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    "file_number": "2 BvR 828/19",
    "date": "2019-10-30",
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    "updated_date": "2022-10-18T15:12:49Z",
    "type": "Stattgebender Kammerbeschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191030.2bvr082819",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. April 2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) - verletzt den Beschwerdef&#252;hrer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes, soweit er die Auslieferung des Beschwerdef&#252;hrers f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rt. Er wird in diesem Umfang aufgehoben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) - wird damit gegenstandslos.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zur&#252;ckverwiesen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdef&#252;hrer seine notwendigen Auslagen f&#252;r das Verfassungsbeschwerdeverfahren und f&#252;r das Verfahren &#252;ber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollm&#228;chtigten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   \n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_1\">1</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines russischen Staatsangeh&#246;rigen tschetschenischer Herkunft zur Strafverfolgung nach Russland.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <h2>I.</h2>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_2\">2</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Der Beschwerdef&#252;hrer wurde durch die Russische F&#246;deration am 25. September 2017 per Diffusionsnote &#252;ber Interpol ausgeschrieben. Der Ausschreibung lag ein Haftbefehl eines Bezirksgerichts in Grosny, der Hauptstadt der russischen Teilrepublik Tschetschenien, vom 24. August 2017 zugrunde. Dem Beschwerdef&#252;hrer wird darin zur Last gelegt, am 15. M&#228;rz 2001 mit einem Mitt&#228;ter in Grosny eine Frau unter vorgehaltener Handfeuerwaffe in ihrer Wohnung &#252;berfallen, ihr mehrfach auf den Kopf geschlagen, sie gew&#252;rgt und Schmuck im Gesamtwert von 21.250 Rubel entwendet zu haben. Auf der anschlie&#223;enden Flucht habe der Beschwerdef&#252;hrer auf zur Hilfe gekommene Nachbarn geschossen. Sein Mitt&#228;ter sei festgenommen worden. Dem Beschwerdef&#252;hrer sei die Flucht gelungen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_3\">3</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Beschwerdef&#252;hrer hat Russland eigenen Angaben zufolge Anfang 2005 verlassen und ist &#252;ber Wei&#223;russland nach Polen gereist. Auf seinen Asylantrag hin wurde ihm in Polen mit Bescheid vom 28. M&#228;rz 2006 der Fl&#252;chtlingsstatus versagt, subsidi&#228;rer Schutzstatus aber zuerkannt. Im Februar 2014 reiste er weiter in die Bundesrepublik Deutschland. Ein am 20. Februar 2014 in Deutschland gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid vom 11. April 2014 abgelehnt, weil der Beschwerdef&#252;hrer &#252;ber einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Mit diesem Bescheid, gegen den, soweit ersichtlich, noch eine Klage anh&#228;ngig ist, wurde die Abschiebung des Beschwerdef&#252;hrers nach Polen angeordnet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_4\">4</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nachdem der Beschwerdef&#252;hrer am 23. November 2017 auf Grundlage des Auslieferungsersuchens in S&#8230; aufgegriffen worden war, erlie&#223; das Brandenburgische Oberlandesgericht am 29. November 2017 gegen ihn einen vorl&#228;ufigen Auslieferungshaftbefehl. Gegen Auflagen wurde dieser mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 au&#223;er Vollzug gesetzt, weil der Beschwerdef&#252;hrer einen festen Wohnsitz in Deutschland habe, an dem auch seine vier minderj&#228;hrigen Kinder wohnten. Die Au&#223;ervollzugsetzung wurde nach der &#220;bersendung der f&#246;rmlichen Auslieferungsunterlagen durch die Russische F&#246;deration beibehalten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_5\">5</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Gegen die Zul&#228;ssigkeit seiner Auslieferung erhob der Beschwerdef&#252;hrer im fachgerichtlichen Verfahren mehrere Einw&#228;nde. So behauptete er, die Tat sei in Russland jedenfalls verj&#228;hrt. Zudem sei das zugrundeliegende Strafverfahren in Tschetschenien rechtsstaatswidrig und ein Instrument politischer Verfolgung, weil er an Konflikthandlungen im Tschetschenienkrieg beteiligt gewesen sei. Schlie&#223;lich gen&#252;gten die ihn erwartenden Haftbedingungen in Russland nicht dem Mindeststandard. Im fachgerichtlichen Verfahren sicherte die Russische F&#246;deration zu, dass das Auslieferungsersuchen nicht dem Zweck der politischen Verfolgung des Beschwerdef&#252;hrers diene, ihm im Falle seiner Auslieferung alle Verteidigungsm&#246;glichkeiten einschlie&#223;lich anwaltlichen Beistands gew&#228;hrt w&#252;rden und er keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werde. Auf Nachfrage sicherte die Russische F&#246;deration &#252;berdies zu, dass der Beschwerdef&#252;hrer im Falle seiner Verurteilung in einer Haftanstalt untergebracht werde, die den Anforderungen der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Europ&#228;ischen Strafvollzugsgrunds&#228;tzen entspreche und au&#223;erhalb des nordkaukasischen F&#246;deralbezirks liege. Das Ermittlungsverfahren werde bereits nicht mehr durch die Verwaltung des Innenministeriums in Grosny, sondern von der Hauptverwaltung des Innenministeriums der Russischen F&#246;deration f&#252;r das Rostower Gebiet gef&#252;hrt. Nach einer etwaigen Strafvollstreckung d&#252;rfe der Beschwerdef&#252;hrer das Hoheitsgebiet der Russischen F&#246;deration verlassen. Bedienstete der deutschen Botschaft d&#252;rften ihn jederzeit besuchen, der Gerichtsverhandlung beiwohnen, und auf Anfrage werde der Botschaft eine Kopie der endg&#252;ltigen Entscheidung des Strafgerichts &#252;bermittelt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_6\">6</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Das Oberlandesgericht erkl&#228;rte die Auslieferung des Beschwerdef&#252;hrers am 17. September 2018 f&#252;r zul&#228;ssig, verband dies aber mit der Ma&#223;gabe, dass im Bewilligungsverfahren eine weitere Zusicherung einzuholen sei, mit der sichergestellt werde, dass das Strafverfahren nicht im nordkaukasischen F&#246;deralbezirk durchgef&#252;hrt werde.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_7\">7</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. Mit Verbalnote vom 12. Oktober 2018, deren Inhalt dem Beschwerdef&#252;hrer zun&#228;chst nicht mitgeteilt wurde, &#252;bermittelte das Ausw&#228;rtige Amt der Russischen F&#246;deration die Bewilligung der Auslieferung \"unter Bezugnahme\" auf die im Verfahren erhaltenen Zusicherungen, ohne dass zuvor die in der Zul&#228;ssigkeitsentscheidung f&#252;r erforderlich erachtete weitere Zusicherung zum Gerichtsstand eingeholt worden war.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_8\">8</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Mit weiterer Verbalnote vom 17. Oktober 2018 teilte das Ausw&#228;rtige Amt \"klarstellend\" mit, dass die Auslieferung auch vor dem Hintergrund eines Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft Russlands vom 6. Februar 2018 erfolge. \"Im &#220;brigen\" gehe die Bundesregierung davon aus, dass das Gerichtsverfahren au&#223;erhalb des nordkaukasischen F&#246;deralbezirks durchgef&#252;hrt werde und deutsche Konsularbeamte den Beschwerdef&#252;hrer jederzeit besuchen d&#252;rften.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_9\">9</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>4. Unter dem 27. November 2018 wies das Bundesamt f&#252;r Justiz die brandenburgische Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass das Verlangen, Russland m&#246;ge einen abweichenden &#246;rtlichen Gerichtsstand zusichern, der nicht im nordkaukasischen F&#246;deralbezirk liege, von der russischen Seite voraussichtlich nicht befolgt werde, weil es gegen die Gew&#228;hrleistung des gesetzlichen Richters in der russischen Verfassung versto&#223;e. Derartige Zusicherungen w&#252;rden daher durch Russland mittlerweile abgelehnt. Allerdings werde, einer telefonischen Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen F&#246;deration zufolge, bei der hier zugesicherten &#246;rtlichen Verlegung des Ermittlungsverfahrens \"selbstverst&#228;ndlich\" auch der Gerichtsstand verlegt. Derartige Verlegungszusagen h&#228;tten sich als belastbar erwiesen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_10\">10</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>5. Mit Beschluss vom 3. Januar 2019 setzte das Oberlandesgericht die Auslieferungshaft in Vollzug, sofern die Durchf&#252;hrung der Auslieferung innerhalb von 21 Tagen erfolge. Die russische Generalstaatsanwaltschaft habe unter anderem zugesichert, dass das Ermittlungsverfahren und eine Inhaftierung des Beschwerdef&#252;hrersau&#223;erhalb des nordkaukasischen F&#246;derationskreises vorgenommen w&#252;rden. Die Bewilligungsentscheidung f&#252;hre zudem aus, dass \"die Bundesregierung davon ausgehe\", dass auch das Gerichtsverfahren au&#223;erhalb dieser Verwaltungseinheit durchgef&#252;hrt werde und die deutschen Konsularbeamten den Verfolgten zwecks &#220;berpr&#252;fung der Einhaltung der Bedingungen besuchen d&#252;rften. Das Bundesamt f&#252;r Justiz habe hierzu informatorisch ausgef&#252;hrt, dass sich diese Verwaltungspraxis etabliert habe, weil eine f&#246;rmliche Zusicherung der Verlegung des Gerichtsstandes durch die russischen Beh&#246;rden aus verfassungsrechtlichen Gr&#252;nden nicht abgegeben werden k&#246;nne; denn dem Betroffenen werde bei einer Verlegung des &#246;rtlichen Gerichtsstandes entgegen Art. 47 Abs. 1 der Verfassung Russlands der gesetzliche Richter entzogen. In den Bewilligungsnoten werde nunmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Auslieferung dadurch bedingt sei, dass der &#246;rtliche Gerichtsstand verlegt werde. In der Vergangenheit sei dies von der russischen Seite \"durchweg ber&#252;cksichtigt\" worden. Das Oberlandesgericht hielt diese Praxis ohne weitere Begr&#252;ndung f&#252;r \"ausreichend\".</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_11\">11</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>6. Auf Antrag des Beschwerdef&#252;hrers untersagte die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Durchf&#252;hrung der Auslieferung mit Beschluss vom 27. Februar 2019 bis zur Entscheidung &#252;ber die Verfassungsbeschwerde, l&#228;ngstens f&#252;r die Dauer von sechs Wochen. Die einstweilige Anordnung erfolgte angesichts der Eilbed&#252;rftigkeit gem&#228;&#223; &#167; 32 Abs. 5 BVerfGG ohne Begr&#252;ndung.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_12\">12</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>7. Auf den Antrag des Beschwerdef&#252;hrers hob das Oberlandesgericht Brandenburg daraufhin mit Beschluss vom 7. M&#228;rz 2019 den Beschluss vom 17. September 2018 &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Auslieferung auf. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte es aus, dass dem Beschwerdef&#252;hrer insoweit zuzustimmen sei, als der Umstand, dass im Bewilligungsverfahren abweichend von den Vorgaben des Oberlandesgerichts keine Zusicherung eingeholt worden sei, ein Umstand gem&#228;&#223; &#167; 33 Abs. 1 IRG sei, weil er geeignet sei, eine andere Entscheidung &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Auslieferung zu treffen. Aufgaben der Judikative im Zul&#228;ssigkeitsverfahren k&#246;nnten nicht der Exekutive im Bewilligungsverfahren &#252;berantwortet werden. An der im Beschluss vom 3. Januar 2019 ge&#228;u&#223;erten Rechtsauffassung werde insoweit nicht festgehalten. Eine erneute Entscheidung &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Auslieferung werde bis zum 12. April 2019 ausgesetzt, um der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg Zeit zu geben, erg&#228;nzende Zusicherungen einzuholen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_13\">13</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 7. M&#228;rz 2019 hat der Beschwerdef&#252;hrer die zuvor erhobene Verfassungsbeschwerde (2 BvR 351/19) mit Schriftsatz vom 25. M&#228;rz 2019 f&#252;r erledigt erkl&#228;rt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_14\">14</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>8. Unter dem 26. M&#228;rz 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen F&#246;deration zu den Hintergr&#252;nden im vorliegenden Verfahren mit, dass das \"Strafverfahren\" aus der Zust&#228;ndigkeit der Ermittlungsverwaltung f&#252;r die Stadt Grosny \"genommen\" und zur Veranlassung weiterer Untersuchungen an die Hauptermittlungsverwaltung f&#252;r das Rostower Gebiet &#252;bergeben worden sei. Auch die Strafverb&#252;&#223;ung werde au&#223;erhalb des nordkaukasischen F&#246;deralbezirks erfolgen. Hinsichtlich der &#196;nderung des Gerichtsstandes sei ein \"bestimmtes Verfahren\" vorgesehen. Als &#246;rtlicher Gerichtsstand gelte der Ort der Tatbegehung. Der dadurch bestimmte gesetzliche Richter k&#246;nne aus verfassungsrechtlichen Gr&#252;nden nicht entzogen werden. Das Gesetz gew&#228;hre aber die M&#246;glichkeit, \"in Bezug auf die ganze Zusammensetzung des Gerichts\" einen Ablehnungsantrag zu stellen. Ein solcher Antrag werde \"auf dem vom Gesetz vorgeschriebenen Wege gepr&#252;ft\". Auch der staatliche Ankl&#228;ger sei berechtigt, einen Antrag auf &#196;nderung der &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeit zu stellen. Die Entscheidung hier&#252;ber stehe ausschlie&#223;lich dem Tatgericht zu. Da sich das Verfahren gegen den Beschwerdef&#252;hrer noch im Ermittlungsverfahren befinde, k&#246;nne die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit derzeit nicht ge&#228;ndert werden. Deutsche Beamte k&#246;nnten das Strafverfahren aber verfolgen und den Beschwerdef&#252;hrer im Strafvollzug besuchen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_15\">15</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>9. Mit angegriffenem Beschluss vom 10. April 2019 hielt das Oberlandesgericht den - weiterhin au&#223;er Vollzug gesetzten - Auslieferungshaftbefehl aufrecht und erkl&#228;rte die Auslieferung des Beschwerdef&#252;hrers erneut f&#252;r zul&#228;ssig. Letzteres erfolge unter mehreren Voraussetzungen. So d&#252;rften das Ermittlungsverfahren, die Untersuchungshaft und eine m&#246;gliche Strafhaft nicht im nordkaukasischen F&#246;deralbezirk durchgef&#252;hrt werden. Mitglieder des deutschen Konsulardienstes m&#252;ssten den Beschwerdef&#252;hrer jederzeit besuchen und am Strafverfahren teilnehmen d&#252;rfen. Die Zul&#228;ssigerkl&#228;rung stehe unter der weiteren Voraussetzung, dass seitens des Bundesamts f&#252;r Justiz die Bewilligungserkl&#228;rung \"davon abh&#228;ngig gemacht\" werde, dass das k&#252;nftige Gerichtsverfahren au&#223;erhalb des nordkaukasischen F&#246;deralbezirks durchgef&#252;hrt werde.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_16\">16</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Auf das Asylrecht nach Art. 16a GG k&#246;nne der Beschwerdef&#252;hrer sich nicht berufen, weil er &#252;ber Polen eingereist sei. Nach Pr&#252;fung der Unterlagen aus dem asylrechtlichen Verfahren sei festzustellen, dass er widerspr&#252;chliche Angaben gemacht habe. Sein Klagevorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren spreche gegen die von ihm behauptete staatliche Verfolgung. Einer \"etwaigen Gefahr der politischen Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung w&#228;hrend des Strafverfahrens oder etwaigen Strafvollzugsverfahrens\" werde durch die erteilten Zusicherungen wirksam begegnet. Russland habe zugesichert, dass das dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Verfahren nicht der politischen Verfolgung des Beschwerdef&#252;hrers diene. Es gelte der Grundsatz, dass Staaten sich an abgegebene Zusicherungen hielten. Nach Mitteilung des Ausw&#228;rtigen Amtes sei \"kein einziger Fall\" bekannt, in dem Zusicherungen durch russische Beh&#246;rden nicht eingehalten worden seien, vielmehr sei von \"durchweg positiven Erfahrungen mit der Russischen F&#246;deration\" auszugehen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_17\">17</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Auslieferung stehe auch nicht entgegen, dass Russland aus Rechtsgr&#252;nden keine Zusicherung &#252;ber die Durchf&#252;hrung eines Strafverfahrens au&#223;erhalb des nordkaukasischen F&#246;deralbezirks habe abgeben k&#246;nnen. Die Garantie des gesetzlichen Richters sei auch im Grundgesetz verankert, die Abgabe einer solchen Zusicherung k&#246;nne demnach nicht von Russland verlangt werden. Einem insoweit \"in Betracht zu ziehenden Auslieferungshindernis\" k&#246;nne aber entgegengewirkt werden, wenn nach der belastbaren Praxis des ersuchenden Staats mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass die in der Verbalnote aufgestellte Voraussetzung, wonach die Bundesrepublik Deutschland von einem Strafverfahren au&#223;erhalb des Nordkaukasus ausgehe, tats&#228;chlich beachtet werde und die Verbalnote jedenfalls \"de facto Bindungswirkung\" entfalte. Da bereits die Verbalnote vom 17. Oktober 2018 unter dieser Bedingung gestanden habe, solche Bedingungen in der Vergangenheit durch die russische Seite auch befolgt worden seien und den Botschaftsangeh&#246;rigen ein Beobachterstatus f&#252;r das Gerichtsverfahren zugesichert worden sei, seien hinreichende Sicherungen gegeben. Demnach werde die Bewilligung unter die Bedingung eines au&#223;erhalb des Nordkaukasus durchzuf&#252;hrenden Strafverfahrens zu stellen sein. Deren Einhaltung sei zu erwarten, weil ein Versto&#223; das gegenseitige Vertrauen entt&#228;uschen und die weitere Zusammenarbeit nachhaltig st&#246;ren w&#252;rde.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_18\">18</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen F&#246;deration habe zudem mitgeteilt, dass eine Verlegung des Gerichtsstandes verfahrensrechtlich m&#246;glich sei und das Tatgericht hier&#252;ber entscheide. Dass der Gerichtsstand verlegt werde, begegne keinen Zweifeln, weil das Ermittlungsverfahren bereits verlegt worden sei und nach Auskunft des Bundesamts f&#252;r Justiz die Verlegung des &#246;rtlichen Gerichtsstandes nach sich ziehe. Dabei d&#252;rfe nicht au&#223;er Acht bleiben, dass im vorliegenden Fall eine Auslieferungspflicht aus dem Europ&#228;ischen Auslieferungsabkommen folge und Russland Konventionsstaat des Internationalen Paktes &#252;ber b&#252;rgerliche und politische Rechte und deshalb an v&#246;lkerrechtliche Standards gebunden sei. Auch sonstige Auslieferungshindernisse, etwa wegen der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Zielstaat, l&#228;gen angesichts der abgegebenen Zusicherungen nicht vor. Die Tat sei auch nicht verj&#228;hrt, weil nach russischem Recht die Verj&#228;hrung durch die Flucht des Beschwerdef&#252;hrers gehemmt sei.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_19\">19</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>10. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 beantragte der Beschwerdef&#252;hrer eine erneute Zul&#228;ssigkeitsentscheidung und die Nachholung rechtlichen Geh&#246;rs. Mit Bezug auf die in der Verfassungsbeschwerde ger&#252;gte Problematik f&#252;hrte er zur Begr&#252;ndung aus, das Oberlandesgericht habe nicht ber&#252;cksichtigt, dass eine &#196;nderung des Gerichtsstandes erst erfolgen k&#246;nne, nachdem das Strafverfahren am &#246;rtlich zust&#228;ndigen Gericht, also in Tschetschenien, er&#246;ffnet worden sei. Deshalb k&#246;nne Russland auch keine Zusicherung hinsichtlich der &#196;nderung des Gerichtsstandes abgeben. W&#252;rde die russische Generalstaatsanwaltschaft zusichern, wie das Tatgericht &#252;ber etwaige Verlegungs- und Befangenheitsantr&#228;ge entscheide, w&#228;re dies ein offenkundiger Gewaltenteilungsversto&#223;. Dieser Situation k&#246;nne nicht dadurch begegnet werden, dass die abgelehnte Zusicherung durch eine inhaltsgleiche Bedingung in der Bewilligung ersetzt werde. Auch die behaupteten durchweg positiven Erfahrungen mit Russland l&#228;gen nicht vor, weil Auslieferungsersuchen Russlands durch deutsche Gerichte h&#228;ufig ganz abgelehnt w&#252;rden. Davon, dass Russland sich v&#246;lkerrechtskonform verhalte, k&#246;nne nach dessen aktuellem Verh&#228;ltnis zum Europ&#228;ischen Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte und dem Anti-Folterkomitee nicht ausgegangen werden. &#220;berdies sei eine pers&#246;nliche Anh&#246;rung des Beschwerdef&#252;hrers zu der Gefahr politischer Verfolgung erforderlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_20\">20</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>11. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 konkretisierte das Bundesamt f&#252;r Justiz auf Anfrage des Oberlandesgerichts seine Stellungnahme dahingehend, dass eine Konsultation zwischen der Russischen F&#246;deration und der Bundesrepublik Deutschland im November 2017 ergeben habe, dass Russland aus verfassungsrechtlichen Erw&#228;gungen im Stadium des vorgerichtlichen Ermittlungsverfahrens keine Zusicherungen zum Gerichtsort abgeben k&#246;nne, sondern nur die Zust&#228;ndigkeit der Ermittlungsbeh&#246;rde ge&#228;ndert werden k&#246;nne. In der Praxis folge der Gerichtsstand &#252;blicherweise der Zust&#228;ndigkeit im Ermittlungsverfahren. Auf diplomatischer Ebene sei eine Verst&#228;ndigung erzielt worden, wonach in Bewilligungsnoten durch die deutsche Seite nur noch die Annahme ge&#228;u&#223;ert werde, dass das Strafverfahren au&#223;erhalb des nordkaukasischen F&#246;deralbezirks durchgef&#252;hrt werde. In 13 von 34 F&#228;llen sei bereits auf diese \"Annahmel&#246;sung\" zur&#252;ckgegriffen worden. Die Einhaltung werde im Rahmen eines Monitorings &#252;berpr&#252;ft. Dies werde auch im Falle der Auslieferung des Beschwerdef&#252;hrers erfolgen. In der Vergangenheit seien \"zur Absicherung der Verl&#228;sslichkeit\" Gespr&#228;che zwischen Ausw&#228;rtigem Amt und der Botschaft der Russischen F&#246;deration in Berlin und zwischen der Deutschen Botschaft in Moskau und der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen F&#246;deration gef&#252;hrt worden. Zu den 13 F&#228;llen l&#228;gen 8 verfahrensabschlie&#223;ende Entscheidungen vor. In drei F&#228;llen sei die in der Bewilligungsnote ge&#228;u&#223;erte Erwartung der Bundesregierung, dass das Gerichtsverfahren au&#223;erhalb des nordkaukasischen F&#246;deralbezirks stattfinden werde, von der russischen Seite \"nicht erf&#252;llt\" worden. Dies habe das Bundesamt f&#252;r Justiz erst vor Kurzem erfahren. Einer der drei hiervon betroffenen Auslieferungsh&#228;ftlinge habe allerdings den Wunsch ge&#228;u&#223;ert, nach Tschetschenien verlegt zu werden, ein anderer habe kein Rechtsmittel gegen die Verlegung nach Tschetschenien eingelegt. Im Mai 2019 seien die drei Betroffenen durch Vertreter der Deutschen Botschaft in Moskau besucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die \"Einsch&#228;tzung russischer Menschenrechts-organisationen, dass die &#228;u&#223;eren Haftbedingungen in den offiziellen tschetschenischen Haftanstalten &#252;berdurchschnittlich gut\" seien, zutreffe und die Zusicherung der Konformit&#228;t der Haftbedingungen mit der EMRK eingehalten werde. Ein Anwalt, der Menschenrechtsanwalt und Verwandter eines Auslieferungsh&#228;ftlings sei, habe sich zudem positiv &#252;ber das Strafverfahren in Tschetschenien ge&#228;u&#223;ert. Die russische Seite habe in diesen F&#228;llen mitgeteilt, dass sie ihre Zusicherung einer Strafvollstreckung au&#223;erhalb des nordkaukasischen F&#246;deralbezirks einhalten werde. Nach Auswertung der Gespr&#228;che der Deutschen Botschaft mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen, Anw&#228;lten und dem Komitee zur Verhinderung von Folter erwarte Angeklagte in Tschetschenien im Bereich der Allgemeinkriminalit&#228;t ein faires Verfahren.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_21\">21</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>12. Mit angegriffenem Beschluss vom 29. Juli 2019 wies das Oberlandesgericht die Anh&#246;rungsr&#252;ge des Beschwerdef&#252;hrers und dessen Antrag auf erneute Zul&#228;ssigkeitsentscheidung zur&#252;ck.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_22\">22</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Eine Verletzung des rechtlichen Geh&#246;rs decke das Antragsvorbringen nicht auf. Der Senat habe sich eingehend mit dem Vortrag des Beschwerdef&#252;hrers auseinandergesetzt und die Berichte &#252;ber die Situation in Tschetschenien zur Kenntnis genommen. Insbesondere verwies er darauf, dass die Auslieferungsbewilligung mit einer Bedingung zu versehen sei, die sicherstelle, dass auch das k&#252;nftige Gerichtsverfahren au&#223;erhalb des nordkaukasischen F&#246;deralbezirks stattfinde. Auf eine solche einseitige Bedingung k&#246;nne dann zur&#252;ckgegriffen werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, nach der \"belastbaren Praxis\" mit \"an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\" zu erwarten sei, dass die in der Verbalnote aufgestellte Erwartung beachtet werde und sie damit \"de facto Bindungswirkung\" entfalte. In acht F&#228;llen habe die russische Seite die Erwartungen erf&#252;llt. Dies belege die hinreichende Belastbarkeit. Soweit in drei F&#228;llen die Erwartung nicht erf&#252;llt worden sei, habe selbst die Prozessbevollm&#228;chtigte des Beschwerdef&#252;hrers in ihrer Anh&#246;rungsr&#252;ge best&#228;tigt, dass die Auslieferung nach Tschetschenien sogar g&#252;nstig sein k&#246;nne, etwa, wenn man dem &#246;rtlichen Regime nahestehe.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_23\">23</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Beschwerdef&#252;hrer habe zur Frage der politischen Verfolgung auch nicht pers&#246;nlich angeh&#246;rt werden m&#252;ssen. Der Senat halte die Gefahr politischer Verfolgung in Tschetschenien im Falle des Beschwerdef&#252;hrers f&#252;r m&#246;glich und unterstelle diese bei seiner Entscheidung. Ihr werde aber durch die eingeholten Zusicherungen und die Annahme in der Bewilligung hinreichend begegnet. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die russischen Justizbeh&#246;rden diese nicht einhalten w&#252;rden, seien nach der Stellungnahme des Bundesamts f&#252;r Justiz vom 15. Juli 2019 mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <h2>II.</h2>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_24\">24</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 8. Mai 2019 r&#252;gt der Beschwerdef&#252;hrer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 16a Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (faires Verfahren), Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG durch die Zul&#228;ssigerkl&#228;rung der Auslieferung im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. April 2019.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_25\">25</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus, das Oberlandesgericht habe wesentliches Vorbringen nicht ber&#252;cksichtigt. Zudem sei der Beschwerdef&#252;hrer nicht pers&#246;nlich zu seiner politischen Verfolgung angeh&#246;rt beziehungsweise seinem Vortrag sei pauschal nicht geglaubt worden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_26\">26</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Weiterhin st&#252;tzt sich der Beschwerdef&#252;hrer auf den bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, die Bewilligung der Auslieferung ohne die f&#246;rmliche Zusicherung, dass das Gerichtsverfahren nicht im nordkaukasischen F&#246;deralbezirk stattfinde, verletze ihn in seinen Grundrechten. Eine Zusicherung k&#246;nne nicht durch eine einseitige Bedingung ersetzt werden. In einem aufgrund einer fehlenden Zusicherung nunmehr m&#246;glichen strafgerichtlichen Verfahren vor einem tschetschenischen Gericht drohe ihm eine unrechtm&#228;&#223;ige, rechtsstaatswidrige Verurteilung. In Tschetschenien werde auf Grundlage von Gewohnheits- und Schariarecht entschieden. Teilweise unterl&#228;gen gerichtliche Entscheidungen schlicht politischer Willk&#252;r. Die dortige Freispruchrate sei nach einem vom High Court of Justice in England eingeholten Sachverst&#228;ndigengutachten bei Einzelrichterentscheidungen gleich Null (\"absolutely no chance of acquittal\"). Eine einseitige Bedingung in der Auslieferungsbewilligung stelle nicht hinreichend sicher, dass das Strafverfahren nicht vor dem derzeit &#246;rtlich zust&#228;ndigen Bezirksgericht Leninsky in Grosny durchgef&#252;hrt werde. Das Oberlandesgericht habe die Zusicherung des abweichenden Gerichtsstandes selbst zun&#228;chst f&#252;r erforderlich gehalten. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen F&#246;deration habe die Abgabe einer solchen Zusicherung unter Hinweis auf das in der russischen Verfassung verbriefte Recht auf den gesetzlichen Richter aber abgelehnt. Zudem habe sie darauf hingewiesen, dass eine Verlegung des &#246;rtlichen Gerichtsstandes erst nach der noch nicht vorgenommenen Er&#246;ffnung des Strafverfahrens erfolgen k&#246;nne, und zwar entweder auf Antrag der Anklagebeh&#246;rde oder infolge eines erfolgreichen Ablehnungsantrags des Beschwerdef&#252;hrers \"in Bezug auf die ganze Zusammensetzung des Gerichts\". &#220;ber einen Verlegungsantrag der Anklagebeh&#246;rde werde von dem mit der Sache befassten Gericht entschieden, und ein etwaiger Ablehnungsantrag des Beschwerdef&#252;hrers werde auf dem \"vom Gesetz vorgeschriebenen Weg gepr&#252;ft\". Dementsprechend sei das Ergebnis, eine Verlegung des Gerichtsstandes, anders als das Oberlandesgericht meine, gerade nicht garantiert.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_27\">27</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Zusicherungen zwar geeignet, Zweifel &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit einer Auslieferung auszur&#228;umen. Dies gelte aber nicht f&#252;r Bedingungen, die die Bundesrepublik Deutschland lediglich einseitig in die Bewilligungsnote aufnehme. Zum einen h&#228;tten solche Bedingungen nicht dieselbe Verbindlichkeit und Tragf&#228;higkeit. Zum anderen k&#246;nne eine Bedingung vorliegend ohnehin keine Bindungswirkung f&#252;r die zur Entscheidung &#252;ber einen Verlegungsantrag berufene Instanz entfalten. Denn hierbei handele es sich um das Strafgericht in Grosny. Das Strafverfahren m&#252;sse zun&#228;chst in Grosny er&#246;ffnet werden, damit das &#246;rtlich zust&#228;ndige Strafgericht &#252;ber einen Verlegungsantrag entscheiden k&#246;nne.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_28\">28</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>&#220;berdies sei eine Zusicherung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte nicht durch eine Bedingung ersetzbar. Denn der Gerichtshof habe in dem Fall Othman mit Urteil vom 17. Januar 2012 festgelegt, unter welchen Voraussetzungen diplomatische Zusicherungen im Auslieferungsverkehr ausreichend seien. Dazu bed&#252;rfe es einer rechtlichen Bindung der lokalen Beh&#246;rden. Nur wenn eine lokale Beh&#246;rde eine Zusicherung abgebe, k&#246;nne gepr&#252;ft werden, ob deren Einhaltung erwartet werden k&#246;nne. Bei einer Bedingung &#252;bernehme keine russische Stelle die Verantwortung daf&#252;r, dass das gewollte Ergebnis erreicht, hier der Gerichtsort verlegt werde. Auch die vom Ausw&#228;rtigen Amt behaupteten durchweg positiven Erfahrungen mit Russland l&#228;gen nicht vor, weil bereits Auslieferungsersuchen - unter anderem wegen der Gefahr politischer Verfolgung durch Russland - abgelehnt worden seien.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_29\">29</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Mit Beschluss vom 14. Mai 2019 hat die 2. Kammer des Zweiten Senats die &#220;bergabe des Beschwerdef&#252;hrers an die Beh&#246;rden der Russischen F&#246;deration auf Grundlage einer Folgenabw&#228;gung bis zur Entscheidung &#252;ber die Verfassungsbeschwerde, l&#228;ngstens f&#252;r die Dauer von sechs Monaten, erneut einstweilen untersagt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_30\">30</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. Das Bundesministerium der Justiz und f&#252;r Verbraucherschutz hat unter dem 26. Juli 2019 auf im Wege der Amtshilfe gestellte Fragen geantwortet. Die Antworten decken sich mit der Stellungnahme des Bundesamts f&#252;r Justiz im fachgerichtlichen Verfahren vom 15. Juli 2019. Erg&#228;nzend f&#252;hrte das Ministerium aus, die Einhaltung von \"Zusicherungen und Annahmen\" werde regelm&#228;&#223;ig im Rahmen des Monitorings durch deutsche Auslandsvertretungen &#252;berpr&#252;ft. Dabei erfolgten Monitoring-Besuche\"in jedem Auslieferungsfall\" sowohl m&#246;glichst zeitnah nach der Auslieferung als auch w&#228;hrend einer etwaigen Haftstrafe. Dies werde auch im Falle des Beschwerdef&#252;hrers geschehen. Zudem w&#252;rden die verfahrensabschlie&#223;enden Entscheidungen daraufhin gepr&#252;ft, ob den im Auslieferungsverfahren \"angebrachten Bedingungen\" Rechnung getragen worden sei. In Einzelf&#228;llen habe die deutsche Seite der Erwartung Ausdruck verliehen, dass das Gerichtsverfahren au&#223;erhalb des nordkaukasischen F&#246;deralbezirks stattfinde. Im Falle des Beschwerdef&#252;hrers habe die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen F&#246;deration \"telefonisch zugesichert\", darauf hinzuwirken. Rechtsstaatswidrige Handlungen im Rahmen von Strafverfahren in Tschetschenien seien in der Regel auf F&#228;lle mit politischem Hintergrund beschr&#228;nkt, etwa in Verfahren gegen Verteidiger von Menschenrechten oder Oppositionelle. Auch bei Verfahren wegen Extremismus, Terrorismus oder Islamismus k&#246;nnten sie nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gelte f&#252;r Tschetschenen, die nach Auffassung der tschetschenischen Mehrheitsgesellschaft gegen den \"traditionellen Sittenkodex\" verstie&#223;en, etwa bei \"Angeh&#246;rigen der LGBT-Gemeinde\", oder bei Frauen, die gegen den traditionellen \"Ehrenkodex\" versto&#223;en h&#228;tten. Repressalien k&#246;nnten zudem nicht ausgeschlossen werden bei Tschetschenen, die sich in einer \"pers&#246;nlichen Fehde\" mit dem Oberhaupt der Teilrepublik Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, oder seinem Clan bef&#228;nden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_31\">31</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>4. Der Beschwerdef&#252;hrer replizierte unter dem 5. September 2019 auf die Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz und f&#252;r Verbraucherschutz.Im Wesentlichen trug er vor, es sei weiterhin unklar, wie angesichts der geschilderten Umst&#228;nde im Ergebnis hinreichend sichergestellt werde k&#246;nne, dass er nicht nach Tschetschenien ausgeliefert werde. Details zum durch das Ausw&#228;rtige Amt vorgenommenen Monitoring, etwa zur Regelm&#228;&#223;igkeit von Besuchen und zur Frage, ob diese unangek&#252;ndigt stattf&#228;nden, seien weiterhin nicht bekannt. Soweit deutsche Botschaftsangeh&#246;rige davon &#252;berzeugt gewesen seien, dass die \"&#228;u&#223;eren Haftbedingungen\" in tschetschenischen Gef&#228;ngnissen &#252;berdurchschnittlich gut seien, stehe dies im krassen Widerspruch zu den Erkenntnissen des Europ&#228;ischen Komitees zur Verh&#252;tung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT). Wenn das Ministerium ausf&#252;hre, dass rechtsstaatswidrige Handlungen in Tschetschenien auf Verfahren mit politischem Hintergrund beschr&#228;nkt seien, sei dies irref&#252;hrend. Denn Strafverfahren gegen politische Gegner betr&#228;fen &#252;blicherweise konstruierte Vorw&#252;rfe aus dem Bereich der Allgemeinkriminalit&#228;t, seien also nicht als politische Verfahren zu erkennen. So sei es auch im vorliegenden Fall, denn der Beschwerdef&#252;hrer habe sich im zweiten Tschetschenienkrieggeweigert, sich Kadyrow anzuschlie&#223;en. Nachdem in den Jahren von 2001 bis 2004 zahlreiche seiner m&#228;nnlichen Verwandten get&#246;tet worden seien, sei er geflohen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_32\">32</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Durch die Stellungnahme des Ministeriums werde zudem deutlich, dass in drei von 13 F&#228;llen, die mit dem vorliegenden vergleichbar seien, das von der Bundesrepublik Deutschland gewollte Ergebnis eines Strafverfahrens au&#223;erhalb von Tschetschenien nicht erreicht worden sei. Dies zeige, dass es keine funktionierende Verwaltungspraxis gebe, die das erforderliche Ergebnis belastbar sicherstelle. Das werde dem Schutz von betroffenen Personen wie dem Beschwerdef&#252;hrer vor rechtsstaatswidrigen Verfahren, der Gefahr politischer Verfolgung sowie Misshandlung und Folter nicht gerecht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_33\">33</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 5. September 2019 erweiterte der Beschwerdef&#252;hrer seine Verfassungsbeschwerde um den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2019. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte er unter anderem aus, dass, wenn der einzige Schutz gegen eine von dem Oberlandesgericht selbst unterstellte Gefahr der politischen Verfolgung durch den Zielstaat abgegebene Zusicherungen seien, diese besonders verl&#228;sslich sein m&#252;ssten. Die Verl&#228;sslichkeit sei aber nicht gegeben, wie die vom Bundesministerium der Justiz und f&#252;r Verbraucherschutz beigebrachten Fallzahlen belegten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_34\">34</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>5. Das Land Brandenburg hat mit Schreiben vom 29. Juli 2019 und vom 10. Oktober 2019 von einer Stellungnahme abgesehen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_35\">35</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>6. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <h2>III.</h2>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_36\">36</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdef&#252;hrers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG angezeigt (vgl. &#167; 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die f&#252;r die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ma&#223;geblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Demnach ist die zul&#228;ssige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begr&#252;ndet (vgl. &#167; 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_37\">37</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Die zul&#228;ssige Verfassungsbeschwerde ist begr&#252;ndet, soweit der Beschwerdef&#252;hrer geltend macht, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG versto&#223;en.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_38\">38</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zul&#228;ssigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu pr&#252;fen, ob die erbetene Auslieferung die gem&#228;&#223; Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grunds&#228;tze beziehungsweise das unabdingbare Ma&#223; an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 &lt;282 f.&gt;; 63, 332 &lt;337&gt;; 108, 129 &lt;136&gt;; 140, 317 &lt;355&gt;). Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europ&#228;ischen Union sind - verpflichtet, zu pr&#252;fen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen v&#246;lkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280 &lt;282 f.&gt;; 63, 332 &lt;337 f.&gt;; 75, 1 &lt;19&gt;; 108, 129 &lt;136&gt;; 113, 154 &lt;162&gt;). Gem&#228;&#223; Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltungsbeh&#246;rden und Gerichte die allgemeinen Regeln des V&#246;lkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Beh&#246;rden und Gerichte grunds&#228;tzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des V&#246;lkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Versto&#223; gegen allgemeine Regeln des V&#246;lkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitstr&#228;ger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des V&#246;lkerrechts versto&#223;enden Handlung nichtdeutscher Hoheitstr&#228;ger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 &lt;18 f.&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_39\">39</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im Rahmen des gerichtlichen Zul&#228;ssigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zust&#228;ndigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzukl&#228;ren und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tats&#228;chlicher Hinsicht vollst&#228;ndig, zu pr&#252;fen. Dies gilt auch f&#252;r die Frage, ob der Auszuliefernde Gefahr l&#228;uft, im Zielstaat Opfer politischer Verfolgung zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 26; vgl. zum Begriff der politischen Verfolgung BVerfGE 80, 315 &lt;333&gt;; 94, 49 &lt;103&gt;). Soweit Anhaltspunkte f&#252;r eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zust&#228;ndigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von &#167; 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAl&#220;bK) eigenst&#228;ndig zu pr&#252;fen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, Rn. 17, vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 12, vom 9. M&#228;rz 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 12; und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 27). Es gen&#252;gt den den Oberlandesgerichten obliegenden Aufkl&#228;rungs- und Pr&#252;fungspflichten wegen der eingeschr&#228;nkten Rechtsschutzm&#246;glichkeiten gegen die Bewilligungsentscheidung nicht, im gerichtlichen Auslieferungsverfahren auf die M&#246;glichkeit der Bundesregierung zu verweisen, im (sp&#228;teren) Bewilligungsverfahren Zusicherungen des ersuchenden Staates einzuholen (vgl. BVerfGK 3, 159 &lt;164 f.&gt;; 13, 557 &lt;560&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_40\">40</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zweck der gerichtlichen Zul&#228;ssigkeitspr&#252;fung im f&#246;rmlichen Auslieferungsverfahren ist der pr&#228;ventive Rechtsschutz der betroffenen Person (vgl. BVerfGE 113, 273 &lt;312&gt;). Das gerichtliche Zul&#228;ssigkeitsverfahren im Allgemeinen und die Pr&#252;fung der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat im Besonderen dienen der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich gesch&#252;tzte Interessen des Auszuliefernden. Wird eine Auslieferung vollzogen, obwohl die Gefahr besteht, dass der Betroffene im Zielstaat politisch verfolgt wird, so verst&#246;&#223;t sie jedenfalls gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG. Auslegung und Anwendung des &#167; 6 Abs. 2 IRG oder entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAl&#220;bK) durch die Oberlandesgerichte haben dem Rechnung zu tragen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle sicherzustellen. Auch wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgt, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, Ber&#252;cksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_41\">41</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit ernstliche Gr&#252;nde f&#252;r die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung demnach grunds&#228;tzlich f&#252;r unzul&#228;ssig zu erkl&#228;ren. Ob die Voraussetzungen dieses Auslieferungshindernisses vorliegen, muss es eigenst&#228;ndig und unabh&#228;ngig von etwaigen Entscheidungen im Asylverfahren pr&#252;fen. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gesch&#252;tzten materiellen Rechtspositionen, die insoweit dem Grundgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, sowie einfachrechtlich aus &#167; 6 Abs. 2 IRG beziehungsweise den entsprechenden auslieferungsvertraglichen Vorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_42\">42</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) aa) Nicht nur bei &#220;berstellungen zwischen Mitgliedstaaten der Europ&#228;ischen Union, sondern auch im allgemeinen v&#246;lkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grunds&#228;tze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des V&#246;lkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 &lt;35 f.&gt;; 109, 38 &lt;61&gt;; 140, 317 &lt;349 Rn. 68&gt;). Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsf&#228;higkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zuk&#252;nftige Funktionsf&#228;higkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsl&#228;ufig beeintr&#228;chtigen w&#252;rden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelm&#228;&#223;ig Abstand nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 28).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_43\">43</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa das Vorliegen ernstlicher Gr&#252;nde f&#252;r die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat, ersch&#252;ttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 &lt;35 f.&gt;; 109, 38 &lt;61&gt;). Dies ist der Fall, wenn tats&#228;chliche Anhaltspunkte daf&#252;r vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grunds&#228;tze beziehungsweise das unabdingbare Ma&#223; an Grundrechtsschutz oder der verbindliche v&#246;lkerrechtliche Mindeststandard gem&#228;&#223; Art. 25 GG nicht eingehalten werden. Daf&#252;r m&#252;ssen stichhaltige Gr&#252;nde gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die v&#246;lkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 &lt;350&gt;; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 29).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_44\">44</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene v&#246;lkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zul&#228;ssigkeit der Auslieferung auszur&#228;umen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 &lt;224&gt;; 109, 38 &lt;62&gt;; BVerfGK 2, 165 &lt;172 f.&gt;; 3, 159 &lt;165&gt;; 6, 13 &lt;19&gt;; 6, 334 &lt;343&gt;; 13, 128 &lt;136&gt;; 13, 557 &lt;561&gt;; 14, 372 &lt;377 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30). Eine Zusicherung entbindet das &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit einer Auslieferung befindende Gericht allerdings nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, etwa bezogen auf Anhaltspunkte f&#252;r die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat. Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdef&#252;hrers nachvollziehbar und willk&#252;rfrei w&#252;rdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. M&#228;rz 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 35).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_45\">45</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>c) Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben kann die Entscheidung &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Auslieferung keinen Bestand haben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_46\">46</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Das Oberlandesgericht selbst geht davon aus, dass der Beschwerdef&#252;hrer Gefahr l&#228;uft, im nordkaukasischen F&#246;deralbezirk der politischen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Im Beschluss vom 29. Juli 2019 f&#252;hrte es aus, der Senat halte die Gefahr politischer Verfolgung im Falle des Beschwerdef&#252;hrers in Tschetschenien f&#252;r m&#246;glich und habe diese im Verfahren unterstellt. Insoweit ber&#252;cksichtigt es den Umstand, dass dem Beschwerdef&#252;hrer in einem Mitgliedstaat der Europ&#228;ischen Union, hier Polen, subsidi&#228;rer Schutz gew&#228;hrt worden ist und wohl auch gegenw&#228;rtig noch gew&#228;hrt wird. Das Oberlandesgericht geht zutreffender Weise davon aus, dass dieser Umstand ein gewichtiges Indiz daf&#252;r darstellt, dass dem Beschwerdef&#252;hrer im Zielstaat eine Behandlung drohen k&#246;nnte, die seine Auslieferung unzul&#228;ssig macht (vgl. BVerfGE 52, 391 &lt;405 f.&gt;, BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. M&#228;rz 2018 - 2 BvR 108/18 -, Rn. 18). Die demnach in der angegriffenen Zul&#228;ssigkeitsentscheidung zugrunde gelegte Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat stellt einfachrechtlich beziehungsweise nach den entsprechendenauslieferungsvertraglichen Vorschriften ein Auslieferungshindernis dar. Einer Auslieferung stehen zudem die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gesch&#252;tzten materiellen Rechtspositionen und der Rechtsgedanke des Art. 16a Abs. 1 GG entgegen, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_47\">47</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Der durch das Oberlandesgericht unterstellten Gefahr politischer Verfolgung wird auch nicht dadurch hinreichend begegnet, dass in der Bewilligungsnote eine einseitige Annahme formuliert wird, nach der die Auslieferung in dem Verst&#228;ndnis erfolge, dass das Strafverfahren au&#223;erhalb des nordkaukasischen F&#246;deralbezirks durchgef&#252;hrt werde.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_48\">48</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob das Oberlandesgericht f&#252;r die Widerlegung eines von ihm angenommenen Auslieferungshindernisses &#252;berhaupt auf weitergehende, im Bewilligungsverfahren einzuholende Sicherungsmechanismen verweisen durfte, obwohl der Beschwerdef&#252;hrer in diesem Verfahren nur noch eingeschr&#228;nkte Rechtsschutzm&#246;glichkeiten hat. Es kann zudem offenbleiben, ob ein einseitiger Vorbehalt in der Verbalnote, mit der dem Zielstaat die Bewilligung der Auslieferung mitgeteilt und der durch Entgegennahme der betroffenen Person durch seine Beh&#246;rden konkludent angenommen wird, rechtlich gleich einer Zusicherung zu behandeln ist (vgl. BVerfGK 13, 557 &lt;560 f.&gt;). Denn eine solche Gleichbehandlung setzt jedenfalls voraus, dass ein einseitiger Vorbehalt ohne Zweifel in den jeweils geschlossenen v&#246;lkerrechtlichen Auslieferungsvertrag einbezogen wird und demnach rechtlich in gleicher Weise Verbindlichkeit erlangt wie eine von dem ersuchenden Staat abgegebene rechtsverbindliche Zusicherung (vgl. BVerfGK 13, 557 &lt;561&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_49\">49</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dies war im bereits durchgef&#252;hrten Bewilligungsverfahren zweifelhaft. Zum einen wurde die Auslieferung mit der Verbalnote vom 12. Oktober 2018, die nur auf die im Verfahren abgegebenen Zusicherungen Russlands verwies und dar&#252;ber hinaus unbedingt formuliert war, bewilligt. Erst nach der Bewilligung und damit nach dem Umstand, der &#252;blicherweise als Moment des v&#246;lkerrechtlichen Vertragsschlusses beschrieben wird (vgl. BVerfGE 50, 244 &lt;248 f.&gt;; BVerfGK 13, 557 &lt;561&gt;), teilte das Ausw&#228;rtige Amt mit Verbalnote vom 17. Oktober 2018 \"klarstellend\" mit, dass man \"im &#220;brigen\" davon ausgehe, dass das Gerichtsverfahrenau&#223;erhalb der Verwaltungseinheit \"Nordkaukasischer F&#246;deralbezirk\" durchgef&#252;hrt werde und deutsche Konsularbeamte den Betroffenen jederzeit besuchen d&#252;rften. Zum anderen ist zweifelhaft, ob die gew&#228;hlte Formulierung hinreichend verdeutlicht, dass die Bundesrepublik Deutschland hiermit die Auslieferung unter eine Bedingung stellte, deren Erf&#252;llung sie als rechtlich verbindliche Verpflichtung des Zielstaates ansah.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_50\">50</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Auch in einem nach der Zul&#228;ssigkeitsentscheidung vom 10. April 2019 erneut durchzuf&#252;hrenden Bewilligungsverfahren wird durch eine derartige einseitige Formulierung in der Bewilligungsnote, wie sie das Oberlandesgericht im Zul&#228;ssigkeitsverfahren angeordnet hat, jedenfalls nicht hinreichend sichergestellt, dass der Beschwerdef&#252;hrer nicht einem Strafverfahren im nordkaukasischen F&#246;deralbezirk unterzogen wird. Mit einer solchen Annahme formuliert die Bundesrepublik Deutschland ihr Vertrauen in ein konkretes Verhalten des Zielstaats, obwohl die Russische F&#246;deration bereits f&#246;rmlich und mit Bezug zum vorliegenden Einzelfall bekundet hatte, sie k&#246;nne das von der deutschen Seite gew&#252;nschte Ergebnis einer Verlagerung des &#246;rtlichen Gerichtsstandes aus verfassungsrechtlichen Gr&#252;nden nicht sicherstellen und deshalb auch keine rechtlich verbindliche Zusicherung abgeben. Denn die Entscheidung hier&#252;ber k&#246;nne nur vom &#246;rtlich zust&#228;ndigen Gericht im Wege einer Entscheidung &#252;ber einen \"in Bezug auf die ganze Zusammensetzung des Gerichts\" gestellten Ablehnungsantrag des Betroffenen beziehungsweise &#252;ber einen Verlegungsantrag der Anklagebeh&#246;rde getroffen werden. Vor diesem von der russischen Seite detailliert geschilderten Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb das Oberlandesgericht davon ausgeht, dass im Falle des Beschwerdef&#252;hrers die in der deutschen Verbalnote einseitig aufgestellte Erwartung mit \"an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\" von der russischen Seite erf&#252;llt werden wird.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_51\">51</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zudem wird diese Erwartung durch die Handhabung derartiger F&#228;lle durch die Beh&#246;rden der Russischen F&#246;deration in der Vergangenheit in Zweifel gezogen. Denn allem Anschein nach - wie im weiteren fachgerichtlichen Verfahren durch das Bundesamt f&#252;r Justiz und im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch das Bundesministerium der Justiz und f&#252;r Verbraucherschutz offengelegt wurde - hat sich die russische Seite zumindest in drei von 13 F&#228;llen nicht an die einseitige Bedingung gebunden gesehen, sondern nach der Auslieferung das Strafverfahren gegen die Betroffenen entgegen der von deutscher Seite formulierten Erwartung, wenn auch in einem Fall auf den Wunsch eines Betroffenen, vor Gerichten im nordkaukasischen F&#246;deralbezirk durchgef&#252;hrt. Dieser Umstand ist - abh&#228;ngig von den bisher unklaren Hintergr&#252;nden der drei F&#228;lle - zumindest geeignet, das Vertrauen in die Einhaltung einseitig formulierter Vorbehalte zu ersch&#252;ttern.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_52\">52</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Auch die Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte (EGMR) spricht dagegen, die vom Oberlandesgericht im vorliegenden Fall f&#252;r erforderlich erachtete einseitig formulierte Erwartung einer rechtlich verbindlichen Zusicherung gleichzustellen. Der EGMR geht davon aus, dass der ersuchte Staat anhand der Umst&#228;nde des Einzelfalles &#252;berpr&#252;fen muss, ob eine abgegebene Zusicherung auch tats&#228;chlich belastbar ist und wieviel Gewicht ihr bei der Gesamtbetrachtung zukommt (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, &#167; 187 f.). Der Gerichtshof beurteilt die Belastbarkeit einer Zusicherung unter anderem danach, ob diese konkret oder allgemein und vage formuliert ist, ob eine staatliche Stelle die Zusicherung abgegeben hat, die den Zielstaat rechtlich binden kann, ob erwartet werden kann, dass Regionalregierungen sich an Zusicherungen, die durch Organe der Zentralregierung abgegeben werden, gebunden sehen, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden und ob das zugesicherte Verhalten nach dem nationalen Recht des Zielstaats legal oder illegal ist (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, &#167; 189). Diese Grunds&#228;tze sind auch bei der verfassungsrechtlichen Bewertung von Zusicherungen heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, Rn. 48 f.; und vom 18. Dezember 2017 - 2 BvR 2259/17 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_53\">53</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im vorliegenden Fall hat sich keine russische Beh&#246;rde ausdr&#252;cklich dazu bekannt, das von der deutschen Seite gew&#252;nschte Ergebnis eines Strafverfahrens au&#223;erhalb des nordkaukasischen F&#246;deralbezirks verbindlich zu gew&#228;hrleisten. Vielmehr hat die russische Seite bekundet, dieses Ergebnis angesichts der alleinigen Entscheidungskompetenz des - unabh&#228;ngigen - &#246;rtlich zust&#228;ndigen Tatgerichts nicht sicherstellen zu k&#246;nnen. In der Vergangenheit sind derartige Erwartungen nach den Angaben des Bundesministeriums der Justiz und f&#252;r Verbraucherschutz in einigen F&#228;llen, die relativ gesehen einen nicht zu vernachl&#228;ssigenden Anteil ausmachen, nicht erf&#252;llt worden. Eine Verlagerung des &#246;rtlichen Gerichtsstandes ohne Entscheidung des Tatgerichts oder eine exekutive Einflussnahme auf eine solche Entscheidung verstie&#223;e zudem gegen Gew&#228;hrleistungen der Verfassung der Russischen F&#246;deration. Nach den angef&#252;hrten Kriterien bestehen demnach gewichtige Bedenken gegen die Belastbarkeit einer einseitig formulierten Annahme in der Bewilligungsnote in F&#228;llen einer Gefahr politischer Verfolgung, selbst wenn die f&#252;r Zusicherungen geschaffenen Kriterien auf einseitige Bedingungen &#252;bertragbar w&#228;ren.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_54\">54</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der ger&#252;gten Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die angegriffene Entscheidung auch andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdef&#252;hrers verletzt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <h2>IV.</h2>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_55\">55</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die angegriffene Entscheidung ist gem&#228;&#223; &#167; 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Brandenburgische Oberlandesgerichts zur&#252;ckzuverweisen. Das Oberlandesgericht wird dabei auch zu pr&#252;fen haben, ob - angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall bislang nicht hinreichend sichergestellt ist, dass der Beschwerdef&#252;hrer im Falle seiner Auslieferung keinem Strafverfahren in Tschetschenien unterzogen werden wird - im Falle eines solchen Verfahrens im nordkaukasischen F&#246;deralbezirk die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grunds&#228;tze beziehungsweise das unabdingbare Ma&#223; an Grundrechtsschutz und der v&#246;lkerrechtliche Mindeststandard eingehalten werden. Schlie&#223;lich wird sich dem Gericht die Frage stellen, ob die bislang unterstellte Gefahr der politischen Verfolgung im Zielstaat der Auslieferung des Beschwerdef&#252;hrers entgegensteht. Denn das Oberlandesgericht ist des Erfordernisses, die Voraussetzungen des Auslieferungshindernisses der politischen Verfolgung unter Aufkl&#228;rung des Sachverhalts eigenst&#228;ndig und unter Einbeziehung der gewichtigen Indizwirkung eines etwaigen in Polen gew&#228;hrten subsidi&#228;ren Schutzstatus zu pr&#252;fen, nicht dadurch enthoben, dass die Russische F&#246;deration zugesichert hat, der Beschwerdef&#252;hrer werde nicht politisch verfolgt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_56\">56</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Entscheidung &#252;ber die Auslagenerstattung ergibt sich aus &#167; 34a Abs. 2 BVerfGG.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_57\">57</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Antrag des Beschwerdef&#252;hrers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollm&#228;chtigten f&#252;r das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich dadurch, dass das Land Brandenburg zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. BVerfGE 105, 239 &lt;252&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   "
}