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    "file_number": "I-6 U 38/98",
    "date": "1999-02-18",
    "created_date": "2019-03-13T07:49:59Z",
    "updated_date": "2022-10-17T20:10:36Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:1999:0218.I6U38.98.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird das Urteil der 7. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;sseldorf teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefa&#223;t:</p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuld-ner verurteilt, 3.500 DM zuz&#252;glich 4 % Zinsen seit 21. Februar 1995 an den Kl&#228;ger zu zahlen.</p>\n<p>Der Beklagte zu 2) wird dar&#252;ber hinaus verurteilt, weitere 115.754 DM zuz&#252;glich 4 % Zinsen seit 21. Februar 1995 an den Kl&#228;ger zu zahlen.</p>\n<p>Im &#252;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) aus beiden Instanzen werden dem Kl&#228;ger auferlegt.</p>\n<p>Im &#252;brigen tr&#228;gt der Kl&#228;ger von den Kosten des Rechts-streits in erster Instanz die Gerichtskosten sowie seine eigenen au&#223;ergerichtlichen Kosten und die au&#223;ergericht-lichen Kosten des Beklagten zu 2) zu 2/3, der Beklagte zu 2) tr&#228;gt von den Gerichtskosten sowie seinen eigenen au&#223;ergerichtlichen Kosten und den au&#223;ergerichtlichen </p>\n<p>Kosten des Kl&#228;gers 1/3.</p>\n<p>Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kl&#228;ger und der Beklagte zu 2) die Gerichtskosten sowie ihre ei-genen au&#223;ergerichtlichen Kosten und die au&#223;ergerichtli-chen Kosten der jeweils anderen Partei zu 1/2.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Dem Beklagten zu 2) bleibt nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung des Kl&#228;gers durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 153.000 DM abzuwenden, es sei denn, der Kl&#228;ger leis-tet zuvor Sicherheit in entsprechender H&#246;he.</p>\n<p>Der Beklagten zu 3) bleibt nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung des Kl&#228;gers durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 4.100 DM abzuwenden, es sei denn, der Kl&#228;ger leistet zuvor Sicherheit in entsprechender H&#246;he.</p>\n<p>Dem Kl&#228;ger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 10.700 DM abzuwenden, es sei denn, der Beklagte zu 1) leistet zuvor Sicherheit in entsprechender H&#246;he.</p>\n<p>Die Vollstreckung der Beklagten zu 3) kann der Kl&#228;ger gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 19.100 DM abwen-den, es sei denn, die Beklagte zu 3) leistet zuvor </p>\n<p>Sicherheit in entsprechender H&#246;he.</p>\n<p>Schlie&#223;lich bleibt dem Kl&#228;ger nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung des Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleis-tung in H&#246;he von 9.600 DM abzuwenden, es sei denn, der Beklagte zu 2) leistet zuvor Sicherheit in entsprechen-der H&#246;he.</p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k&#246;nnen auch durch Beibringung einer selbstschuldnerischen B&#252;rgschaft einer deutschen Gro&#223;bank oder eines &#246;ffentlich-rechtlichen Kreditinsti-tuts erbracht werden.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">\nDer Kl&#228;ger ist gem&#228;&#223; Er&#246;ffnungsbeschlu&#223; des Amtsgerichts D&#252;sseldorf vom 21. Januar 1994 Konkursverwalter &#252;ber das Verm&#246;gen der Firma S. GmbH. Der Antrag auf Er&#246;ffnung des Konkursverfahrens datiert vom 20. Dezember 1993. Die Beklagten zu 1) und 2) sind Gesellschafter der Gemeinschuldnerin und waren auch deren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer. Der Beklagte zu 1) hat sein diesbez&#252;gliches Amt allerdings am 25. Oktober 1993 aus Altersgr&#252;nden niedergelegt und seine Anteile an der Gemeinschuldnerin auf den Beklagten zu 2) &#252;bertragen. In einer Gesellschafterversammlung vom selben Tage wurde ihm bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Entlastung erteilt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Nach erstmals in der Berufungsinstanz bestrittener Darstellung des Kl&#228;gers bestand zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zu 3) seit 1981 ein Organschaftsverh&#228;ltnis i.S.v. &#167; 2 Abs. 2 UStG. Dabei war die Gemeinschuldnerin die Organgesellschaft und die Beklagte zu 3) die Organtr&#228;gerin, die s&#228;mtliche Umsatzsteuererkl&#228;rungen f&#252;r die Gemeinschuldnerin abgab. Die Gemeinschuldnerin befa&#223;te sich auf einem von der Beklagten zu 3) gemieteten bzw. gepachteten Grundst&#252;ck, das diese ihrerseits vom Beklagten zu 1) und seiner Ehefrau, handelnd als Gesellschaft b&#252;rgerlichen Rechts, gemietet hatte, unter Einsatz von Maschinen und Betriebsvorrichtungen, die im Eigentum der Beklagten zu 3) standen, mit der Herstellung und dem Vertrieb von elektrischen Anlagen. Als reine Besitzgesellschaft machte die Beklagte zu 3) so gut wie keine umsatzsteuerpflichtigen Ums&#228;tze, sondern ihr wesentliches Einkommen resultierte aus dem Miet- und Pachtvertrag und blieb wegen des praktizierten Organschaftsverh&#228;ltnisses umsatzsteuerfrei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Zum 31. Januar 1992 wies die Bilanz der Gemeinschuldnerin aufgrund eines negativen Betriebsergebnisses in H&#246;he von 1.452.161,99 DM einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 85.700,42 DM aus. Im nachfolgenden Gesch&#228;ftsjahr ergab sich ein Gesamtbilanzverlust von 2.022.054 DM, der zu einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.272.054 DM f&#252;hrte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Wertstellung vom 17. Dezember 1993 zahlte die Gemeinschuldnerin durch einen am 10. Dezember 1993 vom Beklagten zu 2) ausgestellten Scheck an Umsatzsteuervorauszahlung f&#252;r Oktober 1993 119.254 DM an das Finanzamt. Diesen Betrag verlangt der Kl&#228;ger mit der vorliegenden Klage, die am 19. Januar 1995 eingereicht und nach Zahlung der am 7. Februar 1995 eingeforderten Kosten am 17. Februar 1995 zugestellt worden ist, von den Beklagten zur&#252;ck.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat die Ansicht vertreten, aufgrund des Organschaftsverh&#228;ltnisses sei nicht die Gemeinschuldnerin, sondern die Beklagte zu 3) zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet gewesen. Vor diesem Hintergrund bestehe ein R&#252;ckerstattungsanspruch der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte zu 3). Die Beklagten zu 1) und 2) - so hat der Kl&#228;ger unter Hinweis auf die finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin zum fraglichen Zeitpunkt weiter geltend gemacht - seien im &#252;brigen nach &#167; 64 Abs. 2 GmbHG zur Erstattung verpflichtet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,\nan ihn 119.416,38 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung (21. Februar 1995) zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"> die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, eine Haftung des Beklagten zu 1) sei schon wegen seiner vorherigen Amtsniederlegung ausgeschlossen. Im &#252;brigen scheitere aber auch eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3), denn abgesehen davon, da&#223; aufgrund von &#167; 73 AO auch die Gemeinschuldnerin selbst zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet gewesen sei, habe es seit Beginn der Organschaft die st&#228;ndig praktizierte Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zu 3) gegeben, da&#223; die Gemeinschuldnerin als diejenige, der aus den Lieferungen und Leistungen die Umsatzsteuer tats&#228;chlich zugeflossen sei, diese auch zahle. Da die Gemeinschuldnerin mit ihren Ums&#228;tzen auch die darauf anfallende Umsatzsteuer vereinnahmt habe, m&#252;sse diese auch f&#252;r die Umsatzsteuervorauszahlungen verwendet werden, da es ansonsten zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Gemeinschuldnerin zu Lasten der Beklagten zu 3) komme. Vorsorglich hat die Beklagte zu 3) insoweit die Aufrechnung erkl&#228;rt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem hat die Beklagte zu 3) hilfsweise die Aufrechnung mit weiteren ihr angeblich zustehenden Gegenanspr&#252;chen aus Steuererstattungen des Finanzamts an die Gemeinschuldnerin erkl&#228;rt. Unstreitig hat das Finanzamt der Gemeinschuldnerin am 7. Dezember 1994 70.254,90 DM f&#252;r Umsatzsteuer 12/93 und sp&#228;ter noch 31.117,40 DM f&#252;r 11/93 &#252;berwiesen. Die Beklagte zu 3) hat dazu die Auffassung vertreten, folge man der Rechtsansicht des Kl&#228;gers, st&#252;nden die Betr&#228;ge ihr, nicht aber der Gemeinschuldnerin zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, der Beklagte zu 1) hafte nicht, da er seine Gesch&#228;ftsf&#252;hrerstellung am 25. Oktober 1993 aufgegeben habe. Eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) scheitere daran, da&#223; die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sei. Die Beklagte zu 3) schlie&#223;lich sei weder ungerechtfertigt bereichert, noch habe die Gemeinschuldnerin Aufwendungen get&#228;tigt, die sie der Beklagten zu 3) gegen&#252;ber geltend machen k&#246;nne. Auch stehe dem Kl&#228;ger kein Anspruch aus Gesch&#228;ftsf&#252;hrung ohne Auftrag zu, da es zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zu 3) eine feste Vereinbarung &#252;ber die Zahlung der Umsatzsteuer gegeben habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seiner Berufung, die der Kl&#228;ger, soweit sie den Beklagten zu 1) betraf, noch vor Antragstellung in der m&#252;ndlichen Verhandlung am 14. Januar 1999 zur&#252;ckgenommen hat und mit der er seinen urspr&#252;nglichen Klageantrag gegen den Beklagten zu 1) ohnehin nur noch in H&#246;he von 1.501 DM weiterverfolgte, macht der Kl&#228;ger zun&#228;chst geltend, bei der Zahlung an das Finanzamt habe es sich um eine nach &#167; 30 Nr. 1, Fallgruppe 2 KO und nach &#167; 31 Nr. 1 KO anfechtbare Rechtshandlung gehandelt. Deshalb sei die Beklagte zu 3) zur R&#252;ckerstattung verpflichtet. Die Jahresfrist nach &#167; 41 KO sei durch die Klageeinreichung am 19. Januar 1995 eingehalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Weiter ist der Kl&#228;ger der Ansicht, der Beklagte zu 2) hafte aus &#167; 64 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz. Die Zahlung habe nichts mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu tun, sondern habe lediglich dazu gedient, trotz Konkursreife die Beklagte zu 3) durch die Erf&#252;llung eines ganz gew&#246;hnlichen Aufwandserstattungsanspruchs gegen&#252;ber anderen Gl&#228;ubigern zu beg&#252;nstigen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Erg&#228;nzend weist der Kl&#228;ger darauf hin, da&#223; nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zumindest in H&#246;he von 3.500 DM eine Zahlungsverpflichtung bestehe, da die Zahlung der Gemeinschuldnerin insoweit der Tilgung einer eigenen Umsatzsteuerschuld der Beklagten zu 3) aus von ihr selbst get&#228;tigten umsatzsteuerpflichtigen Gesch&#228;ften gedient habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Was die zur Aufrechnung gestellten Erstattungsanspr&#252;che anbelangt, weist der Kl&#228;ger darauf hin, da&#223; die erstatteten Umsatzsteuerguthaben nicht von der Beklagten zu 3), sondern von der Gemeinschuldnerin finanziert worden seien.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 3) und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 119.254 DM nebst 4 % Zinsen seit 21. Februar 1995 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"> die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">In ihrer Berufungserwiderung bestreiten sie nunmehr das Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zu 3). Erneut weisen sie im &#252;brigen darauf hin, da&#223; die Gemeinschuldnerin ohnehin Schuldnerin und nicht nur subsidi&#228;r Haftende gewesen sei. Weiter verteidigen die Beklagten die Ausf&#252;hrungen des Landgerichts zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Schlie&#223;lich bem&#228;ngeln die Beklagten eine ausreichende Darlegung der Zahlungsunf&#228;higkeit der Gemeinschuldnerin zum fraglichen Zeitpunkt und bestreiten eine Kenntnis des Beklagten zu 2) von den diesbez&#252;glich relevanten Umst&#228;nden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Erneut berufen sich die Beklagten auf die erstinstanzlich erkl&#228;rten Aufrechnungen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Januar 1999 stellen die Beklagten schlie&#223;lich eine &#220;berschuldung der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Umsatzsteuerzahlung an das Finanzamt in Abrede. Insoweit behaupten sie, trotz einer ausweislich der Bilanzen zum 31. Januar 1992 und 31. Januar 1993 bestehenden Unterkapitalisierung habe eine &#220;berschuldung deshalb nicht vorgelegen, weil die jeweiligen Fehlbetr&#228;ge durch stille Reserven und wegen ihrer Funktion als eigenkapitalersetzende Darlehen nicht zu ber&#252;cksichtigende Passivposten kompensiert w&#252;rden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">\nDie Berufung ist zul&#228;ssig, hat aber in der Sache nur gegen&#252;ber dem Beklagten zu 2) in vollem Umfang Erfolg. Bez&#252;glich der Beklagten zu 3) ist die Berufung dagegen &#252;berwiegend unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">      I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger steht gegen den Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Zahlung von 119.254 DM aus &#167; 64 Abs. 2 GmbHG zu. Danach ist ein Gesch&#228;ftsf&#252;hrer seiner Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunf&#228;higkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer &#220;berschuldung geleistet werden und die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Die genannten Voraussetzungen sind hier erf&#252;llt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte zu 2) war im Dezember 1993 Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Gemeinschuldnerin. Mittels Scheck wurde auch eine Zahlung geleistet, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die Gemeinschuldnerin &#252;berschuldet war. Dies ergibt sich zun&#228;chst aus dem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten. In ihrer Klageerwiderung vom 7. M&#228;rz 1995 haben sie auf Seite 24-26 (Bl. 119-121 GA) nicht nur selbst f&#252;r Ende November/Anfang Dezember 1993 eine Krise der Gemeinschuldnerin einger&#228;umt, sondern auch die eine solche Beurteilung rechtfertigenden Umst&#228;nde n&#228;her dargelegt. Folgerichtig wurde dann ja auch am 20. Dezember 1993 der Konkursantrag gestellt. Soweit in der Berufungsinstanz eine Zahlungsunf&#228;higkeit in Abrede gestellt wird, &#252;bersehen die Beklagten, da&#223; f&#252;r die Anwendung des &#167; 64 Abs. 2 GmbHG bereits eine &#220;berschuldung ausreicht, die die Beklagten nunmehr allerdings erstmals in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Januar 1999 ebenfalls in Abrede stellen, indem sie geltend machen, das Zugest&#228;ndnis einer Krise sei allein durch eine Kreditunw&#252;rdigkeit ausgel&#246;st worden. Unabh&#228;ngig von der Frage, ob diese Interpretation der fraglichen Ausf&#252;hrungen in der Klageerwiderung seitens der Beklagten unter den gegebenen Umst&#228;nden noch nachvollziehbar erscheint, belegen aus Sicht des Senats jedoch auch schon die Zahlen in den Bilanzen zum 31. Januar 1992 und 31. Januar 1993 die erforderliche &#220;berschuldung der Gemeinschuldnerin. Nach heute herrschender Meinung ist eine &#220;berschuldung dann anzunehmen, wenn sich bei der Gegen&#252;berstellung des Aktivverm&#246;gens und der Verbindlichkeiten ergibt, da&#223; die Schulden das Verm&#246;gen der Gesellschaft &#252;bersteigen (rechnerische &#220;berschuldung), und eine zus&#228;tzlich anzustellende Fortbestehensprognose zu dem Schlu&#223; kommt, da&#223; die Gesellschaft in absehbarer Zeit zahlungsunf&#228;hig wird (BGH NJW 1995, 457 (459)). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erf&#252;llt. Die Bilanz der Gemeinschuldnerin zum 31. Januar 1993 wies einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag von 1.272.053,18 DM aus, dokumentiert also, da&#223; die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin deren Aktivverm&#246;gen deutlich &#252;berstiegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde dieser Fehlbetrag im Hinblick auf die Frage der &#220;berschuldung auch nicht etwa durch stille Reserven bzw. den Wegfall auf der Passivseite ausgewiesener Verbindlichkeiten kompensiert, selbst wenn zugunsten der Beklagten von der Richtigkeit der von ihnen insoweit behaupteten Werte ausgegangen wird. Unter Einbeziehung von stillen Reserven in einer Gr&#246;&#223;enordnung von 650.000 DM verbleibt immer noch eine Unterdeckung von rund 600.000 DM. An der also danach verbleibenden &#220;berschuldung &#228;ndert sich auch nicht deshalb etwas, weil den auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Gesellschafterdarlehen und den stehengelassenen Verbindlichkeiten gegen&#252;ber verbundenen Unternehmen m&#246;glicherweise Kapitalersatzfunktion zukam. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, folgt daraus zwar, da&#223; die darin liegenden Kredite im Konkurs wie Eigenkapital zu behandeln sind, doch m&#252;ssen sie anders als Stammkapital nach weit verbreiteter Auffassung, der sich der Senat anschlie&#223;t, in einer &#220;berschuldungsbilanz gleichwohl passiviert werden (OLG Hamburg, WM 86, 1110 (1112); Scholz/ \nKarsten Schmidt, GmbH-Gesetz, 8. Aufl. 1995, &#167; 63 Anm. 27 m.w.Nachw.). Damit soll sichergestellt werden, da&#223; die Frage, ob eine Gesellschafterleistung kapitalersetzend ist oder nicht, im Interesse des Gl&#228;ubigerschutzes nicht allein der Beurteilung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Gesellschaft unterliegt. Dementsprechend entf&#228;llt eine Passivierungspflicht bei kapitalersetzenden Gesellschafterleistungen erst dann, wenn die Gesellschaft und die Gesellschafter bez&#252;glich der Gesellschaftsforderung einen sogenannten Rangr&#252;cktritt mit der Wirkung vereinbart haben, da&#223; die Forderung nur aus Jahres&#252;bersch&#252;ssen, aus Liquidit&#228;ts&#252;bersch&#252;ssen oder aus sonstigem Aktivverm&#246;gen der Gesellschaft beglichen werden soll (BGH NJW 1987, 1697 (1698)). Dem Vorbringen der Beklagten l&#228;&#223;t sich jedoch nicht entnehmen, da&#223; Rangr&#252;cktrittserkl&#228;rungen mit dem vorgenannten Inhalt vereinbart worden sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der Gesamtumst&#228;nde mu&#223; zudem davon ausgegangen werden, da&#223; bez&#252;glich der Gemeinschuldnerin keine g&#252;nstige Fortsetzungsprognose getroffen werden konnte. Eine solche setzt grunds&#228;tzlich die Aufstellung eines Finanz- und Ertragsplanes voraus, aus dem sich eine &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit daf&#252;r ergibt, da&#223; mittelfristig nicht mit dem Eintritt einer Zahlungsunf&#228;higkeit, sondern damit zu rechnen ist, da&#223; die Gesellschaft in &#252;berschaubarer Zukunft ihre f&#228;lligen Verpflichtungen erf&#252;llen wird. Nur wenn begr&#252;ndete Anhaltspunkte vorliegen, die eine solche g&#252;nstige Fortsetzungsprognose rechtfertigen, kann ein Unternehmen weiter betrieben werden. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Dabei ist es grunds&#228;tzlich Sache des Gesellschafters, die f&#252;r eine g&#252;nstige Prognose erforderlichen Tatsachen zumindest darzulegen. An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es aber. Mit R&#252;cksicht darauf, da&#223; sie eine durch &#220;berschuldung bedingte Krise der Gemeinschuldnerin nunmehr nachhaltig in Abrede stellen, ist vielmehr zu vermuten, da&#223; es einen Finanz- und Ertragsplan nicht gegeben hat, denn f&#252;r die Beklagten bestand nach ihrer Sicht der Dinge zu so etwas keinerlei Veranlassung. Nicht au&#223;er Betracht bleiben kann auch die Entwicklung im weiteren Verlauf des Jahres 1993. Wenn die Beklagten auch die vom Kl&#228;ger behaupteten weiteren Verluste, die bis Oktober 1993 entstanden sein sollen, mit Nichtwissen bestritten haben, so l&#228;&#223;t sich ihrem eigenen Vorbringen jedoch entnehmen, da&#223; sich die finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin durch die Notwendigkeit von Abfindungszahlungen eher verschlechtert als verbessert hat. Vor diesem Hintergrund sind also keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, die f&#252;r eine positive Entwicklung der Gemeinschuldnerin bis Dezember 1993 sprechen k&#246;nnten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Unter den gegebenen Umst&#228;nden steht schlie&#223;lich au&#223;er Frage, da&#223; der Beklagte zu 2) bei der Zahlung an das Finanzamt schuldhaft gehandelt hat. Abgesehen davon, da&#223; ein Verschulden des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers im Anwendungsbereich des &#167; 64 Abs. 2 GmbHG ohnehin vermutet wird, so da&#223; der Beklagte zu 2) schon im einzelnen h&#228;tte dartun m&#252;ssen, da&#223; ihn keine fahrl&#228;ssige Unkenntnis bez&#252;glich der Situation der Gemeinschuldnerin trifft, konnte der Beklagte zu 2) aufgrund der ihm bekannten Zahlen und der Entwicklung der Gemeinschuldnerin die &#220;berschuldungssituation auch gar nicht &#252;bersehen. Soweit er geltend macht, er sei sich bei Ausstellung des Schecks am 10. Dezember 1993 weder einer &#220;berschuldung noch einer Zahlungsunf&#228;higkeit bewu&#223;t gewesen, vermag der Senat darin nur eine Schutzbehauptung zu sehen, die den erforderlichen Tatsachenvortrag vermissen l&#228;&#223;t. Trotz der &#220;bernahmeverhandlungen, bez&#252;glich deren Scheitern der Beklagte zu 2) nicht einmal das konkrete Datum nennt, war der Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt so greifbar, da&#223; dem Beklagten zu 2) klar sein mu&#223;te, da&#223; &#252;berhaupt keine Zahlungen mehr erfolgen durften, ohne da&#223; ihn das Risiko einer Haftung traf. Sollte das Schicksal der Gemeinschuldnerin tats&#228;chlich allein von den erkennbar unmittelbar vor dem Abschlu&#223; stehenden &#220;bernahmeverhandlungen abh&#228;ngig gewesen sein - mit welchem Ergebnis auch immer -, h&#228;tte der Beklagte zu 2) erst einmal abwarten m&#252;ssen, ehe er einzelne Gl&#228;ubiger bediente.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zahlung der Umsatzsteuer war auch nicht aufgrund von &#167; 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG gerechtfertigt. Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sind nur solche Zahlungen vereinbar, die die Konkursmasse entweder &#252;berhaupt nicht schm&#228;lern oder die der Abwendung h&#246;herer Sch&#228;den etwa aufgrund einer sonst drohenden sofortigen Betriebseinstellung dienen (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, Anm. 16 zu &#167; 64; Hache/Ulmer, GmbH-Gesetz, Anm. 42 zu &#167; 64). Daf&#252;r lassen sich dem Vorbringen der Beklagten jedoch keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Unabh&#228;ngig von der Frage, ob die Gemeinschuldnerin durch die Zahlung eine Verbindlichkeit gegen&#252;ber dem Finanzamt oder im Rahmen eines Organschaftsverh&#228;ltnisses gegen&#252;ber der Beklagten zu 3) erf&#252;llt hat, vermag der Senat keine Rechtfertigung daf&#252;r zu erkennen, warum Steuerzahlungen ohne weiteres einen h&#246;heren Stellenwert einnehmen sollen, als die Befriedigung sonstiger Gl&#228;ubiger.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, da&#223; die Zahlung an das Finanzamt zu einer Schm&#228;lerung der Haftungsmasse der Gemeinschuldnerin gef&#252;hrt hat. Mit R&#252;cksicht darauf, da&#223; es sich bei &#167; 64 Abs. 2 GmbHG nach ganz herrschender Meinung um einen Ersatzanspruch eigener Art zugunsten der Gesellschaftsgl&#228;ubiger handelt, der dazu dient, von den Gesch&#228;ftsf&#252;hrern veranla&#223;te und typischerweise mit Masseschm&#228;lerungen verbundene Zahlungen unter erleichterten Voraussetzungen auszugleichen, kommt ein Wegfall der Ersatzverpflichtung wegen fehlender Masseschm&#228;lerung n&#228;mlich nur dann in Betracht, wenn sich feststellen l&#228;&#223;t, da&#223; die konkrete Zahlung auf die Befriedigungsm&#246;glichkeiten der &#252;brigen Gl&#228;ubiger &#252;berhaupt keine Auswirkungen haben konnte, etwa weil der durch die Zahlung befriedigte Gl&#228;ubiger ohnehin in voller H&#246;he vor den anderen Gl&#228;ubigern zu bedienen w&#228;re. In Anbetracht dessen, da&#223; sich die Frage aber regelm&#228;&#223;ig erst am Ende der Konkursverfahrens beantworten l&#228;&#223;t, also dann, wenn &#252;ber alle Aktiv- und Passivposten entschieden worden ist, kann sich der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer mit der diesbez&#252;glichen Argumentation folglich nur in Ausnahmef&#228;llen erfolgreich gegen seine Inanspruchnahme wehren, und zwar dann, wenn bereits zu einem fr&#252;heren Zeitpunkt das insoweit erforderliche Ergebnis feststeht. F&#252;r diesen Ausnahmefall tr&#228;gt dann aber auch der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer die Darlegungs- und Beweislast. Dabei verkennt der Senat nicht, da&#223; die Inanspruchnahme des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers im Einzelfall zu einer Art \"&#220;berzahlung\" in die Haftungsmasse f&#252;hren kann, denn stellt sich im Nachhinein heraus, da&#223; mit der Zahlung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers wegen der Stellung des von diesem befriedigten Gl&#228;ubigers letztlich doch keine Schm&#228;lerung der Masse verbunden war, so hat der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer f&#252;r seine von ihm veranla&#223;te Zahlung Ersatz geleistet, ohne da&#223; er dazu tats&#228;chlich verpflichtet war. Der Senat sieht hier nur die M&#246;glichkeit eines nachtr&#228;glichen Ausgleichs, dessen Notwendigkeit aber f&#252;r die vorliegend zu entscheidende Frage der Darlegungs- und Beweislast keine Auswirkungen haben kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Eine nahezu gleichgelagerte Problematik stellt sich bei der Frage nach der Ber&#252;cksichtigung der Quote. Nach ganz herrschender Meinung ist der Ersatzanspruch gegen den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer um den Betrag zu k&#252;rzen, den der durch die Zahlung beg&#252;nstigte Gl&#228;ubiger als Konkursquote erhalten w&#252;rde (Baum-bach/Hueck a.a.O., Anm. 19; Hache/Ulmer a.a.O., Anm. 43; Scholz/Karsten Schmidt, GmbH-Gesetz, Anm. 33 zu &#167; 64). Auch hier geht die im fr&#252;hen Stadium des Konkursverfahrens fehlende M&#246;glichkeit einer verl&#228;&#223;lichen Kl&#228;rung zun&#228;chst zu Lasten des grunds&#228;tzlich zum Ersatz verpflichteten Gesch&#228;ftsf&#252;hrers, ohne da&#223; es sich dabei um eine abschlie&#223;ende Entscheidung handeln kann. Letztlich wird durch die Quote genau der Wert bestimmt, um den die Masse trotz der Zahlung im Ergebnis eben doch nicht geschm&#228;lert worden ist. Die Probleme sind dementsprechend deckungsgleich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;bertragen auf den vorliegenden Fall, f&#252;hren die obigen Ausf&#252;hrungen dazu, da&#223; der Beklagte zu 2) mangels konkreter Darlegung einer Ausnahmesituation zun&#228;chst in voller H&#246;he in Anspruch genommen werden kann. Der Haftung des Beklagten zu 2) steht dabei auch nicht entgegen, da&#223; der Kl&#228;ger nicht zun&#228;chst versucht hat, den an das Finanzamt gezahlten Betrag &#252;ber eine Anfechtung nach &#167; 29 ff. KO von diesem \"zur&#252;ckzu-holen\". Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Beklagte zu 2) n&#228;mlich aus diesem Umstand gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger keine Rechte herleiten (BGH NJW 96, 850 f.).</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">37</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>II.</li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Beklagte zu 3) steht dem Kl&#228;ger lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 3.500 DM aus &#167; 812 BGB zu. Ein dar&#252;ber hinausgehender Zahlungsanspruch scheitert entweder an einem fehlenden Organschaftsverh&#228;ltnis oder aber an &#167; 41 KO. Lagen die Voraussetzungen f&#252;r die vom Kl&#228;ger behauptete umsatzsteuerrechtliche Organschaft nicht vor, hat die Gemeinschuldnerin durch die fragliche Zahlung mit Ausnahme eines anteiligen Betrages von 3.500 DM lediglich eigene Steuerverbindlichkeiten erf&#252;llt, so da&#223; f&#252;r eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) &#252;ber den genannten Betrag hinaus kein Raum ist. Hinsichtlich der 3.500 DM liegt allerdings eine rechtsgrundlose Leistung an die Beklagte zu 3) vor, denn unstreitig beinhaltete die Zahlung &#252;ber 119.254 DM 3.500 DM Umsatzsteuern, die aus Ums&#228;tzen der Beklagten zu 3) resultierten und deshalb von dieser an das Finanzamt h&#228;tten abgef&#252;hrt werden m&#252;ssen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zu 3), kommt als einzig denkbare Anspruchsgrundlage &#167; 37 Abs. 1 KO in Betracht. Bei bestehender umsatzsteuerlicher Organschaft bewirkte die Zahlung der Gemeinschuldnerin an das Finanzamt nicht nur die Erf&#252;llung der Umsatzsteuervorauszahlungsverbindlichkeit der Beklagten zu 3) gegen&#252;ber dem Finanzamt, sondern sie diente auch gleichzeitig dazu, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung &#252;ber die interne Verteilung der Umsatzsteuerbelastung zu vollziehen, nach der die Gemeinschuldnerin im Innenverh&#228;ltnis das an Umsatzsteuer tragen sollte, was aus ihren Ums&#228;tzen herr&#252;hrte, w&#228;hrend die Beklagte zu 3) nur insoweit mit Umsatzsteuer belastet werden sollte, wie sie auch tats&#228;chlich entsprechende Ums&#228;tze get&#228;tigt hatte. Aufgrund dieser Handhabung bestand ein Erstattungsanspruch der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte zu 3) trotz eigener Zahlungen auf die im Au&#223;enverh&#228;ltnis die Beklagte zu 3) treffenden Steuerverbindlichkeiten regelm&#228;&#223;ig nicht, weil die Gemeinschuldnerin die ihr an sich geschuldeten Betr&#228;ge aufgrund der internen Absprache sofort wieder an die Beklagte zu 3) h&#228;tte zur&#252;ckzahlen m&#252;ssen. Dementsprechend f&#252;hrte die Zahlung der Gemeinschuldnerin an das Finanzamt dazu, da&#223; uno acto die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 3) gegen&#252;ber dem Finanzamt, der Erstattungsanspruch der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte zu 3) und der Ausgleichsanspruch der Beklagten zu 3) gegen die Gemeinschuldnerin ihre Erledigung fanden. Aufgrund des Konkurses der Gemeinschuldnerin er&#246;ffnete sich demgem&#228;&#223; f&#252;r den Kl&#228;ger die M&#246;glichkeit, aber auch zugleich die Verpflichtung, das Rechtsgesch&#228;ft gegen&#252;ber der Beklagten zu 3) insoweit anzufechten, als mit der Zahlung an das Finanzamt zugleich auch deren Ausgleichsanspruch gegen&#252;ber der Gemeinschuldnerin erf&#252;llt wurde. Unabh&#228;ngig von der Frage, ob die diesbez&#252;glichen Voraussetzungen der &#167;&#167; 30, 31 KO vorliegen oder nicht, scheitert eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) aber daran, da&#223; der Konkursverwalter die Anfechtungsfrist des &#167; 41 KO nicht eingehalten hat. Zwar ist die Klage noch innerhalb der Jahresfrist erhoben worden, doch hat der Konkursverwalter darin weder die Anfechtung erkl&#228;rt noch solche Tatsachen vorgetragen, die als Grundlage seines Anfechtungsrechts herangezogen werden k&#246;nnen. Entsprechendes hat der Konkursverwalter erstmals und damit versp&#228;tet in der Berufungsbegr&#252;ndung vom 12. Mai 1998 nachgeholt. Trotz der insoweit eher weitgehenden Rechtsprechung vermag der Senat der Klageschrift keinerlei Anhaltspunkte f&#252;r den Willen zur Anfechtung zu entnehmen. Dies gilt um so mehr, als nach dem damaligen Kenntnisstand des Konkursverwalters, dem die interne Absprache zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zu 3) &#252;ber die Tragung der Umsatzsteuer offensichtlich nicht bekannt war, diesbez&#252;gliche Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin anzufechten. Ohne interne Absprache h&#228;tte es sich bei bestehender umsatzsteuerrechtlicher Organschaft bei der Zahlung der Gemeinschuldnerin in der Tat um eine Zahlung auf fremde Schuld gehandelt, die mangels Rechtsgrundes ohne weiteres von der Beklagten zu 3) im Wege des Bereicherungsausgleichs h&#228;tte verlangt werden k&#246;nnen. Einer irgendwie gearteten Anfechtung h&#228;tte es dabei nicht bedurft. Deren Notwendigkeit ergab sich erst, nachdem die Beklagte zu 3) in ihrer Klageerwiderung auf die eigene Verpflichtung der Gemeinschuldnerin zur Tragung des auf ihre Ums&#228;tze entfallenden Umsatzsteueranteils hingewiesen hatte.</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">40</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>III.</li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zahlungsanspr&#252;che des Kl&#228;gers sind auch nicht durch die hilfsweise erkl&#228;rte Aufrechnung der Beklagten zu 3) erloschen. Fehlte es an der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, standen die Umsatzsteuererstattungen der Gemeinschuldnerin, nicht aber der Beklagten zu 3) zu. Eine Ausnahme k&#246;nnte nur insoweit gelten, als in die Erstattungen auch Ums&#228;tze der Beklagten zu 3) eingeflossen sind, doch dazu fehlt jedes nachvollziehbare Vorbringen der Beklagten zu 3).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Fehlt es an der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, st&#252;nden die Erstattungen zwar im Verh&#228;ltnis zum Finanzamt tats&#228;chlich der Beklagten zu 3) zu, doch d&#252;rfte die Beklagte zu 3) diese aufgrund der zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin getroffenen Vereinbarung nur insoweit behalten, falls sie nicht &#252;ber die Vorsteuerabzugsberechtigung aus den Ums&#228;tzen der Gemeinschuldnerin resultieren. Da die Beklagte zu 3) selbst vortr&#228;gt, sie habe so gut wie keine Eigenums&#228;tze, ist davon auszugehen, da&#223; sie alles an die Gemeinschuldnerin abf&#252;hren m&#252;&#223;te. Aufrechenbare Betr&#228;ge stehen der Beklagten zu 3) demnach nicht zu. Etwas anderes k&#246;nnte nur dann gelten, wenn die Beklagte zu 3) im einzelnen dargetan h&#228;tte, da&#223; und gegebenenfalls in welchem Umfang die R&#252;ckerstattungen auch auf ihre Ums&#228;tze entfallende Vorsteuerabzugsbetr&#228;ge enthielten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wert der Beschwer des Beklagten zu 2) und des Kl&#228;gers betr&#228;gt mehr als 60.000 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 3) bel&#228;uft auf 7.000 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r die Zulassung der Revision nach &#167; 546 Abs. 1 S. 2 ZPO liegen nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird auf 122.754 DM festgesetzt.</p>\n      "
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