List view for cases

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    "date": "2019-12-10",
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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. M&#228;rz 2018 wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt die Kosten des Berufungsverfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin begehrt die Feststellung, dass die vom Beklagten versagte Bewilligung l&#228;ngerer Arbeitszeiten aus Anlass von drei Veranstaltungen rechtswidrig gewesen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin betreibt ein Veranstaltungsunternehmen. Sie hat 37 Arbeitnehmer fest angestellt. Gesch&#228;ftszweck ist die Planung, Organisation und Durchf&#252;hrung musikalischer Gro&#223;veranstaltungen von 5.000 bis 65.000 Besuchern, wobei auch die Schankgastronomie bei den Veranstaltungen mit eigenem Personal durchgef&#252;hrt wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Unter dem 16. Februar 2017 beantragte die Kl&#228;gerin die Bewilligung der Verl&#228;ngerung der t&#228;glichen Arbeitszeit auf zw&#246;lf Stunden zuz&#252;glich mindestens 45 Minuten Pause f&#252;r einen Teil ihrer Besch&#228;ftigten bei drei Gro&#223;veranstaltungen. Dabei handelte es sich um die Veranstaltung MAYDAY (27. April bis 2. Mai 2017), Ruhr-in-Love (28. Juni bis 3. Juli 2017) und NATURE ONE (4. August bis 6. August 2017). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. April 2017 im Wesentlichen mit der Begr&#252;ndung ab, bei der Kl&#228;gerin handele es sich um keinen Saisonbetrieb. Den hiergegen mit Schreiben vom 13. April 2017 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2017 zur&#252;ck.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Mit Urteil vom 9. M&#228;rz 2018 hat das Verwaltungsgericht Koblenz die von der Kl&#228;gerin erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage als zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet abgewiesen. Der Kl&#228;gerin habe im Zeitpunkt der Erledigung kein Anspruch auf die von ihr begehrte Arbeitszeitverl&#228;ngerung aufgrund der Besonderheiten ihres Betriebes zugestanden, da sie weder ein Saisonbetrieb noch ein Kampagnebetrieb im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sei. Der Begriff des Saisonbetriebes setze voraus, dass die zu einer verst&#228;rkten T&#228;tigkeit f&#252;hrenden Umst&#228;nde von au&#223;en in Gestalt der Kundennachfrage auf den Betrieb zuk&#228;men und diese Kundennachfrage der jeweiligen Jahresperiode geschuldet sei, nicht jedoch auf unternehmerischen Entscheidungen und Angeboten bzw. deren bewussten Ausgestaltung beruhe. Zudem gehe das Leitbild des Gesetzgebers im hier vorliegenden Regelungskontext von Betrieben aus, in denen Arbeitnehmer l&#228;ngerfristig besch&#228;ftigt seien. Diese Anforderungen erf&#252;lle der Veranstaltungsbetrieb der Kl&#228;gerin nicht. Das erh&#246;hte Arbeitsaufkommen bei den Veranstaltungen NATURE ONE, Ruhr-in-Love und MAYDAY sei nicht das Ergebnis jahreszeitlich bedingter Umst&#228;nde. Es ergebe sich vielmehr aus der konkreten unternehmerischen Planung, Organisation und Konzeption dieser Festivals als Gro&#223;veranstaltungen durch die Kl&#228;gerin. Eine Sichtweise, die von einer Betrachtung des Gesamtbetriebes Abstand nehme und isoliert auf einzelne Veranstaltungen abstelle, werde dem Ausnahmecharakter einer Arbeitszeitverl&#228;ngerung f&#252;r Saisonbetriebe nicht gerecht. Zudem stelle die Kl&#228;gerin den weitaus gr&#246;&#223;ten Teil der Mitarbeiter lediglich f&#252;r die Dauer der einzelnen Veranstaltungen und damit nur sehr kurzfristig ein. Insoweit fehle es au&#223;erdem an der tatbestandlichen Voraussetzung, dass die Verl&#228;ngerung der Arbeitszeit &#252;ber acht Stunden werkt&#228;glich durch eine entsprechende Verk&#252;rzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werde. Die Kl&#228;gerin sei auch kein Kampagnebetrieb, da sie ihre Veranstaltungen das ganze Jahr hindurch plane, organisiere und durchf&#252;hre.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Gegen dieses Urteil hat die Kl&#228;gerin die vom Senat mit Beschluss vom 24. Juni 2019 zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt sie im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht schlie&#223;e einen Saisonbetrieb rechtswidrig dann aus, wenn die zu einer verst&#228;rkten T&#228;tigkeit f&#252;hrenden Umst&#228;nde auf unternehmerischen Entscheidungen und Angeboten bzw. deren bewussten Ausgestaltung beruhten. Diese negative Definitionsabgrenzung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zum einen sei jedes Unternehmen frei in der Entscheidung, seine betriebliche T&#228;tigkeit an der Kundennachfrage auszurichten. Zum anderen seien die Kriterien ungeeignet, einen Saisonbetrieb, etwa einen Fremdenverkehrsbetrieb, von anderen Formen betrieblichen bzw. unternehmerischen T&#228;tigwerdens abzugrenzen. Der Begriff des Saisonbetriebs erfasse auch sogenannte Hilfsindustrien und sei innovationsoffen. Die Ursache f&#252;r einen erh&#246;hten Arbeitsanfall k&#246;nne sich aus der Art des Produkts oder durch Verbrauchsgewohnheiten ergeben. Ein Saisonbetrieb sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betrieb ganzj&#228;hrig t&#228;tig sei. Der Begriff des Saisonbetriebes verlange eine funktionale, t&#228;tigkeitsbezogene Betrachtung. Hiernach sei der Umfang der spezifischen T&#228;tigkeit im Rahmen der in Rede stehenden Veranstaltungen aufgrund &#228;u&#223;erer Umst&#228;nde erh&#246;ht. Hiervon ausgehend habe der Beklagte den Saisonbezug der Veranstaltungen in der Vergangenheit erkannt und eine entsprechende Arbeitszeitverl&#228;ngerung mit Bescheiden vom 9. Juli 2015 und 26. April 2016 bewilligt. Die Art bzw. Besonderheiten der Veranstaltungen und der jeweilige Termin st&#252;nden in einer &#8211; witterungsbedingten &#8211; Wechselbeziehung und seien in zeitlicher Hinsicht alternativlos. Dies gelte insbesondere f&#252;r die beiden Open-Air-Festivals Ruhr-in-Love und NATURE ONE. Die in Rede stehenden Gro&#223;veranstaltungen k&#246;nnten nur zu bestimmten Jahreszeiten bzw. an bestimmten Tagen stattfinden. Die Veranstaltungsdauer sei an der Nachfrage ausgerichtet. Es handle sich um sogenannte Raves mit einer Mindestdauer von zehn Stunden und gro&#223;em Besucherzuspruch, die sich zu Marken entwickelt h&#228;tten und einmal j&#228;hrlich zum gleichen Termin stattf&#228;nden. Das Veranstaltungskonzept entspreche insoweit dem eines Biergartens, der ebenfalls eine Kundennachfrage w&#228;hrend der warmen Jahreszeit bediene. Au&#223;erdem sei der Saisonbezug nicht allein mit der Wetterlage gleichzusetzen. Ein Saisonbetrieb werde auch nicht durch die nur kurzfriste Aufstockung des Personal bei erh&#246;htem Arbeitsaufkommen w&#228;hrend der Dauer einer Veranstaltung ausgeschlossen. Dies sei vielmehr der Normalfall. Gegenstand des Bewilligungsantrags seien zudem 37 unbefristet festangestellte Arbeitnehmer. Dem Arbeitszeitgesetz lasse sich im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine bestimmte Mindestdauer eines Arbeitsverh&#228;ltnisses entnehmen. Au&#223;erdem werde hier ein Zeitausgleich durch Freizeit unmittelbar im Anschluss an die T&#228;tigkeit oder durch eine entsprechende arbeitsvertragliche Klausel gew&#228;hrt. Dies k&#246;nne zudem durch Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid sichergestellt werden. Ihr Betrieb lasse sich ferner als Kampagnebetrieb qualifizieren. Dem stehe eine Betriebst&#228;tigkeit au&#223;erhalb der Veranstaltungszeiten nicht entgegen. Von daher sei ihr Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung &#252;ber den Bewilligungsantrag nicht erf&#252;llt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">unter Ab&#228;nderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. M&#228;rz 2018 festzustellen, dass die Ablehnung ihres Antrags vom 16. Februar 2017, die Verl&#228;ngerung der t&#228;glichen Arbeitszeit auf 12 Stunden f&#252;r die Veranstaltungen MAYDAY (17. April bis 2. Mai 2017), Ruhr-in-Love (28. Juni bis 3. Juli 2017) und NATURE ONE (4. bis 6. August 2017) zu bewilligen, durch den Bescheid des Beklagten vom 12. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2017 rechtswidrig war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Er verteidigt das angegriffene Urteil und betont, das erh&#246;hte Arbeitsaufkommen entstehe &#252;ber die Konzeption und das Format der Veranstaltungen als Gro&#223;veranstaltungen mit mehrt&#228;tigen bzw. zeitlich umfangreichen Musikdarbietungen und nicht aufgrund saisonal bedingter Umst&#228;nde. Das Konzept der Gro&#223;veranstaltung sei zwar auf die Bed&#252;rfnisse des Marktes im Sommer zugeschnitten. Dies schlie&#223;e eine Durchf&#252;hrung zu einer anderen Jahreszeit jedoch nicht denknotwendig aus. So biete die Kl&#228;gerin auch zu anderen Jahreszeiten Gro&#223;veranstaltungen an, wie etwa SYNDICATE (7. Oktober) oder TOXICATOR (2. Dezember). Die Kundennachfrage werde jedenfalls &#252;ber die Konzeption als Gro&#223;veranstaltung generiert, nicht &#252;ber die Saisonalit&#228;t.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts&#228;tze sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen ist.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die Berufung der Kl&#228;gerin bleibt ohne Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Sie ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage zul&#228;ssig, wie in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgef&#252;hrt ist, auf welches insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. &#167; 130b Satz 2 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die Klage ist jedoch unbegr&#252;ndet. Die Kl&#228;gerin kann die Feststellung, dass die Ablehnung ihres Antrags vom 16. Februar 2017, die Verl&#228;ngerung der t&#228;glichen Arbeitszeit auf zw&#246;lf Stunden f&#252;r die Veranstaltungen MAYDAY, Ruhr-in-Love und NATURE ONE zu bewilligen, durch den Bescheid vom 12. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2017 rechtswidrig war, nicht beanspruchen. Denn dieser Bescheid war rechtm&#228;&#223;ig (&#167; 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog, &#167; 113 Abs. 5 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 15 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) kann die Aufsichtsbeh&#246;rde eine von den &#167;&#167; 3, 6 Abs. 2 und 11 Abs. 2 ArbZG abweichende l&#228;ngere t&#228;gliche Arbeitszeit f&#252;r Saison- und Kampagnebetriebe f&#252;r die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verl&#228;ngerung der Arbeitszeit &#252;ber acht Stunden werkt&#228;glich durch eine entsprechende Verk&#252;rzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird. Nach &#167; 3 ArbZG darf die werkt&#228;gliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht &#252;berschreiten und l&#228;ngstens auf bis zu zehn Stunden verl&#228;ngert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werkt&#228;glich nicht &#252;berschritten werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Kl&#228;gerin nicht vor. Die Kl&#228;gerin ist weder Saisonbetrieb (1.) noch Kampagnebetrieb (2.) im Sinne des &#167; 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>1. Der Begriff des Saisonbetriebes wird im Arbeitszeitrecht nicht n&#228;her bestimmt. Er hat auch in der Rechtsterminologie keinen festen Inhalt und bedarf daher der Auslegung. Das Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass eine Arbeitszeitverl&#228;ngerung nach &#167; 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG nur dann in Betracht kommt, wenn das erh&#246;hte Arbeitsaufkommen aufgrund des Jahreslaufs eintritt und nicht lediglich das Ergebnis unternehmerischer Entscheidungen darstellt. Bei saisonalen Dienstleistungen muss daher die Kundennachfrage zwingend der jeweiligen Jahresperiode geschuldet sei. Sie darf hingegen nicht allein auf unternehmerischen Entscheidungen und Angeboten bzw. deren bewusster Konzeption beruhen. Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich anhand der anerkannten Auslegungskriterien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>a) Die Koppelung des erh&#246;hten betrieblichen Arbeitsanfalls an eine jahreszeitlich bedingte Kundennachfrage ist bereits im Gesetzeswortlaut angelegt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Saison ein jahreszeitlicher Abschnitt zu verstehen, in dem etwas Bestimmtes geh&#228;uft auftritt, vorzugsweise stattfindet, am meisten vorhanden ist bzw. angeboten wird, gleichsam eine Periode des Hochbetriebes, Hauptbetriebes- oder Hauptgesch&#228;ftszeit (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 1987 &#8211; 4 AZR 60/87 &#8211;, juris, Rn. 20 zu &#167; 1 Abs. 4 der Anlage 5 [Arbeitszeitregelung] zu den Richtlinien f&#252;r Arbeitsvertr&#228;ge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes). Hiervon ausgehend beschreibt das Kompositum &#8222;Saisonbetrieb&#8220; daher Unternehmen, die regelm&#228;&#223;ig in einer bestimmten Jahreszeit verst&#228;rkt arbeiten, sei es, dass sie vom Wetter abh&#228;ngig sind, insbesondere im Winter Einschr&#228;nkungen vornehmen oder die Arbeit ganz aussetzen m&#252;ssen, sei es, dass das Schwanken der Besch&#228;ftigung auf sonstige Gr&#252;nde zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, sofern es nur regelm&#228;&#223;ig in einer bestimmten Jahreszeit wiederkehrt (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 1960 &#8211; 7 RAr 98/56 &#8211;, juris, Rn. 21 zu &#167; 20 Abs. 1 KSchG a.F.). Diese dem Begriff &#8222;Saisonbetrieb&#8220; eigene Abh&#228;ngigkeit beruht auf &#228;u&#223;eren Umst&#228;nden, nicht allein auf der unternehmerischen Entscheidung, eine bestimmte Dienstleistung gerade zu einem bestimmten Zeitpunkt oder -raum, gleichsam w&#228;hrend einer &#8222;selbstgew&#228;hlten Saison&#8220; anzubieten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>b) Die Entstehungsgeschichte der Norm streitet ebenfalls gegen einen Saisonbetrieb, wenn ein erh&#246;htes Arbeitsaufkommen lediglich das Ergebnis unternehmerischer Entscheidungen und nicht &#228;u&#223;erer Umst&#228;nde darstellt. Die durch das Arbeitszeitrechtsgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) eingef&#252;hrte Befugnis in &#167; 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG zur Verl&#228;ngerung der t&#228;glichen H&#246;chstarbeitszeit f&#252;r Saisonbetriebe ist aus &#167; 4 Abs. 3 Satz 2 und &#167; 8 Abs. 2 sowie &#167; 15 Abs. 1 der im Jahr 1938 erlassenen Arbeitszeitverordnung (AZO) &#252;bernommen worden (BT-Drs. 12/5888, S. 24, 31). Dabei bot &#167; 15 Abs. 3 AZO Ans&#228;tze f&#252;r die n&#228;here Begriffsbestimmung eines Saisonbetriebes (so auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 &#8211; 5 C 42.86 &#8211;&#8288;, juris, Rn. 10). Nach dieser Regelung konnte der Reichsarbeitsminister bestimmen, dass die Vorschriften der Abs&#228;tze 1 und 2 &#8211; betreffend einen Anspruch auf Mehrarbeitsverg&#252;tung &#8211; keine Anwendung finden, wenn in Gewerben, die ihrer Art nach in gewissen Zeiten des Jahres regelm&#228;&#223;ig zu erheblich verst&#228;rkter T&#228;tigkeit <span style=\"text-decoration:underline\">gen&#246;tigt</span> waren, in diesen Zeiten &#252;ber die Grenze des &#167; 3 AZO hinaus gearbeitet wurde, soweit die Mehrarbeit durch Verk&#252;rzung der Arbeitszeit in den &#252;brigen Zeiten des Jahres ausgeglichen wurde. Diese Formulierung kann als Umschreibung des Begriffs &#8222;Saisonbetrieb&#8220; auf das Arbeitszeitgesetz &#252;bertragen werden. Denn durch das Arbeitszeitgesetz sollte die &#252;berholte Arbeitszeitordnung vollst&#228;ndig ersetzt und zugleich das gesamte gesetzliche Arbeitszeitrecht von NS-Terminologie befreit werden (BT-Drs. 12/5888, S. 20). Ausreichend, aber auch erforderlich war insoweit, dass das Gewerbe seiner Art nach zu gewissen Zeiten des Jahres regelm&#228;&#223;ig erheblich verst&#228;rkt arbeiten muss (Meisel/Hiersemann, AZO, 2. Aufl. 1977, &#167; 15 Rn. 46). Ein Saisonbetrieb erfordert somit, dass ein Unternehmen seiner Art nach in gewissen Zeiten des Jahres regelm&#228;&#223;ig zu einer au&#223;ergew&#246;hnlich verst&#228;rkten T&#228;tigkeit gen&#246;tigt sein und insoweit starken saisonalen Schwankungen unterfallen muss (Denecke/Neumann/Biebl, AZO, Kommentar, 11. Aufl. 1991, &#167; 15 Rn. 35). Dabei hat eine solche &#8222;N&#246;tigung&#8220; zur Mehrarbeit fremdbestimmt zu erfolgen. Die Jahreszeit muss &#8211; nach der Eigenart des Betriebes &#8211; f&#252;r den vermehrten Arbeitsanfall urs&#228;chlich sein (vgl. BAG, Urteil vom 15. Oktober 1987 &#8211; 6 AZR 530/85 &#8211;, Rn. 22, juris zu &#167; 15 Abs. 4 BAT a.F.). Ein Veranstaltungsunternehmen ist daher nicht Saisonbetrieb, wenn die zu verst&#228;rkter T&#228;tigkeit f&#252;hrenden Umst&#228;nde zwar von au&#223;en in Gestalt der Kundennachfrage auf das Unternehmen zukommen, diese Kundennachfrage in Bezug auf die angebotenen Dienstleistungen jedoch nicht allein der jeweiligen Jahresperiode geschuldet ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>c) F&#252;r das Begriffsverst&#228;ndnis, wonach ein saisonaler Dienstleistungsbetrieb die Koppelung des erh&#246;hten betrieblichen Arbeitsanfalls an eine jahreszeitlich bedingte Kundennachfrage verlangt, spricht ferner der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Das Arbeitszeitgesetz hat die Aufgabe, Arbeitnehmer u.a. vor gesundheitlichen Gefahren aus der &#220;berschreitung der zeitlichen Leistungsgrenzen zu sch&#252;tzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 &#8211; 1 C 17.99 &#8211;, juris, Rn. 16). Hiervon ausgehend hat der Gesetzgeber in &#167; 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG eine Ausnahmebewilligung f&#252;r Saison- und Kampagnebetriebe im Hinblick auf eine von &#167;&#167; 3, 6 Abs. 2 und &#167; 11 Abs. 2 ArbZG abweichende Arbeitszeit vorgesehen, um auch den betrieblichen Interessen eines Arbeitgebers in besonderen Konstellationen Rechnung zu tragen. Dieses Interesse liegt darin, dem infolge einer Kundennachfrage erh&#246;hten Arbeitsanfall nachzukommen. Dabei erweist sich dieses Arbeitgeberinteresse allerdings nicht als schutzw&#252;rdig, wenn er die erhebliche Kundennachfrage durch das Ergebnis unternehmerischer Entscheidungen im Wesentlichen selbst herbeigef&#252;hrt hat. Denn die Zul&#228;ssigkeit einer &#220;berschreitung der zeitlichen Leistungsgrenzen soll gerade nicht nur von Unternehmensentscheidungen des Arbeitgebers abh&#228;ngen. Dies widerspr&#228;che auch dem Ausnahmecharakter des &#167; 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG, der nach dem schon in der &#220;berschrift zum 4. Abschnitt des Gesetzes zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers eine Ausnahme in besonderen F&#228;llen darstellen soll. &#167; 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG kn&#252;pft eine &#220;berschreitung der zeitlichen Leistungsgrenzen vielmehr an saisonale, d.h. au&#223;erhalb der Sph&#228;re des Arbeitgebers liegende Umst&#228;nde f&#252;r eine erh&#246;hte Kundennachfrage.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>d) Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben handelt es sich bei dem Betrieb der Kl&#228;gerin nicht um einen Saisonbetrieb. Ihr Unternehmenszweck besteht nach eigenen Angaben in der Planung, Organisation und Durchf&#252;hrung von musikalischen Gro&#223;veranstaltungen. Als Gr&#246;&#223;enordnung dieser Veranstaltungen wird ein Rahmen von 5.000 bis 65.000 Besuchern genannt. Inhalt der Gro&#223;veranstaltungen sind Darbietungen elektronischer Musik in Form von sogenannten Raves mit einer Dauer von mindestens 10 Stunden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Nach der Eigenart dieses Betriebes ist die bei der Kl&#228;gerin zu einem verst&#228;rkten Arbeitsanfall f&#252;hrende Kundennachfrage in Bezug auf die geplanten und durchgef&#252;hrten Gro&#223;veranstaltungen nicht entscheidend der jeweiligen Jahresperiode geschuldet. Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r sogenannte Indoor-Raves. So findet etwa die Veranstaltung MAYDAY mit bis zu 27.000 Besuchern derzeit in den Westfalenhallen in Dortmund, d.h. wetterunabh&#228;ngig statt. Einen saisonalen Bezug der Veranstaltung zum 1. Mai vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Dieser Feiertag erzeugt aus sich heraus keine Kundennachfrage im Hinblick auf Gro&#223;veranstaltungen f&#252;r elektronische Musik. Soweit der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin in der m&#252;ndlichen Verhandlung die Mehrarbeit bei der genannten Veranstaltung mit deren &#8211; wegen des Veranstaltungsortes in einer Halle &#8211; l&#228;ngeren Dauer von ca. 14 Stunden begr&#252;ndet hat, stellt dies lediglich eine unternehmerische Entscheidung zur Erf&#252;llung der Kundennachfrage nach langandauernden &#8222;Raves&#8220; ohne saisonalen Bezug dar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Nach den obigen Ma&#223;st&#228;ben handelt es sich bei dem Betrieb der Kl&#228;gerin seiner Natur nach auch in Bezug auf die geplanten und durchgef&#252;hrten Open-Air-Festivals nicht um einen Saisonbetrieb.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Zum einen f&#252;hrt die Konzeption, Organisation und Durchf&#252;hrung einer Open-Air-Veranstaltung in der genannten Gr&#246;&#223;enordnung im Erfolgsfall schon aus sich heraus zu einer erheblichen Kundennachfrage, welche nach der Historie der von der Kl&#228;gerin durchgef&#252;hrten Gro&#223;veranstaltungen sogar noch erheblich gestiegen ist (z.B. Ruhr-in-Love von 17.000 [2003] auf 37.000 [2018] Besucher oder NATURE ONE von 13.000 [1995] auf 65.000 [2019] Besucher, vgl. www.wikipedia.de). Dieser unternehmerische Erfolg findet seine Ursache wesentlich im Konzept dieser Veranstaltungen als Gro&#223;veranstaltungen f&#252;r elektronische Musik, nicht in der jeweiligen Jahresperiode, in der sie stattfinden. Mit den einzelnen Events ist zwar ein erh&#246;htes Arbeitsaufkommen infolge der speziellen Kundennachfrage verbunden. Die erh&#246;hte Kundennachfrage ist jedoch bereits durch die einzelne Gro&#223;veranstaltung als solche bedingt. Daher vermag auch der von der Kl&#228;gerin gezogene Vergleich ihres Unternehmens mit einem Schaustellerbetrieb nicht zu &#252;berzeugen. Schausteller bieten saisonbedingt Jahrmarkts-, Volksfest- und Variet&#233;-Attraktionen an. Die erh&#246;hte Kundennachfrage ergibt sich insoweit nicht lediglich aus der Konzeption und Durchf&#252;hrung der Attraktionen, sondern beruht wesentlich auf in einer bestimmten Jahreszeit wiederkehrenden Umst&#228;nden. Denn Schausteller arbeiten typischerweise auf im Brauchtum verankerten, ggf. regional typischen Festen mit ggf. langer Tradition sowie auf saison- oder produktbedingten (Jahr-)M&#228;rkten. Den Open-Air-Raves der Kl&#228;gerin kann eine solche Qualit&#228;t als f&#252;r die Allgemeinheit anerkannte Traditionsveranstaltungen indes nicht beigemessen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Zum anderen ist die Eigenart des Betriebes der Kl&#228;gerin bei typisierender Betrachtung nicht auf die Planung, Organisation und Durchf&#252;hrung von Open-Air-Festivals beschr&#228;nkt. Der Unternehmenszweck umfasst vielmehr auch sonstige Gro&#223;veranstaltungen f&#252;r elektronische Musik. Die Kl&#228;gerin f&#252;hrt ganzj&#228;hrig Gro&#223;veranstaltungen durch. Ihr Veranstaltungsbetrieb ist daher seiner Natur nach &#8211; anders als etwa der Betrieb eines Biergartens &#8211; nicht vom Wetter oder sonstigen, regelm&#228;&#223;ig in einer bestimmten Jahreszeit wiederkehrenden Umst&#228;nden abh&#228;ngig. Es ist au&#223;erdem weder dargelegt noch ersichtlich, dass gerade die Open-Air-Festivals einen eigenen, abgrenzbaren Betriebsteil der Kl&#228;gerin darstellen (vgl. BAG, Urteil vom 17. Dezember 2009 &#8211; 8 AZR 1019/08 &#8211;, juris, Rn. 17 zum Begriff &#8222;Betriebsteil&#8220; i.S.v. &#167; 613a BGB), welcher einer isolierten W&#252;rdigung zug&#228;nglich w&#228;re. Dies gilt insbesondere &#8211; unbeschadet des wirtschaftlichen Erfolges &#8211; f&#252;r die Festivals NATURE ONE und Ruhr-in-Love. Insoweit l&#228;sst die Eigenart des Betriebes der Kl&#228;gerin sowie dessen Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, deren (Teil-)Zweck allein in der Konzeption, Planung und Durchf&#252;hrung von Open-Air-Festivals besteht, nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Einwand der Kl&#228;gerin, dass mit den Open-Air-Festivals aufgrund des Veranstaltungsortes im Freien sowie deren l&#228;ngerer Dauer ein h&#246;herer Betriebsaufwand verbunden sei, nicht entscheidungserheblich an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>2. Die Kl&#228;gerin ist auch kein Kampagnebetrieb im Sinne des &#167; 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Der Begriff des Kampagnebetriebs wird &#8211; wie der des Saisonbetriebes &#8211; im Arbeitszeitrecht nicht n&#228;her bestimmt und bedarf daher ebenfalls der Auslegung. Ans&#228;tze f&#252;r eine n&#228;here Begriffsbestimmung bietet hier &#167; 105d Abs. 1 der Gewerbeordnung a.F., welcher mit dem Arbeitszeitrechtsgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in das Recht des Arbeitszeitschutzes einbezogen wurde (BT-Drs. 12/5888, S. 21, 34). In der Vorschrift wurden f&#252;r Betriebe, welche &#8222;ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschr&#228;nkt&#8220; waren, bestimmte Sonderregelungen getroffen. Der Begriff &#8222;Kampagnebetrieb&#8220; wurde dabei im Gesetz zwar nicht verwendet, jedoch damit umschrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1990 &#8211; 1 C 21.88 &#8211;, juris, Rn. 19). Hiervon ausgehend sind Kampagnebetriebe Unternehmen, deren Arbeitsanfall ihrer Natur nach regelm&#228;&#223;ig auf bestimmte Jahreszeiten beschr&#228;nkt ist (vgl. Neumann, in: Landmann/Rohmer, GewO, 81. EL, M&#228;rz 2019, ArbZG &#167; 15 Rn. 5).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Gemessen hieran weist die Kl&#228;gerin nicht die Eigenschaft eines Kampagnebetriebes auf. Dabei bedarf es keiner abschlie&#223;enden Er&#246;rterung, ob ein Kampagnebetrieb auch dann vorliegen kann, wenn au&#223;erhalb der Kampagne Stammarbeiter weiterbesch&#228;ftigt werden. Denn nach den obigen Ausf&#252;hrungen ist bereits nicht ersichtlich, dass die Durchf&#252;hrung von Gro&#223;veranstaltungen durch die Kl&#228;gerin nach der Natur ihres Betriebsgegenstandes auf bestimmte Jahreszeiten beschr&#228;nkt ist. Die Konzeptionierung und Terminierung der Veranstaltungen ergibt sich f&#252;r sie nicht aus zwingenden Gr&#252;nden der jeweiligen Jahresperiode, sondern beruht auf einer unternehmerischen Entscheidung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Nach allem war die Berufung zur&#252;ckzuweisen, ohne dass es noch auf die weitere vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage eines Arbeitszeitausgleiches i.S.v. &#167; 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG entscheidungserheblich ankam.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus &#167; 167 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Die Revision war wegen der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf den Begriff des Saison- und Kampagnebetriebes im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gem&#228;&#223; &#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>Beschluss</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Der Wert des Streitgegenstandes wird f&#252;r das Berufungsverfahren auf 5.000,00 &#8364; festgesetzt (&#167;&#167; 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
}