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    "date": "2019-08-09",
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    "updated_date": "2020-12-10T13:25:48Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:LAGK:2019:0809.1TA93.19.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.04.2019 (2 Ca 1382/17) wird zurückgewiesen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">              Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">              Die angefochtene Abänderungsentscheidung des Arbeitsgerichts Bonn, mit der eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von EUR angeordnet wurde, stellt keine unzutreffende Belastung des Klägers dar, sondern erweist sich – zum Vorteil des Klägers - im Ergebnis als zu niedrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">1.              Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss von einer fehlerhaften Berechnung des einzusetzenden Einkommens (§ 115 Abs. 2 ZPO) ausgegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Denn das Einkommen der Ehegattin war bei den Einkünften des Klägers nicht anzurechnen. Der von der Rechtspflegerin zur Begründung herangezogene Vorschussanspruch gemäß § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB findet nach Abschluss eines Rechtsstreits keine Anwendung (BGH NJW 1985, 2265; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 115 Rn. 19). Denn aus der Funktion eines „Vorschusses“ folgt, dass er vor Beginn eines Rechtsstreits eine Rechtsdurchsetzung ermöglichen soll. Folglich kann der Vorschussanspruch gemäß § 1360 a BGB weder in direkter noch in analoger Anwendung Bedeutung im Rahmen des nach Abschluss des Rechtsstreits durchgeführten Nachprüfungsverfahrens gemäß § 120 a ZPO bzw. § 120 Abs. 4 ZPO (a. F.) haben (OLG Köln MDR 2006, 357; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 120 a Rn. 16).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">2.              Bei zutreffender Berechnung des einzusetzenden Einkommens ergibt sich eine höhere Monatsrate.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">a)              Ausgehend von einem nachgewiesenen Jahresnettoeinkommen in 2018 in Höhe von EUR ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR. Dies entspricht weitgehend auch dem Monatseinkommen für Januar 2019.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">b)              Hiervon können der Unterhaltsfreibetrag in Höhe von EUR sowie der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von EUR ( § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr 1 b) und 2 a) ZPO i.V.m. § 11 a Abs. 1 ArbGG) abgezogen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">c)              An Werbungskosten können gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII in Verbindung mit der Durchführungsverordnung EUR pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgezogen werden. Eine Routenberechnung der Entfernung zwischen Wohnort und der Arbeitsstätte in B ergibt eine Entfernung von 18 km, woraus sich ein weiterer Abzugsbetrag in Höhe von EUR errechnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">d)              Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO können die Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogen werden, allerdings nur anteilig nach dem jeweiligen Einkommen der Mieter. Auf den Kläger entfällt bei einem Vergleich seines Einkommens mit demjenigen seiner Ehefrau ein Anteil von 55 %, woraus sich ein Mietkostenanteil in Höhe von EUR errechnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">e)              Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO können weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen abgezogen werden, soweit sie angemessen sind. Nachgewiesen sind EUR an monatlichen Versicherungsleistungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">f)              Aus den vorgenannten –nachgewiesenen - Positionen errechnet sich insgesamt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von monatlich EUR, was eine <strong>Monatsrate von €</strong> bedeuten würde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">3.              Im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO können Darlehnstilgungen nur Berücksichtigung finden, wenn es sich um vor Beginn des Prozesses entstandene – im Rahmen bescheidener Lebensführung angemessene - Verbindlichkeiten handelt, bei denen eine monatliche Tilgung nachgewiesen ist. Ungeachtet des Hinweises des Gerichts mit Verfügung vom 17.06.2019 hat der Kläger derartige Verbindlichkeiten nicht nachgewiesen, so dass eine weitere Verminderung der Rate ausscheidet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">4.              Mit Rücksicht auf das im Beschwerdeverfahren geltende Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) ist das Beschwerdegericht gehindert, die monatliche Ratenzahlung anzuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">              Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Satz 2 ArbGG, 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).</p>\n      "
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