List view for cases

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    "file_number": "3 K 1240/18.MZ",
    "date": "2019-11-13",
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    "type": "Urteil",
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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Klage wird abgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Honorarprofessor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der 1966 geborene Kl&#228;ger, ein &#8230;.., war seit dem 1. Dezember 1998 am Institut f&#252;r P. der U. der J. G.-Universit&#228;t A-Stadt als wissenschaftlicher Mitarbeiter f&#252;r Aufgaben in Forschung, Lehre und f&#252;r wissenschaftliche Dienstleistungen t&#228;tig. &#8230;.. Mit Wirkung zum 10. August 2010 wurde er von dem Beklagten zum Honorarprofessor bestellt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Im November 2017 wandten sich die Studenten T. J. und A. S. an den Kl&#228;ger, weil sie bei ihm eine Dissertation anfertigen wollten. Da der Kl&#228;ger die Betreuung nur einer weiteren Doktorarbeit &#252;bernehmen wollte, wurde im Wege des Losverfahrens T. J. dem Kl&#228;ger zugeteilt; die Betreuung der Doktorarbeit von A. S. &#252;bernahm der Kl&#228;ger nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>In der Folgezeit kommunizierte der Kl&#228;ger mit dem Doktoranden T. J. (im Folgenden: Doktorand) und dem Studenten A. S. jeweils bilateral per WhatsApp und dar&#252;ber hinaus in der WhatsApp-Gruppe &#8222;Docteusen&#8220;, die er am 22. Dezember 2017 eingerichtet hatte. Gegenstand der Kommunikation waren sowohl fachlich-medizinische Themen, die teilweise die Doktorarbeit und das Studium betrafen, als auch pers&#246;nliche Dinge wie etwa gemeinsame Freizeitaktivit&#228;ten und Urlaubsreisen. Der Doktorand wies in dieser Kommunikation mehrfach auf das zwischen ihnen bestehende Abh&#228;ngigkeitsverh&#228;ltnis hin und bat den Kl&#228;ger um Distanz und M&#228;&#223;igung im Austausch pers&#246;nlich-privater Dinge.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Anfang Januar 2018 bat der Kl&#228;ger seinen Doktoranden wiederholt darum, &#252;ber ihn ein Psychogramm zu erstellen. Der Doktorand &#228;u&#223;erte Zweifel, ob das Erstellen eines Psychogramms in Anbetracht des Abh&#228;ngigkeitsverh&#228;ltnisses, in dem er zu dem Kl&#228;ger stehe, richtig sei. Der Kl&#228;ger hielt dem entgegen, dass er neben der sie verbindenden Beziehung aus der Promotion eine &#8222;Psycho- und sp&#228;ter eine Freundes- und Vertrauensbeziehung&#8220; zu ihm aufbauen wolle; der Doktorand m&#252;sse keine Angst haben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Ab Ende Januar 2018 nannte der Kl&#228;ger seinen Doktoranden in der WhatsApp-Kommunikation &#8222;D. Ficki&#269;&#8220; und verwendete diesen Namen jedenfalls auch gegen&#252;ber A. S..</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Angesichts des Austausches mit seinem Doktoranden in einer Vielzahl von Gespr&#228;chen und Chats &#228;u&#223;erte der Kl&#228;ger Ende Januar bzw. Anfang Februar 2018 Zweifel, die Promotion weiter betreuen zu k&#246;nnen. Denn der Doktorand mache ihn &#8222;v&#246;llig Psycho&#8220;. Dieser erwiderte, solange er &#8211; der Kl&#228;ger &#8211; &#8222;nichts sexuell oder mit echten gef&#252;hlen&#8220; entwickele, &#8222;was &#252;ber freundschaft&#8220; hinausgehe, teile er gern seine Psychose mit ihm. Wenn diese Grenze &#252;berschritten sei, m&#252;ssten sie auf die Ebene Betreuer-Doktorand umschalten. Der Doktorand erneuerte seine Bitte, &#8222;das mit gef&#252;hlen und hoffentlich auch das sexuelle&#8220; solle so bleiben, und bat den Kl&#228;ger um M&#228;&#223;igung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Im Februar 2018 versendete der Kl&#228;ger einen Auszug seiner E-Mail-Korrespondenz mit dem Wissenschaftlichen Vorstand der U. per WhatsApp an seinen Doktoranden. Er bat ihn darum, den Inhalt vertraulich zu behandeln und die Nachricht sofort wieder zu l&#246;schen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Am 19. Februar 2018 pr&#252;fte der Kl&#228;ger den Doktoranden in &#8222;A. P. und T.&#8220; und stellte ihm nach der Pr&#252;fung frei, die Note 4 zu akzeptieren oder eine Wiederholungspr&#252;fung zu absolvieren. Eine Wiederholungspr&#252;fung fand nicht statt. Dennoch verfasste der Kl&#228;ger ein Pr&#252;fungsprotokoll, in dem er die Note 1 vergab und als Datum der Pr&#252;fung den 5. April 2018 eintrug. Dazu schickte er dem Doktoranden am 19. April 2018 eine WhatsApp-Nachricht, dass er die Note 1 eingetragen habe und das dazugeh&#246;rige Wissen noch aus ihm &#8222;herauspressen werde&#8220;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Der Doktorand wandte sich in Begleitung von A. S. am 8. und am 16. Mai 2018 an die Verwaltung der U. und gab an, dass er sich durch den Kl&#228;ger bel&#228;stigt f&#252;hle. Dabei &#252;bergab er der U. den Chatverlauf. Diese f&#252;hrte darauf hin Ermittlungen gegen den Kl&#228;ger durch und konfrontierte ihn im Rahmen eines Gespr&#228;chs am 28. Mai 2018 mit dem Vorwurf der sexuellen Bel&#228;stigung und der Pr&#252;fungsmanipulation. Am 29. Mai 2018 wurde ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet, der das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen der U. und dem Kl&#228;ger mit Wirkung zum 31. Mai 2018 beendete. Dabei wurde der Kl&#228;ger wegen der Frage, welche Auswirkungen der Vertragsabschluss auf seine Honorarprofessur habe, an den Wissenschaftlichen Vorstand der U. verwiesen. In einer Stellungnahme vom 30. Juni 2018 &#228;u&#223;erte der Kl&#228;ger, seine T&#228;tigkeit als Honorarprofessor nicht mehr wahrnehmen zu wollen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Im Juni 2018 leitete die Staatsanwaltschaft A-Stadt ein Ermittlungsverfahren gegen den Kl&#228;ger ein. Das Verfahren wurde am 23. Mai 2019 gem&#228;&#223; &#167; 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die Universit&#228;t &#252;bergab am 20. August 2018 dem Ministerium f&#252;r Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur die Ergebnisse ihrer Ermittlungen und regte wegen des Reputationsschadens ihrerseits den Entzug der Honorarprofessur an. Das Ministerium erbat mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 bei der Ministerpr&#228;sidentin den Widerruf der Bestellung des Kl&#228;gers zum Honorarprofessor. Mit Urkunde vom 6. November 2018, die dem Kl&#228;ger am 3. Dezember 2018 zuging, widerrief der Beklagte die Bestellung des Kl&#228;gers zum Honorarprofessor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Dagegen hat der Kl&#228;ger am 20. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt er vor, er sei vor dem Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor nicht angeh&#246;rt worden. Dieser sei zudem erstmals in der Klageerwiderung begr&#252;ndet worden. Dar&#252;ber hinaus l&#228;gen die Voraussetzungen f&#252;r einen Widerruf nicht vor, weil er kein Dienstvergehen begangen habe. Es habe noch kein f&#246;rmliches Doktorandenverh&#228;ltnis zwischen ihm und dem Doktoranden, sondern nur ein Promotionsanbahnungsverh&#228;ltnis bestanden. Der WhatsApp-Chat sei rein privat gewesen, zumal es keine ernsthaften Diskussionen etwa &#252;ber Dissertationsthemen in dem Chat gegeben habe. Es gebe an vielen Lehrst&#252;hlen WhatsApp-Chats, ohne dass es von der Universit&#228;t oder der U. hierf&#252;r Regeln gebe. Soweit er dienstliche Interna weitergegeben habe, habe er nur sein Recht auf freie Meinungs&#228;u&#223;erung ausge&#252;bt. Weiterhin sei es der Doktorand gewesen, der sich ihm &#8211; dem Kl&#228;ger &#8211; sexuell gen&#228;hert und die private Kommunikation zunehmend sexualisiert habe. Auch habe der Doktorand den vorgelegten Chatverlauf bereinigt und dabei einige seiner Nachrichten ausgespart, aus denen sich ergeben h&#228;tte, dass er der Initiator sexueller Inhalte gewesen sei, insbesondere auch nachdem er &#8211; der Kl&#228;ger &#8211; ihm seine Homosexualit&#228;t offenbart habe. Es habe keine physischen &#220;bergriffe bzw. keinen sexuellen Angriff auf den Doktoranden gegeben. Er habe sich immer zu vergewissern versucht, dem Doktoranden nicht zu nahe zu kommen. Aufgrund seiner Homosexualit&#228;t sei der heterosexuelle Doktorand f&#252;r ihn nicht interessant gewesen. Au&#223;erdem habe dieser sich durch ihn nicht psychisch unter Druck gesetzt gef&#252;hlt. Die erste Pr&#252;fung in &#8222;A. P. und T.&#8220; sei mit der Note 5 bewertet gewesen; andernfalls h&#228;tte die Pr&#252;fung nicht wiederholt werden k&#246;nnen. Es sei in der U. &#252;blich, Pr&#252;fungen mit der Note 5 zu bewerten, um Kandidaten eine Wiederholungsm&#246;glichkeit einzur&#228;umen. Au&#223;erdem gebe es keine festen Regeln f&#252;r den Ablauf m&#252;ndlicher Pr&#252;fungen; Einzelpr&#252;fungen seien nicht ungew&#246;hnlich. Er &#8211; der Kl&#228;ger &#8211; habe sich in seinen Kontakten mit dem Doktoranden &#220;berblick und Eindruck von dessen Kenntnissen in P. verschafft und daher dessen Leistung sp&#228;ter mit der Note 1 beurteilen k&#246;nnen. Auch habe er weder einen Tatbestand aus dem Bereich der Urkundsdelikte noch aus dem Bereich der Sexualdelikte verwirklicht, wie die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zeige. &#220;berdies habe er mit seiner Lehrt&#228;tigkeit zur Reputation der Universit&#228;t beigetragen. Weiterhin habe er auch keine qualifizierte Dienstpflicht verletzt: Gegen die Wohlverhaltenspflicht habe er nicht versto&#223;en, weil aus dem privaten Chat nichts nach au&#223;en gedrungen sei. Ferner habe er keine Noten manipuliert und daher nicht gegen die Wahrheitspflicht versto&#223;en. Auch habe er das geltende Recht eingehalten, da kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt worden sei. Die E-Mail-Kommunikation mit dem Wissenschaftlichen Vorstand des Instituts sei nicht geheimhaltungsbed&#252;rftig gewesen. Dar&#252;ber hinaus habe er seine Aufgaben immer gut erf&#252;llt, wie sich aus seiner Personalakte und den Evaluierungen der Studenten ergebe. Ferner seien die Vorw&#252;rfe bereits Anlass f&#252;r die Aufl&#246;sung seines Arbeitsvertrages mit der Universit&#228;t gewesen seien; der Beklagte verkenne, dass die Honorarprofessur davon unabh&#228;ngig sei. Der Widerruf der Honorarprofessur sei jedenfalls unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig und allein vom Ministerium initiiert und forciert worden, w&#228;hrend die U. die Angelegenheit mit dem Aufhebungsvertrag f&#252;r abgeschlossen gehalten habe. Das Ministerium habe ihn auch ausdr&#252;cklich nicht an der Aufkl&#228;rung des Sachverhalts beteiligt und den Widerruf betrieben, obwohl die U. die Voraussetzungen f&#252;r nicht gegeben angesehen habe. Er &#8211; der Kl&#228;ger &#8211; habe sich auf den Aufhebungsvertrag jedoch nur eingelassen, weil ihm gesagt worden sei, dass dadurch die Honorarprofessur nicht gef&#228;hrdet sei. Au&#223;erdem habe er in einem Zeitpunkt gesundheitlicher Schw&#228;che dem Aufl&#246;sungsvertrag aus Scham zugestimmt, obgleich sich dies mit Blick auf sein Alter negativ auf seine Zukunftsperspektive auswirke. Schlie&#223;lich habe er sich nie dazu entschieden, nicht mehr zu lehren, sondern wolle auch in Zukunft seiner Lehrverpflichtung an der J. G.-Universit&#228;t nachkommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">den Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor vom 6. November 2018 aufzuheben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Er ist der Ansicht, der Kl&#228;ger habe, w&#228;re er Beamter, gegen mehrere Amtspflichten versto&#223;en, die seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen w&#252;rden. Der dokumentierte WhatsApp-Chat sei keine reine Privatangelegenheit zwischen dem Kl&#228;ger und dem Doktoranden, denn der Anlass der Kommunikation und das die Personen verbindende Thema sei die Promotion gewesen und das Thema ziehe sich wie ein roter Faden durch die Kommunikation. Au&#223;erdem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kl&#228;ger sich als Opfer seines Doktoranden sehe, da er diesem auch dann noch verbal zugesetzt habe, als der Doktorand ihn bereits um M&#228;&#223;igung gebeten habe. Der Kl&#228;ger habe gegen seine Wohlverhaltenspflicht versto&#223;en, indem er die notwendige Zur&#252;ckhaltung gegen&#252;ber seinem Doktoranden au&#223;er Acht gelassen und das Abh&#228;ngigkeitsverh&#228;ltnis nicht ausreichend ber&#252;cksichtigt habe. Er habe zudem gegen die Wahrheitspflicht versto&#223;en, indem er eine Wiederholungspr&#252;fung f&#252;r den Doktoranden fingiert habe. Grunds&#228;tzlich regele die Pr&#252;fungsordnung den Ablauf m&#252;ndlicher Pr&#252;fungen; eine Benotung auf der Grundlage eigener Erkenntnisse in pers&#246;nlichen Gespr&#228;chen sei nicht vorgesehen. Durch Preisgabe innerdienstlicher Gepflogenheiten habe er ferner seine Verschwiegenheits- und Unterst&#252;tzungspflicht missachtet. Mit seinen sexuellen Ann&#228;herungen gegen&#252;ber seinem Doktoranden habe er ebenfalls die Pflicht zur uneigenn&#252;tzigen und optimalen Aufgabenerf&#252;llung verletzt. Dabei sei nicht entscheidend, ob der Doktorand offiziell als solcher anerkannt gewesen sei oder es sich um ein Promotionsanbahnungsverh&#228;ltnis gehandelt habe. Die Ermittlungen der Universit&#228;t h&#228;tten kein augenblickliches Versagen in einer Ausnahmesituation, sondern ein mehrmonatiges Fehlverhalten ergeben. Damit sei bei ihm &#8211; dem Beklagten &#8211; ein endg&#252;ltiger Vertrauensverlust eingetreten, da der Kl&#228;ger dem hohen Ansehen, das ein Honorarprofessor innerhalb und au&#223;erhalb der Universit&#228;t genie&#223;e, nicht gerecht geworden sei. Das scheinbare Dulden des Doktoranden sei dabei nicht geeignet, das Verhalten des Kl&#228;gers zu entschuldigen. Auch reiche der Chat in seiner vorgelegten Form aus, ein Fehlverhalten des Kl&#228;gers zu belegen, selbst wenn er von dem Doktoranden bereinigt worden sei. Der Chat habe jedenfalls in dem Zeitpunkt Au&#223;enwirkung erhalten, in dem sich der Doktorand an die Universit&#228;tsverwaltung gewandt habe. Der Widerruf sei auch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, da der Kl&#228;ger trotz seiner unbestrittenen und in den Evaluationen aus fr&#252;heren Semestern zum Ausdruck kommenden Verdienste f&#252;r die Universit&#228;t in der Vergangenheit f&#252;r die Zukunft nicht mehr tragbar sei. Sein Fehlverhalten sei unter den Studenten bekannt geworden, mithin sei der Betriebsfrieden gef&#228;hrdet und ein Ansehens- und Vertrauensverlust eingetreten, dessen Ursache der Kl&#228;ger selbst gesetzt habe. Schlie&#223;lich habe der Kl&#228;ger nicht darauf vertrauen d&#252;rfen, dass der Chat au&#223;enstehenden Personen nicht zug&#228;nglich gemacht werde, zumal er selbst die Vertraulichkeit durchbrochen habe, indem er mit den Eltern des Doktoranden direkt in Kontakt getreten sei. Hilfsweise l&#228;gen auch die Voraussetzungen eines Widerrufs wegen Nicht-Aus&#252;bung der Lehrverpflichtung vor, denn der Kl&#228;ger habe erkl&#228;rt, keine Lehrveranstaltungen mehr halten zu wollen. Sowohl der Fachbereich U. als auch die Universit&#228;t wollten nicht mehr, dass er in Zukunft Lehrveranstaltungen halte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts&#228;tze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge des Beklagten Bezug genommen. S&#228;mtliche Unterlagen sind Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Die zul&#228;ssige Klage ist unbegr&#252;ndet. Der Kl&#228;ger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerrufs seiner Bestellung zum Honorarprofessor. Der Widerruf vom 6. November 2018 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger daher nicht in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211;).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Vor Klageerhebung musste ein Widerspruchsverfahren nicht durchgef&#252;hrt werden, da der Widerruf von einer obersten Landesbeh&#246;rde erlassen worden ist (&#167; 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Der Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor mit Urkunde vom 6. November 2018 findet seine Rechtsgrundlage in &#167; 62 Abs. 2 i.V.m. &#167; 61 Abs. 2 Hochschulgesetz &#8211; HochSchG &#8211;. Gem&#228;&#223; &#167; 62 Abs. 2 HochSchG kann die Bestellung zum Honorarprofessor unter den Voraussetzungen des &#167; 61 Abs. 2 HochSchG widerrufen werden. &#167; 61 Abs. 2 Satz 1 HochSchG sieht den Widerruf der Lehrbefugnis aus Gr&#252;nden vor, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst f&#252;hren. Mithin kann die Bestellung zum Honorarprofessor aus Gr&#252;nden widerrufen werden, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst f&#252;hren. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst richtet sich nach &#167; 8 i.V.m. &#167; 2 Abs. 1 Nr. 1 und &#167; 3 Abs. 1 Nr. 5 Landesdisziplinargesetz &#8211; LDG &#8211; und setzt ein w&#228;hrend des Beamtenverh&#228;ltnisses begangenes Dienstvergehen (&#167; 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz &#8211; BeamtStG &#8211;) voraus. Nach &#167; 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Widerruf ist formell (I.) und materiell (II.) rechtm&#228;&#223;ig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>I. Der Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor ist formell rechtm&#228;&#223;ig. Zwar h&#228;tte der Beklagte den Kl&#228;ger vor dem Widerruf gem&#228;&#223; &#167; 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz &#8211; VwVfG &#8211; i.V.m. &#167; 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz &#8211; LVwVfG &#8211; anh&#246;ren m&#252;ssen; ein Fall des &#167; 28 Abs. 2 VwVfG, in dem eine Anh&#246;rung unterbleiben konnte, lag nicht vor. Er hat den Widerruf mit der Urkunde vom 6. November 2018 auch entgegen &#167; 39 Abs. 1 VwVfG nicht begr&#252;ndet. Diese Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist hier jedoch nach &#167; 45 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, indem die erforderliche Begr&#252;ndung und die erforderliche Anh&#246;rung des Kl&#228;gers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt worden sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>II. Der Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor ist ferner materiell rechtm&#228;&#223;ig. Der Kl&#228;ger hat innerdienstlich schuldhaft ein schwerwiegendes Dienstvergehen (&#167; 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, das bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst f&#252;hren w&#252;rde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>1. Der Kl&#228;ger hat sich in dem berufsbezogenen Verh&#228;ltnis gegen&#252;ber seinem Doktoranden distanzlos, &#252;bergriffig und herabw&#252;rdigend verhalten und damit gegen seine Wohlverhaltenspflicht versto&#223;en.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht). Dabei ist unter der Achtung, die der Beruf fordert, das Ansehen zu verstehen, dass B&#252;rgerinnen und B&#252;rger gerade auch wegen der Integrit&#228;t der Beamtinnen und Beamten ihnen entgegenbringen. Bei dem Vertrauen, das der Beruf fordert, geht es um eine von subjektiven Momenten befreite, dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtete Amtsf&#252;hrung (vgl. Reich, Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2018, &#167; 34 Rn. 13).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Dem Kl&#228;ger waren in seiner Eigenschaft als Honorarprofessor und aufgrund seiner Besch&#228;ftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut f&#252;r P. der U. Aufgaben in Forschung, Lehre und f&#252;r wissenschaftliche Dienstleistungen &#252;bertragen. Dazu z&#228;hlte u.a. die Betreuung von Studenten und Doktoranden. Diese Aufgaben bringen notwendigerweise Kontakte mit an der Universit&#228;t eingeschriebenen Studenten und Doktoranden mit sich. Das Amt des Honorarprofessors verlangt ein distanziertes und wohlwollendes Verhalten, so dass Studenten im wissenschaftlichen Umfeld frei lernen und forschen k&#246;nnen. Studenten und Dozenten genie&#223;en als Mitglieder der Hochschule die von Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz &#8211; GG &#8211; gew&#228;hrleistete Freiheit der Wissenschaft. In einem Doktorandenverh&#228;ltnis, das als Vertrauensverh&#228;ltnis zu qualifizieren ist, das teils wissenschaftliche und teils p&#228;dagogische Elemente in sich birgt, obliegt es dem Betreuer, dem Doktoranden das Erbringen einer selbst&#228;ndigen wissenschaftlichen Leistung zu erm&#246;glichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1966 &#8211; VII C 113.65 &#8211;, DVBl 1966, 864 = juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 &#8211; III ZR 117/58 &#8211;, NJW 1960, 911). Hierf&#252;r ist es unerl&#228;sslich, dem Doktoranden offen und neutral gegen&#252;ber zu treten, damit dieser frei von inneren und &#228;u&#223;eren Zw&#228;ngen wissenschaftliche Leistungen erbringen kann. Das Ansehen und Vertrauen, das eine Lehrperson gegen&#252;ber einem Doktoranden genie&#223;t, sowie die von ihm zu erf&#252;llende Vorbildfunktion verlangen es, dass es dabei zu keinerlei Bel&#228;stigungen und &#220;bergriffen kommt. Diesen Anforderungen ist der Kl&#228;ger nicht gerecht geworden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat &#252;ber einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten (November 2017 bis M&#228;rz 2018) gegen&#252;ber seinem Doktoranden das ihm obliegende hohe Ma&#223; an Zur&#252;ckhaltung und Neutralit&#228;t au&#223;er Acht gelassen und damit ein Dienstvergehen begangen. Er hat sich sowohl verbal als auch emotional distanzlos und &#252;bergriffig verhalten und das aus seiner Funktion als Honorarprofessor resultierende Abh&#228;ngigkeitsverh&#228;ltnis zu seinem Doktoranden missachtet. Dabei stellen nach Ansicht der Kammer schon die sexualisierte Sprache oder eine m&#246;gliche sexuelle Motivation des Kl&#228;gers als solche, jedenfalls aber die F&#252;lle und Massivit&#228;t der einzelnen, in weiten Teilen sexualisierten verbalen und emotionalen &#220;bergriffe einen Versto&#223; gegen die Wohlverhaltenspflicht dar. Denn der Kl&#228;ger hat die bilaterale WhatsApp-Kommunikation mit seinem Doktoranden dazu missbraucht, diesen in eine Position zu bringen, die einem Doktorandenverh&#228;ltnis nicht gerecht wird, indem er ihm z.B. schrieb:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;D., Du naturrattig-geil-pervers-rolliges-(sowohl mit Schwanz UND Deinem Gehirn zum Kopulieren bef&#228;higtes)-fickendes Vieh! (&#8230;) Du bist der mit Abstand verruchteste, dreckigste, schl&#252;pfrigste, fickigste, pervers-triebigste Dreckhaufen, den es au&#223;er mir, dem T. und dem A. (der in Spanien) gibt!!&#8220; (vgl. Bl. 58 des Chatverlaufs).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Im Januar 2018 verlangte der Kl&#228;ger von seinem Doktoranden die Erstellung eines Psychogramms, obwohl der Doktorand das wegen des Abh&#228;ngigkeitsverh&#228;ltnisses nicht wollte (vgl. Bl. 12 ff. des Chatverlaufs). Indem er von seinem Doktoranden die Erstellung einer psychologischen Pers&#246;nlichkeitsstudie einforderte, verhielt er sich &#252;bergriffig. Denn angesichts der Abh&#228;ngigkeit des Doktoranden von seinem Doktorvater konnte der Doktorand sich nicht frei gegen diese Bitte wehren; er musste zumindest bef&#252;rchten, dass sich eine Weigerung negativ auf seine sp&#228;tere Promotion auswirken k&#246;nnte. Dennoch &#228;u&#223;erte er Zweifel, die der Kl&#228;ger jedoch &#8211; anders als seine Funktion als Hochschullehrer und Betreuer es ihm geboten h&#228;tte &#8211; g&#228;nzlich unber&#252;cksichtigt lie&#223;. Die Erstellung eines Psychogramms zu verlangen, war dar&#252;ber hinaus auch insofern &#252;bergriffig, als der Doktorand sich mit F&#228;higkeiten und Eigenschaften sowie der Psyche des Kl&#228;gers auseinandersetzen musste, was ebenfalls nicht zu den Aufgaben innerhalb eines Doktorandenverh&#228;ltnisses z&#228;hlt. Auf diese Weise brachte der Kl&#228;ger ihn in eine, dem Doktorandenverh&#228;ltnis nicht immanente pers&#246;nliche Beziehung zu sich selbst. Gleichzeitig nahm der Kl&#228;ger das Psychogramm zum Anlass, dem Doktoranden seine Erkenntnisse &#252;ber dessen Psyche mitzuteilen. So konfrontierte er ihn mit der Feststellung, er sei unerwartet schamhaft und habe Bindungs&#228;ngste (vgl. Bl. 13 des Chatverlaufs). Dies ist innerhalb des Doktorandenverh&#228;ltnisses ebenfalls &#252;bergriffig und unangemessen, da der Doktorand sich seinerseits gezwungen sah, hierauf zu reagieren. Dass er die Bereitschaft bekundete, mit dem Kl&#228;ger auch &#252;ber seine Psyche sprechen zu wollen, durfte der Kl&#228;ger nicht als Einverst&#228;ndnis werten. Denn zwischen beiden bestand erst seit der Promotionsanfrage im November 2017 ein n&#228;herer Kontakt, der f&#252;r den Doktoranden prim&#228;r in Zusammenhang mit seiner k&#252;nftigen Promotion stand. Dennoch versuchte der Doktorand bereits zu diesem Zeitpunkt den Kl&#228;ger von sich fernzuhalten, indem er &#228;u&#223;erte, f&#252;r Gespr&#228;che &#252;ber sich selbst mehr Zeit und ein gefestigteres freundschaftliches Verh&#228;ltnis zu ben&#246;tigen sowie dar&#252;ber sprechen, nicht jedoch per WhatsApp schreiben zu wollen (vgl. Bl. 16 des Chatverlaufs). Bereits hier missachtete der Kl&#228;ger die ihm obliegende Zur&#252;ckhaltung gegen&#252;ber seinem Doktoranden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>In der Folgezeit offenbarte der Kl&#228;ger dem Doktoranden sodann private Dinge, die diesen zunehmend in eine unangemessene, sehr pers&#246;nliche Beziehung zu dem Kl&#228;ger brachten. So konfrontierte ihn der Kl&#228;ger damit, dass er &#8211; der Doktorand &#8211; ihn intellektuell beeindrucke und reize; Intelligenz wirke sehr anziehend auf ihn, was problematisch sei angesichts der Tatsache, dass er seine Doktorarbeit betreuen solle. Er &#228;u&#223;erte Zweifel, die Doktorarbeit tats&#228;chlich betreuen zu k&#246;nnen, weil er nicht sicher sei, ob er oder der Doktorand das aushalte:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Ich MUSS es jetzt einfach sagen: Ich war nach unserem 12h-Gespr&#228;ch drei Tage lang in der Plateau-Phase eines Hirnorgasmus, weil es das EINZIGE Gespr&#228;ch in meinem Leben war, das in puncto Mehrdimensionalit&#228;t und Informationsgeschwindigkeit und in puncto Abgedrehtheit mir endlich mal Auslastung gab. Das war einfach NUR geil! Dein Gehirn hat einfach mit meinem Gehirn GEFICKT!! Und zwar so, dass ich an die Grenze meiner psychotischen Pendelausschl&#228;ge geknallt bin! Ganz gro&#223;e Kacke ist, dass ich Intelligenz einfach unendlich \"scharf\" finde! (&#8230;).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Jetzt war ich heute mittag ENDLICH wieder normal, aber EINE einzige Schei&#223;-SMS von Dir und ich bekomme epileptogene Gewitter nicht nur in den Neuronen des ZNS, sondern es sind auch alle ANDERN Zellen des K&#246;rpers pl&#246;tzlich erregbar, so dass sogar in den Leberzellen sich deren Mitochondrien nach links an die Zellmembranen quetschen und die gesamte Leber Richtung Magen und Colon descendens ziehen, nur weil sie zu Dir wandern wollen, wenn Du links neben mir sitzt! (&#8230;)&#8220; (Bl. 58 f. des Chatverlaufs).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;(&#8230;) Du bist eine schrecklich abh&#228;ngig machende Droge, D.!! Weitaus schlimmer als Crystal Meth.!!!! Du wirst mich als D.-trunkenen Junkie NICHT ERTRAGEN! Glaub mir das! Diese Droge ist f&#252;r mich so, als w&#252;rde man eine Katze im Genick packen und sie h&#228;ngt nur noch paralytisch da... diese Droge paralysiert mein Gehirn, da verliere ich jegliche noch erhaltene Normalit&#228;t dann GANZ Versteht es? ES MACHT MICH V&#214;LLIG PSYCHO!!!!!! (&#8230;)&#8220; (vgl. Bl. 60 des Chatverlaufs).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Dadurch missachtete der Kl&#228;ger die Distanz und Neutralit&#228;t, die von ihm gegen&#252;ber seinem Doktoranden zu erwarten waren. Den Doktoranden auf diese Art und Weise mit seinem Innersten zu konfrontieren, war in hohem Ma&#223;e &#252;bergriffig, zumal es in diesem erneut die &#8211; schon mehrfach ge&#228;u&#223;erte &#8211; Sorge aufkommen lie&#223;, der Kl&#228;ger k&#246;nne sexuelles Interesse an ihm haben. Der Doktorand wehrte sich zunehmend gegen die totale Offenheit, die der Kl&#228;ger von ihm einforderte, weil er nicht zu dessen &#8222;Sex-Objekt&#8220; degradiert werden wollte (vgl. Bl. 94 ff. des Chatverlaufs).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r diesen Versto&#223; gegen die Wohlverhaltenspflicht sind weder die sexuelle Orientierung des Kl&#228;gers noch die sexuellen Neigungen des Doktoranden von Relevanz. Unerheblich ist auch, ob es zu physischen Kontakten oder sexuellen Angriffen gekommen ist. Denn das Verhalten des Kl&#228;gers war in massiver Weise verbal und emotional &#252;bergriffig; ein Versto&#223; gegen die Wohlverhaltenspflicht setzt aber keine physischen An- bzw. &#220;bergriffe voraus. Von einem Hochschullehrer ist n&#228;mlich nicht nur zu verlangen, dass er keine physischen &#220;bergriffe begeht, sondern auch, dass er sich verbal angemessen und zu jeder Zeit insgesamt neutral und integer verh&#228;lt. Der Kl&#228;ger kann zudem nicht mit Erfolg geltend machen, der Doktorand habe die Kommunikation zunehmend sexualisiert und sei Initiator derartiger Inhalte gewesen. Denn zu seinen Gunsten unterstellt, der Doktorand h&#228;tte sexualisierte Themen initiiert, h&#228;tte der Kl&#228;ger als Doktorvater einem derartigen Verhalten des Doktoranden sofort entgegentreten und dieses unterbinden m&#252;ssen. Angesichts der Tatsache, dass der Kl&#228;ger innerhalb des &#220;ber-/Unterordnungsverh&#228;ltnisses zum Doktoranden die herausgehobene Position innehatte, oblag es ihm, die Beziehung zum Doktoranden sachbezogen, zur&#252;ckhaltend und verantwortungsvoll zu gestalten. Das gilt umso mehr, als der Kl&#228;ger bereits im Januar 2018 die Erstellung des Psychogramms verlangte und damit dem Verh&#228;ltnis zwischen ihm und dem Doktoranden schon fr&#252;h eine privat-pers&#246;nliche Richtung gab. Jedenfalls aber zu dem Zeitpunkt, als der Doktorand ihn um M&#228;&#223;igung und Zur&#252;ckhaltung bat, h&#228;tte der Kl&#228;ger sein Verhalten &#228;ndern und den notwendigen Abstand zum Doktoranden herstellen m&#252;ssen. Vor diesem Hintergrund wirkt es sich nicht aus, dass die Universit&#228;t keine Regeln f&#252;r WhatsApp-Chats zwischen Lehrenden und Studenten verfasst hat. Denn der Honorarprofessor ist aufgrund seiner herausgehobenen Stellung selbst f&#252;r seine Amtsf&#252;hrung verantwortlich, zu der auch die dienstliche Kommunikation z&#228;hlt. Ferner ist hier nicht das Medium des WhatsApp-Chats an sich, sondern sein massiv &#252;bergriffiger und distanzloser Inhalt als Versto&#223; gegen die Wohlverhaltenspflicht anzusehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Dar&#252;ber hinaus hat der Kl&#228;ger den Doktoranden in seiner Person herabgew&#252;rdigt, indem er ihn sowohl bilateral als auch innerhalb der WhatsApp-Gruppe &#8222;Docteusen&#8220; und damit gegen&#252;ber dem Studenten A. S. mit dem Namen &#8222;D. Ficki&#269;&#8220; ansprach. Dabei handelt es sich um eine verbale sexuelle Anspielung, die als verbale Entgleisung ebenfalls als Versto&#223; gegen das Distanzgebot anzusehen ist (vgl. VG Trier, Urteil vom 15. M&#228;rz 2016 &#8211; 3 K 2176/15.TR &#8211; juris Rn. 99). Dass der Doktorand dies duldete und den Namen selbst verwendete, f&#252;hrt zu keinem anderen Ergebnis. Ferner hat der Kl&#228;ger den Doktoranden mit einem schwulen Pornodarsteller verglichen, was ebenfalls herabw&#252;rdigend und distanzlos war:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Es war vielleicht nicht die allerbeste Idee, dich ausgerechnet &#228;u&#223;erlich exakt zu DEM Pornodarsteller zu mutieren, auf den ich im Leben schon am meisten gewichst habe, aber ich falle ohnehin diese und n&#228;chste Woche aus, dann sehe ich dich ja nicht als Objekt der Begierde (...)&#8220; (vgl. Bl. 207 des Chatverlaufs).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r die Annahme eines Dienstvergehens ist es &#8211; anders als der Kl&#228;ger meint &#8211; unerheblich, dass zwischen ihm und dem Doktoranden noch kein offizielles Doktorandenverh&#228;ltnis bestand, sondern es sich um die Anbahnung &#8211; mithin die Vorstufe &#8211; eines Doktorandenverh&#228;ltnisses handelte. Denn die Betreuungsvereinbarung zwischen Betreuer und Doktorand, deren Abschluss &#167; 6 Abs. 1 Satz 3 der Promotionsordnung der U. der J. G.-Universit&#228;t A-Stadt vom 23. Oktober 2017 &#8211; Promotionsordnung &#8211; vorsieht, betrifft nur den strukturierten Ablauf der Promotion. Au&#223;erdem muss gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 1 Satz 2 Promotionsordnung das Thema der Dissertationsschrift bei dem Ausschuss f&#252;r wissenschaftliche Nachwuchsf&#246;rderung schriftlich angezeigt werden. Sowohl die Betreuungsvereinbarung als auch die Anzeige des Dissertationsthemas setzen aber voraus, dass sich der Betreuer und der Doktorand dar&#252;ber bereits verst&#228;ndigt und Vorarbeiten geleistet haben. Zudem beginnt das Promotionsverfahren im rechtlichen Sinne erst, wenn die Dissertationsschrift bereits fertig gestellt ist, w&#228;hrend das Doktorandenverh&#228;ltnis des Promotionswilligen zu dem Doktorvater als ein &#8222;Rechtsverh&#228;ltnis eigener Art&#8220; angesehen wird, das vor Beginn des eigentlichen Promotionsverfahrens durch die Fakult&#228;t und unabh&#228;ngig von diesem begr&#252;ndet wird (vgl. OVG L&#252;neburg, Urteil vom 2. Dezember 2009 &#8211; 2 KN 906/06 &#8211;, WissR 2010, 68 = juris Rn. 33). Vor diesem Hintergrund ist bereits die Phase der Anbahnung eines Doktorandenverh&#228;ltnisses dem dienstlichen Aufgabenbereich des Kl&#228;gers zuzuordnen. Das Fehlverhalten im Promotionsanbahnungsverh&#228;ltnis steht zudem in unmittelbarem Zusammenhang mit dem funktionellen Amt des Kl&#228;gers als Honorarprofessor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Das dargestellte Fehlverhalten des Kl&#228;gers ist auch als innerdienstlich zu qualifizieren. Die Unterscheidung zwischen inner- und au&#223;erdienstlichen Verfehlungen erfolgt nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, das hei&#223;t nach der engen r&#228;umlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Abzustellen ist darauf, ob durch das Verhalten inner- oder au&#223;erdienstliche Pflichten verletzt sind, wenngleich auch formale Umst&#228;nde als Indizien herangezogen werden k&#246;nnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 &#8211; 1 D 55.99 &#8211;, NJW 2002, 155 = juris Rn. 57). F&#252;r innerdienstliches Verhalten spricht ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von dem Beamten bekleideten Amt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 &#8211; 1 D 56.86 &#8211;, ZBR 1987, 191 = juris Rn. 13). Stellt sich das Verhalten des Beamten bei der gebotenen materiellen Betrachtung als das eines Privatmannes dar, ist es als ein au&#223;erdienstliches, sonst als innerdienstliches zu w&#252;rdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 &#8211; 1 D 19.68 &#8211;, ZBR 1969, 190).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Gemessen an diesen Ma&#223;st&#228;ben ist das Fehlverhalten des Kl&#228;gers formal und materiell als dienstbezogen zu bewerten. Denn Anlass und zeitlicher Ausgangspunkt der WhatsApp-Kommunikation des Kl&#228;gers mit dem Doktoranden und A. S. war deren Anfang November 2017 ge&#228;u&#223;ertes Interesse, bei dem Kl&#228;ger eine Promotion anzufertigen. Die Kommunikation war in den universit&#228;ren Aufgabenbereich des Kl&#228;gers eingebunden (vgl. OVG L&#252;neburg, Urteil vom 8. Februar 2012 &#8211; 19 LD 10/09 &#8211;, juris Rn. 24; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 3. April 2000 &#8211; D 17 S3/00 &#8211;, juris Rn. 48). Dar&#252;ber hinaus indiziert auch der Name der WhatsApp-Gruppe &#8222;Docteusen&#8220;, die der Kl&#228;ger vergab, den dienstlichen Zusammenhang. Dass es sich nach seiner Ansicht um eine ironische Benennung handelte, &#228;ndert daran nichts, denn die Bezeichnung an sich stellt einen (wenn auch eher despektierlichen) ausdr&#252;cklichen Bezug zur Dissertation her. Ferner ist der Chat auch inhaltlich von regelm&#228;&#223;igen Bez&#252;gen zur U. sowie der Vorbereitung der Dissertation des Kl&#228;gers gepr&#228;gt (vgl. z.B. Bl. 9 ff., 58 ff., 85, 108 ff., 232 des Chatverlaufs). Ob die Diskussion und der Austausch &#252;ber die Dissertation in allen Einzelheiten ernsthaft waren, ist nicht entscheidend.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>2. Der Kl&#228;ger hat &#252;berdies innerdienstlich gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zur ordnungsgem&#228;&#223;en und uneigenn&#252;tzigen Aufgabenerf&#252;llung sowie gegen die Pflicht zu rechtm&#228;&#223;igem Handeln versto&#223;en, indem er die Wiederholungspr&#252;fung des Doktoranden in &#8222;A. P. und T.&#8220; fingiert hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 34 Satz 2 BeamtStG haben Beamte die &#252;bertragenen Aufgaben uneigenn&#252;tzig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Die Wohlverhaltenspflicht des &#167; 34 Satz 3 BeamtStG verlangt, dass ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert. Dar&#252;ber hinaus tr&#228;gt der Beamte gem&#228;&#223; &#167; 36 BeamtStG f&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle pers&#246;nliche Verantwortung; er muss also rechtm&#228;&#223;ig handeln. Diesen Anforderungen ist der Kl&#228;ger nicht gerecht geworden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Die Studienordnung f&#252;r den Studiengang H. an der J. G.-Universit&#228;t A-Stadt vom 18. Juli 2011 (ge&#228;ndert mit Ordnung vom 12. Dezember 2016) &#8211; Studienordnung &#8211; sieht in &#167; 17 Abs. 1 vor, dass der Leiter der Lehrveranstaltung den regelm&#228;&#223;igen Besuch und die erfolgreiche Teilnahme der Veranstaltung pr&#252;ft und bescheinigt. Nach &#167; 17 Abs. 3 Studienordnung ist die Teilnahme erfolgreich, wenn sich der Leiter der Unterrichtsveranstaltung vom ausreichenden Kenntnisstand des Studenten &#252;berzeugt hat. Die erfolgreiche Teilnahme wird aufgrund individueller Leistungen bescheinigt und durch eine oder mehrere Pr&#252;fungen festgestellt. Zwar bestimmt nach &#167; 17 Abs. 3 Satz 3 Studienordnung der Leiter der Unterrichtsveranstaltung Einzelheiten zu Art, Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungsnachweise sowie die Grunds&#228;tze f&#252;r deren Bewertung, die Bestehenskriterien und das Verfahren bei Nichtbestehen. Dazu sieht die Studienordnung in &#167; 18 Abs. 1 Satz 1 als Pr&#252;fungsformen E-Klausuren, schriftliche oder m&#252;ndliche Pr&#252;fungen vor. Hier hat der Kl&#228;ger zwar ein Protokoll &#252;ber eine m&#252;ndliche Wiederholungspr&#252;fung verfasst. Mit seinem erstmals in der m&#252;ndlichen Verhandlung ge&#228;u&#223;erten Vorbringen, er habe sich in pers&#246;nlichen Kontakten mit dem Doktoranden &#220;berblick und Eindruck &#252;ber dessen Kenntnisse verschafft und daher dessen Leistungen beurteilen k&#246;nnen, hat der Kl&#228;ger jedoch selbst einger&#228;umt, dass diese Wiederholungspr&#252;fung nicht stattgefunden hat. Es entspricht auch den Angaben der im Protokoll der Wiederholungspr&#252;fung genannten Beisitzerin V. P. im Strafverfahren sowie des angeblich gepr&#252;ften Doktoranden. Demnach hat es keine m&#252;ndliche Wiederholungspr&#252;fung gegeben, die den Anforderungen des &#167; 18 Abs. 3 Studienordnung entspricht. Damit hat der Kl&#228;ger seine Aufgaben als Dozent und Pr&#252;fer &#8211; und damit innerdienstlich &#8211; nicht ordnungsgem&#228;&#223; erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Dabei ist unerheblich, dass der Kl&#228;ger mit dem Abfassen des Protokolls &#252;ber die nicht stattgefunden habende Wiederholungspr&#252;fung keinen Straftatbestand erf&#252;llt hat. Denn der Beamte tr&#228;gt gem&#228;&#223; &#167; 36 BeamtStG f&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle pers&#246;nliche Verantwortung. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung zur Beachtung des geltenden Rechts, wozu neben den Gesetzen und Verordnungen auch die weiteren Bindungen des Verwaltungshandelns z&#228;hlen (vgl. Reich, Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, &#167; 36 Rn. 2 f.). Dem Kl&#228;ger oblag daher bei seiner Aufgabenerf&#252;llung nicht nur die Nichtbegehung von Straftaten, sondern dar&#252;ber hinaus auch die Einhaltung der Studienordnung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich kann der Kl&#228;ger auch hier nicht mit Erfolg geltend machen, zwischen ihm und dem Doktoranden habe noch kein offizielles Doktorandenverh&#228;ltnis bestanden. Wie bereits an anderer Stelle ausgef&#252;hrt, steht die Phase der Anbahnung eines Doktorandenverh&#228;ltnisses in unmittelbarem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben und dem funktionellen Amt des Kl&#228;gers als Honorarprofessor. Dar&#252;ber hinaus war die Verletzung der Dienstpflicht hier auch von dem Status des Doktoranden unabh&#228;ngig, weil sie ihn auch als Studenten betraf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>3. Vor dem Hintergrund dieser Dienstvergehen tritt die Pflichtverletzung durch die Preisgabe dienstlicher Interna im Wege der Weiterleitung von E-Mails des wissenschaftlichen Vorstands der U. in den Hintergrund, zumal die Geheimhaltungsbed&#252;rftigkeit der mitgeteilten Tatsachen im Sinne des &#167; 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG zweifelhaft sein k&#246;nnte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>4. Der Kl&#228;ger hat die Dienstvergehen auch schuldhaft, n&#228;mlich jedenfalls bedingt vors&#228;tzlich begangen. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Handelnde mit dem Eintreten des sch&#228;dlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 &#8211; 4 StR 84/15 &#8211;, NStZ-RR 2016, 79 = juris Rn. 12). Dabei geh&#246;rt nach der im Beamtendisziplinarrecht geltenden Schuldtheorie die Kenntnis der Pflichtverletzung nicht zum Vorsatz (vgl. BeckOK-Thomsen, Beamtenrecht Bund, 16. Edition 2019 &#167; 47 Rn. 4). Hier hat der Kl&#228;ger die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht jedenfalls billigend in Kauf genommen, als er &#252;ber mehrere Monate mit dem Doktoranden einen &#252;bergriffigen privaten Austausch f&#252;hrte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>5. Ferner liegt ein schwerwiegender Versto&#223; gegen die Dienstpflichten vor, der unter Ber&#252;cksichtigung aller be- und entlastenden Umst&#228;nde des Einzelfalls bei einem Beamten die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen w&#252;rde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Ma&#223;gebendes Bemessungskriterium f&#252;r die Bestimmung der disziplinaren Ma&#223;nahme ist die Schwere des Dienstvergehens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Februar 2016 &#8211; 3 A 11052/15 &#8211;, juris Rn. 71). Grunds&#228;tzlich soll gem&#228;&#223;<br>&#167; 11 Abs. 1 Satz 2 LDG die Disziplinarma&#223;nahme vorrangig danach bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeintr&#228;chtigt hat; das Pers&#246;nlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu ber&#252;cksichtigen. Nach &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 LDG ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endg&#252;ltig verloren hat, aus dem Dienst zu entfernen. Das Bemessungskriterium &#8222;Pers&#246;nlichkeitsbild&#8220; des Beamten erfasst dessen pers&#246;nliche Verh&#228;ltnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat und erfordert eine Pr&#252;fung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Pers&#246;nlichkeitsbild des Beamten &#252;bereinstimmt oder etwa als pers&#246;nlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Pers&#246;nlichkeitsbildes stellt auch t&#228;tige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Februar 2016 &#8211; 3 A 11052/15 &#8211;, juris Rn. 72). &#220;ber die erforderliche Disziplinarma&#223;nahme ist aufgrund einer prognostischen Gesamtw&#252;rdigung unter Ber&#252;cksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des &#246;ffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarma&#223;nahme geboten ist, um die Funktionsf&#228;higkeit des &#246;ffentlichen Dienstes und die Integrit&#228;t des Berufsbeamtentums m&#246;glichst ungeschm&#228;lert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 &#8211; 2 C 30.05 &#8211;, I&#214;D 2007, 197 = juris Rn. 25, und &#8211; 2 C 9.06 &#8211;, NVwZ-RR 2007, 695 = juris Rn. 16). Diese Grunds&#228;tze sind auch bei der hier anzustellenden Vergleichsbetrachtung zwischen dem Honorarprofessor und einem Beamten heranzuziehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Regelm&#228;&#223;ig haben Eigentumsdelikte und auch sittliche Verfehlungen von Beamten ein erhebliches Gewicht (vgl. Wilhelm in: PdK Rh-Pf, C-13 Vorbemerkungen 3.6). Au&#223;erhalb bestimmter Deliktsgruppen kann die Verh&#228;ngung der H&#246;chstma&#223;nahme insbesondere in Betracht kommen, wenn es sich um ein vors&#228;tzliches schwerwiegendes Versagen im Kernbereich der Pflichten handelt. Damit ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten gemeint, der im Mittelpunkt der ihm &#252;bertragenen und im Einzelnen geregelten dienstlichen Aufgaben steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 &#8211; 2 BvR 1413/01 &#8211;, NVwZ 2003, 1504 = juris Rn. 29). Eine Weiterverwendung im &#246;ffentlichen Dienst kommt aus Gr&#252;nden der Funktionssicherung dann nicht mehr in Betracht, wenn das Vertrauensverh&#228;ltnis durch das Dienstvergehen endg&#252;ltig zerst&#246;rt ist. Hiergegen bestehen unter dem Gesichtspunkt der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gleiches gilt, wenn das Dienstvergehen einen so gro&#223;en Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung als Beamter die Integrit&#228;t des Beamtentums unzumutbar belastet. In beiden Fallgruppen ist der Beamte f&#252;r den Dienstherrn objektiv untragbar und daher die Entfernung aus dem Dienst geboten. Wann ein derartiger endg&#252;ltiger Vertrauens- und Ansehensverlust gegeben ist, h&#228;ngt weitgehend von den Umst&#228;nden des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Verfehlung, dem Ausma&#223; der Gef&#228;hrdung dienstlicher Belange bei einer Weiterverwendung und &#8211; bei der Beurteilung der Vertrauensbeeintr&#228;chtigung &#8211; dem Pers&#246;nlichkeitsbild des Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 &#8211; 2 BvR 1413/01 &#8211;, a.a.O. juris Rn. 29). Dazu ist aufgrund einer prognostischen Gesamtw&#252;rdigung unter Ber&#252;cksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte dar&#252;ber zu befinden, ob der Beamte auch k&#252;nftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten versto&#223;en wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigef&#252;hrte Beeintr&#228;chtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverh&#228;ltnisses nicht wiedergutzumachen ist. Nur wenn die prognostische Gesamtw&#252;rdigung ergibt, dass ein endg&#252;ltiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, ist diejenige Disziplinarma&#223;nahme zu verh&#228;ngen, die erforderlich ist, um den Beamten zur k&#252;nftigen Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeintr&#228;chtigung entgegenzuwirken; andernfalls ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Februar 2016 &#8211; 3 A 11052/15 &#8211;, juris Rn. 74). Dabei ist auch zu ber&#252;cksichtigen, dass die Handlungsbreite, in der sexuelle Zudringlichkeiten im Dienst denkbar sind, zu gro&#223; ist, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleicherma&#223;en eingestuft werden k&#246;nnen. Deshalb sind stets die besonderen Umst&#228;nde des Einzelfalls ma&#223;gebend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 &#8211; 2 AV 4.09 &#8211;, juris Rn. 22).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Vorliegend hat der Kl&#228;ger durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endg&#252;ltig verloren. Unter Ber&#252;cksichtigung und Abw&#228;gung aller f&#252;r und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte w&#228;re die Entfernung aus dem Dienst erforderlich. Das Dienstvergehen ist aufgrund der festgestellten objektiven und subjektiven Kriterien derart gewichtig, dass die Schwere dieser Verfehlung die Verh&#228;ngung der h&#246;chsten Disziplinarma&#223;nahme gebieten w&#252;rde. In disziplinarrechtlicher Hinsicht hat der Kl&#228;ger in eklatanter Art und Weise gegen die ihm obliegenden Pflichten versto&#223;en.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Zwar kann es sich nicht von vornherein zu Lasten des Kl&#228;gers erschwerend auswirken, dass er Hochschullehrer ist. Denn anders als f&#252;r Polizeibeamten und Lehrer gibt es nach derzeitiger Rechtsprechung keinen Hochschullehrer-Malus dergestalt, dass f&#252;r die Bemessung der Disziplinarma&#223;nahme erschwerend auf die Amtsstellung bzw. den Status des Kl&#228;gers als Hochschullehrer zur&#252;ckgegriffen werden k&#246;nnte (vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 26. Juni 2019 &#8211; 2 B 71.18 &#8211;, und vom 6. Mai 2015 &#8211; 2 B 19.14 &#8211;, DokBer 2015, 263 = juris Rn. 19; Urteil vom 23. Februar 2012 &#8211; 2 C 38.10 &#8211;, I&#214;D 2012, 116 = juris Rn. 16). Allerdings hat der Kl&#228;ger hier vors&#228;tzlich und schwerwiegend im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Denn die Pflicht zur uneigenn&#252;tzigen und vertrauensw&#252;rdigen sowie rechtm&#228;&#223;igen Amtsf&#252;hrung liegt im Mittelpunkt der dem Kl&#228;ger &#252;bertragenen dienstlichen Aufgaben in Forschung und Lehre. Das betrifft zum einen den Versto&#223; gegen die Wohlverhaltenspflicht durch das &#252;bergriffige und distanzlose Verhalten gegen&#252;ber dem Doktoranden. Zum anderen liegt aber insbesondere auch die Pr&#252;fungsmanipulation im Kernbereich der dem Kl&#228;ger &#252;bertragenen Pflichten als Hochschullehrer. Daher haben der Dienstherr und die Allgemeinheit aufgrund der Verletzung der Dienstpflichten durch den Kl&#228;ger hier endg&#252;ltig das Vertrauen in diesen verloren. Die herausgehobene Position des Hochschullehrers &#8211; hier des Honorarprofessors &#8211; in Forschung und Lehre verlangt eine unabh&#228;ngige und distanzierte Amtsf&#252;hrung den Studenten und Doktoranden gegen&#252;ber. Dazu geh&#246;rt auch ein reibungsloser und rechtm&#228;&#223;iger Ablauf von Pr&#252;fungen. Eine Weiterverwendung des Kl&#228;gers in Forschung und Lehre ist angesichts der Wiederholungsgefahr ausgeschlossen, zumal sich der Kl&#228;ger weder von der Pr&#252;fungsmanipulation noch von seinem &#252;brigen Fehlverhalten ausdr&#252;cklich distanziert oder zur Aufkl&#228;rung des Sachverhalts etwa bereits vor seiner Entdeckung beigetragen hat. Dagegen kann der Kl&#228;ger auch nicht geltend machen, das Ministerium habe ihn an seiner Sachverhaltsaufkl&#228;rung nicht beteiligt, da zu diesem Zeitpunkt das Fehlverhalten bereits bekannt war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Das im vorgelegten Chat dokumentierte Fehlverhalten und das Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Wiederholungspr&#252;fung sind auch geeignet, bei der Allgemeinheit und dem Dienstherrn einen Vertrauensverlust herbeizuf&#252;hren. Grunds&#228;tzlich gen&#252;gt die blo&#223;e Eignung des Fehlverhaltens f&#252;r einen solchen Ansehens- und Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss (vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 4. April 2019 &#8211; 2 B 32.18 &#8211;, NVwZ 2019, 1295 = juris Rn. 18, und vom 21. Dezember 2010 &#8211; 2 B 29.10 &#8211;, NVwZ-RR 2011, 413 = juris Rn. 16). Anders als der Kl&#228;ger meint, hat der Chat im &#220;brigen auch Au&#223;enwirkung erlangt und konnte so einen Vertrauensverlust der Allgemeinheit in den Kl&#228;ger begr&#252;nden. Der Chat war nicht bilateral, sondern der Kl&#228;ger selbst kommunizierte daneben in der WhatsApp-Gruppe &#8222;Docteusen&#8220; sowie mit dem Studenten A. S.. Zumindest dort verwendete er auch den &#8211; den Doktoranden herabw&#252;rdigenden &#8211; Namen &#8222;D. Ficki&#269;&#8220;. Dar&#252;ber hinaus erlangte der Chat auch dann Au&#223;enwirkung, als der Doktorand sich im Mai 2018 an die U. wandte. Damit waren auch der Betriebsfrieden innerhalb der U. gef&#228;hrdet und ein Ansehens- und Vertrauensverlust eingetreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Milderungsgr&#252;nde zu Gunsten des Kl&#228;gers sind nicht erkennbar. Ein augenblickliches Versagen des Kl&#228;gers in einer Ausnahmesituation ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Pflichtverletzung &#252;ber einen mehrmonatigen Zeitraum angedauert hat. Der Kl&#228;ger hat weder spontan, ohne hinreichende &#220;berlegung, noch gleichsam kurzschlussartig gefehlt, sondern in Konsequenz der Verkennung seiner Dienstpflichten und seiner dienstlichen Stellung. Dabei hat er auch dann noch nicht von seinem Doktoranden abgelassen und ihm gegen&#252;ber die notwendige Distanz eingenommen, als dieser ihn eindringlich um M&#228;&#223;igung und Zur&#252;ckhaltung gebeten hatte; im Gegenteil: er hat zunehmend mit H&#228;rte und Unverst&#228;ndnis reagiert:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Eben! Dieses &#8222;Problem&#8220; versteh ich schon die ganze Zeit nicht! Mit dem Dave schwuchtelst du rum und bei mir tust du so, als wolle ich dich vergewaltigen! &#220;berleg mal, was du sagst! Ich provozier &#8222;st&#228;ndig&#8220;!???Erkl&#228;r du mir lieber, was immer dieses Panik Gesicht soll und WIESO du ein Problem hast! Das ist f&#252;r mich Stammtisch! Oder du gehst von deiner eigenen Schwanzgesteuertheit aus! Auf jeden Fall ist dein &#8222;Problem damit&#8220; f&#252;r mich nicht das, was ich als intelligent ansehe! Und jetzt reg dich von mir aus auf! Aber SO ein &#8222;Problem&#8220; habe ich bisher nicht erlebt und habe auch keine Lust drauf. (&#8230;)&#8220; (vgl. Bl. 209 des Chatverlaufs).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Statt seinem verfassungsrechtlichen Forschungs- und Lehrauftrag gerecht zu werden und den Doktoranden an das wissenschaftliche Arbeiten heranzuf&#252;hren, nutzte er das ihm als Doktorvater entgegengebrachte Vertrauen zu distanzlosem &#252;bergriffigen Verhalten aus (vgl. VG Trier, Urteil vom 15. M&#228;rz 2016 &#8211; 3 K 2176/15.TR &#8211;, juris Rn. 112). Dar&#252;ber hinaus kann sich der Kl&#228;ger hinsichtlich der Pr&#252;fungsmanipulation auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es grunds&#228;tzlich in der U. &#252;blich sei, Kandidaten durch die Benotung der Pr&#252;fung mit der Note 5 Wiederholungspr&#252;fungen einzur&#228;umen. Liegt die Bewertung der Pr&#252;fung im Beurteilungsspielraum des Pr&#252;fers, so ist er jedoch nicht berechtigt, losgel&#246;st von dem in der Studienordnung vorgesehenen Verfahren f&#252;r einen einzelnen, ihm pers&#246;nlich n&#228;her bekannten Studenten eine Note festzusetzen, ohne tats&#228;chlich eine Pr&#252;fung durchzuf&#252;hren. Ferner kann hier nicht zu Gunsten des Kl&#228;gers ber&#252;cksichtigt werden, dass nach seinem Vorbringen der Doktorand der Initiator der sexualisierten Themen und Gespr&#228;che gewesen sei. Zum einen h&#228;tte es dann dem Kl&#228;ger oblegen, dieser Wendung der Kommunikation fr&#252;hzeitig entgegenzutreten und gegebenenfalls den Kontakt seinerseits zu beenden. Zum anderen erkl&#228;rt dies nicht, warum der Kl&#228;ger f&#252;r den Doktoranden eine Wiederholungspr&#252;fungsnote festgesetzt hat, ohne die Pr&#252;fung tats&#228;chlich abzunehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Weiterhin ist nicht mildernd zu ber&#252;cksichtigen, dass der Kl&#228;ger strafrechtlich unbescholten ist. Zwar wurde das Ermittlungsverfahren gem&#228;&#223; &#167; 170 Abs. 2 StPO gegen den Kl&#228;ger mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Allerdings verfolgen Disziplinar- und Strafverfolgungsma&#223;nahmen unterschiedliche, nebeneinander stehende Zwecke. W&#228;hrend das Strafverfahren der Verhinderung weiterer Straftaten und der S&#252;hne f&#252;r begangenes Unrecht dient, soll das Disziplinarrecht den Beamten an seine Pflicht ermahnen oder aus dem Dienst entfernen und einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechterhalten bzw. wiederherstellen (vgl. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 74/2019 zu Urteilen vom 24. Oktober 2019 &#8211; 2 C 3.18 und 2 C 4.18 &#8211;, sowie Urteil vom 6. Juli 2000 &#8211; 2 WD 9.00 &#8211;, NJW 2001, 240 = juris Rn. 17). Au&#223;erdem hindern nach &#167; 13 LDG auch Verurteilungen zu einer Strafe, Geldbu&#223;e oder Ordnungsma&#223;nahme die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>6. Der Widerruf der Honorarprofessur ist auch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Hat ein Beamter &#8211; wie hier der insofern gleich zu behandelnde Kl&#228;ger &#8211; durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerst&#246;rt, ist die Entfernung aus dem Dienst die einzige M&#246;glichkeit f&#252;r den Dienstherrn, das Dienstverh&#228;ltnis einseitig zu beenden. Die darin liegende H&#228;rte f&#252;r den Betroffenen ist nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot beansprucht auch bei der Verh&#228;ngung von Disziplinarma&#223;nahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Dar&#252;ber hinaus darf der Eingriff seiner Intensit&#228;t nach nicht au&#223;er Verh&#228;ltnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbu&#223;en stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare H&#246;chstma&#223;nahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgem&#228;&#223;e Aufgabenerf&#252;llung durch die &#246;ffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des &#246;ffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgr&#252;nden das Vertrauen zerst&#246;rt und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgem&#228;&#223; zu erf&#252;llen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Ma&#223;nahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarma&#223;nahme Geltung zu verschaffen. Abzuw&#228;gen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verh&#228;ngung der H&#246;chstma&#223;nahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverh&#228;ltnis &#8211; wie hier &#8211; zerst&#246;rt, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Aufl&#246;sung des Dienstverh&#228;ltnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als f&#252;r alle &#246;ffentlich-rechtlichen Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2003 &#8211; 1 D 2.03 &#8211;, ZBR 2004, 256 = juris Rn. 49, und vom 8. M&#228;rz 2005 &#8211; 1 D 15.04 &#8211;, Buchholz 232 &#167; 77 BBG Nr 24 = juris Rn. 49).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>Vor diesem Hintergrund ist der Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor auch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass dem Beklagten hier kein anderes Mittel zur Verf&#252;gung steht, um den Kl&#228;ger an seine Pflichten zu ermahnen. Angesichts des eingetretenen vollst&#228;ndigen Vertrauensverlustes kommt nur der Widerruf in Betracht. Dabei diente &#8211; anders als der Kl&#228;ger meint &#8211; nicht bereits die Aufl&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit der U. diesem Zweck. Denn der Aufl&#246;sungsvertrag betrifft lediglich die arbeitsvertragliche Bindung zwischen der U. und dem Kl&#228;ger, w&#228;hrend der Widerruf der Honorarprofessur Folge des Dienstvergehens ist, das der Kl&#228;ger begangen hat und zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverh&#228;ltnis f&#252;hren w&#252;rde, wenn er Beamter w&#228;re. Mit dem Widerruf der Honorarprofessur steht er im Ergebnis einem beamteten Hochschullehrer gleich, der ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauensverh&#228;ltnis zu seinem Dienstherrn zerst&#246;rt hat. Dass der Kl&#228;ger &#8211; wie er zuletzt vortr&#228;gt &#8211; den Aufhebungsvertrag hier nur abgeschlossen haben will, weil die Honorarprofessur davon unabh&#228;ngig gewesen sei, &#252;berzeugt zum einen schon angesichts des Vermerks der Universit&#228;t &#252;ber den Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht (vgl. Bl. R 3 des Verwaltungsvorgangs des MWWK). Zum anderen konnte die U. dem Kl&#228;ger nicht den Fortbestand der Honorarprofessur zusichern, weil sie nur Vertragspartnerin des Arbeitsvertrags war und folglich nur diesen aufl&#246;sen konnte; die Entscheidung &#252;ber die Honorarprofessur oblag jedoch dem Ministerium bzw. der Ministerpr&#228;sidentin. Daher ist auch unerheblich, dass das Ministerium nach Auffassung des Kl&#228;gers seinen Widerruf initiiert und forciert hat, weil allein dem Ministerium bzw. der Ministerpr&#228;sidentin die Entscheidung &#252;ber den Widerruf oblag. Ferner sprach sich auch die U. nach Abschluss ihrer Ermittlungen f&#252;r den Widerruf der Honorarprofessur aus.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich hat der Beklagte auch zu Recht festgestellt, dass die vom Kl&#228;ger in der Vergangenheit gezeigten Leistungen ihn nicht entlasten k&#246;nnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Februar 2016 &#8211; 3 A 11052/15 &#8211;, juris Rn. 82). Die langj&#228;hrigen Verdienste des Kl&#228;gers um die Lehre an der U., die u.a. in den Evaluationen zum Ausdruck kommen, sowie sein didaktisches Talent hat der Beklagte nicht verkannt. Sie sind aber nicht geeignet, das Fehlverhalten zu entschuldigen oder den Vertrauensverlust auszugleichen, der dadurch entstanden ist, dass der Kl&#228;ger in seinem Amt als Honorarprofessor und Doktorvater versagt und seine Integrit&#228;t unwiderruflich eingeb&#252;&#223;t hat. Vielmehr ist der Kl&#228;ger f&#252;r die Zukunft untragbar, zumal seine Verfehlungen genau im Kernbereich der ihm &#252;bertragenen Aufgaben in Forschung und Lehre &#8211; n&#228;mlich in der Betreuung von Doktoranden und der Abnahme von Pr&#252;fungen von Studenten &#8211; lagen. Daran &#228;ndert nichts, dass der Widerruf f&#252;r den Kl&#228;ger angesichts seines Alters und seiner Zukunftsperspektive belastend ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>7. Tr&#228;gt bereits das Dienstvergehen des Kl&#228;gers den Widerruf seiner Bestellung zum Honorarprofessor, kann dahinstehen, ob die Honorarprofessur auch wegen zuk&#252;nftiger Nichtaus&#252;bung der Lehrbefugnis gem&#228;&#223; &#167; 62 Abs. 2 i.V.m. &#167; 61 Abs. 2 HochSchG widerrufen werden konnte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus &#167; 167 VwGO i.V.m. &#167;&#167; 708 ff. Zivilprozessordnung &#8211; ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:90pt\"><strong>B e s c h l u s s</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>Der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. November 2019</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Der Streitwert wird auf <strong>15</strong><strong>.000,00</strong><strong> &#8364;</strong> festgesetzt, da der Widerruf einer Honorarprofessur am ehesten mit der Entziehung des Doktorgrades vergleichbar ist (&#167;&#167; 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, S. 57).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
}