List view for cases

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    "slug": "ovgnrw-2019-09-25-4-e-75519",
    "court": {
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        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
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    "file_number": "4 E 755/19",
    "date": "2019-09-25",
    "created_date": "2019-10-10T10:01:05Z",
    "updated_date": "2022-10-17T10:42:30Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2019:0925.4E755.19.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde des Kl&#228;gers gegen die Feststellung der Unzul&#228;ssigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts M&#252;nster vom 9.8.2019 wird verworfen.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p>\n<p>Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde gegen die Feststellung der Unzul&#228;ssigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits ist unzul&#228;ssig, weil der Kl&#228;ger entgegen &#167;&#160;67 Abs.&#160;4 i.&#160;V.&#160;m. Abs.&#160;2 Satz&#160;1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollm&#228;chtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits f&#252;r die Einlegung der Beschwerde (vgl. &#167;&#160;67 Abs.&#160;4 Satz&#160;2 VwGO). Darauf ist der Kl&#228;ger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte daf&#252;r, dass dem Kl&#228;ger Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung vers&#228;umte Beschwerdefrist gem&#228;&#223; &#167;&#160;60 Abs.&#160;1 VwGO zu gew&#228;hren w&#228;re, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt die beantragte Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht. Die Beiordnung eines Notanwalts (&#167;&#160;173 Satz&#160;1 VwGO i.&#160;V.&#160;m. &#167;&#160;78b ZPO) f&#252;r die Einlegung einer Beschwerde setzt voraus, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist, die mit Ablauf des 28.8.2019 endete, substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 &#8211; 2 B 4.17 &#8211; NVwZ&#160;2017, 1550 = juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 12.2.2019 &#8210; 4 B 191/19 &#8210;, juris, Rn. 2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Daran fehlt es hier. Der Kl&#228;ger hat hierzu nichts vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung vers&#228;umte Beschwerdefrist k&#246;nnte auch dann nicht gew&#228;hrt werden, wenn die Beschwerde (zugleich) als ein fristgerechter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f&#252;r eine noch durch einen Prozessbevollm&#228;chtigten einzulegende Beschwerde eingestuft w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus finanziellen Gr&#252;nden nicht m&#246;glich ist, kann zwar zun&#228;chst ohne anwaltliche Vertretung ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f&#252;r die beabsichtigte Beschwerde gestellt werden. Wegen der dann eingetretenen Vers&#228;umung der zweiw&#246;chigen Beschwerdefrist des &#167;&#160;147 Abs.&#160;1 VwGO kann in diesem Fall grunds&#228;tzlich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem&#228;&#223; &#167;&#160;60 VwGO gestellt werden, so dass gegebenenfalls nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt werden k&#246;nnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann allerdings nur gew&#228;hrt werden, wenn der Antragsteller bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollst&#228;ndiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugeh&#246;rigen Unterlagen eingereicht hat. Denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristvers&#228;umnis als unverschuldet anzusehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2004 &#8211; 6 PKH 15.03 &#8211;, D&#214;V 2004, 537 = juris, Rn. 5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht innerhalb der Beschwerdefrist &#8210; und bis heute nicht &#8210; die nach &#167;&#160;166 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 VwGO in Verbindung mit &#167;&#160;117 Abs.&#160;2 Satz&#160;1, Abs.&#160;3 und Abs.&#160;4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgef&#252;lltes Formular f&#252;r die Erkl&#228;rung &#252;ber die pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse nebst Belegen) eingereicht. Er kann sich nicht darauf berufen, hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben. Unabh&#228;ngig davon, dass ihm dieses Erfordernis aus dem im Verfahren 4 B 1119/19 erteilten Hinweis bekannt war, h&#228;tte er sich wenigstens durch Nachfrage bei den in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts genannten Gerichten oder in sonstiger Weise informieren m&#252;ssen. Es ist allgemein bekannt, dass staatliche Leistungen nur erbracht werden, wenn die Voraussetzungen hierf&#252;r in der jeweils vorgesehenen Form vollst&#228;ndig nachgewiesen werden. Dass der Antragsteller dies nicht getan hat, stellt eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dar, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2018 &#8211; 4 E 604/18 &#8211;, juris, Rn. 4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde w&#228;re im &#220;brigen unbegr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Sozialgericht M&#252;nster verwiesen. Der Kl&#228;ger verfolgt das Ziel, dass die Beklagte den Antrag auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens zur&#252;cknimmt. Dieser Rechtsstreit betrifft das Sozialversicherungsrecht, weil die Beklagte den Antrag wegen r&#252;ckst&#228;ndiger Beitr&#228;ge gestellt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BSG, Urteil vom 9.11.1977 &#8211; 3 RK 5/76 &#8211;, BSGE 45, 109 = juris, Rn. 16; vergleichbar f&#252;r durch das Finanzamt gestellte Antr&#228;ge: BFH, Beschluss vom 31.8.2011 &#8211; VII B 59/11 &#8211;, BFH/NV 2011, 2105 = juris, Rn. 5, m.&#160;w.&#160;N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#160;154 Abs.&#160;2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des &#167; 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist nach &#167;&#160;152 Abs.&#160;1 VwGO, &#167; 173 Satz 1 VwGO i. V. m. &#167; 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.</p>\n      "
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