List view for cases

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        "name": "Landgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "8 O 112/18",
    "date": "2019-07-25",
    "created_date": "2019-08-17T10:01:44Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:25:34Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGD:2019:0725.8O112.18.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt der Kl&#228;ger.Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>T a t b e s t a n d</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten um Anspr&#252;che des Kl&#228;gers aus Darlehenswiderruf sowie wegen &#252;berzahlter Zinsen und fehlerhafter Finanzierungsberatung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger, der schon zuvor mehrfach Darlehen sowohl mit festem Zinssatz als auch variablem Zinssatz bei der Beklagten aufgenommen hatte, meldete in den Jahren 2001 bis 2010 mehrfach weiteren Finanzierungsbedarf an, sowohl f&#252;r seine Arztpraxis, als auch hinsichtlich einer Teilfinanzierung seiner privat genutzten Immobilie sowie f&#252;r den Beitritt zu einem geschlossenen Fonds. In diesem Zusammenhang fragte er regelm&#228;&#223;ig bei der Beklagten nach Finanzierungsm&#246;glichkeiten und wurde von einer Mitarbeiterin der Beklagten beraten. Daraus ergaben sich die nachfolgenden Darlehensvertr&#228;ge, deren Verlauf zur &#220;bersichtlichkeit nachfolgend jeweils zusammenfassend f&#252;r jeden Vertrag dargestellt wird:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>A) Praxisdarlehen</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1) Nr. 145-</strong> vom 03.12.2001 &#252;ber 71.580,86 &#8364; (Anlage K 1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien hatten einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor (Zinscollar)&#160; bis 30.11.2011 befristet. Durch &#196;nderungsvereinbarung vom September 2009 (Anlage K 2) erfolgte eine Umstellung als endf&#228;lliges Darlehen sowie eine Verl&#228;ngerung der urspr&#252;nglichen Laufzeit (30.12.2011) auf nunmehr bis zum 30.10.2026. Das Darlehen wurde zum 26.09.2013 vorzeitig zur&#252;ckgef&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2) Nr. 175-</strong> vom 19.02.2003 &#252;ber 75.000,00 &#8364; (Anlage K 6)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien hatten einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis 30.01.2013 befristet. Durch &#196;nderungsvereinbarung vom September 2009 (Anlage K 7) erfolgte eine Umstellung von freier Tilgung in ein endf&#228;lliges Darlehen sowie eine Verl&#228;ngerung der urspr&#252;nglichen Laufzeit (30.03.2015) auf nunmehr bis zum 30.10.2026. Das Darlehen valutiert noch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3) Nr. 195-</strong> vom 27.01.2005 &#252;ber 120.000,00 &#8364; (Anlage K 8)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien hatten einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis 30.12.2014 befristet. Durch &#196;nderungsvereinbarung vom September 2009 (Anlage K 9) erfolgte eine Umstellung von viertelj&#228;hrlicher Tilgung in ein endf&#228;lliges Darlehen sowie eine Verl&#228;ngerung der urspr&#252;nglichen Laufzeit (30.12.2014) auf nunmehr bis zum 30.10.2026. Das Darlehen wurde zum 06.01.2014 vorzeitig zur&#252;ckgef&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>4) Nr. 345-</strong> vom 25.03.2009 &#252;ber 50.000,00 &#8364; (Anlage K 11)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien hatten einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis zum 30.01.2014 befristet. Durch &#196;nderungsvereinbarung vom September 2009 (Anlage K 12) erfolgte eine Umstellung von viertelj&#228;hrlicher Tilgung in ein endf&#228;lliges Darlehen sowie eine Verl&#228;ngerung der urspr&#252;nglichen Laufzeit (30.12.2014) auf nunmehr bis zum 30.10.2026. Das Darlehen valutiert noch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>5) Nr. 355-</strong> vom 09.06.2010 &#252;ber 110.000,00 &#8364; (Anlage K 13)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien hatten einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis 30.06.2020 vereinbart. Das Darlehen wurde zum 31.12.2014 vorzeitig zur&#252;ckgef&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>B) Verbraucherdarlehen</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1) Nr. 185-</strong> vom 03.09.2004 &#252;ber 109.000,00 &#8364; (Anlage K 17/K 18)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das Darlehen diente der Finanzierung eines Beitritts zu einem geschlossenen Fonds, den der freiberuflich t&#228;tige Zeuge S dem Kl&#228;ger empfohlen hatte. Der Zeuge hatte das Konzept zuvor mit der Beraterin der Beklagten abgesprochen. Die R&#252;ckf&#252;hrung sollte in einer Summe, sp&#228;testens zum Laufzeitende am 30.06.2019 erfolgen. Ferner war ein variabler Zinssatz vereinbart und der Zinskorridor bis zum 30.07.2014 befristet. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigef&#252;gt, f&#252;r die auf die Anlage K 17 Bezug genommen wird. Durch &#196;nderungsvereinbarung vom September 2009 (Anlage K 20) erfolgte eine Verl&#228;ngerung der urspr&#252;nglichen Laufzeit nunmehr bis zum 30.10.2026. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2016 (Anlage K 21) widerrief der Kl&#228;ger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 03.09.2004 gerichtete Willenserkl&#228;rung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2) Nr. 265-</strong> vom 10.03.2006 &#252;ber 104.483,00 &#8364; (Anlage K 22)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die R&#252;ckf&#252;hrung war viertelj&#228;hrlich bis zum voraussichtlichen Laufzeitende am 30.12.2013 vereinbart. Ferner war ein variabler Zinssatz vereinbart und der Zinskorridor bis zum 30.12.2013 befristet. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigef&#252;gt, f&#252;r die auf die Anlage K 22 Bezug genommen wird. Auch hier vereinbarten die Parteien eine Verl&#228;ngerung der urspr&#252;nglichen Laufzeit nunmehr bis zum 30.10.2026 sowie die Umstellung in ein endf&#228;lliges Darlehen (Anlage B 6). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2016 (Anlage K 21) widerrief der Kl&#228;ger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 10.03.2006 gerichtete Willenserkl&#228;rung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3) Nr. 305-</strong> vom 20.07.2007 &#252;ber 124.798,92 &#8364; (Anlage K 23)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Das Darlehen diente der Umschuldung eines fr&#252;heren, hier nicht streitgegenst&#228;ndlichen Darlehens mit der Anfangs-Nr. 115-. Die R&#252;ckf&#252;hrung war in monatlichen Raten bis zum voraussichtlichen Laufzeitende am 30.01.2025 vorgesehen. Ferner sah der Vertrag einen variablen Zinssatz und eine Befristung des Zinskorridors bis zum 30.06.2017 vor. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigef&#252;gt, f&#252;r die auf die Anlage K 23 Bezug genommen wird. Durch &#196;nderungsvereinbarung vom September 2009 (Anlage K 24) erfolgte eine Umwandlung in ein endf&#228;lliges Darlehen unter Verl&#228;ngerung der urspr&#252;nglichen Laufzeit nunmehr bis zum 30.10.2026. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2016 (Anlage K 21) widerrief der Kl&#228;ger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 20.07.2007 gerichtete Willenserkl&#228;rung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger zahlte zudem jeweils eine Zinssicherungsgeb&#252;hr, f&#252;r deren jeweilige H&#246;he auf die Vertr&#228;ge Bezug genommen wird. Die von der Beklagten verwendeten Zinsanpassungsklauseln stellten die Zinsanpassung in ein nicht n&#228;her definiertes Ermessen der Beklagten und sahen keine Verpflichtung der Beklagten zu entsprechenden Zinssenkungen vor. Den jeweiligen &#196;nderungsvereinbarungen vom September 2009 war keine Widerrufsbelehrung beigef&#252;gt. Mit Schriftsatz vom 21.06.2019 widerrief der Kl&#228;ger auch seine auf Abschluss der &#196;nderungsvereinbarungen gerichteten Willenserkl&#228;rungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2016 (Anlage K 25) machte der Kl&#228;ger gegen&#252;ber der Beklagten Anspr&#252;che wegen unwirksamer Zinsanpassungsklausel, zu Unrecht gezahlter Zinssicherungsgeb&#252;hr und aus dem Widerruf der Verbraucherdarlehensvertr&#228;ge geltend und forderte sie zur Pr&#252;fung auf. Mit Schreiben vom 23.12.2016 (Anlage K 26) wies die Beklagte die Anspr&#252;che zur&#252;ck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger h&#228;lt die von der Beklagten vorgenommenen Zinsanpassungen wegen Unwirksamkeit der verwandten Zinsanpassungsklauseln f&#252;r fehlerhaft. Ferner ist er der Ansicht, wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen zu den Verbraucherdarlehensvertr&#228;gen noch zum Widerruf berechtigt gewesen zu sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages Nr. 185- macht er einen Anspruch in H&#246;he von 70.905,16 &#8364; geltend (Klageantr&#228;ge zu 1. und 2.). Hilfsweise st&#252;tzt er sich auf einen Anspruch wegen &#252;berzahlter Zinsen i.H.v. 10.599,52 &#8364; und Nutzungsersatz i.H.v. 2.969,55 &#8364;. Aus dem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages Nr. 265- macht er einen Anspruch in H&#246;he von 23.523,58 &#8364; geltend (Klageantrag zu 3.). Hilfsweise st&#252;tzt er sich auf einen Anspruch wegen &#252;berzahlter Zinsen i.H.v. 9.421,44 &#8364; und Nutzungsersatz i.H.v. 1.169,16 &#8364;. Aus dem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages Nr. 305- macht er einen Anspruch in H&#246;he von 154.984,84 &#8364; geltend (Klageantrag zu 4.). Hilfsweise st&#252;tzt er sich auf einen Anspruch wegen &#252;berzahlter Zinsen i.H.v. 20.169,61 &#8364; und Nutzungsersatz i.H.v. 2.021,94 &#8364;. Hinsichtlich der f&#252;nf Praxisdarlehensvertr&#228;ge (Nr. 145-, 175-, 195-, 345- und 355-) macht der Kl&#228;ger einen Anspruch wegen &#252;berzahlter Zinsen i.H.v. insgesamt 36.738,28 &#8364;, auf Nutzungsersatz i.H.v. insgesamt 7.049,03 &#8364; sowie wegen Erstattung der Zinsbegrenzungsgeb&#252;hren i.H.v. insgesamt 4.350,00 &#8364; und Nutzungsersatz i.H.v. insgesamt 1.411,78 &#8364;, mithin insgesamt 49.549,09 &#8364; (Klageantrag zu 5.) geltend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Hilfsweise st&#252;tzt der Kl&#228;ger seine Anspr&#252;che auf eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen eines Finanzierungsberatungsvertrags. Hierzu vertritt er die Ansicht, dass die Vereinbarung eines Zinscollars &#196;hnlichkeiten mit einem Derivat- bzw. Optionsgesch&#228;ft habe, sodass eine Bank im Hinblick auf ein solches Gesch&#228;ft zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung verpflichtet sei. In diesem Rahmen habe es die Beklagte unterlassen, den Kl&#228;ger dar&#252;ber aufzukl&#228;ren, dass es sich bei der Vereinbarung eines Zinsfloors um ein zus&#228;tzliches Verg&#252;tungselement der Bank neben der Zinscap-Pr&#228;mie handelt, dass die Laufzeiten des Darlehensvertrages und der Zinscollar-Vereinbarung auseinanderfallen k&#246;nnen, dass die Bezugsgr&#246;&#223;e f&#252;r den Zinscollar in den Vertr&#228;gen nicht bestimmt sei, dass der Abschluss der Zinscollar-Vereinbarung nicht im Interesse des Kl&#228;gers liege und dass dem Gesch&#228;ft ein anf&#228;nglicher negativer Marktwert innewohnte. Er habe &#252;ber die Laufzeit der Darlehen hinweg jedenfalls den vertraglichen Mindestzins gezahlt. Demgegen&#252;ber h&#228;tte er dann, wenn er lediglich einen Darlehensvertrag mit Zinsbegrenzung nach oben (Zinscap) abgeschlossen h&#228;tte, statt des Mindestzinses einen deutlich niedrigeren Zinssatz gezahlt. Auf die sich aus den Differenzzinsberechnungen Anlagen K 42 bis K 52 ergebenden Mehrkosten st&#252;tzt er hinsichtlich der Darlehen Nr. 145-, 175-, 195-, 345- und 355- hilfsweise den Klageantrag zu 5., hinsichtlich des Darlehens Nr. 185- den Klageantrag zu 1., hinsichtlich des Darlehens Nr. 265- den Klageantrag zu 3. und hinsichtlich des Darlehens Nr. 305- den Klageantrag zu 4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 70.905,16 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von neun Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. ab Rechtsh&#228;ngigkeit, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Rechte des Kl&#228;gers an und aus der Beteiligung des Kl&#228;gers an dem geschlossenen Immobilienfonds &#8222;Sicherheit PLUS II&#8220; (T GmbH &amp; Co. &#8222;Office-Park J L2, T GmbH &amp; Co. L2 &#8222;Office Q L2 und T2 GmbH &amp; Co. &#8222;Living-Point G L2) mit einem Nennwert von 130.000,00 &#8364;, zu zahlen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der &#220;bertragung der vom Kl&#228;ger gezeichneten Beteiligungen an dem geschlossenen Immobilienfonds &#8222;Sicherheit PLUS II&#8220; im Nennwert von 130.000,00 &#8364; und dem geschlossenen Immobilienfonds &#8222;Sicherheit PLUS IV&#8220; in Verzug befindet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.523,58 Euro nebst Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. ab Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 154.984,84 Euro nebst Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. ab Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">5.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.549,09 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. ab Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Sie erhebt die Einrede der Verj&#228;hrung, sowie den Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen wird auf die wechselseitigen Schrifts&#228;tze und das Vorbringen im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vom 11.04.2019 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger stehen aus den erkl&#228;rten Widerrufen der drei Verbraucherdarlehensvertr&#228;ge keinerlei Anspr&#252;che gegen die Beklagte zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger kann aus dem Widerruf des Darlehensvertrages Nr. 185- vom 03.09.2004 gegen die Beklagte keine Rechte geltend machen, da der Geltendmachung dieser Anspr&#252;che der Einwand der Verwirkung entgegensteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings war der Kl&#228;ger am 17.06.2016 noch berechtigt, den Darlehensvertrag Nr. 185- gem&#228;&#223; &#167; 495 BGB (in der Fassung vom 23.07.2002) zu widerrufen, da die 2-w&#246;chige Widerrufsfrist des &#167; 355 Abs. 1 S. 2 BGB (in der Fassung vom 23.07.2002) noch nicht abgelaufen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 3 BGB-InfoV berufen, da sie erheblich von dem Muster gem&#228;&#223; Anlage 2 zu &#167; 14 BGB-InfoV (in der vom 02.09.2002-07.12.2004 g&#252;ltigen Fassung) abgewichen ist. Die Belehrung entsprach auch im &#220;brigen nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie auf ein Widerrufsrecht nach &#167; 7 VerbrKrG i.V.m. &#167; 361a BGB Bezug nimmt und zudem dahingehend belehrt, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen 2 Wochen nach Erhalt oder nach dem Widerruf zur&#252;ckzahle. Eine solche Regelung sieht &#167; 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der o. g. Fassung nicht vor. Daher kommt es nicht weiter darauf an, dass die Belehrung auch keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen bei verbundenen Gesch&#228;ften enth&#228;lt, obwohl der Bundesgerichtshof ein solches bei kreditfinanzierter Beteiligung an einer Anlagegesellschaft bejaht hat (BGH v. 21.07.2003, II ZR 387/02).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Das des Widerrufsrechts war am 17.06.2016 jedoch verwirkt (&#167; 242 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Grundlagen f&#252;r die Verwirkung eines Rechts zum Darlehenswiderruf lassen sich nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17) wie folgt zusammenfassen: Die Verwirkung als Unterfall der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung wegen der illoyal versp&#228;teten Geltendmachung von Rechten im Rahmen von &#167; 242 BGB setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Unt&#228;tigkeit seines Gl&#228;ubigers &#252;ber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die versp&#228;tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst&#246;&#223;t. Zeit- und Umstandsmoment k&#246;nnen nicht voneinander unabh&#228;ngig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je l&#228;nger der Inhaber des Rechts unt&#228;tig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzw&#252;rdig, das Recht werde nicht mehr ausge&#252;bt werden. Zu dem Zeitablauf m&#252;ssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umst&#228;nde hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu w&#252;rdigenden Umst&#228;nden des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zur&#252;ckgegriffen werden kann. Auch das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers aus &#167;&#160;495 Abs. 1 BGB unterliegt der Verwirkung. Die ma&#223;gebliche Frist f&#252;r das Zeitmoment l&#228;uft mit dem Zustandekommen des Verbraucherdarlehensvertrags an, ohne dass auf ein &#8222;Mindestzeitmoment&#8220; geschlossen werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r das Umstandsmoment hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) folgende Leitlinien aufgestellt: Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensvertr&#228;gen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzw&#252;rdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung urspr&#252;nglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit vers&#228;umt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Ma&#223;e, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zur&#252;ckgeht bzw. wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverst&#228;ndlich beendet haben. Der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ist ein weiterer Aspekt, den der Tatrichter bei der Pr&#252;fung des Umstandsmoments ber&#252;cksichtigen kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollst&#228;ndiger Erf&#252;llung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;ber die F&#228;lle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hinaus, kann eine Rechtsaus&#252;bung &#8211; auch im Hinblick auf den Darlehenswiderruf &#8211; dann unzul&#228;ssig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widerspr&#252;chlichen Verhaltens ergibt, weil das fr&#252;here Verhalten mit dem sp&#228;teren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzw&#252;rdig erscheinen (BGH Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/16, juris Rn. 20).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings verm&#246;gen Handlungen des Verbrauchers, die lediglich als allgemeine Best&#228;tigung des Vertragsverh&#228;ltnisses verstanden werden k&#246;nnen, ein Vertrauen der Bank, er werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserkl&#228;rung nicht mehr widerrufen, noch nicht zu begr&#252;nden (BGH zur Verwirkung als Unterfall des Rechtsmissbrauchs, Urteil v. 12. Juli 2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504 Rn. 40).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der Abschluss einer blo&#223;en &#196;nderungsvereinbarung (unechte Abschnittsfinanzierung), die sich darin ersch&#246;pft, dass im Anschluss an die abgelaufene Zinsbindung neue Zins- und Tilgungss&#228;tze festgeschrieben werden, reicht daf&#252;r nicht aus, wenn nicht zugleich ein neues Kapitalnutzungsrecht begr&#252;ndet wurde. Insbesondere kann eine solche &#196;nderungsvereinbarung nicht als Best&#228;tigung des Darlehensvertrages als solchen gewertet werden; dieser w&#228;re auch ohne die &#196;nderungsvereinbarung, dann nur mit variablem Zins und der M&#246;glichkeit der Abl&#246;sung, weitergelaufen (OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 30. April 2018 &#8211; I-9 U 89/17 &#8211;, Rn. 38, juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen f&#252;r die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem urspr&#252;nglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 &#8211; XI ZR 6/12 &#8211;, juris Rn. 22; ebenso OLG D&#252;sseldorf vom 30.04.2018, I-9 U 89/17).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Von einer Novation ist demgegen&#252;ber auszugehen, wenn dem Verbraucher infolge der Vertrags&#228;nderung zugleich ein neues, im urspr&#252;nglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht einger&#228;umt wird (BGH v. 28.05.2013, XI ZR 6/12, juris Rn. 21)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Bei einer Verl&#228;ngerung des Kapitalnutzungsrechts &#252;ber die urspr&#252;ngliche Vertragslaufzeit hinaus erfolgt die Anpassung, anders als bei der Prolongation nach Ende der Vertragslaufzeit, noch w&#228;hrend des laufenden Vertrages, ohne dass die Darlehensvaluta ohne diese Verl&#228;ngerung bereits f&#228;llig geworden w&#228;re. Jedenfalls in den F&#228;llen, in denen f&#252;r den bis dahin noch nicht getilgten Teil noch f&#252;r einen erheblichen weiteren Zeitraum ein Kapitalnutzungsrecht bestand, kann das Vorliegen einer Novation zweifelhaft sein (darauf abstellend OLG Hamm vom 28.04.2017, 19 U 123/16, juris Rn. 30). Andererseits ist in solchen F&#228;llen das Kapitalnutzungsrecht f&#252;r die verl&#228;ngerte Vertragslaufzeit nicht mehr im Ursprungsvertrag angelegt, was eher f&#252;r eine Novation/echte Prolongation spricht (LG D&#252;sseldorf, vom 16.03.2018, 10 O 65/17 unter I., LG K&#246;ln vom 12.01.2016, 22 O 334/15, juris Rn. 38; offen lassend: OLG D&#252;sseldorf vom 16.01.2017, I-9 U 82/15, juris Rn. 17).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Aus Sicht der Kammer erscheint hier eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sachgerecht. Die Kammer geht daher in F&#228;llen einer blo&#223;en Vertragsverl&#228;ngerung dann von einer Novation aus, wenn das Darlehen um einen erheblichen Zeitraum verl&#228;ngert wird und die Verl&#228;ngerung damit wirtschaftlich einer echten Prolongation nach Vertragsbeendigung gleich kommt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Anlegung dieser Ma&#223;st&#228;be war das Widerrufsrecht f&#252;r das Darlehen Nr. 185- bei seiner Aus&#252;bung durch den Kl&#228;ger bereits verwirkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Das Zeitmoment ist im Hinblick auf den Zeitraum zwischen Abschluss des urspr&#252;nglichen Darlehensvertrages, hier der 03.09.2004, und den Darlehenswiderruf am 17.06.2016 zweifellos erf&#252;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Auch das notwendige Umstandsmoment ist erf&#252;llt, da f&#252;r die &#196;nderungsvereinbarung vom September 2009 die Grunds&#228;tze einer Novation/Prolongation zur Anwendung gelangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend erfolgte die Vertragsverl&#228;ngerung im September 2009 zwar noch ca. 10 Jahre vor dem urspr&#252;nglichen Laufzeitende (30.06.2019), indes f&#252;hrte sie zu einer Verl&#228;ngerung des Kapitalnutzungsrechts um weitere 7 Jahre und damit um mehr als 1/3 der urspr&#252;nglich auf 15 Jahre angelegten Laufzeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">In der Novation/Prolongation des urspr&#252;nglichen Darlehensvertrages lag neben der Ausweitung auch eine Best&#228;tigung des zwischen den Parteien begr&#252;ndeten Kreditengagements, das ein Vertrauen der Beklagten darauf rechtfertigte, dass der Kl&#228;ger nicht mehr von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen werde. Die gleichwohl erfolgte Aus&#252;bung des Widerrufsrechts durch den Kl&#228;ger stellt sich vor diesem Hintergrund als widerspr&#252;chliches Verhalten dar, mit der Folge, dass sein Widerrufsrecht verwirkt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger sich darauf beruft, er sei wegen der Fortgeltung des Vertrages im &#220;brigen nicht davon ausgegangen und habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass infolge Novation ein neues Kapitalnutzungsrecht mit einer erneuten Pflicht zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung entstanden sei, hindert dies eine Verwirkung nicht. Der vom Bundesgerichtshof in st&#228;ndiger Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, dass es in F&#228;llen der Verwirkung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung f&#252;r das Umstandsmoment nicht auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts ankommt (zusammenfassend BGH, Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17 unter II. 1. a) bb) (3) Rn. 17), ist auf die Verwirkung infolge Novation des Darlehensvertrages dahingehend entsprechend zu &#252;bertragen, dass es darauf, ob dem Darlehensnehmer die rechtliche Parallelwertung, dass er infolge Novation neu &#252;ber sein Widerrufsrecht zu belehren gewesen w&#228;re, bewusst ist, nicht ankommt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger kann sich f&#252;r die Klageforderung auch nicht auf etwaige Rechte aus einem Widerruf der &#196;nderungsvereinbarung vom September 2009 st&#252;tzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Wird dem Verbraucher ein neues Kapitalnutzungsrecht einger&#228;umt, steht ihm f&#252;r diese Vereinbarung zugleich ein neues Widerrufsrecht zu (BGH v. 28.05.2013, XI ZR 6/12, juris Rn. 21).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Indes hat der Kl&#228;ger die Vereinbarung vom September 2009 nicht schon im Juni 2016 widerrufen. Das Widerrufsschreiben vom 17.06.2016 (Anlage K 21) bezieht sich insoweit auf die Vertragserkl&#228;rungen zu den jeweiligen urspr&#252;nglichen Abschlussdaten und den mit diesen Vertr&#228;gen erteilten Widerrufsbelehrungen. Demgegen&#252;ber finden sich keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass dar&#252;ber hinaus noch andere Vertragserkl&#228;rungen, insbesondere wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung, widerrufen werden sollten. Als Gestaltungsrecht muss auch eine Widerrufserkl&#228;rung hinreichend klar und eindeutig sein, um dem Vertragspartner eine Zuordnung zu erm&#246;glichen, welche von mehreren Erkl&#228;rungen widerrufen werden soll. Daher kann auch aus dem Umstand, dass in der nachfolgen Anspruchsberechnung im Schreiben vom 19.10.2016 (Anlage K 25) Zeitr&#228;ume nach September 2009 einbezogen wurden, nicht schon auf einen konkludenten Widerruf der &#196;nderungsvereinbarung geschlossen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollm&#228;chtigten vom 21.06.2019 ausdr&#252;cklich den Widerruf der &#196;nderungsvereinbarung vom September 2009 erkl&#228;rt hat, war er noch zum Widerruf berechtigt, weil diese Vereinbarung keine Widerrufsbelehrung enthielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Indes kann der Kl&#228;ger seine Klageforderung auch nicht hilfsweise auf diesen Widerruf st&#252;tzen. Der Widerruf einer Prolongationsvereinbarung l&#228;sst gem&#228;&#223; &#167; 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. lediglich die Bindung des Verbrauchers an die auf Abschluss der Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserkl&#228;rung entfallen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 &#8211; XI ZR 6/12 &#8211;, juris Rn. 26). Folge w&#228;re, dass eine Vereinbarung neuer Konditionen nicht zustande gekommen und die Prolongationsvereinbarung gem&#228;&#223; &#167;&#167; 346 ff. BGB a.F. r&#252;ckabzuwickeln w&#228;re. Damit entf&#228;llt jedoch nicht zugleich auch die Bindung an den urspr&#252;nglich geschlossenen Darlehensvertrag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">In F&#228;llen, in denen die urspr&#252;ngliche Vertragslaufzeit bereits abgelaufen ist, w&#228;re das Darlehen nach den Bestimmungen des Darlehensvertrages mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur R&#252;ckzahlung f&#228;llig (&#167; 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 229 &#167; 5 Satz 2 EGBGB). Dies w&#228;re vorliegend zum 30.06.2019 der Fall gewesen. Vor diesem Hintergrund ist die Klageforderung aber bereits unschl&#252;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger kann aus dem Widerruf des Darlehensvertrages Nr. 265- vom 10.03.2006 ebenfalls keine Rechte gegen die Beklagte geltend machen, da das Recht zum Widerruf ebenfalls verwirkt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings war der Kl&#228;ger am 17.06.2016 noch berechtigt, den Darlehensvertrag Nr. 265- gem&#228;&#223; &#167; 495 BGB (in der Fassung vom 23.07.2002) zu widerrufen, da die 2-w&#246;chige Widerrufsfrist des &#167; 355 Abs. 1 S. 2 BGB (in der Fassung vom 02.12.2004) noch nicht abgelaufen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 3 BGB-InfoV berufen, da sie erheblich von dem Muster gem&#228;&#223; Anlage 2 zu &#167; 14 BGB-InfoV (in der vom 08.12.2004-31.03.2008 g&#252;ltigen Fassung) abgewichen ist. Anders als in dem Muster, hat die Kl&#228;gerin zur Erl&#228;uterung der Textform f&#252;r die Widerrufserkl&#228;rung nicht auf Beispiele &#8222;(z. B. Brief, Fax, E-Mail)&#8220; zur&#252;ckgegriffen, sondern auf die Vorschrift des &#167; 126b BGB verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Da sie sich nicht auf den Musterschutz berufen kann, war die im &#220;brigen musterkonform verwandte Formulierung, die Widerrufsfrist beginne &#8222;fr&#252;hestens mit Erhalt dieser Belehrung&#8220; fehlerhaft, da sie den Eindruck erweckt, der Beginn der Widerrufsfrist h&#228;nge gegebenenfalls von weiteren Umst&#228;nden ab, die die Widerrufsbelehrung nicht nennt (BGH, Urteil vom 25. April 2017 &#8211; XI ZR 314/16).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Zeitpunkt der Aus&#252;bung des Widerrufsrechts am 17.06.2016 war dieses indes bereits verwirkt (&#167; 242 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Das Zeitmoment ist im Hinblick auf den Zeitraum zwischen Abschluss des urspr&#252;nglichen Darlehensvertrages, hier der 10.03.2006, und den Darlehenswiderruf am 17.06.2016 zweifellos erf&#252;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den bereits oben dargestellten Ma&#223;gaben kommen auch f&#252;r das Darlehen Nr. 265- die Grunds&#228;tze bei Novation/Prolongation zur Anwendung. Die Vertragsverl&#228;ngerung erfolgte im September 2009 ca. 4 Jahre vor dem urspr&#252;nglichen Laufzeitende (30.12.2013), und f&#252;hrte zu einer Verl&#228;ngerung des Kapitalnutzungsrechts um weitere 13 Jahre und damit um etwa das doppelte der urspr&#252;nglich auf 7 Jahre angelegten Laufzeit. Hinzu kommt, dass die Parteien das Darlehen von einer viertelj&#228;hrlichen Tilgung in ein endf&#228;lliges Darlehen zum Jahr 2026 umgewandelt haben, so durch die Abkehr von der ratierlichen Tilgung ebenfalls ein verl&#228;ngertes Kapitalnutzungsrecht begr&#252;ndet worden sein d&#252;rfte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Widerruf der &#196;nderungsvereinbarung vom September 2009 gilt das zum Darlehen 185- Gesagte entsprechend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger kann auch aus dem Widerruf des Darlehensvertrages Nr. 305- vom 20.07.2007 keine Rechte gegen die Beklagte geltend machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger war am 17.06.2016 nicht mehr berechtigt, den Darlehensvertrag Nr. 305- gem&#228;&#223; &#167; 495 BGB (in der Fassung vom 23.07.2002) zu widerrufen, da die 2-w&#246;chige Widerrufsfrist des &#167; 355 Abs. 1 S. 2 BGB (in der Fassung vom 02.12.2004) bereits abgelaufen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 3 BGB-InfoV berufen, da sie erheblich von dem Muster gem&#228;&#223; Anlage 2 zu &#167; 14 BGB-InfoV (in der vom 08.12.2004-31.03.2008 g&#252;ltigen Fassung) abgewichen ist. Anders als in dem Muster, das vorsieht, &#8222;die Frist beginnt fr&#252;hestens mit Erhalt dieser Belehrung&#8220; hei&#223;t es in der von der Beklagten verwandten Formulierung, die Frist beginne &#8222;einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und das schriftliche Vertragsangebot zur Verf&#252;gung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag, an dem Sie unser Vertragsangebot mit Ihrer Unterschrift angenommen haben&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die Widerrufsbelehrung ist insoweit unklar, weil sie &#8211; abweichend von der gesetzlichen Vorgabe des &#167; 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a F. &#8211; f&#252;r den Beginn der Widerrufsfrist darauf abstellt, dass &#8222;das&#8220; schriftliche Vertragsangebot dem Verbraucher zur Verf&#252;gung gestellt wird. Hierdurch wird der unzutreffende Eindruck erweckt, dass bereits die &#220;berlassung des Vertragsangebots des Darlehensgebers den Beginn der Widerrufsfrist ausl&#246;st, ohne dass es &#252;berhaupt eine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erkl&#228;rung des Verbrauchers gibt (BGH, Urteil v. 16.05.2017, Az.&#160;XI ZR 586/15).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Unklarheit r&#228;umte die Beklagte jedoch durch den Zusatz \"<em>aber nicht vor dem Tag, an dem Sie unser Vertragsangebot mit Ihrer Unterschrift angenommen haben</em>\" hinter den Worten \"<em>zur Verf&#252;gung gestellt wurden</em>\" aus. Hierdurch hat die Beklagte &#8211; wie zu ihren Lasten zul&#228;ssig (vgl. BGH a.a.O., Rn. 24 &#8211; zitiert nach juris, m. zahlr. w. N.) &#8211; den Beginn der Widerrufsfrist f&#252;r den Darlehensnehmer klar bestimmbar auf einen Tag hinausgeschoben, an dem die Voraussetzungen des &#167;&#160;355 Abs.&#160;2 S.&#160;3 BGB a.F. erf&#252;llt waren. Anders als bei Formulierungen wie &#8222;aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses&#8220;, welche den Zeitpunkt des Anlaufens der Widerrufsfrist nicht hinreichend sicher bestimmen lassen (vgl. hierzu BGH a.a.O.), wird durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Unterschriftsleistung durch den Darlehensnehmer f&#252;r diesen zweifelsfrei und taggenau bestimmbar, wann die Frist f&#252;r sein Widerrufsrecht zu laufen beginnt. Trotz des Abstellens auf den Vertragsantrag der Beklagten stellt die Belehrung damit klar, dass die Widerrufsfrist nicht vor der Abgabe einer Vertragserkl&#228;rung des Darlehensnehmers beginnen kann, also einem Zeitpunkt, zu dem ihm die Vertragsunterlagen denknotwendigerweise zur Unterschrift vorliegen m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers f&#252;hrt auch der Umstand, dass ihm kein von ihm selbst unterschriebenes Exemplar seines Antrages oder der Vertragsurkunde ausgeh&#228;ndigt worden ist, nicht dazu, das die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden w&#228;re. Denn die &#220;berlassung einer mit den Originalunterschriften versehenen Vertragsurkunde oder des von der Kl&#228;gerseite im Original unterschriebenen Vertragsantrags war schon deswegen nicht erforderlich, weil das Gesetz die &#220;berlassung einer Abschrift (der Originalurkunde) ausreichen l&#228;sst. Dies gilt sowohl gem&#228;&#223; &#167; 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 &#8211; 10.06.2010, als auch gem&#228;&#223; &#167;&#160;355 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 11.06.2010 &#8211; 12.06.2014 sowie gem&#228;&#223; &#167;&#160;356b Abs. 1 BGB (insoweit identisch die Fassung vom 13.06.2014 &#8211; 20.03.2016 und die aktuelle Fassung, g&#252;ltig seit 21.03.2016). Daher muss das dem Verbraucher belassene Exemplar weder von ihm mitunterschrieben, noch mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (so der BGH in seinen Urteilen vom 27.02.2018, XI 480/16 Rn. 18 sowie XI ZR 524/16 Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Auch &#167; 492 Abs. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung enth&#228;lt insoweit keine Modifikation des &#167; 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. f&#252;r Verbraucherdarlehensvertr&#228;ge (BGH, Urteil vom 27.02.2018, XI ZR 160/17, juris Rn. 30). Das Exemplar kann ihm, um die Frist in Lauf zu setzen, auch schon vor Abschluss des Vertrages &#252;berlassen werden (BGH v. 27.02.2018, XI ZR 160/17, juris Rn. 30).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Kl&#228;ger sein Widerrufsrecht bereits nicht fristgerecht ausge&#252;bt hat, kann dahinstehen, ob nicht auch hier das Widerrufsrechts bei seiner Aus&#252;bung am 17.06.2016 verwirkt war. Insbesondere kann offen bleiben, ob ungeachtet der blo&#223;en Laufzeitverl&#228;ngerung um lediglich ein Jahr auch dem Umstand, dass das Darlehen im September 2009 von einem Annuit&#228;tendarlehen in ein endf&#228;lliges Darlehen umgewandelt wurde, f&#252;r sich gesehen schon ein neues Kapitalnutzungsrecht wegen X-X2 der ratierlichen R&#252;ckzahlung zu entnehmen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Widerruf der &#196;nderungsvereinbarung vom September 2009 gilt ebenfalls das&#160; zum Darlehen 185- Gesagte entsprechend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Etwaige Anspr&#252;che des Kl&#228;gers auf R&#252;ckzahlung &#252;berh&#246;ht berechneter Zinsen sowie Nutzungsersatz aus s&#228;mtlichen hier streitgegenst&#228;ndlichen Darlehensvertr&#228;gen, gleich ob sie f&#252;r die Praxisdarlehen mit dem Antrag zu 5. geltend gemacht werden, oder soweit der Kl&#228;ger seine Antr&#228;ge zu den&#160; Verbraucherdarlehen hilfsweise darauf st&#252;tzt, sind zumindest &#252;berwiegend verj&#228;hrt, im &#220;brigen aber jedenfalls verwirkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Beklagten in den streitgegenst&#228;ndlichen Darlehensvertr&#228;gen verwandten Zinsanpassungsklauseln sind schon deswegen unwirksam, weil sie der Beklagten ein nicht n&#228;her definiertes Ermessen einr&#228;umen. Im Ergebnis kann der Kl&#228;ger jedoch f&#252;r Anspr&#252;che aus &#252;berzahlten Zinsen gem&#228;&#223; &#167; 812 BGB f&#252;r den Zeitraum vor Januar 2015 sowie Nutzungsersatz hierauf nicht mehr erfolgreich geltend machen, nachdem die Beklagte f&#252;r den Zeitraum vor 01.01.2015 ausdr&#252;cklich die Verj&#228;hrungseinrede erhoben hat (vgl. Protokoll zur m&#252;ndlichen Verhandlung vom 11.04.2019).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings bestehen hinsichtlich der geltend gemachten Klageforderungen bereits Schl&#252;ssigkeitsbedenken. Ausweislich der vorgelegten Darlehensantr&#228;ge war jeweils ein variabler Zinssatz vereinbart, allerdings war der Zinskorridor f&#252;r s&#228;mtliche streitgegenst&#228;ndlichen Darlehensvertr&#228;ge zeitlich befristet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">- Praxisdarlehensvertr&#228;ge</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Nr. 145-: bis 30.11.2011</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Nr. 175-: bis 30.01.2013</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Nr. 195-: bis 30.12.2014</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Nr. 345-: bis 30.01.2014</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Nr. 355-: bis 30.06.2020</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">- Verbraucherdarlehensvertr&#228;ge</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Nr. 185-: bis 30.07.2014</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Nr. 265-: bis 30.12.2013</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">&#61485;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Nr. 305-: bis 30.06.2017</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 11.04.2019 hat die Kammer die Parteien darauf hingewiesen, dass die Regelungen zum variablen Zinssatz f&#252;r s&#228;mtliche Darlehensvertr&#228;ge zeitlich befristet waren und bislang weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, ob die Beklagte die Darlehenszinsen &#252;ber den jeweils festgelegten Zeitraum hinaus &#252;berhaupt variabel und wenn ja, mit welchem Zinskorridor berechnet hat. Dazu haben die Parteien in den nachgelassenen Schrifts&#228;tzen keine Angaben gemacht. Vielmehr hat der Kl&#228;ger seinen Berechnungen hierzu (Anlagen K 30 ff.) offenbar eine Fortgeltung des Zinsfloors unterstellt. Davon kann aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Im Schriftsatz vom 03.04.2019 tr&#228;gt der Kl&#228;ger &#8211; allerdings zur Begr&#252;ndung eines Anspruchs wegen fehlerhafter Finanzierungsberatung &#8211; lediglich vor, er habe &#252;ber die Laufzeit der Darlehen hinweg jedenfalls den vertraglichen Mindestzins gezahlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann jedoch dahinstehen, ob damit nicht die Klageforderung wegen &#252;berzahlter Zinsen und Nutzungsersatz, soweit sie auch Zeitr&#228;ume nach Ablauf der urspr&#252;nglichen Begrenzung des Zinskorridors erfasst, bereits unschl&#252;ssig ist. Denn jedenfalls w&#228;ren etwaige Anspr&#252;che des Kl&#228;gers im Zusammenhang mit einer fehlerhafter Zinsanpassung, soweit diese Anspr&#252;che bis 31.12.2014 entstanden sind, bis zum 31.12.2017, und damit bei Eingang der Klage im Mai 2018, bereits verj&#228;hrt gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Etwaige Bereicherungsanspr&#252;che im Zusammenhang mit Zinsanpassungen zum Vertrag Nr. 145- vom 03.12.2001 verj&#228;hren, soweit sie vor dem 01.01.2002 entstanden sind noch nach &#167;&#167; 197, 198, 201 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 &#167; 6 Abs. 1 EGBGB in vier Jahren. F&#252;r alle anderen etwaigen Bereicherungsanspr&#252;che im Zusammenhang mit Zinsanpassungen gilt die 3-j&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 195 BGB n.F.. Die Verj&#228;hrung dieser Anspr&#252;che begann mit dem Schluss des Jahres, in dem diese Anspr&#252;che entstanden sind und der Kl&#228;ger von den Anspr&#252;chen Kenntnis erlangt hatte oder diese grobfahrl&#228;ssig nicht kannte (&#167; 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings begann die Verj&#228;hrung nicht schon mit der jeweiligen Vereinbarung von Zinsanpassungsklauseln, ferner ist der Beginn auch nicht abh&#228;ngig von der gerichtlichen Festlegung einer Zinsgleitklausel im X erg&#228;nzender Vertragsauslegung (BGH v. 26.09.2017, XI ZR 78/16). Eine hinreichende Kenntnis von Umst&#228;nden i.S.v. &#167; 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, aus denen sich ein etwaiger Anspruch wegen &#252;berzahlter Zinsen ergibt, hat der Darlehensnehmer regelm&#228;&#223;ig erst mit der Zinsbuchung (OLG D&#252;sseldorf v. 05.05.2014, I-9 U 64/13, juris Rn. 58), wobei der Lauf der Frist ggfs. bis zum Schluss der jeweiligen Rechnungsperiode gehemmt sein kann, wozu allerdings nichts vorgetragen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Verj&#228;hrung von R&#252;ckforderungs- bzw. Korrekturanspr&#252;chen hinsichtlich in das Kontokorrent eingestellter unberechtigter Einzelforderungen beginnt nicht wegen der \"Fortschreibung\" unrichtiger Salden erst mit dem letzten Saldoabschluss. Dies ist inzwischen obergerichtlich gekl&#228;rt (OLG D&#252;sseldorf, Urteil v. 27.01.2016 &#8211; I-14 U 181/14&#160;&#8211;, juris Rn. 46 ff, best&#228;tigt durch BGH, Beschl&#252;sse vom 26.09.2017 und vom 30.10.2017 &#8211; XI ZR 79/16 &#8211;, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn die Parteien zu den konkreten Zeitpunkten der Zinsbuchung keine Angaben gemacht haben, hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, die Ver&#228;nderung der Zinss&#228;tze zu den Kreditkonten seien dem Kl&#228;ger jeweils zeitnah &#252;ber die Kontoausz&#252;ge f&#252;r die Kontokorrent- bzw. Darlehenskonten mitgeteilt worden. Dies entspricht nach dem Kenntnisstand der Kammer aus Parallelverfahren auch der &#252;blichen Darlehensabwicklung der Beklagten. Danach hatte aber der Kl&#228;ger bereits zeitnah zu den Zins&#228;nderungen &#252;ber die Einbuchung in den jeweiligen Konten hinreichend Kenntnis von m&#246;glichen Anspr&#252;chen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Daher bedarf es keiner weiteren Er&#246;rterung dazu, inwiefern Anspr&#252;che aus den Darlehen Nr. 145-, Nr. 195- und Nr. 355-, die alle vorzeitig zur&#252;ckgef&#252;hrt wurden, nicht entsprechend der f&#252;r den Darlehenswiderruf geltenden und oben unter I. bereits dargelegten Grunds&#228;tze, wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung auch verwirkt w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit etwaige Bereicherungsanspr&#252;che des Kl&#228;gers nach &#167; 812 Abs. 1, S. 1 1. Alt, BGB nicht verj&#228;hrt sind &#8211; nach dem Vorgesagten betrifft dies Anspr&#252;che, die ab dem 01.01.2015 entstanden sind &#8211; kann die Beklagte diesen Anspr&#252;chen den Einwand des Rechtsmissbrauchs (&#167; 242 BGB) entgegen halten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits dargelegt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und nach welchen Parametern die Beklagte &#252;berhaupt nach Ablauf der f&#252;r den Zinskorridor festgelegten Zeitspanne die Zinsen f&#252;r die weiter valutierenden Darlehen berechnet hat. Im Folgenden wird daher unterstellt, dass sie weiterhin mit dem im jeweiligen Darlehensvertrag urspr&#252;nglich festgelegten Zinskorridor gearbeitet hat. Anderenfalls sind Anspr&#252;che des Kl&#228;gers wegen &#252;berzahlter Zinsen und darauf gezogene Nutzungen bereits nicht schl&#252;ssig dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsmissbr&#228;uchlich wegen widerspr&#252;chlichen Verhaltens ist die Aus&#252;bung eines Rechts, wenn der Berechtigte zuvor durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand auf Seiten des anderen Teils begr&#252;ndet hat und der andere Teil daraufhin Dispositionen getroffen hat (Palandt/Gr&#252;neberg, 78. Aufl. &#167; 242 Rn. 56). Der Bundesgerichtshof nimmt Rechtsmissbr&#228;uchlichkeit an, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widerspr&#252;chlichen Verhaltens ergibt, weil das fr&#252;here Verhalten mit dem sp&#228;teren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzw&#252;rdig erscheinen (so f&#252;r den Darlehenswiderruf: BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/16, juris Rn. 20).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn es sich bei dem Bereicherungsanspruch wegen &#252;berzahlter Zinsen infolge unwirksamer Zinsanpassungsklausel und dem Anspruch auf R&#252;ckabwicklung wegen wirksamen Darlehenswiderruf grunds&#228;tzlich um verschiedene Anspr&#252;che handelt, sind die zum Rechtsmissbrauch und zur Verwirkung beim Darlehenswiderruf von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zur rechtsmissbr&#228;uchlichen Berufung auf ein Widerrufsrecht wegen der grunds&#228;tzlichen Vergleichbarkeit hier entsprechend anzuwenden (vgl. f&#252;r die Verwirkung von Kondiktionsanspr&#252;chen wegen fehlerhafter Zinsanpassungsklausel z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2017, 9 U 147/16, juris Rn. 59 ff). Denn in beiden F&#228;llen handelt es sich um Anspr&#252;che des Darlehensnehmers, die ihren Grund in einem urspr&#252;nglichen Mangel des Darlehensvertrages haben, so dass auch die typischen nachfolgenden Entwicklungen des Vertragsverh&#228;ltnisses, wie insbesondere eine Novation, grunds&#228;tzlich dieselben Auswirkungen haben, wenn sich nicht aus der Art der urspr&#252;nglichen Mangels etwas anderes ergibt, was vorliegend indes nicht der Fall ist. Zwar wurde in Bezug auf die Zinsanpassungsklausel, anders als beim Recht zum Darlehenswiederruf, wo ein altes durch ein neues Widerrufsrecht abgel&#246;st wurde, die unwirksame Klausel nicht durch eine neue ersetzt. Das Entstehen eines neuen Widerrufsrechtes ist aber auch in jenen F&#228;llen kein Umstandsmoment, mit dem der Bundesgerichtshof eine Verwirkung begr&#252;ndet. Ma&#223;geblich ist vielmehr das mit der Novation bei der Bank begr&#252;ndete Vertrauen darauf, dass sich der Darlehensnehmer nicht mehr auf sein vormaliges Widerrufsrecht berufen werde (vgl. die Nachweise oben unter I.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Wie zu den Verbraucherdarlehensvertr&#228;gen ausf&#252;hrlich dargelegt, liegt in den im September 2009 geschlossenen &#196;nderungsvereinbarungen eine Novation der urspr&#252;nglichen Darlehensvertr&#228;ge. Dasselbe gilt f&#252;r die im Wesentlichen vergleichbaren &#196;nderungsvereinbarungen zu den Praxisdarlehensvertr&#228;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Abschluss dieser &#196;nderungsvereinbarungen, die ihm ein neues Kapitalnutzungsrecht einr&#228;umten, hat der Kl&#228;ger bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dies gerade dadurch, dass mit der Novation der einzelnen Darlehensvertr&#228;ge nicht zugleich auch Regelungen &#252;ber einen neuen oder verl&#228;ngerten Zinskorridor getroffen wurden. Dadurch konnte bei der Beklagten der Eindruck entstehen, dass es dem Kl&#228;ger auf die Art und Weise, wie die Zinss&#228;tze angepasst werden sollten, letztlich &#252;berhaupt nicht ankam. Mit der Einr&#228;umung des erheblich erweiterten und damit neuen Kapitalnutzungsrechtes f&#252;r s&#228;mtliche Darlehensvertr&#228;ge entsprechend dem Wunsch des Kl&#228;gers, ohne Regelungen zum Zinssatz festzuschreiben, war auf Seiten der Beklagten ein Vertrauen zumindest dahingehend verbunden, dass der Kl&#228;ger sich auf die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsregelungen nicht mehr berufen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Damit wird der Kl&#228;ger hinsichtlich der noch valutierenden Darlehen nicht rechtlos gestellt. Zum einen d&#252;rfte die Beklagte f&#252;r den hier unterstellten Fall, dass sie die Zinsanpassungen wie in den Ursprungsvertr&#228;gen festgelegt, auch f&#252;r die nachfolgenden Zeitr&#228;ume stillschweigend nach denselben Parametern vorgenommen hat, auch f&#252;r die Zukunft im X der Selbstbindung daran gehindert sein, andere, f&#252;r den Kl&#228;ger ung&#252;nstigere Zinsanpassungsmethoden zu w&#228;hlen. Zudem w&#228;re der Kl&#228;ger auch im Falle eines Ansteigens der Referenzzinss&#228;tze jedenfalls durch den urspr&#252;nglich vereinbarten Zinscap gesch&#252;tzt. Zum anderen d&#252;rfte ernsthaft zu pr&#252;fen sein, ob dem Kl&#228;ger unter diesen Umst&#228;nden ein Festhalten an den Vertr&#228;gen infolge unwirksamer Zinsanpassungklausel nicht unzumutbar ist, so dass ihm, ggfs. nach Abhilfeverlangen gem&#228;&#223; &#167; 314 Abs. 2 BGB, ein Recht zur K&#252;ndigung der Vertr&#228;ge ohne Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digung (kein Fall des &#167; 500 Abs. 2 BGB) zusteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>IV.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Anspr&#252;che des Kl&#228;gers auf Erstattung von Zinscapgeb&#252;hren sind &#8211; auch wenn entweder wegen der ein unzul&#228;ssiges Ermessenselement aufweisenden Zinsanpassungsklauseln oder wegen der laufzeitunabh&#228;ngig ausgestalteten Geb&#252;hren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.06.2018 &#8211; XI ZR 790/16, zitiert nach juris, Rn. 42 ff.) einiges f&#252;r ein Bestehen solcher Anspr&#252;che dem Grunde nach spricht &#8211; jedenfalls nicht durchsetzbar, weil diese bei Klageerhebung bereits verj&#228;hrt waren.&#160;&#160; Da auch der j&#252;ngste Vertrag aus dem Jahr 2010 stammt, waren die Anspr&#252;che sp&#228;testens mit Ende des Jahres 2013 verj&#228;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Erfolgte die Belastung mit der Pr&#228;mie in dem jeweiligen Jahr des Vertragsschlusses, worauf die in den Vertr&#228;gen enthaltene Regelung einer sofortigen F&#228;lligkeit der Geb&#252;hren hindeutet, so entstand auch der R&#252;ckzahlungsanspruch des Kl&#228;gers in diesem Jahr. Verj&#228;hrungsbeginn war dann gem&#228;&#223; &#167; 199 Abs. 1 BGB sp&#228;testens der Schluss des Jahres 2010, was zu einem Ablauf der Verj&#228;hrungsfrist mit Schluss des Jahres 2013 f&#252;hrt. F&#252;r die jeweiligen zuvor abgeschlossenen Darlehensvertr&#228;ge gilt dies entsprechend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger war auch eine Klageerhebung nicht erst mit dem Urteil des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf vom 01.12.2016 (I-6 U 56/16) oder gar dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2018 zumutbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gl&#228;ubiger eines Bereicherungsanspruchs aus &#167; 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegr&#252;ndenden Umst&#228;nden, wenn er von der Leistung und den Tatsachen wei&#223;, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verj&#228;hrungsbeginn setzt aus Gr&#252;nden der Rechtssicherheit und Billigkeit grunds&#228;tzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begr&#252;ndenden Umst&#228;nde voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gl&#228;ubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schl&#252;sse zieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gl&#228;ubigers den Verj&#228;hrungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverl&#228;ssig einzusch&#228;tzen vermag. In diesen F&#228;llen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als &#252;bergreifender Voraussetzung f&#252;r den Verj&#228;hrungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige h&#246;chstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 28.10.2014 &#8211; XI ZR 348/13, zitiert nach juris, Rn. 35 m.w.N.). Dagegen liegen die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage der Verj&#228;hrungsbeginn hinausgeschoben werden kann, nicht schon dann vor, wenn lediglich eine Rechtsfrage noch nicht h&#246;chstrichterlich gekl&#228;rt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, &#8211; IV ZR 208/09, zitiert nach juris, Rn. 20). An Vortrag des Kl&#228;gers zu einer un&#252;bersichtlichen Rechtslage fehlt es. Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, nach der eine laufzeitunabh&#228;ngige Zinscap-Pr&#228;mie als vor dem Hintergrund des &#167; 488 BGB explizit als wirksam vereinbart anzusehen ist, ist nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>V.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger stehen auch keine Schadensersatzanspr&#252;che gegen die Beklagte zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Anspr&#252;che des Kl&#228;gers aus &#167; 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Beratungspflicht durch die Beklagte bestehen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Beratungspflichten von Banken ergeben sich zum einen aus einem Anlageberatungsvertrag, der auch stillschweigend zustande kommt, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um &#252;ber die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden, bzw. zu beraten (Bond-Entscheidung, BGH Urteil vom 06.07.1993 &#8211; XI ZR 12/82, zitiert nach juris Rn. 11 = BGHZ 123, 126 ff.; Urteil vom 01.07.2014 &#8211; XI ZR 247/12, zitiert nach juris Rn. 21 = WM 2014, 1621 ff.). Gegenstand einer Anlageberatung ist mithin die Investition von Finanzmitteln durch den Anleger (BGH Urteil vom 01.07.2014, aaO.). Ziel des Kl&#228;gers war es jedoch nicht, eigene Geldmittel gewinnbringend anzulegen, sondern sich von der Beklagten Geldmittel auf Zeit zu beschaffen, so dass die Annahme eines Anlageberatungsvertrages ausscheidet (OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 22.12.2016 &#8211; I-6 U 57/16, zitiert nach juris Rn. 64).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Hingegen kann, wenn es um die Beschaffung von Finanzmitteln geht, ein Finanzierungsberatungsvertrag zustande kommen (so f&#252;r den Fall, dass eine Bank ein Finanzprodukt als Teil eines Finanzierungskonzeptes vermittelt: BGH, Urteil vom 01.07.2014, aaO., Rn. 22 f). Dabei wird der Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrags dann angenommen, wenn entweder der Kunde die Bank in Bezug auf eine Finanzierung um Rat, d.h. um eine fachm&#228;nnische Bewertung, bittet und die Bank dem nachkommt oder die Bank von sich aus einen Rat erteilt (OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 22.12.2016, aaO. m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Welche Aufkl&#228;rungs- und Hinweispflichten der Bank aufgrund eines Finanzierungsberatungsvertrags obliegen, l&#228;sst sich nur aus den besonderen Umst&#228;nden des konkreten Einzelfalls beurteilen (OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 22.12.2016, aaO., Rn.70). Allenfalls dann, wenn die Interessenlage der Kunden und der Bank infolge der Verwendung derivativer Elemente im Darlehensvertrag mit denjenigen der Kunden und der Bank bei Abschluss eines gesonderten Swapvertrags und gegebenenfalls dessen Zuordnung zu einem bestehenden oder abzuschlie&#223;enden Darlehen vergleichbar ist, kann eine analoge Anwendung der Aufkl&#228;rungspflichten zur Anlageberatung und der Grunds&#228;tze der sogenannten Bond-Rechtsprechung in Betracht kommen (offenlassend: OLG D&#252;sseldorf, aaO., Rn. 70).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kl&#228;ger im Zusammenhang mit den hier streitgegenst&#228;ndlichen Darlehensvertr&#228;gen von der Mitarbeiterin der Beklagten beraten wurde. Es fehlt aber an der Verletzung von Aufkl&#228;rungs- und Hinweispflichten seitens der Beklagten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Beratungspflichten bei Eingehung der urspr&#252;nglichen Darlehen, als auch im Zusammenhang mit einer etwaigen Beratung anl&#228;sslich der &#196;nderungsvereinbarungen im September 2009. Insbesondere ist der Abschluss eines Darlehens mit variablem Zinssatz innerhalb eines in absoluten Zahlen nach oben und unten festgelegten Zinskorridors nicht mit derivativen Elementen verkn&#252;pft, so dass die Rechtsprechung zu Aufkl&#228;rungspflichten bei Anlageberatungsvertr&#228;gen nicht &#252;bertragbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">So musste die Beklagte den Kl&#228;ger nicht dar&#252;ber aufkl&#228;ren, dass sich die Vereinbarung einer Zinsuntergrenze als weiteres Verg&#252;tungselement f&#252;r sie darstellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich trifft eine kreditgebende Bank im Falle eines Finanzierungsberatungsvertrags die Pflicht, die Kreditnehmer &#252;ber die Zinsstruktur und die daraus resultierenden besonderen Risiken des Darlehensvertrags aufzukl&#228;ren (OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 22.12.2016, aaO., Rn. 71). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte indes durch die f&#252;r einen verst&#228;ndigen Kreditnehmer ohne weiteres nach Inhalt und Tragweite verst&#228;ndlich im Vertrag dargestellte Regelung zum Zinskorridor unter Angabe des Mindest- und des H&#246;chstzinssatzes in Prozents&#228;tzen nachgekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Es &#252;berfordert einen durchschnittlichen Verbraucher nicht, nachzuvollziehen, dass im Falle eines Zinskorridors dem Vorteil einer Zinsbegrenzung nach oben der Nachteil einer Zinsbegrenzung nach unten gegen&#252;ber steht. Dem Verbraucher ist nach der Vertragsgestaltung klar, dass er einen ver&#228;nderlichen Zins zu zahlen hat, der sich nur innerhalb des Zinskorridors bewegen kann. Es liegt auf der Hand, dass eine Festlegung von Ober- und Untergrenzen der Zinsentwicklung nur den Zweck haben kann, zu verhindern, dass der Vertragszinssatz entweder die Obergrenze &#252;ber- oder aber die Untergrenze unterschreitet. Damit ist f&#252;r den Verbraucher aber auch klar, dass der Ausschluss zu hoher Zinsen f&#252;r ihn von (potentiellem) Vorteil ist, w&#228;hrend der Ausschluss zu niedriger Zinsen die Bank (potentiell) bevorteilt, w&#228;hrend ihm der Genuss der niedrigen Zinsen verwehrt bleibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2018 (XI ZR 790/16) nicht, dass der Entgeltcharakter des Zinsfloors f&#252;r einen Darlehensnehmer nicht erkennbar ist. Tats&#228;chlich besagt die Entscheidung das Gegenteil: Wie der Kl&#228;ger selbst zitiert, f&#252;hrt der Bundesgerichtshof aus: &#8222;Ist aber [...] <em>neben</em> dem Zinsfloor ein <em>weiteres</em> Entgelt vorgesehen, dient <em>auch</em> dieses [...] aus Sicht eines Durchschnittskunden allein dazu, der Bank einen Ausgleich f&#252;r entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen.&#8220; (BGH, Urteil vom 05.06.2018 &#8211; XI ZR 790/16, zitiert nach juris, Rn. 41, Hervorhebung nicht im Original). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist demnach eine Zinscap-Pr&#228;mie ein weiteres Entgelt, das neben den Zinsfloor tritt, was auch durch den Durchschnittskunden erkannt wird, weil aus seiner Sicht die Pr&#228;mie <span style=\"text-decoration:underline\">auch</span>, d.h. genau wie der Zinsfloor, die Gegenleistung f&#252;r den Zinscap darstellt. Soweit der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang das Wort &#8222;allein&#8220; verwendet, so bedeutet dies nicht &#8211; wie der Kl&#228;ger meint &#8211; im klaren Widerspruch zu dem kurz zuvor verwendeten &#8222;auch&#8220;, dass ausschlie&#223;lich die Zinscap-Pr&#228;mie als Entgelt wahrgenommen wird, sondern vielmehr, dass beiden Elemente, n&#228;mlich der Zinsfloor und die Pr&#228;mie, in der Kundenwahrnehmung nur die Entgeltfunktion und nicht etwa noch eine weitere Funktion zukommt. Dies entspricht auch dem Kontext der Ausf&#252;hrungen des Bundesgerichtshofs, n&#228;mlich der Pr&#252;fung, ob die Vereinbarung einer Zinscap-Geb&#252;hr auch dann, wenn sie neben einen Zinsfloor als weiteres Entgeltelement tritt, als der Inhaltskontrolle nach &#167; 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegende von der Regelung des &#167; 488 Abs. 1 S. 2 BGB abweichende Preisregelung ausgelegt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Auffassung der Kammer ist die vorliegende Vertragskonstruktion auch nicht mit der bei Swap-Vertr&#228;gen vergleichbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich solcher Vertr&#228;ge kann sich eine Aufkl&#228;rungspflicht der Bank zum einen daraus ergeben, dass der Bankkunde ein nach oben nicht begrenztes Verlustrisiko eingeht und angesichts der komplexen Struktur des Swaps nicht zu erkennen vermag, dass es sich nicht nur um ein theoretisches Risiko handelt, sondern dieses abh&#228;ngig von der Entwicklung der eingegangenen Zinswette real und ruin&#246;s sein kann (BGH, Urteil vom 22.03.2011 &#8211; XI ZR 33/10, zitiert nach juris, Rn. 29).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Gesichtspunkt ist bei einem Zinscollar-Darlehen nicht von Belang, weil ein unbegrenztes Verlustrisiko nicht besteht. Vielmehr liegt bei einer solchen Vertragsgestaltung das maximale Risiko des Darlehensnehmers erkennbar darin, f&#252;r die Inanspruchnahme des Darlehens stets den Zinssatz bezahlen zu m&#252;ssen, der dem vereinbarten Zinsfloor entspricht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Aufkl&#228;rungspflicht der Bank hinsichtlich eines Swap-Vertrages kann sich aber auch unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts ergeben. Ein Interessenkonflikt besteht bereits deshalb, weil pr&#228;gendes Merkmal eines Swap-Gesch&#228;fts ist, dass einem Gewinn des Bankkunden im Falle einer f&#252;r ihn positiven Zinsentwicklung immer ein entsprechender Verlust der Bank oder umgekehrt gegen&#252;ber steht. Damit steht das Interesse der Bank, zulasten des Kunden einen Gewinn aus dem Swap-Gesch&#228;ft zu generieren, im Konflikt mit ihrer Verpflichtung gegen&#252;ber dem Kunden, diesen in einer Weise zu beraten, die von Verlusten bewahrt und ihm Gewinne erm&#246;glicht (BGH, Urteil vom 22.03.2011, aaO., Rn. 34).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Indes ist die Gewinnerzielungsabsicht einer Bank und der sich daraus ergebende Interessenkonflikt im Fall des Vertriebs eigener Produkte derart offensichtlich, dass vorbehaltlich besonderer Umst&#228;nde darauf nicht hingewiesen werden muss (BGH, Urteil vom 22.03.2011, aaO., Rn. 38). Ein solcher besonderer Umstand ist dann gegeben, wenn die Bank das Swap-Gesch&#228;ft in einer Weise strukturiert, dass bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gleichsam ein &#8222;Risiko&#252;berschuss&#8220; bei dem Kunden besteht, aufgrund dessen dem Gesch&#228;ft aus Sicht des Kunden ein negativer Marktwert zukommt, w&#228;hrend es aus Sicht der Bank einen positiven Wert aufweist, den die Bank durch den &#8222;Verkauf&#8220; des Kundenrisikos an Dritte mittels sogenannter &#8222;Hedge-Gesch&#228;fte&#8220; realisieren kann, um sich auf diesem X2 ihre Gewinnmarge zu sichern (BGH, Urteil vom 22.03.2011, aaO., Rn. 35). Dies begr&#252;ndet die Gefahr, dass ein Bankkunde davon ausgeht, die Bank verdiene nur im Fall eines ihr g&#252;nstigen Verlauf der Zinswette, w&#228;hrend tats&#228;chlich die Bank f&#252;r den Kunden unerkennbar ihren Gewinn ohne R&#252;cksicht auf die konkrete Ausgestaltung des Swaps &#252;ber das Einpreisen des negativen Marktwertes erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2015 &#8211; XI ZR 378/13, zitiert nach juris, Rn. 38).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">Eine vergleichbare Situation ist bei einem Zinscollar-Darlehen nicht gegeben. Anders als im Falle einer klassischen Zinswette, bei der der Bankkunde darauf spekuliert, durch einen ihm g&#252;nstigen Zinsverlauf einen Gewinn zu generieren, wei&#223; ein Darlehensnehmer, der eine Zinscollar-Vereinbarung abschlie&#223;t, dass die Vereinbarung nicht dazu gedacht ist, ihm Gewinnchancen einzur&#228;umen, sondern dass er grunds&#228;tzlich verpflichtet ist, durch seine Zinszahlungen eine Gegenleistung f&#252;r die &#220;berlassung des Darlehensbetrages durch die Bank zu erbringen. Ihm ist daher klar, dass er unabh&#228;ngig von der konkreten Zinsentwicklung stets das Gewinninteresse der Bank bedient und lediglich die Aussicht besteht, die damit verbundene Belastung im Falle eines g&#252;nstigen Zinsverlaufs zu reduzieren. Wegen der Vereinbarung eines Zinsfloors ist aber zugleich klar, dass die Belastung zu keinem Zeitpunkt ein Mindestma&#223; unterschreiten wird. Ferner fehlt es an der Besonderheit, dass die kreditgebende Bank ihr Gewinninteresse bereits durch Verkauf des Kundenrisikos an Dritte absichert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">Da auf der Hand liegt, dass eine Bank, die ein Darlehen ausreicht, ihre Gewinnmage bei der Festlegung des Darlehenszinses einpreist, kann die Situation, dass der Darlehensnehmer das Gewinnerzielungsinteresse der Bank und einen damit verbundenen Interessenkonflikt grundlegend verkennt, im Falle eines Zinscollar-Darlehens nicht eintreten. Vielmehr muss ein Darlehensnehmer davon ausgehen, dass auch dann, wenn sich seine Zinszahlungspflicht nach bestimmten Kriterien variabel gestaltet, die Bank die Gesamtkonstruktion in einer Weise gestalten wird, die ihr auch bei f&#252;r sie ung&#252;nstigstem Zinsverlauf noch einen Gewinn erm&#246;glicht. Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass im Falle eines Zinsswap-Vertrages, der mit einem ebenfalls mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag verkn&#252;pft ist, durch den Zinsswap-Vertrag wirtschaftlich betrachtet lediglich die Konditionen des Darlehensvertrages modifiziert werden. Vor diesem Hintergrund m&#252;sse der Kunde bei normativ-objektiver Betrachtung damit rechnen, dass die Bank als Darlehensgeberin nicht nur mit dem Darlehensgesch&#228;fts, sondern auch mit dem wirtschaftlich einer &#196;nderung der Bedingungen des Darlehensvertrages gleichkommenden Zinsswap-Gesch&#228;ft eigenn&#252;tzige Interessen verfolgt (BGH, Urteil vom 22.03.2016 &#8211; XI ZR 425/14, zitiert nach juris, Rn. 27.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">Die Tatsache, dass der Darlehensnehmer den genauen Umfang der Gewinnmarge der Bank nicht kennt, ist unsch&#228;dlich, weil die Bank eine diesbez&#252;gliche Aufkl&#228;rung nicht schuldet. F&#252;r eine Aufkl&#228;rungspflichtverletzung bliebe allenfalls dann Raum, wenn &#8211; was hier nicht vorgetragen ist &#8211; die Bank den Zinskorridor bewusst so gew&#228;hlt h&#228;tte, dass voraussichtlich ausschlie&#223;lich oder zumindest weitgehend der Vorteil der Zinsuntergrenze, kaum aber der der Zinsobergrenze realisierbar war. Angesichts der aktuellen Niedrigzinsphase ist zwar genau dieser Effekt bei dem Kl&#228;ger letztlich eingetreten, jedoch kann dies aus der ma&#223;geblichen Ex-ante-Sicht nicht der Beklagten zum Vorwurf gemacht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zusammentreffen von Zinsfloor und Zinscap-Pr&#228;mie. Die Kammer teilt &#8211; auch vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs &#8211; nicht die Auffassung, dass die Vereinbarung einer Zinscap-Pr&#228;mie in der Wahrnehmung eines Verbrauchers ohne gesonderte Aufkl&#228;rung derart in den Vordergrund treten kann, dass ihm die offen in den Vertragsdokumenten ausgewiesene Tatsache, dass er nicht in den Genuss besonders niedriger Zinss&#228;tze kommen kann und die Beklagte auch in Niedrigzinsphasen immer bestimmte Sockelbetr&#228;ge von ihm verlangen kann, nicht bewusst wird. Zwar mag der Darlehensnehmer aus der Tatsache, dass die Bank zus&#228;tzlich zu der Zinsbegrenzung nach unten eine Zinscap-Geb&#252;hr als Gegenleistung f&#252;r die Zinsbegrenzung nach oben verlangt, den Schluss ziehen, dass die Bank ihr Zinsrisiko allein durch die Begrenzung nach unten nicht hinreichend abgefedert sieht, sie also eher eine Zinsentwicklung nach oben erwartet. Auch dies kann jedoch Schadensersatzanspr&#252;che gegen die Bank allenfalls dann ausl&#246;sen, wenn dargelegt wird, dass hierdurch gezielt eine Fehlvorstellung des Darlehensnehmers ausgel&#246;st werden sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Beratungspflichtverletzung ergab sich auch nicht aus einem m&#246;glichen Auseinanderfallen der Laufzeiten von Darlehensvertrag und Zinssicherungsvereinbarung. Zwar war bei den Darlehensvertr&#228;gen die Zinssicherungsvereinbarung jeweils auf einen Zeitraum begrenzt, der noch vor dem urspr&#252;nglich festgelegten Laufzeitende des Kredites lag. Indes war dies f&#252;r den Kl&#228;ger offensichtlich erkennbar. Sp&#228;testens als im Rahmen der &#196;nderungsvereinbarungen vom September 2009 die Laufzeiten der Darlehen nochmals erheblich ausgeweitet wurden, trat das Fehlen von Regelungen f&#252;r die zuk&#252;nftige Zinsbemessung nochmals deutlich zu Tage. Anders als in F&#228;llen, in denen f&#252;r das Darlehen und die Zinssicherungsabrede zwei separate Vertr&#228;ge, deren Laufzeiten nicht verkn&#252;pft sind, geschlossen werden, sodass das Risiko besteht, dass der Verbraucher etwa im Falle der Darlehensk&#252;ndigung weiterhin verpflichtet w&#228;re, die im Rahmen der Zinssicherungsvereinbarung geschuldeten Leistungen zu erbringen (dazu OLG Dresden, Urteil vom 09.04.2015 &#8211; 8 U 532/14) bestand die M&#246;glichkeit eines derartigen Auseinanderfallens der vertraglichen Pflichten bei den streitgegenst&#228;ndlichen Vertr&#228;gen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang verf&#228;ngt auch das Argument des Kl&#228;gers nicht, dass die Bezugsgr&#246;&#223;e &#8222;f&#252;r das Optionsgesch&#228;ft&#8220; nicht genannt werde. Dieses Argument l&#228;sst die Verkn&#252;pfung von Darlehensvertrag und Zinssicherungsabrede au&#223;er Acht: Mangels einer anderen denkbaren Bezugsgr&#246;&#223;e kann allein der Betrag des Darlehens als Bezugsgr&#246;&#223;e herangezogen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\">ee)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ansicht des Kl&#228;gers, wonach die Beklagte die Vereinbarung eines Zinsfloors nur im eigenen Interesse und unter Verletzung der Interessen des Kl&#228;gers empfohlen habe, weil diese dem Kl&#228;ger nicht n&#252;tze, ist von einer unzul&#228;ssigen Ex-post-Sichtweise gepr&#228;gt. Wegen der aktuellen Niedrigzinsphase wirkt sich eine Zinsfloor-Vereinbarung einseitig zulasten des Kl&#228;gers aus. W&#228;re es stattdessen zu einer Hochzinsphase gekommen, so h&#228;tte dies die Beklagte beeintr&#228;chtigt, w&#228;hrend sich die Zinsfloor-Vereinbarung &#252;berhaupt nicht ausgewirkt h&#228;tte. Gerade diese Absicherung in beide m&#246;glichen Richtungen ist aber &#8211; erkennbares &#8211; Wesenselement eines Zinskorridors und daher &#8211; wie ausgef&#252;hrt vorbehaltlich einer von Anfang an ersichtlich einseitigen Begrenzungswirkung &#8211; nicht aufkl&#228;rungsbed&#252;rftig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner hatte der Kl&#228;ger bei der Beklagten schon vor Abschluss des ersten hier streitgegenst&#228;ndlichen Vertrages sowohl Darlehen mit, als auch solche ohne Zinsgleitklausel abgeschlossen, so dass er hinsichtlich des Vorliegens dieser beiden Finanzierungsalternativen nicht mehr beratungsbed&#252;rftig war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger Schadensersatzanspr&#252;che auf eine Verletzung der wertpapierhandelsrechtlichen Dokumentationspflichten nach &#167; 34 Abs. 2a WpHG st&#252;tzt, so steht dem entgegen, dass &#8211; wie ausgef&#252;hrt &#8211; kein Beratungsvertrag &#252;ber eine Anlage in Wertpapiere vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>VI.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 91 ZPO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach &#167; 709 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Der Streitwert wird auf 255.607,25 Euro festgesetzt.</strong></p>\n<hr />\n      "
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