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    "file_number": "14 U 178/79",
    "date": "1979-12-14",
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    "updated_date": "2019-03-27T09:41:44Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:1979:1214.14U178.79.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 6. Juni 1979 unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger zu zahlen:10.087,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juni 1977, abz&#252;glich am 10. Juli 2977 gezahlter 7.427,99 DM; ferner 2.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Juli 1977.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 9.200,00 DM abwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben H&#246;he leistet.Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische  B&#252;rgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans&#228;ssigen Bank oder Sparkasse geleistet werden.Die Revision wird zugelassen</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong></strong>&#160;</p>\n\n\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>T a t b e s t a n d </strong></p>\n\n\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist selbst&#228;ndiger Apotheker. Er rechnet die an die bei der Beklagten versicherten Patienten ausgegebenen Arzneien gem&#228;&#223; &#167; 3 des zwischen den Parteien geltenden Arznei-Lieferungsvertrages f&#252;r Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1973 (ALV) &#8211; vgl. Bl. 10 ff. GA &#8211; nach der Deutschen Arzneimitteltaxe, letzte Ausgabe 1968 (DAT) &#8211; vgl. Bl. 107 ff. GA &#8211; ab.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten dar&#252;ber, wie der Preis von Arzneien zu berechnen ist, die der Kl&#228;ger aufgrund &#228;rztlicher Verordnungen aus Fertigarzneimitteln der chemischen Industrie (Spezialit&#228;ten) unter Zusatz von weiteren Substanzen herstellt. Dabei handelt es sich unstreitig um Arzneien, die nicht in der Preisliste der DAT aufgef&#252;hrt sind und die der Kl&#228;ger richtig nach Nr. 16 in Verbindung mit Nr. 9 der DAT berechnet hat.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Im Anschluss an eine w&#228;hrend des Prozesses von der Beklagten geleistete Zahlung steht nach dieser Berechnung unstreitig der mit der Klage weiterverfolgte Betrag noch offen, den das Landgericht dem Kl&#228;ger bis auf einen Teil des Zinsanspruchs durch Urteil vom 6. Juni 1979 (Bl. 275 ff. GA) zugesprochen hat.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Begr&#252;ndung und wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf Tatbestand und Entscheidungsgr&#252;nde des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses am 11. Juni 1979 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Juli 1979 eingelegte und am 4. Oktober 1979 begr&#252;ndete Berufung der Beklagten.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, f&#252;r die Berechnung der bezeichneten Arzneien sei allein Nr. 19 der DAT ma&#223;gebend, so dass der eingeklagte Differenzbetrag dem Kl&#228;ger nicht zustehe.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; unter teilweiser Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; hilfsweise,die Revision zuzulassensowie ihr zugestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Form der Bank- oder Sparkassenb&#252;rgschaft abzuwenden.</p>\n\n\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Fall, dass dem Kl&#228;ger die Abwendung der Zwangsvollstreckung gestattet werde, erbietet sich die Beklagte ihrerseits zur Sicherheitsleistung in Form der Bank- oder Sparkassenb&#252;rgschaft.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung der Beklagten zur&#252;ckzuweisen, er erm&#228;&#223;igt indes den von ihm verfolgten Zinsanspruch auf 4 %.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger tritt den Ausf&#252;hrungen der Beklagten entgegen und bezieht sich auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Gr&#252;nde des angefochtenen Urteils.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Sach- und Streitstandes im &#220;brigen wird auf die Schrifts&#228;tze der Parteien und die &#252;berreichten Unterlagen Bezug genommen.</p>\n\n\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e :</strong></p>\n\n\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur bez&#252;glich eines Teils des Zinsanspruchs Erfolg, im &#220;brigen ist sie unbegr&#252;ndet.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig. Der Rechtsstreit geh&#246;rt nach &#167; 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Es handelt sich um eine b&#252;rgerliche Rechtsstreitigkeit, f&#252;r die eine andere Zust&#228;ndigkeit nicht besteht (BGHZ 34,53). Die Klage ist begr&#252;ndet, soweit der Kl&#228;ger sie nach der von der Beklagten geleisteten Zahlung und der Erm&#228;&#223;igung des Zinsanspruchs weiterverfolgt.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger steht nach &#167;&#167; 6, 3 ALV in Verbindung mit Nr. 16, 9 DAT die unstreitig rechnerisch richtig berechnete Restklageforderung zu. Die Beklagte kann ihn aus den im Wesentlichen zutreffenden Gr&#252;nden des angefochtenen Urteils nicht auf eine Berechnung nach Nr. 19 DAT verweisen. Aus diesem Grunde entf&#228;llt auch der von der Beklagten geltend gemachte Abschlag nach &#167; 4 Nr. 1 ALV (vgl. &#167; 4 Nr. 3 ALV). Die Nr. 9 DAT enth&#228;lt Vorschriften &#252;ber die Ermittlung des Grundansatzes f&#252;r <span style=\"text-decoration:underline\">Arzneimittel,</span> die nicht im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt, sondern im rohen oder bearbeiteten Zustand gekauft werden. Nach Nr. 16 DAT gelten diese Vorschriften auch f&#252;r <span style=\"text-decoration:underline\">Arzneimittel,</span> die in der Preisliste &#8211; wie unstreitig die vom Kl&#228;ger verwendeten Arzneimittel &#8211; nicht aufgef&#252;hrt sind. Wie sich aus Nr. 1 und 2 DAT ergibt, ist f&#252;r die Preisberechnung wesentlich, ob der Apotheker eine <span style=\"text-decoration:underline\">Arznei</span> (aus Arzneimitteln) <span style=\"text-decoration:underline\">zur Abgabe herrichtet</span> (Nr. 1) oder ob er <span style=\"text-decoration:underline\">Arzneimittel oder Arzneien</span> in einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten fertigen Packung aus dem Handel bezieht und in dieser Packung <span style=\"text-decoration:underline\">abgibt</span>. Ein Faktor des Preises der von dem Apotheker zur Abgabe hergerichteten Arznei erforderlichen Arzneimittel. Bei der Berechnung der Arzneimittelpreise unterscheidet die DAT wiederum zwischen solchen Arzneimitteln, die der Apotheker im eigenen Apothkenbetrieb herstellt und solchen, die er in rohem oder bearbeitetem Zustand kauft (vgl. Nr. 8 &#8211; 10 DAT). Die Nr. 19 DAT enth&#228;lt demgegen&#252;ber keine Bestimmung &#252;ber die Preise von Arzneimitteln, die zur Herstellung einer Arznei durch den Apotheker (Nr. 1 I DAT) erforderlich sind, sondern allein Bestimmungen &#252;ber die Preise f&#252;r im Handel bezogene fertige Packungen von Arzneien und Arzneimitteln. Die Vorschrift erg&#228;nzt die Nr. 2 DAT&#160; soweit es um die Abgabe in anderen als den fertigen, aus dem Handel bezogenen Packungen geht.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts dieser Systematik der DAT kommt es in erster Linie darauf an, ob der Kl&#228;ger aufgrund der streitigen &#228;rztlichen Verordnungen Arzneien zur Abgabe hergerichtet bzw. hergestellt oder ob er Arzneimittel oder Arzneien lediglich aus dem Handel bezogen und abgegeben hat. Dieser dem Wortlaut und der Systematik der DAT entnommenen Auslegung entspricht die Darstellung des Sachverst&#228;ndigen A. in seinem Gutachten vom 4. September 1978 (Bl. 170 GA), die deutschen Arzneitaxen h&#228;tten zwei Prinzipien &#8211; deutlich getrennt &#8211; immer aufrechterhalten: die Kalkulationsvorschriften und Preisangaben f&#252;r die <span style=\"text-decoration:underline\">Herstellung </span>in der Apotheke einerseits und eine einfaches Zuschlagverfahren auf den Einkaufpreis f&#252;r Arzneispezialit&#228;ten, die substantiell <span style=\"text-decoration:underline\">unver&#228;ndert abgegeben werden.</span> Sie wird auch gest&#252;tzt durch die vom jetzigen Text und der historischen Entwicklung ausgehenden &#220;berlegungen von R&#246;dder (Pharmazeutische Zeitung 1971, Nr. 33 Seite 1166 ff. &#8211; Anlage zu dem Gutachten des Sachverst&#228;ndigen B.). Dagegen vermag den Senat die von dem Sachverst&#228;ndigen B. selbst in seinem Gutachten vom 25. November 1978 (Seite 4 &#8211; Beiheft in den Gerichtsakten) vorgenommene Differenzierung nach dem Vorhandensein geeigneter Bezugsgr&#246;&#223;en entsprechend Nr. 9 Abs. 2 DAT nicht zu &#252;berzeugen. Ebensowenig schl&#252;ssig ist die Darstellung des Sachverst&#228;ndigen B., Nr. 19 DAT stelle <span style=\"text-decoration:underline\">neben</span> Nr. 16, 9 DAT eine &#8222;vollwertige Preisbildungsvorschift&#8220; dar, soweit damit gemeint sein soll, dass beide Alternativen im Zusammenhang mit der Berechnung von Arzneimittelpreisen nach Nr. 1 I DAT anzuwenden seien.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zieht nun nicht in Zweifel, dass der Kl&#228;ger aufgrund der streitigen &#228;rztlichen Verordnungen Arzneien &#8222;zubereitet&#8220; bzw. &#8222;zusammengemischt&#8220; hat (vgl. Klageerwiderung vom 26. Juli 1977 &#8211; Bl. 38 GA -, Berufungsbegr&#252;ndung vom 3. Oktober 1979 &#8211; Bl. 310 GA). Tats&#228;chlich m&#252;ssen die von dem Kl&#228;ger an die Patienten abgegebenen Pr&#228;parate als <span style=\"text-decoration:underline\">Arzneien</span>, nicht als Arzneimittel im Sinne der DAT angesehen werden. Denn aus Nr. 1 DAT ergibt sich, dass Arzneien aus einem oder mehreren Arzneimitteln vom Apotheker (Nr. 1 DAT) oder von der chemischen Industrie (Nr. 2 DAT) hergestellte Pr&#228;parate sind. Die von R&#246;dder (a.a.O., Seite 1166) vorgenommenen Definition der Arznei ist im Hinblick auf Nr. 2, 19 DAT zu eng. F&#252;r die Anwendung von Nr. 9 DAT oder Nr. 19 DAT ist damit entscheidend, ob die von dem Kl&#228;ger abgegebenen Arzneien von ihm &#8211; aus unstreitig nicht im eigenen Betriebe hergestellten Arzneimittel (Nr. 10 DAT) &#8211; hergerichtet (Nr. 1 DAT) oder bezogen und abgegeben worden sind. Davon, dass eine Arznei aus dem Handel bezogen und abgegeben worden ist, kann aber schon nach dem Wortlaut der Nr. 2 und 19 DAT &#8211; in &#220;bereinstimmung mit dem Sachverst&#228;ndigen A. und mit R&#246;dder., a.a.O., Seite 1170 &#8211; eindeutig nur gesprochen werden, wenn die Arznei substantiell unver&#228;ndert abgegeben wird. Wird die bezogene Arznei substantiell ver&#228;ndert, so findet sie nunmehr als Arzneimittel im Sinne von Nr. 1 DAT Verwendung (vgl. R&#246;dder, a.a.O., 1167). Es entsteht auf diese Weise eine vom Apotheker hergestellte Arznei. Damit scheidet eine Preisberechnung f&#252;r die von dem Kl&#228;ger abgegebenen Arzneien nach Nr. 19 DAT aus. Dabei ist unerheblich, ob die verwendeten Arzneimittel in der Preisliste der DAT aufgef&#252;hrt sind oder nicht. Daraus, dass Nr. 16 DAT im letzteren Falle nur sinngem&#228;&#223; gilt, kann eine andere Auslegung nicht hergeleitet werden.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Aber auch die von der Beklagten vorgetragenen weiteren Umst&#228;nde rechtfertigen es nicht, den Kl&#228;ger auf eine Berechnung nach Nr. 19 DAT zu verweisen. Die allgemeine Diskussion um die D&#228;mpfung der Kosten im Gesundheitswesen gibt dem Senat keine M&#246;glichkeit, die zwischen den Parteien vereinbarte Abrechnungsgrundlage entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut zum Nachteil des Kl&#228;gers auszulegen. Soweit diese Abrechnungsart nicht mehr den heutigen Bedingungen des Gesundheitsmarktes entspricht, haben die Parteien auch unabh&#228;ngig davon, ob der Verordnungsgeber t&#228;tig wird &#8211; die M&#246;glichkeit, den Arzneilieferungsvertrag zu &#228;ndern.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#8211; bestrittene &#8211; Behauptung der Beklagten, der Kl&#228;ger habe ihre Beanstandungen jahrelang widerspruchslos hingenommen, ist unerheblich. Allein daraus, dass der Kl&#228;ger durch eine Berechnung nach Nr. 9 der Beklagten laufend Anlass zu Beanstandungen gab, zeigt, dass die Parteien sich nicht abweichend von der DAT auf eine Abrechnung nach Nr. 19 DAT geeinigt haben. Die Beklagte hat auch nicht bewiesen und nicht weiter unter Beweis gestellt, dass die alleinige Anwendung der Nr. 19 DAT auf die umstrittenen &#228;rztlichen Verordnungen jahrzehntelang allgemein von den Apothekern akzeptiert worden ist. F&#252;r die Darlegung einer solchen Behauptung reicht auch nicht der Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 12. Dezember 1979 (Bl. 356 ff. GA) aus. Abgesehen davon, dass die von der Beklagten vorgetragenen Vorg&#228;nge aus dem Jahre 1970 stammen, also aus einer Zeit vor Abschluss des Arzneilieferungsvertrages f&#252;r Nordrhein-Westfalen im Jahre 1973, hat die Beklagte nicht dargetan, inwiefern in der Sitzung vom 14. Oktober 1970 die anwesenden Personen erm&#228;chtigt waren, ein f&#252;r alle Apotheker verbindliches Stillhalteabkommen (welchen Inhalts?) zu vereinbaren. Unter diesen Umst&#228;nden l&#228;sst sich den von der Beklagten vorgelegten Urkunden nur entnehmen, dass bereits im Jahre 1970 zwischen den allgemeinen Ortskrankenkassen und den Apothekern Streit &#252;ber die Anwendung von Nr. 16, 9 DAT einerseits oder Nr. 19 DAT andererseits bestand und dass dieser Streit nicht einvernehmlich beigelegt worden ist. Wenn danach in Kenntnis dieses Streitpunktes in dem Arzneilieferungsvertrag des Jahres 1973 f&#252;r die Berechnung der Arzneimittelpreise allgemein auf die DAT verwiesen wird, so kann es f&#252;r die vorliegende Entscheidung nicht mehr auf fr&#252;here Erkl&#228;rungen ankommen, deren Verbindlichkeit insbesondere f&#252;r die Zeit seit Abschluss des Arzneilieferungsvertrages fraglich bleiben muss. F&#252;r die Tatsache, dass der Streit um die Taxierung nach Nr. 16, 9 DAT oder 19 DAT erst in j&#252;ngerer Zeit praktische Bedeutung gewonnen hat, haben R&#246;dder (a.a.O., Seite 1166) und der Sachverst&#228;ndige A. (Bl. 180 GA) die einleuchtende Erkl&#228;rung abgegeben, dass zun&#228;chst die Preisliste der DAT und die &#8211; auch nach der Darstellung des Sachverst&#228;ndigen B. &#8211; nicht nach einheitlichen Grunds&#228;tzen verfasste Hilfstaxe ausgereicht h&#228;tten.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich rechtfertigt auch die Unt&#228;tigkeit des Verordnungsgebers im Anschluss an einen Vorsto&#223; der Arbeitsgemeinschaft der Berufsvertretungen Deutscher Apotheker im Jahre 1963 zur Klarstellung der Nr. 19 DAT durch Einf&#252;gung der Worte &#8222;ungemischt und unverarbeitet&#8220; jeweils vor dem Wort &#8222;verordnet&#8220; keine abweichende Auslegung. Insbesondere ergibt sich daraus nicht eine bestimmte Interpretation der DAT durch den Verordnungsgeber, an die die Gerichte ohnehin nicht gebunden w&#228;ren.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">&#8230;..</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat l&#228;sst die Revision nach &#167; 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu. Die Rechtssache hat grunds&#228;tzliche Bedeutung. Die Entscheidung des Rechtsstreits h&#228;ngt von der Auslegung einer bundesrechtlichen Rechtsverordnung ab. &#220;ber diese Auslegung herrscht Streit zwischen einer Anzahl von Apothekern auf der einen Seite und zumindest eines Teils der Ortskrankenkassen auf der anderen Seite. Die Entscheidung hat daher f&#252;r eine nicht absehbare Zahl von Rechtsverh&#228;ltnissen Bedeutung. Sie kann dar&#252;ber hinaus &#8211; wie die von der Beklagten vorgetragenen Beispiele zeigen &#8211; nicht unerhebliche Auswirkungen auf das Kostengef&#252;ge des Gesundheitswesens haben.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r die Berufungsinstanz: 4.695,95 DM.</p>\n\n\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; </p>\n      "
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