List view for cases

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    "file_number": "4 A 468/17",
    "date": "2019-07-30",
    "created_date": "2019-08-17T10:01:41Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:25:33Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2019:0730.4A468.17.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag des Kl&#228;gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.1.2017 wird abgelehnt.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag des Kl&#228;gers auf Zulassung der Berufung ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;Sein Zulassungsvorbringen begr&#252;ndet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schl&#252;ssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 &#8211; 1 BvR 830/00 &#8211;, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Daran fehlt es hier.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die auf &#167; 16 Abs. 3 Satz 1 HwO gest&#252;tzte Ordnungsverf&#252;gung sei rechtm&#228;&#223;ig. Der Kl&#228;ger habe bei Erlass der Ordnungsverf&#252;gung die zulassungspflichtigen Handwerke des Maurers und Betonbauers (Nr. 1 der Anlage A zur HwO), des W&#228;rme-, K&#228;lte- und Schallschutzisolierers (Nr. 6 der Anlage A zur HwO), des Stukkateurs (Nr. 9 der Anlage A zur HwO) und des Malers und Lackierers (Nr. 10 der Anlage A zur HwO) als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausge&#252;bt. Der Kl&#228;ger habe mit (Ver-)Putzarbeiten wesentliche T&#228;tigkeiten der Handwerke des Maurers und Betonbauers sowie des Stukkateurs erbracht. Zudem habe er mit der beworbenen &#8222;Fassadend&#228;mmung&#8220; einen wesentlichen Kernbereich des W&#228;rme-, K&#228;lte- und Schallschutzisolierers angeboten. Schlie&#223;lich h&#228;tten die vom Kl&#228;ger beworbenen bzw. einger&#228;umten T&#228;tigkeiten des Verputzens, der Fassadengestaltung und der D&#228;mmarbeiten einen wesentlichen Teil der pr&#228;genden T&#228;tigkeit des Malers und Lackierers ausgemacht. Der Kl&#228;ger habe die zulassungspflichtigen Handwerke ohne Eintragung in die Handwerksrolle betrieben. Da ein Ausnahmefall nicht vorliege, scheide auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Zulassungsvorbringen h&#228;lt den entscheidungstragenden Einsch&#228;tzungen des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere dringt der Kl&#228;ger mit seiner Argumentation, die Handwerksordnung, die Meisterpflicht f&#252;r Maler, Lackierer, Maurer sowie W&#228;rme-, K&#228;lte- und Schallschutz-Isolierer seien verfassungswidrig, nicht durch. Die vom Kl&#228;ger ge&#228;u&#223;erten Bedenken gegen die Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der hier zum Tragen kommenden Vorschriften der Handwerksordnung sind nicht begr&#252;ndet. Es ist h&#246;chstrichterlich gekl&#228;rt, dass das grunds&#228;tzliche Erfordernis des gro&#223;en Bef&#228;higungsnachweises in Form der Meisterpr&#252;fung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse vom 17.7.1961 &#8210; 1 BvL 44/55 &#8210;, BVerfGE 13, 97 = juris, Rn. 16 ff., und vom 31.3.2000 &#8210; 1 BvR 608/99 &#8210;, GewArch 2000, 240 = juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 &#8210; 8 C 9.10 &#8210;, BVerwGE 140, 276 = juris, Rn.&#160;28&#160;ff.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 20.11.2017 &#8210; 4 A 1113/13 &#8210;, GewArch 2018, 72 = juris, Rn.&#160;24&#160;ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig besteht ein Anhalt daf&#252;r, dass die vom Beklagten im einzelnen aufgez&#228;hlten Handwerksberufe verfassungswidrig der Eintragungspflicht nach &#167; 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit &#167;&#167; 7 ff. HwO unterliegen k&#246;nnten. Zur Sicherung des Gemeinwohlzwecks der Abwehr von Gesundheitsgefahren f&#252;r Dritte ist die Berufsbeschr&#228;nkung der Eintragungspflicht f&#252;r das Maler- und Lackiererhandwerk verfassungsgem&#228;&#223;, insbesondere verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 9.4.2014 &#8210; 8 C 50.12 &#8210;, BVerwGE 149, 265 = juris, Rn. 37 ff., und vom 13.5.2015 &#8210; 8 C 12.14 &#8210;, BVerwGE 152, 132 = juris, Rn. 29.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Dass dies f&#252;r das Handwerk des W&#228;rme-, K&#228;lte- und Schallschutzisolierers nicht gelten sollte, ergibt sich weder aus seiner nachtr&#228;glichen Einf&#252;gung in die Anlage A im Gesetzgebungsverfahren,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Entwurf eines dritten Gesetzes zur &#196;nderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.6.2003, BT-Drs. 15/1206, S. 14, 22&#160;f., und Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16.12.2003, BT-Drs. 15/2246, S.&#160;4,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">noch aus einer etwaig fehlenden Gefahrneigung. Erst recht f&#252;r das Mauerhandwerk hat der Gesetzgeber nachvollziehbar das f&#252;r die Aufrechterhaltung des Meisterzwangs erforderliche Gefahrenpotential angenommen. Allein die Einsch&#228;tzung des Kl&#228;gers, dass f&#252;r jedes Handwerk die Verfassungsm&#228;&#223;igkeit gesondert &#252;berpr&#252;ft werden m&#252;sse, stellt kein zur Zulassung der Berufung f&#252;hrendes schl&#252;ssiges Gegenargument dar, wonach die Handwerke verfassungswidrig in die Anlage A aufgenommen worden sein k&#246;nnten. Es besteht kein Anhalt daf&#252;r, dass die Absicht des Gesetzgebers, die aus der Aufnahme in die Anlage A der Handwerksordnung folgende Berufszugangsschranke nur dann eingreifen zu lassen, wenn es um die Abwehr von Gefahren f&#252;r Gesundheit oder Leben Dritter geht, im Falle des Maurers und Betonbauers oder aber W&#228;rme-, K&#228;lte- und Schallschutzisolierers verfehlt worden sei. Dies tr&#228;gt auch der Kl&#228;ger selbst nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers verletzt das Wesentlichkeitsmerkmal in &#167; 1 Abs. 2 HwO nicht das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit einer Norm (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit R&#252;cksicht auf den Normzweck m&#246;glich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer Begriffsbestimmung nimmt der Norm noch nicht die Bestimmtheit. Es gen&#252;gt, wenn die Betroffenen die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten k&#246;nnen. Diesen Anforderungen entspricht &#167; 1 Abs. 2 HwO in Verbindung mit der Anlage A zur Handwerksordnung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2014 &#8210; 8 C 50.12 &#8210;, BVerwGE 149, 265 = juris, Rn. 35, m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einwand, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kl&#228;ger T&#228;tigkeiten des Verputzens sowie Fassadend&#228;mmens aus&#252;be, ohne dies &#252;ber eine Beweisaufnahme aufzukl&#228;ren, greift nicht durch. Der Kl&#228;ger hat selbst in seiner Klageschrift ausgef&#252;hrt, dass er Verputzarbeiten und die Errichtung von W&#228;rmeverbundsystemen an Geb&#228;uden durchf&#252;hrt (Seite 2 der Klageschrift). Zudem hat er im gleichen Schriftsatz mitgeteilt, dass ihm durch den Sofortvollzug gro&#223;er wirtschaftlicher Schaden drohe, weil er in diesen Tagen ein gr&#246;&#223;eres Objekt mit W&#228;rmed&#228;mmung und Verputz beginnen solle (Seite 3 der Klageschrift). Auch im Verwaltungsverfahren hat sich der Beklagte auf die &#196;u&#223;erungen des Kl&#228;gers gest&#252;tzt, die dieser selbst gegen&#252;ber einer Zeitung in dem Artikel &#8222;Ein &#8222;Allroundhandwerker&#8220; im Baugewerbe&#8220; gemacht hat. Danach fertige sein Zwei-Mann-Betrieb nicht nur s&#228;mtliche Innen- und Au&#223;enputzarbeiten an, auch im Bereich Trockenbau und Gestaltung von Dekorputzen sei er genau der richtige Ansprechpartner. Ihm sei kein Auftrag zu klein oder zu gro&#223;. Im Verwaltungsverfahren war der Kl&#228;ger nicht bereit, genauere Angaben zu seinen T&#228;tigkeiten zu machen. Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht im Rahmen der von ihm vorzunehmenden W&#252;rdigung des Streitstoffs angenommen, dass der Kl&#228;ger die von ihm &#246;ffentlich werbend angek&#252;ndigten T&#228;tigkeiten auch tats&#228;chlich ausf&#252;hrt. Diese W&#252;rdigung wird nicht schl&#252;ssig dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kl&#228;ger die Darlegungs- und Nachweislast ausschlie&#223;lich bei der Beklagten sieht. Angesichts der Eigenwerbung des Kl&#228;gers ist es an ihm, einen hiervon abweichenden tats&#228;chlichen T&#228;tigkeitsbereich oder -umfang nachvollziehbar und glaubw&#252;rdig zu belegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht darauf abgestellt, dass zur Feststellung, ob die ausge&#252;bten T&#228;tigkeiten zu den wesentlichen T&#228;tigkeiten eines Handwerks geh&#246;rten, die einschl&#228;gigen Verordnungen &#252;ber das Meisterpr&#252;fungsbild sowie &#252;ber die Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenpl&#228;ne herangezogen werden k&#246;nnen. Dies entspricht der st&#228;ndigen h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2014 &#8210; 8 C 50.12 &#8210;, BVerwGE 149, 265 = juris, Rn. 22.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die hierzu erfolgte Einschr&#228;nkung, die das Bundesverwaltungsgericht in den m&#246;glichen Wandlungen der Berufsbilder gesehen hat,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 &#8210; 1 C 41.88 &#8210;, BVerwGE 87, 191 = juris, Rn. 14,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">im vorliegenden Fall eingreifen k&#246;nnte, hat der Kl&#228;ger nicht einmal ansatzweise behauptet. Angesichts dessen konnte das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler auf die Ausbildungsordnungen der entsprechenden Handwerksberufe abstellen und anhand derer die Einsch&#228;tzung treffen, dass die Anfertigung von Verputzarbeiten wesentliche T&#228;tigkeiten der Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Stukkateurs, des W&#228;rme-, K&#228;lte- und Schallschutzisolierers sowie des Malers und Lackierers ausmachen. Dem ist der Kl&#228;ger in der Sache nicht mit schl&#252;ssigen Gegenargumenten entgegen getreten. Sein R&#252;ckschluss aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.9.1992,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">&#8210; 1 C 36.89 &#8210;, GewArch 1993, 117 = juris, Rn. 29 ff.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">dass die Eintragungspflicht f&#252;r eine konkrete T&#228;tigkeit dann nicht gegeben sei, wenn sie auch in einem frei aus&#252;bbaren Beruf enthalten sei, l&#228;sst sich schon mit dem Gesetzeswortlaut des &#167; 1 Abs. 2 HwO nicht in Einklang bringen, wonach der Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist, wenn er handwerksm&#228;&#223;ig betrieben wird und ein Gewerbe vollst&#228;ndig umfasst, das in der Anlage A aufgef&#252;hrt ist, oder T&#228;tigkeiten ausge&#252;bt werden, die f&#252;r dieses Gewerbe wesentlich sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Das Zulassungsvorbringen dringt auch damit nicht durch, dass Verputzarbeiten keine wesentlichen T&#228;tigkeiten eines Berufes nach Anlage A zur Handwerksordnung seien. Hierzu hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 11.7.2016,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">&#8210; 4 B 96/16 &#8210;, juris, Rn. 13 ff.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">ausf&#252;hrlich Stellung genommen, worauf er sich zur Vermeidung unn&#246;tiger Wiederholungen bezieht. Der Einwand des Kl&#228;gers, das Verwaltungsgericht habe nicht gepr&#252;ft, ob die von ihm ausge&#252;bten T&#228;tigkeiten berufsprofilgebend seien, wof&#252;r er Beweis durch Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens anbiete, f&#252;hrt zu keiner anderweitigen Einsch&#228;tzung. Nach der oben benannten h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung entscheidet sich die Frage, ob eine T&#228;tigkeit f&#252;r ein Handwerk wesentlich ist, grunds&#228;tzlich zun&#228;chst anhand der entsprechenden Ausbildungsordnungen. Dessen ungeachtet hat der Kl&#228;ger nicht einmal behauptet, dass seine T&#228;tigkeiten f&#252;r die benannten Handwerksberufe nicht berufsprofilgebend oder aber (auch) berufsbildgebend sein k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen seiner Einsch&#228;tzung handelt es sich bei den Verputzarbeiten, die der Kl&#228;ger durchf&#252;hrt, auch nicht um Minderhandwerk. Er &#252;bt nicht ausschlie&#223;lich die T&#228;tigkeit des fl&#228;chenm&#228;&#223;igen Verputzens innen und au&#223;en aus. Dies ergibt sich schon aus dem bereits benannten Zeitungsartikel &#8222;Ein &#8222;Allroundhandwerker&#8220; im Baugewerbe&#8220;, wonach er auch die Gestaltung von Dekorputzen &#252;bernehme, ihm wichtig sei, keine &#8222;Einheitsware&#8220; abzuliefern, und vor allen Dingen solle in der Putzgestaltung immer ein eigener Stil eingebracht werden. Da es dem Kl&#228;ger obliegt, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren, es mithin nicht Aufgabe des Gerichts ist, gutachterlich diejenigen Einzelt&#228;tigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden k&#246;nnte,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 &#8210; 8 C 8.10 &#8210;, BVerwGE 140, 267 = juris, Rn. 12 f.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">muss er sich an diesen &#196;u&#223;erungen festhalten lassen, solange er &#8210; was er nicht getan hat &#8210; keine anderweitigen Konkretisierungen einer ernsthaft beabsichtigten abweichenden T&#228;tigkeit vornimmt. Da diese Verputzt&#228;tigkeiten des Kl&#228;gers als wesentliche T&#228;tigkeit eines Handwerksberufs der Anlage A zur Handwerksordnung seinen Betrieb pr&#228;gen, geht auch sein Einwand gegen die Eintragungspflicht ins Leere.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Argumentation, seine Isolier- und Putzt&#228;tigkeiten k&#246;nnten s&#228;mtlich dem frei aus&#252;bbaren Beruf des Fassadenmonteurs zugeordnet werden, setzt der Kl&#228;ger sich nicht mit der bereits im Beschluss des Senats vom 11.7.2016,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">&#8210; 4 B 96/16 &#8210;, juris, Rn. 22,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">ausgef&#252;hrten Einsch&#228;tzung auseinander, dass das vom Kl&#228;ger angebotene umfassende Spektrum m&#246;glicher Stuck- und Putzarbeiten nicht dem Berufsbild des Fassadenmonteurs unterf&#228;llt. Ebenso wenig nimmt der Kl&#228;ger zur Kenntnis, dass schon seine &#196;u&#223;erung, er liefere keine &#8222;Einheitsware&#8220; ab, der ausschlie&#223;lichen Fertigung von Isolierarbeiten mit industriell hergestellten Produkten ohne eigene handwerkliche Qualit&#228;t widerspricht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Es bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Kl&#228;ger die Verputz- und Isoliert&#228;tigkeiten als unerhebliche T&#228;tigkeiten aus&#252;bt. Vielmehr bietet er gerade nach au&#223;en erkennbar schwerpunktm&#228;&#223;ig Verputz- und D&#228;mmarbeiten an. Konkrete, schl&#252;ssige Angaben zu seiner tats&#228;chlichen T&#228;tigkeit, die eine andere Einsch&#228;tzung erm&#246;glichten, hat er nicht gemacht, sondern sich ausschlie&#223;lich auf eine abweichende rechtliche Einsch&#228;tzung zu seinen Verputz- und D&#228;mmarbeiten berufen. Dass einzelne Verputz- und D&#228;mmarbeiten auch in einem Zusammenhang mit dem Verleih von Verputzmaschinen stehen m&#246;gen, &#228;ndert nichts an den nach au&#223;en hin gezeigten und nicht in Abrede gestellten schwerpunktm&#228;&#223;igen Verputz- und D&#228;mmt&#228;tigkeiten des Kl&#228;gers. Insoweit f&#252;hren die vom Kl&#228;ger benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu tats&#228;chlich und rechtlich abweichenden Sachverhalten nicht zur Annahme eines unerheblichen Nebenbetriebes. Es kommt entgegen seiner Einsch&#228;tzung nicht darauf an, welchen tats&#228;chlichen Umfang die Verputz-, Fassadend&#228;mm- und Isolierarbeiten im Rahmen seines Gewerbebetriebes ausmachen. Das Wesentlichkeitsmerkmal stellt auf die Qualit&#228;t der T&#228;tigkeit, nicht auf ihre Quantit&#228;t ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 &#8210; 8 C 9.10 &#8210;, BVerwGE 140, 276 = juris, Rn. 22.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Einer Eintragungspflicht steht auch nicht entgegen, dass dem Kl&#228;ger weiterhin die Ausf&#252;hrung von Sanierputzen ohne Eintragung erlaubt bleibt. Dass die Ausf&#252;hrung von Sanierputzen ein h&#246;heres Ma&#223; an Wissen und technischen Voraussetzungen erf&#252;lle, und damit schwieriger und gef&#228;hrlicher sei als der einfache Fl&#228;chenputz, den der Kl&#228;ger anbringe, ist eine reine Behauptung. Ihr muss auch nicht im Wege des Sachverst&#228;ndigenbeweises nachgegangen werden, weil der Kl&#228;ger nicht einen tats&#228;chlichen Anhalt f&#252;r eine angeblich h&#246;here Gef&#228;hrlichkeit des Sanierputzes vorbringt, eine Beweiserhebung mithin der Ausforschung diente.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einwand des Kl&#228;gers, die Ordnungsverf&#252;gung des Beklagten vom 14.10.2015 sei zu unbestimmt, verf&#228;ngt ebenfalls nicht. Denn aus dem Tenor und der nachfolgenden Begr&#252;ndung der angegriffenen Ordnungsverf&#252;gung ergibt sich eindeutig, dass dem Kl&#228;ger die von ihm beworbenen und ausge&#252;bten Verputzarbeiten (Innen- und Au&#223;enputz) &#8210; ohne den weiterhin erlaubten Sanierputz &#8210;, die Fassadengestaltung mit verschiedenen Materialien und die Fassadend&#228;mmung in seinem Betrieb untersagt werden sollen. Insoweit verlangt auch das vom Kl&#228;ger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.9.1992,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">&#8210; 1 C 36.89 &#8210;, GewArch 1993, 117 = juris, Rn. 18,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">nicht, dass der wesentliche Inhalt der Regelung getrennt von den &#252;brigen Teilen des Verwaltungsakts, vor allem auch von seiner Begr&#252;ndung, in einem besonderen Entscheidungssatz nach Art eines Urteils gefasst sein muss, der alle wesentlichen Punkte vollst&#228;ndig und aus sich allein heraus verst&#228;ndlich wiedergibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Dem in der weiteren Zulassungsbegr&#252;ndung angef&#252;hrten Argument, der Kl&#228;ger &#252;be die T&#228;tigkeit des Verputzens im Reisegewerbe aus, widersprechen schon die Gewerbean- und -ummeldungen des Kl&#228;gers, die auch, soweit sie die T&#228;tigkeiten des Verputzers sowie W&#228;rme-, K&#228;lte- und Schallschutz in der Ummeldung vom 11.3.2014 betreffen, immer als Ummeldungen einer Hauptniederlassung, und nicht einmal als Anmeldung eines Reisegewerbes erfolgten. Schon deshalb kommt es auf die Frage, ab wann eine Bestellung im Reisegewerbe nach &#167; 55 GewO vorliegt, nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;Die Berufung ist nicht wegen besonderer tats&#228;chlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Besondere tats&#228;chliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelf&#252;hrers begr&#252;ndeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren kl&#228;ren lassen, sondern die Durchf&#252;hrung eines Berufungsverfahrens erfordern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschl&#252;sse vom 15.11.2011 &#8211; 8 A 2066/11 &#8211;, juris, Rn. 4, m. w. N., und vom 2.3.2017 &#8210;&#160;4 A 1808/16 &#8211;, juris, Rn. 15 f., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausf&#252;hrungen zeigen, dass sich die vom Kl&#228;ger aufgeworfenen Fragen anhand der vorzufindenden h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren kl&#228;ren lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grunds&#228;tzlichen Bedeutung nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine f&#252;r die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche kl&#228;rungsbed&#252;rftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht gekl&#228;rten und f&#252;r die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und au&#223;erdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, &#252;ber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2017 &#8210;&#160;4 A 1808/16 &#8211;, juris, Rn. 20 f., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Daran fehlt es hier. Soweit sich dem Zulassungsvorbringen des Kl&#228;gers der Bedarf der grunds&#228;tzlichen Kl&#228;rung der Frage entnehmen lassen sollte, ob und in welchem Umfang die T&#228;tigkeiten eines Verputzers und Fassadend&#228;mmers eintragungspflichtig im Sinne von &#167; 1 HwO sind, ist jedenfalls nicht dargelegt, inwieweit diese &#252;ber die bereits vorhandenen, in Gliederungspunkt 1 angef&#252;hrten, grunds&#228;tzlichen Erw&#228;gungen hinaus einer weiteren grunds&#228;tzlichen Kl&#228;rung zug&#228;nglich ist und sich &#8210; soweit dies der Fall sein sollte &#8210; mit Blick auf das breite Angebot des Kl&#228;gers im Kernbereich von Meisterpr&#252;fungsberufsbildern im Streitfall entscheidungserheblich stellen k&#246;nnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">4.&#160;Die Divergenzr&#252;ge (&#167;&#160;124 Abs.&#160;2 Nr.&#160;4 VwGO) greift ebenfalls nicht durch, weil sie den Darlegungsanforderungen des &#167;&#160;124a Abs.&#160;4 Satz&#160;4 VwGO nicht gen&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem das Verwaltungsgericht einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in der gesetzlichen Regelung aufgef&#252;hrten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift und die Entscheidung tragend aufgestellt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2018 &#8210; 4 A 218/16 &#8210;, GewArch 2018, 304 = juris, Rn. 53 ff., m.&#160;w.&#160;N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Daran fehlt es hier. Der Kl&#228;ger stellt zwar die Behauptung auf, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts sowie anderer Obergerichte ab. Soweit er dabei &#252;berhaupt divergenzf&#228;hige Gerichte benennt (vgl. die abschlie&#223;ende Aufz&#228;hlung in &#167; 124 Abs. 2 Nr.&#160;4 VwGO), so fehlt es an einer Gegen&#252;berstellung des die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatzes, mit dem dieses von einem Rechtssatz abgewichen ist, den eines der in der gesetzlichen Regelung aufgef&#252;hrten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Im &#220;brigen beschr&#228;nkt sich die Zulassungsbegr&#252;ndung darauf, eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu r&#252;gen, die den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begr&#252;nden vermag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2013 &#8210; 8 B 36.13 &#8210;, juris, Rn. 8.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">5.&#160;Die Berufung ist schlie&#223;lich nicht wegen der behaupteten Verfahrensm&#228;ngel (&#167;&#160;124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht h&#228;tte zu mehreren Fragen Beweis erheben m&#252;ssen, macht der Kl&#228;ger der Sache nach eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach &#167; 86 Abs. 1 VwGO geltend. Indem er einer Entscheidung des Gerichts ohne Durchf&#252;hrung einer m&#252;ndlichen Verhandlung zugestimmt hatte, hat er sich freiwillig der M&#246;glichkeit begeben, im Rahmen einer m&#252;ndlichen Verhandlung entsprechende f&#246;rmliche Beweisantr&#228;ge zu stellen. Auch unter Ber&#252;cksichtigung der aufgeworfenen Fragen in den schrifts&#228;tzlich angek&#252;ndigten Beweisantr&#228;gen musste sich jedoch dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltskl&#228;rung nicht aufdr&#228;ngen. Unter Zugrundelegung der auf die h&#246;chstrichterliche Rechtsprechung gest&#252;tzten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts bestand angesichts der Rechtsauffassung des Kl&#228;gers, es sei nicht seine Sache, n&#228;here Angaben zu seiner T&#228;tigkeit zu machen, kein Anhalt f&#252;r einen weiteren Ermittlungsbedarf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Einwand des Kl&#228;gers, das Urteil sei nicht mit Gr&#252;nden versehen, f&#252;hrt nicht auf einen Verfahrensmangel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167;&#160;117 Abs.&#160;2 Nr.&#160;5, &#167;&#160;108 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 VwGO m&#252;ssen im Urteil die Gr&#252;nde schriftlich niedergelegt werden, die f&#252;r die &#220;berzeugungsbildung des Gerichts ma&#223;geblich waren. Nicht mit Gr&#252;nden versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgr&#252;nde keine Kenntnis dar&#252;ber vermitteln, welche tats&#228;chlichen und rechtlichen Gesichtspunkte f&#252;r die Entscheidung ma&#223;gebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die M&#246;glichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu &#252;berpr&#252;fen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgr&#252;nde vollst&#228;ndig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder sich als derart verworren oder unverst&#228;ndlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 &#8210; 1 B 8.13 &#8210;, juris, Rn. 16, m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Das ist vorliegend nicht ansatzweise dargetan. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht weder auf jede Argumentation des Kl&#228;gers eingegangen noch dieser gefolgt ist, f&#252;hrt entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers nicht dazu, dass sie nicht mit Gr&#252;nden versehen sein k&#246;nnte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, welche tats&#228;chlichen und rechtlichen Gesichtspunkte f&#252;r seine Entscheidung ma&#223;geblich waren. Dass diese nicht mit den Rechtsansichten des Kl&#228;gers &#252;bereinstimmen, f&#252;hrt nicht auf einen Verfahrensfehler.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den &#167;&#167; 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist nach &#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167; 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit &#167; 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.</p>\n      "
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