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    "file_number": "4 B 672/18",
    "date": "2019-05-28",
    "created_date": "2019-06-01T10:01:08Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:23:04Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2019:0528.4B672.18.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts D&#252;sseldorf vom 3.5.2018 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur H&#228;lfte.</p>\n<p>Der Streitwert wird unter Ab&#228;nderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung f&#252;r beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat den zwar nicht ausdr&#252;cklich, aber sinngem&#228;&#223; gestellten Antrag,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3492/18 (VG D&#252;sseldorf) gegen die Ordnungsverf&#252;gungen des B&#252;rgermeisters der Antragsgegnerin vom 5.4.2018 hinsichtlich der Untersagung und Schlie&#223;ung wiederherzustellen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">im Wesentlichen mit der Begr&#252;ndung abgelehnt, die auf &#167; 31 GastG i.&#160;V.&#160;m. &#167; 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gest&#252;tzten Untersagungen des weiteren Betriebs der Gastst&#228;tte seien voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig, weil der Antragsteller zu 1) die in den Verf&#252;gungen bezeichnete Gastst&#228;tte ohne die erforderliche Erlaubnis betreibe und auch der Antragsteller zu 2) &#252;ber keine entsprechende Erlaubnis verf&#252;ge. Eine Genehmigungsfiktion gem&#228;&#223; &#167; 6a Abs. 2 GewO, &#167; 42a Abs. 1 VwVfG NRW sei nicht anzunehmen. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller zu 1) zun&#228;chst zur Vorlage einer baurechtlichen Nutzungs&#228;nderungsgenehmigung bzw. zu dessen Beantragung auffordern d&#252;rfen. Der aktuelle Antrag vom 31.1.2018 sei innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von drei Monaten beschieden worden. Der Betrieb sei auch nicht offensichtlich genehmigungsf&#228;hig. Insbesondere d&#252;rfte sich der Antragsteller zu 1) aufgrund des nicht genehmigten Betriebes der Gastst&#228;tte und seines in den Verwaltungsvorg&#228;ngen dokumentierten Verhaltens gegen&#252;ber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin als unzuverl&#228;ssig im Sinne von &#167; 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG erwiesen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die W&#252;rdigung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Pr&#252;fung der Senat gem&#228;&#223; &#167;&#160;146 Abs.&#160;4 Satz 6 VwGO beschr&#228;nkt ist, im Ergebnis nicht ersch&#252;ttert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Den Antragstellern konnte die Fortsetzung des Betriebs der ohne die nach &#167;&#160;2 Abs. 1 Satz 1 GastG erforderliche Erlaubnis er&#246;ffneten Gastst&#228;tte nach &#167; 31 GastG i.&#160;V. m. &#167; 15 Abs. 2 Satz 1 GewO untersagt und deren Schlie&#223;ung angeordnet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r den Antragsteller zu 2). Einen Erlaubnisantrag hat er nicht gestellt. Die f&#252;r vereinseigene Gastr&#228;ume geltende Ausnahmevorschrift des &#167; 23 Abs. 2 Satz 1 GastG greift nicht ein, weil es sich um einen gewerblichen Gastst&#228;ttenbetrieb handelte. Die Antragsteller behaupten zwar, die R&#228;umlichkeiten seien lediglich als Vereinsheim genutzt worden, aber setzen sich nicht mit der Begr&#252;ndung in dem angefochtenen Bescheid vom 5.4.2018 auseinander, der das Verwaltungsgericht nach &#167;&#160;117 Abs. 5 VwGO gefolgt ist. Nach den dortigen Feststellungen, die durch die Beschwerdebegr&#252;ndung nicht substantiiert in Frage gestellt werden, war die Gastst&#228;tte f&#252;r die allgemeine &#214;ffentlichkeit zug&#228;nglich und wurden Getr&#228;nke zu orts&#252;blichen Preisen verkauft. Die Gastst&#228;tte war von au&#223;en hell erleuchtet und nicht als reine Vereinsgastst&#228;tte gekennzeichnet. Jede Person konnte beitragsfrei Vereinsmitglied werden. Besondere Vereinsveranstaltungen fanden nicht statt. Vor diesem Hintergrund spricht alles daf&#252;r, dass die streitgegenst&#228;ndlichen R&#228;umlichkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht als Gastst&#228;ttenbetrieb genutzt wurden und die Gr&#252;ndung des Antragstellers zu 2) nur erfolgt ist, weil der Antragsteller zu 1) die beantragte Gastst&#228;ttenerlaubnis nicht erhalten hatte. Dies best&#228;tigt seine Ank&#252;ndigung bei der beh&#246;rdlichen Vorsprache vom 14.8.2017, wonach er bei Nichterteilung der Gastst&#228;ttenerlaubnis den Betrieb &#8222;als Verein oder privat&#8220; aufmachen werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller zu 1) ist ebenfalls nicht Inhaber einer gastst&#228;ttenrechtlichen Erlaubnis f&#252;r die streitgegenst&#228;ndlichen R&#228;umlichkeiten. Der mit Schreiben vom 31.1.2018 modifizierte Antrag ist mit Bescheid vom 16.3.2018 abgelehnt worden. In Bezug auf den urspr&#252;nglich gestellten Antrag vom 8.6.2017 ist keine Genehmigungsfiktion nach &#167; 42a Abs. 1 VwVfG NRW eingetreten, weil der Antrag nicht hinreichend bestimmt und unvollst&#228;ndig war und der Antragsteller die noch fehlenden Unterlagen bzw. Angaben auch nicht nachgereicht hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Antrag ist nur dann bestimmt genug im Sinne des &#167;&#160;42a Abs.&#160;1 VwVfG NRW, wenn die auf seiner Grundlage fingierte Genehmigung den Anforderungen des &#167;&#160;37 Abs.&#160;1 VwVfG&#160;NRW gen&#252;gt. Da der Verwaltungsakt nicht erlassen, sondern fingiert wird, muss sich der Inhalt der fingierten Genehmigung aus dem Antrag in Verbindung mit den einschl&#228;gigen Genehmigungsvorschriften hinreichend bestimmen lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. LT-Drs. 14/8025, S.&#160;24&#160;f.; BT-Drs. 16/10493, S.&#160;15&#160;f.; Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, &#167;&#160;42a Rn. 35; Broscheit, GewArch 2015, 209, 210.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Unterlagen vollst&#228;ndig sind, ist nicht die Einsch&#228;tzung der Beh&#246;rde oder des Antragstellers ma&#223;geblich, sondern die objektive Rechtslage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. VGH-Bad.-W&#252;rtt., Beschluss vom 30.7.2018 &#8211; 9&#160;S&#160;1272/18&#160;&#8211;, juris, Rn. 12; Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, &#167;&#160;42a Rn.&#160;75.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Vollst&#228;ndige Unterlagen liegen dann vor, wenn sich die vorgelegten Unterlagen zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Beh&#246;rde in die Lage versetzen, den Antrag unter Ber&#252;cksichtigung dieser Vorgaben n&#228;her zu pr&#252;fen. Nicht vollst&#228;ndig sind Unterlagen dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollst&#228;ndig ausblenden. Die Unterlagen m&#252;ssen allerdings nicht die Genehmigungsf&#228;higkeit belegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.9.2018 &#8211; 8 A 1886/16 &#8211;, DVBl. 2019, 643 = juris, Rn. 57&#160;f., m.&#160;w.&#160;N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1) waren die eingereichten Grundrisszeichnungen und Angaben zum Betrieb nach diesen Ma&#223;st&#228;ben unzureichend, um die Zul&#228;ssigkeit des Vorhabens unter allen rechtlich relevanten Aspekten beurteilen zu k&#246;nnen. Er hatte bereits keine amtlichen Lagepl&#228;ne vorgelegt, die den aktuellen bzw. geplanten Bauzustand, auf den sich die Gastst&#228;ttenerlaubnis beziehen sollte, vollst&#228;ndig wiedergaben, weil die verschiedenen Teile des Geb&#228;udes nacheinander auf der Grundlage einzelner Teilpl&#228;ne errichtet worden waren. Auch fehlten im Hinblick auf die &#246;rtliche Lage des Betriebs mit Au&#223;engastronomie in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung &#8210; im Geltungsbereich eines (m&#246;glicherweise funktionslos gewordenen) Bebauungsplans mit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets&#160; (B II o) &#8210; n&#228;here Angaben zum Nutzungsumfang, die eine Beurteilung erlaubt h&#228;tten, ob der Betrieb im Sinne von &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG sch&#228;dliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Bel&#228;stigungen f&#252;r die Allgemeinheit bef&#252;rchten l&#228;sst. Dies wird zwar regelm&#228;&#223;ig bereits durch die Bindungswirkung einer bestandskr&#228;ftigen Baugenehmigung in dem Sinne gekl&#228;rt, dass sich die von der bestimmungsgem&#228;&#223;en Nutzung einer baurechtlich genehmigten Gastst&#228;tte typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG halten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.5.2018&#160;&#8211; 4 A 2588/14&#160;&#8211;, BauR&#160;2018, 1853 = juris, Rn.&#160;105&#160;f., m.&#160;w.&#160;N.; BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 &#8211; 1&#160;C 18.87 &#8211;, BVerwGE 84, 11 = juris, Rn.&#160;17.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Denn in Bezug auf die mit einem Gastst&#228;ttenvorhaben in bestimmter &#246;rtlicher Umgebung verbundenen Immissionen stellt &#167;&#160;4 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 Nr.&#160;3 GastG keinen anderen Zul&#228;ssigkeitsma&#223;stab auf als das baurechtliche R&#252;cksichtnahmegebot. Erforderlich ist regelm&#228;&#223;ig eine Pr&#252;fung der Vorgaben der TA L&#228;rm sowie in besonderen Ausnahmekonstellationen eine situationsbezogene Abw&#228;gung der Umst&#228;nde des Einzelfalls.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.5.2018&#160;&#8211; 4 A 2588/14&#160;&#8211;, BauR&#160;2018, 1853 = juris, Rn. 143 ff., und Beschluss vom 3.11.2015&#160;&#8211; 4 B 652/15&#160;&#8211;, NWVBl.&#160;2016, 206 = juris, Rn. 33 ff., jeweils m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings ist die baurechtliche Genehmigung, worauf die Antragsteller zutreffend hinweisen, keine notwendige Voraussetzung f&#252;r die Erteilung der Gastst&#228;ttenerlaubnis. Lediglich aus Gr&#252;nden der Verfahrens&#246;konomie werden spezifisch baurechtliche Fragen regelm&#228;&#223;ig &#8210; auch in der aktenkundigen Praxis der Antragsgegnerin &#8210; im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gepr&#252;ft, was eine nochmalige Pr&#252;fung durch die Gastst&#228;ttenbeh&#246;rde er&#252;brigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989&#160;&#8211; 1 C 18.87&#160;&#8211;, BVerwGE 84, 11 = juris, Rn. 24 und Beschluss vom 18.3.1998 &#8211; 1&#160;B 33.98 &#8211;, GewArch 1998, 254 = juris, Rn.&#160;8; OVG NRW, Urteil vom 23.5.2018&#160;&#8211; 4 A 2588/14&#160;&#8211;, BauR&#160;2018, 1853 = juris, Rn. 75.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit es aber an einer bindenden Entscheidung der Bauaufsichtsbeh&#246;rde zu den spezifisch baurechtlichen Fragen fehlt, muss die f&#252;r die Erteilung der Gastst&#228;ttenerlaubnis zust&#228;ndige Beh&#246;rde auch selbst pr&#252;fen, ob Versagungsgr&#252;nde nach &#167; 4 Abs.&#160;1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GastG vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989&#160;&#8211; 1 C 18.87&#160;&#8211;, BVerwGE 84, 11 = juris, Rn. 24 und Beschluss vom 18.3.1998 &#8211; 1&#160;B 33.98 &#8211;, GewArch 1998, 254 = juris, Rn.&#160;8; OVG NRW, Urteil vom 23.5.2018&#160;&#8211; 4 A 2588/14&#160;&#8211;, BauR&#160;2018, 1853 = juris, Rn. 100.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Deshalb gen&#252;gte es vor allem wegen der in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung geplanter Au&#223;engastronomie ohne Vorliegen einer Baugenehmigung f&#252;r den geplanten Betrieb nicht, die &#252;blichen Vordrucke zur Erteilung von Gastst&#228;ttenerlaubnissen auszuf&#252;llen. Erg&#228;nzend bedurfte es zur Beurteilung der Erlaubnisf&#228;higkeit der R&#228;ume im Hinblick auf ihre &#246;rtliche Lage weiterer Angaben, die &#252;blicherweise im Baugenehmigungsverfahren abgefragt werden. Hierzu geh&#246;ren jedenfalls ein amtlicher Lageplan (&#167;&#160;3 BauPr&#252;fVO NRW), Bauzeichnungen mit den in &#167;&#160;4 BauPr&#252;fVO NRW vorgegebenen Eintragungen, eine Bau- und Betriebsbeschreibung mit den im amtlichen Vordruck vorgesehenen Angaben insbesondere zur Betriebszeit sowie zum Immissionsschutz (&#167;&#167;&#160;1, 5, 8, 10 BauPr&#252;fVO NRW sowie Anlagen I/1, I/7 und I/8 zur VV BauPr&#252;fVO). Dem Antragsteller ist damit zutreffend bereits kurz nach Antragseingang am 28.6.2017 aufgegeben worden, einen Lageplan und Grundrisszeichnungen mit Genehmigungsvermerk der Bauaufsicht nachzureichen, ohne dass er dem nachgekommen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen daran waren die eingereichten Unterlagen offenkundig unzureichend. Die vorgelegten Grundrisszeichnungen enthalten verschiedene Erg&#228;nzungen mit Bleistift ohne genaue Abmessungen, so dass insbesondere die exakte Gr&#246;&#223;e des beabsichtigten Biergartens offen bleibt. Auf dem vorgelegten Plan sind im Biergartenbereich zehn Tische mit je vier St&#252;hlen eingezeichnet; es bleibt aber unklar, ob damit die maximale Besucherzahl festgelegt werden soll. Auch fehlen jegliche Angaben zu den f&#252;r den Au&#223;enbereich vorgesehenen Betriebszeiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Angaben waren vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil auf dem Grundst&#252;ck bereits in der Vergangenheit eine Gastst&#228;tte betrieben worden war. Die vorgelegten Grundrisszeichnungen entsprachen schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht den bauaufsichtlich genehmigten Pl&#228;nen. Danach war bereits f&#252;r die erstmalige Errichtung der Gastst&#228;tte Anfang der 1970er Jahre keine Baugenehmigung erteilt worden. Vielmehr war lediglich zwischen dem damaligen Eigent&#252;mer und der Antragsgegnerin ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden, wonach sich die Antragsgegnerin verpflichtet hatte, &#8222;gegen die Errichtung einer Gastst&#228;tte keine Einwendungen mehr zu erheben&#8220;. Auch insbesondere der &#8222;Freisitz&#8220; war auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs lediglich geduldet worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Nur eine Baugenehmigung stellt verbindlich fest, dass ein Vorhaben mit dem Baurecht &#252;bereinstimmt. Davon kann hingegen keine Rede sein, wenn baurechtswidrige Zust&#228;nde lediglich beh&#246;rdlich geduldet werden. Eine schlichte Duldung entfaltet keinerlei Legalisierungswirkung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1996 &#8211; 4 C 15.95 &#8211;, NVwZ-RR 1997, 271 = juris, Rn. 22.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Lediglich bei einer sog. aktiven Duldung kann sich trotz fehlender Legalisierungswirkung ein &#8210; einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender &#8210; Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Beh&#246;rde an der Beseitigung rechtswidriger Zust&#228;nde gehindert ist, muss den entsprechenden &#8210; schriftlich abzugebenden &#8210; Erkl&#228;rungen der Beh&#246;rde allerdings mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls &#252;ber welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Auch in F&#228;llen einer aktiven Duldung ist die Beh&#246;rde nicht mehr an diese gebunden, wenn die bauliche Anlage dergestalt ge&#228;ndert wird, dass sie eine neue und andersartige Identit&#228;t erh&#228;lt. Denn damit ist ein auf den \"Altbestand\" und dessen Nutzung bezogener Vertrauenstatbestand untergegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. z.&#160;B. OVG NRW, Urteil vom 16.3.2012 &#8211; 2 A 760/10 &#8210;, juris, Rn. 52&#160;f., 59&#160;f., m.&#160;w.&#160;N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Auf sich beruhen kann, ob die im Vergleichswege gegen&#252;ber dem fr&#252;heren Eigent&#252;mer ausgesprochenen Duldungen auch mit Wirkung f&#252;r den Rechtsnachfolger einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben. Selbst wenn dies der Fall w&#228;re, bez&#246;ge sich dieser nicht auf die ge&#228;nderte vom Antragsteller zu 1) beantragte Nutzung, die nicht mehr der fr&#252;her geduldeten Nutzung entspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der beantragte Betrieb baurechtlich als Vergn&#252;gungsst&#228;tte zu qualifizieren ist. Schon das abweichende Angebot, dass nicht mehr wie fr&#252;her auf Speisen und Getr&#228;nke ausgerichtet ist, sondern sich auf den Ausschank von Getr&#228;nken sowie das Angebot von Billard, Unterhaltungsspielger&#228;ten, gelegentlichen Musikdarbietungen und Shisha-Konsum erstreckt, f&#252;hrt auch mit Blick auf die nach Angaben des Antragstellers hierf&#252;r aufgewandten erheblichen Investitionen von 60.000,- Euro zu einer andersartigen Identit&#228;t des Betriebs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Da es auch weiterhin an einem vollst&#228;ndigen und hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale des zur Genehmigung gestellten Vorhabens hinreichend bestimmten Antrag fehlt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. bezogen auf eine Baugenehmigung etwa OVG NRW, Urteil vom 13.5.1994 &#8210; 10 A 1025/90 &#8210;, NWBVl. 1994, 417 = juris, Rn.&#160;1,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">ist der Gastst&#228;ttenbetrieb auch nicht offensichtlich genehmigungsf&#228;hig. Es l&#228;sst sich anhand der Antragsunterlagen insbesondere nicht beurteilen, ob der nicht ausreichend beschriebene Gastst&#228;ttenbetrieb f&#252;r die anliegende Wohnbebauung unzumutbare L&#228;rmimmissionen bef&#252;rchten l&#228;sst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 2, &#167; 159 Satz 1 VwGO i. V. m. &#167; 100 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167; 47 Abs.&#160;1, &#167; 53 Abs.&#160;2 Nr.&#160;2, &#167; 52 Abs. 1, 63 Abs.&#160;3 Satz&#160;1 Nr.&#160;2 GKG. In Anlehnung an Nr. 54.1 bzw. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) sind f&#252;r jede der beiden Schlie&#223;ungsverf&#252;gungen im Hauptsacheverfahren 15.000,- Euro anzusetzen. Dieser Wert ist f&#252;r das Verfahren auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2018 &#8210; 4 B 537/18 &#8210;, NWVBl. 2018, 476 = juris, Rn. 46, m.&#160;w.&#160;N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist nach &#167;&#160;152 Abs.&#160;1 VwGO, &#167;&#160;68 Abs.&#160;1 Satz&#160;5 i. V. m. &#167;&#160;66 Abs.&#160;3 Satz&#160;3 GKG unanfechtbar.</p>\n      "
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