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GET /api/cases/324271/
{ "id": 324271, "slug": "vg-munster-2019-11-29-1-k-138517", "court": { "id": 846, "name": "Verwaltungsgericht Münster", "slug": "vg-munster", "city": 471, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "1 K 1385/17", "date": "2019-11-29", "created_date": "2019-12-07T11:01:18Z", "updated_date": "2020-12-10T13:29:44Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:VGMS:2019:1129.1K1385.17.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger ist seit 1977 ununterbrochen Inhaber eines Jagdscheins und waffenrechtlicher Erlaubnisse. In seinen zwei Waffenbesitzkarten sind insgesamt neun Langwaffen und vier Kurzwaffen. Er ist Halter eines Jagdhundes, sonstige Tiere hält er nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Am 26. Oktober 2016 gab der Kläger bei einer Druckerei jedenfalls 10 Ausdrucke im Format DIN A3 in Auftrag, auf denen eine vor einer Wand am Boden liegende Person abgebildet war. Die Hose der abgebildeten Person, der Boden und die Wand wiesen erhebliche Blutflecke auf. Rechtsseitig im Vordergrund war eine Pistole der Marke „Glock“ abgebildet. Die Ausdrucke waren mit „Achtung! Caution! Attention!“ überschrieben, der Text im unteren Drittel lautete „Einbrecher und Plünderer werden erschossen. Burglars will be shot. Alarmanlage aktiv.“ Ein Mitarbeiter der Druckerei benachrichtigte die Polizei und gab an, der Kläger habe ihm gegenüber erwähnt, dass er sich von den Ausdrucken erhoffe, „dass die Kanacken nicht bei ihm einbrechen.“ Und das er die Poster in seinem Dorf verteile, „um für Sicherheit zu sorgen“. Aufgrund dieses Sachverhalts ordnete das Amtsgericht N. mit Beschluss vom 3. November 2016 die Durchsuchung des Hauses des Klägers und die Sicherstellung dabei aufgefundener Schusswaffen, Munition, Waffenbesitzkarten sowie des Jagdscheins des Klägers an. Während Kräfte des Beklagten die Durchsuchung am 9. November 2016 durchführten, äußerte der Kläger ihnen gegenüber u.a., dass er sich gegen Einbrecher schützen müsse und dass es in zwei Wochen einen Bürgerkrieg geben werde. Fast überall im Haus waren in unmittelbarer Nähe von Türen funktionsbereite Taschenlampen deponiert, im Erdgeschoss lagerten mehrere einsatzbereite Funkgeräte in Ladestationen. Bei der Durchsuchung wurden die auf den Kläger registrierten Waffen, seine Waffenbesitzkarten und sein Jagdschein sowie insgesamt über 4.000 Schuss Munition – z.T. in bereits aufmunitionierten Magazinen – aufgefunden und sichergestellt. Darüber hinaus stellte die Beklagte u.a. eine nicht auf den Waffenbesitzkarten des Klägers eingetragene Selbstladeflinte Browning, Model Maxus Camo im Kaliber 12/89 nebst einer Leihbescheinigung der Firma Waffen E. vom 24 .März 2016 sowie ein Elektroimpulsgerät in Form einer handelsüblichen Taschenlampe („flashlight taser“) sicher. Eine im Nachgang zur Durchsuchung erfolgte Begutachtung dieser Objekte ergab, dass das Röhrenmagazin der als Selbstladeflinte mit fest eingebautem Zwei-Patronen-Magazin und einer Lauflänge von über 60 cm auf der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragenen halbautomatische Flinte Franchi, Hersteller-Nr. 659619 im Kaliber 12/70 mehr als zwei Schuss aufnehmen konnte. Eine Magazinbegrenzung war nicht vorhanden. Auf dem sichergestellten Elektroimpulsgerät war ein amtliches Prüfzeichen als Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nicht vorhanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hörte den Kläger mit Anhörungsschreiben vom 8. Dezember 2016 zunächst zum beabsichtigen Erlass eines Verbotes nach § 41 WaffG an. Hierzu ließ sich der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 wie folgt ein: Er sei eine strafrechtlich unbescholtene Person und legal im Besitz von Waffen. Auch hinge er keinesfalls rechtem Gedankengut nach, sondern fühle sich aufgrund verschiedenster Vorfälle – u.a. sei bei Nachbarn eingebrochen worden und seien ältere Leute von fremden Personen auf der Straße angepöbelt worden – bedroht. Zwar habe er die zum Anlass für die Hausdurchsuchung genommenen Ausdrucke tatsächlich in Auftrag gegeben. Ihr Inhalt erfülle aber weder einen Straftatbestand, noch offenbare er eine ausländerfeindliche Gesinnung. Wenn er während der Sicherstellung gegenüber einem Mitarbeiter des Beklagten davon gesprochen habe, dass es in zwei Wochen einen Bürgerkrieg geben werde, sei dies nur leichtfertig dahingesagt gewesen. Er glaube tatsächlich nicht, dass die derzeit zu beobachtenden Umbrüche in der Gesellschaft zu einer kriegerischen Auseinandersetzung führen würden. Den sichergestellten Elektroschocker habe er auf dem Flohmarkt in N. gekauft. Dort sei ihm das Gerät ausdrücklich als erlaubnisfrei überlassen worden. Dass er seine Munition zum Teil in aufmunitionierten Magazinen gelagert habe, sei waffenrechtlich nicht zu beanstanden. Es sei zwar zutreffend, dass die Selbstladeflinte Franchi entgegen der Beschränkung in der Waffenbesitzkarte nicht mit einem festeingebautem und auf zwei Schuss begrenztem Magazin versehen sei. Der darin liegende Verstoß sei jedoch als nicht schwerwiegend anzusehen. So gebe es bei halbautomatischen Flinten, deren Magazin sich – wie bei der Selbstladeflinte Franchi – parallel zum Lauf befindet, keine festeingebauten Magazinbegrenzungen. Die Magazinbegrenzung finde durch einen Plastikstab statt, der entfernt werden könne und – etwa zum Reinigen der Waffe – auch entfernt werden müsse. Auch er habe die Waffe mit einem solchen Magazinbegrenzer erhalten, die Waffe aber bisher noch nicht geschossen. Im Übrigen sei bei seinen sonstigen halbautomatischen Waffen eine Begrenzung in der jeweiligen Waffenbesitzkarte schon nicht vorgesehen, sondern verlasse sich der Beklagte auf die Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. C BjagdG, der in der damals geltenden Fassung die Jagd mit Halbautomaten, die über ein größeres Magazin als zwei Schuss verfügen, verbot. Hinsichtlich der Selbstladeflinte Browning Maxus verweise er auf eine (weitere) Leihbescheinigung der Firma Waffen E. vom 10. November 2016. Insgesamt sei nur ein Verstoß gegen das WaffG festzustellen, der darin liege, dass der Magazinbegrenzer in der Selbstladeflinte Franchi nicht eingebaut gewesen sei. Dies erlaube allenfalls die Verhängung eines Bußgeldes, nicht aber die Infragestellung der Zuverlässigkeit des Klägers.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten vereinbarten in einem Telefonat über die vom Beklagten beabsichtigten weiteren Maßnahmen unter dem 20. Januar 2017, dass eine Entscheidung über ein Verbot nach § 41 WaffG zunächst zurückgestellt und vorrangig das Verfahren über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers betrieben werden sollte. In einer E-Mail vom 24. Januar 2017 verzichtete der Kläger unter Bezugnahme auf seine Argumentation im Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 im Ergebnis auf ein eigenständiges schriftliches Anhörungsverfahren und bat um Bescheidung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Januar 2017 widerrief der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (Ziffer I.) und erhob eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 240, - Euro (Ziffer II.). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger sei unzuverlässig, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, das er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Er fühle sich offenbar stark bedroht und rechne mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung, gegen die er sich mit Hilfe seiner Waffen schützen müsse. Es sei zu befürchten, dass der Kläger diese Waffen vor diesem Hintergrund missbräuchlich einsetzen könne. Ein Restrisiko, dass der Kläger einer möglichen – wenn auch nur subjektiv empfundenen – Gefahren- oder Bedrohungslage mit dem Einsatz von Schusswaffen begegne und es somit zu unabsehbaren Folgen komme, sei nicht hinnehmbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat am 24. Februar 2017 Klage erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen aus seinem Schriftsatz an die Beklagte vom 20. Dezember 2016. Vertiefend führt er aus, dass es sich bei dem Elektroimpulsgerät – dessen Besitz zugleich Gegenstand eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor dem Amtsgericht N. sei – entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um einen verbotenen Gegenstand handele, da die Wattzahl, die dieses Gerät ausstoße, allenfalls dazu geeignet sei, einen Hund abzuwehren. Messungen der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle, wie intensiv der vom beim Kläger sichergestellten Gerät ausgehende elektrische Impuls tatsächlich sei, seien nicht vorgenommen worden. Allein das das Elektroimpulsgeräts die Form einer Taschenlampe habe, mache daraus noch keinen verbotenen Gegenstand i.S.d. WaffG. Hinsichtlich der haltautomatischen Flinte Franchi sei die Eintragung einer festeingebauten Magazinbegrenzung auf zwei Patronen unüblich und selbst auf den Waffenbesitzkarten des Klägers nicht bei allen halbautomatischen Büchsen vorgenommen worden. Sie sei wohl der Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. C BjagdG a.F. geschuldet, die Jägern u.a. verbot, auf Wild mit halbautomatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen. Mit der Einführung der ab dem 10. November 2016 geltenden Fassung der Norm sei es Jägern nur noch verboten, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, auf Wild zu schießen. Mit dieser Gesetzesänderung habe der Gesetzgeber nach einem Urteil des BverwG klarstellen wollen, dass Waffen mit höherer Magazinkapazität als zwei Patronen entgegen der auf dieses Urteil gestützten Auffassung des Beklagten weder verboten sind noch waren. Ob der Kläger die Selbstladeflinte Browning Maxus über den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. A WaffG zulässigen Monat hinaus ohne waffenrechtliche Erlaubnis besessen habe oder die Waffe nach zwischenzeitlicher Rückgabe nur abermals an den Kläger ausgeliehen worden sei, sei Gegenstand der Beweisaufnahme im diesbezüglichen Strafverfahren vor dem Amtsgericht N. . Jedenfalls stelle das Überlassen einer Waffe an einen grundsätzlich Berechtigten unter Überschreitung der Frist von einem Monat allenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die nicht zur Versagung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Kläger mit, dass Elektroimpulsgerät im Jahr 2013 oder 2014 auf einem Flohmarkt in O. gekauft zu haben. Der Verkäufer habe im Wesentlichen Hundeartikel angeboten, allerdings auch Hundeabwehrspray und andere Gegenstände zur Selbstverteidigung. Die Verpackung des Geräts habe der Kläger mittlerweile weggeworfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">den Bescheid des Beklagten über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse vom 27. Januar 2017 sowie die mit diesem Bescheid erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 240,- Euro aufzuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"> die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid. Hierzu nimmt er insbesondere Bezug auf die nach Erlass des Bescheides am 8. Dezember 2016 und 25. Januar 2017 gefertigten Untersuchungsbefunde der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle betreffend das Elektroimpulsgerät (Bl. 130 ff. des Verwaltungsvorgangs = BA Heft 1) und die halbautomatische Flinte Franchi (Bl. 133 ff. des Verwaltungsvorgangs).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der beigezogen Straf- und Owi-Akte Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgründe</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2017 ist sowohl hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten (dazu I.) als auch hinsichtlich der erhobenen Verwaltungsgebühr (dazu II.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die angefochtenen Regelungen des formell ordnungsgemäßen Bescheides vom 27. Januar 2017 erweisen sich auf Grundlage der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses als rechtmäßig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BverwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 – juris Rn. 35 m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">III. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Kläger nicht mehr die gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit (vgl. § 5 WaffG) besitzt.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Kläger die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, ergibt sich – losgelöst von den übrigen Erwägungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid – jedenfalls aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Danach besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften u.a. des WaffG verstoßen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat durch Erwerb und Besitz eines Elektroimpulsgerätes gegen § 2 Abs. 3 WaffG verstoßen, weil es sich bei diesem Elektroimpulsgerät um eine Waffe handelt (dazu 1.), die in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG genannt ist (verbotene Waffe, dazu 2.) und der Kläger durch Erwerb und Besitz Umgang mit dem Gerät hatte (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG, dazu 3.). Der darin liegende Verstoß gegen § 2 Abs. 3 WaffG ist auch gröblich i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und rechtfertigt die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers (dazu 4.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">1. Ob mangels entsprechender Herstellerangaben die vom Kläger zum Erwerb des bei ihm aufgefundenen Elektroimpulsgeräts vorgetragenen Umstände</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">- Erwerb auf einem Flohmarkt in N. (vgl. Bl. 6 GA und Bl. 97 des Verwaltungsvorgangs) bzw. O. (vgl. Bl. 107 GA) an einem Stand für Hundezubehör, der auch <em>„Hundeabwehrspray und sonstige Gegenstände zur Selbstverteidigung“</em> anbot –</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">durchgreifende Zweifel an der für die Einordnung als Waffe im technischen Sinne nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 der Anlage 1 zum WaffG notwendige Zweckbestimmung, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, begründen, oder die diesbezüglichen Schilderungen des Klägers als bloße Schutzbehauptungen zu werten sind, kann offenbleiben. Denn auch wenn man die Einlassungen des Klägers als wahr unterstellt und unter Berücksichtigung der vom Kläger nach seinem Vortrag beabsichtigten Nutzung zum Schutz vor Hunden davon ausgeht, dass das Elektroimpulsgerät zum Einsatz gegenüber Tieren statt Menschen bestimmt ist, handelt es sich bei dem Gerät jedenfalls um eine Waffe im nichttechnischen Sinne nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2 der Anlage 1 zum WaffG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 1 Abs. 2 lit. b WaffG sind Waffen (auch) tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen [dazu a)], und die in diesem Gesetz genannt sind. Absatz 4 der Vorschrift überlässt die nähere Regelung u.a. der abschließenden Einstufung von Gegenständen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG als Waffen der Anlage 1 zum WaffG. Diese bestimmt in Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2, dass zu den tragbaren Gegenständen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG u.a. Gegenstände zählen, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z.B. Viehtreiber) [dazu b) und c)].</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">a) Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass das beim Kläger aufgefundene Elektroimpulsgerät dazu geeignet ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG). Nach der Binnensystematik des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG bezieht sich die von lit. b verlangte objektive Zwecktauglichkeit auf denselben Zweck wie die von lit. a vorausgesetzte subjektive Zweckbestimmung. Wenn Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 der Anlage 1 zum WaffG letztere bei Elektroimpulsgeräten dahingehend konkretisiert, dass die subjektive Bestimmung zum Beibringen von <em>Verletzungen</em> i.S.v. (einfachen) Körperverletzungen nach § 223 StGB hinreichend ist</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">- vgl. Gade, aaO., Anlage 1 Rn. 99 sowie Rn. 91 zum Hintergrund des rein subjektiven Verständnisses dieser Vorschrift -,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">muss dies im Fall von Elektroimpulsgeräten auch der Maßstab für die objektive Geeignetheit i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. B WaffG sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Dafür, dass die Anwendung des beim Kläger aufgefundenen Elektroimpulsgeräts gegenüber einem Menschen geeignet ist, eine körperliche Misshandlung i.S.d. § 223 StGB darzustellen, d.h. objektiv als eine üble, unangemessene Behandlung einzuordnen ist, durch die das Opfer entweder in seinem körperlichen Wohlbefinden oder in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt wird</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">- vgl. Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 223 Rn. 3 m.w.N. -,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">spricht im ersten Zugriff bereits der Verkauf und Kauf als „Tierabwehrgerät“. Denn der zur Tierabwehr erforderliche elektrische Impuls muss etwa im Fall (größerer) Hunde bereits eine solche Intensität erreichen, dass er in Abhängigkeit von seiner Dauer und der von ihm betroffenen Körperstelle jedenfalls auch geeignet ist, das körperliche Wohlbefinden eines Menschen mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Über dieses erste Indiz hinaus stützt das Gericht seine dahingehende Überzeugung auf die Angaben des zuständigen Mitarbeiters der Kriminaltechnik der Beklagten, der Gericht und Beteiligten das betriebsbereite Gerät in der mündlichen Verhandlung vorgeführt hat und der vom Gericht informatorisch angehört wurde. Nach seinen Angaben gehört ein Gerät wie der Flashlight-Taser des Klägers typischerweise in die mittlere der anhand der Stromstärke der abgegebenen elektrischen Impulse gebildeten drei Kategorien von Elektroimpulsgeräten. Die Anwendung von Geräten dieser Kategorie, deren Stromstärke zwischen 50 bis 300 Milliampere liegt, kann bei kurzer Impulsdauer zu Orientierungslosigkeit, bei längeren Impulsdauer sogar zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen und erfüllt ohne weiteres den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung. Nichts anderes folgt daraus, dass die Stromstärke der vom Gerät des Klägers tatsächlich ausgestoßene elektrischen Impulse nicht gemessen wurde und es deshalb – worauf der Bevollmächtigte des Klägers zu Recht hinweist – nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass das betriebsbereite Gerät anders als der typische Flashlight-Taser in die Kategorie der Elektroimpulsgeräte fällt, die eine Stromstärke von weniger als 50 Milliampere aufweisen. Denn auch ein solches Geräts ist nach den überzeugenden, nachvollziehbaren und vom Kläger nicht in Frage gestellten Angaben des dazu befragten Kriminaltechnikers geeignet, einen damit angegangenen Menschen in seinem körperlichen Wohlbefinden zu beeinträchtigen und dadurch den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung zu erfüllen. Der mit einem solchen Gerät Angegangene erschrickt sich auch bei einer nur kurzen Einwirkzeit erheblich und erleidet einen elektrischen Schlag, der mit dem vergleichbar ist, den ein Weidezaun bei einer unbeabsichtigten Berührung bei einem Menschen auslöst. Schon bei der kurzzeitigen Verwendung an nicht-empfindlichen Körperstellen wie etwa dem Oberarm oder dem Oberschenkel löst ein solches Gerät bereits einen lokalen und nicht nur unerheblichen Schmerz aus. Gerade das konkret vorliegende Elektroimpulsgerät ist nach den Angaben des Kriminaltechnikers schon deshalb geeignet, mindestens einen lokalen Schmerz auszulösen, weil die Dauer des von ihm ausgestoßenen Elektroimpulses geräteseitig nicht durch eine Abschaltautomatik begrenzt wird und eine genügend lange Einwirkung auch bei nur geringer Stromstärke Schmerzen verursacht. Wie stark der vom Gerät verursachte Schmerz ausfällt, hängt dabei von den konkreten Umständen seines Einsatzes ab, d.h. davon, welche Körperstelle angegangen wird, ob der Mensch an dieser Stelle bekleidet oder unbekleidet ist, und welche Dauer der Elektroimpuls hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Sofern der Kläger behauptet, der Verkäufer des Flashlight-Taser habe den Einsatz des Geräts an sich selbst demonstriert und ihm seien lediglich die (Oberarm-)Haare zu Berge gestanden, wertet das Gericht dies als bloße Schutzbehauptung. Zum einen hat der Kläger diese Behauptung gegenüber dem Amtsgericht N. und im Zusammenhang mit der in der mündlichen Verhandlung dort ebenfalls diskutierten Frage, wie stark der von seinem Gerät ausgehenden Elektroimpuls ist, nicht erwähnt, obwohl dies erkennbar nahegelegen hätte. Zum Anderen führt sein Bevollmächtigter auf diesen Vorhalt aus, sowohl er als auch der Kläger hätten in der Verhandlung vor dem Amtsgericht auf einen ihnen vom dortigen Vorsitzenden angetragenen Selbstversuch verzichtet, weil man allein beim Geräusch des Geräts nach dem Auslösen habe erkennen können, dass es jedenfalls nicht angenehm sei, mit diesem Gerät in Kontakt zu kommen. Diesen Eindruck hat auch das erkennende Gericht gewonnen, nachdem der Kriminaltechniker des Beklagten das Elektroimpulsgerät zu Demonstrationszwecken ausgelöst hat. Er findet nach dem Vorgesagten seine Bestätigung in den inhaltlichen Ausführungen des Kriminaltechnikers.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Weil das beim Kläger aufgefundene Elektroimpulsgerät nach den obigen Ausführungen und im Hinblick auf seine diesbezüglichen Einlassungen im Ergebnis auch aus Sicht des Klägers unabhängig von seiner Einstufung in eine Geräteklasse und der konkret gemessenen Stromstärke des von ihm abgegebenen elektrischen Impulses nach seiner Beschaffenheit, Handhabung und Wirkungsweise (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG) jedenfalls geeignet ist, einen Menschen in seinem körperlichen Wohlbefinden zu beeinträchtigen und damit i.S.d. § 223 StGB zu verletzen, waren weitere Ermittlungen von Amts wegen betreffend seine Leistungsfähigkeit nicht veranlasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">b) Das Elektroimpulsgerät ist nach dem Vorgesagtem erst Recht objektiv geeignet, durch eine elektrische Ladung und damit andere als mechanische Energie, Tieren Schmerzen beizubringen (Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2. der Anlage 1 zum WaffG). Im Beibringen von Schmerzen bei Tieren liegt – auch wenn (irgend-)eine konkrete Zweckbestimmung durch den Hersteller nicht mehr zu ermitteln war – nach den Gesamtumständen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">- Angaben des Klägers zu dem Verkaufsstand, an dem er das Gerät erworben haben will und dessen sonstiges Sortiment sowie die dazu passende Absicht des Klägers, das Gerät zum Schutz vor Hunden zu verwenden –</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">auch dessen bestimmungsgemäßer Zweck. Dies ergibt sich darüber hinaus auch aus der Überlegung, dass ein Elektroimpulsgerät schon aufgrund seiner Wirkungsweise nur gegenüber Lebewesen bestimmungsgemäß eingesetzt werden kann. Wenn das Gerät nach den Schilderungen des Klägers nicht zum Einsatz gegen Menschen bestimmt war, muss seine Zweckbestimmung daher zwangsläufig im Einsatz gegenüber Tieren liegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">c) Es kann offenbleiben, ob das streitgegenständliche Elektroimpulsgerät zur Verwendung in der Tierhaltung oder sachgerechten Hundeausbildung bestimmt ist. Auf diesbezügliche Zweifel, die ihre Ursache vor allem in der die Funktion als Elektroimpulsgerät verschleiernden Form des Geräts als handelsübliche Taschenlampe mit funktionstüchtiger LED haben könnten, kommt es nicht an. Denn es ist jedenfalls nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das Elektroimpulsgerät in Hundehausbildung oder Tierhaltung Verwendung gefunden hat oder finden sollte. Vielmehr betrifft der vom Kläger behauptete Verwendungszweck – der Schutz vor durch die Abwehr von Hunden – weder den Bereich der Tierhaltung, noch liegt darin eine Nutzung bei der sachgerechten Hundeausbildung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Unabhängig von der Frage, ob in der sachgerechten Hundeausbildung überhaupt Raum für den Einsatz solcher Geräte ist (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 11 TierSchG), hat der Kläger – Halter eines Jagdhundes – einen solchen Einsatz nach seinen eigenen Einlassungen gerade nicht beabsichtigt. Ihm ging es vielmehr um die Abwehr fremder Hunde, worin eine (sachgerechte) Hundeausbildung von vornherein nicht liegen kann. Diese Verwendung stellt darüber hinaus auch keine solche im Bereich der Tierhaltung dar. Dabei ist (auch) dieser Ausnahmetatbestand nach Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift eng auszulegen. Der Gesetzgeber wollte durch Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2 der Anlage 1 zum WaffG verhindern, dass die Einstufung von Elektroimpulsgeräten als Waffen im technischen Sinne auf Grundlage der zeitgleich eingeführten Regelung in Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.1.2.1 der Anlage 1 zum WaffG durch eine „Anpassung“ der subjektiven Zweckbestimmung seitens der Hersteller – etwa durch die Deklaration als <em>„Tierabwehrgerät“</em> – unterlaufen wird. Er befürchtete ein Ausweichen von den aufgrund ihrer Zweckbestimmung waffenrechtlichen Regeln unterliegenden Elektroimpulsgeräten i.S.v. Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.1.2.1 der Anlage 1 zum WaffG auf zu diesem Zeitpunkt keinerlei behördlicher Kontrolle unterliegende (vermeintliche) Tierabwehrgeräte. Die in Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2 der Anlage 1 zum WaffG aufgenommenen Ausnahmetatbestände sollten dabei den ansonsten allein an die objektive Zwecktauglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG) anknüpfenden Tatbestand sachgerecht beschränken, ohne jedoch seine Auffangwirkung zu schmälern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. ausdrücklich im Hinblick auf „Tierabwehrgeräte“ BT-Drs. 14/7758, S. 122; Gade, aaO., Anlage 1 Rn. 152.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund ist der Wortlaut der Vorschrift („im Bereich der Tierhaltung“) auch mit Blick auf den Wortlaut der korrespondierenden Regelung in Abschnitt 1 Nr. 1.4.4 der Anlage 2 zum WaffG („in der Tierhaltung“) dahin zu verstehen, dass nur die Verwendung eines Elektroimpulsgeräts durch den Tierhalter selbst oder für ihn tätige Dritte im Rahmen der Haltung der eigenen Tiere erfasst wird. Weil ansonsten die Aufnahme des Merkmals „Verwendung in der Hundeausbildung“ – an sich ein Unterfall der Verwendung in der Tierhaltung – als eigenständiger Ausnahmetatbestand überflüssig gewesen wäre, muss es sich – was auch das vom Gesetzgeber gewählte Beispiel des Viehtreibers nahelegt – darüber hinaus um Nutz- / Großtierhaltung handeln. Anders als bei Haustieren ist die Notwendigkeit des Einsatzes von z.B. Elektroimpulsgeräten bei der Haltung von Nutz- und Großtieren ohne weiteres nachvollziehbar, so dass diese Auslegung der Vorschrift den berechtigten Interessen der betroffenen Nutz- und Großtierhalter sachgerecht Rechnung trägt, ohne dabei die vom Gesetzgeber bezweckte Auffangwirkung durch eine Erstreckung des Ausnahmetatbestandes auf den im Bundesgebiet wesentlich größeren Personenkreis der Haustierhalter wesentlich zu beeinträchtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Maßgaben war eine Verwendung zur Tierhaltung vom Kläger nie beabsichtigt und ist, weil er weder Nutz- noch Großtierhalter ist, auch von vornherein völlig ausgeschlossen gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">2. Das beim Kläger aufgefundene Elektroimpulsgerät ist auch eine verbotene Waffe, weil es unter Abschnitt 1 Nr. 1.4.4 der Anlage 2 zum WaffG fällt. Danach ist der Umgang mit Waffen i.S.v. § 1 WaffG verboten, wenn es sich um Gegenstände handelt, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden. Diese – mit den Voraussetzungen von Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2 der Anlage 1 zum WaffG ihrem Wortlaut nach weitgehend und insoweit auch inhaltlich identischen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">- vgl. Gade, WaffG aaO. Anlage 2 Rn. 84 –</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Voraussetzungen erfüllt das Elektroimpulsgerät des Klägers nach dem unter I. 1. c) Vorgesagten ohne weiteres. Auch der einzige in Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2 der Anlage 1 zum WaffG nicht vorgesehene Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben. Denn das Elektroimpulsgerät des Klägers trägt jedenfalls kein Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, so dass es nicht darauf ankommt, ob die von der Vorschrift kumulativ vorausgesetzte amtliche Zulassung als gesundheitlich unbedenklich vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">3. Mit dem nach dem Vorgesagten als verbotene Waffen einzustufenden Elektroimpulsgerät hatte der Kläger auch Umgang i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 3 WaffG, weil er es jedenfalls erworben und besessen hat. Da eine Verwendung in der Tierhaltung durch den Kläger, der weder Nutz- noch Großtierhalter war und ist, von vornherein völlig ausgeschlossen war, kann insoweit offenbleiben, ob sich das generelle Umgangsverbot des § 2 Abs. 3 WaffG im Falle von Waffen nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2 der Anlage 1 und Abschnitt 1 Nr. 1.4.4 der Anlage 2 zum WaffG auf die Verwendung außerhalb der Tierhaltung beschränkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu Apel/Bushart, Anlage 2 Rn. 29.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">4. Dieser Verstoß gegen § 2 Abs. 3 WaffG – der im Bußgeldverfahren zur Verurteilung des Klägers zu einer Geldbuße i.H.v. € 300 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das WaffG durch das Amtsgerichts N. geführt hat – ist auch gröblich i.S.v. aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">a) Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 – 20 A 524/05 -, juris Rn. 29 ff. m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verstoß wiegt objektiv schwer. Der Kläger hat mit § 2 Abs. 3 WaffG eine zentrale Vorschrift des Waffenrechts missachtet. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor einem missbräuchlichen Umgang mit solchen Waffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Zweckbestimmung, der Bedrohungswirkung, der Häufigkeit einer missbräuchlichen Verwendung oder der besonderen Geeignetheit, die Aggressionsbereitschaft zu provozieren</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">- vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 53 -,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">typischerweise eine im Vergleich zu anderen Waffen gesteigerte Gefahr ausgeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 26. April 2019 – 11 ME 135/19 –, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 24.1.2019 – 21 CS 18.1579 –, juris Rn. 12.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Gesetzgeber diesem Schutzzweck beigemessene Bedeutung und damit das Gewicht eines dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 WaffG zeigt sich auch daran, dass er hinsichtlich der betroffenen Waffen und Gegenstände ein striktes Verbot und nicht – wie im WaffG im Übrigen – ein weniger stark in die einschlägigen Grundrechte eingreifendes präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geregelt hat. Indiz für das objektive Gewicht und die Vorwerfbarkeit des vom Antragsteller begangenen Verstoßes ist schließlich auch der Umstand, dass sogar der dem Kläger nur vorzuwerfende <em>fahrlässige</em> Umgang mit einer verbotenen Waffe i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. B WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Nr. 1.4.4 der Anlage 2 zum WaffG vom Gesetzgeber in § 52 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 WaffG als Straftat eingeordnet worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsverletzung ist dem Kläger vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen auch in subjektiver Hinsicht als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen. Er hat nach eigenen Angaben ein nicht näher deklariertes Elektroimpulsgerät zur Abwehr von Hunden auf einem Flohmarkt an einem Stand erworben, an dem nach seinen Angaben auch andere Gegenstände zur Selbstverteidigung verkauft wurden. Schon ein nicht deklariertes Elektroimpulsgerät auf einem Flohmarkt von einem fliegenden Händler zu kaufen, zeugt von einer leichtfertigen Einstellung zu solchen Geräten und den von ihnen ausgehenden Gefahren. Darüber hinaus hätte allein der von ihm selbst geschilderte Umstand, dass dieses Gerät im Zusammenhang mit anderen Gegenständen zur Selbstverteidigung veräußert wurde, ihm Anlass geben müssen, über die Einordnung des Gerätes als Waffe nachzudenken und sich ggf. durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde diesbezüglich Gewissheit zu verschaffen. Als langjähriger Jäger und Waffenbesitzer hätte der Kläger überdies jedenfalls die Problematik der Einordnung beweglicher Gegenstände als Waffe kennen und sich über die Frage der Waffeneigenschaft des von ihm erworbenen Gerätes Gedanken machen müssen. Dass er insoweit völlig ohne Problembewusstsein gehandelt hat, kennzeichnet sein Verhalten als sorglos, nachlässig und leichtsinnig, so dass ihm der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 WaffG auch in subjektiver Hinsicht als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">c) Gründe, die ein ausnahmsweises Abweichen von der danach einschlägigen Regelvermutung aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigen können, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">II. Auch die Erhebung einer Verwaltungsgebühr i.H.v. € 240,-- in Ziffer 2. Des streitgegenständlichen Bescheides ist nicht zu beanstanden. Einwendungen jenseits der Rechtswidrigkeit des die Gebühr auslösenden Widerrufs der Waffenbesitzkarten des Klägers sind seitens des Klägers weder vorgetragen worden, noch sind sie sonst ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.</p>\n " }