List view for cases

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    "date": "2019-10-16",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:72pt\">Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entlassungsverf&#252;gung vom 25.07.2019 wird abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:72pt\">Die Antragstellerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:72pt\">Der Streitwert wird auf 15.737,52 Euro festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Gr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>I.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Beteiligten streiten &#252;ber die Entlassung der Antragstellerin aus dem Probebeamtenverh&#228;ltnis.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin stand seit dem 01.08.2018 als Polizeiobermeisterin auf Probe (Besoldungsgruppe A 8 SHBesO A und B) bis zu ihrer Entlassung im Dienst des Landes Schleswig-Holstein.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Am 26.04.2019 wurde gegen die Antragstellerin ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet. Der Beamtin wurde vorgeworfen, zwischen November 2018 und April 2019 insgesamt sieben Sachbesch&#228;digungen am Pkw des Kollegen, zu dem sie eine Beziehung unterhalten hatte, bzw. am Fahrzeug von dessen Ehefrau ver&#252;bt und eine Straftat zum eigenen Nachteil (Reifenstechen an ihrem eigenen Pkw) vorget&#228;uscht zu haben. Aus denselben Gr&#252;nden wurden gegen die Antragstellerin strafrechtliche Ermittlungen gef&#252;hrt, in deren Rahmen am 26.04.2019 ihre Wohnung durchsucht wurde. Ebenfalls am 26.04.2019 wurde die Antragstellerin vom Polizeirevier ... zum Polizeirevier ... umgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Mit Bescheid vom 10.05.2019 verbot der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die F&#252;hrung der Dienstgesch&#228;fte. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Nach Anh&#246;rung der Antragstellerin entlie&#223; der Antragsgegner sie mit Bescheid vom 25.07.2019 wegen Nichtbew&#228;hrung mit Ablauf des 30.09.2019 aus dem Dienst der Landespolizei (&#167; 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG in Verb. mit &#167; 31 LBG) und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassung an. In der Begr&#252;ndung hei&#223;t es, es best&#252;nden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin als Polizeivollzugsbeamtin. Die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten das Ansehen der Polizei beeintr&#228;chtigt und das in sie gesetzte Vertrauen in eine ordnungsgem&#228;&#223;e Dienstaus&#252;bung erheblich ersch&#252;ttert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 22.08.2019 Widerspruch ein. Gleichzeitig hat sie beim hiesigen Verwaltungsgericht beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entlassungsverf&#252;gung vom 25.07.2019 wiederherzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Zu Begr&#252;ndung macht sie im Wesentlichen geltend:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Sie sei nicht T&#228;terin, sondern Opfer der Ann&#228;herungsversuche des verheirateten Kollegen. Sie sehe die Angelegenheit inzwischen als erledigt an. Nicht sie, sondern der Kollege habe sie immer wieder &#252;berredet bzw. bedr&#228;ngt. Sie sei nicht &#252;ber die Beendigung der Beziehung entt&#228;uscht gewesen, sondern dar&#252;ber, dass ihr Kollege als &#8222;Sch&#252;rzenj&#228;ger&#8220; bekannt gewesen sei und er sie &#246;fter angelogen habe. Die Revierleitung habe schnell das Verschulden auf sie projiziert, um sie als diejenige darstellen zu k&#246;nnen, die nicht in das Revier passe. Bei dem in Anwesenheit des Kollegen gef&#252;hrten &#8222;pflichtenmahnenden Gespr&#228;ch&#8220;, an dem der Personalrat nicht habe teilnehmen d&#252;rfen, sei sie beschimpft worden. Was den Vorwurf des Vort&#228;uschens einer Straftat anbelangt, habe ihr Helfer &#246;fter Reparaturen erledigt, ohne eine Rechnung auszustellen. Sie habe die Besch&#228;digungen am Fahrzeug des Kollegen nicht verursacht. In ihre neue Wohnung im ... sei sie gezogen, weil diese im Hinblick auf ihren Dienstort g&#252;nstig gelegen sei, nicht, weil ihr Kollege in der N&#228;he wohne.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Die Voraussetzungen f&#252;r die Anordnung der sofortigen Vollziehung l&#228;gen nicht vor. Sie sei keine &#8222;Gefahr&#8220; f&#252;r den Dienst. Gegen die Dienstenthebung werde sie allein aus eigenem Interesse nicht vorgehen, sondern zun&#228;chst die Kl&#228;rung der strafrechtlichen Vorw&#252;rfe abwarten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsgegner ist dem Vorbringen unter &#220;bersendung der Verwaltungsvorg&#228;nge entgegengetreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>II.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entlassungsverf&#252;gung gerichtet Antrag der Antragstellerin ist gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und zul&#228;ssig, jedoch unbegr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverf&#252;gung erfolgte formell ordnungsgem&#228;&#223;. Insbesondere wurde dem Begr&#252;ndungserfordernis im Sinne von &#167; 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend Gen&#252;ge getan.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschlie&#223;t, ist dem Erfordernis einer schriftlichen Begr&#252;ndung nicht bereits gen&#252;gt, wenn &#252;berhaupt eine Begr&#252;ndung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schl&#252;ssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erw&#228;gungen, warum aus Sicht der Beh&#246;rde &#8222;gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes &#246;ffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zur&#252;ckzutreten hat&#8220; (BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 - juris, Rn. 7; ebenso VGH M&#252;nchen, Beschluss vom 22.02. 2019 - 8 AS 19.40002 u.&#8239;a. - juris, Rn. 15; VG Schleswig, Beschluss vom 13.07.2018 - 12 B 42/18 - juris, Rn. 6).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Diesen Anforderungen wird die Begr&#252;ndung der Sofortvollzugsanordnung in dem Bescheid vom 25.07.2019 gerecht. Sie l&#228;sst erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist und das erforderliche besondere &#246;ffentliche Interesse darin gesehen hat, dass ohne die sofort vollziehbare Entlassungsverf&#252;gung weitere Aktionen seitens der Antragstellerin, d.h. hier weitere Straftaten, nicht ausgeschlossen werden k&#246;nnten und im Hinblick auf den erheblichen Vertrauensverlust und die Ansehenssch&#228;digung im Falle einer Weiterbesch&#228;ftigung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht hinnehmbar w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes, der sich die Kammer anschlie&#223;t, ergeht die Entscheidung &#252;ber einen Antrag nach &#167; 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessenabw&#228;gung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann ma&#223;geblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes &#246;ffentliches Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtm&#228;&#223;ig, ist ein Aussetzungsantrag regelm&#228;&#223;ig abzulehnen. L&#228;sst sich nach der im Verfahren nach &#167; 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen &#220;berpr&#252;fung weder die Rechtm&#228;&#223;igkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so muss die Entscheidung in diesem Fall aufgrund einer weiteren Interessenabw&#228;gung erfolgen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. April 2017 - 3 MB 62/16 -).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Vorliegend geht diese Interessenabw&#228;gung zugunsten des Antragsgegners aus. Der Bescheid des Antragsgegners vom 25.07.2019 erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Der Entlassungsbescheid ist formell rechtm&#228;&#223;ig. Die Antragstellerin wurde zuvor ordnungsgem&#228;&#223; angeh&#246;rt (&#167; 87 Abs. 1 LVwG). Das Mitbestimmungsverfahren nach den &#167;&#167; 51 ff. Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG) wurde ordnungsgem&#228;&#223; durchgef&#252;hrt, die Gleichstellungsbeauftragte gem&#228;&#223; &#167; 20 Abs. 2 Satz 1 Gleichstellungsgesetz (GstG) beteiligt. Die Entlassungsfrist des &#167; 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) wurde ebenfalls eingehalten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Nach summarischer Pr&#252;fung ist die Entlassungsverf&#252;gung auch in materieller Hinsicht nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in &#167; 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Danach k&#246;nnen Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probeentlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bew&#228;hrt haben. Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nach &#167; 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nur zul&#228;ssig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und h&#246;chstens f&#252;nf Jahren bew&#228;hrt hat, und zwar hinsichtlich der in &#167; 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Bef&#228;higung und fachlichen Leistung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Der Begriff der Bew&#228;hrung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Antragsgegner ein gerichtlich nur eingeschr&#228;nkt &#252;berpr&#252;fbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Prognoseentscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin &#252;berpr&#252;fbar, ob der Begriff der mangelnden Bew&#228;hrung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertma&#223;st&#228;be beachtet oder sachfremde Erw&#228;gungen angestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 28.04. 1983 - 2 C 89.81 - juris Rn. 20 mit weit. Nachw.). Dabei gen&#252;gen bereits begr&#252;ndete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung - hierzu z&#228;hlt u. a. die charakterliche Eignung (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 18/16 - juris Rn. 26) - und Bef&#228;higung besitzt sowie die fachlichen Leistungen erbringt, die f&#252;r die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bew&#228;hrung zu verneinen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2019 - 6 B 539/19 - juris Rn. 4, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 05.11.2018 - 2 MB 17/18 - juris Rn. 11 mit weit. Nachw.). Die Zweifel m&#252;ssen jedoch auf tats&#228;chlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und d&#252;rfen sich nicht im Bereich blo&#223;er Mutma&#223;ungen bewegen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22.10.2018 - 1 B 1594/18 - juris Rn. 7; VGH M&#252;nchen, Beschluss vom0 6.02.2018 - 3 CS 17.1778 - juris Rn. 6). Das Gericht, das die Eignung des Beamten nicht selbst beurteilen darf, ist auf die &#220;berpr&#252;fung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstherrn getroffenen Beurteilung anhand der zu diesem Zeitpunkt zur Verf&#252;gung stehenden Erkenntnismittel beschr&#228;nkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 - juris Rn. 41).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Davon ausgehend erweist sich die Feststellung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe sich nicht bew&#228;hrt, weil erhebliche Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung als Polizeivollzugsbeamtin bestehen, nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Es bestehen zum einen gewichtige Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Antragstellerin zwischen November 2018 und April 2019 mehrere Sachbesch&#228;digungen (&#167; 303 StGB) am Fahrzeug ihres Kollegen, zu dem sie eine au&#223;ereheliche Beziehung unterhielt, bzw. am Pkw von dessen Ehefrau beging. So wurde mehrfach der Lack der Fahrzeuge mittels Farbspray besch&#228;digt, und es wurden Reifen zerstochen. Zwar ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, soweit ersichtlich, noch nicht abgeschlossen. Es spricht jedoch einiges daf&#252;r, dass die Antragstellerin als T&#228;terin identifiziert werden wird. Anl&#228;sslich der Durchsuchung ihrer Wohnung am 26.04.2019 wurden zun&#228;chst der Deckel einer Farbspraydose und sp&#228;ter auch die dazugeh&#246;rige Spraydose sowie verschiedene Kleidungsst&#252;cke, die denen der T&#228;terin auf den &#220;berwachungsaufnahmen des Tatortes &#228;hneln, ein abgebrochenes Teppichmesser sowie ein kleiner Schlitzschraubendreher aufgefunden, die sich zur Besch&#228;digung von Fahrzeugreifen eignen. Die Antragstellerin wird nicht nur durch die anl&#228;sslich der Durchsuchung aufgefundenen Gegenst&#228;nde, sondern dar&#252;ber hinaus durch ihr eigenes Verhalten bei der Durchsuchung, das darauf gerichtet war, den Zutritt der Beamten zu ihrer Wohnung hinauszuz&#246;gern, um zuvor Beweismittel beiseiteschaffen zu k&#246;nnen, schwer belastet. Dass die Durchsuchung den im Bericht vom 02.05.2019 (Bl. 5 ff. &#8222;A&#8220;) geschilderten Ablauf hatte, bestreitet die Antragstellerin nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Des Weiteren bestehen zureichende Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Antragstellerin eine Straftat vort&#228;uschte, indem sie am 09.01.2019 Strafanzeige wegen Sachbesch&#228;digung an ihrem privaten Pkw (Reifenstechen) erstattete. Belege f&#252;r eine Reparatur konnte sie nicht vorlegen. Stattdessen verwies die Antragstellerin lediglich auf einen Reparaturbeleg aus dem Jahr 2015.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Die im Raum stehenden strafrechtlichen Vorw&#252;rfe rechtfertigen, sofern sie sich letztlich als zutreffend erweisen, die Entlassung der Antragstellerin aus dem Probebeamtenverh&#228;ltnis, weil sie Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin f&#252;r den Polizeidienst begr&#252;nden. Der Polizeivollzugsdienst erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Kollegen. Diese ist jedoch in Frage gestellt, da die Vorf&#228;lle, die &#252;ber das Polizeirevier ... hinaus bekannt geworden sind, geeignet sind, den Zusammenhalt auf der Dienststelle zu st&#246;ren, die ordnungsgem&#228;&#223;e Dienstaus&#252;bung zu beeintr&#228;chtigen und das Ansehen der Polizei zu sch&#228;digen. Darauf weist der Antragsgegner in der Entlassungsverf&#252;gung, auf die gem&#228;&#223; &#167; 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zu Recht hin. Die Sachbesch&#228;digungen, derer sich die Antragstellerin verd&#228;chtig gemacht hat, wurden &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum ver&#252;bt und stellen nicht nur eine einzelne, im Rahmen einer pers&#246;nlichen Auseinandersetzung vielleicht verst&#228;ndliche Kurzschlusshandlung dar. Die Aussage der Antragstellerin, sie habe die Beziehung zu dem Kollegen beendet und sehe die Angelegenheit inzwischen als erledigt an, erscheint wenig glaubhaft vor dem Hintergrund, dass sie - wohl im Juni dieses Jahres - eine neue Wohnung in der N&#228;he des Wohnhauses des Kollegen bezogen hat. Die neue Wohnung liegt auch nicht, wie von der Kl&#228;gerin behauptet, n&#228;her an ihrer Dienststelle in ... als ihre alte Wohnung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich ist es nicht ermessensfehlerhaft, sondern entspricht in der Regel der F&#252;rsorgepflicht des Dienstherrn, einen Beamten auf Probe, dessen mangelnde Bew&#228;hrung w&#228;hrend der Probezeit festgestellt wird, alsbald zu entlassen, um ihm Klarheit &#252;ber seinen k&#252;nftigen Berufsweg zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 10.10.1985 - 2 CB 25/84 - juris Rn. 3).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren kann derzeit jedoch nicht die offensichtliche Rechtm&#228;&#223;igkeit der Entlassungsverf&#252;gung festgestellt werden. Vielmehr ist der Ausgang eines sich ggf. anschlie&#223;enden Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen. In diesem Fall sind die wechselseitigen Interessen abzuw&#228;gen, um zu ermitteln, wessen Interesse f&#252;r die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang geb&#252;hrt. Im Rahmen dieser Interessenabw&#228;gung ist auch von Bedeutung, ob &#220;berwiegendes f&#252;r ein Obsiegen der Antragstellerin spricht (Finkelnburg/Dombert/K&#252;lpmann, Vorl&#228;ufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 983, 985). Die vorzunehmende Interessenabw&#228;gung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es ist zum einen nicht &#252;berwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin in einem sich ggf. anschlie&#223;enden Klageverfahren Erfolg haben wird. Vielmehr liegen gewichtige Anhaltspunkte daf&#252;r vor, dass die Antragstellerin die ihr vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Dar&#252;ber hinaus besteht bereits vor Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen ein dringendes &#246;ffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung der Antragstellerin. Der Antragsgegner verweist in seiner Begr&#252;ndung der Sofortvollzugsanordnung zu Recht darauf, dass nicht nur das Ansehen der Polizei im Falle einer Weiterbesch&#228;ftigung gesch&#228;digt w&#252;rde, sondern dar&#252;ber hinaus bereits jetzt ein erheblicher Vertrauensverlust hinsichtlich einer ordnungsgem&#228;&#223;en Dienstaus&#252;bung eingetreten ist. Bereits bestehende Vorbehalte der anderen Mitarbeiter der Polizeidienststelle k&#246;nnten der erforderlichen engen Zusammenarbeit entgegenstehen. Demgegen&#252;ber ist das private Interesse der Antragstellerin, bis zum rechtskr&#228;ftigen Abschluss eines sich ggf. anschlie&#223;enden Hauptsacheverfahrens im Polizeivollzugsdienst zu verbleiben, als nachrangig anzusehen. Zwar verliert sie mit ihrer Entlassung ihren Anspruch auf Dienstbez&#252;ge (&#167; 32 Abs. 2 Satz 1 LBG). Diese Folge ist jedoch r&#252;ckg&#228;ngig zu machen, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverf&#252;gung herausstellt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Der Streitwert betr&#228;gt gem&#228;&#223; &#167; 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit &#167; 52 Abs. 1 GKG und &#167; 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 GKG die H&#228;lfte der Summe der f&#252;r ein Kalenderjahr zu zahlenden Bez&#252;ge des Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltf&#228;higer Zulagen (OVG Schleswig, Beschluss vom 18.04.2019 - 2 MB 21/18 - juris Rn. 75). Ausgehend von einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 und einer angenommenen Erfahrungsstufe 3 ergibt sich danach ein Streitwert von 2.622,92 Euro x 6 = 15.737,52 Euro.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
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