List view for cases

GET /api/cases/315621/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 315621,
    "slug": "olgd-1985-06-20-i-6-u-1585",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "I-6 U 15/85",
    "date": "1985-06-20",
    "created_date": "2019-03-13T15:09:24Z",
    "updated_date": "2019-03-27T09:42:39Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:1985:0620.I6U15.85.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird das am 19.12.1984 verk&#252;ndete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ge&#228;ndert und insgesamt wie folgt neu gefa&#223;t:</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger 9.084,80 DM nebst 4 % Zin-sen von 1.277,10 DM seit dem 09.05.1984 und von 7.807,70 DM seit dem 30.03.1985 zu zahlen.</p>\n<p></p>\n<p>Es wird festgestellt, da&#223; der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag A-3000 630/8 vom 3. April 1978 ge-gen&#252;ber dem Kl&#228;ger lediglich R&#252;ckzahlungsanspr&#252;che in H&#246;he von 27.000 DM zugestanden haben.</p>\n<p></p>\n<p>Im &#252;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kl&#228;ger 1/18 und die Beklagte 17/18.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden dem Kl&#228;ger zu 1/22 und der Beklagten zu 21/22 auferlegt.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in H&#246;he von 18.000 DM abzuwenden, falls nicht der Kl&#228;ger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in derselben H&#246;he leis-tet.</p>\n<p></p>\n<p>Die Sicherheiten k&#246;nnen auch durch selbstschuldnerische B&#252;rgschaften einer im Bundesgebiet ans&#228;ssigen deutschen Gro&#223;bank oder &#246;ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.</p>\n<p></p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Beschwer betr&#228;gt f&#252;r den Kl&#228;ger 1.277,10 DM und f&#252;r die Beklagte 27.564,80 DM.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger - von Beruf Postbote bei der Bundespost im Beamtenverh&#228;ltnis - schlo&#223; mit der Beklagten am 03.04.1978 einen Darlehensvertrag zu folgenden Konditionen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">\nNettodarlehenssumme      27.000 DM\nVermittlungsgeb&#252;hr            908 DM\nRestschuldversicherungspr&#228;mie                                               <span style=\"text-decoration:underline;\">  505 DM\n</span>Antragssumme        28.413 DM\nKreditgeb&#252;hr 0,70 % pro Monat f&#252;r die Lauf-\nzeit von 120 Monaten       23.867 DM\n2 % Bearbeitungsgeb&#252;hr            570 DM\nAntragsgeb&#252;hr      <span style=\"text-decoration:underline;\">        12 DM\n</span>Gesamtschuld        52.862 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der effektive Jahreszins wurde mit 18,28 % p. a. angegeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das in 120 Monatsraten r&#252;ckzahlbare Darlehen zahlte der Kl&#228;ger bis einschlie&#223;lich Dezember 1984  34.382 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die gleichzeitig abgeschlossene Restschuldversicherung bei der C. Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren und einer j&#228;hrlichen Pr&#228;mie von 425,70 DM leistete der Beklagte bisher Pr&#228;mienzahlungen von insgesamt 2.554,20 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechte aus dieser Risikolebensversicherung sowie den pf&#228;ndbaren Teil seiner Dienstbez&#252;ge trat der Kl&#228;ger an die Beklagte ab.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Darlehensbedingungen im &#252;brigen wird auf den Darlehensvertrag und die Zusatzerkl&#228;rung f&#252;r Beamtenkredite vom 03.04.1978 Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat geltend gemacht:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Darlehensvertrag sei wegen eines &#252;berh&#246;hten Vertragszinses in Verbindung mit unangemessen belastenden Vertragsbedingungen sittenwidrig. Deshalb schulde er nur die Nettokreditsumme zuz&#252;glich 4 % Zinsen f&#252;r die Zeit vom 01.05.1978 bis 30.04.1984.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat entsprechende Feststellung begehrt (Antrag zu 1).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem habe er Anspruch darauf, da&#223; die Beklagte die an sie abgetretene Risikolebensversicherung k&#252;ndige und ihm zudem die H&#228;lfte der geleisteten Lebensversicherungspr&#228;mien zur&#252;ckerstatte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat deshalb ferner begehrt, die Beklagte zur K&#252;ndigung des Lebensversicherungsvertrages (Antrag zu 2) sowie zur Zahlung von 1.277,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.05.1984 (Antrag zu 3) zu verurteilen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat die Auffassung vertreten, eine Vergleichsrechnung nach der Annuit&#228;ten-Methode ergebe kein auff&#228;lliges Mi&#223;verh&#228;ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Au&#223;erdem k&#246;nne der von der Deutschen Bundesbank mitgeteilte Schwerpunktzins nicht als Vergleichsma&#223;stab herangezogen werden, weil sie mit dem streitigen Beamtendarlehen einen Sondermarkt bediene. Auch ihre Darlehensbedingungen seien nicht unangemessen belastend.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Urteil vom 19.12.1984 hat das Landgericht dem Feststellungsantrag des Kl&#228;gers stattgegeben und die Klage im &#252;brigen abgewiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren form- und fristgem&#228;&#223; eingelegten sowie rechtzeitig begr&#252;ndeten Berufungen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger erweitert seine Klage, indem er Zahlung weiterer 7.382 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Berufungsbegr&#252;ndung sowie eine Ab&#228;nderung des Feststellungsausspruchs dahingehend begehrt, da&#223; der Beklagten &#252;ber den Nettokreditbetrag hinaus keine 4 % Zinsen seit dem 01.05.1978 zustehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Seinen urspr&#252;nglichen Antrag zu 2 auf K&#252;ndigung der an die Beklagten abgetretenen Lebensversicherung verfolgt der Kl&#228;ger uneingeschr&#228;nkt weiter.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Seinen urspr&#252;nglichen Antrag zu 3 auf Erstattung der H&#228;lfte der von ihm geleisteten Versicherungspr&#228;mien erweitert der Kl&#228;ger um einen Betrag von 425,70 DM und verlangt nunmehr Zahlung von 1.702,80 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger macht geltend:\nDie Beklagte habe wegen der Nichtigkeit des Darlehensvertrages nur Anspruch auf R&#252;ckzahlung der Nettokreditsumme von 27.000 DM ohne Zinsen. Da er bis einschlie&#223;lich Dezember 1984 insgesamt 34.382 DM an die Beklagte gezahlt habe, k&#246;nne er 7.382 DM zur&#252;ckfordern.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Restschuldversicherung nur bis zur R&#252;ckzahlung des Nettokreditbetrages von 27.000 DM. Dieser Betrag sei im Sommer 1983 zur&#252;ckgezahlt gewesen. Danach habe die Beklagte die Versicherung k&#252;ndigen m&#252;ssen, so da&#223; die Pr&#228;mienzahlungen mit Ablauf der Versicherungsperiode zum 31.03.1984 beendet gewesen seien. Der R&#252;ckforderungsanspruch errechne sich demnach aus der H&#228;lfte der Beitr&#228;ge f&#252;r die Zeit von April 1978 bis M&#228;rz 1984 in H&#246;he von 1.277,10 DM (2.554,20 DM : 2) zuz&#252;glich der f&#252;r das Versicherungsjahr 1984/1985 entrichteten Pr&#228;mie von 425,70 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\nunter teilweiser Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\n<span style=\"text-decoration:underline;\">1.\n</span>die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.382 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Berufungsbegr&#252;ndung zu zahlen;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><span style=\"text-decoration:underline;\">2.\n</span>den Feststellungsausspruch des landgerichtlichen Urteils dahingehend zu fassen, da&#223; der Zusatz: \n\"...nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1978 ...\", entf&#228;llt;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><span style=\"text-decoration:underline;\">3.</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Beklagte zu verurteilen, den an sie abgetretenen Versicherungsvertrag zwischen dem Kl&#228;ger und der C. Lebensversicherungs-AG, ....,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vers.Nr...... mit sofortiger Wirkung zu k&#252;ndigen;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><span style=\"text-decoration:underline;\">4.</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn 1.702,80 DM nebst 4 % Zinsen von 1.277,10 DM seit dem 9. Mai 1984 und von 425,70 DM seit Zustellung der Berufungsbegr&#252;ndung zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"> das Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 19.02.1984 abzu&#228;ndern \n und die Klage insgesamt abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">\nDie Beklagte wiederholt und erg&#228;nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Beide Parteien beantragen zudem wechselseitig, die Berufung der Gegenseite zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtsz&#252;gen gewechselten Schrifts&#228;tze nebst den &#252;berreichten Unterlagen Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">                              <b>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</b></span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">\n</span>Die Berufungen beider Parteien sind zul&#228;ssig. Jedoch hat nur das Rechtsmittel des Kl&#228;gers &#252;berwiegend Erfolg. Sein Rechtsmittel ist nur insoweit unbegr&#252;ndet, als er die Verurteilung der Beklagten begehrt, den Lebensversicherungsvertrag bei der C. Lebensversicherung zu k&#252;ndigen. Insoweit hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">1.\n</span>Die Zul&#228;ssigkeit des Feststellungsantrages hat das Landgericht zutreffend bejaht (&#167; 256 ZPO). Die in zweiter Instanz gem&#228;&#223; dem Antrag zu 2 begehrte Feststellung ist in dem erweiterten Umfang, n&#228;mlich ohne 4 % Zinsen von 27.000 DM seit dem 01.05.1978, weiterhin als Zwischenfeststellungsantrag zul&#228;ssig. Denn der Kl&#228;ger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da&#223; der Beklagten &#252;ber den Nettokreditbetrag von 27.000 DM hinaus keine weitere Forderung zusteht. Die Beklagte ber&#252;hmt sich einer Gesamtforderung aus Darlehen von 52.862 DM, worauf der Kl&#228;ger bereits 34.382 DM gezahlt hat. Auch wenn mit dem Zahlungsantrag zu 1) incidenter entschieden wird, da&#223; der Beklagten die restlichen 18.480 DM nicht zustehen, erw&#228;chst dies nicht in Rechtskraft, wenn der Kl&#228;ger nur den Zahlungsantrag zu 1) zur Entscheidung stellt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag des Kl&#228;gers auf R&#252;ckzahlung von 7.382 DM, die er &#252;ber die Nettokreditsumme von 27.000 DM hinaus an die Beklagte gezahlt hat, ist begr&#252;ndet. Desgleichen ist der Feststellungsantrag begr&#252;ndet, da&#223; die Beklagte nur Anspruch auf R&#252;ckzahlung der Darlehensvaluta ohne Zinsen hat, ihr also \n&#252;ber den gezahlten Betrag von 34.382 DM hinaus keine weiteren 18.480 DM zustehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der R&#252;ckzahlungsanspruch beruht auf ungerechtfertigter Bereicherung gem&#228;&#223; &#167; 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat die Zahlungen, welche &#252;ber den Nettokreditbetrag von 27.000 DM hinausgehen, ohne rechtlichen Grund erhalten, weil der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag gem&#228;&#223; &#167; 138 Abs. 1 BGB wegen Versto&#223;es gegen die guten Sitten nichtig ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Darlehnsvertrages unter Ber&#252;cksichtigung der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend bejaht. Nach inzwischen st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher der Senat folgt, ist ein Darlehensvertrag wegen Versto&#223;es gegen die guten Sitten nichtig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auff&#228;lliges Mi&#223;verh&#228;ltnis besteht und der Darlehensgeber die wirtschaftlich schw&#228;chere Lage des Darlehensnehmers und dessen daraus folgende Unterlegenheit bei der Festlegung der Darlehensbedingungen bewu&#223;t zu seinem Vorteil ausnutzt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als objektiv sittenwidrig Handelnder zumindest leichtfertig der Einsicht verschlie&#223;t, da&#223; sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schw&#228;cheren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einl&#228;&#223;t. Ob diese Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit vorliegen, ist anhand des Inhaltes und des Zweckes des Darlehensgesch&#228;ftes und der gesamten sonstigen Umst&#228;nde zusammenfassend zu w&#252;rdigen. F&#252;r diese Gesamtw&#252;rdigung sind die vertraglich festgelegten Leistungen und Gegenleistungen sowie die sonstigen vertraglichen Regelungen, auch die der allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen des Darlehensgebers, heranzuziehen. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Verh&#228;ltnis zwischen der Belastung des Kreditnehmers und der Gegenleistung des Kreditgebers, die in der &#220;bertragung der Kapitalnutzungsm&#246;glichkeit auf Zeit liegt, zu (vgl. BGH WM 81, 353; 82, 919; 82, 929; 82, 1021; 82, 1023; 83, 115; und 83, 951). Ergibt sich danach ein objektiv auff&#228;lliges Mi&#223;verh&#228;ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung, werden die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auf Seiten des Darlehensgebers vermutet mit der Folge, da&#223; dieser sich insoweit entlasten mu&#223; (BGH WM 84, 1046, 1048).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der in erster Linie vorzunehmenden Pr&#252;fung, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein auff&#228;lliges Mi&#223;verh&#228;ltnis besteht, ist die effektive Gesamtbelastung des Darlehensnehmers unter Zugrundelegung des Vertragszinses mit der effektiven Gesamtbelastung unter Zugrundelegung des markt&#252;blichen Zinses zu vergleichen. Hierbei kann der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesene Schwerpunktzins als Vergleichsma&#223;stab herangezogen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in nunmehr st&#228;ndiger Rechtsprechung anerkannt. Grunds&#228;tzliche Bedenken gegen die Aussagekraft der von der Deutschen Bundesbank herausgegebenen Zinsstatistik lassen sich weder daraus herleiten, da&#223; diese Statistik sich nur auf Kredite bis zu 5.000 DM mit einer Laufzeit bis zu 24 Monaten beschr&#228;nkt, noch damit begr&#252;nden, da&#223; sie wesentlich durch die Meldungen der Universalbanken und Sparkassen bestimmt wird. Zwar unterscheiden sich diese Institute in ihrer Kosten- und Risikostruktur von den Teilzahlungskreditbanken, zu denen die Kl&#228;gerin geh&#246;rt. Diese Unterschiede begr&#252;nden aber keinen Sondermarkt, sondern sind nur bei der W&#252;rdigung zu ber&#252;cksichtigen, wann im Einzelfall bei einer Teilzahlungsbank ein &#220;berschreiten des Schwerpunktzinses zu einem groben Mi&#223;verh&#228;ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung f&#252;hrt (vgl. BGH WM 1982, 1023, 1024).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">In seinen bisherigen Entscheidungen hat der BGH den von der Deutschen Bundesbank mitgeteilten Schwerpunktzins als Vergleichsma&#223;stab auch bei einem Ratenkredit mit einer Laufzeit von 60 Monaten herangezogen (BGH WM 82, 1021), ferner bei Nettokreditbetr&#228;gen bis &#252;ber 44.000 DM (BGH WM 84, 1046, 1048). Dies zeigt, da&#223; der BGH die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank zur Ermittlung des Vergleichswertes auch dann zum Ma&#223;stab nimmt, wenn der Nettokreditbetrag ein Mehrfaches von 5.000 DM betr&#228;gt und die Laufzeit deutlich &#252;ber 24 Monate liegt. Dies ist auch gerechtfertigt; denn es geht um einen allgemeinen Marktvergleich, nicht aber um einen Vergleich von bestimmten Gruppen von Ratenkrediten. Ein Sondermarkt f&#252;r Teilzahlungskreditbanken ist generell nicht anzuerkennen (BGH WM 83, 115), weil anderenfalls die vergleichbaren Belastungen, die Ratenkreditnehmer zu tragen haben, nicht zuverl&#228;ssig festgestellt werden k&#246;nnten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Ebensowenig kann aber ein Sondermarkt \"Spezialdarlehn mit 10-j&#228;hriger Laufzeit f&#252;r die Festbesoldete im &#246;ffentlichen Dienst\" anerkannt werden. Die Beklagte behauptet selbst nicht, sie habe andere Ratenkredite als diese \"Spezialdarlehn\" zu niedrigen monatlichen Kreditgeb&#252;hren gew&#228;hrt. Hierf&#252;r bestehen auch keine Anhaltspunkte. Deshalb ist davon auszugehen, da&#223; der dem Kl&#228;ger gew&#228;hrte Ratenkredit genauso formularm&#228;&#223;ig behandelt wurde wie andere Ratenkredite. Dies zeigt gerade die Zusatzerkl&#228;rung zum Kreditvertrag (Bl. 63 GA.), die in Nr. 1 den vereinbarten Zinssatz bei dem 120-monatigen Beamtenkredit nur f&#252;r die erste H&#228;lfte der Gesamtlaufzeit, also f&#252;r 5 Jahre garantiert. Danach sollten Erh&#246;hungen des Vertragszinses durch die Beklagte bei &#196;nderungen der Refinanzierungskosten oder des Diskontsatzes m&#246;glich sein. Diese Zusatzvereinbarung regelt als nicht etwas Spezielles f&#252;r den Zinssatz selbst sondern nur f&#252;r dessen Ver&#228;nderbarkeit. Wenn die Beklagte aber f&#252;r den dem Kl&#228;ger gew&#228;hrten Ratenkredit dieselben Kreditgeb&#252;hren verlangte und vereinbarte wie f&#252;r jeden anderen Ratenkredit mit einem erheblich geringeren Nettokreditbetrag und erheblich geringerer Laufzeit, dann mu&#223; sie es sich gefallen lassen, da&#223; auch dieser Kredit mit denjenigen Krediten verglichen wird, die die Grundlage f&#252;r den Schwerpunktzins in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank bilden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem weist das Landgericht auf Seite 14 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hin, da&#223; der Darlehenszins nur f&#252;r eine Laufzeit von 60 Monaten festgeschrieben worden ist und danach Anpassungen seitens der Beklagten m&#246;glich sein sollten, so da&#223; auch nur ein Zeitabschnitt von 60 Monaten zu-</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">grundezulegen ist, wenn es um die Frage der Vergleichbarkeit des Vertragszinses mit dem Vergleichszins der Deutschen Bundesbank geht. Wie bereits erw&#228;hnt hat der BGH auch bei einem Ratenkredit mit einer Laufzeit von 60 Monaten den von der Deutschen Bundesbank mitgeteilten Schwerpunktzins als Vergleichsma&#223;stab herangezogen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe den Kredit in \neiner Niedrigzinsphase gew&#228;hrt und deshalb ber&#252;cksichtigen m&#252;ssen, da&#223; das Zinsniveau k&#252;nftig wieder steigen w&#252;rde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Es kommt nicht darauf an, da&#223; und aus welchen Gr&#252;nden die Beklagte die Anfang 1978 herrschende Niedrigzinsphase bei dem vorliegenden Ratenkredit nicht ber&#252;cksichtigen konnte oder wollte. F&#252;r die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sind die Wertvorstellungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ma&#223;gebend (BGH WM 83, 951). Die Entwicklung der Zinsphasen spiegelt sich in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank wider. Wenn die Kl&#228;gerin sich dieser Marktsituation nicht anpa&#223;te, vereinbarte sie Zinsen (Kreditgeb&#252;hren), die &#252;ber dem markt&#252;blichen Niveau lagen. Ob dieses Niveau dadurch zustande kam, da&#223; die Universalbanken und -sparkassen Ratenkredite zu nicht kostendeckenden Zinsen anboten, kann dahinstehen, weil es in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang nur darauf ankommt, wie sich der Ratenkreditmarkt tats&#228;chlich den Ratenkreditsuchenden darstellte. Im &#252;brigen hat die Beklagte auch nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie sie nach einer im April 1978 schon etwa 3 Jahre andauernden Niedrigzinsphase voraussehen konnte, da&#223; diese etwa 1 1/2 Jahre sp&#228;ter enden und etwa 2 Jahre sp&#228;ter in eine Hochzinsphase umschlagen w&#252;rde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte wird auch nicht in ihren Grundrechten verletzt, wenn der Ratenkreditvertrag von April 1978 an Wertvorstellungen gemessen wird, die die Rechtsprechung erst sp&#228;ter f&#252;r diese zur&#252;ckliegende Zeit feststellt (Bundesverfassungsgericht NJW 84, 2345).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Somit ist nicht zu beanstanden, da&#223; das Landgericht seiner Vergleichsrechnung, ob zwischen der effektiven Belastung aufgrund des vertraglich vereinbarten Zinses (sogenannter Vertragszins) und der effektiven Belastung aufgrund der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses markt&#252;blichen Zinsen (sogenannter Marktzins) ein auff&#228;lliges Mi&#223;verh&#228;ltnis besteht, den f&#252;r den Monat April 1978 in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins von 0,31 % (Streubreite 0,28 - 0,60 %) je Monat zugrundegelegt ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner ist nicht zu beanstanden, da&#223; das Landgericht bei seiner Vergleichsrechnung weder die Restschuldversicherungspr&#228;mien noch die Kreditvermittlerkosten ber&#252;cksichtigt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, da&#223; ein Kredit mit Restschuldversicherung, wie er vorliegend gew&#228;hrt worden ist, mit Krediten ohne Restschuldversicherung, wie sie in den Markberichten der Deutschen Bundesbank erfa&#223;t sind, nur in der Weise verglichen werden kann, da&#223; entweder die anrechenbare Restschuldversicherungspr&#228;mie bei dem zu &#252;berpr&#252;fenden Kredit abgesetzt oder bei dem Marktzins zugeschlagen wird (BGH WM 1981, 353 und WM 1982, 922). In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der BGH jedoch ferner ausgesprochen, da&#223; ein Ratenkreditvertrag, bei dem ohne Ber&#252;cksichtigung der Restschuldversicherung ein auff&#228;lliges Mi&#223;verst&#228;ndnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, im Rahmen des &#167; 138 Abs. 1 BGB nicht milder beurteilt werden kann, wenn sich unter Einschlu&#223; der Restschuldversicherung ein f&#252;r den Kreditgeber g&#252;nstigeres Leistungsverh&#228;ltnis ergibt. Deshalb kann der Vergleich der vereinbarten Belastung des Kl&#228;gers mit der markt&#252;blichen Belastung unter Au&#223;erachtlassung der Restschuldversicherung erfolgen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kreditvermittlerkosten sind in aller Regel nicht in gleicher Weise wie die Restschuldversicherungskosten zu behandeln. In aller Regel liegt die Einschaltung eines Kreditvermittlers im  weitaus &#252;berwiegenden Interesse der darlehensgew&#228;hrenden Bank (BGH WM 1981, 356; Olshausen NJS 1982, 909, 910, 912 zu II und V). Der erkennende Senat hat sich in seinen nicht ver&#246;ffentlichten Entscheidungen 6 U 145/82, 6 U 133/82 und 6 U 13/82 jeweils auf den Standpunkt gestellt, da&#223; die Kosten des Kreditvermittlers bei einem Marktvergleich voll zu Lasten der darlehensgew&#228;hrenden Bank zu ber&#252;cksichtigen sind, wenn nicht ersichtlich ist, da&#223; dessen T&#228;tigkeit ausnahmsweise nicht &#252;berwiegend im Interesse der Bank lag. Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus dem Parteivortrag noch aus den unstreitigen Umst&#228;nden, da&#223; der eingeschaltete Kreditvermittler &#252;berwiegend im Interesse des Kl&#228;gers t&#228;tig geworden ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen kann f&#252;r die Kreditvermittlerkosten im Ergebnis nichts anderes gelten als f&#252;r die Kosten einer Restschuldversicherung. Ergibt sich bei der Vergleichsrechnung bereits ohne Ber&#252;cksichtigung der Kreditvermittlerkosten ein auff&#228;lliges Mi&#223;verh&#228;ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung, kann der Ratenkreditvertrag im Rahmen des &#167; 138 Abs. 1 BGB nicht milder beurteilt werden, wenn sich unter Einschlu&#223; der Kreditvermittlerkosten sowohl bei dem Vertragszins als auch bei dem Marktzins ein f&#252;r den Kreditgeber g&#252;nstigeres Leistungsverh&#228;ltnis ergibt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Letztlich aber kann dahinstehen, ob die Kosten der Kreditvermittlung au&#223;er Betracht bleiben k&#246;nnen oder ob sie bei der Vergleichsberechnung sowohl zu Lasten der darlehensgew&#228;hrenden Bank als auch zu Lasten des Darlehensnehmers zu ber&#252;cksichtigen sind. Denn auch wenn man auf beiden Seiten die Kreditvermittlerkosten ber&#252;cksichtigt, ergibt sich ein auff&#228;lliges Mi&#223;verh&#228;ltnis zwischen der vertraglich vereinbarten Belastung und der markt&#252;blichen Belastung, wie nachstehend n&#228;her ausgef&#252;hrt werden wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend hat es das Landgericht dahinstehen lassen, ob die Vergleichsrechnung nach der sogenannten Uniformmethode oder nach der bei l&#228;ngerfristigen Darlehen genaueren sogenannten Annuit&#228;ten-Methode vorzunehmen ist. Da der vorliegend zu beurteilende Ratenkredit mit 120 Monaten Laufzeit l&#228;ngerfristig ist, d&#252;rfte der finanzmathematischen Annuit&#228;ten-Methode wegen ihrer gr&#246;&#223;eren Genauigkeit der Vorzug zu geben sein. Letztlich braucht dies jedoch nicht entschieden zu werden, denn nach beiden Berechnungsformeln ergibt sich ein auff&#228;lliges Mi&#223;verh&#228;ltnis zwischen der vereinbarten Belastung und der markt&#252;blichen Belastung, und zwar auch dann, wenn die Kreditvermittlerkosten zugunsten der Beklagten ber&#252;cksichtigt werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Uniform-Methode berechnet sich die effektive Belastung des Kl&#228;gers aufgrund des Vertragszinses unter Einbeziehung der Kreditvermittlerkosten wie folgt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">2400 x Kreditkosten</span>\n(Laufzeit + 1) x Nettokreditsumme =</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">2400 x (23.867 DM + 570 DM + 12 DM + 908 DM)</span> = 18,63 %\n(120 + 1) x 27.000 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die effektive Belastung des Kl&#228;gers unter Zugrundelegung des Schwerpunktzinssatzes von 0,31 % je Monat errechnet sich wie folgt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Nettokredit        27.000 DM\n0,31 % je Monat f&#252;r 120 Monate     10.044 DM\n2 % Bearbeitungsgeb&#252;hr            570 DM\nKreditvermittlerkosten     <span style=\"text-decoration:underline;\">     908 DM</span>\n         38.522 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gesamtbelastung h&#228;tte dann 11.522 DM betragen. Nach der vorgenannten Formel der Uniform-Methode h&#228;tte sich daraus eine effektive Gesamtbelastung von</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">2400 x 11.522</span> = 8,46 %\n(12 + 1) x 27.000 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">ergeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der  Uniform-Methode &#252;bersteigt somit die vereinbarte Belastung einschlie&#223;lich der Vermittlerkosten die seinerzeit mark&#252;bliche Belastung um 115,6 %.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">L&#228;&#223;t man die Kreditvermittlerkosten au&#223;er Betracht, ergibt sich eine vereinbarte effektive Belastung von 17,96 % gegen&#252;ber einer markt&#252;blichen Belastung von 7,8 %, so da&#223; die markt&#252;bliche Belastung um 130,26 % &#252;berschritten wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vergleichsrechnung nach der von der Beklagten &#252;berreichten Zinstabelle der Annuit&#228;ten-Methode , errechnet nach dem Gillardon-Ratenkreditprogramm, auf welches sich die Beklagte beruft, ergibt folgendes:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Vertraglich vereinbarte Belastung:\nKreditgeb&#252;hr 0,70 % f&#252;r 120 Monate =   14,51 %\nBearbeitungsgeb&#252;hr 2 % bezogen auf\n120 Monate =        0,39 %\n908 DM Vermittlungskosten entsprechen\n3,36 % vom Nettokredit =       <span style=\"text-decoration:underline;\">0,77 %</span>\nGesamtbelastung        7,98 %\nBelastung ohne Vermittlungsprovision  7,21 %.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozentuale Belastung f&#252;r eine Kreditgeb&#252;hr von 0,31 % je Monat ergibt sich aus der Interpolierung des in der Zinstabelle f&#252;r 0,30 % je Monat ausgeworfenen Wertes. Entsprechendes gilt f&#252;r die Vermittlungsprovision.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Somit &#252;bersteigt die vereinbarte Belastung ohne Vermittlungsprovision und Restschuldversicherung die markt&#252;bliche Belastung um 7,69 %-Punkte (14,9 % abz&#252;glich 7,21 %), das sind 106,65 %.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung der Vermittlungskosten ergibt sich ein Unterschied von 7,85 % (15,83 % abz&#252;glich 7,98 %), das sind 98,37 %.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der letztgenannte, f&#252;r die Beklagte g&#252;nstigste Wert, liegt nur geringf&#252;gig unter 100 % und bedeutet ein auff&#228;lliges Mi&#223;verh&#228;ltnis zwischen der vereinbarten Belastung und der markt&#252;blichen Belastung. Der BGH hat in seinem Urteil vom 8.7.1982 (WM 1892, 921) bereits Sittenwidrigkeit angenommen, weil der von der Bank verlangte effektive Jahreszins den Marktzins um 91 % &#252;berstieg und die Darlehensbedingungen im &#252;brigen weitere unangemessen belastende Regelungen enthielten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Darlehensbedingungen der Beklagten enthalten zahlreiche, teilweise auch gegen das AGB-Gesetz versto&#223;ende, den Kreditnehmer unangemessen belastende Bedingungen. Dies hat das Landgericht auf den Seiten 15 - 18 des angefochtenen Urteils zutreffend im einzelnen ausgef&#252;hrt. Der Senat macht sich diese Ausf&#252;hrungen zu eigen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat ferner zutreffend ausgef&#252;hrt, da&#223; neben den objektiven Voraussetzungen f&#252;r eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch die subjektiven Voraussetzungen des &#167; 138 Abs. 1 BGB gegeben sind. Auf diese Ausf&#252;hrungen des Landgerichts, welche sich der Senat ebenfalls zu eigen macht, kann verwiesen werden. Die von der Beklagten in ihrer Berufungsbegr&#252;ndung auf den Seiten 13 - 16 (136 - 139 GA) erhobenen Einwendungen sind nicht begr&#252;ndet und geben dem Senat keine Veranlassung, das subjektive Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit anders als das Landgericht zu beurteilen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Da somit der Darlehensvertrag nichtig ist, schuldete der Kl&#228;ger nur die R&#252;ckzahlung des Darlehenskapitals, jedoch keine Zinsen. Die Bank kann auch nicht &#252;ber &#167; 818 BGB die Verzinsung der mit der Bereicherungsklage r&#252;ckverlangten Darlehensvaluta verlangen. Die sittenwidrige Leistung des Kreditgebers besteht in der Kapital&#252;berlassung auf Zeit zu wucherischen Zinsen. Deshalb mu&#223; er entsprechend &#167; 817 Satz 2 BGB dem Kreditnehmer den Kredit auf die - rechtsunwirksam - vereinbarte Zeit &#252;berlassen. &#167; 817 Satz 2 BGB findet auch im vorliegenden Fall eines wucher&#228;hnlichen Rechtsgesch&#228;ftes nach &#167; 138 Abs. 1 BGB Anwendung. Wie bei einem wucher&#228;hnlichen Tatbestand ist auch im Rahmen des &#167; 817 Satz 2 BGB ein leichtfertiges Handeln einem vors&#228;tzlichen Tun gleichzusetzen. Denn wer vor den Folgen seines Tuns oder vor dessen Bewertung geradezu die Augen verschlie&#223;t, mu&#223; es sich gefallen lassen, wie ein bewu&#223;t Handelnder behandelt zu werden. Die Beklagte hat deshalb wegen &#167; 817 Satz 2 BGB keinen Wertersatzanspruch in H&#246;he der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages markt&#252;blichen Kreditzinsen (BGH WM 1983, 115, 118 = NJW 1983, 1420).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Deshalb kann der Kl&#228;ger alle Betr&#228;ge, die er &#252;ber den Nettokreditbetrag hinaus auf das nichtige Darlehen an die Beklagte gezahlt hat, von dieser  gem&#228;&#223; &#167; 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur&#252;ckverlangen. Da der Kl&#228;ger bis einschlie&#223;lich Dezember 1984 unstreitig insgesamt 34.382 DM an die Beklagte gezahlt hat, betr&#228;gt sein R&#252;ckforderungsanspruch 7.382 DM (34.382 abz&#252;glich 27.000).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen&#252;ber diesem R&#252;ckzahlungsanspruch kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verj&#228;hrung berufen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Die vierj&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 197 BGB findet auf Bereicherungsanspr&#252;che, die wegen der Nichtigkeit des Ratenkreditvertrages auf R&#252;ckzahlung zu Unrecht gezahlter Zinsen gerichtet sind, keine Anwendung. Teilweise ist die Anwendung des &#167; 197 BGB auf derartige Bereicherungsanspr&#252;che von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum bejaht worden (vgl. Canaris WM 1881, 989). Dieser Meinung vermag sich der erkennende Senat jedoch nicht anzuschlie&#223;en. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die sogenannten Ersatz- und Nebenanspr&#252;che, die an die Stelle eines vertraglichen Anspruchs treten oder ihn erg&#228;nzen, gilt nach herrschender Rechtsprechung dieselbe Verj&#228;hrungsfrist wie f&#252;r den vertraglichen Anspruch (BGHZ 48, 125, 127; 50, 25, 29; 70, 389, 3989; 72, 229, 233, 234; 73, 266, 269; 89, 82, 97; BGH NJW 1984, 793, 794). Bei dem Anspruch auf Herausgabe der geleisteten Kreditgeb&#252;hren fehlt es an diesem entscheidenden Kriterium. Der Kl&#228;ger h&#228;tte bei G&#252;ltigkeit des Kreditvertrages einen vertraglichen Kapital&#252;berlassungsanspruch gehabt. Sein Bereicherungsanspruch ist nicht an dessen Stelle getreten, sondern durch seine - rechtsgrundlos erbrachten - Leistungen, n&#228;mlich die Zinszahlungen, entstanden, die eine Verg&#252;tung darstellen, selbst aber nicht wieder verg&#252;tet werden sollten. Bei der Abwicklung des nichtigen Ratenkreditvertrages geht es um die R&#252;ckgew&#228;hr beiderseits erbrachter Leistungen. Die Beklagte erh&#228;lt das ausgezahlte Kapital zur&#252;ck (wenn auch grunds&#228;tzlich nur in Raten), um das der Kl&#228;ger bereichert ist, der Kl&#228;ger erh&#228;lt die gezahlten Zinsen, um die die Beklagte bereichert ist. Der Bereicherungsanspruch der Beklagten unterliegt der regelm&#228;&#223;igen Verj&#228;hrung des &#167; 195 BGB. Nichts anderes kann f&#252;r den Bereicherungsanspruch des Kl&#228;gers gelten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Der BGH hat es in seinem Urteil vom 30. Juni 1983 (WM 1983, 951, 953) ausdr&#252;cklich offen gelassen, \"ob einem berechtigten Bed&#252;rfnis nach Rechtsfrieden nicht durch eine kurze Verj&#228;hrung Rechnung getragen werden kann\", wie vereinzelt vom Schrifttum gefordert wird (Canaris WM 1981, 978, 989; Soergel/Augustin 11. Aufl. &#167; 197 BGB Rdn. 6; vgl. zum Stand der Meinungen ferner Kote NJW 1984, 2316). Der vom Bundesgerichtshof gew&#228;hlten Formulierung ist nicht eindeutig zu entnehmen, da&#223; er dieser Forderung positiv gegen&#252;bersteht. Die Anwendung der kurzen Verj&#228;hrungsfrist w&#228;re allenfalls zu rechtfertigen unter den Gesichtspunkten der schnellen Kl&#228;rung und der Rechtssicherheit und damit des Rechtsfriedens. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, da&#223; den Ratenkreditbanken dann etwas zur&#252;ckgegeben w&#252;rde, was man ihnen durch die Rechtsprechung zum wucher&#228;hnlichen Rechtsgesch&#228;ft und zu den &#167;&#167; 812, 817, 818 BGB versagt. Deshalb ist allein darauf abzustellen, da&#223; der Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers nicht an die Stelle des Zinsanspruchs getreten ist. Er ist auch kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung im weitesten Sinne. Der Schuldner soll durch &#167; 197 BGB vor einem Auflaufen von Anspr&#252;chen gesch&#252;tzt werden, die zun&#228;chst einmal in ihrem sich immer wieder fortsetzenden Entstehen zeitlich nicht beschr&#228;nkt sind. Gerade dieser Gesichtspunkt pa&#223;t auf den Anspruch auf Herausgabe geleisteter Kreditgeber droht kein Auflaufen von Verbindlichkeiten. Es mu&#223; daher bei der 30-j&#228;hrigen Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 195 BGB f&#252;r den Bereicherungsanspruch auf R&#252;ckzahlung ohne Rechtsgrund gezahlter Kreditgeb&#252;hren verbleiben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">2.</span> Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kl&#228;ger ferner R&#252;ckzahlung der H&#228;lfte der von ihm bisher geleisteten Restschuldversicherungs-Pr&#228;mien verlangen. Dies sind unstreitig 1.277,10 DM (6 x 425,70 DM = 2.554,20 DM : 2). Auch dieser  Anspruch beruht auf &#167; 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH WM 1983, 115, 117). Allerdings ist hier nicht - wie in jenem vom BGH entschiedenen Fall - die Bank sondern der Kreditnehmer\n- der Kl&#228;ger - der Versicherungsnehmer der Risikolebensversicherung. Jedoch ist auch im vorliegenden Fall Ziel der Versicherung, die Erben des Kl&#228;gers bei Eintritt des Versicherungsfalles durch die Zahlung des Versicherers von ihren Leistungsverpflichtungen zu befreien. Zugleich erhielt dadurch die Beklagte, worauf es ihr im Zweifel alleine ankam, eine zus&#228;tzliche Sicherung (BGH WM 1981, 353). Die Risikolebensversicherung bezeiht sich zwar in erster Linie auf die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Kl&#228;gers aus dem Darlehen. In der Regel entspricht es jedoch dem mutma&#223;lichen Willen der Parteien und des Versicherers, da&#223; die Versicherung bei Nichtigkeit des Darlehensvertrags auch die bereicherungsrechtlichen Anspr&#252;che der Bank gegen den Kreditnehmer umfassen soll. Mangels entgegenstehenden Vortrags der Parteien ist hiervon auch im vorliegenden Falle auszugehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Durch den Abschlu&#223; des Versicherungsvertrages und die Zahlung der Pr&#228;mien hat die Beklagte durch Leistung des Kl&#228;gers eine zus&#228;tzliche Sicherung und damit einen Verm&#246;gensvorteil erlangt, dessen Wert die Beklagte nach &#167;&#167; 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB ersetzen mu&#223;. Dieser Wert ist f&#252;r die Beklagte nicht mit der vollen Versicherungspr&#228;mie gleichzusetzen, weil auch der Kl&#228;ger als Darlehensnehmer von der Versicherung einen Vorteil hat. Der BGH hat wiederholt anerkannt, da&#223; der Wert einer Restschuldversicherung grunds&#228;tzlich f&#252;r den Darlehensgeber in etwa gleichgewichtig gegen&#252;ber dem Wert ist, den die Restschuldversicherung f&#252;r den Darlehensnehmer hat (BGH WM 1981, 353; 1983, 115, 117). Deshalb ist der Bereicherungsanspruch unter Anwendung des &#167; 287 Abs. 2 ZPO auf die H&#228;lfte der angemessenen Restschuldversicherungspr&#228;mie zu begrenzen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Solange der Kl&#228;ger das von hm geschuldete Darlehenskapital noch nicht an die Beklagte zur&#252;ckgezahlt hatte, bestand noch ein Sicherungsbed&#252;rfnis und war die Beklagte nur um die H&#228;lfte der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Versicherungspr&#228;mien ungerechtfertigt bereichert. Unstreitig hatte der Kl&#228;ger bis Sommer 1983 durch seine regelm&#228;&#223;igen Zahlungen an die Beklagte deren Anspruch auf R&#252;ckzahlung des Darlehenskapitals getilgt. F&#252;r die Folgezeit bestand deshalb kein Sicherungsbed&#252;rfnis mehr, weil der Kl&#228;ger der Beklagten nichts mehr schuldete. Dennoch hat die Beklagte auch f&#252;r das Versicherungsjahr 1984/1985 noch einmal die j&#228;hrliche Versicherungspr&#228;mie von 425,70 DM durch Gehaltsabtretung von dem Kl&#228;ger erhalten. Um diesen Betrag ist die Beklagte in voller H&#246;he bereichert, weil sie kein Sicherungsbed&#252;rfnis mehr hatte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Somit schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Erstattung von Pr&#228;mien in H&#246;he von insgesamt 1.702,80 DM (1.277,10 + <span style=\"text-decoration:underline;\">425,70 DM).</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">3.</span> Der Kl&#228;ger hat gegen&#252;ber der Beklagten keinen Anspruch darauf, da&#223; diese den Lebensversicherungsvertrag k&#252;ndigt. Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus, weil der Darlehensvertrag nichtig ist und hiervon gem&#228;&#223; &#167; 139 BGB auch die Abtretungserkl&#228;rungen des Kl&#228;gers erfa&#223;t werden. Da die Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Beklagte nichtig ist, stehen dem Kl&#228;ger s&#228;mtliche Rechte aus dem Versicherungsverh&#228;ltnis selbst zu. Er ist daher selbst in der Lage, den Vertrag zu k&#252;ndigen. Insoweit hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so da&#223; der Berufung des Kl&#228;gers in diesem Punkt der Erfolg zu versagen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Die zuerkannten Zinsen sind aus Verzug gem&#228;&#223; &#167;&#167; 284, 288 BGB begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 91, 92 Abs. I, 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob auf Bereicherungsanspr&#252;che, die auf R&#252;ckzahlung zu Unrecht gezahlter Kreditgeb&#252;hren gerichtet sind, die vierj&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 197 BGB anzuwenden ist, von rechtsgrunds&#228;tzlicher Bedeutung ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert der Berufungsinstanz wird wie folgt festgesetzt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Antrag zu 1)   =                          7.382,--  DM\nAntrag zu 2)   =                        18.480,--  DM\nAntrag zu 3)   =                          1.277,10 DM\nAntrag zu 4)   =                          1.702,80 DM</p>\n      "
}