List view for cases

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    "date": "2019-02-05",
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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Es wird festgestellt, dass das am 01. Mai 2017 gegen 12.50 Uhr vor dem Bahnhof in Halle (Saale) von der Beklagten verf&#252;gte Verbot der Durchf&#252;hrung von Ersatzveranstaltungen in ganz Sachsen Anhalt, so- weit das Verbot f&#252;r Gebiete au&#223;erhalb des &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeitsbezirks der Beklagten verf&#252;gt worden war, rechtswidrig war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Der Kl&#228;ger tr&#228;gt 3/4 der Kosten des Verfahrens und die Beklagte 1/4.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgl&#228;ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Der Kl&#228;ger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener Anordnungen im Vorfeld einer Versammlung am 01. Mai 2017 in Halle (Saale).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Infolge einer Strukturreform der Polizeibeh&#246;rden ist das vormalige Polizeipr&#228;sidium Halle seit dem 01. Januar 2019 zur Polizeiinspektion Halle umfirmiert worden (vgl. Gesetz zur &#196;nderung des SOG LSA vom 29. November 2018 &#8211; GVBl. S. 406). Das Gericht verwendet im Folgenden zur Vereinfachung nur die Bezeichnung \"die Beklagte\", womit einheitlich der Rechtsvorg&#228;nger der Beklagten zugleich gemeint ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Der Kl&#228;ger war zum Zeitpunkt der Versammlung Bundesvorsitzender der Partei \"DIE RECHTE\". F&#252;r deren Landesverband Sachsen-Anhalt meldete am 04. April 2016 der Landesgesch&#228;ftsf&#252;hrer R. eine Versammlung bei der Beklagten an, die am 01. Mai 2017 in Halle (Saale) unter dem Motto &#8222;Tradition verpflichtet! 84. Tag der deutschen Arbeit! Gemeinsam gegen Kapitalismus, Ausbeutung und &#220;berfremdung!&#8220; stattfinden sollte. Als Veranstalter wies die Anmeldung den &#8222;Landesverband Die Rechte Sachsen- Anhalt&#8220; aus. Die Versammlungsleitung wollte zun&#228;chst der Anmelder &#252;bernehmen. Es wurde eine erwartete Teilnehmerzahl von 100 Personen angegeben und eine geplante Aufzugsroute vom Marktplatz (Auftaktkundgebung) &#252;ber den H., Z.stra&#223;e, Stra&#223;e der R., P.-Stra&#223;e (Platz Zwischenkundgebung), K. Alle, H. Stra&#223;e zur W.- Stra&#223;e/Gesundheitszentrum (Abschlusskundgebung).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Am 08. M&#228;rz 2017 fand ein Er&#246;rterungsgespr&#228;ch zwischen dem Anmelder und der Beklagten statt, bei dem auch der Kl&#228;ger anwesend war. Der Anmelder korrigierte die erwartete Teilnehmerzahl auf ca. 300. Da auf dem Marktplatz f&#252;r den 01. Mai 2017 bereits eine Veranstaltung des Deutschen Gewerkschaftsbundes angemeldet worden war, einigte sich der Anmelder mit der Beklagten darauf, die Auftaktkundgebung auf dem Hallmarkt durchzuf&#252;hren und den Aufzug von dort &#252;ber den G. Platz und die T.stra&#223;e auf die angemeldete Route zu f&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Am 25. April 2017 fand ein weiteres, telefonisches Er&#246;rterungsgespr&#228;ch statt. Dabei erkl&#228;rte die Beklagte, dass es der Polizei aufgrund einer ge&#228;nderten Lageeinsch&#228;tzung nicht mehr m&#246;glich sei, die Versammlung auf der vorgesehenen Aufzugstrecke abzusichern. Deshalb sei beabsichtigt, den Ort der Auftaktkundgebung in die E.-Stra&#223;e zu verlegen. Dar&#252;ber konnte kein Einvernehmen erzielt werden. Weiterhin sah die Beklagte die Eignung des Anmelders zur Leitung der Versammlung aufgrund einer Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte als nicht mehr gegeben an. Der Anmelder benannte hierauf eine andere Person als Leiter.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Mit Bescheid vom 26. April 2017, der dem Anmelder als Vertreter des Veranstalters am 27. April 2017 zugestellt wurde, ordnete die Beklagte verschiedene Beschr&#228;nkungen an. Insbesondere wurde unter Ziffer 1 ein Versammlungsraum zugewiesen. Nach einer Auftaktkundgebung in der E.-Stra&#223;e sollte der Aufzug &#252;ber die R.-Stra&#223;e, R.stra&#223;e, M. Stra&#223;e, H.stra&#223;e zur R.-Stra&#223;e f&#252;hren, um an der Kreuzung P.-Stra&#223;e eine Zwischenkundgebung abzuhalten und von dort den urspr&#252;nglich angemeldeten Verlauf zu nehmen. Zur Begr&#252;ndung legte die Beklagte zun&#228;chst die erwartete Gesamtlage am 01. Mai 2017 in Halle (Saale) dar. Insbesondere seien durch das B&#252;ndnis &#8222;Halle gegen Rechts &#8211; B&#252;ndnis f&#252;r Zivilcourage&#8220; eine Vielzahl von Versammlungen an verschiedenen Orten angemeldet worden, die thematisch auf die streitgegenst&#228;ndliche Versammlung Bezug n&#228;hmen und somit als &#8222;Gegenversammlungen&#8220; zu bewerten seien. Die Zahl der Teilnehmer dieser Versammlungen werde unter Ber&#252;cksichtigung der Angaben der Veranstalter und Erkenntnissen der Polizei aus den letzten Jahren auf ca. 2.500 gesch&#228;tzt. Wegen der bundesweiten Werbung sei diese Zahl noch zu erh&#246;hen. Die &#8222;Antifaschistischen Gruppen Halle&#8220; haben unter dem Motto &#8222;Nice to beat you!&#8220; zu Protestaktionen aufgerufen. Es w&#252;rden gewaltbereite Linksextremisten im unteren dreistelligen Bereich erwartet. Es sei mit Aktionen zu rechnen, den Zugang der Teilnehmer der streitgegenst&#228;ndlichen Versammlung zur Innenstadt, insbesondere zum Hallmarkt, zu blockieren. Die Versammlung am 01. Mai 2011 habe aufgrund von Stra&#223;enblockaden umgeleitet werden m&#252;ssen, die Versammlungen am 06. Juli 2013 und am 10. Oktober 2015 seien vollst&#228;ndig blockiert worden. Auch in diesem Jahr bestehe offensichtlich die Absicht, den streitgegenst&#228;ndlichen Aufzug durch Blockaden zu verhindern. Es habe ein Workshop zu &#8222;Aktionen sozialen Ungehorsams&#8220; stattgefunden. Das &#8222;Offene Antifa Plenum Dresden&#8220; habe dazu aufgefordert, im Rahmen von &#8222;Nice to beat you&#8220; den streitgegenst&#228;ndlichen Aufzug &#8222;mit allen dazu bereitstehenden Mitteln zu verhindern.&#8220; F&#252;r den streitgegenst&#228;ndlichen Aufzug sei entgegen der Anmeldung mit ca. 600 Teilnehmern zu rechnen. Die Veranstaltung werde von einer Vielzahl von Gruppen bzw. Organisationen unterst&#252;tzt und es seien acht Redner aus verschiedenen Bundesl&#228;ndern sowie ein Liedermacher angek&#252;ndigt, was f&#252;r die &#252;berregionale Bedeutung der Versammlung spreche. Nach Ankunft s&#228;mtlicher Teilnehmer am Hauptbahnhof Halle (Saale) sei vom Anmelder vorgesehen, als geschlossene Gruppe zum Hallmarkt zu gehen. Da es notwendig sei, diese Gruppe von den Teilnehmern der Gegenveranstaltungen bzw. der Veranstaltung des DGB auf dem Marktplatz zu trennen, sei der Zugang zum Hallmarkt vom Hauptbahnhof nur &#252;ber die W.-Stra&#223;e, S.weg und H. denkbar, eine Wegstrecke von ca. 2,5 Kilometern. Zwar sei es Aufgabe der Polizei, den Zugang zum Versammlungsraum zu sichern. Dies sei aber in diesem Fall nicht m&#246;glich. Sowohl Teilnehmer der streitgegenst&#228;ndlichen Versammlung als auch der Gegenveranstaltung seien als gewaltbereit einzustufen. Als Teilnehmer der streitgegenst&#228;ndlichen Versammlung w&#252;rden verschiedene Gruppen des &#8222;Antikapitalistischen Kollektivs&#8220; (AKK) erwartet, darunter mindestens 50 gewaltbereite Personen, sowie mindestens 50 weitere gewaltbereite Personen anderer rechter Personengruppen. Zum AKK l&#228;gen Erkenntnisse des Landesamtes f&#252;r Verfassungsschutzes Baden- W&#252;rttemberg vor, die die Gewaltbereitschaft ihrer Mitglieder belegten. Bei einer Demonstration am 01. Mai 2016 in Plauen sei Gewalt u.a. gegen Polizisten zum Teil von Mitgliedern des AKK ausgegangen. Auf der Mobilisierungsseite f&#252;r die streitgegen- st&#228;ndliche Versammlung werde auf die Ereignisse in Plauen Bezug genommen und Gewalt gegen polizeiliche Ma&#223;nahmen als legitimes Mittel dargestellt. Es werde auch die Teilnahme von Personen der &#8222;Brigade Halle&#8220; erwartet. Die &#8222;Brigade Halle&#8220; habe in einem Facebook-Eintrag offen zu Gewalt gegen Personen der linken Szene aufgerufen. Personen, die der Brigade Halle angeh&#246;rten seien Teilnehmer an Versammlungen der Partei \"DIE RECHTE\" am 18. M&#228;rz 2017 in Leipzig und am 10. Oktober 2015 in Halle gewesen. Auch Teile der linken Szene seien dem gewaltbereiten Personenspektrum zuzuordnen, wie ein Angriff auf Teilnehmer einer NPD-Veranstaltung 2016 sowie der Aufruf &#8222;Nice to beat you&#8220; der Antifa zeige. Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Erkenntnisse sei bei einem Zusammentreffen beider Lager mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von gewaltt&#228;tigen Auseinandersetzungen auszugehen. Es best&#252;n- den daher Gefahren f&#252;r die Gesundheit und das Eigentum von Versammlungsteilnehmern, Polizeibeamten und unbeteiligten Dritten. Letztere k&#246;nnten von Wurfgeschossen getroffen werden, wie sie am 01. Mai 2016 in Plauen unter Beteiligung des AKK und am 12. Dezember 2015 in Leipzig unter Beteiligung der Brigade Halle gegen Polizisten benutzt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei eine konsequente Trennung der beiden Lager erforderlich, wof&#252;r eine Mindestanzahl von Beamten erforderlich sei. Die Polizei habe hierzu im M&#228;rz 2017 eine Kr&#228;fteanforderung an das Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt gerichtet, der ausweislich der Zuweisung vom 19. April 2017 nicht entsprochen werden konnte. Aufgrund zahlreicher Versammlungen mit zu erwartenden Reaktionen der jeweiligen Gegenseite am 01. Mai 2017 sowie &#8222;Risikospielen&#8220; der 1. - 3. Liga st&#252;nden weder aus Sachsen-Anhalt noch aus anderen Bundesl&#228;ndern gen&#252;gend Polizeikr&#228;fte zur Verf&#252;gung, um der Kr&#228;fteanforderung zu entsprechen. Mit den zur Verf&#252;gung stehenden Polizeikr&#228;ften sei es nicht m&#246;glich den Weg vom Haupt- bahnhof zum Hallmarkt sowie den Hallmarkt selbst abzusichern. Der Weg vom Hauptbahnhof zum Hallmarkt umfasse eine Strecke von 2,5 Kilometern, der Weg vom Hall- markt zum Ort der Zwischenkundgebung eine Strecke von 2,9 Kilometern. Das Gebiet sei gekennzeichnet durch eine dichte Wohnbebauung mit engen und un&#252;bersichtlichen Stra&#223;en, Innen- und Hinterh&#246;fen, die zum Teil ungehindert, zum Teil durch &#220;berklettern von Z&#228;unen erreichbar und durch Wege miteinander verbunden seien. Diese Art der Bebauung biete St&#246;rern beste M&#246;glichkeiten, unbemerkt auf die Stra&#223;e zu gelangen und dort Blockaden zu errichten. Eine &#220;berwachung sei bei der Vielzahl an H&#246;fen, Einfahrten und Stra&#223;enkreuzungen nur schwer m&#246;glich. Deshalb w&#228;re ein fr&#252;hzeitiger, durchgehender und andauernder Streckenschutz erforderlich, um Angriffe auf Teilnehmer der streitgegenst&#228;ndlichen Versammlung zu verhindern. Eine vollst&#228;ndige Abriegelung der gesamten Strecke &#252;ber 5,4 Kilometer durch technische Sperren sei nicht m&#246;glich. F&#252;r einen so weitreichenden Streckenschutz fehlten aber auch die erforderlichen Polizeikr&#228;fte. Zudem best&#252;nde bei entsprechenden St&#246;raktionen die Gefahr, dass Teilnehmer der streitgegenst&#228;ndlichen Versammlung mit gewaltsamen Gegenaktionen reagierten, wie die Ereignisse am 01. Mai 2016 in Plauen sowie der Aufruf auf der Mobilisierungsseite zeige, in diesen F&#228;llen &#8222;...sich zu Wehr...&#8220; zu setzten und &#8222;...selbst zu handeln.&#8220; Au&#223;erdem bilde der Hallmarkt mit der Auftaktveranstaltung einen weiteren Einsatzschwerpunkt, der mit weiteren Einsatzkr&#228;ften fr&#252;hzeitig gegen eine Blockade gesichert werden m&#252;sse, was weitere Einsatzkr&#228;fte binden w&#252;rde. Eine Absicherung dieser Lage sei mit den zur Verf&#252;gung stehenden Polizeikr&#228;ften nicht m&#246;glich. Die vorgenommene Verlegung der Demonstration sei geeignet, erforderlich und angemessen, um der Gefahrensituation zu begegnen. Die Teilnehmer k&#228;men &#252;berwiegend mit der Bahn oder k&#246;nnten auf dem Parkplatz V.stra&#223;e parken, so dass alle Teilnehmer problemlos zum Ort der Auftaktkundgebung in der E.-Stra&#223;e k&#228;men. Diesen Bereich k&#246;nne die Polizei durch technische Sperren sichern. Die festgelegte Strecke zur M. Stra&#223;e sei f&#252;r polizeitaktische Ma&#223;nahmen zur Sicherung gegen St&#246;rer wegen des zus&#228;tzlichen Schutzes durch die Bahnanlagen an der Ostseite geeignet. In der M. Stra&#223;e, der H.stra&#223;e und der R.-Stra&#223;e sei es wegen der breiten und weit &#252;berschaubaren Verkehrsfl&#228;chen wesentlich besser m&#246;glich, sich n&#228;hernde St&#246;rer rechtzeitig zu erkennen und zu handeln, als bei der angemeldeten Route. Au&#223;erdem gebe es nur 19 Stra&#223;enzug&#228;nge und damit 14 weniger als bei der angemeldeten Route. Die Breite der Strecke eigne sich zudem zu einer streckenweisen Absperrung mit technischem Ger&#228;t im &#252;berschlagenden Einsatz. Ein milderes Mittel sei nicht erkennbar, insbesondere habe der Anmelder Wert auf einen Aufzug gelegt, sodass eine station&#228;re Versammlung nicht milder sei. Die Beschr&#228;nkung sei auch angemessen. Trotz der Beschr&#228;nkung sei der Aufzug an sich weiterhin m&#246;glich. Die ge&#228;nderte Route sei auch &#246;ffentlichkeitswirksam, da sie teilweise durch die Innenstadt und ausschlie&#223;lich durch Wohngebiete f&#252;hre. Die Route decke sich zudem ab der Zwischenkundgebung mit der angemeldeten Strecke. Gegen&#252;ber dem Recht auf k&#246;rperliche Unversehrtheit und Eigentum m&#252;sse in diesem Fall das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit im Hinblick auf die freie Entscheidung &#252;ber den Ort der Versammlung zur&#252;ckstehen. Die Verlegung beseitige die Gef&#228;hrdung ohne den Charakter der Versammlung erheblich zu ver&#228;ndern. Der zeitliche Schwerpunkt der Versammlung falle auf die Zwischenkundgebung, die wie angemeldet stattfinden k&#246;nne.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Am Versammlungstag, dem 01. Mai 2017, wurde auf Grundlage einer Anordnung der Beklagten eine Kontrollstelle zwischen dem Bahnhofsausgang und dem ca. 80 Meter entfernten Platz der Auftaktkundgebung errichtet. Bei der Anreise wurden Verst&#246;&#223;e gegen das Vermummungsverbot festgestellt. Unter Ber&#252;cksichtigung der Gefahrenprognose aus dem Bescheid vom 26. April 2017 und der bei der Anreise gewonnenen Erkenntnisse, entschied die Beklagte, die Teilnehmer an der Kontrollstelle auf Waffen und &#228;hnliche gef&#228;hrliche Gegenst&#228;nde zu durchsuchen, bevor sie zum Platz der Auftaktveranstaltung gelassen wurden. Dies verk&#252;ndete die Polizei &#252;ber einen Lautsprecherwagen, verbunden mit der Ank&#252;ndigung, im Falle einer Weigerung die Personalien aufzunehmen und die Person nicht zum Antreteplatz durch zu lassen. Eine gro&#223;e Anzahl von Versammlungsteilnehmer verweigerte die Kontrolle und wurde nicht zum Platz der Auftaktveranstaltung durchgelassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Um 12:16 Uhr riefen Versammlungsteilnehmer &#252;ber ein Megaphon auf, nach M. zu fahren. Um 12:42 Uhr wurde auf der zur Versammlung geh&#246;rigen Internetseite &#8222;Tag der deutschen Arbeit&#8220; dazu aufgerufen, die Versammlung aufgrund fehlender Kooperationsbereitschaft der Polizei abzubrechen. Um 12:47 Uhr erfolgte daraufhin eine Lautsprecherdurchsage der Beklagten, in der alle eventuellen Ersatzveranstaltungen in Sachsen-Anhalt durch die Versammlungsbeh&#246;rde untersagt wurden. Es bestehe die M&#246;glichkeit einer Standkundgebung vor Ort, wof&#252;r die Sperren ge&#246;ffnet und die Kontrollen eingestellt w&#252;rden. Die Versammlungsteilnehmer hatten anschlie&#223;end die Gelegenheit, ohne Kontrollen am Platz der Auftaktkundgebung in der E.-Stra&#223;e eine station&#228;re Versammlung durchzuf&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Der Kl&#228;ger hat am 22. Juni 2017 Klage beim erkennenden Gericht erhoben, um die Rechtswidrigkeit verschiedener Anordnungen feststellen zu lassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Er tr&#228;gt vor, die Verlegung der Demonstration bzw. ihres Ausgangsortes versto&#223;e wegen des zeitlichen Ablaufes gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Waffengleichheit vor Gericht. Die Abfolge mit der Ank&#252;ndigung der Verlegung am 26. April 2017 lege den Verdacht nahe, dass die Veranstalter daran gehindert werden sollten, rechtzeitig verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte habe auch damit rechnen m&#252;ssen, dass die Veranstalter mit dem der Verlegung nicht einverstanden seien. Au&#223;erdem habe die Beklagte die Gegenveranstaltung nicht zulassen d&#252;rfen, wenn diese ausweislich ihres Mottos &#8222;Naziaufmarsch in Halle? L&#228;uft nicht!&#8220; eine andere Veranstaltung be- oder verhindern wolle. Dies sei keine zul&#228;ssige Meinungs&#228;u&#223;erung und ordne der Veranstaltung St&#246;rereigenschaft zu. Der beschriebene Workshop und die Aufforderung des Antifa Plenum Dresden zeige, dass dabei auch von rechtswidrigen, m&#246;glicherweise gewaltt&#228;tigen Mitteln Gebrauch gemacht werden solle. Zudem sei es nicht vorstellbar, dass eine Absicherung des Zugangs zum Hallmarkt nicht m&#246;glich gewesen sei. Wenn nach eigener Einsch&#228;tzung der Beklagten mit 350 gewaltbereiten Gegendemonstranten zu rechnen gewesen sei, h&#228;tte die dreifache Zahl (ca. 1050) Polizeibeamten gen&#252;gt, um ihrer Herr zu werden. Es h&#228;tten aber erheblich mehr Polizisten zur Verf&#252;gung gestanden. Von Seiten der Teilnehmer der streitgegenst&#228;ndlichen Versammlung sei nicht mit Gewalt zu rechnen gewesen. Die Einsch&#228;tzungen des Landesamts f&#252;r Verfassungsschutz Baden-W&#252;rttemberg zum AKK sei f&#252;r eine Versammlung in Halle (Saale) aufgrund der gro&#223;en Entfernung irrelevant. Die Demonstration in Plauen am 01. Mai 2015 habe die Partei \"Der III. Weg&#8220; veranstaltet, die mit der Partei \"DIE RECHTE&#8220; nicht zusammenarbeite. Das Verhalten von Teilnehmern einer Versammlung der Partei \"Der III. Weg&#8220; m&#252;sse sich die Partei \"DIE RECHTE&#8220; und die Organisatoren der streitgegenst&#228;ndlichen Versammlung nicht vorhalten lassen. Das Zitat von der Mobilisierungsseite sei unproblematisch, da es legitim sei, sich gegen illegitime Gewalt durch Widerstand zu wehren. Aktivit&#228;ten oder &#196;u&#223;erungen der \"Brigade Halle&#8220; m&#252;ssten sich die Veranstalter der Versammlung nicht zurechnen lassen. Bez&#252;glich der Teilnahme von Angeh&#246;rigen der \"Brigade Halle&#8220; an Demonstrationen in Halle und Leipzig in der Vergangenheit fehle es an einer Quantifizierung. Au&#223;erdem seien der Beklagten s&#228;mtliche Umst&#228;nde, insbesondere zur Auslastung der Polizeikr&#228;fte und den &#246;rtlichen Gegebenheiten, bereits im Zeitpunkt des ersten Kooperationsgespr&#228;chs am 08. M&#228;rz 2017 bekannt gewesen und die Beklagte habe einem Beginn der Versammlung auf dem Hallmarkt trotzdem zugestimmt. Mit dem Kooperationsgespr&#228;ch sei von vornherein T&#228;uschungsabsicht verbunden gewesen. Die Durchsuchung aller Teilnehmer einer &#246;ffentlichen Versammlung sei rechtswidrig gewesen. Hierzu sei auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2010 (Az.: 1 BvR 2636/04) zu verweisen. Zwar sei die Polizei am Versammlungstag vor 12:50 Uhr von einer vollst&#228;ndigen Durchsuchung aller teilnahmewilligen Personen abger&#252;ckt, habe aber noch beabsichtigt, mitgef&#252;hrte Beh&#228;ltnisse zu durchsuchen und die Personen abzutasten. Dies sei ebenso wie die Durchsuchung der Personen rechtswidrig gewesen. Weiterhin sei auch das landesweite Verbot von Ersatzveranstaltungen rechtswidrig gewesen. Die Beklagte sei nicht f&#252;r das ganze Land Sachsen- Anhalt zust&#228;ndig, sondern nur f&#252;r ihren Dienstbereich. Zudem erlaube &#167; 13 VersammlG LSA nur das Verbot einer konkreten Versammlung und kein allgemeines Versammlungsverbot. Au&#223;erdem fehle es an einer Begr&#252;ndung. Die m&#252;ndlich erlassenen Verwaltungsakte h&#228;tten auf seine Aufforderung hin schriftlich begr&#252;ndet werden m&#252;ssen, was die Beklagte nicht getan habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Der Kl&#228;ger beantragt sinngem&#228;&#223;, festzustellen, dass</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">1. Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 26. April 2017,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">2. die Errichtung einer Kontrollstelle und die Aufforderung an die Teilnehmer der geplanten Versammlung des Landesverbandes \"DIE RECHTE Sachsen-Anhalt\" am 01. Mai 2017 in Halle (Saale) um 10:58 Uhr, sich durchsuchen zu lassen, sofern sie an der Veranstaltung teilnehmen wollten, und bei einer Weigerung mit einer Feststellung der Personalien rechnen zu m&#252;ssen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">3. die Aufforderung zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt am gleichen Tag, mitgebrachte Beh&#228;ltnisse durchsuchen und sich abtasten zu lassen sowie</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">4. das Verbot von Ersatzveranstaltungen in ganz Sachsen-Anhalt durch die Beklagte am gleichen Tag gegen 12:50 Uhr</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">rechtswidrig gewesen sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Die Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Die Klage sei bez&#252;glich des ersten Antrags unzul&#228;ssig. Dem Kl&#228;ger fehle die erforderliche Klagebefugnis, weil nicht er Adressat der Verf&#252;gung vom 26. April 2017 gewesen sei, sondern der Anmelder, Herr R. als Landesgesch&#228;ftsf&#252;hrer der Partei \"DIE RECHTE Landesverband Sachsen-Anhalt&#8220;. Diese Partei sei auch Veranstalter der Versammlung gewesen. Die angegriffene Regelung betreffe mit der nachtr&#228;glichen Routen&#228;nderung ausschlie&#223;lich die Durchf&#252;hrung der Versammlung. Der Kl&#228;ger sei jedoch weder Anmelder noch Leiter der Versammlung. Der Antrag zu zweitens sei unbegr&#252;ndet. Die Anordnung der Errichtung einer Kontrollstelle sei erfolgt, weil mit der Begehung von Straftaten nach dem VersammlG LSA zu rechnen gewesen sei. Nach Hinweisen des Landeskriminalamtes (LKA) sei es durch Teilnehmer der Versammlung geplant gewesen, als Fahnenstangen getarnte 50 cm lange Holzstangen, die als Schlagst&#246;cke dienen k&#246;nnten, mitzuf&#252;hren. Im Vorfeld der Versammlung sei offen zu Gewalt gegen Dritte und Widerstand gegen die Polizei aufgerufen worden und es habe am Versammlungstag eine aggressive Grundstimmung gegen&#252;ber der Polizei geherrscht. Die Kontrollen seien geeignet gewesen, um geplante Straftaten zu verhindern. Sie seien aufgrund der Hinweise zu gef&#228;hrlichen Gegenst&#228;nden und der Verst&#246;&#223;e gegen das Vermummungsverbot auch erforderlich gewesen. Schlie&#223;lich seien sie angemessen gewesen, denn es habe eine erhebliche Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit bestanden. Die Beklagte habe aufgrund der Aufrufe zur Gewalt im Vorfeld, der Beteiligung von gewaltbereiten Personen und der Erkenntnisse aus der Anreisephase mit einer gewaltvollen Eskalation unter Verwendung von gef&#228;hrlichen Gegenst&#228;nden und damit von einer erh&#246;hten Gefahr f&#252;r die Gesundheit der Versammlungsteilnehmer, der Polizeibeamten und unbeteiligter Dritter rechnen m&#252;ssen. Es sei nicht m&#246;glich gewesen, die erwarteten Ausschreitungen auf anderem Wege zu verhindern, insbesondere sei eine effektive Abriegelung der Strecke mit den verf&#252;gbaren Beamten nicht zu gew&#228;hrleisten gewesen. Die Gefahrenprognose habe sich auch verwirklicht, denn an der Kontrollstelle seien mitgef&#252;hrte Quarzhandschuhe und ca. 50 bis 60 cm lange Holzstanden festgestellt worden. Es sei u.a. zu Flaschenw&#252;rfen und dem Anz&#252;nden von Pyrotechnik gekommen. Die angedrohte Identit&#228;tsfeststellung stelle keinen schwerwiegenden Eingriff dar. Bei Personen, die sich der Kontrolle entziehen, l&#228;ge der Verdacht des Beisichf&#252;hrens verbotener Gegenst&#228;nde nahe. Sie bestreite, dass die vom Kl&#228;ger mit dem Antrag zu 3. behauptete Anordnung, Beh&#228;ltnisse zu durchsuchen und Personen abzutasten, erfolgt sei. Mit der &#214;ffnung der Sperren seien alle Kontrollen eingestellt worden. Der Antrag zu viertens sei wiederum unzul&#228;ssig. Dem Kl&#228;ger fehle die Klagebefugnis, da er nicht Adressat der Verf&#252;gung gewesen sei, sondern der Versammlungsleiter der Partei &#8222;DIE RECHTE Landesverband Sachsen-Anhalt&#8220;. Die Untersagung der Organisation und Durchf&#252;hrung von Ersatzveranstaltungen h&#228;tten den Kl&#228;ger, der weder Anmelder noch Leiter der Ausgangsveranstaltung gewesen sei, nicht betroffen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Mit Beschluss vom 01. Februar 2019 hat die Kammer das Verfahren gem&#228;&#223; &#167; 6 VwGO zu Entscheidung auf den Einzelrichter &#252;bertragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen vor und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Das Gericht kann den Rechtsstreit gem&#228;&#223; &#167; 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchf&#252;hrung einer m&#252;ndlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kl&#228;ger hierzu in der Klageschrift vom 21. Juni 2017 und die Beklagte in der Klageerwiderung vom 25. August 2017 ihre Zustimmung erteilt haben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Die Klage ist hinsichtlich der Antr&#228;ge zu erstens bis drittens unzul&#228;ssig und unbegr&#252;ndet, hinsichtlich des Antrags zu viertens zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Statthafte Klageart f&#252;r die vier Antr&#228;ge des Kl&#228;gers ist die Fortsetzungsfeststellungsklage gem&#228;&#223; &#167; 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Der Kl&#228;ger begehrt die Feststellung, dass vier Verwaltungsakte, die sich vor Klageerhebung erledigt haben, rechtswidrig waren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Die Klage ist hinsichtlich des ersten Antrages unzul&#228;ssig, da dem Kl&#228;ger die Klagebefugnis fehlt. Zu Vermeidung von Popularklagen ist es auch bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gem&#228;&#223; &#167; 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlich, dass der Kl&#228;ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt worden zu sein (BayVGH, Urteil vom 22. September 2015 - 10 B 14.2246 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., &#167; 42 Rdnr. 62 mit weiteren Nachweisen). Der Kl&#228;ger bezieht sich mit seinem ersten Antrag auf Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 26. April 2017, in der f&#252;r den Aufzug am 1. Mai 2017 ein bestimmter Versammlungsraum zugewiesen wird. Unmittelbar angesprochener Adressat der Verf&#252;gung ist der Anmelder der Versammlung, der zugleich als Vertreter des Veranstalters aufgetreten ist, dem Landesverband Sachsen-Anhalt der Partei \"DIE RECHTE\". Beide k&#246;nnten durch die Zuweisung eines Versammlungsraumes m&#246;glicherweise in ihrem Recht verletzt worden sein, den Ort einer Versammlung frei zu w&#228;hlen. Der Kl&#228;ger h&#228;tte an dem Aufzug &#8211; so er denn stattgefunden h&#228;tte &#8211; als blo&#223;er Teilnehmer partizipiert. Teilnehmer sind aber nur klagebefugt, wenn sie w&#228;hrend der Versammlung oder im unmittelbaren Vorfeld (z.B. bei der Anreise) Adressat einer Anordnung werden. Keine m&#246;gliche Rechtsverletzung besteht hingegen bei einer Beschr&#228;nkung der Versammlungsdurchf&#252;hrung durch die Versammlungsbeh&#246;rden vor deren Beginn, weil das Teilnahmerecht nur f&#252;r die Versammlung in der vorhandenen Form besteht (vgl. D&#252;rig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, Einleitung Rdnr. 115). Auch das Versammlungsgesetz gliedert das Versammlungsrecht in die Teilrechte auf Veranstaltung, Leitung und Teilnahme (vgl. zum insofern inhaltsgleichen Bundesrecht: VG Aachen, Urteil vom 22. Juli 2009 - 6 K 2197/08 &#8211; juris, Rdnr. 52). Eine beschr&#228;nkende Verf&#252;gung im Vorfeld hinsichtlich der Zeit, dem Ort und des Aufzugsweges greift in das Recht des Veranstalters auf Planung und Organisation der Versammlung ein und ist entsprechend auch an ihn zu richten (vgl. VG Aachen, a.a.O.; zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters: BVerfG, Beschluss vom 03. M&#228;rz 2004 &#8211; 1 BvR 461/03 &#8211; BVerfGE 110, 77). Der Veranstalter hat die auferlegten Beschr&#228;nkungen bekanntzugeben, wobei diese Bekanntgabe gegen&#252;ber den potentiellen Teilnehmern nur Hinweischarakter hat (Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, &#167; 15 Rdnr. 57). Der Kl&#228;ger hat die Klage aber in eigenem Namen erhoben und behauptet eine Verletzung in eigenen Rechten. Dies ist aus den genannten Gr&#252;nden ausgeschlossen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Die Klage ist hinsichtlich zweiten Antrages zul&#228;ssig. Der Kl&#228;ger kann ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung im Sinne des &#167; 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geltend machen. Ein solches Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein; es ist anzunehmen bei einer Wiederholungsgefahr, aus Gr&#252;nden der Rehabilitierung oder bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen (BVerfG, a.a.O.). Der Kl&#228;ger wendet sich hier gegen die Anordnung seiner Durchsuchung durch die Polizei, bevor er an der Demonstration teilnehmen durfte und zum Ort der Demonstration durchgelassen werden sollte. Insoweit kommt hier die Gefahr einer Wiederholung in Betracht. Erscheint nicht weithin fernliegend, dass er nicht wieder aus Anlass der Teilnahme an einer politisch rechtsgerichteten Demonstration in dessen Vorfeld pauschal als Teilnehmer durch die Polizei durchsucht werden soll, um das Mitbringen und bei sich F&#252;hren von Waffen und anderen Gegenst&#228;nden, die zur Vermummung und Gewaltaus&#252;bung geeignet sind, w&#228;hrend der Demonstration zu verhindern. Der Kl&#228;ger ist gerichtsbekannt regelm&#228;&#223;ig Teilnehmer von Demonstrationen, die von politisch rechtsgerichteten Veranstaltern organisiert und durchgef&#252;hrt werden, bei denen auch erneut wegen der bef&#252;rchteten Gefahr von Vermummung und Gewaltaus&#252;bung mittels in die Demonstration mitgebrachter Gegenst&#228;nde, wie Waffen, Schlag- und Wurfgegenst&#228;nden, Pyrotechnik und &#196;hnlichem entsprechende Durchsuchungen von der Polizei bzw. der Versammlungsbeh&#246;rde angeordnet werden k&#246;nnten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Ferner kommt hier durch die verlangte Durchsuchung auch ein die Geringf&#252;gigkeitsschwelle &#252;berschreitender Eingriff in die pers&#246;nliche Freiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gem&#228;&#223; Art. 8 Abs. 1 GG in Betracht. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12. Mai 2004 &#8211; 1 BvR 2636/04 &#8211; LKV 2010, 316) ausgef&#252;hrt, dass eine Auflage, dass die Teilnehmer der Versammlung vor Beginn der Versammlung sich polizeilich durchsuchen lassen m&#252;ssen, um den Zugang zu der Versammlung zu erlangen, in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eingreift, weil der gesamte Vorgang des sich Versammeln dem Schutz dieses Grundrechts unterf&#228;llt. Hierzu hat das BVerfG (a.a.O.) weiter ausgef&#252;hrt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">\"Die Auflage bedeutet auch einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Ein Eingriff ist nicht nur dann gegeben, wenn eine Versammlung verboten oder aufgel&#246;st wird, sondern auch, wenn die Art und Weise ihrer Durchf&#252;hrung durch staatliche Ma&#223;nahmen beschr&#228;nkt wird (vgl. BVerfGE 69, 315 (349)). Die Auflage, dass die Teilnehmer einer Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden, behindert den freien Zugang zu der Versammlung. Eine polizeiliche Durchsuchung ist - zumal wenn sie pauschal jeden Versammlungsteilnehmer erfasst - geeignet, einsch&#252;chternde, diskriminierende Wirkung zu entfalten, die Teilnehmer in den Augen der &#214;ffentlichkeit als m&#246;glicherweise gef&#228;hrlich erscheinen zu lassen und damit potentielle Versammlungsteilnehmer von einer Teilnahme abzuhalten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">c) Beschr&#228;nkungen der Versammlungsfreiheit bed&#252;rfen gem&#228;&#223; Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Im vorliegenden Fall wurde die Auflage auf &#167; 15 Abs. 1 VersG gest&#252;tzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">aa) Diese Norm sieht mit R&#252;cksicht auf die verfassungsrechtliche Gew&#228;hrleistung der Versammlungsfreiheit Einschr&#228;nkungen gegen&#252;ber Versammlungen nur f&#252;r den Fall vor, dass die &#246;ffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verf&#252;gung erkennbaren Umst&#228;nden bei Durchf&#252;hrung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gef&#228;hrdet ist. Unter Ber&#252;cksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Beh&#246;rde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tats&#228;chliche Anhaltspunkte erforderlich; blo&#223;e Verdachtsmomente o- der Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. Beschl&#252;sse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 -1 BvR 2311/94-,NVwZ 1998, S. 834 (835); vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, S. 671 (672); vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17). F&#252;r die Gefahrenprognose k&#246;nnen Ereignisse im Zusammenhang mit fr&#252;heren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bez&#252;glich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises &#196;hnlichkeiten zu der geplante Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG , Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, S. 141).\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Da dem Kl&#228;ger aus der Situation heraus und vor einem Zeitablauf der Anordnung der Durchsuchung keine realistische M&#246;glichkeit zur Verf&#252;gung stand, gegen die Anordnung der Durchsuchung unmittelbar und rechtzeitig verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen eines Eilverfahrens zu erlangen, besteht nunmehr in der Hauptsache ein rechtlicher Kl&#228;rungsbedarf, der anders nicht erf&#252;llt werden kann und die Annahme eines Rechtsschutzbed&#252;rfnisses rechtfertigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Durchsuchung ist aber unbegr&#252;ndet. Von den vorgenannten Ma&#223;st&#228;ben ausgehend bestand eine Rechtsgrundlage f&#252;r die Anordnung der Durchsuchung und in dessen Rahmen auch eine ausreichende Gefahrenprognose f&#252;r die Anordnung. Die Anordnung war rechtm&#228;&#223;ig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Unabh&#228;ngig von der Frage der Einrichtung einer Kontrollstelle nach &#167; 20 Abs. 2 Nr. 6 SOG LSA in Verbindung mit &#167; 26 Abs. 1 und 2 Nr. 3a VersG LSA kann die zust&#228;ndige Beh&#246;rde nach &#167; 15 Abs. 2 Satz 2 zur Durchsetzung der Verbote der Abs&#228;tze 1 und 2 Anordnungen treffen und nach Satz 3 der Vorschrift Personen, die den Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschlie&#223;en. Die Zust&#228;ndigkeit der Beklagten als Versammlungsbeh&#246;rde ergibt sich aus &#167; 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung &#252;ber Zust&#228;ndigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG), wonach die jeweiligen Polizeidirektionen anstelle der kreisfreien St&#228;dte Halle und Magdeburg f&#252;r die Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz zust&#228;ndig sind. Die Demonstration hat auf dem Gebiet der Stadt Halle stattgefunden, so dass mithin die Beklagte als regional zust&#228;ndige Polizeidirektion zust&#228;ndig war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Gem&#228;&#223; &#167; 15 Abs. 2 Nr. 1 VersG LSA ist es auch verboten, bei &#246;ffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder bei Aufz&#252;gen oder auf dem Weg dorthin &#8211; wie in diesem Fall &#8211; in einer Aufmachung, die geeignet ist und den Umst&#228;nden nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identit&#228;t zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zur&#252;ckzulegen. Ferner ist nach Nr. 2 der Vorschrift verboten, bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenst&#228;nde mit sich zu f&#252;hren, die geeignet und den Umst&#228;nden nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identit&#228;t zu verhindern. Nach &#167; 15 Abs. 1 VersG LSA ist es verboten, bei &#246;ffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder bei Aufz&#252;gen oder auf dem Weg dorthin Gegenst&#228;nde, die als Schutzwaffen geeignet und den Umst&#228;nden nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsma&#223;nahmen eines Tr&#228;gers von &#246;ffentlich-rechtlichen Befugnissen abzuwehren, mit sich zu f&#252;hren. Zweck der Vorschrift ist es, die Gewaltbereitschaft militanter Gruppen einzud&#228;mmen, die versuchen, durch Vermummung und Begehung von Straftaten aus der Gruppe heraus in Anonymit&#228;t gewaltt&#228;tig handeln zu k&#246;nne, ohne hierf&#252;r sanktioniert zu werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Vermummungen und Passivbewaffnung die Hemmschwelle f&#252;r Gewaltt&#228;tigkeiten senken (vgl. Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2018, Rdnr. 228). Bedenken an der Verfassungsm&#228;&#223;igkeit des &#167; 15 VersG LSA hat das Gericht nicht (vgl. hierzu: Hettich, a.a.O., Rdnr. 229; D&#252;rig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, &#167; 17a Rdnr. 3 ff). Hierzu ist auch nichts vorgetragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">F&#252;r die Annahme einer hinreichenden Gefahrenprognose in diesem Sinne haben der Beklagten am Vormittag des 01. Mai 2017 hinreichende Anhaltpunkte vorgelegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Insofern war durch die Beklagte im Vorfeld der Versammlung am 26. April 2017 ermittelt worden, dass bereits im Hauptbahnhof nach der Anreise zur der Versammlung am 01. Mai 2017 versucht werden sollte einen \"schwarzen Block\" als geschlossene Formation zu bilden und dass in einem Lautsprecherwagen, verdeckt als Fahnen getarnt, etwa 50 cm lange Schlagst&#246;cke mitgef&#252;hrt werden sollten. Aus dem Verlaufsbericht der Beklagten vom 01. Mai 2019 ergibt sich, dass um 10.13 Uhr von 175 Personen, die als Teilnehmer an der hier in Rede stehenden Versammlung zu bewerten waren, auf der Anreise aus Erfurt kommend am Bahnhof Merseburg ausgestiegen waren, die H&#228;lfte des Personenkreises Vermummungsgegenst&#228;nde dabei gehabt hat. Um 10.34 Uhr wurde bei einem Demonstrationsteilnehmer eine Sturmhaube als Vermummungsgegenstand sichergestellt. Um 10.44 Uhr wurde festgestellt, dass sich 30 Personen \"Rechts\" im Bereich des Bahnhofs Merseburg vermummt hatten. Um 10.58 Uhr trat danach bei Eintreffen von 150 Versammlungsteilnehmern \"Rechts\" auf dem Hauptbahnhof Halle ein Teil dieses Personenkreises bereits vermummt auf und habe sich verbal aggressiv gegen&#252;ber Polizeibeamten verhalten. Angesichts dieser vom Kl&#228;ger nicht bestrittenen Feststellungen und Erkenntnisse der Beklagten durfte die Beklagte zur Verhinderung der verbotenen Vermummung und zum Auffinden von Schutzwaffengegenst&#228;nden eine Durchsuchung der Teilnehmer der Demonstration im Vorfeld anordnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Es kann nicht festgestellt werden, dass hiermit erkennbar der Ermessensrahmen &#252;berschritten worden w&#228;re, die Ma&#223;nahme nicht geeignet, erforderlich und unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig gewesen ist. Wer ohne Vermummungs- und Schutzwaffengegenst&#228;nde sich hat durchsuchen lassen, konnte ohne weitere Identit&#228;tsfeststellung an der Versammlung teilnehmen. Auf eine Personenerfassung der Teilnehmer an der Demonstration war die Ma&#223;nahme nicht ausgerichtet. Es ging erkennbar vielmehr darum, die Gefahr von Gewaltaus&#252;bungen aus der Demonstration heraus deutlich zu verringern. Diese Gefahr ergibt sich durch die Nutzung einer Vermummung mit der Folge einer Nichtidentifizierbarkeit bei einer Gewaltaus&#252;bung und die Nutzung von gef&#228;hrlichen Gegenst&#228;nden. Diese sollten daher vorher im Rahmen der Durchsuchung sichergestellt werden. Der vorliegende Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit stellt sich als mildes Mittel zur gerechtfertigten Zweckerreichung dar. Die Durchsuchung hatte keinen &#8211; inhaltlichen - Einfluss auf die Versammlung und war bestenfalls geeignet den Beginn leicht zu verz&#246;gern, weil Zeit f&#252;r die Durchsuchungen ben&#246;tigt wurde. Danach h&#228;tte die Versammlung, wie angemeldet unter Beachtung der erteilten Auflagen stattfinden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Diesem Ergebnis steht auch die vom Kl&#228;ger zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. Mai 2010 &#8211; 1 BvR 2636/04 &#8211; a.a.O.) nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat darin eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, die eine Auflage, dass die Teilnehmer einer Versammlung vor Beginn polizeilich durchsucht werden, f&#252;r rechtm&#228;&#223;ig befunden hatte. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG allerdings im konkreten Fall auf eine unzureichende Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts gest&#252;tzt (Rdnr. 21 ff.). Insbesondere habe sich das Verwaltungsgericht von einer Vermutung leiten lassen und unzul&#228;ssig auf gewaltbereite linke Gegendemonstranten abgestellt (Rdnr. 26). Dies war bei der hiesigen Anordnung nicht der Fall. Auch ohne Ber&#252;cksichtigung der Gegendemonstranten lagen im Zeitpunkt der Anordnung ausreichend tats&#228;chliche Anhaltspunkte f&#252;r Verst&#246;&#223;e gegen &#167; 26 Abs. 1 VersammlG LSA und f&#252;r eine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Auch die Einrichtung einer Kontrollstelle mittels Bekanntgabe per Lautsprecher an die potentiellen Versammlungsteilnehmer um 10.58 Uhr, um die Identit&#228;t derjenigen feststellen zu k&#246;nnen, die sich der Durchsuchung nicht unterziehen wollten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der Anordnungsbefugnis aus &#167; 15 Abs. 2 Satz 2 VersG LSA in Verbindung mit &#167; 20 Abs. 2 Nr. 6 SOG LSA. Nach letzterer Bestimmung kann die Polizei die Identit&#228;t einer Person feststellen, wenn die Person an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei auf &#246;ffentlichen Stra&#223;en oder Pl&#228;tzen oder an anderen &#246;ffentlich zug&#228;nglichen Orten eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach &#167; 26 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3a VersG LSA zu verh&#252;ten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Nach &#167; 26 Abs. 1 VersG LSA wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei &#246;ffentlichen Versammlungen oder Aufz&#252;gen Waffen oder sonstige Gegenst&#228;nde, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Besch&#228;digung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich f&#252;hrt. Nach Satz 2 wir ebenso bestraft, wer ohne beh&#246;rdliche Erm&#228;chtigung Waffen oder sonstige Gegenst&#228;nde im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu &#246;ffentlichen Versammlungen oder Aufz&#252;gen mit sich f&#252;hrt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereith&#228;lt oder verteilt. Gem&#228;&#223; &#167; 26 Abs. 2 Nr. 3a VersG LSA wird ebenso bestraft, wer sich im Anschluss an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei Waffen oder sonstige Gegenst&#228;nde, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Besch&#228;digung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich f&#252;hrt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Dabei war die Anwendung des SOG LSA nicht wegen der Sperrwirkung des Versammlungsrechts ausgeschlossen. Diese Privilegierung grundrechtlich gesch&#252;tzter Versammlungen greift nicht bei Ma&#223;nahme im Vorfeld einer Versammlung (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 1439 (1441), <em>Trurnit</em>, NVwZ 2012, 1079). Eine vollst&#228;ndige Sperrwirkung nimmt auch der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt nicht an, da er dem Zitiergebot folgend auf die Einschr&#228;nkung von Art. 8 GG in &#167; 11 Nr. 7 SOG LSA hinweist. Die Kontrollstelle, die Identit&#228;tsfeststellung und die Durchsuchung sollten zeitlich und &#246;rtlich vor der Ankunft der Teilnehmer am Platz der Auftaktveranstaltung durchlaufen werden, also im Vorfeld.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Stellt man hier neben dem Versammlungsrecht auf die origin&#228;re Anwendung des Polizeirechts ab, so ergibt sich die Zust&#228;ndigkeit der Beklagten f&#252;r die Anordnung aus &#167; 2 Abs. 2 SOG LSA im Rahmen ihrer Eilkompetenz.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Die Gefahrenprognose hat auch die Errichtung der Kontrollstelle zur Identit&#228;tsfeststellung getragen. So ist die Beklagte aufgrund ihrer Vorfeldaufkl&#228;rung davon ausgegangen, dass mindestens 200 gewaltbereite Demonstrationsteilnehmer anreisen w&#252;rden. Dass die Beklagte zutreffend ihre Gefahrenprognose getroffen hat wird dadurch best&#228;tigt, dass um 12.51 Uhr nach Verk&#252;ndung des Verbotes von Ersatzveranstaltungen im Bereich des Ausgangs des Hauptbahnhofes in der E.-Stra&#223;e beobachtet wurde, dass Versammlungsteilnehmer Quarzhandschuhe und ca. 50 bis 60 cm lange Holzstangen bei sich f&#252;hrten, es aus dieser Gruppe heraus zu Flaschenw&#252;rfen und dem Wurf einer Metallschaube kam, was zu Anzeigen wegen Landfriedensbruch gef&#252;hrt habe. Um 13.10 Uhr wurden ca. 50 vermummte Personen vor der Kontrollstelle festgestellt und es wurde dreimal Pyrotechnik gez&#252;ndet. Ferner wurden Mehlt&#252;ten auf Polizeifahrzeuge geworfen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Diese nicht bestrittenen Beobachtungen der eingesetzten Polizeibeamten belegen hinreichend, dass die Einsch&#228;tzung des Vorliegens einer konkreten Gefahr (&#167; 3 Nr. 3a SOG LSA) berechtigt war, dass Verst&#246;&#223;e gegen &#167; 26 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3a VersG LSA drohten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Aus dem zeitlichen Ablauf ist auch zu schlie&#223;en, dass die Anordnung der Einrichtung der Kontrollstelle gem&#228;&#223; &#167; 20 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 am Ende SOG LSA wegen des Vorliegens einer Gefahr im Verzuge - ohne die Zustimmung des zust&#228;ndigen Innenministeriums einholen zu m&#252;ssen - erfolgt ist. Denn mit der Anordnung wurde zugewartet, bis erkennbar war, dass tats&#228;chlich eine gr&#246;&#223;ere Personenanzahl von Teilnehmern an der Demonstration vermummt am Hauptbahnhof angekommen war und dort die Vermummung beibehalten blieb. Dies lie&#223; annehmen, dass bei diesen Personen zumal in gr&#246;&#223;erer Gruppe ein Gewaltpotential vorhanden war. Der Umstand, dass die Beklagte sich auf eine m&#246;gliche Einrichtung einer Kontrollstelle offensichtlich vorbereitet hatte, wie die dar&#252;ber in der Beiakte befindliche schriftlich &#252;ber nahezu sechs Seiten ausgearbeitete Anordnung belegt, &#228;ndert nichts daran, dass offensichtlich die Situation am 01. Mai 2017 abgewartet und einbezogen werden sollte, bevor von der Anordnung Gebrauch gemacht werden sollte. Denn die Kontrollstelle war nicht von vornherein angeordnet worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Lagen danach die Voraussetzungen f&#252;r die Einrichtung der Kontrollstelle vor, so durften auch Identit&#228;tsfeststellungen vorgenommen werden. Da die Identit&#228;tsfeststellung nur f&#252;r diejenigen vorgesehen war, die sich nicht durchsuchen lassen wollten, war hierdurch auch nicht bezweckt, alle Teilnehmer der Versammlung zu identifizieren, sondern nur diejenigen namhaft zu machen, die wegen der Weigerung sich durchsuchen zu lassen als potentiell gewaltbereit anzusehen waren und die m&#246;glicherweise verbotene Gegenst&#228;nde bei sich f&#252;hrten. Da der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG sich auf das Recht auf Durchf&#252;hrung und Teilnahme an friedlichen, gewaltfreien Versammlungen bezieht, liegt eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung des Versammlungsrechts nicht vor, wenn Kontrollen stattfinden gegen&#252;ber Personen, die hierzu hinreichenden Anlass bieten, weil sie ihre Gewaltfreiheit im Hinblick auf Vermummung und aktiver wie passiver Bewaffnung nicht &#252;berpr&#252;fen lassen wollen, und deshalb ihre Identit&#228;t festgestellt werden soll.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Die Klage ist hinsichtlich des dritten Antrags unbegr&#252;ndet, da der Kl&#228;ger die behauptete Ma&#223;nahme nicht ausreichend dargelegt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Soweit sich der Kl&#228;ger mit seinem Antrag unter Nr. 3 gegen eine Aufforderung der Beklagten zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt, in der Klagebegr&#252;ndung angegeben mit einer Zeit ab 12.50 Uhr, wendet, wonach mitgebrachte Beh&#228;ltnisse durchsucht werden sollten und man sich abtasten lassen solle, so ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang eine solche weitere Anordnung nicht. Zwar liegt die Beweislast f&#252;r das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen beim Erlass belastender Verwaltungsakte grunds&#228;tzlich bei der Beh&#246;rde. Wenn die Beh&#246;rde aber bestreitet, eine Ma&#223;nahme &#252;berhaupt durchgef&#252;hrt zu haben, trifft den B&#252;rger zumindest Pflicht, die genauen Umst&#228;nde so darzulegen, dass das Gericht seinem Amtsermittlungsauftrag nachkommen kann. Die pauschale Behauptung des Kl&#228;gers, er habe von einer solchen Anordnung geh&#246;rt, gen&#252;gt dem nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Inhaltlich w&#252;rde sich diese vom Kl&#228;ger behauptete (weitere) Anordnung im &#220;brigen mit der zeitlich fr&#252;heren Anordnung decken, sich durchsuchen zu lassen. Insoweit kann auf die obigen Ausf&#252;hrungen verwiesen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Hinsichtlich des vierten Antrags ist die Klage zul&#228;ssig. Der Kl&#228;ger ist entgegen der Ansicht der Beklagten klagebefugt, da auch er Adressat der Verf&#252;gung war. Das Verbot von Ersatzveranstaltungen richtete sich nicht nur an den Versammlungsleiter der streitgegenst&#228;ndlichen Versammlung, sondern an auch an die Teilnehmer der Versammlung. Unter einer Ersatzveranstaltung war nach dem objektiven Empf&#228;ngerhorizont jede Versammlung mit weitgehend identischem Versammlungsgegenstand und weitgehend identischen Teilnehmern zu verstehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten w&#228;re es den Teilnehmern der Versammlung auch ohne den Versammlungsleiter m&#246;glich gewesen, eine Versammlung zu veranstalten, die von dem Verbot erfasst war. Auch die Beklagte selbst hatte die Verf&#252;gung so verstanden: Sie interpretierte ausweislich des Verlaufsberichts eine Versammlung in K&#246;then als &#8222;Ausweichversammlung&#8220; und eine Versammlung in Merseburg als &#8222;Ersatzveranstaltung&#8220;, obwohl sich der Versammlungsleiter weiterhin in Halle (Saale) befand.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Hinsichtlich des vierten Antrages besteht auch ein Feststellungsinteresse. Das Verbot von Versammlungen stellt einen so schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, dass eine nachtr&#228;gliche gerichtliche &#220;berpr&#252;fung geboten ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Die Untersagung aller Ersatzveranstaltungen in Sachsen-Anhalt war rechtswidrig soweit das Verbot &#252;ber den eigenen &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeitsbereich der Beklagten hinausreichte und sich auf das ganze Land Sachsen-Anhalt bezogen hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Die Beklagte war nicht f&#252;r das gesamte Bundesland zust&#228;ndig. Sie war im Rahmen ihrer Eilzust&#228;ndigkeit gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 2 SOG LSA zwar befugt, anstelle der au&#223;erhalb von Halle (Saale) sachlich zust&#228;ndigen Versammlungsbeh&#246;rden zu handeln. Die sachliche Eilzust&#228;ndigkeit ist aber von der &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeit zu unterscheiden, f&#252;r die mangels Regelung im VersammlG LSA auf &#167; 88 SOG LSA abzustellen ist. Gem&#228;&#223; &#167; 88 Abs. 1 SOG LSA ist die Zust&#228;ndigkeit der Polizeibeh&#246;rden indes auf ihren Bezirk beschr&#228;nkt. Die Beklagte war deshalb f&#252;r die Bezirke der Polizeidirektionen Nord und Ost nicht zust&#228;ndig. Die Beklagte hat das Verbot zwar in Halle (Saale) und damit in ihrem Zust&#228;ndigkeitsbereich verf&#252;gt. Es entfaltete seine rechtliche Wirkung aber im gesamten Land; insbesondere bildet das Verbot einer Versammlung die Grundlage f&#252;r ihre Aufl&#246;sung, &#167; 13 Abs. 5 VersammlG LSA.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Auch eine au&#223;erordentliche &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit nach &#167; 88 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA war nicht anzunehmen. Die Beklagte konnte sich nicht auf Gefahr im Verzug st&#252;tzen. Es lag keine Situation vor, bei der eine effektive Gefahrenabwehr durch die &#246;rtlich zust&#228;ndige Beh&#246;rde unm&#246;glich war. Die Beklagte stand ausweislich des Verlaufsberichts in engem Kontakt mit den anderen Polizeidirektionen, so dass eine kurzfristige Entscheidung durch die &#246;rtlich zust&#228;ndige Beh&#246;rde m&#246;glich gewesen w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Die Beklagte handelte auch nicht zur Fortsetzung einer im eigenen Bezirk begonnenen Ma&#223;nahme. Dies meint F&#228;lle der &#8222;Nacheile&#8220;, die sinnvollerweise nicht an den Grenzen des Bezirks enden sollen. Es war aber keine Ersatzveranstaltung adressiert, die im Bezirk der Beklagten ihren Anfang und au&#223;erhalb dessen ihr Ende finden sollte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Die Zustimmung der f&#252;r den anderen Bezirk zust&#228;ndigen Beh&#246;rde ist nicht dargelegt oder sonst f&#252;r das Gericht erkennbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">F&#252;r den eigenen Bezirk konnte die Beklagte jedoch das Verbot aussprechen. Dies war auch rechtm&#228;&#223;ig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1 VersG LSA kann die zust&#228;ndige Beh&#246;rde die Versammlung oder den Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verf&#252;gung erkennbaren Umst&#228;nden die &#246;ffentliche Sicherheit bei Durchf&#252;hrung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gef&#228;hrdet ist. Diese Voraussetzungen lagen vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Nach dem Verlaufsbericht unterbrach der Versammlungseiter um 12.55 Uhr die Versammlung und erkl&#228;rte, dass die Teilnehmer selbst entscheiden sollten, ob sie an der Versammlung vor Ort teilnehmen wollten oder den Ort verlassen wollten. Um 13.05 Uhr stellte der Versammlungsleiter nochmals klar, dass es den Teilnehmern freistehe, die Versammlung abzubrechen. Um 13.15 Uhr brachen die ersten ca. 10 Personen mit dem Zug Richtung M. auf. Um 14.10 Uhr nahmen ca. 350 Personen den Zug in Richtung E. &#252;ber M.. Um 14.18 Uhr verlie&#223;en ca. 250 Personen die Versammlung und fuhren mit dem Zug Richtung M. &#252;ber K..</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Vor diesem Hintergrund des Verlassens gro&#223;er Gruppen der Teilnehmer an der Demonstration in Halle, die bislang lediglich als Ortskundgebung im Bereich des Hauptbahnhofs ohne die vorgesehene genehmigte Strecke durch die Stadt im Rahmen eines Demonstrationszuges zur&#252;ckzulegen, stattgefunden hatte, durfte die Beklagte bef&#252;rchten, dass die gro&#223;en Gruppen m&#246;glicherweise in Merseburg oder K&#246;then geschlossen aus dem Zug aussteigen w&#252;rden um dort die Demonstration ohne vorherige Kontrollen durchf&#252;hren zu k&#246;nnen. Angesichts der Gefahrenprognose f&#252;r die Veranstaltung in Halle und des Umstandes, dass offensichtlich gerade diejenigen Teilnehmer, die sich nicht durchsuchen lassen wollten, wieder abreisten, verst&#228;rkte deutlich die Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefahr, dass es bei Demonstrationen in Merseburg oder K&#246;then zu Gewaltaus&#252;bungen und Verst&#246;&#223;e gegen die &#246;ffentliche Sicherheit kommen k&#246;nnte. Gleichzeitig w&#228;re f&#252;r diese nicht angemeldeten Demonstrationen keine geplante hinreichende polizeiliche Absicherung vorhanden gewesen, weil die &#246;rtlichen Polizeikr&#228;fte weitgehend in Halle durch den verbleibenden Rest der Demonstrationsteilnehmer und die mehreren Gegendemonstrationen und weitere Veranstaltungen zum 01. Mai gebunden waren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 155 Abs. 1 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 167 VwGO in Verbindung mit &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>BESCHLUSS</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Der Streitwert wird auf 5.000 &#8364; festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde</span></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167; 52 Abs. 2 GKG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
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