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    "slug": "olgd-1974-04-03-15-u-13373",
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    "file_number": "15 U 133/73",
    "date": "1974-04-03",
    "created_date": "2019-03-13T15:22:53Z",
    "updated_date": "2019-03-27T09:41:30Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:1974:0403.15U133.73.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Mai 1973 verk&#252;ndete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgericht Duis-burg teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kl&#228;gerin 1.916,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Oktober 1972 zu zahlen.</p>\n<p></p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 1/4 der Kl&#228;gerin und zu 3/4 den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Kl&#228;gerin zu tragen.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Kl&#228;gerin wird nach-gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 150,-- DM abzuwenden.</p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische B&#252;rgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans&#228;ssi-gen gro&#223;en Bank oder Sparkasse erbracht werden.</p>\n<p></p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:142px\"><b><u>Tatbestand</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Am 03.06.1971 gegen 7 Uhr befuhr der in Diensten der Kl&#228;gerin stehende Arbeiter X. mit seinem Moped die 7,8 m breite A. Stra&#223;e in B. in Richtung C., und zwar au&#223;erhalb der geschlossenen Ortschaft. Die Geschwindigkeit war dort durch ein Verkehrszeichen auf 60 km/h beschr&#228;nkt. X. hatte Alkohol genossen. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,14 &#137;. Der Beklagte zu 2 befuhr mit seinem Personenkraftwagen, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2, die A. Stra&#223;e ebenfalls in Richtung C.. Als X. nach links in ein Gr&#252;ndst&#252;ck abbog, stie&#223;en beide Fahrzeuge zusammen. X. wurde verletzt. F&#252;r die ersten sechs Wochen seiner Arbeitsunf&#228;higkeit zahlte ihm die Kl&#228;gerin 2.247,23 DM Lohn und 24,23 DM Sozialzulage. Au&#223;erdem f&#252;hrte sie in H&#246;he von 283,87 DM Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ab und zahlte in H&#246;he von 40,43 DM Beitr&#228;ge zur Berufsgenossenschaft. Mit der Klage verlangt sie von den Beklagten die Erstattung dieser Aufwendungen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat vorgetragen: \nX. habe die beabsichtigte Fahrtrichtungs&#228;nderung rechtzeitig angezeigt und sich dann nach links zur Stra&#223;enmitte eingeordnet. Er sei mit minimaler Geschwindigkeit weitergefahren, weil er einen entgegenkommenden Wagen habe passieren lassen m&#252;ssen; dabei habe er weiterhin  Zeichen gegeben. Der Beklagte zu 2, der sich der Unfallstelle mit erheblicher Geschwindigkeit gen&#228;hert habe, habe offenbar den Mopedfahrer &#252;bersehen, obwohl er ihn bereits aus einer Entfernung von 100 m bis 130 m in der Stra&#223;enmitte h&#228;tte wahrnehmen k&#246;nne.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 2.595,76 DM nebst Zinsen in H&#246;he von 3 % &#252;ber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 10. Juli 1972 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben gebeten,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben vorgetragen: X. sei infolge seines erheblichen Alkoholgenusses und der daraus resultierenden absoluten Fahrunt&#252;chtigkeit pl&#246;tzlich nach links gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 2 gefahren. Dieser habe trotz starken Bremsens den Unfall nicht mehr verhindern k&#246;nnen. X. habe kein Handzeichen gegeben. Die kritische Verkehrslage habe er offensichtlich in einer sehr kurzen Zeit zwischen zwei und drei Sekunden ausgel&#246;st.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat durch Vernehmung der Zeugen X. und Y. mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 15.02.1973 ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben und durch Urteil vom 18.05.1973 die Klage mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs zugesprochen. Es hat ausgef&#252;hrt: Der Beklagte zu 2 habe den Unfall durch Unaufmerksamkeit verschuldet. Ein Mitverschulden des Zeugen X. k&#246;nne dagegen nicht festgestellt werden. Die Betriebsgefahr des Mopeds trete hinter der erheblich gr&#246;&#223;eren Betriebsgefahr des Personenkraftwagens und dem Verschulden des Beklagten zu 2 v&#246;llig zur&#252;ck. Gem&#228;&#223; &#167; 4 LFG k&#246;nne die Kl&#228;gerin auch die Erstattung der an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beitr&#228;ge  verlangen; denn diese Vorschrift erfasse alle Aufwendungen des Arbeitgebers, mit denen dieser auf Grund der Lohnfortzahlung belastet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgr&#252;nde des angefochtenen Urteils verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der form- und fristgerecht eingelegten und begr&#252;ndeten Berufung, mit der sie die volle Abweisung des Anspruchs auf Erstattung der Beitr&#228;ge zur Berufsgenossenschaft und die Begrenzung ihrer Haftung auf 3/4 der &#252;brigen Schadensposten erstreben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Sie tragen vor: X. m&#252;sse sich eine Mithaftung von 1/4 anrechnen lassen. Denn er sei ohne Fahrtrichtungsanzeige und ohne R&#252;ckschau nach links abgebogen und geradewegs vor das im &#220;berholen befindliche Fahrzeug des Beklagten zu 2 geraten. Dieser habe das Abbiegeman&#246;ver des Mopedfahrers nicht rechtzeitig erkennen k&#246;nnen. Der Zeuge Y. habe den Unfall unter ung&#252;nstigen Sichtbedingungen beobachtet und auch keine zuverl&#228;ssige Erinnerung mehr an den Unfall gehabt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">unter teilweiser Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten verurteilt sind, mehr als 1.916.50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.10.1972 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch Bank- oder Sparkassenb&#252;rgschaft, abzuwenden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Sie h&#228;lt das angefochtene Urteil f&#252;r zutreffend und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen, auf den Inhalt der zur Information beigezogenen Akten 3 Cs 385/71 des Amtsgerichts Dinslaken, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Entscheidungsgr&#252;nde</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Kl&#228;gerin ist gem&#228;&#223; &#167; 4 LFG der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls &#252;bergegangen, der dem Arbeiter X. infolge seiner unfallbedingten Arbeitsunf&#228;higkeit in den ersten sechs Wochen nach dem Unfall entstanden ist; denn die Kl&#228;gerin hat ihm unstreitig sechs Wochen lang das Arbeitsentgelt nach dem Lohnfortzahlungsgesetz fortgezahlt und die darauf entfallenden Beitr&#228;ge zur Sozialversicherung abgef&#252;hrt. X. kann aber von den Beklagten als Gesamtschuldnern nur 3/4 seines Verdienstausfalls ersetzt verlangen. Zu den &#252;bergangsf&#228;higen Schadensposten, die diesen Verdienstausfall ausmachen, geh&#246;ren nicht die von der Kl&#228;gerin an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beitr&#228;ge.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Da X. beim Betriebe des Karftfahrzeuges des Beklagten zu 2 verletzt worden ist, ergibt sich eine Haftung des Beklagten zu 2 aus &#167; 7 StVG. Die Beklagte zu 1 haftet mit ihm als Gesamtschuldnerin gem&#228;&#223; &#167; 3 Pflichtversicherungsgesetz.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unfall war f&#252;r den Beklagten zu 2 nicht unabwendbar im Sinne des &#167; 7 Abs. 2 StVG. Es ist unaufgekl&#228;rt geblieben, in welcher Entfernung sich der Beklagte zu 2 von dem Mopedfahrer befunden hat, als er dessen Abbiegeabsicht erkannt hat oder bei gebotener Sorgfalt h&#228;tte erkennen k&#246;nnen. Die Aussagen der Zeugen X. und Y. bieten keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass X. pl&#246;tzlich und unter Verk&#252;rzung des Sicherheitsabstandes des Beklagten zu 2 von der Normalspur aus zur Stra&#223;enmitte gefahren ist. Die M&#246;glichkeit, dass der Unfall bei sachgerechtem und geistesgegenw&#228;rtigem Verhalten des Beklagten  zu 2 vermeidbar gewesen w&#228;re, ist unter diesen Umst&#228;nden nicht auszuschlie&#223;en.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Haftung der Beklagten wird durch eine Mithaftung des Arbeiters X. gem&#228;&#223; den &#167;&#167; 7, 17 StVG eingeschr&#228;nkt, weil sein Moped an dem Unfall beteiligt war. Es handelt sich hierbei, wie die Beklagten ohne Widerspruch der Kl&#228;gerin vortragen, um ein Fahrzeug, das eine Geschwindigkeit von 40 kmh erreichen kann (S. 2 des Privatgutachtens des Sachverst&#228;ndigen Z., Bl. 68 d. A.), so dass es auf sich beruhen kann, ob f&#252;r die Ausgleichspflicht &#167; 17 StVG auch auf langsam fahrende, von den Vorschriften des &#167; 7 StVG ausgenommene Kraftfahrzeuge im Sinne von &#167; 8 StVG anwendbar ist (vgl. Jagusch, Stra&#223;enverkehrsrecht, 20. Auflage, &#167; 17 StVG, Anm. 1). Auch f&#252;r den Mopedfahrer war der Unfall kein unabwendbares Ereignis. Es ist n&#228;mlich nicht bewiesen, dass er, wie nach &#167; 9 Abs. 1 StVO geboten, seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich angek&#252;ndigt hat. Er selbst hat, wie er glaubhaft bekundet hat, an den Unfallhergang keine Erinnerung mehr. Auch der Aussage des Zeugen Y. l&#228;sst sich nicht entnehmen, dass X. vor dem Unfall ein Zeichen gegeben hat. Ein Handzeichen des Mopedfahrers wird zwar in der schriftlichen &#196;u&#223;erung des Beklagten zu 2 vom 01.07.1971 (Bl. 10 BA) erw&#228;hnt. Dort hei&#223;t es jedoch, X. habe die Hand erst gehoben, als der Beklagte zu 2 sich ihm bereits bis auf wenige Meter gen&#228;hert habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Da zwei Kraftfahrzeuge an dem Unfall beteiligt waren und beide Halter grunds&#228;tzlich f&#252;r die Unfallfolgen einzustehen haben, h&#228;ngt nacht &#167; 17 StVG die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz und der Umfang der zu leistenden Ersatzes von den Umst&#228;nden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden -vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. F&#252;r die Fragen dieser Abw&#228;gung hat der eine Teil dem anderen die als Verschulden zu wertenden Umst&#228;nde sowie das Mitwirken von dessen Fahrzeug-Betriebsgefahr und auch deren Ausma&#223; zu beweisen (vgl. Jagusch, Stra&#223;enverkehrsrecht, 20. Auflage, &#167; 17 StVG, Anm. 22 und die dort zitierte Rechtsprechung).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Den Beklagten zu 2 trifft ein Verschulden an dem Unfall. Wie der Zeuge Y. am 15.02.1973 auf Grund unmittelbarer Erinnerung glaubhaft bekundet hat, ist der Mopedfahrer nicht in den Personenkraftwagen des Beklagten zu 2 hineingefahren, sondern von hinten von dem Personenkraftwagen angefahren worden. Der Beweis des ersten Anscheins spricht f&#252;r ein Verschulden des Beklagten zu 2 an diesem Auffahrunfall. Dieser Anschein ist nicht ausger&#228;umt. Im Gegenteil l&#228;sst sich auf Grund der weiteren Aussage, die der Zeuge Y. nach Vorhalt seiner schriftlichen Aussagen vom 07.06.1971 und 10.08.1971 (Bl. 13 und 16 BA) gemacht hat, konkret feststellen, dass der Beklagte zu 2 den Unfall durch Unaufmerksamkeit verschuldet hat. Y. hat n&#228;mlich insoweit bekundet, er erinnere sich jetzt wieder daran, dass der Mopedfahrer zur Stra&#223;enmitte hin eingeordnet gewesen sei und dass zu dieser Zeit der Beklagte zu 2 noch ein ganzes St&#252;ck, nach der Sch&#228;tzung des Zeugen vom 10.08.1971 100 m bis 130 m, hinter dem Mopedfahrer gewesen sei. Kann auch der Entfernungsangabe nicht gefolgt werden, die der Zeuge selbst als Sch&#228;tzung bezeichnet und nicht durch konkrete Einzelbeobachtungen untermauert hat, so ist auf Grund dieser Aussage doch festzustellen, dass sich X. bereits mehrere Sekunden vor dem Unfall deutlich erkennbar zur Stra&#223;enmitte eingeordnet hat. Denn gegen die Glaubw&#252;rdigkeit des Zeugen Y. sind keine Bedenken ersichtlich. Seine Aussage steht auch im Einklang mit dem eigenen Vorbringen der Beklagten, X. habe die kritische Verkehrslage in einer sehr kurzen Zeit zwischen zwei und drei Sekunden ausgel&#246;st. Damit steht fest, dass der Beklagte zu 2 bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den zur Stra&#223;enmitte eingeordneten Mopedfahrer jedenfalls so rechtzeitig h&#228;tte erkenne k&#246;nne, dass er auf der insgesamt 7,8 m breiten A. Stra&#223;e noch rechts an ihm h&#228;tte vorbeifahren k&#246;nne. Der Beklagte zu 2 hat somit den Unfall fahrl&#228;ssig herbeigef&#252;hrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen ist nicht bewiesen, dass er die an der Unfallstelle vorgeschriebene H&#246;chstgeschwindigkeit von 60 kmh &#252;berschritten hat. Der Zeuge Y. hat zwar in seiner schriftlichen Aussage vom 23.06.1971 angegeben, der Personenkraftwagen sei dem Moped mit \"scheinbar erh&#246;hter Geschwindigkeit\" n&#228;her gekommen (Bl.  13 Rs. BA). Er hat jedoch in der schriftlich Aussage vom 10.08.1971 ausdr&#252;cklich davon abgesehen, sich auf eine Geschwindigkeitsangabe festzulegen, und in seiner gerichtlichen Aussage die Geschwindigkeit des Wagens des Beklagten zu 2 nicht mehr erw&#228;hnt. Somit fehlen zuverl&#228;ssige Anhaltspunkte f&#252;r die Feststellung einer Geschwindigkeits&#252;berschreitung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Ein unfallurs&#228;chliches Verschulden des Arbeiters X. liegt nicht vor. Das bedarf keiner n&#228;heren Begr&#252;ndung. Denn im zweiten Rechtszuge ist - abgesehen von der Erstattungsf&#228;higkeit der Beitr&#228;ge zur Berufsgenossenschaft - nur eine Mithaftungsquote des Arbeiters X. von 1/4 streitig. Eine Mithaftung des Genannten in dieser H&#246;he ergibt sich jedoch bereits aus der Betriebsgefahr seines Mopeds. Sie war durch das Abbiegen in ein Grundst&#252;ck, das ein besonders gef&#228;hrliches Fahrman&#246;ver darstellt, erheblich gegen&#252;ber dem Durchschnitt erh&#246;ht. Deshalb kann im vorliegenden Falle die Betriebsgefahr des Mopeds gegen&#252;ber der Betriebsgefahr des Personenkraftwagens des Beklagten zu 2 nicht als geringf&#252;gig angesehen werden. Sie beh&#228;lt vielmehr sowohl gegen&#252;ber der Betriebsgefahr des bedeutend schnelleren und schwereren Personenkraftwagens als auch gegen&#252;ber dem nicht besonders schwer wiegenden Verschulden des Beklagten zu 2 ein erhebliches Gewicht und rechtfertigt es, die Haftung der Beklagten auf 3/4 zu beschr&#228;nken.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin kann die Beitr&#228;ge, die sie w&#228;hrend der ersten sechs Wochen der unfallbedingten Arbeitsunf&#228;higkeit des Arbeiters X. f&#252;r diesen an die Berufsgenossenschaft entrichtet hat, nicht von den Beklagten ersetzt verlangen. Ob ein derartiger Anspruch des Arbeitnehmers gem&#228;&#223; &#167; 4 LFG auf den Arbeitgeber &#252;bergeht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Frage wird zum Beispiel bejaht von Doetsch-Schnabel-Paulsdorf, Kommentar zum Lohnfortzahlungsgesetz, 2. Auflage, &#167; 4 Anm. 2; Schmidt, VersR 1972, 28 ff., Betr. 1972 190 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen; LG Berlin VersR 1973, 570, und verneint von Kehrmann-Pelikan, Kommentar zum Lohnfortzahlungsgesetz, &#167; 4 Anm. 4; Lange, VersR 1970, 486, 493; Marburger, BB 1972, 320 ff.; AG Duisburg-Hamborn VersR 1973, 477. Der Senat schlie&#223;t sich im Ergebnis der verneinenden Ansicht an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der gesch&#228;digte Arbeitnehmer kann nach &#167; 249 BGB die Herstellung desjenigen Zustandes verlangen, der bestehen w&#252;rde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand, in aller Regel ein Unfall, nicht eingetreten w&#228;re. Gem&#228;&#223; den &#167;&#167; 842, 843 BGB hat er auch Anspruch auf Ersatz der Nachteile, die f&#252;r seinen Erwerb oder sein Fortkommen eintreten oder die in einer Vermehrung seiner Bed&#252;rfnisse bestehen. Nach keiner dieser Vorschriften kann der Gesch&#228;digte vom Sch&#228;diger die Zahlung von Beitr&#228;gen zur Unfallversicherung verlange. Denn ihm entsteht durch den Unfall kein Nachteil, der durch Zahlung der Beitr&#228;ge zur Berufsgenossenschaft ausgeglichen werden k&#246;nnte. Der Schaden, der durch Weiterentrichtung der Beitr&#228;ge zur Berufgenossenschaft verursacht wird, entsteht nicht in seiner Person, stellt vielmehr einen nicht erstattungsf&#228;higen Drittschaden des Arbeitgerbers dar. Der Bundesgerichtshof hat das f&#252;r Beitr&#228;ge zur Berufsgenossenschaft, die nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs (BAT) w&#228;hrend einer unfallbedingten Arbeitsunf&#228;higkeit weiterentrichtet werden, &#252;berzeugend damit begr&#252;ndet, dass diese Lasten nicht zugunsten des Arbeitnehmers getragen werden (VersR 1966, 89). An dieser Entscheidung ist jedenfalls insoweit festzuhalten, als es sich um die Auslegung der b&#252;rgerlichrechtlichen Vorschriften &#252;ber den Umfang des zu leistenden Ersatzes handelt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat h&#228;lt es nicht f&#252;r ausschlaggebend, dass einer der Hauptzwecke der Unfallversicherung die Freistellung des Unternehmers von Ersatzpflichten gegen&#252;ber dem Arbeitsnehmer (&#167;&#167; 636 ff. RVO) ist. Denn die Unfallversicherung l&#246;st nicht nur Ersatzpflichten des Arbeitgebers ab, sichert den Arbeitnehmer vielmehr &#252;berhaupt gegen Arbeitsunf&#228;lle und Unf&#228;lle auf dem Wege zwischen Wohnung und Arbeitst&#228;tte. Deshalb kann zwar allgemein gesagt werde, dass die gesetzliche Unfallversicherung schlechthin und auch die zu ihrer Aufrechterhaltung notwendige Beitragszahlung der Unternehmer den Arbeitnehmer zugute kommen. F&#252;r die Frage, in welchem Umfang der einzelne Arbeitnehmer durch einen Unfall gesch&#228;digt worden ist, kommt es jedoch darauf an, ob ihm die Fortzahlung der Beitr&#228;ge w&#228;hrend seiner Arbeitsunf&#228;higkeit in irgendeiner Form zugute kommt. Diese Frage ist zu verneinen. Denn der Arbeitnehmer hat weder sofort noch in der Zukunft einen Vorteil davon, dass sein Arbeitgeber die Beitr&#228;ge zur Berufsgenossenschaft f&#252;r ihn weiterentrichtet. Umgekehrt  w&#252;rde er weder w&#228;hrend seiner Arbeitsunf&#228;higkeit noch sp&#228;ter einen Nachteil erleiden, wenn die Beitr&#228;ge w&#228;hrend dieser Zeit nicht weitergezahlt w&#252;rden. Das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes h&#228;ngt ohnehin nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung nicht davon ab, dass innerhalb bestimmter Zeiten bestimmte Beitr&#228;ge entrichtet werden sondern nur davon, dass eine unter die Unfallversicherung fallende T&#228;tigkeit ausge&#252;bt wird. Auch die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsverh&#228;ltnisses, insbesondere die H&#246;he der Leistungen, welche die Unfallversicherung im Versicherungsfall zu gew&#228;hren hat, ist unabh&#228;ngig von der Dauer der Unfallversicherung und der Gesamth&#246;he der f&#252;r den einzelnen Versicherten entrichteten Beitr&#228;ge.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Beitr&#228;ge zur Berufsgenossenschaft ausschlie&#223;lich von den Unternehmern aufgebracht werden (&#167; 723 RVO), kann man einen eigenen Schaden und dementsprechend einen &#252;bergangsf&#228;higen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auch nicht mit der Begr&#252;ndung bejahen, dass infolge des Unfalls Aufwendungen des Arbeitnehmers weitergehend nutzlos geworden sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich l&#228;sst sich ein Anspruch der Kl&#228;gerin auf Ersatz der Beitr&#228;ge zur Berufsgenossenschaft auch nicht unmittelbar aus &#167; 4 LFG herleiten. Allerdings kann man in dieser Vorschrift eine Regelung der fr&#252;her umstrittenen Frage erblicken, ob auch die auf das weiter zu entrichtende Arbeitsentgelt entfallenden Beitr&#228;ge zur Sozialversicherung &#252;bergangsf&#228;hige Schadensposten darstellen. Die Wortauslegung der so verstandenen Vorschrift f&#252;hrt zu dem Ergebnis, dass sie zwar die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nicht aber die Beitr&#228;ge zur gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Denn die ersteren Aufwendungen sind \"Arbeitgeberanteile an Beitr&#228;gen zur Sozialversicherung\". Hierunter k&#246;nnen jedoch bei unbefangener Betrachtung die allein von den Arbeitgeber aufzubringenden Beitr&#228;ge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht mitverstanden werden. Dieses Ergebnis entspricht genau der Rechtslage, wie sie bei Erlass des Lohnfortzahlungsgesetzes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beurteilen war. Nach Aufgabe der in BGHZ 7, 30 [53] begr&#252;ndeten Rechtsprechung waren n&#228;mlich die \" Arbeitgeberbeitr&#228;ge zur Sozialversicherung\" (VersR 1965, 620, 622) unter Ausschluss der Beitr&#228;ge zur Berufsgenossenschaft (VersR 1966, 89) &#252;bergangsf&#228;hige Schadensposten. Eben diese Aufwendungen werden pr&#228;zise durch den in &#167; 4 LFG verwandten Ausdruck \"Arbeitgeberanteile an Beitr&#228;gen zur Sozialversicherung\" getroffen. Dass sich der Gesetzgeber der Unterschiede zwischen den verschiedenen Beitr&#228;gen zur Sozialversicherung bewusst war, ergibt sich eindeutig aus &#167; 10 LFG, denn dort sind neben den Beitr&#228;gen zur Bundesanstalt f&#252;r Arbeit die \"Arbeitgeberanteile an Beitr&#228;gen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung\" aufgef&#252;hrt. Hat somit der Gesetzgeber im Lohnfortzahlungsgesetz Wert auf eine rechtstechnische Bezeichnung der verschiedenen Beitr&#228;ge zur Sozialversicherung gelegt und in &#167; 4 LFG genau die bei Erlas des Gesetztes geltende Rechtslage umrissen, so liegt die Annahme fern, dass er mit dieser Vorschrift erstmalig die Erstattungsf&#228;higkeit der Beitr&#228;ge zur Berufsgenossenschaft habe anordnen wollen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche Auslegung des &#167; 4 LFG ist auch nicht ein unabweisbares Gebot der Gerechtigkeit. Zwar k&#246;nnen, wie der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGHZ 21, 112 [119] und VersR 1965, 620 [621] ausgef&#252;hrt hat, vom Gesamtergebnis her die Auswirkungen der erheblichen Arbeitsausf&#228;lle, die vor allem durch Verkehrsunf&#228;lle herbeigef&#252;hrt werden, billigerweise nur den Sch&#228;digern und nicht den Besch&#228;ftigungsbetrieben zur Last gelegt werden. Dieser Gesichtspunkt hat aber f&#252;r die in Rede stehende Frage keine unmittelbare, sonder nur rechtspolitische Bedeutung. Zu den sch&#228;dlichen Auswirkungen, die ein unfallbedingter Arbeitsausfall f&#252;r den Arbeitgeber hat, geh&#246;rt zwar die Fortzahlung der Beitr&#228;ge zur Berufsgenossenschaft. Diesen Beitr&#228;gen steht aber f&#252;r die Zeit der Lohnfortzahlung nur ein sehr stark vermindertes Unfallrisiko gegen&#252;ber. Es beschr&#228;nkt sich auf Ausnahmef&#228;lle wie zum Beispiel den von Schmidt (VersR 1972, 28, 30) erw&#228;hnten Fall, dass der arbeitsunf&#228;hige Arbeitnehmer bei der Abholung des Lohns auf dem Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst&#228;tte verungl&#252;ckt. Andererseits bestehen die Risiken der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung auch w&#228;hrend der Zeit der Lohnfortzahlung unvermindert weiter. Angesichts dieser Unterschiede zwischen den einzelnen Arten der Sozialversicherung geht es nicht an, eine f&#252;r die Beitr&#228;ge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sinnvoller weise geltende Regelung auf den Fall der Beitr&#228;ge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu &#252;bertragen, in welchem die Notwendigkeit dieser Regelung nicht ohne weiteres einleuchtet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#252;brigen Schadensposten belaufen sich unstreitig auf 2.555,33 DM. \n3/4 dieses Betrages ergeben 1.916,50 DM. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf den &#167;&#167; 91, 92 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 708 Nr. 7 ZPO, die &#252;ber den Vollstreckungsnachlass aus &#167; 713 Abs. 2 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision war zuzulassen, weil mit der Frage, ob der Arbeitgeber nach &#167; 4 LFG von einem schadensersatzpflichtigen Dritten die Erstattung der w&#228;hrend der Dauer der Lohnfortzahlung an die Berufsgenossenschaft entrichteten Beitr&#228;ge verlangen kann, eine Rechtsfrage vorn grunds&#228;tzlicher Bedeutung zu entscheiden war (&#167; 546 Abs. 2 ZPO).</p>\n        \n      "
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