List view for cases

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Bei der Anh&#246;rung zur Zul&#228;ssigkeit des Asylantrags im Hinblick auf die m&#246;gliche Zust&#228;ndigkeit Bulgariens erkl&#228;rte der Kl&#228;ger: Er k&#246;nne nicht nach Bulgarien zur&#252;ck. Die Fl&#252;chtlingsheime seien unkontrolliert. Er sei im Gef&#228;ngnis gewesen. Dort habe es Schl&#228;gereien gegeben. Die Lebensmittel seien schlecht gewesen. In Bulgarien bek&#228;men Iraker kein Asyl. Er habe eine Niere verloren, sei deswegen aber nicht in &#228;rztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Mit Bescheid vom 22.12.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzul&#228;ssig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach &#167; 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt die Beh&#246;rde aus: Der Asylantrag sei unzul&#228;ssig, da Bulgarien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gem&#228;&#223; Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO f&#252;r die Behandlung des Asylantrags zust&#228;ndig sei. Abschiebungsverbote l&#228;gen nicht vor. Die derzeitigen humanit&#228;ren Bedingungen in Bulgarien f&#252;hrten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung des Kl&#228;gers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der vorgetragenen Erkrankung sei der Kl&#228;ger im Bedarfsfall an das bulgarische Gesundheitssystem zu verweisen. Die medizinische Grundversorgung sei in allen Aufnahmeeinrichtungen gew&#228;hrleistet. Es gebe keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass Asylbewerber von den bulgarischen Beh&#246;rden rechtswidrig festgenommen und inhaftiert w&#252;rden. Die Versorgung der n&#246;tigsten Bed&#252;rfnisse erfolge entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und vorhandenen Mittel. Der Hauptmangel betreffe die Sprachmittlung. Der UNHCR bem&#252;he sich um eine Verbesserung der Situation. Au&#223;erdem erlaube das bulgarische Recht Inhaftierungen bei illegaler Einreise, unerlaubtem Aufenthalt und fehlenden Ausweisdokumenten. Die durchschnittliche Haftdauer liege bei 12 bis 14 Tagen. Sozialmediatoren des Roten Kreuzes und NGOs unterst&#252;tzten die Asylbeh&#246;rden bei der Betreuung von Personen mit speziellen Bed&#252;rfnissen. Das bulgarische Asylsystem sei frei von systemischen M&#228;ngeln. Die Situation habe sich in den letzten Jahren verbessert, jedoch sei sie f&#252;r unbegleitete Minderj&#228;hrige und vulnerable Personen weiterhin verbesserungsw&#252;rdig. Bulgarien habe die rechtlichen Regelungen des Asyl- und Fl&#252;chtlingsrechts der EU im Wesentlichen umgesetzt und sei weiterhin um eine Verbesserung bem&#252;ht. F&#252;r Dublin-R&#252;ckkehrer werde ein ausgesetztes Verfahren wiederer&#246;ffnet und in der Sache gepr&#252;ft. Sie h&#228;tten die gleichen Anspr&#252;che wie andere Asylsuchende. Inhaftierung drohe nur, wenn der Antrag in Abwesenheit negativ beschieden worden sei. Dann werde der betreffende Asylbewerber als endg&#252;ltig abgelehnt behandelt und in ein Abschiebezentrum transportiert. Falls noch keine Anh&#246;rung stattgefunden habe, werde diese nach R&#252;ckkehr nachgeholt, da nach bulgarischem Recht keine Entscheidung ohne Anh&#246;rung ergehen k&#246;nne.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Am 04.01.2018 hat der Kl&#228;ger Klage erhoben. Mit Beschluss vom 24.01.2018 &#8211; 4 B 9/18 MD - hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet. Zur Begr&#252;ndung der Klage tr&#228;gt der Kl&#228;ger vor: Bulgarien gew&#228;hre faktisch keinen Schutz. Ein Asylsuchender erhalte weder Obdach noch medizinische Versorgung. Er habe keine Aussicht auf einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens. Das Bundesamt habe nicht gepr&#252;ft, ob Bulgarien durch eine pl&#246;tzliche massenweise Anwendung der Dublin-Regeln &#252;berfordert und deshalb eine R&#252;ckf&#252;hrung nicht m&#246;glich sei. Zudem sei die &#220;berstellungsfrist am 24.07.2018 abgelaufen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">den Bescheid des Bundesamtes vom 22.12.2017 aufzuheben,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach &#167; 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Sie bezieht sich zur Begr&#252;ndung auf die angefochtene Entscheidung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorg&#228;nge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Die Klage ist zul&#228;ssig, aber nicht begr&#252;ndet. Der Bescheid vom 22.12.2017 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten (vgl. &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kl&#228;ger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach &#167; 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat den Asylantrag des Kl&#228;gers zu Recht als unzul&#228;ssig gem&#228;&#223; &#167; 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzul&#228;ssig, wenn ein anderer Staat nach Ma&#223;gabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f&#252;r die Pr&#252;fung eines von einem Drittstaatsangeh&#246;rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust&#228;ndig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; sog. Dublin-III-VO) f&#252;r die Durchf&#252;hrung des Asylverfahrens zust&#228;ndig ist. Nach diesen Kriterien ist Bulgarien f&#252;r die Pr&#252;fung des Asylantrags des Kl&#228;gers zust&#228;ndig. Das Gericht nimmt insoweit gem&#228;&#223; &#167; 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Ausf&#252;hrungen im angefochtenen Bescheid Bezug, denen es folgt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Die Zust&#228;ndigkeit Bulgariens ist nicht gem&#228;&#223; Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der &#220;berstellungsfrist auf die Beklagte &#252;bergegangen. Denn der Kl&#228;ger hat am 04.01.2018 &#8211; vor Ablauf der &#220;berstellungsfrist - einen Antrag auf vorl&#228;ufigen Rechtsschutz gestellt, der die &#220;berstellungsfrist unterbrochen hat. Diese Unterbrechung dauert an, weil das Gericht mit Beschluss vom 24.01.2018 (4 B 9/18 MD) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat. Die Unterbrechung endet erst mit der rechtskr&#228;ftigen Entscheidung &#252;ber die Klage (vgl. Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO), und beginnt dann von Neuem zu laufen (BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 &#8211; 1 C 15.15 &#8211;, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zust&#228;ndig geworden. Die &#220;berstellung nach Bulgarien erweist sich nicht als unm&#246;glich. Es ist nicht ernsthaft zu bef&#252;rchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im eigentlich zust&#228;ndigen Mitgliedsstaat systemische M&#228;ngel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat &#252;berstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen. In diesem Fall w&#228;re die &#220;berstellung mit der genannten Bestimmung unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, Rs. C&#8211;411/10).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Dem Gemeinsamen Europ&#228;ischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen geh&#246;ren, liegt zudem die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gem&#228;&#223; den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europ&#228;ischen Union (ABl. C 83/389 vom 30. M&#228;rz 2010), des Abkommens &#252;ber die Rechtsstellung der Fl&#252;chtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) sowie der Europ&#228;ischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S. 685, ber. S. 953, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198)) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Fl&#252;chtlingskonvention - GFK - und der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt. Die dem &#8222;Prinzip des gegenseitigen Vertrauens&#8220; (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u. C-493/10 -, juris, und vom 14.11.2013 - C-4/11 -, juris) und dem &#8222;Konzept der normativen Vergewisserung&#8220; (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten &#8222;nicht unbekannt sein kann&#8220;, also ernsthaft zu bef&#252;rchten ist, dass dem Asylverfahren einschlie&#223;lich seiner Aufnahmebedingungen in einem zust&#228;ndigen Mitgliedstaat grundlegende, systemische M&#228;ngel anhaften.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Derartige systemische M&#228;ngel bestehen hinsichtlich Bulgariens nicht. Greifbare Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Aufnahmebedingungen oder die Praxis bei der Durchf&#252;hrung der Asylverfahren in Bulgarien systemische M&#228;ngel aufweisen, die zu einer erniedrigenden Behandlung der Fl&#252;chtlinge f&#252;hren, liegen nicht vor (ebenso die &#252;berwiegende aktuelle Rechtsprechung: VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 &#8211; A 13 K 15354/17 -, juris; VG Trier, Urteil vom 29.06.2018 &#8211; 9 K 11011/17.TR -, juris; VG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 17.05.2018 &#8211; 22 L 5756/17.A -, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 28.11.2017 &#8211; 6 B 2336/17 As HGW -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 08.11.2017 &#8211; B 5 S 17.51125 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 26.10.2017 &#8211; 3 L 736.17 A -, juris; a. A. f&#252;r eine Familie mit vier minderj&#228;hrigen Kindern: VG Chemnitz, Beschluss vom 22.06.2018 &#8211; 3 L 97/18.A -, juris, und f&#252;r eine Familie mit drei minderj&#228;hrigen Kindern: VG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 02.02.2018 &#8211; 22 L 3744/17.A &#8211; juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Nach Ausk&#252;nften des Ausw&#228;rtigen Amts (vom 29.07.2016 an das VG G&#246;ttingen, 27.01.2016 an das VG Aachen) reichen die Kapazit&#228;ten der Aufnahmeeinrichtungen in Bulgarien f&#252;r alle im Anerkennungsverfahren befindlichen Schutzsuchenden aus. Die Situation in den Aufnahmezentren habe sich nach dem Eindruck der Botschaft Sofia immer weiter verbessert und k&#246;nne als akzeptabel bewertet werden. Die EU habe betr&#228;chtliche zus&#228;tzliche Mittel zur Verf&#252;gung gestellt, um umfassende Renovierungsarbeiten in allen Fl&#252;chtlingszentren zu Ende zu bringen. Auch die &#214;ffnung weiterer Fl&#252;chtlingszentren sei geplant. Die Versorgung der n&#246;tigsten k&#246;rperlichen und psychischen Bed&#252;rfnisse erfolge von staatlicher Seite entsprechend den geltenden Gesetzen und Verfahren sowie gem&#228;&#223; der vorhandenen Mittel. Die Bedingungen seien je nach Einrichtung unterschiedlich. Der am h&#228;ufigsten anzutreffende Mangel beziehe sich auf das Fehlen verl&#228;sslicher, st&#228;ndiger und effizienter Sprachmittlung, worunter die direkte Verst&#228;ndigung zwischen den Fl&#252;chtlingen und den Beh&#246;rden leide. Der UNHCR in Bulgarien bem&#252;he sich mit seinen Partnern um die Verbesserung dieser Situation, wie diese Institutionen auch die Zentren beobachteten und die Fl&#252;chtlinge mit Informationen, auch in Form mehrsprachiger Brosch&#252;ren, sowie durch Einzel- oder Gruppenberatungen. Die Verpflegung sei gesichert. Medizinische Grundversorgung sei in allen Zentren gew&#228;hrleistet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Laut aktuellem L&#228;nderbericht der Asylum Information Database, aida (Country Report: Bulgaria, 2018 Update, Januar 2019) werden mittellose Asylsuchende vorrangig den Aufnahmezentren zugewiesen. Sie erhalten eine Registrierungskarte als Grundvoraussetzung f&#252;r den Zugang zu allen Rechten wie dem Aufenthalt im Staatsgebiet, dem Zugang zu Versorgung und sozialer Hilfe (zu gleichen Bedingungen wie bulgarische Staatsangeh&#246;rige), Krankenversicherung, Gesundheitsversorgung, psychologischer Hilfe und Ausbildung. Ende 2017 waren die Kapazit&#228;ten der Aufnahmezentren bei weitem nicht ausgesch&#246;pft. Seit Ende 2015 werden w&#228;hrend des Asylverfahrens in der Praxis nur Unterkunft, Nahrung und medizinische Grundversorgung sichergestellt. Seit 2017 werden in allen Zentren zwei Mahlzeiten pro Tag angeboten, unbegleiteten Kindern jedoch drei Mahlzeiten. Qualit&#228;t und Quantit&#228;t des Essens werden jedoch von Asylbewerbern h&#228;ufig bem&#228;ngelt. Asylsuchende haben Zugang zu verf&#252;gbaren Gesundheitsdiensten, stehen aber wegen der allgemeinen Probleme des Gesundheitssystems vor den gleichen Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsangeh&#246;rige. Sonderbehandlungen f&#252;r Folteropfer oder psychisch Kranke sind daher nicht verf&#252;gbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Insgesamt kann nach Auswertung der Erkenntnisquellen trotz schwieriger Aufnahmebedingungen in Bulgarien nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kl&#228;ger die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. Es ist nicht anzunehmen, dass die Zust&#228;nde, die der Kl&#228;ger &#252;ber seinen viert&#228;gigen Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft beschrieben hat, repr&#228;sentativ sind. Im &#220;brigen ergibt sich aus der Beschreibung des Kl&#228;gers, dass es eine Versorgung mit Lebensmitteln und &#228;rztliche Betreuung gab. Aus den viert&#228;gigen Erfahrungen l&#228;sst sich nicht darauf schlie&#223;en, dass generell und dauerhaft auf religi&#246;se Ern&#228;hrungsgebote keine R&#252;cksicht genommen wird. Entsprechendes gilt f&#252;r die &#228;rztliche Betreuung. Immerhin ergibt sich aus der Schilderung des Kl&#228;gers, dass die Unterkunft in dem kurzen Zeitraum von vier Tagen von einem Allgemeinmediziner aufgesucht wurde. Es gibt keinen Anlass f&#252;r die Annahme, dass eine gebotene fach&#228;rztliche Untersuchung oder Behandlung verweigert worden w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Der Umstand, dass die Situation in Bulgarien deutlich schlechter ist als in der Bundesrepublik Deutschland, begr&#252;ndet f&#252;r sich keinen systemischen Mangel. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterst&#252;tzen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschlie&#223;lich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu erm&#246;glichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 &#8211; 30696/09 -).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger geh&#246;rt als fast 25-j&#228;hriger Mann kurdischer Volkszugeh&#246;rigkeit auch nicht zu einer besonders schutzbed&#252;rftigen Personengruppe und ist deshalb nicht mit den F&#228;llen zu vergleichen, in denen in der aktuellen Rechtsprechung von systemischen M&#228;ngeln ausgegangen wurde (vgl. VG Chemnitz, Beschluss vom 22.06.2018 &#8211; 3 L 97/18.A -, juris; VG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 02.02.2018 &#8211; 22 L 3744/17.A &#8211; juris). Aktuelle gesundheitliche Probleme hat der Kl&#228;ger nicht vorgetragen. Eine Behandlungsbed&#252;rftigkeit wegen des Fehlens einer Niere ist nicht ersichtlich. Der Kl&#228;ger hat nicht erkl&#228;rt, dass er aktuell auf therapeutische oder medikament&#246;se Behandlung au&#223;er einer halbj&#228;hrlichen Kontrolle der Nierenfunktion angewiesen ist. Bescheinigungen &#252;ber bestehende Krankheiten hat der Kl&#228;ger nicht vorgelegt. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Bulgarien wird gem&#228;&#223; &#167; 77 Abs. 2 AsylG erg&#228;nzend auf die Ausf&#252;hrungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Es bestehen keine Zweifel daran, dass auch in Bulgarien Kontrolluntersuchungen durchgef&#252;hrt werden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Auf die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Kl&#228;gers in Bulgarien kann auch nicht aufgrund seiner Inhaftierung geschlossen werden. Die Inhaftierung mag darauf beruhen, dass die bulgarischen Polizeibeamten (zun&#228;chst) von einer illegalen Einreise oder einem unerlaubten Aufenthalt des Kl&#228;gers ausgegangen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein solcher Vorfall wiederholt, da der Kl&#228;ger gezielt als Dublin-R&#252;ckkehrer &#252;berstellt w&#252;rde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Ferner gibt es keine Anhaltspunkte f&#252;r die Annahme, dass dem Kl&#228;ger als Dublin-R&#252;ckkehrer eine Fortf&#252;hrung oder Wiederer&#246;ffnung des Verfahrens verwehrt w&#252;rde. Nach der Auskunftslage (aida, a. a. O., S. 28) haben Asylsuchende, die aus anderen Mitgliedstaaten zur&#252;ckgeschickt werden, bei ihrer R&#252;ckkehr grunds&#228;tzlich keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien. &#220;blicherweise wird das Asylverfahren ausgesetzt, wenn ein Asylbewerber Bulgarien verlassen hat, bevor das Verfahren abgeschlossen ist. Die &#220;berf&#252;hrung in Hafteinrichtungen zur Abschiebung ist dagegen vorgesehen, wenn der Asylantrag mit einer bestandskr&#228;ftigen Entscheidung abgelehnt worden ist, bevor der Antragsteller Bulgarien verlassen hat, oder &#252;ber den Asylantrag in Abwesenheit negativ entschieden wurde und die Entscheidung bestandskr&#228;ftig geworden ist. In diesen F&#228;llen ist das Abschiebungsverbot nicht mehr anwendbar (vgl. aida, a. a. O.; UNHCR, Auskunft vom 29.01.2016 an das VG Aachen; Ausw&#228;rtiges Amt, Auskunft vom 27.01.2016 an das VG Aachen). Aida (a. a. O.) stellt fest, dass die Wiederer&#246;ffnung der Verfahren seit 2015 explizit vorgesehen sei, die Praxis dem Gesetz folge und der Wiederer&#246;ffnung keinen grunds&#228;tzlichen Hindernissen entgegenst&#252;nde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kl&#228;ger nach einer &#220;berf&#252;hrung nach Bulgarien inhaftiert und abgeschoben werden k&#246;nnte. Die bulgarischen Beh&#246;rden haben ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO erkl&#228;rt. Sie sind also davon ausgegangen, dass der Kl&#228;ger &#8211; wie es der Tatbestand vorsieht &#8211; &#8222;seinen Antrag w&#228;hrend der Antragspr&#252;fung zur&#252;ckgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat&#8220;. In diesem Fall wurde weder eine bestandskr&#228;ftige Ablehnung vor dem Verlassen Bulgariens noch eine bestandskr&#228;ftige Entscheidung in Abwesenheit getroffen. Auch nach der Erkenntnislage wird der Asylbewerber in den F&#228;llen des Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO der staatlichen Fl&#252;chtlingsagentur SAR &#252;bergeben, und das Verfahren wird fortgef&#252;hrt (aida, a. a. O.). Abweichend wird verfahren, wenn der Asylantrag mit einer abschlie&#223;enden Entscheidung zur&#252;ckgewiesen wurde, bevor der Antragsteller Bulgarien verlassen hat oder die Entscheidung in Abwesenheit getroffen wurde und deshalb abschlie&#223;end geworden ist. Hierbei handelt es sich um die F&#228;lle, in denen die Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst d und Abs. 2 Dublin III-VO erfolgt (aida, a. a. O., S. 28). Soweit teilweise aus dem Regelungszusammenhang, insbesondere aus &#167; 77 Abs. 4 des Gesetzes &#252;ber Asyl und Fl&#252;chtlinge, geschlossen wird, dass die Fortf&#252;hrung des Verfahrens schon aufgrund des Zeitablaufs unm&#246;glich werde, wird dies von den Erkenntnismitteln nicht best&#228;tigt. Nach den gesetzlichen Regelungen gilt, dass ein Asylverfahren suspendiert wird, wenn der Asylsuchende nach einer Aufforderung innerhalb von 10 Tagen bestimmte Mitwirkungspflichten verletzt, insbesondere nicht zur Anh&#246;rung erscheint oder seine Anschrift &#228;ndert (&#167; 14 des Gesetzes &#252;ber Asyl und Fl&#252;chtlinge). Erscheint der Asylsuchende nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Einstellung des Verfahrens, insbesondere um triftige Gr&#252;nde f&#252;r das Nichtbetreiben bzw. Fernbleiben vorzutragen, wird das Verfahren beendet (&#167; 15 Abs. 7 des Gesetzes). &#167; 77 Abs. 4, in Kraft getreten am 22.12.2015, regelt, dass das Verfahren innerhalb von sechs Monaten wiederaufzunehmen ist, wenn der Ausl&#228;nder triftige Gr&#252;nde angibt (Dr. Ilareva, Gutachten an das OVG Nordrh.-Westf. vom 17.07.2017, Bulgarian Helsiniki Committee, Annual Report on Status Determination Procedure in Bulgaria 2016 vom 31.01.2017; aida, a. a. O.). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 13.10.2017 (11 A 78/17.A -, juris) die Auffassung vertreten, dass ungewiss sei, ob es Dublin-R&#252;ckkehrern, die in Bulgarien vor dem 22.12.2015 einen Asylantrag gestellt haben, m&#246;glich sei, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen, eine Entscheidung zu erwirken und diese im Falle eines negativen Ausgangs anzufechten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen aufgehoben, da das OVG die Entscheidung nicht auf eine tragf&#228;hige Tatsachengrundlage gest&#252;tzt habe (BVerwG, Beschluss vom 05.03.2018 &#8211; 1 B 155/17 -, juris). Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel ist die Kammer &#252;berzeugt, dass in der bulgarischen Praxis eine Wiederaufnahme der Erstverfahren von Dublin-R&#252;ckkehrern erfolgt. Bulgarian Helsinki Committee, Annual Report on Status Determination Procedure in Bulgaria 2016 vom 31.01.2017, S. 15 f. berichtet, dass seit 2016 die Verfahren der im Rahmen der Dublin-Verordnung zur&#252;ckkehrenden Asylbewerber ohne besondere Hindernisse oder ernsthafte Verz&#246;gerungen wieder aufgenommen worden seien. Abweichend sei man nur bei R&#252;ckkehrern verfahren, bei denen eine endg&#252;ltig ablehnende Entscheidung ergangen sei. Dies entspricht der Beschreibung des Verfahrens bei aida (a. a. O., S. 29). Demnach ist auch im vorliegenden Fall hinreichend verl&#228;sslich mit einer Fortf&#252;hrung des Verfahren zu rechnen, denn eine endg&#252;ltige ablehnende Entscheidung kann nicht vorliegen, wenn Bulgarien selbst erkl&#228;rt hat, dass sich die die Zust&#228;ndigkeit f&#252;r die Bearbeitung des Asylantrags aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO ergebe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Dublin-R&#252;ckkehrer in F&#228;llen wie dem Vorliegenden die M&#246;glichkeit haben, ihr Verfahren wieder aufzunehmen und ihr Asylantrag sachlich gepr&#252;ft wird (ebenso: VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 &#8211; A 13 K 15354/17 -, juris). Dar&#252;ber hinaus ist es dem Kl&#228;ger zumutbar, sein Recht auf Fortsetzung des Asylverfahrens oder korrespondierende Rechte in Bulgarien notfalls mit Hilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes vor den dortigen Gerichten durchzusetzen (vgl. VG B-Stadt, Beschluss vom 06.07.2017 &#8211; 1 L 326/17.A &#8211;, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Es spricht auch nichts daf&#252;r, dass der Kl&#228;ger (wieder) inhaftiert werden k&#246;nnte, denn - wie oben ausgef&#252;hrt &#8211; ist f&#252;r Dublin-R&#252;ckkehrer, deren Asylverfahren nicht bereits negativ beschieden wurde, eine Inhaftierung nicht vorgesehen (vgl. VG B-Stadt, a. a. O.). Die M&#246;glichkeit, dass Asylbewerber nach bestandskr&#228;ftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs in Abschiebungshaft genommen werden, stellt zudem f&#252;r sich genommen noch keinen systemischen Mangel des bulgarischen Asylsystems dar. Denn mit einer Anordnung von Abschiebungshaft wird das zul&#228;ssige Ziel verfolgt, den Zugriff auf einen Ausl&#228;nder sicherzustellen, dessen Abschiebung ohne Inhaftnahme ansonsten erschwert oder gar vereitelt w&#252;rde. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. f) EMRK l&#228;sst ausdr&#252;cklich zu, dass die Freiheit einer Person beschr&#228;nkt wird, wenn gegen sie ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist (VG Bayreuth, Beschluss vom 08.11.2017 &#8211; B 5 S 17.51125 &#8211;, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Ob &#8211; wie der Kl&#228;ger behauptet &#8211; Asylantr&#228;ge von irakischen Antragstellern in der Regel abgelehnt werden, spielt f&#252;r die Frage, ob das Asylverfahren in Bulgarien systemische M&#228;ngel aufweist, keine Rolle.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Auch aufgrund der in Bulgarien vorhandenen Defizite im Bereich der Dolmetscherversorgung ist nicht von systemischen M&#228;ngeln im bulgarischen Asylsystem auszugehen. Im aktuellen L&#228;nderbericht von aida (a. a. O., S. 20) wird allerdings die &#220;bersetzung in Asylverfahren als gravierendes und ungel&#246;stes Problem dargestellt. Als gesichert wird der Dolmetschereinsatz nur f&#252;r Englisch, Franz&#246;sisch und Arabisch angesehen, und zwar haupts&#228;chlich in den Aufnahmezentren der Stadt Sofia. Dolmetscher anderer Sprachen, darunter auch Kurdisch, sind weitgehend nicht verf&#252;gbar, so dass der Entscheider die Sprache ausw&#228;hlt. Wie bereits ausgef&#252;hrt, bem&#252;ht sich UNHCR mit seinen Partnern um eine Verbesserung der Situation. Das bulgarische Recht schreibt eine m&#252;ndliche Anh&#246;rung zu Tatsachen und Umst&#228;nden vor. In der Praxis werden solche Anh&#246;rungen auch durchgef&#252;hrt. Im L&#228;nderbericht aida (S. 20) hei&#223;t es, dass in 63 % der &#252;berpr&#252;ften gerichtlichen Anh&#246;rungen ein Dolmetscher tats&#228;chlich anwesend war. Zudem erfolgte in 97 % der &#252;berpr&#252;ften F&#228;lle eine Aufzeichnung der Anh&#246;rung auf einen Tontr&#228;ger. Ferner wurde von der technischen M&#246;glichkeit der Videokonferenz in F&#228;llen Gebrauch gemacht, in denen die Anh&#246;rung au&#223;erhalb Sofias stattfand und vor Ort kein geeigneter Dolmetscher zur Verf&#252;gung stand.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dem Kl&#228;ger bleibe es verwehrt, seine Asylgr&#252;nde gegen&#252;ber den bulgarischen Beh&#246;rden darzustellen. Auch wenn der Kl&#228;ger in erster Linie kurdisch spricht, reichen seine arabischen Sprachkenntnisse aus, die Fluchtgr&#252;nde auf Arabisch verst&#228;ndlich vorzutragen. In der m&#252;ndlichen Verhandlung hatte der Kl&#228;ger keine Schwierigkeiten, sich mit dem anwesenden Dolmetscher in arabischer Sprache zu verst&#228;ndigen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Einer &#220;berstellung nach Bulgarien gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegenstehende Gr&#252;nde hat der Kl&#228;ger nicht vorgetragen. Insbesondere gibt es &#8211; wie oben ausgef&#252;hrt &#8211; keine Gr&#252;nde f&#252;r die Annahme, der Kl&#228;ger k&#246;nne an behandlungsbed&#252;rftigen Krankheiten leiden, die seiner Reisef&#228;higkeit entgegenstehen oder in Bulgarien nicht behandlungsf&#228;hig w&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Die Abschiebungsanordnung ist rechtm&#228;&#223;ig. Die Voraussetzungen des &#167; 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG sind erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung &#252;ber das Einreise- und Aufenthaltsverbot beruht auf &#167;&#167; 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler sind nicht erkennbar, insbesondere ist das Ermessen erkannt und dem Gesetzeszweck entsprechend ausge&#252;bt worden (&#167; 114 Abs. 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO und &#167; 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 167 VwGO i. V. m. &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
}