List view for cases

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    "file_number": "20 A 1165/16",
    "date": "2019-07-05",
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    "updated_date": "2022-10-17T06:28:30Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2019:0705.20A1165.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Berufungsverfahrens.</p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Kl&#228;ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender H&#246;he leistet.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">T a t b e s t a n d</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger begehrt Einsicht in Akten des Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Am 6. Juli 2013 trat das Gesetz &#252;ber das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte f&#252;r Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) vom 25.&#160;Juni&#160;2013 (GV. NRW. S. 416) in Kraft. Nach seinem &#167; 4 Satz 2 in der Fassung von Art. 8 des Gesetzes zur &#196;nderung von Vorschriften zum Befristungsmanagement im Gesch&#228;ftsbereich des Ministeriums f&#252;r Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 20.&#160;September 2016 (GV. NRW. S. 790) trat es mit Ablauf des 31.&#160;Dezember 2018 au&#223;er Kraft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist ein nach &#167; 3 TierschutzVMG NRW anerkannter Tierschutzverein. Mit Schreiben vom 27. September 2014 wandte er sich an den Beklagten und gab an, im Betrieb der G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Schweinezucht KG in N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; w&#252;rden Sauen tierschutzwidrig in zu schmalen Kastenst&#228;nden gehalten. Unter Bezugnahme auf das Verbandsklagerecht nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW beantragte er, gegen diesen Zustand, der ein Eingreifen nach &#167; 16a TierSchG erfordere, t&#228;tig zu werden. Ferner bat er um Mitteilung, ob und wie der Beklagte gegen die Missst&#228;nde vorgehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte teilte dem Kl&#228;ger unter dem 13. November 2014 mit: Er habe den Betrieb durch Mitarbeiter des Veterin&#228;r- und Lebensmittel&#252;berwachungsamts kontrolliert. Die Kastenst&#228;nde seien bis zu 0,7 m breit. &#220;ber sein weiteres Vorgehen wolle er, um eine landesweit einheitliche Probleml&#246;sung zu erreichen, unter Einbeziehung des Ministeriums beraten. Er werde das Ergebnis der Gespr&#228;che abwarten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 15.&#160;November&#160;2014 beantragte der Kl&#228;ger, ihn gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 2 VwVfG NRW an dem Verwaltungsverfahren zu Ma&#223;nahmen nach &#167; 16a TierSchG zu beteiligen und ihm Akteneinsicht zu gew&#228;hren. Er f&#252;hrte aus: Er k&#246;nne seine rechtlichen Interessen nach &#167; 1 Abs.&#160;1 Satz 1 Nr. 3, &#167; 2 Abs. 5 TierschutzVMG NRW effektiv nur wahrnehmen, wenn ihm eine unmittelbare Verfahrensbeteiligung erm&#246;glicht werde. Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung zum vergleichbaren Mitwirkungsrecht eines anerkannten Vereins im Naturschutzrecht. Auch das zust&#228;ndige Ministerium sei der Auffassung, das Recht aus &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW k&#246;nne von den Vereinen ohne vorherige Information und Mitwirkungsm&#246;glichkeit nicht ausge&#252;bt werden. Das TierschutzVMG NRW sei daher dahin auszulegen, dass den Vereinen Akteneinsicht zu gew&#228;hren sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 4.&#160;Dezember&#160;2014 ab. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte er aus: Der Kl&#228;ger sei nicht nach &#167; 13 Abs. 1 VwVfG NRW am Verfahren beteiligt. Er sei auch nicht nach &#167; 13 Abs. 2 VwVfG NRW zu beteiligen. Durch den Ausgang des Verfahrens w&#252;rden weder die rechtlichen Interessen des Kl&#228;gers ber&#252;hrt noch sein Klagerecht in Verfahren nach &#167; 16a TierSchG gestaltet oder beeintr&#228;chtigt. Sollte Ermessen hinsichtlich der Hinzuziehung des Kl&#228;gers zum Verwaltungsverfahren bestehen, sei diese nicht notwendig. Der Sachverhalt sei hinsichtlich der Breite der Kastenst&#228;nde ermittelt. Der Kl&#228;ger k&#246;nne hierzu nichts beitragen, sei aber auch ohne Beteiligung am Verwaltungsverfahren nicht gehindert, etwas beizutragen. Ungekl&#228;rt sei noch die rechtliche W&#252;rdigung des Sachverhalts. Das Land NRW beabsichtige, generell die Anforderungen an die Breite von Kastenst&#228;nden in einem Gespr&#228;ch unter Beteiligung auch des Kl&#228;gers zu kl&#228;ren. Eine Akteneinsicht von nicht am Verfahren Beteiligten f&#252;hre zur unbefugten Offenbarung pers&#246;nlicher und sachlicher Verh&#228;ltnisse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Nachfrage des Kl&#228;gers teilte der Beklagte ihm mit, bei dem Schreiben vom 4.&#160;Dezember&#160;2014 handele es sich um eine Entscheidung durch Verwaltungsakt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Am 29.&#160;Dezember&#160;2014 hat der Kl&#228;ger Klage erhoben. Zur Begr&#252;ndung der Klage hat er ausgef&#252;hrt: Es sei das grunds&#228;tzliche Problem zu l&#246;sen, im Vorfeld eines gegen das Unterlassen von Ma&#223;nahmen nach &#167; 16a TierSchG gerichteten Klageverfahrens an die notwendigen Informationen zu gelangen. Von seinem Recht, das Unterlassen von Ma&#223;nahmen zu r&#252;gen, k&#246;nne er effektiv lediglich dann Gebrauch machen, wenn er anhand der Verwaltungsvorg&#228;nge Kenntnis von den hierf&#252;r ma&#223;geblichen Vorg&#228;ngen erlangt habe. Ohne Akteneinsicht k&#246;nne er keine substantiierte Klage erheben. Die Auffassung des Beklagten stehe im Widerspruch zu einem ministeriellen Erlass vom 12.&#160;Dezember&#160;2014 zur Auslegung des TierschutzVMG NRW. Danach sei einem Verein zur Wahrnehmung der Rechte aus &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW entsprechend &#167; 2 Abs. 5 TierschutzVMG NRW auf Verlangen Akteneinsicht zu gew&#228;hren. Diese Auslegung sei verfassungsrechtlich geboten. F&#252;r sie spreche Art. 19 Abs.&#160;4&#160;GG. Zudem sei er, der Kl&#228;ger, durch seinen Antrag auf Einschreiten zum Beteiligten des hierauf einzuleitenden Verwaltungsverfahrens geworden. Daher habe er nach &#167; 29 VwVfG NRW einen Anspruch auf Akteneinsicht. Jedenfalls habe er Anspruch auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren. Seine rechtlichen Interessen w&#252;rden durch die Entscheidung &#252;ber Ma&#223;nahmen nach &#167; 16a TierSchG ber&#252;hrt. Dar&#252;ber hinaus sei die Herstellung von Waffengleichheit n&#246;tig. Waffengleichheit erfordere die Kenntnis des Akteninhalts vor Prozessbeginn.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4.&#160;Dezember&#160;2014 zu verpflichten, ihm Einsicht in die gesamte bei ihm befindliche beh&#246;rdliche Akte in anonymisierter Form zu gew&#228;hren, die die \"G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Schweinezucht KG\" in I.-------weg 8, 49497 N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , betrifft und in denen der Beklagte in Kenntnis des in der Klagebegr&#252;ndung dargestellten Sachverhaltes gegen die betreffende Gesellschaft bzw. die f&#252;r sie handelnden nat&#252;rlichen Personen entweder Anordnungen nach &#167; 16a TierSchG getroffen hat oder trotz Kenntnis des in der Klagebegr&#252;ndung dargestellten Sachverhaltes ein T&#228;tigwerden nach &#167; 16a TierSchG f&#252;r nicht erforderlich h&#228;lt,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4.&#160;Dezember 2014 zu verpflichten, ihn an dem Verwaltungsverfahren zu beteiligen, in welchem es um die Einleitung von Ma&#223;nahmen nach &#167; 16a TierSchG in Kenntnis des in der Klagebegr&#252;ndung dargestellten Sachverhaltes gegen die \"G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Schweinezucht KG\" in I.-------weg &#160;8, 49497 N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , geht,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ein Verwaltungsverfahren im Sinne des &#167; 9 VwVfG gegen die \"G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Schweinezucht KG\" in I.-------weg 8, 49497 N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , bzw. deren Betreiber bzw. die f&#252;r sie handelnden Personen einzuleiten und ihn daran gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu beteiligen,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">4. &#228;u&#223;erst hilfsweise f&#252;r den Fall der Abweisung der Klageantr&#228;ge zu 1.&#160;bis&#160;3. den Beklagten zu verurteilen, ihm Einsicht in die beim Beklagten vorhandenen Akten bzw. Aktenbestandteile zu gew&#228;hren, die die \"G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Schweinezucht KG\" in I.-------weg 8, 49497 N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; betreffen und in denen entweder Anordnungen nach &#167; 16a TierSchG getroffen worden sind oder trotz Kenntnis des in der Klagebegr&#252;ndung dargestellten Sachverhaltes ein T&#228;tigwerden nach &#167; 16a TierSchG f&#252;r nicht erforderlich gehalten wird.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Er hat vorgetragen: Die Klage sei, soweit sie hinsichtlich der Klageantr&#228;ge zu 1.&#160;und 2. zul&#228;ssig sei, nicht begr&#252;ndet. Das TierschutzVMG NRW begr&#252;nde keinen Anspruch des Kl&#228;gers auf Akteneinsicht oder auf Beteiligung. Es gestehe Mitwirkungs- und Informationsrechte in bewusster Abstufung zum Gegenstand der jeweiligen Rechtsbehelfe zu. Bezogen auf Klagen zu Ma&#223;nahmen nach &#167; 16a TierSchG sei ein Mitwirkungs- und Informationsrecht trotz hierauf gerichteter Anregungen im Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen. Der Kl&#228;ger sei auch nicht Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Sein Klagerecht sei eine im Interesse der Allgemeinheit &#252;bertragene R&#252;gem&#246;glichkeit, die keine Beteiligung erm&#246;gliche. Die Hinzuziehung des Kl&#228;gers sei zudem ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Der Kl&#228;ger k&#246;nne sein Klagerecht auf der Grundlage der ihm erteilten Informationen wahrnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt: Aus dem TierschutzVMG NRW ergebe sich kein Anspruch des Kl&#228;gers auf Akteneinsicht. Der Kl&#228;ger sei auch nicht Beteiligter des Verwaltungsverfahrens und habe keinen Anspruch auf Beteiligung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Antrag des Kl&#228;gers hat der Senat mit Beschluss vom 14.&#160;Juli 2017 die Berufung zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung der Berufung tr&#228;gt der Kl&#228;ger vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage sei trotz &#167; 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW zul&#228;ssig. Das Gesetz gelte zumindest f&#252;r am 31.&#160;Dezember 2018 anh&#228;ngige Klageverfahren fort. &#167; 4 Satz 2 des Gesetzes enthalte eine Verfallklausel, bei der die als Grundlagengesetz mit Vorrangwirkung auch gegen&#252;ber formal gleichrangigen Landesgesetzen konzipierten Vorgaben nach Art. 122 und 123 des F&#252;nften Befristungsgesetzes vom 5.&#160;April&#160;2005 (GV. NRW. S. 351) zu beachten gewesen w&#228;ren. Die Vorgaben st&#252;nden nicht zur Disposition der Mehrheit im Landtag. Der Landesgesetzgeber habe sich insofern selbst gebunden. Die Vorgaben seien aber au&#223;er Acht gelassen worden. Es fehle an einer redaktionellen Anmerkung im Sinne von Art. 123 des F&#252;nften Befristungsgesetzes. Bei der Verl&#228;ngerung der Befristung des TierschutzVMG NRW durch das Gesetz vom 20.&#160;September 2016 sei die Pflicht zur Evaluierung missachtet worden. Das Ergebnis der Evaluierung sei dem Landtag nicht rechtzeitig vor dem 31.&#160;Dezember&#160;2018 vorgelegt worden. Der Evaluierungsbericht sei so sp&#228;t vorgelegt worden, dass sich die Mitglieder des zust&#228;ndigen Ausschusses und des Landtags insgesamt eine verantwortliche Meinung nicht mehr h&#228;tten bilden k&#246;nnen. Eine Anh&#246;rung von Sachverst&#228;ndigen vor dem 31.&#160;Dezember&#160;2018 sei nicht m&#246;glich gewesen. Die Evaluierung gen&#252;ge auch inhaltlich nicht den Anforderungen. Der Evaluierungsbericht sei nichtssagend und reiche f&#252;r eine Anh&#246;rung zur Aufrechterhaltung des TierschutzVMG NRW nicht aus. Das versto&#223;e auch gegen Art. 20a GG. Das Verfahren sei daher gem&#228;&#223; Art. 100 GG vorzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Unterstelle man das Auslaufen des TierschutzVMG NRW zum 31.&#160;Dezember&#160;2018, sei es unvereinbar mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, ihm, dem Kl&#228;ger, die im Klageverfahren erlangte verfahrensrechtliche Position zu entziehen. Das Beseitigen dieser Position setze eine klare gesetzliche Regelung voraus. Eine solche Regelung liege nicht im Fehlen einer &#220;bergangsregelung. Dar&#252;ber hinaus habe der Senat das Berufungsverfahren trotz Entscheidungsreife lange Zeit vor dem 31.&#160;Dezember&#160;2018 nicht gef&#246;rdert. Liegenlassen einer Sache durch das Gericht f&#252;hre nicht zur Unzul&#228;ssigkeit der Klage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage sei auch begr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht habe das TierschutzVMG NRW hinsichtlich des Rechts auf Akteneinsicht fehlerhaft ausgelegt. Es habe das Vorliegen einer planwidrigen Regelungsl&#252;cke nicht hinreichend gepr&#252;ft. Mit Art.&#160;19 Abs. 4 GG sei allein die im ministeriellen Erlass vom 12.&#160;Dezember 2014 enthaltene Auslegung vereinbar. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts versto&#223;e gegen Art. 20a GG. Es k&#246;nne nicht angenommen werden, dass Tierschutzvereinen geringere Rechte zuerkannt werden sollten als Naturschutzvereinen. Es versto&#223;e gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren und auf Waffengleichheit, wenn allein der Beklagte vor Erhebung der in Aussicht genommenen Klage hinsichtlich &#167; 16a TierSchG &#252;ber die wesentlichen Informationen zur Tierhaltung verf&#252;ge. Er, der Kl&#228;ger, befinde sich insoweit in einer strukturell begr&#252;ndeten Beweisnot, die nur mittels eines Rechts auf Akteneinsicht behoben werden k&#246;nne. Entscheidend sei sein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht, das aus der Berechtigung zur Klageerhebung folge. Insoweit sei &#167; 299 Abs. 2 ZPO zu ber&#252;cksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe zudem einen Anspruch auf Akteneinsicht auf der Grundlage von &#167; 40 VwVfG NRW nicht gepr&#252;ft. Ein solcher Anspruch stehe ihm, dem Kl&#228;ger, zu, weil er zur Durchsetzung seines Klagerechts ein auf andere Weise nicht zu befriedigendes Informationsinteresse habe. Zumindest habe der Beklagte insoweit sein Ermessen nicht ausge&#252;bt. Ferner sei er, der Kl&#228;ger, Antragsteller im Sinne von &#167; 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Durch die Entscheidung im Verwaltungsverfahren w&#252;rden auch seine rechtlichen Interessen im Sinne von&#160;&#160;&#160; &#167; 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ber&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls habe er ein sch&#252;tzenswertes Interesse an der Feststellung, dass ihm die beanspruchten Einsicht- und Beteiligungsrechte zugestanden h&#228;tten. Die streitigen Rechtsfragen seien auch f&#252;r anderweitig er&#246;ffnete Verbandsklagen von Bedeutung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">das angefochtene Urteil zu &#228;ndern und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">den erstinstanzlichen Antr&#228;gen zu 1. bis 3. zu entsprechen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">im Weiteren f&#252;r den Fall des Nichterfolgs der Klageantr&#228;ge zu 1. bis 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">a) ihm Akteneinsicht nach Ma&#223;gabe des</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160; Klageantrags zu 1. zu gew&#228;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">b) ihn nach Ma&#223;gabe des Klageantrags zu 2. am</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160; Verwaltungsverfahren zu beteiligen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">c) ein Verwaltungsverfahren im Sinne des</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160; Klageantrags zu 3. einzuleiten und ihn daran zu</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160; beteiligen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Er tr&#228;gt vor: Das TierschutzVMG NRW sei mit dem 31.&#160;Dezember&#160;2018 au&#223;er Kraft getreten. Das f&#252;hre zur Unbegr&#252;ndetheit der Klageantr&#228;ge zu 1. und 2. und zum Entfallen des Feststellungsinteresses f&#252;r den Klageantrag zu 3. Abgesehen hiervon habe das Verwaltungsgericht das Gesetz richtig ausgelegt. Bezogen auf das Recht zur Akteneinsicht gebe es im TierschutzVMG NRW keine planwidrige Regelungsl&#252;cke. Der Erlass vom 12.&#160;Dezember 2014 besage als &#196;u&#223;erung des Ministeriums nichts anderes. Die das Akteneinsichtsrecht in den F&#228;llen von &#167; 1 Abs. 1 Satz&#160;1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW betreffende Aussage in dem Erlass sei au&#223;erdem nach einem sp&#228;teren Erlass nicht mehr anzuwenden. Das Fehlen von Mitwirkungsrechten bezogen auf das Klagerecht nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW sei ein Korrektiv f&#252;r dessen erhebliche Reichweite. Anderenfalls laufe das einzelfallbezogene Klagerecht auf ein vom Gesetz nicht beabsichtigtes generelles Informationsrecht hinaus. Das Ergebnis der einfachgesetzlichen Auslegung des TierschutzVMG NRW sei verfassungsrechtlich unbedenklich. &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW erweitere die Rechte des Kl&#228;gers und greife nicht in diese ein. Art. 20a GG verpflichte nicht zur Begr&#252;ndung eines Verbandsklagerechts und nicht zu einer bestimmten Ausgestaltung eines solchen Rechts. Der Grundsatz des fairen Verfahrens komme in einem gerichtlichen Verfahren zum Tragen, in dem nach dem Prozessrecht das Recht auf Akteneinsicht bestehe. Der Kl&#228;ger k&#246;nne sich die f&#252;r eine Klage erforderlichen Informationen mit Hilfe eines seiner Mitglieder nach Ma&#223;gabe des Informationsfreiheitsgesetzes verschaffen. Der Gew&#228;hrung von Akteneinsicht im Wege des Ermessens stehe entgegen, dass der Kl&#228;ger ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Informationsinteresse nicht dargelegt habe und der Gesetzgeber ein Akteneinsichtsrecht im TierschutzVMG NRW bewusst nicht gew&#228;hre. Das Verbandsklagerecht werde von &#167; 13 Abs.&#160;2 Satz 1 VwVfG NRW nicht erfasst. Die M&#246;glichkeit der Erhebung einer Verpflichtungsklage nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW f&#252;hre zur Unzul&#228;ssigkeit der mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Feststellungsklage. Ein Verwaltungsverfahren sei auch eingeleitet worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge des Beklagten Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unzul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die erforderliche Klagebefugnis fehlt, soweit der Kl&#228;ger mit dem Berufungsantrag die erstinstanzlichen Klageantr&#228;ge auf Verpflichtung des Beklagten zur Gew&#228;hrung von Akteneinsicht (erstinstanzlicher Klageantrag zu 1.), hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten zur Beteiligung am Verwaltungsverfahren (erstinstanzlicher Klageantrag zu 2.) und weiter hilfsweise auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens (erstinstanzlicher Klageantrag zu 3.) weiterverfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 42 Abs. 2 VwGO ist die Verpflichtungsklage (erstinstanzliche Klageantr&#228;ge zu 1. und 2.), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zul&#228;ssig, wenn der Kl&#228;ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Das hierdurch begr&#252;ndete Erfordernis der Klagebefugnis gilt f&#252;r Feststellungsklagen (erstinstanzlicher Klageantrag zu 3.) entsprechend. Es dient unabh&#228;ngig von der Klageart dazu, Klagen, die nicht auf die Gew&#228;hrung von Individualrechtsschutz ausgerichtet sind, bereits auf der Zul&#228;ssigkeitsebene auszuschlie&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2015 &#160;&#160;&#160;&#160;&#160; - 10 C 18.14 -, NVwZ-RR 2016, 344, und vom 26.&#160;Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klagebefugnis geh&#246;rt zu den Sachurteilsvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erf&#252;llt sein m&#252;ssen. Sie ist dann zu verneinen, wenn die vom Kl&#228;ger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2018 - 3 C 18.16 - DVBl. 2019, 171, und vom 20. April 1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Das ist hier der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der Grundlage des TierschutzVMG NRW k&#246;nnen die geltend gemachten Anspr&#252;che auf Akteneinsicht oder auf Beteiligung am eingeleiteten oder noch einzuleitenden Verwaltungsverfahren in Bezug auf Ma&#223;nahmen des Beklagten nach &#167; 16a TierSchG gegen die G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Schweinezucht KG offensichtlich nicht bestehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Als Anspruchsgrundlage nach dem TierschutzVMG - dessen Weitergeltung unterstellt - kommt allein dessen &#167; 2 in Betracht, der die Mitwirkungs- und Informationsrechte der nach &#167; 3 des Gesetzes anerkannten Vereine regelt. &#167; 2 TierschutzVMG NRW vermittelt aber bezogen auf Verwaltungsverfahren zu Anordnungen nach &#167; 16a TierSchG, die vorliegend in Erw&#228;gung zu ziehen sind, zweifellos kein Recht auf Akteneinsicht oder auf Beteiligung. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt; hierauf wird Bezug genommen. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Er gesteht Mitwirkungs- und Informationsrechte ausschlie&#223;lich bei der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie, soweit es - wie hier - um Verwaltungsverfahren im Sinne von &#167; 9 VwVfG NRW geht, in bestimmten Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren zu. Das schlie&#223;t, zumal die Mitwirkungs- und Informationsrechte f&#252;r die einzelnen Fallgruppen inhaltlich mit deutlichen Abstufungen voneinander ausgestaltet sind, die Annahme aus, den Gegenst&#228;nden des Klagerechts nach &#167; 1 TierschutzVMG NRW korrespondiere jeweils ein au&#223;er-/vorprozessuales Recht auf Akteneinsicht oder auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren. Die Gegen&#252;berstellung der Regelungen in &#167; 1 TierschutzVMG NRW einerseits und in &#167; 2 TierschutzVMG NRW andererseits ergibt vielmehr ohne Weiteres, dass der Klage gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW kein Mitwirkungs- oder Informationsrecht zugeordnet ist. Dabei kann von einem Versehen des Gesetzgebers oder einer unbeabsichtigten Regelungsl&#252;cke nicht die Rede sein, zumal hierauf im Gesetzgebungsverfahren ausdr&#252;cklich unter Hinweis auf damit verbundene Schwierigkeiten f&#252;r die Aus&#252;bung des Klagerechts hingewiesen worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. LT-Stellungnahmen 16/483, 16/485, 16/509.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus wird ein Recht auf Akteneinsicht oder auf umfassende Beteiligung am Verwaltungsverfahren an keiner Stelle der im Tierschutz VMG NRW geregelten Mitwirkungs- und Informationsrechte begr&#252;ndet, obwohl auf der Hand liegt, dass die fraglichen Verwaltungsverfahren zumindest nicht durchg&#228;ngig unter Beteiligung der &#214;ffentlichkeit, wie sie etwa im Umweltschutzbereich je nach Verfahrensart gem&#228;&#223; &#167; 73 VwVfG NRW stattfindet, gef&#252;hrt werden. Das legt, weil zudem vorausgesetzt werden kann, dass der Gesetzgeber sich der prozessualen Rechte auf Akteneinsicht (&#167; 100 VwGO) und auf Beteiligung am gerichtlichen Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG) bewusst war, die Folgerung nahe, dass nach dem Daf&#252;rhalten des Gesetzgebers von dem Klagerecht insgesamt ohne vorherige Akteneinsicht und umfassende Beteiligung am Verwaltungsverfahren hinreichend sachgerecht Gebrauch gemacht werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die damit verbundene Verweisung auf andere Informationsquellen im Vorfeld eines Klageverfahrens beinhaltet auch nicht etwa eine faktische Vereitelung einer erfolgreichen Wahrnehmung des Klagerechts. Die Klage gegen Genehmigungen, Erlaubnisse und Anordnungen nach &#167; 16a TierSchG kann nach deren Bekanntgabe an den anerkannten Verein oder, fehlt es an einer solchen Bekanntgabe, nach Erlangung der Kenntnis oder der M&#246;glichkeit der Erlangung der Kenntnis von der entsprechenden Entscheidung erhoben werden (&#167; 1 Abs. 4 TierschutzVMG NRW). Dementsprechend vermittelt die Entscheidung Informationen, die bei der Erhebung einer Klage verwendet werden k&#246;nnen. Anlass f&#252;r eine Klage gegen das Unterlassen von Anordnungen nach &#167; 16a TierSchG kann typischerweise nur bestehen, wenn das Klageziel zuvor erfolglos an die Beh&#246;rde herangetragen worden ist. Eine solche Befassung der Beh&#246;rde mit einem Anliegen muss inhaltlich zumindest einen konkreten Lebenssachverhalt und das Ziel, eine Anordnung nach &#167; 16a TierSchG zu erlassen, erkennen lassen. Die erforderliche Konkretisierung eines an die Beh&#246;rde gerichteten Antrags auf Einschreiten oder einer entsprechenden Anregung setzt Vorinformationen und Kenntnisse voraus, die in gleicher Weise zur Erhebung der Klage genutzt werden k&#246;nnen. F&#252;r ein Recht auf Information oder Mitwirkung derart, dass sich der anerkannte Verein erstmals anhand beliebiger oder aller Akten der Beh&#246;rde Anhaltspunkte f&#252;r das Vorliegen von Sachverhalten verschafft, bei denen aus seiner Sicht unter Umst&#228;nden eine Anordnung nach &#167; 16a TierSchG gerechtfertigt sein k&#246;nnte, spricht schlechterdings nichts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die fehlende Einr&#228;umung der vom Kl&#228;ger beanspruchten Mitwirkungsrechte ist mit h&#246;herrangigem Recht offensichtlich vereinbar. Das Land NRW ist nicht verpflichtet, einem anerkannten Verein in Angelegenheiten des Tierschutzes Mitwirkungsrechte in Verwaltungsverfahren oder Klagerechte zuzuerkennen. Darauf, ob und inwieweit es &#252;berhaupt erm&#228;chtigt ist, derartige Rechte zu begr&#252;nden, kommt es nicht an. Eine Herleitung der geltend gemachten Mitwirkungsrechte im Wege der verfassungskonformen Auslegung von &#167; 2 TierschutzVMG NRW scheidet damit aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Art. 9 GG vermittelt einem Verein kein Recht, seine - hier auf die F&#246;rderung des Tierschutzes gerichteten (&#167; 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierschutzVMG NRW) - satzungsm&#228;&#223;igen Ziele gegen&#252;ber Dritten oder Beh&#246;rden durchzusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2001&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; - 1 BvR 481/01 u. a. -, NVwZ 2001, 1148; BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1980 - 7 C 23.78 -, DVBl. 1980, 1010.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Art. 19 Abs. 4 GG gew&#228;hrleistet den Rechtsweg, wenn jemand durch die &#246;ffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Dadurch wird Rechtsschutz zum Schutz von vorausgesetzten subjektiven Rechten garantiert. Welche Rechte ein Kl&#228;ger geltend machen kann, bestimmt sich nicht nach Art. 19 Abs. 4 GG, sondern nach den Grundrechten und sonstigen verfassungsm&#228;&#223;igen Rechten sowie nach den Regeln des einfachen Rechts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 -, BVerfGE 113, 273, und Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, BVerfGE 83, 182.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 1 TierschutzVMG NRW er&#246;ffnet indessen die M&#246;glichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen, ohne dass der anerkannte Verein durch den Gegenstand der Klage in eigenen Rechten betroffen wird. Die dadurch geschaffene Verbandsklage stellt kein Mittel zur Wahrung subjektiver Rechte des Verbandes dar. Vielmehr bezweckt sie im &#246;ffentlichen Interesse die Durchsetzung von Vorschriften, die nach der sonstigen Rechtsordnung lediglich dem Schutz von Interessen der Allgemeinheit - und der von beh&#246;rdlichen Ma&#223;nahmen Betroffenen - dienen und demzufolge f&#252;r Verfahren des subjektiven Rechtsschutzes, die von an ihrer Vollziehung Interessierten gef&#252;hrt werden, keine entscheidungserheblichen Rechte begr&#252;nden. F&#252;r die Mitwirkungsrechte nach &#167; 2 TierschutzVMG NRW gilt Entsprechendes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Art. 20a GG begr&#252;ndet keine subjektiven Rechte und, darauf aufbauend, keine Klagerechte oder Mitwirkungsrechte von Vereinigungen, deren satzungsm&#228;&#223;iger Zweck auf die F&#246;rderung von in der Vorschrift genannten &#246;ffentlichen Belangen gerichtet ist. Es handelt sich um eine Staatszielbestimmung mit bindender Wirkung f&#252;r die staatlichen Organe. Der Gesetzgeber kommt der ihm obliegenden Verpflichtung zum Schutz der genannten Belange im Rahmen der Rechtsetzung nach. Hierbei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zur Konkretisierung von Art und Weise sowie der Mittel zur Erreichung der Ziele zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse vom 12. Oktober 2010&#160; - 2 BvF 1/07 -, NVwZ 2011, 289, und vom&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 10. November 2009 - 1 BvR 1178/07 -, NVwZ 2010, 114; BVerwG, Urteil vom 18. April 1996&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ist der Tierschutz nicht ausgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Okober 2010 &#160;&#160;&#160; - 2 BvF 1/07 -, a. a. O; Hirt/Moritz/Maisack, TierSchG, 3. Aufl., Art. 20a GG Rn. 11 ff.; A.&#160;Epiney in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 20a Rn. 88.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei verpflichtet Art. 20a GG nicht zum h&#246;chstm&#246;glichen Ma&#223; an Tierschutz, sondern, weil die Vorschrift die rechtliche Ebene f&#252;r eine Abw&#228;gung zwischen den Interessen an der Tiernutzung und am Schutz der Tiere schafft, zur Abw&#228;gung tierschutzrechtlicher und gegenl&#228;ufiger Belange. Selbst wenn man Art. 20a GG ein bestimmtes Schutzniveau entnimmt, das nicht unterschritten werden darf, stellt die Vorschrift es dem Gesetzgeber frei, ob er eine Verbandsklage und Mitwirkungsrechte der Verb&#228;nde einf&#252;hrt oder nicht und wie er die Klage sowie Mitwirkungsrechte gegebenenfalls inhaltlich ausgestaltet</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2001&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; - 1 BvR 481/01 u. a. -, a. a. O., G&#228;rditz, EurUP 2018, 487 (492); Schlacke in LT-Stellungnahme 15/1112, S. 8 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Den Vollzugsdefiziten, die in Nordrhein-Westfalen als Grund f&#252;r die Einf&#252;hrung der Verbandsklage und der Mitwirkungsrechte anerkannter Vereine hinsichtlich des Tierschutzrechts genannt worden sind,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. LT-Drucks. 16/177, S. 1, 11 f.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">kann ohne derartige Instrumente in einer Weise begegnet werden, die dem dem Gesetzgeber auferlegten Schutz der Tiere gen&#252;gt. Die Ausrichtung von Art. 19 Abs. 4 GG auf den Schutz anderweitig begr&#252;ndeter subjektiver Rechte bringt es allgemein mit sich, dass die Wahrung des ausschlie&#223;lich dem Gemeinwohl dienenden Rechts der vollziehenden Gewalt &#252;berantwortet ist. Es spricht nichts daf&#252;r, dass die vollziehende Gewalt nicht, soweit es zur Verhinderung von Vollzugsdefiziten gerade im Tierschutzbereich erforderlich sein sollte, so ausgestaltet und ausgestattet werden kann, dass sie ihren Aufgaben entsprechend Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gerecht werden kann. Einer solchen Bindung und Legitimation unterliegen anerkannte Vereine nicht. Sie sind in ihrer Funktion beim Vollzug des Rechts nicht dem Gemeinwohl in seiner Gesamtheit verpflichtet, sondern werden t&#228;tig im Interesse lediglich einzelner Aspekte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Aus Art. 29a Abs. 1 LV NRW, wonach die Tiere unter dem Schutz des Landes, der Gemeinde und Gemeindeverb&#228;nde stehen, ergibt sich nichts anderes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anspr&#252;che des Kl&#228;gers k&#246;nnen auf der Grundlage von &#167; 2 TierschutzVMG NRW auch deshalb nicht bestehen, weil die Vorschrift ebenso wie &#167; 1 des Gesetzes inzwischen au&#223;er Kraft getreten ist mit der Folge, dass etwaige durch das TierschutzVMG NRW bis zu seinem Au&#223;erkrafttreten vermittelten Rechte inzwischen - jedenfalls - erloschen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW tritt das Gesetz mit Ablauf des 31.&#160;Dezember 2018 au&#223;er Kraft. Die in der urspr&#252;nglichen Fassung des Gesetzes auf den 31. Dezember 2017 festgesetzte Frist ist durch Art. 8 des Gesetzes vom 20. September 2016 durch Ersetzung der Jahreszahl \"2017\" durch \"2018\" um ein Jahr verl&#228;ngert worden. Eine weitere Verl&#228;ngerung der Frist hat in dem hierauf gerichteten Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit gefunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. LT-Drucks. 17/4107 und 17/4528 S. 4; LT-PlBPr. 17/45 Nr.&#160;3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die Befristung des Gesetzes ist wirksam. Sie ist mit h&#246;herrangigem Recht vereinbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bemessung des zeitlichen Schutzumfangs des TierschutzVMG NRW h&#228;lt sich innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nach dem oben Gesagten hinsichtlich der Schaffung und inhaltlichen Ausgestaltung der durch das Gesetz begr&#252;ndeten Rechte zusteht. Die zeitliche Begrenzung des Gesetzes ist integraler Bestandteil auch der durch das Gesetz selbst begr&#252;ndeten Rechte. Die materiellen Rechte eines nach dem Gesetz anerkannten Tierschutzvereins vermitteln ihm keinen Anspruch auf dessen unbefristete Geltung. Auch Art. 20a GG schlie&#223;t es nicht aus, eine einmal zur Verbesserung des Tierschutzes eingef&#252;hrte Verbandsklage und hierzu geschaffene Mitwirkungsrechte von Tierschutzvereinigungen wieder aufzuheben oder auslaufen zu lassen. Es ist Sache des Gesetzgebers, zu bestimmen, ob die von Art.&#160;20a GG erfassten Sachgebiete einer Neuregelung bed&#252;rfen oder nicht. Der verfassungsrechtliche Schutzauftrag gebietet es nicht, im Sinne eines Verbesserungsgebotes bzw. Verschlechterungsverbotes einen einmal festgelegten Schutzstandard in allen Einzelheiten zumindest beizubehalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., Art. 20a Rn. 21; A. Epiney in v. Mangoldt/Klein/Starck,&#160;&#160;&#160; a. a. O., Art. 20a Rn. 65; Krings in Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 14. Aufl., Art. 20a Rn. 25 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Der Abw&#228;gung der zu ber&#252;cksichtigenden Belange, die dem Gesetzgeber zusteht und seiner Gestaltung &#252;berantwortet ist, ist die M&#246;glichkeit wesenseigen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die F&#246;rderung des Tierschutzes angelegte Ma&#223;nahmen gemildert oder aufgegeben werden, wenn eine neuerliche Abw&#228;gung ein &#220;bergewicht anderer Belange ergibt. Dass hierbei bezogen auf das TierschutzVMG NRW Erw&#228;gungen auch hinsichtlich der Zweckm&#228;&#223;igkeit einer Verbandsklage eine Rolle spielen, liegt in der Natur der Sache. Der Tierschutz wird durch das Au&#223;erkrafttreten des TierschutzVMG NRW auch nicht in f&#252;r ihn zentralen Punkten abgeschw&#228;cht oder gar weitgehend aufgegeben. Der Wegfall der mit dem Gesetz bezweckten St&#228;rkung des Vollzugs des Tierschutzrechts hat, sofern diese erreicht worden sein sollte, allenfalls Auswirkungen auf die Effektivit&#228;t der Durchsetzung des Tierschutzrechts in der Realit&#228;t. Dem Evaluierungsbericht der Landesregierung zufolge sind diese Auswirkungen allenfalls von punktueller Bedeutung f&#252;r den Vollzug insgesamt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. LT-Vorlage 17/1470.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Sie deuten keineswegs auf ein grunds&#228;tzliches Versagen der Tierschutzbeh&#246;rden des Landes hin. Es gibt keinen Anhaltspunkt daf&#252;r, dass diese Einsch&#228;tzung, der sich der Gesetzgeber im Ergebnis angeschlossen hat, unvertretbar sein k&#246;nnte. Der Schutz der Tiere durch das Land (Art. 29a Abs. 1 LV NRW) findet weiterhin statt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der Befristung des TierschutzVMG NRW und den Umst&#228;nden, unter denen der Gesetzgeber die festgesetzte Frist hat verstreichen lassen, ergeben sich nicht wegen Art. 122 und 123 des F&#252;nften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351) Bedenken gegen das Au&#223;erkrafttreten des Gesetzes. Die zuletzt genannten Vorschriften entfalten keine Bindungswirkung, die bei der Befristung und der Entscheidung &#252;ber ihre Verl&#228;ngerung h&#228;tte missachtet werden k&#246;nnen. Der Gesetzgeber war nicht gehindert, das TierschutzVMG NRW zu befristen und mit der Befristung in einer Weise umzugehen, die von Art. 122 und 123 des F&#252;nften Befristungsgesetzes abweicht. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Verl&#228;ngerung der Frist durch das Gesetz vom 20. September 2016 und die Ablehnung einer weiteren Verl&#228;ngerung der Frist inhaltlich mit ihnen im Einklang stehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Art. 122 des F&#252;nften Befristungsgesetzes regelt eine Berichtspflicht der Landesregierung im Zusammenhang mit der Evaluierung von Gesetzen, Art.&#160;123 des Gesetzes die Anf&#252;gung einer Fu&#223;note bei der Ver&#246;ffentlichung von Gesetzen mit Verfallklausel. Beide Vorschriften sind eingebunden in den Komplex der Regelungen, die in Nordrhein-Westfalen nach Entscheidungen der Landesregierung vom M&#228;rz und Juli 2003 zum Abbau einer &#220;berregulierung beschlossen worden sind und die &#220;berpr&#252;fung der bestehenden Gesetze auf die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung sowie die grunds&#228;tzliche Befristung aller zuk&#252;nftigen Gesetze vorsehen. Den zur Umsetzung dieses Vorhabens erlassenen Vorschriften liegen einheitliche, in der Begr&#252;ndung zum Ersten Befristungsgesetz vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248) genannte Ziele und Methoden zugrunde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. LT-Drucks. 13/6479, S. 1, 65.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Beabsichtigt war eine Befristung der Gesetze, soweit von ihr nicht ausnahmsweise im Interesse der Rechtssicherheit und Best&#228;ndigkeit abgesehen wurde, durch gesetzliche Anordnung eines Verfallsdatums oder durch gesetzliche Anordnung einer Berichtspflicht gegen&#252;ber dem Landtag, um durch Evaluierung die Notwendigkeit und Wirksamkeit der einzelnen Vorschriften zu ermitteln und die Entscheidung &#252;ber ihre Aufrechterhaltung oder Aufhebung vorzubereiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. LT-Drucks. 13/4868, S. 55 ff.; Becker, NVwZ-Extra 17/2010, S. 1 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Art. 122 und 123 des F&#252;nften Befristungsgesetzes greifen inhaltlich &#252;ber den zentralen Gegenstand dieses Gesetzes, die Gesetze und Verordnungen aus der Zeit von 2001 bis 2004 unter dem Gesichtspunkt ihrer m&#246;glichen Aufhebung und Befristung zu &#252;berpr&#252;fen, hinaus. Sie zielen darauf ab, die generelle Vorgehensweise des Gesetzgebers hinsichtlich der Befristungen festzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. LT-Drucks. 13/6721, S. 5 f. der Anlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Das verschafft ihnen aber in der Hierarchie der Rechtsvorschriften keinen Vorrang gegen&#252;ber anderen Gesetzen des Landes. Es steht dem Gesetzgeber in den Grenzen des h&#246;herrangigen Rechts frei, bestehende Gesetze zu &#228;ndern. Er ist dabei nicht an in der Vergangenheit auf derselben Rangebene festgelegte Kriterien f&#252;r die &#196;nderung von Gesetzen oder ihre Beibehaltung gebunden. Im Verh&#228;ltnis zwischen mehreren einfachen Gesetzen gelten vielmehr die &#252;berkommenen Prinzipien, dass das sp&#228;tere Gesetz dem fr&#252;heren und das spezielle Gesetz dem allgemeinen vorgeht. Das ergibt sich bezogen auf das Prinzip des \"lex posterior\" ohne weiteres daraus, dass Gesetze aufgrund parlamentarischer, also politisch gepr&#228;gter, Mehrheitsentscheidungen zustande kommen und die parlamentarische Mehrheit von Wahlen f&#252;r die jeweilige Wahlperiode abh&#228;ngt. Das Festschreiben in der Vergangenheit getroffener gesetzgeberischer Entscheidungen au&#223;erhalb der mit Vorrang ausgestatteten Bestimmungen liefe der Gesetzgebungskompetenz des Parlaments sp&#228;terer Legislaturperioden zuwider.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Daran &#228;ndern auch die durch Gesetzes&#228;nderungen potentiell hervorgerufenen Nachteile f&#252;r die Rechtssicherheit und das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage nichts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Die f&#252;r die Gesetzgebung ma&#223;geblichen Grenzen ergeben sich aus ihrer Bindung an die verfassungsm&#228;&#223;ige Ordnung (Art. 20 Abs. 3 GG). Zur verfassungsm&#228;&#223;igen Ordnung geh&#246;rt die Gesamtheit der im Grundgesetz enthaltenen Normen. Die verfassungsm&#228;&#223;ige Ordnung beinhaltet f&#252;r die hier ma&#223;gebliche Ebene des Landesrechts den Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 GG). Das schlie&#223;t einfachgesetzliche Regelungen des Landesrechts wie diejenigen der Art. 122 und 123 des F&#252;nften Befristungsgesetzes auch dann nicht ein, wenn sie ihrem Inhalt nach als Grunds&#228;tze f&#252;r zuk&#252;nftige Gesetze dienen sollen und auf eine Selbstbindung gerichtet sind. Die Rechtsordnung enth&#228;lt zwar einfachgesetzliche Vorschriften mit einem Rang zwischen dem sonstigen einfachen Gesetzesrecht und dem Verfassungsrecht. Diese gehen aber auf Sonderregelungen zur&#252;ck, die auf das F&#252;nfte Befristungsgesetz und das TierschutzVMG NRW keine Anwendung finden. Eine allgemeine Kategorie des</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;einfachen - Gesetzes mit erh&#246;hter Bindungswirkung f&#252;r sp&#228;tere - einfache - Gesetze, der durch seine &#196;nderung Rechnung getragen werden muss, damit das sp&#228;tere und mit ihm inhaltlich nicht im Einklang stehende Gesetz wirksam erlassen werden kann, findet in der verfassungsm&#228;&#223;igen Ordnung keine Grundlage. Das vom Kl&#228;ger herangezogene Haushaltsgrunds&#228;tzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das in seinem &#167; 1 zur Einhaltung der in ihm geregelten Grunds&#228;tze bei der Gesetzgebung verpflichtet, entzieht sich insofern einer Verallgemeinerung. Es beruht in diesen Rechtswirkungen auf der spezifischen Gesetzgebungskompetenz des Art. 109 Abs. 4 GG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. G. Kirchhof in v. Mangoldt/Klein/Starck,&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; a. a. O., Art. 109 Rn. 121; Kube in Maunz-D&#252;rig, GG, Art. 109 Rn. 241.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vorrang der allgemeinen Regeln des V&#246;lkerrechts vor den Gesetzen (Art. 25 Satz 2 GG), auf den der Kl&#228;ger in der m&#252;ndlichen Verhandlung Bezug genommen hat, best&#228;tigt die Existenz von Recht mit einem Rang oberhalb des einfachen Gesetzes und unterhalb der Verfassung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, BVerfGE 141, 1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Normebene der in Rede stehenden Regeln ist jedoch verfassungsrechtlich ebenfalls durch besondere, nicht verallgemeinerungsf&#228;hige Bestimmung festgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Danach geht das TierschutzVMG NRW den Art. 122 und 123 des F&#252;nften Befristungsgesetzes wegen der zeitlichen Reihenfolge, in der die Gesetze erlassen worden sind, nach dem allgemeinen Grundsatz des \"lex posterior\" vor. Das gilt unabh&#228;ngig davon, ob man &#167; 4 Satz 2 TierschutzVMG als Anwendungsfall der Art. 122 und 123 des F&#252;nften Befristungsgesetzes oder als spezielle Bestimmung betrachtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Au&#223;erkrafttreten des TierschutzVMG NRW aufgrund seines &#167; 4 Satz 2 steht auch nicht entgegen, dass die nach Art. 123 des F&#252;nften Befristungsgesetzes bei einer Verfallklausel, wie sie &#167; 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW enth&#228;lt, durchzuf&#252;hrende und bezogen auf das TierschutzVMG NRW durchgef&#252;hrte Evaluierung der Vorbereitung der endg&#252;ltigen Entscheidung &#252;ber die Notwendigkeit dieses Gesetzes dient. Dadurch erlangt die Evaluierung nicht die Funktion eines auf die St&#228;rkung des Tierschutzes ausgerichteten Verfahrensschritts. Bei der Evaluierung eines Gesetzes handelt es sich um ein Mittel zur &#220;berpr&#252;fung seiner Wirksamkeit im Hinblick auf die ihm beigelegten Zwecke. Bezogen auf das TierschutzVMG NRW bildet die Evaluierung ein Instrument zur Beurteilung der Notwendigkeit der Beibehaltung der durch das Gesetz begr&#252;ndeten Verbandsrechte. Die Evaluierung hat insoweit anders als die in &#167; 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG normierte Pflicht zur Anh&#246;rung der Tierschutzkommission vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">- vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 -, a. a. O. -</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">und die in &#167; 15 Abs. 1 Satz 2 TierSchG vorgesehene Beteiligung von Kommissionen zur Unterst&#252;tzung der Beh&#246;rden keine spezifisch tierschutzrechtliche Funktion. Aus ihr ergeben sich keine inhaltlichen Anforderungen an eine &#196;nderung des TierschutzVMG NRW. Insbesondere sperrt das Erfordernis der Evaluierung nicht das Auslaufen oder eine Aufhebung des TierschutzVMG NRW aufgrund seiner vollst&#228;ndigen Neubewertung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Grund f&#252;r die vom Kl&#228;ger angeregte Vorlage des Verfahrens gem&#228;&#223; Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 LV NRW, &#167; 12 Nr. 7 VGHG NRW an das Bundesverfassungsgericht oder den Verfassungsgerichtshof f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen besteht danach insgesamt nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW ist vorliegend anwendbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift tritt das Gesetz mit Ablauf des 31.&#160;Dezember 2018 insgesamt au&#223;er Kraft. Damit fallen die in &#167; 2 des Gesetzes geregelten Mitwirkungs- und Informationsrechte f&#252;r die Zeit nach diesem Datum weg. Au&#223;erdem entf&#228;llt das in &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 TierschutzVMG NRW enthaltene prozessuale Verfahrensrecht, Rechtsbehelfe einlegen zu k&#246;nnen, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu m&#252;ssen. Die &#196;nderungen entfalten Geltung f&#252;r das vorliegende Verfahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Die Mitwirkungsrechte nach &#167; 2 TierschutzVMG NRW sind - ebenso wie die Klagerechte - in Anlehnung an vergleichbare Regelungen im Naturschutzbereich konzipiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. LT-Drucks. 16/177, S. 11 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Dementsprechend sind die Mitwirkungsrechte als subjektive Rechte zu verstehen, die selbst&#228;ndig gerichtlich durchgesetzt werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. (zum Naturschutzrecht) BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2006 - 4 C 16.04 -, NVwZ 2007, 576, und vom 12. November 1997 - 11 A 49.96 -, BVerwGE 105, 348.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wegfall subjektiver Rechte w&#228;hrend eines zu ihrer Durchsetzung gef&#252;hrten Klageverfahrens auf Verpflichtung der Beh&#246;rde bzw. auf Feststellung der Verpflichtung der Beh&#246;rde ist f&#252;r die gerichtliche Entscheidung beachtlich. Denn die Rechte bestehen in einem solchen Fall im f&#252;r die gerichtliche &#220;berpr&#252;fung ma&#223;geblichen Zeitpunkt nicht mehr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Aspekte des Vertrauensschutzes stehen dem nicht entgegen. Ein Kl&#228;ger muss generell damit rechnen, dass Anspr&#252;che, die er mit einer Klage verfolgt, aufgrund von &#196;nderungen der Sach- und Rechtslage, die nach Erhebung der Klage eintreten, w&#228;hrend des Verfahrens verloren gehen. Das unterliegt insoweit auch bezogen auf &#167; 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW nicht den Kriterien, die bei &#196;nderungen des Prozessrechts w&#228;hrend anh&#228;ngiger gerichtlicher Verfahren anzuwenden sind. Bezogen auf diese Anspr&#252;che geht es nicht um eine Versch&#228;rfung verfahrensrechtlicher Anforderungen an den Zugang zum Gericht. Mit den M&#246;glichkeiten, auf den Wegfall der Anspr&#252;che prozessual durch Erkl&#228;rung des Rechtsstreits f&#252;r in der Hauptsache erledigt oder, sofern die diesbez&#252;glichen Voraussetzungen erf&#252;llt sind, durch den &#220;bergang auf die (Fortsetzungs-)Feststellungsklage zu reagieren, sind die Belange des Kl&#228;gers auch prozessual hinreichend gewahrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den Grunds&#228;tzen, die bezogen auf Rechts&#228;nderungen mit R&#252;ckwirkung gelten, ergibt sich vorliegend nichts anderes. &#167; 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW wirkt zwar bei zum 31. Dezember 2018 geltend gemachten und noch nicht endg&#252;ltig durchgesetzten bzw. abgelehnten Mitwirkungsrechten auf gegenw&#228;rtige und noch nicht abgeschlossene Sachverhalte so ein, dass die betroffenen Rechtsbeziehungen nachtr&#228;glich, vom Zeitpunkt der Geltendmachung aus betrachtet, entwertet werden. Das ist indessen in der Vorschrift von Anfang an angelegt. Der Wegfall der Mitwirkungsrechte beruht nicht auf einer nach Erlass des Gesetzes vorgenommenen Gesetzes&#228;nderung, sondern auf dem vorhersehbaren Ablauf des Zeitraums, f&#252;r den sie begr&#252;ndet worden waren. Den anerkannten Vereinen wird durch den Zeitablauf kein Recht entzogen, das sie zu irgendeinem Zeitpunkt innehatten. Das TierschutzVMG NRW ist seit seinem Inkrafttreten befristet und enth&#228;lt f&#252;r die Zeit nach seinem Au&#223;erkrafttreten keine &#220;bergangsregelung f&#252;r anh&#228;ngige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Es konnte anf&#228;nglich in zeitlicher Hinsicht Vertrauen allenfalls gegen&#252;ber einer nachtr&#228;glichen Verk&#252;rzung der Frist hervorrufen, die indessen nicht vorgenommen worden ist. Die urspr&#252;nglich auf den 31. Dezember 2017 festgelegte Frist ist nicht eingeschr&#228;nkt, sondern um ein Jahr verl&#228;ngert worden. Zweck der Verl&#228;ngerung war es, angesichts einer als bislang nicht ausreichend angesehenen Beurteilungsbasis f&#252;r die Evaluierung Zeit zu gewinnen, um die Evaluierung vornehmen und gegebenenfalls ein Gesetzgebungsverfahren zur Entfristung des TierschutzVMG NRW durchf&#252;hren zu k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. LT-Drucks. 16/12312, S. 1, 21.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Gesetzgebungsverfahren ge&#228;u&#223;erte Absicht, innerhalb der verl&#228;ngerten Frist eine Evaluierung und gegebenenfalls eine Entfristung des Gesetzes vorzunehmen, ging mit dem Hinweis einher, dass es einer entsprechenden Gesetzes&#228;nderung bed&#252;rfe, um eine gegebenenfalls gew&#252;nschte Fortgeltung des Gesetzes &#252;ber das Verfalldatum hinaus zu erreichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. LT-Drucks. 16/12312, S. 21.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Das konnte auch von den vom Gesetz betroffenen anerkannten Vereinen nur dahin verstanden werden, dass die Befristung des Gesetzes als solche weiterhin galt, die Beibehaltung des Gesetzes offen war und die Entscheidung hier&#252;ber bis zum Ablauf der verl&#228;ngerten Frist in der Schwebe gehalten werden sollte. Der Wortlaut von &#167; 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW l&#228;sst auch in der ge&#228;nderten Fassung keinen Zweifel daran zu, dass das Gesetz insgesamt mit dem bezeichneten Datum vollst&#228;ndig au&#223;er Kraft treten w&#252;rde, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt w&#252;rde. Bezogen auf die Fortgeltung des Gesetzes &#252;ber den in &#167; 4 Satz 2 genannten Zeitpunkt hinaus und seinen Regelungsgehalt ab diesem Zeitpunkt konnte allenfalls eine durch nichts gesicherte Hoffnung bestehen. Das musste auch den anerkannten Vereinen wie dem Kl&#228;ger bewusst sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Die zur Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs zur sp&#228;ter mehrheitlich abgelehnten zweiten Verl&#228;ngerung der Geltungsdauer des TierschutzVMG NRW angef&#252;hrte Erw&#228;gung, anh&#228;ngige Klagen zum Abschluss bringen zu k&#246;nnen und die Evaluierung unter ihrer Einbeziehung vornehmen zu lassen, l&#228;sst mit der weitergehenden Zweckbestimmung, eine Fortsetzung oder alternativ eine Weiterentwicklung des Gesetzes vornehmen zu k&#246;nnen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. LT-Drucks. 17/4107, S. 1, 5,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">zwar die Zielsetzung erkennen, das Gesetz nicht auslaufen zu lassen. Dabei handelt es sich aber un&#252;bersehbar um eine politische Absichtserkl&#228;rung der den Gesetzentwurf tragenden Fraktionen. Sie konnte eine &#252;ber den Wortlaut von &#167; 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW hinausgehende Erwartung hinsichtlich der Fortgeltung des Gesetzes nicht verl&#228;sslich st&#252;tzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts dessen bedurfte es auch keiner &#220;bergangsregelung f&#252;r den Fall des Au&#223;erkrafttretens des Gesetzes. Das f&#252;r das Erfordernis von &#220;bergangsregelungen und deren inhaltliche Ausgestaltung ma&#223;gebliche Gebot des Vertrauensschutzes bezieht sich auf die Dauerhaftigkeit der bestehenden Rechtslage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse vom 4. Mai 2012&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; - 1 BvR 367/12 -, BVerfGE 131, 47, und vom&#160;&#160; 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Die bis zum 31. Dezember 2018 bestehende Rechtslage schloss lediglich die M&#246;glichkeit einer in der und f&#252;r die Zukunft erst noch zu schaffenden Rechtslage ein. Dadurch wird die bis zu diesem Datum gerade nicht vollzogene Verwirklichung dieser M&#246;glichkeit nicht zu einem Bestand, der Schutz verdienen k&#246;nnte. Schutzw&#252;rdig sind vor allem gegebene Rechte gegen&#252;ber ihrer Aufhebung oder Einschr&#228;nkung. Der Inhalt der Rechte wird auch durch die Regelungen zu ihrer zeitlichen Geltung bestimmt. Bezogen auf den Zeitraum nach Ablauf der festgelegten zeitlichen Geltungsdauer der Rechte gibt es lediglich Erwartungen oder Vermutungen. Diese werden, wird die Beibehaltung oder Begr&#252;ndung der Rechte - wie hier - nicht verl&#228;sslich in Aussicht gestellt, vom Gesetz als solche nicht gesch&#252;tzt. Dispositionen, die auf der Grundlage ungesicherter Hoffnungen hinsichtlich der zuk&#252;nftigen Rechtslage getroffen werden, fallen auch dann in die Risikosph&#228;re der Betroffenen, wenn diese insoweit etwas ins Werk gesetzt haben. Das gilt bezogen auf das TierschutzVMG NRW umso mehr deshalb, weil die durch dieses Gesetz begr&#252;ndeten Rechte ausschlie&#223;lich auf Gesichtspunkte der Wahrung des Allgemeinwohls zur&#252;ckgehen, die in der subjektiven Rechtsstellung der anerkannten Vereine keinen Ankn&#252;pfungspunkt finden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Eine &#220;bergangsregelung zur Abmilderung der Rechtsfolgen des Au&#223;erkrafttretens des TierschutzVMG NRW ist auch nicht etwa versehentlich unterblieben. Ihr Fehlen ist die folgerichtige Konsequenz der anf&#228;nglichen Befristung des Gesetzes und der sich hieraus f&#252;r die anerkannten Vereine ergebenden Notwendigkeit, sich im eigenen Interesse auf den Wegfall der durch das Gesetz begr&#252;ndeten Rechte einzurichten. Zudem wusste der Gesetzgeber bei der Ende 2018 getroffenen Entscheidung, es bei &#167; 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 20. September 2016 zu belassen, dass zu diesem Zeitpunkt die auf der Grundlage des Gesetzes eingeleiteten Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen waren. Zur Begr&#252;ndung des Entwurfs zur Verl&#228;ngerung des Gesetzes wurde darauf hingewiesen, das Auslaufen des Gesetzes f&#252;hre zur Einstellung der anh&#228;ngigen Gerichtsverfahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. LT-Drucks. 17/4107, S. 5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Im Evaluierungsbericht zum TierschutzVMG NRW hei&#223;t es nach der Darstellung unter anderem der auf seiner Grundlage betriebenen beh&#246;rdlichen und gerichtlichen Verfahren zusammenfassend, aus der Sicht der Landesregierung seien die Praxiserfahrungen wenig aussagekr&#228;ftig hinsichtlich der Frage, ob es zur effektiven Erf&#252;llung des Tierschutzes und der Staatszielbestimmungen in Art.&#160;20a GG und Art. 29a der LV NRW der mit dem Gesetz vermittelten Informations-, Mitwirkungs- und Klagerechte bed&#252;rfe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. LT-Vorlage 17/1470.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Bezieht man das Au&#223;erkrafttreten des Klagerechts nach &#167; 1 TierschutzVMG NRW ein, weil der Kl&#228;ger aus dem Klagerecht Schlussfolgerungen hinsichtlich der inhaltlichen Reichweite der durch &#167; 2 des Gesetzes vermittelten sowie der streitgegenst&#228;ndlichen Anspr&#252;che zieht, ergeben sich auch daraus keine tragf&#228;higen Bedenken gegen den durch &#167; 4 Satz 2 des Gesetzes bewirkten Wegfall des Gesetzes als Anspruchsgrundlage f&#252;r das Klagebegehren und gegen das damit - jedenfalls - verbundene Erl&#246;schen der entsprechenden Anspr&#252;che.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Eine &#196;nderung des Verfahrensrechts erfasst nach den Grunds&#228;tzen des intertemporalen Prozessrechts auch anh&#228;ngige Verfahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 u. a. -, BVerfGE 87, 48; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Ausnahme kann aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geboten sein. Vertrauensschutz ist dabei allgemein dann zu beachten, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirkt, in der sich ein Betroffener befindet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.&#160;Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73, und vom 24. M&#228;rz 2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Er beinhaltet in den F&#228;llen der nachtr&#228;glichen Beschr&#228;nkung von Rechtsbehelfsm&#246;glichkeiten, dass die Neuregelung auf anh&#228;ngige Verfahren nur dann angewandt werden darf, wenn das durch eine &#220;bergangsbestimmung eindeutig vorgegeben wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 1992 - 2 BvR 1631/90 u. a. -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom &#160;&#160; 12. M&#228;rz 1998 - 4 CN 12.97 -, BVerwGE 106, 237.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Eine nachtr&#228;gliche Beschr&#228;nkung des Klagerechts oder der Rechtsmittelbefugnis wird durch &#167; 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW nach dem Vorstehenden nicht bewirkt. Der durch das Au&#223;erkrafttreten des TierschutzVMG NRW bedingte Verlust der Rechtsbehelfsm&#246;glichkeiten anerkannter Vereine beruht nicht auf einer nachtr&#228;glichen gesetzlichen Regelung. Durch das Au&#223;erkrafttreten des Gesetzes werden zwar in - wie hier - anh&#228;ngigen gerichtlichen Verfahren anerkannter Vereine die Aussichten des Kl&#228;gers auf eine Sachentscheidung &#252;ber sein Klagebegehren nach Einlegung der Klage und gegebenenfalls w&#228;hrend des Rechtsmittelverfahrens versch&#228;rft, weil ihm die Erleichterungen von &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 TierschutzVMG NRW nicht mehr zugutekommen. Die dem zugrunde liegende Rechts&#228;nderung ist aber ohne weiteres mit Ablauf des in &#167; 4 Satz 2 des Gesetzes bestimmten Datums eingetreten und war dem Gesetz f&#252;r den Fall ausbleibender &#196;nderungen dieser Vorschrift von Anfang an immanent.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Das Kriterium der Rechtsmittelsicherheit bei einer Verbandsklage nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 TierschutzVMG NRW geht ferner mangels einer aus dem Gesetz abzuleitenden klagef&#228;higen Rechtsposition, die dem Kl&#228;ger nach dem Au&#223;erkrafttreten des Gesetzes noch zustehen k&#246;nnte, an den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens vorbei. Die Zul&#228;ssigkeit der vorliegenden Klage beurteilt sich in Bezug auf &#167; 42 Abs. 2 VwGO nicht nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 TierschutzVMG NRW, sondern nach der M&#246;glichkeit der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten. Bezogen auf den m&#246;glichen Anspruch auf Mitwirkung gem&#228;&#223; &#167; 2 TierschutzVMG NRW sind die Voraussetzungen f&#252;r den Zugang zum Gericht unver&#228;ndert; ver&#228;ndert haben sich die f&#252;r die Erf&#252;llung der Voraussetzungen wesentlichen Umst&#228;nde. Der Kl&#228;ger hat des Weiteren eine Klage im Sinne von &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG, die mittels der von ihm beanspruchten Mitwirkung im Verwaltungsverfahren erm&#246;glicht oder vorbereitet werden k&#246;nnte, nicht erhoben. Er kann sie nach Au&#223;erkrafttreten des Gesetzes auch nicht mehr zul&#228;ssigerweise erheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus setzen die der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz bei nachtr&#228;glichen Ver&#228;nderungen der Zugangsm&#246;glichkeiten zum gerichtlichen Rechtsschutz zugrunde liegenden Erw&#228;gungen voraus, dass - die Ver&#228;nderung ausgeklammert - ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Gew&#228;hrung von Rechtsschutz besteht. Bezogen auf die Er&#246;ffnung der Verbandsklage durch &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 TierschutzVMG NRW besteht ein derartiger Anspruch aber nicht. Die Verbandsklage ist nicht auf eine nach Art. 19 Abs. 4 GG unerl&#228;ssliche Betroffenheit in subjektiven Rechten zur&#252;ckzuf&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Die Dauer des Gerichtsverfahrens, namentlich des zweitinstanzlichen Verfahrens, hindert die Anwendung von &#167; 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW nicht. Zwar d&#252;rfen sich Vers&#228;umnisse des Gerichts unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken. Anerkannt ist das etwa bezogen auf das Vers&#228;umen von Fristen, zu dem Fehler des Gerichts beigetragen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse vom 26. Februar 2008&#160;&#160;&#160; - 1 BvR 2327/07 -, NJW 2008, 2167, und vom 4.&#160;Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -, BVerfGE 110, 339.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Das betrifft F&#228;lle, in denen es um die Vereitelung des Zugangs zu einer gerichtlichen Entscheidung durch gerichtliches Fehlverhalten geht und dem Betroffenen subjektive Rechte zustehen, deren Schutz er nach Art. 19 Abs. 4 GG beanspruchen kann. Mit dem Fristablauf nach &#167; 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW endet indessen jede aus dem TierschutzVMG NRW resultierende Rechtsposition eines anerkannten Vereins und damit des Kl&#228;gers, die bei einer Sachentscheidung Ber&#252;cksichtigung finden k&#246;nnte. Die Zul&#228;ssigkeit der Klage scheitert im Kern nicht an der Verfahrensdauer, sondern daran, dass der Gesetzgeber sich ausweislich des Evaluierungsberichts</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">- LT-Vorlage 17/1470 -</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">im Wissen um die Anh&#228;ngigkeit unter anderem des vorliegenden Verfahrens entschlossen hat, das TierschutzVMG NRW durch unver&#228;nderte Beibehaltung seines &#167; 4 Satz 2 auslaufen zu lassen. Das kommt in der Sache einer Aufhebung des Gesetzes und der durch dieses begr&#252;ndeten Rechte gleich. Fragen des Vertrauensschutzes stellen sich ma&#223;geblich in dieser Richtung. Der Umstand, dass die Klage bei einer gerichtlichen Sachentscheidung vor dem 31. Dezember 2018 m&#246;glicherweise - die vorstehenden Ausf&#252;hrungen zur Auslegung von &#167; 2 TierschutzVMG NRW dahingestellt - zu der begehrten Verpflichtung des Beklagten bzw. zu der hilfsweise erstrebten Feststellung der Verpflichtung gef&#252;hrt h&#228;tte, mag die Frage aufwerfen, ob eine Pflicht bestand, dem gesetzlich festgelegten Wegfall der im Verfahren verfolgten Anspr&#252;che durch eine eigene Entscheidung zeitlich m&#246;glichst zuvorzukommen. F&#252;r eine derartige Verpflichtung fehlt es jedoch an einer Grundlage. Sie liefe faktisch auf die gerichtliche Kompensation oder Korrektur der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers hinaus, von einer gesetzlichen &#220;bergangsregelung abzusehen, nach der die durch das TierschutzVMG NRW begr&#252;ndeten Rechte, seien sie verwaltungsverfahrensrechtlicher oder prozessualer Art, fortgelten, soweit sie in dem in &#167; 4 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Zeitpunkt bereits geltend gemacht werden oder von ihnen in anh&#228;ngigen Verfahren Gebrauch gemacht wird. Eine solche Kompetenz kommt den Gerichten nicht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Auch das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht vermittelt dem Kl&#228;ger die geltend gemachten Anspr&#252;che offensichtlich nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Anspruch auf Akteneinsicht haben nach &#167; 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW unter bestimmten Voraussetzungen die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger geh&#246;rt nicht zu dem in &#167; 13 VwVfG NRW festgelegten Kreis der Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, das sich auf Anordnungen nach &#167; 16a TierSchG gegen die G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Schweinezucht KG wegen der von ihr praktizierten Haltung von Sauen in Kastenst&#228;nden bezieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Von den in &#167; 13 Abs. 1 VwVfG NRW genannten Voraussetzungen kommt f&#252;r den Kl&#228;ger allenfalls die Eigenschaft als Antragsteller (&#167; 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW) in Betracht. Der Kl&#228;ger weist aber bezogen auf das in Rede stehende Verwaltungsverfahren die Merkmale eines Antragstellers im Sinne dieser Vorschrift nicht auf. Antragsteller ist insoweit vorbehaltlich spezieller Regelungen derjenige, der sich in eigener Sache und damit zur Wahrnehmung eigener Rechte oder rechtlicher Interessen mit dem Ziel an die Beh&#246;rde wendet, einen Verwaltungsakt zu erlassen (&#167; 9 VwVfG NRW).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9.&#160;Aufl., &#167; 13 Rn. 15, &#167; 22 Rn. 63; Ritgen in Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl., &#167; 13 Rn. 18.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Einen Bezug zu eigenen Rechten oder rechtlichen Interessen des Kl&#228;gers hat sein auf die Mitwirkung am Verwaltungsverfahren gegen die G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Schweinezucht KG gerichteter Antrag vom 15. November 2014. Dieser Antrag bezieht sich jedoch nicht auf den hier ma&#223;geblichen Verfahrensgegenstand. Seinen mit Schreiben vom 27. September 2014 angebrachten Antrag auf Einschreiten nach &#167; 16a TierSchG gegen die G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Schweinzucht KG hat der Kl&#228;ger dagegen nicht in eigener Sache gestellt, sondern im Interesse der &#214;ffentlichkeit. Er hat mit dem Schreiben im Hinblick auf den vorgebrachten Sachverhalt um Abhilfe unter Berufung auf die ihm wegen der Stellung als nach &#167; 3 TierschutzVMG NRW anerkannter Verein zustehende M&#246;glichkeit nachgesucht, Rechtsbehelfe nach Ma&#223;gabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen zu k&#246;nnen, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu m&#252;ssen (&#167; 1 Abs. 1 Satz 1 TierschutzVMG NRW). Ein sonstiger Bezug zu dem Verfahrensgegenstand, aufgrund dessen der Antrag etwas Anderes sein k&#246;nnte als ein im &#246;ffentlichen Interesse ge&#228;u&#223;ertes Ersuchen um T&#228;tigwerden, scheidet von vornherein aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 1 Abs. 1 Satz 1 TierschutzVMG NRW vermittelt - bezogen auf seine Geltungsdauer - ein Verbandsklagerecht. Das Klagerecht beruht nicht auf der Betroffenheit eigener Rechte oder rechtlicher Interessen der anerkannten Vereine durch die potentiellen Gegenst&#228;nde der in &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 TierschutzVMG NRW genannten Klageverfahren und geht nicht mit einem den Vereinen zustehenden subjektiven Recht auf Einhaltung des Tierschutzrechts einher. Vielmehr hat es ausschlie&#223;lich die gerichtliche Durchsetzung des Tierschutzrechts zum Gegenstand (&#167; 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierschutzVMG NRW) und dient es lediglich dem &#246;ffentlichen Interesse daran. Die Zuerkennung eines Klagerechts ist ein staatliches Instrument zur Verbesserung des Vollzugs des Tierschutzrechts. Dessen Zweck ist es, privaten Organisationen die Funktion eines Treuh&#228;nders f&#252;r Interessen der Tiere beizulegen und ihnen hierf&#252;r die M&#246;glichkeit der Einwirkung auf die T&#228;tigkeit der Beh&#246;rden zu er&#246;ffnen. Insoweit gilt f&#252;r nach &#167; 3 TierschutzVMG NRW anerkannte Vereine nichts anderes als f&#252;r anerkannte Vereinigungen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, die im Allgemeininteresse mit Klage- und Mitwirkungsrechten ausgestattet sind (&#167;&#167; 63 f. BNatSchG, &#167; 2 UmwRG). Diese Vereinigungen werden durch die Aus&#252;bung der Mitwirkungsrechte, die ihnen durch besondere Vorschriften jenseits der allgemeinen &#214;ffentlichkeitsbeteiligung einger&#228;umt sind, nicht zu Beteiligten im Sinne von &#167; 13 VwVfG NRW.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O.,&#160;&#160;&#160; &#167; 13 Rn. 9; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., &#167; 13 Rn. 15.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Sie sind Beteiligte eigener Art ohne subjektiv-rechtlichen Bezug zum Gegenstand der Verwaltungsverfahren. Die Vereinigungen nehmen an den Verwaltungsverfahren auf der Grundlage der ihnen wegen der Anerkennung zustehenden Rechte und nach deren Ma&#223;gabe teil, soweit sie nicht Rechte wahrnehmen, die der &#214;ffentlichkeit insgesamt zustehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Das TierschutzVMG NRW besagt unabh&#228;ngig von seinem Au&#223;erkrafttreten wegen Zeitablaufs auch im &#220;brigen nichts anderes. Die durch das Gesetz zugunsten der anerkannten Vereine begr&#252;ndeten Klage-, Mitwirkungs- und Informationsrechte schlie&#223;en dem Wortlaut nach eine Antragsbefugnis der Vereine in Bezug auf den Erlass von Anordnungen nach &#167; 16a TierSchG nicht ein. Selbst wenn dem Gesetz ein derartiges Initiativrecht zu entnehmen sein sollte, bedeutet das nicht, dass ein Verein durch seine Aus&#252;bung mittels eines an die Beh&#246;rde gerichteten Antrags auf Erlass einer Anordnung nach &#167; 16a TierSchG zum Antragsteller im Sinne von &#167; 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW wird. Das fragliche Recht auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens durch einen solchen Antrag steht den Vereinen jedenfalls ausschlie&#223;lich im &#246;ffentlichen Interesse zur Durchsetzung des Tierschutzrechts zu. Zur eigenen Sache der Vereine geh&#246;rt allenfalls die Einleitung des Verwaltungsverfahrens als solche. Der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens wird vom eigenen Rechtskreis der Vereine aber nicht umfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Zul&#228;ssigkeit einer Verpflichtungsklage nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW auf Erlass einer Anordnung nach &#167; 16a TierSchG aus prozessualen Gr&#252;nden grunds&#228;tzlich einen vor Klageerhebung erfolglos gestellten Antrag bei der Beh&#246;rde auf Vornahme der Anordnung voraussetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2017&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; - 9 C 2.16 -, BVerwGE 159, 95, und vom&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">Das bedeutet allenfalls, dass das TierschutzVMG NRW hinsichtlich des Klagerechts von der M&#246;glichkeit der Anbringung eines solchen Antrags ausgeht. Das mag daf&#252;r sprechen, eine entsprechende Antragsbefugnis anzuerkennen. Dadurch &#228;ndert sich jedoch, wie ausgef&#252;hrt, nichts daran, dass der Verein einen entsprechenden Antrag lediglich als Teil der &#214;ffentlichkeit bzw. f&#252;r diese und in deren Interesse stellen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der vom Kl&#228;ger in der m&#252;ndlichen Verhandlung zur Begr&#252;ndung der geltend gemachten Beteiligtenstellung nach &#167; 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG NRW herangezogenen Vorschrift des &#167; 75 VwGO l&#228;sst sich nichts anderes entnehmen. Diese Bestimmung verh&#228;lt sich nicht zu den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, sondern enth&#228;lt eine spezifische, nicht verallgemeinerungsf&#228;hige Regelung zu den Sachurteilsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Ein von &#167; 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW losgel&#246;ster Anspruch auf Akteneinsicht nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht steht dem Kl&#228;ger ebenfalls offensichtlich nicht zu. Ein solcher Anspruch kann nach allgemeinen Grunds&#228;tzen unter der Voraussetzung berechtigten Interesses auf der Grundlage pflichtgem&#228;&#223;en Ermessens der Beh&#246;rde bestehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1984 - 5 C 73.82&#160;-, BVerwGE 69, 278; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 55/14 -, NJW 2015, 3648; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs,&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; a. a. O., &#167; 29 Rn. 18 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Er ist vorliegend aber offensichtlich ausgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei kann auf sich beruhen, ob und inwieweit der Anspruch neben dem sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) ergebenden Anspruch auf Zugang zu Informationen anwendbar ist. F&#252;r einen gesetzlich nicht n&#228;her ausgestalteten Anspruch auf Akteneinsicht nach Ermessen, durch den im Ergebnis die differenzierten Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes unterlaufen werden, d&#252;rfte schwerlich Raum sein. Jedenfalls besteht f&#252;r den Kl&#228;ger offensichtlich kein von &#167; 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW losgel&#246;ster Anspruch auf Akteneinsicht nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht. Das gilt selbst dann, wenn das TierschutzVMG NRW noch Geltung entfalten w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">Unterstellt, die Regelungen des TierschutzVMG NRW seien - entgegen dem Vorstehenden - nicht au&#223;er Kraft getreten, scheitert der Anspruch schon an der abschlie&#223;enden Konzeption dieses Gesetzes. Die Mitwirkungsrechte der nach &#167; 3 TierschutzVMG NRW anerkannten Vereine in &#167; 2 TierschutzVMG NRW sind im Einzelnen geregelt. Die in &#167; 2 TierschutzVMG NRW enthaltene Abstufung der Mitwirkungsrechte ist nach &#167; 2 Abs. 4 des Gesetzes als abschlie&#223;end mit Ausnahme der in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen inhaltsgleichen oder weitergehenden Formen der Mitwirkung konzipiert. Die zus&#228;tzliche Heranziehung ungeschriebener allgemeiner Grunds&#228;tze zu Mitwirkungsm&#246;glichkeiten widerspricht &#167; 2 Abs. 4 TierschutzVMG NRW und f&#252;hrt dazu, die in &#167; 2 Abs. 1 und 2 TierschutzVMG NRW enthaltenen Begrenzungen praktisch zu unterlaufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls verf&#252;gt der Kl&#228;ger offensichtlich nicht &#252;ber ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht im Sinne der vorstehenden Grunds&#228;tze. Eine solche Akteneinsicht ist kein Selbstzweck. Berechtigt kann ein Interesse an ihr dann sein, wenn es &#252;ber das blo&#223;e Ziel der Beschaffung von Informationen nach eigenem Belieben hinausgeht und, weil es anerkennenswerten Zwecken dient, schutzw&#252;rdig ist. Das trifft dann zu, wenn das Interesse an der Akteneinsicht im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Rechten steht. Die Schutzw&#252;rdigkeit des Interesses an der Akteneinsicht folgt aus dem Erfordernis des Schutzes des wahrzunehmenden Rechts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 3 C 20.12 -, AUR 2014, 73, sowie Urteile vom 5. Juni 1984 - 5 C 73.82 -, a. a. O., und vom&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 16. September 1980 - 1 C 89.79 -, BVerwGE 61, 40.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">Ein solches Schutzerfordernis besteht hier nicht. Dabei kann auf sich beruhen, dass als Recht des Kl&#228;gers, dessen Wahrung in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich sein kann, keine Grundrechte oder sonstigen ihm zustehenden subjektiven Rechte in Rede stehen, sondern allein das durch das TierschutzVMG NRW im &#246;ffentliche Interesse begr&#252;ndete Klagerecht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger verf&#252;gt &#252;ber das berechtigte Interesse selbst dann nicht, wenn ein anerkannter Verein im Ausgangspunkt wegen seines Verbandsklagerechts ein solches Interesse an der Einsicht in Akten haben kann, die den potentiellen Gegenstand einer in Erw&#228;gung gezogenen Klage betreffen. Er ist jedenfalls aufgrund der konkreten Umst&#228;nde des gegebenen Einzelfalls nicht auf die Akteneinsicht angewiesen, um von dem Verbandsklagerecht sach- und interessengerecht Gebrauch machen zu k&#246;nnen. Denn der Kl&#228;ger verf&#252;gt &#252;ber ausreichende Informationen, um eine Klage im Sinne von &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW in Bezug auf den Gegenstand seines Antrags vom 27. September 2014 zu erheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits der Antrag enth&#228;lt die Aussage, die in dem Betrieb eingesetzten Kastenst&#228;nde seien mit einer Breite von 0,7 m und weniger angesichts der Gr&#246;&#223;e der Sauen zu schmal, was gegen &#167; 24 Abs. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung versto&#223;e. Dem Antrag beigef&#252;gt ist eine Ausarbeitung des Kl&#228;gers vom 12. September 2014, nach der gegen&#252;ber Ferkelproduktionsbetrieben wegen Versto&#223;es gegen die vorgenannte Vorschrift Anordnungen zur Breite der Kastenst&#228;nde zu erlassen seien. Der Beklagte hat den Kl&#228;ger zudem unter dem 13. November 2014 von der bei einer Besichtigung des Betriebs festgestellten Breite der Kastenst&#228;nde von bis zu 0,7 m und der Entscheidung in Kenntnis gesetzt, unter ministerieller Beteiligung Wege zu einer landesweiten L&#246;sung des Problems der Haltung von Sauen in Kastenst&#228;nden abzukl&#228;ren. Unmissverst&#228;ndlich f&#252;r den Kl&#228;ger, der mit der tierschutzrechtlichen Fragestellung der Haltung von Sauen in Kastenst&#228;nden ausweislich seines Antrags gut vertraut ist, beinhaltet die, dass zum einen die Kastenst&#228;nde in dem Betrieb je nach Gr&#246;&#223;e der Sauen nicht den einschl&#228;gigen Mindestabmessungen gen&#252;gen und zum anderen der Beklagte gegen diesen Zustand noch nicht eingeschritten ist. Best&#228;tigt wird das durch eine in den beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;ngen des Beklagten enthaltene Internet-Ver&#246;ffentlichung des Kl&#228;gers vom 12. November 2014, in der er angibt, dass er aufgrund des Verbandsklagerechts mehreren Beh&#246;rden in Nordrhein-Westfalen Betriebe mit tierschutzwidriger Haltung von Zuchtsauen in zu engen Kastenst&#228;nden gemeldet habe, dass die gemeldeten Betriebe Sauen in Kastenst&#228;nden von bis zu 0,7 m halten, dass eine solche Vorgehensweise gegen das Tierschutzrecht versto&#223;e und dass er von dem Verbandsklagerecht Gebrauch machen werde, wenn die Beh&#246;rden nicht eingriffen. In der Zeit nach dem 13. November 2014 war der Kl&#228;ger zudem einbezogen in den Runden Tisch, der zur Er&#246;rterung und Festlegung des beh&#246;rdlichen Vorgehens hinsichtlich der Verwendung der Kastenst&#228;nde gebildet worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">Ein tragf&#228;higer Anhaltspunkt daf&#252;r, dass der Kl&#228;ger gleichwohl wegen des Fehlens der durch die beanspruchte Akteneinsicht zu beschaffenden Informationen au&#223;erstande gewesen sein k&#246;nnte, eine gen&#252;gend substantiierte Klage zu erheben oder den Entschluss &#252;ber die Erhebung der Klage unter angemessenen Rahmenbedingungen zu treffen, ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Das nach dem Vorbringen des Kl&#228;gers einer Klage entgegenstehende Hindernis mangelnder Kenntnis wesentlicher Umst&#228;nde ist bezogen auf die konkret in Rede stehende Klage gegen die Unterlassung von Anordnungen nach &#167; 16a TierSchG hinsichtlich des Einsatzes der Kastenst&#228;nde durch die G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Schweinezucht KG unvereinbar mit dem gesicherten Kenntnisstand des Kl&#228;gers zum m&#246;glichen Gegenstand der Klage, wie er sich aus seinen Angaben gegen&#252;ber dem Beklagten und der &#214;ffentlichkeit sowie der diesbez&#252;glich erteilten amtlichen Auskunft des Beklagten ergibt. Die erstrebte Akteneinsicht erm&#246;glicht die &#220;berpr&#252;fung der Richtigkeit der vom Beklagten erteilten Auskunft. Sie mag als Methode des Informationszugangs gegen&#252;ber einer Auskunft auch prinzipielle Vorteile bieten, die es dem Kl&#228;ger erleichtern, die Klage vorzubereiten sowie ihre Zweckm&#228;&#223;igkeit und ihre Erfolgsaussichten besser abzusch&#228;tzen. Sie kann f&#252;r den Kl&#228;ger auch vorteilhaft sein, weil sich in der Akte unter Umst&#228;nden Angaben finden, die Aufschluss &#252;ber Tatsachen geben, die &#252;ber das Unterlassen von Anordnungen nach &#167; 16a TierSchG bei bestehender M&#246;glichkeit solcher Ma&#223;nahmen hinausgehen. Das Interesse an der Erlangung solcher Kenntnisse zielt aber auf eine blo&#223;e Ausforschung des Beklagten. Die sach- und interessengerechte Entscheidung &#252;ber die Erhebung einer Klage h&#228;ngt von diesen Kenntnissen aber nicht ab. Das liegt auch &#167; 1 Abs.&#160;1 Satz 1, &#167; 2 TierschutzVMG NRW zugrunde, wonach die Klage auf der Grundlage der Kenntnisse erhoben werden kann, die durch die vorgesehenen M&#246;glichkeiten der Mitwirkung, die ein Recht auf eine umfassende Akteneinsicht nicht beinhalten, und die angegriffene Entscheidung erworben werden. Erkl&#228;rter Zweck der Klage ist denn auch die abstrakte und prinzipielle Kl&#228;rung der Reichweite der einem anerkannten Verein nach dem TierschutzVMG NRW zustehenden Mitwirkungsrechte in F&#228;llen, f&#252;r die die M&#246;glichkeit einer Verbandsklage nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW er&#246;ffnet ist. Daraus ist ein berechtigtes Interesse nicht abzuleiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">Der vom Kl&#228;ger angef&#252;hrte Rechtsgedanke von &#167; 299 Abs. 2 ZPO besagt nichts Weitergehendes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den von ihm herangezogenen Grunds&#228;tzen des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit ergibt sich nichts anderes. Sie finden nach Klageerhebung Anwendung. Zudem gehen sie in den vom Kl&#228;ger aus ihnen f&#252;r die Situation vor Klageerhebung gezogenen Folgerungen an den konkreten Gegebenheiten f&#252;r eine Klage gegen das Unterlassen der von ihm beantragten Ma&#223;nahmen nach &#160;&#160; &#167; 16a TierSchG vorbei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht besteht auch dann nicht, wenn &#8209;&#160;wovon nach dem Vorstehenden auszugehen ist &#8209; die Regelungen des TierschutzVMG NRW au&#223;er Kraft getreten sind. Zwar entf&#228;llt dann eine mit der spezialgesetzlichen Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte verbundene Sperrwirkung dieses Gesetzes gegen&#252;ber der Geltung der allgemeinen Grunds&#228;tze f&#252;r die Gew&#228;hrung von Akteneinsicht. In diesem Fall fehlt es jedoch deshalb an einem berechtigten Interesse des Kl&#228;gers an der Akteneinsicht, weil er ohne das durch das TierschutzVMG NRW vermittelte Verbandsklagerecht nicht &#252;ber eine Rechtsposition verf&#252;gt, von der er mit Hilfe der durch die Akteneinsicht erlangten Informationen Gebrauch machen kann. Eine auf T&#228;tigwerden des Beklagten nach &#167; 16a TierSchG gerichtete Klage im Sinne des Antrags vom 27. September 2014 hat er nicht erhoben und kann er auch nicht mehr zul&#228;ssigerweise erheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch des Kl&#228;gers auf Hinzuziehung zu dem Verwaltungsverfahren, das die von ihm beantragten Anordnungen nach &#167; 16a TierSchG betrifft, - und in deren Folge (&#167; 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW) auf Akteneinsicht - scheidet offensichtlich aus. Die in &#167; 13 Abs. 2 VwVfG NRW festgelegten Voraussetzungen f&#252;r eine solche Hinzuziehung sind nicht erf&#252;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ausgang des Verwaltungsverfahrens hat keine rechtsgestaltende Wirkung f&#252;r den Kl&#228;ger (&#167; 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">Er kann au&#223;erdem die rechtlichen Interessen des Kl&#228;gers nicht ber&#252;hren (&#167; 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). Bei derartigen Interessen muss es sich um solche handeln, die dem eigenen subjektiven Rechtskreis des Hinzuzuziehenden zuzuordnen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., &#167;&#160;13 Rn. 32, 34; Ritgen in Knack/Hennecke, &#160;&#160;&#160;&#160;&#160; a. a. O., &#167; 13 Rn. 38.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">Denn die Hinzuziehung dient nicht zuletzt dazu, dem Hinzugezogenen die M&#246;glichkeit zu verschaffen, seine Interessen im Verfahren zu wahren, um auf dessen Ausgang Einfluss zu nehmen. Sie zielt auf den Schutz materiell-rechtlicher Positionen des Hinzugezogenen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.97 -, NVwZ-RR 1998, 22.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;ber eine solche Position verf&#252;gt der Kl&#228;ger nach dem Vorstehenden nicht. Sein Interesse am aus seiner Sicht \"richtigen\" Ausgang des Verwaltungsverfahrens ist nicht durch ein subjektives Recht gesch&#252;tzt. Der Kl&#228;ger hat auch unter Einbeziehung des TierschutzVMG NRW keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung des Tierschutzrechts. Das TierschutzVMG NRW vermittelt ihm lediglich im Interesse der Allgemeinheit verfahrensrechtliche Handhaben dem Tierschutzrecht zur Umsetzung zu verhelfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">Das Begehren des Kl&#228;gers, hilfsweise das Bestehen der geltend gemachten Anspr&#252;che zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit festzustellen, ist unzul&#228;ssig. Dabei kann das Au&#223;erkrafttreten des TierschutzVMG NRW als erledigendes Ereignis eingestuft werden, weil der Kl&#228;ger sein Rechtsschutzziel, soweit es von diesem Gesetz abh&#228;ngt, zumindest aus diesem Grund nicht (mehr) erreichen kann. Es fehlt jedenfalls an dem f&#252;r die Feststellung notwendigen berechtigten Interesse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">Bezogen auf die erstinstanzlichen Verpflichtungsantr&#228;ge zu 1. und 2. hinsichtlich der Akteneinsicht und - hilfsweise - der Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren ergibt sich das Erfordernis eines solchen Interesses aus &#167; 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung. Das Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Kl&#228;gers in diesen Bereichen zu verbessern. Berechtigt ist das Interesse an der Feststellung typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und eines beabsichtigten Schadensersatzprozesses. Es kann auch bei einem schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 6 B 56.18 -, NVwZ-RR 2019, 443, und Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">Keine dieser Alternativen ist gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\">N&#228;her in Erw&#228;gung zu ziehen ist ein Feststellungsinteresse allein unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Es besteht aber auch insoweit nicht, weil die kennzeichnenden Merkmale einer Wiederholungsgefahr nicht erf&#252;llt sind. Eine Wiederholungsgefahr setzt in diesem Zusammenhang neben der Gefahr einer zuk&#252;nftigen vergleichbaren Entscheidung voraus, dass die rechtlichen und tats&#228;chlichen Umst&#228;nde, die f&#252;r den Erlass des Verwaltungsakts ma&#223;geblich waren, im Wesentlichen unver&#228;ndert geblieben sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 6 B 56.18 -, a. a. O., und Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, a. a. O.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\">Eine konkrete Wahrscheinlichkeit daf&#252;r, dass gegen den Kl&#228;ger zuk&#252;nftig eine mit dem Bescheid vom 4. Dezember 2014, durch den der Beklagte seinen Antrag vom 15. November 2014 abgelehnt hat, vergleichbare Entscheidung ergeht und der Kl&#228;ger erneut Anspr&#252;che im Sinne seines erstinstanzlichen Begehrens verfolgt, ist auszuschlie&#223;en. Gegenstand des Verpflichtungsbegehrens sind Anspr&#252;che des Kl&#228;gers, f&#252;r deren Beurteilung nach dem oben Gesagten bis zu seinem Au&#223;erkrafttreten das TierschutzVMG NRW von wesentlicher Bedeutung war. Das TierschutzVMG NRW ist durch Fristablauf ersatzlos ausgelaufen. Es ist ungewiss, ob in Nordrhein-Westfalen zuk&#252;nftig erneut Regelungen in der Art dieses Gesetzes erlassen werden, welchen inhaltlichen Aussagegehalt sie haben und ob der Kl&#228;ger zum Personenkreis geh&#246;rt, dem dann Klage-, Mitwirkungs- und Informationsrechte zustehen. Die vom Kl&#228;ger geltend gemachte Bedeutung der Feststellung f&#252;r andere erlassene oder noch zu erlassende Gesetze &#252;ber Verbandsklagen sowie Mitwirkungs- und Informationsrechte anerkannter Vereinigungen betrifft weder die nach dem TierschutzVMG NRW ma&#223;gebliche Sach- und Rechtslage noch handelt es sich bei ihr um andere \"Fr&#252;chte des Prozesses\", um die der Kl&#228;ger nach dem Gedanken des &#167; 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht gebracht werden darf. Soweit bei der Beurteilung der Anspr&#252;che des Kl&#228;gers nach den Vorschriften des TierschutzVMG NRW Fragen auftreten, welche sich vergleichbar bei anderen Gesetzen &#252;ber Klage-, Mitwirkungs- und Informationsrechte von Vereinigungen stellen k&#246;nnen, geht es um Einzelheiten der Begr&#252;ndung, die ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht st&#252;tzen. Die M&#246;glichkeit, unter Umst&#228;nden Begr&#252;ndungserw&#228;gungen zu Anspr&#252;chen nach dem TierschutzVMG NRW auf andere Gesetze &#252;bertragen zu k&#246;nnen, ist abstrakter Art und bezieht sich nicht auf keine Wiederholung der Entscheidung des Beklagten vom 4. Dezember 2014. Auch ein Interesse des Kl&#228;gers an der Kl&#228;rung von Fragen, die sich m&#246;glicherweise bei anderen Vereinigungen und in anderen Rechtsbereichen des gesamten Verbandsklagerechts stellen k&#246;nnen, betrifft keine Gefahr der Wiederholung. Zu einer gerichtlichen Sachentscheidung, die f&#252;r den Kl&#228;ger oder gar Dritte lediglich als gutachterliche Stellungnahme zu einzelnen Gesichtspunkten von Interesse sein kann, die bei Gesetzen in der Art des TierschutzVMG NRW eine Rolle spielen k&#246;nnen, besteht kein Anlass. Das trifft auch bezogen auf die gerichtliche Einsch&#228;tzung der Rechtswirkungen von Art. 122 und 123 des F&#252;nften Befristungsgesetzes f&#252;r sp&#228;ter erlassene Gesetze zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\">Bezogen auf das mit dem weiteren Hilfsantrag zum erstinstanzlichen Klageantrag zu 3. verfolgte Feststellungsbegehren folgt das Erfordernis des berechtigten Interesses aus &#167; 43 Abs. 1 VwGO. Das zu beurteilende Rechtsverh&#228;ltnis liegt, betrachtet man es unter dem Blickwinkel des TierschutzVMG NRW, in der Vergangenheit. Die Berechtigung des Interesses an seiner Feststellung ist nach den Kriterien zu beurteilen, die im Hinblick auf &#167; 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gelten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C</p>\n<span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\">2.95 -, NJW 1997, 2534.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\">Die danach geltenden Anforderungen an ein berechtigtes Interesse sind nicht erf&#252;llt. Die Ausf&#252;hrungen zum fehlenden berechtigten Feststellungsinteresse bez&#252;glich der erstinstanzlichen Verpflichtungsantr&#228;ge zu 1. und 2. gelten entsprechend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\">Bejaht man entgegen dem Vorstehenden die M&#246;glichkeit des Bestehens der geltend gemachten Anspr&#252;che, weil diese nicht mit dem im Rahmen der Beurteilung der Klagebefugnis nach &#167; 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Grad an Sicherheit auszuschlie&#223;en ist, ist die Klage unbegr&#252;ndet. Dem Kl&#228;ger stehen die beanspruchten Rechte nach dem oben Gesagten nicht bzw. nicht mehr zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit auf &#167; 167 VwGO, &#167; 708 Nr. 10, &#167; 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von &#167; 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere werfen die entscheidungserheblichen Bestimmungen des TierschutzVMG NRW keine bundesrechtlichen Fragen von grunds&#228;tzlicher Bedeutung auf. Das trifft auch hinsichtlich der Rechtsfolgen des Au&#223;erkrafttretens dieses Gesetzes f&#252;r anh&#228;ngige Klage- bzw. Rechtsmittelverfahren zu.</p>\n      "
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