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GET /api/cases/321594/
{ "id": 321594, "slug": "lg-dusseldorf-2019-07-25-8-s-518", "court": { "id": 808, "name": "Landgericht Düsseldorf", "slug": "lg-dusseldorf", "city": 413, "state": 12, "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit", "level_of_appeal": "Landgericht" }, "file_number": "8 S 5/18", "date": "2019-07-25", "created_date": "2019-08-17T10:01:45Z", "updated_date": "2020-12-10T13:25:34Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:LGD:2019:0725.8S5.18.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Klägers vom 01.06.2018 wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.04.2018 (Az. 45 C 402/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.01.2018 (Az. 45 C 402/17) wird aufgehoben.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Berechnung der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu Lasten seines bei der Beklagten unterhaltenen Kontos Nr. 3800018-07 erhobenen Vorfälligkeitsentschädigung, im Einzelnen: hinsichtlich der Höhe der von der KfW angesetzten Zinserträge im Rahmen der Berechnung des Zinsmargenschadens sowie der Höhe der ersparten Verwaltungs- und Risikokosten, zu erteilen, wobei jeweils anstelle der für den konkreten Vertrag errechneten Einzelpositionen auch auf Durchschnittswerte vergleichbarer Verträge (unter Nennung von Quellenangaben) abgestellt werden kann.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">T a t b e s t a n d :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über die Berechnungsmethode der ihm in Rechnung gestellten Vorfälligkeitsentschädigung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte gewährte dem Kläger im Jahre 2003 aus Mitteln des Förderprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden: KfW) zu einem Zinssatz von 4,15 % p.a. ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen in Höhe eines Nennbetrages von 100.000,- EUR mit einer Konditionenfestschreibung bis zum 30.09.2013. Unter dem 26.08.2013 vereinbarten die Parteien eine neue Zinsfestschreibung zu einem Zinssatz von 2,72 % für die Restlaufzeit, längstens jedoch für weitere 10 Jahre bis zum 30.09.2023.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am 08.02.2017 veräußerte der Kläger die dem Darlehen zugrunde liegende Immobilie und wünschte, das Darlehen vorzeitig zurückzuführen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte löste das klägerische Darlehen am 30.03.2017 mit ihr von dem Kläger zur Verfügung gestellten Mitteln in Höhe von 69.392,73 EUR ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 21.04.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.015,10 EUR anfalle und führte hierzu aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><em>„Die KfW erhebt für die von Ihnen geleistete Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.015,10 EUR, welche analog dem Verrechnungskonto der Rückzahlung zum 03.05.2017 belastet wird.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Die Vorfälligkeitsentschädigung errechnet sich aus der Differenz zwischen den Zinserträgen der KfW, die sich auf Basis des mit Ihnen gemäß Darlehensvertrag vereinbarten Nominalzinssatzes ergeben und die durch die vorzeitige Rückzahlung ausbleiben, und den bei Neuausreichung des Betrages erzielbaren Zinserträgen, bezogen auf den Zeitraum bis zum Ende der Zinsbindung“.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte belastete das Konto des Klägers am 03.05.2017 in entsprechender Höhe (vgl. Anlage K 11, Kontoauszug vom 02.05.2018).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 07.04.2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Abrechnung über die Vorfälligkeitsentschädigung auf. Die Beklagte erteilte diese Abrechnung nicht und verwies den Kläger an die KfW (Anlage K 8). Der Kläger setzte sich im Folgenden sowohl mit der KfW, als auch erneut mit der Beklagten in Verbindung und versuchte erfolglos, Auskunft über die Berechnung der Vorfälligkeit zu erlangen. Hierbei teilte ihm die KfW mit Schreiben vom 11.05.2017 mit, dass sie zur Auskunftserteilung nicht befugt sei und sich der Kläger insoweit an die Beklagte wenden solle (Anlage K 9). Unter Fristsetzung forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 16.05.2017 erneut zur dezidierten Darlegung ihrer Berechnung auf (Anlage K 10).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, er habe gegen die Beklagte aufgrund des Vertragsverhältnisses einen Anspruch auf Abrechnung bezüglich der vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung. Insbesondere seien in einer solchen Abrechnung der zugrunde liegende Wiederanlagezins, die angenommene Restlaufzeit, die angenommenen Verwaltungskosten, die Risikokosten, die theoretische Sondertilgungsmöglichkeit sowie etwaige Bearbeitungsgebühren bei der Berechnung zu berücksichtigen. Die Beklagte – und nicht die KfW – sei insoweit seine Vertragspartnerin, weswegen ihm ein Anspruch gegen sie nach §§ 241, 362 BGB zustehe. Unabhängig davon sei die Widerrufsbelehrung unwirksam, weswegen das Darlehen jederzeit frei widerrufbar gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">In erster Instanz hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm umfassend Auskunft über die Berechnungsmethode der zulasten seines Kontos bei der Beklagten zu Konto-Nr. 38 000 18-07 der Filiale Düsseldorf erhobenen Vorfälligkeitsentschädigung des Immobiliendarlehens zum 02./04.09.2013 zu erteilen und dabei insbesondere den bei der Berechnung zugrunde gelegten Wiederanlagezins samt Quelle und Gültigkeitsdaten der verwendeten Zinsen, der Laufzeit des für die Berechnung des Zinssachschadens zugrunde gelegten Zeitraumes, die zu Gunsten des Klägers ersparten Verwaltungs- und Risikokosten, die Berücksichtigung der vertraglichen Kündigungsmöglichkeit und gegebenenfalls eine verlangte Bearbeitungsgebühr mitzuteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, hat das Amtsgericht am 30.01.2018 auf Antrag der Beklagten klageabweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen. Gegen das ihm am 06.02.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.02.2018, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Einspruch eingelegt. Er hat sodann im Einspruchstermin in erster Instanz beantragt, das Versäumnisurteil vom 30.01.2018 aufzuheben und die Beklagte entsprechend der in der Klageschrift ursprünglich angekündigten Anträge zu verurteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt, den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil zu verwerfen und die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat behauptet, die Vorfälligkeitsgebühr der Höhe nach nicht berechnet zu haben. Sie habe ihrerseits Mitteilung von der KfW hinsichtlich der Höhe erhalten und diese lediglich an den Kläger weitergeleitet. Sie hat die Ansicht vertreten, dem Kläger komme kein Anspruch auf Rechnungslegung zu; zumindest sei ein solcher jedenfalls wegen Unmöglichkeit von ihr nicht zu erfüllen, da die KfW der Beklagten gegenüber die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht offengelegt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.04.2018 das Versäumnisurteil vom 30.01.2018 aufrechterhalten. Hierbei hat es sich auf den Standpunkt gestellt, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, für den hier streitgegenständlichen Vertragstypus des Darlehensvertrages bestünden – anders als für den Girovertrag mit Kontokorrentabrede – grundsätzlich keine gesetzlichen Auskunfts- oder Rechenschaftspflichten nach §§ 666, 675 BGB. Auch komme eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften nicht in Betracht, da es sich vorliegend um einen Schadensersatzanspruch der darlehensgebenden Bank gegen den Kläger handele, der aus Zinsverlusten aufgrund vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens entstehe. Einen Auskunftsanspruch auf Grundlage des § 242 BGB hat das Amtsgericht ebenfalls abgelehnt. Es fehle insoweit an der Voraussetzung, dass das Bestehen eines Leistungsanspruchs feststehe, die Auskunft also lediglich die Höhe dieses Anspruchs klären solle oder dass bei bereits vorhandener vertraglicher Beziehung ein erheblicher Anlass zur Annahme bestehe, dass eine anspruchsbegründende Vertragswidrigkeit vorliege.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat gegen das Urteil, ihm zugestellt am 02.05.2018, mit Schriftsatz vom 01.06.2018, bei Gericht eingegangen per Fax am 01.06.2018, Berufung eingelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Er behauptet, die Beklagte habe die nie erläuterte Vorfälligkeitsentschädigung eigenmächtig von seinem allgemeinen Geschäftskonto abgebucht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der (Berufungs-)Kläger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">auf seine Berufung das Versäumnisurteil vom 30.01.2018, (B Düsseldorf, Az. 45 C 402/17) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm umfassend Auskunft über die Berechnungsmethode der zu Lasten seines Kontos bei der Beklagte zu Kontonr. 38 000 18-07 der Filiale Düsseldorf erhobenen Vorfälligkeitsentschädigung zu erteilen und dabei insbesondere den bei der Berechnung zugrunde gelegten Wiederanlagezins samt Quelle und Gültigkeitsdaten der verwendeten Zinsen, der Laufzeit des für die Berechnung des Zinssachschadens zugrunde gelegten Zeitraumes, die zu Gunsten des Klägers ersparte Verwaltungs- und Risikokosten, die Berücksichtigung der vertraglichen Kündigungsmöglichkeit und gegebenenfalls eine verlangte Bearbeitungsgebühr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die (Berufungs-)Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Sie vertritt die Ansicht, das streitgegenständliche KfW-Darlehen habe mit einem zur Auskunft verpflichtenden Girovertrag nichts zu tun. Das klägerische Begehren könne insoweit nur mit einer Leistungsklage und nicht mit einem allgemeinen Rechnungslegungsanspruch durchgesetzt werden. Die Abbuchung vom klägerischen Konto sei aufgrund des Darlehensvertrages erfolgt (Ziff. 9 der Anlage K 7 i.V.m. den Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite - Endkreditnehmer-).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ihr – der Beklagten – sei darüber hinaus die Auskunftserteilung unmöglich, weswegen sie sich auf § 275 BGB berufen könne. Die KfW habe sowohl auf ihre, als auch die Anfragen des Klägers mitgeteilt, dass sie keine Auskünfte über die von ihr verwendete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erteile.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Weiterhin sei es dem Kläger ohne Weiteres möglich, die zutreffenden Berechnungsmethoden darzulegen und im Einzelnen zu begründen, warum die Vorfälligkeitsentschädigung seiner Auffassung nach falsch berechnet worden ist. Hierzu müsste er eigene Berechnungen anstellen und den aus seiner Sicht zu viel verlangten Betrag im Wege der Leistungsklage geltend machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das erstinstanzliche Urteil vom 17.04.2018 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2019 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 511 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und innerhalb der gewährten Fristverlängerung begründet (§ 520 ZPO) worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn die Klage ist zulässig und begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dieses setzt ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts voraus. Wenngleich eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage für die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung seitens der KfW für die Kammer auf der Basis des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ersichtlich ist, gilt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann fehlen würde, wenn ausgeschlossen wäre, dass ein solcher Anspruch besteht. Da der Kammer nicht sämtliche Unterlagen wie z.B. die Refinanzierungszusage der KfW vorliegen und die Parteien übereinstimmend von der grundsätzlichen Berechtigung der KfW zur Berechnung und Vereinnahmung einer entsprechenden Vorfälligkeitsentschädigung ausgehen, ist die Möglichkeit eines Anspruchs nicht ausgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte hinsichtlich der Berechnung der von ihr von seinem Konto eingezogenen, von der KfW erhobenen Vorfälligkeitsentschädigung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Auskunftsanspruch des Klägers besteht als Nebenpflicht der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag, § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 488 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehören auch Auskunfts- und Rechenschaftspflichten als besondere Ausformung der Mitwirkungspflichten. Diese dienen dem Gläubiger dazu, nähere Informationen über das Bestehen und den Umfang eines Anspruchs zu erhalten oder Art und Umfang der Erfüllung eines Anspruchs überprüfen zu können (BeckOK/Sutschet, 49. Edition, Stand: 01.02.2019; § 241 BGB, Rn. 70). Zwar besteht in Schuldverhältnissen keine allgemeine Rechtspflicht zur Erteilung von Auskunft oder Rechenschaft. Bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses können jedoch Situationen entstehen, in denen die eine Seite zur Informationsbeschaffung auf die andere angewiesen ist (vgl. Olzen, in: Staudinger, Neubearb. 2015, § 241 BGB, Rn. 168 m.w.N.). So liegt es hier.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger kann ohne Mitteilung der Berechnungsgrundlagen den ihm gegenüber erhobenen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht überprüfen, obwohl er Anrecht darauf hat. Die Auskunft kann ihm lediglich die KfW als berechnende Bank – und aufgrund des Dreiecksverhältnis mit der Beklagten schlussendlich diese (hierzu im Folgenden) – erteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist passivlegitimiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem im Rahmen des vorprozessualen Schriftverkehrs zunächst Unklarheit darüber herrschte, wer genau die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet hat – die Beklagte oder die KfW – ist nunmehr unstreitig, dass die KfW die Vorfälligkeitsentschädigung erhoben und die Beklagte diese vom klägerischen Konto eingezogen und an die KfW weitergeleitet hat. Der Umstand, dass die Vorfälligkeitsentschädigung von der KfW berechnet und erhoben wurde und auch an diese weitergeleitet worden ist, führt jedoch nicht dazu, dass diese – und nicht die Beklagte – richtige Anspruchsgegnerin wäre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend besteht die Besonderheit, dass Gegenstand der vorzeitigen Ablösung ein KfW-Förderdarlehen ist, das eine Sonderkonstellation zu einem nur zwischen der finanzierenden Bank und dem Darlehensnehmer selbst abgeschlossenen Darlehen darstellt. Es handelt sich um einen Fall der sog. indirekten Kreditvergabe im Drei-Personen-Verhältnis unter Einschaltung eines Kreditinstituts – der Beklagten. Insofern handelt es sich zwar bei der Beklagten – und nicht der KfW – um die Vertragspartnerin des Klägers. Gewährt wurde das Förderdarlehen demgegenüber von der KfW, die dem Kläger auch die Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung gestellt hat. Während also die Beklagte im Vertragsverhältnis zum Kläger diesem gegenüber grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet ist, steht die KfW lediglich in vertraglicher Beziehung zur Beklagten und ist auch nur dieser – und nicht dem Kläger – gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Auskunft verpflichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Pflicht der Beklagten zur Beschaffung der Information von der KfW besteht, da der begehrten Information ein berechtigtes Interesse ihres Vertragspartners – des Klägers – zugrundeliegt und dieser seinerseits keine vertragliche Bindung zur KfW hat, innerhalb derer sie ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet wäre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist demnach im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses zum Kläger gehalten, die erforderlichen Parameter der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der KfW von dieser zu besorgen und diese ihrem Vertragspartner mitzuteilen. Sie muss sich daher im Rahmen der Auskunftspflichten im Verhältnis zum Kläger wie eine direkte Darlehensgeberin behandeln lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Grundsätzlich ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung offenzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung bezieht sich regelmäßig auf die gesetzlichen Regelungen der § 490 Abs. 2 S. 3 BGB oder § 502 BGB. Die Regelung des § 490 Ab. 2 S. 3 BGB ist nicht unmittelbar einschlägig, da es sich vorliegend um keinen Fall der außerordentlichen Kündigung des Darlehens handelt. Der Kläger hat das Darlehen vielmehr auf eigenen Wunsch vorzeitig zurückgezahlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Auch liegt ein Fall des § 502 BGB nicht vor, da es sich bei dem vorliegenden Förderdarlehen um ein solches handelt, welches der Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB unterfällt, so dass die Vorschriften für Verbraucherdarlehen keine Anwendung finden. Darüber hinaus handelt es sich um ein Immobiliardarlehen, welches wegen § 503 BGB der Regelung des § 502 BGB ohnehin nicht unterfällt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die KfW auch im vorliegenden Fall, d.h. im Falle einer außerhalb der gesetzlichen Regelungen beanspruchten Vorfälligkeitsentschädigung dem Kläger Auskunft über die Berechnung machen muss, folgt neben allgemeinen Grundsätzen (insbesondere aufgrund der zwingenden Erforderlichkeit, eine Nachvollziehbarkeit für den anderen Vertragsteil zu gewährleisten, worauf auch § 241 Abs. 2 BGB abzielt) auch aus einer Parallelwertung der bestehenden gesetzlichen Regelungen für die oben genannten, ähnlichen Fallgestaltungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen des § 502 BGB folgt grundsätzlich den von der Rechtsprechung zur vorzeitigen Rückführung grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen entwickelten Grundsätzen (Schürnbrand/Weber, in: MünchKommBGB, 8. Aufl. 2019, § 502 BGB, Rn. 11; Knops, in: BeckOKGK/BGB, Stand: 01.03.2019, § 502 BGB, Rn. 32).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 490 Abs. 2 S. 3 BGB hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). Der Darlehensgeber darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Vorteile aus der vorzeitigen Vertragsauflösung ziehen. Die Vorfälligkeitsentschädigung muss demnach angemessen sein und ist kein frei aushandelbares Entgelt (BGH NJW 1997, 2878, 2879).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesetzgeber hat zur Wahrung der erforderlichen Flexibilität davon abgesehen, die Art der Berechnung vorzuschreiben (MünchKommBGB/Berger, § 490 BGB, Rn. 33 m.w.N). Jedoch wird man generell hinreichende Transparenz und Plausibilität der Berechnungsmethoden fordern müssen (BeckOK/Rohe, 49. Edition, Stand: 01.02.2019, § 490 BGB, Rn. 31). Setzt die Bank für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ein EDV-Programm ein, muss sie ihre Berechnung für den Darlehensnehmer transparent machen, um ihm eine Nachprüfung zu ermöglichen (MünchKommBGB/Berger, § 490 BGB, Rn. 35).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bank ist bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht verpflichtet, dem Kunden die Vorfälligkeitsentschädigung im Einzelnen vorzurechnen, es genügt, wenn ihm alle maßgeblichen Faktoren genannt werden, so dass ihm eine Überprüfung möglich ist (B Krefeld, Urteil v. 30.04.1998, Az. 71 C 13/98; Rösler/Wimmer, WM 2000, 164, 169). Insoweit ist der Darlehensgeber gehalten, dem Darlehensnehmer eine nachvollziehbare und transparente Aufstellung der Berechnungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. BeckOK/C. Weber, Stand: 01.04.2019, § 490 BGB, Rn. 125.5).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Vorgaben gelten auch für die im Rahmen vorzeitiger Vertragsbeendigung erhobenen Vorfälligkeitsentschädigungen für Förderdarlehen. Gründe dafür, diese in Bezug auf die Mitteilung der Berechnungsgrundlage des Vorfälligkeitsentgelts abweichend von den gesetzlichen Regelungen zu behandeln und die hierzu ergangenen Konkretisierungen durch die Rechtsprechung nicht, auch nicht entsprechend, anzuwenden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht das Informationsinteresse des Klägers im Falle einer – soweit ersichtlich – vertraglich nicht einmal ausdrücklich geregelten, ungeachtet dessen erhobenen Vorfälligkeitsentschädigung ebenso wie in den gesetzlich normierten Fällen. Darüber hinaus kann eine verständige Auslegung der von der KfW und auch dem Kläger übereinstimmend genutzten Terminologie der „Vorfälligkeitsentschädigung“; welche in § 490 Abs. 2 S. 3 BGB legaldefiniert und in § 502 BGB ausdrücklich genannt ist, nur ergeben, dass die gesetzlichen Wertungen hierzu herangezogen werden können und sollen. § 502 Abs. 1 BGB spricht davon, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung „für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ verlangt werden kann, woraus wiederum folgt, dass ein entsprechender Schaden nachprüfbar entstanden sein muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Vorfälligkeitsentschädigung als eben nicht frei aushandelbares Entgelt anders zu behandeln ist als beispielsweise eine etwaige Risikoprämie, die seitens der Förderbank bisweilen in ihren Verträgen erhoben wird, liegt darin begründet, dass sie keine gesonderte Bepreisung für eine zusätzlich angebotene Leistung darstellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">In Bezug auf die KfW als Förderbank hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass eine Klausel, wonach eine (laufzeitunabhängige) Gebühr in festgelegter Höhe (dort: Risikoprämie in Höhe von 2 % des Darlehensbetrages) für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegt (BGH, Urteil v. 16.02.2016, XI ZR 454/14, Rn. 25).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine solche „Risikoprämie“, da die KfW eine solche bereits gemäß ihren Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite – Endkreditnehmer – (Anlage K 1) zwar grundsätzlich berechnet, dies allerdings solche Gebühren betrifft, die bereits bei Auszahlung des Nennbetrags des Kredits abgezogen worden sind. Vorliegend geht es um eine von der KfW ausdrücklich als „Vorfälligkeitsentschädigung“ bezeichnete Gebühr (vgl. Anlage B 1), die im Nachhinein, d.h. nach Rückführung des Darlehens, seitens der KfW erhoben wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">(4)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Für eine – hier unterstellte – vertragliche Vereinbarung von Vorfälligkeitsentschädigungen gilt, dass sich diese im Rahmen des gesetzlich Zulässigen halten müssen. Um dies überprüfen zu können, ist ein Auskunftsanspruch des Klägers notwendig und von seinem Informationsinteresse im Rahmen der vertraglichen Beziehung zur Beklagten gedeckt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Nichts anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus der von der Beklagten bemühten Rechtsprechung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2006 (Az. XI ZR 114/05) heranzieht, um Auskunfts- bzw. Rechenlegungspflichten in Abrede zu stellen, gilt, dass diesem Fall der Sachverhalt zugrunde lag, dass die dortigen Kläger zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung ein Darlehen bei der dortigen Beklagten abschlossen und dieses rückabwickeln wollten. Sie waren der Meinung, gezahlte Zinsen seien falsch berechnet worden und verlangten Rückzahlung, hilfsweise Neuberechnung der geleisteten Zinsbeiträge. Der BGH hat hierzu entschieden, dass ein Anspruch der Kläger auf Neuberechnung der Zinsen unter Aufschlüsselung der geleisteten Teilzahlungen in einen Zins- und Tilgungsanteil nicht aus einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht hergeleitet werden kann (BGH a.a.O., Rn. 34).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverhalt ist dem vorliegenden nicht vergleichbar. Bei der Ermittlung des Anspruchs auf Rückgewähr der bis zum Widerruf (oder der anderweitigen Vertragsbeendigung) erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ist der Verbraucher auf keine Auskunft oder Abrechnung der Bank angewiesen, da er diese selbst kennt bzw. unschwer sowohl aus den Darlehenskontoauszügen, als auch aus seinen sonstigen Kontoauszügen entnehmen kann. Gleichfalls ist ihm die Höhe der Darlehensvaluta bekannt. Ebenso kann er den Jahreskontoauszügen die Höhe des Nutzungsersatzanspruchs der Bank entnehmen, da dieser bei Zugrundelegung des Vertragszinses identisch ist mit den bis zum Widerruf geleisteten Zinsraten. Da zugunsten des Verbrauchers eine Vermutung besteht, dass die Bank Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, besteht auch hinsichtlich des Nutzungsersatzanspruchs des Verbrauchers keine Unsicherheit. Der Verbraucher benötigt daher insgesamt keine Auskünfte von der Bank, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe ihrer Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen (so auch LG Saarbrücken, Urteil v. 08.09.2017, Az. 1 O 90/17, Rn. 85).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung kann der Verbraucher ohne Nennung der abstrakten Parameter aber nicht nachvollziehen (hierzu ausführlich im Folgenden). Dies gilt hier im besonderen Maße, da die KfW ihr Geschäft nach anderen Grundsätzen betreibt als herkömmliche (private) Banken. Insofern kann der Kläger nicht ohne Weiteres den zutreffenden Betrag selbst berechnen und dann von der Beklagten Rückzahlung des zu viel Geleisteten verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken (Urteil v. 02.10.2014, Az. 4 U 40/14) zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hiesigen nicht zu vergleichen. Dort hatte der Kläger einen Darlehensvertrag mit der Beklagten geschlossen. Es kam zu verschiedenen Stundungen, die ihrerseits mit Gebühren verbunden waren. Der Kläger verlangte Kontoauszüge von der Beklagten, damit er die Stundungsgebühren prüfen könne und, ob die Beklagte die Darlehensraten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf die Hauptforderung anrechne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in diesem Fall entschieden, dass aus einem Darlehensvertrag – anders als bei einem Girovertrag mit Kontokorrentabrede – grundsätzlich keine Auskunfts- und Rechenschaftspflichten bestehen (OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 43). Während bei einem Girovertrag ständig unterschiedliche Belastungen bestehen, die einen Auskunftsanspruch rechtfertigen können, handelt es sich bei einem Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB um ein Dauerschuldverhältnis mit grundsätzlich gleichbleibender Zahlungsverpflichtung und Zinsbelastung für den Kläger, so dass dem Darlehensnehmer regelmäßig die einzelnen Buchungen bekannt sind. Die Argumentation des Oberlandesgerichts Saarbrücken deckt sich mit derjenigen des Bundesgerichtshofs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">In beiden Fällen geht es um Informationen, welche der Darlehensnehmer aufgrund eigener Unterlagen selbst nachvollziehen kann. Hiervon zu unterscheiden ist die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, welche eine konkrete Schadensberechnung der Bank darstellt (hierzu im Folgenden). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung – anders als beispielsweise bei Stundungsvereinbarungen – nicht um eine völlig frei der Privatautonomie unterliegende Regelung handelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist ihrer Auskunftspflicht bislang nicht in hinreichendem Maße nachgekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend hat der Kläger im Schreiben der Beklagten vom 21.04.2017 (Anlage K 7) folgende Information erhalten: <em>„Die Vorfälligkeitsentschädigung errechnet sich aus der Differenz zwischen den Zinserträgen der KfW, die sich auf Basis des mit Ihnen gemäß Darlehensvertrag vereinbarten Nominalzinssatzes ergeben und die durch die vorzeitige Rückzahlung ausbleiben, und den bei Neuausreichung des Betrages erzielbaren Zinserträgen, bezogen auf den Zeitraum bis zum Ende der Zinsbindung“.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Information ist nach Auffassung der Kammer nicht dazu geeignet, dem Kläger ein Nachvollziehen der Berechnung zu ermöglichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Zieht man bei der Frage nach den mitzuteilenden Angaben die erforderlichen Pflichtangaben im Zusammenhang mit Widerrufsinformationen zu Verbraucherdarlehensverträgen heran, wird offenbar, dass die Angabe einer konkreten Rechenformel nicht erforderlich und die Bank ihren Pflichten genügt, wenn sie beispielsweise auf die Aktiv/Aktiv-Methode als Berechnungsgrundlage hinweist (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, Rn. 28 ff., juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn die Beklagte – bzw. im vorliegenden Fall die KfW als darlehensgewährende Bank, welche sich der Beklagten als Mittelsperson zur Abwicklung des Förderdarlehens bedient hat – ihren Nichterfüllungsschaden berechnet, handelt es sich hierbei grundsätzlich um den sog. Zinsmargenschaden (Differenz zwischen dem im konkreten Vertrag vereinbarten Darlehenszins und den Refinanzierungskosten der Bank, vgl. MünchKomm/Berger, 7. Aufl. 2016, § 488 BGB, Rn. 71). Von diesem Betrag sind die auf die Bearbeitungskosten und die Risikoprämie entfallenden Zinsanteile abzuziehen (MünchKomm/Berger, a.a.O. m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den vorliegenden Fall angewendet, führen diese Grundsätze dazu, dass die von der Beklagten mitgeteilten Parameter jedenfalls keine zulässige Berechnungsmethode nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abbilden, da sie jedenfalls Kürzungen zugunsten des Darlehensnehmers nicht enthalten und damit der vom Bundesgerichtshof als zulässig erachteten Aktiv/Aktiv-Methode nicht entsprechen. Gleiches gilt für die sog. Aktiv/Passiv-Methode, da auch hier ersparte Risiko- und Verwaltungskosten in Abzug zu bringen sind (vgl. MünchKomm/Berger, § 488 BGB, Rn. 73).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Insofern wäre die Auskunft zwar möglicherweise – wenngleich eine unzulässige Berechnungsmethode offenbarend – erteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings gilt, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Bank nur dann nachvollziehen kann, wenn diese ihm zumindest Durchschnittswerte bezüglich der Berechnung des Zinsmargenschadens mitteilt. Dies gilt in besonderem Maße in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine mit sonstigen Banken nicht per se vergleichbare, da am Wirtschaftsleben nicht in gleichem Maße teilnehmende Förderbank wie die KfW ihren Zinsmargenschaden berechnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit ist die KfW nicht gehalten, die Berechnung konkret am jeweiligen Fall darzulegen. Denn die genaue Berechnung des Zinsmargenschadens kann auf Schwierigkeiten stoßen und die Offenlegung interner Betriebsdaten erfordern (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, Rn. 31, juris). Im Rahmen des § 252 BGB ist es erlaubt und angemessen, auf eine genaue Aufklärung zu verzichten, soweit die Ersatzforderung der Bank sich auf den bei Banken gleichen Typs üblichen Durchschnittsgewinn beschränkt (BGH, a.a.O., m.w.N.). Allerdings müssen dem Darlehensnehmer dann allgemeine, statistisch ermittelte Durchschnittswerte – auch unter Nennung belastbarer Quellenangaben – zur Verfügung gestellt werden, damit dieser die Berechnung nachvollziehen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Ihren Durchschnittsgewinn aus vergleichbaren Geschäften hat die KfW dem Kläger jedoch nicht mitgeteilt. Insofern fehlt es bislang an einer hinreichenden Auskunft, so dass Erfüllung nicht eingetreten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die KfW dem Kläger mit Schreiben vom 10.04.2017 (Anlage B 1) mitgeteilt hat, dass die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.015,10 EUR mit Hilfe der Kalkulationssoftware Marzipan/M der Firma H2 financial software GmbH, Bretten, berechnet wurde. Zwar ist die Bank grundsätzlich berechtigt, für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ein EDV-Programm einzusetzen. Allerdings muss sie auch in diesen Fällen ihre Berechnung für den Darlehensnehmer transparent machen, um ihm eine Nachprüfung zu ermöglichen (MünchKommBGB/Berger, § 490 BGB, Rn. 35). Die bloße Benennung der Kalkulationssoftware, die zur Berechnung zum Einsatz gekommen ist, erlaubt dem Kläger keine Überprüfung des Ergebnisses. Denn auch ein Computerprogramm nimmt die Berechnung anhand konkreter Eckdaten vor. Wenngleich diese im Konkreten keiner Offenlegung bedürfen, gilt auch hier, dass zur Überprüfung die Mitteilung von Durchschnittswerten erforderlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">(4)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Auch soweit seitens der KfW keine ersparten Risiko- und Verwaltungskosten in Abzug gebracht wurden, besteht ein Auskunftsanspruch des Klägers, um mithilfe der mitgeteilten Werte selbst die korrekte Vorfälligkeitsentschädigung berechnen zu können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">ee)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass ihr eine Auskunftserteilung unmöglich ist (§ 275 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat insoweit erstinstanzlich lediglich vorgetragen, die KfW habe die Berechnung auf Nachfrage nicht offen gelegt. In der zweiten Instanz hat die Beklagte vorgetragen, auf ihre Nachfrage habe die KfW sich geweigert, Auskünfte über die von ihr verwendete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu erteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Diese behaupteten Bemühungen der Beklagten sind nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend, um von einer Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auszugehen. Es ist bereits nicht dargelegt, dass die Beklagte ernsthaft – und gegebenenfalls auch mehrfach – bei der KfW nachgefragt hat, um die entsprechende Berechnungsmethode zu erfragen. Es gilt, dass sie ihrem Vertragspartner – dem Kläger – gegenüber verpflichtet ist, seine Rechte zu wahren und an der Durchsetzung seiner Rechten gegenüber Dritten mitzuwirken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Im Übrigen besteht auch für die Beklagte die Möglichkeit, ihre eigenen Auskunftsansprüche gegenüber der KfW gemäß § 241 Abs. 2 BGB gerichtlich durchzusetzen. Vor dem Hintergrund des erheblichen Interesses des Klägers an der seitens der KfW zu übermittelnden Informationen wäre ihr dies auch zumutbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Insofern kann dahinstehen, ob sich darüber hinaus ein Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung auch aus § 242 BGB herleiten lässt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Auskunftsanspruch ausnahmsweise auch ohne besondere gesetzliche Grundlage nach Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) bestehen, wenn sich auf der Grundlage besonderer rechtlicher Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art die Situation ergibt, dass der Auskunftsbegehrende in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen (siehe nur BGH, Urteil v. 17.05.2001, Az. I ZR 291/98, Rn. 29; BGH, Versäumnisurteil v. 17.07.2002, VIII ZR 64/01, Rn. 9, OLG Saarbrücken Urteil v. 02.10.2014, Az. 4 U 40/14, Rn. 48, jeweils zitiert nach juris). Weitere Voraussetzung ist dabei entweder, dass das Bestehen eines Leistungsanspruchs feststeht, die Auskunft also lediglich die Höhe dieses Anspruchs klären soll oder dass bei bereits vorhandener vertraglicher Beziehung ein erheblicher Anlass zur Annahme besteht, dass eine anspruchsbegründende Vertragswidrigkeit vorliegt (OLG Saarbrücken Urteil v. 02.10.2014, Az. 4 U 40/14, Rn. 489 m.zahlr.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend bestreitet der Kläger nicht, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu schulden. Diese ist nur der Höhe nach bzw. hinsichtlich der genauen Berechnung unklar. Die zweite Voraussetzung liegt demnach vor. Zweifelhaft könnte hier allenfalls sein, ob der Beklagten eine Auskunftserteilung unschwer möglich ist. Dies bestreitet die Beklagte und verweist darauf, dass sie selbst bereits erfolglos bei der KfW bezüglich der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachgefragt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Da sich der klägerische Anspruch bereits aus vertraglichen Grundsätzen ergibt, kann eine Entscheidung diesbezüglich dahinstehen. Auch hier spricht jedoch einiges dafür, dass die Beklagte, die – anders als der Kläger – eine vertragliche Beziehung zur KfW unterhält, erheblich leichter Zugriff auf die begehrte Information hat als der Kläger und damit auch nach § 242 BGB gehalten sein dürfte, an dem Informationsersuchen über eine bloße Weiterleitung der Anfrage an die KfW hinaus mitzuwirken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsfolge des Auskunftsanspruchs ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu erteilen. Hierbei waren die vorgenannten Grundsätze bei der Bestimmung des Umfangs des Auskunftsanspruchs zu berücksichtigen. Soweit die Kammer nicht wie beantragt tenoriert hat, war die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Für die Höhe der Sicherheitsleistung war bei dem streitgegenständlichen Auskunftsanspruch auf den voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft abzustellen (vgl. Kindl, in: Saenger, § 709 ZPO, 8. Aufl. 2019, Rn. 2 m.w.N.). Die Kammer schätzt diesen Aufwand vor dem Hintergrund, dass auch die KfW im Rahmen der Auskunftserlangung einzubinden ist, auf 1.000,00 EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>IV.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i. S. d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf <span style=\"text-decoration:underline\">1.837,77 EUR</span> (1/5 der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung) festgesetzt.</p>\n<hr />\n " }