List view for cases

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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Auf den Antrag des Antragstellers zu 1. wird die 6. &#196;nderung des Bebauungsplanes Nr. G der Stadt H im Wege der einstweiligen Anordnung au&#223;er Vollzug gesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Die Antr&#228;ge der Antragsteller zu 2. bis 5. werden als unzul&#228;ssig verworfen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Die Antragsgegnerin tr&#228;gt 4/10 der Gerichtskosten sowie die au&#223;ergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1. Der Antragsteller zu 2., der Antragsteller zu 3. und die Antragsteller zu 4. und 5. &#8211; letztere als Gesamtschuldner - tragen jeweils 2/10 der Gerichtskosten sowie der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Im &#220;brigen tragen die Beteiligten ihre au&#223;ergerichtlichen Kosten jeweils selbst.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Der Streitwert wird auf 37.500 Euro festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:90pt\"><strong>I.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsteller wenden sich im Wege des Normenkontrolleilantrags gegen den Vollzug der 6. &#196;nderung des Bebauungsplanes Nr. G der Gemeinde H.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller zu 1. ist ein anerkannter Naturschutzverband. Der Antragsteller zu 2., der Antragsteller zu 3. und die Antragsteller zu 4. und 5. gemeinschaftlich sind jeweils Eigent&#252;mer (Grundbuchausz&#252;ge GA 316 ff.) von Grundst&#252;cken im Geltungsbereich des urspr&#252;nglichen Bebauungsplanes Nr. G, nicht aber im Geltungsbereich der 6. &#196;nderung. Ihre Grundst&#252;cke liegen in der Stra&#223;e &#8222;I&#8220; (&#8222;innerer Kreis&#8220;) (Antragsteller zu 3. bis 5.) bzw. in der Stra&#223;e &#8222;J&#8220; (&#8222;&#228;u&#223;erer Kreis&#8220;) (Antragsteller zu 2.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Die 2005 in Kraft getretene urspr&#252;ngliche Satzung &#252;ber den Bebauungsplan Nr. G betrifft eine Bebauung am Westufer des K im Norden der Stadt H. Die Fl&#228;che wurde zuvor landwirtschaftlich genutzt und war Standort einer fr&#252;heren Stallanlage. Der Bebauungsplan sieht in der urspr&#252;nglichen Fassung eine Reihe allgemeiner Wohngebiete vor (B1 bis B4, C1 bis C3, D1 und D2), die &#252;berwiegend eingeschossig mit Einzelh&#228;usern bei Einhaltung einer GRZ von 0,2 zu bebauen sind; der urspr&#252;nglich vorgesehene Ausschluss einer &#220;berschreitung der zul&#228;ssigen Grundfl&#228;che durch Nebenanlagen gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wurde mit einer sp&#228;teren Plan&#228;nderung gestrichen. Im &#246;stlichen Teil des Plangebietes war eine gewerbliche Bebauung mit einer GRZ von 0,7 vorgesehen (Baugebiete A1 bis A4, D3 und E). Im Bereich zwischen den Gewerbegebieten und dem K wurden Ausgleichsma&#223;nahmen festgesetzt. Auf der Fl&#228;che M1, die sich n&#246;rdlich und nord&#246;stlich an die Baugebiete anschlie&#223;t, wurde die Pflanzung eines naturnahen Laubwaldes mit standortheimischen Baum- und Straucharten mit Sukzession auf 50% der Fl&#228;che (Gesamtfl&#228;che 76.422 qm) vorgesehen. Im Rahmen der Ma&#223;nahme M5, die auf Fl&#228;chen zwischen den Baugebieten sowie &#246;stlich der Gewerbegebiete zwischen diesen und dem See (s&#252;dlich anschlie&#223;end an die Fl&#228;che M1) vorgesehen war, sollten 250 St&#252;ck Obst-Hochst&#228;mme gepflanzt und die Fl&#228;chen unter den B&#228;umen als extensives Gr&#252;nland genutzt werden (Gesamtfl&#228;che 22.096 qm, davon 3.411 qm au&#223;erhalb des Plangebietes).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin sollte in dem gewerblich zu bebauenden &#246;stlichen Teil des Plangebietes ein sogenannter &#8222;TIME-Park&#8220; realisiert werden, d.h. die Ansiedlung von Gewerbebetrieben aus den Bereichen Telekommunikation, Informationstechnologie, Medien und Elektronik. Tats&#228;chlich entstand in der Folgezeit aber keine entsprechende gewerbliche Bebauung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Die 6. &#196;nderung des Bebauungsplanes Nr. L betrifft den &#246;stlichen Teil des Geltungsbereichs des urspr&#252;nglichen Bebauungsplanes. Sie sieht in den Bereichen, f&#252;r die urspr&#252;nglich gewerbliche Bebauung festgesetzt war, und in &#246;stlicher Richtung dar&#252;ber hinausgehend Richtung M nunmehr Wohnbebauung vor. Insgesamt sollen etwa 190 WE erm&#246;glicht werden, davon 159 WE im Geschosswohnungsbau, 19 WE auf bereits bisher zur Bebauung vorgesehenen Fl&#228;chen und 12 WE in dem &#246;stlich dar&#252;ber hinausgehenden Baubereich. &#220;berwiegend sind allgemeine Wohngebiete vorgesehen; zum Teil werden die Baugebiete gegen&#252;ber dem vorherigen Planungsstand erweitert. In den allgemeinen Wohngebieten ist zwei- bzw. dreigeschossige Bebauung &#252;berwiegend als Einzel- oder Doppelh&#228;user vorgesehen, meist mit einer GRZ von 0,35. Ferner ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Senioren-Tagespflegeeinrichtung/Gesundheits-einrichtungen mit einer GRZ von 0,5 geplant. In dem nach der urspr&#252;nglichen Planung freizuhaltenden Bereich &#246;stlich der urspr&#252;nglich festgesetzten gewerblichen Bebauung &#8211; zwischen dieser und dem See &#8211; sind reine Wohngebiete mit zweigeschossiger Bebauung und einer GRZ von 0,3 vorgesehen (Baugebiete 6 und 7). Insbesondere mit den letzteren Baugebieten, hinsichtlich eines schmalen Streifens aber auch mit den vorgelagerten WA-Gebieten 4 und 5, sollen die zuvor in diesem Bereich f&#252;r Ausgleichsma&#223;nahmen ausgewiesenen Fl&#228;chen M1 und M5 zu einem erheblichen Teil &#252;berbaut werden. Ferner soll das vorhandene Regenr&#252;ckhaltebecken verkleinert werden. Zum See hin ist eine 15 m breite dauerhaft zu erhaltende Waldmantelbepflanzung vorgesehen (Fl&#228;che SPE2), auf der nach der textlichen Festsetzung Nr. III.1.3.1. &#8222;der vorhandene junge Laubwaldbestand als h&#246;henm&#228;&#223;ig in Richtung des Hochwaldes ansteigender Waldmantel umzubauen&#8220; ist. Hierzu sollen die angepflanzten Laubb&#228;ume 1. Ordnung zeitlich und r&#228;umlich gestaffelt in einem Zeitraum bis 10 Jahre nach Satzungsbeschluss vollst&#228;ndig entfernt und durch Str&#228;ucher und B&#228;ume 2. und 3. Ordnung mit einem Anteil dorniger bzw. stacheliger Laubgeh&#246;lze von mindestens 65 % ersetzt werden. An die Grundst&#252;cke des reinen Wohngebiets am &#246;stlichen Rand der vorgesehenen Bebauung soll sich eine 8 m breite private Gr&#252;nfl&#228;che anschlie&#223;en, auf der entlang der &#246;stlichen &#8211; seew&#228;rtigen - Grenze ein 1,0 bis 1,5 m breiter und 0,8 bis 1,0 m hoher durchgehender Erdwall mit Findlingen als nat&#252;rliche Grundst&#252;cksbegrenzung festgesetzt wird. &#214;stlich schlie&#223;t sich ein 5 m breiter Wiesenstreifen als &#246;ffentliche Gr&#252;nfl&#228;che an (SPE 2), der als Zufahrt f&#252;r die Pflege des sodann anschlie&#223;enden Waldsaums vorgesehen ist. Die s&#252;dlich der Fl&#228;chen SPE 2 und SPE 1 verbleibende Teilfl&#228;che der bisherigen Streuobstwiese M5 wird zu einer privaten Gr&#252;nfl&#228;che; die Erhaltung der Obstb&#228;ume ist festgesetzt. Auch die &#252;brigen bislang im Plangebiet vorgesehenen &#246;ffentlichen Gr&#252;nfl&#228;chen, die zugleich als Streuobstwiesen (M5) oder naturnahe Wiesenfl&#228;chen (M8) als Ausgleichsfl&#228;chen vorgesehen waren, sind nunmehr ganz &#252;berwiegend als private Gr&#252;nfl&#228;chen festgesetzt. Im s&#252;d&#246;stlichen Bereich des Plangebiets ist die Neuanlage eines behindertengerechten Seezugangs vorgesehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Das urspr&#252;ngliche Plangebiet ebenso wie das &#196;nderungsplangebiet grenzen im Osten an das EU-Vogelschutzgebiet &#8222;K-Landschaft&#8220;. Das FFH-Gebiet &#8222;K-Landschaft&#8220; reicht in das &#196;nderungsplangebiet hinein; eine bauliche Nutzung ist in dem &#220;berlappungsbereich nicht vorgesehen. Das Plangebiet liegt mit seiner n&#246;rdlichen H&#228;lfte im Biosph&#228;renreservat K.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller zu 1. beteiligte sich im Planaufstellungsverfahren mit Einwendungsschreiben vom 23.09.2016 (GA 59), 22.05.2017 (GA 62) und 19.01.2018 (GA 64). Die Antragsteller zu 4. und 5. machten im Planaufstellungsverfahren mit Schreiben vom 22.05.2017 (GA 49) und 17.01.2018 (GA 54) Einwendungen geltend.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Die Satzung der Stadt H &#252;ber die 6. &#196;nderung des Bebauungsplanes Nr. G wurde am 15.03.2018 von der Stadtvertretung beschlossen. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurden die Begr&#252;ndung und der Umweltbericht gebilligt. Die Satzung wurde am 13.04.2018 &#246;ffentlich bekannt gemacht (GA 33) und am 30.05.2018 der Kommunalaufsicht angezeigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Das Forstamt genehmigte mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Bescheid vom 11.07.2018 die Waldumwandlung der Fl&#228;chen im Bereich der urspr&#252;nglichen Ausgleichsfl&#228;che M1 (Bl. 175). Hiergegen legten die Antragsteller am 27.09.2018 Widerspruch ein (GA 287).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsteller haben am 06.09.2018 Normenkontrollantrag gestellt (Az. 3 K 788/18 OVG) und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Auch die Antragsteller zu 2. bis 5. seien antragsbefugt. Statt einer zweigeschossigen sei nunmehr eine dreigeschossige Bauweise zul&#228;ssig, mit einer Bauh&#246;he von 11 m statt 10 m; auch die &#252;berbaubare Fl&#228;che sei in Richtung auf sie - die Antragsteller - vergr&#246;&#223;ert worden. Sie seien im Hinblick darauf, dass im Plangebiet drei zus&#228;tzliche Stra&#223;en geplant seien, von einem verst&#228;rkten Fahrzeugverkehr betroffen. Auch die Stra&#223;e &#8222;I&#8220; sei nur &#252;ber die Stra&#223;e &#8222;N&#8220; an das Verkehrsnetz angebunden. Dadurch, dass die &#252;berbaubaren Fl&#228;chen fast verdoppelt w&#252;rden und vier zus&#228;tzliche Stra&#223;en geplant seien und die fr&#252;heren Ausgleichsfl&#228;chen teilweise entfielen, &#228;ndere sich der Charakter des Baugebietes. Die Immissionssituation sei nicht verbessert worden, da in dem urspr&#252;nglich vorgesehenen Gewerbegebiet nur nicht st&#246;rende Gewerbebetriebe aus dem Bereich Telekommunikation usw. zul&#228;ssig gewesen seien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Das allgemeine Rechtsschutzbed&#252;rfnis sei nicht etwa wegen Fertigstellung der geplanten Vorhaben zu verneinen. Mit dem Bau der Planstra&#223;e B sei noch nicht begonnen worden. Auch eine bestandskr&#228;ftige Baugenehmigung f&#252;r das Regenr&#252;ckhaltebecken &#228;ndere nichts daran, dass die Antragsgegnerin die M&#246;glichkeit habe, den Hochwasserschutz auf andere Weise sicherzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag sei auch begr&#252;ndet. Die erneute Beteiligung der Beh&#246;rden, sonstigen Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange und der &#214;ffentlichkeit Ende 2017/Anfang 2018 sei ohne zugrundeliegenden Beschluss der Stadtvertretung erfolgt. Bei dem Satzungsbeschluss h&#228;tten zwei Stadtvertreter mitgewirkt, obwohl f&#252;r sie ein Mitwirkungsverbot gegolten habe. Diese seien selbst Grundst&#252;ckseigent&#252;mer im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. G und durch die Beschr&#228;nkung der Erweiterungsfl&#228;chen auf den &#246;stlichen Bereich und die Ablehnung einer Erweiterung auch in n&#246;rdlicher Richtung beg&#252;nstigt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Die Satzung widerspreche dem Ziel der Raumordnung, Naherholung und Tourismus zu entwickeln (&#167; 1 Abs. 4 BauGB). Das Amt f&#252;r Raumordnung und Landesplanung sei in seiner Stellungnahme davon ausgegangen, dass die bisher als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fl&#228;chen in ein Wohngebiet umgewandelt w&#252;rden. Die zus&#228;tzliche Inanspruchnahme bisher als Ausgleichsfl&#228;chen festgesetzter Fl&#228;chen sei nicht ber&#252;cksichtigt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die &#196;nderung werde den Anspr&#252;chen des &#167; 1 Abs. 5 BauGB nicht gerecht, bei Neuplanungen im bisherigen Au&#223;enbereich den Schutz der nat&#252;rlichen Lebensgrundlagen vorrangig zu ber&#252;cksichtigen. Bereits bei der urspr&#252;nglichen Planung seien wirtschaftliche Interessen vor den Schutz der Natur gestellt worden. Die f&#252;r das nicht realisierte Gewerbegebiet vorgesehene hohe bauliche Ausnutzung d&#252;rfe nicht nunmehr f&#252;r die geplante Wohnbebauung &#252;bernommen werden; vielmehr seien GRZ und Geb&#228;udeh&#246;he ebenso festzulegen wie f&#252;r die bisherigen Wohngebiete. Die bisherigen Baufelder (WA 1 und WA 2) d&#252;rften gegen&#252;ber der Ursprungsplanung nicht erweitert werden. Die Umwandlung &#246;ffentlicher Gr&#252;nfl&#228;chen in Bauland bzw. in private Gr&#252;nfl&#228;chen widerspreche den Zielen gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 5 BauGB. Da die Attraktivit&#228;t des Klosterensembles am K erheblich beeintr&#228;chtigt werde, sei eine nachhaltige st&#228;dtebauliche Entwicklung nicht verwirklicht. Sie werde auch nicht durch die vorliegende GEWOS-Studie zur Wohnbedarfsanalyse begr&#252;ndet. Der von den Antragstellern vorgeschlagene st&#228;dtebauliche Wettbewerb, bei dem auch die Fl&#228;che zwischen dem O und dem Klosterensemble habe ber&#252;cksichtigt werden sollen, sei nicht durchgef&#252;hrt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh&#228;ltnisse gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB seien nicht ber&#252;cksichtigt. Die gem&#228;&#223; Kap. 6.2 der Begr&#252;ndung angestrebte bauliche Auflockerung und funktionale Durchl&#228;ssigkeit des Quartiers werde durch die Festsetzungen in den Baufeldern 1, 2, 3 und 8 nicht erreicht; eine ungegliederte, gro&#223;formatige Riegelbebauung werde nicht verhindert. Die beabsichtigte Bebauung mit Mehrfamilienh&#228;usern mit einer L&#228;nge bis zu 50 m, drei Vollgeschossen und einer H&#246;he von bis zu 11 m stelle f&#252;r das angrenzende bestehende Wohngebiet bauliche Riegel mit erdr&#252;ckender Wirkung dar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Das zu erwartende deutlich gesteigerte Verkehrsaufkommen werde durch die einzige Anbindung der bestehenden Sackgassen &#252;ber die &#8222;P. Stra&#223;e&#8220; nicht zu bew&#228;ltigen sein. Aus der erheblichen Wohnraum-&#220;berdimensionierung resultierten entsprechende Verkehrsprobleme. Soweit die beabsichtigte Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin f&#252;r Mehrfamilienh&#228;user lediglich einen Stellplatz pro Wohneinheit vorsehe, reiche dies nicht aus. Die Annahme, dass ca. 80 Wohnungen des Geschosswohnungsbaus im Rahmen des Betreuten Wohnens genutzt w&#252;rden, sei bauplanerisch nicht festgesetzt. Die mit dem Betreuten Wohnen einhergehenden Besucher- und Lieferverkehre seien zu ber&#252;cksichtigen. Ein Gutachten zur Verkehrssituation sei unverzichtbar. Die Festsetzung der Einrichtung einer Tempo-30-Zone f&#252;r das gesamte Gebiet sei im Zuge der 6. &#196;nderung zu erhalten und mit einer eingeschr&#228;nkten Halteverbotszone zu erg&#228;nzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Im Hinblick auf die erhebliche &#220;berdimensionierung des Wohnneubaus werde der Grundsatz der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB nicht gewahrt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die &#196;nderungsplanung wahre ferner nicht die Belange des Umweltschutzes, &#167; 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Dies gelte insbesondere f&#252;r die Inanspruchnahme der Ausgleichsfl&#228;chen M1 und M5 der urspr&#252;nglichen Planung. Diese Fl&#228;chen h&#228;tten sich im Laufe von fast zehn Jahren zu wichtigen Naturr&#228;umen entwickelt. Sie dienten ferner zum Schutz der dahinter liegenden Biotope, weshalb die untere Naturschutzbeh&#246;rde in ihrer urspr&#252;nglichen Stellungnahme zum fr&#252;hzeitigen Entwurf der 6. &#196;nderung die Inanspruchnahme abgelehnt habe. Durch die Halbierung des bisherigen Abstandes zu einer Bebauung und die H&#246;henreduzierung werde die Schutzfunktion des Waldes eingeschr&#228;nkt. Zus&#228;tzlich seien durch die &#196;nderung der Nutzungsart Beeintr&#228;chtigungen durch Licht und L&#228;rm sowie St&#246;rungen durch Haustiere zu erwarten. Die Landesforst habe in ihrer Stellungnahme der Waldinanspruchnahme nur unter der Annahme zugestimmt, dass den vorgelegten Gutachten vertraut werden m&#252;sse. Diese wiesen aber gravierende M&#228;ngel auf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Die beabsichtigte Rodung von 8.000 qm Waldbiotopfl&#228;che direkt angrenzend an das FFH-Gebiet DE 2331-306 &#8222;K (MV)&#8220; versto&#223;e gegen &#167;&#167; 15 Abs. 1, 34 BNatSchG sowie gegen &#167;&#167; 15, 20 LWaldG MV. Der naturnahe Laubwald sei 2006 als Schutzwald f&#252;r den Hangwald des K (LRT 9130 &#8222;Waldmeister-Buchenwald&#8220;) angelegt worden und solle dessen Erweiterung dienen. Der FFH-Managementplan weise den Erhaltungszustand des Hangwaldes als schlecht aus; daraus ergebe sich neben dem zwingenden Verschlechterungsverbot auch ein Verbesserungsgebot. Der Schutzwald diene der Minderung verschlechternder Wirkungen durch das neue Siedlungsgebiet und der Umsetzung des Verbesserungsgebotes. Gem&#228;&#223; Waldfunktionenkartierung gehe es um Gew&#228;sserschutz, Naturschutz und die Pufferung von Schadstoffeintr&#228;gen in den Wald. Aufgrund der vorgesehenen vollst&#228;ndigen Rodung und Neuanpflanzung niedrigerer Str&#228;ucher und B&#228;ume k&#246;nne von einem Funktionserhalt nicht ausgegangen werden. Die geplante Neuanpflanzung eines Waldsaumes mit einer Breite von nur noch 15 m k&#246;nne die Funktion des bisherigen Schutzwaldes nicht erf&#252;llen. Die St&#246;rwirkungen, die von dem Siedlungsgebiet auf die W&#228;lder des LRT 9130 wirken w&#252;rden, seien bereits in den Fachstellungnahmen des Amtes f&#252;r das Biosph&#228;renreservat K und des Forstamtes 2014 angesprochen worden. Die Ersatzaufforstung anderenorts k&#246;nne diese Funktionen nicht erf&#252;llen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Das Ergebnis der FFH-Pr&#252;fung f&#252;r den Bereich Wald, dass das Vorhaben nicht zur Beeintr&#228;chtigung von ma&#223;geblichen Bestandteilen des Schutzgebietes f&#252;hre, sei falsch. Der Erhaltungszustand des Buchenhangwaldes (Waldlebensraumtyp 9130) sei fehlerhaft mit &#8222;g&#252;nstig&#8220; (A) angenommen worden, was auf einem Fehlverst&#228;ndnis des Managementplans, Fachbeitrag Wald von 2012 beruhe. Die Annahme, dass die Neuanlage eines 15 m breiten Waldsaumes die Funktion des 12j&#228;hrigen 100 m breiten Schutzwaldes der bisherigen Ma&#223;nahme M1 &#252;bernehmen k&#246;nne, sei fehlerhaft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Der teilweise R&#252;ckbau der Regenr&#252;ckhaltebecken widerspreche den Zielen gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB. Die Hochwassergefahr habe seit 2004 deutlich zugenommen, weshalb sich der Abbau pr&#228;ventiver Ma&#223;nahmen verbiete. Dass die Versiegelung durch die &#196;nderung der Nutzungsart von Gewerbe in Wohnen deutlich verringert werde, treffe nicht zu, weil der Ausschluss der &#220;berschreitung gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO entfallen sei und der bebaubare Bereich erweitert worden sei. Bereits im Aufstellungsverfahren sei geltend gemacht worden, dass f&#252;r die direkte Einleitung von Regenwasser aus einem Regenr&#252;ckhaltebecken in einen See ein WRRL-Fachbeitrag anzufertigen sei. Im &#220;brigen spr&#228;chen auch Belange des Umweltschutzes gegen die Verkleinerung der Regenr&#252;ckhaltebecken, die eine wichtige Funktion f&#252;r Fauna und Flora erf&#252;llten. Aufgrund der zu geringen Dimensionierung des Regenr&#252;ckhaltebeckens, zu dessen Einzugsgebiet auch Fl&#228;chen au&#223;erhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes geh&#246;rten, drohe den Grundst&#252;cken der Antragsteller zu 2. bis 5. bei extremen Wetterlagen eine &#220;berflutung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Ein eigener Planungswille der Stadt sei kaum erkennbar, da mit sechs &#196;nderungen binnen knapp zehn Jahren jeweils den Vorgaben eines Investors bzw. seines Planungsb&#252;ros entsprochen worden sei. Die bereits im Aufstellungsverfahren geltend gemachten Bedenken seien von der Antragsgegnerin nicht angemessen ber&#252;cksichtigt worden. Diese w&#252;rden von der Initiative &#8222;Pro B-Stadt&#8220; vertreten, in der sich fast alle Eigent&#252;mer im betroffenen Gebiet zusammengeschlossen h&#228;tten. Die Ziele der Initiative w&#252;rden von etwa 8% der Einwohner unterst&#252;tzt, was einen B&#252;rgerentscheid nahelege. Eine finanzielle Notsituation der Stadt im Falle des Scheiterns des Vorhabens drohe nicht; vielmehr sei eine Eigenvermarktung der Fl&#228;chen f&#252;r die Stadt sogar g&#252;nstiger.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Was das &#220;berwiegen des Interesses an der Au&#223;ervollzugsetzung angehe, sei darauf hinzuweisen, dass nicht zutreffe, dass bereits etwa zwei Drittel des Baufeldes von Vegetation befreit seien. Sieben der vorgesehenen neun Grundst&#252;cke l&#228;gen komplett auf der Waldfl&#228;che; die &#252;brige Fl&#228;che sei bislang nur teilweise von Vegetation befreit worden, so dass nur etwa lediglich 1/5 des Baufeldes 6 ger&#228;umt sei. Sowohl die Antragsgegnerin als auch der Eigent&#252;mer h&#228;tten Kenntnis von der anstehenden gerichtlichen Kontrolle der Satzung gehabt, weil diese im Planaufstellungsverfahren bereits angek&#252;ndigt worden sei. Ein schutzw&#252;rdiges Vertrauen der K&#228;ufer auf die Errichtung und Nutzung von Geb&#228;uden habe daher nicht entstehen k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsteller legen eine Ausarbeitung &#8222;Anmerkungen zur beabsichtigten Waldinanspruchnahme im Zuge der 6. &#196;nderung des B-Planes Nr. G (O) der Stadt H vom 20.7.2016&#8220; vor (GA 65), ferner eine undatierte &#8222;Kritische Betrachtung der &#8218;Neubaubedarfsprognose im Auftrag der Stadt H am K&#8216;&#8220;, die sich mit der GEWOS-Prognose auseinandersetzt, nebst Anlagen (GA 72), schlie&#223;lich eine Unterlage &#8222;Anmerkungen zur beabsichtigten Reduzierung eines Regenr&#252;ckhaltebeckens im Zuge der 6. &#196;nderung des B-Planes Nr. G (O) der Stadt B-Stadt&#8220;; die genannten Unterlagen lassen einen Verfasser nicht erkennen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Sie beantragen sinngem&#228;&#223;,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die 6. &#196;nderung des Bebauungsplanes Nr. G der Stadt H im Wege der einstweiligen Anordnung au&#223;er Vollzug zu setzen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>hilfsweise,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Umwandlung der im urspr&#252;nglichen Bebauungsplan Nr. G als Wald ausgewiesenen Fl&#228;che M1 sowie der aus Streuobstwiesen angelegten Ausgleichsfl&#228;chen M5 bis zu einer rechtskr&#228;ftigen Entscheidung in der Hauptsache vorl&#228;ufig zu untersagen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>weiter hilfsweise,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Waldumwandlungsgenehmigung vom 11.07.2018 anzuordnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin h&#228;lt den Antrag f&#252;r unzul&#228;ssig. Der Antragsteller zu 1. sei nicht antragsbefugt, weil eine Entscheidung nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nicht vorliege. Ein Fall des &#167; 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG sei nicht gegeben, weil nur eine Pflicht zur allgemeinen Vorpr&#252;fung des Einzelfalls nach &#167; 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG iVm Nr. 18.8 Anlage 1 UVPG in Betracht komme, die Voraussetzungen hierf&#252;r aber nicht gegeben seien, da der Pr&#252;fwert gem&#228;&#223; Nr. 18.7.2 Anlage 1 UVPG &#8211; n&#228;mlich bauliche Anlagen mit einer zul&#228;ssigen Grundfl&#228;che i.S.d. &#167; 19 Abs. 2 BauNVO von mindestens 20.000 qm &#8211; nicht erreicht werde. Der Bebauungsplan betreffe Grundst&#252;cksfl&#228;chen von knapp 50.000 qm; f&#252;r die Bebauung ergebe sich im Hinblick auf die festgesetzten GRZ jedoch lediglich eine zul&#228;ssige Grundfl&#228;che von 16.513 qm. Auf etwaige &#220;berschreitungen der &#252;berbaubaren Grundst&#252;cksfl&#228;chen nach &#167; 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO komme es im Rahmen der Nr. 18.7 Anlage 1 UVPG nicht an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften sei nicht ausreichend geltend gemacht. Die Antragsbefugnis nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UmwRG i.V.m. Nr. 1.8 Anlage 5 UVPG setze voraus, dass die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend gemacht wird. Hierf&#252;r sei im Hinblick darauf, dass die Antrags- und Klagebefugnis anerkannten Umweltvereinigungen gerade wegen ihrer besonderen Sachkunde einger&#228;umt werde, eine besondere Substantiierung zu erwarten. Es bed&#252;rfe der schl&#252;ssigen Darlegung von Umst&#228;nden, aus denen sich die M&#246;glichkeit eines Versto&#223;es gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften ergebe. Soweit es um eine Abw&#228;gungsentscheidung gehe, m&#252;ssten Umst&#228;nde vorgebracht werden, aus denen sich ein Fehler im Sinne der Abw&#228;gungsfehlerlehre erg&#228;be. Hingegen reiche es nicht aus, pauschal und unsubstantiiert vorzutragen, dass in der Abw&#228;gung auch Umweltbelange zu ber&#252;cksichtigen gewesen seien und dass dies nicht ordnungsgem&#228;&#223; geschehen sei. Insbesondere folge aus dem Vorhandensein von Umweltbelangen nicht bereits, dass diese fehlerhaft abgewogen worden seien. Vielmehr bed&#252;rfe es hierf&#252;r einer Zusammenschau der Umweltbelange mit der Abw&#228;gung der planenden Gemeinde. Daran fehle es. Die Antragsteller stellten der erfolgten Abw&#228;gung nur ihre eigenen Wertungen und Gewichtungen gegen&#252;ber. Dass umweltbezogene Belange nicht rechtm&#228;&#223;ig abgewogen worden seien, ergebe sich aus der Antragsbegr&#252;ndung nicht. Eine &#8222;Umweltvereinigungs-Popularklage&#8220;, die er&#246;ffnet w&#228;re, wenn es ausreichen w&#252;rde, dass ein Umweltverband pauschal behaupte, dass die in jedem Bebauungsplanverfahren erforderliche Abarbeitung der Umweltbelange fehlerhaft erfolgt sei, gebe es nicht. Dementsprechend reiche es auch nicht aus, wenn ein Umweltverband sich &#8211; wie hier &#8211; lediglich auf die Stellungnahmen aus dem Planungsverfahren berufe. Auch der Vortrag zu einem Fehler der FFH-Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung &#228;ndere nichts an der fehlenden Substantiierung, weil die Antragsteller sich nicht hinreichend mit der erfolgten Untersuchung auseinandergesetzt h&#228;tten, sondern diese unrichtig wiederg&#228;ben. Falschvortrag sei das Gegenteil von substantiiertem Vortrag.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsteller zu 2. bis 5. seien nicht antragsbefugt, weil ihre Grundst&#252;cke nicht im Plangebiet der 6. &#196;nderung l&#228;gen und sie als blo&#223;e Plannachbarn nicht geltend machen k&#246;nnten, in ihren Rechten verletzt zu sein. Eigene Belange, die m&#246;glicherweise fehlerhaft abgewogen worden seien, w&#252;rden die Antragsteller nicht benennen. Eine Beeintr&#228;chtigung der Besonnung und Bel&#252;ftung ihrer Grundst&#252;cke sei auch im Falle der von den Antragstellern angenommenen Riegelbebauung &#8211; der zudem mit den Festsetzungen des &#196;nderungsplans vorgebeugt worden sei &#8211; nicht erkennbar. Ein abw&#228;gungserhebliches Interesse der Antragsteller bestehe auch nicht daran, die Festsetzungen zum Ma&#223; der Bebauung abzuwehren. Eine mehr als nur geringf&#252;gige Betroffenheit ergebe sich weder aus der Ver&#228;nderung der Geb&#228;udeh&#246;hen und der Geschossigkeit noch aus der Erweiterung der &#252;berbaubaren Grundst&#252;cksfl&#228;chen in Richtung der Antragsteller zu 3. bis 5. Soweit die Antragsteller eine Zunahme der Fl&#228;chennutzung geltend machten, sei auf die Reduzierung der &#252;berbaubaren Grundst&#252;cksfl&#228;che hinzuweisen. Die Angaben zu den Fl&#228;chen der Planstra&#223;en seien unzutreffend; im &#220;brigen komme es darauf f&#252;r den Gebietscharakter nicht an. Einen plan&#252;bergreifenden Gebietserhaltungsanspruch &#8211; der sich zudem nur auf die Art der baulichen Nutzung beziehen k&#246;nne &#8211; gebe es nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Verkehrsanbindung &#252;ber die Breite Stra&#223;e ger&#252;gt werde, die im &#220;brigen nur den Antragsteller zu 2. betreffen k&#246;nne, habe die Antragsgegnerin sich mit dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen auseinandergesetzt. Bei Bedarf k&#246;nne die Alternative der Zu- und Abfahrt &#252;ber die Stra&#223;e &#8222;Q&#8220; er&#246;ffnet werden. Eine zumindest wahrscheinliche Betroffenheit eines nicht nur geringwertigen Interesses sei nicht dargelegt. Dass das zuvor festgesetzte Gewerbegebiet f&#252;r die Antragsteller immissionsg&#252;nstiger gewesen w&#228;re als die jetzige Ausweisung von Wohngebieten, sei nicht ersichtlich. Im &#220;brigen sei das Interesse daran, auf der Nachbarfl&#228;che die gleiche Nutzungsart abzuwehren, die dem Eigent&#252;mer auf seinem Grundst&#252;ck m&#246;glich sei, regelm&#228;&#223;ig nicht schutzw&#252;rdig. Was die Verkehrssituation angehe, machten die Antragsteller keine Immissionsbelastung geltend, sondern beriefen sich auf eine Beeintr&#228;chtigung der Leichtigkeit der Zufahrt zu ihren Grundst&#252;cken wegen der von ihnen erwarteten &#220;berlastung der Stra&#223;e N/J (&#8222;&#228;u&#223;erer Ring&#8220;). Damit seien aber keine subjektiven Rechte der Antragsteller betroffen. Den sonstigen Belang habe die Antragsgegnerin erkannt und zutreffend gew&#252;rdigt. Der Belang der Verkehrssituation sei sorgf&#228;ltig und richtig ermittelt und ber&#252;cksichtigt worden. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin k&#246;nnten die bestehenden Stra&#223;en den zu erwartenden Verkehr problemlos bew&#228;ltigen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Was die teilweise &#220;berbauung des Regenr&#252;ckhaltebeckens angehe, treffe nicht zu, dass den Grundst&#252;cken der Antragsteller zu 2. bis 5. bei extremen Wetterlagen eine &#220;berflutung drohe, weil ihre Grundst&#252;cke in ein anderes Regenr&#252;ckhaltebecken entw&#228;sserten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Der Normenkontrollantrag sei ferner auch unzul&#228;ssig, weil es offensichtlich an einer Rechtsverletzung fehle. Nach den ma&#223;geblichen Darlegungen zur Begr&#252;ndung des Antrags scheide eine fehlerhafte Behandlung von Belangen der Antragsteller in der Abw&#228;gung offensichtlich aus. Dies gelte auch f&#252;r die geltend gemachten FFH-rechtlichen R&#252;gen. Soweit die Antragsteller sich auf Stellungnahmen im Rahmen der fr&#252;hzeitigen Beh&#246;rdenbeteiligung beriefen, habe diesen eine fr&#252;here Planfassung zu Grunde gelegen; sie seien &#252;berholt. In weiteren Stellungnahmen aufrechterhaltene Forderungen der Naturschutzbeh&#246;rden seien ber&#252;cksichtigt worden. Nach der FFH-Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung (BA 8, 3451) seien keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des LRT 9130 im FFH-Gebiet zu erwarten. Dass die Antragsteller eine andere Auffassung zur FFH-Vertr&#228;glichkeit vertr&#228;ten als die durchgef&#252;hrte Untersuchung, sei nicht geeignet, auf einen Fehler hinzuf&#252;hren, zumal der Antragsgegnerin eine naturschutzfachliche Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative zustehe. F&#252;r eine Unvertretbarkeit der vorliegenden Untersuchungsergebnisse spreche nichts.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Antragsteller einen Versto&#223; gegen &#167; 15 BNatSchG r&#252;gten, sei zu ber&#252;cksichtigen, dass nach &#167; 18 Abs. 1 BNatSchG die Eingriffsfolgen in der Bauleitplanung planerisch im Wege der Abw&#228;gung bew&#228;ltigt w&#252;rden. Eine strikte Bindung durch &#167; 15 BNatSchG bestehe nicht; die Naturschutzbelange h&#228;tten keinen abstrakten Vorrang vor den in der Bauleitplanung zu ber&#252;cksichtigenden anderen Belangen. Die Antragsgegnerin habe sich in der Abw&#228;gung mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausdr&#252;cklich auseinandergesetzt. Zu einem Abw&#228;gungsfehler werde von Antragstellerseite nicht n&#228;her vorgetragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller zu 1. sei auch nicht nach &#167;&#167; 63, 64 Abs. 1 BNatSchG antragsbefugt, weil einer der von &#167; 64 Abs. 1 BNatSchG in Bezug genommenen F&#228;lle des &#167; 63 Abs. 1, Abs. 2 BNatSchG nicht vorliege. Das Landesrecht mit &#167; 30 NatSchAG M-V &#228;ndere daran nichts. &#167; 63 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG vermittele nur einen Anspruch auf Beteiligung im Verfahren, dem offensichtlich gen&#252;gt worden sei. Ein Fall des &#167; 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG liege nicht vor. Die Darlegung lediglich der Eignung zur erheblichen Beeintr&#228;chtigung von Natura 2000-Gebieten &#8211; und damit der &#220;berschreitung der Schwelle f&#252;r eine Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung &#8211; reiche nur dann aus, wenn eine Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung gar nicht durchgef&#252;hrt worden sei. Hier sei eine entsprechende Untersuchung aber erfolgt und diese habe das Bed&#252;rfnis nach einer Abweichungsentscheidung verneint, ohne dass der Antragsteller zu 1. sich mit dieser auseinandersetzen und bezogen auf den aktuellen Planungsstand die Erforderlichkeit einer Abweichungsentscheidung begr&#252;nden w&#252;rde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r die begehrte einstweilige Anordnung fehle das Rechtsschutzbed&#252;rfnis, weil der Eintritt der von den Antragstellern beanstandeten Folgen nicht mehr verhindert werden k&#246;nne. Eine Baufeldfreimachung sei &#252;berwiegend &#8211; mit Ausnahme des Baufeldes 6 &#8211; bereits erfolgt. Das Regenr&#252;ckhaltebecken sei bereits verkleinert worden; eine Baugenehmigung nach &#167; 33 BauGB liege vor. Die Erschlie&#223;ungsma&#223;nahmen seien zu 80 bis 85 % fertiggestellt. Die Stra&#223;en A und C sowie der Weg G seien im Wesentlichen fertiggestellt; auch mit dem Bau der Stra&#223;e B sei bereits begonnen worden. Drei dreigeschossige Mehrfamilienh&#228;user seien bereits fast fertig errichtet worden, ein weiteres befinde sich im Rohbau. Die Waldumwandlung sei vom Forstamt genehmigt worden. Auch wenn der Bebauungsplan durch eine einstweilige Anordnung unanwendbar w&#252;rde, w&#252;rde dies die Waldumwandlung nicht hindern. Hierf&#252;r h&#228;tten die Antragsteller sich vielmehr gegen die Waldumwandlungsgenehmigung selbst wenden m&#252;ssen. Ferner l&#228;gen bereits Zulassungen f&#252;r Bauvorhaben in nahezu allen Baugebieten vor; auch insoweit w&#252;rde eine Au&#223;ervollzugsetzung des Bebauungsplans keinen Baustopp bewirken. Allerdings m&#246;ge es sein, dass eine Genehmigungsfreistellung ein Bauvorhaben nicht gegen&#252;ber einer Au&#223;ervollzugsetzung des Bebauungsplans &#8222;immunisiere&#8220;. Der Baubeginn f&#252;hre aber dazu, dass bereits Fl&#228;chen in Anspruch genommen w&#252;rden und eine Au&#223;ervollzugsetzung des Bebauungsplans diese Fl&#228;chen nicht mehr in ihren &#8211; au&#223;erhalb des Baufelds 6 ohnehin nicht besonders &#246;kologisch wertvollen &#8211; Ausgangszustand zur&#252;ckversetzen k&#246;nne. Bei einem Haus im Baufeld 7, das auf der urspr&#252;nglich f&#252;r das Regenr&#252;ckhaltebecken vorgesehenen Fl&#228;che errichtet werden solle, sei ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgef&#252;hrt und mit Rohbauarbeiten begonnen worden. Im Baufeld 8 seien im Wege der Genehmigungsfreistellung drei Geb&#228;ude zu je acht Wohneinheiten zugelassen worden und mit dem Bau des ersten Geb&#228;udes schon begonnen worden. F&#252;r die Baufelder 3, 4, 6 und 7 l&#228;gen f&#252;r mindestens 13 Bauvorhaben Genehmigungsfreistellungen vor und die Vorhabentr&#228;gerin habe mit der Baufeldfreimachung begonnen. Die durch Baugenehmigungen zugelassenen Vorhaben in den Baufeldern 2.1, 2.2 und 2.3 seien im Wesentlichen fertiggestellt; das vierte Haus befinde sich im Rohbau. Mit der Errichtung der Anlagen des betreuten Wohnens im Baufeld 1 sei im Oktober begonnen worden. Eine Baueinstellungsanordnung k&#246;nne im Verfahren nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO nicht ergehen, weil im vorl&#228;ufigen Rechtsschutzverfahren nicht mehr zugesprochen werden k&#246;nne als in der Hauptsache.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag sei auch unbegr&#252;ndet. Dies gelte f&#252;r den Antrag des Antragstellers zu 1. deshalb, weil der Erfolg seines Antrags nach &#167; 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG voraussetze, dass der angegriffene Bebauungsplan UVP-pflichtig sei oder ein UVP-pflichtiges Vorhaben zulasse, vorliegend aber mangels &#220;berschreitung des Pr&#252;fwertes gem&#228;&#223; Nr. 18.7.2 i.V.m. Nr. 18.8 Anlage 1 UVPG nicht einmal eine Pflicht zur Vorpr&#252;fung des Einzelfalls bestehe. Die nach &#167; 2 Abs. 4 BauGB gebotene und durchgef&#252;hrte Umweltpr&#252;fung sei von &#167; 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG nicht erfasst, sondern nehme die vorhabenbezogene UVP in Bezug. Auch aus &#167; 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG folge nicht, dass die Umweltpr&#252;fung nach &#167; 2 Abs. 4 BauGB eine UVP sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag sei ferner mangels Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften unbegr&#252;ndet. Die betroffenen Umweltbelange seien rechtm&#228;&#223;ig abgewogen worden. Auf die Kritik an der GEWOS-Studie zur Einwohnerentwicklung sei hinreichend eingegangen worden. Der festgestellte Bedarf sei ins Verh&#228;ltnis zur Beeintr&#228;chtigung umweltrechtlicher Belange gesetzt worden; auf den Aspekt des Au&#223;enbereichsschutzes sei eingegangen worden. Allerdings h&#228;tten die noch unbebauten Fl&#228;chen, f&#252;r die es Festsetzungen f&#252;r ein Gewerbegebiet gegeben habe, nicht zum Au&#223;enbereich geh&#246;rt. Der Artenschutz und die Eingriffe in Natur und Landschaft seien zutreffend gew&#252;rdigt worden. Die Betroffenheit von Umweltbelangen sei im Einzelnen im Umweltbericht nebst Anlagen erfasst. Die abweichende Gewichtung und Abw&#228;gung der Antragsteller k&#246;nne daran nichts &#228;ndern. Hinsichtlich der Umwandlung &#246;ffentlicher in private Gr&#252;nfl&#228;chen und zur Inanspruchnahme der fr&#252;heren Ausgleichsfl&#228;chen M1 und M5 wird auf die entsprechenden Ausf&#252;hrungen in der Abw&#228;gungsdokumentation Bezug genommen. Die Waldumwandlungsgenehmigung sei im Einvernehmen mit den unteren Naturschutzbeh&#246;rden ergangen; deren Bedenken von 2014 seien nicht mehr aktuell. In der Genehmigung werde festgehalten, dass die Ersatzaufforstung bereits fertiggestellt worden sei. Die Ausf&#252;hrungen im Entwurf der Planbegr&#252;ndung zu einem unverbaubaren Blick auf den K seien ebenfalls &#252;berholt; ein Eingriff in den alten hohen Baumbestand sei nicht geplant. Auch hinsichtlich der Verkleinerung des Regenr&#252;ckhaltebeckens werde auf die Abw&#228;gungsdokumentation Bezug genommen. Dieses sei urspr&#252;nglich zu gro&#223; dimensioniert worden; eine &#246;kologische Ausgleichsfunktion habe es nicht. Gegen eine teilweise Verf&#252;llung h&#228;tten keine natur-, landschafts- oder artenschutzrechtlichen Bedenken bestanden. Die Funktion eines Kleingew&#228;ssers habe das Becken in der Vergangenheit nicht gehabt; eine Wasserableitung in den K sei mit Ausnahme einer Abpumpsituation w&#228;hrend der Bauzeit nicht erfolgt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Der von den Antragstellern ger&#252;gte Fehler der FFH-Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung liege nicht vor. Die Untersuchung habe den Erhaltungszustand des Waldmeister-Buchenwaldes LRT 9130 in dem betroffenen Bereich zutreffend mit &#8222;C&#8220; angenommen. Nach dem Fachbeitrag Wald zum FFH-Managementplan von 2012, auf den die Antragsteller sich beriefen, sei davon auszugehen, dass sich der Erhaltungszustand zwischenzeitlich auf &#8222;B&#8220; ge&#228;ndert haben m&#252;sste. Jedenfalls habe die geplante Bebauung auf diejenigen Faktoren, die der Einstufung des Erhaltungszustandes zu Grunde gelegen h&#228;tten, keinen Einfluss. Zudem sei in dem 15 m breiten verbleibenden Geh&#246;lzstreifen nicht ein Kahlhieb geplant, sondern ein zeitlich und r&#228;umlich gestaffelter Umbau, so dass die Schutzwirkung des Geh&#246;lzstreifens zu jedem Zeitpunkt erhalten bleibe. Der vorhandene Waldstreifen habe nicht eine Tiefe von 100 m, sondern nur von 60 m. Der Schutz des Waldmeister-Buchenwaldes werde nicht nur durch den 15 m breiten Waldmantel, sondern auch durch die Anlage eines 1 m bis 1,50 m breiten und 0,80 m bis 1 m hohen durchgehenden Erdwalls, kombiniert mit Findlingen und einem vorgelagerten 5 m breiten Wiesenstreifen sichergestellt, der zusammen mit der Ausf&#252;hrung des Waldmantels als dichter und dorniger Wald den Schutz vor dem Betreten sicherstelle.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Auch die formell- und materiellrechtlichen R&#252;gen der Antragsteller zu 2. bis 5. seien &#8211; wie im Einzelnen n&#228;her ausgef&#252;hrt wird &#8211; unbegr&#252;ndet. Der Antrag in der Hauptsache k&#246;nne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen f&#252;r einen nach &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mangel nicht vorl&#228;gen. Im Verfahren nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO sei zudem nur eine summarische Pr&#252;fung geboten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Eine einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung des Bebauungsplanes sei weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gr&#252;nden dringend geboten. Es fehle nicht nur an einem deutlichen &#220;berwiegen der f&#252;r den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gr&#252;nde, sondern die Antragsteller k&#246;nnten f&#252;r den Fall der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes nicht einmal ansatzweise irgendwelche Nachteile anf&#252;hren. Dies gelte f&#252;r die Antragsteller zu 2. bis 5. bereits deshalb, weil sie keine abw&#228;gungsbeachtlichen privaten Belange geltend machen k&#246;nnten. Dadurch, dass zumindest die bereits ausgef&#252;hrten und genehmigten Bauma&#223;nahmen durch einen stattgebenden Beschluss nicht mehr unterbunden werden k&#246;nnten, sei das Aussetzungsinteresse der Antragsteller jedenfalls erheblich reduziert. Auch das Baufeld 6 sei bis auf die Waldfl&#228;che bereits freigemacht; dies betreffe etwa zwei Drittel des Baufeldes; die Fl&#228;che sei &#246;kologisch nicht wertvoll. F&#252;r die Waldumwandlung sei bereits die erforderliche Ersatzaufforstung fertiggestellt worden, was das Interesse an der Walderhaltung ganz erheblich vermindere. Der gesch&#252;tzte Hochwald werde ohnehin nicht beeintr&#228;chtigt, sondern durch die vorgesehene Bebauung im Baufeld 6, die wie ein Riegel wirke, zus&#228;tzlich gesch&#252;tzt. Die bisherigen Ma&#223;nahmenfl&#228;chen M1 und M5 h&#228;tten nur geringe &#246;kologische Qualit&#228;t gehabt. Im &#220;brigen h&#228;tten die Antragsteller die f&#252;r eine Aussetzungsentscheidung erforderliche Eilbed&#252;rftigkeit dadurch widerlegt, dass sie eine rechtzeitige Antragstellung vers&#228;umt und diese fast ein halbes Jahr lang unterlassen und den Antrag erst zu einem Zeitpunkt gestellt h&#228;tten, zu dem ein gro&#223;er Teil der durch den Bebauungsplan erm&#246;glichten Bauvorhaben bereits verwirklicht, zumindest aber genehmigungsrechtlich zugelassen worden sei. Umgekehrt spr&#228;chen gewichtige private und &#246;ffentliche Interessen f&#252;r den weiteren Normvollzug. So seien bereits 90 % der Grundst&#252;cke verkauft; zum Teil seien bereits Bauauftr&#228;ge erteilt worden. Ein Teil der K&#228;ufer habe bereits die bisherigen H&#228;user oder Wohnungen durch K&#252;ndigung oder Verkauf aufgegeben und sei dringend darauf angewiesen, das neue Heim zum vereinbarten Zeitpunkt beziehen zu k&#246;nnen. Ferner werde die Antragsgegnerin in der Nachbarschaft zeitnah ein &#196;rztehaus errichten, dessen zuk&#252;nftige Mieter Planungssicherheit br&#228;uchten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin hat ein Schreiben der Vorhabentr&#228;gerin vom 23.10.2018 vorgelegt, mit dem auf durch eine Au&#223;ervollzugsetzung des Planes entstehende negative Folgen hingewiesen wird (GA 468), und Lichtbilder des Plangebietes eingereicht (GA 472 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Jedenfalls scheide eine vollumf&#228;ngliche Au&#223;ervollzugsetzung des Bebauungsplans aus. Diese sei vielmehr auf das Baufeld 6 zu beschr&#228;nken. Angesichts ihres Ziels, dem Siedlungsdruck in ihrem Stadtgebiet zu begegnen, h&#228;tte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne diesen Bereich erlassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Seit dem Eingang des Normenkontrollantrags nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind f&#252;r den Geltungsbereich der 6. &#196;nderung mehrere Bauvorhaben in der Genehmigungsfreistellung der Antragsgegnerin vorgelegt worden, die jeweils erkl&#228;rt hat, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgef&#252;hrt werden soll (GA 195 ff.). Bereits zuvor waren f&#252;r das Baufeld 6 vier Freistellungsverfahren durchgef&#252;hrt worden; Baubeginnanzeigen lagen nicht vor. F&#252;r das Baufeld 7 war ein Freistellungsverfahren durchgef&#252;hrt und der Baubeginn f&#252;r August 2018 angezeigt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Mit Beschluss vom 28.09.2018 hat der Senat im Wege der gerichtlichen Zwischenverf&#252;gung die 6. &#196;nderung des Bebauungsplanes Nr. G bezogen auf das Baugebiet 6 vorl&#228;ufig bis zu einer Entscheidung &#252;ber den vom Antragsteller zu 1. gestellten Antrag nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug gesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:90pt\"><strong>II.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Die Antr&#228;ge der Antragsteller zu 2. bis 5. sind mangels Antragsbefugnis unzul&#228;ssig (1.). Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist hingegen zul&#228;ssig und begr&#252;ndet (2.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>1. Die Antragsteller zu 2. bis 5. sind nicht antragsbefugt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO m&#252;ssen die Antragsteller geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grunds&#228;tzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie f&#252;r die Klagebefugnis nach &#167; 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als m&#246;glich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Pr&#252;fung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein k&#246;nnen (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 &#8211; 4 M 167/13 &#8211;, juris Rn. 30 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsteller zu 2. bis 5. sind zwar jeweils Eigent&#252;mer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. G liegenden Grundst&#252;cks. Ihre Grundst&#252;cke liegen aber nicht im Geltungsbereich der angegriffenen 6. &#196;nderung des Bebauungsplanes. Der Eigent&#252;mer eines Grundst&#252;cks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, dessen Festsetzungen auf einer anderen &#8211; sein Grundst&#252;ck nicht umfassenden &#8211; Teilfl&#228;che ge&#228;ndert werden, ist nicht bereits aufgrund seiner Rechtsstellung als Eigent&#252;mer eines Grundst&#252;cks im Bereich des Ursprungsbebauungsplans antragsbefugt im Sinne des &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 &#8211; 4 BN 23.12 &#8211;, juris, Rn. 3).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Allerdings kann ein Grundeigent&#252;mer, der sich gegen die &#196;nderung von Festsetzungen f&#252;r andere Grundst&#252;cke im Plangebiet zur Wehr setzt, seine Antragsbefugnis auch aus einer m&#246;glichen Verletzung des Abw&#228;gungsgebots herleiten. In die Abw&#228;gung einzustellen sind jedoch nur nicht lediglich geringwertige und schutzw&#252;rdige Belange, die durch die Plan&#228;nderung ber&#252;hrt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 &#8211; 4 BN 23.12 &#8211;, juris, Rn. 4). Ebenso wie bei einem Plannachbarn ist es erforderlich, aber auch ausreichend f&#252;r die Antragsbefugnis, dass der Antragsteller Tatsachen vortr&#228;gt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abw&#228;gung als m&#246;glich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abw&#228;gungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grunds&#228;tzlich auch die M&#246;glichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abw&#228;gung nicht korrekt ber&#252;cksichtigt hat. Die Antragsbefugnis setzt nicht voraus, dass der Antragsteller geltend macht, die Gemeinde sei zu einem anderen Abw&#228;gungsergebnis verpflichtet gewesen. Denn ausreichend f&#252;r einen Abw&#228;gungsfehler ist bereits, dass sich das Planungsergebnis als nicht hinreichend abgewogen erweist. Es gen&#252;gt, dass ein Antragsteller als Rechtsverletzung geltend macht, sein abw&#228;gungsrelevanter Belang sei in der Abw&#228;gung zu kurz gekommen. Auf die Frage, ob eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Abw&#228;gungsgebots, wenn sie vorl&#228;ge, nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich w&#228;re, kommt es f&#252;r die Antragsbefugnis nicht an (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris, Rn. 8).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>&#8206;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Nicht jeder private Belang ist f&#252;r die Abw&#228;gung erheblich. Abw&#228;gungserheblich ist nur ein mehr als nur geringf&#252;gig schutzw&#252;rdiges Interesse des Betroffenen. Nicht abw&#228;gungsbeachtlich sind demgegen&#252;ber alle Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber nicht schutzw&#252;rdig sind (BVerwG, B. v. 20.07.2011 &#8211; 4 BN 22.11 &#8211;, juris, Rn. 5 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte f&#252;r eine mehr als nur geringf&#252;gige Betroffenheit der Antragsteller zu 2. bis 5. Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r die von ihnen beanstandete Zunahme des Verkehrs. Die Grundst&#252;cke der Antragsteller zu 3. bis 5. liegen am I (&#8222;innerer Ring&#8220;); dass Zufahrtsverkehr zu der nunmehr mit der 6. &#196;nderung des Bebauungsplans vorgesehenen Wohnbebauung &#252;ber diese Stra&#223;e stattfinden w&#252;rde und damit Auswirkungen auf ihr Grundst&#252;ck haben k&#246;nnte, ist nicht ersichtlich. Was den Antragsteller zu 2. angeht, liegt sein Grundst&#252;ck an der Stra&#223;e &#8222;J&#8220;, &#252;ber die ebenfalls kein nennenswerter Zu- und Abfahrtsverkehr zu der geplanten Wohnbebauung zu erwarten ist, weil die Stra&#223;e keine Verbindung zur R. Stra&#223;e (B 195) aufweist, sondern vorher in eine gro&#223;fl&#228;chige Wendeschleife m&#252;ndet (vgl. Planbegr&#252;ndung S. 7, BA H Bl. 3399). Schutzw&#252;rdig sein kann aber nur das Interesse daran, von einer &#8211; mehr als geringf&#252;gigen - Zunahme des Stra&#223;enverkehrs und dessen bel&#228;stigenden Auswirkungen insbesondere in Gestalt der entsprechenden Immissionen auf dem eigenen Grundst&#252;ck verschont zu bleiben, nicht jedoch das Interesse an einer m&#246;glichst leichten Erreichbarkeit des eigenen Grundst&#252;cks dadurch, dass Stra&#223;en, die mittelbar auch der Erschlie&#223;ung des eigenen Grundst&#252;cks dienen, nicht durch weiteren (Erschlie&#223;ungs-)Verkehr belastet werden. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Stra&#223;en nicht geeignet w&#228;ren, den zu erwartenden zus&#228;tzlichen Verkehr aufzunehmen, werden von den Antragstellern nicht genannt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Einw&#228;nde der Antragsteller sich auf das Ma&#223; der Bebauung und die &#252;berbaubaren Grundst&#252;cksfl&#228;chen beziehen, ist nicht ersichtlich, in welchem mehr als geringf&#252;gigen Interesse sie betroffen sein sollen. Dass die im Plangebiet vorgesehene Bebauung im Hinblick auf die L&#228;nge der Geb&#228;ude, wie sie nach Ma&#223;gabe der festgesetzten Baugrenzen, der Festsetzung einer offenen Bauweise und der Beschr&#228;nkung der Geb&#228;udel&#228;nge auf 40 m f&#252;r das Baufeld 1 gem&#228;&#223; der textlichen Festsetzung Ziff. 1.5 zul&#228;ssig ist, f&#252;r die Grundst&#252;cke der Antragsteller zu 2. bis 5. erdr&#252;ckende Wirkung haben k&#246;nnte, ist nicht erkennbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>2. Hingegen hat der Antrag des Antragstellers zu 1. Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>60</a></dt>\n<dd><p>a) Der Antrag ist zul&#228;ssig. Der Antragsteller zu 1. ist antragsbefugt; es fehlt auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbed&#252;rfnis.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>aa) Der Antragsteller zu 1. ist antragsbefugt. Als anerkannte Vereinigung im Sinne des &#167; 3 UmwRG wendet er sich gegen einen Bebauungsplan und damit eine Entscheidung gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwRG, f&#252;r die gem&#228;&#223; Nr. 1.8 der Anlage 5 zum UVPG eine Pflicht zur Durchf&#252;hrung einer Strategischen Umweltpr&#252;fung bestand. Er war gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG zur Beteiligung berechtigt und hat sich in der Sache ge&#228;u&#223;ert. Ungeachtet der Einw&#228;nde der Antragsgegnerin gegen die Qualit&#228;t des Vortrags macht er die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend, &#167; 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Denn er beruft sich u.a. darauf, dass die beabsichtigte Rodung des im Rahmen der Ausgleichsma&#223;nahme M1 zum urspr&#252;nglichen Bebauungsplan angelegten naturnahen Laubwaldes direkt angrenzend an den Hangwald des K, der zum gesch&#252;tzten LRT 9130 gem&#228;&#223; FFH-Richtlinie geh&#246;rt, aus naturschutzrechtlichen Gr&#252;nden unzul&#228;ssig sei; ferner h&#228;lt er die Inanspruchnahme der urspr&#252;nglichen Ausgleichsfl&#228;chen M1 und M5 f&#252;r eine Bebauung f&#252;r abw&#228;gungsfehlerhaft, weil die Belange des Umweltschutzes einschlie&#223;lich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht gewahrt w&#252;rden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>bb) Es fehlt nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbed&#252;rfnis des Antragstellers zu 1. Die Situation, dass eine vorl&#228;ufige Au&#223;ervollzugsetzung der Norm die Position des Antragstellers nicht mehr entscheidend verbessern k&#246;nnte, liegt nicht vor. Der Bebauungsplan wurde nicht bereits durch die Durchf&#252;hrung s&#228;mtlicher Bauma&#223;nahmen vollst&#228;ndig umgesetzt. Allerdings wurden nach den Angaben der Antragsgegnerin bereits einzelne Baugenehmigungen erteilt, deren Ausnutzung von einer Au&#223;ervollzugsetzung des Bebauungsplanes unber&#252;hrt bleibt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.11.1999 &#8211; 3 M 116/99 &#8211;, juris, Rn. 12), und die zum Teil auch bereits ausgenutzt wurden. Ferner wurden Freistellungsverfahren nach &#167; 62 LBauO M-V durchgef&#252;hrt; zum Teil wurde bereits mit dem Bau begonnen. Ungeachtet der Frage, ob im Freistellungsverfahren bereits der Baubeginn das Vorhaben gegen eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes &#8222;immunisieren&#8220; kann, oder ob hierf&#252;r nach &#167; 62 Abs. 7 LBauO M-V ein sp&#228;terer Zeitpunkt ma&#223;geblich ist (vgl. jeweils zum dortigen Landesrecht einerseits VGH M&#252;nchen, Beschl. v. 16.04.2018 &#8211; 1 NE 18.499 &#8211;, juris Rn. 15; andererseits OVG M&#252;nster, Beschl. v. 01.09.2000 &#8211; 7a B 1225/00.NE &#8211;, juris Rn. 8 f.), ist ein Baubeginn auch in den &#8222;sensiblen&#8220; Baugebieten 6 und 7 &#8211; in den in der urspr&#252;nglichen Fassung des Bebauungsplanes als Wald bzw. Streuobstwiese festgesetzten Ausgleichsfl&#228;chen &#8211; erst in einem Fall erfolgt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>63</a></dt>\n<dd><p>Auch was die im Bereich des Waldes vor einer Bebauung anstehende Rodung angeht, kann ein Erfolg des Antrags die Position des Antragstellers zu 1. noch verbessern. Zwar liegt eine zu Gunsten der Antragsgegnerin erteilte Waldumwandlungsgenehmigung vom 11.07.2018 vor, von der ab dem 01.10.2018 Gebrauch gemacht werden darf. Die Ausnutzung einer Waldumwandlungsgenehmigung bleibt aber &#8211; anders als die einer Baugenehmigung &#8211; von einer Au&#223;ervollzugsetzung des Bebauungsplanes gerade nicht unber&#252;hrt, weil nach &#167; 15 Abs. 8 Satz 2, 3 LWaldG M-V die Waldfl&#228;che erst unmittelbar vor der Verwirklichung der anderen Nutzung gerodet werden darf, und bis dahin der Waldbesitzer zu einer ordnungsgem&#228;&#223;en Forstwirtschaft verpflichtet bleibt. Die Waldumwandlungsgenehmigung darf daher nicht ausgenutzt werden, wenn die angestrebte Bebauung vorl&#228;ufig nicht erfolgen darf. Auf die Frage, welche Wirkungen die erteilte Genehmigung hat, wenn die Gemeinde die Rodungen nicht selbst durchf&#252;hren will und die Genehmigung daher offenbar weder zu Gunsten des Eigent&#252;mers noch zu Gunsten des Vorhabentr&#228;gers erteilt wurde, und ob &#252;berhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine solche Genehmigung &#8222;weitergereicht&#8220; werden kann, kommt es nicht an. Die Erteilung der Genehmigung an die Gemeinde als Tr&#228;ger der Bauleitplanung ist in &#167; 15a LWaldG jedenfalls gerade nicht vorgesehen (vgl. zu einer &#228;hnlichen Konstellation OVG Greifswald, Beschl. v. 04.05.2017 &#8211; 3 KM 152/17 &#8211;, juris, Rn. 42 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Eine einfachere oder sachgerechtere andere Rechtsschutzm&#246;glichkeit als der Antrag nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO steht dem Antragsteller zu 1. nicht zur Verf&#252;gung, weil der Bebauungsplan die Verwirklichung einer Vielzahl einzelner Vorhaben erm&#246;glicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>Dass die Fl&#228;chen im Plangebiet nicht im Eigentum der Antragsgegnerin stehen, ist nicht von Bedeutung. F&#252;r den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss kein Vollzug des Bebauungsplans gerade durch den Plangeber in Rede stehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>b) Der Antrag ist auch begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>Pr&#252;fungsma&#223;stab im Verfahren nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO sind bei Bebauungspl&#228;nen &#8206;zun&#228;chst die Erfolgsaussichten des in der Sache anh&#228;ngigen Normenkontrollantrages, &#8206;soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. &#8206;Ergibt diese Pr&#252;fung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzul&#228;ssig oder &#8206;unbegr&#252;ndet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von &#167; &#8206;&#8206;47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr&#252;nden &#8206;dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach &#167; 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO &#8206;zul&#228;ssig und (voraussichtlich) begr&#252;ndet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz daf&#252;r, &#8206;dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache &#8206;suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn &#8206;dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile &#8206;bef&#252;rchten l&#228;sst, die unter Ber&#252;cksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener &#8206;Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorl&#228;ufige Regelung mit &#8206;Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer f&#252;r den Antragsteller g&#252;nstigen &#8206;Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des &#8206;Normenkontrollverfahrens nicht absch&#228;tzen, ist &#252;ber den Erlass einer beantragten &#8206;einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabw&#228;gung zu entscheiden: &#8206;Gegen&#252;berzustellen sind die Folgen, die eintreten w&#252;rden, wenn eine einstweilige &#8206;Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg h&#228;tte, und die Nachteile, &#8206;die entst&#252;nden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w&#252;rde, der Antrag nach &#8206;&#8206;&#167; 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die f&#252;r den Erlass der einstweiligen &#8206;Anordnung sprechenden Erw&#228;gungen m&#252;ssen die gegenl&#228;ufigen Interessen dabei deutlich &#8206;&#252;berwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz &#8206;offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. &#8206;&#8206;25.02.2015 - 4 VR 5.14 u.a. -, juris, Rn. 12; dem folgend die Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschl. v. 28.10.2015 &#8211; 3 M 199/15 -, juris, Rn. 17; Beschl. v. 04.05.2017 &#8211; 3 KM 152/17 -, juris, Rn. 21, jeweils mwN).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>Bei der danach grunds&#228;tzlich gebotenen Pr&#252;fung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags ergibt sich, dass der &#196;nderungsbebauungsplan voraussichtlich wegen Versto&#223;es gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften unwirksam ist und die Voraussetzungen des &#167; 2 Abs. 4 UmwRG vorliegen (aa). Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine ordnungsgem&#228;&#223;e FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung nicht vorliegt (1). Dar&#252;ber hinaus bestehen auch Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Planung im Hinblick auf die bauliche Inanspruchnahme der in der urspr&#252;nglichen Fassung des Bebauungsplanes im Osten des Plangebietes vorgesehenen Ausgleichsfl&#228;chen M1 und M5 an Abw&#228;gungsfehlern leidet (2). Diese Fehler f&#252;hren zur Unwirksamkeit des &#196;nderungsbebauungsplans insgesamt (3). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten (bb).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>aa) Die Satzung &#252;ber die 6. &#196;nderung des Bebauungsplanes Nr. G&#8220; erweist sich bei der im vorl&#228;ufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Pr&#252;fung als voraussichtlich wegen Versto&#223;es gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 4 Satz 1 UmRG unwirksam.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>70</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, &#167; 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG beschr&#228;nke die Begr&#252;ndetheit der Rechtsverfolgung anerkannter Umweltverb&#228;nde auf F&#228;lle, in denen eine Pflicht zur Durchf&#252;hrung einer Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung nach Anlage 1 zum UVPG, also im Hinblick auf die Art des Vorhabens besteht, trifft dies nicht zu. Voraussetzung der Begr&#252;ndetheit ist nach &#167; 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG nur jegliche Pflicht zur Durchf&#252;hrung einer Umweltpr&#252;fung (Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung nach Anlage 1 zum UVPG oder Strategische Umweltpr&#252;fung nach Anlage 5 zum UVPG) (vgl. bereits die entsprechenden Ausf&#252;hrungen des Senats im Beschluss vom 28.09.2018 &#252;ber den Erlass einer Zwischenverf&#252;gung im hiesigen Verfahren, S. 4). Dieses Verst&#228;ndnis entspricht der Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 18/9526 S. 43). Soweit &#167; 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG eine Verweisung auf &#167; 1 Nr. 1 UVPG enth&#228;lt, ist diese lediglich durch die zwischenzeitliche &#196;nderung der in Bezug genommenen Vorschrift missverst&#228;ndlich geworden. Die F&#228;lle des &#167; 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwRG betreffende Regelung in &#167; 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG wurde durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 29.05.2017 (BGBl I S. 1298) in das Gesetz aufgenommen. Die zu diesem Zeitpunkt geltende und f&#252;r das Verst&#228;ndnis der Verweisungsnorm ma&#223;gebliche Fassung des &#167; 1 Nr. 1 UVPG lautete: &#8222;Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten &#246;ffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Pl&#228;nen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grunds&#228;tzen 1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltpr&#252;fungen (Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung und Strategische Umweltpr&#252;fung) fr&#252;hzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden (&#8230;).&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>(1) Die Notwendigkeit, die Vertr&#228;glichkeit der Planung mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets &#8222;K&#8220; (DE 2331-306) und des EU-Vogelschutzgebiets &#8222;K-Landschaft&#8220; (DE 2331-471) zu pr&#252;fen, folgt aus &#167; 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. &#167; 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB und &#167;&#167; 34 Abs. 2, 36 Satz 1 BNatSchG. Ergibt die Pr&#252;fung der Vertr&#228;glichkeit, dass die Planung zu erheblichen Beeintr&#228;chtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen f&#252;r die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck ma&#223;geblichen Bestandteilen f&#252;hren kann, so ist sie unzul&#228;ssig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\">72</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchf&#252;hrung auf ihre Vertr&#228;glichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu &#252;berpr&#252;fen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Pl&#228;nen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeintr&#228;chtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Nach &#167; 34 Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt unzul&#228;ssig, wenn die Pr&#252;fung der Vertr&#228;glichkeit ergibt, dass es zu erheblichen Beeintr&#228;chtigungen des Gebiets in seinen f&#252;r die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck ma&#223;geblichen Bestandteilen f&#252;hren kann. Auch Ma&#223;nahmen au&#223;erhalb des FFH-Gebiets k&#246;nnen zu dessen erheblicher Beeintr&#228;chtigung f&#252;hren (vgl. in einer &#228;hnlichen Konstellation wie hier OVG Greifswald, Beschl. v. 04.05.2017 &#8211; 3 KM 152/17 &#8211;, juris, Rn. 35; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 08.05.2018 &#8211; 3 M 22/16 -, juris, Rn. 118). Ma&#223;stab f&#252;r die Erheblichkeit von Gebietsbeeintr&#228;chtigungen sind die f&#252;r das Gebiet ma&#223;geblichen Erhaltungsziele. Grunds&#228;tzlich ist jede Beeintr&#228;chtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeintr&#228;chtigung des Gebiets als solchen gewertet werden. Mit Blick auf die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets stellt allein der g&#252;nstige Erhaltungszustand der gesch&#252;tzten Lebensr&#228;ume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar. F&#252;r die entsprechende Pr&#252;fung sind die Reaktions- und Belastungsschwellen der gesch&#252;tzten Lebensr&#228;ume und Arten zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 &#8211; 9 A 20/05 -, juris, Rn. 40 ff. &#8211; &#8222;Westumfahrung Halle&#8220;). Die Genehmigung eines Plans oder Projekts im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie darf nur erteilt werden, wenn die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden nach Ermittlung s&#228;mtlicher Gesichtspunkte des betreffenden Plans oder Projekts, die f&#252;r sich oder in Verbindung mit anderen Pl&#228;nen oder Projekten die f&#252;r das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeintr&#228;chtigen k&#246;nnen, und unter Ber&#252;cksichtigung der besten einschl&#228;gigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Gewissheit dar&#252;ber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vern&#252;nftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (EuGH, Urt. v. 11.04.2013 &#8211; C-258/11 &#8211; Sweetman u.a., juris, Rn. 40).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>73</a></dt>\n<dd><p>(a) Die durchgef&#252;hrten FFH-Vertr&#228;glichkeitsuntersuchungen bezogen auf das FFH-Gebiet &#8222;K&#8220; und das EU-Vogelschutzgebiet &#8222;K-Landschaft&#8220; sind fehlerhaft, weil sie sich auf die Frage der Auswirkungen der neu vorgesehenen Bebauung beschr&#228;nken und nicht in den Blick nehmen, dass durch die Inanspruchnahme von Teilen der Ausgleichsfl&#228;chen M1 und M5 aus der urspr&#252;nglichen Planung auch die Frage der Gebietsvertr&#228;glichkeit der bereits vorhandenen &#8211; auf der Grundlage der urspr&#252;nglichen Fassung des Bebauungsplans entstandenen &#8211; Bebauung aufgeworfen ist. Die Vertr&#228;glichkeitsuntersuchungen h&#228;tten daher nicht auf den &#196;nderungsbereich beschr&#228;nkt werden d&#252;rfen, sondern auf die vorhandene Bebauung erstreckt werden m&#252;ssen. Denn mit der teilweisen &#8222;Wegplanung&#8220; der Ausgleichsfl&#228;chen wird den gesch&#252;tzten Gebieten ein Puffer auch im Verh&#228;ltnis zu den bereits auf der Grundlage der urspr&#252;nglichen Fassung des Bebauungsplans bebauten Bereichen entzogen, der im &#220;brigen auch Grundlage der Bejahung der FFH-Vertr&#228;glichkeit des urspr&#252;nglichen Planinhalts war, indem diese Ma&#223;nahmen im Sinne von Vermeidungs- und Verminderungsma&#223;nahmen bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen der urspr&#252;nglichen Planung ber&#252;cksichtigt wurden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_74\">74</a></dt>\n<dd><p>In der FFH-Vertr&#228;glichkeitsstudie vom 11.04.2003 f&#252;r den Bebauungsplan Nr. G (FFH-VS 2003) (BA J 3) wurden die Ma&#223;nahmen M1 und M5 als Minimierungsma&#223;nahmen bewertet. So k&#246;nnten durch die Anlage eines naturnahen Laubwaldes (Ma&#223;nahme M1) die betriebsbedingten Beeintr&#228;chtigungen des geplanten Vorhabens wie L&#228;rm, Licht und andere St&#246;rreize auf die angrenzenden Lebensr&#228;ume am S. minimiert werden. Die Erweiterung der vorhandenen Hangw&#228;lder habe eine Verbesserung des Biotopverbundes entlang des S. zur Folge (a.a.O. S. 32). Auch in der Zusammenfassung stellte die FFH-VS 2003 (S. 45) in mehreren Punkten auf Voraussetzungen ab, die nunmehr weggefallen sind. So wird von Abst&#228;nden zwischen Baugrundst&#252;cken und zum Teil st&#246;rungsempfindlichen Bereichen am S. von mehr als 100 m ausgegangen. Dieser Abstand zum K ist in der &#196;nderungsplanung auf weniger als 50 m reduziert. Mit der Frage der Breite des gesetzlichen Gew&#228;sserschutzstreifens hat dies nichts zu tun. Bedingt durch die 100 m breiten unbebauten Uferrandstreifen am S. komme es durch das geplante Vorhaben zu keiner Beeintr&#228;chtigung von R&#252;ckzugsm&#246;glichkeiten sowie von Wander- und Austauschbeziehungen des Fischotters im Bereich des NSG Strangen und des S.. Ferner hei&#223;t es, die Neupflanzung eines 80 bis 100 m breiten Laubwaldes zwischen den Baugrundst&#252;cken und den Uferhanggeh&#246;lzen am S. bewirke k&#252;nftig eine noch effektivere Abschirmung der Lebensr&#228;ume am S. hinsichtlich m&#246;glicher vorhabenbedingter St&#246;rreize (BA J 3, Bl. 45).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_75\">75</a></dt>\n<dd><p>Die Feststellung im Umweltbericht zum hier in Rede stehenden 6. &#196;nderungsplan, dass in der Ursprungsplanung mit einem best-case-Szenario gearbeitet worden w&#228;re, auf das es aufgrund des nunmehr vorliegenden FFH-Managementplanes nicht mehr ankomme (BA H, Bl. 3506 R), reicht hierzu nicht aus.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_76\">76</a></dt>\n<dd><p>Dass die Untersuchungen davon ausgehen w&#252;rden, der nunmehr vorgesehene 5 m breite Wiesenstreifen und der 15 m breite Waldmantel k&#246;nnten die Funktion des bisherigen etwa zwischen 60 und 75 m breiten &#8222;Vorwaldes&#8220; in vollem Umfang &#252;bernehmen, trifft nicht zu. Es wird nicht angenommen, dass die Schutzfunktion des Waldes trotz der Verkleinerung auf etwa ein Viertel der urspr&#252;nglichen Breite unver&#228;ndert gewahrt bleibt. So hei&#223;t es in der FFH-VU Ziff. 5.2.1 (BA H, Bl. 3463), die Pufferwirkung f&#252;r den Waldmeister-Buchenwald gehe durch die Verringerung der Ausdehnung der Waldmantelfl&#228;che &#8222;nicht vollst&#228;ndig verloren&#8220;. Es wird lediglich prognostiziert, dass der geplante Waldmantel einen hinreichend gro&#223;en Puffer gegen&#252;ber N&#228;hr- und Schadstoffeintr&#228;gen aus Bauarbeiten bzw. Wohnbesiedlung bilde, so dass der LRT ausreichend gesch&#252;tzt sei. Ebenso wird nach dem Umweltbericht Ziff. 1.3.2.3 (BA H, Bl. 3500 R) mit dem Umbau der Laubwaldanpflanzung in einen 15 m breiten Waldmantel die Pufferwirkung reduziert, und lediglich prognostiziert, dies werde sich f&#252;r angrenzende faunistische Lebensr&#228;ume nicht erheblich auswirken, u.a. weil sich im angrenzenden Bereich aufgrund der Ortsrandlage und der Vorbelastung durch den Wanderweg am K und bestehende Bootsanleger nur Lebensr&#228;ume st&#246;rungsunempfindlicher bzw. siedlungstoleranter Arten bef&#228;nden. Mit heranr&#252;ckender Bebauung bestehe allerdings eine Gef&#228;hrdung f&#252;r den Hochwald z.B. durch ungenehmigte Eingriffe in Einzelgeh&#246;lze zum Freilegen von Sichtschneisen, unkontrollierte Anlage von Trampelpfaden oder Entsorgung von Gr&#252;nschnitt. Um eine Sch&#228;digung des Waldes zu vermeiden, w&#252;rden aber die 15 m breite Waldmantelfl&#228;che mit dornigen bzw. stacheligen Geh&#246;lzen und der Erdwall angelegt; ferner w&#252;rden im Hochwald Rotbuchen nachgepflanzt. Damit stehe die Planung den Schutzzwecken des Biosph&#228;renreservats nicht entgegen. Weiter hei&#223;t es im Umweltbericht, anhand der mittlerweile vorliegenden Datenlage sei erkennbar, dass bereits der vorhandene Hochwald f&#252;r eine ausreichende Abschirmung sorge und zum Schutz des Hochwaldes auch ein 15 m breiter Waldmantel &#8222;gen&#252;gen kann&#8220; (BA H Bl. 3506 R). Hierzu wird auf die Ergebnisse der FFH-Vertr&#228;glichkeitsuntersuchungen Bezug genommen, die jedoch ihrerseits defizit&#228;r sind (s.o.). Nicht weiterf&#252;hrend ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf das DVL-Merkblatt Waldr&#228;nder und das Heft G2 Waldrandgestaltung der Landesforst, in denen Waldr&#228;nder mit einer Mindestbreite von 15 m bzw. 10 bis 30 m empfohlen werden. Diese Unterlagen betreffen die allgemeine forstfachliche Frage der Gestaltung von Waldr&#228;ndern, nicht aber die Frage der Abschirmung von &#8211; zumal zu besonders gesch&#252;tzten Lebensr&#228;umen geh&#246;renden &#8211; Uferw&#228;ldern gegen&#252;ber heranr&#252;ckender Wohnbebauung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_77\">77</a></dt>\n<dd><p>Ist bei der Pr&#252;fung der FFH-Vertr&#228;glichkeit der Wegplanung der Ausgleichsfl&#228;chen M1 und M5 auch die bereits vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen, so ist dabei auch zu ber&#252;cksichtigen, dass die in der FFH-VS 2003 als Vermeidungsma&#223;nahme angenommene Begrenzung der Grundfl&#228;chenzahl f&#252;r einen Gro&#223;teil der Baugrundst&#252;cke auf den Minimalwert von 0,2 - dadurch werde &#8222;eine lockere Bebauung mit einem hohen Anteil an unbebauten und unversiegelten Fl&#228;chen im Baugebiet erreicht, was zum einen die &#246;kologische Durchg&#228;ngigkeit des Plangebietes gew&#228;hrleistet sowie sich positiv auf das Kleinklima auswirkt&#8220; (BA J 3, S. 31 der FFH-VS 2003) - tats&#228;chlich nicht eingehalten wurde (was in der nunmehrigen Abw&#228;gungsdokumentation darauf zur&#252;ckgef&#252;hrt wird, der urspr&#252;ngliche Bebauungsplan sei von einem Planungsb&#252;ro erarbeitet worden, das keinerlei Erfahrung mit dem &#8222;Bauen im tats&#228;chlichen Leben&#8220; gehabt habe; viele Baugrundst&#252;cke h&#228;tten mit dieser GRZ-Festsetzung nicht bebaut werden k&#246;nnen; diese Planungsfehler seien von den Bewohnern durch Verst&#246;&#223;e gegen die urspr&#252;nglichen Festsetzungen &#8222;korrigiert&#8220; worden, s. BA G, Bl. 3228).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_78\">78</a></dt>\n<dd><p>(b) Auch soweit die mit der 6. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 19 neu vorgesehene Bebauung Gegenstand der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ist, gen&#252;gt diese jedenfalls bezogen auf das EU-Vogelschutzgebiet &#8222;K-Landschaft&#8220; nicht den Anforderungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_79\">79</a></dt>\n<dd><p>Die hierzu vorliegende FFH-Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung (BA H, Bl. 3472 R) unterzieht ma&#223;gebliche Auswirkungen der Planung auf die Bruthabitate von Eisvogel, G&#228;nses&#228;ger und Rohrweihe &#8211; als nach Anlage 1 Natura-2000-LVO ma&#223;gebliche Bestandteile des EU-Vogelschutzgebiets &#8211; keiner n&#228;heren Betrachtung. Insoweit ber&#252;cksichtigt sie auch nicht die Vorbelastung durch die bereits erfolgte Bebauung und m&#246;gliche Summationswirkungen. In der Untersuchung wird lediglich ausgef&#252;hrt: (BA H, Bl. 3485): &#8222;Das Vorhaben konzentriert sich auf einen Bereich des Vogelschutzgebiets, f&#252;r den aufgrund der bisherigen Nutzung die Funktion eines Bruthabitats f&#252;r Zielarten ausgeschlossen werden kann. Es kommt zu keiner Fl&#228;chen&#252;berschneidung mit potenziellen Brutpl&#228;tzen. Die vom Projekt ausgehenden Wirkungen beschr&#228;nken sich somit auf akustische und visuelle Reize sowie in geringem Umfang Emissionen von Schadstoffen durch Baustellenverkehr, Arbeits- und Betriebsmittel.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>80</a></dt>\n<dd><p>Konkret bezogen auf Eisvogel und G&#228;nses&#228;ger wird ausgef&#252;hrt, Erhaltungsziel sei die Sicherung des Status quo durch den Erhalt st&#246;rungsarmer Ufer (Eisvogel) bzw. st&#246;rungsarmer ufernaher Altholzbest&#228;nde (G&#228;nses&#228;ger) bzw. zusammenh&#228;ngender, st&#246;rungsarmer R&#246;hrichte (Rohrweihe). Bezogen auf Eisvogel und G&#228;nses&#228;ger hei&#223;t es, das lediglich 100 m entfernte S&#252;dufer des Kirchensees habe Habitatpotenzial. F&#252;r die Rohrweihe wird das Westufer des T ab einer Entfernung von 350 m als potentielles Habitat genannt (BA H, 3485 R, 3486). Soweit dann ausgef&#252;hrt wird, weder bau- noch anlagebedingt w&#252;rden Lebensr&#228;ume der genannten Arten beansprucht, trifft dies zu. Zu bau- und betriebsbedingten St&#246;rungen hei&#223;t es allerdings lediglich, der Uferwald am S&#252;dufer des T schirme den See und seine Uferbereiche optisch und akustisch gegen das Plangebiet ab; entsprechendes gelte f&#252;r das Ostufer des K. Aufgrund der bereits realisierten Bebauung des Plangebiets gebe es eine gewisse Vorbelastung, die bereits zu Gew&#246;hnungseffekten oder Meidungsverhalten gef&#252;hrt haben d&#252;rfte; mit entsprechender Zielrichtung wird bezogen auf die Rohrweihe der Fu&#223;weg entlang des Ostufers des K und &#252;ber den Damm zwischen S. genannt. Zusammenfassend wird jeweils nochmals festgehalten, dass beeintr&#228;chtigende St&#246;rwirkungen durch den Uferwald &#8211; im Falle der Rohrweihe auch durch die gegebene Distanz zum Projektgebiet &#8211; von den Habitaten der Art ferngehalten w&#252;rden; eine Gef&#228;hrdung von Nestern, Gelegen und Jungtieren infolge von Vergr&#228;mungen sei daher auszuschlie&#223;en; eine Indikation, dass das Vorhaben dem Erhaltungsziel f&#252;r die jeweilige Art entgegenstehe, liege nicht vor; durch das Vorhaben seien daher keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Art im Schutzgebiet zu erwarten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>81</a></dt>\n<dd><p>Damit sind allerdings die vom Projekt ausgehenden Wirkungen nicht vollst&#228;ndig bedacht. Die Untersuchung verkennt die zus&#228;tzliche Belastung der Habitate durch die zu erwartende Anwesenheit und das Verhalten einer Vielzahl von in unmittelbarer N&#228;he wohnenden Menschen im Rahmen ihrer Freizeit. Die naheliegende Erwartung, dass diese einen Teil ihrer Freizeitaktivit&#228;ten au&#223;erhalb ihrer Wohngrundst&#252;cke in Richtung See verlegen, l&#228;sst mehr als naheliegend erscheinen, dass von diesen erhebliche Wirkungen auf die Habitate ausgehen (&#228;hnlich f&#252;r ein geplantes Ferienhausgebiet mit Hotelkomplex in der N&#228;he eines Bruthabitats der Rohrweihe OVG Greifswald, Beschluss vom 04.05.2017 &#8211; 3 KM 152/17 &#8211;, juris, Rn. 35).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_82\">82</a></dt>\n<dd><p>Demgegen&#252;ber waren diese Auswirkungen des Vorhabens in der urspr&#252;nglichen FFH-Vertr&#228;glichkeitsstudie vom 11.04.2003 bereits benannt: &#8222;t&#228;gliche Naherholung der Anwohner in den siedlungsnahen Freir&#228;umen (u.a. im U Wald sowie im unmittelbar angrenzenden NSG &#8222;Strangen&#8220;) in Form von Wandern, Joggen, Reiten, Gel&#228;ndespiel, Schwimmen, Picknick, Naturbeobachten, Lagern, Angeln, Drachen- und Modellflugzeugfliegen&#8220;; &#8222;allgemeine St&#246;rreize im Gebiet wie abseits von Wegen gehen und fahren, freilaufende Haustiere&#8220;. (BA J 3, S. 9 der FFH-VS 2003). Dass seinerzeit durchaus Probleme gesehen wurden, ergibt sich daraus, dass es in der FFH-VS 2003 auf S. 48 hie&#223;: &#8222;Die Haltung von Katzen (ausgenommen Wohnungskatzen) ist zu verbieten.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_83\">83</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Vertr&#228;glichkeitsuntersuchung auf die Vorbelastung durch die bereits realisierte Bebauung des Plangebiets hinweist, werden deren Auswirkungen nicht n&#228;her behandelt. Die Kumulation der Belastungen wird nicht untersucht. Es wird auch nicht darauf eingegangen, dass mit dem Weg G ein behindertengerechter Seezugang geschaffen werden soll, der ausdr&#252;cklich der &#8222;Verbesserung der Erholungsnutzung&#8220; dienen soll (Umweltbericht BA H, Bl. 3507) und damit geeignet ist, eine zus&#228;tzliche Belastung des sensiblen Uferbereichs nach sich zu ziehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_84\">84</a></dt>\n<dd><p>Auf die Frage, ob die genannten &#8222;mittelbaren&#8220; Auswirkungen der Wohnbebauung in der Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung bezogen auf das FFH-Gebiet &#8222;K&#8220; vollst&#228;ndig bedacht und nachvollziehbar behandelt wurden, kommt es nicht mehr an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_85\">85</a></dt>\n<dd><p>(2) Dar&#252;ber hinaus bestehen jedenfalls Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Planung im Hinblick auf die bauliche Inanspruchnahme der in der urspr&#252;nglichen Fassung des Bebauungsplanes im Osten des Plangebietes vorgesehenen Ausgleichsfl&#228;chen M1 und M5 auch an Abw&#228;gungsfehlern leidet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_86\">86</a></dt>\n<dd><p>(a) Die nach &#167; 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB gebotene Ber&#252;cksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abw&#228;gung weist Defizite auf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_87\">87</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach den &#167;&#167; 13 bis 19 BNatSchG) in der Abw&#228;gung nach &#167; 1 Abs. 7 BauGB zu ber&#252;cksichtigen. &#220;ber die Vermeidung und den Ausgleich eines zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft ist danach gem&#228;&#223; den Grunds&#228;tzen der gerechten Abw&#228;gung aller ber&#252;hrten &#246;ffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander planerisch zu entscheiden (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. 1, &#167; 1a Rn. 63). Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet &#167; 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde, zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeintr&#228;chtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeintr&#228;chtigungen auszugleichen oder durch Ersatzma&#223;nahmen zu kompensieren sind (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Beschl. v. 31.01.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und juris, Rn. 16 ff.). Diese &#8222;Vorverlagerung&#8220; der Entscheidung &#252;ber die Vermeidung und den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft in die Planungsphase (vgl. Krautzberger, a.a.O., Rn. 29) hat zur Folge, dass die Gemeinde bei der &#8222;Abarbeitung&#8220; der Eingriffsregelung im Rahmen der bauleitplanerischen Abw&#228;gung Anforderungen sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht erf&#252;llen muss: Sie muss zum einen inhaltlich ein nachvollziehbares Konzept zur Vermeidung und zum Ausgleich bauleitplanungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft erarbeiten; zum anderen muss die Durchf&#252;hrung vorgesehener naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzma&#223;nahmen in formaler Hinsicht hinreichend gesichert sein, wof&#252;r &#167; 1a Abs. 3 S&#228;tze 2 bis 4 BauGB den Gemeinden verschiedene M&#246;glichkeiten zur Verf&#252;gung stellt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>88</a></dt>\n<dd><p>In der hier vorliegenden Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung (BA H, Bl. 3430 R) wird allerdings gesehen, dass nicht nur der Verlust der Freifl&#228;chen in ihrem aktuellen Zustand (wenig entwickelter Vorwald; Streuobstwiese mit noch jungen B&#228;umen) auszugleichen ist, sondern auch das Entfallen von Ausgleichsfl&#228;chen aus der urspr&#252;nglichen Fassung des Bebauungsplanes (BA H, Bl. 3440 R). Fehlerhaft ist insoweit aber, auch insoweit bei der Festlegung des Kompensationsbedarfs zu ber&#252;cksichtigen, dass die Ausgleichsma&#223;nahme &#8222;erst vor ca. 8 bis 9 Jahren angelegt wurden und somit auch noch nicht ihre volle Wirksamkeit entfaltet haben&#8220; (BA H, Bl. 3440 R). Vielmehr ist insoweit der &#8222;vollkommene&#8220; Zustand der Ausgleichsfl&#228;che in der &#8222;Endausbaustufe&#8220; zu ber&#252;cksichtigen, da die Ausgleichsma&#223;nahme auf Dauer vorgesehen war und ihre dauerhafte Wirkung entf&#228;llt. Grunds&#228;tzlich muss eine Kompensation f&#252;r unbestimmte Dauer zur Verf&#252;gung stehen, zumindest soweit es sich nicht um Eingriffsvorhaben handelt, die nach einer bestimmten Zeit wieder r&#252;ckzubauen sind (L&#252;tkes, in: L&#252;tkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, &#167; 15 Rn. 56). Dies folgt auch aus &#167; 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, wonach eine zeitliche Begrenzung (&#8222;in dem jeweils erforderlichen Zeitraum&#8220;) lediglich f&#252;r die Unterhaltung und rechtliche Sicherung der Ma&#223;nahme festzulegen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>89</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung bei der Bewertung des Verlusts von Ausgleichsfl&#228;chen auch ber&#252;cksichtigt, dass &#8222;der Eingriff, der mit diesen Ma&#223;nahmen kompensiert werden sollte, noch nicht vollst&#228;ndig get&#228;tigt wurde&#8220;, n&#228;mlich weil die gewerbliche Bebauung nicht realisiert wurde (BA H, Bl. 3441 R), darf allerdings ber&#252;cksichtigt werden, dass diese Bebauung aufgrund der &#196;nderungsplanung dauerhaft nicht mehr realisiert werden kann. Anstelle des &#8222;freih&#228;ndigen&#8220; Ansatzes eines Kompensationsbedarfs mit dem Faktor 1:1 mit dieser Begr&#252;ndung w&#228;re jedoch konkret festzustellen gewesen, welcher Anteil des bei der urspr&#252;nglichen Planung angenommenen Kompensationsbedarfs auf die gewerbliche Bebauung entfiel; dieser w&#228;re bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs f&#252;r den Verlust der Ausgleichsfl&#228;chen abzusetzen gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_90\">90</a></dt>\n<dd><p>Was die Festlegung der Kompensationsma&#223;nahmen angeht, unterliegt die Ber&#252;cksichtigung der Wiesenfl&#228;che SPE2 als Ausgleichsfl&#228;che &#8211; wenn auch nur mit einer Kompensationswertzahl von 1,0 &#8211; erheblichen Zweifeln. Einer sei es auch &#8222;extensiv zu pflegenden&#8220; Wiesenfl&#228;che mit einer Breite von nur 5 m, die ferner in den Unterlagen als &#8222;Zufahrt&#8220; zum Waldmantel bezeichnet wird, kann nicht ohne n&#228;here Begr&#252;ndung eigenst&#228;ndige &#246;kologische Bedeutung zugemessen werden. Ebenso unterliegt auch die Ber&#252;cksichtigung der Nachpflanzung von Rotbuchen im bereits bestehenden Hochwald (mit einem Fl&#228;chenbezug von 10 qm pro Baum und einer Kompensationswertzahl von 1,5) als Kompensationsma&#223;nahme erheblichen Zweifeln. Ausgleichsma&#223;nahmen auf &#246;kologisch hochwertigen Fl&#228;chen sind grunds&#228;tzlich nicht m&#246;glich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 &#8211; 4 A 29.95 &#8211;, juris, Rn. 34).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_91\">91</a></dt>\n<dd><p>(b) Ob die fehlerhafte Behandlung einzelner Einwendungen durch die Antragsgegnerin auf einen Abw&#228;gungsfehler f&#252;hrt, kann offen bleiben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_92\">92</a></dt>\n<dd><p>Fehlerhaft ist insoweit die Behandlung der Einwendung gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 5 BauGB (Hinweis auf den Schutz der nat&#252;rlichen Lebensgrundlagen) in dem Schreiben der Antragsteller zu 2. bis 5. vom 17.01.2018. Hierzu ist ausgef&#252;hrt, dass die per Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzte Fl&#228;che bislang nicht bebaut worden sei, f&#252;hre nicht zu einer Beurteilung nach &#167; 35 BauGB; im &#220;brigen werde diese Fl&#228;che derzeit als &#8222;gepflegte Hundeauslauffl&#228;che&#8220; genutzt und habe nur sehr beschr&#228;nkte &#246;kologische Funktion; demgegen&#252;ber werde die &#246;kologische Ausstattung der Grundst&#252;cke durch die Bebauung mit differenzierter Geh&#246;lzanpflanzung verbessert (BA G, Bl. 3227 R). Diese &#220;berlegung ist so nicht haltbar. Sie verkennt nicht nur, dass im Osten des Plangebietes bisherige Wald- und Streuobstwiesenfl&#228;chen f&#252;r eine Bebauung vorgesehen werden, sondern auch, dass eine Bebauung allein aufgrund der damit verbundenen Fl&#228;chenversiegelung und erh&#246;hten Nutzungsintensit&#228;t einen Eingriff darstellt. Entsprechend ist auch die auf den fr&#252;her als Gewerbefl&#228;chen festgesetzten Bereichen vorgesehene Wohnbebauung in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu Recht als Eingriff bilanziert worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_93\">93</a></dt>\n<dd><p>Fehlerhaft beantwortet ist ferner die Einwendung, die Umwandlung der &#246;ffentlichen Gr&#252;nfl&#228;chen in Bauland bzw. private Gr&#252;nfl&#228;chen widerspreche den Zielen des &#167; 1 Abs. 5 BauGB, zumal diese Fl&#228;chen im Rahmen der urspr&#252;nglichen Planung als dauerhaft zu erhaltende Ausgleichsfl&#228;chen angelegt worden seien. Wenn es hierzu in der Abw&#228;gungsdokumentation hei&#223;t: &#8222;Private und &#246;ffentliche Gr&#252;nfl&#228;chen stellen keine dauerhaft zu erhaltenden Ausgleichsfl&#228;chen dar. &#8230;&#8220; (BA G Bl. 3229 R) wird dies der Einwendung nicht gerecht, die nicht nur an den Charakter der Fl&#228;chen als &#246;ffentliche Gr&#252;nfl&#228;chen ankn&#252;pft, sondern vor allem an die im konkreten Fall bestehende Eigenschaft als Ausgleichsfl&#228;chen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_94\">94</a></dt>\n<dd><p>Soweit nochmals gesondert die Inanspruchnahme der Ausgleichsfl&#228;chen M1 (Laubwald) und M5 (Streuobstwiese) und die Ersetzung der funktionellen Bedeutung lediglich der Laubwaldanpflanzung M1 durch eine 15m breite Waldmantelbepflanzung (SPE1) ger&#252;gt wird, ist in der Abw&#228;gungsdokumentation lediglich ausgef&#252;hrt: &#8222;Die Auswirkungen einiger bisheriger, etwa vor 10 Jahren umgesetzter Ausgleichsma&#223;nahmen nun auch f&#252;r eine bauliche Entwicklung und die Schaffung von neuen Ausgleichsma&#223;nahmen werden ausf&#252;hrlich im Umweltbericht dargestellt und bewertet. Die Bewertung, ob die Schutzfunktion eines Waldes auch weiterhin gew&#228;hrleistet ist obliegt dabei ausschlie&#223;lich der daf&#252;r zust&#228;ndigen und fachlich geeigneten Beh&#246;rde, hier den Forstbeh&#246;rden.&#8220; (BA G, Bl. 3232).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_95\">95</a></dt>\n<dd><p>(c) Ebenfalls offen bleiben kann, ob den Planungsunterlagen eine Begr&#252;ndung der Inanspruchnahme gerade der Teile der Ausgleichsfl&#228;chen M1 und M5 in der sensiblen Randlage zu FFH-Gebiet und EU-Vogelschutzgebiet f&#252;r die Schaffung von lediglich 12 WE (vgl. Umweltbericht Ziff. 2.5, BA H Bl. 3522) zu entnehmen ist. Eine Bezugnahme auf den Umweltbericht reicht insoweit jedenfalls nicht aus. Dieser ist Grundlage der Abw&#228;gung, kann die eigentliche Planungsentscheidung der Gemeinde aber nicht ersetzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_96\">96</a></dt>\n<dd><p>(3) Die Fehler betreffen die 6. &#196;nderung des Bebauungsplans Nr. 19 insgesamt. Insbesondere die Fehlerhaftigkeit der FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung bezogen auf das EU-Vogelschutzgebiet &#8222;K-Landschaft&#8220; (s.o. (1) (b)) kn&#252;pft nicht lediglich an die bauliche Inanspruchnahme der urspr&#252;nglichen Ausgleichsfl&#228;chen M1 und M5 an. Im &#220;brigen liegt nicht nur das Baugebiet 6 in diesem Bereich, sondern zumindest auch das Baugebiet 7. Eine Teilbarkeit der Planung kommt deshalb nicht in Betracht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_97\">97</a></dt>\n<dd><p>bb) Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten. Dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, ist bereits ein wesentliches Indiz f&#252;r die Notwendigkeit, den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Hauptsacheentscheidung zu suspendieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in diesem Fall eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung in der Hauptsache Nachteile bef&#252;rchten l&#228;sst, die unter Ber&#252;cksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorl&#228;ufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer f&#252;r den Antragsteller g&#252;nstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015 &#8211; 4 VR 2.15 &#8211;, juris, Rn. 4). Dem liegt die Erw&#228;gung zugrunde, dass die in &#167; 47 Abs. 6 VwGO geforderte Dringlichkeit voraussetzt, dass Umst&#228;nde vorliegen, die ein T&#228;tigwerden des Gerichts bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verlangen. Die vorl&#228;ufige Suspendierung des Bebauungsplans im Vorgriff auf die zu erwartende Hauptsacheentscheidung ist auch im Falle eines voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache geboten, wenn im Fall des Abwartens bis zu einer Entscheidung &#252;ber den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren konkrete Beeintr&#228;chtigungen oder Nachteile drohen, die eine vorl&#228;ufige Weitergeltung des angegriffenen Rechtssatzes nicht zumutbar erscheinen lassen (OVG Schleswig, Beschl. v. 25.01.2017 &#8211; 1 MR 5/16, &#8211; juris, Rn. 26).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_98\">98</a></dt>\n<dd><p>Hiervon ausgehend ist der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Vermeidung vollendeter Tatsachen, die eine ordnungsgem&#228;&#223;e Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung nach &#167; 34 Abs. 1 BNatSchG gef&#228;hrden oder gar unm&#246;glich bzw. gegenstandslos machen, dringend geboten, um die praktische Wirksamkeit des mit der &#8211; u.a. die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates, ge&#228;ndert durch die Richtlinie 2013/17/EU) umsetzenden &#8211; Natura 2000-LVO M-V verfolgten Zwecks zu gew&#228;hrleisten. Dies gilt umso mehr, als eine Baufeldfreimachung und Erschlie&#223;ung des Plangebietes bereits erfolgt und mit der Vollziehung der Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits begonnen wurde; weitere Ma&#223;nahmen stehen unmittelbar an. Dies gilt zum einen f&#252;r die genehmigte Waldumwandlung, zum anderen auch &#8211; wie sich aus den durchgef&#252;hrten Genehmigungsfreistellungsverfahren mit &#220;berf&#252;hrung ins vereinfachte Genehmigungsverfahren ergibt - f&#252;r die Verwirklichung von Bauvorhaben. Baugenehmigungen w&#228;ren sofort vollziehbar (&#167; 212a BauGB); in der Genehmigungsfreistellung d&#252;rfte der Bauherr mit der Ausf&#252;hrung des Bauvorhabens bereits einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde beginnen (&#167; 62 Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V). Die Interessen der Bauherren an einer z&#252;gigen Verwirklichung ihrer Vorhaben, insbesondere soweit Freistellungsverfahren bereits durchgef&#252;hrt wurden, treten im Hinblick auf die w&#228;hrend der Jahresfrist des &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestehende &#8222;Belastung&#8220; mit den Risiken einer Normenkontrolle sowie die &#246;ffentliche Diskussion um den Bebauungsplan zur&#252;ck.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_99\">99</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 155 Abs. 1 Satz 1, &#167; 159 Satz 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt &#8206;aus &#167; 52 Abs. 1 GKG, &#167; 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. &#167; 39 GKG. Dabei legt der Senat f&#252;r das vorliegende &#8206;Eilverfahren die H&#228;lfte des nach Ziff. 1.1.1, Ziff. 9.8.1 und Ziff. 34.1 des Streitwertkatalogs f&#252;r die &#8206;Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hauptsacheverfahren festzusetzenden &#8211; und mit Beschluss vom 07.09.2018 zum Az. 3 K 788/18 OVG vorl&#228;ufig festgesetzten &#8211; Streitwertes &#8206;zugrunde (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).&#8206;</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a>\n</div>\n\n"
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