List view for cases

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    "file_number": "3 Wx 53/18",
    "date": "2019-03-18",
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    "updated_date": "2022-10-17T06:23:52Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2019:0318.3WX53.18.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.</p>\n<p>Das Registergericht wird angewiesen, die chronologische Reihenfolge der am 9. Februar 2018 in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterlisten der A im Dokumentenbaum des Registerordners kenntlich zu machen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 &#252;bersandte der Beteiligte vier Gesellschafterlisten mit der Bitte, diese in der folgenden Reihenfolge in das Registerportal einzustellen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Liste 1 vom 5. Februar 2018</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Liste 2 vom 6. Februar 2018</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Liste 3 vom 6. Februar 2018</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Liste 4 vom 7. Februar 2018.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Am 9. Februar 2018 nahm das Registergericht die Listen dergestalt in den Registerordner auf, dass sie in folgender Reihenfolge im Dokumentenbaum erscheinen: Liste 1, Liste 4, Liste 3, Liste 2. Die Listen sind wie folgt bezeichnet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Liste der Gesellschafter &#8211; Aufnahme in den Registerordner am 09.02.2018 (Erstellt zum: 05.02.2018)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Liste der Gesellschafter &#8211; Aufnahme in den Registerordner am 09.02.2018 (Erstellt zum: 07.02.2018)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Liste der Gesellschafter &#8211; Aufnahme in den Registerordner am 09.02.2018 (Erstellt zum: 06.02.2018)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Liste der Gesellschafter &#8211; Aufnahme in den Registerordner am 09.02.2018 (Erstellt zum: 06.02.2018)&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Listen selbst sind mit &#8222;Liste 1&#8220;, &#8222;Liste 2&#8220; usw. &#252;berschrieben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 beantragte der Beteiligte, die Listen entweder chronologisch in das Registerportal einzustellen oder sie vollst&#228;ndig daraus zu entfernen, so dass er sie erneut einreichen k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 wiederholte der Beteiligte seinen Antrag. F&#252;r den Fall, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, bat er, sein Schreiben als Beschwerde aufzufassen und die Angelegenheit dem Beschwerdegericht vorzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 7. M&#228;rz 2018 wies das Registergericht den Antrag des Beteiligten vom 23. Februar 2018 zur&#252;ck, half seiner Beschwerde vom 28. Februar 2018 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf zur Entscheidung vor. Es f&#252;hrte aus, der durch &#167; 40 GmbHG Verpflichtete habe keinen Anspruch auf Aufnahme mehrerer gleichzeitig eingereichter Listen in einer bestimmten Reihenfolge. Dies sei auch nicht erforderlich, weil die Auskunft im Registerordner allein nach dem Tag der Aufnahme in den Registerordner erteilt werde. Es bestehe kein Grund f&#252;r die Annahme, dass unter mehreren am selben Tag eingestellten Listen die im Dokumentenbaum des Registerordners erstgenannte die aktuellste sei. Eine chronologische Einstellung der Gesellschafterlisten sehe das Programm X, mit dem die Dokumente in den Registerordner verschoben w&#252;rden, nicht vor. H&#228;tte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, w&#228;re es folgerichtig gewesen, im Dokumentenbaum auch das Datum der Gesellschafterliste auszuweisen. Die Ermittlung der aktuellen Gesellschafterliste erfordere deshalb, dass bei Vorhandensein mehrerer Listen s&#228;mtliche Dokumente ge&#246;ffnet (und damit erworben) werden m&#252;ssten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beteiligte macht geltend, da die vom Notar gem. &#167; 40 Abs. 2 GmbHG zu erstellenden Gesellschafterlisten auf dessen Antrag aufgenommen w&#252;rden, m&#252;sse er auch die Befugnis haben, beim Einreichen mehrerer Listen die Reihenfolge ihrer Aufnahme in den Registerordner zu bestimmen. Das ergebe sich auch daraus, dass gem. &#167; 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG der Notar, der eine neue Gesellschafterliste einreiche, stets an die zuletzt im Handelsregister aufgenommene Liste ankn&#252;pfen m&#252;sse. Dies d&#252;rfte die Liste sein, die in der Benutzeransicht als letzte erscheine. Den weiteren im Registerordner vermerkten Angaben (&#8222;erstellt zum&#8220;, &#8222;erstellt am&#8220;, &#8222;eingegangen am&#8220;, &#8222;Aufnahme in den Registerordner am&#8220;) messe das Gesetz keine Relevanz bei. Die Auffassung des Registergerichts, gleichzeitig eingereichte Listen in beliebiger Reihenfolge aufnehmen zu k&#246;nnen, f&#252;hre auch praktisch zu untragbaren Ergebnissen. Da es keine Verpflichtung geben d&#252;rfte, mehrere an einem Tag eingereichte Listen in einem separaten Registerordner einzustellen, m&#252;sste man nach der Handhabung des Registergerichts stets alle im Registerordner ver&#246;ffentlichte Listen daraufhin durchsehen, ob sich nicht an irgendeiner Stelle noch eine Gesellschafterliste j&#252;ngeren Datums verberge. Zweck des &#167; 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG sei aber, die Gesellschafterlisten kontinuierlich fortzuschreiben, um einen transparenten und nachvollziehbaren &#220;berblick &#252;ber die Ver&#228;nderungen der Gesellschafterverh&#228;ltnisse zu geben. Dieser Zweck w&#252;rde verfehlt, wenn die Listen antragswidrig beliebig gemischt werden k&#246;nnten. Nach &#167; 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gelte im Verh&#228;ltnis zur Gesellschaft als Inhaber eines Gesch&#228;ftsanteils nur derjenige, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen sei. Hiermit sei die zuletzt aufgenommene Liste gemeint, denn die Legitimationswirkung einer Liste dauere immer nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine andere, aktualisierte Gesellschafterliste im Handelsregister aufgenommen werde. Auch die M&#246;glichkeit des gutgl&#228;ubigen Erwerbs gem. &#167; 16 Abs. 3 GmbHG kn&#252;pfe an die zuletzt im Handelsregister aufgenommene Liste an. Gegen diese materiell-rechtlichen Erfordernisse m&#252;sse der Umstand zur&#252;cktreten, dass das Programm X eine chronologische Einstellung der Listen nicht vorsehe. Lasse dieses Programm eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eintragung nicht zu, m&#252;sse der Rechtspfleger von der Verwendung des Programms absehen und auf andere Weise eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eintragung herbeif&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die gem&#228;&#223; &#167;&#167; 58 ff. FamFG zul&#228;ssige Beschwerde des Beteiligten ist nach der vom Nachlassgericht erkl&#228;rten Nichtabhilfe gem&#228;&#223; &#167; 68 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Ob der Beteiligte im Wege der Beschwerde dagegen vorgehen kann, dass das Registergericht die Gesellschafterlisten in einer anderen als der von ihm vorgegebenen Reihenfolge in den Registerordner eingestellt hat, erscheint allerdings zweifelhaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner des Handelsregisters stellt keine Handelsregistereintragung i.S.d. &#167; 395 FamFG dar. Aufgabe des Registergerichts ist es lediglich, die Listen zu verwahren und f&#252;r den Abruf bereit zu halten (KG NZG 2016, 987; Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, &#167; 40 Rn. 75).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die L&#246;schung einer in das Handelsregister aufgenommenen Liste sieht das Gesetz ebenso wenig vor (KG NJW-RR 2016, 1320) wie eine &#196;nderung der Reihenfolge mehrerer in den Registerordner eingestellter Listen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Fassungsbeschwerde i.S.d. &#167; 17 HRV kommt ebenfalls nicht in Betracht,weil sich diese nur gegen eine Eintragung richten k&#246;nnte (vgl. hierzu Krafka/K&#252;hn, Registerrecht, 10. Auflage 2017, Rn. 2442 ff.). Mangels Eintragung ist auch eine Umdeutung des Begehrens des Beschwerdef&#252;hrers in eine Anregung auf Einleitung eines Amtsl&#246;schungsverfahrens (vgl. KG NZG 2016, 987; OLG K&#246;ln FGPrax 2004, 88) nicht m&#246;glich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Statthaft ist aber eine Beschwerde des Beteiligten gegen die f&#246;rmliche Zur&#252;ckweisung seines Antrags vom 23. bzw. 28. Febr. 2018 auf &#196;nderung der Reihenfolge bzw. L&#246;schung der eingestellten Listen durch das Registergericht im Beschluss vom 7. M&#228;rz 2018. Dass der Beteiligte im Wege der Beschwerde auch gegen diese Entscheidung des Registergerichts vorgehen will, ergibt sich aus seiner erg&#228;nzenden Begr&#252;ndung im Schriftsatz vom 19. M&#228;rz 2018.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar hat das Registergericht insoweit bislang noch nicht &#252;ber eine Abhilfe ent-schieden. Es er&#252;brigt sich aber, die Akten zur Entscheidung &#252;ber die Abhilfe an das Registergericht zur&#252;ckzusenden, weil es nach dem bisherigen Verfahrensgang ausgeschlossen erscheint, dass das Registergericht dabei eine andere Entscheidung treffen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt nicht alleine aus &#167; 59 Abs. 2 FamFG. Danach steht die Beschwerde, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zur&#252;ckgewiesen worden ist, allein dem Antragsteller zu. In F&#228;llen des &#167; 59 Abs. 2 FamFG m&#252;ssen aber auch immer die Voraussetzungen des &#167; 59 Abs. 1 FamFG erf&#252;llt sein BGH, NZG 2011, 1268).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Das ist hier der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich kann der Notar durch eine Entscheidung des Registergerichts im Zusammenhang mit der Einreichung einer Gesellschafterliste in eigenen Rechten verletzt sein, &#167; 59 Abs. 1 FamFG, z.B. dann, wenn das Registergericht eine vom Notar eingereichte Gesellschafterliste zur&#252;ckweist. In diesem Fall macht es ihm die Erf&#252;llung seiner Amtspflicht i.S.d. &#167; 40 Abs. 2 GmbHG streitig. W&#228;re die Zur&#252;ckweisung berechtigt, st&#252;nde der Notar weiterhin in der Amtspflicht, eine (korrigierte) Gesellschafterliste einzureichen (vgl. BGH NJW 2011, 1809; Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, &#167; 40 Rn. 79).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">&#196;ndert das Registergericht die vom Notar vorgegebene Reihenfolge gleichzeitig eingereichter Gesellschafterlisten, so beeintr&#228;chtigt dies den Notar in seinen eigenen Rechten, wenn es zu seiner aus &#167; 40 Abs. 2 GmbHG folgenden Amtspflicht geh&#246;rt, daf&#252;r zu sorgen, dass gleichzeitig eingereichte Gesellschafterlisten in chronologischer Reihenfolge in den Registerordner eingestellt werden. Dabei handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, die f&#252;r die Frage der Zul&#228;ssigkeit der Beschwerde zun&#228;chst im Sinne des Beteiligten als Beschwerdef&#252;hrers zu entscheiden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">In der Sache hat die Beschwerde ebenfalls Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Ziel des &#167; 40 GmbHG ist es, Klarheit &#252;ber die Beteiligungsverh&#228;ltnisse und deren Entwicklung zu vermitteln. Dabei soll gew&#228;hrleistet werden, dass die Entwicklung s&#228;mtlicher Ver&#228;nderungen ausgehend von der Liste der Gr&#252;ndungsgesellschafter l&#252;ckenlos nachvollzogen werden kann. Dem entspricht es, dass gem. &#167; 9 Abs. 1 S. 2 HRV die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs und nach der Art des jeweiligen Dokuments abrufbar zu halten sind. Werden mehrere Gesellschafterlisten am gleichen Tag eingereicht, ist &#167; 9 Abs. 1 S. 2 HRV in dem Sinne auszulegen, dass die Listen in chronologischer Reihenfolge inden Registerordner einzustellen sind. Dies gilt umso mehr, wenn die Reihenfolge &#8211; wie hier &#8211; von dem einreichenden Notar vorgegeben wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Verst&#228;ndnis des &#167; 9 Abs. 1 S. 2 HRV ergibt sich aus Folgendem:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Haben seit dem Einreichen der letzten Liste &#8211; wie hier &#8211; mehrere Ver&#228;nderungen stattgefunden, ist f&#252;r jede dieser Ver&#228;nderungen eine neue Liste einzureichen. Das gilt auch bei unmittelbarer zeitlicher Abfolge der Ver&#228;nderungen. Aus den im Registerordner ver&#246;ffentlichten Gesellschafterlisten muss sich l&#252;ckenlos nachvollziehen lassen, wie sich der einzelne Gesch&#228;ftsanteil entwickelt hat und woher er stammt (Heidinger, in: M&#252;nchener Kommentar GmbHG, 3. Auflage 2019, &#167; 40 Rn. 310 ff.; OLG K&#246;ln FGPrax 2013, 272). Zudem hat der Notar beim Einreichen einer ge&#228;nderten Gesellschafterliste grunds&#228;tzlich an die zuletzt im Handelsregister aufgenommene Liste anzukn&#252;pfen, &#167; 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Legt man den Gesetzeswortlaut zu Grunde und geht davon aus, dass der Notar eine Reihenfolge der Eintragung nicht vorgeben kann, m&#252;sste der Notar bei mehreren Ver&#228;nderungen die einzelnen Listen an verschiedenen Tagen nacheinander einreichen, um mit der jeweils folgenden Liste an die zuletzt im Registerordner aufgenommene Liste ankn&#252;pfen zu k&#246;nnen. Dieses Vorgehen st&#252;nde in Widerspruch zu der Pflicht des Notars, eine ge&#228;nderte Liste jeweils unverz&#252;glich nach Wirksamwerden jeder Ver&#228;nderung zum Handelsregister einzureichen, &#167; 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Dieses Dilemma l&#228;sst sich im Sinne einer zugleich zeitnahen als auch transparenten und &#252;bersichtlichen Darstellung der Ver&#228;nderungen im Registerordner l&#246;sen, indem der Notar beim Einreichen mehrerer Listen an einem Tag die Reihenfolge&#160; vorgibt, in welcher die Listen in das Register aufzunehmen seien (vgl. LG M&#252;nchen I GmbHR 2010, 151; Heidinger, a.a.O., &#167; 40 Rn. 318; Hasselmann, NZG 2009, 449, ). Das f&#252;hrt allerdings nur dann zum Erfolg, wenn das Registergericht beim Einstellen der Listen in den Registerordner nicht willk&#252;rlich von der vom Notar vorgegebenen Reihenfolge abweichen darf. Die vom Gesetz beabsichtigte nachvollziehbare Darstellung der Ver&#228;nderungen gebietet es daher, dass die vom Notar eingereichten Gesellschafterlisten chronologisch in den Registerordner eingestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Dem l&#228;sst sich nicht entgegenhalten, dass die chronologische Reihenfolge jedenfalls teilweise anhand des abrufbaren Erstellungsdatums der Listen und &#8211; bei gleichem Erstellungsdatum &#8211; vollst&#228;ndig beim (kostenpflichtigen) &#214;ffnen der einzelnen Dokumente nachvollzogen werden kann. Denn jedenfalls birgt das Einstellen der Listen in beliebiger Reihenfolge die Gefahr, dass es beim Einsehen in den Registerordner zu Irrt&#252;mern bzw. Verwechslungen kommt, die im Hinblick auf den Gutglaubensschutz gem. &#167; 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG und die Pflicht des Notars, beim Einstellen weiterer Listen an die jeweils zuletzt eingestellte Liste anzukn&#252;pfen (&#167; 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG), erhebliche Nachteile f&#252;r die Betroffenen nach sich ziehen k&#246;nnen. Das gilt insbesondere bei komplizierten und umfangreichen Ver&#228;nderungen, wie sie bei gro&#223;en Gesellschaften und im Rahmen von Konzernstrukturen vorkommen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem das Registergericht die vom Beteiligten eingereichten Gesellschafterlisten abweichend von der angegebenen Reihenfolge in den Registerordner eingestellt hat, bedarf es nunmehr einer Korrektur, die die Chronologie der Ver&#228;nderungen abbildet. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass &#8211; wie oben ausgef&#252;hrt &#8211; eine L&#246;schung bereits eingestellter Gesellschafterlisten im Registerordner zur Fehlerkorrektur vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Das Registergericht hat deshalb durch andere geeignete Ma&#223;nahmen &#8211; etwa durch Anbringen eines Korrekturvermerks &#8211; sicherzustellen, dass die chronologische Reihenfolge der Gesellschafterlisten im Dokumentenbaum des Registerordners zweifelsfrei erkennbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Dem st&#252;nde nicht entgegen, wenn bei der verwendeten Software X eine solche Korrektur derzeit nicht vorgesehen w&#228;re. Denn die Software hat sich an den gesetzlichen Anforderungen zu orientieren, nicht umgekehrt. L&#228;sst das Datenverarbeitungsprogramm eine gesetzlich gebotene Darstellung nicht zu, muss ggfs. auf seine Verwendung oder eine Anpassung der Software veranlasst werden (vgl. OLG K&#246;ln FGPrax 2004, 88).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.</p>\n      "
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