List view for cases

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    "id": 307868,
    "slug": "olgd-1999-03-18-i-6-u-10195",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
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        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
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    "file_number": "I-6 U 101/95",
    "date": "1999-03-18",
    "created_date": "2019-03-13T07:45:15Z",
    "updated_date": "2019-03-27T09:51:22Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:1999:0318.I6U101.95.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das am 2. M&#228;rz 1995 verk&#252;ndete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf unter Zur&#252;ckweisung der weitergehenden Beru-fung teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 77.415,15 DM zuz&#252;glich</p>\n<p>4 % p.a. aus 28.244,80 DM vom 30. September 1992 bis 2. Dezember 1992,</p>\n<p>4 % p.a. aus 53.082,37 DM vom 3. Dezember 1992 bis</p>\n<p>11. Januar 1993,</p>\n<p>4 % p.a. aus 45.032,27 DM vom 12. Januar 1993 bis</p>\n<p>20. Januar 1993,</p>\n<p>4 % p.a. aus 69.281,37 DM vom 21. Januar 1993 bis</p>\n<p>18. Februar 1993,</p>\n<p>4 % p.a. aus 76.989,84 DM f&#252;r den 19. Februar 1993,</p>\n<p>4 % p.a. aus 78.789,99 DM vom 20. Februar 1993 bis</p>\n<p>24. Februar 1993,</p>\n<p>4 % p.a. aus 82.055,99 DM vom 25. Februar 1993 bis</p>\n<p>13. Juli 1994 und</p>\n<p>4 % p.a. aus 77.485,15 DM seit 14. Juli 1994</p>\n<p>an die Kl&#228;gerin zu zahlen.</p>\n<p>Im &#252;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kl&#228;gerin 3/10 und die Beklagten 7/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/10 der Kl&#228;gerin und zu 8/10 den Beklagten auferlegt.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 126.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor Beginn der Zwangsvollstre-ckung Sicherheit in entsprechender H&#246;he leistet. Die Kl&#228;gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in H&#246;he von 9.000 DM abwenden, wenn nicht die Be-klagten zuvor Sicherheit in entsprechender H&#246;he leisten.</p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k&#246;nnen auch durch Beibringung einer selbstschuldnerischen B&#252;rgschaft einer deutschen Gro&#223;bank oder eines &#246;ffentlich-rechtlichen Kreditinsti-tuts erbracht werden.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d :</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">\nDie Kl&#228;gerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns, B., auf Schadensersatz f&#252;r Verluste aus B&#246;rsentermingesch&#228;ften in Anspruch.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zedent, der im Hauptberuf im technischen Dienst der T. AG besch&#228;ftigt ist und sich nebenberuflich als Finanz- und Versicherungsmakler bet&#228;tigt, stand im Rahmen seiner letztgenannten T&#228;tigkeit in gesch&#228;ftlichem Kontakt mit der im Jahre 1992 gegr&#252;ndeten F. Aktiengesellschaft (im folgenden F. AG). Diese stellte sich in ihrer w&#228;hrend des Gr&#252;ndungsstadiums erstellten Werbebrosch&#252;re (Anl. B 08 zur Klageerwiderung) als zukunftsorientierte Interessengemeinschaft f&#252;r Versicherungsmakler, Finanzdienstkaufleute und Mehrfachagenten vor, die ihre Aktion&#228;re u.a. bei schwierigen Fragen mit Beratungen durch Fachleute unterst&#252;tze, ihnen ein Datenbank-Management-System zur Verf&#252;gung stelle, eigene Produkte im Investment- und Immobilienbereich sowie eine eigene Unterst&#252;tzungskasse f&#252;r den Bereich der betrieblichen Altersversorgung anbiete und zudem &#252;ber ihre Kundenzeitung \".........\" aktuelle Finanz- und Versicherungstips gebe. Ihre Finanzierung erfolge &#252;ber einen Bonus der Produktpartner, zu denen auch die Beklagte zu 1) geh&#246;rte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der Empfehlung eines Mitarbeiters der F. AG nahm der Zedent im Juli 1992 Kontakt zur Beklagten zu 1) auf, um mit deren Hilfe private Geldanlagen zu t&#228;tigen. Auf den ersten Kontakt hin antwortete die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 10.07.1992 (Bl. 14, 15 GA), in dem sie u.a. folgendes hervorhob:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"...</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Schwerpunkte unserer Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit liegen in den USA, Ungarn und Deutschland.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">F&#252;r den US-Aktien- und Aktienoptionshandel steht uns mit P. die gr&#246;&#223;te Abwicklungsstelle in den USA zur Verf&#252;gung. P. t&#228;tigt beispielsweise &#252;ber 10 % des Volumens der New Yorker B&#246;rse.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Warentermingesch&#228;fte wickeln wir f&#252;r unsere Kunden &#252;ber B. Inc. ab. Dieses Unternehmen zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass es keine Eigengesch&#228;fte t&#228;tigt und somit v&#246;llige Objektivit&#228;t f&#252;r seine Kunden garantiert.\nDas Konto kann ab 20.000 US-Dollar eingerichtet werden. Die Kosten f&#252;r den An- und Verkauf von Optionen und Kontrakten belaufen sich auf 99 US-Dollar.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Mit aktuellstem Research, der Erarbeitung individueller Anlagestrategien und der Abwicklung &#252;ber die genannten Depotstellen, die weltweit zu den renommiertesten z&#228;hlen, k&#246;nnen wir unseren Kunden einen entscheidenden Vorsprung sichern.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">...\"\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folgezeit kam es zu mehreren telefonischen und pers&#246;nlichen Kontakten zwischen dem Zedenten einerseits und Mitarbeitern der Beklagten zu 1) andererseits, in denen verschiedene Anlagem&#246;glichkeiten er&#246;rtert wurden. Im Rahmen dieser vorvertraglichen Verhandlungen unterzeichnete der Zedent zahlreiche ihm von der Beklagten zu 1) entweder &#252;bermittelten oder vorgelegten Schriftst&#252;cke in deutscher und englischer Sprache:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">U.a. unterzeichnete der Zedent das handschriftlich mit dem Datum vom 06.09.1992 versehene Formularschreiben der Beklagten zu 1) mit der &#220;berschrift \"Verlustrisiken bei B&#246;rsentermingesch&#228;ften\" (Anl. B 02 zur Klageerwiderung), welches den abschlie&#223;enden Hinweis enth&#228;lt, nach &#167; 53 Abs. 2 S. 2 B&#246;rsenG sei diese Unterrichtungsschrift vom Anleger zu unterzeichnen, wenn er B&#246;rsentermingesch&#228;fte abschlie&#223;en wolle. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner unterzeichnete der Zedent unter dem handschriftlich eingesetzten Datum vom 06.09.1992 ein weiteres Informationsschreiben der Beklagten zu 1), in welchem der Zedent auf die H&#246;he der von den Abwicklungs- und Depotstellen &#252;blicherweise in Rechnung gestellten 99 US-Dollar pro Kontrakt/Option sowie die zus&#228;tzlichen Provisionen und B&#246;rsengeb&#252;hren von 2 US-Dollar hingewiesen und ihm an Rechenbeispielen die Gewinnchancen erl&#228;utert wurden (Anl. B 01 zur Klageerwiderung). Dabei wurde auch darauf hingewiesen, bei \"aktiven Terminkonten\" k&#246;nnten im Extremfall, d.h. bei starken Kursschwankungen mehrmals t&#228;glich An- und Verk&#228;ufe je Kontrakt get&#228;tigt werden, bei 20 B&#246;rsentagen pro Monat 20 oder 30 mal und mehr. Die Anzahl der zu leistenden Kommissionszahlungen erh&#246;he sich mit der Anzahl der get&#228;tigten Gesch&#228;fte. Dies sei dem Anleger bekannt, er w&#252;nsche diese Aktivit&#228;ten und erkl&#228;re sich damit einverstanden. Abschlie&#223;end enth&#228;lt das Schreiben die an den Zedenten gerichtete Bitte zu best&#228;tigen, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"dass ein ausf&#252;hrliches Beratungsgespr&#228;ch vor Kontoer&#246;ffnung stattgefunden hat, in dem nicht nur &#252;ber Chancen, sondern insbesondere und ausf&#252;hrlich &#252;ber die vorhandenen Risiken gesprochen wurde.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus best&#228;tigte der Zedent durch Unterschrift jeweils mit den handschriftlichen Datum vom 06.09.1992, weitere Formularerkl&#228;rungen in englischer Sprache erhalten, gelesen und verstanden zu haben sowie mit dem Inhalt einverstanden zu sein; zus&#228;tzlich unterzeichnete er diese in bezug genommenen Erkl&#228;rungen (Anlagenkonvolut B 03 zur Klageerwiderung).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich unterzeichnete der Zedent ebenfalls unter dem Datum vom 06.09.1992 das Formular der Beklagten zu 1) mit dem Titel \"Hinweise zur Kontoer&#246;ffnung\" (Anl. B 05 zur Klageerwiderung), nach deren Inhalt er die Beklagte zu 1) formularm&#228;&#223;ig beauftragte, die durch Ankreuzen gemachten Angaben betreffend seine Anlageerfahrung und seine Anlagew&#252;nsche sowie zu seinen Einkommens- und Verm&#246;gensverh&#228;ltnissen an die N., Inc. und/oder die Depot- bzw. Abwicklungsstellen weiterzugeben. Gleichzeitig beauftragte er die Beklagte zu 1) formularm&#228;&#223;ig zur Weiterleitung seines - gesondert unterschriebenen - Kontoer&#246;ffnungsantrages an die Depotstelle als \"direkter Vertragspartner\". Unter der &#220;berschrift \"Meine Anlageerfahrung\" sind die Rubriken \"Aktien\", \"Anleihen\", und \"B&#246;rsentermingesch&#228;fte\" angekreuzt, wobei ebenfalls durch entsprechendes Ankreuzen best&#228;tigt wird, bereits ein Konto f&#252;r Aktien, Anleihen, Aktienoptionen und B&#246;rsentermingesch&#228;fte unterhalten zu haben. Ferner enth&#228;lt das Formular folgende vorgedruckte Versicherung:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Vor Eintritt in die Gesch&#228;ftsbeziehungen mit einer der Depotstellen versichere ich, den unten aufgef&#252;hrten \"Risikohinweis zu B&#246;rsengesch&#228;ften\" gelesen zu haben, da sich mir die Risiken von B&#246;rsentermingesch&#228;ften, insbesondere im Falle von Termingesch&#228;ften, deren rechtlicher Bedeutung und der von diesen verlangten Einlagen und Einsch&#252;ssen ... voll bewusst bin ...\".\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Am 23.09.1992 unterschrieben der Zedent und die Beklagte zu 1) sodann den f&#252;r die streitgegenst&#228;ndliche Gesch&#228;ftsbeziehung ma&#223;gebenden Verm&#246;gensverwaltungsvertrag, durch den der Zedent die Beklagte zu 1) beauftragte, in seinem Namen und f&#252;r seine Rechnung den An- und Verkauf von in- und ausl&#228;ndischen Wertpapieren aller Art sowie von Bezugsrechten zu betreiben und B&#246;rsentermingesch&#228;fte zu t&#228;tigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei den \nAkten befindliche Ablichtung (Bl. 12, 13 GA) Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">\nIn Vollzug dieser Vereinbarung stellte der Zedent am 30.09.1992 der Beklagten zu 1) einen ersten Anlagebetrag in H&#246;he von 19.985 US-Dollar zur Verf&#252;gung, mit dem diese &#252;ber das als Depotstelle bezeichnete Brokerhaus B. Inc. in New \nYork B&#246;rsentermingesch&#228;fte, insbesondere Termindirektgesch&#228;fte in Devisen und Treasury Bonds (T-Bonds = US-Staatsanlei-hen) t&#228;tigte. Diese erbrachten in den ersten Monaten erheblichen Gewinn, was die Beklagte zu 1) zun&#228;chst veranlasste, den Zedenten mit Schreiben vom 20.10.1992 (Anl. B 06 zur Klageerwiderung = Bl. 19 GA) u.a. auf folgendes hinzuweisen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"...</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Das Konto wird sehr aktiv gehandelt und wir m&#246;chten der guten Ordnung halber nochmals darauf hinweisen, dass selbstverst&#228;ndlich auch extrem hohe Risiken im B&#246;rsenterminmarkt vorhanden sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">...\"\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 28.10.1992 (Anl. B 07 zur Klageerwiderung) wandte sich die Beklagte zu 1) erneut an den Zedenten und wies ihn darin u.a. auf folgendes hin:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Gerade in die Verm&#246;gensverwaltung bei verwalteten B&#246;rsentermin-Konten m&#246;chten wir sicher stellen, dass der Anleger &#252;ber die Risiken der B&#246;rsentermingesch&#228;fte informiert ist sowie sichergestellt ist, dass die Ausz&#252;ge kontinuierlich bei dem Kunden eintreffen und dass der Kunde wei&#223;, dass pro Transaktion (An- und Verkauf) je 48,50 US-Dollar, somit 99 US-Dollar plus B&#246;rsengeb&#252;hren anfallen. Die gesamten Geb&#252;hren, die Anzahl der Transaktionen und die Gewinne/Verluste sind auf den Ihnen jeweilig &#252;berstellten Kontoausz&#252;gen der depotf&#252;hrenden Stelle, B., ersichtlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ferner ist f&#252;r uns wichtig, dass Sie uns best&#228;tigen, dass die Anlagestrategie, die Zahl der vorgenommenen Transaktionen (z.B. am 23.10.1992 sechs Kauf- und Verkaufstransaktionen, Kontostand am 23.10. = 27.103 US-Dollar) und die Abwicklung Ihren Zielsetzungen entspricht und Sie auch zuk&#252;nftig w&#252;nschen, dass ein in unserem Ermessen entsprechend aktiver Handel erfolgt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Bitte beachten Sie, dass wir uns nicht nur mit der spekulativen Verm&#246;gensverwaltung, sondern auch insbesondere mit der Verm&#246;gensverwaltung im Aktien- und Anleihebereich befassen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Wir bitten Sie, obiges mit Ihrer Unterschrift zu best&#228;tigen und die Kopie dieses Schreibens an uns zur&#252;ckzureichen.\"\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zedent unterzeichnete eine Ablichtung dieses Schreibens am 29.10.1992 und sandte diese an die Beklagte zu 1) zur&#252;ck.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folgezeit stellte der Zedent der Beklagten zu 1) bis zum 30.06.1993 weitere Anlagebetr&#228;ge zur Verf&#252;gung, deren Gesamtsumme zwischen den Parteien streitig ist. Unstreitig hat der Zedent jedoch folgende Betr&#228;ge auf das bei der Depotstelle der Beklagten zu 1), dem Brokerhaus B. Inc., gef&#252;hrten Terminkonto transferieren lassen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">30.09.1992: US $ 19.985,00  x UK v. 1,4133 = DM 28.244,80\n03.12.1992: US $ 15.669,40  x UK v. 1,5851 = DM 24.837,57\n21.01.1993: US $ 15.000,00  x UK v. 1,6166 = DM 24.249,00\n19.02.1993: US $  4.700,00  x UK v. 1,6401 = DM  7.708,47\n20.02.1993: US $  1.100,00  x UK v. 1,6365 = DM  1.800,15\n25.02.1993: <span style=\"text-decoration:underline;\">US $  2.000,00</span>  x UK v. 1,6330 = <span style=\"text-decoration:underline;\">DM  3.266,00</span>\n            US $ 58.454,40                   DM 90.105,99</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">\nDiese Anlagebetr&#228;ge gerieten im Rahmen der B&#246;rsentermingesch&#228;fte weitgehend in Verlust, wobei wegen der Einzelheiten auf die \"Monthly commodity Statements\" der B., Inc. (monatliche Kontoausz&#252;ge; Bl. 24-53 GA) sowie die \"Combined commodity Statements\" der B. Inc. (Bl. 187-279 GA) Bezug genommen wird. Von den der Beklagten zu 1) &#252;berlassenen Betr&#228;gen erhielt der Kl&#228;ger schlie&#223;lich nur folgende Zahlungen zur&#252;ck:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">11.01.1993: US $  5.000,00  x UK v. 1,6100 = DM  8.050,00\n13.07.1994: <span style=\"text-decoration:underline;\">US $  2.993,74</span>  x UK v. 1,5267 = <span style=\"text-decoration:underline;\">DM  4.570,84</span>\n            US $  7.993,74                   DM 12.620,84\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der vorliegenden Klage verlangt die Kl&#228;gerin, der der Zedent mit schriftlichem Vertrag vom 06.02.1995 (Bl. 120 GA) alle Anspr&#252;che gegen die Beklagten abgetreten hat, Schadensersatz, den sie nunmehr in der Berufungsinstanz mit 89.612,66 DM beziffert. In erster Instanz hat sie dar&#252;ber hinaus noch mehrere Auskunftsanspr&#252;che geltend gemacht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Zur St&#252;tzung ihrer Klageforderung hat die Kl&#228;gerin folgendes vorgetragen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1) sei zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar insbesondere deshalb, weil sie ihren Ehemann, den Zedenten, nicht sachgerecht &#252;ber die Risiken der beabsichtigten und auch durchgef&#252;hrten B&#246;rsentermingesch&#228;fte informiert habe. Eine schriftliche Aufkl&#228;rung sei praktisch nicht erfolgt. Die von den Beklagten vorgelegte Brosch&#252;re \"Basisinformation &#252;ber B&#246;rsentermingesch&#228;fte des deutschen Bankverlages\" (Anl. B 04 zur Klageerwiderung) habe der Zedent gar nicht erhalten. Die &#252;brigen Vertragsunterlagen (Anl. B 01 bis B 03 und B 05 zur Klageerwiderung) seien dem Zedenten vor Abschluss des Verm&#246;gensverwaltungsvertrages vom 23.09.1992 lediglich zur Unterschrift vorgelegt, aber nicht ausgeh&#228;ndigt worden. Diese Aufkl&#228;rung sei auch nicht etwa deshalb entbehrlich gewesen, weil er mit Gesch&#228;ften der vorgenommenen Art vertraut gewesen sei. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall gewesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner hafte die Beklagte zu 1) auf Schadensersatz, weil der Zeuge Z., ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1), dem Zedenten im Verlauf der Vertragsverhandlungen vorgespiegelt habe, durch das Setzen einer sogenannten \"stop-loss-order\" lasse sich auf jeden Fall ein Totalverlust der Anlagegelder vermeiden. Trotz der daraufhin erfolgten Vereinbarung einer solchen Risikobegrenzung sei dann der Terminhandel von der Beklagten zu 1) schrankenlos vorgenommen worden. Auch an die im schriftlichen Vertrag enthaltene Weisung, nur nach Absprache Gesch&#228;fte vorzunehmen, habe sich die Beklagte zu 1) nicht gehalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich hafte die Beklagte zu 1) aus unerlaubter Handlung, weil sie dem Zedenten die H&#246;he der R&#252;ckverg&#252;tungen auf die Kommissionen verheimlicht und ihn dadurch daran gehindert habe, diese aus Auftragsrecht herauszuverlangen. W&#228;re er &#252;ber die &#252;berzogenen Kommissionen und die dadurch erfolgte Schm&#228;lerung der Gewinnchancen aufgekl&#228;rt worden, h&#228;tte der Zedent der Beklagten zu 1) die Spekulationsgelder nicht zur Verf&#252;gung gestellt und demzufolge auch den Gesamtverlust nicht erlitten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte zu 2) hafte als Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1) ebenfalls auf Schadensersatz, weil er deren Verhalten veranlasst bzw. jedenfalls nicht verhindert habe, dass der Zedent nicht sachgerecht aufgekl&#228;rt worden sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der H&#246;he nach belaufe sich der Schadensersatzanspruch auf 102.233,50 DM. Denn neben den von den Beklagten einger&#228;umten Geldeinlagen seien der Beklagten zu 1) folgende weitere Betr&#228;ge zur Verf&#252;gung gestellt worden:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">04.11.1992: US $    325,00  x UK v. 1,5685 = DM    509,76\n24.11.1992: US $    200,00  x UK v. 1,6040 = DM    320,80\n14.01.1993: US $  1.835,99  x UK v. 1,6282 = DM  2.989,36\n07.04.1993: US $    493,83  x UK v. 1,6141 = DM    797,09\n07.04.1993: US $    800,00  x UK v. 1,6141 = DM  1.291,28\n19.04.1993: US $    460,53  x UK v. 1,6189 = DM    745,55\n19.04.1993: US $    738,00  x UK v. 1,6189 = DM  1.194,75\n26.04.1993: US $    201,22  x UK v. 1,5746 = DM    127,79\n26.04.1993: US $    314,92  x UK v. 1,5746 = DM    200,00\n08.06.1993: US $    212,00  x UK v. 1,6245 = DM    344,39\n30.06.1993: US $    124,16  x UK v. 1,6922 = <span style=\"text-decoration:underline;\">DM    210,10</span>\n          DM  8.730,87</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der sich insgesamt ergebende Schadensbetrag sei von den Beklagten in H&#246;he von Anlagezinsen f&#252;r Festgeldanlagen zu verzinsen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">1.\ndie Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr Auskunft dar&#252;ber zu erteilen und Rechnung zu legen,\n<span style=\"text-decoration:underline;\">a.</span>\nwelche konkreten Kommissionsbelastungen f&#252;r die get&#228;tigten K&#228;ufe und Verk&#228;ufe der Options- und Futureskontrakte in Deutschmark und Treasury Bonds auf dem Konto Nr. ....... bei der Depotstelle B. Inc. angefallen sind,\n<span style=\"text-decoration:underline;\">b.</span>\nwelche R&#252;ckverg&#252;tung und sonstige transaktionsunabh&#228;ngigen Verg&#252;tungen die Beklagte zu 1) von B. Inc. direkt bzw. &#252;ber die N. Inc. erhalten hat und\n<span style=\"text-decoration:underline;\">c.</span>\nerforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst&#228;ndigkeit dieser Angaben an Eides Statt durch den Beklagten zu 2) zu versichern,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">2.\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 102.233,50 DM nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag von 28.244,80 DM seit dem 30.09.1992, aus einem weiteren Betrag von 509,76 DM seit dem 04.11.1992, aus einem weiteren Betrag von 320,80 DM seit dem 24.11.1992, aus einem weiteren Betrag von 24.837,47 DM seit dem 03.12.1992, aus einem weiteren Betrag von 7.879,50 DM seit dem 15.12.1992, aus einem weiteren Betrag von 2.989,36 DM seit dem 14.01.1993, aus einem weiteren Betrag von 24.249 DM seit dem 19.02.1993, aus einem weiteren Betrag von 7.708,47 DM seit dem 20.02.1993, aus einem weiteren Betrag von 3.266 DM seit dem 25.02.1993, aus einem weiteren Betrag von 2.088,37 DM f&#252;r die Zeit vom 07.04.1993 bis zum 13.07.1994, aus einem weiteren Betrag von 340,11 DM seit dem 14.07.1994, aus einem weiteren Betrag von 1.939,55 DM f&#252;r die Zeit vom 19.04.1993 bis zum 13.07.1994, aus einem weiteren Betrag von 327,79 DM f&#252;r die Zeit vom 26.04.1993 bis zum 13.07.1994, aus einem weiteren Betrag von 344,39 DM f&#252;r die Zeit vom 08.06.1993 bis zum 13.07.1994 sowie aus einem weiteren Betrag von 210,10 DM f&#252;r die Zeit vom 30.06.1993 bis zum 13.07.1994 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">\nDie Beklagten beantragen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben folgendes geltend gemacht:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Vor Durchf&#252;hrung des ersten Anlagegesch&#228;ftes sei der Zedent umfassend schriftlich &#252;ber die Risiken des B&#246;rsenterminhandels informiert worden. Die Beklagte zu 1) habe dem Zedenten die im Prozess vorgelegten Vertragsunterlagen und Aufkl&#228;rungsbrosch&#252;ren mit Schreiben vom 03.09.1992 &#252;bersandt. Dieser habe sie sodann am 06.09.1992 unterzeichnet zur&#252;ckgesandt. Die schriftlichen Unterlagen enthielten die notwendige Risikoaufkl&#228;rung, die der Zedent folglich in Ruhe habe zur Kenntnis nehmen k&#246;nnen. Au&#223;erdem sei der Zedent als Versicherungs- und Finanzmakler b&#246;rsenerfahren gewesen und habe einer Belehrung nicht bedurft. Dies gelte um so mehr, als der Zedent auch Vertriebspartner der F. AG gewesen sei und in dieser Funktion selbst Anlagegesch&#228;fte vermittelt habe. Jedenfalls habe der Zedent sich als mit B&#246;rsentermingesch&#228;ften der vorliegenden Art erfahren geriert. Er sei gegen&#252;ber der Beklagten zu 1) nicht nur als selbst&#228;ndiger Finanzmakler aufgetreten, wobei er bereits bei den ersten Gespr&#228;chen - wie unstreitig ist - auch auf seine diesbez&#252;glichen Gesch&#228;ftsbeziehungen zur B. GmbH bzw. dem Brokerhaus R. hingewiesen habe. Vielmehr habe der Zedent dar&#252;ber hinaus auch in Gesch&#228;ftsbeziehung zur F. AG gestanden und auch in diesem Rahmen Erfahrungen u.a. mit B&#246;rsentermingesch&#228;ften gesammelt. Auch als Vertriebspartner der I. AG habe der Zedent - wie unstreitig ist - Anlagen vermittelt, darunter auch die von der Beklagten als Initiatorin entwickelten Investmentfonds \"Fonds-Select\" und \"Fonds-Select plus\", bei denen es sich um eine Kombination zwischen Investment- und B&#246;rsentermingesch&#228;ften handele. Im Rahmen dieser aufgrund der Vereinbarung vom 14.08.1993 (Bl. 105 GA) zustandegekommenen Gesch&#228;ftsbeziehung sei der Kl&#228;ger sowohl schriftlich (Bl. 104-106 GA) als auch m&#252;ndlich &#252;ber die Zusammenh&#228;nge sowie die Gefahren und Risiken des B&#246;rsenterminhandels unterrichtet worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Auch irgendwelche Zusicherungen in bezug auf eine \"stop-loss-order\" habe es seitens ihrer Mitarbeiter nicht gegeben. Auch habe sie nicht irgendwelche R&#252;ckerstattungen von Kommissionen oder sonstigen Geb&#252;hren erhalten, so dass auch insofern eine irgendwie geartete Aufkl&#228;rung obsolet gewesen sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung in bezug auf das jetzt noch streitgegenst&#228;ndliche Schadensersatzbegehren wie folgt begr&#252;ndet: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Fall k&#246;nne offen bleiben, ob der Zedent &#252;ber die wirtschaftlichen Zusammenh&#228;nge des B&#246;rsenterminhandels aufgekl&#228;rt worden sei. Eine darauf beruhende Schadensersatzpflicht der Beklagten sei jedenfalls deshalb zu verneinen, weil der Zedent b&#246;rsenerfahren und deshalb nicht aufkl&#228;rungsbed&#252;rftig gewesen sei. Eine Schadensersatzpflicht wegen Nichtbeachtung einer angeblich erteilten \"stop-loss-order\" oder wegen der angeblichen Verheimlichung von Kommissionsr&#252;ckverg&#252;tungen habe der Kl&#228;ger ebenfalls nicht schl&#252;ssig dargetan.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl&#228;gerin mit der vorliegenden Berufung, mit der sie unter Wiederholung, Vertiefung und Erg&#228;nzung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klagebegehren teilweise - n&#228;mlich hinsichtlich des Zahlungsantrags - weiterverfolgt und - nach einer teilweisen R&#252;cknahme auch des sich darauf beschr&#228;nkenden Rechtsmittels - nunmehr noch Zahlung in H&#246;he von 89.612,66 DM verlangt. Dabei f&#252;hrt sie erg&#228;nzend zu ihrem fr&#252;heren Vorbringen insbesondere folgendes aus:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zedent sei von der Beklagten zu 1) vor Abschluss des in Rede stehenden Anlagevermittlungsvertrages nicht sachgerecht &#252;ber die Risiken des B&#246;rsenterminhandels aufgekl&#228;rt worden. Die Brosch&#252;re \"Basisinformationen &#252;ber B&#246;rsentermingesch&#228;fte\" (Anl. B 04 zur Klageerwiderung) habe er gar nicht und alle &#252;brigen von den Beklagten &#252;berreichten Unterlagen erst nach Aufnahme der Gesch&#228;ftsbeziehung erhalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Unrecht habe das Landgericht auch seine Aufkl&#228;rungsbed&#252;rftigkeit verneint. Er sei bei der T. AG im technischen Dienst besch&#228;ftigt und bet&#228;tige sich nebenberuflich als Finanzkaufmann. An die Beklagte sei er herangef&#252;hrt worden durch eine Empfehlung eines Vorstandsmitglieds der F. AG. Im Vertrauen auf diese Empfehlung sowie das gewandte Auftreten des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten habe er mit dieser die Gesch&#228;ftsbeziehung begonnen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er selbst keinerlei berufliche Erfahrungen mit B&#246;rsenspekulationsgesch&#228;ften gehabt. Pers&#246;nlich sei er seinerzeit mit B&#246;rsenspekulationsgesch&#228;ften insofern konfrontiert worden, als er auf Vermittlung der B. GmbH Kontakt zum Brokerhaus R. gehabt und &#252;ber diese entsprechende Geldanlagen get&#228;tigt habe. Bei diesen Gesch&#228;ften, &#252;ber die der Zedent jedoch im einzelnen nicht informiert gewesen sei, h&#228;tten sich Mitte 1992 Verluste in einer Gr&#246;&#223;enordnung von ca. 20.000 US-Dollar abgezeichnet, die er durch den gesch&#228;ftlichen Kontakt mit der Beklagten wieder habe ausgleichen wollen. Im Rahmen des gesch&#228;ftlichen Kontakts zur B. GmbH bzw. zum Brokerhaus R. sei er &#252;ber die Zusammenh&#228;nge bei B&#246;rsenspekulationsgesch&#228;ften ebenfalls nicht aufgekl&#228;rt worden. Vielmehr seien die einzelnen Anlageentscheidungen jeweils von der B. GmbH getroffen worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">&#196;hnliches gelte auch f&#252;r seine T&#228;tigkeit als Vertriebspartner der F. AG, in deren Auftrag er auch mit der Vermittlung von Anlagegesch&#228;ften besch&#228;ftigt gewesen sei. Bei den vermittelten Anlagen habe es sich um Fonds-Konstruktionen gehandelt, die jedoch weder dem Kunden noch ihm als Vermittler Einblick in die Funktionsweise der von dem Fonds get&#228;tigten Anlagegesch&#228;fte gew&#228;hrten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kontoer&#246;ffnungsunterlagen habe er nicht verstehen k&#246;nnen, weil er der englischen Sprache nicht m&#228;chtig sei. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) h&#228;tten ihn veranlasst, die unausgef&#252;llten Formulare zu unterschreiben. Dementsprechend sei auch die Eintragung in dem Formular, die auf seine angebliche f&#252;nfj&#228;hrige Erfahrung mit Optionsgesch&#228;ften hinweise, ohne sein Wissen nachtr&#228;glich in das Formular eingetragen worden. Auch sonst habe der Zedent nichts getan, was den Schluss zulie&#223;e, er geriere sich als jemand, der Erfahrung mit B&#246;rsenspekulationsgesch&#228;ften habe und mit deren Risiken vertraut sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus sei der Zedent im Vorfeld der Anlagegesch&#228;fte von der Beklagten zu 1) auch &#252;ber die Existenz und die verlustausschlie&#223;ende Wirkung einer \"stop-loss-order\" get&#228;uscht worden. Die Anlagegesch&#228;fte h&#228;tte der Zedent nicht geschlossen, wenn ihm bekannt gewesen sei, dass solche ihm zugesicherten Mechanismen keineswegs einen Totalverlust des Anlagekapitals verhindern w&#252;rden. Im &#252;brigen habe die Beklagte zu 1) auch transaktionsabh&#228;ngige R&#252;ckerstattungen von den Provisionen und Geb&#252;hren erhalten, die bei Abschluss der einzelnen Terminkontrakte aufgewandt worden seien. Wenn dem Zedenten dies bekannt gewesen sei, h&#228;tte er die Gesch&#228;ftsbeziehung zur Beklagten zu 1) ebenfalls nicht begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte habe dar&#252;ber hinaus in v&#246;llig unangemessener H&#228;ufigkeit Termingesch&#228;fte abgeschlossen und wieder beendet, wobei sie nur das Ziel verfolgt habe, m&#246;glichst h&#228;ufig Provisionen und Geb&#252;hren zu vereinnahmen. Die get&#228;tigten Gesch&#228;fte lie&#223;en keinerlei Gewinnstrategie erkennen - ein Umstand, der ebenso wie die Tatsache, dass die angefallenen Geb&#252;hren mehr als ein Drittel der Anlagebetr&#228;ge ausmachten, ein Indiz f&#252;r die praktizierte Geb&#252;hrenschneiderei sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">das angefochtene Urteil teilweise abzu&#228;ndern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 89.612,66 DM nebst 4 % Zinsen p.a. aus einem Betrag von 28.244,80 DM seit dem 30.09.1992, aus einem weiteren Betrag von 509,76 DM seit dem 04.11.1992, aus einem weiteren Betrag von 320,80 DM seit dem 24.11.1992, aus einem weiteren Betrag von 24.837,47 DM seit dem 03.12.1992, aus einem weiteren Betrag von 7.879,50 DM seit dem 15.12.1992, aus einem weiteren Betrag von 2.989,36 DM seit dem 14.01.1993, aus einem weiteren Betrag von 24.249 DM seit dem 19.02.1993, aus einem weiteren Betrag von 7.708,47 DM seit dem 19.02.1993, aus einem weiteren Betrag von 1.800,15 DM seit dem 20.02.1993, aus einem weiteren Betrag von 3.266 DM seit dem 25.02.1993, aus einem weiteren Betrag von 2.088,37 DM f&#252;r die Zeit vom 07.04.1993 bis zum 13.07.1994, aus einem weiteren Betrag von 340,11 DM seit dem 14.07.1994, aus einem weiteren Betrag von 1.939,55 DM f&#252;r die Zeit vom 19.04.1993 bis zum 13.07.1994, aus einem weiteren Betrag von 327,79 DM f&#252;r die Zeit vom 26.04.1993 bis zum 13.07.1994, aus einem weiteren Betrag von 344,39 DM f&#252;r die Zeit vom 08.06.1993 bis zum 13.07.1994 sowie aus einem weiteren Betrag von 210,10 DM f&#252;r die Zeit vom 30.06.1993 bis zum 13.07.1994 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">\nDie Beklagten beantragen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigen unter Wiederholung, Vertiefung und Erg&#228;nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung und treten in diesem Zusammenhang auch den erg&#228;nzenden Ausf&#252;hrungen der Kl&#228;gerin entgegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den zwischen den Parteien gef&#252;hrten Schriftwechsel sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z. und B.. F&#252;r den Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. September 1998 Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e :</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung ist &#252;berwiegend begr&#252;ndet. Die Beklagten haften der Kl&#228;gerin wegen unzureichender Risikoaufkl&#228;rung auf Schadensersatz.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Beklagte zu 1) steht der Kl&#228;gerin ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo in Verbindung mit &#167; 398 BGB zu. Die Beklagte zu 1) hat ihre vorvertraglichen Aufkl&#228;rungspflichten dadurch verletzt, dass sie den Zedenten, den Ehemann der Kl&#228;gerin, &#252;ber die mit den get&#228;tigten B&#246;rsentermingesch&#228;ften verbundenen Risiken nicht sachgerecht informiert hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">1.</span>\nNach der st&#228;ndigen h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung sowie der st&#228;ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Vermittler von ungew&#246;hnlichen Anlagegesch&#228;ften die mit besonderen, &#252;ber das &#252;bliche Ma&#223; hinausgehenden Risiken behaftet sind, seinen Kunden &#252;ber die wirtschaftlichen Zusammenh&#228;nge und Risiken des Gesch&#228;fts aufkl&#228;ren, sofern der Kunde nicht ausnahmsweise als erfahrener Anleger einer Aufkl&#228;rung nicht bedarf. Diese Grunds&#228;tze gelten zum einen sowohl f&#252;r Warentermingesch&#228;fte (vgl. BGHZ 80, 83 f = WM 1981, 374; BGH WM 1995, 81, 82; BGH WM 1986, 734; BGH WM 1987, 103; BGH WM 1988, 291, 292; BGHZ 105, 108, 110 = NJW 1988, 2882; BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 1992, 1879, 1880; OLG D&#252;sseldorf \n- Senat -, Urteil vom 09.01.1992 - 6 U 192/91 -) als auch f&#252;r B&#246;rsentermingesch&#228;fte (vgl. BGH WM 1991, 127, 128; BGH NJW 1994, 512 = WM 1994, 149, 150; BGH NJW 1994, 997; BGH WM 1994, 1746, 1747; OLG D&#252;sseldorf - Senat -, Urteil vom 15.10.1992 - 6 U 18/92 -; OLG D&#252;sseldorf - Senat -, Urteil vom 27.10.1994 - 6 U 172/93 -; OLG D&#252;sseldorf - Senat -, \nUrteil vom 19.01.1995 - 6 U 287/93 -; OLG D&#252;sseldorf - Senat -, Urteil vom 27.07.1994 - 6 U 12/95 -; OLG D&#252;sseldorf \n- Senat -, Urteil vom 07.09.1995 - 6 U 166/94 -; OLG D&#252;sseldorf - Senat -, Urteil vom 28.11.1996 - 6 U 216/95 -).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen von der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgestellten Grunds&#228;tzen hat der Vermittler solcher Gesch&#228;fte, dem Anlageinteressenten ein zutreffendes Bild von den Gefahren und Chancen der vermittelten Gesch&#228;fte in der Weise zu verschaffen, dass der K&#228;ufer seine Investitionsentscheidung sachgerecht treffen kann. Bei Waren- und B&#246;rsentermingesch&#228;ften, bei denen es sich um hochspekulative Geldanlagen handelt, hat der Anlagevermittler seine mit diesen Gesch&#228;ften nicht vertrauten Kunden &#252;ber die wesentlichen Grundlagen des Gesch&#228;ftes, die wirtschaftlichen Zusammenh&#228;nge und die dem Termingesch&#228;ft innewohnenden Risiken und deren Verh&#228;ltnis zu den tats&#228;chlichen Gewinnaussichten auch unter Ber&#252;cksichtigung der Provisionen umfassend aufzukl&#228;ren. Er hat dem potentiellen Kunden ein zutreffendes Bild von Termingesch&#228;ften zu verschaffen, ihm vor Vertragsschluss also die Kenntnisse zu vermitteln, die ihn in die Lage versetzen, den Umfang des ihm aufgeb&#252;rdeten Verlustrisikos und die durch die H&#246;he von Vermittlungspr&#228;mien und Geb&#252;hren eingetretene Verringerung ihrer Gewinnchancen zutreffend einsch&#228;tzen zu k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Was die Form der notwendigen Aufkl&#228;rung angeht, so ist anerkannt, dass sie, wenn sie ihren Zweck nicht verfehlen soll, grunds&#228;tzlich nur schriftlich und nicht ausschlie&#223;lich m&#252;ndlich oder fernm&#252;ndlich erfolgen kann (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f = NJW 1988, 2882 = WM 1988, 1255; BGH NJW 1991, 1947, 1948; BGH NJW 1992, 1879, 1880; OLG D&#252;sseldorf - Senat -, a.a.O.). Dabei muss die Darstellung zutreffend, vollst&#228;ndig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit derartigen Gesch&#228;ften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Gesch&#228;fte zu vermitteln (vgl. BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 1992, 1879, 1880). Wichtige Hinweise, wie etwa solche auf die gesch&#228;ftsspezifischen Risiken, d&#252;rfen nicht drucktechnisch oder durch ihre Plazierung in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 105, 108, 114; BGH NJW 1992, 1879, 1880), sondern m&#252;ssen schriftlich und in einer f&#252;r den fl&#252;chtigen Leser auff&#228;lligen Form erfolgen, wobei die Hinweise weder durch Besch&#246;nigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeintr&#228;chtigt werden d&#252;rfen (BGH NJW 1994, 512 = WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 455; BGH WM 1994, 492, 493; BGH NJW 1994, 997; BGH NJW-RR 1996, 947, 948 = WM 1996, 1214, 1215 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 24.09.1996\n- XI ZR 244/95 -).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anwendung dieser Rechtsgrunds&#228;tze auf den Streitfall ergibt, dass die dem Zedenten tats&#228;chlich oder behauptungsweise &#252;berlassenen Unterlagen nicht geeignet sind, einem mit Termindirektgesch&#228;ften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und spezifischen Risiken solcher Gesch&#228;fte zu vermitteln. Das dem Zedenten von der Beklagten zu 1) angeblich &#252;bermittelte Informationsmaterial stimmt inhaltlich weitestgehend mit den Unterlagen &#252;berein, die dem Senat bereits in den Verfahren 6 U 147/94 OLG D&#252;sseldorf = 8 0 33/94 LG D&#252;sseldorf und 6 U 166/94 OLG D&#252;sseldorf = 6 0 585/93 LG D&#252;sseldorf zur Entscheidung vorlagen. Bereits in jenen Verfahren hat der Senat die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen nicht f&#252;r ausreichend angesehen um einem mit Termindirektgesch&#228;ften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und spezifischen Risiken solcher Gesch&#228;fte zu vermitteln (vgl. Urteil des \nSenats vom 8. Juni 1995 - 6 U 147/94 = WM 1995, 1710 ff und Urteil des Senats vom 7. September 1995 - 6 U 166/94 -). \nDiese Auffassung ist vom Bundesgerichtshof in beiden Verfahren ausdr&#252;cklich best&#228;tigt worden (vgl. Urteil des BGH vom 14.05.1996 - XI ZR 188/95 = WM 1996, 1214 ff = NJW-RR \n1996, 947 f und Urteil des BGH vom 24. September 1996 \n- XI ZR 244/95 -). An dieser Ansicht h&#228;lt der erkennende Senat auch nach erneuter &#220;berpr&#252;fung fest, wobei wegen der Einzelheiten der Begr&#252;ndung sowohl auf die eigenen Ausf&#252;hrungen des Senats in den vorgenannten Urteil sowie auf die best&#228;tigenden und erg&#228;nzenden Erw&#228;gungen des Bundesgerichtshofs in den ebenfalls genannten Entscheidungen, die den Beklagten sowie den Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;gerin s&#228;mtlich vorliegen, Bezug genommen werden kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">2.</span>\nDie vorbeschriebene, grunds&#228;tzlich notwendige Aufkl&#228;rung &#252;ber die wirtschaftlichen Zusammenh&#228;nge und Risiken von B&#246;rsentermingesch&#228;ften waren vorliegendend auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Zedent keiner Aufkl&#228;rung bedurfte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Der Umfang der Aufkl&#228;rungspflichten h&#228;ngt im Einzelfall von der Aufkl&#228;rungsbed&#252;rftigkeit des potentiellen Kunden ab. Ma&#223;gebend wird er dabei in erster Linie dadurch bestimmt, ob der potentielle Kunde Erfahrungen mit Gesch&#228;ften der angebahnten Art hat (vgl. BGH WM 1991, 982, 984; BGH WM 1992, 479, 481). Aber auch wenn eine solche Erfahrung objektiv nicht gegeben ist, kann eine Aufkl&#228;rungspflicht dann entfallen, wenn der potentielle Kunde entweder keine Beratung w&#252;nscht oder sich als termingesch&#228;ftserfahren geriert. Ein solcher Kunde, der nach eigenen, nicht ersichtlich unglaubw&#252;rdigen Angaben umfangreiche Erfahrungen mit Termingesch&#228;ften gesammelt hat, dies sogar schriftlich best&#228;tigt und den Abschluss solcher Gesch&#228;fte w&#252;nscht, ist grunds&#228;tzlich nicht schutzw&#252;rdig. Er kann nach Treu und Glauben, der Grundlage vorvertraglicher Aufkl&#228;rungspflichten, berechtigterweise nicht erwarten, gleichwohl &#252;ber die Funktionsweise und die besonderen Gefahren solcher ihm angeblich vertrauter Gesch&#228;fte eingehend aufgekl&#228;rt zu werden. Ein Kunde der sich als erfahren geriert, tut vielmehr kund, dass er Aufkl&#228;rung nicht braucht und nicht w&#252;nscht (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1996 - XI ZR 188/95 = WM 1996, 1214, 1216 = NJW-RR 1996, 947, 948; BGH, Urteil vom 28.09.1996 - XI ZR 244/95 -; Palandt/Thomas, BGB, 57. Aufl., &#167; 764 BGB, Rdn. 14 m.w.Nachw.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte bestand auch im vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer umfassenden Aufkl&#228;rung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagten geltend machen, der Zedent habe bei Aufnahme der Gesch&#228;ftsbeziehung zur Beklagten zu 1) bereits &#252;ber ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in B&#246;rsentermingesch&#228;ften verf&#252;gt, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert.\nEntgegen der Ansicht der Beklagten k&#246;nnen solche Vorkenntnisse nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Zedent beruflich bzw. nebenberuflich als Versicherungs- und Finanz-\nmakler t&#228;tig war. Dass er in dieser Funktion jemals ein Termingesch&#228;ft vermittelt h&#228;tte, haben die Beklagten nicht konkret dargetan.\nDies gilt auch, soweit die Beklagten auf die T&#228;tigkeit des Zedenten als Vertriebspartner der F. AG hinweisen. Auch wenn jene Gesellschaft in geringem Umfang auch B&#246;rsentermingesch&#228;fte sowie Beteiligungen an Anlagefonds anbot, die ihrerseits auch in B&#246;rsentermingesch&#228;fte investierten, ergibt sich aus diesen Umst&#228;nden noch nicht, dass der Zedent durch die Gesch&#228;ftsbeziehung zu jenem Unternehmen n&#228;here Kenntnisse &#252;ber die Mechanismen und Risiken von B&#246;rsentermingesch&#228;ften gewonnen hat. Konkrete Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Zedent im Rahmen dieses gesch&#228;ftlichen Kontakts konkret mit solchen Gesch&#228;ften zu tun hatte, sind weder von den Beklagten dargetan worden noch sonst ersichtlich.\nEbenso wenig l&#228;sst sich diesbez&#252;glich etwas daraus herleiten, dass der Zedent bereits vor Abschluss des streitgegenst&#228;ndlichen, mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Vermittlungsvertrages &#228;hnliche Spekulationsgesch&#228;fte auf Vermittlung der B. GmbH get&#228;tigt und dabei rund 20.000 US-Dollar verloren hatte. Wie die Kl&#228;gerin unwidersprochen vorgetragen hat, sind auch jene Spekulationsgesch&#228;fte im Detail nicht vom Zedenten selbst abgeschlossen, sondern in seinem Auftrag von der B. GmbH in Zusammenarbeit mit dem Brokerhaus R. vorgenommen worden, ohne dass der Zedent von seinen Gesch&#228;ftspartnern zuvor &#252;ber die Zusammenh&#228;nge und Risiken des Terminhandels aufgekl&#228;rt worden ist. Aus jener Gesch&#228;ftsbeziehung hat der Zedent also allenfalls die allgemeine Erfahrung gewinnen k&#246;nnen, dass solche Gesch&#228;fte verlustreich enden konnten; dass er jedoch dabei auch Kenntnisse &#252;ber die Ursachen der Gefahren und Risiken des Terminhandels gewonnen h&#228;tte, daf&#252;r sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Zedent unmittelbar nach Eintritt jener Verluste sogleich Kontakt zur Beklagten zu 1) aufnahm, um durch gleichartige oder &#228;hnliche Spekulationsgesch&#228;fte seine Verluste wieder auszugleichen, daf&#252;r, dass der Zedent die Verluste nicht auf die typischen mit jenen Gesch&#228;ften verbundenen Gefahren und Risiken, sondern auf eine wenig geschickte Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit der B. GmbH bzw. des Brokerhauses R. zur&#252;ckf&#252;hrte und die Hoffnung hegte, bei der Beauftragung der Beklagten zu 1) lie&#223;en sich die Risiken besser beherrschen. Unter diesen Umst&#228;nden l&#228;sst sich aus der Tatsache, dass der Zedent bereits einmal &#228;hnliche Spekulationsgesch&#228;fte get&#228;tigt hat, noch nicht auf seine Vorkenntnisse oder Erfahrungen mit Termingesch&#228;ften der vorliegenden Art schlie&#223;en.\nNichts anderes gilt im Ergebnis schlie&#223;lich auch in bezug auf die T&#228;tigkeit des Zedenten f&#252;r die I. AG, in deren Zusammenhang der Zedent nach der Behauptung der Beklagten &#252;ber B&#246;rsentermingesch&#228;fte aufgekl&#228;rt worden sein soll. Dabei kann dahinstehen, ob letzteres tats&#228;chlich in einem solchen Umfang geschehen ist, um den Zedenten anschlie&#223;end als termingesch&#228;ftserfahren ansehen zu k&#246;nnen. Denn auf diese Umst&#228;nde k&#246;nnen sich die Beklagten schon deshalb nicht erfolgreich berufen, weil der gesch&#228;ftliche Kontakt des Zedenten zur I. AG ausweislich der vorgelegten Unterlagen erst im Herbst 1993 und damit etwa ein Jahr nach Abschluss des streitgegenst&#228;ndlichen Verm&#246;gensverwaltungsvertrages vom 23.09.1992 zustandegekommen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Senat schlie&#223;lich auch nicht zu der &#220;berzeugung gelangen, dass der Zedent im Rahmen der zur Begr&#252;ndung des im Streit stehenden Vertragsverh&#228;ltnisses f&#252;hrenden Verhandlungen als termingesch&#228;ftserfahren aufgetreten ist, so dass es einer Aufkl&#228;rung im oben genannten Sinne nicht bedurft h&#228;tte. Ein solches Verhalten des Zedenten hat weder der dazu vernommene Zeuge Z. best&#228;tigt noch ergibt es sich aus den Vertragsunterlagen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aussage des Zeugen ist insoweit schon deshalb unergiebig, weil er sich an konkrete Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte. Seine Erkl&#228;rungen ersch&#246;pfen sich in wesentlichen Teilen erkennbar in der Wiedergabe der &#252;blichen Gepflogenheiten bei der Anbahnung gesch&#228;ftlicher Beziehungen. So hat der Zeuge zwar bekundet, der Zedent sei nach seinem Kenntnisstand als Finanzdienstleister einschl&#228;gig t&#228;tig gewesen, doch konnte der Zeuge nicht mehr angeben, woher ihm dieser Umstand bekannt war. Insbesondere wusste er auch nicht zu sagen, ob der Zedent selbst Entsprechendes ge&#228;u&#223;ert hat. Gleiches gilt bez&#252;glich angeblicher Erkl&#228;rungen des Zedenten zu seinen Erfahrungen mit Spekulations- und Termingesch&#228;ften. Auch hierzu konnte der Zeuge keine aussagekr&#228;ftigen Angaben machen, sondern nur auf seine ihm nicht vorliegenden Gespr&#228;chsnotizen verweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Das von den Beklagten behauptete Auftreten des Zedenten als informierter Anleger im Bereich von B&#246;rsentermingesch&#228;ften l&#228;sst sich im Ergebnis auch nicht aus den seitens der Beklagten vorgelegten Vertragsunterlagen entnehmen. Zwar weisen diese den Zedenten als \"Financial Consultant\" mit f&#252;nfj&#228;hriger Erfahrung bei \"Commodity Futures or Options Trading\" (Anl. B 03) sowie Erfahrungen bei Aktien, Anleihen und B&#246;rsentermingesch&#228;ften (Anl. B 05) aus, doch l&#228;sst sich nach Durchf&#252;hrung der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass diese Angaben tats&#228;chlich vom Zedenten stammen. Die in analoger Anwendung des &#167; 416 ZPO dahingehende Beweiswirkung ist n&#228;mlich widerlegt. W&#228;hrend sich der Zeuge Z. auch hier nicht mehr an die konkreten Vorg&#228;nge erinnern konnte, dennoch aber aus grunds&#228;tzlichen - wenn auch nicht n&#228;her begr&#252;ndeten - Erw&#228;gungen nachtr&#228;gliche &#196;nderungen oder Erg&#228;nzungen als ausgeschlossen bezeichnet hat, hat der Zedent, der Zeuge B., erkl&#228;rt, in beiden in Rede stehenden Formularen seien bei Unterzeichnung lediglich die Personalien in Form von Name und Anschrift ausgef&#252;llt gewesen. Er habe die Unterlagen, obwohl er der englischen Sprache nicht richtig m&#228;chtig sei, im &#252;brigen blanko unterschrieben, weil ihm in zahlreichen Telefonaten immer wieder erkl&#228;rt worden sei, es handele sich nur um Formalit&#228;ten, er solle Vertrauen haben. Was den Kontoer&#246;ffnungsantrag anbelange (Anl. B 05), k&#246;nne er nicht ausschlie&#223;en, dass er darin zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt, n&#228;mlich bei Unterzeichnung des Verm&#246;gensverwaltungsvertrages als Berufsangabe in seiner Handschrift \"Finanzmakler\" eingesetzt habe. Er habe sich noch gewundert, was das sei, sich dann aber mit der Erkl&#228;rung, ohne eine solche Angabe sei eine Kontoer&#246;ffnung nicht m&#246;glich, zufrieden gegeben und die Eintragung wunschgem&#228;&#223; vorgenommen. Ansonsten stammten die handschriftlichen Erg&#228;nzungen in beiden Formularen aber nicht von ihm. Aufgrund dieser Aussage steht aus Sicht des Senats nicht nur fest, dass die die Erfahrungen des Zeugen betreffenden Wissensangaben in den fraglichen Unterlagen bei deren Unterzeichnung nicht enthalten waren, sondern das sie - mit Ausnahme der Berufsangabe im Kontoer&#246;ffnungsantrag - auch nicht auf entsprechende Vorgaben des Zeugen zur&#252;ckzuf&#252;hren sind. Obwohl der Zeuge wegen seiner unmittelbaren Beteiligung an den fraglichen Gesch&#228;ften der Sache nach als Partei anzusehen ist, die ihre Zeugenstellung nur wegen der Zession der Anspr&#252;che an die Kl&#228;gerin erlangt hat, sieht der Senat n&#228;mlich keinen Anlas, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die in sich schl&#252;ssigen und widerspruchsfreien Bekundungen des Zeugen werden n&#228;mlich durch sonstige Umst&#228;nde gest&#252;tzt. So spricht zun&#228;chst auch nach der Aussage des Zeugen Z. alles daf&#252;r, dass die handschriftlichen Erg&#228;nzungen in den beiden Formularen tats&#228;chlich nicht vom Zeugen B. stammen. Der Zeuge Z. hat es n&#228;mlich unter Hinweis auf die &#252;blichen Gepflogenheiten f&#252;r eher unwahrscheinlich gehalten, dass der Zeuge B. die Unterlagen selbst ausgef&#252;llt hat, da diese regelm&#228;&#223;ig von Mitarbeitern der Beklagten so weit wie m&#246;glich vorbereitet w&#252;rden. Im &#252;brigen hat der Zeuge Z. zwar dann eine m&#246;gliche Blankounterzeichnung in dem vom Zeugen B. behaupteten Umfang in Abrede gestellt, doch auch hier folgt der Senat der Darstellung des Zeugen B.. Abgesehen davon, dass sich die Erkl&#228;rungen des Zeugen Z. nicht auf den konkreten Fall des Zeugen B., sondern auf die generelle Handhabung beziehen, belegt vor allen Dingen der Umstand, dass die in der Beweisaufnahme vom Zeugen B. vorgelegte Durchschrift des Kontoer&#246;ffnungsantrages (Anl. B 05) ein anderes Aussehen hat als die von den Beklagten vorgelegte Kopie dieses Er&#246;ffnungsantrages, dass es nachtr&#228;gliche Eintragungen in diesem Antrag gegeben haben muss. Ein Vergleich der beiden relevanten Schriftst&#252;cke zeigt, dass von den in der Durchschrift unter der &#220;berschrift \"Ich habe bereits ein Konto unterhalten f&#252;r\" vorgesehenen Rubriken keine einzige angekreuzt ist, w&#228;hrend die Kopie dort bei allen vorgegebenen M&#246;glichkeiten ein Kreuz aufweist. Unabh&#228;ngig davon, dass schon dieser Umstand allein die eingangs der diesbez&#252;glichen Beweisw&#252;rdigung erw&#228;hnte Beweiswirkung beseitigt, spricht er insbesondere auch daf&#252;r, dass die Dinge im Fall des Zeugen B. eben doch seiner Darstellung gem&#228;&#223; abgelaufen sind, seine Angaben also insgesamt der Wahrheit entsprechen. Dies gilt um so mehr, als der bei der Beweisaufnahme anwesende Beklagte zu 2), der zugleich die Beklagte zu 1) vertritt, keinerlei Erkl&#228;rung f&#252;r die aufgetretene Diskrepanz abgeben konnte. Aus den vorgenannten Gr&#252;nden konnte der Senat auch nicht zu der &#220;berzeugung gelangen, dass die f&#252;r die Entscheidung relevanten Angaben zur Anlagenerfahrung in den Unterlagen auf entsprechende m&#252;ndliche &#196;u&#223;erung des Zeugen zur&#252;ckgehen, die dann Eingang in die beiden fraglichen Anlagen B 03 und B 05 gefunden h&#228;tten. Wie bereits dargelegt, hat nicht einmal der Zeuge Z. Entsprechendes best&#228;tigt, geschweige denn l&#228;sst die Sachdarstellung des Zeugen B. Anhaltspunkte daf&#252;r erkennen. Daran &#228;ndert auch die im Kontoer&#246;ffnungsantrag von ihm selbst stammende Berufsbezeichnung \"Finanzmakler\" nichts, denn abgesehen davon, dass dieser Bezeichnung wegen der n&#228;heren Umst&#228;nde, die zu ihrer Verwendung gef&#252;hrt haben, vorliegend keine Aussagekraft zukommt, l&#228;sst eine solche Berufsangabe ohne n&#228;here Erl&#228;uterung der daraus resultierenden Erfahrungen des Einzelnen die Aufkl&#228;rungspflicht auch ohnehin noch nicht entfallen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">3.</span>\nDa es sich bei der Beklagten zu 1) um ein im B&#246;rsengesch&#228;ft t&#228;tiges kaufm&#228;nnisches Unternehmen handelt, dass sich insbesondere auch mit B&#246;rsentermingesch&#228;ften der vorliegenden Art gewerblich besch&#228;ftigt, wussten die vertretungsberechtigten Mitglieder ihres Vorstands um die wesentlichen Grundlagen sowie die wirtschaftlichen und technischen Zusammenh&#228;nge von Termingesch&#228;ften sowie um die Auswirkungen der Provisionen und Geb&#252;hren auf die Gewinnerwartungen f&#252;r den Anleger. Da sie gleichwohl dem Zedenten die in Rede stehenden Terminkontrakte, US-Staatsanleihen und Optionen vermittelt haben, ohne ihn zuvor in hinreichender Weise aufzukl&#228;ren, liegt ein vors&#228;tzlicher Versto&#223; gegen die Aufkl&#228;rungspflichten vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">4.</span>\nRechtsfolge ist, dass die Beklagte zu 1) Schadensersatz zu leisten hat. Dabei ist vor dem geschilderten Hintergrund darauf r&#252;ckzuschlie&#223;en, dass der Zedent von den in Rede stehenden Anlagegesch&#228;ften abgesehen h&#228;tte, wenn er von der Beklagten zu 1) in der gebotenen Weise aufgekl&#228;rt worden w&#228;re. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 61, 118, 121; BGH NJW 1984, 1688, 1689 = WM 1984, 221 ff; BGH WM 1991, 127, 130; BGH WM 1992, 770, 773 = NJW 1992, 1879; BGH WM 1992, 1935, 1937 = NJW 1993, 257; BGH WM 1993, 1457, 1458; BGH WM 1994, 149, 153 = NJW 1994, 512, 513), der der Senat - ebenfalls in st&#228;ndiger Rechtsprechung - folgt (vgl. u.a. OLG D&#252;sseldorf - Senat -, Urteil vom 24.06.1993 - 6 U 198/92 -; OLG D&#252;sseldorf - Senat -, Urteil vom 17.03.1994 - 6 U 283/92 -; OLG D&#252;sseldorf - Senat -, Urteil vom 19.01.1995 - 6 U 287/93 -; OLG D&#252;sseldorf - Senat -, Urteil vom 27.07.1995 - 6 U 12/95 -; OLG D&#252;sseldorf - Senat -, Urteil vom 28.11.1996 - 6 U 216/95 -), ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufkl&#228;rungspflichten verletzt, daf&#252;r beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten w&#228;re, wenn er sich pflichtgem&#228;&#223; verhalten h&#228;tte, der Gesch&#228;digte also dann den Rat oder den Hinweis nicht befolgt h&#228;tte. Diese Kausalit&#228;tsvermutung ist im vorliegenden Fall weder von der Beklagten zu 1) noch vom Beklagten zu 2) widerlegt worden. An einem entsprechend substantiierten Vortrag der Beklagten des Inhalts, dass der Zedent auch bei ordnungsgem&#228;&#223;er Aufkl&#228;rung die Anlagegesch&#228;fte get&#228;tigt h&#228;tte, fehlt es vollst&#228;ndig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem hat die Beklagte zu 1) den Zedenten und nunmehr aufgrund der Abtretung die Kl&#228;gerin so zu stellen, wie diese st&#252;nde, wenn sie - die Beklagte zu 1) - als Vermittlerin der Anlagegesch&#228;fte die ihr obliegenden Schutzpflichten nicht verletzt, d.h. ihren Vertragspartner von Anfang an ordnungsgem&#228;&#223; aufgekl&#228;rt h&#228;tte (vgl. BGH WM 1985, 81, 82; BGH WM 1991, 1410, 1412). In diesem Fall h&#228;tte der Zedent bereits vom Abschluss der streitgegenst&#228;ndlichen Anlagegesch&#228;fte Abstand genommen, so dass ihm alle Verluste zu ersetzen sind, die ihm durch die B&#246;rsentermingesch&#228;fte entstanden sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis kann die Kl&#228;gerin also den vom Zedenten f&#252;r die B&#246;rsentermingesch&#228;fte aufgewandten Geldeinsatz abz&#252;glich der an ihn ausgezahlten Betr&#228;ge verlangen. Danach hat die Kl&#228;gerin einen Schaden in H&#246;he von 77.485,15 DM erlitten. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats in seinem Hinweis-, Aufkl&#228;rungs- und Beweisbeschluss vom 27. Mai 1998 hat die Kl&#228;gerin einen dar&#252;ber hinausgehenden Schaden nicht schl&#252;ssig dargetan.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">5.</span>\nIm Umfang des der Kl&#228;gerin zustehenden Schadensersatzanspruchs kann die Kl&#228;gerin auch eine Verzinsung der der Beklagten zu 1) &#252;berlassenen Anlagebetr&#228;ge in H&#246;he von 4 % ab dem jeweiligen Zeitpunkt der &#220;berlassung der Anlagebetr&#228;ge verlangen. Dieser Anspruch folgt aus &#167;&#167; 249 Abs. 1, 252 BGB in Verbindung mit &#167; 398 BGB, wonach die Kl&#228;gerin den entgangenen Gewinn beanspruchen kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den vorgenannten Vorschriften hat die Beklagten zu 1) im Rahmen des von ihr zu leistenden Schadensersatzes dem Zedenten auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen, also die Verm&#246;gensvorteile, die im Zeitpunkt des sch&#228;digenden Ereignisses noch nicht zum Verm&#246;gen des Verletzten geh&#246;rten, die ihm ohne dieses Ereignis aber zugeflossen w&#228;ren (vgl. Palandt/\nHeinrichs, a.a.O., &#167; 252 BGB, Rdn. 1; M&#252;nchKommBGB/Grunsky, BGB, 3. Aufl., &#167; 252 BGB, Rdn. 3). Nach &#167; 252 S. 2 BGB gilt dabei der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gew&#246;hnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umst&#228;nden, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Im vorliegenden Fall hat die Kl&#228;gerin im einzelnen dargelegt, dass der Zedent bzw. sie - die Kl&#228;gerin - den f&#252;r die get&#228;tigten Anlagegesch&#228;fte verwendeten Geldbetr&#228;ge, h&#228;tte der Zedent sie nicht in dieser Weise investiert, anderweitig durch Errichtung eines Festgeldkontos angelegt h&#228;tte. Hierf&#252;r spricht in der Tat eine Wahrscheinlichkeit, da der Zedent ersichtlich mit den vorgenannten Geldbetr&#228;gen eine verzinsliche Anlage erwerben wollte. Kraft der gesetzlichen Vermutung des &#167; 252 S. 2 BGB ist daher davon auszugehen, dass der Zedent die Geldbetr&#228;ge als Festgeld angelegt und dabei einen Zinsertrag erzielt h&#228;tte, der der Marktlage entsprach (zur Rechtsnatur des &#167; 252 S. 2 BGB vgl. BGHZ 29, 393, 398; Palandt/Heinrichs, a.a.O., &#167; 252 BGB, Rdn. 5 m.w.Nachw.; M&#252;nchKommBGB/Grunsky, a.a.O., &#167; 252 BGB, Rdn. 9 m.w.Nachw.; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., &#167; 252 BGB, Rdn. 3 ff). Diese Vermutung ist auch durch die Beklagten nicht widerlegt worden. Sie haben keinerlei Umst&#228;nde vorgetragen, die die Vermutung entkr&#228;ften k&#246;nnten. Den entgangenen Gewinn sch&#228;tzt der Senat mit einem Durchschnittssatz von 4 % Zinsen p.a. bezogen auf die jeweiligen Zeitr&#228;ume, in denen der Kl&#228;gerin die der Beklagten zu 1) &#252;berlassenen Betr&#228;ge nicht zur Verf&#252;gung standen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">1.</span>\nGegen den Beklagten zu 2) steht der Kl&#228;gerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem&#228;&#223; &#167; 826 BGB wegen einer von diesem vors&#228;tzlich begangenen sittenwidrigen Sch&#228;digung in gleicher H&#246;he zu wie gegen die Beklagte zu 1).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">a.</span>\nNach st&#228;ndiger h&#246;chstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, f&#252;gt das Organ einer juristischen Person, die Anlagegesch&#228;fte der vorliegenden Art vermittelt, dem Kunden in einer gegen die guten Sitten versto&#223;enden Weise dann vors&#228;tzlich Schaden zu, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in den Einzelheiten nicht eingeweihten Anleger &#252;ber die wirtschaftlichen Zusammenh&#228;nge und Risiken des B&#246;rsenterminhandels nicht ordnungsgem&#228;&#223; aufkl&#228;rt (vgl. BGH NJW 1982, 2815; BGHZ 105, 108, 109; BGH WM 1988, 291, 292; BGH WM 1992, 1935; OLG D&#252;sseldorf - Senat -, Urteil vom 19.01.1995 - 6 U 287/93 - m.w.Nachw.; OLG D&#252;sseldorf - Senat -, Urteil vom 04.05.1995 - 6 U 175/94 -). Der Beklagte zu 2) war und ist unstreitig Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1) und war als solches daf&#252;r verantwortlich, dass die Kunden der Beklagten zu 1) entsprechend den rechtlichen Grunds&#228;tzen &#252;ber die mit B&#246;rsentermingesch&#228;ften verbundenen Risiken aufgekl&#228;rt wurden. Er hatte und hat insbesondere daf&#252;r Sorge zu tragen, dass die Aufkl&#228;rung in den Informationsschriften der Beklagten zu 1) umfassend und entsprechend den rechtlichen Anforderungen erfolgte und erfolgt. Diesen letztgenannten Verpflichtungen, denen sich der Beklagte zu 2) als vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1) unter keinen Umst&#228;nden entziehen kann, ist er nicht nachgekommen. Hinsichtlich der notwendigen schriftlichen Kundeninformation ergibt sich dies daraus, dass weder die vom Beklagten zu 2) als Verantwortlichem in Verkehr gebrachten Vertragsunterlagen noch die im Kundenkreis verteilte und angeblich auch dem Zedenten &#252;bermittelte Brosch&#252;re eine sachgerechte und umfassende Risikoaufkl&#228;rung &#252;ber die Anlagegesch&#228;fte enthielten, sondern dass - im Gegenteil - in diesen Unterlagen die mit B&#246;rsentermingesch&#228;ften verbundenen Risiken verharmlosend und verschleiernd dargestellt wurden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">b.</span>\nDurch dieses Verhalten hat der Beklagte zu 2) es bewusst veranlasst, dass der Vertragspartner der Beklagten zu 1) nicht in geh&#246;riger Weise aufgekl&#228;rt worden ist. Er hat damit seinen Wissens- und Erfahrungsvorsprung im Hinblick auf B&#246;rsentermingesch&#228;fte an den Zedenten als Kunden der Beklagten zu 1) nicht weitergegeben und seine daraus folgende &#252;berlegende Stellung auf grob anst&#246;&#223;ige Weise dadurch missbraucht, dass er im Vertrauen auf die Unkenntnis und unzureichende Aufkl&#228;rung des Zedenten den Gesch&#228;ftsabschluss mit ihm veranlasst bzw. nicht verhindert hat. Daraus folgt zugleich, dass er eine Sch&#228;digung des Zedenten durch das mit ihm abgeschlossene Gesch&#228;ft billigend in Kauf genommen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">c.</span>\nDer Beklagte zu 2) hat deshalb - ebenso wie die Beklagte zu 1) - den Zedenten bzw. - nach Abtretung - die Kl&#228;gerin so zu stellen, als ob die Gesch&#228;fte nicht abgeschlossen worden w&#228;ren (vgl. BGH NJW 1984, 1688 = WM 1984, 221, 222; BGH WM 1984, 960, 961, BGH NJW 1994, 512, 514 = WM 1994, 149, 153). Im Ergebnis ist deshalb der Beklagte zu 2) ebenfalls verpflichtet, der Kl&#228;gerin Schadensersatz in der H&#246;he zu leisten, wie ihn auch die Beklagte zu 1) zu leisten verpflichtet ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">2.</span>\nDaneben hat die Kl&#228;gerin auch Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. Auch insoweit kann auf das zuvor bei der Pr&#252;fung der Ersatzanspr&#252;che der Beklagten zu 1) Gesagte Bezug genommen werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">3.</span>\nDie beiden Beklagten haften f&#252;r den von ihnen angerichteten Schaden nach &#167; 840 BGB als Gesamtschuldner, da zwischen den Verbindlichkeiten ein innerer Zusammenhang im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft besteht, so dass &#167; 840 BGB auch auf das hier vorliegende Konkurrenzverh&#228;ltnis zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung anwendbar ist (vgl. BGH VersR 1956, 160, 161; BGH VersR 1969, 737, 738; Palandt/ \nThomas, a.a.O., &#167; 840 BGB, Rdn. 3; M&#252;nchKommBGB/Selb, a.a.O., &#167; 421 BGB, Rdn. 26 m.w.Nachw.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 92 Abs. 1 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten sind mit 77.485,15 DM beschwert. Die Beschwer der Kl&#228;gerin bel&#228;uft sich auf 12.127,51 DM. Insoweit liegen die Voraussetzungen f&#252;r die Zulassung der Revision nicht vor (&#167; 546 Abs. 1 S. 2 ZPO).</p>\n      "
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