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    "slug": "olgd-2000-01-27-i-6-u-16898",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-6 U 168/98",
    "date": "2000-01-27",
    "created_date": "2019-03-12T20:56:44Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:10:48Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2000:0127.I6U168.98.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird das am 30.10.1998 verk&#252;ndete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf abge&#228;ndert und wie folgt neu gefa&#223;t:</p>\n<p></p>\n<p>      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger 272.805,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.03.1998 zu zahlen.</p>\n<p> </p>\n<p>      Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf-erlegt.</p>\n<p></p>\n<p>      Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>      Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 320.000,00 DM abzu-wenden, falls nicht der Kl&#228;ger vor der Zwangsvollstre-ckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p></p>\n<p>      Die Sicherheiten k&#246;nnen auch durch selbstschuldnerische B&#252;rgschaften einer in Deutschland ans&#228;ssigen Gro&#223;bank o-der &#246;ffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d :</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Die Kl&#228;gerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterf&#252;llung eines Vertrages zur Verschaffung von Optionsscheinen in Anspruch.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Die X.  in New York, Filiale .... emittierte im Oktober 1997 W&#228;hrungs-Optionsscheine auf das W&#228;hrungsverh&#228;ltnis britische Pfund/US-Dollar (GBP/US-$). Diese GBP/US-Dollar W&#228;hrungs-Optionen, die w&#228;hrend der Laufzeit jederzeit aus&#252;bbar waren, wurden in verschiedenen Ausstattungen, n&#228;mlich mit unterschiedlichen Basispreisen von 1,6, 1,65 und 1,7 US-Dollar als Call- und Put-Optionen jeweils mit Laufzeiten vom 07.11.97 bis 14.12.98 angeboten. Der Inhaber eines Optionsscheines erwarb das Recht auf Zahlung eines Differenzbetrages in H&#246;he des Hundertfachen der in amerikanische Dollar ausgedr&#252;ckten Differenz, um die der am Aus&#252;bungstag festgestellte GBP/US-$ Wechselkurs den jeweiligen Basispreis &#252;berschreitet (Call Optionsschein) bzw. unterschreitet (Put Optionsschein). Dabei sollten die an der Frankfurter Devisenb&#246;rse amtlich festgestellten Mittelkurse zugrunde gelegt und der Differenzbetrag sodann zum US-Dollar/DM Kassa-Geldkurs in DM umgerechnet werden. Ab 30.10.97 wurden diese Optionsscheine im au&#223;erb&#246;rslichen Terminhandel angeboten. Erster Handelstag an der Frankfurter B&#246;rse war der 04.11.97.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Am 30.10.97, dem Emmissionstag und ersten au&#223;erb&#246;rslichen Handelstag, warb die X. AG ..., die als \"Marketmaker\" den B&#246;rsenhandel der Optionsscheine organisierte, erstmals im Videotext des Fernsehsenders ... f&#252;r die Optionsscheine. Die streitgegenst&#228;ndlichen Call-Optionen mit der Wertpapierkenn Nr. (WKN) 818917 und einem Basispreis von 1,70 US-Dollar wurden zu St&#252;ckpreisen von 0,62 DM, 0,64 DM und 0,80 DM angeboten. Zeitgleich wurden die Call-Optionen mit den WKN 818915 (Basispreis 1,65 US-$) und 818913 (Basispreis 1,60 US-$) zu Preisen von 12,08 DM und 16,42 DM angeboten.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Der Kl&#228;ger, der seit Februar 1997 bei der Beklagten ein Wertpapierdepot unterhielt und bereits zahlreiche Optionsgesch&#228;fte get&#228;tigt hatte, wurde durch die Bildschirmtextannonce auf die angebotenen W&#228;hrungs-Optionsscheine aufmerksam. Er orderte am 30.10.1997 in drei Telefonaten bei der Beklagten insgesamt 30.000 Optionsscheine der Call-Option Basispreis 1,70 US-$ und zwar um 14.22 Uhr 5.000 St&#252;ck zu je 0,62 DM, um 14.24 Uhr weitere 15.000 St&#252;ck zu je 0,64 DM und um 14.32 Uhr weitere 10.000 St&#252;ck zu je 0,80 DM. &#220;ber diese K&#228;ufe, die als sog. Festpreisgesch&#228;fte get&#228;tigt wurden, erteilte die Beklagte dem Kl&#228;ger drei auf den 30.10.97 datierte Wertpapierabrechnungen, die einschlie&#223;lich Geb&#252;hren von jeweils 65,00 DM insgesamt 20.895,00 DM ausmachten (Anlagen K 1 bis K 3 = 7 bis 9 GA).</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Bevor diese Wertpapierabrechnungen dem Kl&#228;ger zugingen, hatte bereits ein Mitarbeiter der Beklagten dem Kl&#228;ger telefonisch mitgeteilt, die Auftr&#228;ge w&#252;rden storniert, da bei der Preisstellung ein Fehler unterlaufen sei. Sodann erteilte die Beklagte dem Kl&#228;ger drei auf den 31.10.97 datierte Mitteilungen &#252;ber die Stornierung der Auftr&#228;ge (Anlagen K 5 bis K 7 = 14 bis 16 GA). Mit Schreiben vom 04.11.97 teilte die Beklagte dem Kl&#228;ger mit, wegen der Differenz zum tats&#228;chlichen Marktpreis, den ihr die Emittentin mit 8,00 DM bis 9,00 DM benannt habe, habe sie die Kaufvertr&#228;ge nicht ausf&#252;hren k&#246;nnen. Kaufvertragliche Anspr&#252;che k&#246;nnten nicht erhoben werden. Vorsorglich fechte sie ihre auf Abschlu&#223; der Kaufvertr&#228;ge &#252;ber Optionsscheine gerichteten Willenserkl&#228;rungen wegen Irrtums an (Anlage K 8 = 17 GA).</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Mit Anwaltsschreiben vom 05.11.97 widersprach der Kl&#228;ger der Stornierung und setzte zur Erf&#252;llung der Kaufvertr&#228;ge eine Frist bis zum 13.11.97 (Anlage K 9 = 18 bis 20 GA). Das daraufhin von der Beklagten gemachte Abfindungsangebot &#252;ber 5.000,00 DM lehnte der Kl&#228;ger mit Anwaltsschreiben vom 17.11.97 als v&#246;llig unzureichend ab und setzte zur Erf&#252;llung der Kaufvertr&#228;ge eine Nachfrist bis zum 20.11.97 mit der Ank&#252;ndigung, er werde nach fruchtlosem Fristablauf die Erf&#252;llung ablehnen und Schadensersatz nach &#167; 326 BGB verlangen. Nach ablehnender Stellungnahme der Beklagte teilte der Kl&#228;ger ihr durch Anwaltsschreiben vom 04.12.97 mit, auf der Basis eines B&#246;rsenkurses von 9,91 DM belaufe sich sein Schaden auf 276.405,00 DM. Er schlage als Vergleich die Zahlung von 85 % zuz&#252;glich anteiliger Anwaltskosten vor, was die Beklagte jedoch ablehnte.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Auf der Basis des B&#246;rsenkurses von 9,79 DM je St&#252;ck am 20.11.1997 macht der Kl&#228;ger eine Schadensersatzforderung in H&#246;he von 272.805,00 DM geltend. Bei ordnungsgem&#228;&#223;er Erf&#252;llung der Kaufvertr&#228;ge h&#228;tte er die Optionsscheine am 20.11.1997, also noch vor Ablauf der gesetzten Nachfrist, zu dem B&#246;rsenkurs von 9,79 DM je St&#252;ck verkaufen und einen Verkaufserl&#246;s von insgesamt 292.700,00 DM realisieren k&#246;nnen. Nach Abzug der vereinbarten Anschaffungskosten in H&#246;he von 20.895,00 DM verbleibe ein Schaden in H&#246;he der Klagesumme. Da die Optionsscheine im Zeitpunkt der Kaufvertragsabschl&#252;sse an der B&#246;rse noch nicht gehandelt worden seien, also ein B&#246;rsenkurs noch nicht existiert habe, sei ein Irrtum der Beklagten &#252;ber den \"tats&#228;chlichen Marktpreis\" der Optionsscheine ausgeschlossen. Zudem habe der jeweils vereinbarte Ausgabepreis nicht nur den Angaben der X. AG im Videotext entsprochen, sondern sei bei den telefonischen Kaufabschl&#252;ssen auch von der Beklagten zugrunde gelegt worden. Die Telefonverk&#228;ufer h&#228;tten w&#228;hrend der drei Telefonate die Kurse ausdr&#252;cklich best&#228;tigt, nachdem sie zuvor bei der X. ... r&#252;ckgefragt h&#228;tten. Bei dem dritten Kauf habe er den Verk&#228;ufer darauf hingewiesen, da&#223; die beiden anderen auf der Videotextseite angebotenen Optionsscheine zu teuer seien. In diesem Zusammenhang habe er lediglich die Zusicherung erbeten, da&#223; die Basisausstattung, also Basiswert und Laufzeit, der von ihm bereits zuvor gekauften Optionsscheine zutreffend seien. Von einem Vorbehalt der Preis&#252;berpr&#252;fung durch die Beklagte k&#246;nne nicht die Rede sein. Die Beklagte sei sich &#252;ber den Inhalt ihrer Willenserkl&#228;rung vollst&#228;ndig im klaren gewesen. Ihr Verhalten nach Abschlu&#223; der Kaufvertr&#228;ge sei offensichtlich darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren, da&#223; sie von der sp&#228;teren Entwicklung ihres Finanzproduktes an der B&#246;rse &#252;berrascht worden sei und habe feststellen m&#252;ssen, da&#223; die von ihr veranschlagten Ausgabepreise zu niedrig kalkuliert gewesen seien. Dies aber liege im wirtschaftlichen Risikobereich der emittierenden Bank, so da&#223; sich die Beklagte weder durch Anfechtung noch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Gesch&#228;ftsgrundlage ihren vertraglichen Verpflichtungen entziehen k&#246;nne.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Der Kl&#228;ger hat beantragt,</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><b>die Beklagte zu verurteilen, an ihn 272.805,00 DM nebst \n4 % Zinsen seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><b>\nDie Beklagte hat beantragt,</b></p>\n             <span class=\"absatzRechts\">12</span><ol class=\"absatzLinks\"><li><b>die Klage abzuweisen.</b></li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><b>\nDie Beklagte hat behauptet: </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><b>S&#228;mtliche K&#228;ufe des Kl&#228;gers seien unter dem Vorbehalt der Preis&#252;berpr&#252;fung und damit unter der aufl&#246;senden Bedingung erfolgt, da&#223; der genannte Preis nicht zutreffe. Wie sich aus dem Gespr&#228;chsmitschnitt betreffend den dritten Kauf zum Preis von 0,80 DM je St&#252;ck ergebe, habe der Kl&#228;ger ihren Mitarbeiter auf die erheblichen Preisunterschiede zu den Call-Optionen mit Basispreisen von 1,65 und 1,60 US-Dollar hingewiesen, f&#252;r die trotz ansonsten gleicher Ausstattung im Videotext von ... St&#252;ckpreise von 12,08 DM und 16,42 DM genannt worden seien. In Anbetracht dieser erheblichen Preisunterschiede habe der Kl&#228;ger um &#220;berpr&#252;fung auch seiner vorangegangenen beiden K&#228;ufe gebeten. Daraufhin habe sich ihr - als Zeuge benannter - Mitarbeiter P. mit der X. AG in Verbindung gesetzt. Diese habe nach &#220;berpr&#252;fung festgestellt, da&#223; die dem Kl&#228;ger genannten Preise unzutreffend gewesen seien, und habe hier&#252;ber die Direktbank der Beklagten in Aachen telefonisch informiert. Deren - ebenfalls als Zeuge benannter - Mitarbeiter A. habe sodann am 30.10.1997 zwischen 15.34 Uhr und 15.44 Uhr telefonisch den Kl&#228;ger &#252;ber die falsche Preisstellung und die Stornierung der drei Gesch&#228;fte informiert. Die dem Kl&#228;ger mitgeteilten St&#252;ckpreise von DM 0,62, DM 0,64 und DM 0,80 h&#228;tten nicht ihrem Wert entsprochen sondern h&#228;tten au&#223;erhalb jeder Realit&#228;t gelegen. Wie sich aus der Vorab-Information mit Verkaufsprospekt der X. AG vom 29.10.1997 ergebe, sei f&#252;r die streitgegenst&#228;ndlichen Call-Optionen ein St&#252;ckpreis von 8,17 DM errechnet worden. Dieser sei unter Zuhilfenahme mathematischer Formeln festgelegt worden. Bei Aufnahme des au&#223;erb&#246;rslichen Telefonhandels am 30.10.1997 habe sich ein Geldkurs von 8,38 DM ergeben, der bis zur Aufnahme des B&#246;rsenhandels weiter angestiegen sei. Bei Aufnahme des Handels an der B&#246;rse am 04.11.1997 habe der Fixingkurs 8,95 DM je St&#252;ck betragen. Die dem Kl&#228;ger genannten Verkaufspreise h&#228;tten somit au&#223;erhalb jeglicher Realit&#228;t gelegen. Dies sei dem Kl&#228;ger auch bewu&#223;t gewesen sei, wie sich daraus ergebe, da&#223; er w&#228;hrend des dritten Telefongespr&#228;chs auf die Preisunterschiede zu den &#252;brigen Optionsscheinen hingewiesen habe. </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Ihre Mitarbeiter h&#228;tten sich bei den drei Verk&#228;ufen im Irrtum &#252;ber den Wert der vom Kl&#228;ger gew&#252;nschten Optionsscheine befunden. Sie habe unverz&#252;glich nach Kenntnis des richtigen Wertes durch ihren Mitarbeiter Agethen die Kaufvertr&#228;ge wegen Irrtums angefochten und storniert. Die wertgerechten Preise seien verkehrswesentliche Eigenschaften der Optionsscheine. Zudem habe sie sich in den schriftlichen Wertpapierabrechnungen einen Irrtum ausdr&#252;cklich vorbehalten. Jedenfalls liege im Hinblick auf die dem Kl&#228;ger genannten Preise ein beiderseitiger Irrtum vor, der zur Anwendung der Grunds&#228;tze &#252;ber das Fehlen der Gesch&#228;ftsgrundlage f&#252;hre. Offenbar liege eine Aquivalenzst&#246;rung vor, weil ein auff&#228;lliges Mi&#223;verh&#228;ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Der Kl&#228;ger handele rechtsmi&#223;br&#228;uchlich, wenn er in Kenntnis der falschen Wertangabe f&#252;r die Optionsscheine auf Vertragserf&#252;llung bestehe. </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Durch Urteil vom 30.10.1998 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begr&#252;ndung im wesentlichen ausgef&#252;hrt:</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Zwar seien zun&#228;chst drei Kaufvertr&#228;ge &#252;ber den Erwerb der 30.000 Optionen zu den dem Kl&#228;ger genannten Preisen zustande gekommen, jedoch habe die Beklagte ihre auf den Abschlu&#223; der Kaufvertr&#228;ge gerichteten Willenserkl&#228;rungen widerrufen. W&#228;hrend des dritten, mit dem Verk&#228;ufer P. gef&#252;hrten Telefonats h&#228;tten die Parteien, wie sich aus dem Gespr&#228;chsmitschnitt ergebe, ein beiderseitiges Widerrufsrecht f&#252;r den Fall vereinbart, da&#223; die vereinbarten Preise auf einem Irrtum beruhten. Nach dem Inhalt des Gespr&#228;chsmitschnitts, den das Landgericht im einzelnen ausgewertet hat, habe das f&#252;r den dritten Vertrag vereinbarte Widerrufsrecht auch f&#252;r die beiden vorangegangenen Vertr&#228;ge gelten sollen.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Mit seiner Berufung verfolgt der Kl&#228;ger sein Klagebegehren weiter. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht der Kl&#228;ger erg&#228;nzend geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts lasse sich aus dem von der Beklagten gefertigten Gespr&#228;chsschnitt, der den Gespr&#228;chsinhalt zudem nicht korrekt wiedergebe, nicht entnehmen, da&#223; er - der Kl&#228;ger - seine Bereitschaft erkl&#228;rt habe, die abgeschlossenen Vertr&#228;ge im Falle eines Irrtums der Beklagten wieder aufzuheben. Ein Anfechtungsrecht oder ein Recht auf Anpassung der Vertr&#228;ge unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Gesch&#228;ftsgrundlage komme nicht in Betracht.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Der Kl&#228;ger beantragt,</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 272.805 DM nebst 4 % Rechtsh&#228;ngigkeitszinsen zu zahlen.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Die Beklagte beantragt,</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>die Klage abzuweisen.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Unter erg&#228;nzender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Beklagte erg&#228;nzende Rechtsausf&#252;hrungen und verteidigt das angefochtene Urteil.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt nebst den &#252;berreichten Urkunden Bezug genommen. </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g r &#252; n d e :</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Die Berufung des Kl&#228;gers ist zul&#228;ssig und auch begr&#252;ndet.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Seine Klage ist in vollem Umfange begr&#252;ndet. Der Kl&#228;ger kann gem&#228;&#223; &#167; 326 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen Nichterf&#252;llung der am 30.10.1997 telefonisch mit der Beklagten abgeschlossenen Vertr&#228;ge &#252;ber den Erwerb von 30.000 GBP/US-Dollar W&#228;hrungs-Call-Optionsscheinen mit der WKN 818917 in der eingeklagten H&#246;he von 272.805,00 DM verlangen.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Das Landgericht hat zwar zutreffend angenommen, da&#223; zwischen den Parteien drei Kaufabschl&#252;sse &#252;ber den Erwerb der vorgenannten Call-Options-Scheine zustande gekommen ist. Jedoch l&#228;&#223;t sich entgegen der Auffassung des Landgerichts aus dem von der Beklagten aufgezeichneten und zu den Akten gereichten Gespr&#228;chsmitschnitt betreffend das letztgenannte Telefonat um 14.32 Uhr mit dem Telefonverk&#228;ufer der Beklagten P. (vgl. 86 - 90/101 - 105 GA) nicht herleiten, da&#223; zwischen diesem und dem Kl&#228;ger ein \"beiderseitiges Widerrufsrecht\" vereinbart worden ist, das f&#252;r den Fall einer falschen Preis- oder Produktangabe habe ausge&#252;bt werden sollen, und zwar nicht nur hinsichtlich der dritten telefonischen Kauforder, sondern auch f&#252;r die zeitlich davor liegenden beiden telefonischen Kauforder von 14.22 Uhr &#252;ber 5.000 St&#252;ck und von 14.24 Uhr &#252;ber weitere 15.000 St&#252;ck Call-Options-Scheine. </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Die Beklagte kann die telefonisch abgeschlossenen Kaufvertr&#228;ge auch nicht wegen Irrtums anfechten. Ebensowenig kann sie sich mit Erfolg darauf berufen, der Kl&#228;ger habe einen Kalkulationsirrtum auf ihrer Seite erkannt und nutze diesen in gegen Treu und Glauben versto&#223;ender Weise unzul&#228;ssig aus.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, da&#223; zwischen den Parteien drei Kaufabschl&#252;sse &#252;ber den Erwerb von insgesamt 30.000 Calloptions-Scheinen zu St&#252;ckpreisen von 0,62 DM, 0,64 DM und 0,80 DM jeweils telefonisch am 13.10.1997 um 14.22 Uhr, 14.24 Uhr und 14. 32 zustande gekommen sind. Aus dem Gespr&#228;chsmitschnitt ergibt sich auch f&#252;r den dritten Kaufauftrag &#252;ber 10.000 Optionsscheine zu 0,80 DM je St&#252;ck nichts anderes. Nach dem Inhalt des bei den Akten befindlichen Gespr&#228;chsmitschnitts (86 bis 90 und 101 bis 105 GA) hat der Kl&#228;ger zun&#228;chst den Wunsch ge&#228;u&#223;ert, ihm den Kurs f&#252;r die Option 818917 zu nennen, weil er gerne 10.000 St&#252;ck kaufen wolle. Der Mitarbeiter der Beklagten P. hat sodann erkl&#228;rt, er bereite dann die Order vor und nenne dann den handelbaren Kurs. Nach dem Gesamtinhalt des Gespr&#228;chsmitschnitts bezog sich bereits diese &#196;u&#223;erung auf den Ankauf der 10.000 Optionsscheine. Nunmehr tr&#228;gt jedoch der Kl&#228;ger mit Schriftsatz vom 29.10.1999 auf Seite 3 vor, diese &#196;u&#223;erung habe sich darauf bezogen, da&#223; er zun&#228;chst 5.000 andere Optionsscheine mit der WBK Nr. 818872 habe verkaufen m&#252;ssen und verkauft habe, um die streitgegenst&#228;ndlichen 10.000 Call-Optionen kaufen zu k&#246;nnen. Selbst wenn man dies unterstellt, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Denn der Mitarbeiter der Beklagten hat anschlie&#223;end erkl&#228;rt, er kaufe 10.000 St&#252;ck von 818917, einen Pfund-US-Dollar-Call mit der Basis 1,170, und m&#252;sse den handelbaren Kurs telefonisch holen. Sodann hat er den Kurs mit 80 Pfennigen angegeben und gefragt, ob er daf&#252;r kaufen solle. Der Kl&#228;ger hat die Gegenfrage gestellt, ob der Kurs jetzt 80 Pfennige betrage, was der Mitarbeiter der Beklagten bejaht hat. Sodann hat der Kl&#228;ger sinngem&#228;&#223; erkl&#228;rt, der Kurs sei aber gut in die H&#246;he gegangen, er nehme 10.000 St&#252;ck. Der Mitarbeiter der Beklagten hat dann sinngem&#228;&#223; best&#228;tigt, der Kl&#228;ger habe 10.000 St&#252;ck von 818917 zu 80 Pfennigen, also f&#252;r 8.000 DM gekauft und die Valutierung erfolge am 30.11. Damit war dieser dritte Kaufvertrag ebenfalls telefonisch zustandegekommen, und zwar ohne jeden Vorbehalt im Hinblick auf den vereinbarten St&#252;ckpreis. Unerheblich ist insoweit, da&#223; die unter dem 30.10.99 erteilten, EDV-m&#228;&#223;ig erstellten Wertpapierabrechnungen den Aufdruck enthalten: \"Maschinelle Belegerstellung ohne Unterschrift. Irrtum vorbehalten.\" Es liegt auf der Hand, da&#223; sich daraus nicht herleiten l&#228;&#223;t, der Mitarbeiter der Beklagten habe die St&#252;ckpreise nur unter Vorbehalt der Nachpr&#252;fung genannt. </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Nach dem weiteren Inhalt des Gespr&#228;chsmitschnitts sprachen der Kl&#228;ger und der Mitarbeiter der Beklagten erst nach Abschlu&#223; dieses dritten Kaufvertrages &#252;ber den Preisunterschied zu den anderen beiden Call-Optionen, ohne da&#223; die Gespr&#228;chspartner dessen Ursache kl&#228;ren konnten. Der Mitarbeiter der Beklagten &#228;u&#223;erte dann, er wolle das abkl&#228;ren und rufe zur&#252;ck, wenn etwas nicht in Ordnung sei. Sodann erkl&#228;rt der Kl&#228;ger w&#246;rtlich: \"Gut. Also dann ist es ja so, ich habe gekauft 17.12.1998, 1,70er Basis, ein Call, das habe ich gekauft, ne.\" Damit best&#228;tigte der Kl&#228;ger also nochmals, die streitgegenst&#228;ndlichen Call-Optionen f&#252;r 0,80 DM je St&#252;ck gekauft zu haben. Sodann wurden die beiden vorangegangenen K&#228;ufe angesprochen, wobei der Mitarbeiter der Beklagten auch insoweit erkl&#228;rte, wenn damit irgend etwas nicht in Ordnung sein solle, werde er zur&#252;ckrufen. Der Kl&#228;ger erkl&#228;rte sich auch insoweit einverstanden und &#228;u&#223;erte: \"Wenn die Daten stimmen, dann ist alles wunderbar.\" Daraufhin entgegnete der Mitarbeiter der Beklagten \"Okay.\" Sodann &#228;u&#223;erte der Kl&#228;ger wiederum: \"Nur wenn die Daten nicht stimmen sollten, ne.\", worauf der Mitarbeiter der Beklagten wiederum erkl&#228;rte, dann werde er sich melden. </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Aus diesem Gespr&#228;chsablauf l&#228;&#223;t sich nicht herleiten, da&#223; der Kl&#228;ger sich mit einer Vertragsaufhebung einverstanden erkl&#228;rt hat, also dem Mitarbeiter der Beklagten das Angebot auf Abschlu&#223; eines Aufhebungsvertrages f&#252;r alle drei Kaufvertr&#228;ge gemacht hat, wenn irgend etwas mit den Daten nicht stimmen solle. Aus der Sicht eines objektiven Erkl&#228;rungsempf&#228;ngers durfte der Mitarbeiter der Beklagten die &#196;u&#223;erungen des Kl&#228;gers nur dahin verstehen, da&#223; er sicherstellen wollte, da&#223; die von ihm georderten Papiere die angegebene Ausstattung hatten und nicht aus anderen Gr&#252;nden im Vergleich zu den &#252;brigen Call-Optionen besonders niedrig angeboten wurden. Der Annahme des Landgerichts, der Kl&#228;ger habe sich mit einem Widerruf der auf den Abschlu&#223; der Kaufvertr&#228;ge gerichteten Willenserkl&#228;rungen der Beklagten einverstanden erkl&#228;rt, falls die Preise nicht stimmen sollten, vermag der Senat nicht zu folgen. Dies gilt um so mehr, als der Kl&#228;ger unwidersprochen vortr&#228;gt, er habe andere Papiere verkauft, um die streitgegenst&#228;ndlichen Call-Optionen erwerben zu k&#246;nnen. Dann h&#228;tte es nahe gelegen, auch im Hinblick auf den Verkauf anderweitiger Papiere ein R&#252;cktrittsrecht seitens des Kl&#228;gers zu vereinbaren. </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.\nEs kommt also zun&#228;chst darauf an, ob die Beklagte die drei streitgegenst&#228;ndlichen Kaufvertr&#228;ge wirksam im Sinne des \n&#167; 119 BGB angefochten hat. Dies ist zu verneinen. </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Die jeweils t&#228;tig gewordenen Telefonverk&#228;ufer der Beklagten haben sich weder bei der Preisangabe versprochen oder verschrieben, noch waren sie &#252;ber den Inhalt ihrer Erkl&#228;rungen im unklaren, noch haben sie sich &#252;ber eine verkehrswesentliche Eigenschaft der vom Kl&#228;ger georderten Optionsscheine geirrt. Der Wert einer Sache ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft; hierzu rechnen nur die wertbestimmenden Faktoren. Sollte die Berechnungsgrundlage f&#252;r den Ausgabepreis, der nach Darstellung der Beklagten nach dem sog. \"Black/Scholes-Modell\" ermittelt worden sein soll, ein wertbestimmender Faktor der ausgegebenen Optionsscheine sein, so war dieser den beteiligten Telefonverk&#228;ufern der Beklagten nicht bekannt. Sie haben lediglich den Kurs bei der als \"Marketmaker\" fungierenden X. AG erfragt und diesen dem Kl&#228;ger gegen&#252;ber best&#228;tigt und angeboten. Wie sich aus dem zu den Akten gereichten Gespr&#228;chsmitschnitt betreffend das Telefonat um 14.32 Uhr mit dem Telefonverk&#228;ufer P. entnehmen l&#228;&#223;t, hat er lediglich den aktuellen Kurs bei der als \"Marketmaker\" fungierenden \nX. AG erfragt und diesen dem Kl&#228;ger angeboten. &#220;ber den sog. \"inneren Wert\" der Optionsscheine hat er sich ersichtlich zun&#228;chst keine Gedanken gemacht, sich hier&#252;ber also auch nicht geirrt.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><b>3.\nAuf seiten der Beklagten k&#246;nnte allenfalls ein Kalkulationsirrtum vorgelegen haben, der grunds&#228;tzlich nicht zur Anfechtung berechtigt. Bei einem Kalkulationsirrtum handelt es sich um einen schon im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum), der grunds&#228;tzlich nicht zur Anfechtung berechtigt, weil derjenige, der auf einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage einen bestimmten Preis oder eine Verg&#252;tungsforderung ermittelt und seinem Angebot zugrundelegt, auch das Risiko daf&#252;r tr&#228;gt, da&#223; seine Kalkulation zutrifft. Der Mitarbeiter der Beklagten hat seinem Angebot lediglich zugrunde gelegt, da&#223; er die Papiere von der Emmisionsbank X. zu den ihm von der als \"Marketmaker\" fungierenden X. AG genannten Preisen kaufen und demgem&#228;&#223; zu den mit dem Kl&#228;ger vereinbarten St&#252;ckpreisen an diesen ohne Verlust weiterverkaufen konnte. </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, berechtigt ein darin liegender Kalkulationsirrtum selbst dann nicht zur Anfechtung, wenn der Erkl&#228;rungsempf&#228;nger - hier also der Kl&#228;ger - diesen erkannt oder die Kenntnisnahme treuwidrig vereitelt h&#228;tte. Allerdings kann der Erkl&#228;rungsempf&#228;nger unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung verpflichtet sein, den Erkl&#228;renden auf einen Kalkulationsfehler hinzuweisen. Denn es kann eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung im Sinne des &#167; 242 BGB darstellen, wenn der Empf&#228;nger ein Vertragsangebot annimmt und auf der Durchf&#252;hrung des Vertrages besteht, obwohl er wu&#223;te oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme verschlossen hat, da&#223; das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum des Erkl&#228;renden beruht. Jedoch reicht allein die positive Kenntnis von einem Kalkulationsirrtum des Erkl&#228;renden f&#252;r die Annahme einer unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung nicht aus. Vielmehr kommt dem Ausma&#223; des Kalkulationsirrtums wesentliche Bedeutung zu, wie sich daraus ergibt, da&#223; nach \n&#167; 119 Abs. 1 zweiter Halbsatz BGB ein Irrtum rechtlich nur dann relevant ist, wenn die Erkl&#228;rung bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung des Falles nicht abgegeben worden w&#228;re. Dies aber ist nur bei einem Irrtum von einigem Gewicht anzunehmen. Deshalb ist die Annahme eines fehlerhaft berechneten Angebots im allgemeinen nur dann mit den Grunds&#228;tzen von Treu und Glauben unvereinbar, wenn die Vertragsdurchf&#252;hrung f&#252;r den Erkl&#228;renden schlechthin unzumutbar ist, etwa weil er dadurch in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete. Hinzu kommen mu&#223;, da&#223; sich die Kenntnis des Erkl&#228;rungsempf&#228;ngers im ma&#223;geblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch auf diese Umst&#228;nde beziehen mu&#223; (vgl. BGH WM 1998, 2375 - 2379). Soweit diese Entscheidung des BGH in der Literatur teilweise Kritik erfahren hat, teilt der Senat diese Kritik nicht.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Der Kl&#228;ger hatte, als er die Call-Optionsscheine zu den im Videotext des Fernsehsenders ... angegebenen Kursen orderte, keine positive Kenntnis davon, da&#223; die Emissionsbank die Kurse irrt&#252;mlich zu niedrig kalkuliert hatte. Der Umstand, da&#223; die vergleichbaren - gleichzeitig ausgegebenen - W&#228;hrungsoptionen mit einem geringeren Basispreis aber ansonsten gleicher Ausstattung um ein Vielfaches &#252;ber den ihm f&#252;r die streitgegenst&#228;ndlichen Call-Optionen genannten Preisen lagen, begr&#252;ndete nicht die positive Kenntnis des Kl&#228;gers, da&#223; die ihm genannten Preise f&#252;r die georderten Optionen irrt&#252;mlich zu niedrig angesetzt waren. Ihm war zwar beim Abschlu&#223; des dritten Gesch&#228;fts die unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig niedrige Preisgestaltung der von ihm georderten Optionsscheine bzw. die unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig hohe Preisgestaltung der vergleichbaren - gleichzeitig ausgegebenen - Optionsscheine mit einem geringeren Basispreis aber ansonsten gleicher Ausstattung aufgefallen, worauf er den Mitarbeiter der Beklagten auch hingewiesen hat. Daraus l&#228;&#223;t sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit folgern, der Kl&#228;ger habe einen Kalkulationsirrtum der Beklagten erkannt. Vielmehr l&#228;&#223;t sich der Hinweis des Kl&#228;gers auch zwanglos dahin interpretieren, da&#223; er bef&#252;rchtete, die von ihm georderten Optionsscheine seien gegen&#252;ber den vergleichbaren weiteren Optionsscheinen geringer ausgestattet und deshalb den genannten Preis nicht wert.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Allerdings ist der positiven Kenntnis eines Kalkulationsirrtums im Einzelfall gleichzustellen, wenn sich der Erkl&#228;rungsempf&#228;nger - hier also der Kl&#228;ger - einer solchen Kenntnis treuwidrig verschlie&#223;t, indem er naheliegende R&#252;ckfragen unterl&#228;&#223;t. Insoweit greift der Rechtsgedanke des &#167; 162 BGB ein. Jedoch l&#228;&#223;t sich aus dieser Vorschrift unmittelbar nur herleiten, da&#223; der Eintritt nachteiliger Umst&#228;nde nicht treuwidrig von einer Partei vereitelt und umgekehrt vorteilhafte Umst&#228;nde nicht treuwidrig herbeigef&#252;hrt werden d&#252;rfen. Im Streitfall geht es jedoch - ebenso wie in dem zitierten, vom BGH entschiedenen Fall - um die weiterreichende Frage, ob und inwieweit nach Treu und Glauben eine Obliegenheit einer Partei angenommen werden kann, einen ihr nachteiligen Umstand, n&#228;mlich positive Kenntnis, durch entsprechende Erkundigungen herbeizuf&#252;hren. In F&#228;llen unerlaubter Handlung ist ein R&#252;ckgriff auf &#167; 162 BGB nur dann angenommen worden, wenn es der Gesch&#228;digte vers&#228;umt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende, durch einfache Nachfrage zu realisierende Erkenntnism&#246;glichkeit wahrzunehmen und letztlich das sich Berufen auf die Unkenntnis als F&#246;rmelei erscheine, weil jeder andere in der Lage des Gesch&#228;digten die Kenntnis gehabt h&#228;tte. Allerdings hat der BGH in der zitierten Entscheidung offengelassen, ob diese Rechtsprechung auch auf vorvertragliche Schuldverh&#228;ltnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter anwendbar ist. Jedenfalls k&#246;nne der Rechtsgedanke aus &#167; 162 BGB in derartigen F&#228;llen nur mit &#228;u&#223;erster Zur&#252;ckhaltung herangezogen werden. Die Grenzlinie zwischen sch&#228;dlicher positiver Kenntnis und grunds&#228;tzlich unsch&#228;dlicher blo&#223;er Erkennbarkeit des behaupteten Kalkulationsirrtums d&#252;rfe nicht rechtsfehlerhaft zu Lasten des Erkl&#228;rungsempf&#228;ngers verschoben werden. Denn es sei grunds&#228;tzlich allein Sache des Anbieters, den Erkl&#228;rungsempf&#228;nger von einem Kalkulationsfehler und von dessen unzumutbaren wirtschaftlichen Auswirkungen auf seinen Betrieb umfassend und f&#252;r diesen nachpr&#252;fbar in Kenntnis zu setzen. Eine Pflicht zur Aufkl&#228;rung k&#246;nne allenfalls dann angenommen werden, wenn sich der Tatbestand des Kalkulationsirrtums mit seinen unzumutbaren Folgen f&#252;r den Anbietenden aus seinem Angebot oder aus dem Vergleich zu den weiteren Angeboten oder aus den dem Erkl&#228;rungsempf&#228;nger bekannten sonstigen Umst&#228;nden geradezu aufdr&#228;nge. Nur in einem solchen Ausnahmefall k&#246;nne es nach den Grunds&#228;tzen von Treu und Glauben gerechtfertigt sein, den Auftraggeber - im Streitfall den Kl&#228;ger als Erkl&#228;rungsempf&#228;nger - entgegen eigenen Interessen als verpflichtet anzusehen, an der Aufkl&#228;rung eines Kalkulationsfehlers des anderen Vertragsteils mitzuwirken (vgl. BGH a.a.O.). </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen hat der Kl&#228;ger das Vertragsangebot bzw. die Vertragsangebote der Beklagten nicht angenommen in dem Bewu&#223;tsein, da&#223; die niedrigen Angebotspreise auf einem Kalkulationsirrtum der Beklagten beruhen mu&#223;ten. Zum einen mu&#223;te sich dem Kl&#228;ger nicht geradezu aufdr&#228;ngen, da&#223; die niedrige Preisgestaltung der von ihm georderten Call-Optionen auf einem Kalkulationsirrtum der Beklagten bzw. der Emissionsbank beruhten. Zum anderen war die Vertragsdurchf&#252;hrung, auch wenn ein Kalkulationsirrtum vorlag, f&#252;r die Beklagte nicht schlechthin unzumutbar, weil sie durch die drohenden Verluste nicht in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten konnte. Immerhin handelt es sich bei der Beklagten um ein Bankinstitut und es ist nicht ersichtlich, da&#223; sie durch die Verluste der streitgegenst&#228;ndlichen Gesch&#228;fte in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten konnte. </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><b>4.\nDie Anspruchsvoraussetzungen des &#167; 326 Abs. 1 BGB sind gegeben. Der Kl&#228;ger hat der Beklagten eine angemessene Frist zur Lieferung der Optionsscheine gesetzt verbunden mit der Androhung, er werde die Erf&#252;llung nach Ablauf der Frist ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterf&#252;llung verlangen.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Es entspricht dem gew&#246;hnlichen Lauf der Dinge im Sinne des \n&#167; 252 Satz 1 BGB, da&#223; der Kl&#228;ger die Optionen noch vor Ablauf der gesetzten Frist, n&#228;mlich am 20.11.1997 zu den zu diesem Zeitpunkt notierten Kursen von 9,79 DM ausge&#252;bt h&#228;tte. Deshalb ist ihm der rechnerisch zutreffend berechnete Gewinn in H&#246;he von 272.805,00 DM entgangen.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Die eingeklagten und zuerkannten Zinsen in H&#246;he von 4 % stehen dem Kl&#228;ger gem&#228;&#223; &#167; 291 BGB ab Rechtsh&#228;ngigkeit zu.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 91 ZPO.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistungen beruhen auf &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Der Wert der Beschwer der Beklagten betr&#228;gt 272.805,00 DM.</b></p>\n      "
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