unschwer in den Tatplan einbeziehen und entsprechend vort&#228;uschen l&#228;&#223;t.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die unter Buchstaben aa) bis dd) genannten manipulationstypischen Umst&#228;nde sind &#8211; insgesamt gesehen &#8211; als Indizien f&#252;r die Vort&#228;uschung eines Unfalls ausreichend und so gewichtig, da&#223; der Senat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtw&#252;rdigung der Einzelumst&#228;nde von einem bewu&#223;t und gewollt herbeigef&#252;hrten Schadensfall &#252;berzeugt ist. Demnach war die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus &#167;&#167; 92, 97, 101, 708 Nr. 10, 546 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Kostenentscheidung (&#252;ber die Kosten des Berufungsverfahrens) hat der Senat ber&#252;cksichtigt, da&#223; die Beklagte zu 3) in ihrer Eigenschaft als Streithelferin &#8211; entgegen dem Kostentrennungsgrundsatz des &#167; 101 ZPO - mit anteiligen Kosten der zweiten Instanz zu belasten war. Insoweit war dem Umstand Rechnung zu tragen, da&#223; die Beklagte zu 3) die Berufung allein eingelegt und auch begr&#252;ndet hat, ohne da&#223; die von ihr unterst&#252;tzten Hauptparteien (Beklagten zu 1) und zu 2) im Berufungsrechtszug in irgendeiner Form beteiligt gewesen sind (vgl. dazu OLGR Celle 1996,84).</p>\n      "
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