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GET /api/cases/313516/
{ "id": 313516, "slug": "olgk-1994-08-22-5-u-14594", "court": { "id": 822, "name": "Oberlandesgericht Köln", "slug": "olgk", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "5 U 145/94", "date": "1994-08-22", "created_date": "2019-03-13T13:36:27Z", "updated_date": "2022-10-18T15:05:40Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:OLGK:1994:0822.5U145.94.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><b>E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e</b></span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die zulässige Berufung der Klägerin hat\nin der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht\nabgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin ge-gen den Beklagten auf\nBezahlung seiner stationären Behandlung in der Augenklinik steht\nder Klägerin weder aus Vertrag noch aus anderen Rechtsgründen\nzu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Hinsichtlich des ersten stationären\nAufenthalts in der Zeit vom 25.07. bis zum 26.08.1992 haben die\nParteien keine ausdrückliche Abmachung getroffen wonach der\nBeklagte als sog. Selbstzahler behan-delt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Ein solcher Vertrag ist entgegen der\nAnsicht der Klägerin nicht etwa durch die Erklärung des Beklagten\nzustandegekommen, er sei mit dem opera-tiven Eingriff\neinverstanden. Diese Erklärung war als Einwilligung in den\nmedizinischen Eingriff zu dessen Rechtfertigung erforderlich. Sie\nwurde von den behandelnden Ärzten eingefordert und hatte mit der\nKostenübernahme nichts zu tun.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Der Senat vermag auch nicht\nfestzustellen, daß zwischen den Parteien ein Vertrag über\nKranken-hauspflege mit Selbstzahlerverpflichtung des Be-klagten\nstillschweigend zustande gekommen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Allerdings kann je nach den Umständen\ndes Einze-falles ohne ausdrückliche Erklärung insbesondere in der\nEntgegenahme üblicherweise nur gegen Vergü-tung gewährter\nLeistungen die Annahme eines Ver-tragsangebotes durch schlüssiges\nVerhalten liegen. Ein stillschweigender Vertragsschluß unter diesem\nAspekt setzt auch und besonders beim Kranken-hausaufnahmevertrag\nvoraus, daß insbesondere der Patient die ihm gewährte Behandlung\nals an ihn gerichtetes Vertragsangebot mit Entgeltverpflich-tung\ndurch ihn aufzufassen hat (Laufs-Uhlenbruck, Handbuch des\nArztrechts § 41 RZ 12). Daran fehlte es im Streitfall, denn nach\ndem eigenen Vortrag der Klägerin sind beide Parteien, insbesondere\nauch sie selbst, zunächst von einer Kostenüber-nahme durch den\nSozialhilfeträger ausgegangen, wofür insbesondere der Umstand\nspricht, daß sie bereits - wie aus dem Schreiben der Stadt E. vom\n15.09.1992 (Bl. 93 d. A.) hervorgeht - unter dem 30.07.1992\nKostenübernahme bei deren Sozialamt beantragt hat. Auch trägt das\nVerordnungsformular der niedergelassenen Augenärzte für die zweite\nBehandlung vom 03.09.1992 den Vermerk Sozialamt H. (als\nKostenträger).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Von einer Kostenübernahme seitens des\nzuständigen Sozialamtes bzw. der Gemeinde geht auch das Schreiben\nvom 04.02.1993 an die Rechtsanwälte W. , Z. und W. aus, in welchem\nsie Bezug nimmt auf den ursprünglich zuständigen Kostenträger, die\nStadt E.. Ging die Klägerin aber selbst davon aus, daß die Kosten\nvon diesem Träger erstattet werden wür-den, so bestand aus ihrer\nSicht keine Veranlassung und auch keine Absicht, wegen des Entgelts\nin ver-tragliche Beziehungen zum Beklagten persönlich zu\ntreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Soweit die Klägerin vorträgt, die\nAnnahme, der So-zialhilfeträger werde einspringen, habe nur darauf\nberuht, daß der Beklagte als Ursache für die Au-genverletzung einen\nSturz im Badezimmer angegeben habe, weist der Beklagte zu Recht\ndarauf hin, daß zum einen nach dem Schreiben der Klinikärztinnen\nvom 19.08.1992 (Bl. 7 der Ermittlungsakte) nicht klar ist, ob der\nBeklagte in der Tat schon bei der stationären Aufnahme am\n24.07.1992 auf diese Un-fallursache hingewiesen hat. Eher scheint\nes nach dem Inhalt dieses Schreibens so gewesen zu sein, daß er\nerst am 27.07.1992, also drei Tage nach dem Unfall und der\nursprünglichen Aufnahme, Angaben zum Unfallgeschehen gemacht hat.\nIm übrigen kann dies auch dahinstehen, denn selbst wenn er schon\nbei der ersten Aufnahme am 24.07. eine solche An-gabe gemacht\nhätte, bedeutet dies noch nicht, daß die unmittelbar behandelnden\nÄrzte, denen er als Notfallpatient unmittelbar vorgestellt worden\nwar, sich vor der Behandlung Gedanken darüber gemacht haben, ob\nnach dem geschilderten Unfallhergang der Sozialhilfeträger\neintreten werde oder aber, ob man den Beklagten unmittelbar\nvertraglich binden solle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Auch soweit die Klägerin vorträgt, sie\nsei nur aufgrund der Angaben des Beklagten, er sei im Bad gestürzt,\nvon einer Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger ausgegangen,\nergibt sich hieraus noch nicht, daß sie den Beklagten unmittelbar\nvertraglich hat binden wollen. Sie trägt nämlich nicht schlüssig\nvor, daß sie nur aufgrund eines Irrtums die Behandlung des\nBeklagten vorgenommen habe und bei Kenntnis der wahren Sachlage\ndavon Abstand genommen hätte bzw. auf einem privatrecht-lichen\nVertragsabschluß mit dem Beklagten bestan-den hätte. Vielmehr war\nsie, was die Klägerin auch wiederholt selbst schriftsätzlich\nvorgetragen hat, verpflichtet, den am Auge schwer verletzten\nBeklagten als Notfall im Rahmen ihrer Kapazitäten aufzunehmen und\nzu behandeln. So hat sie unter anderem in ihrem Schriftsatz vom\n08.06.1994 zu-treffend ausgeführt, da der Beklagte als Notfall\neingewiesen worden sei, sei sie auch ohne schrift-lichen\nAufnahmevertrag zur Behandlung verpflichtet gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Auch aus dem Umstand, daß der Beklagte\nsich faktisch hat behandeln lassen, kann nicht etwa geschlossen\nwerden, daß er damit auch stillschwei-gend eine entsprechende\nvertraglich bindende Er-klärung zu seinen finanziellen Lasten hat\nabgeben wollen. Vielmehr muß nach der konkreten Situation davon\nausgegangen werden, daß ihm als Notfallpa-tienten nur an einer\nmedizinisch sachgerechten Be-handlung gelegen war und er davon\nausgegangen ist, auch als Asylant medizinische Hilfe zu erhalten\nund finanziert zu bekommen. Gegenteiliges hat die Klägerin\njedenfalls nicht substantiiert dargetan und ist im übrigen auch\nnicht anzunehmen, denn es spricht nichts dafür, daß der Beklagte\ninsoweit weitergehende Kenntnisse gehabt haben könnte als die\nKlägerin selbst, die, wie erwähnt, nach eige-nem Vortrag zunächst\ndavon ausgegangen ist, das Sozialamt werde die Kosten tragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Diese Erwägungen gelten insbesondere\nhinsichtlich der ersten stationären Behandlung. Nach den in-soweit\nvorliegenden Unterlagen war es schlechter-dings so, daß man auch\nseitens der Krankenhaus-verwaltung davon ausgegangen ist, der\nSozialhilfe-träger werde hier die Kosten übernehmen und sich von\ndaher auch gar nicht veranlaßt gesehen hat, den Beklagten\nunmittelbar selbst vertraglich zu binden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Aber auch hinsichtlich der zweiten\nstationären Behandlung begründet der von der Ehefrau des Beklagten\nunterschriebene Behandlungsvertrag vom 08.09.1992 keine\nvertragliche Zahlungsverpflich-tung des Beklagten gemäß § 1357 BGB,\nvorausgesetzt die Ehefrau hat den Inhalt des von ihr\nunterzeich-neten Formulars überhaupt verstanden. Die Klägerin hat\nimmerhin niemanden konkret benennen können, der der Ehefrau des\nBeklagten damals den Inhalt des Schriftstückes, das sie\nunterzeichnet hat, er-läutert hat. Auch hat die Klägerin nicht\nsubstan-tiiert vorgetragen, daß die Ehefrau über so aus-reichende\nDeutschkenntnisse verfügte, daß sie die-sen Inhalt von sich aus\nhätte verstehen können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Diese Frage kann jedoch letztlich\ndahinstehen, denn die Voraussetzungen des § 1357 BGB liegen\noh-nehin nicht vor. Zwar sind ärztliche Behandlungen grundsätzlich\nzum Lebensbedarf der Familie im Sinn von § 1357 BGB zu zählen, da\nsie der Gesundheit als dem primären und ursprünglichen Lebensbedarf\ndienen. Dies allein begründet jedoch noch keine Verpflichtung des\nEhegatten für die Zahlung der Behandlungskosten, denn insoweit ist\ndie Ein-schränkung des § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beach-ten,\nwonach durch Geschäfte zur angemessenen Dek-kung des Lebensbedarfs\nder Familie beide Ehegatten verpflichtet werden, es sei denn, daß\nsich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Zu den hier-nach\nmaßgeblichen Umständen gehören insbesondere auch die\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in Bezug auf die\nvoraussichtlichen Kosten der ärztlichen Behandlung. Übersteigen\ndiese Kosten der ärztlichen Behandlung die wirtschaftlichen\nVerhältnisse der Familie, so scheidet eine Inan-spruchnahme über §\n1357 BGB von vornherein aus (so BGH FamRZ 1992, 291 f). Vorliegend\nist von einem solchen Ausnahmefall auszugehen. Da der Beklagte\nHilfe zum Lebensunterhalt als Asylant bezieht, wobei diese Hilfe\nüberwiegend in Sachleistungen besteht, übersteigen die Kosten der\nvorliegenden ärztlichen Behandlung bei weitem seine\nwirtschaft-lichen Verhältnisse, so daß seine Inanspruchnahme über §\n1357 BGB ausscheidet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Im Ergebnis hat demzufolge die Klägerin\nnicht aus-reichend substantiiert dargetan, daß der Beklagte sich\nihr gegenüber hinsichtlich der medizinischen Behandlungen\nvertraglich hat binden wollen und ge-bunden hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Demzufolge führt auch die Berufung der\nKlägerin auf die Bestimmung des § 612 BGB, wonach eine Ver-gütung\nals stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den\nUmständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, nicht zur\nBejahung des geltendgemachten Anspruches, denn auch diese\nBestimmung setzt den Abschluß eines Dienstvertra-ges voraus, was\nvorliegend gerade zu verneinen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Auch ein Anspruch wegen\nGeschäftsführung ohne Auf-trag gemäß §§ 677, 683 BGB kann nicht\nangenommen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Es ist schon zweifelhaft, ob die\nKlägerin mit der Übernahme der Behandlung des Beklagten ein\nGeschäft des Beklagten hat führen wollen oder nicht vielmehr ein\nsolches des Sozialhilfeträgers. Jedenfalls entsprach die Übernahme\nder Geschäfts-führung, soweit es den Kostenaufwand angeht, nicht\ndem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaß-lichen Willen des\nBeklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Der Beklagte hatte nämlich gegen den\nTräger der Sozialhilfe gemäß §§ 120 Abs. 2 S. 2, 37 Abs. 3 BSHG\nAnspruch auf Krankenhilfe, die inhaltlich den Leistungen der\ngesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Sein Anspruch auf\nermessensfehlerfreie Entscheidung über weitere Sozialleistungen in\nForm von Krankenhilfe durch Krankenhauspflege konnte angesichts der\nSchwere seiner Verletzung (Berst-verletzung des Augapfels) nur\ndahin gehen, Kran-kenhauspflege zu erhalten. Jede andere\nEntschei-dung der Stadt E. war rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Es war auch unerheblich, ob der\nBeklagte die Verletzung durch einen nicht von einem anderen\nverursachten Unfall oder durch einen Angriff des Bäckergehilen A.\nJ. M. (geb. 1964) erlitten hat. Zur Zeit der\nBehandlungsbedürftigkeit war ein Schadensersatzanspruch in Höhe von\nmehr als 20.000,-- DM Behandlungskosten gegen den angebli-chen\nSchädiger ersichtlich nicht realisierbar. Die Stadt E. verstieß\ndeshalb gegen § 5 BSG, als sie den Beklagten auf Ansprüche gegen\nManuvel zu verweisen suchte. Die Hilfe ist dann zu gewähren, wenn\nsie erforderlich ist, in Krankheitsnotfällen mithin sofort. Sie\nkann nicht unter Verweis auf unklare und jedenfalls in der\nerforderlichen Höhe bei angeblichen Schadensverursachern nicht\nreali-sierbare Beträge verweigert werden. (vgl. Knopp-Fichtner, BSG\n7. Aufl., R 21 zu § 44 BSG). Nachdem die Stadt E. die\nKostenübernahme rechtswidrig abgelehnt hat, kann die Klägerin gemäß\n§ 121 BSHG einen eigenen Anspruch aus öffentlicher\nGeschäfts-führung ohne Auftrag für den Träger der Sozialhil-fe\ngeltend machen (vgl. Schellhorn-Jirasek-Seipp, BSHG 15. Aufl. § 121\nBSHG Anm. 1), denn die Behandlung des Beklagten war in beiden\nAbschnitten so eilbedürftig, daß die Entscheidung des\nSozial-hilfeträgers nicht rechtzeitig herbeigeführt wer-den konnte.\nDa diese Möglichkeit Aufwendungsersatz zu erlangen jedenfalls\nunmittelbar nach der Be-handlung des Beklagten bestanden hat,\ndurfte die Klägerin nicht davon ausgehen, beim Kostenaufwand mit\nWillen und im Interesse des Beklagten zu handeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Zusammenfassend ist auch im Falle des\nSozialhilfe-empfängers - bei Asylsuchenden im Sinne von § 120 Abs.\n2 BSHG beschränkt auf absolute Notfälle -, wie bei Kassenpatienten\nder Honoraranspruch des Krankenhausträgers von dem übrigen\nBehandlungsver-trag zwischen dem Patienten und dem\nKrankenhaus-träger abgekoppelt, so daß Honoraransprüche nicht gegen\nden Sozialhilfeempfänger geltend gemacht werden können (zu den\nRechtsbeziehungen zwischen Kassenpatient und Krankenhausträger\nhinsichtlich der Behandllungskosten vgl. Steffen, Neue\nEntwick-lungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaf-tungsrecht,\n5. Aufl. S. 18 unter Hinweis auf BGHZ 89, 250: \"Demgegenüber ist\ndas Abrechnungsverhält-nis von den Behandlungsbeziehungen\nabgekoppelt. Honorarforderungen bestehen nur gegenüber der\nKrankenkasse.\")</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Nach der Rechtsprechung des Senats darf\nein Pa-tient, wenn ein zur Versorgung von Kassenpatienten\nzugelassener Krankenhausträger die durch einen Kassenarzt\nverordnete Krankenhausbehandlung ohne Vorlage einer\nÜbernahmeerklärung durch den Patien-ten durchführt, davon ausgehen,\ndaß der Kranken-hausträger nach Maßgabe von Rahmenverträgen mit\nseiner Kasse abrechnet; eine Verweigerung der Ko-stenübernahme\ndurch die Krankenkasse etwa mit der Begründung, die Behandlung sei\nnicht notwenig, un-zweckmäßig oder unwirtschaftlich, geht\nallenfalls dann zu Lasten des Patienten, wenn der\nKranken-hausträger den Patienten unter gehöriger Aufklä-rung über\ndie Rechtslage vor oder bei der Aufnah-me ausdrücklich darauf\nhingewiesen hat, daß die Kostenübernahme durch die Krankenkasse\nzweifelhaft sei und der Patient damit rechnen müsse, im\nWei-gerungsfall wie ein Selbstzahler persönlich wegen der Kosten in\nAnspruch genommen zu werden (OLG Köln NJW 1990, 1537).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Nichts anderes kann für den Fall\ngelten, daß - wie hier - ein Patient, der als\nSozialhilfeberech-tigter ins Krankenhaus aufgenommen wird und dort\ndie vorgesehene Behandlung erhält. Bis zu einem ausdrücklichen\nHinweis auf eine andere Rechtslage darf er davon ausgehen, daß er\nselbst mit Pflege-kosten nicht belastet wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Dies konnte im Streitfall auch nicht\ndurch § 9 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) der Kläge-rin\ngeschehen, die der Beklagte auch nach deren eigenem Vortrag nie\ngesehen oder unterschrieben hat. Im übrigen dürfte § 9 AVB als\nüberraschende Klausel anzusehen sein, deren Wirksamkkeit an § 3\nAGBG scheitert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Nach allem kann die der Klägerin vom\nBeklagten persönlich die Bezahlung seiner stationären Auf-enthalte\nin der Augenklinik nicht verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die Nebenentscheidungen folgen aus den\nVorschrif-ten der §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Beschwer der Klägerin und Streitwert\nfür die Beru-fungsinstanz: DM 21.990,39.</p>\n " }