List view for cases

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    "file_number": "I-6 W 60/98",
    "date": "1999-02-02",
    "created_date": "2019-03-13T07:52:41Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:11:18Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:1999:0202.I6W60.98.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zur&#252;ck-weisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschlu&#223; der 6. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;ssel-dorf vom 22.10.1998 teilweise aufgehoben und dem Kl&#228;ger unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus D&#252;sseldorf Pro-ze&#223;kostenhilfe f&#252;r die erste Instanz bewilligt, soweit er gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch in H&#246;he von 6.304,80 DM verfolgt..</p>\n<p>Die Gerichtsgeb&#252;hr wird auf die H&#228;lfte erm&#228;&#223;igt (KV zum GKG Ziffer 1908 a.E.).</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e :</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller ist Konkursverwalter &#252;ber das Verm&#246;gen der in Kevelaer ans&#228;ssigen Firma T. GmbH. Die Gemeinschuldnerin unterhielt bei der Antragsgegnerin ein Girokonto, Konto-Nr. ..... .</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am 04.04.1997 wurde durch Beschlu&#223; des Amtsgerichts Kleve (9 N ..... ) die Sequestration &#252;ber das Verm&#246;gen der Gemeinschuldnerin angeordnet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Am 10.04.1997 gingen auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der Antragsgegnerin 2.616 DM, am 14.04.1997 6.274,80 DM und am 15.04.1997 12.652,80 DM ein.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Am 17.04.1997 wurde die Sequestrationsanordnung im Amtsblatt des Regierungsbezirks D&#252;sseldorf &#246;ffentlich bekannt gemacht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Am 22.04.1997 &#252;berwies die Gemeinschuldnerin 6.274,80 DM an die Firma X. und einen Betrag von 5.655,88 DM aufgrund eines Pf&#228;ndungs- und &#220;berweisungsbeschlusses, der ihr am 24.03.1997 zugestellt worden war, an den Gl&#228;ubiger. Au&#223;erdem buchte die Antragsgegnerin zu ihren eigenen Gunsten einen Betrag von 30 DM ab.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller unterrichtete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.04.1997, das der Antragsgegnerin am 23.04.1997 zuging, von der Anordnung der Sequestration. Am 23.06.1997 wurde das Konkursverfahren er&#246;ffnet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hat Proze&#223;kostenhilfe f&#252;r einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Auszahlung von 11.652,80 DM begehrt. Zur Begr&#252;ndung hat er ausgef&#252;hrt: Infolge der &#167;&#167; 394 BGB, 55 Nr. 1 KO sei die Antragsgegnerin zur Aufrechnung mit einem Aufwendungsersatzanspruch nicht berechtigt gewesen. Gutglaubensschutz komme ihr wegen der &#246;ffentlichen Bekanntmachung der Sequestration nicht zugute.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dieter F. in D&#252;sseldorf ratenfreie Proze&#223;kostenhilfe f&#252;r die Klage gegen die Sparkasse N. auf Zahlung von 11.960,68 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 14.08.1997 zu bewilligen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">den Proze&#223;kostenhilfeantrag des Antragstellers zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die 6. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;sseldorf hat dem Antragsteller mit Beschlu&#223; vom 22.10.1998 die Gew&#228;hrung von Proze&#223;kostenhilfe verweigert. Die Frage der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse hat die Kammer offen gelassen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe: Das Kontokorrentverh&#228;ltnis habe zwar seit der Anordnung der Sequestration nicht mehr bestanden, der Anspruch des Antragstellers sei jedoch durch Aufrechnung der Antragsgegnerin mit ihrem Aufwendungsersatzanspruch erloschen. Die Antragsgegnerin habe die &#220;berweisung in gutem Glauben und damit gem&#228;&#223; &#167;&#167; 135 Abs. 2, 407, 408 BGB mit befreiender Wirkung vorgenommen. Die Ver&#246;ffentlichung der Sequestration im Regierungsamtsblatt vom 17.04.1997 habe den guten Glauben der Antragsgegnerin nicht zerst&#246;rt, weil die &#246;ffentliche Bekanntmachung der Sequestrationsanordnung im Ermessen des Gerichts stehe. &#167; 407 BGB erfordere jedoch positive Kenntnis. Eine Vorverlagerung der Aufrechnungsverbote des &#167; 55 Nr. 1 KO f&#252;r die Zeit der Sequestration sei nach Ansicht des BGH unzul&#228;ssig. Andere Anspr&#252;che etwa gem&#228;&#223; &#167;&#167; 36, 41, 37 KO seien nicht dargelegt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hat gegen diesen Beschlu&#223; Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Beschwerde macht der Antragsteller im wesentlichen geltend, die Kammer habe die Zustellungsfiktion des &#167; 76 Abs. 3 KO verkannt. Infolgedessen k&#246;nne sich die Antragsgegnerin nicht mehr auf ihren guten Glauben berufen. &#167; 135 Abs. 2 BGB stelle dar&#252;ber hinaus nur auf die dingliche Verf&#252;gungsmacht ab.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Er beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die nachgesuchte Proze&#223;kostenhilfe zu bewilligen, jedenfalls nicht mit der Begr&#252;ndung zu versagen, die Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Beschwerde des Antragstellers zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlu&#223; der 6. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 22.10.1998 hat in der Sache teilweise Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat in H&#246;he von 6.304,80 DM hinreichende Aussicht auf Erfolg (&#167; 114 ZPO). Ein weitergehender Anspruch ist dagegen nicht gegeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Proze&#223;kostenhilfe nach &#167; 116 Abs.1 Nr.1 ZPO liegen vor, weil die Kosten der Rechtsverfolgung nicht aus der verwalteten Verm&#246;gensmasse aufgebracht werden k&#246;nnen und den wirtschaftlich Beteiligten eine Kosten&#252;bernahme nicht zugemutet werden kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Masseverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin &#252;bersteigen derzeit die vorhandene Masse. Nur unter Einbeziehung der streitgegenst&#228;ndlichen Forderung ergibt sich eine verteilungsf&#228;hige Masse von 4.133,05 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Kosten&#252;bernahme durch die wirtschaftlich Beteiligten kommt nicht in Betracht, weil lediglich der Kl&#228;ger selbst mit seinem offenen Verg&#252;tungsanspruch in H&#246;he von 17.382,81 DM sowie Sozialversicherungstr&#228;ger in Rangklasse 1 mit einer Quote von ca.31 % an dem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits partizipieren w&#252;rden. Weder dem Konkursverwalter noch den Sozialversicherungstr&#228;gern ist eine &#220;bernahme der Proze&#223;kosten zuzumuten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Konkursverwalter ist wirtschaftlich beteiligt, wenn der Rechtsstreit nur dazu dient, der Konkursmasse Mitteln zur Aufbringung der Verwalterverg&#252;tung zu verschaffen. Dem Konkursverwalter ist es aber ebensowenig wie den echten Masse-gl&#228;ubigern zuzumuten, die Proze&#223;kosten aufzubringen. Der Verwalter nimmt eine im &#246;ffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahr. Sein Amt ist nicht k&#252;ndbar und mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden. Er ist darauf angewiesen, aus der Insolvenzmasse seine Verg&#252;tung zu entnehmen. Daher w&#228;re die &#220;berb&#252;rdung des Proze&#223;risikos ein Versto&#223; gegen Art. 12 Abs.1 GG (BGH, MDR 1998,438; Z&#246;ller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., &#167; 116 Rn.6).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Sozialversicherungstr&#228;gern ist es gleichfalls nicht zuzumuten, die Proze&#223;kosten aufzubringen, weil sie ihrem Auftrag entsprechend ohne eigenes Gewinnstreben zweckgebundene &#246;ffentliche Mittel im Interesse der sozial schw&#228;cheren Gl&#228;ubiger verwalten (BGH, NJW 1993,1357). Der Steuerfiskus, dem nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, WM 1998, 877, 879) zuzumuten w&#228;re, die Proze&#223;kosten aufzubringen, w&#252;rde in Rangklasse 2 mit einer Forderung von 66.941,48 DM vollst&#228;ndig ausfallen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen&#252;ber dem Anspruch des Antragstellers auf Auszahlung des Guthabens aus dem Girovertrag in H&#246;he von 11.960,68 DM aus &#167;&#167; 675, 667 BGB, 6, 117 KO kann die Antragsgegnerin ihrerseits mit einem Anspruch in H&#246;he von 6.274,80 DM bzw. 30,--DM aus &#167; 670 BGB nach &#167;&#167; 388, 389 BGB nur dann wirksam aufrechnen, wenn sie beweist, da&#223; sie trotz der &#246;ffentlichen Bekanntmachung im Regierungsamtsblatt f&#252;r den Regierungsbezirk D&#252;sseldorf am 17.04.1997 keine Kenntnis von der Anordnung der Sequestration &#252;ber das Verm&#246;gen der Gemeinschuldnerin hatte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hat auch nach Anordnung eines Ver&#228;u&#223;erungsverbots nach &#167; 106 Abs. 1 KO grunds&#228;tzlich einen Anspruch auf Auszahlung des auf dem Konto befindlichen Guthabens, weil das Ver&#228;u&#223;erungsverbot nach &#167; 106 KO und eine damit verbundene Anordnung der Sequestration den Bestand des Girovertrages unber&#252;hrt l&#228;&#223;t. Es handelt sich nur um vorl&#228;ufige Ma&#223;nahmen im Vorfeld des Konkurses. &#167; 23 KO ist vor Er&#246;ffnung des Konkursverfahrens noch nicht anwendbar (Canaris, ZIP 1986, 1225; Gerhard, ZIP 1982, 1, 8; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., &#167; 106 Rdn. 16 a). Durch die mit dem Ver&#228;u&#223;erungsverbot einhergehende Beschr&#228;nkung der Verf&#252;gungsmacht erlischt allerdings die antizipierte Verrechnungsabrede. Eine automatische Saldierung der Zahlungsein- und -ausg&#228;nge findet nicht mehr statt. Die Bank kann aber mit dem ihr zustehenden Aufwendungsersatzanspruch nach &#167; 670 BGB aufrechnen (OLG D&#252;sseldorf, ZIP 1986, 973; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., &#167; 106 Rdn. 16 a).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch des Antragstellers auf Auszahlung des Guthabens in H&#246;he von 6.274,80 DM ist durch die Aufrechnung der Antragsgegnerin mit dem Aufwendungsersatzanspruch in gleicher H&#246;he gem&#228;&#223; &#167; 389 BGB derzeit noch nicht erloschen. Die Entscheidung h&#228;ngt davon ab, ob es der Antragsgegnerin insoweit gelingt, die Vermutung des &#167; 8 Abs.3 KO zu widerlegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin hat in der vorprozessualen Korrespondenz konkludent, im Schriftsatz vom 02.07.1998 auch ausdr&#252;cklich die Aufrechnung erkl&#228;rt. Nach &#167; 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, da&#223; die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet gegen&#252;bergetreten sind. Dies w&#228;re der 22.04.1997, soweit die weiteren Voraussetzungen der Aufrechnung vorliegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Einer wirksamen Aufrechnung stehen die Aufrechnungsverbote der &#167;&#167; 55 KO nicht entgegen. Der BGH hat mit Beschlu&#223; vom 04.06.1998 (NJW 1998, 2538, 2539) seine Rechtsprechung, der sich der Senat anschlie&#223;t, best&#228;tigt, wonach eine Vorverlagerung der allgemeinen Aufrechnungsschranken auf den Zeitpunkt der Sequestration den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Die Aufrechnungsbefugnisse vor Konkurser&#246;ffnung sollen nur in flexibler Weise durch die Anfechtungsnormen beschr&#228;nkt werden. Sie stellen auf die wesentlichen Umst&#228;nde des jeweiligen Einzelfalls ab und sch&#252;tzen damit zugleich den guten Glauben des aufrechnungsbefugten Gl&#228;ubigers. Diese Intention des Gesetzgebers ergibt sich auch aus der Neuregelung der &#167;&#167; 21-24, 94, 95, 96 Nr. 3 InsO. Der von den Vertretern der Gegenmeinung gew&#252;nschten Verst&#228;rkung der Insolvenzmasse hat der Gesetzgeber nicht Rechnung getragen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin h&#228;tte gegen&#252;ber der Gemeinschuldnerin nur dann einen aufrechenbaren Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gem&#228;&#223; &#167;&#167; 135 Abs. 2, 136, 407, 670 BGB, wenn sie den Nachweis erbringt, da&#223; sie trotz der &#246;ffentlichen Bekanntmachung das allgemeine Ver&#228;u&#223;erungsverbot nicht kannte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bank, der gegen&#252;ber das Ver&#228;u&#223;erungsverbot wirksam wird, wird in ihrem guten Glauben gesch&#252;tzt, wenn sie keine Kenntnis von dem Ver&#228;u&#223;erungsverbot hat (Canaris, ZIP 1986, 1225, 1231; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., &#167; 106 Rdn. 16 a). Nach herrschender Meinung l&#246;st das Ver&#228;u&#223;erungsverbot die Rechtsfolge der &#167;&#167; 135, 136 BGB aus. Verf&#252;gungen, die dagegen versto&#223;en, sind nicht insgesamt, sondern nur dem gesch&#252;tzten Personenkreis gegen&#252;ber unwirksam (BGH, NJW 1997, 1857; Kuhn/-Uhlenbruck, a.a.O., &#167; 106 Rdn. 4). Die Mi&#223;achtung der Verf&#252;gungsbeschr&#228;nkung f&#252;hrt daher nicht generell zur Nichtigkeit der verbotenen Rechtshandlung, sondern nur im Verh&#228;ltnis zu den potentiellen Konkursgl&#228;ubigern.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 135 Abs. 2 BGB finden aber die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bezieht sich &#167; 135 Abs. 2 BGB nicht nur auf die dingliche Verf&#252;gungsmacht. &#167; 407 BGB ist wegen der vergleichbaren Interessenlage im Rahmen des &#167; 135 Abs. 2 BGB analog anwendbar (BGHZ 86, 337, 339; Palandt-Heinrichs, 57. Aufl., &#167;&#167; 135, 136 Rdn. 9; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., &#167; 106 Rdn. 5). Ein gutgl&#228;ubiger Forderungserwerb ist wegen des Fehlens eines Rechtsscheinstr&#228;gers mit Ausnahme des &#167; 405 BGB bei verbrieften Forderungen nicht m&#246;glich. &#167; 407 BGB will daher den Schuldner davor sch&#252;tzen, Zahlungen doppelt vorzunehmen und das Insolvenzrisiko desjenigen, an den er gezahlt hat, zu tragen, obwohl ihm der Forderungs&#252;bergang unbekannt war. Es entspricht der materiellen Gerechtigkeit, da&#223; alle Rechtshandlungen, die der Schuldner gegen&#252;ber dem Altgl&#228;ubiger vornimmt, auch im Verh&#228;ltnis zum Neugl&#228;ubiger wirken. Genau diese Schutzrichtungen weisen auch die Vorschriften auf, die den Erwerb von einem Nichtberechtigten regeln. Der gutgl&#228;ubige Erwerber soll davor gesch&#252;tzt werden, den erworbenen Gegenstand herausgeben zu m&#252;ssen, ohne die entrichtete Gegenleistung zu erhalten, obwohl f&#252;r ihn die fehlende Berechtigung des Ver&#228;u&#223;erers nicht erkennbar war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich sch&#252;tzt &#167; 135 Abs. 2 BGB entgegen den sonst ma&#223;geblichen Grunds&#228;tzen, die mit Ausnahme des &#167; 366 HGB den guten Glauben an die Rechtsinhaberschaft sch&#252;tzen, den guten Glauben an die Verf&#252;gungsbefugnis (M&#252;nchKomm-Mayer-Maly, Band I), 3. Aufl., &#167; 135 Rdn. 40; Staudinger-Kohler, Band I), 12. Aufl., &#167; 135 Rdn. 60). Gerade diese Intention entspricht dem Regelungsgehalt des &#167; 407 BGB.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ausf&#252;hrung der &#220;berweisung in H&#246;he von 6.274,80 DM durch die Antragsgegnerin war im Verh&#228;ltnis zur Gemeinschuldnerin nur wirksam, wenn die Antragsgegnerin keine positive Kenntnis von der Anordnung der Sequestration hatte. Kenntnis im Sinne des &#167; 407 BGB setzt positive Kenntnis voraus. Kennenm&#252;ssen gen&#252;gt nicht (Palandt-Heinrichs, a.a.O., &#167; 407 Rdn. 6).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegnerin wurde zwar die Anordnung der Sequestration durch den Beschlu&#223; des Amtsgerichts Kleve vom 04.04.1997 erst durch das Schreiben des Antragstellers vom 21.04.1997, der Antragsgegnerin zugegangen am 23.04.1997, mitgeteilt. Allerdings war die Sequestrationsanordnung bereits im Amtsblatt f&#252;r den Regierungsbezirk D&#252;sseldorf vom 17.04.1997 ver&#246;ffentlicht worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der BGH hat im Urteil vom 12.11.1998 (ZIP 1998, 2162, 2163), erstmals die Auffassung vertreten, da&#223; &#167; 8 Abs.3 KO auf die &#246;ffentlich bekanntgemachte Sicherungsma&#223;nahme des &#167; 106 KO entsprechend anzuwenden ist. Nach Ansicht des BGH enth&#228;lt der &#167; 8 KO eine Sonderregelung, die die Bed&#252;rfnisse eines Verfahrens mit vielen, teilweise unbekannten Beteiligten ber&#252;cksichtigt. Dies gilt f&#252;r das Konkursverfahren gleicherma&#223;en wie f&#252;r die Anordnung eines allgemeinen Ver&#228;u&#223;erungsverbots. Gerade in Masseverfahren ist die &#246;ffentliche Bekanntmachung angebracht und den Betroffenen auch zuzumuten. Gerade hierin unterscheidet sich das allgemeine Ver&#228;u&#223;erungsverbot von dem Problembereich, der durch &#167; 407 Abs.1 BGB geregelt ist. Da sowohl Abtretungsempf&#228;nger als auch Schuldner pers&#246;nlich unterrichtet werden k&#246;nnen, bedarf es einer &#246;ffentlichen Bekanntmachung und der daran ankn&#252;pfenden Vermutung des &#167; 8 Abs.3 KO nicht. F&#252;r die Breitenwirkung des &#167; 106 Abs.1 S.3 KO reicht dagegen eine solche begrenzte Wirkung nicht aus. Nach Ansicht des BGH k&#246;nnen und m&#252;ssen die betroffenen Verkehrskreise allgemeine Verf&#252;gungsverbote im Er&#246;ffnungsverfahren genauso wie Konkurser&#246;ffnungsbeschl&#252;sse zur Kenntnis nehmen (BGH, aaO, S.2164).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegnerin obliegt es daher, im Rechtsstreit die Vermutung des &#167; 8 Abs.3 KO zu widerlegen, da&#223; sie Kenntnis von der Anordnung des allgemeinen Ver&#228;u&#223;erungsverbotes hatte. Da der Erfolg dieser Bem&#252;hungen derzeit nicht absehbar ist, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Kl&#228;gers hinsichtlich eines Betrages von 6.274,80 DM Aussicht auf Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs des Kl&#228;gers auf Auszahlung weiterer 30,--DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">b)\nDie aufgrund eines der Antragsgegnerin am 24.03.1997 zugestellten Pf&#228;ndungs- und &#220;berweisungsbeschlusses vorgenommene Zahlung an den Gl&#228;ubiger in H&#246;he von 5.655.88 DM ist dagegen wirksam. Der Antragsgegnerin steht insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch zu, mit dem sie wirksam aufgerechnet hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anordnung eines allgemeinen Ver&#228;u&#223;erungsverbotes am 04.04.1997 steht der Wirksamkeit der Pf&#228;ndung nicht entgegen. Mit der Zustellung an die Antragsgegnerin am 24.03.1997 wurde die Pf&#228;ndung gem&#228;&#223; &#167; 829 Abs.3 ZPO wirksam. Das Pf&#228;ndungspfandrecht wird durch den Erla&#223; eines allgemeinen Ver&#228;u&#223;erungsverbotes nicht beeintr&#228;chtigt, auch wenn es sich auf sp&#228;ter f&#228;llig werdende oder entstehende Forderungen der Gemeinschuldnerin aus dem Kontokorrent bezieht. Der Zweck eines mit einer Sequestration verbundenen Ver&#228;u&#223;erungsverbotes rechtfertigt es nicht, Vorausverf&#252;gungen aus der Zeit davor, die sich erst nach der Anordnung der Ma&#223;nahme auswirken, als hinf&#228;llig anzusehen. Allein dadurch, da&#223; die Verf&#252;gungsbefugnis dem Schuldner entzogen wird, werden bereits abgeschlossene Rechtshandlungen auch insoweit nicht wirkungslos, als es um Rechtsfolgen geht, die erst nach dem Verlust der Verf&#252;gungsbefugnis eintreten. Der Sequestrationsbeschlu&#223; greift nicht wie der Konkursbeschlag kraft Gesetz in bestehende Rechtsverh&#228;ltnisse ein. Bei bereits durchgef&#252;hrten Vollstreckungsma&#223;nahmen kann die Masse gegen die damit verbundene Schm&#228;lerung im Er&#246;ffnungsverfahren nur durch die Anfechtungsvorschriften gesch&#252;tzt werden (BGH, BB 1997, 1066, 1067/68).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Anspr&#252;che des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aus &#167;&#167; 37, 41, 30 Nr. 2 KO sind nicht dargelegt.</p>\n      "
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