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    "id": 319876,
    "slug": "ag-dortmund-2019-05-23-514-c-2919",
    "court": {
        "id": 647,
        "name": "Amtsgericht Dortmund",
        "slug": "ag-dortmund",
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        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Amtsgericht"
    },
    "file_number": "514 C 29/19",
    "date": "2019-05-23",
    "created_date": "2019-06-07T10:00:55Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:23:26Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:AGDO:2019:0523.514C29.19.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (&#167;&#160;91a&#160;ZPO).</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167;&#160;91a&#160;ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner m&#252;ndlichen Verhandlung bedarf, &#252;ber die Kosten des Verfahrens entschieden werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht stand dem Beklagten nicht zur Seite, wobei es nicht darauf ankommt, ob die klagende WEG &#252;ber ein Eigenkonto verf&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nach zutreffender und wohl fast einhelliger Auffassung ist der Wohnungseigentumsverwalter im Zug seiner Verpflichtung aus &#167; 27 Absatz 5 Satz 1 WEG, eingenommene Gelder von seinem Verm&#246;gen getrennt zu halten, verpflichtet, ein Konto auf den Namen der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft einzurichten (vgl. nur Becker in: B&#228;rmann, WEG, 14. Auflage 2018, &#167; 27 Rdnr. 91, 239 mwN). Ein Versto&#223; hiergegen ist &#8211; jedenfalls bei Hinzutreten weiterer gewichtiger Umst&#228;nde &#8211; geeignet, die Abberufung des Verwalters bzw. die K&#252;ndigung seines Dienstvertrags zu rechtfertigen (LG Frankfurt a.&#8201;M., Urt. v. 20.9.2017 &#8211; 2-13 S 9/15 NZM 2018, 825, 827 mwN). Teilweise wird zudem angenommen, dass dem Wohnungseigent&#252;mer ausnahmsweise ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht gegen die Verpflichtung zur Wohngeldvorauszahlung zustehen kann, wenn der Verwalter die Gelder nicht auf einem Konto der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft verwaltet, sondern einem auf seinen eigenen Namen gef&#252;hrten offenen Treuhandkonto (LG Hamburg Urt.&#160;v. 28.1.2015&#160;&#8722; 318 S 118/14, ZWE 2016, 38, 40; Becker aaO Rdnr. 91). Nach anderer Auffassung bestehe ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht nicht, jedoch sei der Wohnungseigent&#252;mer mangels F&#228;lligkeit der Hausgeldforderung zur Leistungsverweigerung berechtigt (LG Saarbr&#252;cken, Urt. v. 4.5.2018 &#8211; 5 S 44/17, NZM 2018, 518, welches zutreffend ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht schon deswegen verneint, da dieses nach &#167; 274 BGB eine Zug um Zug-Verurteilung und nicht eine Klageabweisung nach sich ziehen muss). Diesen Auffassungen ist jedoch im Ergebnis nicht zu folgen. F&#252;r den Eintritt der F&#228;lligkeit des Hausgelds ist es nicht von Bedeutung, auf was f&#252;r ein Konto &#8211; Eigenkonto der Gemeinschaft oder ein Treuhandkonto des Verwalters &#8211; die Eigent&#252;mer die Zahlungen leisten sollen (BeckOK WEG/Bartholome, 36. Ed. 1.2.2019, WEG &#167; 28 Rn. 18; H&#252;gel/Elzer, WEG, 2. Auflage 2018, &#167; 28 Rdnr. 181; Jenni&#223;en in: Jenni&#223;en, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Auflage 2017, &#167; 28 WEG, Rn. 216a). Denn ein Wohnungseigent&#252;mer hat schon formal betrachtet keinen Anspruch gegen den klagenden Verband auf Einrichtung eines WEG-Eigenkontos; er hat vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ordnungsm&#228;&#223;ige Verwaltung aus &#167; 21 Abs. 4 WEG lediglich einen Anspruch auf entsprechende Beschlussfassung durch die Wohnungseigent&#252;mer (BeckOGK/Greiner, 1.12.2018, WEG &#167; 27 Rn. 35.2). Zudem belegt der Wortlaut des &#167; 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG, dass eine schuldbefreiende Zahlung auf ein Verwalterkonto m&#246;glich ist, denn sonst w&#252;rde das Gesetz nicht anordnen, dass der Verwalter Zahlungen &#8222;in Empfang zu nehmen und abzuf&#252;hren&#8220; hat (Greiner aaO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls ist zu ber&#252;cksichtigen, dass nach herrschender Auffassung ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht des Wohnungseigent&#252;mers gegen&#252;ber laufenden Wohngeldlasten grunds&#228;tzlich ausgeschlossen ist (Jenni&#223;en aaO, Rdnr. 214), da die Liquidit&#228;t und damit die ordnungsm&#228;&#223;ige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums ohne die laufenden Beitragsleistungen der Eigent&#252;mer gef&#228;hrdet w&#228;ren und die Eigent&#252;mer gegen&#252;ber der Gemeinschaft einer Treuepflicht unterliegen (BeckOGK/Hermann, 1.12.2018, WEG &#167; 28 Rn. 87, 83). Auch aus &#167; 242 BGB kann sodann bei fehlender Einrichtung eines auf den Namen der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft gef&#252;hrten Kontos keine ausnahmsweise Zulassung des Zur&#252;ckbehaltungsrechts folgen. Denn der Wohnungseigent&#252;mer steht als Zahlungsverpflichteter aus dem Wirtschaftsplan der WEG als Schuldner gegen&#252;ber. Ein von ihm ausge&#252;btes Zur&#252;ckbehaltungsrecht ist nicht unmittelbar geeignet, die Einrichtung eines entsprechenden Kontos zu begr&#252;nden. Dies kann der Wohnungseigent&#252;mer nur durch Aus&#252;bung seiner Rechte gegen&#252;ber den Miteigent&#252;mern und dem Verwalter geltend machen. So kann der insoweit passiv bleibende Wohnungseigent&#252;mer, der lediglich hinsichtlich seiner eigenen Zahlungsverpflichtung ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht geltend macht, nicht verhindern, dass weitere Schuldner der WEG, etwa die &#252;brigen zahlungsverpflichteten Wohnungseigent&#252;mer, &#8211; ggf. freiwillig &#8211; auf das offene Treuhandkonto leisten. Eine &#8222;Sicherung&#8220; dieser Verm&#246;genswerte erreicht der Wohnungseigent&#252;mer lediglich durch Aus&#252;bung seines Zur&#252;ckbehaltungsrechts nicht. Demnach ist ihm ein solches auch nicht unter Ber&#252;cksichtigung von Treu und Glauben zuzubilligen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem ist zu ber&#252;cksichtigen, dass eine Geldschuld, wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, an sich durch Barzahlung, d.h. durch Einigung und &#220;bergabe der erforderlichen gesetzlichen Zahlungsmittel, zu erf&#252;llen ist (M&#252;KoBGB/Fetzer, 8. Auflage 2019, &#167; 362 Rn. 19). Soweit Regelungen in der Teilungserkl&#228;rung, Vereinbarungen oder Beschl&#252;sse der Wohnungseigent&#252;mer eine unbare Zahlung nicht zwingend vorsehen, ist somit eine Erf&#252;llung durch Barzahlung m&#246;glich. In diesem Fall stellt sich die Problematik der Kontoeigenschaft nicht. Unproblematisch greift sodann &#167; 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG, die Empfangszust&#228;ndigkeit des Verwalters.</p>\n      "
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