List view for cases

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    "date": "2019-02-20",
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    "updated_date": "2022-10-17T06:24:15Z",
    "type": "Beschluss",
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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorl&#228;ufig beginnend ab Bekanntgabe des Beschlusses bis zum 31. Juli 2019 weiter in der Kindertageseinrichtung \"...\" in Lutherstadt Wittenberg zu betreuen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Die Antragsgegnerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen. Gerichtskosten (Geb&#252;hren und Auslagen) werden nicht erhoben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Au&#223;ergerichtliche Kosten im Verfahren &#252;ber den Antrag auf Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Gr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der am 31. Juli 2013 geborene Antragsteller begehrt nach seinem Umzug zum 01. Mai 2018 von Lutherstadt Wittenberg nach A-Stadt seine weitere Betreuung in der Kita \"...\" in Lutherstadt Wittenberg und wendet sich insoweit gegen die fristlose K&#252;ndigung des Betreuungsvertrages.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Kammer fasst das Antragsbegehren bei sachgerechter Auslegung (vgl. &#167; 88 VwGO) dahingehend auf, dass der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt begehrt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn ab sofort weiterhin in der Kindertageseinrichtung \"...\" in Lutherstadt Wittenberg zu betreuen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag hat Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorl&#228;ufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverh&#228;ltnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gr&#252;nden n&#246;tig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorl&#228;ufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gem&#228;&#223; &#167; 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den &#167;&#167; 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Wird mit einer Regelungsanordnung nach &#167; 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO &#8211; wie hier jedenfalls zeitweise &#8211; die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endg&#252;ltiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest &#252;berwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt w&#228;re, wenn er auf den rechtskr&#228;ftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden m&#252;sste. &#220;berwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit gr&#246;&#223;ter Wahrscheinlichkeit begr&#252;ndet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren best&#228;tigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 3 M 454/04 -, Beschluss vom 14. November 2003 - 3 M 309/03 - und vom 16. Dezember 2004 - 3 M 384/04 -).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Nach gegenw&#228;rtigem Sach- und Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf weitere Betreuung in der Kindertageseinrichtung \"...\" in Lutherstadt Wittenberg hat, deren Tr&#228;gerin die Antragsgegnerin ist. Denn das Betreuungsverh&#228;ltnis ist durch die beiden fristlosen K&#252;ndigungen der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach nicht beendet worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Zun&#228;chst hat die fristlose K&#252;ndigung des Betreuungsplatzes durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. November 2018 das Betreuungsverh&#228;ltnis mit &#252;berwiegender Wahrscheinlichkeit nicht beendet. Zwar bestimmt &#167; 3 Abs. 2 Satz 1 des zwischen der Mutter des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschlossenen Betreuungsvertrages vom 08. Mai 2017 bzw. 09. Juni 2017, dass dieser Vertrag fristlos gek&#252;ndigt werden kann, wenn der Kostenbeitrag trotz angemessener Nachfrist f&#252;r zwei aufeinander folgende Termine nicht gezahlt wurde oder wenn der &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum nicht gezahlte Betrag in der H&#246;he zwei Kostenbeitr&#228;gen entspricht. Hier hat die Antragsgegnerin aber die mit Schreiben vom 26. November 2018 ausgesprochene fristlose K&#252;ndigung allein auf ihre \"Regressrechnung\" vom 02. November 2018 gest&#252;tzt. Mit dieser \"Regressrechnung\" hat sie der Mutter des Antragstellers die Defizitkosten ab dem 01. Mai 2018 in H&#246;he von insgesamt 2.612,65 Euro in Rechnung gestellt, weil diese sich trotz des bestehenden Vertrages &#252;ber die Betreuung des Antragstellers in der Kindertageseinrichtung \"...\" in Lutherstadt Wittenberg zum 01. Mai 2018 nach A-Stadt, OT Elster, umgemeldet und den Vertrag nicht fristgerecht gek&#252;ndigt habe. Diese \"Regressrechnung\" berechtigt nicht zur fristlosen K&#252;ndigung des Betreuungsplatzes. Denn &#167; 3 Abs. 2 Satz 1 des Betreuungsvertrages sieht (nur) einen Grund zur fristlosen K&#252;ndigung bei Zahlungsr&#252;ckst&#228;nden von zwei Monatsbeitr&#228;gen vor; auf einen solchen Grund hat die Antragsgegnerin die fristlose K&#252;ndigung vom 26. November 2018 hingegen nicht gest&#252;tzt. &#220;berdies hat gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 1 KiF&#246;G jedes Kind mit gew&#246;hnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang und damit auch der Antragsteller Anspruch auf einen ganzt&#228;gigen Platz in einer Tageseinrichtung. Im Hinblick auf den gesetzlich garantierten Betreuungsanspruch sind an das Recht zur fristlosen K&#252;ndigung des Betreuungsplatzes strenge Ma&#223;st&#228;be anzulegen. Nach Auffassung der Kammer darf deshalb ein Streit &#252;ber den gemeindlichen Defizitbetrag (vgl. &#167; 12 b KiF&#246;G) &#8211; wie er hier vorliegt, weil weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene zu 1. die Defizitkosten tragen will, die nach dem Umzug des Antragstellers zum 01. Mai 2018 nach A-Stadt durch seine weitere Betreuung in Lutherstadt Wittenberg entstehen &#8211; nicht auf dem R&#252;cken des Antragstellers bzw. seiner Mutter ausgetragen und seine Betreuung davon abh&#228;ngig gemacht werden, dass die Frage, wer f&#252;r den gemeindlichen Defizitbetrag aufzukommen hat, gekl&#228;rt ist. Denn die Defizitkosten sind jedenfalls nicht vom Antragsteller bzw. seiner Mutter zu &#252;bernehmen, weil der Beigeladene zu 2. dem Wunsch- und Wahlrecht (vgl. &#167; 3b KiF&#246;G) der Mutter des Antragstellers entsprochen hat, indem er im vorl&#228;ufigen Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 08. Februar 2019 einer Betreuung des Antragstellers in der Kindertageseinrichtung \"...\" in Lutherstadt Wittenberg r&#252;ckwirkend zum Zeitpunkt seines Umzugs in die Stadt A-Stadt zugestimmt hat. Nach der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 16. September 2014 &#8211; 4 M 120/14 &#8211;, juris), der die Kammer folgt, muss kein anderer als der &#246;rtliche Tr&#228;ger der &#246;ffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gew&#246;hnlichen Aufenthalt hat (vgl. &#167; 3 Abs. 4 KiF&#246;G) &#8211; das ist hier zweifelsfrei der Beigeladene zu 2. &#8211; seine Zustimmung zur Aus&#252;bung des in &#167; 3 b Abs. 1 KiF&#246;G vorgesehenen Wahlrechts erteilen. Damit richtet sich der Betreuungsanspruch des Antragstellers inhaltlich auf seine Betreuung in der Kindertageseinrichtung \"...\" in Lutherstadt Wittenberg. Es spricht viel daf&#252;r, dass die Beigeladene zu 1. als Wohnsitzgemeinde die der Antragsgegnerin entstehenden Defizitkosten zu tragen hat (vgl. &#167; 12 b KiF&#246;G). Insoweit wirft die Entscheidung des Beigeladenen zu 2. zwar die Frage auf, ob er die Interessen der Beigeladenen zu 1. in den Blick genommen und gepr&#252;ft hat, ob die Zustimmung zur Aus&#252;bung des Wahlrechts der Mutter des Antragstellers mit unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Mehrkosten verbunden ist (vgl. &#167; 3 b Abs. 2 KiF&#246;G). Dies ist im vorliegenden Verfahren aber nicht zu entscheiden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Des Weiteren hat die von der Antragsgegnerin in der bei dem Gericht am 10. Januar 2019 eingegangenen Antragserwiderung vom 09. Januar 2019 ausgesprochene fristlose K&#252;ndigung des Betreuungsplatzes wegen Zahlungsr&#252;ckst&#228;nden von drei Monatsbeitr&#228;gen (September bis November 2018) das Betreuungsverh&#228;ltnis vermutlich nicht beendet. Im Hinblick auf den gesetzlich garantierten Betreuungsanspruch (&#167; 3 Abs. 1 KiF&#246;G) h&#228;lt die Kammer die zweite fristlose K&#252;ndigung f&#252;r nicht gerechtfertigt, weil der Beigeladene zu 2. bereits zuvor, n&#228;mlich mit Bescheid vom 27. Dezember 2018, die Elternbeitr&#228;ge f&#252;r die Monate September bis November 2018 vollst&#228;ndig &#252;bernommen hat. Dass ausweislich des Bescheides die &#252;bernommenen Beitr&#228;ge erst mit der n&#228;chsten Auszahlung im Februar 2019 an den Tr&#228;ger der Kindertageseinrichtung bzw. den kommunalen Eigenbetrieb &#252;berwiesen werden, d&#252;rfte haushaltsrechtliche Gr&#252;nde haben und kann nicht zu Lasten des Antragstellers bzw. seiner Mutter gehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Ohne die einstweilige Anordnung kann er seinen bestehenden Betreuungsanspruch nicht realisieren. Dabei hat die Kammer den zuzuerkennenden Anspruch im Rahmen der ihr nach &#167; 123 Abs. 1 VwGO zustehenden Ermessens zeitlich begrenzt und insoweit einen Zeitraum von einem knappen halben Jahr bis zum 31. Juli 2019 f&#252;r angemessen erachtet. Insoweit ist den Beteiligten die Gelegenheit gegeben, sich im Hinblick auf die in der Vergangenheit teilweise sehr geringf&#252;gige Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes durch den Antragsteller zu vergewissern, dass er tats&#228;chlich weiterhin in der Kindertageseinrichtung \"...\" in Lutherstadt Wittenberg betreut werden soll.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil das Verfahren gerichtskostenfrei ist (vgl. &#167; 188 Satz 2 VwGO) und der Antragsteller die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht beantragt hat (vgl. &#167; 121 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung &#252;ber die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus &#167; 188 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von &#167; 162 Abs. 3 VwGO, die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht f&#252;r erstattungsf&#228;hig zu erkl&#228;ren, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt haben (vgl. &#167; 154 Abs. 3 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Die au&#223;ergerichtlichen Kosten im Verfahren &#252;ber den Antrag auf Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet. Soweit Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf den &#167;&#167; 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 2 GKG, &#167; 166 VwGO i.V.m. &#167; 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
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