Case Instance
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GET /api/cases/320832/
{ "id": 320832, "slug": "ovgsl-2019-06-24-2-a-14019", "court": { "id": 938, "name": "Oberverwaltungsgericht des Saarlandes", "slug": "ovgsl", "city": null, "state": 14, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "2 A 140/19", "date": "2019-06-24", "created_date": "2019-07-16T10:01:23Z", "updated_date": "2022-10-17T06:27:28Z", "type": "Beschluss", "ecli": "", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.</p><p>Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.</p><p>Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Januar 2019 – 3 K 757/18 – wird verworfen.</p><p>Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.</p>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<p/><p><strong>I.</strong></p><p><rd nr=\"1\"/>Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes der Schulbuchausleihe nach dem Schülerförderungsgesetz für ihre Kinder ... und ... durch die Bescheide des Beklagten vom 4.12.2017. Die dagegen erhobenen Widersprüche der Klägerin wurden durch die Widerspruchsbescheide des Kreisrechtsausschusses aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.4.2018 und vom 25.4.2018, die am 26.4.2018 als Einschreiben zur Post gegeben wurden, zurückgewiesen.</p><p><rd nr=\"2\"/>Zur Begründung ihrer am 22.5.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, ihre Kinder erfüllten zwar nicht die Voraussetzungen des § 2 Schülerförderungsgesetz (SchüföG). Diese Norm verstoße aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG und Art. 12 SVerf, da das Schülerförderungsgesetz einer willkürlich zusammengestellten Gruppe von Personen, nämlich denen, die Bescheide über Sozialleistungen vorlegen könnten, eine Lernmittelfreiheit zuerkenne. Ausgeschlossen seien damit alle Menschen, die zwar über geringe finanzielle Mittel verfügten, jedoch keinen Bescheid i.S.v. § 2 Nr. 1-7 SchüföG vorlegen könnten.</p><p><rd nr=\"3\"/>Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2019 ergangenem Urteil – 3 K 757/18 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die Kinder der Klägerin hätten gemäß § 2 SchüföG keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen, weil sie unstreitig die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllten. Eine Härtefallregelung sehe das Gesetz nicht vor, sie sei auch nicht erforderlich. Der saarländische Gesetzgeber gehe für den Bereich des allein von ihm zu regelnden Schülerförderungsrechts davon aus, dass etwaige sich aus der gesetzlichen Regelung ergebende Härten hinzunehmen seien. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere ergebe sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine für die Klägerin günstigere Beurteilung. Soweit die Klägerin und ihre Kinder anders behandelt würden gegenüber Antragstellern, die die genannten Voraussetzungen erfüllten, fehle es aufgrund des Akteninhalts bereits an einer Ungleichbehandlung, weil es sich mit Blick auf den Bezug der in § 2 Abs. 2 Nrn. 1-7 genannten „Sozialleistungen“ um ungleiche Gruppen mit erheblichen Unterschieden im Hinblick auf ihre Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse handele. Im Übrigen sei diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt bzw. der saarländische Gesetzgeber sei zu der hier gewählten typisierenden und pauschalierenden Regelung im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich berechtigt gewesen. Müssten die Behörden jeder im Einzelfall geltend gemachten Bedürftigkeit im Sinne einer Unterschreitung einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze nachgehen, würde sie dies vor beträchtliche und kostenintensive Sachaufklärungen stellen. Auch für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger ergebe sich durch das Abstellen auf die in § 2 Abs. 2 Nrn. 1-7 genannten Voraussetzungen eine Gesetzeslage, die klar erkennbar zeige, ob eine Befreiung in Betracht komme. Diese nunmehrige Einfachheit des Rechts mit einer den Betroffenen zugutekommenden Verwaltungsvereinfachung sei hier als legitimes hochrangiges Ziel des Gesetzgebers im Rahmen der Prüfung des Willkürverbots mit Gewicht zu beachten. Da die Kammer eine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 2 SchüföG nicht habe gewinnen können, komme eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bzw. an den Saarländischen Verfassungsgerichtshof nach Art. 97 Nr. 3 SVerf i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht.</p><p><rd nr=\"4\"/>Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5.3.2019 über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Verwaltungsgerichts zugestellt. Ein Empfangsbekenntnis sendete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht zurück. Am 26.3.2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mittels besonderem elektronischem Anwaltspostfach (beA), „die Berufung gegen das am 25.01.2019 verkündete und am 05.03.2019 zugestellte Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zuzulassen“. Nachdem er mit Verfügung des Berichterstatters vom 13.5.2019 darauf hingewiesen worden war, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig sei, weil er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet worden sei, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Senat am 13.5.2019 mit, er gehe nicht von einer Zustellung am 5.3.2019 aus. An diesem Tag habe er via beA eine unvollständige Datei erhalten, da z.B. das Landessiegel gefehlt habe. Es habe sich nicht um ein pdf-Dokument, sondern um eine veränderbare Word-Datei gehandelt. Die Informationen der Datei hätten genügt, um vorsorglich den Berufungszulassungsantrag zu stellen. Die Begründung dieses Antrags habe mangels Vorliegens eines vollständigen Urteils nicht erfolgen können. Nachdem er dies beim Verwaltungsgericht mehrmals reklamiert habe, habe er am 15.4.2019 das Urteil per Fax erhalten. Die vollständige Bekanntgabe sei daher erst am 15.4.2019 erfolgt. Erst ab diesem Tag beginne die zweimonatige Begründungsfrist. Zumindest aber begründe der nicht durch ihn verursachte technische Mangel eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.</p><p><strong>II.</strong></p><p><rd nr=\"5\"/>Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes der Schulbuchausleihe nach dem Schülerförderungsgesetz für ihre Kinder ... und ... weiterverfolgt, ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist (1.) und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) nicht vorliegen (2.).</p><p><rd nr=\"6\"/>1. Der durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.3.2019 innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht fristgerecht begründet worden. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Frist läuft mit der Zustellung des vollständigen, mit Gründen versehenen Urteils (vgl. § 117 Abs. 2 VwGO). Geringfügige Fehler der Ausfertigung stellen die Vollständigkeit nicht in Frage.(Vgl. Stuhlfauth in: Bader, VwGO-Kommentar, 6. Aufl., § 124a Rdnr. 54) Entscheidend ist, ob der Beteiligte den wesentlichen Inhalt des Urteils und insbesondere den Umfang der Beschwer erkennen kann.(Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 5. Aufl. § 124a Rdnr. 137)</p><p><rd nr=\"7\"/>Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5.3.2019 mittels EGVP zugestellt. Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB mit Ablauf des 6.5.2019 (einem Montag). Zwar liegt kein Empfangsbekenntnis vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat jedoch in seinem Zulassungsantrag vom 26.3.2019 selbst ausgeführt, dass das am 25.1.2019 verkündete Urteil am 5.3.2019 zugestellt wurde. Seine Einwände gegen das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung des vollständigen Urteils verfangen nicht. Eine Überprüfung hat ergeben, dass das Urteil am 5.3.2019 wie von § 2 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) gefordert als pdf-Datei übersandt wurde. Dies ergibt sich aus einer dem Senat vorliegenden „Eingangsbestätigung“, die bei der Versendung über EGVP automatisch erstellt wird. Das Urteil war auch signiert. Ein signiertes Dokument braucht weder unterschrieben noch gesiegelt zu werden. Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt im elektronischen Rechtsverkehr die Unterschrift und bestätigt die Authentizität des signierten Dokuments. Eine Notwendigkeit der Anbringung eines Dienstsiegels lässt sich dem § 2 ERVV nicht entnehmen. Daher ist von einer Zustellung des vollständigen Urteils am 5.3.2019 auszugehen.</p><p><rd nr=\"8\"/>Selbst wenn man im Übrigen mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin annehmen wollte, dass die zweimonatige Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung erst mit dem der Übermittlung des Urteils per Telefax am 15.4.2019 zu laufen begonnen hat, wäre diese mittlerweile ebenfalls abgelaufen.</p><p><rd nr=\"9\"/>2. Der Klägerin ist bezüglich der Frist zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung auch nicht nach den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin lässt bereits nicht erkennen, dass die Klägerin in Bezug auf die Versäumung der Zulassungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) kein ihr gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten trifft. Schuldhaft im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles auch zuzumuten war. Da die Zulässigkeit der Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung in einer höheren Instanz von der gewissenhaften Einhaltung der Rechtsmittelfristen abhängt, ist jeder Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, Fristsachen mit größter Genauigkeit zu behandeln.(Vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 18.12.2017 - 10 ZB 17.1782 -, juris)</p><p><rd nr=\"10\"/>Im vorliegenden Fall ist bereits nicht erkennbar, inwieweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin überhaupt durch das Fehlen eines Dienstsiegels an der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gehindert worden sein soll. Gleiches gilt für sein Vorbringen, es habe sich nicht bei dem ihm am 5.3.2019 mittels EGVP übermittelten Urteil nicht um ein pdf-Dokument, sondern um eine veränderbare Word-Datei gehandelt. Auch bei Übersendung einer Word-Datei hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den wesentlichen Inhalt des Urteils und insbesondere den Umfang der Beschwer erkennen können. Dass ein oder mehrere der nach § 117 Abs. 2 VwGO vorgeschriebenen Urteilsbestandteile bei dem am 5.3.2019 übermittelten Urteil gefehlt haben, ist nicht vorgetragen. Abgesehen davon hätten selbst dann, wenn man mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin von einer Kenntnisnahme des vollständigen Urteils erst am 15.4.2019 ausgehen wollte, diesem bis zum Fristablauf am 6.5.2019 immer noch drei Wochen Zeit zur Begründung des Zulassungsantrags zur Verfügung gestanden. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ohne Verschulden daran gehindert war, die Zulassungsbegründungsfrist einzuhalten.</p><p><rd nr=\"11\"/>Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung, sofern es sich um das Versäumnis der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags handelt, binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Antragsfrist ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung (hier: die Begründung des Zulassungsantrags) nachzuholen. An letzterem fehlt es hier. Spätestens am 13.5.2019 erhielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch das Schreiben des Berichterstatters Kenntnis von der Fristversäumung. Daraufhin stellte er zwar noch am selben Tag einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Da der Zulassungsantrag jedoch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung immer noch nicht nicht begründet wurde, ist die nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO erforderliche Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist unterblieben. Auch deshalb kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.</p><p><rd nr=\"12\"/>Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.</p><p><rd nr=\"13\"/>Mangels hinreichender Erfolgsaussichten dieses Antrags konnte der Klägerin die beantragte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren nicht bewilligt werden (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).</p><p><strong>III.</strong></p><p><rd nr=\"14\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.</p><p><rd nr=\"15\"/>Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p>" }