List view for cases

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    "file_number": "I-6 U 90/99",
    "date": "2000-03-16",
    "created_date": "2019-03-12T20:44:05Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:09:40Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2000:0316.I6U90.99.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. M&#228;rz 1999 verk&#252;ndete Urteil der 10. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;sseldorf ge&#228;ndert.</p>\n<p>Die Klage wird als unzul&#228;ssig abgewiesen.</p>\n<p>Die Antr&#228;ge des Kl&#228;gers, den Rechtsstreit an das Tribunal de Commerce in Paris oder das sonst zust&#228;ndige Gericht zu verweisen, werden zur&#252;ckge-wiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl&#228;ger auferlegt.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;-he von 80.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet. Die Sicherheiten k&#246;nnen auch durch B&#252;rgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans&#228;ssigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>T a t b e s t a n d</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist Konkursverwalter &#252;ber das Verm&#246;gen der G. AG mit Sitz in D&#252;sseldorf (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Diese gew&#228;hrte der Beklagten, einer franz&#246;sischen offenen Handelsgesellschaft (soci&#233;t&#233; en nom collectif), im November 1994 ein zun&#228;chst auf drei Monate befristetes Darlehen &#252;ber 20 Mio. FF. In dem in franz&#246;sischer Sprache verfa&#223;ten Darlehensangebot vom 16. November 1994 und in dem englischsprachigen Kontoer&#246;ffnungsantrag nahm sie auf ihre Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen (im folgenden: AGB) Bezug, die der Beklagten nicht &#252;bergeben wurden, nach einem Hinweis im Kontoer&#246;ffnungsantrag jedoch am Bankschalter erh&#228;ltlich waren. Die AGB enthielten in der Fassung von Januar 1994 u. a. die folgenden Bestimmungen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:50px\">\"6. Ma&#223;gebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufm&#228;nnischen und &#246;ffentlich-rechtlichen Kunden</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">(1) Geltung deutschen Rechts\nF&#252;r die Gesch&#228;ftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">(2) Gerichtsstand f&#252;r Inlandskunden\nIst der Kunde ein Kaufmann, der nicht zu den Minderkaufleuten geh&#246;rt, und ist die streitige Gesch&#228;ftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem f&#252;r die kontof&#252;hrende Stelle zust&#228;ndigen Gericht oder bei einem anderen zust&#228;ndigen Gericht verklagen; dasselbe gilt f&#252;r eine juristische Person des &#246;ffentlichen Rechts und f&#252;r &#246;ffentlich-rechtliche Sonderverm&#246;gen. Die Bank kann von diesen Kunden nur an dem f&#252;r die kontof&#252;hrende Stelle zust&#228;ndigen Gericht verklagt werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">(3) Gerichtsstand f&#252;r Auslandskunden\nDie Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch f&#252;r Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche T&#228;tigkeit aus&#252;ben, sowie f&#252;r ausl&#228;ndische Institutionen, die mit inl&#228;ndischen juristischen Personen des &#246;ffentlichen Rechts oder mit einem inl&#228;ndischen &#246;ffentlich-rechtlichen Sonderverm&#246;gen vergleichbar sind.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der  Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der gesch&#228;ftsf&#252;hrenden Gesellschafterin der Beklagten unterzeichnete den Kontoer&#246;ffnungsantrag und best&#228;tigte die Annahme des Darlehensangebotes durch Gegenzeichnung einer mit dem Vermerk \"Gelesen und genehmigt\" (\"Lu et approuv&#233;\") versehenen Zweitschrift.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folge wurde die Laufzeit des Darlehens wiederholt verl&#228;ngert, zuletzt bis zum 31. M&#228;rz 1996. Da die Beklagte den Kredit sodann nicht zur&#252;ckf&#252;hrte und ab Mai 1997 auch keine Zinsen mehr zahlte, nimmt der Kl&#228;ger sie nach erfolglosen \nau&#223;ergerichtlichen Aufforderungen nunmehr im Wege der Klage auf Zahlung des per 10. Januar 1998 auf 21.149.847,91 FF berechneten Kreditsaldos in Anspruch.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat die Auffassung vertreten, das angerufene Landgericht D&#252;sseldorf sei gem&#228;&#223; Art. 17 Abs. 1 des &#220;bereinkommens &#252;ber die gerichtliche Zust&#228;ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGV&#220;) in Verbindung mit Nr. 6 Abs. 3 AGB international und &#246;rtlich zust&#228;ndig. Mit der Unterzeichnung des Darlehensangebotes und des Kontoer&#246;ffnungsantrags, die jeweils auf die die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden AGB verwiesen, seien die Einigung der Vertragspartner hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen und die Formerfordernisse des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. a) EuGV&#220; erf&#252;llt. Die AGB seien auch materiellrechtlich wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Nach dem Vertragsstatut des Darlehensvertrages sei insoweit deutsches Recht anzuwenden, nach dem im kaufm&#228;nnischen Rechtsverkehr die M&#246;glichkeit, unbekannte AGB anzufordern oder sich sonst zu beschaffen, ausreiche. Davon habe die Beklagte - unstreitig - keinen Gebrauch gemacht. Auf Verlangen w&#228;ren ihr die - auch in englischer und franz&#246;sischer Sprache vorgehaltenen - AGB jederzeit ausgeh&#228;ndigt worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.149.847,91 FF nebst 5 % Zinsen seit dem 11. Januar 1998 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat die internationale Unzust&#228;ndigkeit des angerufenen Gerichts ger&#252;gt und vorab beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">&#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Klage insoweit abgesondert zu verhandeln.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen hat sie beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat vorgetragen, eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sei schon deshalb nicht zustande gekommen, weil ihr die AGB der Gemeinschuldnerin - unstreitig - nicht zugegangen seien. Die blo&#223;e Bezugnahme auf die AGB reiche im internationalen Rechtsverkehr auch unter Kaufleuten weder zur Einbeziehung in den Vertrag noch zur Wahrung der Formerfordernisse des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. a) EuGV&#220; aus. Gegen&#252;ber ausl&#228;ndischen Vertragspartnern seien zudem allenfalls in der Vertragssprache abgefa&#223;te AGB wirksam, auf deren - bestrittene - Existenz die Gemeinschuldnerin jedenfalls nicht hingewiesen habe. Im &#252;brigen sei unklar, was unter einem \"eine vergleichbare gewerbliche T&#228;tigkeit\" aus&#252;benden Unternehmen im Sinne der Nr. 6 Abs. 3 AGB zu verstehen sei. Die Klage sei danach vor franz&#246;sischen Gerichten zu erheben. In der Sache hat die Beklagte eingewandt, die Kl&#228;gerin habe die Klageforderung an die H. S.A. in Paris abgetreten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem&#228;&#223; verurteilt. Es hat eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung angenommen, die seine internationale Zust&#228;ndigkeit begr&#252;nde. Insoweit reiche die Bezugnahme auf die die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden AGB, die auch in franz&#246;sischer Sprache vorr&#228;tig gewesen seien, in dem beiderseits unterzeichneten Darlehensangebot und dem Kontoer&#246;ffnungsantrag sowohl zur Wahrung der Formerfordernisse des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. a) EuGV&#220; als auch f&#252;r die Einbeziehung in den Darlehensvertrag aus. Die Gerichtsstandsabrede weise auch keine Unklarheiten auf. Eine wirksame Abtretung der Klageforderung sei nicht feststellbar, weil die nach der Abtretungserkl&#228;rung daf&#252;r erforderliche Erbringung der Gegenleistung nicht dargetan sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Ihre hiergegen eingelegte Berufung hat die Beklagte in erster Linie weiterhin auf die R&#252;ge der internationalen Unzust&#228;ndigkeit gest&#252;tzt. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sei schon deshalb nicht zustande gekommen, weil Art. 17 EuGV&#220; f&#252;r Kaufleute und Nichtkaufleute gleicherma&#223;en voraussetze, da&#223; der Vertragspartner des Verwenders bei normaler Sorgfalt vor dem Vertragsabschlu&#223; Kenntnis von der in den AGB enthaltenen Gerichtsstandsklausel nehmen k&#246;nne. Diese Voraussetzung sei vorliegend mangels Aush&#228;ndigung des Regelwerkes nicht erf&#252;llt. Die M&#246;glichkeit einer Einsichtnahme am Bankschalter reiche schon wegen der Entfernung zwischen Paris und D&#252;sseldorf nicht aus. Zudem stehe nicht fest und werde mit Nichtwissen bestritten, da&#223; die vorgelegte Fassung der AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses g&#252;ltig gewesen und das Kreditkonto in D&#252;sseldorf gef&#252;hrt worden sei. Ohnehin sei die daran ankn&#252;pfende Gerichtsstandsklausel nicht hinreichend bestimmt. Vorsorglich hat die Beklagte dar&#252;ber hinaus in Abrede gestellt, da&#223; die Gemeinschuldnerin nach der Abtretungserkl&#228;rung Inhaberin der Forderung geblieben sei, und sich gegen die Zins- und Geb&#252;hrenberechnung des Kl&#228;gers gewandt. Erg&#228;nzend hat sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat zun&#228;chst den Antrag angek&#252;ndigt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">In der m&#252;ndlichen Verhandlung war sie nicht durch einen postulationsf&#228;higen Rechtsanwalt vertreten und hat keinen Antrag gestellt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen und das Vers&#228;umnisurteil gegen die Beklagte zu erlassen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">den Rechtsstreit an das Tribunal de Commerce, 1, Quai de Corse, 75004 Paris,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">&#228;u&#223;erst hilfsweise an das zust&#228;ndige Gericht zu verweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Er wiederholt ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt den Ausf&#252;hrungen der Beklagten im einzelnen entgegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtsz&#252;ge und die tats&#228;chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgr&#252;nden verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung f&#252;hrt zur &#196;nderung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage als unzul&#228;ssig. Das vom Kl&#228;ger angerufene Gericht ist international nicht zust&#228;ndig. Eine Verweisung an das zust&#228;ndige franz&#246;sische Gericht kommt nicht in Betracht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die internationale Zust&#228;ndigkeit des angerufenen Gerichts ist auch in h&#246;heren Rechtsz&#252;gen grunds&#228;tzlich von Amts wegen zu pr&#252;fen (vgl. BGH NJW 1987, 3081; Z&#246;ller/Geimer, 21. Aufl., IZPR Rdnr. 94). &#167; 512 a ZPO betrifft nur die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit und steht einer solchen Pr&#252;fung im Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl. BGHZ 44, 46 ff.; Z&#246;ller/Geimer, IZPR Rdnr. 94 und Z&#246;ller/Gummer, &#167; 512 a ZPO Rdnr. 5, jeweils m.w.N.). Fehlt es an der internationalen Zust&#228;ndigkeit, darf ein Vers&#228;umnisurteil gegen den s&#228;umigen Berufungskl&#228;ger deshalb nicht erlassen werden (&#167;&#167; 542 Abs. 3, 335 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Vielmehr ist das angefochtene Urteil zu &#228;ndern und die Klage als unzul&#228;ssig abzuweisen (vgl. BGH NJW 1961, 2207; Z&#246;ller/Gummer, &#167; 542 ZPO Rdnr. 8).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht D&#252;sseldorf war - international - weder gesetzlich noch aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung oder kraft r&#252;geloser Einlassung zust&#228;ndig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">1.\nGem&#228;&#223; Art. 2 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 EuGV&#220; sind Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vorbehaltlich der Vorschriften des &#220;bereinkommens vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. F&#252;r Klagen gegen die in Paris ans&#228;ssige Beklagte sind damit grunds&#228;tzlich die franz&#246;sischen Gerichte zust&#228;ndig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Eine besondere Zust&#228;ndigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGV&#220; ist im vorliegenden Fall nicht begr&#252;ndet. Der Erf&#252;llungsort im Sinne dieser Regelung ist nach dem materiellen Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befa&#223;ten Gerichts f&#252;r die streitige Verpflichtung ma&#223;gebend ist (vgl. BGH NJW 1994, 2699, 2700; Kropholler, Europ&#228;isches Zivilproze&#223;recht, 6. Aufl., Art. 5 EuGV&#220; Rdnr. 18; Z&#246;ller/ Geimer, Art. 5 EuGV&#220; Rdnr. 1; alle m.w.N.). Ob zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten wirksam die Anwendung deutschen Rechts vereinbart wurde (Art. 27 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Nr. 6 Abs. 1 AGB), bedarf dabei keiner Entscheidung; gem&#228;&#223; Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGBGB f&#252;hren auch die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendbarkeit der deutschen Rechtsordnung, weil die f&#252;r den Darlehensvertrag charakteristische Leistung von der in Deutschland niedergelassenen Gemeinschuldnerin als Darlehensgeberin zu erbringen war (vgl. Palandt/Heldrich, 59. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdnr. 12 m.w.N.). Nach &#167; 269 Abs. 1 und 2 BGB ist der Anspruch auf R&#252;ckzahlung des Darlehens indes am Sitz des Schuldners zu erf&#252;llen (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 956; OLG D&#252;sseldorf NJW-RR 1998, 1145, 1146; Plandt/Hein-richs, &#167; 269 BGB Rdnr. 11), so da&#223; auch Art. 5 Nr. 1 EuGV&#220; keinen deutschen Gerichtsstand er&#246;ffnet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">2.\nZwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten wurde auch keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGV&#220; sind in bezug auf die Bestimmungen in Nr. 6 Abs. 2 und 3 AGB nicht erf&#252;llt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">a)\nArt. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGV&#220; schlie&#223;t f&#252;r den Fall einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung sowohl die nach Art. 2 EuGV&#220; begr&#252;ndete allgemeine Zust&#228;ndigkeit als auch die besonderen Zust&#228;ndigkeiten der Art. 5 und 6 EuGV&#220; aus. Angesichts der m&#246;glichen Folgen einer solchen Vereinbarung f&#252;r die Stellung der Parteien im Proze&#223; sind die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen f&#252;r die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen. Ma&#223;geblich ist, ob die zust&#228;ndigkeitsbegr&#252;ndende Klausel Gegenstand einer klar und deutlich zum Ausdruck gekommenen Willenseinigung der Vertragspartner war; die Formerfordernisse des Art. 17 EuGV&#220; sollen gew&#228;hrleisten, da&#223; diese Einigung tats&#228;chlich feststeht. Die Vereinbarung braucht dabei zwar nicht ausdr&#252;cklich getroffen zu werden. Vielmehr kann eine Bezugnahme in den Formen des Art. 17 Abs. 1 EuGV&#220; auf Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen, die ihrerseits eine Gerichtsstandsklausel enthalten, ausreichen (vgl. EuGH NJW 1977, 494; BGH NJW 1994, 2699; BGH NJW 1996, 1819), wobei es grunds&#228;tzlich auch keines besonderen Hinweises auf diese Klausel bedarf (Kropholler, Art. 17 EuGV&#220; Rdnr. 35; Wieczorek/Sch&#252;tze/Hausmann, 3. Aufl., Art. 17 EuGV&#220; Rdnr. 35, Z&#246;ller/Geimer, Art. 17 EuGV&#220; Rdnr. 8 a; alle m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, da&#223; die Zustimmung der anderen Partei zu der von den allgemeinen Grunds&#228;tzen abweichenden Zust&#228;ndigkeitsregelung gew&#228;hrleistet ist (vgl. EuGH NJW 1977, 494). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten bietet daf&#252;r keine Gew&#228;hr. Zwar enthielten sowohl das beiderseits unterzeichnete Darlehensangebot als auch der Kontoer&#246;ffnungsantrag ausdr&#252;ckliche Hinweise auf die AGB. Diese lagen der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch nicht vor. Ihr Einverst&#228;ndnis mit der Geltung des Regelwerkes bringt deshalb nicht mit der gebotenen, von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. a) EuGV&#220; bezweckten Klarheit zum Ausdruck, da&#223; sich ihre Zustimmung auch auf die Gerichtsstandsvereinbarung erstreckte (vgl. Wieczorek/Sch&#252;tze/Hausmann, Art. 17 EuGV&#220; Rdnr. 37; Geimer in Geimer/Sch&#252;tze, Internationale Urteilsanerkennung, Band I, 1. Halbband, &#167; 75 III. 2. b) (), S. 484). Ob die AGB im &#252;brigen in den Darlehensvertrag einbezogen worden sind, ist unerheblich. Jedenfalls soweit dadurch ein anderer Gerichtsstand begr&#252;ndet werden sollte, finden die strengen Formvorschriften des Art. 17 Abs. 1 EuGV&#220; Anwendung, die aus den dargelegten Gr&#252;nden nicht gewahrt sind (vgl. Wieczorek/Sch&#252;tze/Hausmann, Art. 17 EuGV&#220; Rdnr. 37).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. M&#228;rz 1994 (NJW 1994, 2699 f.) rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Soweit der Bundesgerichtshof darin im Anschlu&#223; an das Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofes vom 14. Dezember 1976 - Colzani ./. R&#252;wa - (NJW 1977, 494) eine ausdr&#252;ckliche Bezugnahme auf die die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen in den beiderseitigen Willenserkl&#228;rungen oder jedenfalls in dem sodann angenommenen Angebot gefordert hat, ging es jeweils um die Anforderungen an die Bezugnahme, nicht jedoch um die Frage, ob die betreffenden Gesch&#228;ftsbedingungen dem Vertragspartner vorliegen m&#252;ssen. Insoweit hat die Rechtsprechung wiederholt darauf abgestellt, ob der Vertragspartner bei normaler Sorgfalt von den die Gerichtsstandsvereinbarung umfassenden Gesch&#228;ftsbedingungen Kenntnis nehmen konnte (vgl. EuGH NJW 1977, 494; BGH NJW 1996, 1819). Dabei wurden ausdr&#252;ckliche m&#252;ndliche und schriftliche Vereinbarungen nicht als ausreichend angesehen, wenn die Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen erst mit der schriftlichen Auftragsbest&#228;tigung &#252;bersandt (EuGH NJW 1977, 495) oder ihr Abdruck in einem dem Vertragspartner m&#246;glicherweise sogar vorliegenden fr&#252;heren Auktionskatalog nicht besonders mitgeteilt wurden (BGH NJW 1996, 1819 f.). Dar&#252;ber hinaus entspricht es ganz &#252;berwiegender Auffassung, da&#223; ein schriftlicher Vertragsabschlu&#223; unter ausdr&#252;cklicher Bezugnahme auf ein fr&#252;heres Angebot, das seinerseits auf die die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen hinwies, nur dann den Anforderungen des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. a) EuGV&#220; gen&#252;gt, wenn die Gesch&#228;ftsbedingungen dem anderen Vertragspartner tats&#228;chlich zugegangen sind (vgl. EuGH NJW 1977, 494; Kropholler, Art. 17 EuGV&#220; Rdnr. 33; Wieczorek/Sch&#252;tze/Hausmann, Art. 17 EuGV&#220; Rdnr. 37; Geimer in Geimer/Sch&#252;tze, &#167; 75 III. 2. b) () und (), S. 484, sowie &#167; 96 I. 2. e), S. 877; Geimer, IZPR, 2. Aufl., Rdnr. 1686; Z&#246;ller/Geimer, Art. 17 EuGV&#220; Rdnr. 9; Gottwald in M&#252;nchener Kommentar, Art. 17 EuGV&#220; Rdnr. 19). Dieses Meinungsbild schlie&#223;t es aus, eine hinreichend deutliche Zustimmung zu der Gerichtsstandsklausel bereits dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner des Verwenders Gelegenheit hatte, die Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen anzufordern und sich dadurch &#252;ber ihren Inhalt zu informieren. Soweit Auer (in B&#252;low/B&#246;ckstiegel/Geimer/Sch&#252;tze, Der internationale Rechtsverkehr, Art. 17 EuGV&#220; Rdnr. 79) f&#252;r den kaufm&#228;nnischen Verkehr einen gro&#223;z&#252;gigeren Ma&#223;stab in Erw&#228;gung zieht, vermag der Senat dem schon deshalb nicht zu folgen, weil Art. 17 EuGV&#220; nicht zwischen Gerichtsstandsvereinbarungen von Kaufleuten und Nichtkaufleuten unterscheidet. F&#252;r den kaufm&#228;nnischen Verkehr gilt insoweit kein Sonderrecht (vgl. BGH NJW 1996, 1819; Z&#246;ller/Geimer, Art. 17 EuGV&#220; Rdnr. 13). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">b) </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung ist auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. c) EuGV&#220; zustande gekommen. Der Kl&#228;ger hat einen internationalen Handelsbrauch, der f&#252;r den vorliegenden Rechtsstreit einen Gerichtsstand in Deutschland begr&#252;nden k&#246;nnte, nicht dargetan. Die behauptete Branchen&#252;blichkeit Allgemeiner Gesch&#228;ftsbedingungen im grenz&#252;berschreitenden Kreditverkehr reicht insoweit nicht aus. F&#252;r eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. c) EuGV&#220; w&#228;re vielmehr erforderlich, da&#223; nicht nur die Einbeziehung nicht ausgeh&#228;ndigter Allgemeiner Gesch&#228;ftsbedingungen in den Vertrag durch blo&#223;e Bezugnahme, sondern auch die Vereinbarung eines anderen internationalen Gerichtsstandes gerade auf diesem Wege einem internationalen Handelsbrauch entspr&#228;che. Daf&#252;r ist indes nichts ersichtlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich hat sich die Beklagte auch nicht in die internationale Zust&#228;ndigkeit deutscher Gerichte begr&#252;ndender Weise auf das Verfahren eingelassen. Nach Art. 18 EuGV&#220;, der in seinem Anwendungsbereich die &#167;&#167; 39, 40 ZPO verdr&#228;ngt (vgl. Kropholler, Art. 18 EuGV&#220; Rdnr. 5), wird ein international unzust&#228;ndiges Gericht nicht dadurch zust&#228;ndig, da&#223; der Beklagte sich hilfsweise auch in der Sache verteidigt (vgl. Kropholler, Art. 18 EuGV&#220; Rdnrn. 10 ff.; Z&#246;ller/Geimer, Art. 18 EuGV&#220; Rdnr. 1 a; beide m.w.N.). Darauf hat sich die Beklagte beschr&#228;nkt. Im ersten Rechtszug hat sie ausdr&#252;cklich beantragt, vorab abgesondert &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der internationalen Zust&#228;ndigkeit zu verhandeln. Ihre weiteren Einwendungen hat sie ersichtlich nur f&#252;r den Fall, da&#223; das Landgericht seine Zust&#228;ndigkeit annehmen sollte, erhoben. Auch im Berufungsverfahren hat sie sich \"in erster Linie\" auf die Zust&#228;ndigkeitsr&#252;ge berufen und nur \"vorsorglich\" zur Sache vorgetragen. Damit verbleibt es bei der internationalen Zust&#228;ndigkeit der franz&#246;sischen Gerichte. Die S&#228;umnis der Beklagten vermag daran nichts zu &#228;ndern. Abgesehen von der Frage, ob es einer Wiederholung der Zust&#228;ndigkeitsr&#252;ge im zweiten Rechtszug &#252;berhaupt bedurfte (zu &#167; 39 Satz 1 ZPO verneinend BGH NJW 1987, 3081), ist hierin jedenfalls keine r&#252;gelose Einlassung zur Sache zu erblicken.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die somit fehlende internationale Zust&#228;ndigkeit deutscher Gerichte f&#252;hrt zur Abweisung der Klage als unzul&#228;ssig. Die vom Kl&#228;ger hilfsweise beantragte Verweisung des Rechtsstreits an das Tribunal de Commerce in Paris kommt nicht in Betracht. Weder die Bestimmungen des EuGV&#220; noch &#167; 281 ZPO, der nur die &#246;rtliche und sachliche, nicht jedoch die internationale Zust&#228;ndigkeit betrifft, erlauben eine grenz&#252;berschreitende Verweisung an ein ausl&#228;ndisches Gericht (vgl. OLG K&#246;ln NJW 1988, 2182, 2183; Kropholler, Art. 19 EuGV&#220; Rdnr. 2 und Art. 20 EuGV&#220; Rdnr. 1; Geimer, IZPR, Rdnrn. 1010 und 1850; Z&#246;ller/ Geimer, Art. 20 EuGV&#220; Rdnr. 3 und Z&#246;ller/Greger, &#167; 281 ZPO Rdnr. 5; Pr&#252;tting in M&#252;nchener Kommentar, &#167; 281 ZPO Rdnr. 5). Da ein international zust&#228;ndiges inl&#228;ndisches Gericht nicht existiert, ist auch der weiter hilfsweise gestellte Verweisungsantrag zur&#252;ckzuweisen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 91 ZPO, die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit auf &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r den zweiten Rechtszug und die Beschwer des Kl&#228;gers werden auf <u>6.306.130,90 DM</u> (6,55957 FF = 1,95583 DM) festgesetzt.</p>\n        \n      "
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