List view for cases

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    "date": "2019-04-16",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>T a t b e s t a n d</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Oktober 1953 in Russland geborene und dort wohnhafte Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Im Jahr 1992 stellte die Klägerin einen Aufnahmeantrag. Zur Antragstellung hatte sie ihre Schwester M.        T1.       bevollmächtigt. Im Antrag ist angegeben, ihr Vater sei der 1916 in Saratov geborene und 1964 verstorbene deutsche Volkszugehörige Alexander T.       . In der am 29.02.1992 im Kreis Ordynka/Nowosibirsk ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin sind als ihr Vater B.         T.       mit deutscher Nationalität und als ihre Mutter die russische Volkszugehörige O.    U1.           eingetragen. In ihrem Inlandspass und in den Geburtsurkunden ihrer 1976 bzw. 1981 geborenen Kinder, die sämtlich 1992 ausgestellt wurden, ist die Klägerin als deutsche Volkszugehörige erfasst. Frau T1.       teilte dem Bundesverwaltungsamt über den Oberkreisdirektor D.     mit, die Klägerin und ihre fünf zwischen 1949 und 1958 geborenen Geschwister seien als nichteheliche Kinder der Frau U1.           mit dem Familiennamen Tverdjakov(a) geboren. Die Mutter habe mit B.         T.       in wilder Ehe gelebt. Während für das 1949 geborene Kind B.         im Geburtsjahr die in Kopie beigefügte, nicht übersetzte Geburtsurkunde mit dem Eintrag des deutschen Volkszugehörigen B.         T.       als Vater ausgestellt worden sei, hätten die Geburtsurkunden der später geborenen Kinder wie auch der Klägerin selbst nur die Mutter mit vollem Namen und „B.         “ als Vornamen des Vaters ausgewiesen. Die Mutter sei 1981 verstorben. In ihrem ersten Inlandspass sei die Klägerin mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Dem Schreiben waren diverse Fotos und eine Archivbescheinigung des Ordynsker Kreissowjet der Volksdeputierten aus dem Jahr 1989 beigefügt. Danach seien in den Wirtschaftsbüchern des Dorfsowjets der Volksdeputierten von N-Kamenskij für 1964 bis 1966 folgende Familienmitglieder verzeichnet: B.         T.       , Deutscher, Oberhaupt der Familie, O.    U1.           , Ehefrau, die Kinder B.         , K.     , U.       , W.         , M.        und X.        U2.          (a), jeweils Sohn bzw. Tochter von B.         . Weiter wurde ein Beschluss des Volksgerichts Ordynka vom 19.07.1991 vorgelegt. Das Gericht führte aus, die Klägerin und ihre Geschwister hätten Klage auf Vaterschaftsanerkennung erhoben, um Schwierigkeiten einer Ausreise in die BRD auszuräumen. Gestützt auf eine Archivbescheinigung des Sowjets der Volksdeputierten und Zeugenaussagen, die die Familie länger gekannt hätten, stellte das Gericht fest, dass sich B.         T.       zeitlebens als Vater der Klägerin und ihrer fünf Geschwister verpflichtet gefühlt habe. Am 13.02.1992 wurde der Klägerin von dem Standesamt ihres damaligen tadschikischen Wohnortes eine Vaterschaftsurkunde ausgestellt, wonach B.         T.       dort standesamtlich als ihr Vater registriert sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Den Aufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 19.10.1993 ab. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige nicht. Selbst wenn das Abstammungskriterium als erfüllt anzusehen wäre, seien ihr keine bestätigenden Merkmale vermittelt worden. Der Bescheid wurde Frau T1.       bekanntgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Im Jahr 1999 stellte die Klägerin einen weiteren Aufnahmeantrag. Dabei legte sie eine Rehabilitierungsbescheinigung der Innenverwaltung des Gebiets Nowosibirsk vom 04.04.1999 vor, wonach sie in einem unbekannten Zeitraum als Familienangehörige mit deutscher Nationalität zusammen mit dem Vater in Sondersiedlung im Rayon Ordynski gewesen sei. Eine weitere gleichzeitig ausgestellte Rehabilitierungsbescheinigung dieser Behörde bestätigt, dass B.         T.       als Deutscher vom 26.05.1942 bis zum 07.08.1942 Angehöriger der Trudarmee gewesen und anschließend bis zum 06.01.1956 in Sondersiedlung im Rayon Ordynski registriert gewesen sei. Das Bundesverwaltungsamt teilte der Klägerin mit, es bestehe kein Anlass, das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren erneut durchzuführen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Im Januar 2014 beantragte die Klägerin bei dem Bundesverwaltungsamt, das Verfahren wieder aufzugreifen und unter Berücksichtigung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes zu entscheiden. Sie legte ein B1-Zertifikat für die deutsche Sprache vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 02.05.2016 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Klägerin sei nicht deutsche Volkszugehörige, denn sie erfülle das Merkmal der deutschen Abstammung nicht. Sie habe nicht belegt, dass sie leiblich von B.         T.       abstamme. Der Beschluss des Volksgerichts, auf dessen Grundlage 1992 die Geburtsurkunde ausgestellt worden sei, habe die leibliche Abstammung nicht festgestellt. Die ab 1968 in der Sowjetunion gegebene Möglichkeit, den leiblichen Vater nichtehelicher Kinder eintragen zu lassen, sei nicht zeitnah genutzt worden. Der spätere Eintrag sei offensichtlich nur im Hinblick auf die beabsichtigte Aussiedlung erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch verwies die Klägerin hinsichtlich ihrer Abstammung auf die vorgelegte Gerichtsentscheidung, die zum Eintrag von B.         T.       als ihrem leiblichen Vater in ihrer Geburtsurkunde geführt habe, sowie auf die Archiv- und Rehabilitationsbescheinigungen. Zudem habe eine deutsche Behörde die Änderung des Familiennamens ihrer Schwester von T1.       zu T.       anerkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016 zurück. Die Klägerin sei vor dem Ableben des B.         T.       in keinem amtlichen Dokument als dessen Abkömmling in Erscheinung getreten. Die Archivbescheinigung von 1989 sei bereits inhaltlich falsch, da B.         T.       im Oktober 1964 verstorben sei. Tauge sie damit nicht als Beleg für ein familiäres Zusammenleben in den Jahren 1964 bis 1966, lasse sie erst recht nicht den Schluss auf eine leibliche Abstammung zu. Der Bescheid wurde am 24.10.2016 zugestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat am 21.11.2016 Klage erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Klagebegründung macht sie ergänzend geltend, aus Angst vor Repressalien wegen der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters hätten die Eltern nicht geheiratet und keine Vaterschaftsanerkennung vorgenommen. In dem Verzeichnis über die Familienmitglieder sei ihr Vater aufgeführt, weil er 1964 noch gelebt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 02.05.2016 und des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2016 zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">              die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">                                                        <strong>E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist nicht begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 02.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2016 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Für die Erteilung eines Aufnahmebescheids bedarf es keiner Verpflichtung der Beklagten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen. Unabhängig von der Frage einer wirksamen Bekanntgabe des Bescheids vom 19.10.1993 hat die Behörde das Verfahren auf den 2014 gestellten Antrag hin wieder aufgenommen und eine Sachentscheidung getroffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20.11.2015. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 BVFG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht vollständig. Es fehlt an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Die leibliche Abstammung der nicht-ehelich geborenen Klägerin von B.         T.       ist nicht belegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass mit dem Tatbestandsmerkmal der Abstammung in § 6 Abs. 2 BVFG die biologische Abstammung gemeint ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40/03 - ; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2010 - 12 A 1840/09 - , Beschluss vom 12.05.2010 - 12 A 310/09 -, Beschluss vom 23.01.2006 - 12 A 519/05 - , Beschluss vom 18.11.2005 - 12 E 838/05 -.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die biologische Abstammung wird weder durch beweisgeeignete Urkunden nachgewiesen, noch kann sie auf der Grundlage von hinreichend aussagekräftigen Indizien festgestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Geburtsurkunde, die in zeitlicher Nähe zur Geburt ausgestellt worden ist, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Nach ihrem Vorbringen ist in ihrer ersten Geburtsurkunde nur ihre Mutter mit vollem Namen eingetragen. Sie selbst werde mit dem Nachnamen ihrer Mutter „U1.           “ geführt. Ein Eintrag des Vaters fehle. Sollte der Vorname „B.         “ dort  verzeichnet sein, wie es in der 1988 ausgestellten Geburtsurkunde ihrer Schwester M.        der Fall ist, ließe dies keinen verlässlichen Hinweis auf die Identität des Vaters zu. Eine Vaterschaft hat B.         T.       nach Angaben der Klägerin bis zu seinem Tod nicht offiziell anerkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Umstand, dass B.         T.       in die 1949 ausgestellte Geburtsurkunde des Sohnes B.         der O.    U1.           als dessen Vater aufgenommen worden sein soll, während dies bei der 1953 geborenen Klägerin und ihren 1951, 1955, 1956 und 1958 geborenen Geschwistern nicht der Fall war, spricht eher gegen eine biologische Abstammung der Klägerin von B.         T.       . Soweit die Klägerin Angst vor Repressalien anführt, erklärt dies die Differenzierung nicht nachvollziehbar. Denn unter diesem Blickwinkel hätte eher 1949 Anlass bestanden, die Abstammung von einem deutschen Volkzugehörigen zu verbergen als nach Ende der Kommandanturzeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Abstammung der Klägerin von B.         T.       ist auch nicht durch die Vaterschaftsurkunde des Standesamtes Kurgan-Tjube vom 13.02.1992 und die nachträglich ausgestellte Geburtsurkunde vom 29.02.1992 belegt. Diese Urkunden erbringen keinen Beweis für die biologische Abstammung, weil sie allein auf dem Beschluss des Volksgerichts Ordynka vom 19.07.1991 beruhen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gerichtsbeschluss selbst kann nicht als Nachweis der Vaterschaft herangezogen werden, weil geeignete Feststellungen über die biologische Abstammung nicht getroffen wurden,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. auch VG Köln, Urteile vom 08.01.2018 - 7 K 9518/17 -, vom 20.02.2018 - 7 K 118/15 -, vom 24.07.2018 - 7 K 16234/17 -, vom 10.08.2018 - 7 K 13452/17 -.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar müssen auch in deutschen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausländische Entscheidungen in Kindschaftssachen ohne eine Rechtmäßigkeitsprüfung und ohne Durchführung eines besonderen Verfahrens anerkannt werden, § 108 Abs. 1 und § 109 Abs. 5 FamFG. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Anerkennungshindernis vorliegt, insbesondere wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (sog. „ordre public“) offensichtlich unvereinbar ist, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.10.2016 – 7 K 118/15 – ; OVG NRW, Urteil vom 14.07.2016 – 19 A 2/14 – juris Rn. 59 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Das ist hier der Fall. Denn im deutschen Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung ist der biologische Vater durch ein genetisches Vaterschaftsgutachten zu ermitteln, §§ 177, 178 FamFG. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann auf die Vermutungsregel des § 1600 d Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden, wonach als Vater vermutet wird, wer der Mutter im Empfängniszeitraum beigewohnt hat. Zur Beiwohnung im Empfängniszeitraum können die Mutter sowie der fragliche Vater als Zeugen vernommen werden; Zeugenaussagen Dritter vom Hörensagen sind allerdings nicht ausreichend,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.10.2016 - 7 K 118/15 - unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 26.08.2009 - XII ZB 169/07 -.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Eine derartige Beweiserhebung hat das Volksgericht Ordynka nicht durchgeführt. Ein genetisches Abstammungsgutachten oder eine Zeugenaussage der Eltern konnte nicht eingeholt werden, weil die Eltern im Zeitpunkt des Verfahrens bereits verstorben waren. Das Gericht hat die seine Entscheidung daher ausschließlich auf der Grundlage von Angaben der Klägerin und ihrer Geschwister, der Archivbescheinigung des Sowjets der Volksdeputierten im Kreis Ordynsk und von Aussagen der Zeugen W.A. F.      und E.M. T2.      getroffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass das Volksgericht Ordynka eine Vaterschaftsfeststellung nicht getroffen hat. Der Umstand, dass es sich auf die Feststellung beschränkt hat, B.         T.       habe sich als Vater der Klägerin und ihrer fünf Geschwister „verpflichtet gefühlt“, lässt vielmehr erkennen, dass das Gericht anhand der ihm vorliegenden Erkenntnisse selbst nicht die Überzeugung einer biologischen Abstammung hatte gewinnen können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann hier offen bleiben, inwieweit in Fällen, in denen eine Beweiserhebung über die biologische Abstammung aufgrund des Todes der Eltern nicht mehr möglich ist, beispielsweise auch ein erwiesenes Zusammenleben der Mutter mit dem Betreffenden im Zeitpunkt der Empfängnis als Indiz für dessen Vaterschaft herangezogen werden kann. Im vorliegenden Verfahren fehlen jedenfalls eindeutige Belege, dass die Mutter der Klägerin 1952/53 mit B.         T.       in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorgelegte Archivbescheinigung, die inhaltliche Fehler aufweist, weil sie O.    U1.           als Ehefrau des B.         T.       bezeichnet, weist darauf hin, dass B.         T.       mit O.    U1.           und deren Kindern in einer familiären Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die Bescheinigung beschränkt sich jedoch auf den Zeitraum ab 1964, der mehr als zehn Jahre nach der Empfängniszeit liegt. Die soziale Vaterrolle des B.         T.       in dieser Zeit schließt nicht aus, dass es sich bei der Klägerin um das Kind eines anderen biologischen Vaters handelt. Das Vorbringen der Klägerin und ihrer Geschwister im Verfahren vor dem Volksgericht, ihre Mutter habe mit B.         T.       seit 1945 in wilder Ehe gelebt, hat keine hinreichende Aussagekraft, weil selbst die beiden älteren Geschwister der Klägerin mit einem bzw. drei Jahren aus eigener Erkenntnis kein verlässliches Wissen über die Verhältnisse im Empfängniszeitraum besitzen können. Soweit die Zeugen F.      und T2.      bekundet haben, sie seien mit der Familie T.       seit längerer Zeit bekannt gewesen, die Mutter und Herr T.       hätten sechs Kinder gehabt und sie als eigene bis zu seinem Tod erzogen und unterhalten, ist schon der Zeitraum, auf den sich die Angaben der Zeugen beziehen, völlig unbestimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der Rehabilitierungsbescheinigung, die die Klägerin 1999 für ihre eigene Person erwirkt hatte, lässt sich eine biologische Abstammung gleichfalls nicht herleiten. Sie trifft bereits keine ausdrückliche Aussage zu einer leiblichen Abstammung der Klägerin von B.         T.       . Die Tatsache, dass einer U.       T.       auf der Grundlage einer Archivakte bescheinigt wird, als Familienangehörige deutscher Nationalität „mit dem Vater“ in Sondersiedlung gewesen zu sein, während die Klägerin damals U.       U3.           hieß und erst seit 1992 den Namen T.       führt, weist zudem darauf hin, dass die Bescheinigung nicht auf Archivinformationen über tatsächliche Gegebenheiten in der Kommandanturzeit fußt. Zweifel an der inhaltlichen Authentizität ergeben sich auch aus dem Vermerk in der Bescheinigung, dass Angaben zur Registrierung und Abmeldung fehlen. Dagegen weist die gleichzeitig von derselben Behörde ausgestellte Rehabilitierungsbescheinigung für B.         T.       auf den Tag genau Beginn und Ende seiner Registrierung in der Sondersiedlung aus. Wäre die Klägerin seinerzeit tatsächlich gemeinsam mit B.         T.       unter Kommandantur gestellt worden, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb der Zeitraum ihrer Registrierung unbekannt gewesen sein soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Nachweis für die biologische Vaterschaft von B.         T.       ergibt sich auch nicht aus den beigefügten Familienfotos. Sie spiegeln lediglich ein Zusammenleben der dort abgebildeten Personen zu unbekannten Zeitpunkten wider.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich kommt auch einer im Bundesgebiet vollzogenen Namensänderung der Schwester der Klägerin keine Bindungs- oder auch nur Indizwirkung für die Frage der biologischen Abstammung der Klägerin zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Würdigung aller vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Vaterschaft von B.         T.       für die Klägerin zwar nicht auszuschließen ist. Jedoch liegen Nachweise für die biologische Abstammung oder eindeutige Indizien nicht vor. Diese Zweifel gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin, da es sich bei der Abstammung um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Auch im Fall einer Beweisnot muss ein Kläger durch einen vollständigen, schlüssigen Vortrag eine Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Tatsache der biologischen Abstammung begründen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 -, OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 -; VG Köln, Urteil vom 18.04.2018 - 10 K 2454/16 -.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Überzeugung konnte im vorliegenden Verfahren nicht gewonnen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beschluss</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wert des Streitgegenstandes wird auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">5.000,00 €</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gründe</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n      "
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