List view for cases

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    "file_number": "18 A 322/18",
    "date": "2019-09-05",
    "created_date": "2019-09-14T10:01:29Z",
    "updated_date": "2022-10-17T06:28:38Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2019:0905.18A322.18.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine grunds&#228;tzliche Bedeutung der Rechtssache (&#167;&#160;124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gest&#252;tzte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl&#252;ssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 &#8209;&#160;2&#160;BvR 758/07&#160;&#8209;, NVwZ 2010, 634.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausgef&#252;hrt, der Kl&#228;ger k&#246;nne sich nicht auf die Vorschrift des &#167; 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Freiz&#252;gG/EU bzw. die dieser zugrundeliegende Regelung in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/38/EG berufen, weil die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nicht die erforderlichen drei Jahre bestanden habe. Insoweit sei ma&#223;geblich auf den Eingang des Scheidungsantrags seiner (damaligen) Ehefrau beim Familiengericht abzustellen, der am 20. Juli 2015 erfolgt sei. Denn nach &#167; 124 Satz 1 FamFG werde das Verfahren in Ehesachen durch Einreichung einer Antragsschrift anh&#228;ngig und damit eingeleitet. Au&#223;erdem bestimme die im allgemeinen Teil des FamFG enthaltene Vorschrift des &#167; 23 Abs. 1 Satz 1, dass im Verfahren des ersten Rechtszuges ein verfahrenseinleitender Schriftsatz begr&#252;ndet werden soll. Daraus werde deutlich, dass das FamFG die Verfahrenseinleitung an den Eingang eines entsprechenden Schriftsatzes kn&#252;pfe und nicht an die Rechtsh&#228;ngigkeit des Scheidungsverfahrens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Der alleinige Einwand, der Begriff der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens im Sinne des &#167; 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Freiz&#252;gG/EU erfordere &#8222;eine entsprechende Sachbearbeitung durch das Familiengericht und die Kenntnis des Antragsgegners&#8220; und sei insoweit gleichbedeutend mit dem Begriff der Rechtsh&#228;ngigkeit, ersch&#246;pft sich in einer pauschalen Behauptung. Der Kl&#228;ger gibt weder an, welche &#8222;Sachbearbeitung&#8220; der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vorhergehen m&#252;sse noch legt er dar, woraus sich die von ihm genannten Erfordernisse ergeben sollen. Einer dahingehenden Darlegung bedurfte es vorliegend indes umso mehr angesichts des bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstandes, dass die fragliche Formulierung des Freiz&#252;gG/EU derjenigen des Art. 13 der Richtlinie 2004/38/EG entspricht. Dass eine &#8222;Sachbearbeitung&#8220; und Zustellung der Klage-/Antragsschrift an den Prozessgegner allgemeing&#252;ltige Voraussetzungen f&#252;r die Einleitung eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens in den Mitgliedstaaten der Europ&#228;ischen Union w&#228;ren, was die Annahme begr&#252;nden k&#246;nnte, der Begriff der &#8222;Einleitung&#8220; impliziere diese Erfordernisse, wird mit dem Zulassungsvorbringen indes ebenfalls nicht dargetan. Im &#220;brigen kn&#252;pft das FamFG bereits an die Anh&#228;ngigkeit einer Ehesache rechtliche Folgen (vgl. &#167; 123 Satz 1 FamFG). Auch mit Blick hierauf h&#228;tte es dezidierter Ausf&#252;hrungen bedurft, aus welchem Grunde ein Scheidungsverfahren in diesem Stadium gleichwohl noch nicht eingeleitet worden sein soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den Scheidungsantrag abstellend: BVerwG, Urteil vom 28. M&#228;rz 2019 &#8209; 1 C 9.18&#160;&#8209;, juris Rn. 2 und 17.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne von &#167;&#160;124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher h&#246;chstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) gekl&#228;rte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Kl&#228;rung bedarf und die f&#252;r die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Kl&#228;rung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsf&#228;hige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von F&#228;llen dienende Auswirkungen entfaltet. Ein derartiger Kl&#228;rungsbedarf besteht nicht, wenn die Frage sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der &#252;blichen Auslegung und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten l&#228;sst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 &#8209;&#160;1&#160;B&#160;25.18&#160;&#8209;, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuf&#252;hren, warum sie f&#252;r kl&#228;rungsbed&#252;rftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gr&#252;nden ihr Bedeutung &#252;ber den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Zudem verlangt die Begr&#252;ndungspflicht, dass sich das Vorbringen mit den Erw&#228;gungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die Frage von angeblich grunds&#228;tzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 &#8209;&#160;1&#160;B&#160;37.15&#160;&#8209;, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Anforderungen gen&#252;gt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kl&#228;ger m&#246;chte gekl&#228;rt haben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;ob ein gerichtliches Scheidungsverfahren bereits mit Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht oder erst mit Eintritt der Rechtsh&#228;ngigkeit eingeleitet ist ?&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Das diesbez&#252;gliche Vorbringen, mit dem der Kl&#228;ger sich in der Sache auf seine Ausf&#252;hrungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel bezieht, gen&#252;gt jedoch nicht den Darlegungsanforderungen des &#167; 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insbesondere fehlt jede substantiierte Auseinandersetzung mit den auf die rechtlichen Vorgaben des FamFG gest&#252;tzten Erw&#228;gungen des Verwaltungsgerichts, dass ein gerichtliches Scheidungsverfahren in Deutschland mit Anh&#228;ngigkeit des Scheidungsantrags beim Familiengericht eingeleitet wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den &#167;&#167; 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskr&#228;ftig (&#167; 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).</p>\n      "
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