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    "slug": "olgd-1999-11-25-i-6-u-14698",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
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    "file_number": "I-6 U 146/98",
    "date": "1999-11-25",
    "created_date": "2019-03-12T21:13:42Z",
    "updated_date": "2022-10-17T20:09:10Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:1999:1125.I6U146.98.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Kl&#228;gerin wird das am 4. August 1998 verk&#252;ndete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf teilweise ge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p></p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;gerin</p>\n<p>4.078.894,44 DM nebst 4 % Zinsen</p>\n<p>aus 3.252.951,98 DM vom 1. Januar 1993 bis zum</p>\n<p>24. Januar 1993,</p>\n<p>aus 3.286.629,28 DM vom 25. Januar 1993 bis zum</p>\n<p>7. Februar 1993,</p>\n<p>aus 3.446.216,08 DM vom 8. Februar 1993 bis zum</p>\n<p>15. Februar 1993,</p>\n<p>aus 3.510.105,80 DM vom 16. Februar 1993 bis zum</p>\n<p>17. Februar 1993,</p>\n<p>aus 3.520.905,64 DM vom 18. Februar 1993 bis zum</p>\n<p>28. April 1993,</p>\n<p>aus 3.612.902,20 DM vom 29. April 1993 bis zum</p>\n<p>14. Juni 1993,</p>\n<p>aus 3.776.124,82 DM vom 15. Juni 1993 bis zum</p>\n<p>11. August 1993,</p>\n<p>aus 3.794.339,46 DM vom 12. August 1993 bis zum</p>\n<p>17. Oktober 1993,</p>\n<p>aus 3.839.998,08 DM vom 18. Oktober 1993 bis zum</p>\n<p>1. Dezember 1993,</p>\n<p>aus 3.850.963,02 DM vom 2. Dezember 1993 bis zum</p>\n<p>16. Dezember 1993,</p>\n<p>aus 3.906.354,06 DM vom 17. Dezember 1993 bis zum</p>\n<p>2. Februar 1994,</p>\n<p>aus 3.928.159,96 DM vom 3. Februar 1994 bis zum</p>\n<p>27. M&#228;rz 1994,</p>\n<p>aus 3.941.150,44 DM vom 28. M&#228;rz 1994 bis zum</p>\n<p>6. April 1994,</p>\n<p>aus 3.947.427,30 DM vom 7. April 1994 bis zum</p>\n<p>22. Mai 1994,</p>\n<p>aus 3.971.673,14 DM vom 23. Mai 1994 bis zum</p>\n<p>2. August 1994,</p>\n<p>aus 4.002.494,80 DM vom 3. August 1994 bis zum</p>\n<p>27. September 1994,</p>\n<p>aus 4.024.167,60 DM vom 28. September 1994 bis zum</p>\n<p>8. November 1994,</p>\n<p>aus 4.054.103,24 DM vom 9. November 1994 bis zum</p>\n<p>2. Dezember 1994 und</p>\n<p>aus 4.078.894,44 DM seit dem 3. Dezember 1994</p>\n<p>zu zahlen.</p>\n<p>Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die</p>\n<p>Kl&#228;gerin weitere 169.415,22 DM nebst 4 % Zinsen</p>\n<p>seit dem 21. Januar 1998 zu zahlen.</p>\n<p>Im &#252;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Die weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien werden zur&#252;ckgewie-sen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl&#228;gerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Kl&#228;gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 42.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 5.650.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet. Die Sicherheiten k&#246;nnen auch durch B&#252;rgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans&#228;ssigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin und ihre alleinige pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin, die R. GmbH, sind Tochtergesellschaften der R. Inc. in New York. Diese war bis 1991 alleinige Kommanditistin der Kl&#228;gerin. Sodann ging ihr Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf ihr Tochterunternehmen R.  Ltd., Bermuda, &#252;ber, das nunmehr auch Gesellschafterin der R. GmbH ist. Die R. Inc. ist ihrerseits eine 100 %ige Tochter der Firma M. in New York, deren s&#228;mtliche Gesch&#228;ftsanteile Herr P. h&#228;lt. Die Kl&#228;gerin vertrieb bislang die Produkte des Kosmetikkonzerns R. in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Aufgabe wurde allerdings zwischenzeitlich auf ein anderes Unternehmen &#252;bertragen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 11. Dezember 1942 geborene Beklagte war vom 1. Oktober 1967 bis zum 31. M&#228;rz 1970 und vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1993 in verschiedenen Funktionen bei deutschen Unternehmen des R.-Konzerns t&#228;tig. Im Mai 1983 wurde er zum alleinigen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der R. GmbH bestellt und leitete als solcher auch die Gesch&#228;fte der Kl&#228;gerin. Sein Jahresgehalt belief sich zuletzt auf 390.000,00 DM brutto. Daneben wurde ihm eine betriebliche Altersversorgung in Form mehrerer Direktversicherungen gew&#228;hrt. Das Anstellungsverh&#228;ltnis endete aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 22. April 1993 (\"Severance Agreement\") mit Ablauf des 30. Juni 1993. Aufgrund der vom Beklagten und einem Bevollm&#228;chtigten der R.  Ltd. unterzeichneten Vereinbarung erhielt er eine Abfindung von 1,25 Mio. DM; dar&#252;ber hinaus finanzierte ihm die R. GmbH bis zum 30. Juni 1994 die Leasingraten und alle Betriebskosten f&#252;r sein Kraftfahrzeug. Durch weitere Vereinbarung vom 12. M&#228;rz 1993 wurde ihm die Stellung des Versicherungsnehmers f&#252;r die von der R. GmbH abgeschlossenen Direktversicherungen &#252;bertragen. Der R&#252;ckkaufswert dieser Versicherungen belief sich zum 1. Mai 1997 auf 429.789,00 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Ab 1987 belieferte die Kl&#228;gerin auf Veranlassung des Beklagten und ihres Controllers K. ohne R&#252;cksprache mit der Konzernleitung die L. GmbH, einen sogenannten \"Graumarktanbieter\", der au&#223;erhalb der &#252;blichen Vertriebssysteme und Bezugsbindungen von Fall zu Fall Waren erwirbt und absetzt, mit R.-Produkten. Die L. GmbH ver&#228;u&#223;erte diese Produkte mit Gewinn an die Drogeriemarktkette Ro., die ebenfalls in gr&#246;&#223;erem Umfang Graumarktwaren vertreibt. Einen Teil der Ertr&#228;ge leitete die L. GmbH per Scheck an den Beklagten und Herrn K. weiter, die zu diesem Zweck Gewerbeunternehmen auf die Namen ihrer Ehefrauen angemeldet hatten, die &#252;ber die Firmenkonten eingezogenen Betr&#228;ge jedoch selbst vereinnahmten. Auf diese Weise flossen dem Beklagten vom 30. September 1987 bis zum 3. Dezember 1994 insgesamt 2.019.663,48 DM und Herrn K. im gleichen Zeitraum 2.059.230,96 DM zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellungen in der Klageschrift (Bl. 11 bis 15 d. A.) Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem einem sp&#228;teren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der R. GmbH Zweifel an der Ordnungsm&#228;&#223;igkeit der Gesch&#228;fte mit der L. GmbH gekommen waren, beauftragte die Kl&#228;gerin die Wirtschaftspr&#252;fungsgesellschaft A. GmbH mit der Untersuchung der Gesch&#228;ftsbeziehung. In ihrem Bericht vom 18. Januar 1995 gelangte die beauftragte Gesellschaft zu dem Schluss, dass zumindest die von 1991 bis in das erste Halbjahr 1993 hinein vorgenommenen Lieferungen aufgrund zahlreicher Preis- und Naturalrabatte, Umsatzboni, Werbekostenzusch&#252;sse, Retourenpauschalen, Gratislieferungen und Gutschriften \"letztlich umsonst\" erfolgt seien. Dar&#252;ber hinaus seien bei der Bewertung der Gesch&#228;ftsbeziehungen die Gew&#228;hrung langer Zahlungsziele und die Bezahlung von Gutschriften mit entsprechenden Finanzierungsaufwendungen f&#252;r R. zu ber&#252;cksichtigen. An diese Untersuchung schlossen sich strafrechtliche Ermittlungen an, in deren Verlauf die Staatsanwaltschaft die Scheckzahlungen der L. GmbH an den Beklagten und Herrn K. aufdeckte. Die R. GmbH und die Kl&#228;gerin nahmen diese Erkenntnisse zum Anlas, mit Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 1995 die dem Beklagten erteilte Versorgungszusage zu widerrufen und die gezahlte Abfindung von 1,25 Mio. DM sowie die Aufwendungen f&#252;r sein Kraftfahrzeug in H&#246;he von 62.642,31 DM, insgesamt 1.312.642,31 DM, zur&#252;ckzufordern. Die strafrechtlichen Ermittlungen haben zwischenzeitlich zur Er&#246;ffnung der Hauptverhandlung gegen den Beklagten und Herrn K. vor der X. gro&#223;en Strafkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf gef&#252;hrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Klage nimmt die Kl&#228;gerin den Beklagten auf &#220;bertragung der Rechte aus den Direktversicherungen bzw. Erstattung der R&#252;ckkaufswerte, R&#252;ckgew&#228;hr der gezahlten Abfindung und der Aufwendungen f&#252;r sein Kraftfahrzeug, Auskehrung der ihm und Herrn K. zugeflossenen Scheckzahlungen der L. GmbH und weiteren Schadensersatz sowie Feststellung einer dar&#252;ber hinausgehenden Ersatzpflicht in Anspruch. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe jahrelang in kollusivem Zusammenwirken mit Herrn K. die Drogeriemarktkette Ro. als einen der gr&#246;&#223;ten Anbieter von Graumarktwaren mit R.-Produkten beliefert und sie - die Kl&#228;gerin - dadurch der Gefahr von Schadensersatzanpr&#252;chen oder K&#252;ndigungen ihrer regul&#228;ren Vertriebspartner ausgesetzt. Dabei habe er die L. GmbH zwischengeschaltet, um die Herkunft der Ware zu verschleiern und einen Teil der Erl&#246;se abzweigen zu k&#246;nnen. Der L. GmbH habe er v&#246;llig un&#252;bliche Preisnachl&#228;sse und dar&#252;ber hinaus nicht autorisierte Boni und Gratislieferungen gew&#228;hrt. Au&#223;erdem habe er Zahlungen f&#252;r tats&#228;chlich nie erbrachte Dienstleistungen, Werbema&#223;nahmen und Retouren an sie geleistet. Zu Beginn der 90er Jahre habe die Konzernleitung empfohlen, den Markt nicht mehr allein &#252;ber Einzelhandelsgesch&#228;fte, sondern verst&#228;rkt &#252;ber Drogeriemarktketten zu versorgen. Die legale Belieferung solcher Ketten sei geeignet gewesen, dem Graumarkt die Grundlage zu entziehen. Gleichwohl habe der Beklagte an dem Umweg &#252;ber die L. GmbH festgehalten, um sich die dortige Einnahmenquelle zu erhalten. All dies sei der Controlling-Abteilung der Muttergesellschaft und auch Herrn P. nicht bekannt gewesen. Erste Anzeichen f&#252;r Unregelm&#228;&#223;igkeiten h&#228;tten sich erst in der zweiten Januarwoche 1995 f&#252;r ihren neuen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer ergeben. Daraufhin sei umgehend die A. GmbH Wirtschaftspr&#252;fungsgesellschaft mit der weiteren Untersuchung beauftragt worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund dieses Sachverhalts sei der Beklagte verpflichtet, die Rechte aus den Direktversicherungen an sie, hilfsweise an die R. GmbH zur&#252;ckzu&#252;bertragen. In den Verhandlungen &#252;ber die Beendigung des Anstellungsverh&#228;ltnisses habe er auf seine Verfehlungen und den dadurch entstandenen Schaden von &#252;ber 4,5 Mio. DM hinweisen m&#252;ssen, da dieser Punkt f&#252;r die Vereinbarung ersichtlich von Bedeutung gewesen sei. Bei ordnungsgem&#228;&#223;er Aufkl&#228;rung w&#228;ren ihm die Rechte aus den Versicherungen nicht &#252;bertragen worden. Ebenso wenig w&#228;re die Aufhebungsvereinbarung zustande gekommen, so dass er auch die Abfindung von 1,25 Mio. DM, die Leasingraten (44.566,62 DM) und die Betriebskosten (18.075,65 DM) f&#252;r sein Kraftfahrzeug zu erstatten habe. Die von ihm und Herrn K. vereinnahmten Scheckzahlungen der L. GmbH seien nach Bereicherungsrecht, aber auch aus Deliktsrecht herauszugeben. Da es sich um eine Gegenleistung f&#252;r die Lieferung der Waren zu Billigstpreisen gehandelt habe, st&#252;nden diese Betr&#228;ge ihr - der Kl&#228;gerin - zu. Tats&#228;chlich sei der Schaden noch weitaus h&#246;her. So h&#228;tte bei Direktbelieferung der Drogeriemarktkette Ro. ein um 1.450.376,00 DM h&#246;herer Erl&#246;s erzielt werden k&#246;nnen. Hinzu k&#228;men 293.845,50 DM f&#252;r Gratislieferungen, 1.267.000,00 DM f&#252;r un&#252;bliche Bonuszahlungen sowie Zahlungen an die L. GmbH f&#252;r nicht definierte angebliche Dienstleistungen in H&#246;he von 648.000,00 DM, f&#252;r angebliche Werbema&#223;nahmen in H&#246;he von 307.000,00 DM und f&#252;r angebliche Retouren in H&#246;he von 650.000,00 DM. &#220;ber die vereinnahmten Scheckzahlungen von 4.078.894,44 DM hinaus schulde der Beklagte deshalb weitere 537.327,06 DM. Die Verm&#246;gensnachteile aus der &#220;bernahme von Lager- und Finanzierungskosten der L. GmbH seien noch nicht bezifferbar.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">9</span><ol class=\"absatzLinks\">\n                   <li>\n                   <span class=\"absatzRechts\">10</span><ol class=\"absatzLinks\">\n                       <li>den Beklagten zu verurteilen, s&#228;mtliche Rechte \n aus den zu seinen Gunsten zwischen der \n R. GmbH und der G. Lebensversicherung\n geschlossenen Lebensversicherungsvertr&#228;gen\n (Versicherungsnummer:.......... bis\n .... auf sie zu &#252;bertragen,</li>\n                   </ol></li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">   hilfsweise:</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">12</span><ol class=\"absatzLinks\">\n                   <li>\n                      <span class=\"absatzRechts\">13</span><ol class=\"absatzLinks\">\n                      <li>den Beklagten zu verurteilen, an sie 429.789,00 DM\n                       zuz&#252;glich 4 % Zinsen seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu\n                       zahlen,</li>\n                      </ol></li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">   h&#246;chst hilfsweise:</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">15</span><ol class=\"absatzLinks\">\n                   <li>\n                      <span class=\"absatzRechts\">16</span><ol class=\"absatzLinks\">\n                      <li>den Beklagten zu verurteilen, s&#228;mtliche Rechte aus\n den zu seinen Gunsten zwischen der R.\n GmbH und der G. Lebensversicherung  ge-\n schlossenen Lebensversicherungsvertr&#228;gen (Ver-\n sicherungsnummer ...................... bis ...)\n auf die R. GmbH zu &#252;bertragen,</li>\n                     <li>den Beklagten zu verurteilen, an die\n R. GmbH 429.789,00 DM zuz&#252;glich 4 % Zinsen\n seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen,</li>\n                      </ol>\n                      </li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">2. den Beklagten zu verurteilen, an sie\n     1.312.642,27 DM zuz&#252;glich 4 % Zinsen\n     seit dem 24. Juni 1993 zu zahlen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">3. den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie weitere\n     4.616.221,50 DM zuz&#252;glich 4 % Zinsen aus\n        28.038,73 DM seit dem 30. September 1987,\n        14.896,26 DM seit dem 16. November 1987,\n        50.992,64 DM seit dem 29. Januar 1988,\n        18.531,00 DM seit dem 29. Januar 1988,\n        19.267,64 DM seit dem 20. Mai 1988,\n        20.000,00 DM seit dem 31. Mai 1988,\n        20.000,00 DM seit dem 26. Juli 1988,\n        18.056,14 DM seit dem 8. September 1988,\n        40.000,00 DM seit dem 14. Oktober 1988,\n        71.767,86 DM seit dem 28. Oktober 1988,\n        19.432,12 DM seit dem 7. Dezember 1988,\n         4.092,76 DM seit dem 29. Dezember 1988,\n        10.000,00 DM seit dem 10. Januar 1989,\n        20.000,00 DM seit dem 31. Januar 1989,\n        55.143,78 DM seit dem 10. Februar 1989,\n        20.637,54 DM seit dem 6. M&#228;rz 1989,\n        25.920,90 DM seit dem 14. April 1989,\n        27.362,76 DM seit dem 10. Mai 1989,\n        32.797,76 DM seit dem 29. Mai 1989,\n        71.610,74 DM seit dem 27. Juli 1989,\n        88.623,00 DM seit dem 26. September 1989,\n       121.722,80 DM seit dem 17. Oktober 1989,\n        15.984,94 DM seit dem 17. Oktober 1989,\n        40.045,36 DM seit dem 24. November 1989,\n        83.538,50 DM seit dem 26. Januar 1990,\n         8.864,26 DM seit dem 9. M&#228;rz 1990,\n        20.139,50 DM seit dem 20. M&#228;rz 1990,\n        26.463,40 DM seit dem 17. Mai 1990,\n        13.746,46 DM seit dem 27. Juli 1990,\n        29.390,50 DM seit dem 27. September 1990,\n        95.760,00 DM seit dem 5. November 1990,\n        50.143,70 DM seit dem 10. Dezember 1990,\n        38.143,70 DM seit dem 19. Dezember 1990,\n        99.006,42 DM seit dem 10. Januar 1991,\n       144.675,40 DM seit dem 16. Januar 1991,\n       159.600,00 DM seit dem 31. Januar 1991,\n        51.870,00 DM seit dem 11. M&#228;rz 1991,\n        16.577,06 DM seit dem 28. M&#228;rz 1991,\n       251.313,00 DM seit dem 5. April 1991,\n        52.593,28 DM seit dem 30. April 1991,\n        23.256,00 DM seit dem 11. Juni 1991,\n        26.904,84 DM seit dem 30. Juli 1991,\n        22.276,88 DM seit dem 3. Oktober 1991,\n        51.248,70 DM seit dem 5. Oktober 1991,\n       104.166,12 DM seit dem 15. November 1991,\n        78.123,00 DM seit dem 7. Januar 1992,\n       228.374,56 DM seit dem 17. Januar 1992,\n       456.000,00 DM seit dem 20. Februar 1992,\n        39.557,49 DM seit dem 7. April 1992,\n        48.461,59 DM seit dem 21. April 1992,\n        48.461,59 DM seit dem 24. April 1992,\n        51.961,52 DM seit dem 27. Mai 1992,\n        48.348,78 DM seit dem 31. August 1992,\n        29.061,00 DM seit dem 26. November 1992,\n        33.677,30 DM seit dem 25. Januar 1993,\n       159.586,80 DM seit dem 8. Februar 1993,\n        63.889,72 DM seit dem 16. Februar 1993,\n        10.799,84 DM seit dem 18. Februar 1993,\n        91.996,56 DM seit dem 29. April 1993,\n       163.222,62 DM seit dem 15. Juni 1993,\n        18.214,64 DM seit dem 12. August 1993,\n        45.658,62 DM seit dem 18. Oktober 1993,\n        10.964,94 DM seit dem 2. Dezember 1993,\n        55.391,04 DM seit dem 17. Dezember 1993,\n        21.805,90 DM seit dem 3. Februar 1994,\n        12.990,48 DM seit dem 28. M&#228;rz 1994,\n         6.276,86 DM seit dem 7. April 1994,\n        24.245,84 DM seit dem 23. Mai 1994,\n        30.821,66 DM seit dem 3. August 1994,\n        21.672,80 DM seit dem 28. September 1994,\n        29.935,64 DM seit dem 9. November 1994 und\n        24.791,20 DM seit dem 3. Dezember 1994\n     sowie 4 % Zinsen aus 537.327,16 DM seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,\n     ihr allen materiellen Schaden zu ersetzen, welcher\n     ihr aufgrund der unberechtigten Lieferungen von in\n     ihrem Eigentum stehenden Waren an die L. Service\n     GmbH in den Jahren 1987 bis 1993 entstanden ist,\n     soweit der Anspruch nicht auf Dritte &#252;bergegangen\n     ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">\nDer Beklagte hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"> die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Er hat vorgetragen, die Leitung des R.-Konzerns habe insbesondere seit der &#220;bernahme durch Herrn P. im Jahre 1985 eine rein umsatzorientierte Marktpolitik betrieben. Sie habe den Tochtergesellschaften kontinuierliche Umsatz- und Gewinnsteigerungen abverlangt und sie zur Abnahme unangemessen hoher Warenmengen gen&#246;tigt. Um die gestellten Vorgaben zu erf&#252;llen, h&#228;tten sich die europ&#228;ischen Tochtergesellschaften gezwungen gesehen, die ihnen aufgedr&#228;ngten Waren mit allen Mitteln in den Markt zu dr&#252;cken und etwa mit erheblichen Preisnachl&#228;ssen &#252;ber Billigkaufh&#228;user abzusetzen oder zum Nachteil der dort ans&#228;ssigen Schwesterunternehmen in das Ausland zu verkaufen. Die Konzernmutter habe das im Interesse der Umsatzsteigerung nicht nur geduldet, sondern durch ihre Marktpolitik noch gef&#246;rdert. Deutschland sei als Hochpreisland in besonderer Weise von dieser Entwicklung betroffen gewesen, so dass sich hier ein florierender Graumarkt mit billigst importierten bzw. reimportierten R.-Produkten gebildet habe. Das habe die regul&#228;ren Vertriebspartner ver&#228;rgert und zu Umsatzeinbr&#252;chen bis hin zu Depotk&#252;ndigungen gef&#252;hrt. Um unter diesen Marktgegebenheiten bestehen und die Umsatzerwartungen erf&#252;llen zu k&#246;nnen, habe er sich gezwungen gesehen, ebenfalls Waren an den Graumarktanbieter Ro. abzusetzen, der neben seiner eigenen Kette auch andere Drogeriemarktketten beliefert habe. Die Ro.-Gruppe sei an dieser Zusammenarbeit sehr interessiert und daf&#252;r zu der Zusicherung bereit gewesen, bestimmte f&#252;r den Parf&#252;merie-Fachhandel besonders wichtige Produkte nicht als Graumarktware anzubieten. Dabei habe Einigkeit zwischen der Ro.-Gruppe, der Konzernleitung in New York und ihm bestanden, dass die Lieferungen nicht unmittelbar durch die Kl&#228;gerin erfolgen sollten, weil f&#252;r den Fall, dass diese Gesch&#228;ftsverbindung im Fachhandel bekannt geworden w&#228;re, mit einem vollst&#228;ndigen Wegbrechen dieses Marktsegmentes h&#228;tte gerechnet werden m&#252;ssen. Man sei deshalb &#252;bereingekommen, die L. GmbH als Zwischenlieferantin einzuschalten. Dieses als seri&#246;s geltende Unternehmen habe mit der Kosmetikbranche nichts zu tun gehabt und sei bis dahin auch noch kein Graumarkth&#228;ndler gewesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die L. GmbH sei in keiner Weise bevorzugt worden. Die Preisgestaltung habe der bei anderen Gro&#223;abnehmern entsprochen. Zwar habe die L. GmbH h&#246;here Naturalrabatte und bessere Barkonditionen als der Fachhandel erhalten; andererseits seien jedoch die im Fachhandel &#252;blichen Aufwendungen f&#252;r Retouren, Werbungskosten, Zusch&#252;sse f&#252;r Dekorationen und Schulungen sowie Kosten f&#252;r Proben und Tester, Kosmetikberaterinnen und den allgemeinen Au&#223;endienst der Kl&#228;gerin im Graumarktbereich nicht angefallen. Aufgrund dieser Umst&#228;nde, die die A. GmbH Wirtschaftspr&#252;fungsgesellschaft nicht ber&#252;cksichtigt habe, seien durch die Graumarktverk&#228;ufe erheblich h&#246;here Gewinne als im normalen Gesch&#228;ft erzielt worden. All dies sei der Controlling-Abteilung der Konzernmutter aufgrund der regelm&#228;&#223;igen Berichte und Pr&#252;fungen auch bekannt gewesen, ohne dass jemals Beanstandungen erhoben worden seien. Alle Gesch&#228;fte seien ordnungsgem&#228;&#223; verbucht und aus der Buchf&#252;hrung jederzeit ersichtlich gewesen. Gelegentlich seien allerdings einzelne Lieferungen vorgezogen worden, um die Ums&#228;tze entsprechend den Vorgaben zu verteilen; das Gesamtergebnis sei dadurch jedoch nicht verf&#228;lscht worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Scheckzahlungen der L. GmbH an ihn und Herrn K. h&#228;tten der Kl&#228;gerin nicht zugestanden. Vielmehr habe es sich um R&#252;ckverg&#252;tungen bzw. Provisionen daf&#252;r gehandelt, dass sie die Kl&#228;gerin mit der L. GmbH ins Gesch&#228;ft gebracht h&#228;tten. Die Betr&#228;ge seien zu Lasten der Gewinnspanne der L. GmbH gegangen und h&#228;tten die Verkaufskonditionen nicht beeinflusst; die L. GmbH sei weder bereit gewesen, entsprechende Zahlungen an die Kl&#228;gerin zu leisten noch h&#246;here Preise zu entrichten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Im Juni 1991 habe eine Unterredung zwischen Herrn P. und ihm - dem Beklagten - stattgefunden, bei der u. a. auch die Graumarktgesch&#228;fte und die daf&#252;r von der L. GmbH gezahlten Provisionen zur Sprache gekommen seien. Herr P., der praktisch Eigent&#252;mer des gesamten Konzerns gewesen sei und diesen tats&#228;chlich beherrscht habe, habe dabei erkl&#228;rt, er wisse, dass die Kl&#228;gerin sehr gut an den Gesch&#228;ften mit der L. GmbH verdiene. Er habe auch keine Einw&#228;nde dagegen, dass der Beklagte und Herr K. von diesen Gesch&#228;ften profitierten. Solange der Beklagte die Vorgaben erf&#252;lle, sei ihm alles andere v&#246;llig gleich. Dieses Einverst&#228;ndnis und diese Kenntnis m&#252;sse die Kl&#228;gerin sich zurechnen lassen. Er habe danach weder durch die Graumarktgesch&#228;fte noch durch die Entgegennahme der Provisionen seine Pflichten verletzt und sei schon deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, anl&#228;sslich der Verhandlungen &#252;ber die Abfindungsvereinbarung irgendetwas zu offenbaren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin sei schlie&#223;lich auch kein Schaden entstanden. Die Graumarktgesch&#228;fte h&#228;tten das normale Tagesgesch&#228;ft nicht beeintr&#228;chtigt, insbesondere die dortigen Ums&#228;tze nicht verringert. Der Graumarkt h&#228;tte sich vielmehr anderweitig aus dem vorhandenen &#220;berangebot eingedeckt, wenn die Kl&#228;gerin ihn nicht selbst beliefert h&#228;tte; ihre Ums&#228;tze und Gewinne w&#228;ren dann erheblich geringer ausgefallen. Scheingesch&#228;fte habe es nicht gegeben. Im &#252;brigen hat der Beklagte die Schadensberechnung der Kl&#228;gerin bestritten, die Einrede der Verj&#228;hrung erhoben und im Hinblick auf die &#220;berleitung der Vertriebsaufgaben der Kl&#228;gerin auf ein anderes Unternehmen deren Existenz in Abrede gestellt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.312.642,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Juni 1993 sowie - als Gesamtschuldner neben Herrn K. - von weiteren 4.078.894,44 DM nebst den von der Kl&#228;gerin begehrten Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Kl&#228;gerin habe die dem Beklagten gezahlte Abfindung einschlie&#223;lich der Aufwendungen f&#252;r sein Kraftfahrzeug zu Recht zur&#252;ckgefordert, weil er unter Versto&#223; gegen seine Treuepflicht Bestechungsgelder angenommen habe. Sein Vorbringen &#252;ber entsprechende Kenntnis des Herrn P. lasse nicht erkennen, dass dieser so weitgehend informiert gewesen sei, dass er sich ein Urteil &#252;ber diese Nebeneinnahmen habe bilden k&#246;nnen. Dar&#252;ber hinaus habe der Beklagte die von ihm und Herrn K. vereinnahmten Scheckzahlungen der L. GmbH an die Kl&#228;gerin abzuf&#252;hren, weil diese Betr&#228;ge durch die Ver&#228;u&#223;erung von R.-Produkten erzielt worden seien und deshalb aus dem Treueverh&#228;ltnis zwischen den Parteien der Kl&#228;gerin zugestanden h&#228;tten. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch sei dagegen nicht begr&#252;ndet, weil die Kl&#228;gerin nicht schl&#252;ssig vorgetragen habe, dass sie tats&#228;chlich h&#246;here Einnahmen h&#228;tte erzielen k&#246;nnen. Auch ein Anspruch auf R&#252;ck&#252;bertragung der Lebensversicherungen komme nicht in Betracht, weil es sich um eine betriebliche Altersversorgung handele, die aufgrund von Verst&#246;&#223;en gegen die Treuepflicht nicht vollst&#228;ndig entfalle. Schlie&#223;lich sei auch ein Feststellungsinteresse nicht ersichtlich, da der Schadensfall seit langem abgeschlossen sei und der Schaden deshalb beziffert werden k&#246;nne.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die vollst&#228;ndige Abweisung der Klage. Er wiederholt im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, bei den Scheckzahlungen der L. GmbH habe es sich um Bestechungsgelder gehandelt. Dem stehe schon entgegen, dass die Kl&#228;gerin die Lieferungen noch eineinhalb Jahre &#252;ber sein Ausscheiden hinaus fortgesetzt und die L. GmbH auch in dieser Zeit Zahlungen an ihn und Herrn K. &#252;ber die Firmen ihrer Ehefrauen geleistet habe, obwohl er keinen Einfluss auf diese Gesch&#228;fte mehr besessen habe. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, habe es sich vielmehr um Provisionen gehandelt, die zu Lasten der Gewinnspanne der L. GmbH gegangen seien und die Kl&#228;gerin nicht benachteiligt h&#228;tten. F&#252;r die R&#252;ckforderung der Abfindung und der Kraftfahrzeugaufwendungen bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages, die im &#252;brigen allenfalls durch die R.  Ltd. habe erfolgen k&#246;nnen, sei vorgerichtlich nicht erkl&#228;rt worden, jedenfalls aber verfristet. Sp&#228;testens Mitte 1994 sei der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung der Kl&#228;gerin der gesamte Sachverhalt in allen Einzelheiten bekannt gewesen. Offenbarungspflichten h&#228;tten im Zusammenhang mit der Aufhebung seines Anstellungsverh&#228;ltnisses nicht bestanden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vertragsbeziehungen mit der L. GmbH seien ordnungsgem&#228;&#223; abgewickelt worden. Vergleichbare Bonuszahlungen und Gratislieferungen h&#228;tten alle Gro&#223;kunden erhalten. Die abgerechneten und verg&#252;teten Dienstleistungen und Werbema&#223;nahmen seien zudem tats&#228;chlich erbracht worden, die Retouren erfolgt. S&#228;mtliche Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin seien danach unbegr&#252;ndet. Das gelte auch f&#252;r die R&#252;ckforderung der Lebensversicherungen, deren &#220;bertragung im &#252;brigen an zwischenzeitlichen Pf&#228;ndungen durch verschiedene Gl&#228;ubiger scheitere.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">unter teilweiser Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">\nDie Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"> die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">\nIm Wege der Anschlussberufung beantragt sie,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">1. den Beklagten ferner zu verurteilen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">a) an sie 341.979,00 DM nebst 4 % Zinsen seit\n      Rechtsh&#228;ngigkeit sowie einen in das Ermes-\n      sen des Senats gestellten Betrag, mindestens\n      je doch 3/8 aus 78.035,00 DM (R&#252;ckkaufswert\n      der Lebensversicherung, Vers.-Nr.\n      ............) sowie aus 9.765,00 DM (R&#252;ck-\n      kaufswert der Lebensversicherung,\n      Vers.-Nr. ............) jeweils zuz&#252;glich\n      4 % Zinsen seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">hilfsweise:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">b) s&#228;mtliche Rechte aus den zu seinen Gunsten \n      zwischen der R. GmbH und der\n      G. Lebensversicherung  geschlosse-\n      nen Lebensversicherungsvertr&#228;gen (Vers.-Nr.\n      ...................... bis ...) auf sie zu\n      &#252;bertragen;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">weiter hilfsweise:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">c) s&#228;mtliche Rechte aus den zu seinen Gunsten\n      zwischen der R. GmbH und der\n      G. Lebensversicherung  geschlosse-\n      nen Lebensversicherungsvertr&#228;gen (Vers.-Nr.\n      ...................... bis ...) auf die\n      R. GmbH zu &#252;bertragen;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">2. den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie\n   weitere 537.327,16 DM nebst 4 % Zinsen seit\n   Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">3. ferner festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet\n   ist, ihr allen materiellen Schaden zu ersetzen,\n   welcher ihr aufgrund der unberechtigten Lieferung\n   von in ihrem Eigentum stehenden Waren an die L.\n   GmbH in den Jahren 1987 - 1993 entstanden\n   ist, soweit der Anspruch nicht auf Dritte &#252;berge-\n   gangen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">\nSie wiederholt ebenfalls ihr Vorbringen des ersten Rechtszuges und tr&#228;gt erg&#228;nzend vor, die L. GmbH sei in die Graumarktgesch&#228;fte eingeschaltet worden, um die Lieferungen der Kl&#228;gerin an die Drogeriemarktkette Ro. zu verschleiern. Nach den insoweit getroffenen Vereinbarungen habe sie daf&#252;r nur eine Umsatzprovision erhalten sollen, w&#228;hrend die dar&#252;ber hinausgehenden Gewinne an sie - die Kl&#228;gerin - abgef&#252;hrt werden sollten. Die entsprechenden Betr&#228;ge seien nur deshalb &#252;ber die Ehefrauen des Beklagten und des Herrn K. geflossen, weil diese der L. GmbH vorget&#228;uscht h&#228;tten, den Gewinn intern mit der Kl&#228;gerin zu verrechnen. Die Betr&#228;ge h&#228;tten deshalb ihr zugestanden und seien vom Beklagten und Herrn K. veruntreut worden. Von diesen Vorg&#228;ngen sei auch Herrn P. nichts bekannt gewesen; auf seine Kenntnis komme es nach seiner Stellung im Konzern zudem nicht an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die vereinnahmten Scheckzahlungen stellten ihren Mindestschaden dar, weil es sich um ihr zustehende Gewinnanteile handele. Tats&#228;chlich sei indes der bereits in erster Instanz vorgetragene weitergehende Schaden von zumindest 537.327,16 DM entstanden. Da der Beklagte somit schwerste Verfehlungen begangen habe, habe sie schlie&#223;lich auch die Versorgungszusage wirksam widerrufen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Anschlussberufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtsz&#252;ge und die tats&#228;chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgr&#252;nden verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssigen Rechtsmittel beider Parteien haben in der Sache teilweise Erfolg. Die Berufung des Beklagten f&#252;hrt zur Abweisung der Klage, soweit das Landgericht ihn zur R&#252;ckerstattung der aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 22. April 1993 erbrachten Leistungen von 1.312.642,27 DM nebst Zinsen verurteilt hat (I.). Der ebenfalls zuerkannte Betrag in H&#246;he der an den Beklagten und Herrn K. geflossenen Scheckzahlungen von 4.078.894,44 DM nebst den aus dem Tenor ersichtlichen Zinsen steht der Kl&#228;gerin dagegen zu (II.). Die dar&#252;ber hinaus erhobene Schadensersatzforderung in H&#246;he von 537.327,16 DM (III.) und den Feststellungsantrag (IV.) hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Auf die Anschlussberufung ist der Beklagte jedoch zu verurteilen, an die Kl&#228;gerin weitere 169.415,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1998 als anteilige Erstattung der R&#252;ckkaufswerte der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungen zu zahlen (V.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\"><b>\nI.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin, deren Existenz der Beklagte zweitinstanzlich nicht mehr bestreitet, steht weder ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung oder culpa in contrahendo noch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (&#167;&#167; 823 ff. BGB) oder ein Bereicherungsanspruch (&#167; 812 Abs. 1 Satz 1 oder 2 1. Alternative BGB) auf R&#252;ckzahlung der Abfindung von 1,25 Mio. DM und der f&#252;r das Kraftfahrzeug des Beklagten aufgewandten Leasingraten (44.566,62 DM) und Betriebskosten (18.075,65 DM) zu. Diese Leistungen in einer Gesamth&#246;he von 1.312.642,27 DM wurden aufgrund des Aufhebungsvertrages (\"Severance Agreement\") vom 22. April 1993 erbracht. Bei Abschluss dieses Vertrages hat der Beklagte weder aus dem Anstellungsverh&#228;ltnis oder der Aufnahme von Verhandlungen &#252;ber dessen Beendigung herzuleitende Pflichten verletzt noch seine Vertragspartnerin in die Anfechtung rechtfertigender Weise arglistig get&#228;uscht (&#167; 123 Abs. 1 BGB), so dass der Vertrag wirksam und der Beklagte nicht gehindert ist, sich auf ihn als Rechtsgrund f&#252;r die erhaltenen Leistungen zu berufen. Es kann deshalb dahinstehen, wer die zur&#252;ckgeforderten Betr&#228;ge zahlte und ob die Kl&#228;gerin &#252;berhaupt aktivlegitimiert ist, obwohl der Anstellungsvertrag zwischen der R. GmbH und dem Beklagten abgeschlossen worden war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt nicht vor, dass der Beklagte bei den Verhandlungen unzutreffende positive Erkl&#228;rungen abgab. Sie lastet ihm lediglich an, nicht auf sein angebliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit den Gesch&#228;ften der L. GmbH und die daraus entstandenen Sch&#228;den hingewiesen zu haben. Allerdings besteht weder eine allgemeine Pflicht, alle Umst&#228;nde zu offenbaren, die f&#252;r die Entschlie&#223;ung des Vertragspartners von Bedeutung sein k&#246;nnen, noch l&#228;sst sich aus dem Anstellungsvertrag eine Verpflichtung herleiten, die andere Seite auf K&#252;ndigungsm&#246;glichkeiten hinzuweisen. Bestand und Ausma&#223; der Aufkl&#228;rungspflicht h&#228;ngen vielmehr davon ab, ob der Verhandlungspartner im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Ber&#252;cksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufkl&#228;rung erwarten durfte (Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., &#167; 123 BGB Rdnr. 5 m.w.N.). Die Offenbarungspflicht findet danach jedenfalls dann ihre Grenze in der Selbstbezichtigung, wenn es sich um die Aufdeckung von strafrechtlichen Verfehlungen handelt, die mit dem Gegenstand des Vertrages in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BGH BB 1954, 360; Emmerich in M&#252;nchener Kommentar, 3. Aufl., vor &#167; 275 BGB Rdnr. 82).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Gegenstand der Aufhebungsvereinbarung war die Beendigung des Anstellungsverh&#228;ltnisses des Beklagten bei der R. GmbH. Die daf&#252;r gew&#228;hrte Abfindung honorierte nicht seine bisher erbrachten Leistungen, sondern stellte eine Entsch&#228;digung f&#252;r den Verlust des Arbeitsplatzes dar. Dieser Vertragszweck stand nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage, ob der Beklagte seine Treuepflichten in der Vergangenheit verletzt hatte. Zwar war es f&#252;r die R. GmbH durchaus von Interesse, ob sie sich vom Beklagten im Wege einer fristlosen K&#252;ndigung aus wichtigem Grund oder nur durch eine hochdotierte Aufhebungsvereinbarung trennen konnte. Ebenso wenig wie der Beklagte verpflichtet gewesen w&#228;re, ihr in einem fortdauernden Anstellungsverh&#228;ltnis von sich aus K&#252;ndigungsgr&#252;nde zu offenbaren, war er indes gehalten, ihr in dieser Situation Wege zur kosteng&#252;nstigen Beendigung des Anstellungsvertrages aufzuzeigen. Etwas anderes mag gelten, wenn durch den abzuschlie&#223;enden Vertrag ein Vertrauensverh&#228;ltnis begr&#252;ndet werden soll und der Aufkl&#228;rungspflichtige dieses Vertrauen aufgrund vorangegangener Verfehlungen nicht verdient. Vorliegend ging es indes lediglich um eine finanzielle Entsch&#228;digung f&#252;r die Zukunft, die an die Aufgabe des Arbeitsplatzes und nicht an die Zuverl&#228;ssigkeit des Beklagten ankn&#252;pfte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Mangels Offenbarungspflicht l&#228;sst sich weder eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus dem Anstellungsverh&#228;ltnis noch ein Versto&#223; gegen vorvertragliche Sorgfaltspflichten feststellen. Ebenso wenig ist das Verschweigen der von der Kl&#228;gerin vorgetragenen Umst&#228;nde als arglistige T&#228;uschung zu werten. Eine Anfechtung nach &#167; 123 Abs. 1 BGB scheidet damit ungeachtet der Fragen aus, ob es daf&#252;r eines - von der Kl&#228;gerin nicht vorgetragenen - Beschlusses der Gesellschafterin der R. GmbH bedurft h&#228;tte und ob das Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 1995 als Anfechtungserkl&#228;rung ausreichte (&#167; 143 Abs. 1 BGB).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\"><b>\nII.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin kann vom Beklagten jedoch die Herausgabe der von der L. GmbH an ihn geleisteten Scheckzahlungen (2.019.663,48 DM) und Schadenersatz in H&#246;he der entsprechenden Zuwendungen an den Controller K. (2.059.230,96 DM), insgesamt mithin 4.078.894,44 DM nebst den aus dem Tenor ersichtlichen Zinsen verlangen. Soweit f&#252;r seine Inanspruchnahme als fr&#252;herer Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin der Kl&#228;gerin eine Entschlie&#223;ung nach &#167; 46 Nr. 8 GmbHG erforderlich sein sollte, stellt der Beklagte eine solche nicht (mehr) in Abrede. Seinen erstinstanzlichen Vortrag, die Klage sei \"von der Konzernmutter weder initiiert noch ... jemals gew&#252;nscht\" worden, hat er nach der unter Zeugenbeweis gestellten gegenteiligen Darstellung der Kl&#228;gerin im zweiten Rechtszug nicht mehr aufgegriffen. Im &#252;brigen k&#228;me es ohnehin nicht auf eine Entscheidung der \"Konzernmutter\" R. Inc., sondern auf die Entschlie&#223;ung der R. Ltd. als Alleingesellschafterin der R. GmbH und zugleich alleiniger Kommanditistin der Kl&#228;gerin an, die gegebenenfalls auch formlos gefasst werden konnte (vgl. BGH MDR 1999, 1145).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">\n1.\nDie von ihm selbst vereinnahmten Scheckzahlungen in H&#246;he von 2.019.663,48 DM hat der Beklagte unabh&#228;ngig von ihrer Qualifizierung als \"Bestechungsgeld\", \"Schmiergeld\", \"R&#252;ckverg&#252;tung\", \"Provision\" oder \"Ausgleichszahlung\" an die Kl&#228;gerin herauszugeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH ist es aufgrund seiner Pflicht zu loyalem Verhalten untersagt, pers&#246;nliche Vorteile aus der gesch&#228;ftlichen T&#228;tigkeit der Gesellschaft f&#252;r sich abzuleiten. Er darf sich beim Abschluss von Rechtsgesch&#228;ften zwischen der Gesellschaft und Dritten insbesondere keine Provisionen versprechen lassen oder Schmiergelder entgegennehmen (Scholz/ Schneider, 8. Aufl., &#167; 43 GmbHG Rdnrn. 142 und 148 m.w.N.; vgl. auch Palandt/Putzo, &#167; 611 BGB Rdnr. 44). Nimmt er solche Vorteile an, hat er sie an die Gesellschaft herauszugeben (vgl. BFH FR 1987, 456; Scholz/Schneider, &#167; 43 GmbHG Rdnrn. 142 und 149; Baumbach/Hueck, 16. Aufl., &#167; 35 GmbHG Rdnr. 24). Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus der Treuepflicht des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers (vgl. Baumbach/Hueck, &#167; 35 GmbHG Rdnrn. 21 ff., 24) und entspricht dem Rechtsgedanken des &#167; 667 BGB (BFH FR 1987, 456; vgl. auch BGH MDR 1987, 825). Auf den Nachweis eines Schadens der Kl&#228;gerin kommt es insoweit nicht an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das angebliche Einverst&#228;ndnis des Herrn P. kann der Beklagte sich demgegen&#252;ber nicht berufen. Zwar entf&#228;llt der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit, wenn der Alleingesellschafter einer GmbH dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer die Annahme einer Sonderverg&#252;tung vom Verhandlungspartner gestattet (vgl. BGH NJW-RR 1991, 483, 484). Herr P. war aber nicht Gesellschafter der R. GmbH oder der Kl&#228;gerin, sondern lediglich Inhaber aller Gesch&#228;ftsanteile der Muttergesellschaft der Konzernmutter. Das Weisungsrecht, aus dem sich die Befugnis zur Entbindung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers von einzelnen Treuepflichten herleitet, steht indes grunds&#228;tzlich nur der Gesellschafterversammlung, die dar&#252;ber durch Mehrheitsbeschluss entscheidet (vgl. Scholz/ Schneider, &#167; 37 GmbHG Rdnr. 31; Lutter/Hommelhoff, 14. Aufl., &#167; 37 GmbHG Rdnr. 17), gegebenenfalls dem Alleingesellschafter zu. Hier kamen also die Organe der R. Inc. bzw. - sp&#228;ter - der R.  Ltd. in Betracht. Dass diese m&#246;glicherweise ihrerseits wieder Weisungen ihrer Gesellschafter unterlagen, begr&#252;ndet au&#223;erhalb eines Beherrschungsvertrages, f&#252;r den nichts vorgetragen ist, keinen \"Durchgriff\" des Weisungsrechtes (vgl. Lutter/Hommelhoff, Anh. &#167; 13 GmbHG, Rdnr. 34). Ob der Beklagte dar&#252;ber hinaus den Weisungen einer \"F&#252;hrungskraft\" unterstand (vgl. &#167; 3.2 des auf den 19. M&#228;rz 1991 datierten Gesch&#228;ftsf&#252;hrervertrages, bei dem es sich nach Darstellung des Beklagten allerdings um einen blo&#223;en Entwurf handeln soll), kann dahinstehen, weil er selbst nicht behauptet, dass Herr P. diese F&#252;hrungskraft war. Dann war letzterer aber auch nicht befugt, bindende Anordnungen zur Ausgestaltung der Treuepflicht des Beklagten zu treffen, so dass ein etwaiges Einverst&#228;ndnis mit der Entgegennahme von Provisionen unbeachtlich w&#228;re.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen hat der Beklagte eine Befreiung vom Verbot der Annahme solcher Provisionen auch inhaltlich nicht ausreichend dargetan. Zwar hat er zun&#228;chst behauptet, Herr P. habe die Provisionen von sich aus angesprochen und erkl&#228;rt, er wisse schon lange davon und die Controller h&#228;tten dies stets im Auge behalten; er habe nichts dagegen, dass der Beklagte und Herr K. von den Gesch&#228;ften profitierten, solange die Umsatzvorgaben eingehalten w&#252;rden. An anderer Stelle hat er indes einger&#228;umt, der Controlling-Abteilung seien die Scheckzahlungen der L. GmbH \"nat&#252;rlich nicht bekannt\" gewesen. Demgem&#228;ss hat er im zweiten Rechtszug behauptet, er selbst habe Herrn P. \"wissen (lassen), dass er zusammen mit dem Zeugen K. selbst ... (an den Gesch&#228;ften) verdiene, weil ihn die notwendigerweise zwischengeschaltete Firma am Gewinn beteilige\". Herr P. habe jede weitere Diskussion &#252;ber diesen Komplex mit der Bemerkung \"abgeblockt\", es bleibe dem Beklagten unbenommen, an den Graumarktgesch&#228;ften mitzuverdienen, und er - P. - wolle keine Einzelheiten wissen. Daraus ist nicht zu schlie&#223;en, dass er dem Beklagten einen Freibrief zur Vereinnahmung von Millionenbetr&#228;gen ausstellen wollte. Aus dem \"Abblocken\" der Diskussion und der Erkl&#228;rung, keine Einzelheiten wissen zu wollen, ergab sich vielmehr, dass er gerade keine verbindliche Zustimmung erteilen und allenfalls \"wegsehen\" wollte, solange nur die Vorgaben erf&#252;llt w&#252;rden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Obwohl der Anstellungsvertrag mit der R. GmbH geschlossen wurde, steht der Anspruch auf Herausgabe der \"Provisionen\" auch der Kl&#228;gerin zu. Besteht die wesentliche Aufgabe der Komplement&#228;r-GmbH in der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung f&#252;r die Kommanditgesellschaft, ist die Schutzwirkung des zwischen der GmbH und ihrem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer bestehenden Dienstverh&#228;ltnisses auch auf die Kommanditgesellschaft zu erstrecken; diese kann den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer deshalb aus &#167; 43 Abs. 2 GmbHG unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (vgl. BGHZ 76, 326, 337 f.; BGH WM 1980, 593). Entsprechendes muss f&#252;r unmittelbar aus der Treuepflicht hergeleitete Anspr&#252;che gelten, wenn diese Pflicht gerade in bezug auf die Interessen der Kommanditgesellschaft bestand. Das war hier der Fall, weil der Beklagte die ma&#223;geblichen Vorteile im Zusammenhang mit f&#252;r die Kl&#228;gerin abgeschlossenen Vertr&#228;gen zog.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">2.\nIn H&#246;he der von Herrn K. vereinnahmten Scheckbetr&#228;ge von 2.059.230,96 DM haftet der Beklagte der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#167; 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz, wobei auch hier unerheblich ist, dass ein Anstellungsverh&#228;ltnis nicht zur Kl&#228;gerin, sondern zur R. GmbH bestand. Die Kl&#228;gerin war jedenfalls in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen und kann deshalb unmittelbare Anspr&#252;che gegen den Beklagten geltend machen, soweit sie selbst durch seine pflichtwidrigen Provisionsabreden mit der L. GmbH gesch&#228;digt wurde. Dieser Schaden bel&#228;uft sich mindestens auf die an ihn und Herrn K. geflossenen Betr&#228;ge.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass Zuwendungen an den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer oder sonstige Bedienstete der Gesellschaft zu deren Lasten gehen und ohne diese Zuwendungen ein Vertrag mit anderem Inhalt, insbesondere einer h&#246;heren Gegenleistung, zustande gekommen w&#228;re. Insoweit spricht der Beweis des ersten Anscheins f&#252;r einen Schaden mindestens in H&#246;he des gew&#228;hrten Vorteils (vgl. BGH WM 1962, 578, 579; Scholz/Schneider, &#167; 43 GmbHG Rdnr. 149). Der Beklagte behauptet zwar, die L. GmbH habe die \"Provisionen\" zu Lasten ihrer eigenen Gewinnspanne geleistet und sei nicht bereit gewesen, zu anderen als den vereinbarten Konditionen abzuschlie&#223;en. Hierf&#252;r beruft er sich auf das Zeugnis ihres Gesch&#228;ftsf&#252;hrers B.. Dieser Vortrag reicht indes nicht aus, um den genannten Erfahrungssatz zu ersch&#252;ttern:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Das Ergebnis eines Handelsgesch&#228;ftes h&#228;ngt im wesentlichen vom Verh&#228;ltnis der Selbstkosten zu den Erl&#246;sen ab. Einem wirtschaftlich denkenden Kaufmann wird es deshalb in der Regel allein auf die H&#246;he seiner Einstandskosten, nicht jedoch auf deren Zusammensetzung ankommen. Wenn die L. GmbH bereit war, dem Beklagten und Herrn K. bestimmte Provisionen auf die Einkaufspreise zu gew&#228;hren und sich mit der verbleibenden Differenz zu den Ver&#228;u&#223;erungserl&#246;sen zu bescheiden, spricht danach alles daf&#252;r, dass sie ohne diese Zuwendungen entsprechend h&#246;here Zahlungen an die Kl&#228;gerin geleistet h&#228;tte. Der Beklagte hat nicht aufgezeigt, welche Erw&#228;gungen dieser wirtschaftlichen Gesetzm&#228;&#223;igkeit entgegengestanden haben sollen. Es mag zutreffen, dass die L. GmbH keinen Anlas hatte, die Kl&#228;gerin an ihrem Gewinn zu beteiligten. Ebenso wenig Grund bestand allerdings, den Beklagten und Herrn K. daran teilhaben zu lassen. Wenn sie gleichwohl einen Teil der Differenz zwischen den Einstands- und Verkaufspreisen erhielten, l&#228;sst das vielmehr darauf schlie&#223;en, dass diese Aufwendungen durch entsprechende Gestaltung der Einkaufskonditionen ausgeglichen wurden. Soweit der Beklagte sich f&#252;r seine gegenteilige Darstellung auf das Zeugnis des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der L. GmbH beruft, ist dieser Beweisantritt schon mangels nachvollziehbaren Sachvortrags unerheblich. Im &#252;brigen ist er auf eine unzul&#228;ssige Ausforschung gerichtet, weil nicht ansatzweise dargetan ist, was einem wirtschaftlich vern&#252;nftigen, am Gesamtbetrag der Einstandskosten orientierten kaufm&#228;nnischen Handeln entgegengestanden haben k&#246;nnte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Die Darstellung des Beklagten, die Provisionen seien ausschlie&#223;lich zu Lasten der Gewinnspanne der L. GmbH gegangen und h&#228;tten sich nicht zum Nachteil der Kl&#228;gerin ausgewirkt, l&#228;sst sich auch durch einen Vergleich mit den der D.-Kette, Kaufh&#228;usern oder anderen Gro&#223;abnehmern einger&#228;umten Konditionen nicht st&#252;tzen. Ein solcher Vergleich verbietet sich schon deshalb, weil es sich um unterschiedliche Marktsegmente handelt, f&#252;r die nach der eigenen Einlassung des Beklagten verschiedene Regeln gelten. Selbst gleichwertige Konditionen rechtfertigten deshalb nicht den Schluss, dass die Kl&#228;gerin ohne die Provisionszahlungen keine h&#246;heren Verkaufserl&#246;se h&#228;tte erzielen k&#246;nnen, zumal der Beklagte gerade das Graumarktgesch&#228;ft als besonders gewinntr&#228;chtig darstellt. Im &#252;brigen ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag, dass der L. GmbH durchaus un&#252;bliche Verg&#252;nstigungen gew&#228;hrt wurden. So hat er mehrfach hervorgehoben, dass im Graumarkthandel keine Aufwendungen f&#252;r Retouren, Werbekampagnen, Dekorations- und Schulungszusch&#252;sse, Proben und Tester, Kosmetikberaterinnen sowie den allgemeinen Au&#223;endienst anfielen und dadurch h&#246;here Naturalrabatte und bessere Zahlungsbedingungen, die er in der Klageerwiderung auch in bezug auf die L. GmbH ausdr&#252;cklich zugestanden, im zweiten Rechtszug allerdings in Abrede gestellt hat, &#252;berkompensiert w&#252;rden. Gleichwohl will er die von der Kl&#228;gerin ermittelten Betr&#228;ge f&#252;r nicht n&#228;her spezifizierte Dienstleistungen (648.000,00 DM), Werbema&#223;nahmen (307.000,00 DM) und Retouren (650.000,00 DM) an die L. GmbH verauslagt haben. An dem Zusammenhang zwischen dieser Sonderbehandlung und den Provisionszahlungen bestehen bei lebensnaher Betrachtung keine durchgreifenden Zweifel. Dann liegt aber ungeachtet der Frage, ob die L. GmbH &#252;berhaupt reale Gegenleistungen erbrachte, die Vermutung nahe, dass der Beklagte bei pflichtgem&#228;&#223;er Gesch&#228;ftsf&#252;hrung auch in anderen Punkten f&#252;r die Kl&#228;gerin g&#252;nstigere Konditionen h&#228;tte durchsetzen k&#246;nnen. Es widerspricht jedenfalls jeder wirtschaftlichen Vernunft, dass die L. GmbH ihm und Herrn K. treuwidrig erhobene Provisionen in einer H&#246;he gew&#228;hrt haben soll, die die eigenen Vorteile aus dieser Abrede &#252;berstiegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis ist der f&#252;r einen Schaden in H&#246;he der Scheckzahlungen streitende Anscheinsbeweis danach nicht entkr&#228;ftet, so dass der Beklagte der Kl&#228;gerin aus &#167; 43 Abs. 2 GmbHG in entsprechendem Umfang ersatzpflichtig ist. Die Verj&#228;hrungseinrede steht dieser Haftung schon im Hinblick auf &#167; 43 Abs. 4 GmbHG nicht entgegen. Da es um ein &#252;ber mehrere Jahre erstrecktes einheitliches pflichtwidriges Handeln geht, begann die Verj&#228;hrung erst mit der Beendigung dieses Verhaltens fr&#252;hestens im Jahre 1993 (vgl. Baumbach/Hueck, &#167; 43 GmbHG Rdnr. 31) und wurde durch die Klageerhebung noch rechtzeitig unterbrochen (&#167; 209 Abs. 1 BGB).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">3.\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus &#167; 849 BGB. Aus den dargestellten Erw&#228;gungen ist davon auszugehen, dass der Kl&#228;gerin bei pflichtgem&#228;&#223;em Verhalten des Beklagten zus&#228;tzliche Erl&#246;se mindestens in H&#246;he der Scheckzahlungen der L. GmbH zugeflossen w&#228;ren. Das treuwidrige Handeln des Beklagten erf&#252;llt dabei zugleich die Voraussetzungen des &#167; 826 BGB, weil er die ihm einger&#228;umte Organstellung missbrauchte, um sich und seinem Mitarbeiter K. ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen. Die entzogenen Betr&#228;ge sind deshalb gem&#228;&#223; &#167;&#167; 849, 246 BGB mit 4 % zu verzinsen, wobei im Wege der Sch&#228;tzung davon ausgegangen werden kann, dass die vorenthaltenen Erl&#246;se sich zum Zeitpunkt der einzelnen Scheckzahlungen jeweils mindestens auf deren H&#246;he beliefen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch bleibt allerdings auf die Zeit seit dem 1. Januar 1993 beschr&#228;nkt. Die &#228;lteren Zinsforderungen sind gem&#228;&#223; &#167; 197 BGB, der auch auf den Zinsanspruch aus &#167; 849 BGB Anwendung findet (Staudinger/Peters, 13. Aufl., &#167; 197 BGB Rdnr. 12), verj&#228;hrt. Im &#252;brigen wurde die Verj&#228;hrung durch Einreichung der Klage am 30. Dezember 1997 unterbrochen (&#167;&#167; 209 Abs. 1 BGB, 270 Abs. 3 ZPO). &#167; 224 BGB f&#252;hrt nicht zu einer weitergehenden Verj&#228;hrung, weil die anspruchsbegr&#252;ndenden Tatsachen, insbesondere die an den Beklagten und Herrn K. geflossenen Scheckzahlungen, erst im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen im Jahre 1995 aufgedeckt wurden und die Klage damit auch die Verj&#228;hrung des Schadensersatzanspruchs aus &#167; 826 BGB (&#167; 852 Abs. 1 BGB) noch rechtzeitig unterbrach. F&#252;r seine Behauptung, die Kl&#228;gerin habe bereits Mitte 1994 Kenntnis von allen wesentlichen Tatsachen besessen, hat der Beklagte keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\"><b>\nIII.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Einen weiteren Schadensersatzanspruch in H&#246;he von 537.327,16 DM hat die Kl&#228;gerin nicht schl&#252;ssig dargetan.\nSie begr&#252;ndet ihre Forderung u. a. damit, dass der Beklagte die Drogeriemarktkette Ro. pflichtwidrig &#252;ber die L. GmbH beliefert habe und bei unmittelbarer Belieferung ein um 1.450.376,00 DM h&#246;herer Erl&#246;s h&#228;tte erzielt werden k&#246;nnen. Ein solcher Ersatzanspruch steht der Kl&#228;gerin indes schon dem Grunde nach nicht zu, weil dem Beklagten insoweit keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Die &#252;brigen Positionen ihrer konkreten Schadensberechnung &#252;bersteigen die Summe der dem Beklagten und Herrn K. zugeflossenen, als Mindestschaden zugesprochenen Scheckzahlungen der L. GmbH nicht, so dass die Berechtigung dieser Forderungen keiner weiteren Aufkl&#228;rung bedarf.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin kann ihren Anspruch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte sich &#252;berhaupt auf Graumarktgesch&#228;fte einlie&#223;. Zwar mag die Belieferung des Graumarktes in einem Unternehmen, das seine Produkte &#252;ber feste Vertriebspartner im Fachhandel absetzt, in der Regel mit der Sorgfalt eines ordentlichen Gesch&#228;ftsmannes (&#167; 43 Abs. 1 GmbHG) nicht zu vereinbaren sein und den daf&#252;r verantwortlichen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer zum Schadensersatz verpflichten (&#167; 43 Abs. 2 GmbHG), weil der Fachhandel auf die Dauer kaum bereit sein wird, sich auf besondere Vertriebsbindungen einzulassen, wenn der Produzent dieselbe Ware preisg&#252;nstiger auf den grauen Markt bringt und damit die Konkurrenz seiner eigenen Vertriebspartner f&#246;rdert. Der Beklagte hat jedoch dargelegt, dass der R.-Konzern eine umsatzorientierte Marktpolitik betrieben und es dabei geduldet habe, dass &#220;berbest&#228;nde auch grenz&#252;berschreitend auf den grauen Markt geworfen worden seien. Die Kl&#228;gerin ist dem nicht konkret entgegengetreten und hat insbesondere nicht dargetan, dass es solche Aktivit&#228;ten ihrer Schwestergesellschaften nicht gegeben oder dass die Konzernmutter Gegenma&#223;nahmen getroffen habe. Ihr beil&#228;ufiger Hinweis auf eine \"Empfehlung\" der Konzernleitung zu Beginn der 90er Jahre, den Markt verst&#228;rkt &#252;ber Drogeriemarktketten zu versorgen, best&#228;tigt vielmehr tendenziell die Hinwendung zum Discountmarkt zu Lasten des Fachhandels. Hinzu kommt, dass die Kl&#228;gerin die Ro.-Gruppe auch nach dem Ausscheiden des Beklagten - zun&#228;chst weiter &#252;ber die L. GmbH, sodann unmittelbar - belieferte, obwohl es sich dabei nicht nur um eine Drogeriemarktkette, sondern nach ihrer eigenen Darstellung auch um einen Anbieter von Graumarktwaren handelte. Aus alledem ist zu schlie&#223;en, dass die Muttergesellschaft Graumarktgesch&#228;fte nicht grunds&#228;tzlich ablehnte und der Beklagte - auch wenn er nach eigenem Eingest&#228;ndnis zun&#228;chst \"eigenm&#228;chtig\" vorging - sich mit seiner Hinwendung zum Graumarkt innerhalb des ihm durch die Gesch&#228;ftspolitik gesetzten Rahmens hielt. Im &#252;brigen hat die Kl&#228;gerin ihren Schaden nicht nach der Preisdifferenz zum Fachhandel oder aus Einbu&#223;en innerhalb ihres regul&#228;ren Vertriebssystems, sondern anhand der Preise f&#252;r Direktverk&#228;ufe an die Ro.-Gruppe berechnet. F&#252;r einen so ermittelten Schaden war indes nicht die Durchf&#252;hrung von Graumarktgesch&#228;ften als solchen, sondern allein die Zwischenschaltung der L. GmbH urs&#228;chlich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Auch diese Zwischenschaltung ist im Ergebnis nicht als zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Gesch&#228;ftsmannes anzusehen. Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH muss sein Handeln zwar am Unternehmensziel und am Unternehmensinteresse ausrichten, die von den Gesellschaftern konkretisiert werden. Er ist deshalb an deren Vorgaben und Weisungen gebunden. Wo solche Ma&#223;st&#228;be fehlen, steht ihm jedoch ein weiter Ermessensspielraum zur Verf&#252;gung (vgl. Scholz/Schneider, &#167; 43 GmbHG Rdnrn. 63 und 64).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Muttergesellschaft der Kl&#228;gerin und der R. GmbH nach den vorstehenden Erw&#228;gungen Graumarktgesch&#228;fte duldete, war in der Zwischenschaltung der L. GmbH eine vertretbare, wenn nicht sogar notwendige Ma&#223;nahme zu erblicken, um Gefahren f&#252;r die Gesch&#228;ftsbeziehungen mit dem Fachhandel abzuwenden. Nach der eigenen Darstellung der Kl&#228;gerin sollte dadurch die direkte Belieferung der Ro.-Gruppe verschleiert werden. Dass sich daraus mit R&#252;cksicht auf die Gewinnerwartungen des Zwischenh&#228;ndlers gewisse Mindereinnahmen ergaben, liegt in der Natur eines solchen Vertriebssystems und war nach den &#220;berlegungen der Kl&#228;gerin im Interesse der Gesch&#228;ftsverbindungen zum Fachhandel hinnehmbar. Die Kl&#228;gerin hat zudem nicht dargetan, dass der L. GmbH bereits im Ausgangspunkt f&#252;r den Graumarkt un&#252;bliche Konditionen einger&#228;umt worden seien. Ob eine unangemessene Preisgestaltung durch nachtr&#228;gliche Boni, Gutschriften oder sonstige Verg&#252;nstigungen oder durch Zahlungen auf nicht erbrachte Gegenleistungen zustande kam, ist f&#252;r die hier er&#246;rterte Schadensposition unerheblich; diese Streitpunkte sind Gegenstand selbst&#228;ndiger Schadensposten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">An dieser Beurteilung &#228;nderte sich auch nichts durch die angeblich zu Beginn der 90er Jahre ausgesprochene Empfehlung der Konzernleitung, den Markt verst&#228;rkt &#252;ber Drogeriemarktketten zu versorgen. Abgesehen davon, dass diese - vom Beklagten in Abrede gestellte - Empfehlung weder vorgelegt noch unter Beweis gestellt worden ist, handelte es sich bei der Ro.-Gruppe nach der eigenen Darstellung der Kl&#228;gerin nicht um eine gew&#246;hnliche Drogeriemarktkette, sondern um einen der gr&#246;&#223;ten Anbieter von Graumarktwaren. Damit wurde das Interesse, die Belieferung dieser Kette durch Einschaltung eines Zwischenh&#228;ndlers zu verdecken, durch eine offizielle &#196;nderung der Marktpolitik nicht gegenstandslos. Zudem belieferte die Kl&#228;gerin die Ro.-Gruppe auch nach dem Ausscheiden des Beklagten noch einige Zeit &#252;ber die L. GmbH, bevor sie unmittelbare Gesch&#228;ftsbeziehungen aufnahm. Auch das zeigt, dass sie selbst diesen Vertriebsweg nicht von vornherein f&#252;r unvertretbar hielt. Dann kann aber auch dem Beklagten in diesem Punkt keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden und ein Anspruch auf Erstattung der Preisdifferenz zu Direktverk&#228;ufen an die Ro.-Gruppe scheidet aus.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\"><b>\nIV.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Aus denselben Erw&#228;gungen erweist sich der Feststellungsantrag der Kl&#228;gerin als unbegr&#252;ndet. Da die Einschaltung der L. GmbH grunds&#228;tzlich nicht zu beanstanden war, kann der Kl&#228;gerin auch kein Schaden aus der \"unberechtigten Lieferung\" von Waren an diese Gesellschaft entstanden sein. Soweit der Kl&#228;gerin von den zuerkannten Anspr&#252;chen noch nicht gedeckte weitere Nachteile aus der Ausgestaltung der Gesch&#228;ftsbeziehung erwachsen sein sollten, werden diese von dem konkret erhobenen Feststellungsbegehren nicht erfasst.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\"><b>\nV.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin steht jedoch ein weiterer Anspruch in H&#246;he von 169.415,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1998 zu, nachdem sie die dem Beklagten erteilte Zusage einer betrieblichen Altersversorgung wegen seiner Verfehlungen widerrufen hat (&#167;&#167; 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2 BGB). Dieser Widerruf f&#252;hrt zwar nicht zum vollst&#228;ndigen Wegfall der Versorgungsanspr&#252;che. Diese sind jedoch mit der Ma&#223;gabe zu k&#252;rzen, dass die Zeit der Treuepflichtverletzungen unber&#252;cksichtigt bleibt. Da der Beklagte zur teilweisen R&#252;ck&#252;bertragung der Rechte aus den insoweit abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen nicht in der Lage ist, hat er der Kl&#228;gerin die entsprechenden R&#252;ckkaufswerte anteilig zu erstatten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings waren die Versorgungsanwartschaften des Beklagten zum Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverh&#228;ltnisses am 30. Juni 1993 und des nachfolgenden Widerrufs vom 22. Dezember 1995 grunds&#228;tzlich unverfallbar. Der Beklagte hatte vom 1. Oktober 1967 bis zum 31. M&#228;rz 1970 und vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1993 in den Diensten der pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin der Kl&#228;gerin gestanden und damit bereits bei Beginn seiner Verfehlungen im September 1987 eine mehr als zw&#246;lfj&#228;hrige Betriebszugeh&#246;rigkeit erreicht. Die noch laufenden Versicherungsvertr&#228;ge ............. waren ausweislich der von der Kl&#228;gerin &#252;berreichten Unterlagen in der Zeit von Januar 1977 bis Januar 1987 abgeschlossen worden, so dass die in ihnen verk&#246;rperten Versorgungszusagen schon zum Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverh&#228;ltnisses seit mehr als drei Jahren bestanden. Da der Beklagte auch das 35. Lebensjahr vollendet hatte, waren die Voraussetzungen des &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative, Abs. 2 Satz 1 und 4 BetrAVG f&#252;r alle Versicherungsvertr&#228;ge erf&#252;llt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Auch unverfallbare Versorgungszusagen sind indes nicht schlechthin einem Widerruf entzogen. Zwar schlie&#223;t die existenzwichtige Bedeutung einer Versorgungszusage es aus, ihre Erf&#252;llung von einem steten Wohlverhalten des Zusageempf&#228;ngers abh&#228;ngig zu machen. Nicht jeder wichtige Grund zur K&#252;ndigung, der nachtr&#228;glich bekannt wird, rechtfertigt deshalb die Herabsetzung oder gar den Entzug der Versorgungsanspr&#252;che. Schwerste Verfehlungen k&#246;nnen jedoch ausnahmsweise die Versagung solcher Anspr&#252;che trotz ausreichend langer Betriebszugeh&#246;rigkeit begr&#252;nden, wenn die Berufung auf die Versorgungszusage unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde rechtsmissbr&#228;uchlich erschiene. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Beg&#252;nstigte unter Missbrauch seiner Stellung das Unternehmen, aus dessen Mitteln die Versorgung finanziert werden soll, fortgesetzt sch&#228;digt und dadurch dessen wirtschaftliche Grundlage gef&#228;hrdet, wenn er durch sein Verhalten auf andere Weise, insbesondere durch Ersatzleistung nicht wiedergutzumachende Sch&#228;den verursacht hat oder wenn die verg&#252;tete Betriebstreue aufgrund langj&#228;hriger Pflichtverletzungen r&#252;ckblickend wertlos erscheint. Auch dann ist allerdings zu pr&#252;fen, ob nach Schwere und Dauer des pflichtwidrigen Verhaltens unter Ber&#252;cksichtigung der Dauer der Betriebszugeh&#246;rigkeit und der in dieser Zeit erworbenen Verdienste ein v&#246;lliger Entzug des Versorgungsanspruchs unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig w&#228;re; gegebenenfalls kommt eine Beschr&#228;nkung auf einen angemessenen Teil des Anspruchs in Betracht (vgl. zu allem BAG BB 1980, 1799 f.; BGH WM 1981, 940 ff.; BGH AG 1984, 150 ff.; OLG Hamm ZIP 1995, 1281 ff.; Scholz/Schneider, &#167; 35 GmbHG Rdnr. 208 f.; alle m.w.N.). Diese Grunds&#228;tze gelten auch f&#252;r mittelbare Versorgungszusagen etwa durch Abschluss einer Direktversicherung (vgl. H&#246;fer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Loseblattausgabe 1999, Rdnrn. 437, 94).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat sich und Herrn K. von September 1987 bis zu seinem Ausscheiden Ende Juni 1993 &#252;ber fast sechs Jahre hinweg unzul&#228;ssige Provisionen gew&#228;hren lassen und auch nach der Beendigung seiner T&#228;tigkeit noch fast eineinhalb Jahre weitere Zahlungen entgegengenommen. Dabei hat er die ihm &#252;bertragene Organstellung, die ihn in besonderer Weise zur Wahrung der Interessen der Kl&#228;gerin und ihrer pers&#246;nlich haftenden Gesellschafterin verpflichtete, missbraucht und durch die Beteiligung des Controllers K. dar&#252;ber hinaus die zur &#220;berwachung der Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit installierte Kontrollinstanz ausgeschaltet. Durch seine langj&#228;hrigen Pflichtverletzungen entstand der Kl&#228;gerin ein Schaden von mehr als 4 Mio. DM. Sein Verhalten zielte allein darauf ab, sich &#252;ber sein gro&#223;z&#252;gig bemessenes Jahresgehalt hinaus pers&#246;nlich zu bereichern. Anhaltspunkte f&#252;r eine Notsituation, die ihn zu den Treuwidrigkeiten verleitet haben k&#246;nnte, sind nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass er auch im vorliegenden Verfahren keine Einsicht gezeigt, sondern versucht hat, die Verantwortung f&#252;r sein Handeln der Gesch&#228;ftspolitik des R.-Konzerns anzulasten und den offenkundigen Missbrauch seiner Vertrauensstellung mit dem angeblichen Einverst&#228;ndnis der Konzernspitze, die nach seiner Einlassung &#252;ber die Einzelheiten gar nicht unterrichtet war, zu rechtfertigen. Damit hat der Beklagte seine Pflichten aus dem Anstellungsvertrag &#252;ber einen erheblichen, auch im Verh&#228;ltnis zu seiner gesamten Besch&#228;ftigungsdauer beachtlichen Zeitraum in schwerster Weise verletzt, so dass seine Betriebstreue trotz seiner m&#246;glicherweise erzielten Erfolge r&#252;ckblickend jedenfalls f&#252;r den Zeitraum seiner Verfehlungen wertlos erscheint und es insoweit rechtsmissbr&#228;uchlich w&#228;re, sich auf die erteilte Versorgungszusage zu berufen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Andererseits ist zu ber&#252;cksichtigen, dass der Beklagte von 1967 bis 1970 zweieinhalb Jahre und von 1975 bis 1987 weitere zw&#246;lfeinhalb Jahre unbeanstandet bei der R. GmbH besch&#228;ftigt war und sich in dieser Zeit ein solches Vertrauen erwarb, dass er 1983 zum alleinigen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer bestellt wurde. Der verursachte Schaden gef&#228;hrdete auch nicht die wirtschaftliche Grundlage seiner Arbeitgeberin oder der Kl&#228;gerin, sondern hielt sich in einem Rahmen, der bei Au&#223;enrevisionen &#252;ber Jahre unentdeckt bleiben konnte. Der angebliche Niedergang der Kl&#228;gerin ist dem Beklagten nicht anzulasten und steht in keinem Zusammenhang mit seinen Verfehlungen. Es erscheint deshalb unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, ihm die betriebliche Altersversorgung insgesamt zu entziehen. Die Wirkungen des Widerrufs sind vielmehr auf den Anteil zu begrenzen, der dem Zeitraum seiner Pflichtverletzungen von Ende September 1987 bis zu seinem Ausscheiden mit Ablauf des Monats Juni 1993 entspricht. Soweit der Beklagte auch danach noch einzelne Betr&#228;ge vereinnahmte, handelte es sich um Nachwirkungen seiner fr&#252;heren Pflichtverletzungen, die eine weitergehende Beschr&#228;nkung nicht rechtfertigen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Ein vollst&#228;ndiger Widerruf der Versorgungszusage l&#228;sst sich auch f&#252;r die Versicherungsvertr&#228;ge ..................... nicht daraus herleiten, dass die Anwartschaften aus diesen beiden Vertr&#228;gen zu Beginn der Untreuehandlungen noch nicht unverfallbar waren. Zwar kann der Versorgungsberechtigte sich nicht auf die Unverfallbarkeit berufen, wenn er sein den Widerruf rechtfertigendes Verhalten l&#228;ngere Zeit vertuscht und den Widerrufsberechtigten dadurch an einer Entscheidung vor Eintritt der Unverfallbarkeit gehindert hat (vgl. BAG AP Nr. 5 zu &#167; 1 BetrAVG Treuebruch unter I. 3.; H&#246;fer, BetrAVG, Rdnr. 436). Der dem zugrundeliegende Vorwurf der Arglist ist jedoch nur dann begr&#252;ndet, wenn der Versorgungsberechtigte &#252;ber die den Widerruf rechtfertigenden Verfehlungen hinaus besondere Vorkehrungen getroffen hat, um sein Verhalten zu verdecken. Daf&#252;r ist vorliegend nichts ersichtlich. Insbesondere reicht die Beteiligung des Controllers K. nicht aus, da sie Teil des Tatplanes und Voraussetzung f&#252;r die Manipulationen war, nicht jedoch auf eine Verschleierung davon unabh&#228;ngiger Pflichtverletzungen abzielte. Der Beklagte war aus den bereits dargelegten Gr&#252;nden auch nicht verpflichtet, seine Treueverst&#246;&#223;e von sich aus zu offenbaren. Es verbleibt deshalb insgesamt bei einer anteiligen K&#252;rzung der Versorgungsanspr&#252;che f&#252;r den Zeitraum der Pflichtverletzungen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die R. GmbH hat den Widerruf auch innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung sicherer Kenntnis von den Widerrufsgr&#252;nden erkl&#228;rt (vgl. dazu OLG Hamm ZIP 1995, 1281, 1283). Diese Frist darf nicht zu knapp bemessen werden, um eine sorgf&#228;ltige Kl&#228;rung und Abw&#228;gung auch der sozialen Folgen zu erm&#246;glichen und den Versorgungspflichtigen nicht aus Gr&#252;nden der Vorsicht zu einer voreiligen Widerrufserkl&#228;rung zu n&#246;tigen. Da hier die Schwere der Verfehlungen erst durch die Aufdeckung der vereinnahmten Scheckzahlungen auch der H&#246;he nach offenbar wurde und zwischen der Vernehmung vom 18. Juli 1995, in der der Beklagte den Sachverhalt im wesentlichen einr&#228;umte, und dem Widerruf nur etwa f&#252;nf Monate lagen, ist der Widerruf noch als rechtzeitig anzusehen. F&#252;r den Fall einer arglistigen T&#228;uschung sieht das Gesetz etwa eine Anfechtungsfrist von einem Jahr vor (&#167; 124 Abs. 1 BGB). Aufgrund der Bedeutung der Entscheidung insbesondere f&#252;r den Versorgungsberechtigten w&#228;re eine wesentlich k&#252;rzere Widerrufsfrist unangemessen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des teilweise gerechtfertigten Widerrufs der Versorgungszusage ist der Beklagte verpflichtet, die mit der &#220;bertragung der Versicherungsvertr&#228;ge erhaltenen Leistungen anteilig zur&#252;ckzuerstatten. Ob das grunds&#228;tzlich durch R&#252;ck&#252;bertragung der Rechte aus den Versicherungsvertr&#228;gen geschehen k&#246;nnte, bedarf keiner Entscheidung, weil der Beklagte jedenfalls durch die Pf&#228;ndungen der Gl&#228;ubigerinnen K. und S. daran gehindert ist, &#252;ber diese Rechte zu verf&#252;gen. Er hat deshalb gem&#228;&#223; &#167;&#167; 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2 BGB Ersatz in H&#246;he des anteiligen R&#252;ckkaufswertes zu leisten. Dieser Anspruch steht aufgrund der - vom Beklagten nicht bestrittenen - Abtretung der R. GmbH, die die Versicherungsvertr&#228;ge abgeschlossen und auf den Beklagten &#252;bertragen hatte, nunmehr der Kl&#228;gerin zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Die H&#246;he des Anspruchs bel&#228;uft sich auf 169.415,22 DM. Die einzelnen Vertr&#228;ge standen ersichtlich in Zusammenhang mit der jeweiligen Stellung und Eingruppierung des Beklagten, so dass bei der anteiligen K&#252;rzung nicht auf die Gesamtdauer seiner Betriebszugeh&#246;rigkeit, sondern auf die Zeitspanne vom Versicherungsbeginn bis zum Berechnungsstichtag f&#252;r den R&#252;ckkaufswert (1. Mai 1997) abzustellen ist. Dabei geht der Senat im Wege der Sch&#228;tzung (&#167; 287 ZPO) von einer gleichm&#228;&#223;igen Entwicklung der R&#252;ckkaufswerte entsprechend dem Zeitablauf aus, da die Kl&#228;gerin abweichende Berechnungskriterien, insbesondere eine etwaige Einstellung der Beitragszahlungen nach dem 30. Juni 1993 nicht dargetan hat. Zu einer Wiederer&#246;ffnung der m&#252;ndlichen Verhandlung im Hinblick auf die Aktualisierung der R&#252;ckkaufswerte zum 1. November 1999 besteht kein Anlas, weil die Kl&#228;gerin bereits fr&#252;her entsprechende Ausk&#252;nfte h&#228;tte einholen k&#246;nnen und im &#252;brigen auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die Zuw&#228;chse auf Ertr&#228;gen der anteilig zu erstattenden Leistungen der R. GmbH oder auf weiteren Beitragszahlungen und den Ertr&#228;gen der dem Beklagten verbleibenden Anteile beruhen. Unter Zugrundelegung der von der Kl&#228;gerin beanspruchten R&#252;ckkaufswerte (ohne \"verzinslich angesammelte Gewinnanteile\") und eines K&#252;rzungszeitraums von 69 Monaten (30. September 1987 bis 30. Juni 1993) ergibt sich danach die folgende Berechnung:</p>\n      "
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