List view for cases

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    "slug": "olgk-1994-08-22-5-u-14594",
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    "file_number": "5 U 145/94",
    "date": "1994-08-22",
    "created_date": "2019-03-13T13:36:27Z",
    "updated_date": "2022-10-18T15:05:40Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:1994:0822.5U145.94.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><b>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</b></span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;gerin hat\nin der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht\nabgewiesen. Ein Anspruch der Kl&#228;gerin ge-gen den Beklagten auf\nBezahlung seiner station&#228;ren Behandlung in der Augenklinik steht\nder Kl&#228;gerin weder aus Vertrag noch aus anderen Rechtsgr&#252;nden\nzu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Hinsichtlich des ersten station&#228;ren\nAufenthalts in der Zeit vom 25.07. bis zum 26.08.1992 haben die\nParteien keine ausdr&#252;ckliche Abmachung getroffen wonach der\nBeklagte als sog. Selbstzahler behan-delt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Ein solcher Vertrag ist entgegen der\nAnsicht der Kl&#228;gerin nicht etwa durch die Erkl&#228;rung des Beklagten\nzustandegekommen, er sei mit dem opera-tiven Eingriff\neinverstanden. Diese Erkl&#228;rung war als Einwilligung in den\nmedizinischen Eingriff zu dessen Rechtfertigung erforderlich. Sie\nwurde von den behandelnden &#196;rzten eingefordert und hatte mit der\nKosten&#252;bernahme nichts zu tun.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Der Senat vermag auch nicht\nfestzustellen, da&#223; zwischen den Parteien ein Vertrag &#252;ber\nKranken-hauspflege mit Selbstzahlerverpflichtung des Be-klagten\nstillschweigend zustande gekommen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Allerdings kann je nach den Umst&#228;nden\ndes Einze-falles ohne ausdr&#252;ckliche Erkl&#228;rung insbesondere in der\nEntgegenahme &#252;blicherweise nur gegen Verg&#252;-tung gew&#228;hrter\nLeistungen die Annahme eines Ver-tragsangebotes durch schl&#252;ssiges\nVerhalten liegen. Ein stillschweigender Vertragsschlu&#223; unter diesem\nAspekt setzt auch und besonders beim Kranken-hausaufnahmevertrag\nvoraus, da&#223; insbesondere der Patient die ihm gew&#228;hrte Behandlung\nals an ihn gerichtetes Vertragsangebot mit Entgeltverpflich-tung\ndurch ihn aufzufassen hat (Laufs-Uhlenbruck, Handbuch des\nArztrechts &#167; 41 RZ 12). Daran fehlte es im Streitfall, denn nach\ndem eigenen Vortrag der Kl&#228;gerin sind beide Parteien, insbesondere\nauch sie selbst, zun&#228;chst von einer Kosten&#252;ber-nahme durch den\nSozialhilfetr&#228;ger ausgegangen, wof&#252;r insbesondere der Umstand\nspricht, da&#223; sie bereits - wie aus dem Schreiben der Stadt E. vom\n15.09.1992 (Bl. 93 d. A.) hervorgeht - unter dem 30.07.1992\nKosten&#252;bernahme bei deren Sozialamt beantragt hat. Auch tr&#228;gt das\nVerordnungsformular der niedergelassenen Augen&#228;rzte f&#252;r die zweite\nBehandlung vom 03.09.1992 den Vermerk Sozialamt H. (als\nKostentr&#228;ger).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Von einer Kosten&#252;bernahme seitens des\nzust&#228;ndigen Sozialamtes bzw. der Gemeinde geht auch das Schreiben\nvom 04.02.1993 an die Rechtsanw&#228;lte W. , Z. und W. aus, in welchem\nsie Bezug nimmt auf den urspr&#252;nglich zust&#228;ndigen Kostentr&#228;ger, die\nStadt E.. Ging die Kl&#228;gerin aber selbst davon aus, da&#223; die Kosten\nvon diesem Tr&#228;ger erstattet werden w&#252;r-den, so bestand aus ihrer\nSicht keine Veranlassung und auch keine Absicht, wegen des Entgelts\nin ver-tragliche Beziehungen zum Beklagten pers&#246;nlich zu\ntreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Soweit die Kl&#228;gerin vortr&#228;gt, die\nAnnahme, der So-zialhilfetr&#228;ger werde einspringen, habe nur darauf\nberuht, da&#223; der Beklagte als Ursache f&#252;r die Au-genverletzung einen\nSturz im Badezimmer angegeben habe, weist der Beklagte zu Recht\ndarauf hin, da&#223; zum einen nach dem Schreiben der Klinik&#228;rztinnen\nvom 19.08.1992 (Bl. 7 der Ermittlungsakte) nicht klar ist, ob der\nBeklagte in der Tat schon bei der station&#228;ren Aufnahme am\n24.07.1992 auf diese Un-fallursache hingewiesen hat. Eher scheint\nes nach dem Inhalt dieses Schreibens so gewesen zu sein, da&#223; er\nerst am 27.07.1992, also drei Tage nach dem Unfall und der\nurspr&#252;nglichen Aufnahme, Angaben zum Unfallgeschehen gemacht hat.\nIm &#252;brigen kann dies auch dahinstehen, denn selbst wenn er schon\nbei der ersten Aufnahme am 24.07. eine solche An-gabe gemacht\nh&#228;tte, bedeutet dies noch nicht, da&#223; die unmittelbar behandelnden\n&#196;rzte, denen er als Notfallpatient unmittelbar vorgestellt worden\nwar, sich vor der Behandlung Gedanken dar&#252;ber gemacht haben, ob\nnach dem geschilderten Unfallhergang der Sozialhilfetr&#228;ger\neintreten werde oder aber, ob man den Beklagten unmittelbar\nvertraglich binden solle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Auch soweit die Kl&#228;gerin vortr&#228;gt, sie\nsei nur aufgrund der Angaben des Beklagten, er sei im Bad gest&#252;rzt,\nvon einer Kosten&#252;bernahme durch den Sozialhilfetr&#228;ger ausgegangen,\nergibt sich hieraus noch nicht, da&#223; sie den Beklagten unmittelbar\nvertraglich hat binden wollen. Sie tr&#228;gt n&#228;mlich nicht schl&#252;ssig\nvor, da&#223; sie nur aufgrund eines Irrtums die Behandlung des\nBeklagten vorgenommen habe und bei Kenntnis der wahren Sachlage\ndavon Abstand genommen h&#228;tte bzw. auf einem privatrecht-lichen\nVertragsabschlu&#223; mit dem Beklagten bestan-den h&#228;tte. Vielmehr war\nsie, was die Kl&#228;gerin auch wiederholt selbst schrifts&#228;tzlich\nvorgetragen hat, verpflichtet, den am Auge schwer verletzten\nBeklagten als Notfall im Rahmen ihrer Kapazit&#228;ten aufzunehmen und\nzu behandeln. So hat sie unter anderem in ihrem Schriftsatz vom\n08.06.1994 zu-treffend ausgef&#252;hrt, da der Beklagte als Notfall\neingewiesen worden sei, sei sie auch ohne schrift-lichen\nAufnahmevertrag zur Behandlung verpflichtet gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Auch aus dem Umstand, da&#223; der Beklagte\nsich faktisch hat behandeln lassen, kann nicht etwa geschlossen\nwerden, da&#223; er damit auch stillschwei-gend eine entsprechende\nvertraglich bindende Er-kl&#228;rung zu seinen finanziellen Lasten hat\nabgeben wollen. Vielmehr mu&#223; nach der konkreten Situation davon\nausgegangen werden, da&#223; ihm als Notfallpa-tienten nur an einer\nmedizinisch sachgerechten Be-handlung gelegen war und er davon\nausgegangen ist, auch als Asylant medizinische Hilfe zu erhalten\nund finanziert zu bekommen. Gegenteiliges hat die Kl&#228;gerin\njedenfalls nicht substantiiert dargetan und ist im &#252;brigen auch\nnicht anzunehmen, denn es spricht nichts daf&#252;r, da&#223; der Beklagte\ninsoweit weitergehende Kenntnisse gehabt haben k&#246;nnte als die\nKl&#228;gerin selbst, die, wie erw&#228;hnt, nach eige-nem Vortrag zun&#228;chst\ndavon ausgegangen ist, das Sozialamt werde die Kosten tragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Diese Erw&#228;gungen gelten insbesondere\nhinsichtlich der ersten station&#228;ren Behandlung. Nach den in-soweit\nvorliegenden Unterlagen war es schlechter-dings so, da&#223; man auch\nseitens der Krankenhaus-verwaltung davon ausgegangen ist, der\nSozialhilfe-tr&#228;ger werde hier die Kosten &#252;bernehmen und sich von\ndaher auch gar nicht veranla&#223;t gesehen hat, den Beklagten\nunmittelbar selbst vertraglich zu binden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Aber auch hinsichtlich der zweiten\nstation&#228;ren Behandlung begr&#252;ndet der von der Ehefrau des Beklagten\nunterschriebene Behandlungsvertrag vom 08.09.1992 keine\nvertragliche Zahlungsverpflich-tung des Beklagten gem&#228;&#223; &#167; 1357 BGB,\nvorausgesetzt die Ehefrau hat den Inhalt des von ihr\nunterzeich-neten Formulars &#252;berhaupt verstanden. Die Kl&#228;gerin hat\nimmerhin niemanden konkret benennen k&#246;nnen, der der Ehefrau des\nBeklagten damals den Inhalt des Schriftst&#252;ckes, das sie\nunterzeichnet hat, er-l&#228;utert hat. Auch hat die Kl&#228;gerin nicht\nsubstan-tiiert vorgetragen, da&#223; die Ehefrau &#252;ber so aus-reichende\nDeutschkenntnisse verf&#252;gte, da&#223; sie die-sen Inhalt von sich aus\nh&#228;tte verstehen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Diese Frage kann jedoch letztlich\ndahinstehen, denn die Voraussetzungen des &#167; 1357 BGB liegen\noh-nehin nicht vor. Zwar sind &#228;rztliche Behandlungen grunds&#228;tzlich\nzum Lebensbedarf der Familie im Sinn von &#167; 1357 BGB zu z&#228;hlen, da\nsie der Gesundheit als dem prim&#228;ren und urspr&#252;nglichen Lebensbedarf\ndienen. Dies allein begr&#252;ndet jedoch noch keine Verpflichtung des\nEhegatten f&#252;r die Zahlung der Behandlungskosten, denn insoweit ist\ndie Ein-schr&#228;nkung des &#167; 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beach-ten,\nwonach durch Gesch&#228;fte zur angemessenen Dek-kung des Lebensbedarfs\nder Familie beide Ehegatten verpflichtet werden, es sei denn, da&#223;\nsich aus den Umst&#228;nden etwas anderes ergibt. Zu den hier-nach\nma&#223;geblichen Umst&#228;nden geh&#246;ren insbesondere auch die\nwirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse der Familie in Bezug auf die\nvoraussichtlichen Kosten der &#228;rztlichen Behandlung. &#220;bersteigen\ndiese Kosten der &#228;rztlichen Behandlung die wirtschaftlichen\nVerh&#228;ltnisse der Familie, so scheidet eine Inan-spruchnahme &#252;ber &#167;\n1357 BGB von vornherein aus (so BGH FamRZ 1992, 291 f). Vorliegend\nist von einem solchen Ausnahmefall auszugehen. Da der Beklagte\nHilfe zum Lebensunterhalt als Asylant bezieht, wobei diese Hilfe\n&#252;berwiegend in Sachleistungen besteht, &#252;bersteigen die Kosten der\nvorliegenden &#228;rztlichen Behandlung bei weitem seine\nwirtschaft-lichen Verh&#228;ltnisse, so da&#223; seine Inanspruchnahme &#252;ber &#167;\n1357 BGB ausscheidet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Im Ergebnis hat demzufolge die Kl&#228;gerin\nnicht aus-reichend substantiiert dargetan, da&#223; der Beklagte sich\nihr gegen&#252;ber hinsichtlich der medizinischen Behandlungen\nvertraglich hat binden wollen und ge-bunden hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Demzufolge f&#252;hrt auch die Berufung der\nKl&#228;gerin auf die Bestimmung des &#167; 612 BGB, wonach eine Ver-g&#252;tung\nals stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den\nUmst&#228;nden nach nur gegen eine Verg&#252;tung zu erwarten ist, nicht zur\nBejahung des geltendgemachten Anspruches, denn auch diese\nBestimmung setzt den Abschlu&#223; eines Dienstvertra-ges voraus, was\nvorliegend gerade zu verneinen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Auch ein Anspruch wegen\nGesch&#228;ftsf&#252;hrung ohne Auf-trag gem&#228;&#223; &#167;&#167; 677, 683 BGB kann nicht\nangenommen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Es ist schon zweifelhaft, ob die\nKl&#228;gerin mit der &#220;bernahme der Behandlung des Beklagten ein\nGesch&#228;ft des Beklagten hat f&#252;hren wollen oder nicht vielmehr ein\nsolches des Sozialhilfetr&#228;gers. Jedenfalls entsprach die &#220;bernahme\nder Gesch&#228;fts-f&#252;hrung, soweit es den Kostenaufwand angeht, nicht\ndem Interesse und dem wirklichen oder dem mutma&#223;-lichen Willen des\nBeklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Der Beklagte hatte n&#228;mlich gegen den\nTr&#228;ger der Sozialhilfe gem&#228;&#223; &#167;&#167; 120 Abs. 2 S. 2, 37 Abs. 3 BSHG\nAnspruch auf Krankenhilfe, die inhaltlich den Leistungen der\ngesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Sein Anspruch auf\nermessensfehlerfreie Entscheidung &#252;ber weitere Sozialleistungen in\nForm von Krankenhilfe durch Krankenhauspflege konnte angesichts der\nSchwere seiner Verletzung (Berst-verletzung des Augapfels) nur\ndahin gehen, Kran-kenhauspflege zu erhalten. Jede andere\nEntschei-dung der Stadt E. war rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Es war auch unerheblich, ob der\nBeklagte die Verletzung durch einen nicht von einem anderen\nverursachten Unfall oder durch einen Angriff des B&#228;ckergehilen A.\nJ. M. (geb. 1964) erlitten hat. Zur Zeit der\nBehandlungsbed&#252;rftigkeit war ein Schadensersatzanspruch in H&#246;he von\nmehr als 20.000,-- DM Behandlungskosten gegen den angebli-chen\nSch&#228;diger ersichtlich nicht realisierbar. Die Stadt E. verstie&#223;\ndeshalb gegen &#167; 5 BSG, als sie den Beklagten auf Anspr&#252;che gegen\nManuvel zu verweisen suchte. Die Hilfe ist dann zu gew&#228;hren, wenn\nsie erforderlich ist, in Krankheitsnotf&#228;llen mithin sofort. Sie\nkann nicht unter Verweis auf unklare und jedenfalls in der\nerforderlichen H&#246;he bei angeblichen Schadensverursachern nicht\nreali-sierbare Betr&#228;ge verweigert werden. (vgl. Knopp-Fichtner, BSG\n7. Aufl., R 21 zu &#167; 44 BSG). Nachdem die Stadt E. die\nKosten&#252;bernahme rechtswidrig abgelehnt hat, kann die Kl&#228;gerin gem&#228;&#223;\n&#167; 121 BSHG einen eigenen Anspruch aus &#246;ffentlicher\nGesch&#228;fts-f&#252;hrung ohne Auftrag f&#252;r den Tr&#228;ger der Sozialhil-fe\ngeltend machen (vgl. Schellhorn-Jirasek-Seipp, BSHG 15. Aufl. &#167; 121\nBSHG Anm. 1), denn die Behandlung des Beklagten war in beiden\nAbschnitten so eilbed&#252;rftig, da&#223; die Entscheidung des\nSozial-hilfetr&#228;gers nicht rechtzeitig herbeigef&#252;hrt wer-den konnte.\nDa diese M&#246;glichkeit Aufwendungsersatz zu erlangen jedenfalls\nunmittelbar nach der Be-handlung des Beklagten bestanden hat,\ndurfte die Kl&#228;gerin nicht davon ausgehen, beim Kostenaufwand mit\nWillen und im Interesse des Beklagten zu handeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Zusammenfassend ist auch im Falle des\nSozialhilfe-empf&#228;ngers - bei Asylsuchenden im Sinne von &#167; 120 Abs.\n2 BSHG beschr&#228;nkt auf absolute Notf&#228;lle -, wie bei Kassenpatienten\nder Honoraranspruch des Krankenhaustr&#228;gers von dem &#252;brigen\nBehandlungsver-trag zwischen dem Patienten und dem\nKrankenhaus-tr&#228;ger abgekoppelt, so da&#223; Honoraranspr&#252;che nicht gegen\nden Sozialhilfeempf&#228;nger geltend gemacht werden k&#246;nnen (zu den\nRechtsbeziehungen zwischen Kassenpatient und Krankenhaustr&#228;ger\nhinsichtlich der Behandllungskosten vgl. Steffen, Neue\nEntwick-lungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaf-tungsrecht,\n5. Aufl. S. 18 unter Hinweis auf BGHZ 89, 250: \"Demgegen&#252;ber ist\ndas Abrechnungsverh&#228;lt-nis von den Behandlungsbeziehungen\nabgekoppelt. Honorarforderungen bestehen nur gegen&#252;ber der\nKrankenkasse.\")</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Nach der Rechtsprechung des Senats darf\nein Pa-tient, wenn ein zur Versorgung von Kassenpatienten\nzugelassener Krankenhaustr&#228;ger die durch einen Kassenarzt\nverordnete Krankenhausbehandlung ohne Vorlage einer\n&#220;bernahmeerkl&#228;rung durch den Patien-ten durchf&#252;hrt, davon ausgehen,\nda&#223; der Kranken-haustr&#228;ger nach Ma&#223;gabe von Rahmenvertr&#228;gen mit\nseiner Kasse abrechnet; eine Verweigerung der Ko-sten&#252;bernahme\ndurch die Krankenkasse etwa mit der Begr&#252;ndung, die Behandlung sei\nnicht notwenig, un-zweckm&#228;&#223;ig oder unwirtschaftlich, geht\nallenfalls dann zu Lasten des Patienten, wenn der\nKranken-haustr&#228;ger den Patienten unter geh&#246;riger Aufkl&#228;-rung &#252;ber\ndie Rechtslage vor oder bei der Aufnah-me ausdr&#252;cklich darauf\nhingewiesen hat, da&#223; die Kosten&#252;bernahme durch die Krankenkasse\nzweifelhaft sei und der Patient damit rechnen m&#252;sse, im\nWei-gerungsfall wie ein Selbstzahler pers&#246;nlich wegen der Kosten in\nAnspruch genommen zu werden (OLG K&#246;ln NJW 1990, 1537).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Nichts anderes kann f&#252;r den Fall\ngelten, da&#223; - wie hier - ein Patient, der als\nSozialhilfeberech-tigter ins Krankenhaus aufgenommen wird und dort\ndie vorgesehene Behandlung erh&#228;lt. Bis zu einem ausdr&#252;cklichen\nHinweis auf eine andere Rechtslage darf er davon ausgehen, da&#223; er\nselbst mit Pflege-kosten nicht belastet wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Dies konnte im Streitfall auch nicht\ndurch &#167; 9 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) der Kl&#228;ge-rin\ngeschehen, die der Beklagte auch nach deren eigenem Vortrag nie\ngesehen oder unterschrieben hat. Im &#252;brigen d&#252;rfte &#167; 9 AVB als\n&#252;berraschende Klausel anzusehen sein, deren Wirksamkkeit an &#167; 3\nAGBG scheitert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Nach allem kann die der Kl&#228;gerin vom\nBeklagten pers&#246;nlich die Bezahlung seiner station&#228;ren Auf-enthalte\nin der Augenklinik nicht verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die Nebenentscheidungen folgen aus den\nVorschrif-ten der &#167;&#167; 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Beschwer der Kl&#228;gerin und Streitwert\nf&#252;r die Beru-fungsinstanz: DM 21.990,39.</p>\n      "
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