List view for cases

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    "slug": "olgd-1999-12-23-i-6-u-11999",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
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    "file_number": "I-6 U 119/99",
    "date": "1999-12-23",
    "created_date": "2019-03-12T21:07:24Z",
    "updated_date": "2022-10-17T20:08:37Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:1999:1223.I6U119.99.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das am 23. April 1999 verk&#252;ndete Urteil der 10. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;sseldorf - unter Zur&#252;ckweisung der Anschlu&#223;berufung des Beklagten - teilweise abge&#228;ndert und insgesamt wie folgt neu gefa&#223;t:</p>\n<p></p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;gerin 105.540,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.10.1997 zu zahlen. </p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten aufer-legt.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 133.000 DM abzu-wenden, falls nicht die Kl&#228;gerin vor der Zwangsvollstre-ckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet. </p>\n<p></p>\n<p>Die Sicherheiten k&#246;nnen auch durch selbstschuldnerische B&#252;rgschaften einer in Deutschland ans&#228;ssigen Gro&#223;bank o-der &#246;ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Tatbestand:</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin nimmt den Beklagten - ihren fr&#252;heren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer - auf Erstattung nachentrichteter Lohnsteuern, der f&#252;r nicht genommenen Urlaub an ihn gezahlten Urlaubsabgeltung, der Kosten eines nicht sofort zur&#252;ckgegebenen Dienstfahrzeuges sowie auf R&#252;ckzahlung eines Arbeitnehmerdarlehens in Anspruch.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die am 18.12.1990 gegr&#252;ndete Kl&#228;gerin geh&#246;rt zum US-amerikanischen Konzern M., Inc. in New York. Der Beklagte wurde mit Gesellschaftsgr&#252;ndung zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschr&#228;nkungen des &#167; 181 BGB befreiten Gesch&#228;ftsf&#252;hrer bestellt und f&#252;hrte seitdem alleinverantwortlich die Gesch&#228;fte der Gesellschaft. Zuvor war der Beklagte 20 Jahre als Mitarbeiter bei der Gesellschaft f&#252;r E. GmbH , einer Schwestergesellschaft der Kl&#228;gerin, t&#228;tig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Beschlu&#223; der Gesellschafterversammlung vom 18.08.1997 wurde der Beklagte als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin abberufen. Die Kl&#228;gerin k&#252;ndigte den Anstellungsvertrag des Beklagten in der Fassung vom 01.01.1994 mit Schreiben vom 19.08.1997 fristgerecht unter sofortiger Freistellung, wobei sie zur Begr&#252;ndung angab, dies sei wegen der Umstrukturierung innerhalb der Gruppe erforderlich. Das Bruttogehalt des Beklagten betrug zuletzt 15.500 DM monatlich. Au&#223;erdem stand ihm ein auch privat nutzbares Dienstfahrzeug zur Verf&#252;gung. Der Beklagte r&#228;umte sein B&#252;ro, gab jedoch das Dienstfahrzeug zun&#228;chst nicht zur&#252;ck. Seinen Vorschlag, seine Anspr&#252;che aus dem Dienstvertrag durch Zahlung einer Abfindung von 500.000 DM vergleichsweise zu regeln, lehnte die Kl&#228;gerin ab (Anlage K 13 = 78 GA). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Eine von der Kl&#228;gerin veranla&#223;te &#220;berpr&#252;fung durch eine Wirtschaftspr&#252;fungsgesellschaft ergab u.a., da&#223; seit Februar 1997 Teile des Gehaltes des Beklagten und des Gehaltes einer leitenden Mitarbeiterin der Kl&#228;gerin &#252;ber das steuerbefreite Gehaltskonto eines in Moskau t&#228;tigen Mitarbeiters ausgezahlt und insoweit keine Lohn- und Solidarit&#228;tsabgaben (Solz.) abgef&#252;hrt worden waren. Ferner stellte sich heraus, da&#223; als Urlaubsabgeltung f&#252;r nicht genommenen Urlaub an den Beklagten im August 1995, Januar 1997, April 1997 und Juni 1997 insgesamt 92.075 DM - teilweise ebenfalls &#252;ber das steuerbefreite Gehaltskonto des im Ausland t&#228;tigen Mitarbeiters der Kl&#228;gerin - ausgezahlt worden waren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 18.09.1997 - dem Beklagten zugegangen am 20.09.1997 - k&#252;ndigte die Kl&#228;gerin den Anstellungsvertrag mit der Beklagten aus wichtigem Grund fristlos. Die Gr&#252;nde lie&#223; sie dem Beklagten durch Schreiben ihres erstinstanzlichen Proze&#223;bevollm&#228;chtigten vom 30.09.1997, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mitteilen (Anlage K 2 = 14 bis 18 GA). Gleichzeitig forderte sie den Beklagten in diesem Schreiben auf, unverz&#252;glich, sp&#228;testens bis 06.10.1997 die mit rund 37.600 DM bezifferten - f&#252;r ihn und die Mitarbeiterin H. nachzuentrichtenden - Steuern und Solz. zu erstatten, die als Urlaubsabgeltung erhaltenen Betr&#228;ge von 92.075 DM sowie ein Darlehen in H&#246;he von 25.000 DM zur&#252;ckzuzahlen, ferner das Firmenfahrzeug herauszugeben. In der nachfolgenden anwaltlichen Korrespondenz machte der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 13.10.1997 den Vorschlag, den Dienstwagen zu &#252;bernehmen und den Leasingvertrag und den Versicherungsvertrag auf ihn umzuschreiben (Anlage K 18 = 88, 89 GA). Mit Telefax vom 18.11.1997 lie&#223; die Kl&#228;gerin durch ihren Anwalt antworten, der Beklagte m&#246;ge das Fahrzeug am 20./21.11.1997 an die BMW-Niederlassung in D. &#252;bergeben. Der Beklagte &#252;bergab das Fahrzeug am 21.11.1997 an die vorgenannte BMW-Niederlassung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Anwaltsschreiben vom 24.02.1998 teilte der Beklagte dem Anwalt der Kl&#228;gerin mit, nach seiner Berechnung ergebe sich f&#252;r das Jahr 1997 ein der Gesellschaft f&#252;r nachentrichtete Steuern und Solz. zu erstattender Betrag von 12.976,95 DM. Den Anspruch auf R&#252;ckzahlung der Urlaubsabgeltung erkenne er nicht an. Auf das Darlehen werde er die vereinbarten Raten zahlen. Er berief sich insoweit auf das von ihm unterzeichnete \"Loan Agreement\" vom 28.07.1997 (Anlage B 2 = 57), wonach er sich verpflichtet hatte, das im Juni 1997 noch mit 25.000 DM valutierende Darlehen in drei gleichen Jahresraten von 8.333,33 DM von Ende Dezember 1997 bis Ende Dezember 1999 zur&#252;ckzuzahlen. Ferner machte der Beklagte sein anteiliges dreizehntes Gehalt f&#252;r 1997 und die Abgeltung seines Resturlaubs f&#252;r 1997 geltend. Mit Schreiben seines Anwaltes vom 18.03.1998 k&#252;ndigte der Beklagte sodann an, er werde den unstreitig gestellten - nicht n&#228;her bezifferten - Betrag &#252;berweisen (Anlage B 6 = 64 GA). Am 21.03.1998 &#252;berwies er sodann 21.935,28 DM an die Kl&#228;gerin, und zwar nach seinen Ausf&#252;hrungen in der Klageerwiderung vom 04.08.1998 12.976,95 DM f&#252;r nachentrichtete Lohnsteuer, 8.333,33 DM als Darlehensrate f&#252;r 1997 und 625 DM f&#252;r offene Darlehenszinsen betreffend das dritte und vierte Quartal 1997 (52 GA).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat 114.706,95 DM eingeklagt und zur Begr&#252;ndung geltend gemacht,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">1.</span> Erstattung von Lohnsteuerzahlungen </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Bei korrekter Gehaltsauszahlung an den Beklagten w&#228;ren f&#252;r die Monate Februar 1997 bis August 1997 an Lohnsteuern und Solz. abzuf&#252;hren gewesen insgesamt           54.030,88 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der Gehaltsverk&#252;rzung habe der </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Beklagte jedoch insgesamt nur abgef&#252;hrt     <span style=\"text-decoration:underline;\">28.367,86 DM</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Den von ihr nachentrichteten Differenz-</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">betrag von                                  25.662,91 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">m&#252;sse der Beklagte erstatten. Abz&#252;glich</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">seiner Zahlung von                         <span style=\"text-decoration:underline;\">12.976,95 DM</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">verbleibe eine Restforderung von           12.685,96 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">2.</span> Urlaubsabgeltung</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner habe der Beklagte die als angebliche Urlaubsabgeltung unrechtm&#228;&#223;ig in den Monaten </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">August 1995                               15.000,00 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Januar 1997                               24.775,00 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">April 1997                                27.525,00 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Juni 1997                                 <span style=\"text-decoration:underline;\">24.775,00 DM</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">entnommenen Betr&#228;ge von insgesamt         92.075,00 DM\nzu erstatten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Nur die im August 1995 und Januar 1997 ausgezahlten Betr&#228;ge</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">seien &#252;ber die jeweilige Gehaltsabrechnung auch steuerlich erfa&#223;t worden, w&#228;hrend die im April und Juni 1997 ausgezahlten Betr&#228;ge - unstreitig - &#252;ber das steuerbefreite Auslandskonto geschleust worden seien. Dem Beklagten habe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs zugestanden. Das Bundesurlaubsgesetz finde auf einen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer als Organ der GmbH keine Anwendung. Allenfalls entstehe ein Urlaubsabgeltungsanspruch erst nach Beendigung des Dienstverh&#228;ltnisses. Der Beklagte habe sich jedoch w&#228;hrend des laufenden Dienstvertrages bedient. Soweit nach Darstellung des Beklagten in der Bilanz gesetzlich vorgeschriebene R&#252;ckstellungen f&#252;r Urlaub gebildet worden seien, dienten diese nicht der Sicherung von Urlaubsabgeltungsanspr&#252;chen des Beklagten. Es habe deshalb auch keine R&#252;ckstellungen f&#252;r die Betr&#228;ge gegeben, die der Beklagte als Urlaubsabgeltung in Anspruch nehme. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte die vermeintliche Urlaubsabgeltung berechnet habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">3.</span> Dienstfahrzeug</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte habe die Berechtigung zur Nutzung des Dienstfahrzeuges mit Zugang der fristlosen K&#252;ndigung am 20.09.1997 verloren, das Fahrzeug jedoch erst am 21.11.1997 zur&#252;ckgegeben. Deshalb habe der Beklagte die ihr - der Kl&#228;gerin - f&#252;r zwei Monate entstandenen Kosten f&#252;r </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Steuern und Versicherung von                471,37 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Leasingsraten f&#252;r zwei Monate             <span style=\"text-decoration:underline;\">4.088,82 DM</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">zu erstatten, insgesamt also unstreitig   4.560,19 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">4.</span> Arbeitnehmerdarlehen</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Sie habe dem Beklagten ein Arbeitnehmerdarlehn gew&#228;hrt, welches zum 31.12.1996 noch in H&#246;he von 25.000 DM valutiert gewesen sei. Der vereinbarte Zinssatz von 5,5 % mit viertelj&#228;hrlicher Abrechnung habe je Quartal Zinsforderungen von je 343,75 DM ergeben, die fr&#252;her mit Gehaltszahlungen, letztmalig im Juni 1997, verrechnet worden seien. Daraus ergebe sich folgende Forderung:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Hauptforderung                         25.000,00 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Zinsen f&#252;r drittes und viertes </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Quartal 97 sowie erstes Quartal 98</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">zu je 343,57 DM                        <span style=\"text-decoration:underline;\">1.031,25 DM</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">26.031,25 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Im Dezember 1979 habe der Beklagte mit seiner fr&#252;heren Arbeitgeberin G. - unstreitig - eine schriftliche Darlehensvereinbarung &#252;ber 35.000 DM getroffen, wonach das Darlehen in zehn gleichen Jahresraten r&#252;ckzahlbar sein und der Darlehensrest bei eventueller Beendigung des Anstellungsverh&#228;ltnisses sofort in voller H&#246;he zur R&#252;ckzahlung f&#228;llig sein sollte (Anlage K 20 23 GA). Nach seinem Wechsel von der G. in die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerposition bei ihr - der Kl&#228;gerin - habe der Beklagte im August 1991 um eine Aufstockung des noch mit 8.000 DM valutierenden Darlehens um 27.000 DM auf 35.000 DM gebeten. Dies sei bewilligt worden. Die G. sei in Vorlage getreten und habe dem Beklagten am 23.09.1991 27.000 DM &#252;berwiesen. Sodann habe die G. absprachegem&#228;&#223; den Darlehnsvertrag an sie - die Kl&#228;gerin - als neue Arbeitgeberin des Beklagten &#252;bergeben und Ausgleich des vorgelegten Darlehnsbetrages verlangt und erhalten (Anlage K 22 = 35 GA). Selbstverst&#228;ndlich h&#228;tten die Bedingungen des urspr&#252;nglichen Darlehnsvertrags mit der G. weitergegolten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Auf ihre Darlehns- und Zinsforderung von        26.031,25 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">habe der Beklagte                                8.333,33 DM\nzuz&#252;glich anteiliger Zinsen von                 <span style=\"text-decoration:underline;\">   625,00 DM\n</span>gezahlt, so da&#223; eine Forderung verbleibe von    17.072,92 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen verrechne sie unstreitige restliche Gehaltsanspr&#252;che des Beklagten f&#252;r September 1997 und das anteilige 13. Gehalt f&#252;r 1997 von insgesamt                   <span style=\"text-decoration:underline;\">11.687,12 DM,\n</span>so da&#223; eine Restforderung verbleibe von          5.385,80 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt beliefen sich ihre Forderungen somit auf</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">1. Erstattung von Lohnsteuerzahlungen           12.685,96 DM\n2. Urlaubsabgeltung                             92.075,00 DM\n3. Dienstfahrzeug                                4.560,19 DM\n4. Arbeitnehmerdarlehen                         <span style=\"text-decoration:underline;\"> 5.385,80 DM\n</span>                                               114.706,95 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat zun&#228;chst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 114.706,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.10.1997 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Wiederer&#246;ffnung der m&#252;ndlichen Verhandlung hat der Beklagte mit Wertstellung 06.01.1991 an die Kl&#228;gerin 9.166,66 DM mit dem Vermerk \"R&#252;ckzahlung Darlehen + 5 % Zinsen\" gezahlt. Diese hat sodann den Rechtsstreit in H&#246;he des gezahlten Betrages in der Hauptsache f&#252;r erledigt erkl&#228;rt und den gezahlten Betrag wie folgt verrechnet:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Restforderung Arbeiternehmerdarlehen        5.385,80 DM\nund auf Lohnsteuererstattung                    <span style=\"text-decoration:underline;\"> 3.780,86 DM</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">9.166,66 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus hat die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">den Beklagten zu verurteilen, an sie 105.540,29 DM nebst \n   4 % Zinsen seit dem 07.10.1997 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserkl&#228;rung angeschlossen und im &#252;brigen beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Er hat gegen die Klagepositionen eingewandt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">1. Erstattung von Lohnsteuerzahlungen</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den in der Zeit von Januar 1997 bis September 1997 erteilten Gehaltsabrechnungen der Kl&#228;gerin seien an Steuern und Solz. insgesamt 52.577,37 DM abgef&#252;hrt worden. Entsprechend der Berechnung der Kl&#228;gerin und ausweislich der von ihr erteilten Lohnsteuerbescheinigung h&#228;tten jedoch 65.554,32 DM abgef&#252;hrt werden m&#252;ssen. Die Differenz belaufe sich demgem&#228;&#223; auf 12.976,95 DM, welche er jedoch inzwischen erstattet habe. Einen dar&#252;ber hinausgehenden Erstattungsanspruch k&#246;nne die Kl&#228;gerin nicht geltend machen. Entsprechend dem Hinweisbeschlu&#223; des Landgerichts vom 16.10.1998 betrage die Differenz sogar nur 11.540,64 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">2. Urlaubsabgeltung</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Seinen Urlaubsanspruch von 6 Wochen pro Jahr habe er unter Ber&#252;cksichtigung der gesch&#228;ftlichen Erfordernisse nicht voll nehmen k&#246;nnen. Dies ergebe sich aus den Urlaubslisten, die f&#252;r alle Besch&#228;ftigten - auch f&#252;r ihn als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer - gef&#252;hrt worden seien. Der nicht genommene Urlaub sei nicht verfallen. Es habe betrieblicher &#220;bung entsprochen, f&#252;r alle Besch&#228;ftigten der Kl&#228;gerin nicht genommenen Urlaub zu &#252;bertragen und bei Bedarf und Notwendigkeit auch abzugelten. Dementsprechend seien in dem jeweiligen Jahresabschlu&#223; f&#252;r aus den Vorjahren stammende Urlaubsanspr&#252;che der Besch&#228;ftigten R&#252;ckstellungen gebildet worden. Bei den herausverlangten Zahlungen handele es sich um diejenigen Betr&#228;ge, die f&#252;r seinen nicht genommenen Urlaub zur&#252;ckgestellt worden seien. Also habe er die Urlaubsabgeltung von insgesamt 92.075 DM brutto nicht ohne Rechtsgrund erhalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">3. Dienstwagen</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Aufwendungen seien \"Sowieso-Kosten\", weil sie unabh&#228;ngig davon angefallen seien, ob sich der Dienstwagen bei ihm oder der Kl&#228;gerin befunden habe. Wenn die Kl&#228;gerin nicht zun&#228;chst den Eindruck vermittelt h&#228;tte, sie sei bereit, ihm den Pkw zu &#252;berlassen, w&#228;re die R&#252;ckgabe fr&#252;her erfolgt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">4. \nDie ausstehende Darlehnsforderung sowie die vereinbarten Zinsen seien unstreitig. Streitig sei nur die F&#228;lligkeit. Nach dem \"Loan-Agreement\" sei die Abrede getroffen, das Darlehn in drei Teilbetr&#228;gen zu je 8.333,33 DM bis Dezember 1999 zu tilgen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die von ihm am 31.03.1998 veranla&#223;te Zahlung sei f&#252;r die Kl&#228;gerin eindeutig den einzelnen Forderungen - Lohnsteuererstattung und Darlehen - zurechenbar.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">5.\nSeinen von der Kl&#228;gerin verrechneten restlichen Gehaltsanspr&#252;chen sei sein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs f&#252;r 1997 hinzuzurechnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im &#252;brigen verurteilt, an die Kl&#228;gerin 12.466,44 DM zu zahlen. Das Arbeitnehmerdarlehen sei entsprechend der mit der G. 1979 f&#252;r das Ursprungsdarlehen getroffenen Absprachen mit Beendigung des Anstellungsverh&#228;ltnisses des Beklagten insgesamt f&#228;llig geworden; insoweit stehe der Kl&#228;gerin nach teilweiser Tilgung durch den Beklagten ein Restbetrag von 7.906,26 DM zu. Der Dienstwagen habe dem Beklagten am 20.09.1997 nicht mehr zugestanden. Dennoch habe er ihn genutzt und die Vorteile in Anspruch genommen, so da&#223; er die anteiligen Kosten von 4.560,19 DM zu erstatten habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klageposition Lohnsteuererstattung stehe der Kl&#228;gerin nicht zu, weil die von der Kl&#228;gerin sp&#228;ter nachgezahlte Lohnsteuer unter Ber&#252;cksichtigung des Monats Januar 1997 nur rund 12.000 DM ausmache, die der Beklagte bereits vorprozessual erstattet habe. Die Zahlungsanspr&#252;che f&#252;r nicht genommene Urlaubstage st&#252;nden dem Beklagten zu, weil er von den Beschr&#228;nkungen des &#167; 181 BGB befreit gewesen sei und es seiner Anordnung entsprochen habe, die verbliebenen Urlaubsanspr&#252;che durch Zahlung abzugelten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl&#228;gerin ihre Anspr&#252;che auf Erstattung der Lohnsteuer &#252;ber den vom Beklagten in H&#246;he von 12.976,95 DM gezahlten Betrag hinaus und auf Erstattung der Urlaubsabgeltung in H&#246;he von 92.075 DM weiter. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie erg&#228;nzend geltend:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Es werde weiterhin bestritten, da&#223; der Beklagte in den Jahren 1995 und 1996 seinen Urlaub nicht vollst&#228;ndig genommen habe. Ferner werde bestritten, da&#223; der Beklagte betriebsbedingt seinen Urlaub nicht habe nehmen k&#246;nnen. Die Befreiung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers von den Beschr&#228;nkungen des &#167; 181 BGB berechtige ihn nicht, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung den eigenen Anstellungsvertrag in der Weise zu &#228;ndern, da&#223; ihm statt eines Anspruches auf Freizeit ein Geldanspruch zustehe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die Lohnsteuer sei nicht nur in H&#246;he des vom Beklagten gezahlten Betrages sondern insgesamt mit 25.662,91 DM zu erstatten. Der Beklagte und das Landgericht k&#228;men nur deshalb zu einem geringeren Betrag, weil sie - zu unrecht - eine \nSaldierung mit den im Januar 1997 abgef&#252;hrten Steuerbetr&#228;gen vorgenommen h&#228;tten. Der Beklagte habe sich im Januar 1997 als \"Urlaubsabgeltung\" zus&#228;tzlich 24.775 DM auszahlen lassen, obwohl er hierauf keinen Anspruch gehabt habe. Die darauf abgef&#252;hrte Lohnsteuer erstatte das Finanzamt dem Dienstherrn des Einkommenssteuerpflichtigen nicht zur&#252;ck. Diese m&#252;sse der Steuerpflichtige selbst bei seiner Steuererkl&#228;rung als bereits gezahlte Steuer geltend machen und zur&#252;ckfordern. Ohne die unberechtigte Urlaubsabgeltung h&#228;tte der Beklagte f&#252;r Januar 1997 nicht 19.757,41 DM zuz&#252;glich 1.436,01 DM Solz sondern nur 6.620,41 DM zuz&#252;glich 450,74 Solz als Lohnsteuer abf&#252;hren m&#252;ssen, wie auf Seite 6 der Klage in Verbindung mit Anlage K 5 (6, 21 GA) dargestellt. Ihr st&#252;nden also &#252;ber den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 93.073,85 DM zu. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf Seite 6 der Berufungsbegr&#252;ndung verwiesen (183 GA).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">unter teilweiser Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils\n    den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 93.073,85\n    DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.10.1997 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n            \n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">und im Wege der Anschlu&#223;berufung </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">unter teilweiser Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils die\n    Klage insgesamt abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit ihn das Landgericht zur Zahlung verurteilt hat, macht der Beklagte mit der Anschlu&#223;berufung weiterhin geltend, der zuerkannte Darlehnsrestbetrag werde entsprechend der von ihm mit Schreiben von 28.07.1997 best&#228;tigten F&#228;lligkeitstermine erst Ende Dezember 1999 f&#228;llig. Die Fahrzeugkosten habe er nicht zu tragen, weil die Kl&#228;gerin erst mit Schreiben vom 18.11.1997 mitgeteilt habe, da&#223; sie das Fahrzeug &#252;bernehme. Zudem handelte es sich sowohl bei den Leasingraten als auch bei der Kfz.-Versicherung und Steuer um \"Sowieso-Kosten\". Soweit die Klage abgewiesen worden ist, verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt und die &#252;berreichten Urkunden Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e :</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Kl&#228;gerin und die - unselbst&#228;ndige - Anschlu&#223;berufung des Beklagten sind zul&#228;ssig, jedoch hat nur das Rechtsmittel der Kl&#228;gerin Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">1. Erstattung von Lohnsteuerzahlungen</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte veranla&#223;t hat, da&#223; in den Monaten Februar 1997 bis August 1997 Teile seines Gehaltes &#252;ber das steuerbefreite Konto des im Ausland t&#228;tigen Mitarbeiters der Kl&#228;gerin ausgezahlt und auf diese Weise zu geringe Lohnsteuern und Solz abgef&#252;hrt wurden, streiten die Parteien nicht dar&#252;ber, da&#223; der Beklagte der Kl&#228;gerin die Lohnsteuern erstatten mu&#223;, die die Kl&#228;gerin nach Beendigung des Dienstverh&#228;ltnisses zum Beklagten aufgrund einer korrigierten Gehaltsabrechnung nachzuzahlen hatte. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Beklagte der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#167; 43 Abs. 2 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet ist oder ob er die Erstattung der auf seine Steuerschuld nachentrichteten Betr&#228;ge aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung schuldet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten lediglich &#252;ber die H&#246;he des Erstattungsanspruchs der Kl&#228;gerin, und zwar dar&#252;ber, ob auch der Januar 1997 in die Gegen&#252;berstellung der aufgrund der Manipulation des Beklagten abgef&#252;hrten Lohnsteuern und der bei korrekter Gehaltsabrechnung abzuf&#252;hrenden - von der Kl&#228;gerin nachentrichteten - Steuern einzubeziehen ist. Wird der Januar 1997 in die Betrachtung einbezogen, in welchem f&#252;r den Beklagten Lohnsteuern in H&#246;he von 19.757,41 DM zuz&#252;glich Solz in H&#246;he von 1.436,01 DM abgef&#252;hrt worden sind, machten die von Januar 1997 bis September 1997 abgef&#252;hrten Lohnsteuern und Solz insgesamt 54.013,38 DM aus und w&#228;ren insgesamt 65.554,32 DM zu zahlen gewesen, woraus sich der vom Landgericht mit Hinweisbeschlu&#223; vom 16.10.1998 errechnete nachzuentrichtende Differenzbetrag von nur 11.540,64 DM erg&#228;be (111, 113 GA). Der Beklagte hat sich in der Klageerwiderung an der von der Kl&#228;gerin erteilten Lohnsteuerbescheinigung 1997 (Anlage K 5 = 21 GA, Anlage B 8 = 134 GA) orientiert. Danach sind von Januar 1997 bis September 1997 an Lohnsteuern inklusive Solz (61.349,98 + 4.204,34 =) 65.554,32 DM abgef&#252;hrt worden. Dem hat der Beklagte die nach den Gehaltsabrechnungen abgef&#252;hrten Lohnsteuern inklusive Solz in H&#246;he von 52.577,37 DM gegen&#252;bergestellt. Er kommt auf diese Weise zu dem Ergebnis, die Kl&#228;gerin habe nur den Differenzbetrag von 12.976,95 DM nachentrichten m&#252;ssen (48 GA). Diesen Betrag hat der Beklagte unstreitig vorprozessual erstattet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte und ihm folgend das Landgericht &#252;bersehen, da&#223; f&#252;r Januar 1997 im Ergebnis zuviel Lohnsteuern und Solz abgef&#252;hrt wurden, soweit sich der Beklagte zu seinem regul&#228;ren Monatsgehalt von 15.500 DM ohne Rechtsanspruch weitere 24.775 DM als Urlaubsabgeltung hat auszahlen lassen. Wie nachstehend unter 2. n&#228;her begr&#252;ndet wird, hatte der Beklagte keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung und ist insoweit auf Kosten der Kl&#228;gerin ungerechtfertigt bereichert. Soweit der Beklagte der Kl&#228;gerin deshalb die als Urlaubsabgeltung erhaltenen Betr&#228;ge erstatten mu&#223;, ist es seine Sache, bei einer Einkommenssteuererkl&#228;rung die insoweit abgef&#252;hrten Lohnsteuern zur&#252;ckzuverlangen bzw. mit seinen anderweitigen Steuerschulden zu verrechnen. Die Kl&#228;gerin konnte diesen allenfalls dem Beklagten zustehenden Anspruch im Rahmen der korrigierten Gehaltsabrechnung des Beklagten und dadurch bedingten Nachentrichtung der vom Beklagten geschuldeten Lohnsteuer nicht gegen&#252;ber dem Finanzamt geltend machen. Hinzukommt, da&#223; bisher nicht rechtskr&#228;ftig feststeht, ob der Beklagte die als Urlaubsabgeltung erhaltenen Betr&#228;ge an die Kl&#228;gerin zur&#252;ckzahlen mu&#223;. Erst wenn er diese Betr&#228;ge zur&#252;ckgezahlt hat, kommt f&#252;r ihn ein Anspruch gegen&#252;ber dem Finanzamt auf R&#252;ckerstattung im Ergebnis nicht geschuldeter Lohn-/Einkommensteuer in Betracht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Daraus folgt, da&#223; die Kl&#228;gerin f&#252;r Januar 1997 keine vom Beklagten geschuldete Lohnsteuer nachzuentrichten hatte. Bezogen auf sein regul&#228;res Monatsgehalt von 15.500 DM war der volle Lohnsteuerbetrag mit 6.620,41 DM zuz&#252;glich Solz mit 450,75 DM abgef&#252;hrt worden. Die dar&#252;ber hinaus f&#252;r den Beklagten abgef&#252;hrten Lohnsteuern betreffen die ohne Rechtsanspruch ausgezahlte Urlaubsabgeltung von 24.775 DM. Deren R&#252;ckzahlung bzw. Verrechnung mit anderen Steuerschulden kann allenfalls der Beklagte im Rahmen seiner Einkommenssteuererkl&#228;rung gegen&#252;ber dem Finanzamt geltend machen. Es kommt also darauf an, welche Lohnsteuerbetr&#228;ge zuz&#252;glich Solz die Kl&#228;gerin f&#252;r den Beklagten betreffend die Monate Februar 1997 bis August 1997 nachentrichten m&#252;&#223;te. Dies sind nach den insoweit unstreitigen Zahlenangaben auf Seite 6 der Klageschrift 25.662,91 DM. Diesen Betrag hat der Beklagte der Kl&#228;gerin zu erstatten. Abz&#252;glich des bereits vorprozessual auf den Erstattungsanspruch gezahlten Betrages von 12.976,95 DM schuldet der Beklagte restliche 12.685,69 DM. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">2. Urlaubsabgeltung</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Kl&#228;gerin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (&#167; 812 BGB) verlangen, da&#223; der Beklagte die als Urlaubsabgeltung erhaltenen Betr&#228;ge von insgesamt 92.075 DM erstattet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundesurlaubsgesetz, das gem&#228;&#223; &#167; 1, 7 Abs. IV einen Geldausgleich gew&#228;hrt, wenn Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht mehr genommenen werden kann, gilt nur f&#252;r sozialabh&#228;ngige Arbeitnehmer, nicht jedoch f&#252;r Organmitglieder einer juristischen Person, also auch nicht f&#252;r den Beklagten als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH. Auch f&#252;r den GmbH-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer gilt grunds&#228;tzlich, da&#223; sein Urlaubsanspruch nur auf Gew&#228;hrung von Freizeit unter Fortzahlung des vereinbarten Gehalts gerichtet und eine blo&#223;e Abgeltung in Geld ausgeschlossen ist. Falls nichts anderes im Anstellungsvertrag vereinbart ist, kann ein GmbH-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einen Urlaubsabgeltungsanspruch nur dann geltend machen, wenn die Gew&#228;hrung von Freizeit wegen Beendigung des Gesch&#228;ftsf&#252;hreranstellungsverh&#228;ltnisses nicht mehr m&#246;glich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Beklagte die nach seiner - von der Kl&#228;gerin bestrittenen - Darstellung in den Jahren 1995 und/oder 1996 nicht genommenen Urlaubstage im jeweils darauffolgenden Jahr h&#228;tte nehmen k&#246;nnen und m&#252;ssen und ihm diese M&#246;glichkeit nicht dadurch genommen worden ist, da&#223; sein Anstellungsverh&#228;ltnis erst im September 1997 beendet worden ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, es habe der betrieblichen &#220;bung f&#252;r alle Besch&#228;ftigten der Kl&#228;gerin entsprochen, nicht genommenen Urlaub zu &#252;bertragen und bei Bedarf und Notwendigkeit auch abzugelten, so da&#223; entsprechende R&#252;ckstellungen in den jeweiligen Jahresabschl&#252;ssen der Kl&#228;gerin gebildet worden seien. Es bedarf keiner Aufkl&#228;rung, ob eine derartige \"betriebliche &#220;bung\" f&#252;r die dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer unterstellten Mitarbeiter bestand. Der Beklagte selbst kann sich auf eine derartige betriebliche &#220;bung nicht berufen. Denn es stellt eine &#196;nderung seines Gesch&#228;ftsf&#252;hreranstellungsvertrages dar, wenn der Beklagte f&#252;r sich in Anspruch nimmt, den im Urlaubsjahr nicht genommenen Urlaub nicht im Folgejahr nehmen zu m&#252;ssen, sondern stattdessen verlangen zu k&#246;nnen, da&#223; ihm der nicht genommene Urlaub durch Zahlung abgegolten wird. Die &#196;nderung des Gesch&#228;ftsf&#252;hreranstellungsvertrages liegt gem&#228;&#223; &#167; 46 Nr. 5 GmbHG in der alleinigen Beschlu&#223;zust&#228;ndigkeit der Gesellschafterversammlung. Mit dieser hat der Beklagte f&#252;r den in den Jahren 1995 und 1996 angeblich nicht genommenen Jahresurlaub jedoch nicht einmal abgestimmt, ob und welche Urlaubstage in welchem Umfange durch Zahlung abgegolten werden durften. Da&#223; der Beklagte insoweit nicht deshalb eigenm&#228;chtig entscheiden konnte, weil er von den Beschr&#228;nkungen des &#167; 181 BGB befreit war, liegt auf der Hand und bedarf keiner n&#228;heren Begr&#252;ndung. Soweit das Landgericht insoweit eine andere Auffassung vertreten hat, ist diese rechtsirrig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der vom Beklagten zitierten BGH-Entscheidung vom 03.12.1992 (vgl. BGH LM Nr. 5 zu &#167; 35 GmbHG) ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Entscheidung ist dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH ein Urlaubsabgeltungsanspruch nicht nur f&#252;r den Fall zugebilligt worden, da&#223; die Gew&#228;hrung von Freizeit wegen Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht mehr m&#246;glich ist, sondern auch f&#252;r den Fall, da&#223; der Umfang der geleisteten Arbeit und die Verantwortung f&#252;r das Unternehmen die Gew&#228;hrung von Freizeit im Urlaubsjahr ausgeschlossen haben. Die Kl&#228;gerin bestreitet, da&#223; der Beklagte betriebsbedingt seinen Urlaub nicht vollst&#228;ndig nehmen konnte. Der Beklagte macht ohne n&#228;here Angaben geltend, er habe seinen Urlaub betriebsbedingt nicht vollst&#228;ndig nehmen k&#246;nnen, und verweist darauf, da&#223; die Kl&#228;gerin f&#252;r die Voraussetzung ihres auf &#167; 812 Abs. 1 BGB gest&#252;tzten Erstattungsanspruchs darlegungs- und beweispflichtig sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar trifft die Kl&#228;gerin die Darlegungslast, da&#223; der Beklagte nicht betriebsbedingt daran gehindert war, seinen Urlaub im Urlaubsjahr vollst&#228;ndig zu nehmen. Ihrer Darlegungslast f&#252;r diese negative Tatsache hat sie jedoch zun&#228;chst dadurch gen&#252;gt, da&#223; sie diese Behauptung aufgestellt hat. Nunmehr trifft den Beklagten die (sekund&#228;re) Darlegungslast daf&#252;r, da&#223; und aus welchen Gr&#252;nden er im einzelnen zwingend daran gehindert war, seinen Urlaub vollst&#228;ndig zu nehmen. Dieser sekund&#228;ren Darlegungslast gen&#252;gt der Beklagte in keiner Weise. Er h&#228;tte insoweit im einzelnen darlegen m&#252;ssen, welche Umst&#228;nde und Gesch&#228;ftsvorf&#228;lle ihn zwingend daran gehindert haben, seinen Urlaub f&#252;r 1995 und 1996 im Urlaubsjahr und im darauffolgenden Jahr nicht vollst&#228;ndig zu nehmen. In dem zitierten, vom BGH entschiedenen Fall stand fest, da&#223; die Einrichtung und der Ausbau des Betriebes dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer keine Zeit lie&#223;en, vor&#252;bergehend dem Dienst fernzubleiben. Da&#223; eine vergleichbare Situation f&#252;r den Beklagten in den Jahren 1995 und 1996 bestand, h&#228;tte dieser im einzelnen darlegen m&#252;ssen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">3. Dienstfahrzeug</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#167; 812 Abs. 1 BGB die Kosten zu erstatten, die f&#252;r das Dienstfahrzeug in der Zeit vom 30.09.1997 bis zu dessen R&#252;ckgabe am 21.11.1997, also f&#252;r zwei Monate angefallen sind. Nach Ausspruch der fristlosen K&#252;ndigung des Gesch&#228;ftsf&#252;hreranstellungsvertrages aus wichtigem Grund hat die Kl&#228;gerin den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 30.09.1997 u.a. aufgefordert, unverz&#252;glich, sp&#228;testens bis zum 06.10.1997 das dem Beklagten &#252;berlassene Firmenfahrzeug zur&#252;ckzugeben. Da die fristlose K&#252;ndigung schon im Hinblick auf die vom Beklagten vorgenommenen Manipulationen bei der Auszahlung eines Teils seines Gehaltes berechtigt war, war der Beklagte nicht mehr berechtigt, das Firmenfahrzeug weiter zu benutzen. Er mu&#223;te es sp&#228;testens mit Erhalt des Anwaltsschreibens der Kl&#228;gerin vom 30.09.1997 zur&#252;ckgeben. Nach Ausspruch der fristlosen K&#252;ndigung hat sich die Kl&#228;gerin zu keinem Zeitpunkt bereiterkl&#228;rt, dem Beklagten das Firmenfahrzeug zu &#252;berlassen. Unstreitig hat der Beklagte das Fahrzeug bis Zur&#252;ckgabe am 21.11.1997 benutzt und insoweit eigene Aufwendungen erspart. Insoweit ist er auf Kosten der Kl&#228;gerin ungerechtfertigt bereichert und hat diese ersparten Aufwendungen zu erstatten. Unstreitig betrugen die auf das Firmenfahrzeug entfallenden Versicherungspr&#228;mien und Steuern anteilig 471,37 DM. Ferner sind unstreitig zwei Leasingraten von monatlich 2.044,41 DM, insgesamt also 4.088,82 DM f&#252;r die beiden Monate vom 20.09. - 21.11.1997 angefallen. Das Landgericht hat den Beklagten deshalb zu Recht verurteilt, an die Kl&#228;gerin 4.560,19 DM zu erstatten. Die Anschlu&#223;berufung des Beklagten hat insoweit also keinen Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">4. Arbeitnehmerdarlehen</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur R&#252;ckzahlung des restlichen Arbeitnehmerdarlehns in H&#246;he von 7.906,26 DM verurteilt, weil das gesamte Darlehen mit Beendigung des Anstellungsverh&#228;ltnisses des Beklagten f&#228;llig geworden ist. Das Ursprungsdarlehen war dem Beklagten im Jahre 1979 in H&#246;he von 35.000 DM von seiner fr&#252;heren Arbeitgeberin G., der Schwestergesellschaft der Kl&#228;gerin, gew&#228;hrt worden. Nach der unstreitig getroffenen Vereinbarung vom 18.12.1979 (Anlage K 20 = 93 GA) war vereinbart, da&#223; bei einer eventuellen Beendigung des Anstellungsverh&#228;ltnisses des Beklagten der dann noch offene Darlehnsbetrag sofort in voller H&#246;he zur R&#252;ckzahlung f&#228;llig wurde. Nachdem der Beklagte von der G. als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer zur Kl&#228;gerin gewechselt hatte, bat er die G. - insoweit ebenfalls unstreitig - um Aufstockung des noch mit 8.000 DM valutierenden Darlehens um 27.000 DM auf 35.000 DM (Anlage K 2 = 94 GA). Diese Aufstockung wurde gew&#228;hrt und eine Verzinsung von 5,5 % bei viertelj&#228;hrlicher Abrechnung vereinbart. Sodann &#252;berwies die G. an den Beklagten den Betrag von 27.000 DM, lie&#223; sich jedoch von der Kl&#228;gerin den Darlehnsbetrag in H&#246;he von insgesamt 35.000 DM erstatten. Es ist davon auszugehen, da&#223; dem Kl&#228;ger als alleinvertretungsberechtigem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin dies nicht verborgen geblieben ist. Fortan war die Kl&#228;gerin die Darlehnsgeberin des Beklagten. Wie sich aus dem vom Beklagten unterschriebenen - von ihm auch vorgelegten - \"Loan Agreement\" ergibt (Anlage B 2 = 57 GA), valutierte das Arbeitnehmerdarlehen im Juni 1997 noch mit 25.000 DM. Obwohl in dem genannten Loan Agreement der Beklagte sein Einverst&#228;ndnis erkl&#228;rt hat, die Darlehnsvaluta in drei Jahresraten von je 8.333,33 DM von Ende Dezember 1997 bis Ende Dezember 1999 zur&#252;ckzuzahlen, galt mangels einer ab&#228;ndernden Vereinbarung die bei Gew&#228;hrung des Ursprungsdarlehns im Dezember 1979 getroffene Vereinbarung weiter, da&#223; der noch offene Darlehnsbetrag bei Beendigung des Anstellungsverh&#228;ltnisses des Beklagten sofort zur R&#252;ckzahlung f&#228;llig sein sollte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte schuldet deshalb die R&#252;ckzahlung des Darlehns, soweit er insoweit nicht bereits Zahlungen geleistet hat. Vor Klageerhebung zahlte der Beklagte auf das Darlehen die nach seiner Auffassung Ende Dezember 1997 f&#228;llige Jahresrate von 8.333,33 DM zuz&#252;glich anteilige Zinsen in H&#246;he von 625 DM. Diese Zahlung hat die Kl&#228;gerin auf die Hauptforderung von 25.000 DM zuz&#252;glich unstreitige Zinsen f&#252;r das 3. und 4. Quartal 1997 sowie das 1. Quartal 1998 in H&#246;he von 1.031,25 DM in der Weise verrechnet, da&#223; eine Forderung von 17.072,92 DM verblieb, die sie als Teil der Klageforderung geltend gemacht hat (76 GA). Sodann hat der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits mit Wertstellung 06.01.1999 einen weiteren Teilbetrag von 9.166,66 DM auf das Darlehen gezahlt, so da&#223; der vom Landgericht zugesprochene restliche Darlehnsbetrag von 7.906.26 DM verbleibt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Parteien im Hinblick auf den letztgenannten Betrag den Rechtsstreit in der Hauptsache &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben, hat der Beklagte die Kosten gem&#228;&#223; &#167; 91a ZPO zu tragen, weil die Klage auch insoweit von Anfang an \n- und auch noch bei Eintritt des erledigenden Ereignisses - zul&#228;ssig und begr&#252;ndet war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">5. \nIm Ergebnis ist deshalb die von der Kl&#228;gerin auf Seite 6 ihrer Berufungsbegr&#252;ndung vorgenommene - vereinfachte - Abrechnung zutreffend. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin standen urspr&#252;nglich folgende Anspr&#252;che zu:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Erstattung von Lohnsteuerzahlungen              25.662,91 DM\nErstattung der Urlaubsabgeltung                 92.075,00 DM\nErstattung der Kosten des Dienstfahrzeugs        4.560,19 DM\nr&#252;ckst&#228;ndiges Arbeitgeberdarlehen ein-\nschlie&#223;lich Zinsen                              <span style=\"text-decoration:underline;\">26.031,25 DM\n</span>                                               148.329,35 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">abz&#252;glich verrechneter restlicher Gehalts-\nanspr&#252;che des Beklagten                         11.687,12 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">abz&#252;glich vorprozessualer Zahlung des Beklagten 21.935,28 DM\nabz&#252;glich Zahlung des Beklagten nach\nRechtsh&#228;ngigkeit                              <span style=\"text-decoration:underline;\">   9.166,66 DM\n</span>zugesprochene Restforderung insgesamt          105.540,29 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">6. Hilfsweise Aufrechnung des Beklagten mit einem Urlaubsabgeltungsanspruch f&#252;r 1997 in H&#246;he von 27.873 DM </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser hilfsweise aufgerechnete Urlaubsabgeltungsanspruch f&#252;r 1997 steht dem Beklagten nicht zu. Der Beklagte ist sofort von seiner Dienstleistung freigestellt worden, als die Kl&#228;gerin seinen Gesch&#228;ftsf&#252;hreranstellungsvertrag mit Schreiben vom 19.08.1997 fristgem&#228;&#223;, also ordentlich k&#252;ndigte. Als ihm die fristlose K&#252;ndigung der Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 18.09.1997 zuging, hatte er einen anteiligen Urlaubsanspruch von etwa 25 Tagen erworben. Diese waren jedenfalls weitgehend dadurch verbraucht, da&#223; der Beklagte bereits ab 19.08.1997 freigestellt war. Ein etwaiger weitergehender Urlaubsanspruch entf&#228;llt, weil die Kl&#228;gerin berechtigt war, den Gesch&#228;ftsf&#252;hreranstellungsvertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu k&#252;ndigen. Dadurch ist ihr die Gew&#228;hrung von Urlaub im laufenden Jahr aus vom Beklagten zu vertretenden Gr&#252;nden unm&#246;glich geworden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">7. \nSomit hat die Berufung der Kl&#228;gerin in vollem Umfang Erfolg, w&#228;hrend die Anschlu&#223;berufung des Beklagten unbegr&#252;ndet ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 91, 91a ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistungen beruht auf &#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wert der Beschwer des Beklagten betr&#228;gt unter Ber&#252;cksichtigung der Hilfsaufrechnung 133.413,29 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist auch der Streitwert in zweiter Instanz.</p>\n      "
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