List view for cases

GET /api/cases/321538/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 321538,
    "slug": "lg-wuppertal-2019-07-31-3-o-2219",
    "court": {
        "id": 818,
        "name": "Landgericht Wuppertal",
        "slug": "lg-wuppertal",
        "city": 509,
        "state": 12,
        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Landgericht"
    },
    "file_number": "3 O 22/19",
    "date": "2019-07-31",
    "created_date": "2019-08-16T10:01:35Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:25:25Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGW:2019:0731.3O22.19.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. xxxx &#252;ber nominal 27.134,80 EUR ab dem Zugang der Widerrufserkl&#228;rung vom 07.10.2018 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und die vertragsgem&#228;&#223;e Tilgung zusteht.</p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger 8.239,90 EUR nebst Zinsen hieraus in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen nach Herausgabe der Fahrzeugs Hyundai i40 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer #### nebst Fahrzeugschl&#252;sseln und Fahrzeugpapieren.</p>\n<p>Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der R&#252;cknahme des Fahrzeugs Hyundai i40 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer #### im Annahmeverzug befindet.</p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, den Kl&#228;ger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in H&#246;he von 691,33 EUR freizustellen.</p>\n<p>Auf die Hilfswiderklage wird festgestellt, dass der Kl&#228;ger verpflichtet ist, Wertersatz f&#252;r eine bei R&#252;ckgabe vorhandene Verschlechterung des PKW Hyundai i40, Fahrzeugidentifikationsnummer ####, an die Beklagte zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, der &#252;ber die Pr&#252;fung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Beklagte zu 6/7 und der Kl&#228;ger zu 1/7.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von</p>\n<p>110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"h2 absatzLinks\">T a t b e s t a n d</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten im Wege von Klage und Hilfswiderklage &#252;ber den Widerruf eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien schlossen am 06.10.2017 einen Darlehensvertrag (Nr. xxxx) zur Finanzierung des Kaufs eines privat genutzten Kraftfahrzeugs Hyundai i40 (FIN: ####). Aus dem Vertragsformular geht ein Nettodarlehensbetrag i.H.v. 27.134,80 EUR, ein Sollzins i.H.v. 1,97 % und ein effektiver Jahreszins von 1,99 % hervor (Anl. K1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Barzahlungspreis des Kraftfahrzeugs betrug 26.981,00 EUR brutto. Der Kl&#228;ger leistete eine Anzahlung von 2.500,00 EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Laufleistung des finanzierten Fahrzeugs betrug zum Zeitpunkt der &#220;bergabe 10 km.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Vereinbart wurde, dass die Darlehenssumme mittels 48 gleichbleibender Monatsraten i.H.v. jeweils 302,10 EUR sowie einer Schlussrate von 14.284,80 EUR zur&#252;ck zu zahlen sei (Anl. K1). Die Darlehenssumme zahlte die Beklagte direkt an die Verk&#228;uferin aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Darlehensvertrag wurde von der Verk&#228;uferin des Kraftfahrzeugs, der Autohaus K GmbH in V, vermittelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Darlehensvertrag enth&#228;lt auf Seite 8 folgende als &#8222;Widerrufsinformation&#8220; gekennzeichnete Widerrufsbelehrung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"421\" width=\"605\" src=\"3_O_22_19_Urteil_20190731_0.png\" alt=\"\\\\justiz.nrw.de\\Global\\Profilumleitungen\\TaubeneckD1\\Bilder\\hu.png\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den weiteren Inhalt des Darlehensantrags sowie der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Anl. K1, K2) wird Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 07.10.2018 erkl&#228;rte der Kl&#228;ger den Widerruf des Darlehensvertrages und forderte die Beklagte zur Best&#228;tigung des Widerrufs und zur R&#252;ckabwicklung des Darlehensvertrages binnen zwei Wochen auf und erkl&#228;rte, weitere Zahlungen an die Beklagte, habe diese als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben (Anl. K3). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 31.10.2018 zur&#252;ck (Anl. K4). Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2018 forderte der Kl&#228;ger die Beklagte erneut zur R&#252;ckabwicklung auf und erkl&#228;rte erneut, dass weitere Zahlungen lediglich unter Vorbehalt erfolgen w&#252;rden (Anl. K5). Auf diese Aufforderung reagierte die Beklagte nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Seit dem 01.12.2017 hatte die Beklagte vom Konto des Kl&#228;gers monatlich die vereinbarten Raten eingezogen und zog diese auch nach der Erkl&#228;rung des Widerrufs weiter ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist der Meinung, der Widerruf sei wirksam, weil mangels ordnungsgem&#228;&#223;er Widerrufsbelehrung eine Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der Kl&#228;ger wendet sich mit folgenden Argumenten gegen die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen Art.&#160;247 &#167;&#160;6 Abs.&#160;1 Nr.&#160;1 i.V.m. &#167;&#160;3 Abs.&#160;1 Nr.&#160;2 EGBGB fehle es an einer Pflichtangabe &#252;ber die Art des Darlehens. Entgegen Art. 247 &#167; 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. &#167; 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB werde nicht hinreichend verst&#228;ndlich &#252;ber die Auszahlungsbedingungen aufgekl&#228;rt.&#160; Entgegen Art. 247 &#167; 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. &#167; 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB werde nicht hinreichend &#252;ber Art und Weise der Anpassung des Verzugssinzsatzes informiert. Entgegen Art. 247 &#167; 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. &#167; 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB sei die Angabe des Rechts auf vorzeitige R&#252;ckzahlung inhaltlich fehlerhaft. Entgegen Art. 247 &#167; 6 Abs. 1 Nr. 5 RGBGB&#160; werde nicht ausreichend &#252;ber das einzuhaltende Verfahren bei K&#252;ndigung des Vertrages aufgekl&#228;rt. Entgegen Art. 247 &#167; 7 Nr. 3 EGBGB werde nicht ausreichend &#252;ber die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digung aufgekl&#228;rt. Entgegen Art. 247 &#167; 7 Nr. 4 EGBGB werde nicht ausreichend &#252;ber die Zugangsvoraussetzungen zum au&#223;ergerichtlichen Beschwerdeverfahren informiert. Es l&#228;gen Verst&#246;&#223;e gegen Art. 247 &#167; 6 Abs. 2 S. 1, S. 2, &#167; 12 Abs. 1 Nr. 2b) EGBGB vor, sodass die Verwendung der Anlage 7 hierzu nicht zur Gesetzlichkeitsfiktion f&#252;hre. So werde &#252;ber eine rechtlich nicht existierende R&#252;ckzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers informiert, sowie &#252;ber eine (teilweise) nicht existierende Zinszahlungsverpflichtung und &#252;ber ein tats&#228;chlich nicht existierendes verbundenes Gesch&#228;ft. Weiterhin werde in Ziff. 17 der Darlehensbedingungen (im Folgenden ADB) fehlerhaft &#252;ber die Verbrauchereigenschaft belehrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist der Meinung, Wertersatz sei nicht zu leisten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Er beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. xxxx &#252;ber nominal 27.134,80 EUR ab dem Zugang der Widerrufserkl&#228;rung vom 07.10.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgem&#228;&#223;e Tilgung zusteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1) begr&#252;ndet ist, beantragt er weiter,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.239,90 EUR nebst Zinsen hieraus in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Hyunady i40 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer #### nebst Fahrzeugschl&#252;sseln und Fahrzeugpapieren,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass sich die Beklagte mit der R&#252;cknahme des unter Ziff. 2) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in H&#246;he von 691,33 EUR freizustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Hilfsweise erhebt die Beklagte Widerklage mit dem Antrag,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass der Kl&#228;ger verpflichtet ist , Wertersatz f&#252;r eine bei R&#252;ckgabe vorhandene Verschlecheterung des PKW Hyundai i40, Fahrzeugidentifikationsnummer ####, an sie zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, der &#252;ber die Pr&#252;fung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">die Hilfswiderklage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte meint, ein Widerruf des streitgegenst&#228;ndlichen Darlehensvertrages sei im Oktober 2018 nicht mehr m&#246;glich gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Bez&#252;glich der Hilfswiderklage behauptet sie, der PKW habe an Wert verloren, indem die Kl&#228;gerin ihn genutzt habe. Sie ist der Meinung, diese Nutzung gehe &#252;ber die Pr&#252;fung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweisen des Wagens hinaus, vgl. &#167; 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB. Sie habe die Kl&#228;gerin auch ordnungsgem&#228;&#223; im Sinne des &#167; 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB &#252;ber ihr Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs unterrichtet. Sollte die Kl&#228;gerin den Vertrag wirksam widerrufen haben, sei sie zur Leistung von Wertersatz verpflichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"h2 absatzLinks\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>A.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht Wuppertal ist &#246;rtlich zust&#228;ndig, da am Wohnsitz des Kl&#228;gers in Wuppertal die streitige Verpflichtung zu erf&#252;llen w&#228;re, &#167; 29 ZPO. F&#252;r die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit zur Entscheidung &#252;ber eine negative Feststellungsklage der vorliegenden Art ist derjenige Ort ma&#223;geblich, an dem der Kl&#228;ger die von ihm aufgrund des Widerrufs geleugnete Leistungspflicht zu erf&#252;llen h&#228;tte. Bei einer negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die Bank, wie in dem vorliegenden Fall, ist dies der Wohnsitz des Darlehensnehmers (Z&#246;ller, ZPO, 31. Aufl. 2016, &#167; 29, Rn. 17, m.w.N.). Denn der gesetzliche Erf&#252;llungsort f&#252;r s&#228;mtliche Zahlungsverpflichtungen aus einem Bankdarlehen &#8211; auch f&#252;r die von dem Kl&#228;ger prim&#228;r geleugnete Verpflichtung zur Erf&#252;llung seiner Verpflichtungen aus dem Darlehensverh&#228;ltnis &#8211; ist gem&#228;&#223; &#167;&#167; 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Darlehensnehmers (OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 30.06.2017, I-17 U 144 / 16, juris, Rn. 41, m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen folgt die Zust&#228;ndigkeit nach &#167; 29 ZPO auch aus den Besonderheiten des verbundenen Vertrages gem&#228;&#223; &#167; 358 BGB. Vorliegend bilden der PKW-Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Dabei steht die R&#252;ckabwicklung des Autokaufs im Vordergrund. Da sich das Fahrzeug im Bezirk des Landgerichts Wuppertal befindet, ist dieses Gericht auch &#246;rtlich zust&#228;ndig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klageantrag zu Ziffer 1) ist zul&#228;ssig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass der Kl&#228;ger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zul&#228;ssiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (BGH Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15). Da die Beklagte aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistung gefordert und auch eingezogen hat, ist ein Feststellungsinteresse gem&#228;&#223; &#167; 256 Abs. 1 ZPO gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist auch begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klageantrag zu Ziff. 1) ist begr&#252;ndet. Die Beklagte hat aufgrund des wirksamen Widerrufs des Kl&#228;gers vom 07.10.2018 gem&#228;&#2016; &#167;&#167; 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgem&#228;&#223;e Tilgung aus dem Darlehensvertrag, da der Kl&#228;ger er diesen wirksam widerrufen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger stand im Hinblick auf den mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht gem&#228;&#223; &#167;&#167; 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB zu. Er hat den Darlehensvertrag vom 06.10.2017 mit seiner Erkl&#228;rung gegen&#252;ber der Beklagten vom 07.10.2018 wirksam widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167;&#160;495 Abs.&#160;1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag das Widerrufsrecht nach &#167;&#160;355 BGB zu. Gem&#228;&#223; &#167;&#160;355 Abs.&#160;1 S.&#160;1 BGB sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserkl&#228;rung nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserkl&#228;rung fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist betr&#228;gt gem. &#167;&#160;355 Abs.&#160;2 S.&#160;1 BGB 14 Tage. Gem&#228;&#223; &#167; 356 b Abs. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist jedoch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine f&#252;r diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verf&#252;gung gestellt hat. Gem&#228;&#223; &#167; 356 b Abs. 2 S. 1 BGB muss die zur Verf&#252;gung gestellte Urkunde bei einem Verbraucherdarlehensvertrag die Pflichtangaben nach &#167; 492 Abs. 2 BGB enthalten. Sollte dies nicht der Fall sein, beginnt die Widerrufsfrist erst mit Nachholung dieser Angaben gem&#228;&#223; &#167; 492 Abs. 6 BGB zu laufen. In &#167; 492 Abs. 2 BGB ist sodann geregelt, dass der Vertrag die Angaben nach Art. 247 &#167;&#167; 6 bis 13 EGBGB enthalten muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht umf&#228;nglich erf&#252;llt. Die Widerrufsfrist begann nach Abschluss des Vertrages am 06.10.2017 und Erhalt der Darlehensunterlagen nicht zu laufen. Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft und eine korrekte Belehrung wurde von der Beklagten nicht nachgeholt, sodass die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begonnen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat den Kl&#228;ger fehlerhaft &#252;ber das Bestehen seines Widerrufsrechts belehrt, indem sie unter Ziff. 17 der ADB den Verbraucherbegriff wie folgt definierte:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Als Verbraucher haben die Darlehensnehmer das Recht, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Verbraucher gem. &#167; 13 BGB ist jede nat&#252;rliche Person, die ein Rechtsgesch&#228;ft zu einem Zwecke abschlie&#223;t, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbst&#228;ndigen beruflichen T&#228;tigkeit zugerechnet werden kann (&#8230;).&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Belehrung/Definition weicht insofern vom gesetzlichen Verbraucherbegriff in &#167; 13 BGB ab, als dort darauf abgestellt wird, dass das Rechtsgesch&#228;ft zu Zwecken abgeschlossen wird, die <strong>&#252;berwiegend</strong> weder der gewerblichen noch des selbst&#228;ndigen beruflichen T&#228;tigkeit der nat&#252;rlichen Person zugerechnet werden k&#246;nnen (Hervorhebung durch das Gericht).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Da erst die Verbrauchereigenschaft als solche den Darlehensnehmer zum Widerruf berechtigt (&#167; 495 Abs. 1 BGB), ist es f&#252;r diesen ma&#223;geblich zu wissen, ob er Verbraucher ist oder nicht. Wenn dann &#8211; wie hier &#8211; fehlerhaft &#252;ber die Verbrauchereigenschaft belehrt wird, ist diese Falschinformation jedenfalls grds. geeignet einen durchschnittlichen, verst&#228;ndigen Darlehensnehmer vom Widerruf seines Darlehensvertrages abzuhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die fehlerhafte Belehrung &#252;ber die Verbrauchereigenschaft ist vorliegend auch nicht unerheblich. Sie ist jedenfalls geeignet, den Darlehensnehmer &#252;ber die Reichweite seines Widerrufsrechts im Unklaren zu lassen. Durch das Weglassen des Wortes &#8222;&#252;berwiegend&#8220;, ver&#228;ndert sich der gesamte Aussagegehalt des Verbraucherbegriffs. Ohne die Einschr&#228;nkung &#8222;&#252;berwiegend&#8220; erscheint es so, als d&#252;rfe der PKW, der mit dem Darlehen finanziert wird in keiner Weise gewerblich oder zur selbst&#228;ndigen T&#228;tigkeit genutzt werden. Es ist damit zum Beispiel f&#252;r einen verst&#228;ndigen Darlehensnehmer auch nicht ohne weiteres klar, ob er den PKW f&#252;r die Fahrt zur Arbeit oder &#228;hnliches nutzen kann oder ob er dann bereits nicht mehr als Verbraucher gilt und ihm daher kein Widerrufsrecht zusteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Verweis auf die Norm (&#167; 13 BGB) mitabgedruckt ist und dort f&#252;r den Darlehensnehmer der tats&#228;chliche gesetzliche Inhalt einsehbar w&#228;re, &#228;ndert nichts an der vorliegenden Wertung. Durch die klar formulierte Ziff. 17 ADB darf der Darlehensnehmer davon ausgehen, umfassend &#252;ber das Bestehen eines Widerrufsrechts informiert worden zu sein. Es kann den Verwender der ADB nicht entlasten im Rahmen einer fehlerhaften Information zus&#228;tzlich auf die richtige gesetzliche Fundstelle verwiesen zu haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Da in der Widerrufsinformation keine weitere Information mehr zur Definition bzw. zu den ma&#223;geblichen Voraussetzungen f&#252;r das Bestehen der Verbrauchereigenschaft erfolgt, kommt der Belehrung unter Ziff. 17 ADB vorliegend ma&#223;gebliche Bedeutung zu. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein verst&#228;ndiger Darlehensnehmer unter Ber&#252;cksichtigung der Definition in Ziff. 17 ADB &#8211; in deren Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht &#8211; davon ausgeht, dass nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Widerrufsinformation f&#252;r ihn &#252;berhaupt Geltung entfaltet und ihm andernfalls gar kein Widerrufsrecht zusteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang sodann nicht darauf berufen, dass ihre Widerrufsbelehrung der Anlage 7 zu Art. 247 &#167;&#167; 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Auch wenn dies der Fall ist, verschafft dies dem Darlehensgeber keinen Freibrief in der Form, dass er an anderer Stelle im Vertrag fehlerhafte Informationen erteilt, die geeignet sind, den Verbraucher &#252;ber die Reichweite seines Widerrufsrechts tats&#228;chlich im Unklaren zu lassen, so wie es vorliegend der Fall ist (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 19.09.2016 &#8211; 325 O 42/16).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die weiteren von der Kl&#228;gerpartei ger&#252;gten M&#228;ngel der Widerrufsbelehrung und der Pflichtangaben kommt es mithin an dieser Stelle, namentlich f&#252;r die Wirksamkeit des Widerrufs, nicht weiter an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsfolge des Widerrufs ist das Erl&#246;schen der Prim&#228;rpflichten aus dem Darlehensvertrag und dessen Umwandlung in ein R&#252;ckgew&#228;hrschuldverh&#228;ltnis. Der Klageantrag zu Ziff. 1) war daher antragsgem&#228;&#223; zu bescheiden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Klageantrag zu 2) ist insgesamt begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des wirksam widerrufenen Darlehensvertrages hat der Kl&#228;ger gem&#228;&#223; &#167;&#167; 357a, 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 358 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 5.823,10 EUR zzgl. Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2019.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des wirksam erkl&#228;rten Widerrufs ist der Darlehensvertrag r&#252;ckabzuwickeln. Da es sich bei dem Darlehensvertrag und dem hierdurch finanzierten Kauf des streitgegenst&#228;ndlichen PKW um ein verbundenes Gesch&#228;ft handelt, ist der Kl&#228;ger nach Aus&#252;bung seines Widerrufsrechts auch an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden, &#167;&#167; 357 a, 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 358 BGB.&#160; Gem&#228;&#223; &#167; 358 Abs. 2 BGB entf&#228;llt mit dem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages auch die Bindung an den verbundenen Kaufvertrag. Es kommt zum Widerrufsdurchgriff. Nach &#167;&#167; 358 Abs. 4, 355 Abs. 3 BGB sind empfangene Leistungen unverz&#252;glich zur&#252;ckzugew&#228;hren. Dies bedeutet vorliegend, dass die Beklagte die Zins- und Tilgungszahlungen an den Kl&#228;ger und der Kl&#228;ger den PKW an die Beklagte zur&#252;ckzugew&#228;hren hat. Hierzu geh&#246;ren 11 Monatsraten &#224; 302,10 EUR (insgesamt 3.323,10 EUR) bis zur Erkl&#228;rung des Widerrufs am 07.10.2018 sowie die vom Kl&#228;ger geleistete Anzahlung in H&#246;he von 2.500,00 EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Die R&#252;ckgew&#228;hrung hat &#8211; wie vom Kl&#228;ger beantragt &#8211; nach Herausgabe des streitgegenst&#228;ndlichen PKW zu erfolgen. Es handelt es sich bei dem Kaufvertrag &#252;ber den PKW um ein im Sinne des &#167;358 Abs. 2 BGB mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenes Gesch&#228;ft und es findet in diesem Fall bei Widerruf des Darlehensvertrags die R&#252;ckabwicklung des von dem Widerruf erfassten Kaufvertrags gem&#228;&#223; &#167; 358 Abs. 4 S. 5 BGB gleichfalls im Verh&#228;ltnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer statt, mit der Folge, dass der Darlehensnehmer den Darlehensgeber einheitlich auf R&#252;ckerstattung der Auszahlung und der Tilgungs- und Zinszahlungen in Anspruch nehmen kann. Dabei kommt dem Darlehensgeber gem&#228;&#223; den &#167;&#167; 358 Abs. 4 S. 1, S. 5, 357 Abs. 4 S. 1 BGB das Recht zu, die R&#252;ckzahlung bis zur R&#252;ckgabe der Kaufsache oder der Vorlage eines Versendungsnachweises zu verweigern. Es besteht insoweit eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers (M&#252;KoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, BGB &#167; 357 Rn.15).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat dar&#252;ber hinaus einen Anspruch auf R&#252;ckzahlung der seit Erkl&#228;rung des Widerrufs unter Vorbehalt geleisteten 2.416,80 EUR (8 x 302,10 EUR) gem&#228;&#223; &#167; 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat diese Zahlungen an die Beklagte geleistet. Aufgrund des wirksam erkl&#228;rten Widerrufs bestand allerdings keine Verpflichtung des Kl&#228;gers mehr, Zahlungen aus dem Darlehensvertrag an die Beklagte zu leisten. Die dennoch erfolgten Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund. Da der Kl&#228;ger aber ausdr&#252;cklich nur unter Vorbehalt leistete (vgl. Anl. K3, K5), kann er die Zahlungen trotz Kenntnis der fehlenden Verpflichtung (&#167; 814 BGB) zur&#252;ckfordern. Die Anwendung des &#167; <span style=\"text-decoration:underline\">814</span> BGB ist bei Kenntnis des Leistenden vom Fehlen der Verpflichtung dann ausgeschlossen, wenn er sich die R&#252;ckforderung ausdr&#252;cklich vorbehalten hatte. Hierdurch vermeidet er den Vorwurf widerspr&#252;chlichen Verhaltens (M&#252;KoBGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, BGB &#167; 814 Rn.9).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die Zahlung unter Vorbehalt hat der Kl&#228;ger der Beklagten zu erkennen gegeben, dass er die gegen&#252;ber diesem geltend gemachte Forderung nicht mehr anerkennt. Er zahlte lediglich, um zu verhindern, dass die Beklagte als nunmehr vermeintliche Gl&#228;ubigerin gegen ihn rechtlich vorgeht und wollte durch den Vorbehalt gleichzeitig erreichen, dass eine R&#252;ckforderung der Zahlung nicht ausgeschlossen ist. H&#228;tte er trotz Kenntnis der Wirksamkeit des Widerrufs ohne Vorbehalt an die Beklagte geleistet, h&#228;tte er unter Umst&#228;nden die Zahlungen wegen Kenntnis der fehlenden Verpflichtung, nicht zur&#252;ckfordern k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen folgt im tenorierten Umfang aus &#167;&#167;&#160;291, 288 Abs.&#160;1 S. 2 BGB. Rechtsh&#228;ngigkeit ist am 19.02.2019 eingetreten. Gem&#228;&#223; &#167; 221 ZPO, &#167;&#167; 187 Abs. 1 BGB ist mit Beginn des 20.02.2019 Verzug eingetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Das mit dem Klageantrag zu Ziff. 3) verfolgte Feststellungsbegehren ist begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte befindet sich, wie bereits zuvor er&#246;rtert, gem&#228;&#223; &#167; 293 BGB auch mit der Annahme des streitgegenst&#228;ndlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug. Mit Schreiben vom 06.11.2018 hat der Kl&#228;ger ihr das Fahrzeug ausdr&#252;cklich zur R&#252;ckgabe angeboten (&#167;&#167; 294, 295 BGB). Die Beklagte hat das Angebot des Kl&#228;gers zur Herausgabe des Fahrzeugs definitiv abgelehnt, indem sie auf der Wirksamkeit des Darlehensvertrages beharrt hat und der Klage mit umf&#228;nglichem Klagabweisungsantrag entgegengetreten ist. Daher war das im kl&#228;gerischen Schreiben vom 06.11.2018 enthaltene w&#246;rtliche Angebot zur R&#252;ckgabe des Fahrzeugs gem&#228;&#223; &#167;&#167; 293, 295 S. 1 BGB ausreichend, so dass sich die Beklagte mit der R&#252;cknahme im Annahmeverzug befindet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>IV.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat bei einem Gegenstandswert von bis 30.000,00 EUR und einer geltend gemachten Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr von 0,65 gegen&#252;ber der Beklagten einen Freistellungsanspruch wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem&#228;&#223; &#167;&#167; 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB in H&#246;he der geltend gemachten 691,33 EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>B.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Die Hilfswiderklage ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die Widerklage ist zul&#228;ssig. Das Landgericht Wuppertal ist nach &#167; 33 ZPO &#246;rtlich zust&#228;ndig. Bedenken im Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen der Widerklage bestehen keine. Insbesondere besteht zwischen Klage und Hilfswiderklage die nach &#167; 33 ZPO notwendige Konnexit&#228;t.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen der Feststellungsklage liegen vor. Die Beklagte begehrt Feststellung der Wertersatzpflicht dem Grunde nach, mithin eines Schuldverh&#228;ltnisses gerade zwischen den Parteien i.S.d. &#167; 256 Abs. 1 ZPO. Zwar gilt grunds&#228;tzlich der Vorrang der m&#246;glichen und zumutbaren Leistungsklage vor der Feststellungsklage, jedoch m&#252;sste die Beklagte vorliegend zun&#228;chst pr&#252;fen, welchen substanzbezogenen Wertverlust der streitgegenst&#228;ndliche PKW durch die Nutzung des Kl&#228;gers erlitten hat, um diesen konkret beziffern zu k&#246;nnen. Hierf&#252;r m&#252;sste die Beklagte das beim Kl&#228;ger befindliche Fahrzeug erst einer Begutachtung unterziehen, was zur Annahme eines Feststellungsinteresses gen&#252;gt (Z&#246;ller/Greger, 31. Aufl. 2016, ZPO &#167; 256 Rn.7a). Hinzu kommt, dass der Kl&#228;ger das Fahrzeug derzeit weiterhin nutzt, sodass sich der Wertverlust noch &#228;ndern und zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau abgesch&#228;tzt werden kann. Dar&#252;ber hinaus ist das Vorgehen des Kl&#228;gers ersichtlich auf eine R&#252;ckabwicklung des Fahrzeugkaufs ohne Wertersatzpflicht gerichtet (Vgl. S. 41 ff. der Klageschrift, Bl. 42 ff. d.A.), sodass die begr&#252;ndete Erwartung besteht, dass sich der Rechtsstreit bereits durch die Feststellung der Wertersatzpflicht erledigt, indem der Kl&#228;ger in diesem Fall von einem Vollzug der R&#252;ckabwicklung Abstand nimmt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen (Z&#246;ller/Greger, 31. Aufl. 2016, ZPO &#167; 256 Rn.8).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Der Feststellungsantrag ist auch begr&#252;ndet. Der Kl&#228;ger ist zum Wertersatz nach &#167;&#167; 358 Abs. 4, 357 Abs. 7 BGB verpflichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Die Haftung des Verbrauchers f&#252;r Verschlechterungen des empfangenen Gegenstandes setzt gem&#228;&#223; &#167; 357 Abs. 7 BGB zweierlei voraus. Erstens ist in materieller Hinsicht erforderlich, dass die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, der &#252;ber die Pr&#252;fung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Zweitens setzt die Wertersatzpflicht in formeller Hinsicht voraus, dass der Verbraucher sp&#228;testens bei Vertragsschluss oder &#8211; bei Fernabsatzvertr&#228;gen &#8211; unverz&#252;glich danach &#252;ber sein Widerrufsrecht informiert worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Wird ein gem&#228;&#223; &#167; 495 Abs. 1 BGB widerruflicher Verbraucherdarlehensvertrag mit verbundenem Gesch&#228;ft widerrufen, so gelten gem&#228;&#223; &#167; 358 Abs. 4 S. 1 BGB f&#252;r die R&#252;ckabwicklung des verbundenen Gesch&#228;fts neben &#167; 355 Abs. 3 BGB unabh&#228;ngig von der Vertriebsform und je nach Art des verbundenen Vertrags die &#167;&#167; 357, 357 a, 357b, &#167; 357 c BGB (&#167; 358 Abs. 4 S. 3 BGB) entsprechend. F&#252;r die R&#252;ckabwicklung des verbundenen Gesch&#228;fts ma&#223;gebend ist demnach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrags. Handelt es sich wie hier um einen Warenkauf, findet &#8211; neben &#167; 355 Abs. 2 BGB - &#167; 357 BGB Anwendung (M&#252;KoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2019, BGB &#167; 358 Rn.83). Die Ersatzpflicht des Kl&#228;gers f&#252;r einen Wertverlust des Fahrzeugs, der auf einen Umgang mit dem PKW zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, der zur Pr&#252;fung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, ergibt sich demnach aus den &#167;&#167; 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB (LG M&#252;nchen, Urt. v. 09.02.2018 &#8211; 29 O 14138/17).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Teilweise wird jedoch vertreten, &#167; 357 Abs. 7 BGB finde bereits keine Anwendung auf verbundene Kaufvertr&#228;ge im station&#228;ren Handel. Jedenfalls lasse aber jeder Fehler in der Widerrufsbelehrung die Wertersatzpflicht des Verbrauchers vollst&#228;ndig entfallen. Vorzugsw&#252;rdig ist jedoch die Auffassung, nach der &#167; 357 Abs. 7 BGB auf den vorliegenden Fall entsprechende Anwendung findet und Fehler innerhalb der Widerrufsbelehrung sich nicht auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers auswirken, sondern lediglich auf die Dauer der Widerrufsfrist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Als Rechtsfolge des Widerrufs des Verbraucherdarlehens tritt bei verbundenen Vertr&#228;gen der Darlehensgeber hinsichtlich der Widerrufsfolgen auch in die Rechte und Pflichten des Unternehmers des finanzierten Gesch&#228;fts, also des Kfz-Kaufvertrags, ein mit der Folge, dass eine bilaterale R&#252;ckabwicklung nur zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer erfolgt, &#167;&#160;358 Abs.&#160;4 S.&#160;5 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167;&#160;358 Abs.&#160;4 S.&#160;1 BGB sind auf die R&#252;ckabwicklung des verbundenen Vertrags, also auch des Kfz-Kaufvertrags, jene Vorschriften anwendbar, die gelten w&#252;rden, wenn dieser verbundene Vertrag hypothetisch unmittelbar widerrufen worden w&#228;re. Dabei folgt die Pflicht des Darlehensnehmers zur R&#252;ckgew&#228;hr der Vertragsleistung des verbundenen Vertrags aus &#167;&#160;355 Abs.&#160;3 BGB. Dar&#252;ber hinaus sind die Regeln der &#167;&#167;&#160;357 &#160;&#8211;&#160;357 b BGB dem Grundsatz nach unabh&#228;ngig von der Vertriebsform und entsprechend dem Wortlaut (&#8222;je nach Art des verbundenen Vertrags&#8220;) je nach Vertragstypus entsprechend anwendbar. Sofern der verbundene Vertrag dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen dient, also auch dem Erwerb eines Kfz, gelten die Rechtsfolgen des &#167;&#160;357 BGB entsprechend. Es ist also nach der gesetzlichen Regelung nicht erforderlich, dass der nach &#167;&#160;358 Abs.&#160;2 BGB mit r&#252;ckabgewickelte verbundene Vertrag selbst ein Au&#223;ergesch&#228;ftsraumvertrag oder ein Fernabsatzvertrag ist. Dies folgt schon mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut des &#167;&#160;358 Abs.&#160;4 S.&#160;1 BGB. So bezieht sich die Formulierung &#8222;unabh&#228;ngig von der Vertriebsform&#8220; auf die Anordnung der R&#252;ckabwicklung nach &#167;&#160;355 Abs.&#160;3 BGB und jene nach den &#167;&#167;&#160;357 &#160;&#8211;&#160;357 b BGB. Denn f&#252;r &#167;&#160;355 Abs.&#160;3 BGB kommt diesem Hinweis allenfalls klarstellende Bedeutung zu, da diese Regelung bei allen Widerrufsrechten bei Verbrauchervertr&#228;gen anwendbar ist, w&#228;hrend die &#167;&#167;&#160;357 &#160;&#8211;&#160;357 b BGB im unmittelbaren Anwendungsbereich nach der Vertriebsform unterscheiden. Mit diesem Verst&#228;ndnis korrespondiert, dass &#167;&#160;358 Abs.&#160;4 S.&#160;1 BGB dann eine eigene Unterscheidung innerhalb der &#167;&#167;&#160;357 &#8211; 357 b BGB anordnet, indem &#8222;je nach Art des verbundenen Vertrags&#8220; diese Normen heranzuziehen sind. Das Gesetz wertet diese Anwendung der &#167;&#167;&#160;357 &#160;&#8211;&#160;357 b BGB dann konsequent als eine &#8222;entsprechend(e)&#8220; Anwendung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Auslegung entspricht auch dem Gesetzgeberwillen. Denn die Gesetzesbegr&#252;ndung stellt beim mit r&#252;ckabgewickelten verbundenen Vertrag auf den &#8222;Inhalt des Vertrags&#8220; ab und h&#228;lt fest, dass bei der &#8222;R&#252;ckabwicklung eines verbundenen Vertrags die Vorschriften entsprechend anzuwenden (seien), die gelten w&#252;rden, wenn dieser widerrufen worden w&#228;re&#8220;. &#8222;Welche der Vorschriften der &#167;&#167;&#160;357 bis 357 c BGB daneben zur Anwendung kommt, soll sich grunds&#228;tzlich nach dem Inhalt des Vertrags unabh&#228;ngig von der Vertriebsform richten. Werden mit dem verbundenen Vertrag Waren oder Dienstleistungen erworben, gelten die Rechtsfolgen des &#167;&#160;357 BGB entsprechend.&#8220; (BT-Drs. 17/12637, S. 98)<span style=\"text-decoration:underline\">.</span> &#167; 357 Abs. 7 BGB und die darin statuierte Wertersatzpflicht des Verbrauchers findet auch bei Pr&#228;senzgesch&#228;ften Anwendung. Die Gegenansicht, nach der kein Wertersatz geschuldet ist, wenn der verbundene Vertrag selbst nicht widerruflich ist, kann nicht &#252;berzeugen (Herresthal, ZIP 2018, 753,761 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Da &#167;&#167; 357 Abs. 7 BGB auch auf verbundene Kaufvertr&#228;ge im station&#228;re Handel, wie im vorliegenden Fall, Anwendung findet, muss der Verbraucher Wertersatz leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Sache &#8211; hier dem Fahrzeug &#8211; zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, der zur Pr&#252;fung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war (Nr. 1) und der Unternehmer den Verbraucher &#252;ber sein Widerrufsrecht unterrichtet hat (Nr. 2). Beides ist vorliegend der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nutzung des streitgegenst&#228;ndlichen Fahrzeugs durch den Kl&#228;ger geht &#252;ber eine Beschaffenheitspr&#252;fung hinaus. Der Kl&#228;ger hat das Fahrzeug seit dem Kauf im Oktober 2017 durchg&#228;ngig genutzt. Hierin kann keine Pr&#252;fung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise des PKW mehr gesehen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat den Kl&#228;ger auch &#252;ber sein Widerrufsrecht unterrichtet. Die Widerrufsbelehrung enth&#228;lt unter &#8222;Besonderheiten bei weiteren Vertr&#228;gen&#8220; im 3. Absatz au&#223;erdem einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht entsprechend Gestaltungshinweis 6 c) der einschl&#228;gigen Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 7 zu Art. 247 &#167; 6 Abs. 2 und &#167; 12 Abs. 1 EGBGB). Ein solcher Hinweis auf die Wertersatzpflicht ist ausreichend. Anderweitige M&#228;ngel in der Widerrufsbelehrung, haben keine Auswirkung auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers, sondern lediglich auf den Lauf der Widerrufsfrist. Zwar spricht der Wortlaut des &#167; 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB f&#252;r eine Wertentscheidung des Gesetzgebers dahingehend, dass jeder Fehler der Widerrufsbelehrung auf die Wertersatzpflicht &#8222;durchschl&#228;gt&#8220; (M&#252;KoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, BGB &#167; 357 Rn.35). Dieser Grundsatz kann aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich um die R&#252;ckabwicklung eines verbundenen Gesch&#228;fts handelt, das nicht selbst widerruflich ist, sondern nur mittelbar von der Widerruflichkeit eines anderweitigen Gesch&#228;fts erfasst wird. Nach &#220;berzeugung des Gerichts ist das vorbenannte, am Wortlaut orientierte Verst&#228;ndnis des &#167; 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB allenfalls angemessen unter den besonderen Rahmenbedingungen der Vertriebsformen der &#167;&#167; 312 b, 312 c BGB, bei denen der Verbraucher vor Vertragsschluss oftmals keine gen&#252;gende Pr&#252;fm&#246;glichkeit in Bezug auf die Ware erh&#228;lt und andererseits durch die absolute zeitliche Beschr&#228;nkung des Widerrufsrechts nach &#167; 356 Abs. 3 S. 2 BGB sichergestellt ist, dass dem Unternehmer aus der Verkn&#252;pfung von Widerrufsbelehrung und Wertersatzpflicht keine g&#228;nzlich ausufernden wirtschaftlichen Nachteile erwachsen. Bei einem finanzierten Kaufgesch&#228;ft im station&#228;ren Handel, das nur als verbundenes Gesch&#228;ft widerruflich ist, ist der Verbraucher nicht in gleicher Weise schutzbed&#252;rftig. Die Annahme, dass jeder Fehler der Widerrufsbelehrung des widerruflichen Bezugsgesch&#228;fts zu einem Entfallen der Wertersatzpflicht im verbundenen Kaufgesch&#228;ft f&#252;hrt, w&#252;rde zu einer massiven und im Ergebnis unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Benachteiligung des Unternehmers im Rahmen der R&#252;ckabwicklung f&#252;hren, indem der Verbraucher die Ware - zumal bei Allgemein-Verbraucherdarlehensvertr&#228;gen, wo ein Belehrungsmangel grunds&#228;tzlich ein &#8222;ewiges&#8220; Widerrufsrecht zur Folge hat - unter Umst&#228;nden nach jahrelanger Nutzung unter voller R&#252;ckerstattung des Kaufpreises ohne Ersatz f&#252;r Wertverlust zur&#252;ckgegeben k&#246;nnte, ohne dass das Kaufgesch&#228;ft selbst mit einer Situation verbunden gewesen w&#228;re, in der der Gesetzgeber durch Einr&#228;umung eines Verbraucher-Widerrufsrechts eine besondere Schutzbed&#252;rftigkeit des Verbrauchers anerkennt. Das Gericht erachtet ein solches Verst&#228;ndnis des &#167; 358 Abs. 4 S. 1 BGB, das auch weder in den Erw&#228;gungen des deutschen Gesetzgebers noch in der Verbraucherrechterichtlinie eine St&#252;tze findet, als unvertretbar (LG M&#252;nchen, Urt. v. 09.02.2018 &#8211; 29 O 14138/17; Nordholtz/Bleckwenn NJW 2017, 2497).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat eine Ausfertigung des Darlehensvertrages samt Widerrufsbelehrung und weiterer Informationen zum Darlehensvertrag sowie Hinweis auf die Wertersatzpflicht ausgeh&#228;ndigt bekommen. Dies und die Nutzung des streitgegenst&#228;ndlichen Fahrzeugs durch den Kl&#228;ger, begr&#252;ndet dessen Wertersatzpflicht. Sollte der Kl&#228;ger kein vollst&#228;ndig unterzeichnetes Vertragsformular nach Vertragsschluss von der Beklagten erhalten haben, so w&#228;re dies unsch&#228;dlich. Er hat jedenfalls unstreitig ein nicht unterzeichnetes Formular erhalten, das dem sodann unterzeichneten vollumf&#228;nglich entspricht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht f&#252;r den Kl&#228;ger auf &#167; 709 S. 1, S. 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert: bis 35.000,00 EUR</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf den &#167;&#167; 45 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, &#167; 3 ZPO.</p>\n      "
}