List view for cases

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    "file_number": "2 BvR 1832/19",
    "date": "2019-12-04",
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    "type": "Stattgebender Kammerbeschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191204.2bvr183219",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. September 2019 - III-2 Ausl. 15/19 - verletzt den Beschwerdef&#252;hrer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit er die Auslieferung des Beschwerdef&#252;hrers f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rt. Er wird in diesem Umfang aufgehoben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zur&#252;ckverwiesen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdef&#252;hrer seine notwendigen Auslagen f&#252;r das Verfassungsbeschwerdeverfahren und f&#252;r das Verfahren &#252;ber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanw&#228;ltin ...</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   \n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_1\">1</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines t&#252;rkischen Staatsangeh&#246;rigen kurdischer Volkszugeh&#246;rigkeit und alevitischen Glaubens in die T&#252;rkei zur Strafverfolgung.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <h2>I.</h2>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_2\">2</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Der Beschwerdef&#252;hrer wurde von den t&#252;rkischen Beh&#246;rden am 4. April 2018 &#252;ber Interpol im Wege einer sogenannten Red Notice zur Festnahme wegen eines T&#246;tungsdelikts ausgeschrieben. Als er am 7. Januar 2019 in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum Asyl beantragte, wurde er polizeilich festgenommen und angeh&#246;rt, wobei seine Nichte w&#228;hrend der Vernehmung &#252;bersetzte. Gem&#228;&#223; polizeilicher Sachverhaltsbeschreibung gab der Beschwerdef&#252;hrer dabei an, er sei die gesuchte Person, habe aber keine Straftaten begangen. Er befinde sich seit vier Monaten in Deutschland und wohne seither bei seiner Nichte. Er sei Anh&#228;nger der t&#252;rkischen Partei \"Revolution&#228;re Volksbefreiungspartei-Front\" (DHKP-C) und vermute, die T&#252;rkei wolle ihm deshalb Schaden zuf&#252;gen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_3\">3</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Noch am selben Tag wurde der Beschwerdef&#252;hrer von dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Bochum vernommen. Hierbei gab er an, er habe mit seiner offiziellen Anmeldung bei den deutschen Beh&#246;rden vier Monate gewartet, bis seine Frau und Tochter aus der T&#252;rkei ausgereist seien. Diese seien einer Erstaufnahmeeinrichtung in Unna zugewiesen worden. Mit der ihm vorgeworfenen Tat habe er nichts zu tun. Er kenne den Gesch&#228;digten nicht und gehe davon aus, dass der Sachverhalt konstruiert worden sei. Er werde in der T&#252;rkei politisch verfolgt, sei mehrfach grundlos inhaftiert worden und Folterungen ausgesetzt gewesen. Demgem&#228;&#223; widerspreche er seiner Auslieferung.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_4\">4</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Mit Beschluss vom 7. Januar 2019 verf&#252;gte das Amtsgericht, den Beschwerdef&#252;hrer bis zur Entscheidung &#252;ber die Auslieferungshaft festzuhalten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_5\">5</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 ordnete das Oberlandesgericht Hamm auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft erstmals die vorl&#228;ufige Auslieferungshaft gegen den Beschwerdef&#252;hrer an. Es wies erg&#228;nzend darauf hin, dass sich aus seinen \"bisherigen knappen und pauschalen Angaben\" keine greifbaren Anhaltspunkte daf&#252;r erg&#228;ben, dass er im Fall seiner Auslieferung politischer Verfolgung ausgesetzt sei.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_6\">6</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. Die T&#252;rkei &#252;bermittelte in der Folge ein Auslieferungsersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Bakirk&#246;y vom 10. Januar 2019 zum Zwecke der Strafverfolgung des Beschwerdef&#252;hrers. Dem Auslieferungsersuchen liegt ein Festnahmebefehl des Amtsgerichts Bakirk&#246;y vom 21. Juli 2017 zugrunde. Die Oberstaatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdef&#252;hrer vor, am 5. Juli 2017 um 3:00 Uhr nachts im Rahmen einer \"unbekannten Auseinandersetzung\" vor dem Bahcelievler &#214;zel-Vital-Krankenhaus an einer Schl&#228;gerei beteiligt gewesen zu sein. In dem Krankenhaus habe er zuvor eine Schnittverletzung seiner Hand versorgen lassen. Im Zuge der Auseinandersetzung habe der Beschwerdef&#252;hrer eine Person mit einer Schusswaffe in den linken Oberschenkel geschossen, wodurch diese am 18. Juli 2017 infolge von Komplikationen verstorben sei. Im Anschluss an die Schussabgabe sei er mit einem Fahrzeug mit n&#228;her benanntem Kennzeichen geflohen. Der Vorwurf werde durch eine Zeugin und teilweise durch Aufzeichnungen einer &#220;berwachungskamera belegt. Die Tat wird als \"vors&#228;tzlicher Mord\" bezeichnet. Sie werde mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Das Auslieferungsersuchen f&#252;hrt unter dem Punkt \"Garantien\" aus, dass dem Beschwerdef&#252;hrer keine politische, milit&#228;rische oder finanzielle Straftat vorgeworfen werde. Er habe \"alle gesetzlichen Rechte\", die in den von der T&#252;rkei ratifizierten internationalen &#220;bereinkommen und im t&#252;rkischen Recht vorgesehen seien. Dem Beschwerdef&#252;hrer stehe &#252;ber die Individualbeschwerde der Weg zum Europ&#228;ischen Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte offen. Gegen ihn werde nur \"wegen der im Auslieferungsersuchen angef&#252;hrten Straftat verhandelt\". Falls der Beschwerdef&#252;hrer vor dem Auslieferungsdatum eine weitere Tat begangen habe, werde nach der \"Spezialit&#228;tsregel\" die Zustimmung verlangt. Stimmten die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden Deutschlands nicht zu, werde \"er nicht wegen der sp&#228;ter aufgetretenen Straftat verhandelt\".</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_7\">7</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>4. Das von der Generalstaatsanwaltschaft befasste Bundesamt f&#252;r Justiz teilte am 6. Februar 2019 mit, es l&#228;gen keine Erkenntnisse vor, dass das Auslieferungsersuchen mit einer Mitgliedschaft des Beschwerdef&#252;hrers bei der DHKP-C zusammenh&#228;ngt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_8\">8</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>5. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2019 wandte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdef&#252;hrer gegen die Anordnung der Auslieferungshaft und die Zul&#228;ssigkeit der Auslieferung. Er bestritt die Tat und f&#252;hrte aus, er sei kein Mitglied der DHKP-C. In der T&#252;rkei beauftragten Rechtsanw&#228;lten sei die Einsicht in die Ermittlungsakte der Anlasstat und die angebliche Videoaufzeichnung versagt worden, weil diese als geheim eingestuft seien. Er bef&#252;rchte, die Tat solle ihm \"untergeschoben\" werden. So etwas sei ihm bereits 2016 geschehen. Am 6. September 2016 sei er von Spezialeinheiten in seinem Auto angehalten worden. Ihm sei wahrheitswidrig vorgeworfenworden, dass er eine \"Kalaschnikow\" nebst Munition in seinem Auto transportiere. W&#228;hrend seines darauffolgenden Aufenthalts auf der Polizeiwache sei er Misshandlungen und Folterungen ausgesetzt gewesen. Den Tatvorwurf habe er schon damals bestritten. Er sei am 14. September 2016 in Untersuchungshaft genommen und am Tag der Urteilsverk&#252;ndung, am 13. April 2017, wieder freigelassen worden. Man habe ihn zu Unrecht wegen illegalen Waffenbesitzes zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. In dem Urteil sei auch festgehalten worden, dass er bis 2006 in der DHKP-C aktiv gewesen sei. Die verh&#228;ngte Haftstrafe sei mit einer Meldeanordnung zur Bew&#228;hrung ausgesetzt worden. Sein gegen das Urteil gerichtetes Rechtsmittel sei mit Entscheidung vom 21. Dezember 2017 zur&#252;ckgewiesen worden. Er sei seiner Meldeauflage zun&#228;chst nachgekommen, sp&#228;ter aber auf Anraten seiner Rechtsanw&#228;lte untergetaucht. Im Falle seiner Auslieferung drohe die Vollstreckung der insoweit verh&#228;ngten Freiheitsstrafe. Zudem drohten ihm Folter und menschenrechtswidrige Behandlung, wie er sie bereits bei fr&#252;heren Verhaftungen erlebt habe.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_9\">9</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Strafvollzug in der T&#252;rkei leide an systemischen M&#228;ngeln, unter anderem &#220;berbelegung, defizit&#228;rem Zugang zu Trinkwasser, schlecht geheizten R&#228;umen sowie fehlendem Zugang zu Frischluft und Licht. Auch die Gesundheitsversorgung sei eingeschr&#228;nkt. Verschiedene Quellen berichteten von Misshandlungen, erniedrigender Behandlung und Folter. Seit dem Putschversuch in der T&#252;rkei sei die Zahl willk&#252;rlicher Festnahmen von Oppositionellen dramatisch angestiegen. Seither habe auch das Risiko von Folter - beg&#252;nstigt durch Notstandsdekrete, die etwa den Zugang zu Rechtsbeist&#228;nden einschr&#228;nkten - erheblich zugenommen. Rechtsverst&#246;&#223;e von Polizisten blieben straffrei. Hiervon Betroffene w&#252;rden sich aus Angst vor Repressalien nicht beschweren. Beschwerden, die eingereicht w&#252;rden, w&#252;rden nicht bearbeitet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_10\">10</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Wegen seiner politischen Aktivit&#228;ten sei der Beschwerdef&#252;hrer bereits mehrmals festgenommen worden. Er werde in der T&#252;rkei als politischer Gegner angesehen, auch wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Tat keinen politischen Bezug erkennen lasse. Er habe sich in verschiedenen revolution&#228;ren Gruppierungen bewegt und sei anl&#228;sslich des \"Todesfastens der politischen Gefangenen\" im Jahr 2000 aktiv geworden. Er habe den Hungerstreik als Teilnehmer an mehreren Solidarit&#228;tsaktionen unterst&#252;tzt, sei ungef&#228;hr drei&#223;igmal festgenommen und w&#228;hrend der jeweils ein- bis mehrt&#228;gigen Ingewahrsamnahmen immer wieder misshandelt worden. Er ordne sich selbst keiner politischen Gruppierung zu. Aktiver sei er jedoch in der TAYAD gewesen, einer linken Organisation, die Gefangene und ihre Familien unterst&#252;tze. Er habe auch gegen Drogenbanden demonstriert. Nach dem Putschversuch habe er unter anderem an Demonstrationen gegen die Angriffe auf das alevitische Versammlungs- und Gebetshaus in Sultangazi teilgenommen. Im Dezember 2008 sei er erstmals inhaftiert worden. Er sei auf der Stra&#223;e aufgegriffen worden und bis zur Richtervorf&#252;hrung Misshandlungen und Folter ausgesetzt gewesen. Infolgedessen leide er an erheblichen Konzentrationsst&#246;rungen. Ihm sei vorgeworfen worden, als Mitglied der DHKP-CMenschen bedroht zu haben. Aufgrund eines Haftbeschlusses vom 4. Dezember 2008 sei er bis zum 9. Dezember 2010 in Untersuchungshaft gewesen. Am 30. Dezember 2008 sei Anklage gegen ihn erhoben worden. Das Verfahren dauere noch an, obwohl mehrere Belastungszeugen ihre Aussagen widerrufen h&#228;tten. Er bestreite, an den ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Taten beteiligt gewesen und Mitglied der DHKP-C zu sein.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_11\">11</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Seinen Vortrag untermauerte der Beschwerdef&#252;hrer mit der Vorlage des gegen ihn ergangenen Strafurteils von 2017 sowie der Anklageschrift vom 30. Dezember 2008 und diverser Berichte &#252;ber die aktuelle Situation in der T&#252;rkei.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_12\">12</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>6. Die Auslieferungsunterlagen gingen am 8. Februar 2019 bei der Generalstaatsanwaltschaft ein. Im Rahmen der darauffolgenden Er&#246;ffnung des vorl&#228;ufigen Auslieferungshaftbefehls am 14. Februar 2019 erg&#228;nzte der Beschwerdef&#252;hrer seine Aussage dahingehend, dass der mutma&#223;liche Tatort Bahcelievler zwanzig Autominuten von seinem damaligen Wohnort entfernt sei und sich in einem anderen Stadtteil Istanbuls befinde. Zwar habe ein Freund dort ein Caf&#233;, er sei aber nicht an der Hand verletzt und deshalb in dem Krankenhaus gewesen. Auch besitze er keine Schusswaffen. Seine Wohnung sei mehrfach durchsucht worden. Er bitte um Inaugenscheinnahme seiner H&#228;nde, um festzustellen, dass dort keinerlei Verletzungen zu sehen seien.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_13\">13</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das Amtsgericht protokollierte, dass die H&#228;nde und Unterarme des Beschwerdef&#252;hrers in Augenschein genommen worden und keine gr&#246;&#223;eren Verletzungen festzustellen seien. Narben, die auf eine Verletzung, welche nicht &#228;lter als drei Jahre sei, hindeuteten, seien augenscheinlich nicht vorhanden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_14\">14</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>7. Mit Beschluss vom 11. April 2019 hielt das Oberlandesgericht die Auslieferungshaft erneut aufrecht. Zum Vortrag des Beschwerdef&#252;hrers f&#252;hrte es aus, es verkenne nicht, dass dieser \"zahlreiche Fakten und Umst&#228;nde\" dargetan habe, die aus seiner Sicht eine Verfolgung aus politischen Gr&#252;nden denkbar erscheinen lie&#223;en. Die &#220;bersetzung der Unterlagen st&#252;tze diese Vermutung indes nicht. Die Annahme, dass die t&#252;rkischen Strafverfolgungsbeh&#246;rden strafrechtliche Vorw&#252;rfe konstruierten, sei eher fernliegend. Das beigelegte Strafurteil setze sich eingehend mit den Argumenten der Verteidigung und Einlassungen des Beschwerdef&#252;hrers auseinander. Zudem sei er trotz Verurteilung aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Soweit der Beschwerdef&#252;hrer eine Anklageschrift aus dem Jahr 2008 vorlege, in der ihm die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen werde, sei davon auszugehen, dass das Verfahren nicht zu einer Verurteilung gef&#252;hrt habe. Jedenfalls sei unklar, ob es weiterbetrieben werde. Das Vorbringen des Beschwerdef&#252;hrers werde im Asylverfahren zu ber&#252;cksichtigen sein. Nach derzeitigem Stand sei die Annahme einer politischen Verfolgung jedenfalls nicht derart eindeutig, dass die Auslieferung von vornherein unzul&#228;ssig sei. Die Abgabe von Zusicherungen und weitere Erkenntnisse aus dem Asylverfahren seien vor einer abschlie&#223;enden Kl&#228;rung abzuwarten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_15\">15</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>8. Auf Anregung des Oberlandesgerichts ersuchte das Ausw&#228;rtige Amt die T&#252;rkei um Zusicherungen. Diese kam dem Ersuchen unter dem 27. Mai 2019 und dem 11. Juli 2019 nach. Sie sicherte zu, dass der Beschwerdef&#252;hrer in einer Strafvollzugsanstalt inhaftiert werde, die den Anforderungen des Art. 3 EMRK und den Europ&#228;ischen Strafvollzugsgrunds&#228;tzen gen&#252;ge. Zudem werde er keiner Folter oder unmenschlichen Behandlung unterworfen. Der deutschen Auslandsvertretung werde die M&#246;glichkeit einger&#228;umt, ihn zu besuchen und sich vor Ort &#252;ber die Verh&#228;ltnisse zu informieren. Erg&#228;nzend wurde zugesichert, dass im Strafverfahren gegen den Beschwerdef&#252;hrer die sich aus Art. 5 und 6 EMRK ergebenden Standards gewahrt w&#252;rden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_16\">16</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das Ausw&#228;rtige Amt f&#252;hrte im Verfahren mit Schreiben vom 19. Juli 2019 aus, dass die T&#252;rkei zwar nicht, wie von dem Oberlandesgericht angeregt, zugesichert habe, dass ein Besuch des Beschwerdef&#252;hrers \"jederzeit\" m&#246;glich sei. Eine solche Zusicherung sei aber auch nicht erforderlich, weil die Haftbesuche in der Regel angek&#252;ndigt w&#252;rden. Das Besuchsrecht werde erfahrungsgem&#228;&#223; gew&#228;hrt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_17\">17</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>9. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde der Beschwerdef&#252;hrer am 20. Mai 2019 und am 15. Juli 2019 durch das Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge angeh&#246;rt. Bei diesen Anh&#246;rungen machte er wiederum umfangreiche Angaben zu den Vorg&#228;ngen in der T&#252;rkei. Seines Erachtens werde er von der t&#252;rkischen Regierung als Oppositioneller angesehen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_18\">18</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>10. Am 25. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung f&#252;r zul&#228;ssig zu erkl&#228;ren und die Haftfortdauer anzuordnen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_19\">19</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>11. Der Beschwerdef&#252;hrer trat dem Antrag mit Schrifts&#228;tzen vom 14. August 2019 und 4. September 2019 entgegen. Er f&#252;hrte erg&#228;nzend aus, der Ausgang des deutschen Asylverfahrens sei abzuwarten. Dass seiner Verteidigerin in der T&#252;rkei die Einsicht in die Ermittlungsakte mit dem Argument versagt worden sei, die Ermittlungs- und Haftakte seien geheim, stelle einen Versto&#223; gegen Art. 6 EMRK und den Rechtsstaatsgrundsatz dar. Der Belastbarkeit der Zusicherungen stehe die in Staatenberichten dokumentierte Folterpraxis im t&#252;rkischen Strafvollzug entgegen. Diese Praxis der Misshandlung Gefangener sei selbst in &#246;ffentlichkeitswirksamen F&#228;llen beibehalten worden, so dass eine Besserstellung des Beschwerdef&#252;hrers nicht zu erwarten sei. Es sei nicht klar, in welchem t&#252;rkischen Gef&#228;ngnis er im Falle seiner Auslieferung untergebracht werde. Ob dieses den Mindestanforderungen gen&#252;ge, k&#246;nne folglich nicht &#252;berpr&#252;ft werden. Die T&#252;rkei m&#252;sse zudem zulassen, dass deutsche Konsularbeamte den Beschwerdef&#252;hrer unangek&#252;ndigt besuchen k&#246;nnten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_20\">20</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Seiner Auslieferung stehe des Weiteren entgegen, dass gegen ihn in der T&#252;rkei ein politisches Verfahren wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C gef&#252;hrt werde, welches seit 2008 anh&#228;ngig sei. Auch seine gegen&#252;ber dem Oberlandesgericht dokumentierte Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes im Jahr 2017 habe einen politischen Hintergrund. Denn er habe von einem namentlich benannten Bekannten aus dem Umfeld der kurdischen Yurtsever Devrimci Gen&#231;lik Hareketi (YDG-H, \"Patriotisch revolution&#228;re Jugendbewegung\") einen Beutel erhalten, den er zu einer Haltestelle habe bringen sollen. In diesem habe sich, was er nicht gewusst habe, eine Waffe und Munition befunden. Wie geschildert, sei er unmittelbar danach von der Polizei festgenommen worden. Obgleich seine Anw&#228;lte im Strafverfahren die Vernehmung des Bekannten beantragt h&#228;tten, sei dies nicht veranlasst worden. Es habe mehrere solcher F&#228;lle gegeben. Seine Anw&#228;lte und die YDG-H gingen davon aus, dass der Bekannte ein Polizeispitzel sei, mit dessen Hilfe Strafverfahren gegen politische Aktivisten er&#246;ffnet worden seien.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_21\">21</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>12. Mit angegriffenem Beschluss vom 10. September 2019 erkl&#228;rte das Oberlandesgericht Hamm die Auslieferung des Beschwerdef&#252;hrers f&#252;r zul&#228;ssig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Die Auslieferungsvoraussetzungen l&#228;gen vor. Dem Auslieferungsersuchen liege keine politische Straftat zugrunde. Auch ein Auslieferungshindernis nach Art. 3 Abs. 2 des Europ&#228;ischen Auslieferungs&#252;bereinkommens (EuAl&#220;bk) sei nicht festzustellen. Die durch den Beschwerdef&#252;hrer vorgelegten Unterlagen zu in der Vergangenheit in der T&#252;rkei gef&#252;hrten Strafverfahren und seine Angaben im Asylverfahren stellten keine ernstlichen Gr&#252;nde f&#252;r die Annahme dar, dass dem Auslieferungsersuchen politische Verfolgung zugrunde liege. Die t&#252;rkischen Beh&#246;rden h&#228;tten explizit zugesichert, dass es sich bei der Anlasstat nicht um eine politische Straftat handele und der Grundsatz der Spezialit&#228;t beachtet werde. Damit sei nicht ernsthaft zu besorgen, dass die Auslieferung aus politischen Motiven betrieben werde und dem Beschwerdef&#252;hrer eine Erschwerung seiner Lage, insbesondere ein unfaires Verfahren, wegen seiner politischen Anschauungen drohe.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_22\">22</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Ausgestaltung des dortigen Strafverfahrens habe die T&#252;rkei Zusicherungen zur Einhaltung von Art. 3 EMRK und der Europ&#228;ischen Strafvollzugsgrunds&#228;tze abgegeben. Zweifel an deren Belastbarkeit best&#252;nden nicht. Einer Benennung der konkreten Haftanstalt und einer Beschreibung der Haftbedingungen bed&#252;rfe es nicht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_23\">23</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Art. 6 EMRK stehe der Auslieferung ebenfalls nicht entgegen. Damit aus diesem ein Auslieferungshindernis folge, m&#252;sse eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens zu bef&#252;rchten sein. Dies sei angesichts der abgegebenen Zusicherungen zu Art. 5 und 6 EMRK nicht ersichtlich. Daran &#228;ndere es nichts, dass die Bevollm&#228;chtigte des Beschwerdef&#252;hrers in der T&#252;rkei keine Akteneinsicht erhalten habe. Aus einer Einschr&#228;nkung des Akteneinsichtsrechts wegen Gef&#228;hrdung des Ermittlungszwecks folge kein Auslieferungshindernis. Diese bestehe nur bis zur Anklageerhebung. Es sei angesichts der Zusicherungen davon auszugehen, dass die T&#252;rkei sich an Art. 6 EMRK halten werde. Hinsichtlich der im Falle der Verurteilung zu erwartenden lebenslangen Freiheitsstrafe sei zudem davon auszugehen, dass nach t&#252;rkischem Recht die M&#246;glichkeit einer vorzeitigen Entlassung und eine reale Chance auf Wiedererlangung der Freiheit bestehe.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <h2>II.</h2>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_24\">24</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 10. Oktober 2019, die der Beschwerdef&#252;hrer mit Antr&#228;gen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe verbindet, r&#252;gt er eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG durch die angegriffene Entscheidung.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_25\">25</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zur Begr&#252;ndung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren. Er sei in der T&#252;rkei in Organisationen im linken Spektrum aktiv gewesen und daraufhin inhaftiert worden. Seit 2008 werde ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C gegen ihn gef&#252;hrt, obgleich er dieser Organisation nicht angeh&#246;re. Auch das Strafverfahren, in dem er 2017 zu einer mehrj&#228;hrigen Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt worden sei, habe, wie beschrieben, einen politischen Bezug.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_26\">26</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Es seien mehrere F&#228;lle bekannt, im Rahmen derer seit 2017 in der T&#252;rkei Strafverfahren aufgrund konstruierter Vorw&#252;rfe gegen vormals wegen politischer Taten angeklagte Personen gef&#252;hrt w&#252;rden. Diese beruhten allesamt auf Aussagen angeblicher Belastungszeugen und f&#252;hrten stets zur Verurteilung. Hinzu komme, dass der Beschwerdef&#252;hrer in der Vergangenheit Misshandlungen und Folterungen durch Bedienstete des t&#252;rkischen Staats ausgesetzt gewesen sei. Im Dezember 2008 sei er auf der Polizeiwache so zusammengeschlagen worden, dass ein Knochen am linken Augenbogen gebrochen worden sei. Statt die Verletzung medizinisch zu versorgen, habe man ihn anschlie&#223;end dem Haftrichter vorgef&#252;hrt. W&#228;hrend der erlittenen Untersuchungshaft sei willk&#252;rlich auf Disziplinierungen zur&#252;ckgegriffen und Besuchskontakte seien verweigert worden. Zweimal am Tag habe es kurz Wasser gegeben und das Essen habe Ungeziefer enthalten. Im September 2016 habe einer der Staatsbediensteten bei der Festnahme des Beschwerdef&#252;hrers derart auf dessen Hals gedr&#252;ckt, dass dieser keine Luft mehr bekommen und gedacht habe, er werde sterben. Ein anderer Polizist habe ein Maschinengewehr auf die Brust des Beschwerdef&#252;hrers gehalten. Zudem habe er Schl&#228;ge in Brust-, Rippen- und R&#252;ckenbereich einstecken und gefesselt und kniend mit dem Kopf auf dem Boden in einem Zimmer verharren m&#252;ssen. Sodann sei er verh&#246;rt worden. In seiner Zelle sei er bis zur Bewusstlosigkeit mit Tritten und Schl&#228;gen traktiert worden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_27\">27</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Beschluss versto&#223;e gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 2 GG. Dem Beschwerdef&#252;hrer drohe Folter. Der Senat habe au&#223;er Acht gelassen, dass neben der Zusicherung, dass es sich bei der Anlasstat der Auslieferung nicht um eine politische Straftat handele und der Spezialit&#228;tsgrundsatz gewahrt werde, schon seit l&#228;ngerem ein politisch motiviertes Strafverfahren wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft in der DHKP-C gegen ihn anh&#228;ngig sei, vor dem ihn der Spezialit&#228;tsgrundsatz nicht sicher sch&#252;tze. In solchen Verfahren sei der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Unabh&#228;ngigkeit der Justiz in der T&#252;rkei nicht mehr gew&#228;hrleistet. Dies entspreche der Auffassung des Ausw&#228;rtigen Amtes im Lagebericht vom Juni 2019, welches davon spreche, dass in \"politischen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK, DHKP-C und G&#252;len-Bewegung [&#8230;] nur noch sehr eingeschr&#228;nkt von einer unabh&#228;ngigen Justiz ausgegangen\" werden k&#246;nne. Dies ergebe sich auch aus anderen Landesberichten und Berichten von Organisationen der Vereinten Nationen. Die von der T&#252;rkei abgegebenen Zusicherungen sch&#252;tzten den Beschwerdef&#252;hrer weder vor einer Fortf&#252;hrung des bereits anh&#228;ngigen politischen Strafverfahrens noch vor Folterhandlungen und Gefahren f&#252;r sein Leben und seine Unversehrtheit, die diesem Verfahren entstammten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_28\">28</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Senat gehe ferner ohne weitere Begr&#252;ndung davon aus, dass keine Zweifel an der Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherungen best&#252;nden. Angesichts der Lage in der T&#252;rkei gebe es diesbez&#252;glich aber erhebliche Bedenken, mit denen sich der Senat trotz entsprechenden Vortrags unter Vorlage diverser Berichte von Staaten, Nichtregierungsorganisationen und dem UN-Sonderberichterstatter &#252;ber Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht auseinandergesetzt habe.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_29\">29</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Sofern der Senat unter Berufung auf eine Entscheidung des Kammergerichts meine, es bed&#252;rfe in T&#252;rkeif&#228;llen keiner Benennung einer konkreten Haftanstalt und der Beschreibung der dortigen Haftbedingungen, sei dies unzutreffend. Angesichts des verbreiteten Vorkommens von Folter in t&#252;rkischen Haftanstalten sei die Benennung einer Haftanstalt vielmehr erforderlich. Soweit das Ausw&#228;rtige Amt und ihm folgend der Senat die Auffassung vertreten h&#228;tten, dass ein jederzeitiges Besuchsrecht nicht notwendig sei, sei dies ebenfalls nicht haltbar. Durch die Vorank&#252;ndigung eines Besuchs laufe dessen Kontrollfunktion leer. Schlie&#223;lich verkenne der Senat die Bedeutung der t&#252;rkischen Einstufung der Ermittlungsakte als \"geheim\", wenn er meine, dies entspreche einer Verweigerung der Akteneinsicht wegen der Gef&#228;hrdung des Ermittlungszwecks. Es handele sich bei dieser Einstufung von Ermittlungsakten um eine seit dem Putschversuch dokumentierte Praxis der Strafverfolgungsbeh&#246;rden, um die Akteneinsicht g&#228;nzlich zu verweigern.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_30\">30</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Vor dem Hintergrund der erheblichen Gef&#228;hrdungen f&#252;r hochrangige Rechtsg&#252;ter des Beschwerdef&#252;hrers und der jederzeit durchf&#252;hrbaren Auslieferung sei diese einstweilen aufzuhalten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_31\">31</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2019 hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die &#220;bergabe des Beschwerdef&#252;hrers an die t&#252;rkischen Beh&#246;rden bis zur Entscheidung &#252;ber die Hauptsache, l&#228;ngstens f&#252;r die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_32\">32</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_33\">33</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>4. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 21. November 2019 von einer Stellungnahme abgesehen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <h2>III.</h2>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_34\">34</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdef&#252;hrers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (vgl. &#167; 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die f&#252;r die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ma&#223;geblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Demnach ist die zul&#228;ssige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begr&#252;ndet (vgl. &#167; 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_35\">35</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die angegriffene Entscheidung verst&#246;&#223;t gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, weil das Oberlandesgericht die Gefahr des Beschwerdef&#252;hrers, im Zielstaat politisch verfolgt zu werden und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, nicht hinreichend aufgekl&#228;rt hat.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_36\">36</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. a) Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zul&#228;ssigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu pr&#252;fen, ob die erbetene Auslieferung die gem&#228;&#223; Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grunds&#228;tze beziehungsweise das unabdingbare Ma&#223; an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 &lt;282 f.&gt;; 63, 332 &lt;337&gt;; 108, 136 &lt;129&gt;; 140, 317 &lt;355 Rn. 83 f.&gt;). Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europ&#228;ischen Union sind - verpflichtet, zu pr&#252;fen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen v&#246;lkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280 &lt;282 f.&gt;; 63, 332 &lt;337 f.&gt;; 75, 1 &lt;19&gt;; 108, 129 &lt;136&gt;; 113, 154 &lt;162&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_37\">37</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Gem&#228;&#223; Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltungsbeh&#246;rden und Gerichte die allgemeinen Regeln des V&#246;lkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Beh&#246;rden und Gerichte grunds&#228;tzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des V&#246;lkerrechts verletzt. Sie sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Versto&#223; gegen allgemeine Regeln des V&#246;lkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitstr&#228;ger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des V&#246;lkerrechts versto&#223;enden Handlung nichtdeutscher Hoheitstr&#228;ger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 &lt;18 f.&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_38\">38</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enth&#228;lt ein Grundrecht auf effektiven und m&#246;glichst l&#252;ckenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der &#246;ffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 &lt;58&gt;; BVerfG, Beschl&#252;sse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, Rn. 19, und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, Rn. 33). Dabei gew&#228;hrleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische M&#246;glichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt &#246;ffentlicher Gewalt verletzt zu sein, oder im Auslieferungsverfahren im Vorgriff einer belastenden hoheitlichen Ma&#223;nahme geltend macht, diese w&#252;rde in unzul&#228;ssiger Weise in seine Rechte eingreifen, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 101, 106 &lt;122 f.&gt;; 103, 142 &lt;156&gt;; 113, 273 &lt;310&gt;; 129, 1 &lt;20&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_39\">39</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die fachgerichtliche &#220;berpr&#252;fung grundrechtseingreifender Ma&#223;nahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der ber&#252;hrten Interessen nur gew&#228;hrleisten, wenn sie auf zureichender Aufkl&#228;rung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 &lt;294 f.&gt;; BVerfGK 9, 390 &lt;395&gt;; 9, 460 &lt;463&gt;; 13, 472 &lt;476&gt;; 13, 487 &lt;493&gt;; 17, 429 &lt;430 f.&gt;; 19, 157 &lt;164&gt;; 20, 107 &lt;112&gt;). Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu gen&#252;gen, darf das Fachgericht auf die Aussch&#246;pfung aller Erkenntnism&#246;glichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzul&#228;ssig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder f&#252;r die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufkl&#228;rung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, Rn. 18).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_40\">40</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zweck der gerichtlichen Zul&#228;ssigkeitspr&#252;fung im f&#246;rmlichen Auslieferungsverfahren ist der pr&#228;ventive Rechtsschutz der betroffenen Person (vgl. BVerfGE 113, 273 &lt;312&gt;). Das gerichtliche Zul&#228;ssigkeitsverfahren im Allgemeinen und die Pr&#252;fung der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat im Besonderen dienen der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich gesch&#252;tzte Interessen des Auszuliefernden. Wird eine Auslieferung vollzogen, obwohl die Gefahr besteht, dass der Betroffene im Zielstaat politisch verfolgt wird, so verst&#246;&#223;t sie jedenfalls gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG. Auslegung und Anwendung des &#167; 6 Abs. 2 IRG oder entsprechenderauslieferungsvertraglicher Regelungen wie Art. 3 Nr. 2 EuAl&#220;bk durch die Oberlandesgerichte haben dem Rechnung zu tragen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle sicherzustellen. Selbst wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgen sollte, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, Ber&#252;cksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 39, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 40).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_41\">41</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>c) Soweit Anhaltspunkte f&#252;r eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zust&#228;ndigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von &#167; 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAl&#220;bk) eigenst&#228;ndig zu pr&#252;fen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, Rn. 17, vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 12, und vom 9. M&#228;rz 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 12). Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gesch&#252;tzten materiellen Rechtspositionen, die insoweit dem Grundgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, sowie einfachrechtlich aus &#167; 6 Abs. 2 IRG beziehungsweise den entsprechenden auslieferungsvertraglichen Vorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29). Die f&#252;r die Zul&#228;ssigkeitsentscheidung zust&#228;ndigen Gerichte m&#252;ssen bei entsprechenden Anhaltspunkten einer Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat die ihnen m&#246;glichen Ermittlungen zur Aufkl&#228;rung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenst&#228;ndig w&#252;rdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 30). Soweit nach dieser Pr&#252;fung ernstliche Gr&#252;nde f&#252;r die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung demnach grunds&#228;tzlich f&#252;r unzul&#228;ssig zu erkl&#228;ren (vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 42, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 41).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_42\">42</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>d) Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europ&#228;ischen Union, sondern auch im allgemeinen v&#246;lkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grunds&#228;tze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des V&#246;lkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (BVerfGE 109, 13 &lt;35 f.&gt;; 109, 38 &lt;61&gt;; 140, 317 &lt;349 Rn. 68&gt;). Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsf&#228;higkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zuk&#252;nftige Funktionsf&#228;higkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsl&#228;ufig beeintr&#228;chtigen w&#252;rden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelm&#228;&#223;ig Abstand nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 28).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_43\">43</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dieser Grundsatz gegenseitigen Vertrauens kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen ersch&#252;ttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 &lt;35 f.&gt;; 109, 38 &lt;61&gt;). Dies ist der Fall, wenn tats&#228;chliche Anhaltspunkte daf&#252;r vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grunds&#228;tze beziehungsweise das unabdingbare Ma&#223; an Grundrechtsschutz oder der verbindliche v&#246;lkerrechtliche Mindeststandard gem&#228;&#223; Art. 25 GG nicht eingehalten werden, etwa, wenn tats&#228;chliche Anhaltspunkte daf&#252;r vorliegen, dass eine politische Verfolgung im Zielstaat droht oder im Zielstaat erhebliche systemische Defizite im Strafvollzug herrschen. Daf&#252;r m&#252;ssen stichhaltige Gr&#252;nde gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die v&#246;lkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 &lt;350 Rn. 71&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 29).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_44\">44</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>e) Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene v&#246;lkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zul&#228;ssigkeit der Auslieferung auszur&#228;umen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 &lt;224&gt;; 109, 38 &lt;62&gt;; BVerfGK 2, 165 &lt;172 f.&gt;; 3, 159 &lt;165&gt;; 6, 13 &lt;19&gt;; 6, 334 &lt;343&gt;; 13, 128 &lt;136&gt;; 13, 557 &lt;561&gt;; 14, 372 &lt;377 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_45\">45</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Eine Zusicherung entbindet das &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zun&#228;chst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat einsch&#228;tzen zu k&#246;nnen und so die Voraussetzungen f&#252;r eine Pr&#252;fung der Belastbarkeit einer Zusicherung zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44). Dieses Erfordernis folgt auch aus der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, &#167; 187 ff.). Stellt sich im Rahmen dieser Pr&#252;fung heraus, dass die tats&#228;chlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten &#252;berhaupt geleistet werden kann und die Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, und vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48). Dies gilt auch, wenn Anhaltspunkte f&#252;r die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 35). Im Rahmen dessen muss das Gericht den auf die Gefahr politischer Verfolgung bezogenen Vortrag des Beschwerdef&#252;hrers nachvollziehbar und willk&#252;rfrei w&#252;rdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. M&#228;rz 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 13).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_46\">46</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Ma&#223;st&#228;be kann die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm keinen Bestand haben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_47\">47</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Seiner Verpflichtung, die Gefahr des Beschwerdef&#252;hrers, im Zielstaat politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein, aufzukl&#228;ren und eigenst&#228;ndig zu pr&#252;fen, ist das Oberlandesgericht nicht nachgekommen. Angesichts des Vortrags des Beschwerdef&#252;hrers, der tats&#228;chliche Anhaltspunkte f&#252;r die Gefahr einer politischen Verfolgung in der T&#252;rkei enth&#228;lt, h&#228;tte das Oberlandesgericht die ihm m&#246;glichen Ermittlungen zur Aufkl&#228;rung dieser Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenst&#228;ndig w&#252;rdigen m&#252;ssen. Der angegriffenen Entscheidung l&#228;sst sich - selbst unter Einbeziehung der Begr&#252;ndung der Fortdauerbeschl&#252;sse - nicht hinreichend nachvollziehbar entnehmen, worauf sich die &#220;berzeugung des Gerichts st&#252;tzt, dass der Beschwerdef&#252;hrer im Falle seiner Auslieferung nicht wegen seiner politischen Anschauungen verfolgt und seine Lage nicht aus diesem Grund erschwert werden wird.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_48\">48</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Das Oberlandesgericht f&#252;hrt im angegriffenen Beschluss lediglich pauschal aus, ernstliche Gr&#252;nde f&#252;r die Annahme, dass der Beschwerdef&#252;hrer in der T&#252;rkei politisch verfolgt werde, l&#228;gen nicht vor, weil das Auslieferungsersuchen ausweislich der t&#252;rkischen Zusicherung nicht politisch motiviert sei. Auf den detaillierten Vortrag des Beschwerdef&#252;hrers zu dessen Vergangenheit und auf die von ihm im Verfahren vorgelegten amtlichen Dokumente, mit denen er dargelegt hat, dass er von t&#252;rkischen Beh&#246;rden als Mitglied einer oppositionellen Gruppe angesehen wird, ist das Oberlandesgericht in der Sache nicht eingegangen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_49\">49</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Auch die zuvor ergangenen Haftfortdauerbeschl&#252;sse enthalten insoweit keine hinreichende Pr&#252;fung, auf die das Gericht in der Zul&#228;ssigkeitsentscheidung h&#228;tte verweisen k&#246;nnen. Zwar f&#252;hrt das Oberlandesgericht im Fortdauerbeschluss vom 11. April 2019 weitergehend aus, es sei eher fernliegend, dass die t&#252;rkischen Strafverfolgungsbeh&#246;rden strafrechtliche Vorw&#252;rfe konstruierten, und das vom Beschwerdef&#252;hrer vorgelegte Strafurteil setze sich eingehend mit den Argumenten der Verteidigung auseinander. Schlie&#223;lich sei nicht sicher, ob das gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gef&#252;hrte Strafverfahren, dem die Anklageschrift aus 2008 zugrunde liege, weiterbetrieben werde; die Auslieferung sei insoweit jedenfalls nicht von vornherein unzul&#228;ssig.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_50\">50</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Hierin sieht das Oberlandesgericht selbst jedoch nur eine vorl&#228;ufige Bewertung der Sachlage. Zudem enth&#228;lt diese Begr&#252;ndung keine den verfassungsrechtlichen Vorgaben gen&#252;gende W&#252;rdigung des Vortrags des Beschwerdef&#252;hrers. Zum einen verkennt das Oberlandesgericht, dass die Frage, ob das Strafverfahren, dem die Anklageschrift aus dem Jahr 2008 zugrunde liegt, noch fortbetrieben wird, der durch das Gericht zu leistenden weiteren Aufkl&#228;rung bedurft h&#228;tte, zumal zum derzeitigen Verfahrensstand nicht zweifelsfrei sichergestellt ist, dass die T&#252;rkei die Fortf&#252;hrung des bereits anh&#228;ngigen Strafverfahrens als vom - zugesicherten - Spezialit&#228;tsgrundsatz gesperrt ansieht. Dies gilt auch angesichts der in der &#220;bersetzung insoweit undeutlich formulierten \"Garantie\" im t&#252;rkischen Auslieferungsersuchen. Zum anderen erscheint die Befassung des Oberlandesgerichts mit dieser Thematik angesichts des detailreichen Vortrags des Beschwerdef&#252;hrers zu pauschal. Das Gericht geht auch im Fortdauerbeschluss vom 11. April 2019 lediglich auf einzelne Aspekte seines Vortrags ein und l&#228;sst eine hinreichende eigenst&#228;ndige W&#252;rdigung der Angaben zur Gefahr politischer Verfolgung in der T&#252;rkei vermissen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_51\">51</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Das Oberlandesgericht war des Erfordernisses, die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat eigenst&#228;ndig zu pr&#252;fen, durch die abgegebenen Zusicherungen nicht enthoben. Zwar verweist es auf diese, soweit ersichtlich, um eine eigenst&#228;ndige W&#252;rdigung des Vortrags des Beschwerdef&#252;hrers zu ersetzen. Dabei verkennt es aber, dass es zun&#228;chst einer Pr&#252;fung der tats&#228;chlichen Gegebenheiten im Zielstaat bedurft h&#228;tte. Denn um die Belastbarkeit abgegebener Zusicherungen &#252;berhaupt einsch&#228;tzen zu k&#246;nnen, muss ein Gericht zun&#228;chst die Umst&#228;nde des Einzelfalls aufkl&#228;ren und nachvollziehbar w&#252;rdigen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_52\">52</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) Auch die &#220;berpr&#252;fung der Haftbedingungen im Zielstaat gen&#252;gt nicht den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG. Das Oberlandesgericht hat insoweit ebenfalls lediglich auf die von der T&#252;rkei abgegebenen Zusicherungen zur Einhaltung der aus Art. 3 EMRK und den Europ&#228;ischen Strafvollzugsgrunds&#228;tzen erwachsenden Anforderungen verwiesen und deren Belastbarkeit ohne n&#228;here Begr&#252;ndung angenommen. Eine Auseinandersetzung mit dem detaillierten Vortrag des Beschwerdef&#252;hrers zu erheblichen systemischen Defiziten im t&#252;rkischen Strafvollzug, die auch in &#246;ffentlichkeitswirksamen F&#228;llen zu Tage getreten seien, fehlt indes. Auch insoweit hat das Oberlandesgericht die Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherung angenommen, ohne die Situation in der T&#252;rkei im Rahmen einer eigenen Gefahrenprognose zu w&#252;rdigen. Ob angesichts der aktuellen Lage eine Auslieferung erfolgen darf, ohne die konkrete Haftanstalt, in der die betroffene Person untergebracht werden wird, zu benennen, damit eine detaillierte Pr&#252;fung vorgenommen werden kann, kann in diesem Fall offenbleiben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_53\">53</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. Vor dem Hintergrund des festgestellten Versto&#223;es gegen Art. 19 Abs. 4 GG kann dahinstehen, ob der Beschluss weitere Grundrechte des Beschwerdef&#252;hrers verletzt. Dies gilt auch f&#252;r die Frage, ob das Oberlandesgericht n&#228;her h&#228;tte pr&#252;fen m&#252;ssen, ob hinreichend sicher zu erwarten ist, dass die Mindeststandards, die an Strafverfahren zu stellen sind, im Falle der Auslieferung des Beschwerdef&#252;hrers in der T&#252;rkei eingehalten werden. Zwar erkennt das Oberlandesgericht zutreffend, dass insoweit nur erhebliche Defizite zu einem Auslieferungshindernis f&#252;hren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2018 - 2 BvR 107/18 -, Rn. 26 ff. m.w.N.). Die vollst&#228;ndige Verweigerung von Akteneinsicht in einem Strafverfahren gegen&#252;ber der Verteidigung k&#246;nnte allerdings ein solches Defizit darstellen. Ob infolge der durchgef&#252;hrten Sachverhaltsaufkl&#228;rung durch das Oberlandesgericht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahrensakte der Verteidigung des Beschwerdef&#252;hrers w&#228;hrend des Hauptsacheverfahrens zug&#228;nglich gemacht werden oder das ansonsten bestehende Informationsdefizit anderweitig kompensiert wird, kann zurzeit ebenfalls offenbleiben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <h2>IV.</h2>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_54\">54</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die angegriffene Entscheidung ist gem&#228;&#223; &#167; 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zur&#252;ckzuverweisen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_55\">55</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Entscheidung &#252;ber die Auslagenerstattung ergibt sich aus &#167; 34a Abs. 2 BVerfGG.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_56\">56</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Antrag des Beschwerdef&#252;hrers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollm&#228;chtigten f&#252;r das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich dadurch, dass das Land Nordrhein-Westfalen zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. BVerfGE 105, 239 &lt;252&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   "
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