List view for cases

GET /api/cases/319429/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 319429,
    "slug": "vg-trier-2019-04-03-7-k-560118tr",
    "court": {
        "id": 920,
        "name": "Verwaltungsgericht Trier",
        "slug": "vg-trier",
        "city": 551,
        "state": 13,
        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "7 K 5601/18.TR",
    "date": "2019-04-03",
    "created_date": "2019-05-18T10:01:03Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:22:18Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGTRIER:2019:0403.7K5601.18.00",
    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt hat, wird das Verfahren eingestellt. Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar, hinsichtlich 1/3 der f&#252;r die Beklagte vollstreckbaren Kosten ohne Abwendungsbefugnis. Im &#220;brigen darf die Kl&#228;gerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H&#246;he von 110 Prozent des vollstreckungsf&#228;higen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die am ... Oktober 1955 geborene Kl&#228;gerin, aserbaidschanische Staatsangeh&#246;rige, reiste am 2. Oktober 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. Oktober 2017 einen f&#246;rmlichen Asylantrag.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Zuvor war ihr am 7. September 2017 von den lettischen Beh&#246;rden ein Visum erteilt worden, welches vom 15. September 2017 bis zum 6. Oktober 2017 g&#252;ltig war (Bl. 5, 6 der elektronischen Asylakte, Az. 7240193 &#8211; 425). Ausweislich einer Mitteilung der lettischen Beh&#246;rden vom 10. November 2017 wurde das Visum stellvertretend f&#252;r die Slowenischen Beh&#246;rden erteilt (&#8222;on behalf of the Slovenian responsible authorithies&#8220;, freie &#220;bersetzung der Berichterstatterin; Bl. 82 der elektronischen Asylakte, Az. 7240193 &#8211; 425).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Am 13. November 2017 richtete die Beklagte ein Aufnahmegesuch an Slowenien, welches die slowenischen Beh&#246;rden am 29. Dezember 2017 unter Berufung auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung annahmen (Bl. 98 der elektronischen Asylakte, Az. 7240193 &#8211; 425).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Mit Bescheid des Bundesamts f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge &#8211; im Folgenden: Bundesamt &#8211; vom 16. Januar 2018, zugestellt am 22. Januar 2018, hat das Bundesamt den Asylantrag als unzul&#228;ssig abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach &#167; 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorliegen (Ziffer 2) und die Abschiebung nach Slowenien angeordnet (Ziffer 3). Schlie&#223;lich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem&#228;&#223; &#167; 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Hiergegen hat die Kl&#228;gerin am 29. Januar 2018 Klage erhoben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Am 28. Februar 2018 wurde sie nach Slowenien &#252;berstellt. Den daraufhin erhobenen Eilantrag der Kl&#228;gerin lehnte das Gericht mit Beschluss vom 8. M&#228;rz 2018 (7 L 1673/18.TR) ab.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Am 11. November 2018 reiste die Kl&#228;gerin erneut nach Deutschland ein. In der Folge richtete die Beklagte am 22. Oktober 2018 abermals ein Aufnahmegesuch an Slowenien, welches die slowenischen Beh&#246;rden am 25. Oktober 2018 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-Verordnung annahmen (Bl. 69 der elektronischen Asylakte, Az. 7634120-425).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Mit Bescheid vom 29. Oktober 2018, zugestellt am 2. November 2018, ordnete die Beklagte erneut die Abschiebung der Kl&#228;gerin nach Slowenien an (Ziffer 1) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 2).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Hiergegen hat die Kl&#228;gerin am 9. November 2018 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt, welcher mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2018 (7 L 5602/18.TR) abgelehnt wurde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Nachdem die Kl&#228;gerin in ihrer Klage gegen den Bescheid vom 16. Januar 2018 zun&#228;chst geltend gemacht hat, sie habe in Lettland keinen Asylantrag gestellt und bewusst kein Visum beantragt, tr&#228;gt sie nunmehr vor, sie sei mit dem Flugzeug von Georgien aus mit Hilfe des Visums eingereist, welches der Schlepper beantragt habe. Des Weiteren sei sie mit ihrem Sohn (...), dessen Ehefrau (...) sowie deren beiden Kindern (... und ...) &#8211; deren Asylantr&#228;ge mit Bescheid vom 14. August 2018 abgelehnt wurden (Streitgegenstand im Verfahren 2 K 4403/18.TR) &#8211; nach Deutschland eingereist. Sowohl der Sohn, als auch die Schwiegertochter der Kl&#228;gerin w&#252;rden unter schweren psychischen Beeintr&#228;chtigungen leiden, die durch ihre traumatischen Erlebnisse hervorgerufen worden seien. Insbesondere der Sohn der Kl&#228;gerin habe mehrere Wochen in einer geschlossenen Psychiatrie verbringen m&#252;ssen. Sie halte sich in der weit &#252;berwiegenden Zeit bei ihrem Sohn auf und &#252;bernachte auch dort. Ihre Schwiegertochter habe Angst, mit dem Sohn der Kl&#228;gerin allein zu bleiben. Hingegen k&#246;nne die Kl&#228;gerin erkennen, ob es ihrem Sohn gut oder schlecht gehe und in Situationen, in denen es ihm schlecht gehe, bei ihm bleiben und den anderen sagen, dass sie ihn in Ruhe lassen sollen. Als die Kl&#228;gerin in Lettland gewesen sei, habe ihr Sohn seine Arme aufgeschnitten und mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen, weshalb er sich Kopfverletzungen zugezogen habe. Auch die Schwiegertochter k&#252;mmere sich um den Sohn der Kl&#228;gerin und sei fast die ganze Zeit daheim. Es widerspreche humanit&#228;ren Grunds&#228;tzen, die Kl&#228;gerin in dieser Situation und angesichts ihres fortgeschrittenen Alters von ihrer Familie zu trennen. Die Kl&#228;gerin selber habe gesundheitliche Probleme mit ihren Beinen, dem Hals und Reizhusten. Sie sei aus Slowenien zur&#252;ckgekehrt, da man dort nicht gut versorgt w&#252;rde. Jedoch habe es dreimal t&#228;glich Essen gegeben und die M&#246;glichkeit bestanden, sich selbst sowie die Kleider zu waschen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>In der m&#252;ndlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt, soweit die Klage auf die Aufhebung der Ziffern 3) und 4) des Bescheids der Beklagten vom 16. Januar 2018 gerichtet war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin beantragt nunmehr,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Ziffern 1) und 2) des Bescheids der Beklagten vom 16. Januar 2018 sowie den Bescheid vom 29. Oktober 2018 aufzuheben,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, festzustellen, dass im Hinblick auf die Kl&#228;gerin die Voraussetzungen des &#167; 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Sie bezieht sich zur Begr&#252;ndung auf die angefochtene Entscheidung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Mit Beschluss vom 20. Februar 2019 hat das erkennende Gericht die vormals unter den Aktenzeichen 7 K 806/18.TR und 7 K 5601/18.TR unter letzterem Aktenzeichen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schrifts&#228;tzen der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungsvorg&#228;ngen der Beklagten zur Kl&#228;gerin mit den Aktenzeichen 7634120-425 und 7240193 &#8211; 425, den Verwaltungsakten zu dem Sohn der Kl&#228;gerin (...) sowie dessen Frau (...) und Kindern (... und ...) mit dem Aktenzeichen 7240081-425 sowie der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren, der Gerichtsakte im Verfahren der o. g. Angeh&#246;rigen der Kl&#228;gerin mit dem Aktenzeichen 2 K 4403/18.TR und den Unterlagen zu den asyl- und abschiebungsrelevanten Verh&#228;ltnissen in Slowenien, die jeweils Gegenstand der Entscheidung sind.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des &#167; 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben. Die Erledigungserkl&#228;rung seitens der Beklagten ergibt sich hierbei aus der &#8222;Allgemeinen Prozesserkl&#228;rung des Bundesamtes in Verwaltungsstreitsachen wegen Verfahren nach dem Asylgesetz&#8220; vom 25. Februar 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen hat die Klage, &#252;ber die im Einverst&#228;ndnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheiden kann (&#167; 87 a Abs. 2, 3 VwGO), keinen Erfolg. Das Gericht ist dabei durch das Ausbleiben der Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung nicht gehindert, diese Entscheidung zu treffen, da die Beklagte ordnungsgem&#228;&#223; geladen und mit der Ladung gem&#228;&#223; &#167; 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Die Klage ist zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>I. Soweit die Kl&#228;gerin sich mit dem Hauptantrag gegen die Entscheidung &#252;ber die Unzul&#228;ssigkeit (Ziffer 1) des Bescheids vom 16. Januar 2018) wendet, handelt es sich bei der Anfechtungsklage um die statthafte Klageart, denn das Begehren der Kl&#228;gerin, dass sich die Beklagte f&#252;r zust&#228;ndig erkl&#228;rt und ihren Asylantrag inhaltlich pr&#252;ft, l&#228;sst sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein durch Aufhebung der Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage erreichen, da ein &#8222;Durchentscheiden&#8220; des Gerichts nicht m&#246;glich ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, - 1 C 4.16 -, Rn. 16 f., juris). Wird die Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch die gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach &#167; 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz &#8211; AufenthG &#8211; nicht vorliegen, nebst Abschiebungsanordnung aufzuheben, denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfr&#252;ht ergangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, a. a. O., Rn. 21). Hieraus resultiert zugleich, dass vorliegend auch die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 29. Oktober 2018 aufzuheben w&#228;re, da sie ebenfalls verfr&#252;ht ergangen w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung &#252;ber die Unzul&#228;ssigkeit des kl&#228;gerischen Asylantrags gem&#228;&#223; &#167; 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG hat sich auch nicht infolge der illegalen Wiedereinreise der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#167; 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz &#8211; VwVfG &#8211; erledigt, denn ihre regelnde Wirkung besteht fort (vgl. zur Definition: Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG &#167; 43 Rn. Randnummer 204, beck-online; entgegen: VG Gie&#223;en, Beschluss vom 20. M&#228;rz 2018 &#8211; 6 K 4516/17.GI.A &#8211;, juris). Es bleibt insofern bei dem Grundsatz, dass eine &#196;nderung der f&#252;r den Erlass eines Verwaltungsaktes ma&#223;geblichen Sach- und Rechtslage die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes unber&#252;hrt l&#228;sst (Kopp/Schenke, VwVfG, 18. Auflage 2017, &#167; 43 Rn. 42 a).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Ein Ausnahmefall, in welchem die &#196;nderung der Sach- und Rechtslage den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden l&#228;sst (hierzu: BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2012 &#8211; 6 C 3/11 &#8211;, BVerwGE 143, 87-118, Rn. 25), liegt nicht vor. Zwar hat die illegale Wiedereinreise eines zuvor im Dublin-Verfahren abgelehnten und &#252;berstellten Asylbegehrenden nach der Rechtsprechung des EuGHs zur Folge, dass eine neue &#220;berstellung erst erfolgen darf, wenn &#252;berpr&#252;ft wurde, ob die Zust&#228;ndigkeit zur Pr&#252;fung des Asylantrags nach der &#220;berstellung auf einen anderen Mitgliedstaat &#252;bergegangen ist (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 &#8211; C-360/16 &#8211;, Rn. 41 ff., juris). Diese Pr&#252;fung hat das Bundesamt von Amts wegen durchzuf&#252;hren, ohne dass es einer entsprechenden Antragstellung des Asylbegehrenden bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 &#8211; C-360/16 &#8211;, Rn. 46 f., 51., a. a. O.) oder insoweit ein Ermessensspielraum best&#252;nde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Hieraus resultiert jedoch nicht, dass die zuvor ergangene Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung nach &#167; 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ab dem Zeitpunkt der illegalen Wiedereinreise keine Rechtswirkungen mehr entfalten w&#252;rde, denn weder ist der Regelungsgegenstand &#8211; d. h. der vor der erfolgten &#220;berstellung gestellte Asylantrag &#8211; durch die Wiedereinreise entfallen, noch ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGHs, dass ihr schon im Vorgriff auf das Ergebnis der Pr&#252;fung per se ihre Wirksamkeit abzusprechen w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Vielmehr bleibt die Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung w&#228;hrend der Pr&#252;fung, ob die Zust&#228;ndigkeit zur Pr&#252;fung des Asylantrags nach der &#220;berstellung auf einen anderen Mitgliedstaat &#252;bergegangen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 &#8211; C-360/16 &#8211;, Rn. 54 f., a. a. O.) bestehen. Erst wenn die Beklagte hierbei zu dem Ergebnis kommt, dass die Zust&#228;ndigkeit zur Pr&#252;fung des Asylantrags im Zeitraum nach der &#220;berstellung auf einen anderen Mitgliedstaat &#252;bergegangen ist, muss sie den nach Abschluss des vorangegangenen Dublin-Verfahrens erlassenen Bescheid infolge der Rechtsprechung des EuGHs (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 &#8211; C-360/16 &#8211;, a. a. O.) von Amts wegen aufheben und wieder in das Asylverfahren eintreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Ma&#223;geblich ist insoweit die in &#167; 51 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2012 &#8211; 6 C 3/11 &#8211;, BVerwGE 143, 87-118, Rn. 25, juris). Hiernach f&#252;hrt der Umstand, dass die Rechtm&#228;&#223;igkeit eines Bescheids aufgrund nachtr&#228;glicher &#196;nderungen der Sach- und Rechtslage durch die zust&#228;ndige Beh&#246;rde &#252;berpr&#252;ft werden muss, nicht dazu, dass der betreffende Bescheid seine Wirksamkeit verliert. Obschon die Vorschrift des &#167; 51 Abs. 1 VwVfG anders als das vorliegende Verfahren bestandskr&#228;ftige Bescheide betrifft, ist diese Wertung hier entsprechend heranzuziehen, denn es widerspr&#228;che der Prozess&#246;konomie, der Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung allein aufgrund der illegalen Wiedereinreise die Wirkung abzusprechen, obschon sie unter Umst&#228;nden nach wie vor zutreffend ist &#8211; mit der Folge, dass das Bundesamt nach Abschluss der Pr&#252;fung eine gleichlautende Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung erlassen m&#252;sste. Insbesondere w&#228;re dies mit Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung unvereinbar, denn diese soll nach dem Willen des Verordnungsgebers eine rasche Bestimmung des zust&#228;ndigen Mitgliedstaates erm&#246;glichen, um den effektiven Zugang zum Verfahren zur Gew&#228;hrung des internationalen Schutzes zu gew&#228;hrleisten (Erw&#228;gungsgrund Nr. 4 zur Dublin III-Verordnung). Entsprechend hebt auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2018 hervor, dass die erneute &#220;berpr&#252;fung der Zust&#228;ndigkeit das Ziel einer z&#252;gigen Bearbeitung der Antr&#228;ge auf internationalen Schutz nicht in Frage stellen soll (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 &#8211; C-360/16 &#8211;, Rn.54, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich stehen der Heranziehung der Wertung des &#167; 51 Abs. 1 VwVfG keine schutzw&#252;rdigen Belange der betreffenden Asylbegehrenden entgegen, denn ihnen droht w&#228;hrend der Pr&#252;fung durch das Bundesamt keine erneute Abschiebung auf der Grundlage der bestehenden Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung. Erst wenn die Pr&#252;fung abgeschlossen und ein neues Dublin-Verfahren durchgef&#252;hrt wurde, k&#246;nnen sie auf der Grundlage einer neuen &#220;berstellungsentscheidung in den zust&#228;ndigen Mitgliedstaat &#252;berstellt werden (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 &#8211; C-360/16 &#8211;, Rn.55, a. a. O.). Ferner kommt es hierdurch zu keiner Verk&#252;rzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem&#228;&#223; Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz &#8211; GG &#8211;, denn die nachtr&#228;glich eingetretene Rechtswidrigkeit der Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung kann in dem bereits anh&#228;ngigen Klageverfahren geltend gemacht werden und ist nach &#167; 77 Abs. 1 S. 1 HS 1 AsylG bei der gerichtlichen Entscheidung zu ber&#252;cksichtigen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>II. Der Hauptantrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, denn der Bescheid vom 16. Januar 2018 ist hinsichtlich der unter Ziffer 1) getroffenen Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung rechtm&#228;&#223;ig und verletzt die Kl&#228;gerin nicht in eigenen Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begr&#252;ndung wird gem&#228;&#223; &#167; 77 Abs. 2 AsylG i.V.m. &#167; 117 Abs. 5 VwGO zun&#228;chst auf die Begr&#252;ndung der streitbefangenen Bescheide sowie des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 8. M&#228;rz 2018 &#8211; 7 L 1673/18.TR &#8211; verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>1. Ma&#223;geblich ist insoweit nach Art. 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung, dass die Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; dem vorliegenden Treffer im Visainformationssystem &#8211; VIS-Treffer &#8211; im Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung) am 12. Oktober 2017 gem&#228;&#223; Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung im Besitz eines weniger als sechs Monate abgelaufenen Visums war, welches Lettland stellvertretend f&#252;r Slowenien erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Dies ergibt sich aus der Mitteilung Lettlands vom 10. November 2017 und wird durch das Antwortschreiben Sloweniens vom 29. Dezember 2017, in dem ausdr&#252;cklich auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung Bezug genommen wird, best&#228;tigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Dem steht nicht entgegen, dass die Kl&#228;gerin im vorliegenden Verfahren anfangs geltend gemacht hat, bewusst kein Visum beantragt zu haben. Zum einen hat sie diesen Vortrag in der m&#252;ndlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, sondern best&#228;tigt, dass der Schlepper ein Visum beantragt habe, mit dem sie auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Zum anderen ist unerheblich, ob ihr zuvor bewusst war, dass der Schlepper ein Visum beantragen w&#252;rde, denn indem sie sich damit einverstanden erkl&#228;rt hat, dass ihr Sohn die Ausreise unter Zuhilfenahme eines Schleppers organisiert, hat sie jedenfalls auch in Kauf genommen, dass ein Visum auf ihren Namen beantragt wird. Eine subjektive Kenntnis des Asylbegehrenden von der Beantragung des Visums ist in dieser Situation nicht erforderlich. Weder enth&#228;lt Art. 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1, 2 Dublin III-Verordnung ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal, noch erfordern Sinn und Zweck der Vorschrift eine derartige Kenntnis. Vielmehr hat die Dublin III-Verordnung zum Ziel, den zust&#228;ndigen Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver und f&#252;r die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechter Kriterien rasch zu bestimmen (Erw&#228;gungsgrund Nr. 5 der Dublin III-Verordnung). Dieser Intention liefe es zuwider, wenn die Mitgliedstaaten trotz Vorliegen eines VIS-Treffers zun&#228;chst kl&#228;ren m&#252;ssten, ob der Betreffende subjektiv Kenntnis von der Beantragung des Visums hatte. Zum einem stellt dies kein objektives Kriterium dar und zum anderen h&#228;tte die Aufkl&#228;rung der Kenntnislage des Antragstellers unter Umst&#228;nden bedeutende Verz&#246;gerungen bei der Bestimmung des zust&#228;ndigen Mitgliedstaates zufolge. Schlie&#223;lich erfordern auch Sinn und Zweck des Art. 12 Abs. 2, 4 Dublin III-Verordnung keine subjektive Kenntnis des Antragstellers, denn f&#252;r die hier geregelte Zust&#228;ndigkeit ist ausschlaggebend, dass der das Visum ausstellende Staat durch seine Ma&#223;nahme die Einreise des Antragstellers in den Schengenraum erm&#246;glicht hat und damit die Verantwortung f&#252;r die Pr&#252;fung des Antrags auf internationalen Schutz tr&#228;gt (Koehler, Praxiskommentar zum Europ&#228;ischen Asylzust&#228;ndigkeitssystem, 2018, Art. 12 Rn. 1). Diese Erw&#228;gung gilt unabh&#228;ngig davon, ob der Antragsteller Kenntnis davon hatte, dass f&#252;r ihn ein Visum beantragt wurde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die Zust&#228;ndigkeit zur Pr&#252;fung des kl&#228;gerischen Asylbegehrens nach der erfolgten &#220;berstellung auf einen anderen Mitgliedstaat &#252;bergegangen w&#228;re &#8211; zumal Slowenien am 25. Oktober 2018 unter Berufung auf Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-Verordnung ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt hat, die Kl&#228;gerin aufzunehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>2. Des Weiteren droht der Kl&#228;gerin weder w&#228;hrend des Asylverfahrens noch nach Abschluss des Asylverfahrens in Slowenien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta &#8211; GRC &#8211;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UA 2, 3 Dublin III-Verordnung seinem Wortlaut nach nur auf die Situation, in der sich die tats&#228;chliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen f&#252;r Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als f&#252;r die Pr&#252;fung des Antrags zust&#228;ndig bestimmt ist. Jedoch ist bei der Bestimmung des zust&#228;ndigen Mitgliedstaates auch die Situation anerkannter Schutzberechtigter im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 GRC zu pr&#252;fen, denn bei der Anwendung dieser Vorschrift ist gleichg&#252;ltig, ob es zum Zeitpunkt der &#220;berstellung, w&#228;hrend des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer &#220;berstellung an den zust&#228;ndigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt w&#228;re, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Celex-Nr. 62017CJ0163, Rn. 87 ff., juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Hierbei gilt zun&#228;chst im Kontext des Gemeinsamen Europ&#228;ischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Antr&#228;ge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen &#252;ber die Rechtsstellung der Fl&#252;chtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) und der EMRK steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80) (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, a. a. O., Rn. 82).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen erm&#246;glicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von au&#223;ergew&#246;hnlichen Umst&#228;nden, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und C&#259;ld&#259;raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [M&#228;ngel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36) (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, a. a. O., Rn. 81.)</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine &#220;berstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es &#252;ber Angaben verf&#252;gt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverl&#228;ssiger, genauer und geb&#252;hrend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gew&#228;hrleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu w&#252;rdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C&#259;ld&#259;raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89) (zu Vorstehendem: EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, a. a. O., Rn. 87 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Entsprechende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GRC, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von s&#228;mtlichen Umst&#228;nden des Falles abh&#228;ngt (vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, &#167; 254). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit w&#228;re erreicht, wenn die Gleichg&#252;ltigkeit der Beh&#246;rden eines Mitgliedstaats zur Folge h&#228;tte, dass eine vollst&#228;ndig von &#246;ffentlicher Unterst&#252;tzung abh&#228;ngige Person sich unabh&#228;ngig von ihrem Willen und ihren pers&#246;nlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not bef&#228;nde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bed&#252;rfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ern&#228;hren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeintr&#228;chtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenw&#252;rde unvereinbar w&#228;re (vgl. in diesem Sinne EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, &#167;&#167; 252 bis 263). Diese Schwelle ist daher selbst in durch gro&#223;e Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverh&#228;ltnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Zu Vorstehendem: EuGH, Urteil vom 19.03.2019, a. a. O., Rn. 91 ff.; EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 87 ff., juris)</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Anhaltspunkte f&#252;r derartige Schwachstellen, aufgrund derer der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens widerlegt w&#228;re, vermag das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden W&#252;rdigung der aktuellen Erkenntnismittel zu Slowenien nicht festzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>a. Dies gilt zun&#228;chst hinsichtlich der Situation Asylbegehrender (Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-Verordnung). Insoweit geht das Gericht in &#220;bereinstimmung mit der einhelligen Rechtsprechung davon aus, dass Asylbegehrenden keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRC droht (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04. Februar 2019 &#8211; A 1 K 189/19 &#8211;, juris; VG Augsburg, Urteil vom 20. Juni 2018 - Au 6 K 18.50565-Beck-online, VG Frankfurt, B.v. 23. April 2018 &#8211; 6 L 1029/18.F.A &#8211; juris Rn. 8 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 12. April 2018 &#8211; A 1 K 2045/18 &#8211; juris Rn. 5). Entgegenstehendes wurde weder von der Kl&#228;gerin substantiiert vorgetragen, noch liegen dem Gericht Erkenntnisse dazu vor, dass sachverst&#228;ndige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR vom Vorliegen derartiger systemischer M&#228;ngel ausgingen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln, dass in Slowenien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdem&#246;glichkeit existiert (L&#228;nderinformationsblatt der Staatendokumentation, Slowenien, &#214;sterreicher Bundesamt f&#252;r Fremdenwesen und Asyl, Gesamtaktualisierung 18. Januar 2018, S. 6, milo).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Der legale Status eines R&#252;ckkehrers h&#228;ngt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab. Wurde vor der Ausreise ein Asylverfahren er&#246;ffnet, das noch l&#228;uft, wird dieses bei Dublin-R&#252;ckkehrern fortgesetzt. In sog. \"take-charge\"-F&#228;llen kann der R&#252;ckkehrer einen Erstantrag stellen. Sollte f&#252;r den R&#252;ckkehrer bei R&#252;ck&#252;berstellung bereits eine rechtskr&#228;ftige Entscheidung vorliegen, wird er zun&#228;chst im Zentrum f&#252;r Fremde untergebracht und er hat das Recht die Er&#246;ffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der R&#252;ckkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Dublin-R&#252;ckkehrer haben Zugang zu materieller Unterst&#252;tzung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung und Kleidung (L&#228;nderinformationsblatt der Staatendokumentation, Slowenien, a. a. O., S. 7).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Generell haben Asylbewerber ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum f&#252;r Asylbewerber, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden (http://www.vlada.si/en/helping_refugees/slovenias_response/, zuletzt abgerufen am 25. M&#228;rz 2019). Asylbewerber, die privat untergebracht sind, haben Anspruch auf eine finanzielle Unterst&#252;tzung. Asylbewerber haben au&#223;erdem das Recht auf notwendige medizinische Versorgung, Bildung, usw. Asylbewerber haben Zugang zu Sprachkursen, die t&#228;glich stattfinden. 2017 haben bis Juli 293 Asylbewerber an solchen Kursen teilgenommen. (L&#228;nderinformationsblatt der Staatendokumentation, Slowenien, a. a. O., S. 10).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Slowenien verf&#252;gt &#252;ber zwei Asylzentren in Laibach (im Vorort Vi&#269;) und in Logatec. Das Asylsystem in Slowenien funktioniert gut und es gibt ausreichend Pl&#228;tze um die Asylbewerber zu versorgen. In einem Zentrum untergebrachte Asylbewerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat. Au&#223;erdem gibt es noch ein geschlossenes Zentrum f&#252;r Fremde (Schubhaftzentrum) in Postojna mit 240 Pl&#228;tzen und getrennten Unterbringungsm&#246;glichkeiten f&#252;r verschiedene soziale Gruppen. Es ist in gutem Zustand, der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung ist sehr gut. Zudem haben Asylbewerber nach 9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist (L&#228;nderinformationsblatt der Staatendokumentation, Slowenien, a. a. O., S. 10).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen haben erwachsene Asylbewerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, w&#228;hrend Minderj&#228;hrige denselben Zugang zu medizinischer Versorgung haben, wie slowenische B&#252;rger. Vulnerable Antragsteller haben das Recht auf zus&#228;tzliche Behandlung. Die medizinische Versorgung von Asylbewerbern in Slowenien funktioniert offenbar gut und ist hochgradig individualisiert (L&#228;nderinformationsblatt der Staatendokumentation, Slowenien, a. a. O., S. 10).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Zwar wird zuweilen bem&#228;ngelt, dass die Asylverfahren in einigen F&#228;llen schleppend laufen (VG Augsburg, Urteil vom 20. Juni 2018 - Au 6 K 18.50565, Amnesty International, Slowenien 2017, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/slowenien, zuletzt abgerufen am 25. M&#228;rz 2019), allerdings resultiert allein aus einer Verfahrensdauer von &#252;ber sechs Monaten keine Situation extremer materieller Not f&#252;r die betroffenen Antragsteller. Dem Eintritt einer solchen Situation wird zudem dadurch entgegengewirkt, dass Asylwerber nach 9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist (L&#228;nderinformationsblatt der Staatendokumentation, Slowenien, a. a. O., S. 10). Auf diese Weise werden sie in die Lage versetzt, sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich zeigt der Umstand, dass Slowenien j&#252;ngst freiwillig f&#252;nf Schiffsfl&#252;chtlinge aus Malta aufgenommen hat, dass Slowenien nach wie vor bereit ist, zur gerechten Verteilung von Fl&#252;chtlingen beizutragen (Slowenien nimmt f&#252;nf Fl&#252;chtlinge aus Malta auf, 19. Januar 2019, https://orf.at/stories/3107243/).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Eine andere Wertung folgt schlie&#223;lich nicht mit Blick auf das Alter von 63 Jahren der Kl&#228;gerin, selbst wenn man davon ausgeht, dass sie insofern einer der in Art. 20 Abs. 3 EU- Qualifikationsrichtlinie genannten Personengruppen &#8211; hier der Gruppe &#228;lterer Menschen &#8211; angeh&#246;rt. Allein die Zugeh&#246;rigkeit zu einer schutzbed&#252;rftigen Personengruppe f&#252;hrt nicht schematisch zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin III- Verordnung. Vielmehr ist auch insofern ma&#223;geblich, dass der Kl&#228;gerin in Slowenien selbst unter Ber&#252;cksichtigung ihrer besonderen Verletzlichkeit keine Situation extremer materieller Not droht, welche die Schwelle zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreichen w&#252;rde. Dies ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; den vorstehenden Ausf&#252;hrungen im Falle ihrer R&#252;ckkehr nach Slowenien Zugang zu einer Unterkunft und umfangreicher Unterst&#252;tzung h&#228;tte. Auch ihre Schilderungen in der m&#252;ndlichen Verhandlung best&#228;tigen, dass sie in der Vergangenheit in Slowenien in menschenrechtskonformer Weise in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht war und ihre Grundbed&#252;rfnisse befriedigen konnte. Ihre Bef&#252;rchtung, in Slowenien auf sich allein gestellt zu sein, wird durch die vorliegenden Erkenntnismittel hingegen nicht best&#228;tigt. Vielmehr belegen diese, dass Dublin- R&#252;ckkehrer in einem der zwei Asylzentren in Laibach und in Logatec untergebracht werden k&#246;nnen, wo ihnen Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Insbesondere im Hinblick auf die Unterbringung von vulnerablen Personen wird in Slowenien auf spezielle Bed&#252;rfnisse R&#252;cksicht genommen. Diese werden in Spezialzentren (z.B. Altersheimen) untergebracht. Sofern eine Unterbringung in diesen Spezialzentren im Einzelfall nicht geeignet ist, wird eine finanzielle Unterst&#252;tzung f&#252;r eine alternative Unterbringung gew&#228;hrt. Um die besonderen Unterbringungsbed&#252;rfnisse zu erkennen, existiert ein Identifikationsmechanismus f&#252;r Vulnerabilit&#228;t, der auf internen Anweisungen beruht, und der zum Teil in Zusammenarbeit mit NGOs entwickelt wurde. Es werden keine Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Fr&#252;herkennungsmechanismus berichtet. (vgl. zu Vorstehendem: L&#228;nderinformationsblatt der Staatendokumentation, Slowenien, a. a. O., S. 8).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>b. Auch anerkannten Schutzberechtigten droht in Slowenien keine Situation extremer materieller Not, die mit Art. 4 Charta unvereinbar w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie slowenische B&#252;rger, darunter das Recht auf medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Bildung und Arbeit, sowie Integrationshilfe. Aufgrund der geringen Zahl an Fl&#252;chtlingen in Slowenien gibt es personalisierte Integrationspl&#228;ne inklusive follow-up f&#252;r drei Jahre. Die Integration von Fl&#252;chtlingskindern funktioniert ziemlich reibungslos. Im M&#228;rz 2017 wurde ein Office for Migrant Care and Integration geschaffen, das die Integration Schutzberechtigter in die slowenische Gesellschaft steuern soll. Bis zur Auszahlung der ersten Sozialhilfeleistungen kann es zu einer Verz&#246;gerung von zwei bis drei Monaten kommen (CoE 11.7.2017a). Asylberechtigte erhalten einen offiziellen Betreuer (Personalstand: 50 Betreuer), welcher auch NGOs in die Integrationsma&#223;nahmen einbindet und koordiniert. Schutzberechtigte haben mit Statuszuerkennung sofort Zugang zum Arbeitsmarkt und sie erhalten Sprachkurse im Ausma&#223; von 300 Stunden (in begr&#252;ndeten F&#228;llen 100 Stunden mehr). Es gibt Integrationszentren in Marburg (Kapazit&#228;t: 30 Pl&#228;tze) und Laibach (Kapazit&#228;t: 15 Pl&#228;tze), in denen ein Aufenthalt bis max. 18 Monate m&#246;glich ist. Es gibt Integrationswohnungen, u.a. in Koper (40 Pl&#228;tze) und Velenje (30 Pl&#228;tze) (VB 20.12.2017). Schutzberechtigte haben Anspruch auf Unterbringung in einem der beiden Integrationsh&#228;user in Marburg oder Laibach, f&#252;r bis zu einem Jahr. Wenn spezielle Gr&#252;nde vorliegen (etwa medizinische) kann der Aufenthalt um sechs Monate verl&#228;ngert werden. Viele Vermieter haben Vorurteile gegen Fl&#252;chtlinge, was in der Vergangenheit das Finden einer Unterkunft erschwerte. Die Betroffenen mussten oft l&#228;nger in staatlichen Unterbringungseinrichtungen bleiben. Aber NGOs halfen bei der Suche nach einer Unterkunft. Unbegleitete Minderj&#228;hrige mit Schutztitel werden in den Internaten in Nova Gorica und Postojna umfassend weiter betreut. Privat untergebrachte Schutzberechtigte ohne ausreichende Mittel, haben das Recht auf eine finanzielle Unterst&#252;tzung f&#252;r 18 Monate ab Statuszuerkennung. Wenn sie bestimmte Integrationsleistungen erbringen, kann dieser Zeitraum um weitere 18 Monate verl&#228;ngert werden. In Bezug auf Bildung (Vorschule, Schule, Universit&#228;t) haben Schutzberechtigte dieselben Rechte wie slowenische B&#252;rger. Sie werden beim Einstig in das slowenische Bildungssystem entsprechend beraten (Zu Vorstehendem: L&#228;nderinformationsblatt der Staatendokumentation, Slowenien, a. a. O., S. 11, 12).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Angesichts dieser umfangreichen Unterst&#252;tzungsma&#223;nahmen und insbesondere dem Zugang anerkannt Schutzberechtigter zur Sozialhilfe vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass der Kl&#228;gerin nach der Zuerkennung internationalen Schutzes aufgrund ihres Alters und einer damit einhergehenden besonderen Verletzlichkeit in Abweichung von den vorstehenden Ausf&#252;hrungen eine Situation extremer materieller Not im Sinne der Rechtsprechung des EuGHs (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, a. a. O.) drohen w&#252;rde. Entsprechende Anhaltspunkte wurden von der Kl&#228;gerin weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>3. Des Weiteren ist die Anwendung des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung nicht deshalb ausgeschlossen, weil vorrangig Art. 10 oder 11 Dublin III-Verordnung zu beachten w&#228;ren. Diese Vorschriften finden vorliegend keine Anwendung, da es sich bei dem vollj&#228;hrigen Sohn der Kl&#228;gerin sowie dessen Familie nicht um Familienangeh&#246;rige im Sinne des Art. 2 g) Dublin III-Verordnung handelt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>4. Ferner besteht kein Anspruch auf Selbsteintritt der Beklagten gem&#228;&#223; Art. 16 Dublin III-VO. Zweck des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO ist es wegen einer aktuellen Hilfsbed&#252;rftigkeit Hilfeleistung, Unterst&#252;tzung und famili&#228;re F&#252;rsorge, etwa auch f&#252;r ein vollj&#228;hriges Kind, zu erm&#246;glichen (vgl. VG W&#252;rzburg, Urteil vom 15. Oktober 2018 &#8211; W 2 K 18.50341 &#8211;, Rn. 17, juris).; eine Trennung soll vermieden werden. Voraussetzung f&#252;r die Anwendung des &#167; 16 Abs. 1 Dublin III-VO ist, dass anhand von Attesten glaubhaft ist, dass der Betreffende an einer schweren Krankheit leidet, aufgrund der er zwingend auf die Unterst&#252;tzung angewiesen w&#228;re (vgl. Koehler, Praxiskommentar zum europ&#228;ischen Asylzust&#228;ndigkeitssystem, 2018, Art. 16 Rn. 5). Dabei ist das die Zust&#228;ndigkeit begr&#252;ndete Abh&#228;ngigkeitsverh&#228;ltnis auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbed&#252;rftigkeit beschr&#228;nkt (vgl. VG W&#252;rzburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 &#8211; W 8 S 17.50344 &#8211;, Rn. 18, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>a. Der Kl&#228;gerin ist es nicht gelungen, zu belegen, dass ihr Sohn im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (&#167; 77 Abs. 1 AsylG) an einer schweren Erkrankung leidet, denn sie hat kein den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. September 2007 &#8211; 10 C 8.07 &#8211; NJW 2008, S. 330 aufgestellten Anforderungen an die Darlegung psychischer Erkrankungen sowie den qualitativen Anforderungen nach &#167; 60a Abs. 2c AufenthG gen&#252;gendes <em>aktuelles</em> &#228;rztliches Attest vorgelegt (vgl. zum Erfordernis der Vorlage eines Attests: Koehler, Praxiskommentar zum europ&#228;ischen Asylzust&#228;ndigkeitssystem, 2018, Art. 16 Rn. 5) Aus diesem (fach&#228;rztlichen Attest) muss sich angesichts der Unsch&#228;rfen des Krankheitsbildes einer posttraumatischen Belastungsst&#246;rung und seiner vielf&#228;ltigen Symptome nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu geh&#246;ren etwa Angaben dar&#252;ber, seit wann und wie h&#228;ufig sich der Patient in &#228;rztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde best&#228;tigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss &#252;ber die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbed&#252;rftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gest&#252;tzt und werden die Symptome erst l&#228;ngere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begr&#252;ndung daf&#252;r erforderlich, warum die Erkrankung nicht fr&#252;her geltend gemacht worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Vorliegend fehlt es g&#228;nzlich an einem aktuellen &#228;rztlichen Attest, aus dem sich der Gesundheitszustand des Sohnes der Kl&#228;gerin im Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung ergeben w&#252;rde. Vielmehr liegen dem Gericht lediglich die Atteste vom 21. Dezember 2017, 4. Januar 2018, 20. M&#228;rz 2018, 30. Mai 2018 und 21. September 2018 vor, wobei selbst das zuletzt genannte Attest bereits &#252;ber sechs Monate alt ist. Mangels aktueller &#228;rztlicher Unterlagen vermag das Gericht indes &#8211; ohne, dass es darauf ank&#228;me, ob die vorgelegten Atteste den vorstehend dargestellten Anforderungen gen&#252;gen &#8211; weder festzustellen, ob der Sohn der Kl&#228;gerin im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (&#167; 77 Abs. 1 AsylG) nach wie vor an einer Anpassungsst&#246;rung (siehe hierzu die Atteste vom 4. Januar 2018, 20. M&#228;rz 2018 und 30. Mai 2018) und/oder den im Attest vom 21. September 2018 diagnostizierten Erkrankungen (Posttraumatische Belastungsst&#246;rung, generalisierte Angstst&#246;rung, Ein- und Durchschlafst&#246;rungen und rez. mittelgradigen Depression) leidet und welche Schwere eine m&#246;glicherweise noch vorliegende Erkrankung aufweist, noch, ob und welcher Behandlung er aktuell bedarf, ob die in den Attesten empfohlene psychotherapeutische sowie die medikament&#246;se Behandlung Erfolg gezeigt haben und welche Folgen sich derzeit aus den behaupteten Erkrankungen ergeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>b. Ebenso wenig ist das Gericht zur &#220;berzeugung gelangt, dass der Sohn der Kl&#228;gerin im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung von der Unterst&#252;tzung seiner Mutter abh&#228;ngig w&#228;re. Dies ist schon deshalb nicht feststellbar, weil gem&#228;&#223; den vorstehenden Ausf&#252;hrungen nicht erkennbar ist, dass der Sohn der Kl&#228;gerin im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung schwer erkrankt ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Ungeachtet dessen l&#228;sst sich den Schilderungen der Kl&#228;gerin &#8211; das Vorliegen einer schweren Erkrankung ihres Sohnes unterstellt &#8211; nicht entnehmen, dass dieser zwingend auf die Unterst&#252;tzung der Kl&#228;gerin angewiesen w&#228;re. Vielmehr ist das Gericht der &#220;berzeugung, dass die Unterst&#252;tzung des Sohnes der Kl&#228;gerin ebenso durch dessen Frau erfolgen kann, die mit ihm zusammenlebt, sich nach den Angaben der Kl&#228;gerin &#252;berwiegend zu Hause aufh&#228;lt und bereits jetzt f&#252;r ihn sorgt. Hierbei ist nicht erkennbar, dass die Schwiegertochter der Kl&#228;gerin nicht auch deren Unterst&#252;tzungsleistungen &#252;bernehmen k&#246;nnte &#8211; zumal diese ausweislich des Vortrags in der m&#252;ndlichen Verhandlung prim&#228;r darin bestehen, dem Sohn der Kl&#228;gerin Gesellschaft zu leisten, wenn es ihm schlecht geht und daf&#252;r zu sorgen, dass er ansonsten ungest&#246;rt bleibt. Soweit die Kl&#228;gerin der Auffassung ist, zu dem Vorfall vom 20. M&#228;rz 2018, bei dem ihr Sohn sich die Unterarme aufgeschnitten hat, sei es nur gekommen, weil sie sich w&#228;hrend dieser Zeit in Lettland befand, wird dies durch das Attest vom 20. M&#228;rz 2018 nicht belegt. Vielmehr hat der Sohn der Kl&#228;gerin dort als Ausl&#246;ser angegeben, er habe aus der Aufnahmeeinrichtung in eine andere Einrichtung verlegt werden sollen, jedoch bef&#252;rchtet, dass er abgeschoben werden solle. Daraufhin sei er ausgerastet. Die Abwesenheit seiner Mutter fand hierbei keine Erw&#228;hnung. Ein entsprechender Zusammenhang resultiert ferner nicht aus dem Vortrag der Kl&#228;gerin in der m&#252;ndlichen Verhandlung, denn auch hieraus folgt, dass der Ausl&#246;ser der &#8222;Kontakt zu Aserbaidschan&#8220; war, nicht jedoch die Abschiebung der Kl&#228;gerin. Soweit diese meint, sie h&#228;tte durch ihre Anwesenheit den Vorfall verhindern k&#246;nnen, handelt es sich letztlich um eine blo&#223;e Mutma&#223;ung. Sollte es in Zukunft erneut zu derartigen Anf&#228;llen kommen, k&#246;nnte die Schwiegertochter der Kl&#228;gerin ihrerseits beruhigend auf ihren Mann einwirken, oder, falls dies vergeblich w&#228;re, den Notdienst rufen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>c. Des Weiteren befindet sich der Sohn der Kl&#228;gerin &#8211; ebenso wie seine restliche Familie &#8211; selbst noch im Klageverfahren gegen seinen ablehnenden Asylbescheid (2 K 4403/18.TR) und h&#228;lt sich nicht rechtm&#228;&#223;ig in Deutschland auf. Die Rechtm&#228;&#223;igkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO setzt n&#228;mlich voraus, dass dieser durch einen exekutiven oder legislativen Akt legalisiert wurde (Koehler, Praxiskommentar zum Europ&#228;ischen Asylzust&#228;ndigkeitssystem, 2018, Art. 16, Rn. 10, 11). Eine Gestattung nach &#167; 55 Abs. 1 AsylG stellt keine derartige Legalisierung dar (vgl. VG M&#252;nchen, B.v. 30.12.2015 &#8211; M 12 S 15.50773 &#8211; juris). &#167; 55 Abs. 1 AsylG vermittelt nur ein vor&#252;bergehendes verfahrensbegleitendes Aufenthaltsrecht, aber keinen dauerhaft rechtm&#228;&#223;igen Aufenthalt im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO (VG Berlin, B.v. 20.8.2015 &#8211; 33 L 244.15 A &#8211; juris; VG W&#252;rzburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 &#8211; W 8 S 17.50344 &#8211;, Rn. 21, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>5.Au&#223;ergew&#246;hnliche humanit&#228;re Gr&#252;nde, die ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 VO 604/2013/EU begr&#252;nden k&#246;nnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Dublin III-VO beschlie&#223;en, einen bei ihm von einem Drittstaatsangeh&#246;rigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu pr&#252;fen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht f&#252;r die Pr&#252;fung zust&#228;ndig ist. Der Mitgliedstaat, der gem&#228;&#223; diesem Absatz beschlie&#223;t, einen Antrag auf internationalen Schutz zu pr&#252;fen, wird dadurch zum zust&#228;ndigen Mitgliedstaat und &#252;bernimmt die mit dieser Zust&#228;ndigkeit einhergehenden Verpflichtungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>Durch Art. 9 ff. und 16 Dublin- III Verordnung wird schutzw&#252;rdigen famili&#228;ren Belangen umfassend Rechnung getragen. Angesichts dieser abschlie&#223;enden Regelungen ist in den hiervon nicht erfassten F&#228;llen grunds&#228;tzlich nicht von einer aus famili&#228;ren Beziehungen resultierenden besonderen Schutzbed&#252;rftigkeit der Antragsteller auszugehen, so dass insoweit keine Veranlassung zur Aus&#252;bung des Selbsteintrittsrechts besteht. Ebenso ist der vorliegende Fall gelagert, da es sich bei den vorstehend genannten Verwandten der Antragstellerin nicht um Familienangeh&#246;rige im Sinne des Art. 2 g) Dublin III- Verordnung handelt, die Voraussetzungen des Art. 16 Dublin III-Verordnung nicht vorliegen und andere Gesichtspunkte, die ausnahmsweise dennoch einen Selbsteintritt der Kl&#228;gerin erfordern k&#246;nnten, weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>III. Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten und entsprechende Aufhebung der streitgegenst&#228;ndlichen Bescheide gerichtete Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Zwar ist er in Form einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zul&#228;ssig. Insbesondere hat sich die unter Ziffer 2) des Bescheids vom 16. Januar 2018 gem&#228;&#223; &#167; 31 Abs. 3 S. 1 AsylG getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG nicht vorliegen, ebenso wie die Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung unter Ziffer 1) dieses Bescheids nicht dadurch erledigt, dass die Kl&#228;gerin nach ihrer &#220;berstellung erneut illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Vielmehr bleibt diese Entscheidung als &#8222;Annex&#8220; der Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung (vgl. &#167; 31 Abs. 3 S. 1 AsylG, hierzu: BeckOK AuslR/Heusch, 21. Ed. 1.2.2019, AsylG &#167; 31 Rn. 17 ff.) gleichfalls bestehen und ist nur dann aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass zwischenzeitlich ein anderer EU-Mitgliedstaat zust&#228;ndig geworden ist oder das Bundesamt bei der Pr&#252;fung der Voraussetzungen f&#252;r den Erlass einer neuen Abschiebungsanordnung feststellt, dass zwischenzeitlich Abschiebungshindernisse nach &#167; 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG aufgetreten sind. In letzterem Fall w&#228;re das Bundesamt verpflichtet, anstelle einer neuen Abschiebungsanordnung in einem neuen Bescheid unter Aufhebung der bisherigen Feststellung nach &#167; 31 Abs. 3 S. 1 AsylG festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach &#167; 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>Jedoch hat der Hilfsantrag in der Sache keinen Erfolg, denn die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach &#167; 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) des Bescheids vom 16. Januar 2018) und die Abschiebungsanordnung (Ziffer 1) des Bescheids vom 29. Oktober 2018) sind rechtm&#228;&#223;ig und verletzen die Kl&#228;gerin nicht in ihren Rechten, &#167; 113 Abs. 5 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>1. Infolge der illegalen Wiedereinreise der Kl&#228;gerin in die Bundesrepublik Deutschland bedurfte es vor einer abermaligen &#220;berstellung der Kl&#228;gerin nach Slowenien einer neuen Abschiebungsanordnung (&#167; 34 a Abs. 1 AsylG), denn die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 16. Januar 2018 hat sich in dem Moment, in dem die Kl&#228;gerin sich wieder im Bundesgebiet Deutschland befand, erledigt (vgl. VG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 17. April 2018 &#8211; 12 L 950/18.A &#8211;, juris; weitergehend mit der Auffassung, der gesamte Bescheid habe sich erledigt: VG Gie&#223;en, Beschluss vom 20. M&#228;rz 2018 &#8211; 6 K 4516/17.GI.A &#8211;, juris). Anders als die &#220;berstellungsentscheidung konnte die Abschiebungsanordnung ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfalten (&#167; 43 Abs. 2 VwVfG), da sie bereits vollzogen wurde und eine erneute Abschiebung auf der Grundlage <em>dieser </em>Abschiebungsanordnung wegen der Erforderlichkeit eines erneuten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 24 Dublin III-Verordnung (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 &#8211; C-360/16 &#8211;, Rn. 41 ff., a. a. O.) nicht m&#246;glich war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>Ein derartiges Wiederaufnahmeverfahren hat nicht lediglich die &#220;berpr&#252;fung der vor der &#220;berstellung getroffenen Abschiebungsordnung zum Gegenstand, sondern es handelt sich hierbei um ein selbstst&#228;ndiges Verfahren. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens kann eine neue &#220;berstellungsentscheidung im Sinne der Dublin III-Verordnung (hier die streitgegenst&#228;ndliche Abschiebungsanordnung vom 29. Oktober 2018) erlassen werden (vgl. Art. 26 Abs. 1 S. 1 Dublin III-Verordnung). Diese stellt eine von der vorigen Abschiebungsanordnung vom 16. Januar 2018 unabh&#228;ngige, eigenst&#228;ndige Sachentscheidung dar, was insbesondere daran deutlich wird, dass sie einem eigenen Rechtsbehelf zug&#228;nglich ist (Art. 26 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Zudem wird durch das erneute Dublin-Verfahren gem&#228;&#223; Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung abermals eine sechsmonatige &#220;berstellungsfrist ausl&#246;st.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>2. Hiervon ausgehend hat die Beklagte in rechtm&#228;&#223;iger Weise erneut die Abschiebung der Kl&#228;gerin nach Slowenien angeordnet, denn Abschiebungshindernisse liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>a. Inl&#228;ndische Abschiebungshindernisse, die gem&#228;&#223; &#167; 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG dem Erlass einer Abschiebungsanordnung entgegenstehen w&#252;rden, liegen nicht vor. Insbesondere kann die Kl&#228;gerin sich mit Blick auf ihre in Deutschland befindlichen Angeh&#246;rigen (Sohn, Schwiegertochter und Enkelkinder) nicht auf ein inl&#228;ndisches Abschiebungsverbot gem&#228;&#223; &#167; 34 a AsylG, &#167; 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK berufen. Ma&#223;geblich ist insoweit, dass nicht jede eheliche Lebensgemeinschaft und jedwede famili&#228;re Beziehung zu einer rechtlichen Unm&#246;glichkeit der Abschiebung f&#252;hren (VGH Mannheim InfAuslR 2001, 381 f.). Vielmehr muss eine unzumutbare Beeintr&#228;chtigung der Familieneinheit durch die (vor&#252;bergehende) Trennung von Familienangeh&#246;rigen vorliegen, wie bspw. im Falle der Trennung kleiner Kinder von ihren Eltern oder auch bei kranken und pflegebed&#252;rftigen Familienangeh&#246;rigen (BVerfG BeckRS 1999, 22630; VGH Mannheim InfAuslR 2001, 381&#8211;382, zu Vorstehendem: BeckOK AuslR/Kluth AufenthG &#167; 60a Rn. 12-21, beck-online).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den im Zusammenhang mit Art. 16 Dublin III-Verordnung dargestellten Gr&#252;nden ergibt sich vielmehr, dass die Trennung der Kl&#228;gerin von ihrem vollj&#228;hrigen Sohn und dessen Familie, zumutbar ist, da weder ersichtlich ist, dass der vollj&#228;hrige Sohn der Kl&#228;gerin im Zeitpunkt dieser Entscheidung schwer erkrankt ist, noch, dass er zwingend auf die Hilfe der Kl&#228;gerin angewiesen ist. Insofern wird vollumf&#228;nglich auf die vorstehenden Ausf&#252;hrungen Bezug genommen und erg&#228;nzend auf die Ausf&#252;hrungen im Eilbeschluss vom 5. Dezember 2018 verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>Hinzu kommt, dass die Familie der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; obigen Ausf&#252;hrungen ohnehin kein dauerhaftes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland hat. Bei der Pr&#252;fung des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG sind indes grunds&#228;tzlich nur die bestehenden famili&#228;ren Bindungen des Ausl&#228;nders an Personen, die sich <em>berechtigterweise</em> im Bundesgebiet aufhalten, zu ber&#252;cksichtigen und angemessen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2001 &#8211; 2 BvR 2625/10 &#8211; und Beschluss vom 22. Dezember 2003 &#8211; 2 BvR 2108/00 &#8211;, jeweils juris). Ein Anspruch auf Schutz des Familienlebens eines Ausl&#228;nders im Bundesgebiet kann sich daher in der Regel nur dann ergeben, wenn feststeht, dass der weitere Aufenthalt des Angeh&#246;rigen, zu dem eine Familieneinheit besteht, im Bundesgebiet gesichert ist (vgl. zu dem Erfordernis eines gesicherten Bleiberechts grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 &#8211; 2 BvR 1226/83 &#8211;, juris; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 16. November 2017, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 22. Februar 2005 &#8211; Au 3 K 04.30850 &#8211;, juris; VG Trier, Beschluss vom 4. Juli 2012 &#8211; 1 L 671/12.TR &#8211;, juris Rn. 9 f.). An diesem Erfordernis fehlt es vorliegend.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\">72</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich wurden sonstige &#8211; &#252;ber den Bestand der Familieneinheit hinausgehende &#8211; besondere Umst&#228;nde, die ausnahmsweise zur Unzumutbarkeit der Abschiebung der Kl&#228;gerin f&#252;hren w&#252;rden, weder vorgetragen, noch sind derartige Umst&#228;nde sonst ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_73\">73</a></dt>\n<dd><p>b. Soweit der Hilfsantrag die Feststellung von Abschiebungsverboten nach &#167; 60 Abs. 5 AufenthG betrifft, wird auf die vorstehenden, umfangreichen Ausf&#252;hrungen verwiesen, aus denen sich ergibt, dass der Kl&#228;gerin in Slowenien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK droht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_74\">74</a></dt>\n<dd><p>c. Die Kl&#228;gerin kann sich mit Blick auf die in der m&#252;ndlichen Verhandlung geschilderten gesundheitlichen Beschwerden auch nicht auf ein gesundheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach &#167; 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berufen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_75\">75</a></dt>\n<dd><p>Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von &#167; 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gr&#252;nden liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern w&#252;rden (&#167; 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG; so bereits zuvor: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 &#8211; 1 B 118/05 &#8211;, juris). Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensit&#228;t ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach R&#252;ckkehr in den Zielstaat einzutreten droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 &#8211; 9 C 58/96 &#8211;, NVwZ 1998, 524). Der Ausl&#228;nder muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeintr&#228;chtigen kann, nach &#167; 60a Abs. 2c AufenthG, der auch auf das Bestehen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote Anwendung findet (OVG RP, Beschluss vom 02. Oktober 2018 &#8211; 6 A 11552/17.OVG; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2017 &#8211; 2 L 85/17 &#8211;, Rn. 6, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03. Februar 2017 &#8211; 6a K 2802/15.A &#8211;, Rn. 24, juris), durch eine qualifizierte &#228;rztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese &#228;rztliche Bescheinigung soll insbesondere die tats&#228;chlichen Umst&#228;nde, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach &#228;rztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_76\">76</a></dt>\n<dd><p>Ein derartiges qualifiziertes &#228;rztliches Attest wurde von der Kl&#228;gerin nicht vorgelegt, obschon hierzu sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren ausreichend Gelegenheit bestanden h&#228;tte. Auf dieser Grundlage vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass es sich bei den geschilderten Beschwerden um schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, die sich im Falle einer Abschiebung nach Slowenien wesentlich verschlechtern w&#252;rden &#8211; zumal dort gem&#228;&#223; den obigen Ausf&#252;hrungen der Zugang zur medizinischen Versorgung gesichert ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_77\">77</a></dt>\n<dd><p>IV. Die Kostenentscheidung beruht bez&#252;glich des entschiedenen Teils auf &#167; 154 Abs.1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit resultiert aus &#167; 83 b AsylG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_78\">78</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben, beruht die Kostenentscheidung auf &#167; 161 Abs. 2 VwGO. Hiernach entspricht es billigem Ermessen, der Kl&#228;gerin die Kosten aufzuerlegen, da diese nach bisherigem Sach- und Streitstand mit ihrer Klage erfolglos geblieben w&#228;re. Soweit sie bei sachgerechter Auslegung (&#167; 88 VwGO) mit ihrem Hauptantrag vom 29. Januar 2018 unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung die Aufhebung des Bescheids vom 16. Januar 2018 &#8211; einschlie&#223;lich der Ziffern 3) und 4) &#8211; beantragt hat, folgt dies aus den vorstehenden Ausf&#252;hrungen zur Ziffer 1) des Bescheids vom 16. Januar 2018 sowie der Begr&#252;ndung des Eilbeschlusses vom 8. M&#228;rz 2018 (7 L 1673/18.TR), auf welche hier vollumf&#228;nglich Bezug genommen wird. Hinsichtlich des auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Hilfsantrags &#8211; welcher bei einer am kl&#228;gerischen Begehr orientierten Auslegung die entsprechende Aufhebung des Bescheids vom 16. Januar 2018 umfasst hat &#8211; ist ma&#223;geblich, dass bis zur Abgabe der &#252;bereinstimmenden Erledigungserkl&#228;rungen keine Abschiebungshindernisse vorlagen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Begr&#252;ndung des streitgegenst&#228;ndlichen Bescheides der Beklagten vom 16. Januar 2017 sowie die vorstehenden Ausf&#252;hrungen zum Fehlen von Abschiebungshindernissen Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_79\">79</a></dt>\n<dd><p>V. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus &#167; 167 VwGO i. V. m. &#167;&#167; 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Entscheidung &#252;ber die Abwendungsbefugnis der Kl&#228;gerin hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils der Klage (2/3 der Kosten) beruht auf &#167; 711 ZPO i.V.m. &#167; 167 VwGO (vgl. VG M&#252;nchen, Urteil vom 09. Dezember 2013 &#8211; M 24 K 13.1725 &#8211;, Rn. 57, juris, m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
}