List view for cases

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    "file_number": "5 K 2662/16 U",
    "date": "2019-10-10",
    "created_date": "2019-11-14T11:01:18Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:28:13Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:FGMS:2019:1010.5K2662.16U.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 02.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 und des &#196;nderungsbescheides vom 29.05.2019 wird dahingehend ge&#228;ndert, dass die Umsatzsteuer 2010 um 363,35 &#8364; gemindert und auf 12.368,30 &#8364; festgesetzt wird.</p>\n<p>Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 02.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 wird dahingehend ge&#228;ndert, dass die Umsatzsteuer 2011 um 276,65 &#8364; gemindert und auf 12.685,85 &#8364; festgesetzt wird.</p>\n<p>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tragen der Kl&#228;ger zu 72% und der Beklagte zu 28%.</p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H&#246;he des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kl&#228;ger zuvor Sicherheit in H&#246;he des vollstreckbaren Betrages leistet.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"h2 absatzLinks\">T a t b e s t a n d</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten noch um die Frage, ob Bef&#246;rderungsleistungen des Kl&#228;gers und der G GmbH als dem Unternehmen des Kl&#228;gers eingegliederte Organgesellschaft anteilig als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger betrieb in den Jahren 2003 bis 2009 ein Gewerbe f&#252;r Krankentransporte und f&#252;r Bef&#246;rderungsleistungen f&#252;r Menschen mit Behinderung sowie f&#252;r &#228;ltere und kranke Personen. Im Dezember 2009 gr&#252;ndete er zusammen mit Herrn K N, seinem Sohn, die G GmbH (G GmbH), welche ab 2010 das Gewerbe weiter aus&#252;bte. Der Kl&#228;ger verpachtete ab diesem Zeitpunkt seinen Betrieb einschlie&#223;lich eines betrieblich genutzten Grundst&#252;cks an die G GmbH. Im Zeitpunkt der Gr&#252;ndung waren der Kl&#228;ger zu 60% und Herr K N zu 40% an der G GmbH beteiligt. Beide Gesellschafter waren zum Gesch&#228;ftsf&#252;hrer bestellt. Zum 31.05.2012 &#252;bertrug der Kl&#228;ger seine Anteile auf seine Ehefrau und beendete seine T&#228;tigkeit als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer. Die Ehefrau des Kl&#228;gers hielt die Anteile an der G GmbH bis zum 18.06.2014 und &#252;bertrug diese dann auf Herrn K N, welcher seit diesem Zeitpunkt alleiniger Gesellschafter und Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der G GmbH ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die G GmbH war unstreitig ab ihrer Gr&#252;ndung bis zum 31.05.2012 als Organgesellschaft in einen umsatzsteuerlichen Organkreis mit dem Kl&#228;ger als Organtr&#228;ger eingebunden. Die Organschaft endete mit &#220;bertragung der Gesch&#228;ftsanteile des Kl&#228;gers auf seine Ehefrau.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger sowie die G GmbH besa&#223;en jeweils eine Genehmigung nach &#167;&#160;49 des Personenbef&#246;rderungsgesetzes (PBefG) zur Durchf&#252;hrung von Krankenfahrten (vgl. Bl. 477 f. der Gerichtsakte). Beide rechneten ihre erbrachten Transportleistungen teilweise direkt gegen&#252;ber gesetzlichen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften ab. Hierf&#252;r war erforderlich, dass die Krankenbef&#246;rderung &#228;rztlich verordnet worden war. Bei den so abgerechneten Bef&#246;rderungsleistungen handelte es sich um Krankenfahrten im Sinne des &#167;&#160;73 Abs.&#160;2 Satz 1 Nr.&#160;7 des Sozialgesetzbuches (SGB) V und im Sinne der Krankentransport-Richtlinie (Richtlinie &#252;ber die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach &#167;&#160;92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V). Die Krankenkassen erstatteten unterschiedliche Kilometers&#228;tze. Grundlage dieser Abrechnungen waren Vertr&#228;ge mit den Verb&#228;nden der Krankenkassen &#252;ber die Durchf&#252;hrung von Krankenfahrten (vgl. exemplarisch Bl. 312 ff. und Bl.&#160;477 ff. der Gerichtsakte). Nur wenn eine Krankenkasse die Erstattung der Kosten ablehnte, erhielt die bef&#246;rderte Person selbst eine Rechnung. Daneben f&#252;hrte der Kl&#228;ger sowie die G GmbH haupts&#228;chlich Bef&#246;rderungsleistungen, insbesondere von Menschen mit einer Behinderung, aufgrund von Vereinbarungen mit verschiedenen Einrichtungen und Verb&#228;nden, z.B. des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Arbeits&#228;mtern und verschiedenen Krankenh&#228;usern, durch. Auf die ausf&#252;hrliche Darstellung des Kl&#228;gers im Schreiben vom 13.09.2019 (Bl. 460 der Gerichtsakte) sowie die Aufstellung &#252;ber die Verteilung der erzielten Einnahmen auf die verschiedenen Kostentr&#228;ger f&#252;r die Jahre 2009 bis 2011 (Bl. 561 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Jahre 2009 und 2012 reichte der Kl&#228;ger Umsatzsteuerjahreserkl&#228;rungen beim Beklagten ein. Die eingereichten Steuererkl&#228;rungen standen als Steueranmeldungen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr&#252;fung gleich. Die danach festgesetzten Umsatzsteuern betrugen 766,41&#160;&#8364; (2009) und ./. 12.469,28&#160;&#8364; (2012). F&#252;r die Jahre 2010 und 2011, f&#252;r die der Kl&#228;ger keine Umsatzsteuererkl&#228;rungen abgegeben hatte, erfolgten zun&#228;chst keine Umsatzsteuerfestsetzungen. Der Vorbehalt der Nachpr&#252;fung f&#252;r den Umsatzsteuerbescheid 2009 wurde ohne eine &#196;nderung der festgesetzten Umsatzsteuer mit Bescheid vom 16.06.2011 aufgehoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beginn am 04.11.2014 f&#252;hrte das Finanzamt B im Auftrag des Beklagten bei dem Kl&#228;ger f&#252;r die Jahre 2009 bis 2012 und bei der G GmbH f&#252;r die Jahre 2010 bis 2014 eine Betriebspr&#252;fung durch. Die beiden Pr&#252;ferinnen kamen dabei u.a. zu folgenden Feststellungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">In den Streitjahren seien teilweise zu Unrecht Ums&#228;tze als nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei behandelt worden. Denn es seien teilweise Fahrdienste mit Fahrzeugen erbracht worden, die nicht f&#252;r die Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet gewesen seien. So seien &#228;ltere Menschen zur Tagespflege oder Personen zum Krankenhaus bef&#246;rdert worden, die w&#228;hrend der Fahrt auf den in den verwendeten Fahrzeugen serienm&#228;&#223;ig eingebauten Sitzen Platz genommen h&#228;tten. Allein der Umstand, dass bei diesen Fahrzeugen eine seitlich ausfahrbare Trittstufe angebracht gewesen sei, qualifiziere diese nicht als besonders eingerichtet im Sinne des &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG. Daher seien Bef&#246;rderungsleistungen, die in den Jahren 2010 bis 2012 mit vier serienm&#228;&#223;ig ausgestatteten Fahrzeugen (Automarke, Automarke, Automarke und Automarke) durchgef&#252;hrt worden seien, grunds&#228;tzlich als steuerpflichtig zu behandeln, da diese zu keinem Zeitpunkt besonders eingerichtet gewesen seien. Daneben h&#228;tte das Fahrdienstunternehmen des Kl&#228;gers bzw. der G GmbH &#252;ber f&#252;nf Kombifahrzeuge verf&#252;gt, die nicht als Krankenfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) befreit worden seien. Bei diesen habe die M&#246;glichkeit bestanden, sie f&#252;r die Fahrten jeweils besonders einzurichten oder ohne eine solche Einrichtung die Fahrten durchzuf&#252;hren. Die &#252;brigen vom Kl&#228;ger bzw. von der G GmbH verwendeten Fahrzeuge seien f&#252;r die Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Menschen besonders eingerichtet gewesen, denn es handele sich um zur Krankenbef&#246;rderung i.S. des &#167;&#160;3 Nr.&#160;5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) zugelassene Fahrzeuge, die von der Kfz-Steuer befreit gewesen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen dieser Unterschiede bei den Fahrzeugen h&#228;tte f&#252;r jede einzelne Bef&#246;rderungsleistung dokumentiert werden m&#252;ssen, mit welchem Fahrzeug diese ausgef&#252;hrt worden sei. Denn nur soweit die Bef&#246;rderung mit einem Fahrzeug in einem besonders eingerichteten Zustand ausgef&#252;hrt worden sei, sei diese Leistung gem. &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG als umsatzsteuerfrei zu behandeln. Im Fall der Verwendung eines Fahrzeuges im serienm&#228;&#223;igen Zustand sei die damit bewirkte Bef&#246;rderungsleistung steuerpflichtig. Da eine solche Dokumentation nicht vorliege, sei die Aufteilung nachtr&#228;glich im Sch&#228;tzungswege vorzunehmen. Ferner sei auf die danach steuerpflichtigen Ums&#228;tze grunds&#228;tzlich der Regelsteuersatz (19%) anzuwenden, denn der Kl&#228;ger und die G GmbH seien nicht im Besitz einer Genehmigung f&#252;r den Verkehr mit Taxen, sondern nur f&#252;r den Verkehr mit Mietwagen gewesen. Eine Anwendung des erm&#228;&#223;igten Steuersatzes (7%) nach &#167;&#160;12 Abs.&#160;2 Nr.&#160;10 UStG scheide daher aus. Etwas anderes gelte nur, soweit die Fahrten auf der Grundlage von Sondervereinbarungen erfolgt seien, welche der Kl&#228;ger bzw. die G GmbH als Mietwagenunternehmer mit Gro&#223;kunden (insb. Krankenkassen) geschlossen h&#228;tten und welche diese Gro&#223;kunden auch mit Taxiunternehmen abschlie&#223;en w&#252;rden. Vor diesem Hintergrund h&#228;tten die mangels Anwendung der Steuerbefreiung nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG grunds&#228;tzlich steuerpflichtigen Ums&#228;tze wiederum unterteilt werden m&#252;ssen zwischen solchen, die der Anwendung des Regelsteuersatzes unterl&#228;gen, und solchen, die dem erm&#228;&#223;igten Steuersatz unterl&#228;gen. Eine solche Trennung sei jedoch nicht erfolgt, so dass die gebotene Aufteilung im Wege einer Sch&#228;tzung zu erfolgen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Pr&#252;ferinnen gingen bei ihren Sch&#228;tzungen wie folgt vor: Sie unterschieden f&#252;r die Jahre 2010 bis 2012 zun&#228;chst nach Fahrzeugen. Die mit den Pkw ausgef&#252;hrten Bef&#246;rderungsleistungen seien grunds&#228;tzlich steuerpflichtig. Die Ums&#228;tze, die mit den nicht von der Kfz-Steuer befreiten Kombifahrzeugen ausgef&#252;hrt worden seien, seien zu 50% als steuerpflichtig zu behandeln. Die mit den &#252;brigen und als Fahrzeuge zur Krankenbef&#246;rderung von der Kfz-Steuer befreiten Fahrzeugen bewirkten Ums&#228;tze seien, wie von dem Kl&#228;ger auch im Rahmen der Pr&#252;fung beantragt worden sei, zu 90% als steuerfrei und zu 10% als steuerpflichtig anzusehen. Auf die danach insgesamt steuerpflichtigen (Netto-)Ums&#228;tze sei wiederum in &#220;bereinstimmung mit den Angaben des Kl&#228;gers im Umfang von 15% der Regelsteuersatz und im Umfang von 85% der erm&#228;&#223;igte Steuersatz anzuwenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die steuerpflichtigen Ums&#228;tze f&#252;r die Jahre 2009 bis 2012, die sich danach erg&#228;ben, ermittelten die Pr&#252;ferinnen wie folgt: Nach ihren Berechnungen betrage f&#252;r die Jahre 2010 bis 2012 die j&#228;hrliche Gesamtfahrleistung der f&#252;r Bef&#246;rderungsleistungen verwendeten Fahrzeuge 975.137 km (2010), 1.139.112 km (2011) und 1.425.864 km (2012). Die nach ihrer Auffassung steuerpflichtige Fahrleistung der serienm&#228;&#223;ig ausgestatten Pkw sowie der nicht von der Kfz-Steuer befreiten Kombifahrzeuge betrage 217.335&#160;km (2010), 175.633 km (2011) und 182.288 km (2012). Ferner setzten sie den jeweiligen Jahresumsatz aus der Bef&#246;rderungst&#228;tigkeit ins Verh&#228;ltnis zu der von ihnen, den Pr&#252;ferinnen, ermittelten j&#228;hrlichen Gesamtfahrleistung f&#252;r die Jahre 2010 bis 2012, woraus sich ein rechnerischer Umsatz f&#252;r jeden gefahrenen Kilometer ergab (2010: 1,00&#160;&#8364;; 2011: 1,07&#160;&#8364;; 2012: 1,03&#160;&#8364;). In der Multiplikation dieses Kilometerumsatzes mit der aus ihrer Sicht als steuerpflichtig zu behandelnden Fahrleistung der Pkw und der nicht von der Kfz-Steuer befreiten Kombifahrzeuge ergab sich danach ein steuerpflichtiger (Brutto-)Umsatz (2010: 217.124,44&#160;&#8364;; 2011: 187.879,96&#160;&#8364;; 2012: 188.216,70&#160;&#8364;). Hinsichtlich der Differenz zwischen dem Gesamtumsatz und diesen steuerpflichtigen Ums&#228;tzen sahen die Pr&#252;ferinnen wiederum 10% als steuerpflichtigen (Brutto-)Umsatz an, der mit den von der Kfz-Steuer befreiten Fahrzeugen bewirkt worden sei (2010: 75.706,81&#160;&#8364;; 2011: 103.066,61&#160;&#8364;; 2012: 128.402,17&#160;&#8364;). Danach seien vom Gesamtumsatz 2010 (brutto) insgesamt 292.831,24&#160;&#8364; (30,06%), vom Gesamtumsatz 2011 (brutto) insgesamt 290.9465,58&#160;&#8364; (23,88%) und vom Gesamtumsatz 2012 (brutto) insgesamt 316.618,87&#160;&#8364; (21,51%) als steuerpflichtige Ums&#228;tze zu behandeln (vgl. Anlage 1 zum Betriebspr&#252;fungsbericht, Bl. 87 der Betriebspr&#252;fungsakte). F&#252;r das Jahr 2009 sei davon ausgehend der steuerpflichtige Anteil am Gesamtumsatz (brutto) pauschal mit 25% (222.119,34&#160;&#8364;) anzusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen insgesamt steuerpflichtigen Bef&#246;rderungsums&#228;tzen seien dann jeweils 15% dem Regelsteuersatz zu unterwerfen und 85% dem erm&#228;&#223;igten Steuersatz. Danach erg&#228;ben sich f&#252;r den Kl&#228;ger unter Ber&#252;cksichtigung der zum 31.05.2012 endenden Organschaft folgende, wegen der erbrachten Bef&#246;rderungsleistungen zum Regelsteuersatz zu versteuernde Ums&#228;tze (netto): 2009: 27.998,24&#160;&#8364;; 2010: 36.911,50&#160;&#8364;; 2011: 36.673,94&#160;&#8364;; 2012 (bis zum 31.05.): 16.629&#160;&#8364;. Dem erm&#228;&#223;igten Steuersatz unterl&#228;gen hingegen folgende Ums&#228;tze (netto): 2009: 176.449,94&#160;&#8364;; 2010: 232.622,95&#160;&#8364;; 2011: 231.125,79&#160;&#8364;; 2012 (bis zum 31.05.): 104.799,86&#160;&#8364;. Entsprechend der steuerpflichtigen Ums&#228;tze sei auch ein anteiliger Vorsteuerabzug zu ber&#252;cksichtigen, in 2009 i.H.v. 8.705,67&#160;&#8364;, in 2010 i.H.v. 11.933,06&#160;&#8364;, in 2011 i.H.v. 10.544,37&#160;&#8364; und in 2012 (bis zum 31.05.) i.H.v. 5.999,74&#160;&#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger und die G GmbH h&#228;tten zudem in den Streitjahren jedes Jahr Ums&#228;tze aus der Bef&#246;rderung von Essenscontainern und Medikamenten i.H.v. jeweils zwischen 12.000&#160;&#8364; und 15.000&#160;&#8364; erzielt. Der Betrag sei jedoch mit dem gesch&#228;tzten Anteil an steuerpflichtigen Ums&#228;tzen abgegolten. Es seien ferner unternehmerische Fahrzeuge und Telefone f&#252;r private Zwecke verwendet worden. Dementsprechend habe der Kl&#228;ger eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (vgl. Tz. 2.4 und 2.5 des Betriebspr&#252;fungsberichts, Bl. 78 und 97 der Betriebspr&#252;fungsakte). Dar&#252;ber hinaus habe der Kl&#228;ger in 2009 und 2010 steuerpflichtige Ums&#228;tze aus der Ver&#228;u&#223;erung von betrieblichem Anlageverm&#246;gen erzielt (vgl. Tz. 2.6 des Betriebspr&#252;fungsberichts, Bl. 79 der Betriebspr&#252;fungsakte). Schlie&#223;lich sei die Herkunft der Mittel f&#252;r betriebliche Einlagen ungekl&#228;rt, sodass diese als umsatzsteuerpflichtige (Brutto-)Entgelte zu behandeln seien (2009: 40.160,33 &#8364;; 2010: 49.039,67 &#8364;; 2011: 4.450 &#8364;).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten der Pr&#252;fungsfeststellungen wird sowohl auf den Betriebspr&#252;fungsbericht hinsichtlich des Kl&#228;gers (Bl. 70 der Betriebspr&#252;fungsakte) als auch hinsichtlich der G GmbH (Bl. 69 der Betriebspr&#252;fungsakte der G GmbH), jeweils vom 30.10.2015, Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte folgte den Feststellungen der Pr&#252;ferinnen und setzte die Umsatzsteuer 2009 mit einem nach &#167;&#160;173 Abs.&#160;1 Nr.&#160;1 der Abgabenordnung (AO) ge&#228;nderten Bescheid vom 23.11.2015 auf 17.753,47&#160;&#8364; fest. Die Umsatzsteuer 2010 bis 2011 setzte der Beklagte jeweils mit Bescheid vom 02.12.2015 erstmalig auf 20.561,55&#160;&#8364; (2010) und auf 13.673,10&#160;&#8364; (2011) fest. Die Umsatzsteuer 2012 setzte der Beklagte mit einem nach &#167;&#160;164 Abs.&#160;2 AO ge&#228;nderten Bescheid vom 23.11.2015 auf ./.&#160;11.836,02&#160;&#8364; fest. Der Vorbehalt der Nachpr&#252;fung wurde mit diesem Bescheid aufgehoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Steuerfestsetzungen legte der Kl&#228;ger jeweils am 21.12.2015 Einspr&#252;che ein. Nach seiner Auffassung seien alle seine Ums&#228;tze bzw. die Ums&#228;tze der G GmbH nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG als steuerfrei zu behandeln. Alle verwendeten Fahrzeuge seien besonders eingerichtet gewesen. Denn sie h&#228;tten zumindest &#252;ber eine f&#252;r die Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Personen eingebaute Trittstufe verf&#252;gt. Es seien ausschlie&#223;lich kranke Personen bef&#246;rdert worden. Ferner sei die Sch&#228;tzung des Beklagten nicht nachvollziehbar. Schlie&#223;lich sei die Herkunft der Mittel f&#252;r die betrieblichen Einlagen nicht ungekl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 wies der Beklagte die Einspr&#252;che als unbegr&#252;ndet zur&#252;ck. Soweit Bef&#246;rderungsleistungen mittels serienm&#228;&#223;ig ausgestatteter Fahrzeuge erbracht worden seien, fehle es bereits an einem besonders eingerichteten Fahrzeug. Die verwendeten Kombifahrzeuge lie&#223;en sich mittels jeweiliger Umr&#252;stung sowohl als f&#252;r Krankenfahrten besonders eingerichtete Fahrzeuge als auch als serienm&#228;&#223;ig ausgestattete Fahrzeuge verwenden. Mit den Fahrzeugen h&#228;tten auch gesunde Personen, z.B. Begleitpersonen, bef&#246;rdert werden k&#246;nnen. Insoweit sei die Bef&#246;rderungsleistung ebenfalls nicht steuerfrei nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG. Er, der Beklagte, sei zur Sch&#228;tzung befugt gewesen, da weder der Kl&#228;ger noch die G GmbH Aufzeichnungen dar&#252;ber gef&#252;hrt h&#228;tten, f&#252;r welche Bef&#246;rderungsleistungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorgelegen h&#228;tten und f&#252;r welche nicht. Die Herkunft der Mittel der betrieblichen Einlagen sei weiterhin ungekl&#228;rt und daher zutreffend als unversteuerte Einnahmen behandelt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Entscheidung hat der Kl&#228;ger am 22.08.2016 Klage erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Mit &#196;nderungsbescheiden vom 29.05.2019 hat der Beklagte die Umsatzsteuer 2009 auf 11.341,35&#160;&#8364;, die Umsatzsteuer 2010 auf 12.731,65&#160;&#8364; und die Umsatzsteuer 2011 auf 12.962,50&#160;&#8364; gemindert. Damit half der Beklagte dem kl&#228;gerischen Begehren hinsichtlich der bisher als umsatzsteuerpflichtige Bruttoeinnahmen behandelten betrieblichen Einlagen ab (vgl. Bl. 288, 291 und 353 der Gerichtsakte).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger tr&#228;gt vor, dass er weiterhin der Auffassung sei, dass hinsichtlich s&#228;mtlicher Bef&#246;rderungsleistungen die Voraussetzungen des &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG vorl&#228;gen. So sei auch eine Trittstufe ausreichend, um von einem besonders eingerichteten Fahrzeug auszugehen. Alle bef&#246;rderten Personen seien wegen deren im Verh&#228;ltnis vom Leitbild eines gesunden Menschen abweichenden K&#246;rper- und Geisteszustandes krank gewesen. Nach &#167;&#160;49 PBefG habe er bzw. die G GmbH nur kranke Menschen, nicht aber gesunde Personen bef&#246;rdern d&#252;rfen. Die Krankentransporte anderer Dienstleister, wie z.B. des Anbieters E, w&#252;rden als umsatzsteuerfrei behandelt. Ferner k&#246;nne er, der Kl&#228;ger, sich auf die unmittelbare Anwendung des Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Bei den Leistungen, n&#228;mlich dem Transport von kranken Personen, handele es sich um eng mit der Sozialf&#252;rsorge verbundene Leistungen. Er, der Kl&#228;ger, sowie die G GmbH geh&#246;rten auch in pers&#246;nlicher Hinsicht zu dem Kreis der durch Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL beg&#252;nstigten Unternehmer. Denn die Leistungen seien entweder direkt von Sozialleistungstr&#228;gern oder von sozial Leistungsberechtigten bezahlt worden. Der Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung werde auch nicht durch die Regelung des Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;p MwStSystRL eingeschr&#228;nkt. Die Behandlung der Bef&#246;rderungsleistungen als steuerfrei folge zudem aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit&#228;t der Umsatzsteuer. Wenn die im Rahmen der Krankenbef&#246;rderung erzielten Ums&#228;tze von Einrichtungen des &#246;ffentlichen Rechts nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;14 Buchst.&#160;b UStG und unabh&#228;ngig von der Beschaffenheit des verwendeten Fahrzeugs steuerfrei seien, m&#252;sse dies auch f&#252;r ihn, den Kl&#228;ger, sowie f&#252;r die G GmbH als private Anbieter gelten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Es seien nur im geringf&#252;gigen Umfang anl&#228;sslich der jeweils durchgef&#252;hrten Krankentransporte Essens- und Medikamentenlieferungen durchgef&#252;hrt worden. Diese seien wie die von den Pr&#252;ferinnen festgestellten unentgeltlichen Wertabgaben ebenfalls steuerfrei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 23.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 und des &#196;nderungsbescheides vom 29.05.2019 aufzuheben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">die Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 vom 02.12.2015, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 und der &#196;nderungsbescheide vom 29.05.2019, jeweils auf 0 Euro festzusetzen und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 23.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 aufzuheben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise f&#252;r den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise f&#252;r den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. Erg&#228;nzend tr&#228;gt er vor, dass mangels gef&#252;hrter Aufzeichnungen zwischen drei Fallgruppen an Fahrten zu unterscheiden sei: 1. Fahrten mit Fahrzeugen, die besonders f&#252;r den Transport kranker Personen eingerichtet seien; 2. Fahrten, die mit einem serienm&#228;&#223;ig ausgestatteten Pkw ohne jegliche Sonderausstattung durchgef&#252;hrt worden seien; 3. Fahrten, die mit umr&#252;stbaren Kombifahrzeugen durchgef&#252;hrt worden seien. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers reiche eine Trittstufe nicht aus, damit ein Fahrzeug besonders eingerichtet i.S.d. &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG sei. Hinsichtlich der Fahrten, die mit den Fahrzeugen, die f&#252;r den Transport kranker Personen besonders eingerichtet gewesen seien, sei im Wege der Sch&#228;tzung mangels gef&#252;hrter Aufzeichnungen im Umfang von 90% davon auszugehen, dass die bef&#246;rderten Personen auf die Bef&#246;rderung in einem solchen Fahrzeug angewiesen gewesen seien. Es k&#246;nne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass mit diesen Fahrzeugen auch Personen bef&#246;rdert worden seien, f&#252;r deren Bef&#246;rderung kein besonders eingerichtetes Fahrzeug notwendig gewesen w&#228;re. Die entsprechenden Ums&#228;tze seien insoweit nicht als steuerfrei zu behandeln. Die Notwendigkeit sei auch leicht mittels einer entsprechenden &#228;rztlichen Verordnung f&#252;r den Transport nachweisbar. Ferner sei nicht auszuschlie&#223;en, dass mit den besonders eingerichteten Fahrzeugen Essens- und Medikamententransporte durchgef&#252;hrt worden seien. Die Bef&#246;rderungsleistungen seien auch nicht nach &#167;&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL steuerfrei. Denn die Bef&#246;rderung sei keine eng mit der Sozialf&#252;rsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung. So werde die Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Personen ausdr&#252;cklich in Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;p MwStSystRL geregelt. Nur im Fall einer mit der Bef&#246;rderung gleichzeitig einhergehenden medizinisch-fachlichen Betreuung falle diese in den Anwendungsbereich des Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL. Der Kl&#228;ger und die G GmbH h&#228;tten jedoch im Rahmen der Bef&#246;rderung keine medizinischen Betreuungsleistungen erbracht. Soweit der Anwendungsbereich des Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL jedoch er&#246;ffnet sei, st&#252;nde der Steuerbefreiung Art.&#160;134 Buchst.&#160;b MwStSystRL entgegen. Denn der Kl&#228;ger und die G GmbH st&#252;nden mit den unter Verwendung nicht besonders eingerichteter Fahrzeuge erbrachten Bef&#246;rderungen im Wettbewerb mit anderen gewerblichen Unternehmern. Die Bef&#246;rderung betreffe auch nicht den Kernbereich des Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Hinweis des Berichterstatters hat der Beklagte die Berechnungen der Pr&#252;ferinnen korrigiert. Die berichtigte Berechnung w&#252;rde zu einer Minderung der Umsatzsteuer 2010 und 2011 sowie zu einer geringen Erh&#246;hung der Umsatzsteuer 2012 f&#252;hren. Der Anteil der steuerpflichtigen Ums&#228;tze (brutto) betr&#228;gt danach f&#252;r 2010 29,03% (bisher 30,06%), f&#252;r 2011 23,30% (bisher 23,88%) und f&#252;r 2012 20,69% (bisher 21,51%). Die bisher festgesetzte Umsatzsteuer w&#252;rde sich danach wie folgt &#228;ndern (vgl. Bl. 380 der Gerichtsakte und Bl. 92 der Betriebspr&#252;fungsakte f&#252;r 2010 und 2011, Bl. 376 der Gerichtsakte und Bl. 96 der Betriebspr&#252;fungsakte f&#252;r 2012): Umsatzsteuer 2010: ./.&#160;363,35&#160;&#8364; (10.332,04&#160;&#8364; ./. 9.968,69&#160;&#8364;), Umsatzsteuer 2011: ./. 276,65&#160;&#8364; (11.441,15&#160;&#8364; ./. 11.164,50&#160;&#8364;) und Umsatzsteuer: 2012 + 4,59&#160;&#8364; (./. 205,97 ./. (./.) 201,38&#160;&#8364;). F&#252;r die Umsatzsteuer 2009 w&#252;rden sich keine &#196;nderungen ergeben. Insoweit h&#228;lt der Beklagte an seiner Sch&#228;tzung des Anteils an steuerpflichtigen Ums&#228;tzen i.H.v. 25% der erkl&#228;rten Gesamtums&#228;tze fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 28.05.2019 Bezug genommen (Bl. 366 ff. der Gerichtsakte).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren 5 K 2664/16 sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sache ist am 12.04.2018 vor der damaligen Berichterstatterin er&#246;rtert und am 10.10.2019 vor dem Senat m&#252;ndlich verhandelt worden. Auf die Protokolle wird Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgr&#252;nde</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage hat nur in geringem Umfang Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011, jeweils vom 02.12.2015 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 sowie des &#196;nderungsbescheides vom 29.05.2019, sind im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzen den Kl&#228;ger insoweit in seinen Rechten (&#167;&#160;100 Abs.&#160;1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO). Denn die (urspr&#252;ngliche) Sch&#228;tzung des Beklagten hinsichtlich der steuerpflichtigen Bef&#246;rderungsleistungen ist insoweit zu beanstanden. Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 23.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 ist zwar rechtswidrig, verletzt den Kl&#228;ger aber nicht in seinen Rechten (&#167;&#160;100 Abs.&#160;1 Satz 1 FGO). Denn die Sch&#228;tzung des Beklagten hinsichtlich des steuerpflichtigen Umsatzes ist im geringen Umfang unzutreffend, dies wirkt sich jedoch zu Gunsten des Kl&#228;gers aus. Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 23.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 und des &#196;nderungsbescheides vom 29.05.2019 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten (&#167;&#160;100 Abs.&#160;1 Satz 1 FGO). Insoweit ist die Sch&#228;tzung des Beklagten hinsichtlich des steuerpflichtigen Umsatzes nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die in den Streitjahren vom Kl&#228;ger bzw. von der G GmbH ausgef&#252;hrten Ums&#228;tze sind unter Anwendung des nationalen Rechts nur teilweise steuerfrei (hierzu I.). Die danach steuerpflichtigen Ums&#228;tze sind auch nicht bei unmittelbarer Anwendung der Bestimmungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als steuerfrei zu behandeln (hierzu II. bis V.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">I. Die vom Kl&#228;ger in den Streitjahren ausge&#252;bten Bef&#246;rderungsums&#228;tze sind nur teilweise steuerfrei nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">1. Nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG ist die Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierf&#252;r besonders eingerichtet sind, steuerfrei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vorschrift beruht auf Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;p der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 &#252;ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem &#8211;MwStSystRL&#8211; (bis zum 31.12.2006 Art.&#160;13 Teil&#160;A Abs.&#160;1 Buchst.&#160;p der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.&#160;Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten &#252;ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG &#8211;Richtlinie 77/388/EWG&#8211;), wonach von ordnungsgem&#228;&#223; anerkannten Einrichtungen durchgef&#252;hrte Bef&#246;rderungen von kranken und verletzten Personen in daf&#252;r besonders eingerichteten Fahrzeugen steuerfrei sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Entstehungsgeschichte sollte mit der Einf&#252;hrung dieser Vorschrift das private Krankentransportgewerbe von der Umsatzsteuer freigestellt werden, um hierdurch eine Gleichstellung mit der &#246;ffentlichen Hand, den Krankenh&#228;usern und den Wohlfahrtsverb&#228;nden zu erreichen, die mit ihren Krankenbef&#246;rderungen bereits steuerfrei gestellt waren (vgl. Begr&#252;ndung zum Entwurf eines UStG 1979, BT-Drucks 8/1779, S. 34, 35; BFH, Urteil vom 18.01.1995, XI R 71/93, BStBl II 1995, 559).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">&#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG verlangt in &#220;bereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;p MwStSystRL nur, dass es sich bei den sonstigen Leistungen um T&#228;tigkeiten handelt, die ihrer Art nach die Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Personen mit besonders eingerichteten Fahrzeugen zum Gegenstand haben (BFH, Urteil vom 18.01.1995, XI R 71/93, BStBl II 1995, 559).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG m&#252;ssen f&#252;r jeden einzelnen Umsatz vorliegen. Die Regelung bezieht sich auf die konkrete Bef&#246;rderungsleistung. Denn befreit wird danach die (jeweilige) Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Personen in einem hierf&#252;r besonders eingerichteten Fahrzeug. Die Feststellungslast tr&#228;gt der Steuerpflichtige. Dieser kann den Nachweis, dass Gegenstand eines ausgef&#252;hrten Umsatzes die Bef&#246;rderung einer kranken oder verletzten Person mit einem hierf&#252;r besonders eingerichteten Fahrzeug war, z.B. mittels entsprechender Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch erbringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Ums&#228;tze des Kl&#228;gers und der G GmbH hatten jeweils die Bef&#246;rderung von kranken Personen im Sinne des &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG zum Gegenstand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">a) Eine Krankheit ist ein regelwidriger K&#246;rper- oder Geisteszustand, der vom Leitbild des gesunden Menschen abweicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser regelwidrige Zustand von Dauer oder vor&#252;bergehender Natur ist (vgl. BFH, Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03, BStBl II 2005, 314, Rn. 27 mit Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.03.1990, 3 RK 24/89, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, 2952, sowie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.1986, IVa ZR 78/85, NJW 1987, 703).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Eine k&#246;rperliche oder geistige Behinderung, beispielsweise eine Querschnittsl&#228;hmung, die dazu f&#252;hrt, dass sich der Betroffene lediglich mit Hilfe eines Rollstuhls fortbewegen kann, stellt einen regelwidrigen Zustand im Sinne dieser Definition dar. Ob dieser von Dauer oder nur vor&#252;bergehend ist, ist unerheblich; denn nach dem Zweck der Vorschrift soll die Bef&#246;rderung kranker und verletzter Personen mit hierzu erforderlicher Sonderausr&#252;stung der Fahrzeuge teilweise von der Umsatzsteuer entlastet werden (BFH, Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03, BStBl II 2005, 314).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">b) Der Senat geht unter Ber&#252;cksichtigung dieser Grunds&#228;tze davon aus, dass die von dem Kl&#228;ger und der G GmbH bef&#246;rderten Personen krank oder verletzt i.S.d. &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG waren. Daf&#252;r spricht, dass sowohl der Kl&#228;ger als auch die G GmbH nur eine Genehmigung f&#252;r die Durchf&#252;hrung von Krankentransporten nach &#167;&#160;49 PBefG besa&#223;en (Bl. 477 f. der Gerichtsakte). Entgegenstehende Anhaltspunkte sind bei den Betriebspr&#252;fungen nicht festgestellt worden und hat der Beklagte im finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">3. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, dass jede von dem Kl&#228;ger bzw. von der G GmbH in den Streitjahren ausgef&#252;hrte Bef&#246;rderung einer kranken Person in einem Fahrzeug erfolgte, das f&#252;r den Transport dieser Person besonders eingerichtet gewesen war im Sinne des &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">a) Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03, BStBl II 2005, 314, Rn. 32) ist ein Fahrzeug i.S.d. &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG f&#252;r die Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es durch die vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweist, z.B. Liegen oder Spezialsitze. Zu den Krankenfahrzeugen geh&#246;ren danach nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell f&#252;r die Bef&#246;rderung verletzter und kranker Personen bestimmt sind. Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (&#167;&#160;4 Abs.&#160;6 des Personenbef&#246;rderungsgesetzes (PBefG)), ist stets davon auszugehen, dass sie f&#252;r die Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet sind (vgl. auch Abschn. 4.17.2 Abs.&#160;1 Satz 3 des Umsatzsteueranwendungserlasses &#8211; UStAE). Bef&#246;rderungen mit serienm&#228;&#223;igen PKW, die (lediglich) mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn (sog. Martinshorn) ausger&#252;stet sind, fallen nicht unter &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG (BFH, Urteil vom 16.11.1989, V R 9/85, BStBl II 1990, 255).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">b) Hinsichtlich der in den Streitjahren zur Erbringung der Bef&#246;rderungsleistungen verwendeten serienm&#228;&#223;ig ausgestatteten Pkw geht der Senat davon aus, dass diese nicht besonders f&#252;r die Bef&#246;rderung von kranken oder verletzten Personen eingerichtet waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die in den Streitjahren vorhandene serienm&#228;&#223;ige Ausstattung der Fahrzeuge spricht dagegen, dass es sich dabei um solche Fahrzeuge handelte, die speziell f&#252;r die Bef&#246;rderung verletzter und kranker Personen bestimmt waren. Im Fall einer serienm&#228;&#223;igen Ausstattung fehlt es an den typischen Merkmalen eines Krankenfahrzeuges. Soweit Fahrzeuge zus&#228;tzlich zur serienm&#228;&#223;igen Ausstattung &#252;ber eine von dem Kl&#228;ger bzw. der G GmbH angebrachte Trittleiter verf&#252;gten, handelt es sich dabei nicht um ein typisches Merkmal eines Krankenfahrzeuges. Eine solche Einstiegshilfe dient typischerweise der Erleichterung, einen vorhandenen H&#246;henunterschied zwischen der Ebene des Fahrzeugbodens und dem Erdboden zu &#252;berwinden (so z.B. in der Regel bereits integriert bei Bussen des &#246;ffentlichen Nahverkehrs, Lkws, Wohnmobilen oder auch sog. Sport Utility Vehicles). Diese Erleichterung richtet sich jedoch nicht typischerweise speziell an kranke Personen, sondern ebenso an gesunde Menschen, sei es aus Gr&#252;nden des blo&#223;en Komforts oder z.B. aufgrund ihrer K&#246;rpergr&#246;&#223;e (insbesondere Kinder) oder aus Gr&#252;nden mangelnder k&#246;rperlicher Fitness (&#228;ltere Menschen). F&#252;r diese stellt eine Trittleiter eine Erleichterung, nicht aber eine Voraussetzung zur Nutzung des Fahrzeugs dar. Ein typisches Merkmal w&#228;re hingegen z.B. eine am Fahrzeug angebrachte Rampe, mit deren Hilfe speziell Menschen, die auf einen Rollstuhl oder andere technische Unterst&#252;tzungsma&#223;nahmen zur selbst&#228;ndigen Fortbewegung angewiesen sind, die Nutzung des Fahrzeugs &#252;berhaupt erst erm&#246;glicht wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Pkw w&#228;ren dar&#252;ber hinaus auch dann nicht als ein besonders eingerichtetes Fahrzeug i. S. v. &#167; 4 Nr. 17 Buchst. b UStG zu qualifizieren, wenn die angebrachte Trittleiter als ein typisches Merkmal eines Krankenfahrzeuges anzusehen w&#228;re. Denn das Vorhandensein allein eines f&#252;r ein Krankenfahrzeug typischen Merkmals qualifiziert ein Fahrzeug nicht zu einem Krankenfahrzeug im Sinne des &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG. Vielmehr w&#228;re zus&#228;tzlich erforderlich, dass bereits aufgrund dieses Merkmals das Fahrzeug nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell f&#252;r die Bef&#246;rderung verletzter und kranker Personen bestimmt ist. Dies ist bei einer Trittleiter nicht der Fall. Denn diese l&#228;sst die Bauart des Fahrzeugs selbst unver&#228;ndert. Die damit verbundene und nach Auffassung des Senates als gering einzustufende &#196;nderung des Erscheinungsbildes f&#252;hrt auch nicht dazu, dass dieses Fahrzeug hierdurch nur f&#252;r den Transport kranker und verletzter Personen bestimmt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">c) Hinsichtlich der Kombifahrzeuge, die nicht von der Kfz-Steuer befreit waren und welche in den Streitjahren zur Erbringung der Bef&#246;rderungsleistungen verwendet wurden, hat der Senat nicht feststellen k&#246;nnen, dass diese bei jedem ausgef&#252;hrten Umsatz besonders f&#252;r die Bef&#246;rderung von kranken oder verletzten Personen eingerichtet waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Fahrzeuge verf&#252;gten grunds&#228;tzlich &#252;ber eine serienm&#228;&#223;ige Ausstattung ohne besondere Merkmale, die f&#252;r ein Krankenfahrzeug typisch sind. Allerdings war es m&#246;glich, dass diese Fahrzeuge nach Bedarf dahingehend umger&#252;stet wurden, dass sie besonders f&#252;r die Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet waren. So konnten die vorhandenen Sitze ausgebaut werden, um die sich daraus ergebende Freifl&#228;che im Fahrzeug zum Transport von z.B. Rollstuhlfahrern zu nutzen. &#220;ber die M&#246;glichkeit einer besonderen Einrichtung im Wege der Umr&#252;stung der Kombifahrzeuge besteht zwischen den Beteiligten auch Einigkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat konnte jedoch mangels entsprechender Aufzeichnungen des Kl&#228;gers bzw. der G GmbH oder anderer zur Verf&#252;gung stehender M&#246;glichkeiten nicht feststellen, mit welcher Einrichtung die jeweiligen Krankentransporte mit diesen Fahrzeugen im Einzelnen durchgef&#252;hrt wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">d) Hinsichtlich der Kombifahrzeuge, die als Krankenkraftwagen von der Kfz-Steuer befreit waren, konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen, dass diese bei jeder damit ausgef&#252;hrten Bef&#246;rderungsleistung die Voraussetzungen des &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG erf&#252;llten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, ist zwar stets davon auszugehen, dass solche Fahrzeuge f&#252;r die Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet sind (vgl. BFH, Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03, BStBl II 2005, 314; ebenso Abschn. 4.17.2 Abs.&#160;1 Satz 3 UStAE).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat sieht jedoch dar&#252;ber hinaus auch die tats&#228;chliche Verwendung oder Nutzung der vorhandenen besonderen Einrichtung eines Fahrzeuges als Voraussetzung f&#252;r die Anwendung der Steuerbefreiung nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG an. Daf&#252;r sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Beschr&#228;nkung des Anwendungsbereichs auf solche Fahrzeuge, die f&#252;r die Bef&#246;rderung kranker und verletzter Personen besonders eingerichtet sind, liefe ins Leere, wenn die Bef&#246;rderung ohne Verwendung oder Nutzung dieser Einrichtungen erfolgen w&#252;rde. In diesem Fall w&#252;rde es sich nicht mehr um eine Leistung handeln, die der Art nach die Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Personen mit besonders eingerichteten Fahrzeugen zum Gegenstand hat (BFH, Urteil vom 18.01.1995, XI R 71/93, BStBl II 1995, 559). Vielmehr w&#228;re eine solche Leistung der Art nach vergleichbar mit der Bef&#246;rderung einer kranken oder verletzten Person in einem nicht besonders eingerichteten Fahrzeug, die aber vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG ausgeschlossen sein soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r diese Auslegung des &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG spricht zudem, dass sie im Fall von Sammelfahrten zu sachgerechten Ergebnissen f&#252;hrt. W&#228;hrend die Bef&#246;rderung einer Person im Rollstuhl unter Verwendung oder Nutzung der hierf&#252;r vorgesehenen besonderen Einrichtung des Fahrzeugs als steuerfreie Leistung nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG zu behandeln ist, ist die gleichzeitige Bef&#246;rderung einer oder mehrerer kranker Personen auf ebenfalls im Fahrzeug vorhandenen serienm&#228;&#223;ig eingebauten Sitzen als steuerpflichtig zu behandeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Unternehmer tragen insoweit die Feststellungslast. Sie sind angehalten, die Tatsachen, die die Anwendung der Steuerbefreiung nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG erm&#246;glichen, zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang ist es dem betroffenen Unternehmer zumutbar, zu dokumentieren, ob eine Person unter Verwendung oder Nutzung der besonderen Einrichtung bef&#246;rdert wird oder nicht. Aus Sicht des Senates f&#252;hrt die Auslegung nicht zu hohen administrativen Anforderungen f&#252;r die betroffenen Unternehmer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auslegung entspricht auch der st&#228;ndigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH, nach der die Steuerbefreiungsvorschriften grunds&#228;tzlich eng auszulegen sind (vgl. jeweils m.w.N. EuGH, Urteil vom 26.05.2016, C-607/14, Bookit, UR 2016, 711; BFH, Urteil vom 22.06.2016, V R 46/15, BFH/NV 2016, 1530).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung des Beklagten setzt die Anwendung der Steuerbefreiung nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG nicht dar&#252;ber hinaus voraus, dass die bef&#246;rderte Person auf die verwendete oder genutzte besondere Einrichtung auch angewiesen ist. Eine solche Bed&#252;rftigkeitskontrolle, die grunds&#228;tzlich medizinisches Fachwissen voraussetzen d&#252;rfte, kann von einem Bef&#246;rderungsunternehmer nicht geleistet werden. Zwar k&#246;nnte ein entsprechender Nachweis mithilfe einer &#228;rztlichen Verordnung gef&#252;hrt werden, jedoch erfolgen, wie z.B. im Fall des Kl&#228;gers bzw. der G GmbH, nur ein Teil der Bef&#246;rderungsleistungen auf Grundlage einer &#228;rztlichen Verordnung. In allen anderen F&#228;llen w&#228;re es dann allein an dem Unternehmer, darzulegen und ggf. zu beweisen, warum eine Bef&#246;rderung im Rollstuhl oder ein Liegendtransport (medizinisch) notwendig war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Es ist im Streitfall nicht feststellbar, ob in jedem Einzelfall die Bef&#246;rderung der kranken Person unter Verwendung oder Nutzung der besonderen Einrichtung dieser Fahrzeuge erfolgte. So k&#246;nnten bef&#246;rderte Personen auch auf einem in dem Fahrzeug vorhandenen serienm&#228;&#223;ig eingebauten Sitzplatz bef&#246;rdert worden sein. Die bef&#246;rderte Person h&#228;tte auch auf dem Beifahrersitz Platz nehmen k&#246;nnen. Dies hat der Kl&#228;ger in der m&#252;ndlichen Verhandlung auch anhand eines von ihm gebrachten Beispiels einer von ihm bef&#246;rderten Dame best&#228;tigen k&#246;nnen. Im Fall von Sammelfahrten ist es auch m&#246;glich, dass z.B. ein Rollstuhlfahrer unter Nutzung der besonderen Einrichtung in Gestalt einer Rampe sowie Vorrichtungen zur Befestigung des Rollstuhls bef&#246;rdert wurde, w&#228;hrend weitere Personen auf den ebenfalls vorhandenen Sitzpl&#228;tzen bef&#246;rdert wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">4. Hinsichtlich der Sch&#228;tzung des Beklagten bestehen keine Bedenken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Ist ein Steuerpflichtiger seinen Verpflichtungen gem&#228;&#223; &#167; 162 Abs. 2 AO nicht nachgekommen und sind deshalb die Besteuerungsgrundlagen von der Finanzbeh&#246;rde gesch&#228;tzt worden, ist das Finanzgericht gehalten, von seiner eigenen Sch&#228;tzungsbefugnis nach &#167; 96 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. &#167; 162 AO Gebrauch zu machen (BFH, Urteil vom 18.05.1999, I R 102/98, BFH/NV 1999, 1492). Das Finanzgericht kann seine Verpflichtung zur eigenen Sch&#228;tzung dadurch erf&#252;llen, dass es die Sch&#228;tzung der Finanzbeh&#246;rde pr&#252;ft und als eigene &#252;bernimmt und sich dann darauf beschr&#228;nkt, substantiierten Einwendungen gegen die Sch&#228;tzung des Finanzamtes nachzugehen (vgl. BFH, Urteil vom 06.06.2012, I R 99/10, BStBl II 2013, 196).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat schlie&#223;t sich der im gerichtlichen Verfahren korrigierten Sch&#228;tzung des Beklagten an und macht sich diese zu Eigen. Es bestehen insoweit keine substantiierten Einwendungen. Solche wurden vom Kl&#228;ger auch nicht vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">a) Der Beklagte war dem Grunde nach berechtigt, die steuerpflichtigen und nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG steuerfreien Bef&#246;rderungsleistungen im Sch&#228;tzungswege zu ermitteln. Die dabei gew&#228;hlte Vorgehensweise sieht der Senat als sachgerecht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Nach &#167;&#160;162 Abs.&#160;1 Satz 1 AO ist die Finanzbeh&#246;rde zur Sch&#228;tzung befugt, wenn sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu sch&#228;tzen ist gem. &#167;&#160;162 Abs.&#160;2 Satz 2 AO insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu f&#252;hren hat, nicht vorlegen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Danach war der Beklagte zur Sch&#228;tzung befugt, denn weder der Kl&#228;ger noch die G&#160;GmbH haben die nach &#167;&#160;22 Abs.&#160;1, Abs.&#160;2 Nr.&#160;1 und 2 UStG vorgeschrieben Aufzeichnungen gef&#252;hrt. Nach diesen Bestimmungen ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen Aufzeichnungen muss ersichtlich sein, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Ums&#228;tze, getrennt nach Steuers&#228;tzen, und auf die steuerfreien Ums&#228;tze verteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger und die G GmbH haben sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Ums&#228;tze ausgef&#252;hrt. Wie unter I. 3. ausgef&#252;hrt, sind die Bef&#246;rderungsleistungen des Kl&#228;gers und der G GmbH nur teilweise steuerfrei, denn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG lagen teilweise nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Weder der Kl&#228;ger noch die G GmbH verf&#252;gen &#252;ber Aufzeichnungen, aus denen sich ergibt, welche Personen mit welchem Fahrzeug bef&#246;rdert wurden und wie das jeweilige Fahrzeug dabei eingerichtet war. Die Beteiligten sind sich auch dar&#252;ber einig, dass nachtr&#228;glich entsprechende Feststellungen nicht mehr getroffen werden k&#246;nnen (vgl. Stellungnahme des Kl&#228;gers vom 08.06.2018, Bl. 281 der Gerichtsakte; Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 10.10.2019).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Die von den Pr&#252;ferinnen gew&#228;hlte Vorgehensweise, anhand der Fahrleistung der unterschiedlich eingerichteten Fahrzeuge den steuerpflichtigen Anteil der Bef&#246;rderungsums&#228;tze zu ermitteln, ist von der Sch&#228;tzungsbefugnis des Beklagten gedeckt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt zum einen f&#252;r die Jahre 2010 bis 2012. Die von den Pr&#252;ferinnen vorgenommene Aufteilung anhand der ermittelten gefahrenen Kilometer der f&#252;r Bef&#246;rderungen verwendeten Fahrzeuge stellt ein sachgerechtes Kriterium dar. Die insoweit vom Kl&#228;ger erstmalig in der m&#252;ndlichen Verhandlung ge&#228;u&#223;erten Bedenken, dass die Anwendung eines einheitlichen Umsatzes f&#252;r jeden gefahrenen Kilometer f&#252;r alle verwendeten Fahrzeuge zu f&#252;r ihn nachteiligen Verzerrungen f&#252;hren kann, sind zwar nachvollziehbar. Ob und inwieweit es tats&#228;chlich zu einer solchen Verzerrung gekommen ist, hat der Senat nicht feststellen k&#246;nnen. Hierzu hat der Kl&#228;ger auch nicht weiter vorgetragen. Die damit verbleibenden Unw&#228;gbarkeiten sieht der Senat von seiner bzw. der Sch&#228;tzungsbefugnis des Beklagten als gedeckt hat. Ferner beurteilt der Senat den gesch&#228;tzten durchschnittlichen Umsatz von 1,00 &#8364; bis 1,07 &#8364; pro gefahrenen Kilometer als gering und sieht die verbleibenden Unw&#228;gbarkeiten auch damit als abgegolten an. Die Unterteilung der Fahrzeuge entsprechend ihrer Einrichtung bzw. der M&#246;glichkeit ihrer Einrichtung ist mit Blick auf die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG ebenfalls ein sachgerechtes Kriterium.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat sieht zum anderen aber auch die Sch&#228;tzung des Anteils an steuerpflichtigen Ums&#228;tzen f&#252;r 2009 als von der Sch&#228;tzungsbefugnis gedeckt an. Denn hierf&#252;r orientierten sich die Pr&#252;ferinnen sowie der Beklagte an den Ergebnissen, welche sich aus den Ermittlungen f&#252;r die Jahre 2010 bis 2012 ergaben. Dabei liegt der gesch&#228;tzte Anteil von 25% unterhalb des f&#252;r 2010 ermittelten Anteils an steuerpflichtigen Ums&#228;tzen (29,03% bzw. 30,06%). Zudem konnte im Rahmen der durchgef&#252;hrten Umsatzsteuer-Sonderpr&#252;fung f&#252;r die Jahre 2006 bis 2007 aufgrund von Aufzeichnungen des Kl&#228;gers ein steuerpflichtiger Anteil am Gesamtumsatz von rund 22% ermittelt werden (vgl. Pr&#252;fungsbericht vom 19.08.2008, Bl. 6 der Betriebspr&#252;fungsakte). Der Kl&#228;ger, dem grunds&#228;tzlich die Erstellung entsprechender Aufzeichnungen obliegt und der f&#252;r die Voraussetzungen f&#252;r die Anwendung der Steuerbefreiung nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG die Feststellungslast tr&#228;gt, hat weder hinsichtlich der f&#252;r die Jahre 2010 bis 2012 noch hinsichtlich des f&#252;r 2009 gesch&#228;tzten Anteils der steuerpflichtigen Ums&#228;tze sachlich nachpr&#252;fbare Einwendungen vorgebracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die H&#246;he der f&#252;r die Streitjahre vom Beklagten ermittelten und ber&#252;cksichtigten steuerpflichtigen Ums&#228;tze liegt nach Auffassung des Senates grunds&#228;tzlich innerhalb des zul&#228;ssigen Sch&#228;tzungsrahmens. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zur Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge drei Fallgruppen gebildet und f&#252;r jede Fallgruppe einen unterschiedlichen Anteil an steuerpflichtigen Ums&#228;tzen gesch&#228;tzt hat. Nur soweit den Pr&#252;ferinnen im Rahmen ihrer Berechnungen f&#252;r die Jahre 2010 bis 2012 ein Fehler unterlaufen ist, folgt der Senat nicht der urspr&#252;nglichen Sch&#228;tzung der Pr&#252;ferinnen, sondern der im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 28.05.2019 eingereichten berichtigten Sch&#228;tzung des Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise die auf die serienm&#228;&#223;ig ausgestatten Pkw entfallenden Ums&#228;tze in vollem Umfang als steuerpflichtig behandelt. Denn diese Fahrzeuge waren nicht i.S.d. &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG besonders f&#252;r die Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise die auf die serienm&#228;&#223;ig ausgestatteten Kombifahrzeuge entfallenden Ums&#228;tze zu je 50% als steuerpflichtig und als steuerfrei behandelt. Auf der einen Seite erf&#252;llten die mit diesen Fahrzeugen ausgef&#252;hrten Bef&#246;rderungsleistungen nicht die Voraussetzungen eines besonders eingerichteten Fahrzeuges, soweit die Bef&#246;rderungen im Zustand der serienm&#228;&#223;igen Ausstattung ausgef&#252;hrt wurden. Auf der anderen Seite bestand die M&#246;glichkeit, diese Fahrzeuge dahingehend umzubauen, dass sie f&#252;r den Transport von kranken oder verletzten Personen besonders eingerichtet waren. Mangels entsprechender Aufzeichnungen &#252;ber den Zustand des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Aus&#252;bung der jeweiligen Bef&#246;rderungsleistungen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass in jedem zweiten Fall das Fahrzeug f&#252;r die Bef&#246;rderung einer kranken oder verletzten Person besonders eingerichtet war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Der Senat stimmt mit der Behandlung von 10% der Ums&#228;tze, die (wiederum) gesch&#228;tzt mit den von der Kfz-Steuer befreiten Kombifahrzeugen bewirkt wurden, als steuerpflichtig und nicht als nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG steuerfrei, im Ergebnis &#252;berein. Zwar ist in den F&#228;llen, in denen Fahrzeuge nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, stets davon auszugehen, dass sie f&#252;r die Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet sind (vgl. BFH, Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03, BStBl II 2005, 314, Rn. 32; ebenso Abschn. 4.17.2 Abs.&#160;1 Satz 3 UStAE). Es konnten jedoch keine Feststellungen dar&#252;ber getroffen werden, ob und inwieweit im Fall der Bef&#246;rderung einer kranken oder verletzten Person in einem solchen Fahrzeug diese unter Verwendung oder Nutzung der f&#252;r die Bef&#246;rderung dieser Personen besonderen Einrichtung erfolgte. Diesen Umstand sieht der Senat jedoch als Voraussetzung f&#252;r die Anwendung der Steuerbefreiung nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG an (oben unter I. 3. d). Die Sch&#228;tzung der Ums&#228;tze, die danach nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, mit einem vergleichsweise geringem Umfang von 10% tr&#228;gt dem Umstand Rechnung, dass es nahe liegt, dass die Fahrzeuge wegen ihrer besonderen Einrichtung zumindest &#252;berwiegend f&#252;r die Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Personen unter Verwendung dieser Einrichtung genutzt wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">dd) Der Senat stimmt mit dem Beklagten darin &#252;berein, dass den Pr&#252;ferinnen bei der Ermittlung der H&#246;he des steuerpflichtigen Anteils des mit den Fahrzeugen, die von der Kfz-Steuer befreit waren, ausge&#252;bten Ums&#228;tze ein Fehler unterlaufen ist. Denn in der hierf&#252;r ber&#252;cksichtigen Fahrleistung war die Fahrleistung, welche bereits auf die steuerfreien Ums&#228;tze der nicht von der Kfz-Steuer befreiten Kombifahrzeugen entf&#228;llt, erneut und damit doppelt ber&#252;cksichtigt worden (vgl. Anlage 1 zum Betriebspr&#252;fungsbericht, Bl. 87 der Betriebspr&#252;fungsakte; Hinweis des Berichterstatters, Bl. 102 der Gerichtsakte). Dieser Fehler wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 28.05.2019 selbst korrigiert. Der Senat folgt der sich daraus ergebenden Sch&#228;tzung. Diese f&#252;hrt f&#252;r die Jahre 2010 und 2011 zu einer Minderung der festgesetzten Umsatzsteuer i.H.v. 363,35&#160;&#8364; (2010) und 276,65&#160;&#8364; (2011). Die Korrektur f&#252;hrt f&#252;r die Umsatzsteuer 2012 hingegen zu einer Erh&#246;hung der festzusetzenden Steuer i.H.v. 4,59&#160;&#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">c) Die vom Beklagten im Sch&#228;tzungswege vorgenommene Anwendung des erm&#228;&#223;igten Steuersatzes nach &#167;&#160;12 Abs.&#160;2 Nr.&#160;10 UStG auf einen Teil der steuerpflichtigen Ums&#228;tze begegnet keinen Bedenken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Nach &#167;&#160;12 Abs.&#160;2 Nr.&#160;10 UStG unterliegt die Bef&#246;rderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Bef&#246;rderungen im F&#228;hrverkehr dem erm&#228;&#223;igten Steuersatz von sieben Prozent, wenn die Bef&#246;rderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder wenn die Bef&#246;rderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer betr&#228;gt. Ums&#228;tze aus dem Verkehr mit Mietwagen unterliegen nicht dem erm&#228;&#223;igten Steuersatz. Dies gilt auch dann, wenn zus&#228;tzlich ein Fahrer gestellt wird. Diese unterschiedliche Behandlung ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben grunds&#228;tzlich vereinbar (vgl. BFH, Urteil vom 02.07.2014, XI R 39/10, BStBl. II 2013, 296; EuGH, Urteil vom 27.02.2014, C-454/12, Pro Med Logistik, BStBl II 2015, 437).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anwendung des erm&#228;&#223;igten Steuersatzes auf den Verkehr mit Mietwagen mit Fahrergestellung kommt jedoch dann in Betracht, wenn die mit dem Mietwagen durchgef&#252;hrten Krankentransporte auf Grundlage und im Rahmen einer Sondervereinbarung, z.B. mit einer Krankenkasse, erbracht werden, die ebenfalls f&#252;r Taxiunternehmer gelten (BFH, Urteil vom 02.07.2014, XI R 39/10, BStBl. II 2013, 296, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 27.02.2014, C-454/12, Pro Med Logistik, BStBl II 2015, 437, Rz. 63 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Nach den vorgenannten sowie den unter I. 4. a) aa) und bb) genannten Grunds&#228;tzen bestehen hinsichtlich der f&#252;r den Kl&#228;ger sehr wohlwollenden Sch&#228;tzung des Beklagten, wonach 85% der steuerpflichtigen Ums&#228;tze dem erm&#228;&#223;igten Steuersatz zu unterwerfen sind, keine Bedenken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger und die G GmbH haben ihre Bef&#246;rderungsleistungen zumindest teilweise auf Grundlage und im Rahmen einer Sondervereinbarung, z.B. mit einer Krankenkasse, ausgef&#252;hrt, die ebenfalls f&#252;r Taxiunternehmer gelten. Allerdings haben beide insoweit ebenfalls keine Aufzeichnungen gef&#252;hrt, so dass der dem erm&#228;&#223;igten Steuersatz unterliegende Anteil an den steuerpflichtigen Ums&#228;tzen im Sch&#228;tzungswege zu ermitteln ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte insoweit von einem Anteil von 85% ausgeht, liegt diese Annahme innerhalb des als zul&#228;ssig anzusehenden Sch&#228;tzungsrahmens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die nach I. steuerpflichtigen Bef&#246;rderungsleistungen sind auch nicht steuerfrei nach Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">1. Der Kl&#228;ger kann sich grunds&#228;tzlich auf eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienvorschrift berufen. Diese ihn beg&#252;nstigende Regelung ist unbedingt und hinreichend genau mit der Folge, dass sie unmittelbar Wirkung entfaltet und der Kl&#228;ger sich auf sie berufen kann (EuGH, Urteil vom 10.09.2002, C-141/00, K&#252;gler, UR 2002, 513; BFH, Urteil vom 01.12.2010, XI R 46/08, BFHE 232, 232).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL ist lediglich dadurch \"umgesetzt\" worden, dass das UStG die bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vorhandenen, teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbest&#228;nde im Wesentlichen unver&#228;ndert weitergef&#252;hrt hat (BFH, Urteil vom 29.07.2015, XI R 35/13, BStBl II 2016, 797 m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">2. Nach Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialf&#252;rsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst&#228;nden, einschlie&#223;lich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des &#246;ffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Danach findet diese Bestimmung auf Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst&#228;nden Anwendung, die zum einen von &#8222;Einrichtungen des &#246;ffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen&#8220; erbracht werden, und die zum anderen &#8222;eng mit der Sozialf&#252;rsorge und der sozialen Sicherheit verbunden&#8220; sind (EuGH, Urteil vom 21.01.2016, C-335/14, Les Jardins de Jouvence, UR 2016, 391).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Es obliegt den nationalen Gerichten, sowohl anhand aller ma&#223;geblichen Umst&#228;nde zu bestimmen, ob der Steuerpflichtige eine als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist, als auch zu bestimmen, ob eine Leistung als eine eng mit der der Sozialf&#252;rsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistung angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 15.11.2012, C-174/11, Zimmermann, UR 2013, 35; BFH, Urteil vom 19.03.2013, XI R 47/07, BFH/NV 2013, 1204).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Art.&#160;134 Buchst.&#160;a und b MwStSystRL sind Dienstleistungen von der Steuerbefreiung u.a. des Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL ausgeschlossen, wenn sie f&#252;r die Ums&#228;tze, f&#252;r die die Steuerbefreiung gew&#228;hrt wird, nicht unerl&#228;sslich sind oder wenn sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zus&#228;tzliche Einnahmen durch Ums&#228;tze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Ums&#228;tzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden. Diese Bestimmung ist jedoch nicht geeignet, den Kernbereich einer sich aus Art.&#160;132 Abs.&#160;1 MwStSystRL ergebenden Steuerfreiheit einzuschr&#228;nken (vgl. BFH, Urteil vom 24.09.2014, V R 19/11, BStBl II 2016, 781, Rn. 40).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">3. Danach k&#246;nnte der Kl&#228;ger zwar mit einem Teil der nicht nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG steuerbefreiten Bef&#246;rderungsleistungen in den Anwendungsbereich nach Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL fallen. Die Anwendung der Befreiungsregelung auf die Bef&#246;rderungsleistungen des Kl&#228;gers bzw. der G GmbH ist jedoch nach Art.&#160;134 Buchst.&#160;b MwStSystRL ausgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">a) F&#252;r eine Behandlung des Kl&#228;gers als eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter spricht, dass die Kosten seiner Leistungen bzw. der Leistungen der G GmbH zum gro&#223;en Teil durch Krankenkassen und anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit &#252;bernommen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15.11.2012, C&#8209;174/11, Zimmermann, UR 2013, 35; Urteil vom 10.09.2002, C-141/00, K&#252;gler, UR 2002, 513; BFH, Urteil vom 17.07.2019, V R 27/17, juris). Soweit es sich bei den Bef&#246;rderungsleistungen um Krankenfahrten im Sinne des &#167;&#160;73 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 Nr.&#160;7 des SGB V handelt, spricht die im Sozialrecht verankerten Regelungen f&#252;r diese Leistungen f&#252;r deren Behandlung als eine jeweils eng mit der Sozialf&#252;rsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistung (vgl. BFH, Urteil vom 07.12.2016, XI R 5/15, BFHE 256, 550). Soweit der Kl&#228;ger bzw. die G GmbH Menschen mit einer Behinderung bef&#246;rdert hat, k&#246;nnte eine mit der Behinderung einhergehende Bed&#252;rftigkeit im sozialen Sinne daf&#252;r sprechen, dass diese Bef&#246;rderungen als eng mit der Sozialf&#252;rsorge und sozialen Sicherheit verbundene Leistungen anzusehen sind (vgl. BFH, Urteil vom 17.07.2019, V R 27/17, Rz. 18, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">b) Es bedarf jedoch keiner abschlie&#223;enden Entscheidung dar&#252;ber, ob und inwieweit die nicht nach &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG steuerbefreiten Bef&#246;rderungsleistungen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung des Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL fallen k&#246;nnten. Denn f&#252;r die nach nationalem Recht steuerpflichtigen Bef&#246;rderungsleistungen des Kl&#228;gers bzw. der G GmbH ist die Anwendung der unionsrechtlichen Steuerbefreiung nach Art.&#160;134 Buchst.&#160;b MwStSystRL ausgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Die Bef&#246;rderungsleistungen dienen allein dem Zweck, dem Kl&#228;ger bzw. der G&#160;GmbH Einnahmen zu verschaffen. Es handelt sich insoweit um den jeweiligen alleinigen Unternehmensgegenstand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Die Bef&#246;rderungsleistungen stehen zudem in einem unmittelbaren Wettbewerb mit Ums&#228;tzen gewerblicher Unternehmer, die mit ihren Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen. Auch Taxiunternehmer und Betreiber eines Mietwagenunternehmens unterliegen mit ihren Bef&#246;rderungsleistungen von kranken oder verletzten Personen der Umsatzsteuerpflicht, soweit sie diese nicht mit besonders f&#252;r die Bef&#246;rderung dieser Personen eingerichteten Fahrzeugen aus&#252;ben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist kein den Wettbewerb ausschlie&#223;ender Umstand darin zu sehen, dass die dem Kl&#228;ger bzw. der G GmbH von den Krankenkassen und anderen Kostentr&#228;gern erstatteten Fahrpreise geringer sind als solche, die &#252;blicherweise eine bef&#246;rderte Person an Mietwagen- oder Taxiunternehmer zahlt. Soweit kranke Personen die Bef&#246;rderungsleistungen des Kl&#228;gers bzw. der G GmbH aus Gr&#252;nden nutzen, die keinen Anspruch auf Kostenerstattung begr&#252;nden, kann auch der Kl&#228;ger bzw. die G GmbH h&#246;here Fahrpreise, z.B. wie die eines Mietwagen- oder Taxiunternehmens, verlangen. Wenden hingegen z.B. Taxiunternehmen mit Verb&#228;nden der Krankenkassen getroffene Spezialvereinbarungen an, die auch auf den Kl&#228;ger bzw. die G GmbH als Mietwagenunternehmer angewendet werden (mit der Folge, dass der erm&#228;&#223;igte Steuersatz Anwendung findet), erhalten alle die gleiche Fahrtkostenerstattung. Eine einseitige Steuerbefreiung des Kl&#228;gers bzw. der G GmbH w&#252;rde dann die mit ihm konkurrierenden Unternehmen benachteiligen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger einen Nachteil darin sieht, dass er nur eine Konzession f&#252;r die Bef&#246;rderung kranker Personen besitzt, andere Mietwagen- und Taxiunternehmer hingegen die im Vergleich zu den &#252;blichen Tarifen geringeren Pauschalen f&#252;r die Bef&#246;rderung kranker Personen durch den Transport nicht kranker Personen ausgleichen k&#246;nnten, ist zu ber&#252;cksichtigen, dass das vom Kl&#228;ger bzw. von der G GmbH gew&#228;hlte und ausge&#252;bte Gesch&#228;ftsmodell erm&#246;glicht, durch eine regelm&#228;&#223;ige Auslastung und der Durchf&#252;hrung von Sammelfahrten die Fahrten auch in Ansehung der auf eine einzelne bef&#246;rderte Person entfallende geringere Pauschale, wirtschaftlicher als die Bef&#246;rderung einer einzelnen Person mit einer h&#246;heren Verg&#252;tung zu gestalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Bei der Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Personen in nicht daf&#252;r besonders eingerichteten Fahrzeugen handelt es sich grunds&#228;tzlich nicht um eine Leistung, die im Kernbereich der Steuerbefreiung des Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL liegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">(1) Der Zweck der Steuerbefreiung des Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL besteht darin, dass durch diese Bestimmung nicht alle dem Gemeinwohl dienenden T&#228;tigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden, sondern nur diejenigen, die darin einzeln aufgef&#252;hrt und sehr genau beschrieben sind. Diese Befreiung zielt dadurch, dass sie f&#252;r bestimmte im sozialen Sektor erbrachte Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, eine g&#252;nstigere Mehrwertsteuerbehandlung gew&#228;hrt, darauf ab, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen k&#246;nnte, zug&#228;nglicher zu machen (EuGH, Urteil vom 21.01.2016, C-335/14, Les Jardins de Jouvence, UR 2016, 391, m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Die Leistungen k&#246;nnen nur dann gem&#228;&#223; Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreit sein, wenn sie eng mit einer der in diesen Bestimmungen aufgef&#252;hrten T&#228;tigkeiten verbunden sind. Die befreite Dienstleistung muss sich demnach einer T&#228;tigkeit der Sozialf&#252;rsorge und der sozialen Sicherheit zuordnen lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.02.2006, C-415/04, Kinderopvang Enschede, UR 2006, 470).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Die h&#246;chstrichterliche Rechtsprechung hat sich bereits in einer Vielzahl von F&#228;llen mit der Frage, welche Leistungen eng mit der Sozialf&#252;rsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, besch&#228;ftigt (vgl. zur folgenden Auflistung FG K&#246;ln, Urteil vom 17.05.2017, 9 K 3140/14, EFG 2017, 1556). Zu den eng mit der Sozialf&#252;rsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst&#228;nden geh&#246;ren danach insbesondere Leistungen der ambulanten Pflege (EuGH, Urteil vom 15.11.2012, C-174/11, Zimmermann, UR 2013, 35), namentlich die hauswirtschaftliche Versorgung (EuGH, Urteil vom 10.09.2002, C-141/00, K&#252;gler, UR 2002, 513; BFH, Urteil vom 18.01.2005, V R 99/01, BFH/NV 2005, 1392), das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und das Waschen der Kleidung (BFH, Urteil vom 22.04.2004, V&#160;R 1/98, BStBl II 2004, 849), die Gestellung einer Haushaltshilfe (vgl. BFH, Urteil vom 30.07.2008, XI R 61/07, BStBl II 2009, 68), Leistungen der Kinderbetreuung (vgl. EuGH, Urteil vom 09.02.2006, C-415/04, Kinderopvang Enschede, UR 2006, 470), Legasthenie-Behandlungen im Rahmen der Eingliederungshilfe (BFH, Urteile vom 18.08.2005, V&#160;R 71/03, BStBl II 2006, 143; vom 01.02.2007, V R 34/05, BFH/NV 2007, 1201), Betreuungsleistungen (BFH, Urteile vom 17.02.2009, XI R 67/06, BStBl II 2013, 967; vom 25.04.2013, V R 7/11, BStBl II 2013, 976; vom 16.10.2013, XI R 19/11, BFH/NV 2014, 190) oder die T&#228;tigkeit eines nach &#167; 158 des Gesetzes &#252;ber das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellten Verfahrensbeistandes (BFH, Urteil vom 17.07.2019, V R 27/10, juris). Die entgeltliche Gestellung von Personal hingegen ist keine mit der Sozialf&#252;rsorge und der sozialen Sicherheit eng verbundene Dienstleistung (vgl. BFH, Beschluss vom 22.07.2015, V R 20/12, UR 2015, 877; Urteil vom 14.01.2016, V R 56/14, BFH/NV 2016, 792, jeweils m.w.N.). Es spielt insoweit weder eine Rolle, dass die betreffenden Arbeitnehmer Pflegekr&#228;fte sind, noch, dass diese anerkannten Pflegeeinrichtungen zur Verf&#252;gung gestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12.03.2015, C-594/13, &#8222;go fair&#8220; Zeitarbeit, UR 2015, 351). Ebenfalls steuerpflichtig sind allgemeine Gesch&#228;ftsf&#252;hrungs- und Verwaltungsleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2009, V R 93/07, BStBl II 2015, 735). Ebenso handelt es sich bei einem Men&#252;service nicht um eine nach Art. 132 Abs.&#160;1 Buchst. g MwStSystRL beg&#252;nstigte Leistung (BFH, Urteil vom 01.12.2010, XI&#160;R&#160;46/08, BFHE 232, 232). Die Vermittlung von Personen f&#252;r entsprechende Leistungen, z.B. Tageseltern oder Zivildienstleistende, k&#246;nnen hingegen die erforderliche N&#228;he zum sozialen Bereich aufweisen, um als eng mit der Sozialf&#252;rsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung steuerfrei zu sein, wenn sich die Vermittlungsleistung nicht auf eine blo&#223;e Nachweist&#228;tigkeit beschr&#228;nkt, sondern aufgrund weitergehender Pr&#252;fungst&#228;tigkeiten hinsichtlich der Geeignetheit und Qualifikation der vermittelten Personen eine besondere Qualit&#228;t der Betreuungsleistung gew&#228;hrleistet bzw. erst erm&#246;glicht wird (EuGH, Urteil vom 09.02.2006, C-415/04, Kinderopvang Enschede, UR 2006, 470; BFH, Urteil vom 23.07.2009, V R 93/07, BStBl II 2015, 735).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">(2) In Ansehung dieser Entscheidungen und mit Blick auf die vom Kl&#228;ger und der G&#160;GmbH ausge&#252;bten T&#228;tigkeit beurteilt der Senat die blo&#223;e Bef&#246;rderung kranker Personen nicht als eine Leistung, die dem Kernbereich der Befreiungsregelung des Art.&#160;132 Abs. 1 Buchst.&#160;g MwStSystRL zuzurechnen ist. Denn der Kl&#228;ger und die G&#160;GmbH beschr&#228;nken sich auf die Bef&#246;rderung dieser Personen, ohne dass ihre T&#228;tigkeit dar&#252;ber hinausgehende Elemente, z.B. der Pflege, Betreuung oder F&#252;rsorge beinhaltet. Sie &#252;ben keine &#252;ber die Bef&#246;rderung hinausgehende T&#228;tigkeit aus, die dem Sozialbereich zuzuordnen ist. Die Bef&#246;rderung selbst geh&#246;rt zumindest nicht zum Kernbereich der Sozialf&#252;rsorge und der sozialen Sicherheit. Daf&#252;r spricht auch, dass der Richtliniengeber f&#252;r Bef&#246;rderungsleistungen mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. p MwStSystRL eine eigenst&#228;ndige Regelung getroffen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">c) Aus den vorgenannten Gr&#252;nden kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL nicht au&#223;erdem durch die speziellere Regelung des Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;p MwStSystRL verdr&#228;ngt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">III. Die Ums&#228;tze des Kl&#228;gers bzw. der G GmbH sind auch nicht in unmittelbarer Anwendung des Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;p MwStSystRL steuerfrei, denn diese Richtlinienvorschrift hat engere Voraussetzungen als die nationale Regelung des &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG. W&#228;hrend die nationale Regelung im Hinblick auf den pers&#246;nlichen Anwendungsbereich keine Einschr&#228;nkung enth&#228;lt, ist der Anwendungsbereich nach der unionsrechtlichen Regelung auf &#8222;ordnungsgem&#228;&#223; anerkannte Einrichtungen&#8220; beschr&#228;nkt. Dar&#252;ber hinaus fordern sowohl Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;p MwStSyStRL als auch &#167;&#160;4 Nr.&#160;17 Buchst.&#160;b UStG &#252;bereinstimmend, dass die Bef&#246;rderung von kranken und verletzten Personen in daf&#252;r besonders eingerichteten Fahrzeugen erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">IV. Die Steuerfreiheit der nach Anwendung des nationalen Rechts steuerpflichtig zu behandelnden Bef&#246;rderungsums&#228;tze folgt entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers nicht aus dem sog. Neutralit&#228;tsprinzip.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich um einen Auslegungsgrundsatz (EuGH, Urteil vom 19.07.2012, C-44/11, Deutsche Bank, Rz. 45; Urteil vom 13.03.2014, C-204/13, Malburg, Rz. 43), der zum einen zur Entfaltung seiner Wirkung der Umsetzung durch den unionsrechtlichen Gesetzgeber bedarf und zum anderen in seiner Wirkung auf den Umfang der erfolgten Umsetzung beschr&#228;nkt ist (EuGH, Urteil vom 29.10.2009, C-174/08, NCC Construction Danmark, Rz. 42). Daher kann das Neutralit&#228;tsprinzip durch Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie beschr&#228;nkt werden (EuGH, a.a.O., Rz. 43).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Die nach Anwendung des nationalen Rechts als steuerpflichtig zu behandelnden Ums&#228;tze sind nicht nach den Bestimmungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, insbesondere nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und p, steuerfrei. Wegen der beschr&#228;nkenden Wirkung des Richtlinienrechts l&#228;sst sich schon aus diesem Grund eine Steuerfreiheit aller Ums&#228;tze des Kl&#228;gers nicht aus dem Neutralit&#228;tsprinzip herleiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Frage, ob die Voraussetzungen des Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL erf&#252;llt sind bzw. die Anwendung der Steuerbefreiung nach Art. 134 Buchst.&#160;b MwStSystRL ausgeschlossen ist, ist es dementsprechend auch unerheblich, ob die Bef&#246;rderungsleistungen eines Dienstes, der einem Wohlfahrtsverband angeschlossen ist, von der Finanzverwaltung nach &#167; 4 Nr. 18 UStG steuerfrei belassen werden (vgl. zu den Leistungen eines Mahlzeitdienstes BFH, Urteil vom 01.12.2010, XI R 46/08, BFH/NV 2011, 712).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">V. Die Verwendung von Fahrzeugen und Telefonen, die dem Unternehmen zugeordnet sind, f&#252;r private Zwecke stellt keine eng mit der sozialen Sicherheit und der Sozialf&#252;rsorge verbundene T&#228;tigkeiten nach Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL dar. Insoweit fehlt es an einem Bezug zum Sozialbereich, der eine solche Beg&#252;nstigung begr&#252;nden k&#246;nnte. Selbst wenn die Bef&#246;rderungsleistungen des Kl&#228;gers bzw. der G&#160;GmbH Leistungen im Sinne des Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL w&#228;ren, so w&#252;rde die damit verbundene Beg&#252;nstigungswirkung nicht auf den privaten Endverbrauch durch den Unternehmer f&#252;r die Zwecke, die au&#223;erhalb des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiungsregelung liegen, ausstrahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frage, ob die Bef&#246;rderung von Essen und Medikamenten eine Leistung im Sinne des Art.&#160;132 Abs.&#160;1 Buchst.&#160;g MwStSystRL darstellt, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Beklagte hat die hieraus erzielten Ums&#228;tze nicht der Besteuerung unterworfen. Eine entsprechende &#196;nderung der festgesetzten Umsatzsteuer zugunsten des Kl&#228;gers scheidet damit von vornherein aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">VI. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#160;136 Abs.&#160;1 FGO. Bei der Kostenquote ist zu ber&#252;cksichtigen, dass der Beklagte dem Klagebegehren im Hinblick auf die &#8222;ungekl&#228;rten Einlagen&#8220; abgeholfen hat. Insoweit sind dem Kl&#228;ger nicht die Kosten nach &#167; 137 Satz 1 und 2 FGO aufzuerlegen. Danach k&#246;nnen einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er fr&#252;her h&#228;tte geltend machen oder beweisen k&#246;nnen und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, k&#246;nnen diesem auferlegt werden. &#167; 137 S. 1 FGO betrifft einen Anwendungsfall des &#167; 137 S. 2 FGO und kn&#252;pft an die auch im Steuerprozess bestehende Mitwirkungspflicht der Beteiligten an (Ratschow, in: Gr&#228;ber, FGO, &#167; 137 Rn. 7).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat kann kein schuldhaftes Verhalten des Kl&#228;gers feststellen. Er ist seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die damit verbundenen Anforderungen erf&#252;llte der Kl&#228;ger zumindest mit seiner Einspruchsbegr&#252;ndung vom 09.02.2016 und, nach Aufforderung durch den Beklagten, mit einer weiteren Stellungnahme vom 14.06.2016, jeweils unter Beif&#252;gung einer Vielzahl an Unterlagen. Dass der Beklagte in seiner anschlie&#223;enden Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 die Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers als nicht schl&#252;ssig und die vorgelegten Unterlagen als nicht geeignet gew&#252;rdigt hat, sieht der Senat nicht in einer dem Kl&#228;ger vorwerfbaren Verletzung seiner Mitwirkungspflichten begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Die Quote errechnet sich wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td colspan=\"2\"><p>Streitiger Betrag</p>\n</td>\n<td><p>UnterliegenKl&#228;ger</p>\n</td>\n<td><p>Unterliegen Beklagter</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>USt 2009</p>\n</td>\n<td><p>17.753,47 &#8364;</p>\n</td>\n<td><p>12.107,76 &#8364;</p>\n</td>\n<td><p>5.645,71 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>USt 2010</p>\n</td>\n<td><p>20.561,55 &#8364;</p>\n</td>\n<td><p>12.368,30 &#8364;</p>\n</td>\n<td><p>8.193,25 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>USt 2011</p>\n</td>\n<td><p>13.673,10 &#8364;</p>\n</td>\n<td><p>12.685,85 &#8364;</p>\n</td>\n<td><p>987,25 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>USt 2012</p>\n</td>\n<td><p>633,26 &#8364;</p>\n</td>\n<td><p>633,26 &#8364;</p>\n</td>\n<td><p>0,00 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Gesamt</p>\n</td>\n<td><p>52.621,38 &#8364;</p>\n</td>\n<td><p>37.795,17 &#8364;</p>\n</td>\n<td><p>14.826,21 &#8364;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Quote</p>\n</td>\n<td><p>100%</p>\n</td>\n<td><p>72%</p>\n</td>\n<td><p>28%</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#167; 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">VII. Die Revision ist nicht zuzulassen. Es liegt keiner der in &#167; 115 Abs. 2 FGO genannten Gr&#252;nde vor. Die Rechtssache hat in Ansehung der Besonderheiten des vorliegenden Falles und der im Wesentlichen gesch&#228;tzten Besteuerungsgrundlagen keine grunds&#228;tzliche Bedeutung. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der erkennende Senat ist weder von der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen noch steht seine Entscheidung im Widerspruch zu den Entscheidungen anderer Finanzgerichte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">&#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;</p>\n      "
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