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GET /api/cases/322329/
{ "id": 322329, "slug": "ovgnrw-2019-09-05-18-a-32218", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "18 A 322/18", "date": "2019-09-05", "created_date": "2019-09-14T10:01:29Z", "updated_date": "2022-10-17T06:28:38Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2019:0905.18A322.18.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n<p>Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 634.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf die Vorschrift des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU bzw. die dieser zugrundeliegende Regelung in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/38/EG berufen, weil die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nicht die erforderlichen drei Jahre bestanden habe. Insoweit sei maßgeblich auf den Eingang des Scheidungsantrags seiner (damaligen) Ehefrau beim Familiengericht abzustellen, der am 20. Juli 2015 erfolgt sei. Denn nach § 124 Satz 1 FamFG werde das Verfahren in Ehesachen durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig und damit eingeleitet. Außerdem bestimme die im allgemeinen Teil des FamFG enthaltene Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1, dass im Verfahren des ersten Rechtszuges ein verfahrenseinleitender Schriftsatz begründet werden soll. Daraus werde deutlich, dass das FamFG die Verfahrenseinleitung an den Eingang eines entsprechenden Schriftsatzes knüpfe und nicht an die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Der alleinige Einwand, der Begriff der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU erfordere „eine entsprechende Sachbearbeitung durch das Familiengericht und die Kenntnis des Antragsgegners“ und sei insoweit gleichbedeutend mit dem Begriff der Rechtshängigkeit, erschöpft sich in einer pauschalen Behauptung. Der Kläger gibt weder an, welche „Sachbearbeitung“ der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vorhergehen müsse noch legt er dar, woraus sich die von ihm genannten Erfordernisse ergeben sollen. Einer dahingehenden Darlegung bedurfte es vorliegend indes umso mehr angesichts des bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstandes, dass die fragliche Formulierung des FreizügG/EU derjenigen des Art. 13 der Richtlinie 2004/38/EG entspricht. Dass eine „Sachbearbeitung“ und Zustellung der Klage-/Antragsschrift an den Prozessgegner allgemeingültige Voraussetzungen für die Einleitung eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wären, was die Annahme begründen könnte, der Begriff der „Einleitung“ impliziere diese Erfordernisse, wird mit dem Zulassungsvorbringen indes ebenfalls nicht dargetan. Im Übrigen knüpft das FamFG bereits an die Anhängigkeit einer Ehesache rechtliche Folgen (vgl. § 123 Satz 1 FamFG). Auch mit Blick hierauf hätte es dezidierter Ausführungen bedurft, aus welchem Grunde ein Scheidungsverfahren in diesem Stadium gleichwohl noch nicht eingeleitet worden sein soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den Scheidungsantrag abstellend: BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 ‑ 1 C 9.18 ‑, juris Rn. 2 und 17.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Frage sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 1 B 25.18 ‑, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Zudem verlangt die Begründungspflicht, dass sich das Vorbringen mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 ‑ 1 B 37.15 ‑, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger möchte geklärt haben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">„ob ein gerichtliches Scheidungsverfahren bereits mit Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht oder erst mit Eintritt der Rechtshängigkeit eingeleitet ist ?“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Das diesbezügliche Vorbringen, mit dem der Kläger sich in der Sache auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel bezieht, genügt jedoch nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insbesondere fehlt jede substantiierte Auseinandersetzung mit den auf die rechtlichen Vorgaben des FamFG gestützten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass ein gerichtliches Scheidungsverfahren in Deutschland mit Anhängigkeit des Scheidungsantrags beim Familiengericht eingeleitet wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).</p>\n " }