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GET /api/cases/323915/
{ "id": 323915, "slug": "vg-dusseldorf-2019-11-08-7-k-260618", "court": { "id": 842, "name": "Verwaltungsgericht Düsseldorf", "slug": "vg-dusseldorf", "city": 413, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "7 K 2606/18", "date": "2019-11-08", "created_date": "2019-11-23T11:01:56Z", "updated_date": "2020-12-10T13:28:48Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:VGD:2019:1108.7K2606.18.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.</strong></p>\n<p><strong>Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.</strong></p>\n<p><strong>Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 00.0.1976 in M. geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Im Alter von zwei Jahren reiste er mit seiner Mutter zu seinem hier beschäftigten Vater ins Bundesgebiet ein und wuchs in der Familie auf. Aus einer ersten Ehe gingen sechs im Zeitraum von 1997-2003 geborene gemeinsame Kinder hervor. Die beiden jüngsten Kinder leben bei der geschiedenen Mutter. Die Vormundschaft für die älteren vier Kinder lag nach der Trennung der Eltern bei den Eltern des Klägers und später beim Jugendamt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger ist seit Erreichen der Strafmündigkeit immer wieder straffällig geworden. Seine erste Freiheitsstrafe verhängte das Amtsgericht E. am 11.05.2005 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einem Jahr auf Bewährung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit einem (ersten) Urteil des Landgerichts E. vom 19.10.2006 wurde der Kläger wegen Körperverletzung und Vergewaltigung zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsentziehung verurteilt. Auf die Revisionsentscheidung des BGH verurteilte das Landgericht E. den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Januar 2008 (00 Kls 000 Js 00/06) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie einer weiteren gefährlichen Körperverletzung.Dieser Verurteilung lagen Körperverletzungen gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau über mehrere Stunden am 03.04.2004 zu Grunde, wobei er mit Fäusten zuschlug, mit den beschuhten Füßen zutrat (in den Bauch), ihre Zähne beschädigte und die Nase brach.Bei einer weiteren Körperverletzung am 04.01.2005 in einer Gaststätte hatte der Kläger dem Zeugen zweimal mit einem Totschläger auf den Kopf geschlagen.Abgeurteilt wurden auch Taten aus dem Januar 2006, wobei er seine damalige Lebensgefährtin mit einer Glasflasche schlug und mit beschuhten Füssen ins Gesicht trat. Bei einer weiteren Gelegenheit schlug er sie erneut mit einer Glasflasche auf den Kopf und vergewaltigte sie mit einer mit einem Kronkorken verschlossenen Bierflasche, später schlug er sie noch mit einem Glas und eine Metallaschenbecher. Später schlug er sie noch mit einer Wasserglasflasche und steckte ihr ein Staubsaugerrohr in die Scheide. Am 11.02.2006 zerschlug er morgens noch eine Glasflasche auf dem Kopf seiner Lebensgefährtin, die danach auf das Dach des Hauses floh und dort von Polizeibeamten gerettet werden konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der Beziehung mit der vorgenannten geschädigten Frau L. entstammt noch ein gemeinsames Kind namens L1. .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit <strong>Ordnungsverfügung vom 05.11.2009</strong> wies die Beklagte den Kläger unbefristet aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung unmittelbar aus der Strafhaft an. Die hiergegen erhobene Klage wies das angerufene Gericht mit Urteil vom 21.12.2011 (7 K 7922/09) ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Am 26.04.2012 wurde der Kläger nach Prishtina <strong>abgeschoben</strong>.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit <strong>Ordnungsverfügung vom 28.04.2014</strong> befristete die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf zehn Jahre ab der Abschiebung bis zum 25.04.2022. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit <strong>Schreiben vom 30.05.2015 beantragte der Kläger</strong> bei der Ausländerbehörde der Beklagten die <strong>nachträgliche Befristung der Sperrwirkung</strong>. Zur Begründung machte er geltend, er halte sich seit dem 26.04.2012 im Kosovo auf und wolle mit seiner Verlobten E1. , mit der er bereits seit vier Jahren zusammen sei, heiraten und eine gemeinsame Zukunft in Deutschland aufbauen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit weiterem Schreiben vom 06.08.2016 machte er geltend, dass sein Vater am 00.0.2015 bereits verstorben sei und die Krankheit seiner Mutter immer schlimmer werde. Er wolle sie deshalb unbedingt bald wiedersehen. Er habe schon an der Beerdigung seines Vaters nicht teilnehmen können. Er bereue zutiefst die Fehler, die er in der Vergangenheit getan habe. Seit der Abschiebung habe sich sein Leben zum positiven geändert. Er wolle seine Mama noch mal in den Arm nehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Am 02.10.2016 wurde der Kläger in N. festgenommen und zur Verbüßung der seiner Restfreiheitsstrafe inhaftiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 28.12.2016 machte der Kläger geltend, er sei am 30.09.2016 trotz Einreiseverbot wieder in Deutschland eingereist wofür er sich entschuldige. Er habe keine andere Wahl gehabt. Sein Vater sei am 00.0.2015 gestorben und in Deutschland beerdigt. Er habe keine andere Möglichkeit für einen letzten Abschied gesehen und habe in erster Linie seine Grabstätte besuchen wollen. So habe er keinen einzigen Tag weiter auf die Entscheidung über eine neue Aufenthaltserlaubnis warten können. Als sich ihm die Möglichkeit nach Deutschland zu reisen ergeben habe, habe er dummerweise diese Möglichkeit ergriffen. Er sei zunächst nach N. , wo er als aller erstes seine Verlobte habe aufsuchen wollen. Dies sei doch wohl menschlich und hoffentlich nachvollziehbar. Alle seine Familienmitglieder lebten hier in Deutschland. Er habe nach dieser langen Zeit auch seine Mutter und seine sechs Kinder in Deutschland besuchen wollen. Nach zwei Wochen hätte er das Bundesgebiet freiwillig wieder verlassen. Strafrechtlich sei er nicht wieder in Erscheinung getreten, weder in Deutschland noch in Albanien. In der JVA in B. werde er nun die 15 Monate Restfreiheitsstrafe verbüßen müssen. Nach der Haftentlassung würde er gern in Deutschland bleiben und habe auch schon einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz sicher.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.02.2017 beantragte der Kläger erneut die Wirkungen der Abschiebung nachträglich zu befristen. Er machte geltend, dass in Deutschland seine sechs Kinder im Alter von 13-22 Jahren lebten, von denen drei bei der geschiedenen Ehefrau und drei bei seiner Mutter lebten. Er habe in Albanien keinen Fuß fassen können. Er sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt und beabsichtige mit dieser die Ehe zu schließen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Anforderung der Beklagten <strong>berichtete die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B.</strong> unter dem 12.12.2017 zum Kläger – in Auszügen - wie folgt:Er sei am 19.06.2017 mit einem positiven Drogenscreening aufgefallen. Zu seinem Lebenslauf vermerkt der Bericht, dass sich die Mutter des im Jahre 2005 von seiner damaligen neuen Partnerin geborenen Kindes auf seinen Wunsch über einen längeren Zeitraum prostituierte und ihm das Geld für die Arbeit aushändigte. Er habe sie auch zweimal zu Abtreibungen gezwungen. Sie habe die Wohnung nicht verlassen dürfen, Schlüssel und Mobilfunktelefone seien für sie unzugänglich aufbewahrt worden.Im März 2017 habe der Kläger die Zulassung zum Langzeitbesuch für seine Mutter, seine Tochter, seinem Sohn und eine derzeitige Lebensgefährtin Frau I beantragt. Im Gespräch hierzu hätten er und Frau I berichtet, dass der Beziehung bereits seit 2009 bestehe und Frau I bereits in der Voranstalt zum Langzeitbesuch zugelassen gewesen sei. Dies habe allerdings widerlegt werden können, insbesondere weil in den Jahren 2009-2010 eine andere Frau als Verlobte in der Dokumentation zu finden gewesen sei. Der Langzeitbesuch sei aufgrund dessen und aufgrund der massiven Straftaten gegenüber seinem Tatopfer nicht genehmigt worden, denn unüberwachte, mehrstündige Besuche seiner Partnerin seien sehr kritisch gesehen worden. Darüber hinaus sei am 24.04.2017 eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N. eingegangen, wonach der Kläger Frau I im August 2016 aus Eifersucht mehrere Schläge gegen den Kopf und in das Gesicht versetzt haben soll, wodurch sie nicht unerheblich verletzt worden sei. Darüber hinaus werde ihm zur Last gelegt eine geladene Gaspistole mit sich geführt zu haben, ohne den dafür erforderlichen Waffenschein besessen zu haben. Mit dieser Waffe soll er einen Zeugen in aggressiver Weise bedroht haben.Der Kläger werde in der hiesigen Anstalt regelmäßig von seiner Familie und seiner Lebensgefährtin besucht.Er habe bisher an keinen Behandlungsmaßnahmen teilgenommen. Anfänglich habe er sich behandlungsfähig gezeigt, dann jedoch mitgeteilt, kein Interesse mehr an deliktspezifischen Gruppen zu haben. Er habe die Haftzeit nicht genutzt, um sein massives Delikt aufzuarbeiten. Eine Alkohol- und Drogenproblematik sehe er nicht, wie wohl im Urteil vermerkt sei, dass er vor einer Vergewaltigung seines Tatopfers Kokain konsumiert habe und einmal disziplinarisch wegen eines positiven Drogenscreenings aufgefallen sei.Im Gespräch mit dem Sozialdienst habe sich der Kläger zu Anfang freundlich gezeigt. Wenn ihm eine negative Entscheidung mitgeteilt werde, zeige ein gereiztes, leicht aggressives und überhebliches Verhalten. Mit negativen Entscheidungen könne er nicht umgehen, im Besonderen scheine eine Schwierigkeit im Umgang mit weiblichen Personal vorzuliegen. Bei allen ihm unangenehmen Entscheidungen oder Themen verweise auf seinen Anwalt.Er teile lediglich mit, dass er mit seiner Lebensgefährtin Frau I nach N1. ziehen werde, eine Adresse könne er nicht nennen. Die Aussage bezüglich eines zukünftigen Wohnortes änderte in der kommenden Zeit zweimal. Zuletzt gab er im September 2017 an, er werde mit Frau I zu seiner Mutter in die C.---straße 00 nach N2. ziehen.Bezüglich der ausländerrechtlichen Situation gebe der Kläger an, dass es keine Probleme gebe. Sein Anwalt habe sich darum gekümmert.In der hiesigen Anstalt zeige er sich, insbesondere den Fachdiensten gegenüber, unkooperativ und unterschwellig aggressiv.Die Psychologin berichte in ihrer Stellungnahme bezüglich der Einstufung in das KURS NRW Programm zu den Risikofaktoren wie folgt:„Wie bereits beschrieben verweigerte Herr A. jegliche Mitarbeit und zeigte sich den zuständigen Fachdiensten gegenüber absolut nicht kooperativ und uneinsichtig. Eine ausführliche Diagnostik und Persönlichkeitseinschätzung konnte daher, seitens der Unterzeichnerin, nicht stattfinden. Das Verhalten des Herrn A. ist jedoch in Übereinstimmung mit den in den aus der Voranstalt gefertigten Stellungnahmen und Eindrücken des psychologischen Dienstes, weshalb die Unterzeichnerin sich diesen anschließen kann.Herr A. zeigte sich in der Vergangenheit extrem gewalttätig gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin (siehe Anlasstaten). Des Weiteren liegt eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N. vor, wobei Herr A. der Körperverletzung gegenüber seiner neuen Lebensgefährtin verdächtig wird. Eine adäquate Auseinandersetzung mit seiner Täterpersönlichkeit, der bei der Tat auf getretenen massiven Gewaltbereitschaft und den eigenen Persönlichkeitsdefiziten hat bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht stattgefunden.Herr A. scheint über eine überaus hohe Gewaltbereitschaft und Impulsivität zu verfügen und durch sein dominantes Auftreten sowohl seiner Lebensgefährtin als auch sein familiäres Umfeld komplett zu unterdrücken. Des Weiteren scheint eine Affinität für den Einsatz von Glasflaschen bei seinen aggressiven Gewaltausbrüchen zu bestehen (Herr A. zerschlug mehrere Glasflaschen auf dem Kopf des Tatopfers und nutzt eine Bierflasche bei der Vergewaltigung von Frau K.).Herr A. scheint seine (sexuellen) Aggressionen jedoch nur im häuslichen Umfeld auszuleben, ein impulsiver sexueller Übergriff auf eine unbekannte Frau erscheint aus den bisherigen Tatverhalten des Herrn A. eher unwahrscheinlich.Als konkreter Risikofaktor wird die Beziehung zu der jetzigen Lebensgefährtin des Herrn A. , Frau E1. J. , gesehen, die ihn trotz bestehender Anklageschrift wegen Körperverletzung regelmäßig in der hiesigen Anstalt besuchen kommt. Die Lebensgefährtin ist der Unterzeichnerin nicht bekannt, jedoch besteht der Verdacht, dass auch diese Beziehung auf einem Abhängigkeitsverhältnis seitens Frau J. und einem dominanten Auftreten seitens Herrn A. beruht.Die Beziehung zu seinem damaligen Tatopfer Frau K. wurde ebenfalls durch dominantes Kontroll- und Missbrauchsverhalten des Herrn A. geprägt. Diese Beziehungsanteile in Kombination mit den bei Herrn A. vorhandenen Persönlichkeiten und den impulsiven Aggressionen kreierten eine äußerst ungünstige Dynamik, die letztendlich in den Anlasstaten resultierte.Da Herr A. sich während seiner Inhaftierung nicht mit seiner kriminellen Energie auseinandergesetzt hat wird befürchtet, dass es erneut zu einer derartigen Straftat kommen könnte.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Am 15.02.2018 wurde der Kläger erneut in sein Heimatland <strong>abgeschoben</strong>.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit <strong>Ordnungsverfügung vom 16.02.2018</strong> die Verkürzung des aus der Ausweisungsverfügung resultierenden und mit der Ordnungsverfügung vom 28.04.2014 befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes ab und verlängerte das aus der Ordnungsverfügung vom 28.04.2014 bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot um neun Jahre und sechs Monate.In der Begründung wird ausgeführt, dass das zuletzt festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot seit dem 30.09.2016 durch die erneute Einreise nach § 11 Abs. 9 AufenthG gehemmt gewesen sei.Es lägen keine Änderungen des Sachverhaltes vor, die gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG zur Verkürzung der Frist führen könnten. Vielmehr seien die vier ältesten Kinder nunmehr volljährig. Das Verhältnis zu seiner Verlobten und Lebensgefährtin sei nicht durch Art. 6 GG geschützt. Zu berücksichtigen sei vielmehr, dass er trotz des Verbotes illegal eingereist sei und gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin handgreiflich geworden sei.Entgegen seines Antrages werde vielmehr das Einreise und Aufenthaltsverbot verlängert. Hierfür sei maßgeblich, dass er illegal eingereist sei, womit der eine Straftat verwirklicht habe. Auch der Übergriff auf seine Lebensgefährtin unterstreiche seine weiterbestehende Gefährlichkeit schließlich sei auch durch die Anstaltspsychologin eindrücklich und nachvollziehbar dargelegt, dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Straftaten bestehe.Wegen der am 15.02.2018 durchgeführten Abschiebung werde das Einreise und Aufenthaltsverbot jetzt auf den 11.02.2034 befristet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat am 16.03.2018 hiergegen <strong>Klage</strong> erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung lässt er vortragen, dass er in die BRD zurückgereist sei, da sein Vater beerdigt worden sei und er sich von seinem Vater noch nicht habe verabschieden können. Nunmehr sei seine Mutter erheblich an ihrer Gesundheit erkrankt. Er müsse und möchte sich wenigstens um seine Mutter kümmern dürfen, die auf die ärztliche und familiäre Unterstützung in Deutschland angewiesen sei. Wenn diese auch sterben müsse, werde er auch diesen Elternteil, zu dem eine tiefe Verbundenheit bestehe, ungesehen verlieren. In dem weder dem Verkürzungsantrag entsprochen und darüber hinaus die ursprünglich bestehende Sperre erneut um über das maximale Maß hinaus angeordnet worden sei, werde in die Rechte des Klägers eingegriffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>1.</strong><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Ausweisungsverfügung vom 05.11.2009, 28.04.2014 und 26.09.2017 zurückzunehmen,</p>\n</li>\n<li><strong>2.</strong><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">dass mit Bescheid vom 16.02.2018 verlängerte Einreise- und Aufenthaltsverbot von neun Jahren und sechs Monaten aufzuheben,</p>\n</li>\n<li><strong>3.</strong><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">die mit Ausweisungsverfügung vom 28.04.2018 angeordnete Einreise- und Aufenthaltssperre aufzuheben,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>hilfsweise,</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>4.</strong><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">die angeordnete Einreise- und Aufenthaltssperre auf das mindest erforderliche Maß zu verkürzen.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>die Klage abzuweisen.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit der Mutter des Klägers festzustellen bleibe, dass fünf weitere Geschwister des Klägers in der näheren Umgebung der Mutter in E. und N2. lebten. Zum anderen wiege die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vom Kläger ausgehe, derart schwer, dass die Pflegebedürftigkeit der Mutter gegenüber dem öffentlichen Interesse von der Strafrückfälligkeit des Klägers verschont zu bleiben nicht ins Gewicht falle. Die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung festgesetzte Frist, die unter Beibehaltung der Ermessenserwägungen klarstellend auf § 11 Abs. 4 AufenthG gestützt werde, sei angemessen und es seien keine Tatsachen vorgetragen worden, die die vorgenommene Interessenabwägung in Zweifel ziehen könnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat mit Beschluss vom 02.07. 2018 den Rechtstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgründe:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht entscheidet trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung, da er mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Klage auf die Aufhebung der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom 05.11.2009 gerichtet sein sollte, ist sie bereits unzulässig, weil ein entsprechender Antrag - etwa auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 VwVfG - bei der Beklagten schon nicht gestellt wurde. Insoweit fehlt es dem Kläger schon am erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Übrigen als auf die Verpflichtung der Beklagten zur Verkürzung der im Befristungsbescheid vom 28.04.2014 (I.) und als auf Anfechtung der Befristungsverlängerung im Bescheid vom 16.02.2018 (II.) gerichtet verstandene Klage ist in diesem Umfang zulässig, aber unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">I. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur <strong>Verkürzung</strong> der mit Ordnungsverfügung vom 28.04.2014 befristeten <strong>Wirkungen der Ausweisung</strong> und Abschiebung auf zehn Jahre ab der Abschiebung. Der dies versagende Bescheid der Beklagten vom 16.02.2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Als Anspruchsgrundlage für sein Begehren kommt wegen der Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 28.04.2014 zuvörderst <strong>§ 11 Abs. 4 S. 1, 2 AufenthG</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I S. 1294;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">(vorstehendes Satzzeichen – Komma - ist im Originaltext des Gesetzes enthalten und wohl ein redaktionelles Versehen)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Das den Kläger aus der Ausweisungsentscheidung der Beklagten betreffende und mit Ordnungsverfügung vom 28.04.2014 auf 10 Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist noch wirksam. Die Frist begann mit der (ersten) Abschiebung am 26.04.2012 (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Der Fristablauf wurde durch die entgegen des Verbots vom Kläger am 30.09.2016 unternommene Einreise gehemmt (§ 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG) und erst mit der (zweiten) Abschiebung am 15.02.2018 wieder in Lauf gesetzt. Das ursprüngliche Fristende am 25.04.2022 verschiebt sich daher um die Zeit der Hemmung vom 30.09.2016 bis zum 15.02.2018 (16 ½ Monate) in die Zukunft. Die Frist ist mithin einer Verkürzung noch zugänglich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Regelanspruch nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG auf Aufhebung wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 scheidet für die Vorschriften der §§ 23a, 25 – 26 AufenthG schon deswegen aus, weil diese die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet voraussetzen und der Kläger sich im Ausland befindet. Ein Anspruch auf Aufnahme aus dem Ausland nach §§ 22, 23 oder 24 AufenthG scheitert an einer fehlenden positiven Entscheidung hierzu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Aufhebung oder Verkürzung der Befristung oder auch nur auf erneute (ermessensfehlerfreie) Bescheidung seines Antrags nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu. Denn die Voraussetzungen für eine Eröffnung des entsprechenden Ermessens liegen schon nicht vor.Zunächst kann sich der Kläger schon nicht auf <strong>schutzwürdige Belange</strong> berufen. Schutzwürdige Belange im Sinne der Vorschrift liegen nur vor, wenn höherrangiges Recht eine Reduzierung der ordnungsrechtlich gebotenen Fristlänge gebietet. Dies kann aus verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 und 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich aus Art 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 und aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, - 1 C 27/16 -, juris Rz. 23.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Solche Umstände hat der Kläger weder geltend gemacht noch nachgewiesen.Soweit er geltend macht, er habe sich bei seinem am 00. oder 00.0.2015 verstorbenen Vater an dessen Grab nicht verabschieden können, ist schon nicht erkennbar, dass er sich mit diesem Begehren an die Beklagte zur Erlangung einer Betretenserlaubnis gewandt hätte. Eine nachvollziehbare Begründung für eine jetzt angeblich erforderliche Fristreduzierung lässt sich dem nicht entnehmen.Auch das Vorbringen, der ernstlich erkrankten Mutter nunmehr beistehen zu wollen, führt nicht auf schutzwürdige Belange im Sinne der Vorschrift. Seinem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen auf welche Unterstützungsleistungen des Klägers seine Mutter konkret angewiesen sein soll und dass sie Beiträge zur Unterstützung vom Kläger auch wünscht und diese nicht durch ihre anderen in Deutschland lebenden Verwandten erhalten kann. Zwar lassen sich dem Bericht des Krankenhauses C1. vom 09.02.2018 über die stationäre Aufnahme der Mutter des Klägers M1. A. ernsthafte und chronische Erkrankungen entnehmen. Auch der Bericht des Nephrologischen Zentrums N2. vom 24.01.2018 listet etliche ernsthafte Diagnosen auf. Dem vorgelegten Gutachten des MDK zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 01.02.2018 lässt sich darüber hinaus auch die Feststellung des Pflegegrades 2 seit dem 31.01.2018 entnehmen, jedoch wird auch festgestellt, dass der Betreuung- und Pflegeaufwand von nachvollziehbar 10 Stunden verteilt auf regelmäßig zwei Tage pro Woche durch den mit der Mutter des Klägers zusammenlebenden Sohn C2. A. sichergestellt ist. Präventions- und Rehabilitationsempfehlungen auf der Basis der Informationen der Begutachtung nach SGB XI werden explizit nicht gegeben. Ein schutzwürdiges Betreuungsverhältnis unter Eltern und volljährigen Kindern, das dem Geltungsbereich von Art. 6 GG zugeordnet werden könnte, ist mithin weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen.Auch das Vorbringen, mit Frau E1. J. , die er wechselnd als in Deutschland lebende Lebensgefährtin oder Verlobte bezeichnet, die Ehe schließen zu wollen, um in Deutschland eine gemeinsame Zukunft aufzubauen, begründet für sich genommen keinen schutzwürdigen Belang. Eine – bislang nicht nachgewiesene – Verlobung führt nicht allein auf den Schutz durch Art. 6 GG. Es ist weder erkennbar, dass die Eheschließung nur in Deutschland zumutbar geschlossen werden kann, noch sind eine Eheschließung oder irgendwelche Vorbereitungen oder konkrete Termine auf diesen Schritt vorgetragen oder nachgewiesen.Schließlich kann auch das Vorbringen, er wolle nach so langer Zeit seine Kinder wiedersehen, nicht auf schutzwürdige Belange im Sinne der Vorschrift führen. Denn bei den sieben aktenkundigen leiblichen Kindern sind zwar auch noch zwei Kinder minderjährig (W. und L1. ), so dass die Beziehung des Klägers zu diesen Kindern in den Schutzbereich des Art. 6 GG fallen könnte. Diese Kinder sind bereits alle bei dem Erlass der Ausweisungsverfügung als auch der Befristungsentscheidung bekannt gewesen und in Bezug auf deren (fehlende) Beziehung zum Kläger hinreichend gewürdigt worden. Dass sich hier Änderungen in den Verhältnissen ergeben hätten, die Anlass zu einer Neubewertung dieses Belangs im Hinblick auf die Länge der Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers gäbe, trägt der Kläger schon nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich hat sich auch der <strong>Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbotes</strong> nicht erledigt. Vielmehr erfordert der ordnungsrechtliche Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots dessen weitere Aufrechterhaltung. Der Kläger hat durch sein Verhalten seit der Abschiebung deutlich gemacht, dass es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, ihn weiterhin vom Bundesgebiet fernzuhalten. Zur weiteren Begründung wird auf überzeugende Begründung in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 16.02.2018 zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Schon durch die vorzeitige Einreise entgegen des wirksamen Verbots hat er sich erneut strafbar gemacht, § 95 Abs. 2 Nr. 1 a und b AufenthG, und damit gezeigt, dass sich der Schutzzweck des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht erledigt hat. Die bloße Behauptung, er habe sich seit der Abschiebung weder in Deutschland noch in Albanien (?) strafbar gemacht, ist damit bereits widerlegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet der Frage, ob der Kläger sich neben § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch auf die Vorschrift des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts nach § 51 VwVfG stützen kann, könnte er auf diesem Wege kein für ihn günstigeres Ergebnis erzielen, weil die materiellen Maßstäbe letztlich die gleichen wären.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die in der Ordnungsverfügung vom 16.02.2018 ausgesprochene <strong>Verlängerung der Befristung</strong> des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots <strong>um 9 Jahre und 6 Monate</strong> (Tenorziffer 2.) ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei erachtet das Gericht den verunglückten sprachlichen Bezug des Tenors als von vorneherein unbeachtlich. Denn die Formulierung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">„Ich verlängere das aus der Ordnungsverfügung vom 28.04.2014 bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot um 9 Jahre und 6 Monate.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">ist offen für das naheliegende Verständnis, dass das bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot aus der verfügten Ausweisung gem. § 11 Abs. 1 AufenthG resultiert und dessen Wirksamkeit durch die Ordnungsverfügung vom 28.04.2014 zeitlich begrenzt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann dabei offenbleiben, ob die Verlängerung der Befristung rechtsfehlerfrei auf § 11 Abs. 9 Satz 2 AufenthG gestützt werden konnte (a), wie die Beklagte dies in der Ordnungsverfügung zunächst ausgeführt hat. Denn die Anordnung der Verlängerung kann und will die Beklagte nunmehr auf § 11 Abs. 4 Satz 4 AufenthG gestützt wissen, wie sie dies in der mündlichen Verhandlung für die streitgegenständliche Verfügung auch klargestellt hat (b).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong> Als Ermächtigungsgrundlage hatte die Beklagte zunächst § 11 Abs. 9 Satz 2 AufenthG in Betracht gezogen, der die Rechtsfolgen der vorzeitigen – während eines wirksamen Einreiseverbots – vorgenommenen Einreise regelt. Danach kann die Frist in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung.Die Vorschriften des § 11 Abs. 9 Satz 1 und 2 AufenthG knüpfen mit den darin enthaltenen Regelungen ersichtlich an bekannte Begrifflichkeiten aus anderen Rechtsgebieten an. Satz 1 der Vorschrift ordnet wegen des Umstands der illegalen Einreise von Gesetzes wegen die Hemmung der Frist an. Der eigentliche Regelungsgehalt des Begriffs „gehemmt“ ist in der Vorschrift nicht enthalten, sondern wird von ihr vorausgesetzt. So lässt sich dem Allgemeinen Teil des BGB für die Hemmung einer Verjährungsfrist in § 209 BGB folgende Regelung entnehmen: „Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.“ Dies übertragen auf das Aufenthaltsrecht lässt sich dem § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG entnehmen, dass der durch Hemmung unterbrochene Fristlauf, nach Wegfall des die Hemmung auslösenden Umstands wieder weiter läuft. Konkret bewirkt also die entgegen des Verbots vorgenommene Einreise den Stopp des Fristlaufs, bis der Aufenthalt beendet ist. Nach Ausreise oder Abschiebung läuft die Frist von dem Stand aus weiter, den sie zur Einreise hatte, m.a.W. die „Uhr“ wird nur angehalten.Im Gegensatz hierzu knüpft die Regelung des § 11 Abs. 9 Satz 2 AufenthG gedanklich eher an Regelungen wie § 212 Abs. 1 BGB (Neubeginn) an. Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährung im Falle des Anerkenntnisses oder bestimmter Vollstreckungshandlungen erneut. Das hat zur Folge, dass die gesamte Fristlänge ab dem auslösenden Umstand wieder in Gang gesetzt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechende Regelungen sind in § 249 ZPO unter der „alten“ Bezeichnung „Unterbrechung“ enthalten, wonach “nach der Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Übertragen auf das Aufenthaltsgesetz ist daher der Norm zu entnehmen, dass sie die behördliche Ermächtigung beinhaltet, als Sanktion auf die illegale Einreise die Frist zu verlängern, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Frist. Nach dem unterbrechenden Ereignis „illegale Einreise“ würde mit der erneuten Ausreise oder erneuten Abschiebung – für den Fall dass die Ausländerbehörde von der Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat - die verlängerte Frist zu laufen beginnen. Die Ausländerbehörde kann also im Wege der Ermessensentscheidung die „Uhr“ zurückdrehen, aber längstens sie (nur) wieder auf Null stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet der Tatsache, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 9 Satz 2 AufenthG zwar eine Verlängerung der Frist auf die in der angefochtenen Ordnungsverfügung abstrakt tenorierten Länge von 9 Jahren und 6 Monaten ermöglicht,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">weil diese Dauer nicht über die erstmals festgesetzte Frist von 10 Jahren hinausgeht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">hätte die Beklagte ihr eigentliches Ziel einer Verlängerung der Frist auf den gehemmten Zeitraum (16 ½ Monate) plus der neuen Verlängerungszeit (9 Jahre und 6 Monate) nicht erreichen können, weil damit der längstmögliche ursprüngliche Befristungszeitraum von 10 Jahren überschritten wäre. Dies ist nach § 11 Abs. 9 AufenthG als sanktionierende Anknüpfung an eine vorzeitige Ausreise aber nicht möglich und wäre insoweit ermessensfehlerhaft.Darüber hinaus setzt § 11 Abs. 9 Satz 3 AufenthG voraus, dass der Ausländer auf die Möglichkeit der Verlängerung nach Satz 2 bei der ersten Befristung hinzuweisen ist. Dies ist mit der Befristungsentscheidung vom 28.04.2014 natürlich unterblieben, weil diese Verlängerungsmöglichkeit und damit die Hinweispflicht erst mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) eingeführt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Dass diese Verletzung der Hinweispflicht folgenlos bleiben sollte, dürfte schwer begründbar sein, wurde indes für andere Hinweispflichten, etwa nach § 14 abs. 1 Satz 3 AsylG in Bezug auf § 10 Abs. 3 AufenthG durch die obergerichtliche Rechtsprechung bejaht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2017, - 18 B 1199/17 -, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Dass § 11 Abs. 9 Satz 2 AufenthG die Entscheidung der Beklagten zur Verlängerung der Befristung getragen hätte, ist mithin höchst zweifelhaft, hier jedoch aus den folgenden Gründen nicht entscheidungserheblich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">b) Denn die Beklagte konnte die Verlängerung der Befristung um 9 Jahre und 6 Monate auf <strong>§ 11 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 und 5 AufenthG</strong> stützen.Nach diesen Vorschriften kann die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. Danach wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Gemäß Absatz 5 soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Vorgaben sind gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings liegt als Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine neue strafrechtliche Verurteilung vor. Die dem Kläger vorgeworfene Körperverletzung zum Nachteil seiner deutschen Lebensgefährtin E1. J. ist nach dem Akteninhalt bislang nur angeklagt, nicht – wie vom Gesetz gefordert - abgeurteilt. Für den Verlängerungsfall kann auch nicht auf die Anlasstat und ihre Aburteilung, die zur Ausweisung führte, abgestellt werden, weil diese strafrechtliche Verurteilung schon in der ersten Befristung aufging, die für den Regelfall auf 10 Jahre begrenzt ist. Ließe sich die Anlassverurteilung ohne weiteres immer wieder aufs Neue heranziehen, würde die Regelbegrenzung auf 10 Jahre umgangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann die Fristverlängerung aber auf Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stützen, weil vom Kläger eine <strong>schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung</strong> ausgeht. Der Begriff einer „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ wird im Aufenthaltsgesetz nicht legal definiert. Im Ausweisungsrecht dient der Begriff der Klärung der Gefahrenschwelle, ab der Assoziationsberechtigte und Besitzer einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ausgewiesen können, § 53 Abs. 3 AufenthG (n.F.). Gemeint ist damit die im betroffenen Ausländer begründete Wiederholungsgefahr weiterer schwerwiegender Straftaten, zu denen Gewaltdelikte und solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung zählen.Beim Kläger ist die Gefahr, dass er erneut genau solche Straftaten wieder begehen wird aktuell feststellbar. Dies ergibt sich schon aus den Körperverletzungen zum Nachteil seiner Lebensgefährtin Frau E1. J. , die zu seiner Festnahme am 02.10.2016 in N. führten. Zwar lässt sich eine Verurteilung des Klägers wegen dieser Straftaten nicht feststellen, er hat diese Straftaten indes trotz des insoweit erhobenen Vorwurfs nicht in Abrede gestellt.In beeindruckend klarer Sprache und gut nachvollziehbarer Argumentation ergibt sich diese Wiederholungsgefahr auch aus dem Bericht der Leiterin der JVA B. vom 12.12.2017. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits nahezu eineinhalb Jahre (wieder) inhaftiert, so dass der Bericht auch auf einer breiten Basis an persönlicher Erfahrung mit dem Kläger beruht. Der Bericht kommt zu dem Schluss:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">„Da Herr A. sich während seiner Inhaftierung nicht mit seiner kriminellen Energie auseinandergesetzt hat wird befürchtet, dass es erneut zu einer derartigen Straftat kommen könnte.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Als Anlass sich insbesondere mit der Frage der Wiederholungsgefahr von Gewalttaten und Sexualdelikten gegenüber Lebensgefährtinnen auseinanderzusetzen bot sich der vom Kläger in der Anstalt gestellte Antrag auf Genehmigung eines Langzeitbesuchs seiner Lebensgefährtin an. Hierzu führt der Bericht aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">„Herr A. zeigte sich in der Vergangenheit extrem gewalttätig gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin (siehe Anlasstaten). Des Weiteren liegt eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N. vor, wobei Herr A. der Körperverletzung gegenüber seiner neuen Lebensgefährtin verdächtig wird. Eine adäquate Auseinandersetzung mit seiner Täterpersönlichkeit, der bei der Tat auf getretenen massiven Gewaltbereitschaft und den eigenen Persönlichkeitsdefiziten hat bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht stattgefunden.Herr A. scheint über eine überaus hohe Gewaltbereitschaft und Impulsivität zu verfügen und durch sein dominantes Auftreten sowohl seine Lebensgefährtin als auch sein familiäres Umfeld komplett zu unterdrücken. Des Weiteren scheint eine Affinität für den Einsatz von Glasflaschen bei seinen aggressiven Gewaltausbrüchen zu bestehen (Herr A. zerschlug mehrere Glasflaschen auf dem Kopf des Tatopfers und nutzte eine Bierflasche bei der Vergewaltigung von Frau K.).Herr A. scheint seine (sexuellen) Aggressionen jedoch nur im häuslichen Umfeld auszuleben, ein impulsiver sexueller Übergriff auf eine unbekannte Frau erscheint aus den bisherigen Tatverhalten des Herrn A. eher unwahrscheinlich.Als konkreter Risikofaktor wird die Beziehung zu der jetzigen Lebensgefährtin des Herrn A. , Frau E1. J. , gesehen, die ihn trotz bestehender Anklageschrift wegen Körperverletzung regelmäßig in der hiesigen Anstalt besuchen kommt. Die Lebensgefährtin ist der Unterzeichnerin nicht bekannt, jedoch besteht der Verdacht, dass auch diese Beziehung auf einem Abhängigkeitsverhältnis seitens Frau J. und einem dominanten Auftreten seitens Herrn A. beruht.Die Beziehung zu seinem damaligen Tatopfer Frau K. wurde ebenfalls durch dominantes Kontroll- und Missbrauchsverhalten des Herrn A. geprägt. Diese Beziehungsanteile in Kombination mit den bei Herrn A. vorhandenen Persönlichkeiten und den impulsiven Aggressionen kreierten eine äußerst ungünstige Dynamik, die letztendlich in den Anlasstaten resultierte.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Leiterin des JVA hat im Vollzug keine Auseinandersetzung des Klägers mit seinen Anlasstaten, seiner Drogenproblematik (deren Existenz ein positives Drogenscreening belegt) oder seine Gewaltproblematik erkennen können, sondern vielmehr eindrucksvoll seine mangelnde Kooperation und unterschwellige Aggressivität geschildert.Vor diesem Hintergrund ist eine Zäsur der sich aus den abgeurteilten Straftaten ergebenden Gefährlichkeit weiterer ähnlich schwerer Straftaten nicht ansatzweise erkennbar. Seine unsubstantiierten Beteuerungen der Reue und Fehlereinsicht sind nur verfahrensangepasst und entbehren jeder Einsicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht auch nicht entgegen, dass die das Einreise- und Aufenthaltsverbot auslösende Ausweisung mit Ordnungsverfügung vom 05.11.2009 bereits über 10 Jahre zurück liegt. Denn bei der Befristungsentscheidung ist auf die aktuelle Tatsachenlage abzustellen. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung zum 10-Jahreszeitraum geht nicht von der Vermutung der Verringerung der Gefährlichkeit durch bloßen Zeitablauf aus. Vielmehr hat die nunmehr in § 11 Abs. 5 AufenthG (bzw. bis 21.08.2019 § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) ins Gesetz Eingang gefundene Rechtsprechung ihren Ausgangspunkt in der Überlegung, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal 10 Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, - 1 C 18.14 -, juris, zur Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten gegenüber Unionsbürgern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Hintergrund der erneuten Straftaten (illegale Einreise, Körperverletzungen zum Nachteil seiner Lebensgefährtin) und der noch aktuellen Erkenntnisse aus dem letzten Strafvollzug sowie aller sonstigen Umstände des Einzelfalls hat die Beklagte mit der Verlängerung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots um 9 Jahre und 6 Monate von dem ihr nach § 11 Abs. 4 Satz 4, 5 und Abs. 3 Satz 1, 2, und Absatz 5 AufenthG zustehenden Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet. Dass die konkrete Berechnung der Befristung auf das aus heutiger Sicht als Enddatum zu errechnende konkrete Datum,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">so wie es auch an das AZR zu melden sein wird</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">weit über 10 Jahre in der Zukunft liegt, berührt nicht die im Regelfall bestehende gesetzliche Grenze von 10 Jahren nach § 11 Abs. 5 AufenthG. Denn wie der vorliegende Fall zeigt, kann sich das eigene Verhalten des Betreffenden mit den es auslösenden Rechtsfolgen nachteilig auf den Fristablauf auswirken.Die Beklagte wird für die konkrete Berechnung beachten, dass die erste Befristung auf 10Jahre mit der ersten Abschiebung am 26.04.2012 zu laufen begann (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) und zunächst am 25.04.2022 enden sollte. Der Zeitraum der Hemmung durch die vorzeitige Einreise am 30.09.16 bis zur zweiten Abschiebung am 15.02.18 (ca. 16 ½ Monate) ist dem vorläufigen Ende nach § 11 Abs. 9 S. 1 AufenthG zuzurechnen (ca. Mitte Oktober 2023. Die neu festgesetzte verlängerte Frist (9 Jahre 6 Monate) ist nach § 190 BGB</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">„Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist berechnet.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">von diesem vorläufigen Ablaufdatum an hinzuzurechnen und wird – vorbehaltlich weiterer Änderungen - etwa bis April 2032 reichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist nur zuzulassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beschluss:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gründe:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.</p>\n " }