List view for cases

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    "slug": "olgd-1991-07-23-1-ws-58891",
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    "file_number": "1 Ws 588/91",
    "date": "1991-07-23",
    "created_date": "2019-03-13T14:40:57Z",
    "updated_date": "2022-10-17T10:39:40Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:1991:0723.1WS588.91.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die weitere Beschwerde wird als unbegr&#252;ndet auf Kosten des Beschwerdef&#252;hrers verworfen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschuldigte befindet sich seit dem 3. M&#228;rz 1991 zun&#228;chst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts D&#252;sseldorf vom selben Tage, nach dessen Aufhebung aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts D&#252;sseldorf vom 10. April 1991 in Untersuchungshaft. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl verworfen. Seine hiergegen gerichtete weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist der angefochtene Beschluss &#8211; soweit das Landgericht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes bejaht &#8211; nicht etwa schon wegen eines Versto&#223;es gegen &#167; 34 StPO rechtsfehlerhaft. Ein solcher Versto&#223; ist nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 34 StPO sind die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen mit Gr&#252;nden zu versehen. Die Begr&#252;ndung bezweckt, die Anfechtungsberechtigten in die Lage zu versetzen, eine sachgem&#228;&#223;e Entscheidung &#252;ber ihr weiteres prozessuales Vorgehen, insbesondere die Einlegung eines Rechtsmittels, zu treffen; ferner soll dem Rechtsmittelgericht die Pr&#252;fung der Entscheidung erm&#246;glicht werden (Senatsbeschluss vom 21. Februar 1984 &#8211; 1 Ws 188-189/84 -; OLG Oldenburg in NJW 1971, 1098; KGin StV 1986, 142; OLG K&#246;ln in StV 1988, 335; Kleinknecht/ Meyer, StPO, 39. Aufl., &#167;34 Rdn. 1; Maul in KK, StPO, 2. Aufl., &#167; 34 Rdn. 1; Wendisch in L&#246;we-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., &#167; 34 Rdn.1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere sind wegen der Prinzipien des rechtlichen Geh&#246;rs und des fairen Verfahrens im Untersuchungshaftverfahren die Beweismittel so weit anzuf&#252;hren, wie hierdurch die Ermittlungen nicht gef&#228;hrdet werden. Der Beschuldigte muss in die Lage versetzt werden, die Beweismittel anzugreifen oder sie zu entkr&#228;ften und seine Verteidigung darauf einzurichten (Senatsbeschluss vom 15. M&#228;rz 1984 in JZ 1984, 540 0 JMBL NW 1984, 179= MDR 1984, 774; Kleinknecht/ Meyer, a.a.O., &#167; 114 Rdn. 11; Boujong in KK, a.a.o., &#167; 114 RDn. 12; Wendisch a.a.O., &#167; 114 Rdn. 18; Kleinknecht/ Janischowsky, Das Recht der Untersuchungshaft, 1977, Rdn.137).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Indessen ist eine Auseinandersetzung mit der Qualit&#228;t der Beweismittel im Untersuchungshaftverfahren nicht erforderlich. Dadurch wird zwar der Beschuldigte in seiner Verteidigung zun&#228;chst eingeschr&#228;nkt, doch hat er dies im Interesse des Strafanspruchs des Staates hinzunehmen. Gesetzlich ist eine solche W&#252;rdigung weder gem&#228;&#223; &#167; 114 StPO f&#252;r den Haftbefehl noch f&#252;r das Beschwerdeverfahren vorgesehen. Eine Beweisw&#252;rdigung im Zeitpunkt des Haftbeschlusses k&#246;nnte zudem f&#252;r das folgende Hauptverfahren eine &#8222;pr&#228;judizierende&#8220; Wirkung entfalten. Au&#223;erdem w&#252;rde es zu lange dauernden Beschwerdeverfahren kommen k&#246;nnen, um eben eine ung&#252;nstige derartige pr&#228;judizierende Wirkung f&#252;r das Hauptverfahren zu vermeiden. Eine dadurch bedingte l&#228;ngere Untersuchungshaftzeit w&#228;re zu besorgen. Schlie&#223;lich k&#246;nnte auch das Recht der Staatsanwaltschaft (&#167; 147 Abs. 5 StPO), w&#228;hrend des vorbereitenden Verfahrens Akteneinsicht zu verweigern (&#167; 147 Abs. 2 StPO), unterlaufen werden, wenn das Gericht gehalten w&#228;re, wegen der Beweisw&#252;rdigung Tatsachen und Umst&#228;nde bekanntzugeben, die die Staatsanwaltschaft &#8211; noch nicht- offenbaren will. Hierf&#252;r bietet allerdings der vorliegende Sachverhalt keinen Anhalt. (Senatsbeschl&#252;sse a.a.o. und vom 23. Juni 1988 in JMBL.NW 1988, 250).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Den vorstehenden Anforderungen gen&#252;gen die ergangenen Haftentscheidungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Haftbefehl des Amtsgerichts D&#252;sseldorf werden die Zeugen namentlich benannt. Das Landgericht hat in seiner Beschwerdeentscheidung hierauf Bezug genommen, indem es auf die zutreffenden Gr&#252;nde des Haftbefehls verwiesen hat. Die &#8211; umfangreichen &#8211; Angaben des Zeugen R. sind der Verteidigung bekannt. Der Beschuldigte kann diesen entgegentreten. Er ist in seiner Verteidigungsf&#228;higkeit nicht beeintr&#228;chtigt. Einer weitergehenden Darstellung und W&#252;rdigung der Zeugenaussagen bedarf es nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist der Beschuldigte der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten dringend verd&#228;chtig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">a.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Taten zu Nr. 1 bis 3. des Haftbefehls (Besitz von Bet&#228;ubungsmitteln und Urkundenf&#228;lschung) ist der Beschuldigte gest&#228;ndig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">b.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der dringende Verdacht seiner Mitwirkung an der Straftat zu Nr. 4 des Haftbefehls (Handel mit mindestzens 1,5 t Haschisch) beruht insbesondere auf den Bekundungen des Zeugen R.. Zwar ist der Zeuge inzwischen fl&#252;chtig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Seine Bekundungen sind jedoch verwertbar. Sie belegen eine Tatbeteiligung des von ihm anhand von Fotos identifizierten Beschuldigten. Inwieweit diese Angaben ohne den pers&#246;nlichen Eindruck des Zeugen zu einer Verurteilung ausreichen werden, mu&#223; der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (&#167; 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte muss f&#252;r den Fall seiner &#220;berf&#252;hrung mit der Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe rechnen. Schon die hohe Straferwartung begr&#252;ndet die Gefahr, da&#223; der Angeklagte, k&#228;me er auf freien Fu&#223;, sich dem Strafverfahren durch Flucht oder Untertauchen entzieht. Hinzu kommt der Umstand, da&#223; der Verurteilte zwei gef&#228;lschte P&#228;sse bei sich f&#252;hrte und die Feststellung seiner Identit&#228;t zu vereiteln versuchte. Er hat ferner seinen Wohnsitz im Ausland. Pers&#246;nliche oder berufliche Bindungen in der Bundesrepublik bestehen nicht. Gesichtspunkte, die die hiernach bestehende Fluchtgefahr ausr&#228;umen oder als nicht naheliegend erscheinen lassen, sind nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Untersuchungshaft steht nicht au&#223;er Verh&#228;ltnis zu der Bedeutung der Sache und zu der erwartenden Strafe (&#167; 112 Abs. 1 StPO). Ihr Zweck kann durch weniger einschneidende Ma&#223;nahmen nicht erreicht werden (&#167; 116 Abs. 1 StPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 473 Abs.1 Satz 1 StPO.</p>\n      "
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