List view for cases

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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Geb&#252;hren f&#252;r die polizeiliche Begleitung eines Schwertransportes.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Das von der Kl&#228;gerin betriebene Unternehmen unterst&#252;tzt Speditionen bei der Durchf&#252;hrung von Gro&#223;raum- und Schwertransporten in Deutschland. Ihre Dienstleistungen werden insbesondere auch von ausl&#228;ndischen Speditionen in Anspruch genommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Unter dem 13.07.2016 wurde bei der Stadt B. ein Antrag f&#252;r die Durchf&#252;hrung von Gro&#223;raum- und/oder Schwerverkehr/&#252;ber die Bef&#246;rderung von Ladung mit &#252;berh&#246;hten Abmessung und/oder Gewichten f&#252;r einen Transport vom Grenz&#252;bergang G&#246;rlitz nach Bremerhaven (und zur&#252;ck) gestellt. In der Rubrik &#8222;Antragsteller&#8220; wird die Kl&#228;gerin benannt, darunter wird ausgef&#252;hrt &#8222;zur Verf&#252;gung von&#8220; &#8222;T. W. J.M.Sp.J., Z. 5, PL 47-100 S. O.&#8220;. Als verantwortlicher Disponent wird Herr J. genannt. Der Bescheid wurde antragsgem&#228;&#223; erteilt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Ausweislich der Verwaltungsakte begleiteten Einsatzkr&#228;fte der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt am 03.08.2016 den Schwertransport auf den Autobahnen 14 und 9 vom Kreuz Schkeuditz bis zur Landesgrenze Sachsen-Anhalt/Brandenburg bzw. nachfolgend in der Nacht vom 03.08.2016 auf den 04.08.2016 auf der Autobahn 2 von der Landesgrenze Sachsen-Anhalt/Brandenburg bis zur Landesgrenze Niedersachsen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>In einem von der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost im Datensystem GST (Gro&#223;raum- und Schwertransport) gefertigten &#8222;Transportauftrag&#8220; f&#252;r die Begleitung von Gro&#223;raum- und Schwertransporten durch die Polizei mit der Transportnummer 8&#8230;/16-1, welcher den streitgegenst&#228;ndlichen Transport betrifft, wird die Kl&#228;gerin als &#8222;Firma&#8220; benannt. In dem ebenfalls in GST gefertigten Begleitauftrag zum Transportauftrag wird als Transportfahrzeug ein Lastkraftwagen mit polnischem Kennzeichen benannt. In einer undatierten &#8222;Abrechnung zum Transportauftrag&#8220;, welche ebenfalls in GST erstellt worden ist, wird f&#252;r die hier in Rede stehende Transportnummer als &#8222;Firma (Antrag)&#8220; die Kl&#228;gerin, als &#8222;Firma (Rechnung)&#8220; das polnische Unternehmen &#8222;T. W. J.M.Sp.J., Z. 5, PL 47-100 S. O.&#8220; benannt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Mit Bescheid vom 15.03.2017 setzte die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord als Rechtsvorg&#228;ngerin der Beklagten gegen die Kl&#228;gerin f&#252;r die Begleitung des Schwertransports am 03.08.2016 eine Geb&#252;hr i. H. v. insgesamt 375,00 &#8364; fest, und zwar gest&#252;tzt auf Ziffer 60/5.6. des Kostentarifs der Allgemeinen Geb&#252;hrenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (3 x 125,00 &#8364; je Polizeifahrzeug und angefangene Stunde der Begleitung).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin hat am 28.03.2017 Klage erhoben. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt sie aus, dass sie zu Unrecht als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen werde. Nach &#167; 5 VwKostG LSA sei Kostenschuldner derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben habe. Dies sei jedenfalls nicht die Kl&#228;gerin. Soweit in den Transportauftr&#228;gen die Kl&#228;gerin als Firma benannt werde, die vermutlich den Auftrag erteilt haben solle, erschlie&#223;e sich dies nicht. Offensichtlich habe die Beklagte die Formulare fehlerhaft ausgef&#252;llt. Die Kl&#228;gerin besch&#228;ftige sich in den Hauptgesch&#228;ftsfeldern mit der Beantragung von Genehmigungen f&#252;r Schwertransporte im Namen der Transporteure. Des Weiteren stelle sie Begleitfahrzeuge f&#252;r die Transporte. Die Antr&#228;ge stelle die Kl&#228;gerin f&#252;r die meist ausl&#228;ndischen Kunden in deren Namen und Vollmacht. Die gleiche Arbeitsweise liege vor, wenn die Kl&#228;gerin f&#252;r diese Transporte notwendige Polizeianmeldungen vornehme. F&#252;r die Disposition der Transporte sei ausschlie&#223;lich die Transportfirma verantwortlich. Die Kl&#228;gerin habe nur eine Information, die sie als Servicedienstleister an die entsprechenden Beh&#246;rden weitergebe. Die Kl&#228;gerin sei keine Transportfirma. Sie verf&#252;ge auch nicht &#252;ber eine eigene Lastkombination. Die in den Formularen benannten Kennzeichen bez&#246;gen sich immer nur auf die Transportfahrzeuge der Kunden. Der Vollmachtgeber sei der Durchf&#252;hrende des Transportes. Ebenfalls sei er Genehmigungsinhaber und somit vollumf&#228;nglich verantwortlich f&#252;r die in der Genehmigung aufgef&#252;hrten Auflagen. Hierzu z&#228;hle auch die Auflage der rechtzeitigen Anmeldung der Polizeibegleitung. Die Durchf&#252;hrung obliege mithin dem Transportf&#252;hrer, der mit eigenem Personal und Fahrzeugen die jeweiligen Transporte durchf&#252;hre.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin sei mithin nicht Veranlasserin im Sinne des &#167; 5 VwKostG LSA. Eine &#246;ffentliche Leistung werde verantwortlich veranlasst, wenn sie willentlich herbeigef&#252;hrt werde, insbesondere durch Stellung eines Antrages. Dies habe die Kl&#228;gerin nicht getan. Die Kl&#228;gerin handele immer nur in Vollmacht der Firma, die den Transport durchf&#252;hren m&#246;chte. Sobald die Genehmigung erteilt worden sei, werde sie der Auftraggeberin, hier also der Firma Transannaberg in Polen zur Verf&#252;gung gestellt. Diese setze sich selber mit der Polizei in Verbindung und melde den Transport selber an. Mit der Einholung der Genehmigung sei die Sache f&#252;r die Kl&#228;gerin abgeschlossen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:90pt\">den Bescheid der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord vom 15.03.2017 aufzuheben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:90pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Sie tr&#228;gt vor, dass die Kl&#228;gerin Kostenschuldnerin im Sinne des &#167; 5 VwKostG LSA sei. Danach sei Kostenschuldner, wer Anlass f&#252;r die Amtshandlung gegeben habe. Die streitige Amtshandlung sei die Polizeibegleitung f&#252;r einen Schwerlasttransport gewesen. Antragstellerin sei hier die Kl&#228;gerin gewesen. Diese sei im Antrag als solche auch benannt gewesen. Sie sei Adressatin der von der Stadt Bochum erteilten Genehmigung/Erlaubnis gewesen. Der Begriff des Antragstellers im Sinne des &#167; 47 Abs. 1 S. 3 StVO sei ohne R&#252;ckgriff auf die materiellen Voraussetzungen der Erlaubnis formal zu bestimmen. Antragsteller in diesem Sinne sei jeder, der in eigenem Namen die Erlaubnis begehre. Auch der Umstand, dass durch die Kl&#228;gerin in den Antr&#228;gen und Bescheiden unter der &#220;berschrift &#8222;zur Verf&#252;gung von&#8220; eine Spedition angef&#252;hrt worden sei, &#228;ndere das Ergebnis nicht. Etwaige Kosten&#252;bernahmen durch Dritte seien durch die Kl&#228;gerin im Innenverh&#228;ltnis zu entscheiden. Dessen ungeachtet sei der Begriff &#8222;zur Verf&#252;gung von&#8220; nicht normiert. Er sei von dem Begriff &#8222;im Auftrag von&#8220; abzugrenzen, der allgemein normiere, dass eine Handlung f&#252;r einen anderen wahrgenommen werde. Vor diesem Hintergrund sei der Begriff &#8222;zur Verf&#252;gung von&#8220; dahingehend auszulegen, dass die Kl&#228;gerin das hier angef&#252;hrte Unternehmen mit der Durchf&#252;hrung des Schwertransportes betraut habe. Ein Antrag auf Erteilung eines Bescheides zu Durchf&#252;hrung des betreffenden Schwertransportes sei nicht bei der Rechtsvorg&#228;ngerin der Beklagten, sondern bei der Stadt B. gestellt worden. Dieser Bescheid sei ohne Unterschriften, nur mit den f&#252;r die Transportbegleitung notwendigen Daten mit dem Formular VEMAGS an die vormalige Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost und an die Rechtsvorg&#228;ngerin der Beklagten &#252;bermittelt worden, da der Transportweg die Zust&#228;ndigkeitsbereiche beider Polizeidirektionen betroffen habe. In den Polizeidirektionen h&#228;tten die zust&#228;ndigen Mitarbeiter die Daten aus dem Formular in die polizeieigene Datenbank GST &#252;bertragen. Die bei der Transportbegleitung als letzte zust&#228;ndige Beh&#246;rde, im vorliegenden Fall die Rechtsvorg&#228;ngerin der Beklagten, stelle f&#252;r die gesamte Transportbegleitung die Geb&#252;hren und Auslagen fest und stelle diese Kosten dem Veranlasser, der auf dem Formular oben stehe, also hier der Kl&#228;gerin, per Heranziehungsbescheid in Rechnung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Wegen der n&#228;heren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge der Beklagten verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die zul&#228;ssige Klage ist begr&#252;ndet. Der Bescheid der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord als Rechtsvorg&#228;ngerin der Beklagten vom 15.03.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kl&#228;gerin in ihren Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin ist nicht Schuldnerin der in diesem Bescheid festgesetzten Verwaltungsgeb&#252;hr in H&#246;he von 375,00 &#8364;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Die Inanspruchnahme der Kl&#228;gerin durch einen Leistungsbescheid ist nur rechtm&#228;&#223;ig, wenn hierf&#252;r eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kl&#228;gerin steht zur Beklagten in keinem durch Leistungsbescheide regelbaren Verh&#228;ltnis, weil sie nicht Kostenschuldnerin i. S. &#167; 5 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - VwKostG LSA - vom 27.06.1991 (GVBl. LSA, S. 154, zuletzt ge&#228;ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.05.2010, GVBl. LSA S. 340) ist; denn sie hat zu der Amtshandlung keinen Anlass gegeben. Veranlasser im Sinne dieser Vorschrift ist grunds&#228;tzlich derjenige Beteiligte, der durch sein Verhalten die T&#228;tigkeit der Beh&#246;rde ausl&#246;st, also den Arbeitsvorgang, der mit der Amtshandlung abgeschlossen werden soll, in Gang setzt. Typisch hierf&#252;r ist die Stellung eines Antrags, beispielsweise auf Erteilung einer Genehmigung oder einer sonstigen Amtshandlung (vgl. OVG LSA, Urt. v. 17.01.2002 - A 2 S 314/99 -, juris). Geht eine Amtshandlung auf einen Antrag zur&#252;ck, besteht in der Regel kein Bed&#252;rfnis, au&#223;er dem Antragsteller weitere Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen, zumal die M&#246;glichkeit besteht, nach &#167; 7 Abs. 2 VwKostG LSA die Durchf&#252;hrung der Amtshandlung von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses des Antragstellers abh&#228;ngig zu machen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Problematisch ist die Feststellung des Veranlassers nur, wenn auf der Antragstellerseite mehrere Personen handeln. Geb&#252;hren sind das Entgelt f&#252;r eine beh&#246;rdliche Gegenleistung. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentliches Kriterium f&#252;r die Feststellung der Eigenschaft als geb&#252;hrenrechtlicher Veranlasser, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2.90 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Festzuhalten ist zun&#228;chst, dass die streitgegenst&#228;ndliche Geb&#252;hr nicht f&#252;r die Erteilung der stra&#223;enverkehrsrechtlichen Erlaubnis erhoben worden ist (so lag der Fall in dem von der Beklagten mehrfach zitierten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.02.1992 - 13 B 149/92 -, juris zu einem &#8222;Genehmigungs-Service&#8220;, der zwar nicht selbst Speditionsunternehmer oder Halter von Fahrzeugen war, aber Erlaubnisse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vermittelte), sondern die geb&#252;hrenpflichtige Amtshandlung ist die polizeiliche Begleitung des von dem polnischen Unternehmen durchgef&#252;hrten Schwertransportes. Hier ist bereits fraglich, ob der Umstand, dass die Kl&#228;gerin in den Antragsunterlagen f&#252;r die Erteilung einer stra&#223;enverkehrsrechtlichen Erlaubnis als &#8222;Antragstellerin&#8220; erscheint und diese Angaben in den verschiedenen elektronischen Datensystemen der Polizei in Sachsen-Anhalt lediglich weiter &#252;bertragen worden sind, &#252;berhaupt ma&#223;geblich ist, da auch der Polizei bekannt war und sich auch aus den Antragsunterlagen eindeutig ergibt, dass nicht die Antragstellerin, sondern das polnische Speditionsunternehmen den Schwertransport verantwortlich durchgef&#252;hrt hat. Aus dem Genehmigungsbescheid, dem ein umfangreicher Auflagenkatalog beigef&#252;gt war, ist eindeutig zu erkennen, dass Adressat dieser (technischen) Auflagen nur der Transporteur selbst war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Ferner ist eine Person, die als Vertreter im Namen und mit Vollmacht eines anderen die kostenpflichtige Verwaltungshandlung verursacht, nicht Veranlasser i. S. des &#167; 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA; vielmehr ist sein Handeln dem Vertretenen zurechenbar, der demgem&#228;&#223; als Veranlasser und Kostenschuldner anzusehen ist. Das Handeln als Vertreter, insbesondere durch Antrag, muss jedoch im Rahmen der Vertretungsmacht eindeutig erkennbar im Namen des Auftraggebers in entsprechender Anwendung von &#167; 164 BGB vollzogen sein (vgl. OVG LSA, Urt. v. 17.01.2002, a. a. O.). Erkennbar ist dieser Fremdgesch&#228;ftsf&#252;hrungswille, wenn nach der den Beteiligten bekannten Interessenslage Umst&#228;nde vorliegen, die zu dem Schluss zwingen, dass f&#252;r einen anderen gehandelt wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>So liegt der Fall hier. Die Kl&#228;gerin hat durch die Verwendung des Zusatzes &#8222;zur Verf&#252;gung von&#8220; und die Benennung des polnischen Speditionsunternehmens in dem Antragsformular hinreichend verdeutlicht, dass sie die beantragte Genehmigung nicht selbst nutzen will, sondern ein Dritter von der Genehmigung Gebrauch machen will und soll. Das von der Stadt Bochum genutzte Formular f&#252;r die Erteilung einer Erlaubnis nach &#167; 29 Abs. 3 StVO bzw. Ausnahmegenehmigung gem&#228;&#223; &#167; 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO ist offensichtlich bundesweit gebr&#228;uchlich. In einer Ausf&#252;llhilfe des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt zu diesem Formular hei&#223;t es zur Rubrik &#8222;Antragsteller&#8220;: &#8222;Die Spalte &#8222;zur Verf&#252;gung&#8220; ist nur auszuf&#252;llen, wenn Antragsteller und Transporteur nicht identisch sind. In diesem Fall ist die Transportfirma zu benennen. Die Nennung des verantwortlichen Disponenten muss generell erfolgen.&#8220; Der Verfasser des Formulars ist offensichtlich davon ausgegangen, dass gerade durch die Verwendung des Zusatzes &#8222;zur Verf&#252;gung von&#8220; deutlich gemacht werden soll, dass nicht der Antragsteller, sondern ein Dritter Beg&#252;nstigter des Genehmigungsbescheides sein soll. Die Beklagte hat dies wohl auch erkannt, als sie auf der Abrechnung zum Transportauftrag das polnische Speditionsunternehmen als &#8222;Firma (Rechnung)&#8220; bezeichnet und zudem in der Rubrik &#8222;Abrechnung f&#252;r Kennzeichen&#8220; das polnische Kennzeichen W.-&#8230;.-C aufgef&#252;hrt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>In der Sache hei&#223;t dies, dass die Kl&#228;gerin bei der Antragstellung zwar im eigenen Namen aufgetreten ist, die erforderliche Erlaubnis aber - als Verfahrensstandschafter - f&#252;r die polnische Spedition beantragt hat. In der Rechtsprechung ist dazu gekl&#228;rt, dass die Antragstellung strikt von der Frage zu trennen ist, wer materiell Inhaber der stra&#223;enverkehrsrechtlichen Erlaubnis ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.02.1992 - 13 B 149/92 -, juris). Nach &#167; 29 Abs. 3 StVO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Z&#252;gen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tats&#228;chlich &#252;berschreiten, einer Erlaubnis. Die Erlaubnis zu einer &#252;berm&#228;&#223;igen Stra&#223;enbenutzung ist im Gegensatz zu einer Ausnahmeerlaubnis nach &#167; 70 StVZO nicht fahrzeug-, sondern streckenbezogen, d. h., sie ergeht regelm&#228;&#223;ig f&#252;r den Einsatz eines Fahrzeugs in einem konkreten Fall und unterliegt damit &#246;rtlichen und zeitlichen Ma&#223;gaben (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 16.11.2009 - 12 LC 264/07 -, juris). Davon, dass die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung der polnischen Spedition erteilt wurde, ist auch die Beklagte ausgegangen, denn wenn diese nicht Inhaberin der erforderlichen Erlaubnisse gewesen w&#228;re, h&#228;tte der Schwertransport nicht von ihr, sondern nur von der Kl&#228;gerin durchgef&#252;hrt werden d&#252;rfen. Dies ist jedoch nicht geschehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Die zust&#228;ndige Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde (Stadt B.) konnte ferner nicht annehmen, dass die Kl&#228;gerin unter diesen Umst&#228;nden die Haftung f&#252;r alle von der polnischen Spedition bei der Durchf&#252;hrung des Gro&#223;raum- und Schwertransports verursachten Sch&#228;den &#252;bernehmen will. Konsequent dazu hei&#223;t es im Antragsvordruck &#252;ber dem Text der Erkl&#228;rung zur Haftung: &#8222;Handelt der Antragsteller im Auftrag eines anderen, ist eine Vollmacht diesem Antrag beizuf&#252;gen&#8220;. Nach den insofern unstreitigen Erkl&#228;rungen der Kl&#228;gerin lag der Stadt B. eine von der polnischen Spedition Transannaberg ausgestellte Generalvollmacht f&#252;r die Kl&#228;gerin f&#252;r die Beantragung von Genehmigungen nach &#167; 29 StVO vom 15.10.2012 vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin hat die hier streitige &#246;ffentliche Leistung auch sonst nicht willentlich veranlasst. Dass sie durch ihren Antrag auf Erteilung der f&#252;r die Durchf&#252;hrung dieses Schwertransports nach &#167; 29 Abs. 3 StVO erforderlichen Erlaubnis bzw. der Ausnahmegenehmigung nach &#167; 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO bei der Stadt B. erst die Voraussetzungen f&#252;r die Planung, Vorbereitung und Durchf&#252;hrung der polizeilichen Begleitung des Gro&#223;raum- und Schwertransports der polnischen Spedition T. am 03.08. und 04.08.2016 und damit f&#252;r die Erf&#252;llung des Geb&#252;hrentatbestands geschaffen hat, reicht daf&#252;r nicht aus.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Die Urs&#228;chlichkeit der Einholung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung f&#252;r die Erbringung der geb&#252;hrenpflichtigen &#246;ffentlichen Leistung, da ohne die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung kein von der Polizei begleiteter Gro&#223;raum- und Schwertransport durchgef&#252;hrt worden w&#228;re, gen&#252;gt f&#252;r eine willentliche Veranlassung und damit eine Zurechnung im geb&#252;hrenrechtlichen Sinne gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin nicht. An der Zurechenbarkeit fehlt es, wenn Dritte einen ma&#223;geblichen Einfluss auf die Verursachung der &#246;ffentlichen Leistung haben (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 29.01.2013 - 3 K 1513/12 -, juris; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urt. v. 26.01.2009 - 1 S 1678/07 -, juris zur Frage der Erhebung einer Verwaltungsgeb&#252;hr f&#252;r eine versammlungsrechtliche Auflage nach &#167; 15 Abs. 1 VersammlG beim Anmelder einer Versammlung).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>So liegen die Dinge hier. Allerdings kann sich die Kl&#228;gerin dabei nicht darauf berufen, die Durchf&#252;hrung des Schwertransportes habe allein in den H&#228;nden der polnischen Spedition gelegen, weshalb sie auf die konkreten Umst&#228;nde &#252;berhaupt keinen Einfluss mehr gehabt habe. In der von der Kl&#228;gerin einholten Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung ist der Fahrweg vom Grenz&#252;bergang G&#246;rlitz &#252;ber die Autobahnen A 4, A 14, A 9, A 10, A 2, A 27 bis zu dem Windkraftanlagenunternehmen in Bremerhaven (und der Leertransport zur&#252;ck) genau bestimmt. Unter welchen Voraussetzungen eine polizeiliche Begleitung des Schwertransports erforderlich ist, ergibt sich aus Ziffer 131 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu &#167; 29 StVO in der Fassung vom 22.09.2015 (BAnz AT vom 25.09.2015 B5). Eine polizeiliche Begleitung ist danach grunds&#228;tzlich nur erforderlich, wenn a) bei Autobahnen und Stra&#223;en, die wie eine Autobahn ausgebaut sind, bei zwei oder mehr Fahrstreifen plus Seitenstreifen je Richtung die Breite &#252;ber alles von 5,50 m, bei zwei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen je Richtung die Breite von 4,50 m oder b) auf anderen Stra&#223;en die Breite &#252;ber alles von 3,50 m &#252;berschritten wird. In dem Genehmigungsantrag war angegeben, dass bei der Fahrt mit dem Transportgut eine Kraftfahrzeugbreite von 5,80 Meter vorgesehen war. Damit stand wegen des dem Schwertransport vorgegebenen Fahrwegs von Anfang an fest, dass eine polizeiliche Begleitung erforderlich sein w&#252;rde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Gleichwohl war die polnische Spedition von Anfang an in einer den Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Weise ma&#223;geblich verantwortlich f&#252;r den Ablauf des Verfahrens. Auch nach Einholung der erforderlichen Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung lag die Entscheidung, ob und wann der beantragte Schwertransport tats&#228;chlich durchgef&#252;hrt wird, allein bei ihr. Die abgerechnete Geb&#252;hr f&#252;r die polizeiliche Begleitung des Schwertransportes ist erst aufgrund dieser Entscheidung entstanden. Mit der Entscheidung f&#252;r die Durchf&#252;hrung des Schwertransports stand wegen der Bestimmung des Fahrweges in der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung zwar fest, dass &#252;berhaupt eine geb&#252;hrenpflichtige Polizeibegleitung erforderlich ist. Wie hoch die Geb&#252;hren sein w&#252;rden, war aber noch abh&#228;ngig von den konkreten Umst&#228;nden der Durchf&#252;hrung des Transports. Insbesondere war f&#252;r die Geb&#252;hrenh&#246;he auch ma&#223;geblich, welcher konkrete Zeitaufwand f&#252;r die Polizeibegleitung auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt erforderlich war. Ma&#223;geblich war also daher, ob der Transport z. B. zu einer Zeit mit starker oder mit schwacher Verkehrsbelastung der Autobahnen durchgef&#252;hrt wurde. Dazu sind in der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung aber keine Regelungen enthalten; die polnische Spedition hatte hier einen nur durch polizeiliche Vorgaben begrenzten Entscheidungsspielraum, auf den die Kl&#228;gerin keinen Einfluss nehmen konnte. All das steht der Zurechnung im Sinne einer willentlichen Veranlassung entgegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Verantwortlich veranlasst sind auch solche &#246;ffentliche Leistungen, die im &#8222;Pflichtenkreis&#8220; des Geb&#252;hrenschuldners erbracht werden, ohne dass es dabei auf die willentliche Herbeif&#252;hrung im oben beschriebenen Sinne ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, juris). Auch danach ist der Kl&#228;gerin die hier streitige &#246;ffentliche Leistung nicht individuell zurechenbar. Die polizeiliche Begleitung des Schwertransportes diente zwar zur Beherrschung der damit verbundenen Gefahren. Da - wie oben ausgef&#252;hrt - f&#252;r dessen Durchf&#252;hrung allein die polnische Spedition zust&#228;ndig war und der Kl&#228;gerin insoweit weder Pflichten oblagen, noch Einflussm&#246;glichkeiten zustanden, sind diese Gefahren indessen nicht ihrem, sondern dem Pflichtenkreis der polnischen Spedition zuzuordnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf &#167; 167 VwGO i. V. m. &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertfestsetzung wird auf &#167; 52 Abs. 3 S. 1 GKG gest&#252;tzt, wobei der im Bescheid genannte Betrag zugrunde zu legen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
}