List view for cases

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    "file_number": "3d A 1816/17.O",
    "date": "2019-04-30",
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    "updated_date": "2020-12-10T13:23:33Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.3D.A1816.17O.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Berufungsverfahrens.</p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H&#246;he von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der 1969 geborene Beklagte leistete nach dem Abitur im Jahre 1990 in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. September 1992 seinen Wehrdienst als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Danach nahm er im Jahr 1993 sein Lehramtsstudium auf, das er am 29. September 2001 in den F&#228;chern Erziehungswissenschaft und Sport mit der Ersten Staatspr&#252;fung f&#252;r die Lehr&#228;mter f&#252;r die Sekundarstufe I und II mit der Note &#8222;befriedigend&#8220; abschloss. Ab dem 1. Februar 2002 absolvierte er den Vorbereitungsdienst und bestand am 31. Januar 2004 in diesen F&#228;chern die Zweite Staatspr&#252;fung f&#252;r das Lehramt Sekundarstufe I und II ebenfalls mit der Note &#8222;befriedigend&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem er bis Mitte 2006 zun&#228;chst jeweils zeitlich befristet mit unterschiedlichen Wochenstunden an verschiedenen Schulen als Lehrer t&#228;tig gewesen war, wurde er mit Wirkung vom 9. August 2006 unter Berufung in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung (z.A.) ernannt und der st&#228;dtischen Realschule O.&#160;&#160;&#160;-I.&#160;&#160;&#160; in O.&#160;&#160;&#160; zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Wirkung vom 9.&#160;August 2007 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A&#160;12 LBesG NRW eingewiesen. Wiederholte Bewerbungen mit dem Ziel der Versetzung an eine Schulform mit Sekundarstufe II blieben erfolglos. Ab Juli 2013 erm&#228;&#223;igte die Bezirksregierung die Pflichtstunden des Beklagten auf dessen Antrag aus gesundheitlichen Gr&#252;nden f&#252;r drei Monate auf sechs und f&#252;r weitere drei Monate auf 12 Pflichtstunden/Woche. Ein Einsatz im Sportunterricht wurde ausgeschlossen. Anschlie&#223;end war die Wiederaufnahme des Unterrichts mit der vollen bzw. individuellen Stundenzahl vorgesehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte ist unverheiratet und kinderlos. Er ist mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mitte Juni 2013 fand ein Zeitungsaustr&#228;ger in der Stra&#223;e &#8222;Am E.&#160;&#160;&#160;&#8220; in N.&#160;&#160;&#160; auf dem Sperrm&#252;ll einen Midi-Tower PC, den er im Oktober 2013 bei der Polizei ablieferte, nachdem er auf der Festplatte Dateien mit kinderpornographischen Inhalten festgestellt hatte. Nach dem Ergebnis des &#8222;Artemis Report&#8220; &#252;ber die polizeiliche Auswertung der Festplatte des Computers am 18. November 2013 waren u.&#160;a. 35 einschl&#228;gige Dateien zwischen Juni 2006 und August 2007 erstellt worden. Der letzte Zugriff auf diese Dateien war im Herbst 2008 bzw. im Januar 2009 erfolgt. Der PC konnte dem Beklagten zugeordnet werden, der bis September 2013 in N.&#160;&#160;&#160; rund zwei Kilometer entfernt von dem Fundort gewohnt hatte. Am 25. M&#228;rz 2014 f&#252;hrte das Polizeipr&#228;sidium L1.&#160;&#160;&#160; auf Anordnung des Amtsgerichts N.&#160;&#160;&#160; bei dem Beklagten eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurde auf einem Laptop kinder- bzw. jugendpornographisches Material aufgefunden und sichergestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bezirksregierung E1.&#160;&#160;&#160;&#160; (im Folgenden: Bezirksregierung) verbot dem Beklagten unter dem 26. M&#228;rz 2014 aus zwingenden dienstlichen Gr&#252;nden wegen des Verdachts des Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften gem&#228;&#223; &#167; 39 BeamtStG die F&#252;hrung der Dienstgesch&#228;fte. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ma&#223;nahme an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Verf&#252;gung vom 15. Mai 2014 leitete sie gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, das sie bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft L.&#160;&#160;&#160; &#160;&#8211;&#160;801 Js 738/13&#160;&#8211; gem&#228;&#223; &#167; 22 Abs.&#160;2 LDG NRW aussetzte. Zur Begr&#252;ndung hie&#223; es: Am 25.&#160;M&#228;rz&#160;2014 seien im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beklagten sein Laptop der Marke IBM und zwei USB-Sticks durch die Polizei sichergestellt worden. Bei der polizeilichen Datenauswertung des Laptops sei der Besitz kinderpornographischer Dateien festgestellt worden. Bei der automatisierten Suche nach kinderpornographischem Material seien nach Abzug von 142 Duplikaten insgesamt 110 Bilddateien als Kinderpornographie angezeigt worden. Bei der manuellen Suche seien 355 Bilddateien sowie 12&#160;Videodateien als Kinderpornographie und 49 Bilddateien als Jugendpornographie bewertet worden. Die Daten seien alle in der zweiten Partition im Ordner &#8222;eigene Dateien&#8220; festgestellt worden. Die Erzeugungsdaten h&#228;tten im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 27. Dezember 2012 gelegen. Der Beklagte stehe im Verdacht, ein Dienstvergehen gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 1 BeamtStG begangen und gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensw&#252;rdigem Verhalten (&#167; 34 Satz 3 BeamtStG) versto&#223;en zu haben. Sittliche Verfehlungen gegen&#252;ber Kindern und die Verschaffung, der Besitz und die Verbreitung von kinder- und jugendpornographischen Schriften seien in besonderem Ma&#223;e geeignet, das Ansehen und das Vertrauen in das Amt eines Lehrers zu beeintr&#228;chtigen. Der Beklagte erhielt Gelegenheit, sich zu den erhobenen Vorw&#252;rfen zu &#228;u&#223;ern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte wurde mit Verf&#252;gung der Bezirksregierung vom 2. Juli 2014 unter Einbehaltung von 15 % seiner Dienstbez&#252;ge vorl&#228;ufig des Dienstes enthoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Strafbefehl vom 28. Mai 2014 setzte das Amtsgericht N.&#160;&#160;&#160; auf Antrag der Staatsanwaltschaft L.&#160;&#160;&#160; &#8211; Zweigstelle N.&#160;&#160;&#160; &#8211; gegen den Beklagten wegen der Verbreitung pornographischer Schriften &#8211; Vergehen nach &#167;&#167; 184 b Abs. 4, 74 StGB &#8211; eine Geldstrafe von 120 Tagess&#228;tzen zu je 90,00 Euro fest und zog den sichergestellten Laptop der Marke IBM ein. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor mit Verf&#252;gung vom 20. Mai 2014 von der weiteren Verfolgung gem&#228;&#223; &#167; 154 a StPO vorl&#228;ufig abgesehen, soweit der Beklagte dar&#252;ber hinaus des Besitzes jugendpornographischer Schriften verd&#228;chtig war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Strafbefehl hei&#223;t es, der Beklagte werde beschuldigt, es in N.&#160;&#160;&#160; und L1.&#160;&#160;&#160; am 25.&#160;M&#228;rz&#160;2014 und davor unternommen zu haben, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tats&#228;chliches Geschehen wiedergeben, sowie derartige Schriften besessen zu haben. Ihm werde Folgendes zur Last gelegt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Anl&#228;sslich einer Durchsuchung Ihrer R&#228;umlichkeiten in L1.&#160;&#160;&#160;, am 25.3.2014 fanden sich [auf] dem dort sichergestellten Laptop IBM 355 Bilddateien mit Darstellungen offensichtlich noch nicht 14 Jahre alter unbekleideter Kinder &#252;berwiegend weiblichen Geschlechts, die bei anrei&#223;erischer und lediglich der sexuellen Stimulation dienender Hervorhebung ihres Genital- und Analbereichs sexuell missbraucht werden bzw. fremdbestimmt sexuelle Handlungen untereinander oder an sich selbst vornehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Darunter befinden sich zudem eine Vielzahl von Bilddateien mit der Darstellung von Geschlechtsverkehr, aber auch Oral- und Analverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls waren 12 kinderpornographische Videodateien abgespeichert. S&#228;mtliche Dateien hatten Sie sich zuvor aus unbekannten Quellen &#252;ber das Internet verschafft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits im Juni 2013 fand der Zeuge S.&#160;&#160;&#160; auf der Stra&#223;e Am E.&#160;&#160;&#160; in N.&#160;&#160;&#160; einen von Ihnen im Sperrm&#252;ll entsorgten PC-Tower der Marke Microstar, auf dem ebenfalls Videodateien [gespeichert waren], in denen der Geschlechtsverkehr zwischen einem erwachsenen Mann und einem Kind bzw. der Oralverkehr gezeigt wird.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Sonderband der Strafakten abgehefteten Ausdrucke der aufgefundenen Bilder und Videos zeigen die im Strafbefehl aufgef&#252;hrten verschiedenen Formen sexuellen Missbrauchs, so etwa Geschlechtsverkehr zwischen Kindern und einem erwachsenen Mann (exemplarisch: Dateien 8dd.jpg, 004.jpg, 007.jpg und 2-3.jpg), Oral- (exemplarisch: Dateien 9ee.jpg; tn2224.jpg, stb056.jpg und 52kk.jpg) und Analverkehr (exemplarisch: Datei 27.jpg) von erwachsenen M&#228;nnern mit Kindern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den Strafbefehl vom 28. Mai 2014 legte der Beklagte mit Schriftsatz vom 5.&#160;Juni&#160;2014 Einspruch ein, den er bezogen auf den im Strafbefehl festgestellten Besitz kinderpornographischer Schriften bzw. Bild- und Videodateien auf die Strafzumessung beschr&#228;nkte. Das im Anklagesatz wiedergegebene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsergebnis r&#228;umte er in vollem Umfang ein. Es sei aber strafmildernd zu ber&#252;cksichtigen, dass er an einer fach&#228;rztlich attestierten seelischen St&#246;rung leide, die im pers&#246;nlichen Bereich seine Kontaktf&#228;higkeit und seine sexuelle Entwicklung beeintr&#228;chtigt habe. Er legte hierzu die fach&#228;rztliche Stellungnahme des behandelnden Facharztes f&#252;r Neurologie und Psychiatrie, Dr.&#160;med. P.&#160;&#160;&#160;, vom 15.&#160;Juni 2014 vor. Die Verteidigung lege Wert darauf, hervorzuheben, dass der Beklagte selbstverst&#228;ndlich voll schuldf&#228;hig sei. Die Darstellung der fach&#228;rztlich diagnostizierten seelischen St&#246;rung bezwecke nicht die Begr&#252;ndung von Zweifeln an seiner Schuldf&#228;higkeit, sondern lediglich unter Strafzumessungsgesichtspunkten die Begr&#252;ndung einer milderen Strafe. Der Beklagte sei sich des Unrechts seiner Straftat voll bewusst. Er bereue seine Tat. Das habe sich nicht zuletzt in der psychotherapeutischen Aufarbeitung der Hintergr&#252;nde der Tat mit Hilfe des Dr. P.&#160;&#160;&#160; manifestiert. Im Juli 2014 sei bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt worden. Im Falle seiner Entfernung aus dem Beamtenverh&#228;ltnis im parallel gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren st&#252;nde er vor einem beruflichen Neuanfang. Er erstrebe eine Geldstrafe von h&#246;chstens 90 Tagess&#228;tzen, die nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes nicht in das F&#252;hrungszeugnis einzutragen w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Begr&#252;ndung seines Einspruchs f&#252;gte er u.&#160;a. den Bescheid des Oberb&#252;rgermeisters der Stadt L1.&#160;&#160;&#160; vom 7.&#160;Juli 2014 bei, in dem ein GdB von 40 festgestellt wird. Dieser beruht auf einer psychischen Beeintr&#228;chtigung (Einzelgrad 30), Belastungsbeschwerden der Knie- und Sprunggelenke, Bewegungseinschr&#228;nkung der Gro&#223;zehgelenke, Nervenengpasssyndrom im Leistenbereich, Knorpelschaden rechtes Knie, Meniskusoperation (Einzelgrad 20) und Funktionseinschr&#228;nkungen der Wirbels&#228;ule (Einzelgrad 10). Mit Schriftsatz vom 24. April 2019 hat der Beklagte den Abhilfebescheid vom 10. November 2014 vorgelegt, mit dem der GdB auf 50 heraufgesetzt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Mit rechtskr&#228;ftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts N.&#160;&#160;&#160; vom 23. Januar 2015 &#8209;&#160;605&#160;Cs&#160;&#8209;&#160;801&#160;Js&#160;738/13 - 89/14 - wurde der Beklagte wegen des mit Strafbefehl vom 28.&#160;Mai 2014 rechtskr&#228;ftig festgestellten Besitzes kinderpornographischer Schriften, die ein tats&#228;chliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, nach &#167; 184 b Abs. 4 StGB in der bis zum 26.&#160;Januar 2015 geltenden Fassung zu einer Geldstrafe von 90 Tagess&#228;tzen zu je 80 Euro verurteilt. Zugleich wurde der sichergestellte Laptop der Marke IBM gem&#228;&#223; &#167; 74 StGB eingezogen. Die nach &#167;&#160;267 Abs. 4 Satz 1 2.&#160;Halbsatz StPO abgek&#252;rzten Gr&#252;nde verwiesen darauf, der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz erg&#228;ben sich aus dem in Bezug genommenen Strafbefehl vom 28. Mai 2014. Auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtete der Beklagte noch in der Hauptverhandlung vom 23.&#160;Januar 2015. Er hatte zuvor durch seinen damaligen Verteidiger erkl&#228;ren lassen, dass der im Strafbefehl angeklagte Tatvorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften zutreffe. Er habe in einer Lebensphase gro&#223;er eigener Probleme und stark empfundener Einsamkeit in einer anonymisierten Internetwelt eine Flucht gesucht und gefunden. Er sei nicht gezielt auf Seiten gesto&#223;en, die kinderpornographische Dateien enthielten. Vielmehr habe er Dateien &#252;ber Unfallopfer und solche, die mit Gewalt zu tun gehabt h&#228;tten, gesucht. Diese seien mit kinderpornographischen Seiten verlinkt gewesen. Diese Seiten habe er aus der Faszination der Abschreckung heraus konsumiert. Er habe sie auch gespeichert und sich nicht nur einmal angeschaut. Der Hintergrund seien weitreichende psychische Probleme. F&#252;r ihn stelle das Strafverfahren auch einen Selbstfindungs- und Verarbeitungsprozess dar. Es solle aber nicht so wirken, als k&#246;nne er nicht anders. Er kenne den Unwert seines Handelns. Er empfinde gro&#223;e Reue und frage sich selbst, wie er das habe tun k&#246;nnen. Die Inbesitznahme dieser Bilder habe dazu beigetragen, dass Kindern Leid angetan worden sei. Der Beklagte selbst hatte sich dahin eingelassen, dass das, was sein Verteidiger vorgebracht habe, auch seine Einlassung sei. Ferner gab er an, keine p&#228;dophilen Neigungen zu haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Abschluss des Strafverfahrens setzte die Bezirksregierung das Disziplinarverfahren mit Verf&#252;gung vom 2. M&#228;rz 2015 fort. Sie warf dem Beklagten vor, am 25.&#160;M&#228;rz&#160;2014 und davor in N.&#160;&#160;&#160; und L1.&#160;&#160;&#160; im Besitz jugend- und kinderpornographischer Bilddateien gewesen zu sein. Im &#220;brigen wurden ihm der bereits in der Einleitungsverf&#252;gung vorgeworfene Sachverhalt bzw. die Feststellungen des rechtskr&#228;ftigen Urteils des Amtsgerichts N.&#160;&#160;&#160; vom 23. Januar 2015 &#8211; 605 Cs &#8211; 801 Js 738/13 &#8211; 89/14 &#8211; zur Last gelegt. Die kinderpornographischen Dateien seien zum Teil ausgedruckt worden. Sie bef&#228;nden sich im Beweismittelordner zum Strafverfahren. Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur &#196;u&#223;erung und den Hinweis, dass die Gleichstellungsbeauftragte &#252;ber die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert werde, sofern er dies beantrage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollm&#228;chtigten vom 29. April 2015 lie&#223; sich der Beklagte ein, dass er jedenfalls auch kinderpornographische Dateien heruntergeladen und sich angeschaut habe. Er bedaure dies au&#223;erordentlich. Er habe eine schwere, lieblose Kindheit gehabt, die insbesondere bis zu seinem zw&#246;lften Lebensjahr durch gewaltt&#228;tige &#220;bergriffe der Mutter gepr&#228;gt gewesen sei. Diese habe sich um die Kinder, insbesondere um den Beklagten, nicht gek&#252;mmert. Nach der Trennung seiner Eltern habe er gegen seinen Willen bei der Mutter bleiben m&#252;ssen und sei bis zu seinem 15. Lebensjahr ihren t&#228;glichen verbalen Attacken ausgesetzt gewesen, bis er zu seiner Gro&#223;mutter geflohen sei. Er habe auch gro&#223;e schulische Probleme gehabt. Aufgrund der fehlenden Liebe im Elternhaus bzw. der st&#228;ndigen Misshandlungen durch die Mutter habe er ernsthafte Probleme im Umgang mit Frauen gehabt. Dies habe sich erst ge&#228;ndert, nachdem er eine Freundin gefunden habe. Diese habe ihn jedoch verlassen, nachdem sie an Unterleibskrebs schwer erkrankt sei. Hierdurch sei f&#252;r ihn eine Welt zusammengebrochen. Er habe sich innerlich zur&#252;ckgezogen und einen Ausweg im Internet, in der Flucht auf alle m&#246;glichen Seiten, zun&#228;chst legale &#8222;Sexseiten&#8220;, gesucht. Irgendwann sei er dann auf die ihm zu Recht vorgehaltene Kinder- und Jugendpornographie gesto&#223;en, die er sich heruntergeladen habe. Gleichzeitig habe er jedoch bemerkt, dass er dabei gewesen sei, sich selbst zu zerst&#246;ren und habe bereits im Jahr 2010 den ihn behandelnden Dr. P.&#160;&#160;&#160; aufgesucht. Aus dessen vorgelegter fach&#228;rztlicher Stellungnahme vom 15. Juni 2014 ergebe sich, dass er versucht habe, sein seelisches Gleichgewicht durch soziale Isolation wiederherzustellen. Er habe in dieser Phase sein Verhalten selbst nicht verstanden, sondern in der Betrachtung der Bilder insofern &#8222;rituellen Trost&#8220; gesucht, als er gesehen habe, dass es anderen Kindern noch schlechter ergehe als es ihm ergangen sei. Eine sexuelle Erregung habe er dabei nicht empfunden. Vielmehr habe ihn das eigene Verhalten angewidert. Das habe auch dazu gef&#252;hrt, dass er nach zwei Jahren in der Psychotherapie beschlossen habe, den Computer wegzuwerfen, weil er diese Bilder nicht mehr habe besitzen wollen. Danach habe er sich die Bilder auch nicht mehr auf dem Laptop angesehen. Das letzte Herunterladen von Kinderpornographie sei im Jahre 2012 erfolgt. Er sei nicht p&#228;dophil oder s&#252;chtig, denn dann h&#228;tte er zwanghaft weitere Bilder herunterladen m&#252;ssen. Er habe diese &#8222;Tr&#246;stung&#8220; nicht mehr empfunden und den Laptop nur deswegen nicht entsorgt, weil darauf eine Vielzahl eigener Dokumente gespeichert sei. Er befinde sich in einer Langzeittherapie. Seine psychischen Beeintr&#228;chtigungen seien mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannt. Er sei aufgrund der psychischen Beeintr&#228;chtigungen zum damaligen Zeitpunkt au&#223;er Stande gewesen, sein Verhalten zu steuern. Sein Verhalten habe eine Zwanghaftigkeit gehabt, der er sich nur schwer habe entziehen k&#246;nnen. Als Beweismittel wurden der behandelnde Arzt Dr. P.&#160;&#160;&#160; als Zeuge und die Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens genannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 &#252;bersandte die Ermittlungsf&#252;hrerin dem Prozessbevollm&#228;chtigten des Beklagten das Ermittlungsergebnis vom 2. Juni 2015 und gab ihm Gelegenheit zur &#196;u&#223;erung. Zugleich wies sie darauf hin, dass gem&#228;&#223; &#167;&#160;73 Nr. 6 LPVG NRW die Mitwirkung des Personalrates beantragt werden k&#246;nne. Ebenso k&#246;nne beantragt werden, die Gleichstellungsbeauftragte &#252;ber das Disziplinarverfahren zu informieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollm&#228;chtigten vom 9. Juli 2015 machte der Beklagte daraufhin geltend, das Ermittlungsverfahren sei fehlerhaft durchgef&#252;hrt worden, weil sein Pers&#246;nlichkeitsbild nicht hinreichend aufgekl&#228;rt worden sei. Er beantrage erneut, den behandelnden Arzt Dr. P.&#160;&#160;&#160; als Zeugen zu vernehmen bzw. ein Sachverst&#228;ndigengutachten einzuholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu seinen Gunsten zu ber&#252;cksichtigen, dass er die von ihm einger&#228;umten Taten nachtr&#228;glich aufgearbeitet und sich von selbst in eine psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen sei nicht zu besorgen. Es habe sich um eine mittlerweile abgeschlossene negative Lebensphase gehandelt. Er habe die kinderpornographischen Dateien nach Verlust seiner Liebesbeziehung aus den bereits dargelegten Gr&#252;nden konsumiert. Zugleich werde die Mitwirkung des Personalrats beantragt. Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wurde nicht beantragt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bezirksregierung lehnte die Beweisantr&#228;ge des Beklagten, Herrn Dr. P.&#160;&#160;&#160; als Zeugen zu vernehmen bzw. ein Sachverst&#228;ndigengutachten einzuholen, durch Verf&#252;gung vom 7. August 2015 gem&#228;&#223; &#167; 24 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW mit der Begr&#252;ndung ab, die unter Beweis gestellten Tatsachen k&#246;nnten als wahr unterstellt werden, ohne dass sich an der Beurteilung der im Ermittlungsergebnis dargestellten Tat- und Schuldfrage sowie an der Bemessung der Disziplinarma&#223;nahme etwas &#228;ndere. Die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils vom 23.&#160;Januar 2015 beziehe sich auch auf die Feststellung von Rechtswidrigkeit und Schuld.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Beteiligung des Personalrats f&#252;r Lehrerinnen und Lehrer an Realschulen bei der Bezirksregierung hat der Kl&#228;ger am 16. September 2015 Disziplinarklage erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Er wirft dem Beklagten vor, ein einheitliches au&#223;erdienstliches Dienstvergehen begangen und schuldhaft gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauensw&#252;rdigen Verhalten gem&#228;&#223; &#167; 34 Satz 3 BeamtStG versto&#223;en zu haben, indem dieser am 25.&#160;M&#228;rz 2014 und davor in N.&#160;&#160;&#160; und L1.&#160;&#160;&#160; im Besitz von 49 jugend- und 355 kinderpornographischen Bilddateien sowie 12 kinderpornographischen Videodateien gewesen sei. Das ergebe sich aus den tats&#228;chlichen Feststellungen des rechtskr&#228;ftigen Strafurteils des Amtsgerichts N.&#160;&#160;&#160; vom 23.&#160;Januar 2015 &#8211; 605 Cs &#8211; 801 Js 738/13 &#8211; 89/14 &#8211; und der gest&#228;ndigen Einlassung des Beklagten. Anl&#228;sslich einer am 25. M&#228;rz 2014 durchgef&#252;hrten Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beklagten in L1.&#160;&#160;&#160; sei dessen Laptop der Marke IBM sichergestellt worden. Darauf bef&#228;nden sich 355 Bilddateien mit Darstellungen offensichtlich noch nicht 14 Jahre alter unbekleideter Kinder &#252;berwiegend weiblichen Geschlechts, die bei rei&#223;erischer und lediglich der sexuellen Stimulation dienender Hervorhebung ihres Genital- und Analbereichs sexuell missbraucht w&#252;rden bzw. fremdbestimmt sexuelle Handlung untereinander oder an sich selbst vorn&#228;hmen. Zudem habe sich darauf eine Vielzahl von Bilddateien mit der Darstellung von Geschlechtsverkehr, aber auch Oral- und Analverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen befunden. Ebenfalls seien dort 12 kinderpornographische Videodateien abgespeichert gewesen. S&#228;mtliche Dateien habe sich der Beklagte zuvor &#252;ber das Internet aus unbekannter Quelle verschafft. Die kinderpornographischen Dateien seien zum Teil ausgedruckt worden und bef&#228;nden sich im Beweismittelordner zum Strafverfahren &#8211; 605 Cs &#8211; 801 Js 738/13 &#8211; 89/14 &#8211;. Der Vorwurf des Besitzes von 49 jugendpornographischen Bilddateien sei aufgrund der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und der gest&#228;ndigen Einlassung des Beklagten als erwiesen anzusehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Das Dienstvergehen des Beklagten wiege schwer. Ausschlaggebend sei aufgrund der besonderen Schwere der Besitz von kinderpornographischen Dateien. Bei einem au&#223;erdienstlichen Besitz solcher Dateien sei bei der Berufsgruppe der Lehrer stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben. Ein Lehrer, der sich nach &#167;&#160;184 b Abs. 4 StGB strafbar mache, biete keine Gew&#228;hr daf&#252;r, die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorit&#228;t erf&#252;llen zu k&#246;nnen. Das Verhalten des Beklagten sei als besonders verwerflich einzustufen. Er habe dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in besonderem Ma&#223;e zerst&#246;rt. Er habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Es geh&#246;re zu seinen dienstlichen Pflichten, auch Kinder unter 14 Jahren und Jugendliche zu unterrichten. Sollten Eltern erfahren, dass der Lehrer ihrer Kinder als Konsument kinderpornographischer Bilder in Erscheinung getreten sei, bestehe eine Gef&#228;hrdung dienstlicher Belange in nicht unerheblichem Ma&#223;e. Daher sei durch das Dienstvergehen ein so gro&#223;er Ansehensverlust bewirkt, dass eine Weiterverwendung des Beklagten die Integrit&#228;t des Beamtentums unzumutbar belasten w&#252;rde. Der Beklagte habe diese negative Lebensphase zwar zwischenzeitlich &#252;berwunden. Es l&#228;gen aber dennoch zu seinen Gunsten keine den endg&#252;ltigen Vertrauensverlust &#252;berwiegenden Entlastungsgr&#252;nde vor. Die Voraussetzungen f&#252;r den Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldf&#228;higkeit gem&#228;&#223; &#167;&#167; 20, 21 StGB seien ebenfalls nicht gegeben. Konkrete St&#246;rungen im Sinne des &#167; 20 StGB, die die F&#228;higkeit des Beklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei der Tatbegehung erheblich eingeschr&#228;nkt h&#228;tten, seien weder im Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren vorgetragen worden. Solche gingen auch nicht aus der fach&#228;rztlichen Stellungnahme des Dr.&#160;P.&#160;&#160;&#160; vom 15. Juni 2014 hervor. Die Erheblichkeitsschwelle liege umso h&#246;her, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiege. Herr&#160;Dr.&#160;P.&#160;&#160;&#160; best&#228;tige in seiner fach&#228;rztlichen Stellungnahme vom 15. Juni 2014 ausdr&#252;cklich eine intakte Gewissensentwicklung, mithin ein intaktes Unrechtsbewusstsein des Beklagten. Der Unrechtsgehalt des Besitzes von kinderpornographischen Dateien sei dabei leicht einsehbar. Der Beklagte sei bei seiner Suche auch gezielt vorgegangen und habe vorgetragen, dass er seinen Computer weggeworfen habe, um nicht mehr im Besitz der Bilder zu sein. Gleichzeitig habe er jedoch seinen Laptop und damit die hier in Rede stehenden kinder- und jugendpornographischen Dateien behalten, weil sich darauf eine Vielzahl eigener Dokumente befunden habe. Dies beinhalte seine F&#228;higkeit, sein Verhalten gezielt zu steuern. Er habe diese jedoch nicht dazu benutzt, die verbliebenen Dateien auf dem Laptop zu l&#246;schen. Demgem&#228;&#223; habe er sp&#228;testens zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung getroffen, diese zu behalten. Selbst wenn er bei der Begehung der Tat vermindert schuldf&#228;hig gewesen w&#228;re, komme eine andere Ma&#223;nahme als die Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht. Das gelte auch, wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt werde, er habe sich einer erfolgreichen Therapie unterzogen. Denn im Gegensatz zu den F&#228;llen, in denen der Besitz kinderpornographischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweise, k&#246;nne der Autorit&#228;ts- und Ansehensverlust bei Lehrern durch eine Therapie nicht r&#252;ckg&#228;ngig gemacht werden. Als besonders erschwerend wirke sich hierbei aus, dass die Dateien mit kinderpornographischem Inhalt zum Teil auch schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand h&#228;tten. Es seien darunter Dateien mit der Darstellung von Geschlechtsverkehr sowie Oral- und Analverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen. Dies wirke sich gravierend auf den Unrechtsgehalt der Tat und damit auf die Bemessung der Disziplinarma&#223;nahme aus. Selbst in Ansehung der begonnenen Therapie sowie der psychischen Situation des Beklagten aufgrund von Belastungen aus der Kindheit und Problemen im Umgang mit Frauen sei es nicht gerechtfertigt, von der H&#246;chstma&#223;nahme abzusehen. Unerheblich sei, wie oft bzw. zu welchen Zeitpunkten der Beklagte sich die Bilder angesehen habe. F&#252;r die disziplinarische Bewertung komme es auf die Verschaffung und den Besitz und damit darauf an, zur Nachfrage solcher Bilder beigetragen zu haben. Die am 16. September 2015 &#252;bersandte Klageschrift habe Abteilungsdirektor P1.&#160;&#160;&#160; als Vertreter des Regierungsvizepr&#228;sidenten unterzeichnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">den Beklagten aus dem Beamtenverh&#228;ltnis zu entfernen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">die Disziplinarklage abzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise auf eine milde Disziplinarma&#223;nahme unterhalb der H&#246;chstma&#223;nahme zu erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Er hat (vorsorglich) die ordnungsgem&#228;&#223;e Beteiligung des Personalrats bestritten, die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ger&#252;gt und (vorsorglich) das Unterbleiben der beantragten Beweiserhebung im Disziplinarverfahren beanstandet. Seine Entfernung aus dem Dienst sei schon deswegen nicht geboten, weil auch in der Klageschrift davon ausgegangen werde, dass er in einer negativen Lebensphase gewesen sei und diese zwischenzeitlich &#252;berwunden habe. Der Milderungsgrund der negativen Lebensphase f&#252;hre zwangsl&#228;ufig dazu, dass die H&#246;chstma&#223;nahme nicht mehr ausgesprochen werden k&#246;nne. Die Klageschrift setze sich auch nicht mit den in den Schrifts&#228;tzen vom 29. April 2015 und 9. Juli 2015 vorgetragenen entlastenden Gesichtspunkten, die bei der erforderlichen Pers&#246;nlichkeitsbewertung zu ber&#252;cksichtigen seien, auseinander. Es seien darin Umst&#228;nde vorgetragen worden, die sein Verhalten in einem v&#246;llig anderen Licht erscheinen lie&#223;en. Dies sei bei der Gesamtpers&#246;nlichkeitsabw&#228;gung zu ber&#252;cksichtigen. Dies gelte auch f&#252;r seine erfolgreich abgeschlossene Therapie. Es sei richtig, dass er auf seinem Laptop keine L&#246;schungen vorgenommen habe. Er habe die Dateien auf dem Laptop nach der Entfernung des Computers aber nicht mehr konsumiert. Dies sei in Bezug auf das Vertrauensverh&#228;ltnis bei Lehrkr&#228;ften von Bedeutung. F&#252;r ihn sei mit dem demonstrativen Akt des Wegwerfens des Computers klar gewesen, dass er sich die Dateien nicht mehr ansehen w&#252;rde und wollte. Er habe dies auch nicht getan. Er habe sie als &#8222;Datenm&#252;ll&#8220; angesehen und aus seinem Ged&#228;chtnis verdr&#228;ngt, weil die negative Lebensphase f&#252;r ihn zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen sei. Es handele sich hier nicht um den Regelfall. Er habe aufgrund eines selbst erlebten Missbrauchs zur Kinderpornographie gegriffen. Das &#252;ber ihn erstellte Dienstzeugnis vom 21. Juli 2015 und das Schreiben der Vorsitzenden des F&#246;rdervereins, Frau L2.&#160;&#160;&#160;, (ohne Datum) spr&#228;chen in erheblichem Ma&#223;e f&#252;r ihn.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2017 machte der Beklagte ferner geltend, dass ihm ein GdB von 50 zuerkannt sei, und r&#252;gte, dass die Schwerbehindertenvertretung im Disziplinarverfahren nicht beteiligt worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bezirksregierung unterrichtete die Schwerbehindertenvertretung Realschulen mit Verf&#252;gung vom 26. Mai 2017 nachtr&#228;glich &#252;ber die Erhebung der Disziplinarklage. Diese nahm am 29. Mai 2017 Stellung, ohne Einw&#228;nde vorzubringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 29. Mai 2017 seinen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, nach dem ihm mit Wirkung vom 11. April 2014 ein GdB von 50 zuerkannt worden ist. Die Vertreterin des Kl&#228;gers hat in der Sitzung vom 29. Mai 2017 eine vom Regierungsvizepr&#228;sidenten am 23. Mai 2017 unterzeichnete wortgleiche Ausfertigung der Klageschrift vom 9. September 2015 &#252;berreicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 29. Mai 2017 gem&#228;&#223; &#167; 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf&#160; den Vorwurf beschr&#228;nkt, der Beklagte habe 355 kinderpornographische Bilddateien und 12 kinderpornographische Videodateien besessen, und den Vorwurf des Besitzes von 49 jugendpornographischen Bilddateien aus dem Verfahren ausgeschieden. Des Weiteren hat es Beweis erhoben durch Vernehmung des Facharztes f&#252;r Neurologie und Psychiatrie Dr.&#160;med.&#160;P.&#160;&#160;&#160; als sachverst&#228;ndigen Zeugen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Urteil vom 29. Mai 2017, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverh&#228;ltnis entfernt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das ihm am 3. Juli 2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25.&#160;Juli 2017 Berufung eingelegt. Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt er vor, die Klage sei schon unzul&#228;ssig, weil sie urspr&#252;nglich von Abteilungsdirektor P1.&#160;&#160;&#160; unterzeichnet worden sei. Daran &#228;ndere nichts, dass im Termin eine vom Regierungsvizepr&#228;sidenten unterzeichnete Klage eingereicht worden sei. Dieser sei hierzu nur bei Abwesenheit des Regierungspr&#228;sidenten befugt gewesen. Dies sei nicht dargelegt. Unabh&#228;ngig davon handele es sich um eine erstmals ordnungsgem&#228;&#223; eingereichte Klage mit der Folge, dass eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat habe einger&#228;umt werden m&#252;ssen. Die Klage sei ferner unzul&#228;ssig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden sei, obwohl der Sachverhalt Bezug zu deren Aufgaben habe. Schlie&#223;lich sei die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgem&#228;&#223; beteiligt worden. Dies k&#246;nne nicht geheilt werden. Da es sich um eine gesetzliche Zul&#228;ssigkeitsvoraussetzung handle, k&#246;nne auch nicht mit &#167;&#160;54 Abs. 1 und 2 LDG NRW argumentiert werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon sei die Klage auch unbegr&#252;ndet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei nicht von einer besonderen Schwere der Tat auszugehen, die ein Aussch&#246;pfen des anhand der abstrakten Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens rechtfertige. Die Vielzahl der Bilddateien und deren Inhalt seien nicht geeignet, eine besondere Schwere zu belegen. Diese Gesichtspunkte seien bereits im Rahmen der Strafzumessung gew&#252;rdigt worden und h&#228;tten lediglich zur Verh&#228;ngung einer Geldstrafe gef&#252;hrt. Vor diesem Hintergrund k&#246;nne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umst&#228;nde die H&#246;chstma&#223;nahme in Betracht kommen. Unabh&#228;ngig davon, dass Anzahl, Art und Inhalt der abgeurteilten Bilddateien nach dem Spruch des Strafgerichts bereits nicht eine h&#246;here Strafe rechtfertigten, l&#228;gen diese im unteren Bereich der m&#246;glichen Begehungsformen. Die W&#252;rdigung seines Pers&#246;nlichkeitsbilds sei ebenfalls zu beanstanden. Insbesondere sei das Gericht zu Unrecht nicht von einer negativen Lebensphase ausgegangen. Dass er die von ihm einger&#228;umten Taten nachtr&#228;glich aufgearbeitet und durch Weiterf&#252;hren der Therapie zwischenzeitlich die negative Lebensphase &#252;berwunden habe, k&#246;nne nicht mit dem Hinweis darauf entkr&#228;ftet werden, dass er die auf seinem Laptop aufgefundenen Bild- und Videodateien nicht gel&#246;scht habe. Ob dies gegen eine &#220;berwindung der negativen Lebensphase spreche, sei nur mittels Sachverst&#228;ndigengutachtens zu beurteilen. Im &#220;brigen sei er in der m&#252;ndlichen Verhandlung nicht dazu befragt worden, warum er die fraglichen Dateien nicht zumindest gel&#246;scht habe. Soweit das Verwaltungsgericht auch f&#252;r den Fall, dass der Besitz der kinderpornographischen Schriften in einer &#252;berwundenen negativen Lebensphase stattgefunden habe, eine durchgreifende Milderung wegen der besonderen Schwere der Pflichtverst&#246;&#223;e verneine, handele es sich um einen Zirkelschluss. Mit dieser Argumentation bed&#252;rfe es bei schweren Disziplinarma&#223;nahmen des Milderungsgrunds der negativen Lebensphase nicht. Hinzu komme, dass die Voraussetzungen der &#167;&#167; 20 und 21 StGB im Tatzeitraum vorgelegen h&#228;tten. Immerhin habe Dr. P.&#160;&#160;&#160; in der m&#252;ndlichen Verhandlung erkl&#228;rt, dass seine Steuerungsf&#228;higkeit beeintr&#228;chtigt gewesen sei. Dies habe das Verwaltungsgericht zu weiterer Aufkl&#228;rung veranlassen m&#252;ssen. Nicht zu erkennen sei ferner, inwieweit das Verwaltungsgericht seine Belastungen aufgrund seiner Erfahrungen in der Kindheit und der daraus resultierenden Pers&#246;nlichkeits- und Bindungsst&#246;rung zu seinen Gunsten gew&#252;rdigt habe. Die zur Tatzeit von Dr.&#160;P.&#160;&#160;&#160; festgestellte ausgepr&#228;gte depressive Verstimmung, Ersch&#252;tterung des Selbstwertgef&#252;hls sowie eine Verzweiflung mit Anfl&#252;gen von Suizidalit&#228;t seien ebenfalls nicht gew&#252;rdigt worden. Das gelte schlie&#223;lich auch f&#252;r die Erl&#228;uterungen von Dr. P.&#160;&#160;&#160; zu den psychischen Hintergr&#252;nden der Sammlung und Betrachtung kinderpornographischer Bilddateien. Das Verwaltungsgericht habe ausgeblendet, dass es sich um eine Form des Sich-Tr&#246;stens und um eine &#220;berlebensstrategie gehandelt habe. Diese Strategie sei mit R&#252;cksicht auf die erfolgreiche Therapie &#252;berfl&#252;ssig geworden. Das im Berufungsverfahren eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverst&#228;ndigen Prof. Dr. T.&#160;&#160;&#160; sei mit erheblichen M&#228;ngeln behaftet. So ergebe sich aus dem Gutachten nicht, dass die Begutachtung an zwei separaten Terminen erfolgt sei. Bei dem ersten Termin best&#252;nden aufgrund der &#214;rtlichkeit und der &#228;u&#223;eren Umst&#228;nde Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Gutachter nicht mit seiner vollen Konzentration bei der Erledigung der Aufgabe gewesen sei. Zu dem betreffenden Zeitpunkt sei dessen Sekret&#228;rin abwesend gewesen. Die Begutachtung habe daher bei ge&#246;ffneter T&#252;r stattfinden m&#252;ssen. Der Gutachter habe ferner Anrufe entgegennehmen m&#252;ssen, die auf seinem regelm&#228;&#223;ig klingenden Diensthandy eingegangen seien. Dar&#252;ber hinaus habe er den Sachverhalt unzureichend erfasst. So f&#252;hre er auf Seite 3 aus, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei dem Beklagten am 25. M&#228;rz 2014 und am gleichen Tag auf dem Sperrm&#252;ll ein dem Beklagten zugeh&#246;riger PC Midi-Tower gefunden worden sei. Letzteres habe sich aber bereits im August 2013 zugetragen. Auf Seite 5 sei ausgef&#252;hrt, dass der GdB 30 betragen habe. Tats&#228;chlich habe er aber seit dem 11. April 2014 einen GdB von 40 gehabt. Dieser sei nach erfolgreichem Rechtsmittel auf 50 angehoben worden. Au&#223;erdem erg&#228;ben sich Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Gutachter voreingenommen an die Begutachtungssituation herangegangen sei. Darauf deuteten nicht zielf&#252;hrende Erw&#228;gungen hin. So habe der Gutachter auf den Seiten 15, 20, 23, 24 und 27 die Wiedergabe der Ausf&#252;hrungen des Beklagten um einen Hinweis zu dessen Gef&#252;hlsregung erg&#228;nzt, indem er seine Reaktionen als &#8222;mit einem l&#228;chelnden Blick&#8220; bzw. mit &#8222;l&#228;chelt&#8220; beschrieben habe. Die Aussagekraft des Gutachtens und damit auch das Ergebnis seien weder verwert- noch belastbar. So f&#252;hre der Gutachter ohne Beleg eine Alternativhypothese in Bezug auf eine gewisse p&#228;dophile Neigung ein. Belastbare Nachweise fehlten. Des Weiteren w&#252;rdige er im Rahmen der Begutachtung das Verhalten des Beklagten nicht ordnungsgem&#228;&#223;. Der Gutachter habe etwa eine mangelnde Transparenz bez&#252;glich psychosexueller Themen festgestellt. Dies habe er indes tats&#228;chlich nicht gezeigt. Falsch sei auch die Vermutung, er habe m&#246;gliche &#220;bergriffe gegen seine Sch&#252;ler unbewusst bef&#252;rchtet. Auch dies sei nicht ansatzweise belegt. Das Gutachten beantworte die Beweisfragen unzureichend, indem es einen dringenden Verdacht auf eine wie auch immer geartete psychosexuelle St&#246;rung feststelle, hierzu aber keine belastbare Diagnose gebe. Schlie&#223;lich sei das Gutachten auch widerspr&#252;chlich. Der Gutachter bewerte das Herunterladen und den Besitz einer Vielzahl kinderpornographischer Dateien als ein komplexes Geschehen, das sich &#252;ber Jahre hingezogen habe und deshalb eines planvollen Handelns bed&#252;rfe. Daraus ziehe er den Schluss, dass die Steuerungsf&#228;higkeit in dem relevanten Zeitraum weitgehend erhalten gewesen sei. Eine solche Schlussfolgerung bedeute jedoch, dass jedwedes &#252;ber l&#228;ngere Zeit andauerndes planvolles strafbares Verhalten, allein weil es erfolgreich durchgef&#252;hrt worden sei, immer f&#252;r eine intakte Steuerungsf&#228;higkeit spreche.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">das angefochtene Urteil zu &#228;ndern und die Disziplinarklage abzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarma&#223;nahme&#160; zu erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Er macht geltend: Die Disziplinarklage sei bereits durch die am 16. September 2015 &#252;bersandte und von Abteilungsdirektor P1.&#160;&#160;&#160; unterzeichnete Klageschrift zul&#228;ssig erhoben worden. Aus &#167; 38 Abs. 1 der Gesch&#228;ftsordnungen f&#252;r die Bezirksregierungen, Runderlass des Innenministeriums vom 26.&#160;M&#228;rz 2008&#8211; 52.18.01.03 &#8211; (GO), ergebe sich, dass die Regierungspr&#228;sidenten ohne Zusatz, der Regierungsvizepr&#228;sident mit Zusatz &#8222;In Vertretung&#8220; und mit eben diesem Zusatz &#8222;ein Abteilungsleiter&#8220; in Wahrnehmung der Vertretung des Regierungsvizepr&#228;sidenten zeichnungsberechtigt sei. Aus &#167; 9 Abs. 2 GO folge, dass der Regierungsvizepr&#228;sident durch einen Abteilungsleiter vertreten werde. Selbst wenn Abteilungsdirektor P1.&#160;&#160;&#160; zum Unterzeichnen der Disziplinarklage nicht befugt gewesen sein sollte, sei ein etwaiger Mangel jedenfalls durch erneute Einreichung der Klageschrift mit der Unterschrift des Regierungsvizepr&#228;sidenten geheilt worden. Dessen Zeichnungsbefugnis ergebe sich aus &#167; 14 Abs. 1 GO. Die Aufgabenwahrnehmung in Disziplinarangelegenheiten bei der Bezirksregierung E1.&#160;&#160;&#160; erfolge grunds&#228;tzlich durch den Regierungsvizepr&#228;sidenten. Die Klage sei auch aus den zutreffenden erstinstanzlichen Erw&#228;gungen begr&#252;ndet. Das gelte nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten schriftlichen Gutachtens auch im Hinblick auf die Schuldf&#228;higkeit des Beklagten. Diese sei nach den &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen zur Tatzeit nicht beeintr&#228;chtigt gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Prof.&#160;Dr.&#160;med. T.&#160;&#160;&#160; zu einer m&#246;glichen seelischen Erkrankung des Beklagten i.&#160;S.&#160;d. &#167;&#167; 20, 21 StGB und zu einer gegebenenfalls hierdurch oder durch eine unterhalb dieser Schwelle liegende Erkrankung verursachten Beeintr&#228;chtigung seiner Steuerungsf&#228;higkeit. Bez&#252;glich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten und auf die Erl&#228;uterungen des Sachverst&#228;ndigen in der m&#252;ndlichen Verhandlung Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">In der m&#252;ndlichen Verhandlung haben die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich die in den Beiakten Heft 3, Sonderheft, erfassten Darstellungen, die exemplarisch von den vom Beklagten auf seinem Laptop gespeicherten Bild- und Videodateien ausgedruckt worden sind, zu vergegenw&#228;rtigen. Die Beteiligten haben hiervon nicht Gebrauch gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die in dem Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung ist unbegr&#252;ndet. Die Disziplinarklage ist zul&#228;ssig (I.) und begr&#252;ndet (II. bis IV.). Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endg&#252;ltig verloren hat, aus dem Beamtenverh&#228;ltnis entfernt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">I.&#160;Es liegen weder wesentliche M&#228;ngel der Disziplinarklage noch des beh&#246;rdlichen Disziplinarverfahrens vor, die dem Senat Veranlassung g&#228;ben, dem Kl&#228;ger zu deren Behebung gem&#228;&#223; &#167;&#167;&#160;54 Abs.&#160;1 Satz&#160;1, 65 Satz&#160;1 LDG NRW eine Frist zu setzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Disziplinarklageschrift wies jedenfalls in der in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten und vom Regierungsvizepr&#228;sidenten unterzeichneten Fassung keinen Mangel &#8211; mehr &#8211; auf. Die Disziplinarklage kann gem&#228;&#223; &#167;&#160;32 Abs.&#160;5 Satz&#160;1 LDG NRW auch von dem allgemeinen Vertreter der oder des Dienstvorgesetzten und damit hier vom Regierungsvizepr&#228;sidenten unterzeichnet werden. Der Mangel einer zun&#228;chst fehlerhaft unterzeichneten Disziplinarklage kann durch die Vorlage einer vorschriftsgem&#228;&#223; unterzeichneten Disziplinarklage im gerichtlichen Disziplinarverfahren &#8211; wie hier &#8211; geheilt werden, sofern keine schutzw&#252;rdigen Interessen des Beklagten entgegenstehen. So liegt es hier. Der Prozessbevollm&#228;chtigte des Beklagten hat nach einer &#220;berpr&#252;fung vor dem Verwaltungsgericht best&#228;tigt, dass die am 29.&#160;Mai 2017 vorgelegte Klageschrift keine substanziellen Unterschiede zu der urspr&#252;nglichen Klageschrift enth&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Ein wesentlicher Mangel des beh&#246;rdlichen Disziplinarverfahrens liegt ferner nicht darin, dass eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vor Erhebung der Disziplinarklage unterblieben ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Schwere des dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehens ausgeschlossen werden kann, dass der Kl&#228;ger infolge einer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten von der Erhebung einer Disziplinarklage abgesehen h&#228;tte. Allein auf diese grundlegende Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben, bezieht sich ihre Beteiligung. Der Inhalt der Klageschrift und insbesondere die &#8211; das Gericht nicht bindende &#8211; Antragstellung werden hiervon nicht erfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 &#8211; 2 B 44.12 &#8211;, juris Rn. 26, Urteil vom 20.10.2005 &#8211; 2 C 12.04 &#8211;, juris Rn. 14 (f&#252;r die Mitwirkung des Personalrats); OVG NRW, Urteil vom 09.12.2015&#8211; 3d A 1273/13.O &#8211;, juris Rn. 11 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erst kurz vor der m&#252;ndlichen Verhandlung erfolgt ist, steht einer Sachentscheidung ebenfalls nicht entgegen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, hat der Beklagte einen hierin m&#246;glicherweise liegenden Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren erst nach Ablauf der Monatsfrist nach &#167;&#160;54 Abs.&#160;1 LDG NRW ger&#252;gt. Das Verwaltungsgericht konnte ihn nach &#167;&#160;54 Abs. 2 LDG NRW unber&#252;cksichtigt lassen. Ein eventueller Fehler bleibt daher auch im Berufungsverfahren unber&#252;cksichtigt, &#167; 65 Abs. 2 LDG NRW.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">II. In tats&#228;chlicher Hinsicht geht der Senat von den im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen im rechtskr&#228;ftigen Urteil des Amtsgerichts N.&#160;&#160;&#160; vom 23.&#160;Januar 2015 (Az: 605 Cs &#8211; 801 Js 738/13 &#8211; 89/14) aus. Dabei handelt es sich um die im Urteil in Bezug genommenen Feststellungen im Strafbefehl vom 28.&#160;Mai 2014. Infolge des im Urteil des Amtsgerichts N.&#160;&#160;&#160; vom 23. Januar 2015 enthaltenen Verweises auf diese Sachverhaltsangaben (&#167; 267 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 Alt. 3 StPO) handelt es sich hierbei um die tats&#228;chlichen Feststellungen, auf denen dieses Urteil beruht. An diese Feststellungen ist der Senat gem&#228;&#223; &#167;&#167;&#160;65 Abs. 1, 56 Abs. 1 LDG NRW grunds&#228;tzlich gebunden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Urteil nach &#167; 267 Abs. 4 StPO abgek&#252;rzt abgefasst ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1999 &#8211;&#160;1 D 31.98&#160;&#8211;, juris Rn. 12, zu &#167; 18 Abs. 1 Satz 1 BDO; OVG NRW vom 01.07.2015 &#8211;&#160;3d A 2882/12.O&#160;&#8211;, juris Rn. 51.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Im Einzelnen legt der Senat folgenden Sachverhalt zugrunde:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Urteil sind durch die Bezugnahme auf den mit Strafbefehl vom 28.&#160;Mai 2014 rechtskr&#228;ftig festgestellten Besitz kinderpornographischer Schriften folgende Inhalte aufgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Anl&#228;sslich einer Durchsuchung Ihrer R&#228;umlichkeiten in L1.&#160;&#160;&#160; am 25.03.2014 fanden sich [auf] dem dort sichergestellten Laptop IBM 355 Bilddateien mit Darstellungen offensichtlich noch nicht 14 Jahre alter unbekleideter Kinder &#252;berwiegend weiblichen Geschlechts, die bei anrei&#223;erischer und lediglich der sexuellen Stimulation dienender Hervorhebung ihres Genital- und Analbereichs sexuell missbraucht werden bzw. fremdbestimmt sexuelle Handlungen untereinander oder an sich selbst vornehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Darunter befinden sich zudem eine Vielzahl von Bilddateien mit der Darstellung von Geschlechtsverkehr, aber auch Oral- und Analverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommen 12 Videodateien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht kein Anlass, sich von diesen Feststellungen nach &#167; 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu l&#246;sen. Der Beklagte hat den vom Amtsgericht N.&#160;&#160;&#160; festgestellten Sachverhalt sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren einger&#228;umt. Die Bindungswirkung besteht dabei hinsichtlich s&#228;mtlicher tats&#228;chlicher Feststellungen, die den Schuldspruch gegen den Beklagten im Strafurteil tragen; sie umfasst auch die Feststellung, dass der Beklagte die Tat nicht im Zustand der Schuldunf&#228;higkeit i.S.v. &#167; 20 StGB begangen hat. Anderenfalls h&#228;tte seine Verurteilung nicht erfolgen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.04.2016 &#8211; 3d A 1890/14.0&#160;&#8211;, juris Rn.&#160;56 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">III. Durch den Besitz kinderpornographischer Schriften hat der Beklagte vors&#228;tzlich und schuldhaft gegen seine in &#167; 34 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht versto&#223;en, wonach sein Verhalten innerhalb und au&#223;erhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Gegen diese Pflicht verst&#246;&#223;t ein Beamter, wenn er vors&#228;tzlich kinderpornographische Schriften im Sinne von &#167;&#160;11 Abs.&#160;3 StGB besitzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 &#8211;&#160;2 C 13.10&#160;&#8211;, juris Rn. 16 f., und Beschluss vom 26.06.2012&#160; &#8211;&#160;2 B 28.12&#160;&#8211;, juris Rn.&#160;8 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Pflichtverletzung ist als Dienstvergehen zu bewerten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat das Dienstvergehen au&#223;erdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche T&#228;tigkeit eingebunden war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 &#8211;&#160;1 D1.08 &#8211;,&#160;juris Rn.&#160;54.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Er hatte die einschl&#228;gigen Dateien ausschlie&#223;lich auf seinem privaten Computer abgespeichert. Sein au&#223;erdienstliches Fehlverhalten erf&#252;llt auch die qualifizierenden Voraussetzungen des &#167; 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar wird von einem Beamten au&#223;erdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem B&#252;rger. Deshalb komme einem au&#223;erdienstlichen Fehlverhalten eines Beamten selbst dann, wenn es einen Straftatbestand verwirklicht, nicht in jedem Fall disziplinare Bedeutsamkeit zu. Das Fehlverhalten des Beklagten erf&#252;llt im Streitfall jedoch die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen im Sinne von &#167; 47 Abs. 1 Satz&#160;2 BeamtStG. Hiernach ist ein au&#223;erdienstliches Verhalten ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umst&#228;nden des Einzelfalles in besonderem Ma&#223;e geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer f&#252;r sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeintr&#228;chtigen. Ma&#223;gebend hierf&#252;r ist die Eignung des Fehlverhaltens, das Vertrauen in besonderem Ma&#223;e zu beeintr&#228;chtigen. Die m&#246;gliche Beeintr&#228;chtigung muss sich entweder auf das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 &#8211;&#160;2 C&#160; 9.14&#160;&#8211;, juris Rn.&#160;11 f. und 16 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Dies zugrunde gelegt ist der au&#223;erdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften als Dienstvergehen des Beklagten zu bewerten, weil diese Straftat in besonderem Ma&#223;e geeignet ist, das in ihn gesetzte Vertrauen in einer f&#252;r sein Amt bedeutsamen Weise zu beeintr&#228;chtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Lehrern weist der au&#223;erdienstliche Besitz kinderpornographischen Materials regelm&#228;&#223;ig &#8211; so auch hier &#8211; einen engen dienstlichen Bezug auf. Ein derartiges Verhalten gibt begr&#252;ndeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung f&#252;r den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich wegen eines derartigen Verhaltens strafbar gemacht hat, bietet keine Gew&#228;hr daf&#252;r, dass er die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorit&#228;t (Sch&#252;lern und der Kollegenschaft gegen&#252;ber ebenso wie gegen&#252;ber der Elternschaft) erf&#252;llen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 19.03.2013 &#8211;&#160;2&#160;B 17.12&#160;&#8211;, juris Rn. 7, und vom 25.05.2012 &#8211;&#160;2 B 133.11&#160;&#8211;, juris Rn. 11.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet dessen w&#228;re selbst bei fehlendem Dienstbezug mit R&#252;cksicht auf den Strafrahmen ein hinreichendes Ma&#223; disziplinarrechtlich erheblicher Ansehenssch&#228;digung gegeben. Die Disziplinarw&#252;rdigkeit eines erstmaligen au&#223;erdienstlichen Fehlverhaltens eines Beamten im Sinne von &#167; 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist regelm&#228;&#223;ig anzunehmen, wenn das au&#223;erdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch das Gesetz zur &#196;nderung der Vorschriften &#252;ber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur &#196;nderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) hat der Gesetzgeber den Strafrahmen f&#252;r den Besitz kinderpornographischer Schriften von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erh&#246;ht. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches handelt es sich um eine Strafandrohung im mittleren Bereich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 &#8211;&#160;2 C 13.10&#160;&#8211;, juris Rn. 17f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">IV. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen f&#252;hrt nach einer Gesamtw&#252;rdigung s&#228;mtlicher zu ber&#252;cksichtigender Gesichtspunkte zur Entfernung aus dem Beamtenverh&#228;ltnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarma&#223;nahme richtet sich gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 2 S&#228;tze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Ber&#252;cksichtigung der Pers&#246;nlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigef&#252;hrten Vertrauensbeeintr&#228;chtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit (&#220;berma&#223;verbot) zu gen&#252;gen. Die Disziplinarma&#223;nahme muss unter Ber&#252;cksichtigung aller be- und entlastenden Umst&#228;nde des Einzelfalls in einem gerechten Verh&#228;ltnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 &#8211;&#160;2 C 63.11&#160;&#8211;, juris Rn.&#160;13 (zu &#167; 13 BDG); OVG NRW, Urteil vom 21.05.2014 &#8211;&#160;3d A 1614/11.O&#160;&#8211;, juris Rn. 41.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endg&#252;ltig verloren, ist er aus dem Beamtenverh&#228;ltnis zu entfernen (&#167; 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Der endg&#252;ltige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtw&#252;rdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch k&#252;nftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten versto&#223;en oder die durch sein Fehlverhalten herbeigef&#252;hrte Sch&#228;digung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverh&#228;ltnisses nicht wiedergutzumachen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2010 &#8211;&#160;2 B 121.09&#160;&#8211;, juris Rn. 5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;F&#252;r die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarma&#223;nahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umst&#228;nden der Tatbegehung sowie H&#228;ufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggr&#252;nden f&#252;r sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen f&#252;r den dienstlichen Bereich und f&#252;r Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des &#167; 5 LDG NRW aufgef&#252;hrten Disziplinarma&#223;nahmen zuzuordnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Pers&#246;nlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeintr&#228;chtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Ma&#223;nahme geboten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 &#8211;&#160;2 C 16.10&#160;&#8211;, juris Rn. 29.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Das Dienstvergehen des Beklagten ist von solcher Schwere, dass als Disziplinarma&#223;nahme dessen Entfernung aus dem Beamtenverh&#228;ltnis angezeigt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Das festgestellte (au&#223;erdienstliche) Dienstvergehen &#8211;&#160;Besitz kinderpornographischer Schriften &#8211;&#160;wiegt generell sehr schwer. Der Straftatbestand sch&#252;tzt die ungest&#246;rte sexuelle Entwicklung von Kindern. Denn auch derjenige, der sich kinderpornographische Materialien beschafft und besitzt, tr&#228;gt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Nur weil diese Produkte &#8222;konsumiert&#8220; werden, besteht ein Anreiz f&#252;r Hersteller und Vertreiber, diese auf den &#8222;Markt&#8220; zu bringen und zu diesem Zweck Kinder zu missbrauchen oder missbrauchen zu lassen. Im Hinblick auf den mit der Herstellung solcher Materialien verbundenen Kindesmissbrauch trifft den Verbraucher eine starke mittelbare Verantwortlichkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. RegE BT-Drs. 12/3001, S. 5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Ma&#223;e pers&#246;nlichkeits- und sozialsch&#228;dlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gef&#228;hrdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpers&#246;nlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gef&#252;hlsm&#228;&#223;ig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der T&#228;ter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum blo&#223;en auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 &#8211;&#160;2&#160;C 5.10&#160;&#8211;, juris Rn. 16, und vom 06.07.2000 &#8211;&#160;2 WD 9.00&#160;&#8211;, juris Rn. 10.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Der mit &#167; 184b Abs. 4 StGB verfolgte Schutzzweck, die &#8222;M&#228;rkte&#8220; f&#252;r kinderpornographische Materialien einzud&#228;mmen, um so Kinder vor sexuellen &#220;bergriffen zu bewahren und ihre ungest&#246;rte sexuelle Entwicklung zu gew&#228;hrleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer &#252;berw&#228;ltigenden Mehrheit der Bev&#246;lkerung &#8211; trotz &#8222;Liberalisierung&#8220; der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet &#8211;, nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verst&#246;&#223;e gegen die einschl&#228;gigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den T&#228;ter in hohem Ma&#223;e der Missachtung aus. Deshalb f&#252;hrt die Verurteilung eines Beamten wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeintr&#228;chtigung des Beamten, wenn nicht zu einem v&#246;lligen Ansehensverlust.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">In besonderem Ma&#223;e gilt dies f&#252;r Lehrer, denen als dienstliche Aufgabe die Erziehung von Kindern und Jugendlichen anvertraut ist. Mit R&#252;cksicht auf die Variationsbreite der Begehungsformen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Regeleinstufung f&#252;r den Besitz kinderpornographischer Schriften allerdings auch dann nicht angezeigt, wenn das strafbare Verhalten einen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten aufweist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 &#8211;&#160;2 C 5.10&#160;&#8211;, juris Rn. 22, und vom 18.06.2015 &#8211; 2 C 9.14 &#8211;, juris Rn. 30 und &#8211; 2 C 25.14 &#8211;, juris Rn.&#160;31.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Vielmehr ist von einem Orientierungsrahmen auszugehen. Die Aussch&#246;pfung des ma&#223;geblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens (a) kommt grunds&#228;tzlich nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens (b) entspricht. Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hierbei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 &#8211;&#160;2&#160;C 25.14&#160;&#8211;, juris Rn. 37, m.&#160;w.&#160;N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">a) Zur Bestimmung der disziplinaren Ma&#223;nahme ist bei einem au&#223;erdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zur&#252;ckzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einsch&#228;tzung zum Unwert eines Verhaltens zum Ausdruck gebracht hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 &#8211;&#160;2&#160;C50.13 &#8211;, juris Rn. 15.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Der Besitz kinderpornographischer Schriften ist eine schwerwiegende Straftat. Dies zeigt schon die Strafandrohung &#8211; Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren &#8211; die der Gesetzgeber seit 2004 &#8211; in Versch&#228;rfung der zuvor geltenden Strafandrohung in &#167; 184 Abs. 5 StGB a.&#160;F. &#8211; in &#167; 184b Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB f&#252;r den hier in Rede stehenden Tatzeitraum festgelegt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Bezogen auf den bis zum 26. Januar 2015 geltenden Strafrahmen des &#167;&#160;184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ist f&#252;r die Ma&#223;nahmebemessung grunds&#228;tzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zur&#252;ckstufung abzustellen, wenn das (au&#223;erdienstliche) Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2015 &#8211;&#160;2&#160;C 50.13&#160;&#8211;, juris Rn. 16, vom 18.06.2015 &#8211;&#160;2 C 9.14&#160;&#8211;, juris Rn. 32, und vom 19.08.2010 &#8211; 2&#160;C 13.10&#160;&#8211;, juris Rn. 26, sowie Beschluss vom 25.05.2012 &#8211;&#160;2 B 133.11&#160;&#8211;, juris Rn. 10.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Weist ein Dienstvergehen demgegen&#252;ber einen solchen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen f&#252;r die m&#246;gliche Disziplinarma&#223;nahme bei mittelschweren Straftaten, f&#252;r die die Strafgesetze eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorsehen, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverh&#228;ltnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2015&#160; &#8211;&#160;2&#160;C 6.14&#160;&#8211;, juris Rn. 18, und vom 18.06.2015 &#8211;&#160;2 C 9.14&#160;&#8211;, juris Rn. 33, sowie Beschluss vom 08.06.2017 &#8211;&#160;2 B 5.17&#160;&#8211;, juris Rn. 10.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Lehrern, die sich wegen au&#223;erdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar gemacht haben, ist dies angesichts der besonderen Dienstpflichten dieser Beamten stets der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 08.06.2017 &#8211;&#160;2 B 5.17&#160;&#8211;, juris Rn. 10, vom 19.03.2013 &#8211;&#160;2 B 17.12&#160;&#8211;, juris Rn. 4, und vom 25.05.2012 &#8211;&#160;2 B 133.11&#160;&#8211;, juris Rn. 10, sowie Urteile vom 19.08.2010 &#8211;&#160;2 C 5.10&#160;&#8211;, juris Rn. 24, und vom 10.12.2015 &#8211;&#160;2 C 6.14&#160;&#8211;, juris Rn. 18.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">b) Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann bei einer au&#223;erdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zur&#252;ckgegriffen werden. Dies folgt zun&#228;chst aus &#167; 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschlie&#223;lich an den Strafausspruch der Strafgerichte ankn&#252;pft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit f&#252;r die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz f&#252;r die Schwere einer au&#223;erdienstlich begangenen Straftat und f&#252;r Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck. Sie ist auch f&#252;r die disziplinarrechtliche Beurteilung von ma&#223;geblicher Bedeutung. Ist von den Strafgerichten &#8211; wie hier &#8211; nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen, bedarf der Ausspruch einer statusber&#252;hrenden Disziplinarma&#223;nahme einer besonderen Begr&#252;ndung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverh&#228;ltnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umst&#228;nde in Betracht. Au&#223;erdem d&#252;rfen f&#252;r den Beamten keine entlastenden Umst&#228;nde von erheblichem Gewicht sprechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 &#8211;&#160;2 C 9.14&#160;&#8211;, juris Rn. 37 f. und&#160; &#8211;&#160;2&#160;C 25.14&#160;&#8211;, juris Rn.&#160;39, Beschluss vom 16.03.2017 &#8211;&#160;2&#160;B&#160; 42.16&#160;&#8211;, juris Rn.&#160;30.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Im Streitfall wiegt das Dienstvergehen bereits aufgrund disziplinarrechtlich bedeutsamer Gesichtspunkte so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverh&#228;ltnis angezeigt ist, obwohl das Strafgericht &#8222;nur&#8220; eine Geldstrafe verh&#228;ngt hat. Das folgt zun&#228;chst aus dem besonders engen Dienstbezug, der bei au&#223;erdienstlichem Besitz kinderpornographischer Schriften, dessen sich der Beklagte als Lehrer strafbar gemacht hat, gegeben ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Wer kinderpornographische Schriften besitzt, tr&#228;gt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen &#8211; wie bereits erw&#228;hnt &#8211; zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Versto&#223; gegen ihre Menschenw&#252;rde und k&#246;rperliche Unversehrtheit bei. Ein Lehrer ist gem&#228;&#223; &#167;&#160;57 Abs.&#160;1 SchulG NRW nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (&#167; 2 SchulG NRW) nicht nur zur Wissensvermittlung verpflichtet, sondern auch zur Erziehung der ihm anvertrauten Sch&#252;ler. Nach &#167; 2 Abs.&#160;2 Satz 1 SchulG NRW f&#246;rdert die Schule u.&#160;a. die Achtung vor der W&#252;rde des Menschen als vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler sollen gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs.&#160;4 Satz 3 SchulG NRW bef&#228;higt werden, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Der Lehrer muss im Rahmen seines Erziehungsauftrags insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen f&#246;rdern und sch&#252;tzen. Ein Lehrer, der sich nachweislich f&#252;r kinderpornographische Abbildungen interessiert und diese besitzt, handelt dem Lehr- und Erziehungsauftrag insofern diametral zuwider, als er in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich gesch&#252;tzte Werteordnung glaubhaft vermitteln muss. Bereits Art. 7 Abs. 1 Verf NRW legt unter anderem die Achtung vor der W&#252;rde des Menschen als Erziehungsziel fest. In diesem Zusammenhang besteht eine hohe Verantwortung des Lehrers, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung und eigene Einhaltung sittlicher Wertvorstellungen und&#160;-empfindungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem bietet ein Lehrer, der kinderpornographische Schriften besitzt, keine Gew&#228;hr, dass er die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben noch mit der erforderlichen Autorit&#228;t erf&#252;llen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2012 &#8211; 2 B 133.11 &#8211;, juris Rn. 11.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Eltern ist es nicht zuzumuten, ihre Kinder einem Lehrer anzuvertrauen, der gezeigt hat, Interesse am Leiden von Kindern zu empfinden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt die H&#246;chstma&#223;nahme allerdings auch im Falle des Besitzes kinderpornographischer Schriften durch Lehrer nur in Betracht, wenn ihr strafbares Verhalten aufgrund der Tatumst&#228;nde, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und f&#252;r den Beamten keine entlastenden Umst&#228;nde von erheblichem Gewicht sprechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 25.05.2012 &#8211;&#160;2&#160;B 133.11&#160;&#8211;, juris Rn. 11, vom 19.03.2013 &#8211;&#160;2 B 17.12&#160;&#8211;, juris Rn.&#160;5, und vom 16.03.2017 &#8211;&#160;2&#160;B 42.16&#160;&#8211;, juris Rn.12; vgl. ferner betreffend Polizeibeamte: Urteil vom 18.06.2015 &#8211;&#160;2 C 9.14&#160;&#8211;, juris Rn. 36.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Hier ist die Aussch&#246;pfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung und den Dienstbezug gebildeten Orientierungsrahmens bis zur H&#246;chstma&#223;nahme &#8222;nach oben&#8220; wegen der konkreten Gegebenheiten des Dienstvergehens indiziert. Im Streitfall begr&#252;nden Anzahl (355 Bild- und 12 Videodateien) und Inhalt der beim Beklagten sichergestellten kinderpornographischen Schriften eine besondere Verwerflichkeit seines Fehlverhaltens im Sinne dieser Rechtsprechung. Hinzu kommt der zeitliche Aspekt: Die Bilder und Videos, deren Besitz auf dem IBM Laptop dem Beklagten vorgeworfen wird und deren &#220;bertragung dorthin mittels einer Diskette oder eines anderen Speichermediums er einger&#228;umt hat, tragen Speicherdaten zwischen dem 1.&#160;Februar 2010 und dem 27.&#160;Dezember 2012. Der Beklagte hat sie mithin &#252;ber mehr als drei Jahre und damit &#252;ber einen betr&#228;chtlichen Zeitraum auf einem PC gespeichert und bis zur Hausdurchsuchung am 25.&#160;M&#228;rz 2014 zwischen mehr als vier Jahren und ca. 1&#160;&#188;&#160;Jahren auf der Festplatte eines von ihm verwendeten Computers, zuletzt auf einem Laptop, aufbewahrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht ordnet nach eigener W&#252;rdigung den Besitz der vom Beklagten auf seinem Computer gespeicherten kinderpornographischen Bilddateien wegen des Inhalts des dargestellten Missbrauchs dem oberen Bereich im Spektrum kinderpornographischer Darstellungen zu. Auf einer Vielzahl von Bildern ist, wie bereits das Strafgericht festgestellt hat, Vaginal-, Oral-, und Analverkehr von erwachsenen M&#228;nnern mit Kindern zu sehen. Das Gericht nimmt Bezug auf die in den Strafakten, Sonderheft Bilder und Videos, enthaltenen Ausdrucke der vom Beklagten auf seinem Laptop gespeicherten Dateien, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Dass zahlreiche auf seinem Laptop gespeicherte Darstellungen die genannten Missbrauchsformen wiedergeben, bestreitet der Beklagte nicht. Er ist lediglich der Auffassung, dass diese Inhalte dem unteren Bereich des Spektrums kinderpornographischer Darstellungen zuzuordnen seien. Dem ist nicht zu folgen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Der Besitz durch &#167;&#160;184b StGB sanktionierter kinderpornographischer Darstellungen vaginalen, oralen und insbesondere auch analen Geschlechtsverkehrs Erwachsener mit Kindern erweist sich als Gesichtspunkt, der eine solche Tat als besonders verwerflich erscheinen l&#228;sst. Dies folgt bereits daraus, dass die Nachfrage nach derartigen Bilddateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern i. S. d. &#167;&#160;176a Abs.&#160;2 Nr.&#160;1 StGB und damit zum Versto&#223; gegen ihre k&#246;rperliche Unversehrtheit und Menschenw&#252;rde beitr&#228;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2018 &#8211; 3d A 754/12.O &#8211;, juris Rn.&#160;185.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Gerade die Form des abgebildeten Missbrauchs, der &#252;berwiegend in der vollendeten bzw. beginnenden Penetration der Vagina, des Mundes oder des Anus der missbrauchten Kinder besteht, stellt einen besonders schweren Eingriff in die k&#246;rperliche Integrit&#228;t der Opfer dar. Der 2.&#160;Strafsenat des Bundesgerichtshofs f&#252;hrt zur Bedeutung des Eindringens des Geschlechtsglieds in den K&#246;rper des Opfers &#8211;&#160;soweit f&#252;r den Streitfall erheblich &#8211;&#160;Folgendes aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Der Begriff &#8222;Eindringen in den K&#246;rper&#8221; in &#167; 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB umschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und stellt sie unter erh&#246;hte Strafdrohung (Senat, Urteil vom 16. Juni 1999 - 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 132). [&#8230;] Nach der Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs sollte dieses qualifizierende Merkmal im Wesentlichen dem durch das 33. Str&#196;ndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) in &#167;&#160;177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (heute &#167; 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) eingef&#252;hrten Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Vergewaltigung nachgebildet werden (BT-Drucks. 13/8587, S. 31 f.). Hiernach sollte &#8222;vor allem das Eindringen des Geschlechtsgliedes in den K&#246;rper als orale oder anale Penetration erfasst&#8221; werden (BT-Drucks. 13/2463, S. 7 und BT-Drucks. 13/7324, S. 6; BGH, Beschluss vom 14.&#160;September 1999 - 4 StR 381/99, NStZ 2000, 27). [&#8230;] Anders als das Regelbeispiel des &#167; 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB stellt &#167; 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht auf die besondere Erniedrigung des Opfers ab, sondern allein auf das Eindringen in den K&#246;rper, welches - soweit beischlaf&#228;hnlich - als schwerwiegende Beeintr&#228;chtigung der k&#246;rperlichen Integrit&#228;t anzusehen ist (Senat, Beschluss vom 19.&#160;Dezember 2008-&#160;2&#160; StR 282/08, BGHSt 53, 118, 120). &#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2014 &#8211;&#160;2&#160;StR13/14&#160;&#8211;, juris Rn. 25 bis 27.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">2. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverh&#228;ltnis Ausgangspunkt der Ma&#223;nahmebemessung, so kommt es f&#252;r die Bestimmung der zu verh&#228;ngenden Disziplinarma&#223;nahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Pers&#246;nlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeintr&#228;chtigung nach &#167;&#160;13 Abs.&#160;2 S&#228;tze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Ma&#223;nahme geboten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 &#8211;&#160;2 C 63.11&#160;&#8211;, juris Rn. 17 m.&#160;w.&#160;N., Beschluss vom 01.03.2012 &#8211;&#160;2 B 140.11&#160;&#8211;, juris Rn. 9.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Damit wird zugleich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen, derzufolge eine Verh&#228;ngung der H&#246;chstma&#223;nahme bei Besitz kinderpornographischer Schriften auch im Fall von Lehrern nur in Betracht kommt, wenn f&#252;r den Beamten nicht entlastende Umst&#228;nde von erheblichem Gewicht sprechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 25.05.2012 &#8211;&#160;2&#160;B 133.11&#160;&#8211;, juris Rn. 11, vom 19.03.2013 &#8211;&#160;2 B 17.12&#160;&#8211;, juris Rn.&#160;5, und vom 16.03.2017 &#8211;&#160;2&#160;B 42.16&#160;&#8211;, juris Rn.12.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Mangels derartiger entlastender Gesichtspunkte sind diese Voraussetzungen hier erf&#252;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">a) Das Bemessungskriterium &#8222;Pers&#246;nlichkeitsbild des Beamten&#8220; gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs.&#160;2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen pers&#246;nliche Verh&#228;ltnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Pr&#252;fung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Pers&#246;nlichkeitsbild des Beamten &#252;bereinstimmt oder ob es etwa als pers&#246;nlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 &#8211;&#160;2 B 35.13&#160;&#8211;, juris Rn. 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei sind auch Verhaltensweisen des Beamten zu ber&#252;cksichtigen, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 &#8211;&#160;2 B 84.09&#160;&#8211;, juris Rn. 14 [f&#252;r &#167; 13 Abs. 1 Satz 3 BDG].</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte pers&#246;nlichkeitsbezogene Milderungsgr&#252;nde, die zum Absehen von der H&#246;chstma&#223;nahme f&#252;hren k&#246;nnen, liegen nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">(1)&#160;Der Beklagte hat das Dienstvergehen insbesondere nicht im Zustand einer im Sinne des &#167;&#160;21 StGB erheblich verminderten, regelm&#228;&#223;ig einer Entfernung aus dem Beamtenverh&#228;ltnis entgegenstehenden Schuldf&#228;higkeit begangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu BVerwG, Beschl&#252;sse vom 09.02.2016 &#8211;&#160;2 B 84.14&#160;&#8211;, juris Rn. 21, und vom 04.07.2013 &#8211;&#160;2 B 76.12&#160;&#8211;, juris Rn. 19.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">&#167;&#160;21 StGB setzt voraus, dass die F&#228;higkeit des T&#228;ters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in &#167;&#160;20 StGB bezeichneten Gr&#252;nde bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. Gr&#252;nde in diesem Sinne sind eine krankhafte seelische St&#246;rung, eine tiefgreifende Bewusstseinsst&#246;rung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit, die die F&#228;higkeit beeintr&#228;chtigen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Beim Beklagten m&#252;sste daher zur Tatzeit eine solche Beeintr&#228;chtigung und damit ein Eingangsmerkmal i. S. v. &#167; 20 StGB vorgelegen haben. Bereits das ist nicht der Fall. Es bestehen auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Beklagte im Tatzeitraum unter einer St&#246;rung in diesem Sinne gelitten hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Diagnose sowohl des den Beklagten behandelnden Dr. P.&#160;&#160;&#160; als auch des vom Gericht beauftragten Sachverst&#228;ndigen Prof. Dr. T.&#160;&#160;&#160; bestehen keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass bei dem Beklagten eines der ersten drei in &#167;&#160;20 StGB genannten Eingangsmerkmale vorgelegen haben k&#246;nnte. Dr. P.&#160;&#160;&#160; hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, er habe bei dem Beklagten in der ersten Behandlungsphase von 2010 bis 2012 eine ausgepr&#228;gte depressive Verstimmung, eine Ersch&#252;tterung des Selbstwertgef&#252;hls, Verzweiflung und auch Anfl&#252;ge von Suizidalit&#228;t festgestellt. Nach einer Stellungnahme des Dr. P.&#160;&#160;&#160; vom 31. Januar 2011, die er auf Wunsch des Beklagten zusammen mit weiteren &#228;rztlichen Berichten Prof. Dr. T.&#160;&#160;&#160; im Rahmen der Begutachtung zur Verf&#252;gung gestellt hat, lagen bei dem Beklagten zum damaligen Zeitpunkt &#8222;depressive Verstimmungen bei einer narzi&#223;tisch strukturierten Pers&#246;nlichkeit mit anaklitischem Anteil&#8220; vor. Diese Diagnose hat Prof. Dr. T.&#160;&#160;&#160; nach der mehrst&#252;ndigen gutachterlichen Untersuchung als (retrospektiv) gut nachvollziehbar angesehen. Zudem hat er eine psychosexuelle Problematik in den Raum gestellt, die derzeit &#8211; trotz nunmehr mehrj&#228;hriger ambulanter Psychotherapie &#8211; als nicht gekl&#228;rt bezeichnet werden m&#252;sse. Auch soweit Dr. P.&#160;&#160;&#160; bei dem Beklagten eine Pers&#246;nlichkeitsst&#246;rung durch eine schwere Traumatisierung in der Kindheit festgestellt hat, erf&#252;llt eine solche St&#246;rung nicht die Voraussetzungen der ersten drei Alternativen des &#167;&#160;20 StGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Eine schwere andere seelische Abartigkeit lag beim Beklagten im Tatzeitraum ebenfalls nicht vor. Darunter fallen seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen, die zwar keine krankhaften seelischen St&#246;rungen im oben genannten Sinne darstellen, aber zu Ver&#228;nderungen der Pers&#246;nlichkeit f&#252;hren. Diese m&#252;ssen in ihrer Gesamtheit das Leben des T&#228;ters vergleichbar schwer und mit &#228;hnlichen&#8211; auch sozialen &#8211; Folgen st&#246;ren, belasten oder einengen wie krankhafte seelische St&#246;rungen. Dabei sind der Auspr&#228;gungsgrad der St&#246;rung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsf&#228;higkeit des T&#228;ters von Bedeutung. F&#252;r die Bewertung der Schwere der St&#246;rung ist im Allgemeinen ma&#223;gebend, ob es im Alltag au&#223;erhalb des Delikts zu Einschr&#228;nkungen des sozialen Handlungsverm&#246;gens gekommen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2017 &#8211; 5 StR 364/17 &#8211;, juris Rn. 9 m.&#160;w.&#160;N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dieses Eingangsmerkmal fallen beispielsweise abh&#228;ngige Pers&#246;nlichkeitsst&#246;rungen (ICD-10, F 60.7), Anpassungsst&#246;rungen (ICD-10, F 43.2), etwa auch nach emotionaler Traumatisierung sowie narzisstische oder paranoide Pers&#246;nlichkeitsst&#246;rungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 65.&#160;Aufl. 2018, &#167;&#160;20 Rn.&#160;41.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Eine St&#246;rung dieser Art bzw. mit dem notwendigen Schweregrad war bei dem Beklagten im Tatzeitraum unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Beweisaufnahmen nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Dr. P.&#160;&#160;&#160; hat zwar in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht davon gesprochen, dass beim Beklagten eine Pers&#246;nlichkeitsst&#246;rung durch eine schwere Traumatisierung in der Kindheit vorliege. Eine Zuordnung zu den Klassifizierungen des ICD-10 wollte er aber ausdr&#252;cklich nicht vornehmen, weil seine Diagnose aus der Sicht eines Psychoanalytikers au&#223;erhalb dieser Klassifizierung erfolge. Vor diesem Hintergrund begr&#252;ndet allein seine Diagnose einer Pers&#246;nlichkeitsst&#246;rung das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i.&#160;S.&#160;v. &#167;&#160;20 StGB nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Auch nach den in der m&#252;ndlichen Verhandlung erl&#228;uterten Feststellungen von Prof. Dr. T.&#160;&#160;&#160; im Rahmen der Begutachtung des Beklagten bestand bei diesem im Tatzeitraum keine schwere andere seelische Abartigkeit. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung hat Prof. Dr. T.&#160;&#160;&#160; bei dem Beklagten eine Pers&#246;nlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, selbstunsicheren sowie passiv-aggressiven Anteilen festgestellt. Er f&#252;hrt weiter aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Aus psychiatrisch-forensischer Sicht l&#228;sst sich daher feststellen, dass von einer Pers&#246;nlichkeits<span style=\"text-decoration:underline\">st&#246;rung</span> im engeren Sinne (also gem&#228;&#223; ICD-10) nicht gesprochen werden kann und erst recht erreicht sein St&#246;rungsbild nicht die Auspr&#228;gung des juristisch geforderten Schweregrades des vierten Eingangsmerkmals des &#167; 20 StGB (&#8222;<span style=\"text-decoration:underline\">schwere</span> andere seelische Abartigkeit&#8220;). Denn trotz seiner (u.&#160;a. narzisstischen) Grundproblematik bei gest&#246;rter Mutter-Sohn-Beziehung ist es Herrn E2.&#160;&#160;&#160; gelungen, insbesondere beruflich einen konstanten, recht erfolgreichen Weg zu gehen. Die langj&#228;hrige Zugeh&#246;rigkeit zur Schule, seine nebenberuflichen Aktivit&#228;ten (Rehabilitationszentrum) sowie der gro&#223;e, seinen Angaben nach gut funktionierende Freundeskreis mit regelm&#228;&#223;igen stabilen Kontakten im Freizeitbereich (sportliche Aktivit&#228;ten, M&#228;nnerreisen etc.) sprechen f&#252;r weitgehend erhaltene (gesunde) soziale Kompetenzen. Auch im weiteren Bereich und speziell hinsichtlich Partnerschaften sind schwerwiegende Konflikte bis auf die sicherlich h&#246;chst konflikttr&#228;chtige wie gleichfalls von Ambivalenz gepr&#228;gte Beziehung zu Daniela nicht bekannt geworden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt betrachtet kann keineswegs von einer eingeengten Lebensf&#252;hrung gesprochen werden. Schwerwiegende sonstige Krisen sind in den bisherigen knapp f&#252;nf Lebensjahrzehnten nicht aufgetreten. Weder bestehen Vorstrafen noch ist Herr E2.&#160;&#160;&#160; bislang mit sonstigen dissozialen Verhaltensweisen in Erscheinung getreten.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die nach Auffassung von Prof. Dr. T.&#160;&#160;&#160; bislang nicht gekl&#228;rte psychosexuelle Komponente der St&#246;rung erf&#252;llt die Voraussetzungen eines Eingangsmerkmals i. S. v. &#167; 20 StGB nicht. Er teilt die aus seiner Sicht rein psychoanalytischen Deutungen der Betrachtung kinderpornographischer Bilder durch Dr.&#160;P.&#160;&#160;&#160; nicht. Dass der Beklagte nicht doch eventuell eine sexuelle Erregung bei Betrachtung dieser Art sexueller Bilder bzw. Filme erlebt habe und folglich eine (gewisse) p&#228;dophile Neigung vorliege, lasse sich nicht vollst&#228;ndig ausschlie&#223;en und sollte daher als Alternativhypothese genannt werden. Auch Dr.&#160;P.&#160;&#160;&#160; habe diesen Aspekt rein hypothetisch in Betracht gezogen. So habe er aufgezeigt, dass die Neigung des Beklagten, sich bei seinen sportlichen Aktivit&#228;ten selbst zu sch&#228;digen, als Neigung zur Selbstbestrafung gedeutet werden k&#246;nne. Die h&#228;ufigen Sportverletzungen h&#228;tten im Ergebnis dazu gef&#252;hrt, dass der Beklagte bereits vor der Anzeige wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften nicht mehr als &#8222;Turnlehrer&#8220; eingesetzt gewesen sei. Ob er sich so vor m&#246;glichen &#220;bergriffen gegen die Sch&#252;ler gesch&#252;tzt habe, m&#252;sse noch gekl&#228;rt werden. Dass eine solche Kl&#228;rung erfolgt sei, konnte Prof. Dr. T.&#160;&#160;&#160; den weiteren Berichten von Dr. P.&#160;&#160;&#160; nicht entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn beim Beklagten eine bisher m&#246;glicherweise von seinem Therapeuten nicht festgestellte p&#228;dophile Neigung vorgelegen haben sollte, ergibt sich hieraus unter Zugrundelegung der Ausf&#252;hrungen des Gutachters Prof.&#160;Dr.&#160;T.&#160;&#160;&#160; nach &#220;berzeugung des Gerichts kein Anhaltspunkt f&#252;r das Vorliegen der Voraussetzungen des &#167; 20 StGB. Nach den in der m&#252;ndlichen Verhandlung erl&#228;uterten Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen k&#228;me insoweit allenfalls eine Nebenstromp&#228;dophilie oder eine Erscheinung im Zusammenhang mit einer akuten Lebenskrise in Betracht. Dabei handele es sich jeweils um eine Abweichung der sexuellen Pr&#228;ferenz, aus der allein &#252;blicherweise nicht so schwerwiegende Zw&#228;nge resultieren, dass sie sich weitestgehend oder vollst&#228;ndig der willentlichen Kontrolle des Betroffenen entziehen. So hat der Sachverst&#228;ndige in der m&#252;ndlichen Verhandlung ausgef&#252;hrt, dass bei P&#228;dophilen im Regelfall allein aufgrund einer gegebenenfalls auch ausschlie&#223;lichen Sexualpr&#228;ferenz eine verminderte Schuldf&#228;higkeit nicht festzustellen sein. Etwas anderes k&#246;nne bei einschl&#228;gigen Begleiterkrankungen gelten. Dass dies beim Beklagten ausnahmsweise anders w&#228;re bzw. solche Begleiterkrankungen vorlagen, konnte der Sachverst&#228;ndige mit hinreichender Sicherheit ausschlie&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen in seinem schriftlichen Gutachten und im Rahmen der Erl&#228;uterung in der m&#252;ndlichen Verhandlung &#252;berzeugen das Gericht davon, dass bei dem Beklagten zur Tatzeit keine einem der Eingangsmerkmale des &#167; 20 StGB zuzuordnende seelische Beeintr&#228;chtigung vorgelegen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beweiskraft des Gutachtens wird nicht durch die Einw&#228;nde des Beklagten ersch&#252;ttert. Das gilt zun&#228;chst f&#252;r die R&#252;ge, der Sachverst&#228;ndige habe sich bei dem ersten Gespr&#228;chstermin nur unzureichend konzentriert, weil seine Sekret&#228;rin abwesend gewesen sei und er deshalb die T&#252;r zu deren Zimmer habe offenlassen und eingehende Telefonate habe annehmen m&#252;ssen. Dieses Vorbringen f&#252;hrt nicht auf eine fehlerhafte oder unvollst&#228;ndige Aufnahme des Gespr&#228;chsinhalts durch den Sachverst&#228;ndigen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der ausf&#252;hrlichen Wiedergabe der Schilderungen des Beklagten in dem schriftlichen Gutachten. Der Hinweis des Beklagten auf eine fehlerhafte Wiedergabe des Zeitpunkts, an dem sein PC Midi-Tower auf dem Sperrm&#252;ll gefunden wurde, betrifft eine fehlerhafte Wiedergabe des Inhalts der Akten des Verwaltungsgerichts, nicht aber des Untersuchungsgespr&#228;chs. Dass der Sachverst&#228;ndige &#8211;&#160;tats&#228;chlich fehlerhaft&#160;&#8211; angenommen hat, der Midi-Tower sei unmittelbar vor der beim Beklagten im M&#228;rz 2014 durchgef&#252;hrten Hausdurchsuchung gefunden worden, stellt auch keinen f&#252;r die Begutachtung erheblichen Gesichtspunkt bei der Erfassung des Sachverhalts dar. Der Beklagte hat die im M&#228;rz 2014 auf seinem Laptop festgestellten kinderpornographischen Dateien unstrittig zwischen 2010 und 2012 heruntergeladen und zu diesem Zeitpunkt auf dieses Ger&#228;t gespeichert. Ob er einen weiteren Computer, auf dem eine Vielzahl kinderpornographischer Bilder festgestellt wurden, bereits im Sommer 2013 auf dem Sperrm&#252;ll entsorgt hatte, ist f&#252;r die vom Sachverst&#228;ndigen zu beantwortende Frage unerheblich, ob der Beklagte w&#228;hrend des Herunterladens und Speicherns von 355 einschl&#228;gigen Dateien zwischen 2010 und 2012 und w&#228;hrend des andauernden Besitzes dieser Dateien bis M&#228;rz 2014 auf einem Laptop unter einer St&#246;rung gelitten haben k&#246;nnte, die seine Schuldf&#228;higkeit gemindert haben k&#246;nnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Der weitere vom Beklagten behauptete Fehler beim Erfassen des Sachverhalts liegt nicht vor. Der Sachverst&#228;ndige hat auf der vom Beklagten angef&#252;hrten Seite 5 zu Recht wiedergegeben, dass bei dem Beklagten ein Grad der Behinderung von 30 in Bezug auf psychische Beeintr&#228;chtigungen festgestellt worden sei. Im weiteren Verlauf weist er darauf hin, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der m&#252;ndlichen Verhandlung eine Erh&#246;hung auf insgesamt 50 erfolgt sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen betreffen die insoweit vom Beklagten beanstandeten Passagen wiederum nicht den Inhalt des Begutachtungsgespr&#228;chs, sondern die Zusammenfassung des Inhalts der Gerichtsakte, insbesondere auch des Vorbringens des Beklagten. Anhaltspunkte f&#252;r eine unzureichende Konzentration des Sachverst&#228;ndigen anl&#228;sslich des Begutachtungsgespr&#228;chs lassen sich dem offensichtlich nicht entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Beklagte schlie&#223;lich aufgrund der von ihm beanstandeten Rahmenbedingungen am ersten Untersuchungstag befangen in dem Sinne gewesen w&#228;re, dass er sich nicht habe &#246;ffnen k&#246;nnen, ist nicht zu erkennen. Derartiges macht er auch nicht konkret geltend. Er hat lediglich zu der von Prof. Dr. T.&#160;&#160;&#160; festgestellten mangelnden Transparenz bez&#252;glich psychosexueller Themen vorgetragen, dass dies, wenn &#252;berhaupt, der Begutachtungssituation geschuldet gewesen sei, aber nicht ansatzweise ausweichendes Verhalten seinerseits gezeigt habe. Etwas anderes ist auch der Zusammenfassung des Gespr&#228;chsinhalts im Gutachten nicht zu entnehmen. Der Beklagte hat insbesondere auch zu intimen Fragen ausf&#252;hrlich Stellung genommen. Das betrifft etwa seine sexuellen Erfahrungen, begonnen im Alter von 17 Jahren mit der ersten Freundin. Von einer zur&#252;ckhaltenden Reaktion hat der Sachverst&#228;ndige lediglich in Bezug auf Fragen berichtet, die den Konsum der vom Beklagten gespeicherten kinderpornographischen Darstellungen betrafen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg r&#252;gt der Beklagte, der Sachverst&#228;ndige sei voreingenommen an die Begutachtung herangegangen. Der Beklagte st&#252;tzt diesen Einwand auf die Wiedergabe seiner Mimik und Gesten w&#228;hrend des Untersuchungsgespr&#228;chs. Dabei beanstandet er vor allem, dass der Sachverst&#228;ndige wiederholt auf ein L&#228;cheln bzw. einen l&#228;chelnden Blick hingewiesen habe. Bei s&#228;mtlichen vom Beklagten angef&#252;hrten Passagen bestand jedoch Veranlassung f&#252;r einen Hinweis auf Mimik oder Gesten des Beklagten, die Aufschluss &#252;ber Gef&#252;hlsregungen bei der Schilderung des Erlebten geben k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">Das gilt zun&#228;chst f&#252;r die im Zusammenhang mit Operationen oder sonstigen Erkrankungen und Unf&#228;llen spontan und mit einem l&#228;chelnden Blick auf den Schreibblock des Gutachters gestellte Frage, wie viel Platz er denn da habe. Damit zeigte der Beklagte, eine Vielzahl von Erkrankungen und Unf&#228;llen in seiner Kindheit, Jugend und als Erwachsener mit ironischer Distanz zu schildern. Dadurch vermittelte er den Eindruck, unter diesen Erlebnissen nicht besonders gelitten zu haben. Dasselbe gilt f&#252;r seine Erz&#228;hlung von der Grundschulzeit, in der er vom Typus her schon immer gro&#223; und kr&#228;ftig gewesen und wegen blonder Haare von den M&#228;dchen toll gefunden worden sei. Er habe auch immer der Beste sein wollen, auch in der Pause, wo er mit den Anderen gek&#228;mpft habe. Diese Aussage hat er wiederum mit einem L&#228;cheln abgeschlossen. Dass er demnach die Zeit in der Schule erkennbar als positiv in Erinnerung hatte, ist im Hinblick auf die sich anschlie&#223;enden Schilderungen der Situation zu Hause von Bedeutung. So habe er seine Mutter als angsteinfl&#246;&#223;end empfunden. Bei ihr habe er weder Ruhe noch Unterst&#252;tzung gefunden. Sie habe eine auch k&#246;rperlich bedrohliche Atmosph&#228;re verbreitet. Dass er die Zeit, die er in der Schule verbrachte, ebenso wie das Spielen in einem weitl&#228;ufigen Garten und das Fu&#223;ballspiel auf der Stra&#223;e als erkennbar positiv empfunden hat, kann f&#252;r die gutachterliche Einsch&#228;tzung etwa der Bedeutung der demgegen&#252;ber als belastend empfundenen Beziehung des Beklagten zu seiner Mutter eine Rolle spielen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Das gilt auch f&#252;r die weiteren Hinweise auf ein L&#228;cheln des Beklagten. So verdeutlicht seine Mimik bei der Schilderung seines Studienverlaufs auf Seite 23 des Gutachtens, dass er die lange Studiendauer r&#252;ckblickend uneingeschr&#228;nkt positiv besetzte. So hatte er auch seine T&#228;tigkeit f&#252;r den Fu&#223;ballverein Borussia M&#246;nchengladbach w&#228;hrend des Studiums in guter Erinnerung, was er ebenfalls mit einem L&#228;cheln unterstrich, als er davon berichtete, dass er Professoren mit Karten versorgt habe. Dass er von Flirts w&#228;hrend seiner Referendarzeit mit einem L&#228;cheln berichtete, zeigt, dass er seine wechselnden Beziehungen bzw. Aff&#228;ren jedenfalls bis zum Jahr 2005 nicht als negativ wahrgenommen hat. Erst zu diesem Zeitpunkt hat er seinen Angaben nach eine ungef&#228;hr eineinhalb Jahre andauernde Beziehung zu einer gleichzeitig einem anderen Mann verbundenen Frau beendet, weil er &#8222;endlich mal was Handfestes wollte&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Erfolglos macht der Beklagte geltend, die von Prof. Dr. T.&#160;&#160;&#160; als Alternativhypothese eingef&#252;hrte Erw&#228;gung sei nicht ansatzweise belegt, dass der Beklagte nicht doch eine sexuelle Erregung bei der Betrachtung kinderpornographischer Bilder bzw. Filme erlebt habe und folglich eine (gewisse) p&#228;dophile Neigung vorliege bzw. vorgelegen habe. Damit stellt er die Belastbarkeit der Ausf&#252;hrungen des Gutachters nicht durchgreifend in Frage. Der Gutachter st&#252;tzt die von ihm angef&#252;hrte Hypothese vor allem auf eine Aussage des den Beklagten behandelnden Dr. P.&#160;&#160;&#160;. Dieser hat die vom Beklagten beanstandete Vermutung ge&#228;u&#223;ert, letzterer habe sich in einer Form der Selbstbestrafung Verletzungen zugef&#252;gt, um nicht weiter als Sportlehrer t&#228;tig sein zu k&#246;nnen. Hintergrund k&#246;nne, so Dr. P.&#160;&#160;&#160;, eine unbewusste Furcht vor &#220;bergriffen auf Sch&#252;ler gewesen sein. Dass es f&#252;r die beanstandete Alternativhypothese keinerlei Belege gebe, trifft zwar insofern zu, als die Vermutung von Dr. P.&#160;&#160;&#160; lediglich einen Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r die hypothetischen Erw&#228;gungen des Sachverst&#228;ndigen darstellt. Da es sich aber erkl&#228;rterma&#223;en nur um eine Hypothese handelt, bedarf es keiner Belege, die als Grundlage einer belastbaren Diagnose zu fordern w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Annahme des Beklagten beantwortet das Gutachten auch die vom Gericht aufgeworfenen Beweisfragen, obwohl der Sachverst&#228;ndige im Rahmen der Begutachtung festgestellt hat, es sei nicht abschlie&#223;end gekl&#228;rt, inwieweit der Beklagte unter einer psychosexuellen St&#246;rung leide. Dazu k&#246;nne das Gutachten nicht abschlie&#223;end Stellung nehmen, weil der Beklagte auf Fragen zu seiner sexuellen Orientierung und zu dem Konsum kinderpornographischer Bilder nur ausweichend reagiert und kurz und unpr&#228;zise geantwortet habe. Diese Einschr&#228;nkung der Aufkl&#228;rungsm&#246;glichkeiten stellt das Ergebnis und die Aussagekraft des Gutachtens nicht in Frage. Denn, wie der Sachverst&#228;ndige in der m&#252;ndlichen Verhandlung &#252;berzeugend dargelegt hat, konnte er aufgrund seiner ausf&#252;hrlichen Untersuchung des Beklagten mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass dieser auch unter Ber&#252;cksichtigung einer eventuellen psychosexuellen Problematik nicht unter einer St&#246;rung leidet, die ihrer Auspr&#228;gung nach den rechtlich geforderten Schweregrad des vierten Eingangsmerkmals des &#167; 20 StGB erreicht. Dies schlie&#223;t er aus dem im Wesentlichen, insbesondere beruflich konstanten und recht erfolgreichen Weg, den der Beklagte trotz der bei ihm festgestellten psychischen Beeintr&#228;chtigungen habe gehen k&#246;nnen. So spr&#228;chen die langj&#228;hrige Zugeh&#246;rigkeit zur Schule, die nebenberuflichen Aktivit&#228;ten des Beklagten und sein gro&#223;er, seinen Angaben nach gut funktionierender Freundeskreis mit regelm&#228;&#223;igen stabilen Kontakten im Freizeitbereich f&#252;r weitgehend erhaltene (gesunde) soziale Kompetenzen. Bis auf die sicherlich h&#246;chst konflikttr&#228;chtige und von Ambivalenz gepr&#228;gte Beziehung zu der Frau, mit der der Beklagte gemeint habe, sein Leben verbringen zu wollen, seien schwerwiegende Konflikte speziell hinsichtlich der &#252;brigen Partnerschaften nicht bekannt. Daraus hat der Sachverst&#228;ndige (nachvollziehbar) geschlossen, dass bei dem Beklagten die Lebensf&#252;hrung nicht eingeengt (gewesen) sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Mit diesen Ausf&#252;hrungen hat der Sachverst&#228;ndige &#252;berzeugend und im Einklang mit den Anforderungen, die an eine schwere andere Abartigkeit im Sinne des vierten Eingangsmerkmals des &#167; 20 StGB zu stellen sind, erl&#228;utert, warum beim Beklagten unabh&#228;ngig von der nicht abschlie&#223;end gekl&#228;rten Frage einer psychosexuellen St&#246;rung kein solches Eingangsmerkmal vorliegt. Die Feststellungen sind auch vor dem Hintergrund der Schilderungen des Beklagten anl&#228;sslich der Untersuchungstermine &#252;berzeugend. Der Beklagte ist zwar in der Kindheit durch teils k&#246;rperliche, teils psychische &#220;bergriffe und Verletzungen seitens der Mutter belastet worden. Seine Erz&#228;hlung zeigt aber immer wieder, dass er nicht nur in der Grundschulzeit, sondern insbesondere in der Zeit, nachdem er mit 15 Jahren die Wohnung der Mutter verlassen hatte und bei seiner Gro&#223;mutter eingezogen war, viele positive Erfahrungen gemacht hat, die er auch als solche erinnert. Das gilt grunds&#228;tzlich f&#252;r die Beziehung zu seiner ersten Freundin, aber auch f&#252;r die Zeit bei der Bundeswehr und vor allem f&#252;r die Studienzeit und schlie&#223;lich auch f&#252;r das Referendariat. Insgesamt vermittelten seine Angaben gegen&#252;ber dem Gutachter, die dem Gutachten zu entnehmen sind, den Eindruck, dass er auf diese Lebensabschnitte zufrieden zur&#252;ckblickte. Lediglich seine Besch&#228;ftigung als Lehrer und nicht als Studienrat bewertet er negativ. Das Scheitern der langj&#228;hrigen konfliktbeladenen partnerschaftlichen Beziehung f&#252;hrt er &#252;berwiegend auf Probleme der Partnerin zur&#252;ck. Die Erfahrungen w&#228;hrend dieser erst im April 2017 endg&#252;ltig beendeten Beziehung scheinen lediglich insofern fortzuwirken, als der Beklagte ausweislich seiner Angaben seitdem keine derart enge Beziehung mehr eingegangen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Fehlt es &#8211; wie hier &#8211; nach den &#252;berzeugenden und durch die von ihm wiedergegebenen Angaben des Beklagten gest&#252;tzten Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen f&#252;r das in Rede stehende Dienstvergehen bereits an einer St&#246;rung, die einem der Eingangsmerkmale des &#167;&#160;20 StGB zuzuordnen ist, kommt es auf die Rechtsfrage der Erheblichkeit einer Minderung der Schuldf&#228;higkeit, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 &#160;-&#160;2 B 85.16&#160;-, juris Rn. 7,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">nicht mehr an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">(2) Anhaltspunkte f&#252;r das Vorliegen anderer in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts &#8222;anerkannter&#8220; Milderungsgr&#252;nde, wie etwa des pers&#246;nlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation, sind bei einem &#252;ber drei Jahre andauernden Besitz von insgesamt 355 einschl&#228;gigen Bild- und 12 Videodateien, die der Beklagte aus einer Vielzahl von Dateien, die er auf dem Midi-Tower gespeichert hatte, auf den Laptop &#252;bertragen und auch im fraglichen Zeitraum betrachtet hat, nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">bb)&#160;Stehen dem Beklagten keine so genannten anerkannten Milderungsgr&#252;nde zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Pers&#246;nlichkeitsbilds bei der Ma&#223;nahmebemessung unber&#252;cksichtigt bleiben d&#252;rften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgr&#252;nde verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgr&#252;nde Vergleichsma&#223;st&#228;be f&#252;r die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverh&#228;ltnisses in Betracht ziehen zu k&#246;nnen. Generell gilt, dass deren Gewicht umso gr&#246;&#223;er sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 &#8211;&#160;2 C 63.11&#160;&#8211;, juris Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013&#8211;&#160;2 B 35.13&#160;&#8211;, juris Rn. 21.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">Entlastende Gesichtspunkte des Pers&#246;nlichkeitsbilds, die hiernach in ihrer Gesamtheit ein Absehen von der H&#246;chstma&#223;nahme rechtfertigen k&#246;nnen, sind nicht festzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">(1)&#160;Eine &#8222;Entgleisung w&#228;hrend einer inzwischen &#252;berwundenen negativen Lebensphase\" im Tatzeitraum kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase w&#228;hrend des Tatzeitraums kann zwar je nach den Umst&#228;nden des Einzelfalles mildernd ber&#252;cksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur f&#252;r au&#223;ergew&#246;hnliche Verh&#228;ltnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit &#252;berwunden hat. Die Ber&#252;cksichtigung einer schwierigen, inzwischen &#252;berwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenversto&#223; als Folge der Lebensumst&#228;nde darstellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 22.03.2016 &#8211;&#160;2 B 43.15&#160;&#8211;, juris Rn. 11, und vom 09.10.2014 &#8211;&#160;2 B 60.14&#160;&#8211;, juris Rn.&#160;32., sowie Urteil vom 28.02.2013 &#8211;&#160;2&#160;C 3.12&#160;&#8211;, juris Rn. 40 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\">Es muss sich um eine pers&#246;nlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Ma&#223;st&#228;ben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 &#8211;&#160;2 B 49.15&#160;&#8211;, juris Rn. 11.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Beklagten angef&#252;hrten Belastungen aufgrund einer konfliktbeladenen Beziehung zu einer Frau, die er f&#252;r sich habe gewinnen wollen, belegen schon nicht derart von der Normalit&#228;t abweichende Verh&#228;ltnisse, dass die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie h&#228;tten ihn zeitweilig aus der Bahn geworfen. Allerdings sprechen die folgenden Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen zu einer denkbaren sexuellen Verhaltensauff&#228;lligkeit, mit der Menschen in Lebenskrisen (insbesondere bei sich lang hinziehenden Partnerschaftskrisen) in einigen F&#228;llen reagieren k&#246;nnen, f&#252;r eine gewisse Beeintr&#228;chtigung des Beklagten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Die Hinwendung zur Anonymit&#228;t (z.B. surfen im Internet), die Steigerung der Frequenz beim Betrachten des pornographischen Bildmaterials mit eventuellem Ausbleiben sexueller Erregung (bzw. Befriedigung) kann nahezu suchtartige Z&#252;ge annehmen. Dass im Fall von Herrn E2.&#160;&#160;&#160; offenbar vorwiegend kinderpornografisches Bildmaterial konsumiert wurde, wirft selbstverst&#228;ndlich die Frage nach der sexuellen Orientierung auf. Dabei muss es sich keineswegs um eine fixierte P&#228;dophilie handeln, sondern m&#246;glicherweise um eine so genannte p&#228;dophile Nebenstr&#246;mung, bei der grunds&#228;tzlich durchaus erf&#252;llende Sexualit&#228;t mit erwachsenen Frauen erlebt werden kann. Ger&#228;t jedoch eine Partnerbeziehung (mit einer erwachsenen Frau) in eine Krise, k&#246;nnte eine (anonyme) Hinwendung zu Kindern (P&#228;dophilie) oder Heranwachsenden (Ephebophilie) die Folge sein - im Sinne einer Perversion in der Lebenskrise.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat sich allerdings in dem betreffenden Zeitraum von 2010 bis 2012, in dem er die kinderpornographischen Dateien heruntergeladen und gespeichert hat, in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Diese sei seines Erachtens auch erfolgreich gewesen und von ihm Ende 2012 u.&#160;a. deshalb beendet worden (nicht nur wegen einer fehlenden weiteren &#220;bernahme der Kosten durch die Krankenversicherung). Zu diesem Zeitpunkt war er seinen Angaben in der m&#252;ndlichen Verhandlung zufolge bereits seit &#252;ber einem halben Jahr von der betreffenden Frau getrennt. Dennoch hat er auch nach Abschluss der ersten therapeutischen Behandlung Ende 2012 bis Juni 2013 noch eine Vielzahl kinderpornographischer Darstellungen auf zwei Computern aufbewahrt und, nachdem er den Midi-Tower im Juni 2013 auf dem Sperrm&#252;ll entsorgt hatte, bis M&#228;rz 2014 immerhin 355 kinderpornographische Darstellungen auf seinem Laptop gespeichert. Wenn die besonders belastende Situation durch eine konfliktreiche partnerschaftliche Beziehung Grund f&#252;r den Konsum kinderpornographischer Schriften gewesen w&#228;re, h&#228;tte das Entsorgen s&#228;mtlicher Bilder zumindest nahe gelegen, nachdem die seinen Angaben nach besonders krisenhafte Phase zwischen 2010 und 2012 beendet war und bis 2014 kein Kontakt zu seiner fr&#252;heren Partnerin bestand. Daf&#252;r spricht auch, dass er seinen eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2013 dazu in der Lage war, eine neue Beziehung einzugehen und sich auf eine Aff&#228;re einzulassen. Gegen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Konsum kinderpornographischer Darstellungen und der geschilderten Krise in einer Partnerschaft spricht ferner, dass der Beklagte bereits deutlich vor dem von ihm als besonders konfliktbelastet beschriebenen Zeitraum zwischen 2010 und 2012, n&#228;mlich ab 2006, kinderpornographische Bilder auf seinen&#8211;&#160;sp&#228;ter entsorgten &#8211; Midi-Tower heruntergeladen, auf dessen Festplatte gespeichert und bis Ende 2008 auf die betreffenden Dateien zugegriffen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Herunterladens der kinderpornographischen Bild- und Videodateien, die auf der Festplatte des im Juni 2013 auf dem Sperrm&#252;ll entsorgten Midi-Tower gespeichert waren, beruhen auf dem Bericht &#252;ber die polizeiliche Auswertung mit Hilfe der Software Artemis am 18. November 2013. Dieser Bericht befindet sich in dem Sonderheft Bilder + Videos in der Strafakte des oben genannten Strafverfahrens (Az: 605 Cs &#8211; 801 Js 738/13 &#8211; 89/14). Auf den Seiten drei bis sieben dieses Berichts sind Bilddateien ausgedruckt, denen ein Erstelldatum und ein Datum des letzten Zugriffs zugeordnet ist. Die dort niedergelegten Daten werden hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem er sich mit kinderpornographischen Darstellungen besch&#228;ftigt hat, vom Beklagten durch seine Einlassung in der m&#252;ndlichen Verhandlung best&#228;tigt. Dort hat er auf Nachfrage des Gerichts angegeben, ab dem Jahr 2006 einschl&#228;gige Bilder heruntergeladen und gespeichert zu haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zur Anzahl der auf dem Midi-Tower gespeicherten kinderpornographischen Bild- und Videodateien beruhen auf dem Auswertebericht vom 28.&#160;Mai 2014 &#252;ber die weitere Auswertung der Festplatte dieses Computers durch die Kreispolizeibeh&#246;rde X.&#160;&#160;&#160; zun&#228;chst mit Hilfe polizeilicher Auswerte-Tools und anschlie&#223;end durch einen Sachbearbeiter. Auch dieser Bericht ist Bestandteil des Sonderhefts Bilder + Videos in der Strafakte des oben genannten Strafverfahrens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">(2)&#160;Das Gericht hat die vom Beklagten geltend gemachten Belastungen durch die konfliktreiche Beziehung auch unabh&#228;ngig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Entgleisung in einer negativen Lebensphase zu seinen Gunsten in die Abw&#228;gung einbezogen. Sie f&#252;hren jedoch angesichts der Schwere und Anzahl der Pflichtverletzungen nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Der Dienstherr und die Allgemeinheit m&#252;ssen darauf vertrauen k&#246;nnen, dass ein Beamter Belastungen in einer partnerschaftlichen Beziehung auf andere Weise begegnet als durch den Besitz (zudem: umfangreicher) kinderpornographischer Darstellungen. Wenn eine solche Belastung zu dem Bestreben f&#252;hren sollte, sich kinderpornographischen Schriften zuzuwenden, ist gerade von einem Lehrer zu erwarten, dass er dem widersteht und professionelle Hilfe in Anspruch nimmt. Der &#252;ber mehrere Jahre anhaltende Besitz kinderpornographischer Schriften f&#252;hrt auch deshalb nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten, weil er sich im fraglichen Zeitraum bereits durchg&#228;ngig in psychotherapeutischer Behandlung befunden hat, ohne jedoch seinem Therapeuten von dem Konsum kinderpornographischer Schriften zu berichten. Dies h&#228;tte ihm aber ein vordringliches Anliegen sein m&#252;ssen, um einem solchen Verhalten, das offensichtlich mit seiner T&#228;tigkeit als Lehrer unvereinbar gewesen ist, entgegenzuwirken. Stattdessen hat er ihm erst nach Entdeckung des Besitzes solcher Schriften auf seinem Laptop davon berichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\">(3)&#160; Belastungen, die aus der Schwerbehinderung des Beklagten resultieren k&#246;nnen, rechtfertigen eine mildere Ma&#223;nahme ebenfalls nicht. Denn solche Beeintr&#228;chtigungen entlasten den Beklagten im Hinblick auf die Verletzung von dienstlichen Pflichten, die zu den Kernpflichten eines Lehrers geh&#246;ren, nicht entscheidend. Einem Lehrer ist abzuverlangen, auf psychische Probleme infolge einer Schwerbehinderung anders zu reagieren, als sich durch den Besitz und die Besch&#228;ftigung mit Kinderpornographie einen Ausgleich zu verschaffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">(4)&#160;Bestehen, wie oben ausgef&#252;hrt, keine konkreten Anhaltspunkte daf&#252;r, dass im Tatzeitraum eine psychische St&#246;rung vorlag, die eines der Eingangsmerkmale des &#167;&#160;20 StGB erf&#252;llte, kann dennoch f&#252;r die Gesamtw&#252;rdigung eine krankhafte Beeintr&#228;chtigung der Steuerungsf&#228;higkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne des &#167;&#160;20 StGB von Bedeutung sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 &#8211;&#160;2 B 85.16&#160;&#8211;, juris Rn. 10.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\">Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte ist trotz der von Prof. Dr. T.&#160;&#160;&#160; zur Tatzeit angenommenen depressiven Verstimmung bei narzisstisch strukturierter Pers&#246;nlichkeit mit anaklitischem Anteil und auch trotz der zum Untersuchungszeitpunkt von Prof. Dr. T.&#160;&#160;&#160; diagnostizierten Pers&#246;nlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, selbstunsicheren sowie passiv-aggressiven Anteilen bei gleichzeitigem Bestehen einer psychosexuellen Problematik in der Lage gewesen, die Konsequenzen der von ihm intensiv betriebenen Suche nach kinderpornographischen Darstellungen im Internet und deren Speicherung zun&#228;chst auf einem Midi-Tower und deren sp&#228;tere &#220;bertragung auf seinen Laptop zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch Dr. P.&#160;&#160;&#160; hat in seiner Stellungnahme im Strafverfahren ausdr&#252;cklich eine Beeintr&#228;chtigung der Schuldf&#228;higkeit des Beklagten verneint. In der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er zwar angegeben, dass die Steuerungsf&#228;higkeit des Beklagten w&#228;hrend der ersten Behandlungsphase beeintr&#228;chtigt gewesen sei, er selbst habe aber als Therapeut auf die Steuerungsf&#228;higkeit seines Patienten Einfluss genommen. Inwieweit eine Beeintr&#228;chtigung vorgelegen haben soll, hat Dr. P.&#160;&#160;&#160; jedoch nicht ausgef&#252;hrt. Er hat vielmehr unmittelbar im Anschluss an dieses Erkl&#228;rung hervorgehoben, dass der Beklagte seines Erachtens in der Lage gewesen sei, seine beruflichen T&#228;tigkeiten auf das Sorgf&#228;ltigste auszu&#252;ben. Er habe eine hohe Auffassung von Professionalit&#228;t und sei gewissenhaft, umsichtig und aufmerksam.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem sind die diesbez&#252;glichen Ausf&#252;hrungen des Prof. Dr. T.&#160;&#160;&#160; zur Beeintr&#228;chtigung der Steuerungsf&#228;higkeit des Beklagten durch eine unterhalb der Schwelle des &#167;&#160;20 StGB liegende psychische St&#246;rung (Beweisfrage 4) aussagekr&#228;ftig und eindeutig. Neben der dargestellten Pers&#246;nlichkeitsakzentuierung bestehe bei dem Beklagten der dringende Verdacht auf eine wie auch immer geartete psychosexuelle St&#246;rung. Da sich der Beklagte auf ein Gespr&#228;ch zu diesem Gesichtspunkt weder im Verlauf der langj&#228;hrigen ambulanten Psychotherapie noch w&#228;hrend der gut achtst&#252;ndigen gutachterlichen Untersuchung tiefer eingelassen habe, k&#246;nne eine klare diagnostische Zuordnung nicht erfolgen. Auf eine psychosexuelle St&#246;rung deuteten das Verschweigen von f&#252;r das Sexualleben relevanten k&#246;rperlichen Besonderheiten (Vorhautverengung, Pendelhoden) ebenso hin wie der Konsum von kinderpornographischem Material. Seine Angaben zum eigentlichen Konsum seien sehr oberfl&#228;chlich geblieben. Das sei im Hinblick auf die Mehrstufigkeit des Betrachters kinderpornographischer Bilder und Filme auff&#228;llig. So m&#252;sse man zun&#228;chst auf einschl&#228;gige, &#252;blicherweise gesperrte, Internet-Seiten gelangen. Um einer Entdeckung vorzubeugen, m&#252;sse man bei derartigen Aktivit&#228;ten im Internet h&#246;chst vorsichtig vorgehen. Das Herunterladen, Speichern und sp&#228;tere &#220;bertragen einer gro&#223;en Menge an Datenmaterial d&#252;rfte au&#223;erdem eine l&#228;ngere Zeit in Anspruch nehmen. Es habe sich deutlich um ein komplexes, &#252;ber Jahre hinziehendes Geschehen gehandelt. Dazu habe es eines planvollen Handelns bedurft, was im Umkehrschluss bedeute, dass seine Steuerungsf&#228;higkeit f&#252;r sein delinquentes Handeln in dem relevanten Zeitpunkt weitgehend erhalten gewesen sein m&#252;sse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen &#252;berzeugen das Gericht davon, dass sich der Beklagte in dem sich &#252;ber mehr als drei Jahre hinziehenden Zeitraum, in dem er eine Vielzahl kinderpornographischer Dateien auf seinem Laptop gespeichert und damit in seinem Besitz hatte, nicht fortlaufend in einem Zustand befunden hat, in dem seine Steuerungsf&#228;higkeit in einer Weise beeintr&#228;chtigt gewesen w&#228;re, die ihn durchgreifend entlasten k&#246;nnte. Dagegen spricht vor allem, dass er von dem Midi-Tower, auf dem sich nach dem Auswertebericht der Kreispolizeibeh&#246;rde X.&#160;&#160;&#160; vom 28.&#160;Mai 2014 insgesamt &#252;ber 1.000 einschl&#228;gige Dateien befunden haben, 355 Bilddateien auf seinem Laptop &#252;bertragen, dort gespeichert und auch nicht gel&#246;scht hat, als er den Midi-Tower auf dem Sperrm&#252;ll entsorgt hatte. Dies hat er damit begr&#252;ndet, dass er auf diesem Ger&#228;t noch private Dateien habe aufbewahren wollen. Das erkl&#228;rt aber nicht, warum er die inkriminierten Dateien nicht zumindest gel&#246;scht hat. Dass er diese als Datenm&#252;ll verdr&#228;ngt hatte, wie er behauptet, ist mit R&#252;cksicht auf die bewusste Entsorgung des Midi-Towers nicht plausibel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen dem Vorbringen des Beklagten weisen die Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen zur Frage einer Beeintr&#228;chtigung der Steuerungsf&#228;higkeit im Tatzeitraum auch nicht einen Zirkelschluss auf. Der Sachverst&#228;ndige beschr&#228;nkt seine Erw&#228;gungen nicht auf das pauschale Argument, dass ein T&#228;ter, der planvoll vorgehe, notwendig in seiner Steuerungsf&#228;higkeit nicht beeintr&#228;chtigt sein k&#246;nne. Prof. Dr. T.&#160;&#160;&#160; stellt vielmehr auf die konkreten Umst&#228;nde des Streitfalls ab, denen er &#8211;&#160;ohne weiteres nachvollziehbar&#160;&#8211; entnimmt, dass die Steuerungsf&#228;higkeit des Beklagten im Tatzeitraum weitgehend erhalten war. Dies hat er bei seiner Befragung in der m&#252;ndlichen Verhandlung bekr&#228;ftigt. Dabei hat er zun&#228;chst darauf hingewiesen, dass Beeintr&#228;chtigungen der Steuerungsf&#228;higkeit umso eher in Betracht k&#228;men, je kurzzeitiger das Fehlverhalten sei. So k&#246;nne etwa ein bestimmtes Verhalten einer anderen Person einen T&#228;ter, der an einer psychischen St&#246;rung leide, die unterhalb der Schwelle eines Eingangsmerkmals liege, so reizen, dass er aufgrund seiner psychischen St&#246;rung seine Reaktion nicht steuern k&#246;nne und etwa andere verletze. Als eine solche kurzfristige Handlung stellten sich demgegen&#252;ber die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen nicht dar. In das Sich-Beschaffen, Speichern und erneut Aufrufen von Dateien mit kinderpornographischen Inhalten k&#246;nne man nicht &#8222;eben kurz hineinschlittern&#8220;. Bereits die Internetseite, &#252;ber die der Beklagte seinen eigenen Angaben nach zu den einschl&#228;gigen Bildern gelangt sei ,&#8220;www.rotten.de&#8220;, sei als hart zu bezeichnen. Warum der Beklagte zu dem mehrschichtigen Vorgehen anl&#228;sslich der Beschaffung kinderpornographischer Darstellungen keine konkreten Angaben gemacht habe, lasse sich zwar mit Erinnerungsl&#252;cken erkl&#228;ren. Diese seien aber erkennbar nicht auf eine Beeintr&#228;chtigung der Gehirnleistung, etwa durch eine beginnende Demenz, sondern wahrscheinlich auf eine Verdr&#228;ngung zur&#252;ckzuf&#252;hren. Das &#228;ndere nichts daran, dass die komplexen Vorg&#228;nge anl&#228;sslich der Beschaffung der betreffenden Dateien gegen eine Beeintr&#228;chtigung der Steuerungsf&#228;higkeit spr&#228;chen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\">Eine andere Einsch&#228;tzung ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die bislang nicht gekl&#228;rte psychosexuelle Problematik. Daf&#252;r, dass eine solche Problematik bestehe, gebe es zwar deutliche Hinweise. Bei dem Beklagten komme aber bez&#252;glich der Frage der sexuellen Orientierung allenfalls eine Nebenstromp&#228;dophilie oder eine vor&#252;bergehende Erscheinung in einer Lebenskrise in Betracht. Dass eine dieser psychosexuellen St&#246;rungen den Beklagten &#252;ber mehr als drei Jahre bei den komplexen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Besitz einer Vielzahl von Dateien mit kinderpornographischen Inhalten auf nicht nur einem Computer in seiner Steuerungsf&#228;higkeit beeinflusst h&#228;tten, sei mit hinreichender Sicherheit auszuschlie&#223;en. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass etwas, das urs&#228;chlich f&#252;r ein bestimmtes Verhalten sein k&#246;nne, nicht gleichzeitig Auswirkungen auf die Steuerungsf&#228;higkeit haben m&#252;sse. Letzteres werde bei mehrschrittigen Vorg&#228;ngen im Zusammenhang mit p&#228;dophilen Neigungen regelm&#228;&#223;ig nicht angenommen. Daf&#252;r, dass dies beim Beklagten anders zu bewerten sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Das gelte unabh&#228;ngig davon, dass eine Diagnose der psychosexuellen St&#246;rung nicht erfolgt sei. Selbst wenn man bez&#252;glich des Vorliegens einer Nebenstromp&#228;dophilie sozusagen &#8220;im Tr&#252;ben fische&#8220;, hingen die konkreten Auswirkungen einer solchen St&#246;rung auf die Steuerungsf&#228;higkeit von der Auspr&#228;gung der St&#246;rung ab. Er halte aber im Fall des Beklagten bereits eine solche St&#246;rung f&#252;r unwahrscheinlich. Eine genaue Diagnose k&#246;nne in F&#228;llen, in denen der Proband, wie der Beklagte, &#8222;mauere&#8220;, aufwendig sein. Als forensisch erfahrener Gutachter habe er jedoch ein Gesp&#252;r daf&#252;r, welche St&#246;rungen in Betracht k&#228;men.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\">Gerade auch im Hinblick auf die erg&#228;nzenden Erl&#228;uterungen des Sachverst&#228;ndigen ist das Gericht davon &#252;berzeugt, dass der Beklagte, als er &#252;ber mehrere Jahre kinderpornographische Schriften im Besitz hatte und diese betrachtete, nicht in seiner Steuerungsf&#228;higkeit beeintr&#228;chtigt war. Selbst wenn mit R&#252;cksicht auf die bislang unterbliebene Aufkl&#228;rung der bei ihm wahrscheinlich gegebenen psychosexuellen Problematik eine diagnostische Unsicherheit bleibt, kann sich diese jedenfalls nicht im Rahmen einer W&#252;rdigung &#8222;in dubio pro reo&#8220; zu seinen Gunsten auswirken. Abgesehen davon, dass die fehlende Diagnose auf sein eigenes Verhalten zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, weil er sowohl gegen&#252;ber seinem langj&#228;hrigen Therapeuten als auch gegen&#252;ber dem Sachverst&#228;ndigen zu m&#246;glichen sexuellen Hintergr&#252;nden des Besitzes kinderpornographischer Darstellungen keine Angaben gemacht hat und sich die Nichterweislichkeit allein der Art einer m&#246;glichen psychosexuellen St&#246;rung deshalb nicht zu seinen Gunsten auswirken kann, fehlt es an tats&#228;chlichen Anhaltspunkten f&#252;r eine St&#246;rung der Steuerungsf&#228;higkeit. Vielmehr kn&#252;pfen die Ausf&#252;hrungen des Gutachters nach seinen Angaben insoweit an eine reine Hypothese an, die als solche keinen Anlass gibt, den Zweifelsgrundsatz anzuwenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\">(5)&#160;Dass der Beklagte sich sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren gest&#228;ndig eingelassen hat, spricht f&#252;r ihn. Dies vermag ihn aber nicht durchgreifend zu entlasten. Insoweit ist auch relativierend in den Blick zu nehmen, dass das objektive Geschehen angesichts der bei ihm im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten und kriminaltechnisch ausgewerteten Speichermedien bereits nahezu vollst&#228;ndig feststand. Auch sein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten sowie gute dienstliche Leistungen f&#252;hren nicht zu einem anderen Abw&#228;gungsergebnis. Diese Gesichtspunkte fallen jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestm&#246;gliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und au&#223;erhalb des Dienstes achtungs- und vertrauensw&#252;rdig zu verhalten. Die langj&#228;hrige Erf&#252;llung dieser Verpflichtung kann nicht dazu f&#252;hren, dass die Anforderungen an das inner- und au&#223;erdienstliche Verhalten abgesenkt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 &#8211;&#160;2 B 63.12&#160;&#8211;, juris Rn. 13.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;Das Bemessungskriterium &#8222;Umfang der Beeintr&#228;chtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit&#8220; gem&#228;&#223; &#167;&#160;13 Abs.&#160;2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine W&#252;rdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen T&#228;tigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausge&#252;bte Funktion.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 &#8211;&#160;2 C 59.07&#160;&#8211;, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 &#8211;&#160;2 C 12.04&#160;&#8211;, juris Rn. 26.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\">Ein endg&#252;ltiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur bei Wiederholungsgefahr vorliegen, sondern namentlich auch dann, wenn die durch sein Fehlverhalten herbeigef&#252;hrte Sch&#228;digung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverh&#228;ltnisses nicht wieder gutzumachen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 &#8211;&#160;2&#160;C 59.07&#160;&#8211;, juris Rn. 18.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">190</span><p class=\"absatzLinks\">So liegt es hier. Die W&#252;rdigung aller Umst&#228;nde f&#252;hrt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass das vom Beklagten begangene sehr schwere Dienstvergehen, das einen engen Bezug zu seinem Dienst als Lehrer aufweist, mit einer von ihm zu verantwortenden Ansehenssch&#228;digung des Berufsbeamtentums verbunden ist, die bei einem Fortbestehen des Beamtenverh&#228;ltnisses nicht wieder gutzumachen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">191</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat, indem er sich als Lehrer des (umfangreichen) Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig gemacht hat, ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das aus der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters regelm&#228;&#223;ig einen vollst&#228;ndigen und endg&#252;ltigen Ansehens- und Vertrauensverlust bewirkt. F&#252;r den Beklagten sprechende Umst&#228;nde, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit f&#252;r sich genommen oder in ihrer Gesamtheit ein Absehen der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten H&#246;chstma&#223;ahme rechtfertigten, sind nach den bereits erfolgten Darlegungen nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">192</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ber&#252;cksichtigt das Gericht, dass sich der Beklagte in dem Zeitraum, der Gegenstand des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens ist, durch einen langj&#228;hrigen partnerschaftlichen Konflikt belastet war. Ebenfalls in den Blick genommen hat das Gericht die Belastungen des Beklagten, die einerseits auf eine gest&#246;rte Beziehung zu seiner Mutter in seiner Kindheit und andererseits auf eine psychosexuelle Problematik zur&#252;ckzuf&#252;hren sind. Diese Gesichtspunkte sind aber auch im Rahmen einer Gesamtschau nicht geeignet, den Ansehens- und Vertrauensverlust zu relativieren, der durch den langj&#228;hrigen Besitz kinderpornographischer Schriften, die in einer Vielzahl schweren Kindesmissbrauch abbilden, hervorgerufen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">193</span><p class=\"absatzLinks\">Im Schuldienst t&#228;tige Personen sind &#8211; wie dargelegt &#8211; gehalten, die Menschenw&#252;rde, die freie Entfaltung der Pers&#246;nlichkeit und nicht zuletzt die k&#246;rperliche Unversehrtheit (Artt. 1 und 2 GG) von Kindern und Jugendlichen in besonderem Ma&#223;e zu sch&#252;tzen. Bei der Herstellung kinderpornographischer Darstellungen werden diese Rechte und Rechtsg&#252;ter der kindlichen Opfer in menschenverachtender Weise verletzt. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule ferner nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er tr&#228;gt die unmittelbare p&#228;dagogische Verantwortung (&#167;&#160;57 Abs. 1 SchulG NRW). Ihm kommt kraft Gesetzes eine Vorbildfunktion gegen&#252;ber den Sch&#252;lern zu. Er geh&#246;rt daher zu einem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein besonderes Ma&#223; an Sensibilit&#228;t und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Straftaten zum Nachteil junger Menschen geht. Der Besitz kinderpornographischer Schriften, wegen dessen der Beklagte rechtskr&#228;ftig verurteilt worden ist, steht diesen berechtigten Erwartungen an die charakterliche Eignung eines Lehrers unvereinbar gegen&#252;ber. Mit dem vors&#228;tzlichen Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, hat sich der Beklagte nicht nur strafbar gemacht. Er hat sich dar&#252;ber hinaus in besonders schwerer Weise zum Nachteil der von diesen Abbildungen betroffenen sexuell missbrauchten Kinder &#252;ber die verfassungsrechtliche Werteordnung hinweggesetzt. Ein Lehrer, der sich &#8211; in dem in Rede stehenden Umfang &#8211; strafbares kinderpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Pers&#246;nlichkeitsm&#228;ngel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeintr&#228;chtigung im Sinne des &#167; 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der T&#228;ter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverl&#228;ssigkeit und seine moralische Integrit&#228;t setzt, von Grund auf ersch&#252;ttert bzw. zerst&#246;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">194</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21.01.2015 &#8211;&#160;16a&#160;D 13.1805&#160;&#8211;, juris Rn. 31.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">195</span><p class=\"absatzLinks\">Er hat regelm&#228;&#223;ig, so auch hier, die f&#252;r seine T&#228;tigkeit als Lehrer erforderliche Autorit&#228;t und Glaubw&#252;rdigkeit unwiederbringlich verloren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">196</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Beklagten durchgef&#252;hrten Therapien bei Dr. P.&#160;&#160;&#160; f&#252;hren im Ergebnis weder f&#252;r sich genommen noch unter Ber&#252;cksichtigung s&#228;mtlicher mildernder Zumessungserw&#228;gungen zu einer ihm g&#252;nstigeren Bewertung. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass die Therapie im Hinblick auf den Konsum kinderpornographischer Schriften unabh&#228;ngig davon &#8222;erfolgreich&#8220; gewesen ist, dass die sowohl von Prof. Dr. T.&#160;&#160;&#160; als auch von Dr. P.&#160;&#160;&#160; angestellten Vermutungen zu einer psychosexuellen Problematik nach Auffassung des Sachverst&#228;ndigen bislang nicht hinreichend aufgekl&#228;rt sind. Zwar kann es grunds&#228;tzlich zu Gunsten eines Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er die von ihm einger&#228;umten Taten nachtr&#228;glich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu ber&#252;cksichtigende g&#252;nstige Zukunftsprognose auch aus der Durchf&#252;hrung einer Therapiema&#223;nahme ergeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">197</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 08.06.2017 &#8211;&#160;2 B 5.17&#160;&#8211;, juris Rn.&#160;33, vom 22.03.2016 &#8211;&#160;2&#160;B 43.15&#160;&#8211;, juris Rn.&#160;7, und vom 05.05.2015 &#8211;&#160;2 B 32.14&#160;&#8211;, juris Rn. 29.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">198</span><p class=\"absatzLinks\">Das gilt jedoch nicht in F&#228;llen, in denen der Vertrauensverlust auf einem Ansehens- und Autorit&#228;tsverlust aufgrund des Dienstbezugs der Verfehlungen beruht. Dieser kann &#8211;&#160;anders als eine (zun&#228;chst zu bejahende) Wiederholungsgefahr&#160;&#8211; nicht mehr r&#252;ckg&#228;ngig gemacht werden. Dies ist beim Beklagten der Fall. Bei ihm als Lehrer kann der eingetretene vollst&#228;ndige Ansehensverlust durch eine aufgenommene Therapie nicht r&#252;ckg&#228;ngig gemacht werden. Das gilt unabh&#228;ngig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">199</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2012 &#8211;&#160;2 B 133.11&#160;&#8211;, juris Rn. 17; Schl.-H. OVG, Urteil vom 14.03.2016 &#8211;&#160;14 LB 8/13&#160;&#8211;, juris Rn. 85; Bay. VGH, Urteil vom 05.11.2014 &#8211;&#160;16a&#160;D 13.1568&#160;&#8211;, juris Rn.&#160;82; Nds. OVG, Urteil vom 12.03.2013&#8211;&#160;6 LD 4/11&#160;&#8211;, juris Rn. 58; VGH Bad.-W&#252;rtt.,Urteil vom 20.06.2012 &#8211;&#160;DL 13 S 155/12&#160;&#8211;, juris Rn.&#160;44.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">200</span><p class=\"absatzLinks\">Das Fehlverhalten des Beklagten hat infolge des nicht wiedergutzumachenden Ansehensverlusts zu einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust gef&#252;hrt, weil sein strafbares Verhalten eine gravierende Missachtung der an Menschenw&#252;rde und Grundrechten orientierten Werteordnung des Grundgesetzes gerade in Bezug auf Kinder und Jugendliche gezeigt hat, die mit seiner Stellung als Lehrer bereits im Ansatz unvereinbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">201</span><p class=\"absatzLinks\">3. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtw&#252;rdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverh&#228;ltnis nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage f&#252;r die Fortsetzung des Beamtenverh&#228;ltnisses endg&#252;ltig zerst&#246;rt. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige M&#246;glichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht l&#246;sbare Beamtenverh&#228;ltnis einseitig zu beenden. Die darin liegende H&#228;rte f&#252;r den Beamten ist nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des f&#252;r sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">202</span><p class=\"absatzLinks\">V. Zu einer Ab&#228;nderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (&#167; 10 Abs.&#160;3 S&#228;tze 2 und 3 LDG NRW) bestand kein Anlass.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">203</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#160;74 Abs.&#160;1 LDG NRW, &#167;&#160;154 Abs.&#160;2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">204</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus &#167;&#160;3 Abs.&#160;1 LDG NRW, &#167;&#160;167 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 VwGO, &#167;&#167;&#160;708 Nr.&#160;11,&#160;711, 709 Satz 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">205</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.</p>\n      "
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