List view for cases

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    "slug": "olgd-2019-06-13-2-u-5518",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "2 U 55/18",
    "date": "2019-06-13",
    "created_date": "2019-07-16T10:01:11Z",
    "updated_date": "2022-10-17T06:27:26Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2019:0613.2U55.18.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>A.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Berufung gegen das am 8. Juni 2018 verk&#252;ndete Urteil der 8. Handelskammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache folgende Fassung erh&#228;lt:</p>\n<p>&#8222;I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer H&#246;he von 250.000,- &#8364;, ersatzweise Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, in Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbetr&#228;gern zu Zwecken des Wettbewerbs</p>\n<p>1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Verkaufsf&#246;rderma&#223;nahmen mit dem Hinweis &#8222;Neuer&#246;ffnung&#8220; zu bewerben, wenn das Gesch&#228;ft zuvor tats&#228;chlich nicht geschlossen war, wenn dies wie aus den Anlagen K 1 oder K 2 ersichtlich geschieht;</p>\n<p>2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; befristete Verkaufsf&#246;rderma&#223;nahmen &#252;ber deren angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortzusetzen,</p>\n<p>a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wenn dies geschieht wie in der Werbung f&#252;r die M&#246;bel- und K&#252;chen-Wertschecks in der Werbeannonce gem&#228;&#223; Anlage K 1 und nachfolgend auf den Seiten 2, 8 und 15 des Werbeprospekts gem&#228;&#223; Anlage K 2;</p>\n<p>b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wenn dies geschieht wie in der Werbung f&#252;r den Rabatt in H&#246;he von 25 % auf M&#246;bel in der Werbeannonce gem&#228;&#223; Anlage K 6 und anschlie&#223;end in dem Kundenanschreiben gem&#228;&#223; Anlage K 7;</p>\n<p>3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; befristete Verkaufsf&#246;rderma&#223;nahmen nach einer Unterbrechung zu wiederholen,</p>\n<p>a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wenn dies geschieht wie in der Werbung f&#252;r einen Rabatt in H&#246;he von 25 % auf M&#246;bel und die K&#252;chen-Wertschecks in den Anzeigen gem&#228;&#223; Anlagenkonvolut K 5 und nachfolgend in der Werbeanzeige gem&#228;&#223; Anlage K 6,</p>\n<p>b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wenn dies geschieht wie in der Werbung f&#252;r die K&#252;chen-Wertschecks gem&#228;&#223; Anlage K 6 und nachfolgend auf den Seiten 23 und 25 der Werbebeilage gem&#228;&#223; Anlage K 8.</p>\n<p>II.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kl&#228;ger 440,- &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 220,- &#8364; seit dem 30. Juni 2017 und dem 21. Juli 2017 zu zahlen.&#8220;</p>\n<p>B.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Kosten des Berufungsverfahrens tr&#228;gt die Beklagte.</p>\n<p>C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Kl&#228;gers gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 50.000,- &#8364; abwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p>D.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<p>E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- &#8364; festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist ein seit 1977 im Vereinsregister des Amtsgerichts D&#252;sseldorf unter der Nummer VR 5XXA eingetragener rechtsf&#228;higer Verein, der nach &#167; 2 Nr. 1 seiner Satzung seit nunmehr fast 40 Jahren unter anderem den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu f&#246;rdern und durch Beteiligung an der Rechtsforschung, Aufkl&#228;rung und Belehrung im Zusammenwirken mit den zust&#228;ndigen Stellen der Rechtspflege den unlauteren Wettbewerb zu bek&#228;mpfen bzw. den lauteren Wettbewerb zu f&#246;rdern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte betreibt zahlreiche Einrichtungs- und K&#252;chenm&#228;rkte. Sie schaltete im C vom 7. Juni 2016 eine Werbeanzeige, in der es unter anderem hei&#223;t:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;B feiert Neuer&#246;ffnung mit Wertschecks f&#252;r M&#246;bel und K&#252;chen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist soweit: B erstrahlt im neuen Glanz! Nach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen kann das Wohnkaufhaus in der M&#246;belhauptstadt D&#252;sseldorf jetzt ganz neu entdeckt werden. Wie faszinierend die neuesten Wohntrends aussehen, wie der Lebensraum mit M&#246;beln zur Wohlf&#252;hloase wird und wie Summerfeeling in den eigenen vier W&#228;nden entsteht, ist jetzt in einer rundum erneuerten und gr&#246;&#223;eren Ausstellung erlebbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das &#8222;Who is Who&#8220; pr&#228;sentiert sich noch detailgetreuer</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die spektakul&#228;ren Markenwelten von B wurden jetzt noch detailgetreuer inszeniert. Egal ob Joop!, Rolf Benz, bugatti oder Stressless - im Wohnkaufhaus pr&#228;sentiert sich das &#8222;Who is Who&#8220; der Einrichtungswelt. Mit den neuesten Polsterm&#246;beln der f&#252;hrenden Hersteller bleibt das Wohnzimmer auch bei sommerlichen Temperaturen eine Insel des Gl&#252;cks.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">[&#8230;]</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Speziell zur Neuer&#246;ffnung lohnt sich auch ein Blick in die Matratzenabteilung. Die Neuer&#246;ffnungs-Setpreise bei vito-Matratzen sind nicht nur gnadenlos g&#252;nstig, sondern garantieren den besten Liegekomfort.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">[&#8230;]&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Im unteren Bereich der Anzeige fanden sich bis zum 10. Juni 2017 in ihrer G&#252;ltigkeit befristete Wertschecks, wie sie aus der nachfolgenden, verkleinerten und auszugsweisen Einblendung ersichtlich sind:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Werbeanzeige wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus lag der &#8222;D&#8220; vom 8. Juni 2017 ein 20-seitiger Werbeprospekt der Beklagten bei, dessen vollst&#228;ndiger Inhalt sich der Anlage K 2 entnehmen l&#228;sst und dessen Titelseite wie nachfolgend eingeblendet gestaltet war:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Eine vorherige Schlie&#223;ung des (gesamten) Gesch&#228;ftslokals der Beklagten war der Aktion unstreitig nicht vorausgegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">In dem der &#8222;D&#8220; beigef&#252;gten Werbeprospekt fanden sich die nachfolgend eingeblendeten M&#246;bel- (S. 2) und Pr&#228;mien-Wertschecks (S. 16).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Laut der jeweils bei diesen Wertschecks zu findenden Fu&#223;noten waren diese jeweils f&#252;r neue Auftr&#228;ge bis zum 23. Juni 2017 g&#252;ltig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Sodann bewarb die Beklagte beispielsweise im &#8222;C&#8220; vom 14. Juni 2017 sowie in der &#8222;D&#8220; vom 15. Juni 2017 wie aus dem Anlagenkonvolut K 5 ersichtlich eine Aktion &#8222;Feiertage&#8220;, die mit dem Hinweis &#8222;Nur Freitag 16.06. und Samstag 17.06.&#8220; zeitlich begrenzt war. In diesem Zusammenhang lobte die Beklagte einen &#8222;Rabatt von 25 % auf fast alle M&#246;bel&#8220; aus. Weiterer Bestandteil dieser Aktion waren &#8222;K&#252;chen-Wertschecks&#8220;. Nachfolgend auszugsweise und verkleinert eingeblendet ist die im &#8222;C&#8220; zu findende Anzeige. Hinsichtlich der vergleichbaren Werbung in der &#8222;D&#8220; wird auf den als Anlage K 5 zur Akte gereichten Zeitungsausschnitt Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aktion &#8222;Feiertage&#8220; wurde in der darauffolgenden Woche, beworben in der &#8222;D vom 23. Juni 2017, &#8222;wegen des gro&#223;en Erfolges&#8220; f&#252;r den Zeitraum Freitag, 23. Juni 2017 bis Dienstag, 27. Juni 2017, verl&#228;ngert (Anlage K 6). Zugleich fanden sich in der entsprechenden Anzeige erneut &#8222;K&#252;chen-Wertschecks&#8220; in der aus der vorstehenden Abbildung ersichtlichen H&#246;he.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folge erhielten Bestandskunden der Beklagten ein Kundenanschreiben vom28. Juni 2017 (Anlage K 7), welches wie folgt formuliert war:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich fanden sich auf den Seiten 15 und 17 eines weiteren, unter anderem der &#8222;D&#8220; vom 29. Juni 2017 beigef&#252;gten Werbeprospekts, dessen vollst&#228;ndiger Inhalt der Anlage K 8 entnommen werden kann, jeweils die nachfolgend eingeblendeten Pr&#228;mien-Wertschecks:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger, der die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2017 unter Fristsetzung bis zum 29. Juni 2017 (Anlage K 3) sowie mit Schreiben vom 4. Juli 2017 unter Fristsetzung bis zum 13. Juli 2017 (Anlage K 9) jeweils unter Beanspruchung einer Kostenpauschale i.H.v. 220,- &#8364; erfolglos abmahnte, beanstandet die Werbung der Beklagten als irref&#252;hrend und damit wettbewerbswidrig. Die Beklagte habe mit dem Begriff &#8222;Neuer&#246;ffnung&#8220; geworben. Dies verstehe der angesprochene Verkehrskreis dahingehend, dass ein Ladengesch&#228;ft nach einer Schlie&#223;ung neu er&#246;ffnet werde. Das Gesch&#228;ft der Beklagten sei jedoch &#8211; unstreitig &#8211; durchg&#228;ngig ge&#246;ffnet gewesen. Zudem habe die Beklagte ihre Preisaktionen jeweils f&#252;r einen befristeten Zeitraum angek&#252;ndigt, jedoch &#252;ber die angegebene Zeit hinaus fortgef&#252;hrt. Die Verl&#228;ngerung einer Aktion stehe der Wiederholung einer Verkaufsf&#246;rderungsma&#223;nahme in einem engen zeitlichen Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht gleich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Dem ist die Beklagte erstinstanzlich entgegengetreten. Sie hat insbesondere die Auffassung vertreten, der Verkehr sei daran gew&#246;hnt, dass der Verkauf beim Umbau von Einzelhandelsimmobilien auf nicht von den Bauma&#223;nahmen betroffenen Teilfl&#228;chen weiterlaufe. Genau diesen Eindruck gewinne der angesprochene Verkehr durch die vorliegende Werbung. Die Aussage &#8222;Neuer&#246;ffnung nach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen&#8220; lasse nur den R&#252;ckschluss zu, die benannten &#8222;vielen Abteilungen&#8220; seien geschlossen, der Rest des M&#246;belhauses aber in Betrieb gewesen. Soweit der Kl&#228;ger eine Verl&#228;ngerung bzw. Wiederholung von Verkaufsf&#246;rderungsma&#223;nahmen der Beklagten beanstande, verkenne er, dass durch die Beklagte verschiedene einzelne Aktionen beworben worden seien, die jeweils in keinem inneren Zusammenhang miteinander st&#252;nden und deshalb auch h&#228;tten einzeln befristet werden k&#246;nnten. Es sei jeweils auf die spezielle Charakteristik der einzelnen Aktionen abzustellen. Ein selektives Herausgreifen einzelner Angebote aus dem gesamten Kontext der einzelnen Aktionen sei unzul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Urteil vom 8. Juni 2018 hat das der Internetseite des Beklagten als wettbewerbswidrig angesehen und wie folgt erkannt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder sonstigen Werbetr&#228;gern zu Zwecken des Wettbewerbs</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>Verkaufsf&#246;rderma&#223;nahmen mit dem Hinweis &#8222;Neuer&#246;ffnung&#8220; zu bewerben, wenn das Gesch&#228;ft zuvor tats&#228;chlich nicht geschlossen war, wenn dies wie aus den Anlagen K 1 oder K 2 ersichtlich geschieht;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>befristete Verkaufsf&#246;rderma&#223;nahmen &#252;ber deren angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortzusetzen, wenn dies wie aus den Anlagen K 1 und K 2 sowie K 6 und K 7 ersichtlich geschieht;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><em>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; befristete Verkaufsf&#246;rderma&#223;nahmen nach dem angegebenen Endzeitpunkt zu wiederholen, wenn dies wie aus den Anlagen K 5, K 6 und K 8 ersichtlich geschieht.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><em>F&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur H&#246;he von 250.000,- &#8364;, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kl&#228;ger 440,- &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz aus jeweils 220,- &#8364; seit dem 30. Juni und dem 21. Juli 2017 zu zahlen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der von ihm zu Recht als irref&#252;hrend beanstandeten Werbung aus &#167; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu. Damit seien die von ihm ausgesprochenen Abmahnungen berechtigt, so dass der Kl&#228;ger gem&#228;&#223; &#167; 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch Ersatz der hierf&#252;r erforderlichen Aufwendungen, deren pauschale Berechnung nicht zu beanstanden sei, verlangen k&#246;nne. Die auf die Pauschalen beanspruchten Zinsen schulde die Beklagte, weil sie sich nach Ablauf der ihr gesetzten angemessenen Zahlungsfristen in Verzug befinde (&#167;&#167; 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die beanstandete Werbung mit einer &#8222;Neuer&#246;ffnung nach Umbau &amp; Umgestaltung vieler Abteilungen&#8220; sei irref&#252;hrend. Durch eine solche &#196;u&#223;erung werde bei dem Verkehr die Vorstellung hervorgerufen, das Gesch&#228;ft sei vor der angesprochenen Neuer&#246;ffnung eine geraume Zeit geschlossen gewesen. Durch den Zusatz &#8222;nach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen&#8220; werde das zun&#228;chst hervorgerufene Verst&#228;ndnis nur dahingehend korrigiert, dass es sich bei der Neuer&#246;ffnung tats&#228;chlich nicht um eine Neu-, sondern um eine Wiederer&#246;ffnung handele. Das danach von der Werbung hervorgerufene ma&#223;gebliche Verst&#228;ndnis des Verkehrs von einer Wiederer&#246;ffnung des Hauses der Beklagten sei unzutreffend; kein M&#246;belhaus der Beklagten sei &#252;ber eine l&#228;ngere Zeit geschlossen gewesen. Vielmehr sei der Gesch&#228;ftsbetrieb w&#228;hrend der Arbeiten zum Umbau und zur Umgestaltung aufrechterhalten worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die betroffenen Werbema&#223;nahmen seien auch geeignet, den Verbraucher zu einer gesch&#228;ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h&#228;tte. Die beanstandete Aussage stehe im Zusammenhang mit den beworbenen besonderen Angeboten und betreffe mit dem Anlass f&#252;r die beworbenen Verg&#252;nstigungen einen Punkt, der f&#252;r einen nicht nur unerheblichen Teil des Verkehrs eine Orientierungshilfe bei der Einsch&#228;tzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten darstelle. Bei der Er&#246;ffnung von Gesch&#228;ften handele es sich um sehr seltene Ereignisse. W&#252;rden verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig selten auftretende Ereignisse zum Anlass f&#252;r einen Sonderverkauf oder die Gew&#228;hrung von Rabatten f&#252;r bestimmte Waren genommen, verbinde der Verkehr damit die Erwartung, es handele sich (dem seltenen Anlass entsprechend) um eine herausgehobene Verkaufsaktion, bei der mit gr&#246;&#223;eren Preisnachl&#228;ssen zu rechnen sei als bei einem Rabatt, wie er anl&#228;sslich regelm&#228;&#223;iger oder doch h&#228;ufig wiederkehrender Ereignisse gew&#228;hrt werde. Hinzu trete, dass eine Wiederer&#246;ffnung nach Umbau dem Verkehr die Erwartung nahelege, es h&#228;tten besonders weitreichende und intensive Umbauarbeiten stattgefunden. Damit werde verst&#228;rkt die Neugier des Verkehrs geweckt, in dem wieder &#8222;er&#246;ffneten&#8220; Haus auf ein tiefgreifend neugestaltetes Einkaufserlebnis zu treffen. Dies schaffe einen zus&#228;tzlichen Anreiz, das wieder &#8222;er&#246;ffnete&#8220; Haus aufzusuchen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die wiederholte Werbung mit Rabatten liege eine Irref&#252;hrung durch die Verl&#228;ngerung von befristeten Verkaufsf&#246;rderma&#223;nahmen vor. Das Vorliegen eines vern&#252;nftigen Grundes f&#252;r die Verl&#228;ngerung der Aktionen sei nicht ersichtlich. Vielmehr lege der Zeitablauf nahe, dass bereits vor der ersten Ank&#252;ndigung der Aktionen festgestanden habe, dass die Beklagte die jeweilige Aktion fortsetzen werde. Selbst wenn sich die Beklagte erst nach Ver&#246;ffentlichung der ersten Anzeigen zu einer Verl&#228;ngerung entschlossen haben sollte, fehle es nicht an einer relevanten Fehlvorstellung. Die Beklagte habe nicht dargelegt, welche nach dem Erscheinen der jeweiligen Werbung eingetretenen Umst&#228;nde sie zu ihrem weiteren Tun bewogen h&#228;tten. Es liege schlie&#223;lich auf der Hand, dass sich mit Rabatten die Nachfrage stimulieren lasse und sich Verbraucher, um in den Genuss vermeintlich nur kurz gew&#228;hrter Verg&#252;nstigungen zu gelangen, kurz vor Ablauf der Frist zu einem Kauf entschl&#246;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit zwischen den einzelnen Aktionen ein bzw. wenige Tage l&#228;gen, an denen die Verg&#252;nstigungen nicht gegolten h&#228;tten, sei der zeitliche Zusammenhang zwischen den Aktionen so eng, dass die vollst&#228;ndige bzw. teilweise Wiederholung der eng begrenzten Rabattaktion nach einer kurzen Unterbrechung von nur einem oder wenigen Tagen im Hinblick auf die rechtliche Relevanz der erzeugten Fehlvorstellung nicht anders zu behandeln sei als eine &#8222;echte&#8220;, also nahtlose Verl&#228;ngerung zu einer durchg&#228;ngigen Aktion. Dies gelte umso mehr, da sich die aktionsfreie Zeit auf vier in der Woche liegende Werktage (Montag bis Donnerstag) bzw. sogar nur auf einen Mittwoch beschr&#228;nkt habe, w&#228;hrend die im M&#246;belhandel erfahrungsgem&#228;&#223; besonders umsatzstarken Tage (Freitag und Samstag) jeweils von der Aktion umfasst gewesen seien. Hinzu komme hinsichtlich der Anlage K 6, dass die Aktion unter demselben Motto und inhaltlich gleichlaufend wiederholt worden sei, wobei die Beklagte den inneren Zusammenhang dadurch besonders herausgestellt habe, dass sie in der Anlage K 6 selbst davon gesprochen habe, die Aktion wegen des gro&#223;en Erfolgs zu verl&#228;ngern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses, ihren Prozessbevollm&#228;chtigten am 22. Juni 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2018 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte wiederholt und erg&#228;nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht bleibe den Nachweis schuldig, warum das ma&#223;gebliche Verst&#228;ndnis des Verkehrs bei dem Hinweis &#8222;Neuer&#246;ffnung&#8220; eine vorherige Schlie&#223;ung des Gesch&#228;fts voraussetze. Der durchschnittlich informierte und verst&#228;ndige Verbraucher, der der Anzeige eine dieser Situation angemessener Aufmerksamkeit entgegenbringe, werde in gleicher Gr&#246;&#223;e und am Blickfang teilnehmend darauf hingewiesen, dass es sich um einen Umbau und die Umgestaltung vieler Abteilungen gehandelt habe. Es sei im Einzelhandel &#252;blich und bei gr&#246;&#223;eren Verkaufsfl&#228;chen auch gar nicht anders m&#246;glich, Umbauten w&#228;hrend des weiterlaufenden Gesch&#228;ftsbetriebes durchzuf&#252;hren. Durch den Umbau einzelner Abteilungen sei in der Gesamtheit ein neues M&#246;belhaus entstanden, welches in dieser Form dem Publikumsverkehr erstmalig zug&#228;nglich gemacht worden sei. Das durch das Landgericht ins Feld gef&#252;hrte &#8222;seltene Ereignis&#8220; f&#252;r einen Sonderverkauf oder die Gew&#228;hrung von Rabatten f&#252;r bestimmte Waren bleibe auch bei einer fehlenden Schlie&#223;ung des Hauses vollst&#228;ndig erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der beanstandeten befristeten Verkaufsf&#246;rderungsma&#223;nahmen habe das Landgericht die spezielle Charakteristik der einzelnen Aktionen nur unzureichend ber&#252;cksichtigt. Es handele sich jeweils um einzelne, neugestaltete Werbeaktionen. Keine der beanstandeten Aktionen sei mit der vorhergehenden identisch, so dass schon begrifflich keine Verl&#228;ngerung einer Werbeaktion vorliegen k&#246;nne. Es seien unterschiedliche Aktionen in unterschiedlichen Aktionszeitr&#228;umen beworben worden, die sich dar&#252;ber hinaus auch an andere Adressaten gerichtet h&#228;tten. Abgesehen davon seien Gegenstand des Irref&#252;hrungstatbestandes nach Auffassung des Landgerichts vornehmlich die &#8222;M&#246;bel-Wertschecks&#8220;, die in mehrfacher Form in den Anzeigen auftauchen w&#252;rden. Diese Wertung der Kammer komme jedoch im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht zum Ausdruck, weshalb dieser weit &#252;ber das Beanstandete hinausgehe und nicht den Kern der Verletzung treffe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte <strong>beantragt</strong>,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 8. Juni 2018, Az.: 38 O 91/17, abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger <strong>beantragt</strong>,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen, jedoch mit der Ma&#223;gabe, die Beklagte nunmehr zu verurteilen, es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer H&#246;he von 250.000,- &#8364;, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, in Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbetr&#228;gern zu Zwecken des Wettbewerbs</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; befristete Verkaufsf&#246;rderma&#223;nahmen &#252;ber deren angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortzusetzen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wenn dies geschieht wie in der Werbung f&#252;r die M&#246;bel- und K&#252;chen-Wertschecks in der Werbeannonce gem&#228;&#223; Anlage K 1 und nachfolgend auf den Seiten 2, 8 und 15 des Werbeprospekts gem&#228;&#223; Anlage K 2;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wenn dies geschieht wie in der Werbung f&#252;r den Rabatt in H&#246;he von 25 % auf M&#246;bel in der Werbeannonce gem&#228;&#223; Anlage K 6 und anschlie&#223;end in dem Kundenanschreiben gem&#228;&#223; Anlage K 7;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; befristete Verkaufsf&#246;rderma&#223;nahmen nach einer Unterbrechung zu wiederholen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wenn dies geschieht wie in der Werbung f&#252;r einen Rabatt in H&#246;he von 25 % auf M&#246;bel und die K&#252;chen-Wertschecks in den Anzeigen gem&#228;&#223; Anlagenkonvolut K 5 und nachfolgend in der Werbeanzeige gem&#228;&#223; Anlage K 6;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wenn dies geschieht wie in der Werbung f&#252;r die K&#252;chen-Wertschecks gem&#228;&#223; Anlage K 6 und nachfolgend auf den Seiten 23 und 25 der Werbebeilage gem&#228;&#223; Anlage K 8.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die in den vorstehend wiedergegebenen Antr&#228;gen ersichtliche Differenzierung zwischen einer Verl&#228;ngerung und einer Wiederholung von Verkaufsf&#246;rderungsma&#223;nahmen hat der Kl&#228;ger nunmehr dahingehend n&#228;her erl&#228;utert, dass eine Verl&#228;ngerung direkt an den zun&#228;chst angegebenen Zeitpunkt ankn&#252;pfe. Bei einer Wiederholung werde die Aktion tats&#228;chlich zun&#228;chst nach einem kurzen Zeitraum, vorliegend von ein bis vier Tagen, unter den gleichen Voraussetzungen wiederholt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem in der &#8222;D&#8220; vom 8. Juni 2017 zu findenden Prospekt (Anlage K 2) habe die Beklagte die G&#252;ltigkeit der am Vortag im &#8222;C&#8220; zu findenden M&#246;bel- bzw. K&#252;chen-Wertschecks verl&#228;ngert. Bei den Wertschecks handele es sich, nachdem sich in der Werbung auch kein Hinweis auf eine Pflicht zu deren Vorlage beim Kauf finde, im Grunde um Rabatte. Der angesprochene Verkehr sei daher davon ausgegangen, dass ihm der ausgelobte Preisvorteil nur bei einem Kauf bis zum angegebenen Endzeitpunkt gew&#228;hrt werde. Die Einl&#246;sung der M&#246;bel- bzw. K&#252;chen-Wertschecks sei in der im &#8222;C&#8220; erschienenen Anzeige zun&#228;chst bis zum 10. Juni 2017 befristet gewesen. Durch die somit angegebene Viertagesfrist seien die angesprochenen Verkehrskreise zu einer Kaufentscheidung gedr&#228;ngt worden, obwohl der Rabatt tats&#228;chlich bis zum 23. Juni 2017 gew&#228;hrt worden sei. Die Verl&#228;ngerung sei dem Interessenten nicht zwingend bewusst gewesen, da er den am Folgetag erschienenen Prospekt nicht zwangsweise zur Kenntnis genommen oder &#8211; falls doch &#8211; sich nicht notwendig eingehend mit dessen Inhalt auseinandergesetzt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Ein weiteres Mal habe die Beklagte eine zun&#228;chst befristete Aktion verl&#228;ngert, indem sie in der &#8222;D&#8220; vom 23. Juni 2017 (Anlage K 6), befristet bis zum27. Juni 2017, einen Rabatt i.H.v. 25 % auf fast alle M&#246;bel ausgelobt habe. Tats&#228;chlich sei dieser Rabatt jedoch f&#252;r Stammkunden zus&#228;tzlich bis zum 15. Juli 2017 (Anlage K 7) einger&#228;umt worden. Auch in diesem Fall liege eine unzul&#228;ssige Irref&#252;hrung des Verbrauchers vor. Es sei nicht auszuschlie&#223;en, dass sich ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Zeitungsannonce ohne Not zu einer zeitnahen Entscheidung gedr&#228;ngt gef&#252;hlt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich habe die Beklagte befristete Verkaufsf&#246;rderungsma&#223;nahmen auch kurz nach dem angegebenen Endzeitpunkt wiederholt. So habe sie im &#8222;C&#8220; vom 14. Juni 2017 und in der &#8222;D&#8220; vom Folgetag (Anlagenkonvolut K 5) die Aktion &#8222;Feiertage&#8220; beworben, die bis zum 17. Juni 2017 zeitlich begrenzt gewesen sei. Hierbei seien ein &#8222;Rabatt in H&#246;he von 25 % auf fast alle M&#246;bel&#8220; sowie ein K&#252;chen-Wertscheck in H&#246;he bis zu 3.500,- &#8364; ausgelobt worden. Diese Aktion sei wegen des gro&#223;en Erfolgs am kommenden Wochenende in der Zeit vom 23. Juni 2017 bis zum 27. Juni 2017 in allen Punkten identisch wiederholt worden. Der ausgelobte K&#252;chen-Wertscheck i.H.v. 3.500,- &#8364; sei durch die zweite &#8222;Feiertags&#8220;-Aktion zun&#228;chst bis zum 27. Juni 2017 verl&#228;ngert worden. In der mit der &#8222;D&#8220; vom 29. Juni 2017 (Anlage K 8) verteilten Werbebeilage seien die Verg&#252;nstigungen der Wertschecks nochmals bis zum 25. Juni 2017 verl&#228;ngert worden. Hierbei habe nur ein Tag zwischen den beiden Aktionen gelegen, so dass die Rabattaktion zwar nicht unmittelbar verl&#228;ngert, aber &#8211; f&#252;r die angesprochenen Verkehrskreise nicht vorhersehbar &#8211; nach einer kurzen Unterbrechung wiederholt worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte diesem Vorbringen entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts&#228;tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr&#252;nde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Beklagten ist zul&#228;ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die durch den Kl&#228;ger beanstandete Werbung als irref&#252;hrend und deshalb als unlauter angesehen. Daher steht dem Kl&#228;ger gegen die Beklagte aus&#167;&#167; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. &#167;&#167; 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 UWG ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Dar&#252;ber hinaus hat die Beklagte dem Kl&#228;ger gem&#228;&#223; &#167; 12 Abs. 1 S. 2 UWG die durch die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten, wobei der zu zahlende Betrag, dessen H&#246;he die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, nach &#167;&#167; 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig. Nachdem der Kl&#228;ger seine Antr&#228;ge im Berufungsverfahren teilweise neu gefasst hat, bestehen gegen deren Bestimmtheit keine Bedenken. Bei der teilweisen Neufassung der Antr&#228;ge handelt es sich unter Ber&#252;cksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens um eine blo&#223;e Klarstellung, die damit weder den Anforderungen an eine Klage&#228;nderung im Berufungsverfahren (&#167;&#167; 263, 533 ZPO) gen&#252;gen muss, noch die Kostenfolge des &#167; 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ausl&#246;st.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die durch den Kl&#228;ger &#252;berarbeiteten Antr&#228;ge so deutlich gefasst, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (&#167; 308 Abs. 1 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind. Die Beklagte kann sich deshalb nicht nur ersch&#246;pfend verteidigen. Vielmehr ist die Entscheidung dar&#252;ber, was der Beklagten verboten ist, auch nicht mehr dem Vollstreckungsgericht &#252;berlassen (BGH, GRUR 2007, 607, 608 &#8211; Telefonwerbung f&#252;r &#8222;Individualvertr&#228;ge&#8221;; GRUR 2011, GRUR 2011, 433, 434 &#8211; Verbotsantrag bei Telefonwerbung; GRUR 2011, 539, 540 &#8211; Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Worin der Kl&#228;ger einen Wettbewerbsversto&#223; sieht, erschlie&#223;t sich nunmehr ohne Weiteres mit Blick auf die Begr&#252;ndung der einzelnen Antr&#228;ge, die im Rahmen der stets gebotenen Auslegung der Klageantr&#228;ge heranzuziehen ist (st. Rspr., BGHZ 176, 35, 37&#8201;f. = NJW 2008, 1446; NJW 2016, 1094 Rz. 24; BAG NJW 2016, 2054 Rz. 14; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., &#167; 253 Rz. 29) und die auch hinreichend in den Antr&#228;gen selbst Niederschlag gefunden hat. Davon ausgehend steht die Reichweite von Antrag und &#8211; dem folgend &#8211; Tenor hinreichend fest, so dass das Urteil letztlich auch eine taugliche Vollstreckungsgrundlage darstellt (vgl. hierzu: BGH, GRUR 2004, 151, 152 &#8211; Farbmarkenverletzung I; GRUR 2008, 357, 358 &#8211; Pfandfreigabesystem GRUR 2010, 749, 750 &#8211; Erinnerungswerbung im Internet).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Dass es sich bei dem Kl&#228;ger um einen rechtsf&#228;higen Verband im Sinne von &#167; 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handelt, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf&#252;hrungen bedarf. Der Kl&#228;ger ist somit aktivlegitimiert und zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Anspr&#252;che gegen die Beklagte berechtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">3.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus &#167;&#167; 8, 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 UWG bejaht und die Beklagte davon ausgehend auch zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten (&#167; 12 Abs. 1 S. 2 UWG) verurteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Eine gesch&#228;ftliche Handlung ist im Sinne von &#167; 5 Abs. 1 S. 1 UWG irref&#252;hrend, wenn das Verst&#228;ndnis, das sie bei den Verkehrskreisen weckt, an die sie sich richtet, mit den tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnissen nicht &#252;bereinstimmt. M&#246;gliche Bezugspunkte der Irref&#252;hrung sind nach &#167; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG unter anderem der Anlass des Verkaufs sowie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beurteilung, ob eine Werbung irref&#252;hrend ist, richtet sich ma&#223;geblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2014, 494 Rz. 14 = WRP 2014, 559 &#8211; Diplomierte Trainerin; BGH, GRUR 2016, 521 &#8211; Durchgestrichener Preis II; BGH, GRUR 2018, 320, 322 &#8211; Festzins Plus, jeweils m.w.N.; OLG Celle, Urt. v. 30.01.2018, Az.: 13 U 106/17, BeckRS 2018, 1306; K&#246;hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl., &#167; 5 Rz. 1.81). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verst&#228;ndigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, GRUR 2000, 619, 621 = NJW-RR 2000, 1490 = WRP 2000, 517 &#8211; Orient-Teppichmuster; BGH, GRUR 2012, 184 Rz. 19 = NJW 2012, 1449 = WRP 2012, 194 &#8211; Branchenbuch Berg). Irref&#252;hrend ist eine Werbung, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen &#252;ber die Eigenschaften oder die Bef&#228;higung des Unternehmers oder die von ihm angebotene Leistung hervorzurufen und die zu treffende Marktentschlie&#223;ung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2009, 888 Rz. 18 = NJW 2009, 2747 = WRP 2009, 1080 &#8211; Thermoroll; BGH, GRUR 2012, 1053 Rz. 19 = WRP 2012, 1216 &#8211; Marktf&#252;hrer Sport; BGH, GRUR 2016, 521, 522, Rz. 10 &#8211; Durchgestrichener Preis II; K&#246;hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl., &#167; 5 Rz. 1.57).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen hat das Landgericht die beanstandete Werbung mit einer &#8222;Neuer&#246;ffnung nach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen&#8220; (Anlagen K 1 und K 2) zu Recht f&#252;r irref&#252;hrend gehalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann dahinstehen, ob die Werbung mit einer &#8222;Neuer&#246;ffnung&#8220; bereits dann irref&#252;hrend ist, wenn es sich tats&#228;chlich um keine Neu-, sondern um eine Wiederer&#246;ffnung handelt (daf&#252;r: OLG Koblenz, GRUR 1988, 555; differenzierend: OLG Stuttgart, Urt. v. 10.12.1993, Az.: 2 U 156/93; dagegen: OLG Frankfurt, Urt. v. 30.10.2003, Az.: 6 U 120/02, BeckRS 2003, 17971). Dagegen spricht, dass die Beklagte ihre &#8222;Neuer&#246;ffnung&#8220; jeweils in den Kontext des Umbaus und der Umgestaltung vieler Abteilungen stellt. Damit ist auch f&#252;r den situationsad&#228;quat aufmerksamen Betrachter, der die Beklagte nicht kennt, klar, dass diese zumindest fr&#252;her an dieser Stelle bereits ein M&#246;belgesch&#228;ft betrieben hat. Er geht dementsprechend nicht davon aus, dass ein neuer Wettbewerber in den Markt eintritt, sondern erkennt, dass sich ein bereits vorhandener Anbieter lediglich &#8222;ein neues Gesicht&#8220; gegeben hat, in dem insbesondere viele Abteilungen neu gestaltet wurden (so i.E. auch OLG Stuttgart, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon ist die Werbung der Beklagten irref&#252;hrend, weil sie mit dem ausdr&#252;cklichen Hinweis auf eine Neuer&#246;ffnung, in dem der Wortbestandteil &#8222;neu&#8220; auch noch blickfangm&#228;&#223;ig hervorgehoben ist, den Eindruck erweckt, das Gesch&#228;ft der Beklagten werde jedenfalls nach einer vor&#252;bergehenden Schlie&#223;ung zum Zwecke der Durchf&#252;hrung von Umbauarbeiten sowie der Umgestaltung vieler Abteilungen wiederer&#246;ffnet. Diese Feststellung kann der Senat aus eigener Sachkunde treffen. Bei der angegriffenen Werbung handelt es sich um Publikumswerbung, die sich im Prinzip an Jedermann und damit letztlich auch an die Mitglieder des Senats richtet (so auch OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 330).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Der Begriff des &#8222;Er&#246;ffnens&#8220; setzt bereits begrifflich voraus, dass das Gesch&#228;ft zuvor zumindest vor&#252;bergehend f&#252;r einen gewissen Zeitraum geschlossen war (so auch OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.10.2003, Az.: 6 U 120/02, BeckRS 2003, 17971; OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 330, 331; LG M&#252;nster, Urt. v. 19.01.2018, Az.: 026 O 43/17, BeckRS 2018, 9017; K&#246;hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl., &#167; 5 Rz. 2.71). Dem steht der durch die Beklagte stets verwendete Zusatz &#8222;nach Umbau &amp; Umgestaltung vieler Abteilungen&#8220; nicht entgegen, sondern st&#252;tzt ein solches Verst&#228;ndnis vielmehr. Gerade die Umgestaltung vieler Abteilungen l&#228;sst es plausibel erscheinen, dass das Gesch&#228;ft der Beklagten f&#252;r die in diesem Zusammenhang erforderlichen Arbeiten zumindest vor&#252;bergehend geschlossen war. Soweit die Beklagte darauf verweist, es sei heutzutage bei baulichen Gro&#223;projekten im Einzelhandel gang und g&#228;be, vorhandene Bauten aus wirtschaftlichen Erw&#228;gungen w&#228;hrend der Bauphase weiterhin eingeschr&#228;nkt zu nutzen, mag dies sein. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, nach Abschluss der Arbeiten mit einer &#8211; in einem solchen Fall tats&#228;chlich nicht vorhandenen &#8211; Neu- oder Wiederer&#246;ffnung zu werben (so auch OLG Hamm, a.a.O., Rz. 49 und 51).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">cc)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Von einer Neu- oder Wiederer&#246;ffnung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Gesch&#228;ft der Beklagten war vor seiner &#8222;Neuer&#246;ffnung&#8220; nicht zumindest zeitweise geschlossen. Der Gesch&#228;ftsbetrieb wurde vielmehr, wenn auch eingeschr&#228;nkt, w&#228;hrend der Umbauarbeiten durchg&#228;ngig aufrechterhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">dd)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene Werbung mit einer &#8222;Neuer&#246;ffnung&#8220; ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer gesch&#228;ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h&#228;tte (&#167; 5 Abs. 1 UWG). Unabh&#228;ngig davon, ob die Beklagte ihrem Publikum wie von ihr behauptet ein umgebautes und v&#246;llig neu ausgerichtetes M&#246;belhaus bereitgestellt hat, dessen Strahlkraft ein Einkaufserlebnis garantiert, &#252;bt der Begriff &#8222;Neuer&#246;ffnung&#8220; auf den Verbraucher generell einen ganz erheblichen Anreiz aus (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.10.2003, Az.: 6 U 120/02, BeckRS 2003, 17971; OLG Hamm, a.a.O.). Auch wenn die mit der Irref&#252;hrung verbundene Gefahr nicht so hoch wie bei einer Irref&#252;hrung mit unmittelbarer Relevanz f&#252;r die Marktentscheidung sein mag, erfasst das in &#167; 5 UWG verankerte Verbot selbst eine solche Irref&#252;hrung, von der &#8222;lediglich&#8220; eine derartige Anlockwirkung ausgeht (OLG Hamm, a.a.O.; K&#246;hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl., &#167; 5 Rz. 1.91). Der Tatbestand der gesch&#228;ftlichen Entscheidung im Sinne von &#167; 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG umfasst n&#228;mlich au&#223;er der Entscheidung &#252;ber den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenh&#228;ngende Entscheidungen wie das Betreten eines Gesch&#228;ftes (EuGH, GRUR 2014, 196, 198 &#8211; Trento Sviluppo; BGH, GRUR-RR 2015, 698, 700 &#8211; Schlafzimmer komplett; OLG Hamm, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht wendet sich der Kl&#228;ger weiterhin gegen die Verl&#228;ngerung bzw. zeitnahe Wiederholung zeitlich befristeter Rabattaktionen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG ist eine gesch&#228;ftliche Handlung irref&#252;hrend, wenn sie unwahre oder sonstige zur T&#228;uschung geeignete Angaben &#252;ber den Anlass des Verkaufs oder das Vorhandensein eines Preisvorteils enth&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Hierunter kann etwa die Ank&#252;ndigung einer Sonderverkaufsaktion wie etwa eines Jubil&#228;umsverkaufs mit festen zeitlichen Grenzen fallen, wenn der Sonderverkauf &#252;ber die angegebene Zeit hinaus fortgesetzt wird (BGH, GRUR 2012, 208, 211 &#8211; 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR&#160; 2014, 91, 92 &#8211; Treuepunkte-Aktion; OLG M&#252;nchen, GRUR-RR 2019, 126, 127 &#8211; Jahrhundertfeier). Ebenso kann die Verl&#228;ngerung eines zun&#228;chst zeitlich befristeten Rabattes darunter zu subsumieren sein (OLG D&#252;sseldorf, Urt. v. 13.04.2010, Az.: I-20 U 132/09, BeckRS 2011, 7426; K&#246;hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., &#167; 5, Rz. 3.12 und &#167; 5a, Rz. 5.48 ff.; Ohly/So&#223;nitza, UWG, 7. Aufl., &#167; 5 Rz. 453; Schr&#246;ler, GRUR 2013, 564f.). Werden in der Ank&#252;ndigung einer Sonderveranstaltung oder eines Rabattvorteils von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich das werbende Unternehmen hieran grunds&#228;tzlich festhalten lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang ist die Frage der Irref&#252;hrung ma&#223;geblich davon abh&#228;ngig, wie der Verkehr die Werbung mit einer befristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gew&#228;hrten Preisvorteil nach den Umst&#228;nden des konkreten Falles versteht (BGH, GRUR 2012, 208, 211 &#8211; 10 % Geburtstags-Rabatt; OLG D&#252;sseldorf, Urt. v. 13.03.2010, Az.: I-20 U 132/09, BeckRS 2011, 7426; OLG M&#252;nchen, GRUR-RR 2019, 126, 128 &#8211; Jahrhundertfeier). Eine irref&#252;hrende Angabe ist regelm&#228;&#223;ig zu bejahen, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung f&#252;r einen Jubil&#228;umsrabatt die Absicht hat, die Aktion &#252;ber die zeitliche Grenze hinaus zu verl&#228;ngern, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Ein angemessen gut unterrichteter, aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines Rabattes mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Termin auch tats&#228;chlich einhalten will. Mit einer Verl&#228;ngerung aus bei der Schaltung der Anzeige bereits absehbaren Gr&#252;nden rechnet der Verkehr demgegen&#252;ber regelm&#228;&#223;ig nicht (BGH, GRUR 2012, 208, 211 &#8211; 10 % Geburtstags-Rabatt; BGH, GRUR 2012, 2013, 2014 &#8211; Fr&#252;hlings-Special; GRUR 2014, 91, 93 &#8211; Treuepunkte-Aktion; OLG M&#252;nchen, GRUR-RR 2019, 126, 127 &#8211; Jahrhundertfeier; K&#246;hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., &#167; 5, Rz. 3.12). Wird die Rabattaktion dagegen aufgrund von Umst&#228;nden verl&#228;ngert, die nach Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird regelm&#228;&#223;ig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umst&#228;nde f&#252;r den Unternehmer unter Ber&#252;cksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktionen der Gestaltung der angek&#252;ndigten Werbung ber&#252;cksichtigt werden konnten. Nur dann, wenn es daran fehlt, ist eine Irref&#252;hrung zu verneinen. Denn der Verkehr rechnet lediglich damit, dass eine mit einem Endtermin beworbene besondere Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbaren Gr&#252;nden ausnahmsweise, etwa in F&#228;llen von h&#246;herer Gewalt oder von sonstigen unverschuldeten Geschehensabl&#228;ufen, verl&#228;ngert wird (BGH, GRUR 2012, 208, 211 &#8211; 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR 2012, 213, 214 &#8211; Fr&#252;hlings-Special; GRUR 2015, 91, 92 - Treuepunkte-Aktion; OLG M&#252;nchen, GRUR-RR 2019, 126, 128 &#8211; Jahrhundertfeier). Dabei ist es grunds&#228;tzlich die Sache des Werbenden, die Umst&#228;nde darzulegen, die f&#252;r die Unvorhersehbarkeit der Verl&#228;ngerungsgr&#252;nde und f&#252;r die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (BGH, GRUR 2012, 208, 211 &#8211; 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR 2012, 213, 214 &#8211; Fr&#252;hlings-Special; GRUR 2014, 91, 92 &#8211; Treuepunkte-Aktion; OLG M&#252;nchen, GRUR-RR 2019, 126, 128 &#8211; Jahrhundertfeier).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Dies zugrundegelegt hat das Landgericht die beanstandete Werbung im Ergebnis zu Recht als irref&#252;hrend angesehen und der Beklagten davon ausgehend einen Unterlassungsanspruch aus &#167; 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. &#167;&#167; 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG sowie einen Kostenerstattungsanspruch aus &#167; 12 Abs. 1 S. 2 UWG zuerkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(1)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Das gilt zun&#228;chst im Hinblick auf die am 7. Juni 2017 (Anlage K 1) im &#8222;C&#8220; enthaltenen M&#246;bel- bzw. K&#252;chen-Wertschecks. Nachdem sich in der gesamten Werbung kein Hinweis darauf findet, dass diese im Rahmen des M&#246;bel- bzw. K&#252;chenkaufs vorgelegt werden m&#252;ssen, handelt es sich dabei um einen nach bestimmten Auftragswerten gestaffelten und jeweils bis zum 10. Juni 2017 befristet gew&#228;hrten Rabatt, den im beworbenen Zeitraum jeder K&#228;ufer, soweit die in der Anzeige angegebenen Bedingungen erf&#252;llt sind (Neuauftrag; kein Eingreifen eines bestimmte, konkret benannte Marken und Warensortiment betreffenden Ausschlussgrundes; frei geplante K&#252;che; keine Bewerbung in den aktuellen Prospekten der Beklagten), erh&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der am 8. Juni 2017 in der &#8222;D&#8220; erschienenen Werbung (AnlageK 2) wurde diese zun&#228;chst bis zum 10. Juni 2017 befristete Rabattgew&#228;hrung &#252;ber diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 23. Juni 2017 verl&#228;ngert. Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, es handele sich dabei um eine von der am Vortag im &#8222;C&#8220; erschienenen Werbung zu unterscheidende Aktion. Die in dem der &#8222;D&#8220; beiliegenden Prospekt zu findenden M&#246;bel-Wertschecks enthalten die gleiche Wertstaffelung wie diejenige, die aus dem &#8222;C&#8220; vom Vortag ersichtlich ist. Gleiches gilt im Kern f&#252;r die &#8222;K&#252;chen-Wertschecks&#8220;, die in dem in der &#8222;D&#8220; enthaltenen Prospekt lediglich um weitere, niedrigere Auftragswerte erg&#228;nzt werden. Auch die in dem der &#8222;D&#8220; beiliegenden Prospekt enthaltenen Wertschecks sind zur &#8222;Einl&#246;sung&#8220; nicht vorzulegen; der Rabatt wird vielmehr jedem K&#228;ufer im Aktionszeitraum unter den genannten Bedingungen und auch unabh&#228;ngig davon, ob es sich um Ware aus dem Prospekt handelt, gew&#228;hrt. Auch wenn die Wertschecks in verschiedenen Medien erschienen sind, handelt&#160; sich damit lediglich um die Verl&#228;ngerung der bereits am Vortag &#252;ber den &#8222;C&#8220; angek&#252;ndigten Aktion. Dass diese Verl&#228;ngerung nicht auf Umst&#228;nden beruhen kann, die w&#228;hrend des Aktionszeitraums eingetreten sind, liegt angesichts der zeitlichen N&#228;he beider Anzeigen auf der Hand und bedarf keiner weiteren Er&#246;rterung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Irref&#252;hrung ist schlie&#223;lich nicht deshalb ausgeschlossen, weil die den Aktionszeitraum verl&#228;ngernde Anzeige bereits am Folgetag erschien. Zutreffend weist der Kl&#228;ger in diesem Zusammenhang auf den nicht notwendigerweise identischen Leserkreis beider Publikationen hin. Nicht jeder Verbraucher, der zun&#228;chst die im &#8222;C&#8220; zu findende Anzeige zur Kenntnis genommen hat, sieht notwendigerweise direkt am Folgetag den in der &#8222;D&#8220; enthaltenen Prospekt und die darin zu findenden Wertschecks. Zumindest auf einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise lastete dementsprechend ein durch die erste Anzeige hervorgerufener, durch den angegebenen kurzen Aktionszeitraum verursachter erh&#246;hter Kaufdruck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(2)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Verl&#228;ngerung der zun&#228;chst in der &#8222;D&#8220; vom 23. Juni 2017 (Anlage K 6) bis zum 27. Juni 2017 befristeten Aktion &#8222;25 % auf fast alle M&#246;bel&#8220; durch das sodann an Stammkunden versandte Schreiben (Anlage K 7). Dort wird ein Rabatt von 25 % auf M&#246;bel ausgelobt, befristet bis zum 15. Juli 2017. Auch wenn sich dieses Schreiben von den zuvor angesprochenen Werbeanzeigen dadurch unterscheidet, dass es sich an einen abgegrenzten Personenkreis in Gestalt von Stammkunden richtet, wird zumindest f&#252;r diesen Teil der Kundschaft die zun&#228;chst mit einer kurzen Befristung ausgestattete Aktion verl&#228;ngert, ohne dass dies f&#252;r den einzelnen Kunden bereits bei der Lekt&#252;re der in der &#8222;D&#8220; zu findenden Werbeanzeige erkennbar war. Auch die mit dem Schreiben angesprochenen Stammkunden mussten somit zun&#228;chst davon ausgehen, dass ihnen der versprochene Rabatt i.H.v. 25 % lediglich bis zum 27. Juni 2017 gew&#228;hrt wird. F&#252;r sie bestand somit ein erh&#246;hter, durch die Befristung des Rabattes bedingter Kaufdruck. Hinzu kommt, dass die Rabattgew&#228;hrung offenbar &#8211; anders als die Gew&#228;hrung eines 30 %-igen Rabattes auf einen Lieblingsartikel nach Wahl und die Bereitstellung des auf der R&#252;ckseite des Schreibens zu findenden &#8222;Bezahljokers&#8220; &#8211; nicht davon abh&#228;ngig ist, dass sich der Kunde im Rahmen des Kaufs &#252;berhaupt als Stammkunde ausweist. Jedenfalls findet sich in dem Schreiben kein entsprechender Hinweis. Letztlich wurde damit die Rabattaktion offenbar f&#252;r jedermann bis zum 15. Juli 2017 verl&#228;ngert. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Versand des Schreibens auf Umst&#228;nde zur&#252;ckgeht, die erst nach dem Erscheinen der Werbeanzeige in der &#8222;D&#8220; eingetreten sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(3)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die nicht auf nachtr&#228;glich eingetretenen Gr&#252;nden beruhende erneute Werbung mit einem zuvor als befristet angek&#252;ndigten Preisvorteil zeitnah nach dem in der vorangegangenen Werbung angegebenen Schlusszeitpunkt verst&#246;&#223;t gegen das in&#167; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG verankerte Irref&#252;hrungsverbot (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Urt. v. 13.04.2010, Az.: I-20 U 132/09, BeckRS 2011, 7426).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Um einen solchen Fall handelt es sich bei der zun&#228;chst am 14. Juni 2017 im &#8222;C&#8220; und am Folgetag in der &#8222;D&#8220; beworbenen Aktion &#8222;Feiertage&#8220;, bei der, befristet bis zum 17. Juni 2017, ein Rabatt i.H.v. 25 % auf fast alle M&#246;bel ausgelobt wurde (Anlagenkonvolut K 5). Diese Aktion wiederholte die Beklagte am kommenden Wochenende f&#252;r den Zeitraum vom 23. Juni 2017 bis zum 27. Juni 2017 in allen Punkten identisch (Anlage K 6). Ebenso wenig wie mit einer nicht auf nachtr&#228;glich eingetretenen Umst&#228;nden beruhenden Verl&#228;ngerung einer zeitlich befristeten Rabattaktion muss der angesprochene Verkehr mit einer zeitnahen Wiederholung einer solchen Aktion rechnen. Der Verbraucher kennt die weitergehenden Planungen des Werbenden nicht; er sieht sich bereits im Rahmen der ersten Rabattaktion vor die Entscheidung &#8222;jetzt oder nie&#8220; gestellt. Soweit die Beklagte die Wiederholung ihrer Rabattaktion mit dem Erfolg der Aktion in der Vorwoche und damit letztlich mit dem von ihr verfolgten wettbewerblichen Ziel begr&#252;ndet, geh&#246;rt ein solcher wirtschaftlicher Erfolg nicht zu den Gr&#252;nden, die nach der ma&#223;geblichen Verkehrsauffassung eine Verl&#228;ngerung nahelegen k&#246;nnen (BGH, GRUR 2012, 208, 211 &#8211; 10 % Geburtstags-Rabatt; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert, UWG, 4. Aufl., D. &#167; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, Rz. 8).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Daneben fanden sich in den vorgenannten Anzeigen vom 14. Juni 2017 bzw. vom 15. Juni 2017 K&#252;chen-Wertschecks, deren G&#252;ltigkeit auf neue Auftr&#228;ge von frei geplanten K&#252;chen bis zum 17. Juni 2017 beschr&#228;nkt war (Anlagenkonvolut K 5). Identische Gutscheine fanden sich sodann in der am 23. Juni 2017 zu findenden Anzeige (AnlageK 6), wobei die G&#252;ltigkeit der Wertschecks diesmal bis zum 27. Juni 2017 befristet war. Vorhersehbar war dies &#8211; ebenso wie im Rahmen der &#8222;25 % auf fast alle M&#246;bel&#8220;-Aktion &#8211; im Zeitpunkt des Erscheinens der ersten K&#252;chen-Wertschecks f&#252;r den angesprochenen Verkehr nicht. Schlie&#223;lich fanden sich in dem als Anlage K 8 zur Akte gereichten, der &#8222;D&#8220; vom 29. Juni 2017 beigelegten Prospekt &#8222;Pr&#228;mien-Wertschecks&#8220; auf K&#252;chen, die betragsm&#228;&#223;ig den zuvor beworbenen &#8222;K&#252;chen-Wertschecks&#8220; entsprachen. Hierbei handelt es sich somit um eine nochmalige Wiederholung der entsprechenden Aktion in unmittelbarer zeitlicher N&#228;he zu den vorangegangenen Werbema&#223;nahmen, so dass auf die diesbez&#252;glichen Ausf&#252;hrungen Bezug genommen werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(4)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorstehend festgestellte Verl&#228;ngerung bzw. Wiederholung zeitlich befristeter Verkaufsaktionen stellt eine relevante Irref&#252;hrung i.S.v. &#167; 5 Abs. 1 S. 1 UWG dar. Sie ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen &#252;ber das Angebot hervorzurufen und die betreffende Markterschlie&#223;ung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware f&#252;r die Kaufentscheidung ist die wettbewerbliche Relevanz einer irref&#252;hrenden Werbung im Zusammenhang mit dem angegebenen Preis in der Regel ohne Weiteres gegeben (BGH, GRUR 2009, 788, 790 &#8211; 20 % auf alles; GRUR 2012, 208, 212 &#8211; 10 % Geburtstags-Rabatt; OLG M&#252;nchen, GRUR-RR 2019, 126, 129 &#8211; Jahrhundertfeier). Dies gilt grunds&#228;tzlich auch f&#252;r eine unrichtige Angabe des Zeitraums, in dem ein Rabatt, also ein besonders g&#252;nstiger Preis, gew&#228;hrt wird, denn durch die zeitliche Begrenzung der Gew&#228;hrung des herabgesetzten Preises wird der Verbraucher in Bezug auf seine etwaige Kaufentscheidung unter zeitlichen Druck gesetzt (BGH, GRUR 2012, 208, 212 &#8211; 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR 2012, 213, 214 &#8211; Fr&#252;hlings-Special; OLG M&#252;nchen, GRUR-RR 2019, 126, 129 &#8211; Jahrhundertfeier). Dass ein zeitlicher Druck auf die Kaufentscheidung grunds&#228;tzlich ein wettbewerbsrechtlich relevanter Gesichtspunkt ist, ergibt sich auch aus Nr. 7 des Anhangs zu &#167; 3 Abs. 3 UWG (BGH, GRUR 2012, 208, 212 &#8211; 10 % Geburtstags-Rabatt; OLG D&#252;sseldorf, Urt. v. 13.04.2010, Az.: I-20 U 132/09, BeckRS 2011, 7426; OLG M&#252;nchen, GRUR-RR 2019, 126, 129). Auch wird der Verkehr bei befristeten Rabattaktionen stark angelockt und zum Kauf herausgefordert (BGH, GRUR 2012, 208, 212 &#8211; 10 % Geburtstags-Rabatt; OLG M&#252;nchen GRUR-RR 2019, 126, 129 &#8211; Jahrhundertfeier).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Verl&#228;ngerung bzw. Wiederholung zeitlich befristeter Aktionen vorliegend teilweise &#252;ber unterschiedliche Medien bzw. in unterschiedlichem Rahmen (Werbeanzeige und Anschreiben an Stammkunden) erfolgte, rechtfertigt keine andere Bewertung. In allen F&#228;llen bestand die M&#246;glichkeit, dass der entsprechende Kunde sich durch die zun&#228;chst ersichtliche Befristung zu einem vorschnellen Kaufentschluss gen&#246;tigt sah, obwohl ihm letztlich eine deutlich l&#228;ngere Entscheidungsfrist zur Verf&#252;gung stand, was f&#252;r den einzelnen Kunden jedoch zun&#228;chst nicht ersichtlich war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Abw&#228;gung der widerstreitenden Interessen und die Pr&#252;fung der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit f&#252;hren nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Vor dem Hintergrund der dargestellten starken Anlockwirkung einer zeitlich befristeten Rabattaktion ist es auch unter Ber&#252;cksichtigung der Interessen der Beklagten erforderlich und zumutbar, dass diese ihre Werbung so gestaltet, dass die Verbraucher nicht &#252;ber eine etwaige Befristung in die Irre gef&#252;hrt werden. Bestehen aus der Sicht des Unternehmers Zweifel, ob der geplante Produktabsatz in dem von der angegebenen Frist umfassten Zeitraum m&#246;glich ist, so muss er im Zweifel seine Werbung darauf ausrichten und darf nicht mit einer absoluten Befristung werben (OLG M&#252;nchen, GRUR-RR 2019, 126, 129). M&#246;chte der Unternehmer in Abh&#228;ngigkeit von bestimmten Werbeformen unterschiedlich befristete Rabatte gew&#228;hren, ist es ihm ebenso zumutbar, dies entsprechend deutlich zu kennzeichnen und die jeweiligen Aktionen klar voneinander abzugrenzen. Daran fehlt es hier jedoch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">III.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anordnungen zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in &#167; 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf&#252;r ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds&#228;tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (&#167; 543 Abs. 2 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">X&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Y&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Z</p>\n      "
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