List view for cases

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    "file_number": "8 O 432/18",
    "date": "2019-11-28",
    "created_date": "2019-11-30T11:01:00Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:29:16Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGD:2019:1128.8O432.18.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1.Die Klage wird abgewiesen.2.Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits.3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Rechtsstreit</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">des Herrn X, N-Stra&#223;e 19a, 40668 Meerbusch,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Kl&#228;gers,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Prozessbevollm&#228;chtigte:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Rechtsanw&#228;lte K &amp; C H, T-Stra&#223;e, 80331 M&#252;nchen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">gegen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">die W2 AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Dr. E, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Beklagte,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Prozessbevollm&#228;chtigte:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Rechtsanw&#228;lte S mbH, B-Stra&#223;e, 45133 Essen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">1.Die Klage wird abgewiesen.2.Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits.3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"><a href=\"8_O_432_18_Urteil_20191128.html${__hash__}_edn1\">[i]</a></p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"h2 absatzLinks\">T a t b e s t a n d</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten &#252;ber deliktische Schadensersatzanspr&#252;che im Zusammenhang mit einem PKW-Kauf im Rahmen des sog. &#8222;Diesel - Abgasskandals&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist ein weltweiter Hersteller von Kraftfahrzeugen. Sie entwickelte unter der Bezeichnung &#8222;EA 189 EU 5&#8220; einen Dieselmotor, in welchen sie eine Software zur Abgassteuerung bzw. Abgasreinigung implementierte. Diese im Fahrzeug verbaute Motorsteuerungssoftware verf&#252;gt &#252;ber eine Fahrzykluserkennung, die erkennt, wenn das Fahrzeug den Neuen Europ&#228;ischen Fahrzyklus (NEFZ) durchf&#228;hrt. Sie verf&#252;gt zudem &#252;ber zwei unterschiedliche Betriebsmodi, die die Abgasru&#776;ckfu&#776;hrung steuern. In dem im Hinblick auf den Stickoxidaussto&#223; optimierten sog. &#8222;Modus 1&#8220;, welcher beim Durchfahren des Neuen Europ&#228;ischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ), dem f&#252;r die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen ma&#223;geblichen Pru&#776;fverfahren, automatisch aktiviert wird, kommt es zu einer h&#246;heren Abgasru&#776;ckfu&#776;hrungrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte f&#252;r Stickoxidemissionen eingehalten werden. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Stra&#223;enverkehr vorzufinden sind, ist der partikeloptimierte sog. &#8222;Modus 0&#8220; aktiv. Im normalen Stra&#223;enbetrieb ist es praktisch ausgeschlossen, den NEFZ nachzufahren, weswegen sich das Fahrzeug au&#223;erhalb der NEFZ-Pru&#776;fung durchgehend im &#8222;Modus 0&#8220; befindet. In diesem Modus werden die im Pr&#252;fstandbetrieb erzielten Stickoxidwerte &#252;berschritten. Der Dieselmotor vom Typ EA 189 EU 5 wurde massenhaft in diversen Fahrzeugen der Beklagten sowie derer Konzernunternehmen verbaut.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger erwarb am 18.12.2013 f&#252;r 32.500,01 &#8364; von der Autohaus O GmbH einen PKW der Marke W. Verbaut ist darin ein Motor vom Typ EA 189. Der Kilometerstand betrug beim Erwerb 5 km.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Am 15.10.2015 erlie&#223; das Kraftfahrt-Bundesamt gegen&#252;ber der Beklagten einen Bescheid, in welchem es gem. &#167; 25 Abs. 2 EG-FGV den R&#252;ckruf aller nach damaligem Kenntnisstand in Deutschland vom W-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge anordnete. Grund daf&#252;r war laut Bescheid, dass mit der in den Fahrzeugen verbauten Manipulationssoftware eine unzul&#228;ssige Abschalteinrichtung vorlag. Mit Schreiben vom 01.06.2016 best&#228;tigte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten im Hinblick auf den hier streitgegensta&#776;ndlichen Antrieb unter anderem, dass unzul&#228;ssige Abschalteinrichtungen nicht (mehr) festgestellt wurden, dass weiterhin vorhandene Abschalteinrichtungen als zul&#228;ssig eingestuft wurden, dass die Grenzwerte bei den Schadstoffemissionen und dass die Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen den Anforderungen gen&#252;gen w&#252;rden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die als Anl. B 2 zur Akte gereichte Kopie desselben Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte rief in der Folge die betroffenen Fahrzeuge zur&#252;ck und f&#252;hrte Modifikationen auch am streitgegensta&#776;ndlichen Fahrzeug durch. Zweck dieser Modifikation war es, die Motorsoftware, die auch die Abgasreinigung steuert, so umzuprogrammieren, dass der Motor sowohl auf dem Pr&#252;fstand, als auch im Alltagsbetrieb im Stickoxid-optimierten Modus arbeitet. Das Software-Update wurde sodann bei dem Fahrzeug der Kl&#228;gerin aufgespielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger nutzt das Kfz bis heute ohne jede Einschr&#228;nkung. Der Tachostand zeigte zum Zeitpunkt der letzten m&#252;ndlichen Verhandlung 112.000 km an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist der Ansicht, er sei von der Beklagten &#252;ber die Umwelttauglichkeit des Fahrzeugs arglistig get&#228;uscht und in sittenwidriger Weise gesch&#228;digt worden. Er behauptet, er sei auf der Suche nach einem besonders umweltfreundlichen Fahrzeug gewesen und zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, durch den Betreib ihres KFZ in h&#246;herem Ma&#223; als gesetzlich zul&#228;ssig an der Belastung der Luft mit Abgasen beteiligt zu sein. Bei U dieses Umstandes h&#228;tte er vom Kauf Abstand genommen. Er ist insofern der Ansicht, es liege eine unzul&#228;ssige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vor. Dies habe das KBA in seinem Bescheid vom 15.10.2015 - auch f&#252;r die Zivilgerichte verbindlich - festgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Weiterhin behauptet der Kl&#228;ger, der Vorstand der Beklagten habe U der Implementierung von unzul&#228;ssigen Abgasmanipulationen gehabt und diese zur Erreichung von Unternehmenszielen zumindest gebilligt. Dies ergebe sich aus der organschaftlichen Organisation der Beklagten. Er ist ferner der Ansicht, dieser Mangel werde auch durch das Update nicht behoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.100,47 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 4% seit dem 18.12.2013 bis zum 08.12.2018 sowie in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz aus 22.100,47 &#8364; ab 09.12.2018 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen &#220;bereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke W mit der Fahrgestellnummer&#160; WV2ZZZ2KZEX064662,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass sich die Beklagte mit der R&#252;cknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, dem Kl&#228;ger die Kosten des au&#223;ergerichtlichen Vorgehens in H&#246;he von 1.242,84 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2018 zu erstatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte behauptet, die Software im Fahrzeug der Kl&#228;gerin stelle keine unzul&#228;ssige Abschalteinrichtung dar. Eine Abschalteinrichtung setze voraus, dass im Laufe des realen Fahrbetriebs die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (Abgasreinigung) reduziert wird. Dies sei bei der verwendeten Software jedoch nicht der Fall, da das durch diese gesteuerte Abgasr&#252;ckf&#252;hrungssystem nicht Bestandteil des Emissionskontrollsystems ist, sondern diesem als innermotorische Ma&#223;nahme vorgelagert sei und die Software nicht im realen Fahrbetreib auf das Emissionskontrollsystem einwirke.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle bereits an einer T&#228;uschung sowie an einer Scha&#776;digung des Kla&#776;gers. Durch das Software - Update werde die urspr&#252;nglich verwendete Umschaltlogik beseitigt. Au&#223;erdem seien allein die im k&#252;nstlichen Fahrzyklus ermittelten Werte ma&#223;geblich. Von einem Wertverlust k&#246;nne in Bezug auf das streitgegensta&#776;ndliche Fahrzeug ebenfalls keine Rede sein. Weiterhin liege auch kein Sch&#228;digungsvorsatz des Vorstands der Beklagten vor. Eine sekund&#228;re Darlegungslast der Beklagten sei nicht anzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon habe sich der Kl&#228;ger jedenfalls die Nutzungsvorteile anrechnen zu lassen, die ihm durch den Gebrauch des Fahrzeugs zugeflossen sind. F&#252;r deren Berechnung sei eine zu erwartende &#8218;Gesamtlaufleistung von 200.000 &#8211; 250.000 km zugrunde zu legen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der&#160; gewechselten Schrifts&#228;tze Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"h2 absatzLinks\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig, indes nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig. Insbesondere ist das Landgericht D&#252;sseldorf gem. &#167; 32 ZPO &#246;rtlich zust&#228;ndig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist indes nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat den Kl&#228;ger durch eine gegen die guten Sitten versto&#223;enden sch&#228;digenden Handlung vors&#228;tzlich einen Schaden zugef&#252;gt. Etwaige Anspr&#252;che des Kl&#228;gers auf R&#252;ckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und &#220;bereignung des streitgegenst&#228;ndlichen Fahrzeugs abz&#252;glich Nutzungsersatzes gegen die Beklagte gem&#228;&#223; &#167;&#167; 826 i.V.m. 31, 249 ff. BGB sind indes verj&#228;hrt. Gleiches gilt f&#252;r etwaige Anspr&#252;che aus &#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167; 263 StGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">1. Zum Anspruch dem Grunde nach</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat durch eine Handlung der Beklagten einen Schaden erlitten. Die sch&#228;digende Handlung der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen &#8211; unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung &#8211; des streitgegenst&#228;ndlichen Dieselmotors, dessen Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des streitgegenst&#228;ndlichen Fahrzeugs auf einem Pr&#252;fstand im Neuen Europ&#228;ischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schaden der Kl&#228;gerseite besteht hier darin, dass diese das streitgegenst&#228;ndliche Kraftfahrzeug in Unkenntnis einer bei dessen Betrieb zum Einsatz kommenden nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erworben hat. Demgegen&#252;ber kommt es nicht darauf an, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte im Normalbetrieb nicht erreicht werden konnten (so offenbar LG Aurich BeckRS 2018, 32376, beck-online), welche Vorstellungen sich der Endkunde zu den Abgaswerten im Alltagsbetrieb gemacht hat (so auch OLG K&#246;ln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 44; LG M&#252;nster, Urteil vom 14.03.2016, 11 O 341/15, juris Rn. 18) oder ob das Fahrzeug einen merkantilen Minderwert erlitten hat (OLG Hamm, Urteil v. 10.09.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 51).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die subjektive Zweckwidrigkeit des Erwerbs eines mit einer solchen rechtswidrigen Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeugs ergibt sich schon daraus, dass kein verst&#228;ndiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben w&#252;rde, wenn er vor dem Kauf darauf hingewiesen w&#252;rde, dass die Software nicht gesetzeskonform ist und er deshalb jedenfalls mit Problemen f&#252;r den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das Kraftfahrt-Bundesamt rechnen muss (ebenso: OLG Hamm, Urteil v. 10.09.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 48; OLG K&#246;ln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 46).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Schaden ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass inzwischen das durch die Beklagte angebotene Software-Update in dem kl&#228;gerischen Fahrzeug zum Einsatz gekommen ist (ebenso OLG Hamm, Urteil v. 10.09.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52). Zweifel an der Eignung dieses Software-Updates zur Schadenskompensation ergeben sich aber daraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die durch dieses Update vorgenommenen Ver&#228;nderungen der Betriebsweise des Fahrzeugs ihrerseits wieder nachteilige Auswirkungen haben k&#246;nnen (so auch LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 &#8211; 3 O 139/16, zitiert nach juris, Rn. 68 ff.; LG D&#252;sseldorf, Urteil vom 18.01.2019, 8 O 106/18 n.v.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die sch&#228;digende Handlung ist der Beklagten gem&#228;&#223; &#167; 31 BGB (analog) zuzurechnen. Es ist davon auszugehen, dass der Einbau der Software mit Wissen und Wollen des Vorstands der Beklagten als ihrem verfassungsm&#228;&#223;iger Vertreter im Sinne von &#167; 31 BGB i.V.m. &#167; 78 AktG erfolgt ist. Jedenfalls w&#252;rde eine eventuelle Unkenntnis des Vorstandes auf einem gravierenden Organisationsverschulden beruhen, so dass diesem die U der ausf&#252;hrenden Personen im Betrieb der Beklagten zuzurechnen ist. Die Beklagte traf eine sekund&#228;re Darlegungslast (vgl. BGHZ 140, 156, 158f). Dieser ist sie durch das blo&#223;e Bestreiten einer U den Vorg&#228;ngen auf Leitungsebene und den Hinweis auf noch nicht abgeschlossene Ermittlungen nicht gerecht geworden. Daher ist der diesbez&#252;gliche Vortrag der Kl&#228;gerseite als zugestanden zu behandeln (&#167; 138 Abs. 3 ZPO). Dar&#252;ber hinaus wird der Anwendungsbereich des &#167; 31 BGB im Wege der Rechtsfortbildung auf F&#228;lle des Organisationsmangels erweitert. Ein solcher w&#228;re der Beklagten im Falle fehlender U ihres Vorstandes zur Last zu legen. Eine juristische Person ist danach verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer T&#228;tigkeit so zu organisieren, dass f&#252;r alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsm&#228;&#223;iger Vertreter zust&#228;ndig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft; entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als w&#228;re der tats&#228;chlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsm&#228;&#223;iger Vertreter (BGH, Urteil vom 08.07.1980, VI ZR 158/78; Palandt-Ellenberger, &#167; 31 BGB, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sch&#228;digung des Kl&#228;gers war auch sittenwidrig. Die Beklagte hat in gro&#223;em Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden get&#228;uscht. Dabei hat sie nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte au&#223;er Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planm&#228;&#223;igen Verschleierung ihres Vorgehens gegen&#252;ber den Aufsichtsbeh&#246;rden und den Verbrauchern geschaffen. Dieses Verhalten ist als Sittenversto&#223; zu bewerten. Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste T&#228;uschung zur Herbeif&#252;hrung eines Vertragsschlusses regelm&#228;&#223;ig bereits die Sittenwidrigkeit begr&#252;ndet (BGH, Urteil vom 21.12.2004 &#8211; VI ZR 306/03, zitiert nach juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 28.06.2016 &#8211; VI&#160; ZR 536/15, zitiert nach juris, Rn. 22).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verwendung der unzul&#228;ssigen Motorsteuerung und der unterlassene Hinweis darauf waren f&#252;r den Fahrzeugerwerb auch kausal, so dass ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Insbesondere bei einem t&#228;uschenden bzw. manipulativen Verhalten gen&#252;gt es f&#252;r die Darlegung des urs&#228;chlichen Zusammenhangs zwischen T&#228;uschung und Abgabe der Willenserkl&#228;rung, dass der Get&#228;uschte Umst&#228;nde dargetan hat, die f&#252;r seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgesch&#228;fts Einfluss auf die Entschlie&#223;ung gehabt haben k&#246;nnen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.05.1995 &#8211;&#160; V ZR 34/94, NJW 1995, 2361; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 &#8211; 13 O 174/16, zitiert nach juris, Rn. 113). Dass der Kl&#228;ger einen Anlass gehabt haben k&#246;nnte, das Fahrzeug auch dann zu erwerben, wenn ihm vor Augen gef&#252;hrt worden w&#228;re, dass dieses nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, ist durch die Beklagte nicht dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Anspr&#252;che aus &#167; 826 BGB oder aus &#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167; 263 StGB verj&#228;hren gem&#228;&#223; &#167;&#167; 195, 199 BGB in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, der Anspruch entstanden ist und der Gesch&#228;digte von den den Anspruch begr&#252;ndenden Umst&#228;nden und der Person des Schuldners U erlangt oder ohne grobe Fahrl&#228;ssigkeit erlangen musste. Das war vorliegend jedenfalls ab November 2015 der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Der hier streitgegenst&#228;ndliche Anspruch ist mit Abschluss des Kaufvertrages &#252;ber das Fahrzeug entstanden, denn der Schaden der Kl&#228;gerseite besteht hier darin, dass diese das streitgegenst&#228;ndliche Kraftfahrzeug in Unkenntnis einer bei dessen Betrieb zum Einsatz kommenden nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erworben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">In subjektiver Hinsicht muss der Gesch&#228;digte diejenigen Umst&#228;nde erkennen, aus denen sich erschlie&#223;t, dass ihm &#252;berhaupt ein Schaden entstanden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Nicht entscheidend ist, ob der Gl&#228;ubiger alle Tatumst&#228;nde in tats&#228;chlicher und rechtlicher Weise zutreffend w&#252;rdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensph&#228;re. So muss er sich etwa seiner eigenen Gl&#228;ubigerstellung nicht aktuell bewusst sein; vielmehr gen&#252;gt es, wenn er sie sich aus den ihm bekannten Tatsachen erschlie&#223;en kann (M&#252;KoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB &#167; 199 Rn. 29 jeweils m. Nw.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Dies bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt der Erwerber eines Fahrzeugs konkret wei&#223;, dass gerade auch sein Fahrzeug mit einem Motor ausgestattet ist, der eine unzul&#228;ssige Abschalteinrichtung ausweist. Vielmehr ist es ausreichend, wenn er anhand der &#246;ffentlich bekannt gewordenen Tatsachen unter Abgleich mit den technischen Daten seines Fahrzeugs, ermitteln kann, dass auch sein Fahrzeug betroffen ist. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat gegen&#252;ber der Beklagten mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 den R&#252;ckruf von 2,4 Millionen W-Markenfahrzeugen angeordnet. Die getroffene Anordnung erstreckte auf Fahrzeuge mit EURO 5 Dieselmotoren der Gr&#246;&#223;e 2 Liter, 1,6 Liter und 1,2 Liter Hubraum. Der R&#252;ckruf fand auch breite Resonanz in der &#246;ffentlichen Berichterstattung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war es K&#228;ufern von betroffenen Fahrzeugen der Marke W m&#246;glich zu erkennen, ob auch ihr Fahrzeug davon betroffen war. Bereits im November desselben Jahres wurde bekannt, dass auch in den entsprechenden Motorvarianten der Marke B eine solche Abschalteinrichtung eingebaut war. Damit konnten betroffene Fahrzeughalter ab diesem Zeitpunkt auch wissen, dass diese und ggfs. auch weitere Modelle von Konzernt&#246;chtern betroffen waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Voraussetzung f&#252;r den Beginn der W-Stra&#223;e ist schlie&#223;lich eine derart konkrete U der Person des Ersatzpflichtigen oder die einfache Beschaffung dieser Information, dass eine Klage mit hinreichender Aussicht auf Erfolg anh&#228;ngig gemacht werden k&#246;nnte (BGHZ 102, 246 [248] = NJW 1988, 1146; BGH NJW 1999, 2734 [2735]; BeckOK BGB/Spindler, 51. Ed. 1.8.2019, BGB &#167; 199 Rn. 39). Bei anh&#228;ngigen Strafverfahren kann der Verletzte bei entsprechender verfahrensrechtlicher Rechtsstellung bereits mit Zustellung der Anklageschrift an den Sch&#228;diger dessen Person und Anschrift erfahren (OLG Hamm WM 1995, 2042 [2044]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Haftung von Unternehmen und Gesch&#228;ftsherren in F&#228;llen, in denen die pers&#246;nlich verantwortliche Person nicht von vornherein feststeht, haben sich in der Praxis folgende Grundz&#252;ge herausgebildet: Die W-Stra&#223;e bei einem produkthaftungsrechtlichen Anspruch gegen eine juristische Person und deren Organmitglieder sowie Arbeitnehmer richtet sich allein danach, ab wann der Gesch&#228;digte U den haftungsbegr&#252;ndenden Tatsachen hatte, bezogen auf die Organmitglieder und Arbeitnehmer etwa &#252;ber deren Stellung im Betrieb, die R&#252;ckschl&#252;sse auf deren Haftung zulassen (BGH NJW 2001, 964 [965]; (BeckOK BGB/Spindler, 51. Ed. 1.8.2019, BGB &#167; 199 Rn. 41). Bei Anspr&#252;chen gegen einen Gesch&#228;ftsherrn wegen Verschuldens eines Gehilfen aus &#167;&#167; 278, 831, 832 ist die U der Person des Gehilfen nicht erforderlich, da f&#252;r den Verj&#228;hrungsbeginn die U dem Geschehensablauf ausreichend ist, wozu die Identit&#228;t des Gehilfen nicht geh&#246;rt. Dies gilt entspr. auch f&#252;r Anspr&#252;che aus &#167;&#167; 833, 834, 836, 837, 838. Allerdings beginnt die W-Stra&#223;e nicht, bevor nicht die Person des Gesch&#228;ftsherrn feststeht oder der Anspruchsinhaber zumindest grob fahrl&#228;ssig keine U hiervon hat (BGH NJW 1999, 423 [424]; BeckOK BGB/Spindler, 51. Ed. 1.8.2019, BGB &#167; 199 Rn. 42).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber kommt es f&#252;r die Haftung der juristischen Person oder des Gesch&#228;ftsherrn nicht darauf an, ob bereits die Namen der konkret handelnden Mitarbeiter bzw. Gehilfen bekannt sind. Der nach &#167; 823 Abs. 1 BGB haftende Mitarbeiter und sein nach &#167; 831 BGB einstandspflichtiger Gesch&#228;ftsherr treten dem Gesch&#228;digten ebenso als Gesamtschuldner gegen&#252;ber (&#167; 840 BGB) wie die &#252;ber &#167; 31 BGB haftende juristische Person und ihr deliktisch unmittelbar verantwortliches Organ (vgl. M&#252;nchKomm/Reuter, 3. Aufl., Rdn. 27 zu &#167; 31 BGB). Demgem&#228;&#223; kann die W-Stra&#223;e eines Anspruchs nur gegen&#252;ber demjenigen Gesamtschuldner wirken, hinsichtlich dessen ihre Voraussetzungen im einzelnen festgestellt sind (&#167; 425 Abs. 2 BGB). Die pers&#246;nliche Verantwortlichkeit des unmittelbar deliktisch Handelnden steht nicht nur im Falle des &#167; 831 BGB, sondern auch im Rahmen der Organhaftung nach &#167; 31 BGB als eigene und selbst&#228;ndige Haftung neben derjenigen des Unternehmens (vgl. f&#252;r den Fall des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers einer GmbH Senatsurteil vom 12. M&#228;rz 1996 - VI ZR 90/95 - VersR 1996, 713, 714 m.w.N.). Vgl. dazu grundlegend: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 &#8211; VI ZR 345/99 &#8211;, Rn. 12, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Ausreichend ist es daher, wenn der Gesch&#228;digte positive U demjenigen Unternehmen hat, das die Motoren mit der illegalen Abschaltvorrichtung in den Verkehr gebracht hat. Demgegen&#252;ber kann nicht gefordert werden, dass zugleich die unter Umst&#228;nden schwierige Frage, ob alle haftungsbegr&#252;ndenden Voraussetzungen der &#167;&#167; 31, 831 BGB wie z. B. eine U des Vorstandes von den Vorg&#228;ngen oder aber ein die U ersetzendes vorwerfbares Organisationsverschulden im Rahmen der Verschuldenshaftung sicher festgestellt werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen an diesen Ma&#223;st&#228;ben war auf Kl&#228;gerseite zugleich mit der U dem Schaden zumindest auch die Beklagte als Verantwortliche und Anspruchsgegnerin bekannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Danach waren etwaige Anspr&#252;che gegen die Beklagte vorliegend Ende 2018 verj&#228;hrt. Die W-Stra&#223;e ist auch nicht gem&#228;&#223; &#167; 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage gehemmt worden, weil Klageerhebung in diesem Sinn erst mit Zustellung mit Zustellung erfolgt (&#167; 253 ZPO). Die noch im Jahr 2018 bei Gericht eingegangene Klage ist erst am 04.06.2019 zugestellt worden. Zwar wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung zur&#252;ck, wenn die Zustellung demn&#228;chst im Sinne von &#167; 167 ZPO erfolgt. Das war vorliegend indes nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Frage, ob eine Zustellung \"demn&#228;chst\" erfolgt ist, kommt es nicht auf eine feste zeitliche Spanne zwischen dem Eingang der Klage und ihrer Zustellung an. Ma&#223;geblich ist vielmehr, ob die Partei alles Zumutbare veranlasst hat, damit die Zustellung ohne Verz&#246;gerung ausgef&#252;hrt werden kann. Die der Partei zuzurechnenden Verz&#246;gerungen m&#252;ssen sich dabei in einem vertretbaren Rahmen halten (BGH NJW 2015, 2666). Verz&#246;gerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Partei grunds&#228;tzlich nicht zurechnen lassen (BGH NJW 2006, 3206 mwN). Eine auf Nachl&#228;ssigkeit der Partei oder ihres Prozessbevollm&#228;chtigten zur&#252;ckzuf&#252;hrende Verz&#246;gerung bis zu zwei Wochen ist geringf&#252;gig (BGH NJW 2015, 3101; NJW-RR 2006, 789; vgl. zum Ganzen auch BeckOK ZPO/D&#246;rndorfer, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO &#167; 167 Rn. 4).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die rechtzeitige Einzahlung eines Kostenvorschusses, die der Klagezustellung notwendig vorausgehen muss, hat die Rechtsprechung folgende Grunds&#228;tze aufgestellt (vgl. BeckOK ZPO/D&#246;rndorfer, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO &#167; 167 Rn. 4): Die vom Gericht angeforderte Vorschusszahlung f&#252;r die Klage- bzw. Mahnbescheidzustellung darf nicht unangemessen lange (in der Regel &#252;ber zwei Wochen hinaus) verz&#246;gert werden (BGH NJW 2011, 527; NJW 1993, 2811; 1986, 1347). Bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verz&#246;gerung von 14 Tagen kommt es bei der Einzahlung des Kostenvorschusses nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der f&#252;r die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachl&#228;ssigkeit des Kl&#228;gers verz&#246;gert hat (BGH NJW 2015, 3101 im Anschluss zu BGH NJW 2015, 2666; Aufgabe von BGH ZMR 2012, 643). Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Vorschusses zuzugestehen (BGH NJW-RR 2018, 461). Bleibt die Vorschussanforderung durch das Gericht generell aus, darf die Partei aber nicht unt&#228;tig bleiben, sondern muss nachfragen (BGH NJW 1978, 215). Insbesondere darf eine Klagepartei nicht unt&#228;tig auf die Vorschusszahlung seines Rechtsschutzversicherers warten (Z&#246;ller/Greger, 32. Aufl., &#167; 167 Rn. 15 m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen an diesen Ma&#223;st&#228;ben erfolgte die Zustellung nicht mehr demn&#228;chst i.S.v. &#167; 167 ZPO. Zwischen der Vorschussrechnung vom 06.02.2019 und dem Zahlungseingang am 06.03.2019 liegt ein Monat. Selbst wenn man aufgrund der Postlaufzeit sowie wegen nichttaggleicher Wertstellung einen Zeitraum von 4 Tagen als zuzubilligende Erledigungsfrist f&#252;r die Einzahlung ann&#228;hme, verbleibt immer noch eine Verz&#246;gerung von mehr als 14 Tagen bis zum tats&#228;chlichen Zahlungseingang.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen W-Stra&#223;e des Hauptanspruches kann der Kl&#228;ger auch die keine Nebenforderungen mehr verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 709 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird auf 22.100,47 Euro festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Dr. T</p>\n<hr /><span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\"><a href=\"8_O_432_18_Urteil_20191128.html${__hash__}_ednref1\">[i]</a></p>\n      "
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