List view for cases

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    "file_number": "1 K 221/18",
    "date": "2019-10-24",
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    "updated_date": "2020-12-10T13:28:28Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGAC:2019:1024.1K221.18.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Kl&#228;ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">T a t b e s t a n d</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger war Kommissaranw&#228;rter und wendet sich gegen seine Entlassung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der 1986 geborene Kl&#228;ger wurde mit Wirkung zum 1.&#160;September&#61472;2015 unter Berufung in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Widerruf zum Kommissaranw&#228;rter ernannt und stand im Dienst des Beklagten. Ihm wurde das Polizeipr&#228;sidium (PP) B als Einstellungs- und Ausbildungsbeh&#246;rde zugewiesen; zur Absolvierung der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte wurde er an die Fachhochschule f&#252;r &#246;ffentliche Verwaltung (FH&#246;V) &#252;berwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am 9. M&#228;rz 2017 erstattete eine Mitarbeiterin des PP L Strafanzeige gegen den Kl&#228;ger wegen Nachstellung, K&#246;rperverletzung, Beleidigung, Urkundenf&#228;lschung, Hausfriedensbruch und Freiheitsberaubung. Hintergrund war eine gescheiterte Beziehung zu einer Kommissaranw&#228;rterin. Die ehemalige Lebensgef&#228;hrtin des Kl&#228;gers offenbarte sich am 9. M&#228;rz 2017 der Studierendenberaterin der FH&#246;V und schilderte diverse Vorf&#228;lle mit dem Kl&#228;ger. Die Studierendenberaterin wandte sich an die Ausbildungsleitung des PP L, welche dann Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattete.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das PP B erhielt ebenfalls am 9. M&#228;rz 2017 Kenntnis davon, dass gegen den Kl&#228;ger ein Strafverfahren eingeleitet worden war; Gesch&#228;digte in diesem Verfahren waren die ehemalige Lebensgef&#228;hrtin des Kl&#228;gers und zwei Mitstudierende. Am darauf folgenden Tag schilderte die ehemalige Lebensgef&#228;hrtin den der Anzeige zu Grunde liegenden Sachverhalt gegen&#252;ber dem PP B . Am selben Tag wurde der Kl&#228;ger in einem Dienstgespr&#228;ch zu den Vorw&#252;rfen angeh&#246;rt. Das PP B verf&#252;gte am 14. M&#228;rz 2017 gem&#228;&#223; &#167; 39 BeamtStG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Verbot der F&#252;hrung der Dienstgesch&#228;fte. Der Kl&#228;ger erhob hiergegen Klage (VG&#160; 1 K 2041/17).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 28. April 2017 teilte der Beklagte dem Kl&#228;ger mit, dass er beabsichtige, ihn gem&#228;&#223; &#167; 23 Abs. 4 BeamtStG zu entlassen. Er gab dem Kl&#228;ger die M&#246;glichkeit, sich bis zum 12. Mai 2017 zu den Vorw&#252;rfen zu &#228;u&#223;ern. Diese M&#246;glichkeit nahm dieser erst mit Schreiben vom 24. Mai 2017 wahr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 entlie&#223; der Beklagte den Kl&#228;ger aus dem Beamtenverh&#228;ltnis auf Widerruf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte er das zu diesem Zeitpunkt noch anh&#228;ngige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft L an, welches durch Anzeige des PP B um Betrugsermittlungen erweitert worden war, sowie das Verhalten des Kl&#228;gers gegen&#252;ber seiner ehemaligen Lebensgef&#228;hrtin. Mit Beschluss vom 20. Juli 2017 im Verfahren 1 L 981/17 lehnte die erkennende Kammer den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (1 K 3008/17) gegen den Entlassungsbescheid ab. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Kl&#228;gers hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte mit Beschluss vom 27.&#160;September 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her (6 B 977/17). Es begr&#252;ndete seine Entscheidung damit, dass die Entlassungsverf&#252;gung rechtswidrig sei, weil der Beklagten seine Entscheidung in Bezug auf die angef&#252;hrten Straftaten auf eine nicht gesicherte Tatsachengrundlage gest&#252;tzt habe. Entfalle - wie hier - eine die Prognoseentscheidung mittragende Erw&#228;gung, sei die konkrete vom Dienstherrn getroffene Entscheidung nicht mehr von hinreichenden Erw&#228;gungen gest&#252;tzt und daher insgesamt fehlerhaft. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Beh&#246;rde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ausdruck gebracht h&#228;tte, dass bereits eine einzelne Erw&#228;gung sie dazu veranlasst habe, die von ihr getroffene Entscheidung vorzunehmen, also insofern bereits alleine tragend sein solle. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen. Das Oberverwaltungsgericht NRW wies jedoch vorsorglich darauf hin, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Beklagte eine rechtm&#228;&#223;ige, insbesondere hinreichend begr&#252;ndete Entlassungsverf&#252;gung erlasse oder auch die bisher vorliegenden Erw&#228;gungen erg&#228;nze und klarstelle. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 hob der Beklagte den Entlassungsbescheid auf; das Klageverfahren wurde durch &#252;bereinstimmende Erledigungserkl&#228;rungen der Beteiligten beendet. Auch das gegen die Verbotsverf&#252;gung vom 14. M&#228;rz 2017 gerichtete Klageverfahren (VG&#160; 1 K 2041/17) erledigte sich entsprechend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 teilte der Beklagte dem Kl&#228;ger erneut mit, dass er beabsichtige, ihn gem&#228;&#223; &#167; 23 Abs. 4 BeamtStG zu entlassen, und gab ihm die M&#246;glichkeit, sich zu den Vorw&#252;rfen zu &#228;u&#223;ern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 wurde der Kl&#228;ger als Beamter auf Widerruf nach Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten aus dem Dienst des Beklagten entlassen. Die weitere Ableistung des Vorbereitungsdienstes wurde dem Kl&#228;ger zugleich untersagt. Der Beklagte verwies auf die fehlende charakterliche Eignung aufgrund von vier Vorw&#252;rfen, die alle isoliert betrachtet die Entlassung rechtfertigen w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">So sei dem Kl&#228;ger auf Antrag Trennungsentsch&#228;digung in Form einer Wegstreckenentsch&#228;digung bewilligt worden. Es sei festgestellt worden, dass die Meldeadresse des Kl&#228;gers ab dem 3. Oktober 2016 nicht mit den Angaben in seinen Antr&#228;gen &#252;bereinstimme. F&#252;r die Zeitr&#228;ume von Oktober 2016 bis Januar 2017 seien 908,79 Euro zur Auszahlung gekommen. Ausweislich des Melderegisters sei der Kl&#228;ger am 3. Oktober 2016 in die Wohnung N.------stra&#223;e in L eingezogen und am 15. November 2016 mit seiner damaligen Lebensgef&#228;hrtin in L in die G.---------stra&#223;e umgezogen. Seine Wohnung in B habe er zum 3. Oktober 2016 gek&#252;ndigt; dennoch habe er im Oktober, November und Dezember 2016 sowie im Januar 2017 in den Antr&#228;gen auf Festsetzung der Trennungsentsch&#228;digung angegeben, in B zu wohnen. Auch im Februar 2017 habe er angegeben in B zu wohnen, es sei jedoch nicht mehr zu einer Auszahlung gekommen. Den Umzug nach L habe der Kl&#228;ger der personalf&#252;hrenden Stelle nicht mitgeteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren habe der Kl&#228;ger im Kurs f&#252;r Kommissaranw&#228;rter der FH&#246;V Kollegen und Vorgesetzte sowohl &#252;ber sein Alter als auch &#252;ber seinen beruflichen Werdegang get&#228;uscht. Zun&#228;chst habe er angegeben, zu Kursbeginn 26 Jahre alt gewesen zu sein, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits 28 Jahre alt war. Er habe weiter behauptet, die Ausbildung als Vollzugsbeamter der Bundespolizei beendet zu haben und jederzeit wieder in den dortigen Dienst zur&#252;ckkehren zu k&#246;nnen. Zur Bekr&#228;ftigung seiner Aussage habe der Kl&#228;ger einem Kollegen einen Dienstausweis und eine Jacke der Bundespolizei gezeigt. Weiter habe er berichtet, w&#228;hrend seiner T&#228;tigkeit bei der Bundespolizei Dienst in H.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; geleistet zu haben und auch an Karneval im Einsatz gewesen zu sein. Gegen&#252;ber einem Tutor im PP&#160; habe er angegeben, prim&#228;r in M&#252;nchen zur Registrierung der Fl&#252;chtlinge eingesetzt worden zu sein und zudem regelm&#228;&#223;ig Auslandseins&#228;tze geleistet zu haben. Dies sowie die heimatferne Dienststelle Sankt Augustin habe ihn nach seiner Schilderung dazu bewegt, zur Landespolizei zu wechseln. Zur &#220;berpr&#252;fung habe man sich an das Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrums gewandt und die Auskunft erhalten, dass der Kl&#228;ger die Ausbildung f&#252;r den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei tats&#228;chlich am 17. Januar 2014 nach wiederholtem Nichtbestehen der Zwischenpr&#252;fung beendet habe. &#220;berdies habe sich die praktische Verwendung des Kl&#228;gers in seiner 15-monatigen Ausbildung auf etwa f&#252;nf Kalenderwochen beschr&#228;nkt. W&#228;hrend dieser Zeit seien f&#252;r die Einsatzhundertschaft, der er zugeordnet gewesen war, keine gr&#246;&#223;eren oder herausragenden Einsatzma&#223;nahmen zu bew&#228;ltigen gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen&#252;ber einer weiteren ehemaligen Lebensgef&#228;hrtin, die bei der Bundespolizei besch&#228;ftigt ist, habe der Kl&#228;ger ebenfalls behauptet, ausgebildeter Bundespolizist zu sein. Auf deren Vereidigungsfeier habe er Schulterst&#252;cke und Stirnm&#252;tze eines Polizeikommissars (mit silbernen Sternen sowie silbernem M&#252;tzenband) getragen. Die damalige Lebensgef&#228;hrtin habe nach ihren Aussagen bis zur Beendigung der Beziehung geglaubt, dass der Kl&#228;ger als Polizeivollzugsbeamter bei der Bundespolizei arbeite. Der Kl&#228;ger habe zudem gegen&#252;ber Kollegen angegeben, aufgrund seiner bei der Bundespolizei bereits abgeschlossenen Ausbildung ein h&#246;heres Gehalt als diese zu beziehen. Um diese Angabe zu belegen, habe er eine Besoldungsmitteilung vorgezeigt. Der genannte Auszahlungsbetrag in dieser Mitteilung sei jedoch nur deshalb so hoch gewesen, weil in der Gesamtsumme eine Nachzahlung f&#252;r den Vormonat enthalten gewesen sei; dies sei jedoch nur bei genauem Hinsehen erkennbar gewesen. Gegen&#252;ber POR X habe der Kl&#228;ger ebenfalls angegeben, ausgebildeter Bundespolizist zu sein. Dessen Sohn, PK Y, habe der Kl&#228;ger ebenfalls &#252;ber seinen beruflichen Werdegang get&#228;uscht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger sei auch unzuverl&#228;ssig und disziplinlos. Er sei im Mai 2017 aufgefordert worden, die ihm bei Ausbildungsbeginn &#252;berlassenen Bekleidungs- und Ausr&#252;stungsgegenst&#228;nde zur&#252;ckzugeben. Der Termin f&#252;r diese R&#252;ckgabe sei jedoch durch den Kl&#228;ger mehrmals verschoben worden und habe daher erst im Juli 2017 stattgefunden. Auch habe der Kl&#228;ger nicht alle Gegenst&#228;nde zur&#252;ckgegeben. Zu den nicht rechtzeitig abgegebenen Gegenst&#228;nden geh&#246;re ein Exemplar der PDV 100. Dieses habe der Kl&#228;ger erst am 14. Juli 2017 abgegeben und vorgetragen, er habe das Exemplar einem Kommilitonen geliehen, obwohl die Dienstvorschrift als Verschlusssache nur f&#252;r den Dienstgebrauch vorgesehen sei. Der Kl&#228;ger sei zu Beginn seiner Ausbildung dar&#252;ber belehrt worden, wie mit solchen Verschlusssachen umzugehen sei. Auch wenn er die Dienstvorschrift lediglich einem anderen Kommissaranw&#228;rter geliehen habe, habe er f&#252;r einen Zeitraum von &#252;ber einem Monat keinen Zugriff mehr auf diese gehabt und habe somit deren sichere Verwahrung nicht gew&#228;hrleisten k&#246;nnen. &#220;berdies habe der Kl&#228;ger seine Innenhose nicht abgegeben. Diesbez&#252;glich sei seine Ersatzpflicht festgestellt worden und er habe die Zahlung inzwischen geleistet. Auch dies dokumentiere den nicht ordnungsgem&#228;&#223;en Umgang mit den ihm &#252;berlassenen Gegenst&#228;nden. Schlie&#223;lich habe der Kl&#228;ger ohne entsprechende Erlaubnis mindestens einmal eine sogenannte &#8222;Rotwaffe&#8220;, eine &#220;bungspistole, mit nach Hause genommen und sich dort mit dieser fotografiert. Die ehemalige Lebensgef&#228;hrtin habe die Wohnung, die im Hintergrund auf dem Foto mit der Rotwaffe zu sehen sei, als Wohnung des Kl&#228;gers identifiziert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Auch das kl&#228;gerische Verhalten gegen&#252;ber der ehemaligen Lebensgef&#228;hrtin rechtfertige die Entlassung. Der Kl&#228;ger sei im Dezember 2015 eine Beziehung mit der Kollegin eingegangen; Anfang Mai 2016 habe diese Ver&#228;nderungen am Kl&#228;ger festgestellt. So habe er von ihr verlangt, dass sie den Sportunterricht nur mit langer Kleidung besuche und dass sie andere M&#228;nner zur Begr&#252;&#223;ung nicht umarme; sie sollte es zudem unterlassen, l&#228;ngere Gespr&#228;che mit anderen M&#228;nnern zu f&#252;hren. Der Kl&#228;ger habe nicht gewollt, dass sie in sozialen Netzwerken M&#228;nnern \"folgt\". Er habe dar&#252;ber informiert werden wollen, wenn sie mit anderen M&#228;nnern in SMS-Kontakt stehe. Im Rahmen der Beziehung sei es zu lautstarken Wortgefechten und psychischen Zw&#228;ngen gekommen. Ein \"Vertrag\", den der Kl&#228;ger mit der vormaligen Lebensgef&#228;hrtin aus der Bundespolizei geschlossen habe, in welchem er dieser jeden Kontakt zu anderen M&#228;nnern untersagte, zeige, dass der Kl&#228;ger seine Forderung ernst meine und lasse eine nicht hinnehmbare Einstellung gegen&#252;ber Frauen erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte f&#252;hrte in dem Entlassungsbescheid weiter aus, dass jeder der dargelegten Sachverhalte jeweils die charakterliche Ungeeignetheit des Kl&#228;gers belege. Jedoch zeige auch eine Betrachtung der Vielzahl der schwerwiegenden Fehlverhaltensweisen in der Gesamtschau, dass die Eignung des Kl&#228;gers f&#252;r den Polizeivollzugsdienst nicht gegeben sei. Das gesamte Verhalten des Kl&#228;gers biete keine Gew&#228;hr daf&#252;r, dass er sich w&#228;hrend seiner Dienstzeit an Recht und Gesetz halten und seinen Beamtenpflichten nachkommen w&#252;rde. Das verm&#246;genssch&#228;digende Verhalten des Kl&#228;gers zeige eine gewisse kriminelle Energie, sodass er sich als untragbar f&#252;r den &#246;ffentlichen Dienst erweise. Den genannten Vorw&#252;rfen stehe das Recht des Kl&#228;gers gegen&#252;ber, die begonnene Berufsausbildung zu beenden. F&#252;r den Kl&#228;ger spreche, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Ihm m&#252;sse jedoch in Anbetracht seines Alters die volle Einsichts- und Urteilsf&#228;higkeit &#252;ber das Ausma&#223; und die Folgen seines Handelns unterstellt werden. Das &#246;ffentliche Interesse an einer gerechten und straffreien Amtsf&#252;hrung eines Polizeibeamten &#252;berwiege das pers&#246;nliche Interesse des Kl&#228;gers. Die Verwehrung der Beendigung des Vorbereitungsdienstes sei auch mit Blick auf die noch verbleibende Dauer der Ausbildung geboten. &#220;berdies solle der Allgemeinheit die Fortzahlung der Bez&#252;ge eines Kommissaranw&#228;rters erspart bleiben, der gegen allgemeing&#252;ltige Werte und Normen versto&#223;en habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat am 17. Januar 2017 Klage erhoben. Er tr&#228;gt vor, er habe zwar Anfang Oktober seine Wohnung in&#160; gek&#252;ndigt und habe sich anschlie&#223;end auch in L unter der Wohnanschrift seiner damaligen Freundin angemeldet, jedoch sei diese Wohnung sehr klein gewesen, sodass er sich unter der Woche &#252;berwiegend bei seinen Eltern in T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; aufgehalten habe. Auch nachdem er mit seiner ehemaligen Lebensgef&#228;hrtin umgezogen sei, habe er sich &#252;berwiegend in seinem Elternhaus aufgehalten, um sich um seine Mutter zu k&#252;mmern, die zu dieser Zeit mit psychischen Problemen stark belastet gewesen sei. Er sei im Oktober 2018 vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden. Das Strafgericht habe es auch im Rahmen der Hauptverhandlung als erwiesen angesehen, dass er im ma&#223;geblichen Zeitraum tats&#228;chlichen in T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; bei seinen Eltern gewohnt habe. &#220;berdies habe er sich auch selbst in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, da er gravierenden famili&#228;ren Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Er habe auch gegen&#252;ber seinen Kollegen und Vorgesetzten keine Falschangaben gemacht. Wie seine Aussagen aufgefasst oder interpretiert worden seien, k&#246;nne er nicht beurteilen. M&#246;glich w&#228;re, dass die Gespr&#228;chspartner nicht genau zugeh&#246;rt bzw. Einzelheiten falsch aufgenommen oder vergessen h&#228;tten. Auch schlie&#223;e er Missverst&#228;ndnisse oder Fehlinterpretation nicht aus. Richtig sei zwar, dass es ein Foto gebe, auf dem er mit einer Jacke eines ihm fl&#252;chtig bekannten Kommissars zu sehen sei, dieses Foto sei aber nur &#8222;spa&#223;eshalber&#8220; erstellt worden. Seine Beziehung zur Kollegin sei privater Natur gewesen, sodass bereits fraglich sei, ob sie &#252;berhaupt Gegenstand der Bewertung seiner charakterlichen Eignung sein k&#246;nne. Schlie&#223;lich habe sich seine ehemalige Lebensgef&#228;hrtin aber auch ihm gegen&#252;ber nicht korrekt verhalten, so dass er sich &#252;berwacht und kontrolliert gef&#252;hlt habe. Er habe Frauen und M&#228;nner stets gleich behandelt. Bei dem &#8222;Vertrag&#8220; zwischen ihm und der damaligen Lebensgef&#228;hrtin aus der Bundespolizei habe es sich lediglich um eine &#8222;Wunschliste&#8220; gehandelt. Schlie&#223;lich werde die ordnungsgem&#228;&#223;e Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrates bestritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2017 zu Ziffer 1 aufzuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Er verweist zur Begr&#252;ndung auf seine ausf&#252;hrlichen Angaben im angefochtenen Bescheid und erg&#228;nzt, auch wenn der Kl&#228;ger wegen Betruges freigesprochen worden sei, &#228;ndere dies nichts an der beamtenrechtlichen Einsch&#228;tzung seiner charakterlichen Ungeeignetheit. Ein Beamter k&#246;nne auch unabh&#228;ngig von der Strafw&#252;rdigkeit ein Verhalten an den Tag legen, welches mit dem Verbleib im Polizeidienst nicht zu vereinbaren sei. Der Kl&#228;ger habe Antr&#228;ge auf Trennungsgeld &#252;ber mehrere Monate falsch ausgef&#252;llt, mehrere Wohnortwechsel nicht angezeigt und sei den ihm positiv bekannten Erfordernissen nicht nachgekommen. Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen k&#246;nnten best&#228;tigen, dass der Kl&#228;ger als ausgebildeter Bundespolizist aufgetreten sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge und Personalakten sowie der Ermittlungsakten aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft verwiesen, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Klage ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Entlassungsbescheid vom 14. Dezember 2017 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten, &#167; 113 Abs. 1 VwGO. Die auf &#167; 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG gest&#252;tzte Entlassung des Kl&#228;gers aus dem Beamtenverh&#228;ltnis auf Widerruf ist rechtlich nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte war zun&#228;chst nicht durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 27. September 2017 im Verfahren 6 B 977/17 daran gehindert, einen neuen Bescheid zu erlassen und dessen sofortige Vollziehung anzuordnen. Entscheidungen nach &#167; 80 Abs. 5 VwGO kommt eine sachliche Bindungswirkung zu. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage hemmt allerdings nur die Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Die Bindungswirkung eines solchen Beschlusses hindert die Beh&#246;rde deshalb im Grundsatz nicht daran, den fr&#252;heren Bescheid aufzuheben und einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.&#160;BVerwG, Urteil vom 25. M&#228;rz 1981 &#8211; 8 C 69.80 &#8211;, juris, Rn. 25; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 &#8211; 2 B 174/18 &#8211;, juris, Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 &#8211; 10 CS 12.1367 &#8211;, juris, Rn. 22.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beh&#246;rde darf jedoch nicht den gerichtlichen Aussetzungsbeschluss dadurch unterlaufen, dass sie einen vormaligen Verwaltungsakt durch einen inhaltsgleichen und im Wesentlichen identischen Verwaltungsakt ersetzt und diesen f&#252;r sofort vollziehbar erkl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.&#160;OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2010 &#8211; 13 B 659/10 &#8211;, juris, Rn. 29; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018, &#8211; 2 B 174/18 &#8211;, a.a.O., Rn. 5; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, &#167; 80, Rn. 171.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entlassungsverf&#252;gung beinhaltet keine unzul&#228;ssige Umgehung der Bindungswirkung des Beschlusses vom 27. September 2017, denn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverf&#252;gung wurde damit begr&#252;ndet, dass der Beklagte den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit nicht hinreichend beachtet und den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Inhaltlich verh&#228;lt er sich nicht zu der Frage, ob der Kl&#228;ger charakterlich geeignet ist f&#252;r das Amt des Polizeivollzugsbeamten. Vielmehr ist dem Beschluss zu entnehmen, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass eine rechtm&#228;&#223;ige Entlassungsverf&#252;gung ergeht. Der Beklagte war deshalb nicht gehindert, eine neue Entscheidung &#252;ber die Entlassung des Kl&#228;gers zu treffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die besagte Entlassungsverf&#252;gung vom 14. Dezember 2017 gen&#252;gt den formellen Voraussetzungen. Insbesondere hat der Beklagte den Kl&#228;ger vor Erlass der Verf&#252;gung ordnungsgem&#228;&#223; angeh&#246;rt (&#167; 28 VwVfG NRW). Ferner wurden sowohl der Personalrat unter dem 16. November 2017 gem&#228;&#223; &#167; 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW als auch die Gleichstellungsbeauftragte unter dem 13. November 2017 gem&#228;&#223; &#167;&#167; 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 1, 2 LGG NRW ordnungsgem&#228;&#223; beteiligt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die materiellen Voraussetzungen f&#252;r die Entlassung des Kl&#228;gers aus dem Beamtenverh&#228;ltnis auf Widerruf lagen zum ma&#223;geblichen Zeitpunkt der beh&#246;rdlichen Entscheidung am 14. Dezember 2017 ebenfalls vor. Ein Beamter auf Widerruf kann nach &#167; 23 Abs. 4 BeamtStG grunds&#228;tzlich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit entlassen werden. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung &#8222;soll&#8220; die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Pr&#252;fung gegeben werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend ist ein die Entlassung tragender sachlicher Grund gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte rechtfertigt die Entlassung mit der fehlenden charakterlichen Eignung des Kl&#228;gers. Diese Bewertung im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums ist rechtlich nicht zu beanstanden und h&#228;lt daher einer gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung stand. Der Beklagte st&#252;tzt sich im Rahmen der Begr&#252;ndung auf vier Komplexe, welche jeweils isoliert betrachtet die fehlende charakterliche Eignung des Kl&#228;gers rechtfertigen w&#252;rden. Dies ist zumindest in Bezug auf die Beantragung von Trennungsentsch&#228;digung mittels unzutreffender Daten durch den Kl&#228;ger in den Monaten Oktober 2016 bis Februar 2017 und die Falschangaben &#252;ber seine Personalien und seinen beruflichen Werdegang nicht zu beanstanden und kann hinsichtlich der weiteren Vorw&#252;rfe dahinstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der pers&#246;nlichen Eignung. Hierf&#252;r ist die Einsch&#228;tzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalit&#228;t, Aufrichtigkeit, Zuverl&#228;ssigkeit, F&#228;higkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende W&#252;rdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen R&#252;ckschluss auf die f&#252;r die charakterliche Eignung relevanten pers&#246;nlichen Merkmale zulassen Die Zweifel k&#246;nnen sich sowohl aus dem dienstlichen als auch aus dem au&#223;erdienstlichen Verhalten ergeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.&#160;BVerwG, Beschl&#252;sse vom 20. Juli 2016 &#8211; 2 B 17.16 &#8211;, juris, Rn. 26, und vom 25. November 2015 &#8211; 2 B 38/15 &#8211;, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 &#8211; 6 B 1551/18 &#8211;, juris, Rn. 5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einsch&#228;tzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten. Ihm ist bei der Prognoseentscheidung &#252;ber die Eignung eines Beamten ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der nur eingeschr&#228;nkt gerichtlich darauf &#252;berpr&#252;fbar ist, ob der unbestimmte Rechtsbegriff der mangelnden Eignung und gesetzliche Grenzen des Beurteilungsspielraums erkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt oder ob allgemeing&#252;ltige Wertma&#223;st&#228;be nicht beachtet oder sachwidrige Erw&#228;gungen angestellt wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 &#8211; 2 C 38.79 &#8211;, juris, Rn. 38 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. September 1998 &#8211; 12 A 1123/97 &#8211;, juris, Rn. 58.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die in der Entlassungsverf&#252;gung aufgef&#252;hrten Vorkommnisse in Bezug auf die durch den Kl&#228;ger beantragte Trennungsentsch&#228;digung in den Monaten Oktober 2016 bis Februar 2017 tragen die Einsch&#228;tzung des Beklagten, dass der Kl&#228;ger nicht &#252;ber die charakterliche Eignung verf&#252;gt, die von einem Polizeivollzugsbeamten zu erwarten ist. Beurteilungsfehler sind nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vorwurf, der Kl&#228;ger habe in den Monaten von Oktober 2016 bis Januar 2017 mittels unrichtiger Angaben in Antr&#228;gen auf Trennungsentsch&#228;digung Leistungen erhalten und im Februar 2017 zumindest erneut mittels unrichtiger Angaben einen Antrag gestellt, wobei es nicht zu einer Auszahlung gekommen ist, st&#252;tzt sich auf gesicherte Erkenntnisse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Beginn seiner Ausbildung hatte der Kl&#228;ger gegen&#252;ber dem Beklagten die Adresse \"H1.------stra&#223;e\" angegeben. Im Juni 2016 hat er sodann als neue Anschrift \"B.&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;7, &#160;\" mitgeteilt. Am 3. Oktober 2016 meldete der Kl&#228;ger ausweislich einer Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes L seine Wohnung in B.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ab und seine neue Wohnung in L an. Dort zog er zun&#228;chst zu seiner damaligen Freundin in die N.------stra&#223;e und sp&#228;ter mit dieser gemeinsam in die G.---------stra&#223;e. Mietbeginn in der gemeinsamen Wohnung war laut Mietvertrag der 15.&#160;November&#160;2016. Gleichwohl hat der Kl&#228;ger f&#252;r die Monate Oktober, November und Dezember 2016 in seinem Antrag auf Festsetzung der Trennungsentsch&#228;digung angegeben, Fahrten zwischen seiner Wohnung in \"B\" (November 2016) bzw. \"B\" (Dezember 2016) und der Dienststelle \"FH&#214;V\" vorgenommen zu haben. Der Antrag des Monats Oktober enthielt neben der Angabe \"B\" den Zusatz \"B.&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;7\". Im Januar und Februar 2017 gab er in demselben Vordruck an, Fahrten zwischen seiner Wohnung in \"B\" zur Dienststelle \"LAFP\" vorgenommen zu haben. Zus&#228;tzlich f&#252;llte der Kl&#228;ger im Februar 2017 einen weiteren Bewilligungsantrag aus, in welchem er im Feld 3 a) \"Ich habe eine eigene Wohnung\" handschriftlich: \"B.&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;7, B.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; \" eintrug, obwohl direkt darunter in Ziffer 3 b) die M&#246;glichkeit bestand, unter der &#220;berschrift \"Ich wohne noch bei den Eltern in\" den Wohnort der Eltern einzutragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Dies stellt der Kl&#228;ger auch in seiner Stellungnahme gegen&#252;ber der Staatsanwaltschaft L in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren und im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Abrede. Vielmehr behauptet er, sich unter der Woche nicht in L, sondern in T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; bei seinen Eltern aufgehalten zu haben. Zudem habe er schlicht vergessen, den Beklagten &#252;ber seine Umz&#252;ge zu informieren; auch habe er sich w&#228;hrend der gesamten Zeit in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Zu Recht stellt der Beklagte bei der Bewertung dieses Sachverhaltes zun&#228;chst darauf ab, dass sich Polizeibeamte rechtstreu verhalten und die Rechtsordnung achten m&#252;ssen. Es sei nicht tragbar, dass ein Beamter, der an der Aufkl&#228;rung von Straftaten beteiligt ist und an deren Verhinderung mitwirken soll, selbst rechtsmissbr&#228;uchliches Verhalten zeige. Die Beantragung von Trennungsentsch&#228;digung durch wahrheitswidrigen Angaben stelle eine bewusste T&#228;uschung dar, ein solches unangemessenes Verhalten versto&#223;e gegen die Kernpflichten eines Polizeivollzugsbeamten. Diese in der angegriffenen Entlassungsverf&#252;gung im Einzelnen n&#228;her begr&#252;ndete Beurteilung ist nachvollziehbar und verst&#228;ndlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn dem Kl&#228;ger, wie dieser vortr&#228;gt, lediglich ein grober Versto&#223; gegen seine Sorgfaltspflicht unterstellt werden k&#246;nnte und die unrichtige Wohnortangabe nicht vors&#228;tzlich, sondern nachl&#228;ssig get&#228;tigt worden w&#228;re, kann auch hierin - wie der Beklagte zutreffend in der Entlassungsverf&#252;gung anf&#252;hrt - ein Eignungsmangel erblickt werden. In den Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die ordnungsgem&#228;&#223;e und detailgenaue Bearbeitung von Vorg&#228;ngen einen wesentlichen Aspekt der polizeilichen Arbeit darstelle. Die vermehrte Angabe unzutreffender Tatsachen lie&#223;e den R&#252;ckschluss zu, dass der Kl&#228;ger nicht mit der erforderlichen Genauigkeit arbeiten k&#246;nne. Die Behauptung des Kl&#228;gers, er habe schlicht vergessen, die Adress&#228;nderung mitzuteilen und habe sich tats&#228;chlich im streitgegenst&#228;ndlichen Zeitpunkt bei seinen Eltern aufgehalten - dies kann als wahr unterstellt werden, so dass der Beweisantrag in der m&#252;ndlichen Verhandlung abgelehnt werden konnte - &#228;ndert nichts an der Tatsache, dass der Kl&#228;ger falsche Angaben get&#228;tigt hat. Seine Behauptung, er habe die falsche Adresse eingetragen, weil er famili&#228;re Probleme gehabt und unter psychischem Druck gestanden habe, ist als blo&#223;e Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies insbesondere deshalb, da der Kl&#228;ger nicht einfach unt&#228;tig geblieben ist, sondern &#252;ber einen Zeitraum von f&#252;nf Monaten hinweg in Eigeninitiative Antr&#228;ge mit einer falschen Wohnortangabe ausf&#252;llte. Dass er zu jedem dieser Zeitpunkte derart konzentrationslos war, dass ihm die Niederschrift unwahrer Tatsachen nicht auffiel, ist lebensfremd. Auch wenn er sich tats&#228;chlich in dem streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum &#252;berwiegend bei seinen Eltern aufgehalten hat und davon ausging, dass der tats&#228;chliche Aufenthalt f&#252;r die Beantragung der Trennungsentsch&#228;digung ma&#223;geblich sei, h&#228;tte er (wenigstens) als Wohnort \"T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; \" eintragen m&#252;ssen und eben nicht \"B\" nebst einer mit T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; nicht &#252;bereinstimmenden Postleitzahl. Unerkl&#228;rlich bleibt auch bei Wahrunterstellung der Behauptung des Kl&#228;gers, weshalb dieser im Antrag von Oktober 2016 und Februar 2017 als Wohnort die Anschrift einer Wohnung eintrug, die er l&#228;ngst gek&#252;ndigt hatte. Ob dem Beklagten tats&#228;chlich ein finanzieller Schaden durch die Falschangaben des Kl&#228;gers entstanden ist, mag f&#252;r die strafrechtliche Bewertung von ma&#223;geblicher Bedeutung sein, ist im vorliegenden Entlassungsverfahren f&#252;r die &#220;berpr&#252;fung der Entscheidung, dem Kl&#228;ger charakterliche Ungeeignetheit zu attestieren, jedoch nicht ausschlaggebend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der kl&#228;gerische Freispruch im Strafverfahren erfolgte, weil ein Anspruch auf Trennungsentsch&#228;digung unterstellt wurde und das Elternhaus in T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und die Wohnung in B.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; in geringer Distanz zueinander liegen, oder ob - so die Auffassung des Beklagten - dem Kl&#228;ger angesichts der angemeldeten Wohnung in L kein Anspruch auf Trennungsentsch&#228;digung zustand, weil er aus freiwilligem privatem Entschluss an einem anderen Ort &#252;bernachtete. Denn der Dienstherr kann auch dann beurteilungsfehlerfrei die mangelnde charakterliche Eignung annehmen, wenn der Beamte - unabh&#228;ngig von der Strafw&#252;rdigkeit - ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das mit dem Verbleib im Polizeidienst nicht zu vereinbaren ist. Ferner kann der Dienstherr im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Beweisw&#252;rdigung zu einer vom Ergebnis des Strafverfahrens abweichenden Einsch&#228;tzung gelangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.&#160;OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2017 &#8211; 6 B 977/17 &#8211;, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschl&#252;sse vom 17. August 2017 - 6 B 751/17-, juris, Rn. 8 ff., und vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1520/08 -, juris, Rn. 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist dem Beklagten daher nicht verwehrt, bei seiner Bewertung den Blick auf die Falschangaben zu richten und einen Verm&#246;gensschaden nicht in den Mittelpunkt seiner Einsch&#228;tzung zu stellen. &#220;berdies geht der Beklagte gerade davon aus, dass der Kl&#228;ger - auch bei Wahrunterstellung seiner Angaben - keinen Anspruch auf Trennungsentsch&#228;digung gehabt h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von der dem Dienstherrn zustehenden Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative sind die durch den Kl&#228;ger get&#228;tigten Falschangaben zu seiner Person und seinem Werdegang ebenfalls ein die Entlassung rechtfertigender charakterlicher Mangel. Der Beklagte konnte die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Kl&#228;gers auch auf diesen Sachverhalt st&#252;tzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Den Akten l&#228;sst sich entnehmen, dass mehrere Kommilitonen und Lehrpersonal des LAFP NRW, ein Tutor des Kl&#228;gers, ein Freund des Kl&#228;gers und dessen Vater &#252;bereinstimmend angegeben haben, der Kl&#228;ger habe behauptet, die Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei abgeschlossen und an diversen &#246;ffentlichkeitswirksamen Eins&#228;tzen als Bundespolizist teilgenommen zu haben. Auch habe er vorgetragen, aufgrund seiner Vorerfahrungen ein h&#246;heres Gehalt als seine Kommilitonen zu beziehen. Der Kl&#228;ger habe &#252;berdies geschildert, wegen einer anstehenden Versetzung nach M&#252;nchen zur Landespolizei gewechselt zu sein, wobei er immer noch die M&#246;glichkeit habe, wieder zur&#252;ck in den Dienst der Bundespolizei zu gehen. Im Entlassungsbescheid wird in Bezug auf diese Vorkommnisse zutreffend darauf hingewiesen, dass der Polizeidienst ma&#223;geblich durch Vertrauen der Kollegen untereinander gekennzeichnet und das gegenseitige Vertrauen zudem ma&#223;gebliche Voraussetzung f&#252;r eine gute Zusammenarbeit sei. Insbesondere in Einsatzsituationen sei es unabdingbar, dass man sich auf Feststellungen, Kenntnisse und Aussagen seiner Kolleginnen und Kollegen uneingeschr&#228;nkt verlassen k&#246;nne, und dies sei angesichts der Schilderungen des Kl&#228;gers bei ihm nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei weist weder der ermittelte Sachverhalt Defizite auf, noch ist die Einsch&#228;tzung des Beklagten rechtlich zu beanstanden, dass sich aus diesem die charakterliche Ungeeignetheit des Kl&#228;gers ergibt. Auch zur &#220;berzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kl&#228;ger in erheblichem Ma&#223;e gegen&#252;ber Kommilitonen und anderen Personen unwahre Tatsachen &#252;ber seinen beruflichen Werdegang und seine polizeilichen Erfahrungen &#228;u&#223;erte, die letztlich bei diesen ein der Wahrheit widersprechendes Pers&#246;nlichkeitsbild des Kl&#228;gers hervorriefen. Die Akten enthalten schriftliche Stellungnahmen, Vernehmungen, die durch den Beklagten im Rahmen des Entlassungsverfahrens durchgef&#252;hrt und protokolliert wurden, und Aussagen im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die genannten Personen den Kl&#228;ger &#252;bereinstimmend f&#228;lschlicherweise beschuldigen wollten, liegen offenkundig nicht vor und wurden auch vom Kl&#228;ger nicht vorgetragen. Sein Vorbringen, er sei von Kollegen und Vorgesetzten m&#246;glicherweise missverstanden worden, ist nicht geeignet, Zweifel an deren Aussagen zu wecken. Dass der Kl&#228;ger von einer Vielzahl von Personen in G&#228;nze falsch verstanden wurde oder diese nicht richtig zugeh&#246;rt h&#228;tten, ist lebensfremd und bedarf keiner weiteren Ausf&#252;hrungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den vorstehenden Komplex bereits isoliert betrachtet als Grund f&#252;r Zweifel an der charakterlichen Geeignetheit des Kl&#228;gers heranzieht. Das Verhalten des Kl&#228;gers hat in seinem Umfang notorische Z&#252;ge erreicht und hebt sich besonders dadurch hervor, dass er &#252;ber Jahre hinweg sowohl im beruflichen als auch privaten Bereich unwahre Tatsachen behauptete und sich damit hervorheben wollte. Bemerkenswert ist, dass das L&#252;genkonstrukt des Kl&#228;gers &#252;ber seinen Werdegang derart tief in seiner Pers&#246;nlichkeit verwurzelt gewesen zu sein schien, dass er nicht nur Kollegen, sondern auch seine ehemaligen Lebensgef&#228;hrtinnen &#252;ber die abgeschlossene Ausbildung bei der Bundespolizei t&#228;uschte. Auch wenn die Behauptung des Kl&#228;gers entsprechend dem Beweisbeschluss in der m&#252;ndlichen Verhandlung als wahr unterstellt werden kann, er habe bei der Vereidigungsfeier seiner ehemaligen Partnerin bei der Bundespolizei die Uniform des gehobenen Dienstes nur kurz f&#252;r Fotografien ausgeliehen und angezogen, so vermittelte er jedenfalls in diesem Zeitraum und gerade durch das Posieren auf verschiedenen Fotos, jeweils mit einer Haltung, die deutlich gegen das &#220;berziehen einer Jacke \"spa&#223;eshalber\" spricht, ausgebildeter Polizist des gehobenen Dienstes zu sein. In verschiedenen Chat-Verl&#228;ufen (WhatsApp) geben die ehemaligen Lebensgef&#228;hrtinnen des Kl&#228;gers &#252;berdies an, beide davon ausgegangen zu sein, dass der Kl&#228;ger ausgebildeter Bundespolizist sei. Auch der Kl&#228;ger selbst gibt in einer Nachricht, welche er an eine der Ex-Partnerinnen geschrieben hat, an, er sei Polizeimeister gewesen und nun Kommissaranw&#228;rter. Als diese ihm sp&#228;ter vorh&#228;lt, er habe gelogen und sei kein ausgebildeter Bundespolizist, reagiert der Kl&#228;ger lediglich ausweichend mit lachenden Emojis und den Worten: \"Ist klar, Oh Mann\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den Ansatz des Beklagten, der Kl&#228;ger habe durch sein Verhalten in besonderem Ma&#223;e gegen die Wahrheitspflicht im Rahmen des innerdienstlichen Pflichtenkreises eines jeden Beamten versto&#223;en und dadurch das ihm entgegengebrachte Vertrauen seiner Kollegen, Vorgesetzten und seines Dienstherrn nachhaltig zerst&#246;rt, ist nichts zu erinnern. Der Beklagte hat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch zutreffend darauf abgestellt, dass dem gegenseitigen Vertrauen unter Kollegen im Polizeidienst eine besondere Wertigkeit zukommt, da diese T&#228;tigkeit mit erheblichen Gefahrensituationen verbunden sein kann, in denen die Aufrichtigkeit der Beamten eine herausragende Rolle spielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Hintergrund, dass bereits die beiden dargelegten Komplexe jeweils kontextfrei und f&#252;r sich allein betrachtet Zweifel an der charakterlichen Eignung des Kl&#228;gers rechtfertigen, kann dahinstehen, ob - wie der Entlassungsbescheid weiter ausf&#252;hrt - das Frauenbild des Kl&#228;gers und dessen Verhalten seinen beiden ehemaligen Lebensgef&#228;hrtinnen gegen&#252;ber einen Eignungsmangel begr&#252;nden, und ob ihm tats&#228;chlich die vom Beklagten monierte Disziplinlosigkeit und Unzuverl&#228;ssigkeit vorgehalten werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat auch das ihm nach &#167; 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG einger&#228;umte Ermessen fehlerfrei unter Beachtung des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes ausge&#252;bt. F&#252;r Ermessensfehler gibt es keine Anhaltspunkte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Das dem Dienstherrn einger&#228;umte Ermessen ist im Falle eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erheblich eingeschr&#228;nkt. Gem&#228;&#223; &#167; 23 Abs. 4 BeamtStG soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Pr&#252;fung abzulegen. Eine Entlassung nach &#167; 23 Abs. 4 BeamtStG kommt damit nur in begr&#252;ndeten Ausnahmef&#228;llen in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 6 B 320/09 -, juris, Rn. 7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG schr&#228;nkt die M&#246;glichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsst&#228;tte im Sinne von Art. 12 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo - wie hier - ein Vorbereitungsdienst f&#252;r eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Besch&#228;ftigung au&#223;erhalb des Beamtenverh&#228;ltnisses erm&#246;glicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.&#160;OVG NRW, Beschl&#252;sse vom 18. Februar 2019 &#8211; 6 B 1551/18 &#8211;, juris, Rn. 17, und vom 16. August 2016, &#8211; 6 B 656/16 &#8211;, juris, Rn. 4 ff. m w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG steht jedoch im Streitfall der Entlassung des Kl&#228;gers vor Ende des Vorbereitungsdienstes nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entlassung ist mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Bef&#228;higung oder fachlicher Leistung (vgl. &#167; 9 BeamtStG) den Anforderungen der Laufbahn &#8211; hier des (gehobenen) Polizeivollzugsdienstes &#8211; nicht gerecht wird. Insofern gen&#252;gen berechtigte Zweifel an der pers&#246;nlichen Eignung des Widerrufsbeamten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 B 47.09 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2017 &#8211; 6 B 977/17 &#8211;, a.a.O., Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. November 2014 &#8211; 3 CS 14.1864 &#8211;, juris<strong>,</strong> Rn. 22.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Bei einem Vorbereitungsdienst, der - wie hier - keine allgemeine Ausbildungsst&#228;tte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit dem der Staat f&#252;r seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr daher die pers&#246;nliche Eignung an den Ma&#223;st&#228;ben messen, die er f&#252;r die &#220;bertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.&#160;OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 &#8211; 6 B 1551/18 &#8211;, a.a.O., Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, juris, Rn. 121; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 2 B 174/18 -, juris, Rn. 22.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Entlassung auch vor Ende des Vorbereitungsdienstes m&#246;glich; der Beklagte hat zutreffend einen entsprechenden Ausnahmefall angenommen. Der Beklagte hegt - wie dargelegt - berechtigterweise Zweifel an der charakterlichen Eignung des Kl&#228;gers, die seiner &#220;bernahme in ein Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen w&#252;rden. Dann ist es gerechtfertigt, dem Beamten die M&#246;glichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des &#167; 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Dies er&#246;ffnet ihm zugleich die M&#246;glichkeit einer beruflichen Neuorientierung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 167 VwGO in Verbindung mit &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n      "
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