List view for cases

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    "file_number": "21 K 12337/16",
    "date": "2019-07-17",
    "created_date": "2019-08-03T10:00:58Z",
    "updated_date": "2022-10-17T06:28:34Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGK:2019:0717.21K12337.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>Soweit der Kl&#228;ger die Klage zur&#252;ckgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</strong></p>\n<p><strong>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</strong></p>\n<p><strong>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Kl&#228;ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>T a t b e s t a n d</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger begehrt von dem Beklagten den Ersatz von Kosten f&#252;r die Abholung, die Unterbringung und die tier&#228;rztliche Versorgung eines von einer Dritten auf einem Parkplatz zur&#252;ckgelassenen Hundes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist ein Tierschutzverein. Er hat mit der Gemeinde X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , einer dem Kreis des Beklagten angeh&#246;rigen Gemeinde, einen &#8222;Gefahr- und Fundtiervertrag&#8220; (im Folgenden: &#8222;Vertrag&#8220;) abgeschlossen, welcher die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien betreffend Gefahr- und Fundtiere regelt. Ausweislich &#167; 3 des Vertrags ist der Kl&#228;ger verpflichtet, Gefahr- und Fundtiere aus dem Gebiet der Gemeinde in seiner Verwahrstelle aufzunehmen und alle Fundtiere aus dem Gemeindegebiet abzuholen und den Transport in die Verwahrstelle zu &#252;bernehmen. Die &#220;bernahme erfolgt zu ebener Erde. Bei Unklarheiten &#252;ber die Einordnung eines Tiers als Gefahr- oder Fundtier besteht die Verpflichtung des Kl&#228;gers, R&#252;cksprache mit der Gemeinde zu nehmen. Fundtiere sind durch den Kl&#228;ger zu verwahren. Er hat auch f&#252;r die medizinische Versorgung und artgerechte Haltung der Fund- und Gefahrtiere zu sorgen. Ferner hat der Kl&#228;ger der Gemeinde X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; im Einzelfall &#252;ber alle aufgenommenen Tiere der Gemeinde einen Nachweis vorzulegen. Im Gegenzug erh&#228;lt der Kl&#228;ger gem&#228;&#2016; &#167; 5 des Vertrags ein Entgelt von 0,20&#160;EUR je Einwohner der Gemeinde pro Jahr zu einem bestimmten F&#228;lligkeitsdatum. Mit der vereinbarten Pauschale sind alle dem Kl&#228;ger aus dem Vertrag entstehenden Aufwendungen, inklusive der medizinischen Versorgung, abgegolten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am 12. April 2013 entdeckte ein Wanderer auf einem an einer Kreisstra&#223;e gelegenen Parkplatz, der im Gebiet der Gemeinde X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und im Kreisgebiet des Beklagten liegt, einen an einem Baum angebundenen Hund. Er informierte die Kreispolizeibeh&#246;rde des Beklagten. Die am Parkplatz eingetroffenen Polizeibeamten verst&#228;ndigten den Vorsitzenden des Kl&#228;gers, der sich zum Parkplatz begab und vor Ort den Hund &#252;bernahm. Bei dem Hund handelte es sich um einen 14 bis 16 Wochen alten Welpen, der ausweislich der Angaben des Kl&#228;gers ersichtlich abgemagert war. Neben ihm standen eine Schale mit Wasser und eine weitere Schale mit Nassfutter. F&#252;r den Hund war eine Decke ausgelegt worden. Ausweislich der Angaben des Kl&#228;gers war auch Spielzeug beigelegt worden. Noch am 12. April 2013 f&#252;hrte der Kl&#228;ger den Hund einer Tier&#228;rztin vor und brachte diesen sodann in seiner Verwahrstelle im Oberbergischen Kreis unter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mittels E-Mail vom 14. April 2013 informierte der Kl&#228;ger das Veterin&#228;ramt- und Lebensmittel&#252;berwachungsamt des Beklagten &#252;ber die Vorg&#228;nge vom 12. April 2013. Die Tier&#228;rztin habe bei dem Hund eine Herzkrankheit diagnostiziert, die im Falle der Nichtbehandlung zu dessen Tod f&#252;hren w&#252;rde. Er teilte dem Beklagten weiter mit, dass es sich nach seiner Auffassung bei dem Hund um kein Fundtier handele. Da von dem Tier auch keine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei, sei die Gemeinde X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; unzust&#228;ndig. Der Kl&#228;ger bat den Beklagten um Mitteilung, wie weiter vorgegangen werden solle, insbesondere ob das Tier behandelt werden m&#252;sse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Am 18. April 2013 teilte der Beklagte dem Kl&#228;ger mit, dass sich dieser zwecks Absprache der weiteren Vorgehensweise an die Gemeinde X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; als seinen Vertragspartner wenden solle. Sein Veterin&#228;ramt stehe zwar zur Kl&#228;rung tierschutzrechtlicher Fragen beratend zur Verf&#252;gung. Kreis&#252;bergreifend k&#246;nne jedoch nicht gepr&#252;ft werden, ob und und gegebenenfalls wie der Hund behandelt werden m&#252;sse. Der Beklagte verwies den Kl&#228;ger an das nach seiner Auffassung zust&#228;ndige Veterin&#228;ramt des Oberbergischen Kreises.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 29. April 2013 informierte der Kl&#228;ger die Kreispolizeibeh&#246;rde des Beklagten dar&#252;ber, dass er die Halterin des Hundes ermittelt habe. W&#228;hrend des vom Veterin&#228;ramt des Beklagten eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens r&#228;umte die Halterin des Hundes ein, sie habe den Hund am Parkplatz zur&#252;ckgelassen. Der Z&#252;chter habe ihr die Erkrankung des Hundes verschwiegen. Die Behandlung des Hundes habe sie sich, auch infolge ihrer Arbeitsunf&#228;higkeit, nicht leisten k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 4. Oktober 2014 teilte der Kl&#228;ger dem Beklagten mit, dass der Hund eingeschl&#228;fert worden sei und bat um Mitteilung, ob die entstandenen Kosten von dem Beklagten beglichen w&#252;rden. Mit Schreiben vom 18. November 2014 teilte der Beklagte mit, dass die durch die Aufnahme des Hundes entstandenen Kosten von seinem Veterin&#228;ramt nicht &#252;bernommen w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Am 11. Oktober 2016 forderte der Kl&#228;ger den Beklagten unter Fristsetzung auf, an ihn den Betrag von 7.288,38 EUR zu zahlen. Der geltend gemachte Betrag setzte sich aus einer Abholungspauschale in H&#246;he von 50 EUR, aus pauschalierten Unterbringungskosten in H&#246;he von 5.787,75 EUR (463&#160;Tage x 12,50 EUR) sowie Tierarzt- und Medikamentenkosten in H&#246;he von 1.450,63 EUR zusammen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Ablauf der Frist hat der Kl&#228;ger am 29. Dezember 2016 Klage erhoben. Zu deren Begr&#252;ndung tr&#228;gt er insbesondere vor, dass es sich bei dem Hund nicht um ein Fundtier gehandelt habe. Der Hund sei nicht verloren gegangen, da die Halterin stets gewusst habe, an welcher Stelle sie ihn angebunden habe. Da der Hund angebunden gewesen sei, habe von ihm auch keine Gefahr ausgehen k&#246;nnen. Somit finde der abgeschlossene Vertrag keine Anwendung. Eine Zust&#228;ndigkeit der Gemeinde X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; sei auch im &#220;brigen nicht gegeben. Hingegen sei das Veterin&#228;ramt des Beklagten zum Zeitpunkt der &#220;bernahme des Hundes &#246;rtlich und sachlich zust&#228;ndig gewesen. Dieses sei am 12. April 2013 nicht mehr erreichbar gewesen. Er habe den Beklagten mittels E-Mail vom 14. April 2013 fr&#252;hzeitig umfassend informiert. Der geltend gemacht Anspruch bestehe in Anwendung der Grunds&#228;tze der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung ohne Auftrag und erstrecke sich auf den Betrag, den der Beklagte durch das T&#228;tigwerden des Kl&#228;gers erspart habe. Eine auftragslose Gesch&#228;ftsf&#252;hrung sei im &#246;ffentlichen Recht nicht schlechterdings ausgeschlossen, insbesondere dann nicht, wenn eine an sich zust&#228;ndige Beh&#246;rde ein T&#228;tigwerden ganz ablehne. In einer solchen Lage k&#246;nne ein &#246;ffentliches Interesse daran bestehen, dass sich ein Privater der &#246;ffentlichen Angelegenheiten annehme. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die ergriffenen Ma&#223;nahmen sach- und zeitgerecht durchgef&#252;hrt worden seien. Der Kl&#228;ger habe f&#252;r den Beklagten, der seine Zust&#228;ndigkeit zu Unrecht verneint habe, ein objektiv fremdes Gesch&#228;ft gef&#252;hrt. Denn die Abholung des Hundes und die weitere pflegliche Unterbringung seien dem Pflichtenkreis des Beklagten unterfallen. Im Fall einer Aussetzung habe die Fachbeh&#246;rde zu pr&#252;fen, ob das Tier an die Halterin zur&#252;ckgegeben werden k&#246;nne oder ob es endg&#252;ltig fortgenommen und bis zur Vermittlung an einen neuen Halter weiterhin anderweitig pfleglich untergebracht bleiben m&#252;sse. Unbeachtlich sei, dass der Kl&#228;ger durch die Unterbringung zugleich eigene Belange in seiner Funktion als Tierschutzverein wahrgenommen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat urspr&#252;nglich den Antrag angek&#252;ndigt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Betrag von 7.288,38 &#8364; nebst Verzugszinsen seit dem 26. Oktober 2016, hilfsweise ab Rechtsh&#228;ngigkeit, zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt nunmehr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Betrag von 7.288,38 &#8364; nebst Prozesszinsen ab Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte tr&#228;gt zur Begr&#252;ndung vor, der behauptete Anspruch bestehe nicht. Der Kl&#228;ger trage selbst vor, er sei von den vor Ort anwesenden Polizeibeamten mit der Unterbringung des Hundes beauftragt worden. Er habe kein Gesch&#228;ft des Beklagten gef&#252;hrt, denn die Haltung des ausgesetzten Hundes sei f&#252;r den Kl&#228;ger als Tierschutzverein objektiv ein eigenes Gesch&#228;ft. Bei dem Hund handele es sich um ein Fundtier, f&#252;r das die &#246;rtliche Ordnungsbeh&#246;rde zust&#228;ndig gewesen sei. Der Hund sei nicht herrenlos gewesen, da eine von der Halterin unternommene Dereliktion rechtlich unwirksam sei. Aber selbst wenn eine Eigentumsaufgabe wirksam erfolgt w&#228;re, h&#228;tte eine Zust&#228;ndigkeit der &#246;rtlichen Ordnungsbeh&#246;rde im Rahmen der Gefahrenabwehr bestanden. Eigene Ma&#223;nahmen auf Grundlage von &#167;&#160;16a Abs. 1 TierSchG h&#228;tten sich nicht als geeignet erwiesen. Auch habe der Kl&#228;ger ohne Fremdgesch&#228;ftsf&#252;hrungswillen gehandelt. Ein solcher lasse sich seiner E-Mail vom 14. April 2013 nicht entnehmen. Der Kl&#228;ger habe sich nicht unverz&#252;glich nach &#220;bernahme des Hundes an den Beklagten gewandt. Auf seine E-Mail vom 18. April 2013 habe der Kl&#228;ger nicht reagiert und ihn erst wieder am 4. Oktober 2014 kontaktiert. Dass der Kl&#228;ger jeden weiteren Kontakt &#252;ber fast anderthalb Jahre unterlassen habe, spreche ebenfalls daf&#252;r, dass er kein Gesch&#228;ft f&#252;r den Beklagten f&#252;hren wollte. Es best&#252;nde kein &#246;ffentliches Interesse daran, dass hoheitliche Aufgaben von einem privaten Gesch&#228;ftsf&#252;hrer wahrgenommen w&#252;rden. Ein solches &#246;ffentliches Interesse sei bereits wegen der Zust&#228;ndigkeit einer anderen Beh&#246;rde nicht gegeben, ferner, weil der Beklagte seine Zust&#228;ndigkeit gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger ausdr&#252;cklich verneint habe, zuletzt, weil der Kl&#228;ger sich nur einmal an den Beklagten gewandt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">I. Soweit der Kl&#228;ger die Klage durch Beschr&#228;nkung seines urspr&#252;nglich angek&#252;ndigten Klageantrags zur&#252;ckgenommen hat, ist das Verfahren nach &#167; 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">II. Im &#220;brigen ist die als allgemeine Leistungsklage statthafte und insgesamt zul&#228;ssige Klage unbegr&#252;ndet. Dem Kl&#228;ger steht der gegen&#252;ber dem Beklagten in H&#246;he von 7.288,38 &#8364; geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nicht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Ein solcher Anspruch folgt nicht in Anwendung der Vorschriften des B&#252;rgerlichen Gesetzbuchs &#252;ber die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung ohne Auftrag, &#167;&#167; 683 Satz 1, 677, 670 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Bei einer Gesch&#228;ftsf&#252;hrung ohne Auftrag kann der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die &#220;bernahme der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung dem Interesse und dem wirklichen oder mutma&#223;lichen Willen des Gesch&#228;ftsherrn entspricht (&#167; 683 Satz 1 BGB). In den F&#228;llen des &#167; 679 BGB steht der Anspruch dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer auch dann zu, wenn die &#220;bernahme der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung mit dem Willen des Gesch&#228;ftsherrn in Widerspruch steht, &#167; 683 Satz 2 BGB. Gem&#228;&#223; 679 BGB ist ein der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung entgegenstehender Wille des Gesch&#228;ftsherrn unbeachtlich, wenn ohne die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung eine Pflicht des Gesch&#228;ftsherrn, deren Erf&#252;llung im &#246;ffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Gesch&#228;ftsherrn nicht rechtzeitig erf&#252;llt werden w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vorschriften des B&#252;rgerlichen Gesetzbuchs &#252;ber die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung ohne Auftrag (&#167;&#167;&#160;677&#160;ff. BGB) finden auch im &#246;ffentlichen Recht vorbehaltlich abschlie&#223;ender Sonderregelungen grunds&#228;tzlich entsprechend Anwendung. Dies hat zur Folge, dass ein Aufwendungsersatzanspruch bestehen kann, sofern ein privater Gesch&#228;ftsf&#252;hrer eine Ma&#223;nahme trifft, die zu den Aufgaben eines Tr&#228;gers der &#246;ffentlichen Verwaltung geh&#246;rt. Allerdings bedarf die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs zur Wahrung der gesetzlichen Kompetenz- und Zust&#228;ndigkeitsordnung, insbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung, sowie zum Schutz des Instanzen- und Rechtswegs und der Vermeidung von Selbsthilfe betreffend Aufgaben, auf deren Erf&#252;llung kein Anspruch besteht, besonderer Rechtfertigung. Im Falle zwingend hoheitlich wahrzunehmender Aufgaben gen&#252;gt es daher nicht schon, dass die Aufgabenwahrnehmung im wirklichen oder mutma&#223;lichen Willen der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde erfolgt (&#167;&#160;683 BGB). Vielmehr muss f&#252;r die Aufgabenwahrnehmung durch den Dritten ein besonderes &#246;ffentliches Interesse gegeben sein (&#167;&#160;679 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 26. April 2018&#160;&#8211; 3 C 24/16&#160;&#8211;, juris (Rn.&#160;26 m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Anwendung dieser Ma&#223;st&#228;be hat der Kl&#228;ger keinen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten. Zwar hat der Kl&#228;ger ein Gesch&#228;ft des Beklagten besorgt, ohne von diesem beauftragt worden zu sein (1.). Insoweit ist unerheblich, dass der Kl&#228;ger durch die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung zugleich seinen satzungsm&#228;&#223;igen Aufgaben und seinen gegen&#252;ber der Gemeinde X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; bestehenden vertraglichen Pflichten nachgekommen ist (2.). Jedoch stehen sowohl die Erf&#252;llung dieser Vertragspflichten als auch die fundrechtliche Zust&#228;ndigkeit der Gemeinde X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einer Inanspruchnahme des Beklagten wegen auftragsloser Gesch&#228;ftsf&#252;hrung entgegen (dazu 3.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">1.) Der Kl&#228;ger hat ein Gesch&#228;ft des Beklagten besorgt. Die Gesch&#228;ftsbesorgung f&#252;r einen anderen setzt voraus, dass der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer das Gesch&#228;ft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes f&#252;hrt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">BGH, Urteil vom 23. September 1999 &#8211; III ZR 322/98 &#8211;, juris (Rn. 8 m.w.N).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat den im Kreisgebiet des Beklagten entdeckten Hund am Auffindeort an sich genommen, ihn medizinisch versorgen lassen und diesen anschlie&#223;end pfleglich untergebracht. Dies war (auch) Aufgabe des Beklagten, der f&#252;r den Vollzug des Tierschutzgesetzes und f&#252;r die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gem&#228;&#223; &#167; 15 Abs. 1 TierSchG i.V.m &#167; 1 bzw. &#167; 6 der Verordnung &#252;ber die Zust&#228;ndigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 26. September 1989,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Gesetz- und Verordnungsblatt f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1989, S. 508,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">zust&#228;ndige Sonderordnungsbeh&#246;rde ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die zust&#228;ndige Tierschutzbeh&#246;rde trifft die zur Beseitigung festgestellter oder die zur Verh&#252;tung k&#252;nftiger Verst&#246;&#223;e gegen das Tierschutzgesetz notwendigen Anordnungen (&#167;&#160;16a Abs.&#160;1 Satz&#160;1 TierSchG). Insbesondere kann sie die zur Erf&#252;llung der Anforderungen der Grunds&#228;tze der Tierhaltung des &#167;&#160;2 TierSchG erforderlichen Ma&#223;nahmen anordnen (&#167;&#160;16a Abs.&#160;1 Satz&#160;2 Nr.&#160;1 TierSchG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. April 2018&#160;&#8211; 3 C 24.16&#160;&#8211;, juris (Rn. 24); OVG NRW, Urteil vom 13. September 2017&#160;&#8211; 20 A 1789/15&#160;&#8211;, juris (Rn. 65).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist auch Aufgabe von Tierschutzbeh&#246;rden, der Frage der Aussetzung eines Hundes und damit der Gew&#228;hrleistung einer seiner Art und seinen Bed&#252;rfnissen entsprechenden angemessenen Ern&#228;hrung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung nachzugehen (&#167;&#160;2 Nr.&#160;1 TierSchG). Ungeachtet des Umstands, dass dem Beklagten die Halterin des Hundes bis zum 29. April 2013 unbekannt war, w&#228;re es ihm m&#246;glich gewesen, im Wege des Sofortvollzugs entsprechende Ma&#223;nahmen zu ergreifen und den Hund in Obhut zu nehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">2.) a.) Das satzungsm&#228;&#223;ige Eigeninteresse des Kl&#228;gers an einer tierschutzgerechten Betreuung und Versorgung des Hundes steht der Besorgung eines Gesch&#228;fts f&#252;r den Beklagten nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2017&#160;&#8211; 20 A 1789/15&#160;&#8211;, juris (Rn. 61).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">b.) Ebenfalls schlie&#223;t der Umstand, dass der Kl&#228;ger durch die Inobhutnahme des Hundes vertragliche Verpflichtungen gegen&#252;ber der Gemeinde X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; erf&#252;llt hat, die Gesch&#228;ftsbesorgung f&#252;r einen Dritten nicht aus. Denn die Anwendung der Regeln &#252;ber die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung ohne Auftrag setzt nur voraus, dass der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer ein Gesch&#228;ft &#8222;f&#252;r einen anderen&#8221; besorgt. Das kann auch dann der Fall sein, wenn er das Gesch&#228;ft in dem Bewusstsein und mit dem Willen f&#252;hrt, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 &#8211; X ZR 66/01 &#8211;, NJW-RR 2004, 81 (82 f.&#160;m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers bestand neben der Zust&#228;ndigkeit des Beklagten eine durch das Fundrecht begr&#252;ndete Zust&#228;ndigkeit der Gemeinde X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . Diese folgt daraus, dass es sich bei dem Hund um eine Sache handelt, auf welche die Vorschriften des Fundrechts Anwendung finden (aa.). Die Fundsache wurde bei der Fundbeh&#246;rde auch abgeliefert (bb.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">aa.) Das Fundrecht des B&#252;rgerlichen Gesetzbuches (&#167;&#167; 965 ff. BGB) gilt f&#252;r verlorene Sachen. Es findet auf Tiere entsprechend Anwendung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Urteil vom 26. April 2018&#160;&#8211; 3 C 24.16&#160;&#8211;, juris (Rn. 10).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Verloren ist eine Sache, wenn sie besitz-, aber nicht herrenlos ist. Eine Sache kann auch dadurch verloren gehen, dass der Besitz an ihr freiwillig aufgeben wird oder sich eine unternommene Dereliktion als nichtig erweist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Oechsler, in M&#252;nchener Kommentar, BGB, 7. Auflage 2017, &#167; 965 Rn. 3; Schermaier, in Beck-Online-Gro&#223;kommentar, BGB, &#167; 965 Rn. 30 (Stand: 1. Mai 2019).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Von dem Vorliegen einer Fundsache ist bereits dann auszugehen, wenn Eigentum an einer besitzlosen Sache nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Urteil vom 26. April 2018&#160;&#8211; 3 C 24.16&#160;&#8211;, juris (Rn. 18).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Dereliktion eines Hundes, welche gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (&#167;&#160;3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verst&#246;&#223;t, ist gem&#228;&#223; &#167; 134 BGB nichtig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Urteil vom 26. April 2018&#160;&#8211; 3 C 24.16&#160;&#8211;, juris (Rn. 13). Vgl. dazu auch&#160; Oechsler, in M&#252;nchener Kommentar, BGB, 7. Auflage 2017, &#167; 959 Rn. 8 m.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Denn ein Eigent&#252;mer darf ein in seiner Obhut befindliches Tier nicht zur&#252;cklassen, um sich seiner zu entledigen. Die Nichtigkeit einer Dereliktion f&#252;hrt in aller Regel dazu, dass die Anwendbarkeit des Fundrechts ohne weiteres zu bejahen ist. Mit der Dereliktion ist eine Aussetzung des Tieres verbunden. Die Besitzaufgabe ist notwendige Voraussetzung der (unternommenen) Eigentumsaufgabe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 26. April 2018&#160;&#8211; 3 C 24.16&#160;&#8211;, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Anwendung dieser Ma&#223;st&#228;be findet hier das Fundrecht Anwendung. Bei W&#252;rdigung der Gesamtumst&#228;nde erweist sich der am Parkplatz entdeckte Hund als verloren, denn er war besitz-, aber nicht herrenlos. Seine Halterin, welche zugleich dessen Eigent&#252;merin war, hatte den Hund an einem Parkplatz einer Kreisstra&#223;e zur&#252;ckgelassen und dort mit einer Leine an einem Baum angebunden. Bereits diese Umst&#228;nde rechtfertigen im vorliegenden Fall unter Betrachtung der &#246;rtlichen Gegebenheiten den Schluss auf eine erfolgte Aussetzung und begr&#252;nden die Annahme des durch die Eigent&#252;merin manifestierten Willens, sich ihres Besitzes vollst&#228;ndig zu entledigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Weitergehend: OVG Greifswald, Urteil vom 30. Januar 2013 &#8211; 3 L 93/09 &#8211;, juris (Rn. 73 f.): Ein auf &#246;ffentlicher Fl&#228;che angebunden angetroffenes Haustier ist regelm&#228;&#223;ig besitzlos.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r eine Aussetzung spricht ebenfalls, dass die Halterin dem ausgesetzten Hund, der zudem erst wenige Wochen alt war, auch Wasser, Nassfutter und Spielzeug hingestellt sowie ihm eine Decke ausgelegt hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Auffassung des Kl&#228;gers, der Hund sei nicht besitzlos gewesen, da die Halterin gewusst habe, wo sich der Hund befinde, weswegen sie zu diesem habe zur&#252;ckkehren k&#246;nnen, ist nicht beizutreten. Die dargelegten Umst&#228;nde belegen, dass sich die Eigent&#252;merin ihres Hundes unter Eigentums- und Besitzaufgabe dauerhaft entledigen wollte. Selbiges folgt aus ihrer Einlassung im Rahmen des vom Beklagten eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens. In dieser f&#252;hrte sie aus, sie habe den Hund am Parkplatz zur&#252;ckgelassen, da ihr eine kostspielige und f&#252;r sie nicht bezahlbare Erkrankung des Hundes von dem Hundez&#252;chter verschwiegen worden sei. Auch wenn sie im Rahmen ihrer Einlassung angab, sie bereue mittlerweile, den Hund ausgesetzt zu haben, liegen keine Anhaltspunkte daf&#252;r vor, dass sie zu dem von ihr zur&#252;ckgelassenen Tier zur&#252;ckgekehrt ist oder dieses wieder an sich nehmen wollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Das Eigentum an dem Hund ist nicht wirksam aufgeben worden. Denn es liegt sowohl ein Versto&#223; gegen das Aussetzungsverbot (&#167; 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 TierSchG) als auch gegen das Verbot, sich des Tieres durch Zur&#252;cklassen zu entledigen (&#167; 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 TierSchG), vor. Die von der Eigent&#252;merin unternommene Eigentumsaufgabe erweist sich bei Anwendung der vorgenannten Ma&#223;st&#228;be damit als nichtig; das Tier ist nicht herrenlos gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die verlorene Sache ist auch gefunden worden. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, ist Finder (&#167;&#160;965 BGB). Das Ansichnehmen begr&#252;ndet das gesetzliche Schuldverh&#228;ltnis, das den Finder zur Verwahrung verpflichtet. Die daf&#252;r notwendige Besitzbegr&#252;ndung (&#167;&#160;854 Abs.&#160;1 BGB) liegt in seiner Hand. Ob Besitz begr&#252;ndet wurde, h&#228;ngt von den Umst&#228;nden des Einzelfalls ab. Eine Besitzbegr&#252;ndung l&#228;sst sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verneinen, wenn die Fundsache am Fundort aufgenommen und an einen anderen Ort verbracht wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 &#8211; 3 C 5.16 &#8211;, juris (Rn. 13).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Besitz wurde sp&#228;testens dadurch begr&#252;ndet, dass der Kl&#228;ger das Tier noch am 12. April 2013 an sich genommen und an einen anderen Ort verbracht hat. Im &#220;brigen w&#228;re es rechtlich unerheblich, sollte die Besitzbegr&#252;ndung bereits durch die Kreispolizeibeh&#246;rde des Beklagten oder den Entdecker des Tieres erfolgt und der Kl&#228;ger damit nicht Finder des Hundes geworden sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">bb.) Die Fundsache wurde bei der zust&#228;ndigen Fundbeh&#246;rde auch abgeliefert. Vorliegend erfolgte die Ablieferung bereits dadurch, dass der Vorsitzende des Kl&#228;gers den Hund am Parkplatz an sich nahm. Zwar entsteht die Zust&#228;ndigkeit der &#246;rtlichen Fundbeh&#246;rde erst dadurch, dass eine Ablieferung, d.h. die &#220;bergabe der Fundsache, die &#220;bertragung des Besitzes vom Finder auf die Fundbeh&#246;rde, erfolgt, wobei gem&#228;&#223; der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Fundanzeige als solche und auch ein mit ihr verbundenes Angebot des Finders an die Fundbeh&#246;rde nicht gen&#252;gen und keine Ablieferung darstellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 &#8211; 3 C 7.16 &#8211;, juris (Rn. 18); BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 &#8211; 3 C 5.16 &#8211;, juris (Rn. 18).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Hier hat der Kl&#228;ger jedoch &#8211; anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht judizierten F&#228;llen &#8211;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. etwa Urteile vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 -, juris (Rn. 9) und vom 26. April 2018 &#8211; 3 C 5.16 &#8211;, juris (Rn. 9) &#8211;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">mit der f&#252;r Fundsachen &#246;rtlich und sachlich zust&#228;ndigen Ordnungsbeh&#246;rde X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. &#167; 1 der Verordnung &#252;ber die Zust&#228;ndigkeit im Fundrecht vom 27. September&#160;1977, Gesetz- und Verordnungsblatt f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 1977, S. 350,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">einen Vertrag abgeschlossen. Durch diesen war der Kl&#228;ger verpflichtet, f&#252;r die Fundbeh&#246;rde Fundtiere aus dem Gebiet der Gemeinde in seiner Verwahrstelle aufzunehmen und alle Fundtiere aus dem Gemeindegebiet abzuholen, den Transport in die Verwahrstelle zu &#252;bernehmen und Fundtiere f&#252;r diese zu verwahren. In Folge dieser vertraglichen Vereinbarung wurde der Kl&#228;ger f&#252;r die zust&#228;ndige Fundbeh&#246;rde als deren Verwaltungshelfer t&#228;tig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu AG Bremen, Urteil vom 24. Oktober 2013 &#8211; 5 C 93/13 &#8211;, NJW 2014, 1120 unter Bezugnahme auf OVG Greifswald, Urteil vom 30. Januar 2013 &#8211; 3 L 93/09 &#8211;, juris (Rn. 78 f.); Oechsler, in M&#252;nchener Kommentar, BGB, 7. Auflage 2017, &#167; 967 Rn. 8.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Dies hat zur Folge, dass die Ablieferung schon dadurch erfolgte, dass der Kl&#228;ger den Hund an sich nahm; jedenfalls erfolgte sie durch die Unterbringung des Fundtiers in seiner Verwahrstelle. Daf&#252;r spricht auch, dass der Kl&#228;ger gem&#228;&#223; &#167; 3 des Vertrags der Fundbeh&#246;rde im Einzelfall &#252;ber alle aufgenommenen Tiere der Gemeinde einen Nachweis vorzulegen hat und er gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags bei Unklarheiten betreffend die Einordnung als Gefahr- oder Fundtier verpflichtet ist, R&#252;cksprache mit der Gemeinde zu nehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. insoweit auch die Erw&#228;gungen des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2018 &#8211; 7 A 10624/18.OVG &#8211;, juris (Rn. 36).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">3.) Infolgedessen scheidet ein Anspruch des Kl&#228;gers gegen den Beklagten aus. Dies folgt zum einen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dazu a.), zum anderen aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der einer Gemeinde gegen eine Tierschutzbeh&#246;rde kein Ersatzanspruch nach den Vorschriften &#252;ber die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung ohne Auftrag zusteht (dazu b.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">a). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Gesch&#228;ftsbesorgung f&#252;r einen anderen auch dann vorliegen kann, wenn der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer gegen&#252;ber einem Dritten zur Gesch&#228;ftsbesorgung verpflichtet ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 &#8211; X ZR 66/01 &#8211;, NJW-RR 2004, 81 m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Zugleich kommt in solchen F&#228;llen eine Inanspruchnahme des Gesch&#228;ftsherrn dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 &#8211; III ZR 275/11 &#8211;, NVwZ-RR 2012, 707; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 &#8211; X ZR 66/01 &#8211;, NJW-RR 2004, 81; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 &#8211; VI ZR 184/10 &#8211;, NVwZ-RR 2011, 925. Vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2018 &#8211; 7 A 10624/18.OVG &#8211;, juris (Rn. 23). Siehe zur sogenannten Rechtsfigur des &#8222;gegen&#252;ber einem Dritten vertraglich verpflichteten Gesch&#228;ftsf&#252;hrers&#8220; die umfassende Darstellung bei Bergmann, in Staudinger, BGB, 2015, Vorbemerkungen zu &#167;&#167;&#160;677 ff.,&#160;Rn. 309&#160;ff. Vgl. auch Dornis in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, &#167; 677 Rn. 18.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solch vertragliche Regelung entfaltet auch im Verh&#228;ltnis zu Dritten grunds&#228;tzlich Sperrwirkung. Den R&#252;ckgriff auf Aufwendungsersatzanspr&#252;che verwehrt in diesem Fall der aus der Privatautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegen&#252;ber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die au&#223;erhalb des Vertrages stehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 &#8211; III ZR 275/11 &#8211;, NVwZ-RR 2012, 707 (708).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Grunds&#228;tze gelten auch hier. Der Kl&#228;ger hat mit einem Dritten &#8211; der als Fundbeh&#246;rde zust&#228;ndigen Gemeinde X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8211; einen Vertrag zur Regelung des Umgangs mit Fund- und Gefahrtieren abgeschlossen. Der Vertragsgegenstand umfasst das vom Kl&#228;ger besorgte Gesch&#228;ft und weist dessen Erledigung in &#167; 3 des Vertrags dem Kl&#228;ger als Prim&#228;rpflicht zu. Neben der Abholung und Unterbringung hat der Kl&#228;ger auch die medizinische Versorgung und die artgerechte Haltung der Tiere sicherzustellen. Daf&#252;r ist eine Verg&#252;tung vereinbart. Das Entgelt betr&#228;gt gem&#228;&#223; &#167;&#160;5 des Vertrags 0,20 EUR je Gemeindeeinwohner, gemessen am Stand des 30. Juni des jeweiligen Vorjahres. Das Entgelt entrichtet die Gemeinde an den Kl&#228;ger zu einem bestimmten F&#228;lligkeitszeitpunkt. Mit der vereinbarten Pauschale sind ausweislich der vertraglichen Regelung alle dem Kl&#228;ger aus diesem Vertrag entstehenden Aufwendungen, inklusive der medizinischen Versorgung, abgegolten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dieser vertraglichen Vereinbarung folgt, dass der Kl&#228;ger aus einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag verpflichtet war, die Gesch&#228;ftsbesorgung vorzunehmen. Das Gesch&#228;ft selbst war, wie auch die Entgeltfrage, umfassend geregelt und dessen Erledigung dem Kl&#228;ger vertraglich zugewiesen. In Folge dessen besteht der gegen&#252;ber dem Beklagten geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nicht. Dies vermeidet, dass der Kl&#228;ger f&#252;r eine Gesch&#228;ftsbesorgung von zwei verschiedenen Verwaltungstr&#228;gern &#8211; (pauschaliert) vom Vertragspartner sowie vom Gesch&#228;ftsherrn &#8211; verg&#252;tet wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">b.) Dem Ersatzanspruch steht ferner das fehlende besondere &#246;ffentliche Interesse an der Gesch&#228;ftsbesorgung durch den Kl&#228;ger entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r ein solches &#246;ffentliches Interesse reicht es nicht aus, dass die Wahrnehmung der Aufgabe abstrakt-generell im &#246;ffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist ein &#246;ffentliches Interesse daran, dass gerade in der gegebenen konkreten Situation die Aufgabe von einem Dritten wahrgenommen wird. Dies bedarf einer W&#252;rdigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls. Es gilt, dass die gesetzliche Aufgabenzuweisung grunds&#228;tzlich zu beachten und auf die M&#246;glichkeit zu verweisen ist, den Aufgabentr&#228;ger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur Aufgabenerf&#252;llung anzuhalten. Ebenso geht es grunds&#228;tzlich nicht an, den Aufgabentr&#228;ger dort, wo die Aufgabenwahrnehmung in seinem Ermessen steht, im Hinblick auf das \"ob\" und \"wie\" einer Ma&#223;nahme vor vollendete Tatsachen zu stellen und mit Kosten zu belasten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Urteil vom 26. April 2018&#160;&#8211; 3 C 24.16&#160;&#8211;, juris (Rn. 26 ff.) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 &#8211; 4 C 5.86 &#8211; BVerwGE 80, 170 (173) und BGH, Urteil vom 13. November 2003 &#8211; III ZR 368/02 &#8211; NVwZ 2004, 764 (765).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entschieden, dass eine Gemeinde, die ein Fundtier in ihrer Funktion als zust&#228;ndige Ordnungsbeh&#246;rde an sich genommen und untergebracht hat, keinen Anspruch auf Kosten&#252;bernahme gegen&#252;ber einem Kreis als insoweit zust&#228;ndige Tierschutzbeh&#246;rde hat. Denn die Rechtfertigung eines Aufwendungsersatzanspruchs zwischen Tr&#228;gern &#246;ffentlicher Verwaltung bedarf einer zus&#228;tzlichen Betrachtung hinsichtlich bestehender Kompetenzkonflikte und sich &#252;berlagernder Zust&#228;ndigkeiten. Wenn es sich um eine Aufgabe handelt, die unter verschiedenen Blickwinkeln auf der Grundlage unterschiedlicher, je eigenst&#228;ndiger Zust&#228;ndigkeiten wahrgenommen werden kann, vermag die Wahrnehmung einer solchen origin&#228;r eigenen Aufgabe auch mit Blick auf die Anerkennung des auch fremden Gesch&#228;fts einen Aufwendungsersatzanspruch gegen&#252;ber einem anderen Verwaltungstr&#228;ger im &#246;ffentlichen Recht grunds&#228;tzlich jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn dessen Zust&#228;ndigkeit, was im Fall von dem Nebeneinander von Fund- und Tierschutzbeh&#246;rde der Fall ist, der origin&#228;r eigenen Aufgabe nicht vorgeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu Vorstehendem: Urteil vom 26. April 2018&#160;&#8211; 3 C 24.16&#160;&#8211;, juris (Rn. 29 ff).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Rechtsprechung hat entsprechend Anwendung zu finden, wenn ein Verwaltungshelfer, der Aufgaben der Fundbeh&#246;rde wahrgenommen hat, nun gegen&#252;ber einem anderen Verwaltungstr&#228;ger einen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht. Denn wenn der zust&#228;ndigen Fundbeh&#246;rde ein solcher Anspruch gegen die Tierschutzbeh&#246;rde nicht zusteht, dann kann auch ein Dritter, der auf Grundlage eines mit der Fundbeh&#246;rde abgeschlossenen Vertrags als Verwaltungshelfer deren aus der fundrechtlichen Zust&#228;ndigkeit folgenden Aufgaben &#252;bernimmt, einen solchen Anspruch nicht innehaben. Vielmehr hat der Verwaltungshelfer selbst die infolge der Aufgabenwahrnehmung angefallenen Kosten zu tragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">III. Der Kl&#228;ger hat auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des zur&#252;ckgenommenen Teils der Klage folgt sie aus &#167;&#167; 155 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. &#167;&#167; 708 Nr. 11 ZPO, 711, 709 Satz 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Rechtssache besondere tats&#228;chliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">3. die Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung hat,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh&#246;fe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht K&#246;ln, Appellhofplatz, 50667&#160;K&#246;ln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Ma&#223;gabe des &#167; 55a der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; und der Verordnung &#252;ber die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und &#252;ber das besondere elektronische Beh&#246;rdenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung &#8211; ERVV) erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gr&#252;nde, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils darzulegen. Die Begr&#252;ndung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Ma&#223;gabe des &#167; 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 M&#252;nster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollm&#228;chtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollm&#228;chtigte sind Rechtsanw&#228;lte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europ&#228;ischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens &#252;ber den Europ&#228;ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Bef&#228;higung zum Richteramt besitzen, f&#252;r Beh&#246;rden und juristische Personen des &#246;ffentlichen Rechts auch eigene Besch&#228;ftigte oder Besch&#228;ftigte anderer Beh&#246;rden oder juristischer Personen des &#246;ffentlichen Rechts mit Bef&#228;higung zum Richteramt zugelassen. Dar&#252;ber hinaus sind die in &#167; 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im &#220;brigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beschluss</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wert des Streitgegenstandes wird auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">7.288.53 &#8364;</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr&#252;nde</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Der festgesetzte Betrag entspricht der H&#246;he der streitigen Geldleistung (&#167; 52 Abs. 3 GKG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht K&#246;ln, Appellhofplatz, 50667&#160;K&#246;ln eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Ma&#223;gabe des &#167; 55a der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; und der Verordnung &#252;ber die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und &#252;ber das besondere elektronische Beh&#246;rdenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung &#8211; ERVV) erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert sp&#228;ter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist nur zul&#228;ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200&#160;Euro &#252;bersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n      "
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