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    "file_number": "9 S 2349/17",
    "date": "2019-01-14",
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    "updated_date": "2022-10-18T15:09:40Z",
    "type": "Urteil",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. April 2017 - 5 K 1260/15 - ge&#228;ndert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.10.2014 und seines Widerspruchsbescheids vom 18.02.2015 verpflichtet, dem Kl&#228;ger ab dem 01.09.2014 Berufsunf&#228;higkeitsrente in satzungsgem&#228;&#223;er H&#246;he zu bewilligen.</p><p>Der Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.</p><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Der Kl&#228;ger begehrt die Weiterbewilligung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente f&#252;r die Zeit ab dem 01.09.2014.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Der am &#8230; 1969 geborene Kl&#228;ger war seit August 2004 als Rechtsanwalt zugelassen und seither Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Er war vom 01.07.2002 bis 30.09.2005 als Angestellter bei einer Bank t&#228;tig - seit 20.08.2004 als Syndikus - und danach arbeitslos gemeldet. Vom 01.04.2006 bis 30.09.2006 war er als Rechtsanwalt bei der S. Wohnungs- und St&#228;dtebaugesellschaft und vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 bei der Sparkasse V. besch&#228;ftigt. Nachdem der Kl&#228;ger auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte, widerrief die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe mit Bescheid vom 12.03.2009 seine Zulassung.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Am 11.07.2008 beantragte der Kl&#228;ger Berufsunf&#228;higkeitsrente; er leide seit September 2007 an einer Depression. Dem Antrag war eine auch den Fragenkatalog des Beklagten behandelnde &#228;rztliche Stellungnahme des Facharztes f&#252;r Neurologie und Psychiatrie A. vom 07.07.2008 beigef&#252;gt, in der dieser ausf&#252;hrte, beim Kl&#228;ger liege eine l&#228;nger anhaltende depressive St&#246;rung vor, ausgel&#246;st durch den pl&#246;tzlichen Kindstod seines Kindes. Er sei seit Oktober 2007 berufsunf&#228;hig, die Dauer sei momentan nicht abzusch&#228;tzen. Nachdem der Beklagte den Kl&#228;ger dar&#252;ber informiert hatte, dass diese &#228;rztliche Stellungnahme nicht ausreichend sei, um eine Berufsunf&#228;higkeit festzustellen, beauftragte er am 14.08.2008 Prof. M. (Universit&#228;tsklinikum H., Klinik f&#252;r Allgemeine Psychiatrie) mit der Begutachtung des Kl&#228;gers zur Frage der Berufsunf&#228;higkeit. Prof. M. gab den Gutachtenauftrag an Prof. Sch. weiter, der in seinem Gutachten vom 03.12.2008 feststellte, dass beim Kl&#228;ger eine schwer ausgepr&#228;gte depressive St&#246;rung (ICD 10; F32.9) bestehe, die dazu f&#252;hre, dass er zur Aus&#252;bung seines Berufs als Rechtsanwalt vollst&#228;ndig unf&#228;hig sei.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kl&#228;ger mit Bescheid vom 20.01.2009 Berufsunf&#228;higkeitsrente f&#252;r die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.08.2010.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Am 07.07.2010 stellte der Kl&#228;ger einen Folgeantrag f&#252;r die Zeit ab September 2010 und legte den von seinem Psychiater A. ausgef&#252;llten Fragenkatalog des Beklagten &#8222;zur Begutachtung einer weiteren fortgesetzten Berufsunf&#228;higkeit&#8220; vor. Der Beklagte holte hierauf ein nerven&#228;rztliches Gutachten bei Prof. T., Institut f&#252;r psychiatrische Begutachtung S., ein. Der Gutachter diagnostizierte in seinem Gutachten vom 20.09.2010 eine schwere Depression (ICD 10: F 32.9), die momentan zu vollst&#228;ndiger Berufsunf&#228;higkeit f&#252;hre.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Mit Bescheid vom 13.10.2010 bewilligte der Beklagte dem Kl&#228;ger Berufsunf&#228;higkeitsrente f&#252;r die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.08.2012 weiter.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Am 25.05.2012 stellte der Kl&#228;ger erneut einen Folgeantrag und legte eine gutachterliche Stellungnahme des Facharztes A. vom 16.04.2012 vor. Dieser gab an, bei dem Kl&#228;ger liege eine Chronifizierung der Depression vor und er sei nicht in der Lage, anwaltliche T&#228;tigkeiten zu verrichten. Mit einer Besserung des Zustandes rechne er &#8222;eigentlich nicht&#8220;.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Der Beklagte beauftragte wiederum Prof. T. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser f&#252;hrte unter dem 24.07.2012 aus, es liege eine depressive Verstimmung vor (ICD 10: F32.9); der Kl&#228;ger sei auf absehbare Zeit nicht mehr imstande, typische T&#228;tigkeiten eines Anwalts auszu&#252;ben, wie sie in der Anlage 1 des Schreibens des Versorgungswerks aufgef&#252;hrt seien. Der Zustand werde, wenn keine neuen Ans&#228;tze zur Therapie erfolgten, und dies scheine der Fall zu sein, auf Dauer bestehen bleiben, sodass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich sei, ebenso wenig wie andere Begutachtungen auf weiteren Fachgebieten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Mit Bescheid vom 03.09.2012 bewilligte der Beklagte die Berufsunf&#228;higkeitsrente f&#252;r die Zeit vom 01.09.2012 bis 31.08.2014 weiter.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Am 27.05.2014 stellte der Kl&#228;ger einen Folgeantrag f&#252;r die Zeit ab September 2014. Dem Antrag war ein &#228;rztliches Attest des Facharztes A. vom 14.05.2014 beigef&#252;gt, in dem best&#228;tigt wurde, dass weiterhin eine chronifizierte Depression vorliege. Es habe sich gegen&#252;ber der letzten Stellungnahme vom 16.04.2012 keine &#196;nderung ergeben. Mit Schreiben vom 12.06.2014 teilte der Beklagte dem Kl&#228;ger mit, dass Prof. S. eine weitere gutachterliche Stellungnahme erstatten solle, um &#252;ber die Weitergew&#228;hrung der Berufsunf&#228;higkeitsrente entscheiden zu k&#246;nnen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>In seinem Gutachten vom 07.08.2014 kommt Prof. S. zu dem Ergebnis, auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet liege bei dem Kl&#228;ger weder eine Krankheit noch ein k&#246;rperliches Gebrechen noch eine Schw&#228;che der k&#246;rperlichen oder geistigen Kr&#228;fte vor. Der Kl&#228;ger sei bem&#252;ht, die Krankenrolle einzunehmen, obwohl keine Krankheit vorliege, er entfalte dazu betr&#228;chtliche Aktivit&#228;ten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Mit Bescheid vom 24.10.2014 lehnte der Beklagte nach Anh&#246;rung des Kl&#228;gers die Weitergew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente ab. Eine Berufsunf&#228;higkeit liege nicht vor, da beim Kl&#228;ger weder gesundheitliche Beeintr&#228;chtigungen noch (hilfsweise) deren Dauerhaftigkeit vorliege, da Therapiem&#246;glichkeiten best&#252;nden. Der Kl&#228;ger legte gegen diesen Bescheid am 21.11.2014 Widerspruch ein, dem er einen Auszug des &#228;rztlichen Gutachtens von Dr. K. vom 31.10.2014 f&#252;r die Deutsche Rentenversicherung beif&#252;gte, in dem dieser bei dem Kl&#228;ger eine rezidivierende depressive St&#246;rung, gegenw&#228;rtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome, F33.2, feststellte. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Kl&#228;gers zur&#252;ck.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Die daraufhin vom Kl&#228;ger am 17.03.2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 26.04.2017 abgewiesen. In den Entscheidungsgr&#252;nden ist ausgef&#252;hrt, der Kl&#228;ger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente ab dem 01.09.2014. Er leide nicht an einer &#8222;Schw&#228;che seiner geistigen Kr&#228;fte&#8220; im Sinne des &#167; 21 Abs. 1 Nr. 1 RAVwS (1.). Dar&#252;ber hinaus bestehe der gesundheitliche Zustand des Kl&#228;gers nicht gem&#228;&#223; &#167; 21 Abs. 1 Nr. 1 RAVwS auf &#8222;nicht absehbare Zeit&#8220; (2.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>1. Der Kl&#228;ger sei nach &#220;berzeugung der Kammer gesundheitlich in der Lage, in einem Umfang von deutlich mehr als 30 % der &#252;blichen Arbeitszeit anwaltlich t&#228;tig zu sein und hiermit Einnahmen zu erzielen, die das Existenzminimum &#252;berstiegen. Diese &#220;berzeugung gr&#252;nde sich auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Prof. S. vom 07.08.2014, in dem dieser zu dem Ergebnis komme, dass auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet weder eine Krankheit noch ein k&#246;rperliches Gebrechen noch eine Schw&#228;che der k&#246;rperlichen oder geistigen Kr&#228;fte vorliege. In mehreren Validierungsverfahren seien massive negative Antwortverzerrungen aufgetreten. Das Gutachten &#252;berzeuge nach Inhalt, Methodik und Durchf&#252;hrung der Erhebungen. Es sei klar strukturiert, vollst&#228;ndig und weise keine inneren Widerspr&#252;che auf, wie der Kl&#228;ger aber meine. Das Gutachten leide auch an keinen anderen M&#228;ngeln, die f&#252;r die Beurteilung von Bedeutung w&#228;ren. Aufbau, Inhalt und Darstellung der Ergebnisse seien vergleichbar mit der Darstellung in den Vorgutachten, die 2008, 2010 und 2012 erstellt worden seien. Ein Unterschied zu den Vorgutachten sei jedoch insofern festzustellen, als Prof. Dr. S. zus&#228;tzlich zum psychiatrischen Befund auch fachpsychologische Befunde erhebe, denen sich ein Validierungsverfahren anschlie&#223;e. Dies sei jedoch nicht zu beanstanden. Soweit der Kl&#228;ger vortrage, seine Vorbehalte gegen&#252;ber dem Gutachter erg&#228;ben sich aus der &#8222;einhelligen Meinung der Gerichte zur Person des Prof. S.&#8220;, sei dem nicht zu folgen. Auch der Einwand des Kl&#228;gers, wonach der Gutachter &#8222;bekannterma&#223;en im Sinne des Auftraggebers entscheide&#8220;, bleibe ohne Erfolg. Es best&#252;nden aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Gutachter bereits &#252;ber eine vorgefasste Meinung &#252;ber den Ausgang der Begutachtung verf&#252;gt habe. Solche Anhaltspunkte erg&#228;ben sich auch nicht aus den vom Kl&#228;ger eingereichten Berichten von Personen, die ihre pers&#246;nlichen Erfahrungen mit besagtem Gutachter in einschl&#228;gigen Internetforen austauschten. Die anonyme Abgabe pers&#246;nlicher Wertungen &#252;ber einen Gutachter im Internet sei vorliegend nicht geeignet, die Unparteilichkeit des beauftragten Gutachters in Frage zu stellen, allein schon deshalb, weil die zu Grunde liegenden Sachverhalte ebenso wie die pers&#246;nlichen Motive zur anonymen Bewertung nicht bekannt seien. Im &#220;brigen habe der Kl&#228;ger im Vorfeld keine Bedenken gegen den vorgesehenen Gutachter erhoben. Schlie&#223;lich habe der Beklagte durch die Einholung des neuen Gutachtens auch nicht gegen verwaltungsverfahrensrechtliche Grunds&#228;tze versto&#223;en. Auch die Rentenbewilligung durch die Deutsche Rentenversicherung habe den Beklagten nicht an einer weiteren Aufkl&#228;rung von Amts wegen gehindert. Insbesondere liefere diese Bewilligung der (befristeten) Erwerbsminderungsrente keine ausreichenden Anhaltspunkte f&#252;r die Pr&#252;fung der Berufsunf&#228;higkeit i. S. d. &#167; 21 RAVwS, denn sie enthalte keine Aussagen zur Aufgabenwahrnehmung des Anwaltsberufs.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>2. Selbst unter Einbeziehung der Vorgutachten, die beim Kl&#228;ger eine Schw&#228;che seiner geistigen Kr&#228;fte festgestellt h&#228;tten, l&#228;gen aber die Voraussetzungen f&#252;r die Bewilligung von Berufsunf&#228;higkeitsrente nicht vor, weil dieser beim Kl&#228;ger festgestellte Gesundheitszustand gem&#228;&#223; &#167; 21 Abs. 1 Nr. 1 RAVwS nicht auf &#8222;nicht absehbare Zeit&#8220; bestehe. Eine dahingehende Prognose k&#246;nne nicht gestellt werden, wenn die M&#246;glichkeit und Erwartung, d. h. die begr&#252;ndete Aussicht bestehe, dass ein erkrankter Rechtsanwalt die F&#228;higkeit zur Aus&#252;bung seines Berufs innerhalb eines &#252;berschaubaren Zeitraums wiedererlangen k&#246;nne, indem er bis dahin noch nicht ausgesch&#246;pfte, aber nach &#228;rztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsf&#228;higkeit geeignete und zumutbare therapeutische Behandlungsm&#246;glichkeiten wahrnehme.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>So aber liege der Fall hier. Der Kl&#228;ger habe bisher die bei seinem Krankheitsbild bestehenden Behandlungsm&#246;glichkeiten nicht in erforderlichem Ma&#223;e wahrgenommen. Er habe sich - eigenen Angaben zufolge - lediglich einer (ambulanten) Psychotherapie und einer Verhaltenstherapie unterzogen. Weitere Therapien habe er nicht durchgef&#252;hrt. Die Gutachter zeigten nicht ausgesch&#246;pfte Therapieoptionen auf, zu denen sich der Kl&#228;ger nur unzureichend &#228;u&#223;ere. In den Gutachten von Prof. Sch. und insbesondere von Prof. T. werde eine station&#228;re Therapie eingehend empfohlen. Dar&#252;ber hinaus sei vom Kl&#228;ger zu verlangen, dass er selbst alle zur Verf&#252;gung stehenden Therapiema&#223;nahmen ergreife, um eine Besserung oder Heilung seines Zustandes herbeizuf&#252;hren. Es h&#228;tte dem Kl&#228;ger in diesem Zusammenhang oblegen darzutun, aus welchem Grund die aufgezeigten Therapieoptionen in seinem Fall entweder keinen hinreichenden Erfolg verspr&#228;chen oder ihm nicht zugemutet werden k&#246;nnten. Seine Behauptung, alle vorgeschlagenen L&#246;sungen seien bereits zuvor vom behandelnden Arzt aufgegriffen worden und wegen Erfolglosigkeit auf &#228;rztlichen Rat eingestellt worden, sei offenkundig falsch, da er z. B. nie eine station&#228;re Behandlung durchgef&#252;hrt habe. Selbst die von seinem Arzt auf unzureichender Grundlage bescheinigte Chronifizierung h&#228;tte ihn nicht davon entbunden, die von den Gutachtern empfohlenen umfassenden Therapieangebote zu nutzen. Es habe eine hinreichende Heilungsaussicht bestanden. Diese sei zu bejahen, solange nicht alle zumutbaren Ma&#223;nahmen ergriffen worden seien, die nach &#228;rztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsf&#228;higkeit in einem &#252;berschaubaren Zeitraum nicht von vornherein ungeeignet erschienen. Die dem Kl&#228;ger vorgeschlagenen Therapiema&#223;nahmen erschienen nicht von vornherein ungeeignet, denn die Sachverst&#228;ndigen Prof. Sch. und Prof. T. seien in ihren Gutachten davon ausgegangen, dass unter Einbeziehung einer geeigneten Therapie der gesundheitliche Zustand des Kl&#228;gers bei einer Umstellung auf eine geeignete Therapie in einem solchen Umfang gebessert werden k&#246;nne, dass er einer T&#228;tigkeit aus dem Spektrum des Anwaltsberufes nachgehen k&#246;nne. Ebenfalls ohne Erfolg bleibe der weitere Einwand des Kl&#228;gers, ihm k&#246;nne auch deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er sich an die empfohlenen Therapien und Behandlungsmethoden nicht gehalten habe, weil der Beklagte es vers&#228;umt habe, von ihm nach &#167; 21 Abs. 9 RAVwS zu verlangen, sich einer bestimmten Heilbehandlung zu unterziehen. Der Kl&#228;ger h&#228;tte auch ohne ein solches Verlangen des Beklagten weitere Therapiem&#246;glichkeiten aussch&#246;pfen m&#252;ssen. Aus demselben Grund komme es nicht darauf an, ob der Beklagte berechtigt oder gar verpflichtet gewesen sei, eine Heilbehandlungsaufforderung gem&#228;&#223; &#167; 21 Abs. 9 RAVwS an den Kl&#228;ger zu richten. Selbst wenn sich aus dieser Vorschrift im vorliegenden Fall eine Handlungspflicht des Beklagten ergeben und dieser sie verletzt haben sollte, w&#252;rde dies nicht zu einem Anspruch des Kl&#228;gers auf Berufsunf&#228;higkeitsrente f&#252;hren. Denn eine solche - unterstellte - Pflichtverletzung des Beklagten &#228;ndere nichts daran, dass der Kl&#228;ger die Voraussetzungen des &#167; 21 Abs. 1 RAVwS nicht erf&#252;lle.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Auf Antrag des Kl&#228;gers hat der Senat mit Beschluss vom 18.10.2017 (9 S 2168/17) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Der Kl&#228;ger hat die Berufung rechtzeitig begr&#252;ndet und tr&#228;gt vor, er habe Anspruch auf die beantragte Leistung gem. &#167; 21 Abs. 1 RAVwS. Er leide nach wie vor an einer Schw&#228;che seiner geistigen Kr&#228;fte im Sinne der vorgenannten Vorschrift, und dieser Zustand bestehe auch auf nicht absehbare Zeit.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>1. S&#228;mtliche je mit der Beurteilung der Berufsunf&#228;higkeit befassten Gutachter k&#228;men zu dem einhelligen Ergebnis, dass zweifelsfrei Berufsunf&#228;higkeit bei ihm chronifiziert vorliege und die Erfordernisse des Berufs des Rechtsanwalts in keiner Weise erf&#252;llt werden k&#246;nnten. Selbst das umstrittene Gutachten von Prof. S. vom 07.08.2014 best&#228;tige dies eindrucksvoll in seinen Testergebnissen. In den Jahren 2008 bis 2012 seien von ihm jeweils im Abstand von zwei Jahren drei Gutachten vom behandelnden Facharzt eingereicht worden und der Beklagte habe seinerseits weitere drei Gutachten eingeholt von zwei verschiedenen Gutachtern, die auf die Erstellung dieser Art Gutachten hochspezialisiert seien. So h&#228;tten also bis 2012 unstrittig insgesamt sechs Gutachten seine eindeutige Berufsunf&#228;higkeit best&#228;tigt, woraufhin der Beklagte auch Berufsunf&#228;higkeitsrente gew&#228;hrt habe, also durchgehend sechs Jahre lang von 01.09.2008 - 31.08.2014.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>a) Die von dem Beklagten eingesetzten Gutachter h&#228;tten unisono und unstrittig festgestellt, dass aufgrund seiner schweren Erkrankung zweifelsohne Berufsunf&#228;higkeit bestehe und von Anfang an ein hohes Chronifizierungsrisiko der der Berufsunf&#228;higkeit zugrundeliegenden Erkrankung bestanden habe. Nach den &#228;rztlichen Feststellungen auch des Gutachters des Beklagten liege die Chronifizierung seit sp&#228;testens 2012 vor. Prof. S. stelle sich ostentativ in seinen subjektiven Anmerkungen zu den Vorgutachten in v&#246;lligen Widerspruch, indem er diese in unqualifizierter und polemischer Art angreife und damit zum Gegenstand seines eigenen Gutachtens mache. Der Beklagte habe diese eklatanten Widerspr&#252;che zu den selbst in Auftrag gegebenen Vorgutachten nicht nur nicht erkl&#228;ren k&#246;nnen, es sei noch nicht einmal der Versuch hierzu unternommen worden. Die st&#228;ndige profane Wiederholung, dass keine &#8222;unl&#246;sbaren Widerspr&#252;che&#8220; im Gutachten von Prof. S. vorl&#228;gen, sei offenkundig falsch. Auch z. B. die unstrittige Tatsache, dass sich Prof. S. zu seinem Gesundheitszustand in 2007 ge&#228;u&#223;ert habe - obwohl ihm nach eigenem Bekunden keinerlei Unterlagen hierzu vorgelegen h&#228;tten - lasse nach dem Beklagten, wie immer ohne jede Begr&#252;ndung, &#8222;kein Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Prof. S.&#8220; zu. Die Einlassungen des Beklagten wiesen somit keinerlei Schnittmenge mit der Realit&#228;t bzw. dem vorliegenden Sachverhalt auf.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>b) Der Beklagte versuche, die erheblichen nachgewiesenen und unbestritten gebliebenen Nachweise &#252;ber die verheerende Arbeitsweise von Prof. S. unzul&#228;ssig zu verharmlosen und beschr&#228;nke sich auch hierbei auf unzutreffende Behauptungen. Eine tats&#228;chliche Auseinandersetzung habe in keiner Weise stattgefunden. Prof. S. bezichtige ihn ohne jede Veranlassung und v&#246;llig ungerechtfertigt sogar der T&#228;uschungshandlung. Zusammengefasst habe der Gutachter zun&#228;chst - ohne ihn &#252;berhaupt auch nur gesehen zu haben - extrem umfangreiche Beschwerdevalidierungstests durchf&#252;hren lassen, die unstrittig den allergr&#246;&#223;ten Teil der Untersuchung eingenommen h&#228;tten. Dar&#252;ber hinaus habe er noch kognitive Leistungstests durchf&#252;hren lassen, von denen klar sei, dass sie aufgrund des Krankheitsbildes schon von vornherein hier nicht anzuwenden seien, und werte dann die gerade wegen des Krankheitsbildes genauso zu erwartenden durchwachsenen Ergebnisse als Beleg f&#252;r einen Betrug. Er ignoriere v&#246;llig die Widerspr&#252;che zu den eigenen anderen Testverfahren, die eigens und alleine den Zweck h&#228;tten, den Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu &#252;berpr&#252;fen und verunglimpfe ihn stattdessen als Betr&#252;ger und die gesamte geballte seri&#246;se Fachkompetenz als Dilettanten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Das Verwaltungsgericht habe zwar die Gutachten der vorausgegangenen Sachverst&#228;ndigen T. und Sch. einbezogen, jedoch nur unter dem Blickwinkel des Tatbestandsmerkmals der &#8222;nicht absehbaren Zeit&#8220; und vor dem Hintergrund der vermeintlich nicht ausgesch&#246;pften zur Wiederherstellung der Berufsf&#228;higkeit geeigneten und zumutbaren therapeutischen Behandlungsm&#246;glichkeiten, die er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in erforderlichem Ma&#223;e selbst&#228;ndig wahrgenommen habe, weswegen es auch auf eine hinreichende Aussicht auf Heilung geschlossen habe. Die unstrittig im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgten &#228;rztlichen Stellungnahmen vom behandelnden Arzt vom 14.05.2014 und der Begutachtung des unabh&#228;ngigen Gutachters der Deutschen Rentenversicherung am 31.10.2014 seien faktisch &#252;berhaupt nicht beachtet und schon gar nicht sei versucht worden, die ganzen Widerspr&#252;che aufzul&#246;sen. Das Ausgangsgericht habe sich ausschlie&#223;lich mit irrelevanten Fragestellungen der Vorgutachten aus den Jahren 2008 - 2012 befasst und dies auch noch grundlegend unzutreffend. Der eigentlich relevante Aspekt, der diametrale Widerspruch aller zur&#252;ckliegenden und aktuellen Gutachten zu dem Gutachten S., sei vollst&#228;ndig ausgeblendet worden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>c) Nach ausnahmslos allen medizinischen Feststellungen im Zusammenhang mit der Verl&#228;ngerung der BU-Rente in 2014 liege eindeutig Berufsunf&#228;higkeit vor.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>aa) Die Satzung des Beklagten sei eindeutig, nach der die Berufsunf&#228;higkeit zun&#228;chst vom Mitglied &#228;rztlich nachzuweisen sei. Erst danach k&#246;nne ein weiteres Gutachten durch das Versorgungswerk erhoben werden. Der behandelnde Arzt habe bereits im Jahre 2012 die Chronifizierung der Erkrankung festgestellt und mit seiner Stellungnahme vom 14.05.2014 explizit auf den Fragenkatalog Bezug genommen und keinerlei Ver&#228;nderung, insbesondere keine Besserung zur letzten Stellungnahme konstatiert. Dabei habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass die Prognose schlecht sei und keine Wiederaufnahme der Berufst&#228;tigkeit erfolgen werde. Damit sei die Berufsunf&#228;higkeit bereits mit den Angaben des behandelnden Arztes vom 14.05.2014 zweifelsfrei und auch in der von dem Beklagten gew&#252;nschten Weise best&#228;tigt worden. Wenn sie es nach Ansicht des Beklagten nicht gewesen w&#228;re, h&#228;tte das Versorgungswerk darauf hinweisen m&#252;ssen und h&#228;tte nach den klaren Satzungsbestimmungen kein eigenes Gutachten in Auftrag geben d&#252;rfen. Nach diesem dann siebten Gutachten in dieser Sache vom 14.05.2014, das die eindeutige nicht mehr behebbare Berufsunf&#228;higkeit festgestellt habe, h&#228;tte der Beklagte die Rente weiter und wegen der Unab&#228;nderlichkeit des berufsunf&#228;higen Zustandes auch unbefristet gew&#228;hren m&#252;ssen. Dies zumal bereits die von dem Beklagten beauftragten Gutachter stets das hohe Chronifizierungsrisiko zum Ausdruck gebracht h&#228;tten und bereits im Beklagten-Gutachten von 2012 die Hoffnungslosigkeit einer Besserung festgestellt worden sei.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>bb) Neben dem behandelnden Arzt habe in unstrittig unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Prof. S. ein weiterer unabh&#228;ngiger Gutachter der Deutschen Rentenversicherung ihn noch im Oktober 2014 begutachtet und nicht nur eine schwergradige depressive St&#246;rung festgestellt, sondern auch, dass ihm sogar seit sp&#228;testens August 2014 jede Belastbarkeit f&#252;r eine Reha-Ma&#223;nahme fehle. Die gesetzliche Rente sei ab 01.07.2014 wegen der gutachterlich festgestellten v&#246;lligen Erwerbsunf&#228;higkeit auch unstrittig gew&#228;hrt und im Jahre 2016 wegen der eindeutigen Sachlage zun&#228;chst f&#252;r die maximal m&#246;glichen drei weiteren Jahre bis 2019 verl&#228;ngert worden. Die Gew&#228;hrung der gesetzlichen Rente habe in aller Regel befristet zu erfolgen (&#167; 102 Abs. 2 SGB VI). Die Unterschiede in den Beurteilungskriterien der Rentensysteme seien im vorliegenden Fall faktisch nivelliert. Praktisch d&#252;rfte ein Auseinanderfallen - jedenfalls in der Konstellation wie vorliegend - kaum vorkommen. Dazu m&#252;sste jedwede T&#228;tigkeit weniger als 3 Stunden t&#228;glich nicht ausge&#252;bt werden k&#246;nnen, aber gleichzeitig eine existenzsichernde T&#228;tigkeit als Anwalt m&#246;glich sein. Aber selbst die &#8222;schw&#228;chere&#8220; umgekehrte Konstellation mit Versorgungswerkrente bei umstrittener gesetzlicher Rente sei gerichtlich bereits als Best&#228;tigung der Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs gewertet worden. Und nat&#252;rlich lie&#223;en sich ungeachtet dessen aus diesen eindeutigen medizinischen Ergebnissen des Gutachters der Rentenversicherung auch Erkenntnisse f&#252;r die Berufsunf&#228;higkeit als Rechtsanwalt ableiten. So verstehe es sich von selbst, dass er bei der sicher festgestellten schwergradigen depressiven St&#246;rung und sogar dem Fehlen der Belastbarkeit f&#252;r eine Behandlung (Reha-Ma&#223;nahme) erst recht nicht den besonders hohen Anforderungen des Rechtanwaltsberufes entsprechen k&#246;nne. Dass sich die medizinischen Feststellungen in diesem Gutachten der gesetzlichen Rentenversicherung zur gesundheitlichen Situation auch sonst vollumf&#228;nglich mit s&#228;mtlichen anderen seri&#246;sen Gutachten deckten, unabh&#228;ngig von diesen und ohne diese zu kennen, best&#228;tige nochmals eindringlich deren Richtigkeit. Der Beklagte habe sich auch hier mit keinem einzigen Wort dazu erkl&#228;ren k&#246;nnen, wie es hier - genau wie bei allen anderen gutachterlichen Einsch&#228;tzungen auch - zu genau kontr&#228;ren medizinischen Feststellungen im Vergleich zu Prof. S. kommen k&#246;nne.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>cc) Doch selbst das S.-Gutachten best&#228;tige genau genommen eindeutig seine Angaben und die Ergebnisse der seri&#246;sen Gutachten, jedenfalls wenn man die als erkennbar und nachgewiesen tendenzi&#246;sen und rein subjektiven Anmerkungen des Prof. S. auch als solche werte, mit denen er seinen eigenen Testergebnissen diametral selbst widerspreche. Das klare und einzig relevante Ergebnis aller im Institut von Prof. S. durchgef&#252;hrten Tests sei, wie er umf&#228;nglich nachgewiesen habe, dass er nicht im Mindesten dazu neige, seine Situation &#252;bertrieben darzustellen oder sonstwie unehrlich agiere, im Gegenteil. Alle Tests best&#228;tigten seine uneingeschr&#228;nkte Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit nicht nur in der Darstellung der schweren, die Berufsunf&#228;higkeit ausl&#246;senden Erkrankung, sondern in jedweder Weise und best&#228;tigten damit nochmals die die Berufsunf&#228;higkeit ausl&#246;sende Erkrankung und damit die Berufsunf&#228;higkeit selbst. Selbst wenn es irgendwie geartete Zweifel an seiner Berufsunf&#228;higkeit geben sollte - die hier in selten vorliegender Klarheit auszuschlie&#223;en seien -, w&#228;ren nach den richtigen Ausf&#252;hrungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg vom 08.04.2009 gerade auch bei der hier vorliegenden Depressiverkrankung letztlich die Darlegungen des Anspruchstellers ma&#223;gebend.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>2. Nach dem Ergebnis der m&#252;ndlichen Verhandlung gehe das Verwaltungsgericht mithin unzutreffend von der Unbegr&#252;ndetheit der Klage aus. Es gehe auch f&#228;lschlich davon aus, dass das S.-Gutachten richtig sei und keinen Widerspruch zu den anderen Gutachten darstelle. Soweit das Verwaltungsgericht feststelle, dass die Anwendung der Validierungsverfahren insbesondere dann angezeigt sei, wenn eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwerdenschilderung und dem Verhalten des Probanden in der Untersuchungssituation bestehe, was vorliegend vom Gutachter &#252;berzeugend ausgef&#252;hrt worden sei, sei dies unzutreffend, weil das Urteil damit unrichtigerweise ausdr&#252;cke, dass es wegen &#8222;Diskrepanzen&#8220; in der pers&#246;nlichen Begutachtung Veranlassung gegeben h&#228;tte, diese Beschwerdevalidierungsverfahren durchzuf&#252;hren. Vor allem verwundere es doch sehr, dass ausgerechnet dieser hier ersichtlich nicht einschl&#228;gige Aspekt der vorgelegten wissenschaftlichen Publikationen als einziger Ber&#252;cksichtigung im Urteil gefunden habe und die tats&#228;chlich relevanten Punkte darin, wie bspw. Unanwendbarkeit von kognitiven Leistungstests bei Depressiverkrankten bzw. von vornherein fehlende Aussagekraft dieser Tests, vollst&#228;ndig ignoriert und daher auch nicht pflichtgem&#228;&#223; in die W&#252;rdigung einbezogen worden seien. Aus den unz&#228;hligen Nachweisen, die die Fehlleistungen von Prof. S. und seiner untauglichen Methoden in sicher selten vorzufindender Klarheit belegten, seien im Urteil lediglich zwei Urteilsfundstellen (von deutlich mehr) aufgegriffen worden, von denen eine ohne jede Begr&#252;ndung als unbeachtlich abgelehnt und die andere unrichtig gew&#252;rdigt worden sei. Von dem von ihm umf&#228;nglich angesprochenen Urteilen und vorgelegten weiteren Nachweisen, die sich mit der unseri&#246;sen Arbeitsweise von Prof. S. befassten, sei jedoch gar kein Urteil oder sonstiger Nachweis benannt oder behandelt und schon gar nicht ad&#228;quat gew&#252;rdigt worden. Die weitere Einsch&#228;tzung des Verwaltungsgerichts, dass die mannigfachen Berichte von Gesch&#228;digten per se wertlos seien, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch der Hinweis im Urteil, dass er im &#220;brigen im Vorfeld keine Bedenken gegen den vorgesehenen Gutachter erhoben habe, k&#246;nne nur allergr&#246;&#223;tes Unverst&#228;ndnis erzeugen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>3. Die Ausf&#252;hrungen im Ausgangsurteil &#252;ber die Voraussetzung, dass die Berufsunf&#228;higkeit &#8222;auf nicht absehbare Zeit&#8220; vorliegen m&#252;sse, was angeblich bei ihm nicht vorliege, gingen wegen schwerer Einordnungs- und grunds&#228;tzlicher Denkfehler vollst&#228;ndig am Sachthema vorbei. Das Urteil sage tats&#228;chlich, &#8222;selbst unter Einbeziehung der Vorgutachten, die beim Kl&#228;ger eine Schw&#228;che seiner geistigen Kr&#228;fte feststellten, liegen aber die Voraussetzungen f&#252;r die Bewilligung von Berufsunf&#228;higkeitsrente nicht vor, weil dieser beim Kl&#228;ger festgestellte Gesundheitszustand gem. &#167; 21 Abs. 1 Nr. 1 nicht auf nicht absehbare Zeit besteht&#8220;. Demnach h&#228;tte der Beklagte die Rente von 2008 bis 2014 nicht bewilligen d&#252;rfen und das behaupte noch nicht einmal der Beklagte selbst. Das Gericht beziehe sich dabei auf genau dieselben Grundlagen, die der Beklagte wiederum zum Gegenstand seiner Rentenbewilligung gemacht habe, n&#228;mlich die Gutachten von 2008 - 2012. Daran h&#228;tte man leicht die Darstellungsfehler in den &#8222;Argumentationen&#8220; des Beklagten erkennen k&#246;nnen, denn nat&#252;rlich sei diese sinnfreie Feststellung im Urteil darauf zur&#252;ck zu f&#252;hren, dass man das in sich schon g&#228;nzlich unlogische und unschl&#252;ssige Vorbringen des Beklagten einfach von vornherein als richtig unterstellt habe, ohne seinen Vortrag auch nur zu erw&#228;gen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Das beanstandete Urteil beziehe sich hier auf Urteile betreffend andere Versorgungswerke mit ganz anderen Satzungen, die in keiner Weise einschl&#228;gig seien. Sie bez&#246;gen sich ausnahmslos auf Erstantr&#228;ge auf Berufsunf&#228;higkeitsrente und auf Situationen, in denen es eindeutige und einhellige &#228;rztliche Hinweise auf fehlende Dauerhaftigkeit der jeweiligen Erkrankungen im Zusammenhang mit Erstantr&#228;gen gegeben habe. Die Frage der Dauerhaftigkeit sei jedoch nach sechsj&#228;hrigem Vorliegen der Berufsunf&#228;higkeit ersichtlich in keiner Weise von Relevanz, da sechs Jahre unstrittig dauerhaft darstelle, wobei nach der Satzung des Beklagten unstrittig von lediglich mindestens 90 Tagen ausgehen sei. Das Urteil orientiere sich leider auch bzgl. der Austherapierbarkeit seiner schwerstwiegenden gesundheitlichen Situation nicht am vorliegenden Lebenssachverhalt und der ma&#223;gebenden Satzung des Beklagten. Danach sei es eindeutig so, dass die Austherapierung bei Mitgliedern des beklagten Versorgungswerks gerade keine Voraussetzung f&#252;r einen etwaigen Rentenbezug sei. Das Versorgungswerk habe sich auf Derartiges auch niemals vor dem rechtswidrigen Ablehnen des hier in Frage stehenden Anspruchs bezogen. Auf das alles komme es jedoch schon gar nicht mehr an, weil es ihm erwiesenerma&#223;en schon gesundheitlich an der F&#228;higkeit gefehlt habe, Therapiema&#223;nahmen zu ergreifen, die &#252;ber das hohe und eine &#220;berforderung bereits erreichende Ma&#223; an erfolgten umf&#228;nglichen Behandlungsma&#223;nahmen hinausgegangen w&#228;ren. Wenn der Beklagte tats&#228;chlich der Meinung gewesen w&#228;re, dass weitere Therapiema&#223;nahmen erfolgversprechend gewesen w&#228;ren, h&#228;tte er dies nach der klaren Satzungsregelung in &#167; 21 Abs. 9 auch von ihm verlangen k&#246;nnen und m&#252;ssen. Ohne dass es darauf noch ank&#228;me, gebe es keine aktuellen Therapieempfehlungen f&#252;r ihn, der &#252;ber viele Jahre im Rahmen des ihm M&#246;glichen erhebliche M&#252;hen und schlimmste Nebenwirkungen der Behandlungen auf sich genommen habe und nachweislich die hier in Frage stehenden Standard-Behandlungsma&#223;nahmen der Medikation und der Psychotherapie durchlaufen habe und damit l&#228;ngst austherapiert sei.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>Der Beklagte hat eine erg&#228;nzende gutachterliche Stellungnahme von Prof. S. vom 15.01.2018 vorgelegt, zu der der Kl&#228;ger Stellung genommen hat.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>Der Kl&#228;ger beantragt,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"32\"/>das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. April 2017 - 5 K 1260/15 - zu &#228;ndern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.10.2014 und seines Widerspruchsbescheids vom 18.02.2015 zu verpflichten, ihm ab 01.09.2014 Rente wegen Berufsunf&#228;higkeit in satzungsgem&#228;&#223;er H&#246;he unbefristet zu bewilligen.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>Der Beklagte beantragt,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"34\"/>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>Er verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich auf die erg&#228;nzende Stellungnahme von Prof. S. vom 15.01.2018.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>Wegen des &#252;brigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und die einschl&#228;gigen Akten des Beklagten verwiesen.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>Die Berufung des Kl&#228;gers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im &#220;brigen zul&#228;ssig. Sie ist auch begr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kl&#228;ger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente ab dem 01.09.2014, der nicht zu befristen ist. Der Bescheid des Beklagten vom 24.10.2014 und sein Widerspruchsbescheid vom 18.02.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kl&#228;ger daher in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>Nach &#167; 21 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanw&#228;lte in Baden-W&#252;rttemberg (Rechtsanwaltsversorgungswerkssatzung - RAVwS -) erh&#228;lt das Mitglied Berufsunf&#228;higkeitsrente, das 1. infolge k&#246;rperlichen Gebrechens oder wegen Schw&#228;che seiner k&#246;rperlichen oder geistigen Kr&#228;fte zur Aus&#252;bung des Berufes eines Rechtsanwaltes, eines Patentanwaltes, eines selbst&#228;ndigen Notars oder eines Rechtsbeistandes auf nicht absehbare Zeit, mindestens 90 Tage, unf&#228;hig ist, 2. deshalb seine berufliche T&#228;tigkeit und eine T&#228;tigkeit, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist, einstellt und innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt der Berufsunf&#228;higkeit auf seine berufliche Zulassung verzichtet, 3. das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und 4. mindestens f&#252;r drei Monate vor Eintritt der Berufsunf&#228;higkeit Beitr&#228;ge geleistet hat, wobei Beitr&#228;ge aus Nachversicherungszeiten unber&#252;cksichtigt bleiben, falls die Nachversicherung nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls beantragt worden ist.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>Nach &#167; 21 Abs. 5 RAVwS ist die Berufsunf&#228;higkeit durch Vorlage eines &#228;rztlichen Gutachtens nachzuweisen (Satz 1). Das Versorgungswerk kann auf seine Kosten ein weiteres &#228;rztliches Gutachten erheben und in angemessenen Zeitabst&#228;nden Nachuntersuchungen anordnen (Satz 2). Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu unterziehen (Satz 3). Es entbindet mit seinem Antrag auf Berufsunf&#228;higkeitsrente alle ihn behandelnden und untersuchenden &#196;rzte von deren Schweigepflicht gegen&#252;ber dem Versorgungswerk (Satz 4).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Senats ist der Begriff der Berufsunf&#228;higkeit in der berufsst&#228;ndischen Pflichtversorgung eigenst&#228;ndig. Er orientiert sich nicht am Begriff der Berufsunf&#228;higkeit bzw. der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Senatsurteile vom 19.08.2015 - 9 S 155/13 -, juris, vom 29.10.2002 - 9 S 2062/01 -, NJW 2003, 374, vom 17.12.1996 - 9 S 3284/94 -, juris, und vom 14.01.1991 - 9 S 90/90 -, VGHBW-Ls 1991, Beilage 4, B 8-9) und muss dies auch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1991 - 1 B 46.91 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22). Er erfordert in der Regel die berufsspezifische Berufsunf&#228;higkeit und l&#228;sst keine Verweisung auf Erwerbst&#228;tigkeiten au&#223;erhalb des Berufs zu (Senatsurteile vom 23.08.1994 - 9 S 2273/92 -, NVwZ-RR 1996, 95 und vom 14.01.1991, a. a. O.), wobei die berufsspezifische T&#228;tigkeit unter Ber&#252;cksichtigung der Entwicklung des Berufsbildes und der Vorschriften &#252;ber die Kammermitgliedschaft und die Teilnahme am Versorgungswerk zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 23.08.1994, a. a. O.). Berufsunf&#228;higkeit liegt (erst) dann vor, wenn eine die Existenz sichernde Berufst&#228;tigkeit nicht mehr ausge&#252;bt werden kann (Senatsurteile vom 19.08.2015, vom 29.10.2002, vom 17.12.1996 und vom 23.08.1994, jeweils a. a. O.). Dies ist hier der Fall. S&#228;mtliche vorliegenden &#228;rztlichen Stellungnahmen und Gutachten - mit Ausnahme des Gutachtens von Prof. S., dem jedoch nicht zu folgen ist - belegen eine zur Berufsunf&#228;higkeit f&#252;hrende Erkrankung des Kl&#228;gers im Sinne von &#167; 21 Abs. 1 Nr. 1 RAVwS (1.). Diese besteht auch auf nicht absehbare Zeit im Sinne dieser Vorschrift (2.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>1. Seiner aus &#167; 21 Abs. 5 Satz 1 RAVwS folgenden Verpflichtung ist der Kl&#228;ger mit der Vorlage der Stellungnahmen des Facharztes f&#252;r Neurologie und Psychiatrie A. vom 07.07.2008, 28.06.2010, 16.04.2012 und 14.05.2014 nachgekommen. Dass der Beklagte nicht gehindert war, weitere &#228;rztliche Gutachten zu erheben, ergibt sich aus &#167; 21 Abs. 5 Satz 2 RAVwS. Nachdem er zun&#228;chst Herrn Prof. Sch. und zweimal Herrn Prof. T. beauftragt hatte, hat er 2014 einen Gutachtensauftrag an Herrn Prof. S. erteilt. Auf dessen - eine Berufsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers verneinendes - Gutachten kann sich der Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg berufen. Dieses Gutachten ist weder schl&#252;ssig noch &#252;berzeugend.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>a) Prof. S. f&#252;hrt in seinem Gutachten vom 07.08.2014 aus:</td></tr></table>\n            </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"43\"/>&#8222;Auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet liegt weder eine Krankheit noch ein k&#246;rperliches Gebrechen noch eine Schw&#228;che der k&#246;rperlichen oder geistigen Kr&#228;fte vor. ... Die Bezeichnung einer Diagnose nach ICD-10 oder DSM-IV-Codierung entf&#228;llt. Eine Diagnosebegr&#252;ndung ist nicht anzugeben. Wie bereits oben erkl&#228;rt, ist <em>[der Kl&#228;ger]</em> bem&#252;ht, die Krankenrolle einzunehmen, obwohl keine Krankheit vorliegt, er entfaltet dazu betr&#228;chtliche Aktivit&#228;ten. Nach den vorgelegten Akten besteht dieser Zustand vermutlich seit 2007. Veranlasst durch das Erleben von Widrigkeiten am Arbeitsplatz kam es zu einem Vermeidungsverhalten, welches durch Attestieren von Arbeitsunf&#228;higkeit unterst&#252;tzt und chronifiziert wurde, anstatt auf eine sachliche L&#246;sung der Konflikte hinzuwirken. Die in der Akte enthaltenen Gutachten legen nahe, dass die jetzt gezeigte Verhaltensweise mit erheblichen Verdeutlichungsversuchen und Beschwerden&#252;bertreibung sp&#228;testens seit 2008 bestanden hat. Die Prognose ist aus medizinischer Sicht gut. Wie lange das Verhalten des <em>[Kl&#228;gers]</em> anh&#228;lt, ist allerdings nicht vorherzusagen, weil diesem Verhalten ganz offensichtlich eigene Motive zugrunde liegen, die <em>[der Kl&#228;ger]</em> nicht thematisieren m&#246;chte. Die Motive k&#246;nnen aber nach den Testergebnissen dahingehend beschrieben werden, dass <em>[der Kl&#228;ger]</em> einen Irrtum &#252;ber seinen Gesundheitszustand und sein Leistungsverm&#246;gen erregen m&#246;chte.&#8220;</td></tr></table>\n        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"44\"/>aa) Dieses Ergebnis ist schon vor dem Hintergrund der dokumentierten Krankengeschichte nicht nachvollziehbar.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/>Der den Kl&#228;ger behandelnde Facharzt A. diagnostiziert unter dem 07.07.2008 eine l&#228;nger anhaltende depressive St&#246;rung, ausgel&#246;st durch den pl&#246;tzlichen Kindstod seines Kindes. Berufsunf&#228;higkeit bestehe seit Oktober 2007. Die Dauer sei momentan nicht abzusch&#228;tzen, in einem halben Jahr sollte eine erneute Anfrage stattfinden. Der Kl&#228;ger sei jedenfalls zun&#228;chst f&#252;r mindestens drei weitere Monate zur Aus&#252;bung seines Berufs als Rechtsanwalt vollst&#228;ndig unf&#228;hig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"46\"/>Prof. Sch. kommt in seinem vom Beklagten eingeholten Gutachten vom 03.12.2008 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kl&#228;ger ein depressives Syndrom bestehe, das diagnostisch zweifelsfrei einer schwer ausgepr&#228;gten depressiven St&#246;rung zuzuordnen sei (ICD-10: F. 32.9). Diese Beeintr&#228;chtigung f&#252;hre dazu, dass der Kl&#228;ger zur Aus&#252;bung seines Berufs als Rechtsanwalt vollst&#228;ndig unf&#228;hig sei. Berufsunf&#228;higkeit sei nach aller klinischen Erfahrung zumindest mittelfristig im Verlauf der n&#228;chsten beiden Jahre gegeben. Mit Intensivierung der Therapie gegebenenfalls unter station&#228;ren Bedingungen sei eine Stabilisierung wenn nicht Remission der Symptomatik zu erwarten. Eine Nachuntersuchung sollte in etwa 18 Monaten erfolgen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"47\"/>Den Fragenkatalog des Beklagten zur Berufsunf&#228;higkeitsrente beantwortete Facharzt A. unter dem 28.06.2010 dahingehend, dass eine rezidivierende depressive St&#246;rung F 32.9 und eine Panikst&#246;rung F 40.0 vorl&#228;gen. Der Kl&#228;ger sei weiterhin f&#252;r die Aus&#252;bung seines Berufs vollst&#228;ndig berufsunf&#228;hig. Die Dauer der Berufsunf&#228;higkeit sei schlecht abzusch&#228;tzen. Das Ganze scheine jedoch so chronifiziert zu sein, dass mit einer Beendigung in den n&#228;chsten Jahren nicht zu rechnen sei.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"48\"/>Das daraufhin vom Beklagten eingeholte Gutachten von Prof. T. kommt unter dem 20.09.2010 zu dem Schluss, bei dem Kl&#228;ger liege eine schwere Depression vor (ICD 10: F32.9). Diese f&#252;hre momentan zu vollst&#228;ndiger Berufsunf&#228;higkeit. Wie der Vorgutachter rate er zu einer Intensivierung der Therapie unter Einschluss station&#228;rer Ma&#223;nahmen. Dies sei dem Kl&#228;ger auch vom Sachverst&#228;ndigen mitgeteilt worden. Die Schwierigkeit bestehe nur darin, dass der Kl&#228;ger kein rechtes Interesse an sich selber und seinem Schicksal finde und deswegen entsprechende Ma&#223;nahmen wohl von selber auch nicht einleiten werde. Dies berge aber die Gefahr, dass die Krankheit nicht nur rezidiviere, sondern chronifiziere und dass nach l&#228;ngerer Zeit dann eine Herausf&#252;hrung des Kl&#228;gers aus der Depression kaum mehr m&#246;glich sein werde. Die Dauer der Berufsunf&#228;higkeit sei ab dem 01.09.2010 auf zwei Jahre zu veranschlagen. In dieser Zeit m&#252;sse es unter Intensivierung der Therapie gelingen, den Kl&#228;ger aus seinem depressiven Elend herauszuf&#252;hren und bei ihm wieder ein Interesse an sich selbst und an seiner Lebensf&#252;hrung zu wecken.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"49\"/>Unter dem 16.04.2012 gibt Facharzt A. an, beim Kl&#228;ger liege eine chronifizierte Depression vor. Der Kl&#228;ger sei nicht mehr in der Lage und auch in Zukunft nicht in der Lage, den Beruf des Anwalts selbst&#228;ndig oder angestellt auszu&#252;ben. Dieser Zustand bestehe mindestens seit 2007, mit einer Besserung rechne er eigentlich nicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"50\"/>Daraufhin holte der Beklagte erneut ein Gutachten von Prof. T. ein, der unter dem 24.07.2012 unter Bezugnahme auf sein Vorgutachten ausf&#252;hrt, in der Zwischenzeit seien knapp zwei Jahre verstrichen, die offensichtlich in keiner Weise genutzt worden seien, die Krankheit sachgerecht zu behandeln. Zwar habe sich der Kl&#228;ger in der Behandlung eines Nervenarztes in W. befunden, dieser habe jedoch offensichtlich die Medikamentendosis herab- und schlie&#223;lich die Medikamente ganz abgesetzt, sodass der Kl&#228;ger nun ganz ohne Behandlung sei, zumal eine Psychotherapie ebenfalls nicht stattfinde. Tatsache sei, dass von den Vorschl&#228;gen, die er im fr&#252;heren Gutachten unterbreitet habe, nichts realisiert sei, dass keine station&#228;re Behandlung stattgefunden habe, keine nicht medikament&#246;sen Verfahren eingesetzt worden seien, aber zu allem &#220;berfluss auch noch die Medikamente in letzter Zeit abgesetzt worden seien, so dass der Kl&#228;ger sich selbst &#252;berlassen sei. Sein Arzt erkl&#228;re, er rechne eigentlich mit keiner Verbesserung des Zustandsbildes mehr, er habe sich also damit abgefunden, habe diese Haltung offensichtlich auch auf den Kl&#228;ger &#252;bertragen, der selber ebenfalls keine Hoffnung mehr habe und sich mehr oder weniger aufgegeben habe, jemals wieder gesund zu werden. Damit sei der Kl&#228;ger auf nicht absehbare Zeit nicht mehr imstande, typische T&#228;tigkeiten eines Anwalts auszu&#252;ben, wie sie in der Anlage 1 des Schreibens des Versorgungswerks aufgef&#252;hrt seien.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"51\"/>Unter dem 14.05.2014 f&#252;hrt Facharzt A. aus, der Kl&#228;ger befinde sich weiterhin bei ihm in Behandlung. Es liege weiterhin eine chronifizierte Depression vor, gegen&#252;ber der letzten Stellungnahme vom 16.04.2012 habe sich keine &#196;nderung, insbesondere keine Besserung ergeben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>52&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"52\"/>Schon vor dem Hintergrund dieser &#228;rztlichen Gutachten und Stellungnahmen ist die Feststellung von Prof. S., beim Kl&#228;ger liege - im &#220;brigen seit 2007/2008 - &#252;berhaupt keine Erkrankung vor, nicht nachvollziehbar.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>53&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"53\"/>Dies gilt umso mehr mit Blick auf das - in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. S. erstellte - &#228;rztliche Gutachten des Nervenarztes Dr. K. vom 31.10.2014 f&#252;r die Deutsche Rentenversicherung Bund. Dieser Gutachter diagnostiziert eine rezidivierende depressive St&#246;rung, gegenw&#228;rtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome, F33.2, und stellt fest, dass beim Kl&#228;ger keine Belastbarkeit f&#252;r eine Reha vorliege.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>54&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"54\"/>bb) Nicht nachvollziehbar und ersichtlich unzutreffend ist auch die Behauptung von Prof. S. in seiner erg&#228;nzenden Stellungnahme vom 15.01.2018, s&#228;mtliche Untersucher h&#228;tten bei dem Kl&#228;ger lediglich eine depressive Verstimmung festgestellt, die nicht therapiert werden m&#252;sse. S&#228;mtliche Vorgutachter haben im Gegenteil bei dem Kl&#228;ger eine zur Berufsunf&#228;higkeit f&#252;hrende Erkrankung festgestellt und dies schl&#252;ssig begr&#252;ndet.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>55&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"55\"/>cc) Auch die Auseinandersetzung von Prof. S. mit den Vorgutachten &#252;berzeugt nicht im Ansatz. Soweit er Befunde und Begr&#252;ndungen vermisst, l&#228;sst er bereits au&#223;er Betracht, dass die Vorgutachter und insbesondere die Professoren Sch. und T. den Fragenkatalog des Beklagten zur Feststellung der Berufsunf&#228;higkeit im Einzelnen behandelt und ihre Schlussfolgerungen, die sich decken, nachvollziehbar begr&#252;ndet haben. Es ist auch weder dargelegt noch erkennbar, dass und warum Prof. S. in der Lage sein sollte, den Gesundheitszustand des Kl&#228;gers in der Vergangenheit, in der er den Kl&#228;ger nicht gesehen hat, besser beurteilen zu k&#246;nnen als die Gutachter, die den Kl&#228;ger untersucht und einen pers&#246;nlichen Eindruck gewonnen haben. Dies gilt auch im Hinblick auf seine Feststellung, durch das Erleben von Widrigkeiten am Arbeitsplatz sei es zu einem Vermeidungsverhalten gekommen, welches durch Attestieren von Arbeitsunf&#228;higkeit unterst&#252;tzt und chronifiziert worden sei, anstatt auf eine sachliche L&#246;sung der Konflikte hinzuwirken. Er l&#228;sst im &#220;brigen schon au&#223;er Acht, dass der Kl&#228;ger angegeben hat, der pl&#246;tzliche Kindstod seines Kindes sei Ausl&#246;ser f&#252;r die Depression gewesen, und kann nicht plausibel machen, dass ihm das genannte Urteil zustehen k&#246;nnte. Seine Ausf&#252;hrungen zu dem &#8222;Vermeidungsverhalten&#8220; k&#246;nnen nicht mehr als sachlich angesehen werden. Nichts anderes gilt, soweit er meint, die in der Akte enthaltenen Gutachten legten nahe, dass die jetzt gezeigte Verhaltensweise mit erheblichen Verdeutlichungsversuchen und Beschwerden&#252;bertreibung sp&#228;testens seit 2008 bestanden habe. Die in der Akte enthaltenen Gutachten belegen genau das Gegenteil. Prof. Sch. f&#252;hrt in seinem Gutachten vom 03.12.2008 im Hinblick auf den psychopathologischen Befund aus, Aggravationstendenzen h&#228;tten zweifelsfrei nicht bestanden. Auch bei der neuropsychologischen Testung h&#228;tten sich keine Hinweise auf Aggravationstendenzen geboten. Prof. T. best&#228;tigt dies in seinem Gutachten vom 20.09.2010, in dem er darlegt, die neuropsychologische Untersuchung habe keine Hinweise auf Aggravationstendenz ergeben, aber das Bild einer schweren depressiven Symptomatik. Der gegenteilige Schluss von Prof. S., dem keine eigene Anschauung aus dem Jahr 2008 zugrunde liegt, ist nicht ansatzweise schl&#252;ssig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>56&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"56\"/>b) Unabh&#228;ngig davon ist das Gutachten von Prof. S. auch aus sich heraus nicht nachvollziehbar und die ma&#223;gebend auf den Testergebnissen beruhende Schlussfolgerung des Gutachters, der Kl&#228;ger simuliere, nicht plausibel.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>57&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"57\"/>Ausweislich seines Gutachtens vom 07.08.2014 hat der Gutachter zum einen Tests zur Befindlichkeit und Pers&#246;nlichkeitsstruktur (aa) und zum anderen Tests zur kognitiven Leistungsf&#228;higkeit (bb) durchgef&#252;hrt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>58&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"58\"/>aa) Die durchgef&#252;hrten Tests zur Befindlichkeit und Pers&#246;nlichkeitsstruktur sollen den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Untersuchten erfassen. Dabei handelt es sich um den Minnesota Multiphasic Personality Inventory-2 Restrukturierte Form (MMPI-2-RF) und um ein Beschwerdenvalidierungsverfahren. Beim MMPI-2-RF werden nach den Angaben des Gutachters u. a. anhand von Validit&#228;tsskalen m&#246;gliche Inkonsistenzen und Antwortverzerrungen erfasst; beim Beschwerdenvalidierungsverfahren handelt es sich um einen Selbsteinsch&#228;tzungsfragebogen, mit dessen Hilfe negative Antwortverzerrung in psychischen, kognitiven und k&#246;rperlichen Bereichen festgestellt werden kann. Dazu hat der Gutachter ausgef&#252;hrt, beim MMPI-2-RF erg&#228;ben die Validit&#228;tsskalen keine Inkonsistenzen oder Antwortverzerrungen, das Beschwerdenvalidierungsverfahren habe keine Aggravation ergeben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>59&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"59\"/>bb) Die Testergebnisse der Tests zur kognitiven Leistungsf&#228;higkeit fasst der Gutachter wie folgt zusammen:</td></tr></table>\n            </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>60&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"60\"/>- verbal-kristalline Basisintelligenz: oberer Normbereich</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>61&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"61\"/>- nonverbales Schlussfolgern und visuelle Wahrnehmung: leicht unter Altersnormgrenze</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>62&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"62\"/>- visuo-konstruktive F&#228;higkeiten: deutlich unterdurchschnittlich</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>63&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"63\"/>- Lern- und Merkf&#228;higkeit: visuell-r&#228;umliches und logisch-verbales Ged&#228;chtnis entsprechen kurz- und mittelfristig dem Altersnormbereich; unterdurchschnittlich Leistungen bei der akustischen Merkspanne und dem verbalen Ged&#228;chtnis f&#252;r Paarassoziationen</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>64&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"64\"/>- Aufmerksamkeit: Einfachreaktion deutlich verlangsamt; bei komplexer Aufmerksamkeit, selektiver Aufmerksamkeit und visueller Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie der basalen &#220;berblicksgewinnung leicht unterdurchschnittliche Leistungen</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>65&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"65\"/>- exekutive Funktionen: Arbeitsged&#228;chtnis altersentsprechend; figurale Ideenfl&#252;ssigkeit als Zeichen der spontanen kognitiven Flexibilit&#228;t wie auch Wortfl&#252;ssigkeit ergeben leichte Verlangsamungen.</td></tr></table>\n        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>66&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"66\"/>Der Gutachter f&#252;hrt dazu aus: &#8222;Objektive Verfahren zur Kontrolle der Anstrengungsbereitschaft ergeben eine unzureichende Leistungsmotivation. Die Ergebnisse in den kognitiven Verfahren k&#246;nnen nicht als valides Abbild des tats&#228;chlichen Leistungspotentials interpretiert werden.&#8220;</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>67&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"67\"/>Diese Feststellung ist jedoch nicht schl&#252;ssig. In seiner vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten erl&#228;uternden Stellungnahme vom 15.01.2018 gibt der Gutachter dazu und zu der Ansicht des Kl&#228;gers, aus dem Gutachten gehe hervor, dass bei ihm nicht im Mindesten eine T&#228;uschungstendenz erkennbar sei, an, das Gutachten bestehe nicht nur aus dem MMPI-2-Fragebogen, sondern dar&#252;ber hinaus sei eine ausf&#252;hrliche Exploration, eine k&#246;rperliche, eine neurologische, eine psychiatrische Untersuchung und vor allem testpsychologische Leistungsdiagnostik durchgef&#252;hrt worden, die in Tabelle 1 zusammengefasst sei. Aus all diesen Informationsquellen habe sich ergeben, dass der Kl&#228;ger offensichtlich bem&#252;ht gewesen sei, bei der Untersuchung einen Irrtum &#252;ber sein Leistungsverm&#246;gen hervorzurufen. Speziell sei noch einmal die Tabelle 1 besprochen. Bei dem Kl&#228;ger seien mehrere standardisierte und gut validierte leistungsmessende Verfahren zur &#220;berpr&#252;fung der kognitiven F&#228;higkeiten eingesetzt worden. Die Ergebnisse w&#252;rden auf hochgradige kognitive Beeintr&#228;chtigungen, einer fortgeschrittenen Demenz entsprechend, hinweisen. Sie st&#252;nden in un&#252;berbr&#252;ckbaren Widerspruch zu dem Verhalten des Kl&#228;gers au&#223;erhalb der Testsituation. Dar&#252;ber hinaus wiesen mehrfache leistungsvalidierende Verfahren (dies sei etwas anderes als die Beschwerdenvalidierung) darauf hin, dass Versuche der Testmanipulation vorgelegen h&#228;tten. Dies seien insbesondere die Untertests 1, 2 und Konsistenz in der verbalen Ged&#228;chtnispr&#252;fung sowie auch die Ergebnisse der &#8222;Alertness&#8220;. Beispielsweise w&#228;re ein Proband, der tats&#228;chlich &#252;ber derart schlechte Ged&#228;chtnisf&#228;higkeiten verf&#252;ge, wie der Kl&#228;ger dies bei der Testuntersuchung zu demonstrieren versucht habe, keineswegs in der Lage, so ausf&#252;hrliche und im Vergleich zu den Akteninhalten richtige anamnestische Angaben zu machen, wie der Kl&#228;ger dies habe leisten k&#246;nnen. Eine solche Person w&#228;re auch nicht in der Lage, die verbal gegebenen Anweisungen bei der k&#246;rperlichen und neurologischen Untersuchung richtig umzusetzen. Auch w&#228;re eine solche Person nicht in der Lage, das Diktat des Untersuchers zu verfolgen und jeweils zu intervenieren, wenn sich eine Unstimmigkeit ergebe. Auch bei der k&#246;rperlichen Untersuchung h&#228;tten sich Hinweise f&#252;r nicht authentisches Leistungsverhalten gefunden. Zusammenfassend beruhe die Aussage in seinem Gutachten, dass der Kl&#228;ger versucht habe, die Testergebnisse zu manipulieren und man dies als eine Aggravationstendenz bewerten k&#246;nnen, nicht auf einem einzigen, unauff&#228;lligen Testergebnis (n&#228;mlich in der Beantwortung des Fragebogens MMPI-2 RF), sondern auf zahlreichen weiteren Befunden, die im Verlaufe der ausf&#252;hrlichen Begutachtung erhoben worden seien.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>68&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"68\"/>Dies &#252;berzeugt schon deshalb nicht, weil die Behauptung des Gutachters nicht plausibel ist, die Ergebnisse der Tests zur kognitiven Leistungsf&#228;higkeit w&#252;rden auf hochgradige kognitive Beeintr&#228;chtigungen, einer fortgeschrittenen Demenz entsprechend, hinweisen. Diese Behauptung setzt der Gutachter schon nicht in hinreichend konkrete Beziehung zu den Testergebnissen und verh&#228;lt sich vor allem nicht dazu, dass die Ergebnisse der kognitiven Tests, wie er selbst dargelegt hat (s. o.), oftmals im Normbereich liegen und insgesamt keineswegs deutlich unterdurchschnittlich sind. Dass Ergebnisse im Normbereich auf einer T&#228;uschung durch den Kl&#228;ger beruhten, behauptet auch der Gutachter nicht. Auch seine Ausf&#252;hrungen, zu was &#8222;eine solche Person&#8220; nicht in der Lage sei (z. B. die verbal gegebenen Anweisungen bei der k&#246;rperlichen und neurologischen Untersuchung richtig umzusetzen), ber&#252;cksichtigen die o. a. positiven Testergebnisse nicht hinreichend. Der Gutachter stellt schlie&#223;lich - auch soweit er darauf hinweist, dass Unterschiede zwischen leistungs- und beschwerdevalidierenden Verfahren best&#252;nden - in seine Betrachtung auch nicht hinreichend ein, dass sich nicht nur beim MMPI-2 RF, sondern auch im Bereich der Beschwerdenvalidierung gerade keine Aggravationstendenzen ergeben haben. Schlie&#223;lich vermag der Gutachter die Feststellungen von Prof. Sch. in seinem Gutachten vom 03.12.2008 nicht zu entkr&#228;ften, der die kognitive Leistungsf&#228;higkeit ebenfalls getestet hat. Prof. Sch. hat dargelegt, dass die ausf&#252;hrliche neuropsychologische Testung weitreichende Abweichungen von der Altersnorm in allen untersuchten Bereichen mit Ausnahme der unmittelbaren Merkf&#228;higkeit ergeben habe. Hinweise auf Aggravationstendenzen h&#228;tten sich nicht geboten. Insgesamt seien die zitierten Defizite im Rahmen der schweren depressiven Symptomatik zu verstehen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>69&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"69\"/>Nicht nachvollziehbar sind auch die Ausf&#252;hrungen des Gutachters zu dem Vortrag des Kl&#228;gers, dass kognitive Leistungstests bei der bei ihm diagnostizierten Erkrankung - nach dem Ausschluss des Vorliegens einer hirnorganischen Erkrankung - nicht angezeigt seien. Der Kl&#228;ger f&#252;hrt dazu aus, diese Tests seien bereits dem Namen nach daf&#252;r da, um kognitive St&#246;rungen bei Hirn- oder Sch&#228;delkranken zu erkennen. Daher w&#252;rden sie bei Depressiverkrankungen generell nicht eingesetzt, weil sie hier keine Aussagekraft bes&#228;&#223;en. Dies werde durch verschiedene wissenschaftliche Nachweise (u. a. &#8222;Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft f&#252;r Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde zur Anwendung von Beschwerdenvalidierungstests in der psychiatrischen Begutachtung vom 28.01.2011&#8220;) best&#228;tigt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>70&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"70\"/>Prof. S. f&#252;hrt dazu aus, in der Behauptung des Kl&#228;gers, dass die Untersuchung der kognitiven Leistungen zur Beurteilung seines Krankheitsbildes nicht relevant sei, sei offensichtlich ein Irrtum zu erkennen. Die T&#228;tigkeit des Anwalts setze vor allem intakte kognitive F&#228;higkeiten voraus, dar&#252;ber hinaus nat&#252;rlich gewisse F&#228;higkeiten der Fortbewegung, der Handhabung von Schriftst&#252;cken und vor allem der F&#228;higkeit, sich zu &#228;u&#223;ern. Diese &#8222;peripheren&#8220; F&#228;higkeiten habe er in seinem Gutachten ebenfalls ausf&#252;hrlich untersucht. Um die kognitiven F&#228;higkeiten eines Menschen zu untersuchen, m&#252;sse naturgem&#228;&#223; eine geeignete kognitive Testbatterie eingesetzt werden. Abgesehen von den konkreten kognitiven F&#228;higkeiten wie Konzentration, Reaktionsverm&#246;gen, Ged&#228;chtnis etc. werde bei der testpsychologischen Untersuchung nat&#252;rlich auch Ausdauer und Antrieb beurteilt, ob n&#228;mlich die doch recht umfangreiche Testbatterie in angemessener Zeit bew&#228;ltigt werden k&#246;nnen. Diese Ausf&#252;hrungen verhalten sich indes nicht zu dem nachvollziehbaren Vortrag des Kl&#228;gers, dass kognitive Tests bei einer depressiven St&#246;rung keine Aussagekraft h&#228;tten (s. dazu auch die folgenden Ausf&#252;hrungen).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>71&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"71\"/>Der Kl&#228;ger hat unter anderem eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft f&#252;r Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) vom 28.01.2011 &#8222;Zur Anwendung von Beschwerdenvalidierungstests in der psychiatrischen Begutachtung&#8220; vorgelegt. Darin wird in nachvollziehbarer Weise ausgef&#252;hrt, gesetzliche Unfallversicherungen und private Haftpflichtversicherungen forderten zunehmend die obligate Anwendung neuropsychologischer Beschwerdenvalidierungstests (BVT) und w&#252;rden in dieser Haltung von herangezogenen Beratungs&#228;rzten und Psychologen unterst&#252;tzt. Dabei werde den Versicherungen und den Gerichten suggeriert, dass damit objektive wissenschaftliche Methoden zur Feststellung von Simulation und Aggravation zur Verf&#252;gung st&#252;nden. Die DGPPN sehe sich deshalb veranlasst, darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von Beschwerdenvalidierungstests kein obligates Qualit&#228;tsmerkmal psychiatrischer Gutachten darstelle. Zwar m&#246;ge es bei der Abkl&#228;rung hirnorganischer Sch&#228;den sinnvoll sein, bei der &#220;berpr&#252;fung der Authentizit&#228;t geklagter Beschwerden BVT zu ber&#252;cksichtigen. Bei anderen psychiatrischen Fragestellungen, z. B. der Begutachtung depressiver Syndrome, sei der schwerpunktm&#228;&#223;ige Einsatz von BVT jedoch kritisch zu sehen. Es gebe bisher in der Begutachtungspraxis in Deutschland auch keinen Konsensus dar&#252;ber, welche und wie viele der zahlreich verf&#252;gbaren Tests sinnvollerweise zum Einsatz kommen sollten. Solange die Auswahl der BVT aber dem Belieben des Gutachters &#252;berlassen bleibe, k&#246;nne der Einsatz solcher Tests auch kein Qualit&#228;tsmerkmal eines sozialmedizinischen Gutachtens oder gar ein einzufordernder obligatorischer Standard sein. Keinesfalls d&#252;rfe ein auff&#228;lliger Befund von vornherein mit Simulation gleichgesetzt werden. Darauf wiesen auch Empfehlungen einer amerikanischen Konsensuskonferenz explizit hin, in denen ausdr&#252;cklich festgehalten werde, dass der Einsatz von BVT nur ein Mosaikstein in einer umfassenden gutachterlichen Gesamtschau darstelle. Diese Gesamtschau aber hat Prof. S. (wie im &#220;brigen auch der Beklagte) nicht vorgenommen, der die zahlreichen vorliegenden &#228;rztlichen Gutachten und Stellungnahmen sowie die Tatsache der sechsj&#228;hrigen ununterbrochenen Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente ebenso wenig mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Betrachtung eingestellt hat wie den Umstand, dass Inkonsistenzen zwischen beobachteten und erwarteten Leistungen ein Ausdruck von psychischen St&#246;rungen sein k&#246;nnen, wie Prof. Sch. dies beschrieben hat.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>72&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"72\"/>Im &#220;brigen fallen auch deutliche Widerspr&#252;che in den Angaben von Prof. S. - gerade soweit er im Weiteren die angef&#252;hrte Stellungnahme der DGPPN erw&#228;hnt - auf. So hei&#223;t es in seinem Gutachten vom 07.08.2014: &#8222;... war <em>[der Kl&#228;ger]</em> &#228;hnlich wie bei der k&#246;rperlichen Befunderhebung auch bei der psychologischen Befunderhebung bem&#252;ht, dramatische Beeintr&#228;chtigungen zu zeigen, die so nicht vorliegen und nicht vorliegen k&#246;nnen... In mehreren Validierungsverfahren ergab sich massive negative Antwortverzerrung.&#8220; Demgegen&#252;ber hat er in seiner erg&#228;nzenden Stellungnahme vom 15.01.2018 angegeben, es sei richtig, dass beschwerdenvalidierende Verfahren nicht zur Diagnostik psychischer St&#246;rungen geeignet seien. Eine Schlussfolgerung, dass bei einem Menschen keine Erkrankung vorliege, lasse sich nicht bereits aus dem Umstand ziehen, dass negative Antwortverzerrungen vorl&#228;gen. Das sei auch in seinem Gutachten nicht geschehen. Vielmehr habe er eine ausf&#252;hrliche Exploration, eine sorgf&#228;ltige klinische und psychiatrische Untersuchung durchgef&#252;hrt, aus diesen Untersuchungen habe sich ergeben, dass eine diagnostizierbare Krankheit bei dem Kl&#228;ger nicht bestehe. Die leistungs- und beschwerdenvalidierenden Verfahren tr&#252;gen dazu nichts bei. Dies ist nicht nachvollziehbar, wenn man die oben angef&#252;hrten Aussagen aus dem urspr&#252;nglichen Gutachten in den Blick nimmt. Der Gutachter &#252;bersieht auch, dass seine Feststellungen ohne diese Begr&#252;ndung nicht hinreichend belegt sind. Angesichts all dieser Umst&#228;nde &#252;berzeugt das Gutachten von Prof. S. nicht ansatzweise.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>73&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"73\"/>c) Dar&#252;ber hinaus ist das Gutachten von Prof. S. auch deshalb nicht verwertbar, weil es eine deutliche Tendenz zur Unsachlichkeit und Parteilichkeit erkennen l&#228;sst.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>74&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"74\"/>Bei dem vom Beklagten eingeholten Gutachten von Prof. S. handelt es sich (zun&#228;chst) um ein Parteigutachten mit der Konsequenz, dass es bei Vorliegen substantiierter Einwendungen ggf. unverwertbar sein kann (vgl. dazu VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 10.05.2017 - 2 S 1826/16 -, und Beschluss vom 29.04.2002 - 10 S 2367/01 -, jeweils juris). Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch f&#252;r den Nichtsachkundigen erkennbare M&#228;ngel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tats&#228;chlichen Voraussetzungen ausgeht, unl&#246;sbare inhaltliche Widerspr&#252;che enth&#228;lt oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und/oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29.02.2012 - 7 C 8.11 -, BVerwGE 142, 73; Beschl&#252;sse vom 10.09.2010 - 8 B 15.10 -, und vom 30.08.1993 - 2 B 106.93 -, juris). Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen bestehen hier durchgreifende Zweifel an der Unparteilichkeit von Prof. S.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>75&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"75\"/>Dies gilt zun&#228;chst mit Blick auf die oben dargelegten unsachlichen Einlassungen des Gutachters und gilt des Weiteren mit Blick auf beleidigende und herabsetzende &#196;u&#223;erungen von Prof. S. (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2009 - 4 W 150/09 -, juris, m. w. N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>76&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"76\"/>Er f&#252;hrt in seinem Gutachten aus: &#8222;Der psychiatrische Befund war auff&#228;llig durch fehlenden Blickkontakt und leise Sprechweise, wobei unter Bezugnahme auf die diagnostischen Kriterien der Psychiatrie keine Diagnose zu stellen ist. Es handelt sich um unspezifische Verhaltensauff&#228;lligkeiten, wie sie offensichtlich einem laienhaften Klischee &#252;ber Auftreten und Verhalten von psychisch erkrankten Menschen entsprechen... ist <em>[der Kl&#228;ger]</em> bem&#252;ht, die Krankenrolle einzunehmen, obwohl keine Krankheit vorliegt, er entfaltet dazu betr&#228;chtliche Aktivit&#228;ten... Die Prognose ist aus medizinischer Sicht gut. Wie lange das Verhalten des <em>[Kl&#228;gers]</em> anh&#228;lt, ist allerdings nicht vorherzusagen, weil diesem Verhalten ganz offensichtlich eigene Motive zugrunde liegen, die <em>[der Kl&#228;ger]</em> nicht thematisieren m&#246;chte. Die Motive k&#246;nnen aber nach den Testergebnissen dahingehend beschrieben werden, dass <em>[der Kl&#228;ger]</em> einen Irrtum &#252;ber seinen Gesundheitszustand und sein Leistungsverm&#246;gen erregen m&#246;chte.&#8220;</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>77&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"77\"/>Diese &#196;u&#223;erungen stellen sich vom Standpunkt eines juristisch und medizinisch nicht vorgebildeten Lesers als Tatsachenbehauptung dar, die der Gutachter als hinreichend gesichert ansieht. Diese Behauptung entbehrt jedoch, wie sich aus den obigen Ausf&#252;hrungen und dem Inhalt der &#252;brigen Gutachten ergibt, einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die &#196;u&#223;erungen sind unsachlich und pers&#246;nlich herabsetzend (&#8222;einem laienhaften Klischee &#252;ber Auftreten und Verhalten von psychisch erkrankten Menschen entspricht&#8220;; &#8222;bem&#252;ht, die Krankenrolle einzunehmen, obwohl keine Krankheit vorliegt, er entfaltet dazu betr&#228;chtliche Aktivit&#228;ten&#8220;; &#8222;einen Irrtum &#252;ber seinen Gesundheitszustand und sein Leistungsverm&#246;gen erregen m&#246;chte&#8220;).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>78&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"78\"/>Durchgreifende Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen schlie&#223;lich auch deshalb, weil er bei der Gutachtenserstellung eigenm&#228;chtig &#252;ber die ihm durch den Gutachtensauftrag gezogenen Grenzen hinausgegangen ist (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2014 - 7 W 10/14 -, juris). Der Beklagte hat Prof. S. mitgeteilt, dass der Kl&#228;ger seit dem 01.09.2008 Berufsunf&#228;higkeitsrente beziehe, die derzeit bis 31.08.2014 befristet sei, und hat ihn beauftragt, eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage der <strong>weiteren</strong> Berufsunf&#228;higkeit zu erstellen. Darauf hat sich der Gutachter indes nicht beschr&#228;nkt, sondern weitergehend behauptet, nach den vorgelegten Akten bestehe der Zustand, dass der Kl&#228;ger bem&#252;ht sei, die Krankenrolle einzunehmen, obwohl keine Krankheit vorliege, vermutlich seit 2007. Die in der Akte enthaltenen Gutachten legten nahe, dass die jetzt gezeigte Verhaltensweise mit erheblichen Verdeutlichungsversuchen und Beschwerden&#252;bertreibung sp&#228;testens seit 2008 bestanden habe. Diese Feststellungen, die im Widerspruch zu den in der Akte enthaltenen Gutachten stehen und nicht auf eigener Anschauung beruhen, &#252;berschreiten den Gutachtensauftrag und sind auch angesichts des Inhalts der in der Akte enthaltenen Gutachten nicht nachvollziehbar.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>79&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"79\"/>Nach alledem ist das Gutachten von Prof. S. auch aus diesen Gr&#252;nden unverwertbar.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>80&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"80\"/>2. Dass der Kl&#228;ger berufsunf&#228;hig im Sinne des &#167; 21 Abs. 1 RAVwS ist, ergibt sich zur &#220;berzeugung des Senats indes aus allen anderen, oben n&#228;her bezeichneten Stellungnahmen und Gutachten. Sie erf&#252;llen alle Voraussetzungen, um dem Senat die f&#252;r seine &#220;berzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Insbesondere bestehen keinerlei Zweifel an der Objektivit&#228;t und Sachkunde der erfahrenen Gutachter Prof. Sch. und Prof. T. S&#228;mtliche &#196;rzte und Gutachter best&#228;tigen &#252;bereinstimmend und nachvollziehbar, wie dargelegt, eine zur Berufsunf&#228;higkeit f&#252;hrende depressive St&#246;rung beim Kl&#228;ger. F&#252;r den Zeitraum 2008 bis 2014 sieht dies offensichtlich auch der Beklagte nicht anders, der dem Kl&#228;ger f&#252;r diesen Zeitraum mit drei bestandskr&#228;ftigen Bescheiden Berufsunf&#228;higkeitsrente bewilligt hat. Diese Feststellung gilt indes auch f&#252;r den hier im Streit stehenden Zeitraum ab dem 01.09.2014, f&#252;r den schon jedwede Anhaltspunkte f&#252;r eine &#196;nderung des Gesundheitszustands des Kl&#228;gers fehlen. Abgesehen davon hat Prof. T. in seinem Gutachten vom 24.07.2012 konstatiert, der Kl&#228;ger biete das voll ausgepr&#228;gte Bild eines ersch&#246;pften, verzweifelten, hoffnungslosen, resignierten Menschen ohne Esprit oder Witz, der interesselos und antriebslos vor sich hinlebe, blass, mit leiser Stimme spreche, so dass man ihn kaum verstehe, niedergedr&#252;ckt, einsilbig, leise. Er vermeide jeden Blickkontakt, sei offensichtlich verstimmt, f&#252;hle sich unf&#228;hig zu irgendwelchen Aktivit&#228;ten, gleich welcher Natur. Man gewinne den Eindruck, dass er sich vollkommen aufgegeben habe und &#252;berhaupt kein Interesse an seiner eigenen Existenz oder auch der der Familie aufbringen k&#246;nne. Er sei niedergeschlagen, freudlos, lustlos und offensichtlich nicht imstande, die minimalsten Alltagsgesch&#228;fte zu besorgen, geschweige denn als Anwalt auch nur in der geringsten Form t&#228;tig zu werden. Er sei auf nicht absehbare Zeit nicht mehr imstande, typische T&#228;tigkeiten eines Anwalts auszu&#252;ben. Der Zustand werde, wenn keine neuen Ans&#228;tze zur Therapie erfolgten, und dies scheine der Fall zu sein, auf Dauer bestehen bleiben, so dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich sei.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>81&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"81\"/>Es sind keine Anhaltspunkte daf&#252;r gegeben, dass diese Feststellungen f&#252;r die Zeit ab 01.09.2014 keine Geltung beanspruchen k&#246;nnten, im Gegenteil: Sie erfahren Best&#228;tigung durch das Gutachten des Nervenarztes Dr. K. f&#252;r die Deutsche Rentenversicherung vom 31.10.2014, der eine rezidivierende depressive St&#246;rung, gegenw&#228;rtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome, F33.2, diagnostiziert und festgestellt hat, dass keine Belastbarkeit f&#252;r eine Reha vorliege. Auf dieser Grundlage erh&#228;lt der Kl&#228;ger von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, mit Bescheid vom 07.04.2016 verl&#228;ngert bis Oktober 2019.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>82&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"82\"/>Dem kann nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, der Begriff der Berufsunf&#228;higkeit sei hier eigenst&#228;ndig und decke sich nicht mit dem in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies trifft zwar zu, ist hier aber nicht entscheidend.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>83&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"83\"/>Nach &#167; 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit au&#223;erstande sind, unter den &#252;blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden t&#228;glich erwerbst&#228;tig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit au&#223;erstande sind, unter den &#252;blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden t&#228;glich erwerbst&#228;tig zu sein (&#167; 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Demgegen&#252;ber kommt es f&#252;r Frage der Berufsunf&#228;higkeit im Sinne des &#167; 21 Abs. 1 RAVwS darauf an, ob der Rechtsanwalt in der Lage ist, ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Dies ist berufsspezifisch zu bestimmen, eine Verweisung auf Erwerbst&#228;tigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist nicht m&#246;glich. Darum geht es hier aber ebenso wenig wie um die Frage der Unterscheidung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Es steht auch nicht im Streit, welche Leistungseinschr&#228;nkungen die von allen &#196;rzten - mit Ausnahme von Prof. S. - diagnostizierte Erkrankung zur Folge hat. Denn es nicht zweifelhaft, dass diese Depression - wenn sie vorliegt - beim Kl&#228;ger sowohl zu Berufsunf&#228;higkeit im Sinne des &#167; 21 Abs. 1 RAvWS als auch zu einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des &#167; 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI f&#252;hrt. Dass der Kl&#228;ger infolge der Depression zwar voll erwerbsgemindert, nicht aber berufsunf&#228;hig w&#228;re, behauptet auch der Beklagte nicht, der bei dem gleichbleibenden Krankheitsbild sechs Jahre lang Berufsunf&#228;higkeitsrente gew&#228;hrt hat. Streitig sind hier nicht die Folgen der Erkrankung und deren Auswirkung auf das Leistungsverm&#246;gen, streitig ist vielmehr das Vorliegen einer Erkrankung &#252;berhaupt. Daf&#252;r aber k&#246;nnen auch die Feststellungen des Gutachters der Deutschen Rentenversicherung herangezogen werden. Eine depressive St&#246;rung ist eine depressive St&#246;rung in beiden Systemen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>84&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"84\"/>3. Soweit das Verwaltungsgericht das Urteil selbst&#228;ndig tragend auch darauf gest&#252;tzt hat, jedenfalls bestehe der von den Vorgutachtern festgestellte Gesundheitszustand beim Kl&#228;ger nicht auf &#8222;nicht absehbare Zeit&#8220; im Sinne des &#167; 21 Abs. 1 Nr. 1 RAVwS, vermag der Senat ihm nicht zu folgen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>85&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"85\"/>Zwar kann - wie sich aus &#167; 21 Abs. 7 Nr. 1 RAVwS ergibt - die Berufsunf&#228;higkeit ex post betrachtet auch nur vor&#252;bergehend sein. Jedoch kann eine Berufsunf&#228;higkeitsrente dann nicht bewilligt werden, wenn die Berufsunf&#228;higkeit aus der Sicht ex ante voraussichtlich nur vor&#252;bergehend sein wird. Denn die Vorschrift des &#167; 21 Abs. 1 Nr. 1 RAVwS nimmt mit dem Tatbestandsmerkmal &#8222;auf nicht absehbare Zeit&#8220; eine Abgrenzung vor zwischen blo&#223;er Krankheit, die zu einer vor&#252;bergehenden Unf&#228;higkeit zur Berufsaus&#252;bung f&#252;hrt, und der dauernden Berufsunf&#228;higkeit. Der Satzungsgeber hat damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geregelt, dass eine Berufsunf&#228;higkeitsrente dann nicht bewilligt werden kann, wenn bei der Prognose ex ante davon auszugehen ist, dass die Berufsunf&#228;higkeit nur vor&#252;bergehend ist. Nichts anderes folgt auch aus der Pr&#228;zisierung in &#167; 21 Abs. 1 Nr. 1 RAVwS, der die Unf&#228;higkeit zur Berufsaus&#252;bung auf &#8222;mindestens 90 Tage&#8220; festlegt. Mit dieser Tatbestandsvariante ist das grunds&#228;tzliche Erfordernis einer Unf&#228;higkeit der Berufsaus&#252;bung auf nicht absehbare Zeit nicht ausgeschlossen. Die 90-Tage-Frist tr&#228;gt vielmehr allein dem Umstand Rechnung, dass sich die ex-ante-Prognose einer dauernden Berufsunf&#228;higkeit als unzutreffend erweisen kann. Ihre Bedeutung ersch&#246;pft sich darin, dass die (sp&#228;ter nicht best&#228;tigte) Prognose dauernder Berufsunf&#228;higkeit den Rentenbezug dann deckt, wenn die Berufsunf&#228;higkeit f&#252;r mindestens 90 Tage angedauert hat. Die Berufsunf&#228;higkeit auf &#8222;mindestens 90 Tage&#8220; stellt mithin den Behaltensgrund f&#252;r die Rentenleistung dar. Daraus ergibt sich weiter, dass auch die Tatbestandsvariante der Berufsunf&#228;higkeit auf &#8222;mindestens 90 Tage&#8220; dem Anwalt kein Wahlrecht zwischen der Fortsetzung der Berufsaus&#252;bung und dem Wechsel in die Berufsunf&#228;higkeitsrente in den F&#228;llen gibt, in denen er krankheitsbedingt zwar mehr als 90 Tage seinen Beruf nicht (hinreichend) aus&#252;ben kann, jedoch (ex ante) davon auszugehen ist, er werde ihn danach wieder in vollem Umfang aufnehmen. Vielmehr verlangt die Geltendmachung der Berufsunf&#228;higkeitsrente durch das Mitglied, dass prognostisch davon ausgegangen werden muss, die Berufsunf&#228;higkeit werde auf nicht absehbare Zeit bestehen (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2002, a. a. O.; Senatsbeschl&#252;sse vom 21.01.2016 - 9 S 1578/15 - und vom 25.02.2013 - 9 S 89/13 -).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>86&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"86\"/>Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung insbesondere des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12.09.2012 - 17 A 1373/09 -, juris) ausgef&#252;hrt, eine Prognose, die Berufsunf&#228;higkeit werde auf nicht absehbare Zeit bestehen, k&#246;nne nicht gestellt werden, wenn die M&#246;glichkeit und Erwartung bestehe, dass ein erkrankter Rechtsanwalt die F&#228;higkeit zur Aus&#252;bung seines Berufs innerhalb eines &#252;berschaubaren Zeitraums wieder erlangen k&#246;nne (s. a. Senatsurteil vom 29.10.2002, a. a. O.), indem er bis dahin noch nicht ausgesch&#246;pfte, aber nach &#228;rztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsf&#228;higkeit geeignete und zumutbare therapeutische Behandlungsm&#246;glichkeiten wahrnehme. So liege der Fall hier; der Kl&#228;ger habe die bei seinem Krankheitsbild bestehenden Behandlungsm&#246;glichkeiten nicht in erforderlichem Ma&#223;e wahrgenommen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>87&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"87\"/>Das Verwaltungsgericht ber&#252;cksichtigt jedoch schon nicht hinreichend, dass das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen die erstmalige Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente betraf (und auch die zitierten Urteile des VG K&#246;ln vom 20.01.2015 - 7 K 4210/12 - und des VG M&#252;nster vom 28.05.2014 - 3 K 1587/12 - keine vergleichbare Fallkonstellation zum Gegenstand hatten). Hier dagegen steht ein Folgeantrag nach sechsj&#228;hrigem ununterbrochenen Bezug einer Berufsunf&#228;higkeitsrente im Streit. Vor diesem Hintergrund kann eine Dauerhaftigkeit im Sinne der Satzung des Beklagten der vom Verwaltungsgericht unterstellten Erkrankung nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Im &#220;brigen &#228;ndert das Nichtaussch&#246;pfen von Therapiem&#246;glichkeiten - ungeachtet der Frage, ob der Kl&#228;ger die daf&#252;r erforderliche Belastbarkeit aufgewiesen hat (vgl. dazu nur das Gutachten von Dr. K. vom 31.10.2014 f&#252;r die Deutsche Rentenversicherung Bund: keine Belastbarkeit f&#252;r eine Reha) - hier nichts daran, dass die die Berufsunf&#228;higkeit ausl&#246;sende Erkrankung (weiterhin) vorliegt (vgl. Gutachten Prof. T. vom 24.07.2012).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>88&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"88\"/>In dieser Konstellation scheidet die (Weiter-)Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente grunds&#228;tzlich nur unter den Voraussetzungen des &#167; 21 Abs. 9 RAVwS aus. Nach dieser Vorschrift kann das Versorgungswerk verlangen, dass sich derjenige, der eine Berufsunf&#228;higkeitsrente beantragt hat oder erh&#228;lt, medizinisch untersuchen l&#228;sst sowie sich einer Heilbehandlung oder einer Ma&#223;nahme nach &#167; 23 der Satzung unterzieht, wenn zu erwarten ist, dass diese Ma&#223;nahme die Berufsunf&#228;higkeit beseitigt oder eine drohende Berufsunf&#228;higkeit verhindert und f&#252;r das Mitglied zumutbar ist (Satz 1). Kommt das Mitglied dem Verlangen nicht nach, so kann das Versorgungswerk die Berufsunf&#228;higkeitsrente ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn es zuvor auf die Folgen schriftlich hingewiesen und eine angemessene Frist gesetzt hat (Satz 2). So aber ist der Beklagte bisher nicht verfahren, obwohl sp&#228;testens nach dem zweiten Gutachten von Prof. T. aller Anlass zu einer Aufforderung nach &#167; 21 Abs. 9 RAVwS bestanden h&#228;tte. Deshalb bedarf keiner Vertiefung, ob die Therapieempfehlungen der Gutachter nach wie vor G&#252;ltigkeit haben - der Kl&#228;ger macht geltend, dass es keine aktuellen Therapieempfehlungen gebe - und ob sie dem Kl&#228;ger, dessen Vorbringen nicht ergibt, dass er vollst&#228;ndig &#8222;austherapiert&#8220; w&#228;re, zumutbar w&#228;ren.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>89&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"89\"/>4. Der Kl&#228;ger hat auch einen Anspruch auf unbefristete Bewilligung der Berufsunf&#228;higkeitsrente. Einer Klarstellung im Tenor bedarf es insoweit nicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>90&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"90\"/>Zwar soll die Berufsunf&#228;higkeitsrente nach &#167; 21 Abs. 4 Satz 3 RAVwS befristet werden. Im vorliegenden Fall besteht indes kein Anlass f&#252;r eine Befristung. Im Hinblick auf die hier vorliegende atypische Situation hat sich das dem Beklagten einger&#228;umte Ermessen, Berufsunf&#228;higkeitsrente befristet oder unbefristet zu gew&#228;hren, zu einer unbefristeten Gew&#228;hrung verdichtet (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2017 - 9 S 698/16 -).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>91&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"91\"/>Dabei ist zum einen in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte dem Kl&#228;ger auf der Grundlage von sechs &#228;rztlichen Gutachten und Stellungnahmen bereits dreimal f&#252;r drei aufeinanderfolgende Zeitr&#228;ume von jeweils zwei Jahren Berufsunf&#228;higkeitsrente bewilligt hatte. Vor allem aber scheidet eine erneute Befristung deshalb aus, weil die Gutachter &#252;bereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die festgestellten Beeintr&#228;chtigungen der Leistungsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers auf nicht absehbare Zeit bestehen. Danach besteht Berufsunf&#228;higkeit nunmehr seit &#252;ber zehn Jahren. Anhaltspunkte f&#252;r eine Besserung des Gesundheitszustands bestehen nicht, die Einsch&#228;tzung von Prof. T. in seinem Gutachten vom 07.08.2012 gilt fort. Nach den Gesamtumst&#228;nden des vorliegenden Einzelfalls ist danach die Annahme einer Ermessensverdichtung auch unter Ber&#252;cksichtigung des rentenfernen Alters des Kl&#228;gers nicht gerechtfertigt. Dem Beklagten steht es gegebenenfalls frei, von der M&#246;glichkeit des &#167; 21 Abs. 5 Satz 2 RAVwS Gebrauch zu machen und in angemessenen Zeitabst&#228;nden Nachuntersuchungen anzuordnen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>92&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"92\"/>5. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>93&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"93\"/>Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Revision gem&#228;&#223; &#167; 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>94&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"94\"/><strong>Beschluss vom 14. Januar 2019</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>95&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"95\"/>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 1 Satz 1, &#167; 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf 52.226,64 EUR festgesetzt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>96&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"96\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. &#167; 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. &#167; 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>Die Berufung des Kl&#228;gers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im &#220;brigen zul&#228;ssig. Sie ist auch begr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kl&#228;ger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente ab dem 01.09.2014, der nicht zu befristen ist. Der Bescheid des Beklagten vom 24.10.2014 und sein Widerspruchsbescheid vom 18.02.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kl&#228;ger daher in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>Nach &#167; 21 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanw&#228;lte in Baden-W&#252;rttemberg (Rechtsanwaltsversorgungswerkssatzung - RAVwS -) erh&#228;lt das Mitglied Berufsunf&#228;higkeitsrente, das 1. infolge k&#246;rperlichen Gebrechens oder wegen Schw&#228;che seiner k&#246;rperlichen oder geistigen Kr&#228;fte zur Aus&#252;bung des Berufes eines Rechtsanwaltes, eines Patentanwaltes, eines selbst&#228;ndigen Notars oder eines Rechtsbeistandes auf nicht absehbare Zeit, mindestens 90 Tage, unf&#228;hig ist, 2. deshalb seine berufliche T&#228;tigkeit und eine T&#228;tigkeit, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist, einstellt und innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt der Berufsunf&#228;higkeit auf seine berufliche Zulassung verzichtet, 3. das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und 4. mindestens f&#252;r drei Monate vor Eintritt der Berufsunf&#228;higkeit Beitr&#228;ge geleistet hat, wobei Beitr&#228;ge aus Nachversicherungszeiten unber&#252;cksichtigt bleiben, falls die Nachversicherung nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls beantragt worden ist.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>Nach &#167; 21 Abs. 5 RAVwS ist die Berufsunf&#228;higkeit durch Vorlage eines &#228;rztlichen Gutachtens nachzuweisen (Satz 1). Das Versorgungswerk kann auf seine Kosten ein weiteres &#228;rztliches Gutachten erheben und in angemessenen Zeitabst&#228;nden Nachuntersuchungen anordnen (Satz 2). Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu unterziehen (Satz 3). Es entbindet mit seinem Antrag auf Berufsunf&#228;higkeitsrente alle ihn behandelnden und untersuchenden &#196;rzte von deren Schweigepflicht gegen&#252;ber dem Versorgungswerk (Satz 4).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Senats ist der Begriff der Berufsunf&#228;higkeit in der berufsst&#228;ndischen Pflichtversorgung eigenst&#228;ndig. Er orientiert sich nicht am Begriff der Berufsunf&#228;higkeit bzw. der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Senatsurteile vom 19.08.2015 - 9 S 155/13 -, juris, vom 29.10.2002 - 9 S 2062/01 -, NJW 2003, 374, vom 17.12.1996 - 9 S 3284/94 -, juris, und vom 14.01.1991 - 9 S 90/90 -, VGHBW-Ls 1991, Beilage 4, B 8-9) und muss dies auch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1991 - 1 B 46.91 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22). Er erfordert in der Regel die berufsspezifische Berufsunf&#228;higkeit und l&#228;sst keine Verweisung auf Erwerbst&#228;tigkeiten au&#223;erhalb des Berufs zu (Senatsurteile vom 23.08.1994 - 9 S 2273/92 -, NVwZ-RR 1996, 95 und vom 14.01.1991, a. a. O.), wobei die berufsspezifische T&#228;tigkeit unter Ber&#252;cksichtigung der Entwicklung des Berufsbildes und der Vorschriften &#252;ber die Kammermitgliedschaft und die Teilnahme am Versorgungswerk zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 23.08.1994, a. a. O.). Berufsunf&#228;higkeit liegt (erst) dann vor, wenn eine die Existenz sichernde Berufst&#228;tigkeit nicht mehr ausge&#252;bt werden kann (Senatsurteile vom 19.08.2015, vom 29.10.2002, vom 17.12.1996 und vom 23.08.1994, jeweils a. a. O.). Dies ist hier der Fall. S&#228;mtliche vorliegenden &#228;rztlichen Stellungnahmen und Gutachten - mit Ausnahme des Gutachtens von Prof. S., dem jedoch nicht zu folgen ist - belegen eine zur Berufsunf&#228;higkeit f&#252;hrende Erkrankung des Kl&#228;gers im Sinne von &#167; 21 Abs. 1 Nr. 1 RAVwS (1.). Diese besteht auch auf nicht absehbare Zeit im Sinne dieser Vorschrift (2.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>1. Seiner aus &#167; 21 Abs. 5 Satz 1 RAVwS folgenden Verpflichtung ist der Kl&#228;ger mit der Vorlage der Stellungnahmen des Facharztes f&#252;r Neurologie und Psychiatrie A. vom 07.07.2008, 28.06.2010, 16.04.2012 und 14.05.2014 nachgekommen. Dass der Beklagte nicht gehindert war, weitere &#228;rztliche Gutachten zu erheben, ergibt sich aus &#167; 21 Abs. 5 Satz 2 RAVwS. Nachdem er zun&#228;chst Herrn Prof. Sch. und zweimal Herrn Prof. T. beauftragt hatte, hat er 2014 einen Gutachtensauftrag an Herrn Prof. S. erteilt. Auf dessen - eine Berufsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers verneinendes - Gutachten kann sich der Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg berufen. Dieses Gutachten ist weder schl&#252;ssig noch &#252;berzeugend.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>a) Prof. S. f&#252;hrt in seinem Gutachten vom 07.08.2014 aus:</td></tr></table>\n            </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"43\"/>&#8222;Auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet liegt weder eine Krankheit noch ein k&#246;rperliches Gebrechen noch eine Schw&#228;che der k&#246;rperlichen oder geistigen Kr&#228;fte vor. ... Die Bezeichnung einer Diagnose nach ICD-10 oder DSM-IV-Codierung entf&#228;llt. Eine Diagnosebegr&#252;ndung ist nicht anzugeben. Wie bereits oben erkl&#228;rt, ist <em>[der Kl&#228;ger]</em> bem&#252;ht, die Krankenrolle einzunehmen, obwohl keine Krankheit vorliegt, er entfaltet dazu betr&#228;chtliche Aktivit&#228;ten. Nach den vorgelegten Akten besteht dieser Zustand vermutlich seit 2007. Veranlasst durch das Erleben von Widrigkeiten am Arbeitsplatz kam es zu einem Vermeidungsverhalten, welches durch Attestieren von Arbeitsunf&#228;higkeit unterst&#252;tzt und chronifiziert wurde, anstatt auf eine sachliche L&#246;sung der Konflikte hinzuwirken. Die in der Akte enthaltenen Gutachten legen nahe, dass die jetzt gezeigte Verhaltensweise mit erheblichen Verdeutlichungsversuchen und Beschwerden&#252;bertreibung sp&#228;testens seit 2008 bestanden hat. Die Prognose ist aus medizinischer Sicht gut. Wie lange das Verhalten des <em>[Kl&#228;gers]</em> anh&#228;lt, ist allerdings nicht vorherzusagen, weil diesem Verhalten ganz offensichtlich eigene Motive zugrunde liegen, die <em>[der Kl&#228;ger]</em> nicht thematisieren m&#246;chte. Die Motive k&#246;nnen aber nach den Testergebnissen dahingehend beschrieben werden, dass <em>[der Kl&#228;ger]</em> einen Irrtum &#252;ber seinen Gesundheitszustand und sein Leistungsverm&#246;gen erregen m&#246;chte.&#8220;</td></tr></table>\n        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"44\"/>aa) Dieses Ergebnis ist schon vor dem Hintergrund der dokumentierten Krankengeschichte nicht nachvollziehbar.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/>Der den Kl&#228;ger behandelnde Facharzt A. diagnostiziert unter dem 07.07.2008 eine l&#228;nger anhaltende depressive St&#246;rung, ausgel&#246;st durch den pl&#246;tzlichen Kindstod seines Kindes. Berufsunf&#228;higkeit bestehe seit Oktober 2007. Die Dauer sei momentan nicht abzusch&#228;tzen, in einem halben Jahr sollte eine erneute Anfrage stattfinden. Der Kl&#228;ger sei jedenfalls zun&#228;chst f&#252;r mindestens drei weitere Monate zur Aus&#252;bung seines Berufs als Rechtsanwalt vollst&#228;ndig unf&#228;hig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"46\"/>Prof. Sch. kommt in seinem vom Beklagten eingeholten Gutachten vom 03.12.2008 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kl&#228;ger ein depressives Syndrom bestehe, das diagnostisch zweifelsfrei einer schwer ausgepr&#228;gten depressiven St&#246;rung zuzuordnen sei (ICD-10: F. 32.9). Diese Beeintr&#228;chtigung f&#252;hre dazu, dass der Kl&#228;ger zur Aus&#252;bung seines Berufs als Rechtsanwalt vollst&#228;ndig unf&#228;hig sei. Berufsunf&#228;higkeit sei nach aller klinischen Erfahrung zumindest mittelfristig im Verlauf der n&#228;chsten beiden Jahre gegeben. Mit Intensivierung der Therapie gegebenenfalls unter station&#228;ren Bedingungen sei eine Stabilisierung wenn nicht Remission der Symptomatik zu erwarten. Eine Nachuntersuchung sollte in etwa 18 Monaten erfolgen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"47\"/>Den Fragenkatalog des Beklagten zur Berufsunf&#228;higkeitsrente beantwortete Facharzt A. unter dem 28.06.2010 dahingehend, dass eine rezidivierende depressive St&#246;rung F 32.9 und eine Panikst&#246;rung F 40.0 vorl&#228;gen. Der Kl&#228;ger sei weiterhin f&#252;r die Aus&#252;bung seines Berufs vollst&#228;ndig berufsunf&#228;hig. Die Dauer der Berufsunf&#228;higkeit sei schlecht abzusch&#228;tzen. Das Ganze scheine jedoch so chronifiziert zu sein, dass mit einer Beendigung in den n&#228;chsten Jahren nicht zu rechnen sei.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"48\"/>Das daraufhin vom Beklagten eingeholte Gutachten von Prof. T. kommt unter dem 20.09.2010 zu dem Schluss, bei dem Kl&#228;ger liege eine schwere Depression vor (ICD 10: F32.9). Diese f&#252;hre momentan zu vollst&#228;ndiger Berufsunf&#228;higkeit. Wie der Vorgutachter rate er zu einer Intensivierung der Therapie unter Einschluss station&#228;rer Ma&#223;nahmen. Dies sei dem Kl&#228;ger auch vom Sachverst&#228;ndigen mitgeteilt worden. Die Schwierigkeit bestehe nur darin, dass der Kl&#228;ger kein rechtes Interesse an sich selber und seinem Schicksal finde und deswegen entsprechende Ma&#223;nahmen wohl von selber auch nicht einleiten werde. Dies berge aber die Gefahr, dass die Krankheit nicht nur rezidiviere, sondern chronifiziere und dass nach l&#228;ngerer Zeit dann eine Herausf&#252;hrung des Kl&#228;gers aus der Depression kaum mehr m&#246;glich sein werde. Die Dauer der Berufsunf&#228;higkeit sei ab dem 01.09.2010 auf zwei Jahre zu veranschlagen. In dieser Zeit m&#252;sse es unter Intensivierung der Therapie gelingen, den Kl&#228;ger aus seinem depressiven Elend herauszuf&#252;hren und bei ihm wieder ein Interesse an sich selbst und an seiner Lebensf&#252;hrung zu wecken.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"49\"/>Unter dem 16.04.2012 gibt Facharzt A. an, beim Kl&#228;ger liege eine chronifizierte Depression vor. Der Kl&#228;ger sei nicht mehr in der Lage und auch in Zukunft nicht in der Lage, den Beruf des Anwalts selbst&#228;ndig oder angestellt auszu&#252;ben. Dieser Zustand bestehe mindestens seit 2007, mit einer Besserung rechne er eigentlich nicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"50\"/>Daraufhin holte der Beklagte erneut ein Gutachten von Prof. T. ein, der unter dem 24.07.2012 unter Bezugnahme auf sein Vorgutachten ausf&#252;hrt, in der Zwischenzeit seien knapp zwei Jahre verstrichen, die offensichtlich in keiner Weise genutzt worden seien, die Krankheit sachgerecht zu behandeln. Zwar habe sich der Kl&#228;ger in der Behandlung eines Nervenarztes in W. befunden, dieser habe jedoch offensichtlich die Medikamentendosis herab- und schlie&#223;lich die Medikamente ganz abgesetzt, sodass der Kl&#228;ger nun ganz ohne Behandlung sei, zumal eine Psychotherapie ebenfalls nicht stattfinde. Tatsache sei, dass von den Vorschl&#228;gen, die er im fr&#252;heren Gutachten unterbreitet habe, nichts realisiert sei, dass keine station&#228;re Behandlung stattgefunden habe, keine nicht medikament&#246;sen Verfahren eingesetzt worden seien, aber zu allem &#220;berfluss auch noch die Medikamente in letzter Zeit abgesetzt worden seien, so dass der Kl&#228;ger sich selbst &#252;berlassen sei. Sein Arzt erkl&#228;re, er rechne eigentlich mit keiner Verbesserung des Zustandsbildes mehr, er habe sich also damit abgefunden, habe diese Haltung offensichtlich auch auf den Kl&#228;ger &#252;bertragen, der selber ebenfalls keine Hoffnung mehr habe und sich mehr oder weniger aufgegeben habe, jemals wieder gesund zu werden. Damit sei der Kl&#228;ger auf nicht absehbare Zeit nicht mehr imstande, typische T&#228;tigkeiten eines Anwalts auszu&#252;ben, wie sie in der Anlage 1 des Schreibens des Versorgungswerks aufgef&#252;hrt seien.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"51\"/>Unter dem 14.05.2014 f&#252;hrt Facharzt A. aus, der Kl&#228;ger befinde sich weiterhin bei ihm in Behandlung. Es liege weiterhin eine chronifizierte Depression vor, gegen&#252;ber der letzten Stellungnahme vom 16.04.2012 habe sich keine &#196;nderung, insbesondere keine Besserung ergeben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>52&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"52\"/>Schon vor dem Hintergrund dieser &#228;rztlichen Gutachten und Stellungnahmen ist die Feststellung von Prof. S., beim Kl&#228;ger liege - im &#220;brigen seit 2007/2008 - &#252;berhaupt keine Erkrankung vor, nicht nachvollziehbar.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>53&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"53\"/>Dies gilt umso mehr mit Blick auf das - in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. S. erstellte - &#228;rztliche Gutachten des Nervenarztes Dr. K. vom 31.10.2014 f&#252;r die Deutsche Rentenversicherung Bund. Dieser Gutachter diagnostiziert eine rezidivierende depressive St&#246;rung, gegenw&#228;rtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome, F33.2, und stellt fest, dass beim Kl&#228;ger keine Belastbarkeit f&#252;r eine Reha vorliege.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>54&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"54\"/>bb) Nicht nachvollziehbar und ersichtlich unzutreffend ist auch die Behauptung von Prof. S. in seiner erg&#228;nzenden Stellungnahme vom 15.01.2018, s&#228;mtliche Untersucher h&#228;tten bei dem Kl&#228;ger lediglich eine depressive Verstimmung festgestellt, die nicht therapiert werden m&#252;sse. S&#228;mtliche Vorgutachter haben im Gegenteil bei dem Kl&#228;ger eine zur Berufsunf&#228;higkeit f&#252;hrende Erkrankung festgestellt und dies schl&#252;ssig begr&#252;ndet.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>55&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"55\"/>cc) Auch die Auseinandersetzung von Prof. S. mit den Vorgutachten &#252;berzeugt nicht im Ansatz. Soweit er Befunde und Begr&#252;ndungen vermisst, l&#228;sst er bereits au&#223;er Betracht, dass die Vorgutachter und insbesondere die Professoren Sch. und T. den Fragenkatalog des Beklagten zur Feststellung der Berufsunf&#228;higkeit im Einzelnen behandelt und ihre Schlussfolgerungen, die sich decken, nachvollziehbar begr&#252;ndet haben. Es ist auch weder dargelegt noch erkennbar, dass und warum Prof. S. in der Lage sein sollte, den Gesundheitszustand des Kl&#228;gers in der Vergangenheit, in der er den Kl&#228;ger nicht gesehen hat, besser beurteilen zu k&#246;nnen als die Gutachter, die den Kl&#228;ger untersucht und einen pers&#246;nlichen Eindruck gewonnen haben. Dies gilt auch im Hinblick auf seine Feststellung, durch das Erleben von Widrigkeiten am Arbeitsplatz sei es zu einem Vermeidungsverhalten gekommen, welches durch Attestieren von Arbeitsunf&#228;higkeit unterst&#252;tzt und chronifiziert worden sei, anstatt auf eine sachliche L&#246;sung der Konflikte hinzuwirken. Er l&#228;sst im &#220;brigen schon au&#223;er Acht, dass der Kl&#228;ger angegeben hat, der pl&#246;tzliche Kindstod seines Kindes sei Ausl&#246;ser f&#252;r die Depression gewesen, und kann nicht plausibel machen, dass ihm das genannte Urteil zustehen k&#246;nnte. Seine Ausf&#252;hrungen zu dem &#8222;Vermeidungsverhalten&#8220; k&#246;nnen nicht mehr als sachlich angesehen werden. Nichts anderes gilt, soweit er meint, die in der Akte enthaltenen Gutachten legten nahe, dass die jetzt gezeigte Verhaltensweise mit erheblichen Verdeutlichungsversuchen und Beschwerden&#252;bertreibung sp&#228;testens seit 2008 bestanden habe. Die in der Akte enthaltenen Gutachten belegen genau das Gegenteil. Prof. Sch. f&#252;hrt in seinem Gutachten vom 03.12.2008 im Hinblick auf den psychopathologischen Befund aus, Aggravationstendenzen h&#228;tten zweifelsfrei nicht bestanden. Auch bei der neuropsychologischen Testung h&#228;tten sich keine Hinweise auf Aggravationstendenzen geboten. Prof. T. best&#228;tigt dies in seinem Gutachten vom 20.09.2010, in dem er darlegt, die neuropsychologische Untersuchung habe keine Hinweise auf Aggravationstendenz ergeben, aber das Bild einer schweren depressiven Symptomatik. Der gegenteilige Schluss von Prof. S., dem keine eigene Anschauung aus dem Jahr 2008 zugrunde liegt, ist nicht ansatzweise schl&#252;ssig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>56&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"56\"/>b) Unabh&#228;ngig davon ist das Gutachten von Prof. S. auch aus sich heraus nicht nachvollziehbar und die ma&#223;gebend auf den Testergebnissen beruhende Schlussfolgerung des Gutachters, der Kl&#228;ger simuliere, nicht plausibel.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>57&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"57\"/>Ausweislich seines Gutachtens vom 07.08.2014 hat der Gutachter zum einen Tests zur Befindlichkeit und Pers&#246;nlichkeitsstruktur (aa) und zum anderen Tests zur kognitiven Leistungsf&#228;higkeit (bb) durchgef&#252;hrt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>58&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"58\"/>aa) Die durchgef&#252;hrten Tests zur Befindlichkeit und Pers&#246;nlichkeitsstruktur sollen den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Untersuchten erfassen. Dabei handelt es sich um den Minnesota Multiphasic Personality Inventory-2 Restrukturierte Form (MMPI-2-RF) und um ein Beschwerdenvalidierungsverfahren. Beim MMPI-2-RF werden nach den Angaben des Gutachters u. a. anhand von Validit&#228;tsskalen m&#246;gliche Inkonsistenzen und Antwortverzerrungen erfasst; beim Beschwerdenvalidierungsverfahren handelt es sich um einen Selbsteinsch&#228;tzungsfragebogen, mit dessen Hilfe negative Antwortverzerrung in psychischen, kognitiven und k&#246;rperlichen Bereichen festgestellt werden kann. Dazu hat der Gutachter ausgef&#252;hrt, beim MMPI-2-RF erg&#228;ben die Validit&#228;tsskalen keine Inkonsistenzen oder Antwortverzerrungen, das Beschwerdenvalidierungsverfahren habe keine Aggravation ergeben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>59&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"59\"/>bb) Die Testergebnisse der Tests zur kognitiven Leistungsf&#228;higkeit fasst der Gutachter wie folgt zusammen:</td></tr></table>\n            </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>60&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"60\"/>- verbal-kristalline Basisintelligenz: oberer Normbereich</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>61&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"61\"/>- nonverbales Schlussfolgern und visuelle Wahrnehmung: leicht unter Altersnormgrenze</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>62&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"62\"/>- visuo-konstruktive F&#228;higkeiten: deutlich unterdurchschnittlich</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>63&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"63\"/>- Lern- und Merkf&#228;higkeit: visuell-r&#228;umliches und logisch-verbales Ged&#228;chtnis entsprechen kurz- und mittelfristig dem Altersnormbereich; unterdurchschnittlich Leistungen bei der akustischen Merkspanne und dem verbalen Ged&#228;chtnis f&#252;r Paarassoziationen</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>64&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"64\"/>- Aufmerksamkeit: Einfachreaktion deutlich verlangsamt; bei komplexer Aufmerksamkeit, selektiver Aufmerksamkeit und visueller Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie der basalen &#220;berblicksgewinnung leicht unterdurchschnittliche Leistungen</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>65&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"65\"/>- exekutive Funktionen: Arbeitsged&#228;chtnis altersentsprechend; figurale Ideenfl&#252;ssigkeit als Zeichen der spontanen kognitiven Flexibilit&#228;t wie auch Wortfl&#252;ssigkeit ergeben leichte Verlangsamungen.</td></tr></table>\n        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>66&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"66\"/>Der Gutachter f&#252;hrt dazu aus: &#8222;Objektive Verfahren zur Kontrolle der Anstrengungsbereitschaft ergeben eine unzureichende Leistungsmotivation. Die Ergebnisse in den kognitiven Verfahren k&#246;nnen nicht als valides Abbild des tats&#228;chlichen Leistungspotentials interpretiert werden.&#8220;</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>67&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"67\"/>Diese Feststellung ist jedoch nicht schl&#252;ssig. In seiner vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten erl&#228;uternden Stellungnahme vom 15.01.2018 gibt der Gutachter dazu und zu der Ansicht des Kl&#228;gers, aus dem Gutachten gehe hervor, dass bei ihm nicht im Mindesten eine T&#228;uschungstendenz erkennbar sei, an, das Gutachten bestehe nicht nur aus dem MMPI-2-Fragebogen, sondern dar&#252;ber hinaus sei eine ausf&#252;hrliche Exploration, eine k&#246;rperliche, eine neurologische, eine psychiatrische Untersuchung und vor allem testpsychologische Leistungsdiagnostik durchgef&#252;hrt worden, die in Tabelle 1 zusammengefasst sei. Aus all diesen Informationsquellen habe sich ergeben, dass der Kl&#228;ger offensichtlich bem&#252;ht gewesen sei, bei der Untersuchung einen Irrtum &#252;ber sein Leistungsverm&#246;gen hervorzurufen. Speziell sei noch einmal die Tabelle 1 besprochen. Bei dem Kl&#228;ger seien mehrere standardisierte und gut validierte leistungsmessende Verfahren zur &#220;berpr&#252;fung der kognitiven F&#228;higkeiten eingesetzt worden. Die Ergebnisse w&#252;rden auf hochgradige kognitive Beeintr&#228;chtigungen, einer fortgeschrittenen Demenz entsprechend, hinweisen. Sie st&#252;nden in un&#252;berbr&#252;ckbaren Widerspruch zu dem Verhalten des Kl&#228;gers au&#223;erhalb der Testsituation. Dar&#252;ber hinaus wiesen mehrfache leistungsvalidierende Verfahren (dies sei etwas anderes als die Beschwerdenvalidierung) darauf hin, dass Versuche der Testmanipulation vorgelegen h&#228;tten. Dies seien insbesondere die Untertests 1, 2 und Konsistenz in der verbalen Ged&#228;chtnispr&#252;fung sowie auch die Ergebnisse der &#8222;Alertness&#8220;. Beispielsweise w&#228;re ein Proband, der tats&#228;chlich &#252;ber derart schlechte Ged&#228;chtnisf&#228;higkeiten verf&#252;ge, wie der Kl&#228;ger dies bei der Testuntersuchung zu demonstrieren versucht habe, keineswegs in der Lage, so ausf&#252;hrliche und im Vergleich zu den Akteninhalten richtige anamnestische Angaben zu machen, wie der Kl&#228;ger dies habe leisten k&#246;nnen. Eine solche Person w&#228;re auch nicht in der Lage, die verbal gegebenen Anweisungen bei der k&#246;rperlichen und neurologischen Untersuchung richtig umzusetzen. Auch w&#228;re eine solche Person nicht in der Lage, das Diktat des Untersuchers zu verfolgen und jeweils zu intervenieren, wenn sich eine Unstimmigkeit ergebe. Auch bei der k&#246;rperlichen Untersuchung h&#228;tten sich Hinweise f&#252;r nicht authentisches Leistungsverhalten gefunden. Zusammenfassend beruhe die Aussage in seinem Gutachten, dass der Kl&#228;ger versucht habe, die Testergebnisse zu manipulieren und man dies als eine Aggravationstendenz bewerten k&#246;nnen, nicht auf einem einzigen, unauff&#228;lligen Testergebnis (n&#228;mlich in der Beantwortung des Fragebogens MMPI-2 RF), sondern auf zahlreichen weiteren Befunden, die im Verlaufe der ausf&#252;hrlichen Begutachtung erhoben worden seien.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>68&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"68\"/>Dies &#252;berzeugt schon deshalb nicht, weil die Behauptung des Gutachters nicht plausibel ist, die Ergebnisse der Tests zur kognitiven Leistungsf&#228;higkeit w&#252;rden auf hochgradige kognitive Beeintr&#228;chtigungen, einer fortgeschrittenen Demenz entsprechend, hinweisen. Diese Behauptung setzt der Gutachter schon nicht in hinreichend konkrete Beziehung zu den Testergebnissen und verh&#228;lt sich vor allem nicht dazu, dass die Ergebnisse der kognitiven Tests, wie er selbst dargelegt hat (s. o.), oftmals im Normbereich liegen und insgesamt keineswegs deutlich unterdurchschnittlich sind. Dass Ergebnisse im Normbereich auf einer T&#228;uschung durch den Kl&#228;ger beruhten, behauptet auch der Gutachter nicht. Auch seine Ausf&#252;hrungen, zu was &#8222;eine solche Person&#8220; nicht in der Lage sei (z. B. die verbal gegebenen Anweisungen bei der k&#246;rperlichen und neurologischen Untersuchung richtig umzusetzen), ber&#252;cksichtigen die o. a. positiven Testergebnisse nicht hinreichend. Der Gutachter stellt schlie&#223;lich - auch soweit er darauf hinweist, dass Unterschiede zwischen leistungs- und beschwerdevalidierenden Verfahren best&#252;nden - in seine Betrachtung auch nicht hinreichend ein, dass sich nicht nur beim MMPI-2 RF, sondern auch im Bereich der Beschwerdenvalidierung gerade keine Aggravationstendenzen ergeben haben. Schlie&#223;lich vermag der Gutachter die Feststellungen von Prof. Sch. in seinem Gutachten vom 03.12.2008 nicht zu entkr&#228;ften, der die kognitive Leistungsf&#228;higkeit ebenfalls getestet hat. Prof. Sch. hat dargelegt, dass die ausf&#252;hrliche neuropsychologische Testung weitreichende Abweichungen von der Altersnorm in allen untersuchten Bereichen mit Ausnahme der unmittelbaren Merkf&#228;higkeit ergeben habe. Hinweise auf Aggravationstendenzen h&#228;tten sich nicht geboten. Insgesamt seien die zitierten Defizite im Rahmen der schweren depressiven Symptomatik zu verstehen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>69&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"69\"/>Nicht nachvollziehbar sind auch die Ausf&#252;hrungen des Gutachters zu dem Vortrag des Kl&#228;gers, dass kognitive Leistungstests bei der bei ihm diagnostizierten Erkrankung - nach dem Ausschluss des Vorliegens einer hirnorganischen Erkrankung - nicht angezeigt seien. Der Kl&#228;ger f&#252;hrt dazu aus, diese Tests seien bereits dem Namen nach daf&#252;r da, um kognitive St&#246;rungen bei Hirn- oder Sch&#228;delkranken zu erkennen. Daher w&#252;rden sie bei Depressiverkrankungen generell nicht eingesetzt, weil sie hier keine Aussagekraft bes&#228;&#223;en. Dies werde durch verschiedene wissenschaftliche Nachweise (u. a. &#8222;Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft f&#252;r Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde zur Anwendung von Beschwerdenvalidierungstests in der psychiatrischen Begutachtung vom 28.01.2011&#8220;) best&#228;tigt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>70&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"70\"/>Prof. S. f&#252;hrt dazu aus, in der Behauptung des Kl&#228;gers, dass die Untersuchung der kognitiven Leistungen zur Beurteilung seines Krankheitsbildes nicht relevant sei, sei offensichtlich ein Irrtum zu erkennen. Die T&#228;tigkeit des Anwalts setze vor allem intakte kognitive F&#228;higkeiten voraus, dar&#252;ber hinaus nat&#252;rlich gewisse F&#228;higkeiten der Fortbewegung, der Handhabung von Schriftst&#252;cken und vor allem der F&#228;higkeit, sich zu &#228;u&#223;ern. Diese &#8222;peripheren&#8220; F&#228;higkeiten habe er in seinem Gutachten ebenfalls ausf&#252;hrlich untersucht. Um die kognitiven F&#228;higkeiten eines Menschen zu untersuchen, m&#252;sse naturgem&#228;&#223; eine geeignete kognitive Testbatterie eingesetzt werden. Abgesehen von den konkreten kognitiven F&#228;higkeiten wie Konzentration, Reaktionsverm&#246;gen, Ged&#228;chtnis etc. werde bei der testpsychologischen Untersuchung nat&#252;rlich auch Ausdauer und Antrieb beurteilt, ob n&#228;mlich die doch recht umfangreiche Testbatterie in angemessener Zeit bew&#228;ltigt werden k&#246;nnen. Diese Ausf&#252;hrungen verhalten sich indes nicht zu dem nachvollziehbaren Vortrag des Kl&#228;gers, dass kognitive Tests bei einer depressiven St&#246;rung keine Aussagekraft h&#228;tten (s. dazu auch die folgenden Ausf&#252;hrungen).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>71&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"71\"/>Der Kl&#228;ger hat unter anderem eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft f&#252;r Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) vom 28.01.2011 &#8222;Zur Anwendung von Beschwerdenvalidierungstests in der psychiatrischen Begutachtung&#8220; vorgelegt. Darin wird in nachvollziehbarer Weise ausgef&#252;hrt, gesetzliche Unfallversicherungen und private Haftpflichtversicherungen forderten zunehmend die obligate Anwendung neuropsychologischer Beschwerdenvalidierungstests (BVT) und w&#252;rden in dieser Haltung von herangezogenen Beratungs&#228;rzten und Psychologen unterst&#252;tzt. Dabei werde den Versicherungen und den Gerichten suggeriert, dass damit objektive wissenschaftliche Methoden zur Feststellung von Simulation und Aggravation zur Verf&#252;gung st&#252;nden. Die DGPPN sehe sich deshalb veranlasst, darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von Beschwerdenvalidierungstests kein obligates Qualit&#228;tsmerkmal psychiatrischer Gutachten darstelle. Zwar m&#246;ge es bei der Abkl&#228;rung hirnorganischer Sch&#228;den sinnvoll sein, bei der &#220;berpr&#252;fung der Authentizit&#228;t geklagter Beschwerden BVT zu ber&#252;cksichtigen. Bei anderen psychiatrischen Fragestellungen, z. B. der Begutachtung depressiver Syndrome, sei der schwerpunktm&#228;&#223;ige Einsatz von BVT jedoch kritisch zu sehen. Es gebe bisher in der Begutachtungspraxis in Deutschland auch keinen Konsensus dar&#252;ber, welche und wie viele der zahlreich verf&#252;gbaren Tests sinnvollerweise zum Einsatz kommen sollten. Solange die Auswahl der BVT aber dem Belieben des Gutachters &#252;berlassen bleibe, k&#246;nne der Einsatz solcher Tests auch kein Qualit&#228;tsmerkmal eines sozialmedizinischen Gutachtens oder gar ein einzufordernder obligatorischer Standard sein. Keinesfalls d&#252;rfe ein auff&#228;lliger Befund von vornherein mit Simulation gleichgesetzt werden. Darauf wiesen auch Empfehlungen einer amerikanischen Konsensuskonferenz explizit hin, in denen ausdr&#252;cklich festgehalten werde, dass der Einsatz von BVT nur ein Mosaikstein in einer umfassenden gutachterlichen Gesamtschau darstelle. Diese Gesamtschau aber hat Prof. S. (wie im &#220;brigen auch der Beklagte) nicht vorgenommen, der die zahlreichen vorliegenden &#228;rztlichen Gutachten und Stellungnahmen sowie die Tatsache der sechsj&#228;hrigen ununterbrochenen Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente ebenso wenig mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Betrachtung eingestellt hat wie den Umstand, dass Inkonsistenzen zwischen beobachteten und erwarteten Leistungen ein Ausdruck von psychischen St&#246;rungen sein k&#246;nnen, wie Prof. Sch. dies beschrieben hat.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>72&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"72\"/>Im &#220;brigen fallen auch deutliche Widerspr&#252;che in den Angaben von Prof. S. - gerade soweit er im Weiteren die angef&#252;hrte Stellungnahme der DGPPN erw&#228;hnt - auf. So hei&#223;t es in seinem Gutachten vom 07.08.2014: &#8222;... war <em>[der Kl&#228;ger]</em> &#228;hnlich wie bei der k&#246;rperlichen Befunderhebung auch bei der psychologischen Befunderhebung bem&#252;ht, dramatische Beeintr&#228;chtigungen zu zeigen, die so nicht vorliegen und nicht vorliegen k&#246;nnen... In mehreren Validierungsverfahren ergab sich massive negative Antwortverzerrung.&#8220; Demgegen&#252;ber hat er in seiner erg&#228;nzenden Stellungnahme vom 15.01.2018 angegeben, es sei richtig, dass beschwerdenvalidierende Verfahren nicht zur Diagnostik psychischer St&#246;rungen geeignet seien. Eine Schlussfolgerung, dass bei einem Menschen keine Erkrankung vorliege, lasse sich nicht bereits aus dem Umstand ziehen, dass negative Antwortverzerrungen vorl&#228;gen. Das sei auch in seinem Gutachten nicht geschehen. Vielmehr habe er eine ausf&#252;hrliche Exploration, eine sorgf&#228;ltige klinische und psychiatrische Untersuchung durchgef&#252;hrt, aus diesen Untersuchungen habe sich ergeben, dass eine diagnostizierbare Krankheit bei dem Kl&#228;ger nicht bestehe. Die leistungs- und beschwerdenvalidierenden Verfahren tr&#252;gen dazu nichts bei. Dies ist nicht nachvollziehbar, wenn man die oben angef&#252;hrten Aussagen aus dem urspr&#252;nglichen Gutachten in den Blick nimmt. Der Gutachter &#252;bersieht auch, dass seine Feststellungen ohne diese Begr&#252;ndung nicht hinreichend belegt sind. Angesichts all dieser Umst&#228;nde &#252;berzeugt das Gutachten von Prof. S. nicht ansatzweise.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>73&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"73\"/>c) Dar&#252;ber hinaus ist das Gutachten von Prof. S. auch deshalb nicht verwertbar, weil es eine deutliche Tendenz zur Unsachlichkeit und Parteilichkeit erkennen l&#228;sst.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>74&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"74\"/>Bei dem vom Beklagten eingeholten Gutachten von Prof. S. handelt es sich (zun&#228;chst) um ein Parteigutachten mit der Konsequenz, dass es bei Vorliegen substantiierter Einwendungen ggf. unverwertbar sein kann (vgl. dazu VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 10.05.2017 - 2 S 1826/16 -, und Beschluss vom 29.04.2002 - 10 S 2367/01 -, jeweils juris). Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch f&#252;r den Nichtsachkundigen erkennbare M&#228;ngel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tats&#228;chlichen Voraussetzungen ausgeht, unl&#246;sbare inhaltliche Widerspr&#252;che enth&#228;lt oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und/oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29.02.2012 - 7 C 8.11 -, BVerwGE 142, 73; Beschl&#252;sse vom 10.09.2010 - 8 B 15.10 -, und vom 30.08.1993 - 2 B 106.93 -, juris). Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen bestehen hier durchgreifende Zweifel an der Unparteilichkeit von Prof. S.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>75&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"75\"/>Dies gilt zun&#228;chst mit Blick auf die oben dargelegten unsachlichen Einlassungen des Gutachters und gilt des Weiteren mit Blick auf beleidigende und herabsetzende &#196;u&#223;erungen von Prof. S. (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2009 - 4 W 150/09 -, juris, m. w. N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>76&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"76\"/>Er f&#252;hrt in seinem Gutachten aus: &#8222;Der psychiatrische Befund war auff&#228;llig durch fehlenden Blickkontakt und leise Sprechweise, wobei unter Bezugnahme auf die diagnostischen Kriterien der Psychiatrie keine Diagnose zu stellen ist. Es handelt sich um unspezifische Verhaltensauff&#228;lligkeiten, wie sie offensichtlich einem laienhaften Klischee &#252;ber Auftreten und Verhalten von psychisch erkrankten Menschen entsprechen... ist <em>[der Kl&#228;ger]</em> bem&#252;ht, die Krankenrolle einzunehmen, obwohl keine Krankheit vorliegt, er entfaltet dazu betr&#228;chtliche Aktivit&#228;ten... Die Prognose ist aus medizinischer Sicht gut. Wie lange das Verhalten des <em>[Kl&#228;gers]</em> anh&#228;lt, ist allerdings nicht vorherzusagen, weil diesem Verhalten ganz offensichtlich eigene Motive zugrunde liegen, die <em>[der Kl&#228;ger]</em> nicht thematisieren m&#246;chte. Die Motive k&#246;nnen aber nach den Testergebnissen dahingehend beschrieben werden, dass <em>[der Kl&#228;ger]</em> einen Irrtum &#252;ber seinen Gesundheitszustand und sein Leistungsverm&#246;gen erregen m&#246;chte.&#8220;</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>77&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"77\"/>Diese &#196;u&#223;erungen stellen sich vom Standpunkt eines juristisch und medizinisch nicht vorgebildeten Lesers als Tatsachenbehauptung dar, die der Gutachter als hinreichend gesichert ansieht. Diese Behauptung entbehrt jedoch, wie sich aus den obigen Ausf&#252;hrungen und dem Inhalt der &#252;brigen Gutachten ergibt, einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die &#196;u&#223;erungen sind unsachlich und pers&#246;nlich herabsetzend (&#8222;einem laienhaften Klischee &#252;ber Auftreten und Verhalten von psychisch erkrankten Menschen entspricht&#8220;; &#8222;bem&#252;ht, die Krankenrolle einzunehmen, obwohl keine Krankheit vorliegt, er entfaltet dazu betr&#228;chtliche Aktivit&#228;ten&#8220;; &#8222;einen Irrtum &#252;ber seinen Gesundheitszustand und sein Leistungsverm&#246;gen erregen m&#246;chte&#8220;).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>78&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"78\"/>Durchgreifende Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen schlie&#223;lich auch deshalb, weil er bei der Gutachtenserstellung eigenm&#228;chtig &#252;ber die ihm durch den Gutachtensauftrag gezogenen Grenzen hinausgegangen ist (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2014 - 7 W 10/14 -, juris). Der Beklagte hat Prof. S. mitgeteilt, dass der Kl&#228;ger seit dem 01.09.2008 Berufsunf&#228;higkeitsrente beziehe, die derzeit bis 31.08.2014 befristet sei, und hat ihn beauftragt, eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage der <strong>weiteren</strong> Berufsunf&#228;higkeit zu erstellen. Darauf hat sich der Gutachter indes nicht beschr&#228;nkt, sondern weitergehend behauptet, nach den vorgelegten Akten bestehe der Zustand, dass der Kl&#228;ger bem&#252;ht sei, die Krankenrolle einzunehmen, obwohl keine Krankheit vorliege, vermutlich seit 2007. Die in der Akte enthaltenen Gutachten legten nahe, dass die jetzt gezeigte Verhaltensweise mit erheblichen Verdeutlichungsversuchen und Beschwerden&#252;bertreibung sp&#228;testens seit 2008 bestanden habe. Diese Feststellungen, die im Widerspruch zu den in der Akte enthaltenen Gutachten stehen und nicht auf eigener Anschauung beruhen, &#252;berschreiten den Gutachtensauftrag und sind auch angesichts des Inhalts der in der Akte enthaltenen Gutachten nicht nachvollziehbar.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>79&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"79\"/>Nach alledem ist das Gutachten von Prof. S. auch aus diesen Gr&#252;nden unverwertbar.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>80&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"80\"/>2. Dass der Kl&#228;ger berufsunf&#228;hig im Sinne des &#167; 21 Abs. 1 RAVwS ist, ergibt sich zur &#220;berzeugung des Senats indes aus allen anderen, oben n&#228;her bezeichneten Stellungnahmen und Gutachten. Sie erf&#252;llen alle Voraussetzungen, um dem Senat die f&#252;r seine &#220;berzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Insbesondere bestehen keinerlei Zweifel an der Objektivit&#228;t und Sachkunde der erfahrenen Gutachter Prof. Sch. und Prof. T. S&#228;mtliche &#196;rzte und Gutachter best&#228;tigen &#252;bereinstimmend und nachvollziehbar, wie dargelegt, eine zur Berufsunf&#228;higkeit f&#252;hrende depressive St&#246;rung beim Kl&#228;ger. F&#252;r den Zeitraum 2008 bis 2014 sieht dies offensichtlich auch der Beklagte nicht anders, der dem Kl&#228;ger f&#252;r diesen Zeitraum mit drei bestandskr&#228;ftigen Bescheiden Berufsunf&#228;higkeitsrente bewilligt hat. Diese Feststellung gilt indes auch f&#252;r den hier im Streit stehenden Zeitraum ab dem 01.09.2014, f&#252;r den schon jedwede Anhaltspunkte f&#252;r eine &#196;nderung des Gesundheitszustands des Kl&#228;gers fehlen. Abgesehen davon hat Prof. T. in seinem Gutachten vom 24.07.2012 konstatiert, der Kl&#228;ger biete das voll ausgepr&#228;gte Bild eines ersch&#246;pften, verzweifelten, hoffnungslosen, resignierten Menschen ohne Esprit oder Witz, der interesselos und antriebslos vor sich hinlebe, blass, mit leiser Stimme spreche, so dass man ihn kaum verstehe, niedergedr&#252;ckt, einsilbig, leise. Er vermeide jeden Blickkontakt, sei offensichtlich verstimmt, f&#252;hle sich unf&#228;hig zu irgendwelchen Aktivit&#228;ten, gleich welcher Natur. Man gewinne den Eindruck, dass er sich vollkommen aufgegeben habe und &#252;berhaupt kein Interesse an seiner eigenen Existenz oder auch der der Familie aufbringen k&#246;nne. Er sei niedergeschlagen, freudlos, lustlos und offensichtlich nicht imstande, die minimalsten Alltagsgesch&#228;fte zu besorgen, geschweige denn als Anwalt auch nur in der geringsten Form t&#228;tig zu werden. Er sei auf nicht absehbare Zeit nicht mehr imstande, typische T&#228;tigkeiten eines Anwalts auszu&#252;ben. Der Zustand werde, wenn keine neuen Ans&#228;tze zur Therapie erfolgten, und dies scheine der Fall zu sein, auf Dauer bestehen bleiben, so dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich sei.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>81&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"81\"/>Es sind keine Anhaltspunkte daf&#252;r gegeben, dass diese Feststellungen f&#252;r die Zeit ab 01.09.2014 keine Geltung beanspruchen k&#246;nnten, im Gegenteil: Sie erfahren Best&#228;tigung durch das Gutachten des Nervenarztes Dr. K. f&#252;r die Deutsche Rentenversicherung vom 31.10.2014, der eine rezidivierende depressive St&#246;rung, gegenw&#228;rtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome, F33.2, diagnostiziert und festgestellt hat, dass keine Belastbarkeit f&#252;r eine Reha vorliege. Auf dieser Grundlage erh&#228;lt der Kl&#228;ger von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, mit Bescheid vom 07.04.2016 verl&#228;ngert bis Oktober 2019.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>82&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"82\"/>Dem kann nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, der Begriff der Berufsunf&#228;higkeit sei hier eigenst&#228;ndig und decke sich nicht mit dem in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies trifft zwar zu, ist hier aber nicht entscheidend.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>83&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"83\"/>Nach &#167; 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit au&#223;erstande sind, unter den &#252;blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden t&#228;glich erwerbst&#228;tig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit au&#223;erstande sind, unter den &#252;blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden t&#228;glich erwerbst&#228;tig zu sein (&#167; 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Demgegen&#252;ber kommt es f&#252;r Frage der Berufsunf&#228;higkeit im Sinne des &#167; 21 Abs. 1 RAVwS darauf an, ob der Rechtsanwalt in der Lage ist, ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Dies ist berufsspezifisch zu bestimmen, eine Verweisung auf Erwerbst&#228;tigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist nicht m&#246;glich. Darum geht es hier aber ebenso wenig wie um die Frage der Unterscheidung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Es steht auch nicht im Streit, welche Leistungseinschr&#228;nkungen die von allen &#196;rzten - mit Ausnahme von Prof. S. - diagnostizierte Erkrankung zur Folge hat. Denn es nicht zweifelhaft, dass diese Depression - wenn sie vorliegt - beim Kl&#228;ger sowohl zu Berufsunf&#228;higkeit im Sinne des &#167; 21 Abs. 1 RAvWS als auch zu einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des &#167; 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI f&#252;hrt. Dass der Kl&#228;ger infolge der Depression zwar voll erwerbsgemindert, nicht aber berufsunf&#228;hig w&#228;re, behauptet auch der Beklagte nicht, der bei dem gleichbleibenden Krankheitsbild sechs Jahre lang Berufsunf&#228;higkeitsrente gew&#228;hrt hat. Streitig sind hier nicht die Folgen der Erkrankung und deren Auswirkung auf das Leistungsverm&#246;gen, streitig ist vielmehr das Vorliegen einer Erkrankung &#252;berhaupt. Daf&#252;r aber k&#246;nnen auch die Feststellungen des Gutachters der Deutschen Rentenversicherung herangezogen werden. Eine depressive St&#246;rung ist eine depressive St&#246;rung in beiden Systemen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>84&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"84\"/>3. Soweit das Verwaltungsgericht das Urteil selbst&#228;ndig tragend auch darauf gest&#252;tzt hat, jedenfalls bestehe der von den Vorgutachtern festgestellte Gesundheitszustand beim Kl&#228;ger nicht auf &#8222;nicht absehbare Zeit&#8220; im Sinne des &#167; 21 Abs. 1 Nr. 1 RAVwS, vermag der Senat ihm nicht zu folgen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>85&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"85\"/>Zwar kann - wie sich aus &#167; 21 Abs. 7 Nr. 1 RAVwS ergibt - die Berufsunf&#228;higkeit ex post betrachtet auch nur vor&#252;bergehend sein. Jedoch kann eine Berufsunf&#228;higkeitsrente dann nicht bewilligt werden, wenn die Berufsunf&#228;higkeit aus der Sicht ex ante voraussichtlich nur vor&#252;bergehend sein wird. Denn die Vorschrift des &#167; 21 Abs. 1 Nr. 1 RAVwS nimmt mit dem Tatbestandsmerkmal &#8222;auf nicht absehbare Zeit&#8220; eine Abgrenzung vor zwischen blo&#223;er Krankheit, die zu einer vor&#252;bergehenden Unf&#228;higkeit zur Berufsaus&#252;bung f&#252;hrt, und der dauernden Berufsunf&#228;higkeit. Der Satzungsgeber hat damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geregelt, dass eine Berufsunf&#228;higkeitsrente dann nicht bewilligt werden kann, wenn bei der Prognose ex ante davon auszugehen ist, dass die Berufsunf&#228;higkeit nur vor&#252;bergehend ist. Nichts anderes folgt auch aus der Pr&#228;zisierung in &#167; 21 Abs. 1 Nr. 1 RAVwS, der die Unf&#228;higkeit zur Berufsaus&#252;bung auf &#8222;mindestens 90 Tage&#8220; festlegt. Mit dieser Tatbestandsvariante ist das grunds&#228;tzliche Erfordernis einer Unf&#228;higkeit der Berufsaus&#252;bung auf nicht absehbare Zeit nicht ausgeschlossen. Die 90-Tage-Frist tr&#228;gt vielmehr allein dem Umstand Rechnung, dass sich die ex-ante-Prognose einer dauernden Berufsunf&#228;higkeit als unzutreffend erweisen kann. Ihre Bedeutung ersch&#246;pft sich darin, dass die (sp&#228;ter nicht best&#228;tigte) Prognose dauernder Berufsunf&#228;higkeit den Rentenbezug dann deckt, wenn die Berufsunf&#228;higkeit f&#252;r mindestens 90 Tage angedauert hat. Die Berufsunf&#228;higkeit auf &#8222;mindestens 90 Tage&#8220; stellt mithin den Behaltensgrund f&#252;r die Rentenleistung dar. Daraus ergibt sich weiter, dass auch die Tatbestandsvariante der Berufsunf&#228;higkeit auf &#8222;mindestens 90 Tage&#8220; dem Anwalt kein Wahlrecht zwischen der Fortsetzung der Berufsaus&#252;bung und dem Wechsel in die Berufsunf&#228;higkeitsrente in den F&#228;llen gibt, in denen er krankheitsbedingt zwar mehr als 90 Tage seinen Beruf nicht (hinreichend) aus&#252;ben kann, jedoch (ex ante) davon auszugehen ist, er werde ihn danach wieder in vollem Umfang aufnehmen. Vielmehr verlangt die Geltendmachung der Berufsunf&#228;higkeitsrente durch das Mitglied, dass prognostisch davon ausgegangen werden muss, die Berufsunf&#228;higkeit werde auf nicht absehbare Zeit bestehen (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2002, a. a. O.; Senatsbeschl&#252;sse vom 21.01.2016 - 9 S 1578/15 - und vom 25.02.2013 - 9 S 89/13 -).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>86&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"86\"/>Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung insbesondere des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12.09.2012 - 17 A 1373/09 -, juris) ausgef&#252;hrt, eine Prognose, die Berufsunf&#228;higkeit werde auf nicht absehbare Zeit bestehen, k&#246;nne nicht gestellt werden, wenn die M&#246;glichkeit und Erwartung bestehe, dass ein erkrankter Rechtsanwalt die F&#228;higkeit zur Aus&#252;bung seines Berufs innerhalb eines &#252;berschaubaren Zeitraums wieder erlangen k&#246;nne (s. a. Senatsurteil vom 29.10.2002, a. a. O.), indem er bis dahin noch nicht ausgesch&#246;pfte, aber nach &#228;rztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsf&#228;higkeit geeignete und zumutbare therapeutische Behandlungsm&#246;glichkeiten wahrnehme. So liege der Fall hier; der Kl&#228;ger habe die bei seinem Krankheitsbild bestehenden Behandlungsm&#246;glichkeiten nicht in erforderlichem Ma&#223;e wahrgenommen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>87&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"87\"/>Das Verwaltungsgericht ber&#252;cksichtigt jedoch schon nicht hinreichend, dass das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen die erstmalige Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente betraf (und auch die zitierten Urteile des VG K&#246;ln vom 20.01.2015 - 7 K 4210/12 - und des VG M&#252;nster vom 28.05.2014 - 3 K 1587/12 - keine vergleichbare Fallkonstellation zum Gegenstand hatten). Hier dagegen steht ein Folgeantrag nach sechsj&#228;hrigem ununterbrochenen Bezug einer Berufsunf&#228;higkeitsrente im Streit. Vor diesem Hintergrund kann eine Dauerhaftigkeit im Sinne der Satzung des Beklagten der vom Verwaltungsgericht unterstellten Erkrankung nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Im &#220;brigen &#228;ndert das Nichtaussch&#246;pfen von Therapiem&#246;glichkeiten - ungeachtet der Frage, ob der Kl&#228;ger die daf&#252;r erforderliche Belastbarkeit aufgewiesen hat (vgl. dazu nur das Gutachten von Dr. K. vom 31.10.2014 f&#252;r die Deutsche Rentenversicherung Bund: keine Belastbarkeit f&#252;r eine Reha) - hier nichts daran, dass die die Berufsunf&#228;higkeit ausl&#246;sende Erkrankung (weiterhin) vorliegt (vgl. Gutachten Prof. T. vom 24.07.2012).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>88&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"88\"/>In dieser Konstellation scheidet die (Weiter-)Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente grunds&#228;tzlich nur unter den Voraussetzungen des &#167; 21 Abs. 9 RAVwS aus. Nach dieser Vorschrift kann das Versorgungswerk verlangen, dass sich derjenige, der eine Berufsunf&#228;higkeitsrente beantragt hat oder erh&#228;lt, medizinisch untersuchen l&#228;sst sowie sich einer Heilbehandlung oder einer Ma&#223;nahme nach &#167; 23 der Satzung unterzieht, wenn zu erwarten ist, dass diese Ma&#223;nahme die Berufsunf&#228;higkeit beseitigt oder eine drohende Berufsunf&#228;higkeit verhindert und f&#252;r das Mitglied zumutbar ist (Satz 1). Kommt das Mitglied dem Verlangen nicht nach, so kann das Versorgungswerk die Berufsunf&#228;higkeitsrente ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn es zuvor auf die Folgen schriftlich hingewiesen und eine angemessene Frist gesetzt hat (Satz 2). So aber ist der Beklagte bisher nicht verfahren, obwohl sp&#228;testens nach dem zweiten Gutachten von Prof. T. aller Anlass zu einer Aufforderung nach &#167; 21 Abs. 9 RAVwS bestanden h&#228;tte. Deshalb bedarf keiner Vertiefung, ob die Therapieempfehlungen der Gutachter nach wie vor G&#252;ltigkeit haben - der Kl&#228;ger macht geltend, dass es keine aktuellen Therapieempfehlungen gebe - und ob sie dem Kl&#228;ger, dessen Vorbringen nicht ergibt, dass er vollst&#228;ndig &#8222;austherapiert&#8220; w&#228;re, zumutbar w&#228;ren.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>89&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"89\"/>4. Der Kl&#228;ger hat auch einen Anspruch auf unbefristete Bewilligung der Berufsunf&#228;higkeitsrente. Einer Klarstellung im Tenor bedarf es insoweit nicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>90&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"90\"/>Zwar soll die Berufsunf&#228;higkeitsrente nach &#167; 21 Abs. 4 Satz 3 RAVwS befristet werden. Im vorliegenden Fall besteht indes kein Anlass f&#252;r eine Befristung. Im Hinblick auf die hier vorliegende atypische Situation hat sich das dem Beklagten einger&#228;umte Ermessen, Berufsunf&#228;higkeitsrente befristet oder unbefristet zu gew&#228;hren, zu einer unbefristeten Gew&#228;hrung verdichtet (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2017 - 9 S 698/16 -).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>91&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"91\"/>Dabei ist zum einen in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte dem Kl&#228;ger auf der Grundlage von sechs &#228;rztlichen Gutachten und Stellungnahmen bereits dreimal f&#252;r drei aufeinanderfolgende Zeitr&#228;ume von jeweils zwei Jahren Berufsunf&#228;higkeitsrente bewilligt hatte. Vor allem aber scheidet eine erneute Befristung deshalb aus, weil die Gutachter &#252;bereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die festgestellten Beeintr&#228;chtigungen der Leistungsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers auf nicht absehbare Zeit bestehen. Danach besteht Berufsunf&#228;higkeit nunmehr seit &#252;ber zehn Jahren. Anhaltspunkte f&#252;r eine Besserung des Gesundheitszustands bestehen nicht, die Einsch&#228;tzung von Prof. T. in seinem Gutachten vom 07.08.2012 gilt fort. Nach den Gesamtumst&#228;nden des vorliegenden Einzelfalls ist danach die Annahme einer Ermessensverdichtung auch unter Ber&#252;cksichtigung des rentenfernen Alters des Kl&#228;gers nicht gerechtfertigt. Dem Beklagten steht es gegebenenfalls frei, von der M&#246;glichkeit des &#167; 21 Abs. 5 Satz 2 RAVwS Gebrauch zu machen und in angemessenen Zeitabst&#228;nden Nachuntersuchungen anzuordnen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>92&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"92\"/>5. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>93&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"93\"/>Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Revision gem&#228;&#223; &#167; 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>94&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"94\"/><strong>Beschluss vom 14. Januar 2019</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>95&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"95\"/>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 1 Satz 1, &#167; 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf 52.226,64 EUR festgesetzt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>96&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"96\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. &#167; 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. &#167; 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
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