List view for cases

GET /api/cases/307615/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 307615,
    "slug": "olgham-1999-04-29-2-ws-7199",
    "court": {
        "id": 821,
        "name": "Oberlandesgericht Hamm",
        "slug": "olgham",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "2 Ws 71/99",
    "date": "1999-04-29",
    "created_date": "2019-03-13T07:38:35Z",
    "updated_date": "2019-03-27T09:51:58Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGHAM:1999:0429.2WS71.99.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der angefochtene Beschlu&#223; wird aufgehoben.</p>\n<p></p>\n<p>Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 5. Juni 1998 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfah-ren vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Bochum er&#246;ffnet.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e :</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Strafkammer hat durch den angefochtenen Beschlu&#223; die Er&#246;ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft Bochum eingelegte sofortige Beschwerde ist begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeschuldigten C, Dr. C und L mit der Anklage vom 5. Juni 1998 vor, sich einer gemeinschaftlichen Untreue zum Nachteil des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband C2 e.V., schuldig gemacht zu haben. Die Angeschuldigten sollen als vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes aus dessen Mitteln von der Stadt C2 das Grundst&#252;ck I-Stra&#223;e in C2 erworben haben. Dieser Kauf und die sich hieran anschlie&#223;ende, angeblich von vornherein bezweckte Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Angeschuldigten U und der Zeugin M sollen nicht, wie es die Satzung des Kreisverbandes zwingend erfordert, gemeinn&#252;tzigen Zwecken, sondern allein den Interessen der Angeschuldigten U gedient haben. Der Abschlu&#223; der Vertr&#228;ge soll nicht nur den wirtschaftlichen Interessen des Kreisverbandes zuwidergelaufen, sondern soll auch den Status der Gemeinn&#252;tzigkeit und damit die Existenz des Kreisverbandes gef&#228;hrdet haben. Der Angeschuldigten U wird vorgeworfen, die genannten Mitangeschuldigten zu dieser Tat bestimmt zu haben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Das Deutsche Rote Kreuz, (DRK), Kreisverband C2 e.V., ist eine Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband X e.V.. Die Satzungen des Landesverbandes und die vom DRK in Deutschland erlassenen Regelungen sind f&#252;r den Kreisverband verbindlich (&#167; 1 Vereinssatzung). Das DRK dient mit seinen Mitgliedern und Einrichtungen ausschlie&#223;lich und unmittelbar gemeinn&#252;tzigen und mildt&#228;tigen Zwecken im Sinne des Abschnitts \"Gemeinn&#252;tzige Zwecke\" der Abgabenordnung. Deshalb hei&#223;t es in &#167; 2 Nummer 7 der Satzung des Kreisverbandes unter anderem:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"&#220;bersch&#252;sse d&#252;rfen nur den steuerbeg&#252;nstigten Zwecken des Kreisverbandes dienen. Eventuelle Gewinne des Kreisverbandes d&#252;rfen nur f&#252;r satzungsgem&#228;&#223;e Aufgaben verwendet werden. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig hohe Verg&#252;tungen beg&#252;nstigt werden.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Angeschuldigten C, Dr. C und L bildeten in dem hier ma&#223;gebenden Zeitraum nach &#167; 12 der Satzung</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">den Vorstand des Kreisverbandes. Der Angeschuldigte C</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">- Jurist und Stadtdirektor der Stadt C2 - war seit dem Jahre 1980 Vorsitzender sowie der Angeschuldigte Rechtsanwalt und Notar Dr. C seit dem Jahre 1976 stellvertretender Vorsitzender. Der Angeschuldigte Diplomvolkswirt L, von Beruf Bankkaufmann, war seit dem Jahr 1975 Schatzmeister. Die Angeschuldigte U war seit dem 1. Oktober 1975 hauptamtliche Mitarbeiterin des Kreisverbandes, zun&#228;chst als Sekret&#228;rin der Zeugin M, der fr&#252;heren Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin des Kreisverbandes, dann als stellvertretende Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin und seit dem 1. August 1985 als Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin. Zu ihren Aufgaben geh&#246;rte unter anderem die eigenverantwortliche Abwicklung der baulichen Erweiterung des</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">vom Kreisverband betriebenen Altenheims an der Stra&#223;e I-Stra&#223;e in C2. Mit der Errichtung des Erweiterungsbaus hatte der Kreisverband den Bauunternehmer L2 in C2 beauftragt. Die Baukosten betrugen 19,1 Millionen DM, davon entfielen 18,2 Millionen DM auf den dem Bauunternehmer L2 erteilten Auftrag.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Anl&#228;&#223;lich einer Besprechung &#252;ber Zahlungsmodalit&#228;ten hinsichtlich des genannten Bauvorhabens am 20. Juli 1992 bot L2 der Angeschuldigten U an, f&#252;r sie einen Doppelbungalow zum Preis von 345.000,- DM - in Worten: dreihundertf&#252;nfundvierzigtausend Deutsche Mark - zu errichten. Dabei war der Angeschuldigten U nach ihrer eigenen Einlassung klar, da&#223; dieser Preis - wenn &#252;berhaupt - die Selbstkosten des Bauunternehmers L2 deckte. In der Folgezeit suchte die Angeschuldigte U mit Hilfe des Zeugen L2 ein geeignetes Baugrundst&#252;ck im M&#252;nsterland (I), bis Letzterer sie auf das im Eigentum der Stadt C2 stehende und neben dem vom Kreisverband betriebenen Altenheim gelegene Grundst&#252;ck Gemarkung, Flur X, Flurst&#252;ck Nr. ###, aufmerksam machte. Nach Vorgespr&#228;chen mit dem Leiter des Liegenschaftsamtes, dem Zeugen X, wandte sie sich mit Schreiben vom Oktober 1993 unter dem Absender E. U, Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin des DRK, Kreisverband C2, an den Oberstadtdirektor der Stadt C2 und f&#252;hrte unter anderem folgendes aus:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Kauf eines Grundst&#252;cks bzw. Einr&#228;umung eines Erbbaurechts </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><span style=\"text-decoration:underline;\">hier:</span> Bebauungsvorschlag</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Sehr geehrter Herr Oberstadtdirektor,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">das Deutsche Rote Kreuz (DRK) - Kreisverband C2 - betreibt auf eigenen Grundst&#252;cken an der Stra&#223;e \"I-Stra&#223;e\" ein Altenwohn- und Pflegeheim mit 150 Pl&#228;tzen. Zur Zeit erfolgt eine Erweiterung, die rohbaum&#228;&#223;ig fast abgeschlossen ist, um zus&#228;tzlich 126 Pflegepl&#228;tze und 18 Tagespflegepl&#228;tze. Nach Durchf&#252;hrung dieser Ma&#223;nahme hat das Deutsche Rote Kreuz - Kreisverband C2 - 400 Besch&#228;ftigte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Gr&#246;&#223;e der vorgenannten Anlage macht es immer zwingender notwendig, da&#223; ich in der N&#228;he des Altenwohn- und Pflegeheimes meinen Wohnsitz nehme. Ich bewohne seit 10 Jahren in C2 eine Wohnung, die &#252;ber 2 Etagen f&#252;hrt. Eine vor 3 Jahren erfolgte Operation an der Luftr&#246;hre f&#252;hrte dazu, da&#223; mir das Treppensteigen mehr und mehr Schwierigkeiten bereitet. Um in den n&#228;chsten Jahren meine ganze Arbeitskraft weiterhin dem DRK zur Verf&#252;gung stellen zu k&#246;nnen, bitte ich, mir bei der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung behilflich zu sein. In Vorgespr&#228;chen mit dem Leiter des Liegenschaftsamtes Herrn X wurde als Standort ein Grundst&#252;ck an der Stra&#223;e \" I-Stra&#223;e\" ins Auge gefa&#223;t. Dieser Bereich w&#228;re wegen der r&#228;umlichen N&#228;he geradezu ideal f&#252;r den beabsichtigten Zweck geeignet. Da das DRK aus grunds&#228;tzlichen und finanziellen &#220;berlegungen zur Zeit nicht zur Errichtung eines Wohnhauses, sozusagen als Dienstwohnung, in der Lage ist, w&#252;rde ich mich sehr freuen, wenn die Stadt C2 mir auf diesem Wege helfen k&#246;nnte...\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Stadtverwaltung schlug daraufhin den zust&#228;ndigen Gremien der Stadt C2 vor, der Angeschuldigten U ein Erbbaurecht an dem Grundst&#252;ck einzur&#228;umen. In der Beschlu&#223;vorlage Nr. #####/#### hei&#223;t es dazu unter anderem:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Aufgrund ihrer T&#228;tigkeit als Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin ist es von gro&#223;em Vorteil, eine Wohnung bzw. ein Haus in der N&#228;he zu haben.... Aus Finanzierungsgr&#252;nden bat Frau U um die Einr&#228;umung eines Erbbaurechts. Um den engen Zusammenhang mit dem DRK-Kreisverband C2 Rechnung zu tragen, soll ein Ankaufsrecht am Grundst&#252;ck sowie ein Vorkaufsrecht am Grundst&#252;ck und am Erbbaurecht zugunsten des DRK begr&#252;ndet werden...\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Vorlage fand indessen nicht die Zustimmung des Grundst&#252;cksausschusses der Stadt C2. Die Angeschuldigte U erreichte es aber in der Folgezeit, da&#223; der Vorstand des Kreisverbandes sich zum Ankauf des Grundst&#252;cks durch den Kreisverband, verbunden mit der vertraglichen Befugnis, ein Erbbaurecht zugunsten von Mitarbeitern einzur&#228;umen, entschlo&#223;. Der Angeschuldigte Dr. C verfa&#223;te am 20. Mai 1993 ein Schreiben an die Stadt C2, Liegenschaftsamt, in dem es unter anderem hei&#223;t :</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Grundst&#252;ck An der I-Stra&#223;e, Flur X, Flurst&#252;ck Nr. ###</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Sehr geehrter Herr G,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">ich kann Ihnen heute die Mitteilung machen, da&#223; unser Kreisverband bereit ist, aus dem im Betreff bezeichneten Flurst&#252;ck G1 Nr. ### eine Teilfl&#228;che in Gr&#246;&#223;e von ca. 900 qm mit dem Recht zu erwerben, an diesem Kaufgrundst&#252;ck Mitarbeitern unseres Kreisverbandes ein Erbbaurecht einzur&#228;umen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">&#220;ber den Kaufpreis und dessen F&#228;lligkeit sollte m&#246;glichst kurzfristig eine Abstimmung erfolgen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Als Alternative sehen wir die M&#246;glichkeit, da&#223; die Stadt C2 unserer Kreisgesch&#228;ftsf&#252;hrerin, Frau U, - wie bisher vorgesehen - an dem gekennzeichneten Grundst&#252;ck (Teilfl&#228;che) ein Erbbaurecht einr&#228;umt, jedoch unter der Bedingung, da&#223; zu Gunsten unseres Kreisverbandes ein Vorkaufsrecht an dem Erbbaurecht f&#252;r jeden Fall des Verkaufs dinglich gesichert wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Wegen der bereits erw&#228;hnten Abstimmung, auch &#252;ber die Frage, welche der beiden Alternativen die Stadt den Vorzug gibt, steht Frau U zur Verf&#252;gung. Ich darf Sie bitten den Besprechungstermin direkt mit ihr abzustimmen.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Schreiben tr&#228;gt den handschriftlichen Vermerk der Angeschuldigten U: \"Ich habe keine &#196;nderungsw&#252;nsche\".</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Vorlage der Stadtverwaltung C2, in der der Verkauf des Grundst&#252;cks an den Kreisverband mit der Bestimmung, dieses f&#252;r Wohnzwecke zu verwenden und der Berechtigung nur f&#252;r Mitarbeiter ein Erbbaurecht einzur&#228;umen, wurde von den zust&#228;ndigen Gremien der Stadt angenommen. In Schreiben an die Stadt C2, die belegen, da&#223; die Angeschuldigte U &#252;ber den laufenden Stand der Verhandlungen stets bestens informiert war, nahm sie auf die Vertragsformulierungen tats&#228;chlich Einflu&#223;.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Am 30. Juni 1994 wurde zwischen dem Kreisverband, vertreten durch den Angeschuldigten C, zugleich als vollmachtloser Vertreter f&#252;r den Angeschuldigten Dr. C handelnd, und der Stadt C2 ein notarieller Kaufvertrag &#252;ber das Grundst&#252;ck geschlossen, in dessen &#167; 7 es hei&#223;t:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Der K&#228;ufer verpflichtet sich, das Grundst&#252;ck mit einem Ein- bis Zweifamilienhaus f&#252;r seine Mitarbeiter zu bebauen bzw. bebauen zu lassen. Innerhalb dieser Verpflichtung ist der K&#228;ufer berechtigt, ein Erbbaurecht an dem Grundst&#252;ck einzur&#228;umen.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Zustimmung der Mitgliederversammlung zum Abschlu&#223; des Vertrages lag, worauf auch im Vertrag selbst hingewiesen wurde, zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kaufpreis in H&#246;he von 154.000,- DM wurde von einem Girokonto des Kreisverbandes &#252;berwiesen, das von der kontof&#252;hrenden Bank als Baukonto gef&#252;hrt wurde, da von diesem &#252;berwiegend Rechnungen, die den Erweiterungsbau des Altenheims betrafen, gezahlt wurden. Die Anweisungen zur Ausf&#252;hrung der Zahlungen wurden von der Angeschuldigten U erteilt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Schon zuvor am 6. Mai 1994 beauftragten die Angeschuldigte U und die Zeugin M, die seit 20 Jahren zusammenleben, den Bauunternehmer L2 mit der Errichtung eines eineinhalb-geschossigen Zweifamilienhauses auf diesem Grundst&#252;ck. Der vereinbarte Preis, der bei einer Grundfl&#228;che des Bauk&#246;rpers von 300 qm - in Worten: dreihundert - s&#228;mtliche Leistungen einschlie&#223;lich der Gestaltung der Au&#223;enfl&#228;chen umfa&#223;te, betrug 575.000,- DM. Die Bauherren hatten 345.000,- DM zu zahlen. Der Restbetrag wurde hypothekarisch abgesichert und durch L2 auf Lebenszeit zins- und tilgungsfrei gestundet. Der tats&#228;chliche Wert des Hauses, mit dessen Errichtung L2 sp&#228;testens im Juni 1994 begann und das Ende 1994 bezugsfertig war, betrug etwa 1.200.000,- DM. In die zweite Wohnung des Hauses sollten Angeh&#246;rige der Angeschuldigten U einziehen, die nicht beim DRK besch&#228;ftigt waren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Datum vom 16. September 1994 richtete der Angeschuldigte C ein Schreiben an den Vorstand des DRK-Landesverbandes X e.V., der das Grundst&#252;cksgesch&#228;ft zu genehmigen hatte (&#167; 5 Abs. 5 der Satzung), das folgenden Inhalt hatte:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Sehr geehrter Herr Pr&#228;sident,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">der DRK-Kreisverband C2 e.V. hat in den letzten Jahren sein Aufgabengebiet erheblich erweitert. Er besch&#228;ftigt zur Zeit rd. 320 hauptamtliche Mitarbeiter und rd. 100 ZDL und Honorarkr&#228;fte. Der Vorstand hielt und h&#228;lt es f&#252;r zwingend geboten, da&#223; die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung in unmittelbarer N&#228;he des Rotkreuzzentrums Wohnung nimmt, um schnellstens erreichbar zu sein. Da der Kreisverband nicht die finanziellen Mittel zum Bau einer entsprechenden Dienstwohnung zur Verf&#252;gung hat, wurden nach R&#252;cksprache mit Frau U Verhandlungen mit der Stadt C2 aufgenommen, um f&#252;r ein entsprechendes Grundst&#252;ck von der Stadt C2 ein Erbbaurecht f&#252;r Frau U zu erhalten. Ein Antrag wurde gestellt und positiv von allen Abteilungen der Verwaltung beurteilt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">In der Sitzung des Rates wurde dann allerdings beschlossen, dem DRK-Kreisverband das entsprechende Grundst&#252;ck zu verkaufen mit der Ma&#223;gabe, seiner Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin ein Erbbaurecht einzur&#228;umen und das Grundst&#252;ck auf Dauer f&#252;r Wohnzwecke zu nutzen. Der Kreisverband entschlo&#223; sich zum sofortigen Kauf, da der Rat wegen der Neuwahlen in 1994 nicht mehr zusammentraf. Der Kaufvertrag wurde abgeschlossen mit der Ma&#223;gabe, da&#223; das Votum der Mitgliederversammlung noch einzuholen sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Vorstand des Landesverbandes wird um nachtr&#228;gliche Zustimmung zum Kauf des Grundst&#252;cks gebeten.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Genehmigungsantrag stie&#223; beim Landesvorstand auf erhebliche Bedenken, weil dort die Auffassung bestand, da&#223; die Vertr&#228;ge eine satzungswidrige Beg&#252;nstigung einer einzelnen Person darstellten und dieser Versto&#223; die Gemeinn&#252;tzigkeit des Kreisverbandes gef&#228;hrde. Der Vorsitzende des Kreisverbandes wurde auf diese Bedenken hingewiesen. Letztlich wurde jedoch mit Schreiben vom 22. Dezember 1994 der Grundst&#252;ckkauf und die Bestellung des Erbbaurechts mit der Ma&#223;gabe genehmigt, da&#223; im Erbbaurechtsvertrag ein Heimfallanspruch sp&#228;testens zum Zeitpunkt des Ablebens der Erbbauberechtigten zu einem bereits heute festzulegenden Preis vereinbart werden sollte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Zuvor hatte bereits am 30. November 1994 eine Mitgliederversammlung des Kreisverbandes stattgefunden, in deren Verlauf des Angeschuldigte C der Versammlung folgendes erl&#228;uterte:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"...da&#223; die Stadt C2 dem Kreisverband ein Nachbargrundst&#252;ck des Gel&#228;ndes An der I-Stra&#223;e zum Kauf angeboten habe, damit dieser in die Lage versetzt werde, Frau U und Frau M den Bau eines Hauses in Erbpacht in unmittelbarer N&#228;he zu Altenheim und Kreisgesch&#228;ftsstelle zu erm&#246;glichen.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Daraufhin beschlo&#223; die Mitgliederversammlung, den Erwerb des Grundst&#252;cks zum Preis von 154.480,- DM zu genehmigen und an dem Grundst&#252;ck zugunsten der Angeschuldigten U und Frau M ein Erbbaurecht zu einem Erbbauzins in H&#246;he von j&#228;hrlich 6,84 DM pro Quadratmeter zu bestellen. Am 18. Mai 1995 schlossen sodann die Angeschuldigten C und L als Vertreter des Kreisverbandes mit der Angeschuldigten U und der Zeugin M den Erbbaurechtsvertrag. Der Heimfallanspruch zugunsten des Kreisverbandes ist dergestalt geregelt, da&#223; er sp&#228;testens nach dem Ableben des L&#228;ngstlebenden der beiden Erbbauberechtigten geltend gemacht werden kann. In &#167; 6 d hei&#223;t es zu der dann zu zahlenden Entsch&#228;digung:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Macht der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer von seinem Heimfallanspruch gem&#228;&#223; vorstehender Bestimmung Gebrauch, so hat er den Erbbauberechtigten eine Verg&#252;tung in H&#246;he von 85 % des Verkehrswertes f&#252;r das Erbbaurecht im Zeitpunkt der Aus&#252;bung des Heimfallanspruchs zu gew&#228;hren.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Entgelt f&#252;r die tats&#228;chliche Nutzung des Grundst&#252;cks von Juni 1994 bis zur Eintragung des Erbbaurechts im Oktober 1995 wurde nicht gezahlt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Anklageerhebung fanden Gespr&#228;che zwischen Vertretern des Finanzamts C2, der Oberfinanzdirektion N und des Kreisverbandes &#252;ber den r&#252;ckwirkenden Entzug der Gemeinn&#252;tzigkeit statt. Nach Auffassung des Finanzamtes konnte ein Nachweis dar&#252;ber, da&#223; ausreichend freie R&#252;cklagen f&#252;r den Ankauf des Grundst&#252;cks zur Verf&#252;gung standen, nicht erbracht werden, da weder eine j&#228;hrliche &#220;berschu&#223;rechnung erstellt noch die mit der Verm&#246;gensverwaltung zusammenh&#228;ngenden Kosten ber&#252;cksichtigt worden waren. Auch sei das Handeln des Kreisverbandes planvoll, mit dem Ziel der pers&#246;nlichen Beg&#252;nstigung der Angeschuldigten U erfolgt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 15. September 1998, gerichtet an die Oberfinanzdirektion N und das zust&#228;ndige Finanzamt C2, teilte die vom Kreisverband beauftragte Wirtschaftspr&#252;fungsgesellschaft folgendes mit:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"...</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">im Nachgang zu unserem Schriftsatz vom 23. Juli 1998 &#252;bersenden wir Ihnen anliegend eine Fotokopie des Schreibens des Ministeriums f&#252;r Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2.9.1998, mit dem angek&#252;ndigt wird, da&#223; bei Aberkennung der Gemeinn&#252;tzigkeit s&#228;mtliche &#246;ffentlichen Mittel grunds&#228;tzlich zur&#252;ckgefordert werden m&#252;ssen. Da dies gleichzeitig das \"Aus\" f&#252;r dem DRK Kreisverband C2 e.V. bedeuten w&#252;rde, verbietet sich f&#252;r unseren Mandanten, die tats&#228;chliche Verst&#228;ndigung mit dem Finanzamt C2-S&#252;d, solange diese die Aberkennung der Gemeinn&#252;tzigkeit zur Folge hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Aus den im Schreiben vom 23. Juli 1998 genannten Gr&#252;nden, die wir nachfolgend noch erg&#228;nzen, bitten wir um sorgf&#228;ltige Pr&#252;fung, ob auch angesichts der drohenden mittelbaren Folgen (Mittelentzug und Konkurs) die Aberkennung der Gemeinn&#252;tzigkeit im Rahmen des Grundsatzes der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit die einzige m&#246;gliche Entscheidung ist. Dabei ber&#252;cksichtigen Sie bitte, da&#223; sich die F&#246;rdergeber aus formalen Gr&#252;nden au&#223;erstande sehen, die steuerrechtlichen Auswirkungen der Aberkennung von den f&#246;rderrechtlichen Auswirkungen zu trennen. Eine Aufspaltung der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung in einen steuerrechtlichen Teil (durch die Finanzbeh&#246;rden) und einen f&#246;rderrechtlichen Teil (durch die Mittelgeber) verbietet sich daher und die mittelbaren Folgen der Gemeinn&#252;tzigkeitsaberkennung haben bereits auf der ersten Stufe in die &#220;berlegungen zur Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit mit einzuflie&#223;en.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Bescheide von November 1998 hat das zust&#228;ndige Finanzamt C2 in Ab&#228;nderung bereits bestehender Steuerbescheide Nachforderungen von K&#246;rperschaftssteuer f&#252;r die Jahre 1991 bis 1993 in H&#246;he von jeweils 50.600,- DM und die Jahre 1993 bis 1996 in H&#246;he von jeweils 46.200,- DM erhoben sowie einen Bescheid &#252;ber f&#252;r das Jahr 1997 zu zahlende K&#246;rperschaftssteuer in H&#246;he von 46.200,- DM erlassen. Begr&#252;ndet wurden diese auf die Gesamtsumme von 382.800,- DM gehenden Bescheide damit, da&#223; der Kreisverband nicht mehr gemeinn&#252;tzig im Sinne der &#167;&#167; 52 ff. AO sei. Wegen des Sachverhalts, der Gegenstand des Strafverfahrens gegen die Angeschuldigten sei, habe der gem&#228;&#223; &#167; 63 Abs. 3 AO erforderliche Nachweis, da&#223; die tats&#228;chliche Gesch&#228;ftsf&#252;hrung den Erfordernissen der Satzung entsprochen habe, nicht erbracht werden k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht Bochum hat die Er&#246;ffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgr&#252;nden abgelehnt und seine Entscheidung auf folgende Gesichtspunkte gest&#252;tzt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ankauf des Grundst&#252;cks habe zu keinem wirtschaftlichen Schaden beim Kreisverband gef&#252;hrt, da der wirtschaftliche Wert des Grundst&#252;cks h&#246;her als der Kaufpreis gewesen sei. Dies gelte in gleichem Ma&#223;e f&#252;r die Einr&#228;umung des Erbbaurechts, da der von den Erbbauberechtigten zu zahlende Erbbauzins angemessen sei. Die unentgeltliche &#220;berlassung des Grundst&#252;cks bis zur Eintragung des Erbbaurechts sei zum einen durchaus markt&#252;blich gewesen; dar&#252;ber hinaus habe die Angeschuldigte U Kosten f&#252;r ein Bodengutachten &#252;bernommen, die an sich der Kreisverband habe zahlen m&#252;ssen, so da&#223; dadurch jedenfalls ein angemessener Ausgleich f&#252;r die Gebrauchs&#252;berlassung erfolgt sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Abschlu&#223; des Kauf- und Erbbaurechtsvertrages stelle keinen Versto&#223; gegen die steuerrechtlichen Vorschriften &#252;ber die Gemeinn&#252;tzigkeit dar. Der Kreisverband habe &#252;ber freie R&#252;cklagen verf&#252;gt, die er zum Ankauf des Grundst&#252;cks h&#228;tte verwenden d&#252;rfen. Im &#252;brigen d&#252;rfe ein Versto&#223; gegen das aus &#167;&#167; 51 Abs. 1 Satz 1, 55, 58 Nr. 6 und 7 AO abgeleitete Gebot, vorhandene Mittel gegenwartsnah f&#252;r satzungsgem&#228;&#223;e Zwecke einzusetzen, nicht automatisch zum Verlust der Gemeinn&#252;tzigkeit f&#252;hren. Die Finanzbeh&#246;rden seien verpflichtet gewesen, dem Kreisverband gem. &#167; 63 Nr. 4 AO eine Frist zur Aufl&#246;sung der unzul&#228;ssigen R&#252;cklage und zur satzungsgem&#228;&#223;en Mittelverwendung zu setzen. Auch wenn &#167; 63 AO eine Ermessensvorschrift darstelle, seien die Finanzbeh&#246;rden verpflichtet gewesen, dergestalt zu verfahren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Der Abschlu&#223; der Vertr&#228;ge habe ohnehin satzungsgem&#228;&#223;en Zielen gedient, da er der Angeschuldigten U als Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin durch sofortige Erreichbarkeit die optimale Erf&#252;llung ihrer Aufgaben habe erm&#246;glichen sollen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen h&#228;tten die Angeschuldigten jedenfalls nicht vors&#228;tzlich gehandelt. Auch wenn der Landesverband Bedenken hinsichtlich der Satzungskonformit&#228;t der Handlungsweise des Kreisverbandes angemeldet habe, habe er doch letztlich die Genehmigung erteilt. Es sei \"unvorstellbar\", da&#223; die Angeschuldigten Juristen C und Dr. C, die Problematik ihres Handelns gesehen und so die Existenz des Kreisverbandes aufs Spiel gesetzt h&#228;tten. Der Angeschuldigte L habe sich als Nichtjurist auf die Richtigkeit der Auffassung seiner Mitangeschuldigten verlassen d&#252;rfen. </p>\n            \n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Beschwerde verfolgt die Staatsanwaltschaft ihre in der Anklageschrift dargelegte Rechtsauffassung weiter. Sie sieht sich durch die Aberkennung der Gemeinn&#252;tzigkeit in ihrer Auffassung best&#228;tigt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Anklage, die Beschwerdebegr&#252;ndung vom 27. Januar 1999</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">18. Februar 1999 verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Angeschuldigten haben durch Schrifts&#228;tze ihrer Verteidiger vom 9. M&#228;rz, 25. M&#228;rz und 29. M&#228;rz 1999 Stellung genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 5. Juni 1998 vorgeworfenen Sachverhalts sind die Angeschuldigten C, Dr. C und L hinreichend verd&#228;chtig (&#167; 203 StPO), sich einer gemeinschaftlichen Untreue in Gestalt des Mi&#223;brauchstatbestandes nach &#167;&#167; 266 Abs. 1 1. Alternative, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben sowie die Angeschuldigte U, diese hierzu bestimmt zu haben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Mi&#223;brauch einer Verf&#252;gungs- oder Verpflichtungsbefugnis im Sinne dieser Norm liegt vor, wenn der T&#228;ter den Inhaber des zu betreuenden Verm&#246;gens wirksam nach au&#223;en verpflichtet oder &#252;ber dessen Verm&#246;gen verf&#252;gt, im Innenverh&#228;ltnis aber bestimmungs- und pflichtwidrig handelt (Lenckner in Sch&#246;nke-Schr&#246;der, StGB, 25. Auflage, &#167; 266 Rn. 8). Dabei haben Organe rechtsf&#228;higer Vereine bei Aus&#252;bung ihrer Befugnisse namentlich die satzungsm&#228;&#223;igen Zwecke des Vereins zu beachten. Anderenfalls handeln sie pflichtwidrig (vgl. dazu BGH wistra 1994, 25, 27; BGH NJW 1975, 1234; BGH NStE &#167; 266 Nr. 30; Lenckner aaO. Rn. 18). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend bildeten die Angeschuldigten C, Dr. C und L nach &#167; 12 der Satzung des Kreisverbandes dessen Vorstand im Sinne des &#167; 26 Abs. 2 BGB. Sie waren deshalb gehalten, ihre gesetzlich begr&#252;ndete, nach au&#223;en unbeschr&#228;nkte Vertretungsmacht im Innenverh&#228;ltnis nur nach Ma&#223;gabe der satzungsm&#228;&#223;igen Zwecke des Kreisverbandes auszu&#252;ben. Diese Verpflichtung haben sie nach der Anklage verletzt. Denn es bestehen hinreichende Anhaltspunkte daf&#252;r, da&#223; sie durch den Abschlu&#223; des Kaufvertrages vom 30. Juni 1994 und des Erbbaurechtsbestellungsvertrages vom 18. Mai 1995 gegen die genannte Satzung versto&#223;en haben, der zufolge der Kreisverband ausschlie&#223;lich und unmittelbar gemeinn&#252;tzigen und mildt&#228;tigen Zwecken zu dienen hat und einzelne Personen nicht beg&#252;nstigen darf. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Das bisherige Ergebnis der Ermittlungen spricht daf&#252;r, da&#223; der Ankauf des Grundst&#252;cks allein mit der Zielsetzung erfolgt</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">ist, der Angeschuldigten U und der Zeugin M ein Erbbaurecht an dem Grundst&#252;ck einzur&#228;umen. Dieses Handeln der drei Angeschuldigten war danach weder erforderlich noch geeignet, die gemeinn&#252;tzigen Zwecke des Kreisverbandes zu erf&#252;llen. Der Abschlu&#223; der Vertr&#228;ge stellte eine ausschlie&#223;lich den Interessen der Angeschuldigten U dienende Leistung dar, die dem in der Satzung verankerten Gebot der Gemeinn&#252;tzigkeit und dem Verbot der Beg&#252;nstigung einer einzelnen Person widersprach.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bestellung des Erbbaurechts zugunsten der Zeugin M, der im Ruhestand lebenden, allenfalls noch ehrenamtlich t&#228;tigen ehemaligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin des Kreisverbandes, diente erstens unter <span style=\"text-decoration:underline;\">keinem</span> m&#246;glichen Gesichtspunkt der Erf&#252;llung gemeinn&#252;tziger Aufgaben des Kreisverbandes und ist im &#252;brigen vom Vorstand selbst auch nicht damit begr&#252;ndet worden. Grund f&#252;r diese Bestellung war vielmehr <span style=\"text-decoration:underline;\">allein</span> das pers&#246;nliche Anliegen der Angeschuldigten U, die Zeugin M abzusichern. Die Bestellung widersprach also dem Postulat der Gemeinn&#252;tzigkeit und dem satzungsgem&#228;&#223;en Verbot der Beg&#252;nstigung einzelner Personen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Zweitens widersprach auch der Ankauf des Grundst&#252;cks und die Bestellung des Erbbaurechts zugunsten der Angeschuldigten U der Zielsetzung der Satzung. Der dargestellte zeitliche Ablauf l&#228;&#223;t besorgen, da&#223; Anla&#223; und Grund der Vertragsabschl&#252;sse allein die pers&#246;nlichen W&#252;nsche und Bed&#252;rfnisse der Angeschuldigten U waren, die das f&#252;r sie &#228;u&#223;erst vorteilhafte Angebot des Bauunternehmers L2 nutzen und in der N&#228;he ihres Arbeitsplatzes bauen wollte. Dies zeigt sich deutlich sichtbar daran, da&#223; der Kreisverband erst in dem Zeitpunkt mit der Absicht, das Grundst&#252;ck zu kaufen, an die Stadt C2 herangetreten ist, als das Vorhaben der Angeschuldigten U, selbst von der Stadt ein Erbbaurecht einger&#228;umt zu erhalten, gescheitert gewesen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kreisverband war weder aus arbeitsrechtlichen noch aus sonstigen Gr&#252;nden verpflichtet und berechtigt, der Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin, die diese T&#228;tigkeit viele Jahre verrichtet hatte, ohne in der N&#228;he des B&#252;ros des Kreisverbandes oder seiner Einrichtungen zu wohnen, wenige Jahre vor Erreichen des Rentenalters ein Grundst&#252;ck zwecks Bebauung zur Verf&#252;gung zu stellen. Das Argument, die Angeschuldigte U h&#228;tte deswegen in unmittelbarer N&#228;he des benachbarten Altenheimes wohnen m&#252;ssen, damit sie pers&#246;nlich jederzeit kurzfristig erreichbar sei, ist lediglich ein vorgeschobenes. Im Hinblick auf die im wirtschaftlichen und organisatorischen Bereich liegende T&#228;tigkeit einer Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin - insofern im Gegensatz zu einem Arzt oder zum Pflegepersonal - ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die jederzeitige pers&#246;nliche Erreichbarkeit der Angeschuldigten U zur Erf&#252;llung ihrer Aufgaben unerl&#228;&#223;lich gewesen sein sollte. Dies zeigt sich auch darin, da&#223; einem Nachfolger der Angeschuldigten U in der Funktion des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">- jedenfalls zu deren und der Zeugin M Lebzeiten - das Grundst&#252;ck ohnehin nicht zur Verf&#252;gung gestanden h&#228;tte. Nicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, da&#223; die Angeschuldigte U zun&#228;chst ein Grundst&#252;ck zun&#228;chst nicht in der N&#228;he ihres Arbeitsplatzes, sondern in dem mehr als 40 Kilometer von C2 entfernt liegenden I erfolglos gesucht hatte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Der Annahme des hinreichenden Tatverdachts steht auch nicht die Tatsache entgegen, da&#223; die Mitgliederversammlung als oberstes und satzungsgem&#228;&#223; dazu berufenes Organ des Kreisverbandes den Abschlu&#223; des Kaufvertrages genehmigt und in die Bestellung des Erbbaurechts eingewilligt hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar kann die Zustimmung des Gesch&#228;ftsherrn (ob tatbestandsausschlie&#223;end oder rechtfertigend kann hier dahingestellt bleiben) den Tatbestand des Mi&#223;brauchs im Sinne des &#167; 266 StGB ausschlie&#223;en (vgl. Lenckner aaO. Rn. 21 m. U. N.; Fischer in Tr&#246;ndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., &#167; 266 Rn. 14; Samson in SK &#167; 266 Rn. 46; BGHSt 34, 379, 384 ff.; 35, 333, 336; OLG Hamm NJW 1982, 190, 192). Eine solche Zustimmung ist aber bei juristischen Personen wegen des beabsichtigten Schutzes der eigenen Rechtspers&#246;nlichkeit nur beschr&#228;nkt m&#246;glich. Strafrechtlich wirkungslos ist eine Zustimmung, die selbst gesetzeswidrig oder untreu ist (vgl. Sch&#252;nemann in LK, StGB, 11. Aufl. &#167; 266 Rn. 100 m. w. N.). Der zustimmende Beschlu&#223; der Mitgliederversammlung, der Auswirkungen auf das Verm&#246;gen hat, mu&#223; also selbst an der Satzung gemessen werden. Verst&#246;&#223;t er gegen Bestimmungen der Satzung, ist er nicht nur zivilrechtlich nichtig (vgl. Palandt-Heinrichs, 54. Aufl., &#167; 32 Rn. 9; BGHZ 59, 372; BGH NJW 1971, 879; 1975, 2101). Er steht auch der Annahme pflichtwidrigen Handelns der ausf&#252;hrenden Organe nicht entgegen (vgl. dazu BGH wistra 1994, 25, 27; OLG Hamm NJW 1982, 190, 192).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die in der Mitgliederversammlung vom 30. November 1994, also kurz vor der Bezugsfertigkeit des von der Angeschuldigten U errichteten Hauses, beschlossene Genehmigung des Grundst&#252;cksankaufs und Einwilligung zur Bestellung des Erbbaurechts verst&#246;&#223;t aus den oben dargelegten Gr&#252;nden, die in gleichem Ma&#223;e f&#252;r die Beschlu&#223;fassung der Mitgliederversammlung gelten, gegen die Satzung des Kreisverbandes und entfaltet deshalb eine tatbestandsausschlie&#223;ende beziehungsweise rechtfertigende Wirkungen f&#252;r die Angeschuldigten nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Der Mi&#223;brauchstatbestand des &#167; 266 StGB setzt &#252;berdies voraus, da&#223; dem zu betreuenden Verm&#246;gen durch das pflichtwidrige Handeln ein Nachteil zugef&#252;gt worden ist. Dazu gen&#252;gt eine konkrete, wirtschaftlich zu einer Minderbewertung f&#252;hrende Verm&#246;gensgef&#228;hrdung (vgl. Lenckner aaO Rn. 45). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Abschlu&#223; der Vertr&#228;ge hat n&#228;mlich zu der Gefahr gef&#252;hrt, da&#223; dem Kreisverband der steuerliche Status der Gemeinn&#252;tzigkeit aberkannt wird. Nach dem in st&#228;ndiger Rechtsprechung vertretenen wirtschaftlichen Verm&#246;gensbegriff (vgl. BGH NJW 1975, 1234 ff.; BGHSt 16, 220; Cramer in Sch&#246;nke-Schr&#246;der, &#167; 263 Rn. 80 m. w. N.; Fischer in Tr&#246;ndle/Fischer, &#167; 263 Rn 27) stellt die Gemeinn&#252;tzigkeit eine Rechtsposition dar, der ein hoher wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann. Der Verlust der Gemeinn&#252;tzigkeit stellt deshalb einen wirtschaftlichen Schaden dar. Immerhin f&#252;hrt deren Aberkennung  zu dem Verlust der Befreiung von der K&#246;rperschaftssteuer sowie der Berechtigung zum Bezug &#246;ffentlicher Mittel und gef&#228;hrdet damit die Existenz des Kreisverbandes in einem essentiellen Ausma&#223;. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die in Abstimmung mit der vorgesetzten Oberfinanzdirektion und dem Finanzministerium gegen den Kreisverband erlassenen Steuerbescheide des Finanzamts C2 sind zwar noch nicht bestandskr&#228;ftig geworden. Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist aber keineswegs sicher, da&#223; die gegen diese Bescheide gerichtete Rechtsverfolgung des Kreisverbandes Erfolg haben wird. Deshalb kann eine konkrete Verm&#246;gensgef&#228;hrdung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt 21, 113 ff.). Es bestehen n&#228;mlich, wie oben dargelegt, hinreichende Anhaltspunkte daf&#252;r, da&#223; die Angeschuldigten Mittel des Kreisverbandes satzungswidrig verwendet haben. Auch ist ihnen bisher der gegen&#252;ber dem Finanzamt zu f&#252;hrende Nachweis mi&#223;lungen, da&#223; der Grundst&#252;ckskaufpreis steuerrechtlich unsch&#228;dlich aus zul&#228;ssig gebildeten sogenannten freien R&#252;cklagen im Sinne des &#167; 58 Nr. 7 a AO geflossen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Die M&#246;glichkeit zur Bildung freier R&#252;cklagen stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, da&#223; gemeinn&#252;tzige K&#246;rperschaften ihre Einnahmen vollst&#228;ndig und zeitnah dem satzungsm&#228;&#223;igen Zweck zuf&#252;hren m&#252;ssen. Sie soll die K&#246;rperschaften in die Lage versetzen, f&#252;r gr&#246;&#223;ere Projekte Mittel nach und nach anzusammeln und sie dann dem Satzungszweck entsprechend zu verwenden (vgl. Tipke-Kruse, AO, &#167; 58 Rn. 9, Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs des Bundesrates, BT-Drucksache 10/3295, 1). In freie R&#252;cklagen d&#252;rfen indes h&#246;chstens 25 % des Nettoergebnisses aus Verm&#246;gensverwaltung eingestellt werden. Sie m&#252;ssen gesondert ausgewiesen und gegen&#252;ber dem Finanzamt im Jahr der R&#252;cklagenbildung geltend gemacht werden. Wird von der M&#246;glichkeit zur Bildung einer freien R&#252;cklage in einem Jahr kein Gebrauch</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">gemacht oder die H&#246;chstgrenze nicht ausgesch&#246;pft, so ist</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">ein Nachholen in sp&#228;teren Jahren nicht zul&#228;ssig (vgl. Schad/Eversberg DB 1986, 2149, 2152).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Hier hat der Kreisverband die angebliche R&#252;cklagenbildung dem Vermerk des Finanzamts C2 vom 26. November 1998 zufolge weder rechtzeitig angemeldet noch dort die vorgeschriebenen Mittelverwendungsrechnungen und die Berechnung der R&#252;cklagenbildung eingereicht. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus dem im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes erstatteten Rechtsgutachten des Prof. Dr. T2, da dort unterstellt worden ist, da&#223; freie R&#252;cklagen nach Abzug der Erwerbsaufwendungen eingestellt worden sind (vgl. S. 17 Fn. 43 des Gutachtens).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar kann das Finanzamt nach &#167; 63 Abs. 4 AO in F&#228;llen, in denen die gemeinn&#252;tzige K&#246;rperschaft Mittel angesammelt hat, ohne da&#223; die Voraussetzungen des &#167; 58 Nr. 6 und 7 AO vorliegen, vor dem Entzug der Gemeinn&#252;tzigkeit zun&#228;chst eine Frist f&#252;r die Verwendung der Mittel setzen. Das ist hier aber nicht geschehen. Ein Ermessensfehler liegt der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 14. Oktober 1998 zufolge insoweit nicht vor. Von der M&#246;glichkeit des Vorgehens nach &#167; 63 AO soll das Finanzamt n&#228;mlich nur bei relativ geringf&#252;gigen Verst&#246;&#223;en gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung Gebrauch machen, nicht aber in</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">F&#228;llen, in denen wie hier auch ein Versto&#223; gegen das Gebot</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">der Selbstlosigkeit vorliegt (vgl. Klein, AO, 6. Aufl. &#167; 64 Anm. 3). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Angeschuldigten C, Dr. C und L sind auch hinreichend verd&#228;chtig, vors&#228;tzlich aufgrund eines gemeinsam gefa&#223;ten Tatentschlusses gehandelt zu haben. Ihre beruflichen Qualifikationen verbunden mit ihrer langj&#228;hrigen T&#228;tigkeit als ma&#223;gebliche Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes bieten hinreichend Anla&#223; f&#252;r die Annahme, da&#223; ihnen, ebenso wie dem Landesverband, die Problematik ihrer Vorgehensweise bewu&#223;t gewesen ist. H&#228;tten die Angeschuldigten nicht mit Beanstandungen seitens des Landesvorstandes und der Mitgliederversammlung gerechnet, h&#228;tte auch kein Anla&#223; bestanden, der Angeschuldigten U zu gestatten, bereits vor der Befassung des Landesverbandes und der Mitgliederversammlung mit der Angelegenheit mit dem Bau zu beginnen. Es spricht vieles daf&#252;r, da&#223; es Strategie der Angeschuldigten gewesen ist, durch den Baubeginn den Landesverband und die Mitgliederversammlung vor vollendete Tatsachen zu stellen. Denn bereits zum Zeitpunkt der Einschaltung des Landesverbandes h&#228;tte das Bauvorhaben nur unter gr&#246;&#223;ten rechtlichen und tats&#228;chlichen Schwierigkeiten wieder aufgegeben werden k&#246;nnen, so da&#223; Landesverband und Mitgliederversammlung</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">- wie von den Angeschuldigten nach der Aktenlage m&#246;glicherweise schon geplant - in ihrer Entscheidung jedenfalls nicht mehr frei gewesen w&#228;ren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Auszuschlie&#223;en ist nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis auch, da&#223; die Angeschuldigten das Risiko des Verlustes der Gemeinn&#252;tzigkeit nicht gesehen h&#228;tten. Denn sie haben darauf vertrauen k&#246;nnen, da&#223; nach Zustimmung des Landesverbandes und der Mitgliederversammlung die Aufdeckung des Sachverhalts durch die zust&#228;ndigen Finanzbeh&#246;rden unwahrscheinlich war. Nach dem Hinweis des Landesverbandes d&#252;rften auch alle Angeschuldigten im &#252;brigen positive Kenntnis von der m&#246;glichen Satzungs- und Pflichtwidrigkeit ihres Handelns und der damit verbundenen Gefahr f&#252;r den Status der Gemeinn&#252;tzigkeit des Kreisverbandes gehabt haben. Anhaltspunkte daf&#252;r, da&#223; der Angeschuldigte C, der als Vorsitzender des Kreisverbandes Ansprechpartner des Landesverbandes war, entsprechende Informationen gegen&#252;ber seinen Mitangeschuldigten, mit denen er &#252;ber 10 Jahre im Vorstand zusammengearbeitet hat, unterdr&#252;ckt hat, liegen nicht vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht auch ein hinreichender Verdacht daf&#252;r, da&#223; die Angeschuldigte U ihre Mitangeschuldigten zu deren gemeinschaftlich begangener Untreue vors&#228;tzlich bestimmt hat, sich also eines Vergehens nach &#167;&#167; 26, 266 Abs. 1 1. Alt. StGB schuldig gemacht hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Bestimmen des Hauptt&#228;ters im Sinne der Vorschrift des &#167; 26 StGB liegt dann vor, wenn in ihm der Entschlu&#223; zur Tat durch irgendeine daf&#252;r urs&#228;chliche oder miturs&#228;chliche Anstiftungshandlung hervorgerufen wird (Tr&#246;ndle in Tr&#246;ndle/Fischer, &#167; 26 Rn. 3). Welcher Mittel sich der Anstiftende hierzu bedient, ist gleichg&#252;ltig. Es reicht eine konkludente Aufforderung, Anregung, &#220;berredung oder sogar eine Frage f&#252;r die Bejahung einer Anstiftungshandlung aus (Roxin in LK &#167; 26 Rn. 58; Cramer in Sch&#246;nke-Schr&#246;der, &#167; 26 Rn. 5).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich hinreichend, da&#223; die Angeschuldigte U diejenige unter den Angeschuldigten war, die allein ein unmittelbares wirtschaftliches und pers&#246;nliches Interesse am Abschlu&#223; des Kaufvertrages und des Erbbaurechtsbestellungsvertrages hatte. Nachdem ihre pers&#246;nlichen Bem&#252;hungen von der Stadt C2 unmittelbar ein Erbbaurecht an dem Grundst&#252;ck einger&#228;umt zu erhalten, gescheitert waren, hat sie fortlaufend den Vorstand zum Ankauf des Grundst&#252;cks, in der Absicht, ihr ein Erbbaurecht einzur&#228;umen, bestimmt. Ihr zumindest miturs&#228;chliches Hervorrufen des Tatentschlusses stellt</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">eine Anstiftungshandlung dar. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hat die Angeschuldigte U auf Einzelheiten der Gestaltung der vom Kreisverband geschlossenen Vertr&#228;ge ebenso wie auf die Abwicklung der Kaufpreiszahlung ma&#223;geblichen Einflu&#223; genommen. Ihr waren s&#228;mtliche Tatsachen bekannt, die die Strafbarkeit des Handelns ihrer Mitangeschuldigten begr&#252;ndeten. Angesichts ihres fortlaufenden engen Befa&#223;tsein mit s&#228;mtlichen, die Vertragsangelegenheiten betreffenden Dingen bestehen auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r, da&#223; ihr von ihren Mitangeschuldigten  m&#246;gliche Folgen der Vertragsabschl&#252;sse f&#252;r den steuerlichen Status der Gemeinn&#252;tzigkeit des Kreisverbandes verschwiegen worden sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat von der M&#246;glichkeit des &#167; 210 Abs. 3 Satz 1 StPO, das Verfahren vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Bochum zu er&#246;ffnen, Gebrauch gemacht. Nach den Ausf&#252;hrungen der Strafkammer zur Frage des Vorsatzes (\"...unvorstellbar, da&#223; ...\") besteht n&#228;mlich die Besorgnis, da&#223; von dieser nicht erwartet werden kann, da&#223; sie sich die tragenden Gr&#252;nde der Beschwerdeentscheidung zu eigen machen wird.</p>\n      "
}