List view for cases

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    "file_number": "6 B 1707/18",
    "date": "2019-04-30",
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    "updated_date": "2020-12-10T13:23:37Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.6B1707.18.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ge&#228;ndert.</p>\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n<p>Die Antragstellerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde hat Erfolg. Die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gr&#252;nde (vgl. &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) verlangen die Ab&#228;nderung des angefochtenen Beschlusses.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, das mit Ausschreibung vom 27.&#160;Februar 2017 begonnene Stellenbesetzungsverfahren f&#252;r die Planstelle 53/0020 &#8222;SB, TK, Beitragswesen, Rechtsangelegenheiten&#8220; des Fachbereichs Tiefbau und Verkehr der Besoldungsgruppe A 12 oder EG 11 TV&#246;D mit dem bestehenden Bewerberkreis und unter Zugrundelegung der Stellenausschreibung, die eine Bewerbungsfrist bis zum 20.&#160;M&#228;rz 2017 vorsah, fortzusetzen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">ist zul&#228;ssig, aber nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">I. Bei der Entscheidung dar&#252;ber, ob die Antragstellerin - mangels eines wirksamen Abbruchs - die Fortsetzung des streitgegenst&#228;ndlichen Stellenbesetzungsverfahrens beanspruchen kann, ist (auch) die zweite Abbruchentscheidung der Antragsgegnerin vom 30. November 2018 einzubeziehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich dieses Stellenbesetzungsverfahrens bereits unter dem 5.&#160;Juni 2018 den Abbruch verf&#252;gt hatte und dies auch Gegenstand der erstinstanzlichen &#220;berpr&#252;fung war. Denn es handelt sich angesichts der jeweils begehrten Fortsetzung des identischen Stellenbesetzungsverfahrens f&#252;r die Planstelle 53/0020 &#8222;SB, TK, Beitragswesen, Rechtsangelegenheiten&#8220; um denselben Streitgegenstand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ber&#252;cksichtigung der zweiten Abbruchentscheidung vom 30. November 2018 steht ferner nicht entgegen, dass sie erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses getroffen worden ist und vom Verwaltungsgericht demnach nicht in den Blick genommen werden konnte. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Tatsachen, auf die sich der Beschwerdef&#252;hrer innerhalb der Beschwerdebegr&#252;ndungsfrist (vgl. &#167; 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) beruft, auch dann zu ber&#252;cksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Beschwerdeverfahrens. Dieses hat im Rahmen des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes die Aufgabe einer zweiten Tatsacheninstanz und dient daher der &#220;berpr&#252;fung der angefochtenen Entscheidung in tats&#228;chlicher und in rechtlicher Hinsicht. Es ist darauf ausgerichtet, die im Ergebnis richtige Entscheidung &#252;ber den Streitgegenstand zu finden. Angesichts dessen sind im Beschwerdeverfahren alle vom Beschwerdef&#252;hrer dargelegten tats&#228;chlichen Gesichtspunkte zu ber&#252;cksichtigen, die f&#252;r den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein k&#246;nnen. Dazu geh&#246;ren auch solche Umst&#228;nde, die das Verwaltungsgericht nicht ber&#252;cksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten sind, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der Beschwerdef&#252;hrer die neue Tatsache selbst geschaffen hat. Auch insoweit entscheidet sich allein nach materiellem Recht, ob die selbst geschaffene Tatsache im anh&#228;ngigen Verfahren ber&#252;cksichtigt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, DVBl. 2007, 327 = juris Rn. 9; S&#228;chs. OVG, Beschluss vom 8. Mai 2015 &#8209;&#160;5&#160;B 12/15 -, juris Rn. 5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">II. Der Antrag ist zul&#228;ssig, obgleich die Antragstellerin - ausweislich ihrer Angaben im Schriftsatz vom 3. Januar 2019, Seite 7 - nach Erlass der zweiten Abbruchverf&#252;gung vom 30. November 2018 gegen diese Entscheidung ebenfalls um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht hat. Denn die dadurch eingetretene anderweitige Rechtsh&#228;ngigkeit - auch insoweit d&#252;rfte sie die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens f&#252;r die Planstelle 53/0020 beantragt haben - ist erst durch diesen sp&#228;ter erhobenen Antrag eingetreten. Das Verbot der doppelten Rechtsh&#228;ngigkeit im Sinne der &#167;&#167; 90, 173 Satz&#160;1 VwGO, &#167; 17 Abs. 1 Satz 2 GVG steht damit nur der Zul&#228;ssigkeit des erstinstanzlich noch anh&#228;ngigen Antrags entgegen - die Antragstellerin hat auf die Verf&#252;gungen der Berichterstatterin vom 7. Februar 2019 bzw. 25. M&#228;rz 2019 sich gegen die R&#252;cknahme eines der beiden Antr&#228;ge entschieden -, nicht aber dem vorliegenden Antrag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">III. Der Antrag ist jedoch unbegr&#252;ndet, da die Antragstellerin die tats&#228;chlichen&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds nicht glaubhaft gemacht hat (&#167; 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, &#167;&#167; 920Abs.&#160;2, 294 ZPO). Nach &#167; 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorl&#228;ufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh&#228;ltnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gr&#252;nden n&#246;tig erscheint. Der auf die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens f&#252;r die Planstelle 53/0020 gerichtete Antrag zielt auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche ist im Verfahren nach &#167;&#160;123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache &#252;berwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache f&#252;r den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachtr&#228;glich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 &#8209;&#160;6 B 998/13 -, juris Rn. 7, m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf&#252;llt. Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor; der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist durch den rechtm&#228;&#223;igen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens untergegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Abbruchentscheidung vom 30. November 2018 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bewerber eines Stellenbesetzungsverfahrens m&#252;ssen &#252;ber den Abbruch des Verfahrens rechtzeitig und in geeigneter Form in Kenntnis gesetzt worden. Der Dienstherr muss in einer solchen Abbruchmitteilung unmissverst&#228;ndlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endg&#252;ltig beenden will. Der f&#252;r den Abbruch ma&#223;gebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. Die Bewerber werden grunds&#228;tzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erw&#228;gungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht dar&#252;ber befinden zu k&#246;nnen, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch ber&#252;hrt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll. Sie erm&#246;glicht zudem dem Gericht, die f&#252;r den Abbruch ma&#223;geblichen Beweggr&#252;nde nachzuvollziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2015 &#8209;&#160;2&#160;BvR 1686/15 -, I&#214;D 2015, 266 = juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 34, und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 &#8209;&#160;6&#160;B 355/18 -, NWVBl. 2018, 415 = juris Rn. 36.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin ist mit Schreiben vom 30. November 2018 &#252;ber die zweite Abbruchentscheidung informiert worden. Darin werden die Erw&#228;gungen der Antragsgegnerin durch die (auszugsweise) Wiedergabe des Organisationsvermerks vom 21.&#160;November 2018 umfassend dargestellt. Es bestehen ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Dokumentation. Die Abbruchentscheidung vom 30. November 2018 ist einschlie&#223;lich einer ausf&#252;hrlichen Beschreibung des Verfahrensgangs sowie der Gr&#252;nde f&#252;r den Abbruch in dem Vermerk bzw. der Verf&#252;gung vom selben Tag niedergelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Sind danach die formellen Anforderungen erf&#252;llt - die Antragstellerin hat insoweit auch keine R&#252;gen erhoben - bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung, ob die von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Anforderungen uneingeschr&#228;nkt auch in F&#228;llen gelten, in denen - wie hier - das Stellenbesetzungsverfahren vollst&#228;ndig beendet wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Abbruchentscheidung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Dienstherr ist bei der Entscheidung &#252;ber den Abbruch eines nach Ma&#223;gabe der Grunds&#228;tze der Bestenauswahl begonnenen Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Bef&#246;rderungsstelle je nach betroffener Fallkonstellation in unterschiedlichem Ma&#223;e rechtlich gebunden. Im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, denen der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens gen&#252;gen muss, kommt es darauf an, ob sich der Dienstherr entschieden hat, die konkrete Stelle (jedenfalls zun&#228;chst und so, wie sie zugeschnitten ist) nicht mehr zu besetzen, oder aber zwar das eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wird, die Stelle aber in einem neuen Verfahren weiterhin besetzt werden soll. Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr besetzen zu wollen, ist der Dienstherr auch dann, wenn er ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie f&#252;r personalwirtschaftliche Entscheidungen dar&#252;ber, ob und welche &#196;mter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Eine solche Entscheidung unterf&#228;llt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art.&#160;33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit regelm&#228;&#223;ig darauf beschr&#228;nkt zu pr&#252;fen, ob die Abbruchentscheidung sich als willk&#252;rlich oder rechtsmissbr&#228;uchlich darstellt. Anders liegt es in der Fallgestaltung, in der der Dienstherr unbeschadet der getroffenen Abbruchentscheidung die Stelle weiterhin vergeben will, hierf&#252;r aber ein neues Auswahlverfahren f&#252;r erforderlich h&#228;lt. Da die Stelle in diesem Fall unver&#228;ndert bestehen bleiben und auch besetzt werden soll, ist - und bleibt - in einem solchen Fall Art. 33 Abs. 2 GG Pr&#252;fungsma&#223;stab. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen, bezieht sich insofern nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf die organisatorische Ausgestaltung seiner Vergabe, die als wesentliche Weichenstellung f&#252;r die nachfolgende Auswahlentscheidung bereits selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss. Deswegen bedarf es in einer solchen Fallgestaltung f&#252;r die Abbruchentscheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gen&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu ausf&#252;hrlich OVG NRW Beschluss vom 26.&#160;April 2018 - 6 B 355/18 -, a. a. O. Rn. 11 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen insbesondere aus der Rechtsprechung des BVerwG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin hat sich hier entschieden, die streitgegenst&#228;ndliche Bef&#246;rderungsstelle gar nicht mehr zu vergeben. Ausweislich der Abbruchentscheidung vom 30. November 2018 &#8222;entf&#228;llt die vakante Planstelle 53/0020 ersatzlos&#8220;. Die Teamf&#252;hrung kann danach der &#8222;Planstelle 53/0019, AbtL., Stra&#223;en-/Ingenieurbau, KAG, SMS &#252;bertragen&#8220; werden. Anhaltspunkte, dass diese Darstellung wahrheitswidrig bzw. nur vorgeschoben ist, bestehen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Das im Hinblick auf diese Entscheidung des Dienstherrn, die Stelle nicht mehr zu besetzen, bestehende weite Organisationsermessen beim Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist nicht &#252;berschritten; die Abbruchentscheidung stellt sich insoweit weder willk&#252;rlich noch rechtsmissbr&#228;uchlich dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Nachvollziehbar ist vielmehr die (erg&#228;nzend) f&#252;r den Abbruch angef&#252;hrte Erw&#228;gung, die Teamf&#252;hrung der streitgegenst&#228;ndlichen Bef&#246;rderungsstelle k&#246;nne auf eine andere Planstelle &#252;bertragen werden, was zur &#8222;Verschlankung der Organisationsstruktur im Fachbereich 53&#8220; und damit wiederum zur &#8222;Haushaltskonsolidierung&#8220; beitrage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Eine &#220;berschreitung des Organisationsermessens folgt aber auch nicht daraus, dass die von der Antragsgegnerin f&#252;r den Wegfall der Planstelle angef&#252;hrten Gr&#252;nde teilweise nicht &#252;berzeugend sind. Die Antragsgegnerin beruft sich insbesondere darauf, dass sich zur Erhebung von Stra&#223;enausbaubeitr&#228;gen &#8222;neue Entwicklungen&#8220; ergeben h&#228;tten. Sie verweist dazu auf eine vom Bund der Steuerzahler NRW am 31. Oktober 2018 gestartete Volksinitiative zur Abschaffung des Stra&#223;enausbaubeitrags, auf den Beschluss des Petitionsausschusses, ein Petitionsverfahren zur &#196;nderung des Stra&#223;enausbaubeitragsrechts an den Landtag zu &#252;berweisen, auf den Beschluss des Landtags vom 14. November 2018, den Gesetzentwurf SPD-Fraktion zur Abschaffung von Stra&#223;enausbaubeitr&#228;gen an die zust&#228;ndigen Aussch&#252;sse zu &#252;berweisen, sowie auf die Abschaffung von Stra&#223;enausbaubeitr&#228;gen in sieben Bundesl&#228;ndern. Auch wenn eine Abschaffung der Stra&#223;enausbaubeitr&#228;ge von verschiedenen Landtagsfraktionen angestrebt wird, ist der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens noch v&#246;llig offen. Insbesondere steht aktuell keine generelle landesweite Abschaffung von Stra&#223;enausbaubeitr&#228;gen im Raum: Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 29. November 2018 die Annahme des Antrags Drucksache 17/4300 beschlossen, wonach der Landtag die Landesregierung lediglich beauftragt, eine Modernisierung des &#167; 8 KAG NRW u.a. unter Ber&#252;cksichtigung des Aspekts vorzubereiten und zu pr&#252;fen, ob die Kommunen zuk&#252;nftig selbst &#252;ber die Erhebung von Stra&#223;enausbaubeitr&#228;gen nach dem KAG entscheiden k&#246;nnen und eine Regelung f&#252;r H&#228;rtef&#228;lle zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme geschaffen werden kann (vgl. Seite 2 des Beschlussprotokolls der 43. Sitzung des Landtags NRW, PlBPr 17/43). Eine nachvollziehbare Begr&#252;ndung, weshalb die streitgegenst&#228;ndliche Stelle trotz dieser Unsicherheiten bereits jetzt entfallen soll, l&#228;sst sich der Dokumentation nicht entnehmen. Dass die Tragf&#228;higkeit dieses Begr&#252;ndungselements in Frage steht, ist gleichwohl nicht ausreichend, um Willk&#252;r oder Rechtsmissbrauch in Bezug auf die Abbruchentscheidung zu begr&#252;nden. Es gen&#252;gt mit Blick auf das weite Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Stellenplanung daf&#252;r insbesondere nicht, dass der Wegfall der Stelle aus der Sicht des Gerichts nicht sinnvoll erscheint oder eine andere Organisationsentscheidung als sachgerechter angesehen werden k&#246;nnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Es bestehen ferner keine greifbaren Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Stelle in sachwidriger Weise nur deswegen nicht mehr vergeben werden soll, damit die Antragstellerin nicht zum Zuge kommen kann. Dass das Verwaltungsgericht die erste Abbruchverf&#252;gung vom 5. Juni 2018 - diese war damit begr&#252;ndet worden, dass das Verwaltungsgericht die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung durch Beschluss vom 16. Mai 2018 (12 L 3349/17) beanstandet hatte - im Beschluss vom 6. November 2018 mangels eines sachlichen Grundes f&#252;r den Abbruch als rechtswidrig angesehen hat und die Antragsgegnerin sich wohl auch daraufhin dazu entschieden hat, die Stelle nicht wieder zu besetzen, gibt daf&#252;r nichts hinreichend Konkretes her.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die streitgegenst&#228;ndliche Stelle zwar (zun&#228;chst) gestrichen hat, aber gleichwohl die erneute Einrichtung einer entsprechenden Stelle in absehbarer Zeit in Betracht zieht. Mit einer solchen Vorgehensweise w&#252;rde der Dienstherr die strengen, sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen umgehen, die f&#252;r die Fallkonstellationen gelten, in denen der Dienstherr eine Stelle weiterhin vergeben will, hierf&#252;r aber ein neues Auswahlverfahren f&#252;r erforderlich h&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu einer derartigen Konstellation und den dann gegebenen Rechtsschutzm&#246;glichkeiten BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 3 CE 18.504 -, juris Rn. 3; HessVGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 998/17 -, ZBR 2018, 278 = juris Rn. 25.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Ist nach den vorstehenden Erw&#228;gungen die Abbruchentscheidung vom 30. November 2018 weder willk&#252;rlich noch rechtsmissbr&#228;uchlich, bedarf es keiner abschlie&#223;enden Entscheidung, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen bei einer vollst&#228;ndigen Streichung (nicht nur einem ver&#228;nderten Zuschnitt) einer Planstelle und dem damit verbundenen Untergang des darauf bezogenen Bewerbungsverfahrensanspruchs auch im Falle rechtsmissbr&#228;uchlicher Organisationsentscheidungen gleichwohl - trotz nicht mehr vorhandener Planstelle - die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens verlangt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf &#167;&#167; 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167;&#167; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p>\n      "
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