List view for cases

GET /api/cases/322882/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 322882,
    "slug": "ovgnrw-2019-09-10-15-a-275115",
    "court": {
        "id": 823,
        "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen",
        "slug": "ovgnrw",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "15 A 2751/15",
    "date": "2019-09-10",
    "created_date": "2019-10-10T10:01:10Z",
    "updated_date": "2022-10-17T10:42:33Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2019:0910.15A2751.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beklagte wird unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils verurteilt, dem Kläger Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:</p>\n<p>1. War Herr Prof. I.      während seiner Zeit als Richter am Bundesverwaltungsgericht – im nichtoperativen Bereich – für oder im Auftrag des Bundesamtes für Verfassungsschutz tätig?</p>\n<p>2. Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz ab Gründung bis einschließlich 9. September 1989 mit technischen oder menschlichen Mitteln die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nachrichtendienstlich beobachtet?</p>\n<p>Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.</p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.</p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">T a t b e s t a n d :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger ist Journalist. Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 bat er die Beklagte um Beantwortung von insgesamt fünf Fragen. Diese betrafen zum einen die Tätigkeit des Beigeladenen, des damaligen Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. K.   I.      , beim Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: BfV), und zum anderen etwaige nachrichtendienstliche Verbindungen zwischen dem BfV und dem Bundesverwaltungsgericht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 antwortete die Beklagte und erteilte die Auskunft, dass der Beigeladene zwischen 2004 und März 2006 an das BfV abgeordnet und dort als Leiter des Stabsbereichs (Leitungsstab) tätig gewesen sei. Weitere Auskünfte erteilte sie nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat am 21. Juli 2014 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Sein Anspruch ergebe sich aus Art. 5 GG. Materielle Geheimhaltungsinteressen stünden dem Anspruch nicht entgegen. Die erbetene Auskunft greife auch nicht in ein schutzwürdiges privates Interesse des Beigeladenen ein. Selbst wenn in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, so überwögen die Interessen der Öffentlichkeit an der Offenlegung. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei minimal, da nur die Sozialsphäre betroffen sei. Es gehe um einen Richter am Bundesverwaltungsgericht, der zum Zeitpunkt der blutigsten NSU-Terroranschläge in Stabsfunktion für das BfV gearbeitet habe, welches sich in dieser Zeit geweigert habe, NSU-Anschläge als fremdenfeindliche Terroranschläge zu erkennen. Die einschlägigen Akten der Beklagten seien kurz vor Einsetzen des Untersuchungsausschusses im Jahr 2012 vernichtet worden. Ein Anspruch ergebe sich auch aus Art. 10 EMRK. Danach hätten die Vertreter der Presse ein Recht auf Informationen, welche die Allgemeinheit beträfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">              die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1. In einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2011 heißt es über Herrn Prof. Dr. K.   I.      unter anderem: „Seine berufliche Laufbahn begann Herr Prof. Dr. I.      im September 1997 als Rechtsanwalt. Im Dezember 1999 wechselte er an das Bundesministerium des Innern. Zwei Jahre war er an das Bundesamt für Verfassungsschutz abgeordnet.“ Welche Aufgaben hatte Herr K.   I.      beim Bundesamt für Verfassungsschutz, in welchem Bereich war er eingesetzt?</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">2. Inwieweit war Herr Prof. Dr. K.   I.      beim Bundesamt für Verfassungsschutz mit der Bearbeitung von Themen rund um die Frage der Aufarbeitung der Frühgeschichte des Bundesamts für Verfassungsschutz, insbesondere vor dem Hintergrund NS-belasteter Mitarbeiter und Quellen befasst?</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">3. Welche weiteren Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind noch als Richter beim Bundesverwaltungsgericht tätig?</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">4. Besteht heute noch eine Verbindung zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Herrn Prof. I.      ?</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">5. Gab es in der Geschichte des Bundesamtes für Verfassungsschutz nachrichtendienstliche Verbindungen beim Bundesverwaltungsgericht?</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">              die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung hat sie ausgeführt: Dem Auskunftsanspruch stünden überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegen. Zum Aufgabenbereich des BfV gehöre die Gewinnung von grundsätzlich geheimhaltungsbedürftigen Erkenntnissen. Arbeitsweisen, Organisationsstruktur, Funktionen und Namen von Angehörigen der Nachrichtendienste seien in besonderem Maße schutzbedürftig. Bereits Organisationspläne des BfV seien nur in genereller Form ohne Namen frei zugänglich. Durch die beantragten Auskünfte werde der Beigeladene möglicherweise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Der Klageantrag zu 4. sei nicht hinreichend konkret.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Mit angefochtenem Urteil vom 5. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zur Frage zu 2. des Klageantrags zu erteilen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es in Bezug auf die Fragen zu 4. und 5. im Wesentlichen ausgeführt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frage, ob heute noch eine Verbindung zwischen dem BfV und dem Beigeladenen bestehe, sei so allgemein formuliert, dass der konkrete Inhalt des Auskunftsbegehrens nicht erkennbar sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass Informationen über sämtliche, auch zufällige, mögliche Verbindungen zwischen dem BfV und dem Beigeladenen nicht vorgehalten würden. Im Hinblick auf die Frage 5. überwögen die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten in Bezug auf den Quellenschutz das öffentliche Informationsinteresse. Es müsse jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens zu Fragen des Einsatzes von Quellen ausgeschlossen werden, um der Gefahr zu begegnen, dass die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 23. Juli 2018 hat der Senat auf den Antrag des Klägers die Berufung hinsichtlich der Fragen 4. und 5. zugelassen und den Antrag im Übrigen abgelehnt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Sein Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 4 LPressG NRW, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie aus Art. 10 EMRK. Der landespresserechtliche Auskunftsanspruch sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich beim BfV um eine Bundesbehörde handele. Auch sei die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesnachrichtendienst nicht auf das BfV übertragbar, denn es fehle insoweit eine einschlägige Bundeskompetenz, die als Annex oder kraft Natur der Sache die Kompetenz einschließe, der Presse Informationen zu erteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag zu 1. (vormals Frage 4.), betreffend die Verbindungen zwischen dem Beigeladenen und dem BfV, sei hinreichend konkret. Es sei erkennbar, dass von dem Auskunftsbegehren ausschließlich dienstliche Verbindungen umfasst seien. Private Beziehungen zwischen einer Behörde und einer Privatperson könne es schon begrifflich nicht geben. Das Auskunftsverlangen nehme Bezug auf die ehemalige Tätigkeit des Beigeladenen beim BfV und damit darauf, ob zwischen diesen z.B. dienstliche Anfragen oder Ähnliches verschickt würden, gleichwohl von wem diese ausgingen. Umfasst seien dabei (auch) alle Gründe, die zu einer Befangenheit des Beigeladenen in seiner Eigenschaft als Bundesrichter in (presserechtlichen) Verfahren unter Beteiligung des BfV führten. Im Übrigen seien an die Bestimmtheit von Anträgen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da die Vorgänge und der Akteninhalt dem Antragsteller unbekannt seien. Die Auffassung der Beklagten, das Auskunftsbegehren sei auf eine nicht vorhandene Information gerichtet, weil etwaige Verbindungen dahingehend rechtlich zu bewerten seien, ob sie eine Befangenheit des Beigeladenen begründeten, enge sie den Streitgegenstand unzulässig ein. Auskunft werde über alle Verbindungen dienstlicher Art begehrt. Die Ausführungen zu Befangenheitsgründen seien lediglich beispielhaft erfolgt. Soweit sich die Beklagte darauf berufen wolle, dass die begehrten Informationen nicht vorhanden seien, trage sie die Beweislast.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Klageantrag zu 2. (vormals Frage 5.) sei hinreichend bestimmt. Der Begriff der „nachrichtendienstlichen Verbindungen“ sei allgemeinverständlich. Darunter seien alle möglichen Beziehungen zu einem Nachrichtendienst, im hiesigen Fall zum BfV, zu verstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Es bestehe ferner beim presserechtlichen Auskunftsanspruch keine „abwägungsfeste“ Bereichsausnahme für das BfV. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesnachrichtendienst könne auf das BfV nicht übertragen werden. Während der Bundesnachrichtendienst einen Auslandsbezug aufweise, sei die Tätigkeit des BfV inlandsbezogen. Überdies müsse eine bereichsspezifische Abwägung zwischen den Funktionsbedürfnissen der Presse und den Vertraulichkeitsinteressen des BfV vorgenommen werden. Insofern bestehe auf der einen Seite ein Interesse der Öffentlichkeit, die Integrität eines Richters am Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Fragen nicht die operative Tätigkeit des BfV berührten. Der Kläger begehre nicht den Zugang zu Informationen über die Art und Weise der Informationsbeschaffung bzw. seiner Ermittlungsmethoden. Die Antworten ließen daher keine Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV und dessen Quellen zu. Eine konkrete Gefährdung der Aufgabenerfüllung des BfV werde von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Darüber hinaus seien Informationen bezüglich operativer Tätigkeiten nach einem langen Zeitablauf in der Regel nicht mehr schutzwürdig; es seien keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass vorliegend ausnahmsweise eine längerfristige Schutzbedürftigkeit bestehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. September 2019 wörtlich,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">1. War Herr Prof. I.      während seiner Zeit als Richter am Bundesverwaltungsgericht für oder im Auftrag des Bundesamtes für Verfassungsschutz tätig?</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">2. Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">a) ab Gründung bis 30 Jahre bis vor dem letzten Tag der mündlichen Verhandlung mit technischen oder menschlichen Mitteln die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nachrichtendienstlich beobachtet?</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">b) ab 30 Jahre vor dem letzten Tag der mündlichen Verhandlung bis zum letzten Tag der mündlichen Verhandlung mit technischen oder menschlichen Mitteln die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nachrichtendienstlich beobachtet?</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung des Klägers zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die zweitinstanzlich neu formulierten Klageanträge stellten sowohl im Hinblick auf die zeitliche als auch die inhaltliche Dimension der Fragen eine Klageänderung dar, der sie widerspreche.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die ursprüngliche Formulierung der klägerischen Anträge führt sie aus: Dem Auskunftsanspruch zu Frage 1. stehe entgegen, dass diese auf die rechtliche Bewertung etwaiger Sachverhalte und damit auf eine nicht vorhandene Information gerichtet sei. Nach den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren gehe es ihm darum, Auskunft über solche dienstlichen Kontakte zwischen dem Beigeladenen und dem BfV zu erhalten, die die Besorgnis der Befangenheit des Beigeladenen begründeten. Dies setze eine Rechtsanwendung bzw. die Klärung einer Rechtsfrage auf Seiten der Behörde voraus, was vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst werde. Sofern der Kläger seine Ausführungen zum Inhalt des Antrags zu 1. im Hinblick auf die Befangenheit begründende Umstände später relativiert habe, sei der Antrag inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frage zu 2. sei insbesondere vor dem Hintergrund der dem BfV gesetzlich zugewiesenen Aufgaben unverständlich. Der Begriff der „nachrichtendienstlichen Verbindungen“ sei bei dem BfV nicht geläufig, sondern bezeichne einen spezifischen, beim Bundesnachrichtendienst verwendeten Begriff. Verstehe man den Kläger dahingehend, dass es ihm darum gehe, ob seitens des BfV gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt worden seien, führe dies zu der abwegigen Frage, ob es sich beim dem Bundesverwaltungsgericht um ein Beobachtungsobjekt handele. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der nachrichtendienstlichen Verbindungen dahingehend verstanden, ob das BfV in seiner Geschichte Quellen im Bundesverwaltungsgericht geführt habe, was gleichermaßen fernliegend erscheine. Gegen dieses quellenbezogene Verständnis habe sich der Kläger im Berufungsverfahren gewandt, sich aber zum Begriff der nachrichtendienstlichen Verbindungen nicht näher geäußert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Für den Fall, dass sich die Frage 2. auf eine etwaige operative Tätigkeit des BfV beziehen sollte, so stehe dem Auskunftsanspruch entgegen, dass die operative Tätigkeit des BfV abwägungsfest und einzelfallübergreifend von einer presserechtlichen Auskunftspflicht ausgenommen sei. Soweit davon in zeitlicher Hinsicht für längst abgeschlossene, lang zurückliegende Vorgänge Ausnahmen in Betracht kämen, führe dies nicht weiter, weil die Frage zu 2. nicht auf solche beschränkt sei, sondern zumindest auch in die jüngere Geschichte, wenn nicht Gegenwart reichen solle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beigeladene stellt keinen Antrag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">I. In der Neuformulierung der Auskunftsbegehren durch den Kläger in Form der nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Sachanträge liegt keine an § 91 VwGO zu messende Klageänderung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">1. a) Die nunmehr gewählte Formulierung des Klageantrags zu 1. (vormals Frage 4.) stellt in inhaltlicher Hinsicht eine zulässige Konkretisierung des im Verwaltungsverfahren geltend gemachten und erstinstanzlich beantragten Auskunftsbegehrens dar. Trotz der zunächst gewählten offenen Formulierung war es bei Auslegung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) und der ergänzenden schriftsätzlichen Erläuterungen erkennbar, dass die Frage von Beginn an – und auch nach ihrer ursprünglichen Formulierung – darauf zielte, ob der Beigeladene zum Zeitpunkt der Antragstellung in irgendeiner Form für bzw. im Auftrag des BfV tätig war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Frage 4. nicht zusammenhanglos bei dem BfV angebracht, sondern von vier weiteren Fragen flankiert wurde. Der Ausgangspunkt des gesamten Fragenkomplexes war der Umstand, dass der Beigeladene, im Zeitpunkt der Antragstellung Richter am Bundesverwaltungsgericht, während seiner zurückliegenden Laufbahn als Ministerialbeamter im Bundesinnenministerium für mehrere Jahre im Wege der Abordnung beim BfV tätig gewesen war. Zum erkennbaren Hintergrund der Frage gehörte außerdem der seinerzeit auch in der Presse aufgegriffene Umstand,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">siehe etwa Spiegel Online, Regierung will Auskunftspflicht einschränken, 17. Februar 2013, abrufbar unter <https://www.spiegel.de/politik/deutschland/pressefreiheit-kein-auskunftsanspruch-gegenueber-bundesbehoerden-a-883748.html>               (Stand: 12. September 2019),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">dass der Beigeladene im Jahr 2006 einen Fachaufsatz im E.         W.                 veröffentlicht hatte, in dem er sich gegen Auskunftspflichten von Bundesbehörden auf Grundlage der Landespressegesetze wandte. Über diese zuvor höchstrichterlich noch ungeklärte Frage entschied der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, dem der Beigeladene inzwischen angehörte, unter dessen Mitwirkung mit Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 – und verneinte ebenfalls eine entsprechende Anwendbarkeit der Landespressegesetze gegenüber Bundesbehörden. Der hiesige Kläger war bekanntlich auch in jenem Verfahren der – dort erfolglose – Kläger gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Siehe Welt Online, BND darf Nazi-Karrieren geheim halten, 20. Februar 2013, abrufbar unter <https://www.welt.de/politik/deutschland/article113789477/BND-darf-Nazi-Karrieren-geheim-halten.html> (Stand: 12. September 2019).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Anknüpfend daran ging es dem Kläger ersichtlich zum einen um Informationen über das Aufgabenfeld des Beigeladenen beim BfV (ursprüngliche Fragen 1. und 2.) und zum anderen um Auskunft über Anknüpfungspunkte für mögliche – ggf. unzulässige – personelle Verbindungen des BfV zum Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen (Fragen 3. und 5.) und zum Beigeladenen im Besonderen (Frage 4.). Auch die Verwendung des Wortes „noch“ stellt den Bezug zur vormaligen Tätigkeit des Beigeladenen beim BfV her. Letztlich spiegelt die Frage die Besorgnis, dass der Beigeladene nach wie vor auf die eine oder andere Weise für das bzw. im Auftrag des BfV tätig ist, was – je nach den Umständen – in Konflikt mit seiner richterlichen Unabhängigkeit gestanden hätte. Dass die Beklagte dieses Szenario als abwegig bewertet – ohne die Frage mit einem klaren „Nein“ zu beantworten –, ändert nichts daran, dass der so verstandene Inhalt der Frage für sie hinreichend erkennbar war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegenüber war ebenso klar, dass es dem Kläger weder um rein private Beziehungen des Beigeladenen zu Angehörigen des BfV noch um seine richterliche Befassung mit Verfahren unter Beteiligung des BfV ging.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">b) Auch bezüglich der zeitlichen Dimension des mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Auskunftsbegehrens liegt keine Klageänderung vor. Zwar verwendete der Kläger ursprünglich die Formulierung, ob „heute noch“ eine Verbindung zwischen Beigeladenem und BfV bestehe, und nahm damit den Zeitpunkt der Geltendmachung des Auskunftsbegehrens bei der Beklagten in Bezug. Indes war auch insoweit bei sachgerechtem Verständnis erkennbar, dass es ihm nicht um eine stichtagsbezogene Auskunft ging, sondern – wie bereits dargelegt – Ausgangspunkt der Frage das Amt des Beigeladenen als Bundesrichter nach vorheriger Tätigkeit beim BfV war. Daraus ergab sich von Beginn an ein Verständnis des Begehrens, das auf eine Auskunft über Tätigkeiten des Beigeladenen für das BfV während seiner Zeit als Bundesrichter gerichtet war. Dass sich dieser Zeitraum im Laufe des Klageverfahrens zunächst – bis zum Dezember 2018, als der Beigeladene in ein Beamtenverhältnis wechselte – kontinuierlich verlängerte, ist jedenfalls gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Umformulierung des Klageantrags zu 2. (vormals Frage 5.) stellt ebenfalls eine zulässige Konkretisierung des im Verwaltungsverfahren geltend gemachten und erstinstanzlich beantragten Auskunftsbegehrens und damit keine Klageänderung dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">a) Dies gilt zunächst in inhaltlicher Hinsicht. Die ursprüngliche Frage des Klägers nach nachrichtendienstlichen Verbindungen des BfV beim Bundesverwaltungsgericht war der Auslegung zugänglich und erkennbar darauf gerichtet zu erfahren, ob das Bundesverwaltungsgericht Objekt nachrichtendienstlicher Beobachtung des BfV war bzw. ist. Für ein solches Verständnis, das – zumindest in ähnlicher Form – auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, sprechen die Verwendung des Attributs „nachrichtendienstlich“ und der oben erläuterte Kontext der übrigen, im Auskunftsantrag enthaltenen Fragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Unter „nachrichtendienstlichen Mitteln“ sind in Deutschland (geheimdienstliche) Methoden, Gegenstände und Instrumente der heimlichen Informationsbeschaffung zu verstehen (vgl. § 8 Abs. 2 BVerfSchG; vgl. ferner etwa § 5 Abs. 2 VSG NRW). „Nachrichtendienstlich“ wird in diesem Kontext synonym für „klandestin“ verwendet. Dementsprechend wird der Begriff „nachrichtendienstliche Verbindung“ beim Bundesnachrichtendienst für V-Leute gebraucht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Siehe BT-Drucks. 17/12470 vom 26. Februar 2013, S. 2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Wenngleich dieser Sprachgebrauch beim BfV nach den Ausführungen der Beklagten nicht üblich ist, hat der Kläger mit dieser Formulierung erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um Auskunft darüber ging, ob beim Bundesverwaltungsgericht menschliche Quellen zur Beobachtung der gerichtlichen Tätigkeit eingesetzt waren bzw. sind. Demgegenüber dürfte eine Beobachtung durch technische Mittel ursprünglich nicht eindeutig von der Frage umfasst gewesen sein. Insofern handelt es sich indes um eine zulässige Präzisierung oder allenfalls um einen Fall des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren schriftsätzlich ein noch umfassenderes Verständnis des Klageantrags begehrt hatte, hat er daran in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr festgehalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn man wegen einer Erweiterung der Frage um die Beobachtung mit technischen (nachrichtendienstlichen) Hilfsmitteln von einer Klageänderung ausgeht, ist diese aber auch als sachdienlich und damit zulässig anzusehen. Sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klageänderung regelmäßig dann, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 53.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Beides ist vorliegend der Fall, da kein völlig neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt und der thematische Kern der bereits zuvor formulierten Frage nicht modifiziert wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">b) Eine Klageänderung ist ferner nicht darin zu erblicken, dass der Kläger seine vormalige Frage zu 5. nunmehr – im Hinblick auf die zeitliche Dimension – in zwei Teilfragen aufgeteilt hat. Auch insoweit liegt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung vor, weil beide (Teil-)Fragen bereits Bestandteil des ursprünglichen – in zeitlicher Hinsicht undifferenzierten – Auskunftsbegehrens waren. Geht man gleichwohl von einer Klageänderung aus, so ist auch diese als sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO zu bewerten. Insofern gilt das oben unter I.2.a) Gesagte entsprechend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Klage ist zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die nunmehr formulierten Klageanträge nicht wörtlich mit dem bei dem BfV vorprozessual geltend gemachten Auskunftsbegehren übereinstimmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die gerichtliche Geltendmachung von Auskunftsansprüchen setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller sein Auskunftsbegehren zuvor bei der auskunftspflichtigen Stelle geltend gemacht hat. Die gebotene behördliche Vorbefassung als Ausprägung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und Voraussetzung des Bedürfnisses, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, verlangt dabei über die vorprozessuale Einschaltung der Behörde hinaus, dass ein bei der Verwaltung ohne Erfolg angebrachtes und das anschließend gerichtlich geltend gemachte Auskunftsbegehren auf inhaltlich kongruente Fragestellungen zielen. Zwar sind Auskunftsanträge als Willenserklärungen auslegungsfähig und gegebenenfalls auch auslegungsbedürftig, aber es ist den Pressevertretern zumutbar, eine Anfrage bereits gegenüber der Behörde präzise zu fassen. Umformulierungen bzw. Erläuterungen des Sinngehalts einer im gerichtlichen Verfahren zur Entscheidung gestellten Frage dürfen deshalb den thematischen Kern der zuvor gegenüber der Verwaltung gestellten Anfrage nicht modifizieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017   - 6 VR 1.17 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2018 - 15 A 2752/15 -, juris Rn. 87.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche Modifikation der ursprünglichen Anträge liegt nach den obigen Ausführungen nicht vor. Das ursprüngliche Auskunftsbegehren und die nunmehr formulierten Klageanträge zielen vielmehr auf denselben thematischen Kern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hält einige Szenarien zwar für abwegig, hat die streitgegenständlichen Fragen nicht mit einem eindeutigen „Nein“ beantwortet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">III. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">1. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Auskunftsersuchens des Klägers ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015            - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 14.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen daher einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018        - 6 VR 1.18 -, juris Rn. 14; Urteile vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 -, juris Rn. 62 ff., vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - juris Rn. 13 ff., vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 24, und 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 17 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist hier der Fall. Dem Bund steht gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b) GG die ausschließliche Kompetenz für die Gesetzgebung über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) sowie nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG für die Einrichtung des BfV zu. Die Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie \"Bundesverfassungsschutz\" schließt als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017  - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 15; zum Bundesnachrichtendienst etwa BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 -, juris Rn. 11.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter konkrete behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017          - 6 VR 1.17 -, juris Rn. 18, und Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris, Rn. 18.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs liegen im Hinblick auf den Antrag zu 1. nur teilweise vor. Darüber hinaus sind sie im Hinblick auf den Antrag zu 2.a) gegeben, nicht aber im Hinblick auf den Antrag zu 2.b).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">a) Der Frage 1. steht teilweise die „abwägungsfeste“ Bereichsausnahme für operative Tätigkeiten des BfV entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern endet dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 16, vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 24, und vom 20. Februar 2013   - 6 A 2.12 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2019 - 15 B 1850/18 -, juris Rn. 13, und vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 27.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der Auskunftsanspruch ist demnach durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2019 - 15 B 1850/18 -, juris Rn. 15, und vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 29.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesetzgeber darf unter besonderen Umständen aufgrund typisierender und pauschalierender Interessengewichtungen einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten ausnehmen, ohne insoweit eine einzelfallbezogene Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse vorsehen zu müssen. Dem verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse ist aber nur dann in genügender Weise Rechnung getragen, wenn - von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen Charakters abgesehen - Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem der Gesetzgeber konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung trägt, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist. Der Presse müssen zudem trotz der Ausschlussgründe wirksame Informations- und Recherchemöglichkeiten hinsichtlich des betroffenen Verwaltungsbereichs verbleiben. Wäre die Konsequenz eines bestimmten Ausschlussgrundes oder des Zusammenspiels mehrerer von ihnen, dass die Presse sich über die staatliche Betätigung in einem bestimmten Verwaltungsbereich kein aussagekräftiges Urteil mehr bilden könnte, wäre ihr eine effektive funktionsgemäße Betätigung verwehrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Der dem Gesetzgeber wie in anderen Feldern zustehenden Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis ist dadurch eine Grenze gesetzt, dass ein genereller, abwägungsfester Vorrang eines privaten oder öffentlichen Vertraulichkeitsinteresses vor dem Informationsinteresse der Presse nur dann normiert werden darf, wenn dies demjenigen Abwägungsergebnis entspricht, das in aller Regel in Einzelfällen tatsächlich erzielt würde. Die Pauschalierung bzw. Typisierung darf nicht zur Umkehrung von Regel-Ausnahme-Verhältnissen führen. Zudem müssen gewichtige, an die sachliche Eigenart des Vertraulichkeitsinteresses anknüpfende Gründe für sie sprechen. Ginge es dem ausgestaltenden Gesetzgeber etwa ausschließlich um eine Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen, müsste dies auf Bedenken stoßen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich bedarf es einer wertenden Betrachtung der normativen Eigenarten des jeweils betroffenen Verwaltungsbereichs. Hierbei sind auf der einen Seite die Spezifika der gerade hier vorherrschenden Funktionsbedürfnisse der Presse in den Blick zu nehmen. Auf der anderen Seite sind die Besonderheiten der Vertraulichkeitsinteressen in den Blick zu nehmen, wie sie speziell in diesem Bereich anzutreffen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 30 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfte der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden Befugnis zur Pauschalierung und Typisierung für Vorgänge, die die operative Tätigkeit des BfV betreffen, gesetzlich einen generellen („abwägungsfesten“) Ausschluss eines Auskunftsanspruchs normieren. Dies gilt im Hinblick auf das Gebot der Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse allerdings mit Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2018     - 15 A 2080/15 -, juris Rn. 62, vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 38, und vom 19. September 2014 - 5 B 226/14 -, juris Rn. 21 ff.; vgl. ferner entsprechend für den BND: BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016    - 6 A 3.15 -, juris Rn. 23, und vom 20. Juli 2015   - 6 VR 1.15 -, juris Rn. 9.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Das BfV hat im Kern die Aufgabe, fundamentale Gefährdungen, die das Gemeinwesen als Ganzes destabilisieren können, zu beobachten und hierüber zu berichten, um eine politische Einschätzung der Sicherheitslage zu ermöglichen (vgl. § 3 Abs. 1 BVerfSchG). Zu diesem Zweck ist es ebenso wie der Bundesnachrichtendienst in erheblichem Umfang darauf angewiesen, verdeckt zu arbeiten. Wie alle Nachrichtendienste sammelt es Daten grundsätzlich geheim. Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 BVerfSchG ausdrücklich die geheime Informationsbeschaffung unter anderem mit nachrichtendienstlichen Mitteln vor. Müssten Auskünfte über solche Vorgänge erteilt werden, würde - so wie beim Bundesnachrichtendienst auch - die Gewinnung von weiteren Informationen zumindest erschwert oder möglicherweise gar verhindert, wodurch die Aufgabenerfüllung des BfV gefährdet wäre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2018      - 15 A 2080/15 -, juris Rn. 62, vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 38, und vom 19. September 2014 - 5 B 226/14 -, juris Rn. 21 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Was operative Vorgänge im Bereich des BfV angeht, würde deshalb bei einer Abwägung im Einzelfall in aller Regel ein Vorrang des Geheimhaltungsbedürfnisses vor dem Informationsinteresse der Presse anzunehmen sein, weil durch die Offenlegung operativer Vorgänge im Bereich des BfV typischerweise die Gefahr droht, dass sich hieraus Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Etwas anderes gilt indes bei Vorgängen, die bereits mehrere Jahrzehnte zurückliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. (für den BND) BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24; vgl. zum Aspekt des Zeitablaufs bei Bewertung der Geheimhaltungsbedürftigkeit ferner auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 -, juris Rn. 53.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Die Möglichkeit eines generell „abwägungsfesten“ Ausschlussgrundes für operative Vorgänge der nachrichtendienstlichen Beschaffung und Auswertung von Informationen mit sicherheitspolitischer Bedeutung bedarf insoweit einer Einschränkung in zeitlicher Hinsicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass die weiteren – neben dem presserechtlichen Auskunftsanspruch bestehenden – Möglichkeiten der Presse, sich im Bereich der Nachrichtendienste ein aussagekräftiges Urteil über die staatliche Betätigung bilden zu können, stark eingeschränkt sind. So sind diesen gegenüber auch Auskunftsrechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen (§ 3 Nr. 8 IFG) und es gelten beschränkende Sonderregelungen in Bezug auf Aktennutzungsrechte nach dem Bundesarchivgesetz (vgl. § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG). Im Wesentlichen ist die Presse im Übrigen auf die Informationen angewiesen, die Betroffene im Wege des - ebenfalls restriktiv ausgestalteten - Auskunftsanspruchs nach § 15 BVerfSchG erlangt haben oder die das BfV in Erfüllung seiner in § 16 BVerfSchG normierten Pflicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit insbesondere in Verfassungsschutzberichten veröffentlicht. Letztere geben allerdings nur über einen Teilbereich der Ergebnisse der Betätigung des BfV Aufschluss, nicht hingegen über die Art und Weise der Informationsbeschaffung und -auswertung. Letztlich muss daher zumindest in Bezug auf historische Vorgänge grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, auch über operative Tätigkeiten Auskunft zu erhalten. Insofern bedarf es dann ggf. einer Abwägung im Einzelfall, ob sich trotz des Alters der Vorgänge Rückschlüsse auf das gegenwärtige operative Geschäft ziehen lassen oder sonst Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2018       - 15 A 2080/15 -, juris Rn. 68 ff., und vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 80 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Soweit das mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Auskunftsbegehren auch den Bereich der operativen Tätigkeit des BfV - die Beschaffung und Auswertung von Informationen von sicherheitspolitischer Bedeutung - betrifft, steht ihm die entsprechende „abwägungsfeste“ Bereichsausnahme entgegen. Denn der Kläger begehrt auch Auskunft über potentielle „nachrichtendienstliche“ Tätigkeiten des Beigeladenen für das BfV. Dazu zählen insbesondere auch der zum klassischen Bereich der heimlichen Informationsbeschaffung gehörende mögliche Einsatz des Beigeladenen als Vertrauensmann, Gewährsperson oder verdeckter Mitarbeiter (§ 8 Abs. 2 Satz 1, §§ 9a, 9b BVerfSchG) oder eine sonstige Tätigkeit im Rahmen der Beschaffung und Auswertung von Informationen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf nichtoperative Tätigkeiten des Beigeladenen für bzw. im Auftrag des BfV (wie etwa die in der mündlichen Verhandlung klägerseits beispielhaft angeführten Berater- oder Gutachtertätigkeiten bzw. Vortrags- und Fortbildungstätigkeiten für das BfV) kommt die erläuterte Bereichsausnahme nicht zum Tragen. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass sonstige berechtigte schutzwürdige Interessen des Beigeladenen oder der Beklagten an der Vertraulichkeit entgegenstehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass lediglich die Sozialsphäre des Beigeladenen betroffen ist und mit der Beantwortung der Frage, die auf ein bloßes „Ja“ oder „Nein“ gerichtet ist, (noch) keine Informationen über die genaue Art einer etwaigen Tätigkeit preisgegeben werden müssten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die Anträge zu 2.a) und b) betreffen ausschließlich den Bereich der operativen Tätigkeit des BfV. Die diesbezügliche „abwägungsfeste“ Bereichsausnahme steht allerdings nur dem geltend gemachten Auskunftsanspruch zu 2.b) entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Frage zu 2.a) liegen die Voraussetzungen des presserechtlichen Anspruchs auf Auskunft dagegen vor, da der Ausschlussgrund der „abwägungsfesten“ Bereichsausnahme einer Einschränkung in zeitlicher Hinsicht bedarf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Nachrichtendienstliche Belange sind nicht um ihrer selbst willen geschützt, sondern nur im Hinblick auf die künftige Arbeit der Sicherheitsbehörden. Auch die drohende Offenlegung nachrichtendienstlicher operativer Vorgänge führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs, sondern nur dann, wenn ihre Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit der Nachrichtendienste zulässt und dadurch die Aufgabenerfüllung des BfV erschwert wird. Dies ist etwa bei abgeschlossenen Vorgängen, die bereits mehrere Jahrzehnte zurückliegen, regelmäßig nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, und vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 15 A 2080/15 -, juris Rn. 66 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 -, juris Rn. 52.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Auskunftsbegehren steht daher der bereichsspezifische „abwägungsfeste“ Ausschlussgrund bezüglich operativer Tätigkeiten des BfV nur insoweit entgegen, wie es sich auf die aktuelle Situation und die jüngere Vergangenheit bezieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Etwas anderes gilt indes hinsichtlich des Zeitraums bis 30 Jahre vor der mündlichen Verhandlung (also bis zum 9. September 1989). Dass die Erteilung der diesbezüglichen Auskunft die Aufgabenerfüllung des BfV erschwert, ist nicht ersichtlich. Auch die Beklagte hat dafür auf ausdrückliche Nachfrage nichts vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Zur insoweit bestehenden Darlegungslast bei lang zurückliegenden Vorgängen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 -, juris Rn. 52.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Der Umstand, dass sich Nachrichtendienste wie das BfV bei der Informationsbeschaffung auch des Einsatzes von V-Leuten oder sonstiger geheimer Quellen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) bedienen, ist offenkundig. Allein die Angabe, ob das BfV in Bezug auf das Bundesverwaltungsgericht im Zeitraum bis 1989 auf solche Methoden zurückgegriffen hat, ist schwerlich geeignet, geheimhaltungsbedürftige Informationen über die aktuelle Arbeitsweise der Behörde zu enthüllen. Zwar bezieht sich das Auskunftsbegehren zu 2.a) nicht auf einen in sich abgeschlossenen, insgesamt in der Vergangenheit liegenden Vorgang. Aus der bloßen Kenntnis über Einsatz oder Nichteinsatz von Quellen oder sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln beim Bundesverwaltungsgericht bis 1989 lassen sich gleichwohl schon aufgrund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums keine erkennbaren Konsequenzen im Hinblick auf die diesbezügliche aktuelle Situation ziehen. Hinzu kommt, dass in den Jahren bis 1989 etwa aufgrund des Ost-West-Konflikts, der Existenz von zwei deutschen Staaten, der Bedrohung durch den Terrorismus der RAF u.ä. eine im Vergleich zu heute völlig andersartige sicherheitspolitische Lage herrschte. Dies gilt umso mehr, als die überwiegende Zahl der Senate des Bundesverwaltungsgerichts zur damaligen Zeit ihren Dienstsitz in West-Berlin hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Die zeitliche Abgrenzung des nicht von der „abwägungsfesten“ Bereichsausnahme erfassten Auskunftsbegehrens orientiert sich an der allgemeinen 30jährigen Schutzfrist im Bundesarchivgesetz (vgl. § 11 Abs. 1 BArchG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Dem derartig begrenzten Auskunftsanspruch stehen auch keine Aspekte des Quellenschutzes entgegen, weil durch die auf „Ja“ bzw. „Nein“ ausgerichtete Frage keine personenbezogenen Informationen offenbart werden. Die Gefahr, dass allein schon durch eine offizielle Bestätigung des Einsatzes von Quellen bestimmte Personen (heute noch) unter Druck geraten könnten, etwa weil sie bereits unter dem Verdacht der Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden standen, ist im vorliegenden Kontext fernliegend und wird von der Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von der im Verfahren OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 84 ff., wo etwaige Quellen sich in einem extremistischen und gewaltbereiten Umfeld bewegten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Die verbleibende Auskunftspflicht des BfV bezieht sich auf einen Zeitraum von etwa 37 Jahren. Damit ließe sich der Einsatz von Quellen auch bei einer Antwort mit „Ja“ zeitlich nicht klar umreißen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), sind seine außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Höchstrichterlich noch nicht entschieden und daher von grundsätzlicher Bedeutung sind vorliegend die Fragen, ob presserechtlichen Auskunftsbegehren der Ausschlussgrund einer „abwägungsfesten“ Bereichsausnahme in Bezug auf die operative Tätigkeit des BfV entgegensteht und falls ja, ob und inwieweit dieser einer Einschränkung in zeitlicher Hinsicht bedarf.</p>\n      "
}